Versicherungsleistungen nach KVG | Krankenversicherung
Erwägungen (12 Absätze)
E. 3 Mit Rechnung vom 18. Februar 2013 (vgl. KV-act. Nr.21) stellte die B._____ die KVG-Prämien für die Monate April bis Juni 2013 von jeweils Fr. 358.95 in Rechnung, zahlbar jeweils bis zum letzten Tag des Vormo- nats. Mit Abrechnung Nr. 184080778 vom 25. März 2013 stellte die B._____ einen Selbstbehalt von Fr. 42.25 und mit Abrechnung Nr. 184516921 vom 8. April 2013 einen Selbstbehalt von Fr. 41.45, beide fällig am 30. April 2013, in Rechnung (vgl. KV-act. Nr. 22-23). Auch diese Prämien- und Selbstbehaltrechnungen blieben unbezahlt. Am 22. April 2013 mahnte die B._____ die Prämie für den Monat April 2013 und am
21. Mai 2013 wurde die zweite und letzte Mahnung für diese Forderung ausgestellt. Die Prämie für den Monat Mai 2013 wurde erstmals am
21. Mai 2013 gemahnt und am 17. Juni 2013 zum zweiten und letzten Mal. Die erste Mahnung für die Prämie des Monats Juni 2013 wurde am
17. Juni 2013 ausgestellt, am 22. Juli 2013 die zweite und letzte Mah-
- 3 - nung. Die unbezahlten Selbstbehaltrechnungen vom 25. März 2013 und vom 8. April 2013 wurden am 21. Mai 2013 erstmals und am 17. Juni 2013 zweit- und letztmals gemahnt (vgl. KV-act. Nr. 24-34).
E. 4 Mit Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2013, zugestellt am 13. August 2013, lei- tete die B._____ die Betreibung Nr. 13035767 für die Prämien der Monate Januar bis März 2013 (Fr. 1'076.85) zzgl. Zins zu 5 % seit dem 10. Juni 2013 sowie Mahnkosten (Fr. 90.--), Dossiereröffnungskosten (Fr. 120.--) und Betreibungskosten ein (vgl. KV-act. Nr. 15), wogegen A._____ am
23. August 2013 Rechtsvorschlag erhob.
E. 5 Mit Zahlungsbefehl vom 13. September 2013, zugestellt am 19. Septem- ber 2013, leitete die B._____ die Betreibung Nr. 2130482 für die Prämien der Monate April bis Juni 2013 und die Selbstbehaltrechnungen Nr. 184080778 vom 25. März und Nr. 184516921 vom 8. April 2013 (Fr. 1'160.55) zzgl. Zins zu 5 % seit dem 9. September 2013 sowie Mahn- kosten (Fr. 150.--), Dossiereröffnungskosten (Fr. 120.--) und Betreibungs- kosten ein (vgl. KV-act. Nr. 35), wogegen A._____ am 25. September 2013 Rechtsvorschlag erhob.
E. 6 Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 hob die B._____ den Rechtsvor- schlag gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 13035767 auf (vgl. KV-act. Nr. 18). Dagegen erhob A._____ am 1. November 2013 Ein- sprache (vgl. KV-act. Nr. 19).
E. 7 Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 hob die B._____ den Rechtsvor- schlag gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2130482 auf (vgl. KV-act. Nr. 36), wogegen A._____ mit Eingabe vom 4. November 2013 Einsprache erhob (vgl. KV-act. Nr. 37).
- 4 -
E. 8 Am 17. Dezember 2013 erliess die B._____ einen Einspracheentscheid betreffend das Betreibungsverfahren Nr. 13035767. Mit diesem Entscheid wies die B._____ die Einsprache vom 1. November 2013 ab, hielt an der Verfügung vom 8. Oktober 2013 fest und betrachtete den Rechtsvor- schlag in der Betreibung Nr. 13035767 weiterhin als aufgehoben (vgl. KV- act. Nr. 20).
E. 9 Auch bezüglich des Betreibungsverfahrens Nr. 2130482 erliess die B._____ am 17. Dezember 2013 einen Einspracheentscheid und wies die Einsprache von A._____ vom 4. November 2013 ab, hielt an der Verfü- gung vom 9. Oktober 2013 fest und betrachtete den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2130482 weiterhin als aufgehoben (vgl. KV- act. Nr. 38).
E. 10 Mit Eingabe vom 10. Januar respektive Ergänzung vom 29. Januar 2014 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Einspra- cheentscheide der B._____ vom 17. Dezember 2013 betreffend Betrei- bungsverfahren Nr. 13035767 und Nr. 2130482 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer bean- tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Beschwerdeent- scheide und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Festzustellen dass die B._____ die Zahlung von 950.70 Fr nicht vollständig leistete wie sie selbst bekundet, die Zahlung zudem nicht auf das Konto von mir wie ange- geben bei der UBS ging, sondern auf mein früheres Konto bei der Postbank, wel- ches gesperrt war, so dass ich nur noch 160 Fr erhalten habe. 2. Festzustellen, dass die B._____ zur Zahlung des Restbetrages von 790.70 Fr ver- pflichtet ist, da sie ein falsches Konto für die Zahlung verwendet hat und dies genau wusste. 3. Die Forderungen der B._____ um den Restbetrag von 790.70 zu kürzen
- 5 - 4. Festzustellen dass die Handlungen der B._____ im Zusammenhang mit der Prüfung und Auszahlung meiner Rechnungen den Tatbestand der Untreue und des Betruges erfüllen 5. Festzustellen dass die B._____ durch die vorsätzlichen Falschangaben in den Ver- fügungen vom 17-12-2013 den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt hat 6. Festzustellen dass die B._____ die Orthesen über 8504.75 Fr zu zahlen hat und die- sen Betrag mit den offenen Forderungen der B._____ zu verrechnen in der Höhe wie erforderlich, bzw die Forderungen niederzuschlagen da der Betrag für die Orthesen die Forderungen der B._____ übersteigt. 7. Festzustellen in welcher Höhe meine Forderungen für die Orthesen nicht in der Auf- rechnung verwendet wurden. 8. Kosten zu Lasten der KV, 9. Angemessene Parteientschädigung für den Beschwerdeführer. " Neben der beantragten Verrechnung der Forderungen der B._____ mit seinen angeblichen Forderungen aus der Vergütung von Arztrechnungen und der Kostenübernahme für seine Orthesen erhob der Beschwerdefüh- rer Widerklage gegen die B._____ im Zusammenhang mit den nicht ver- güteten Arztrechnungen. Dazu führte er aus, die B._____ habe die Kos- ten für die Orthesen zu übernehmen, da die IV die Kosten nicht überneh- men würde und er dringend auf die Orthesen angewiesen sei. Ausserdem brachte er vor, die B._____ habe bereits seit seinem Schreiben vom
31. Juli 2013 Kenntnis von der neuen Kontoverbindung bei der UBS ge- habt, diese aber nicht beachtet.
E. 11 Am 19. Februar 2013 reichte die B._____ (nachfolgend Beschwerdegeg- nerin) ihre Vernehmlassung ein und beantragte, die Beschwerde sei ab- zuweisen, die Einspracheentscheide vom 17. Dezember 2013 seien zu bestätigen und es sei ihr in den Betreibungen Nr. 13035767 und Nr. 2130482 vollumfänglich Rechtsöffnung zu erteilen. Jegliche anderwei- tige Begehren seien abzuweisen. Begründend führte die Beschwerde- gegnerin aus, die Prämien und Selbstbehalte seien dem Beschwerdefüh- rer ordnungsgemäss in Rechnung gestellt worden. Nachdem diese auch
- 6 - nach erfolgloser zweifacher Mahnung nicht beglichen worden seien, sei die Betreibung eingeleitet worden. Sie habe zu Recht die Rechtsvor- schläge gegen die Zahlungsbefehle Nr. 13035767 und Nr. 2130482 mit den entsprechenden Verfügungen aufgehoben. Der Beschwerdeführer bestreite denn auch nicht, die in Frage stehenden Prämien und Selbstbe- halte zu schulden. Er mache vielmehr die Verrechnung dieser Forderun- gen mit den Kosten für die Orthesen und die Handgelenksschiene sowie verschiedenen Arztrechnungen geltend. Es sei ihm jedoch weder möglich, ausstehende Prämien und Selbstbehaltrechnungen mit möglichen ander- weitigen Guthaben zu verrechnen, noch habe er einen Anspruch auf Ver- rechnung seitens der Beschwerdegegnerin. Ausserdem seien ihm die Arztrechnungen ordnungsgemäss auf das von ihm angegebene Konto vergütet worden. Der Beweis, dass er seine neue Kontoverbindung be- reits am 31. Juli 2013 und nicht erst am 16. Oktober 2013 mitgeteilt habe, könne mit selbst verfassten und selbst gestempelten Schreiben nicht er- bracht werden. Schliesslich habe er nur dann Anspruch auf Kostenüber- nahme der Orthesen durch die Krankenversicherung, wenn er wegen Nichterfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen keine IV- Leistungen erhalte. Dies könne vorliegend nicht geprüft werden, weil der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Antrag bei der IV gestellt habe.
E. 12 Von der mittels prozessleitender Verfügung vom 19. Februar 2014 ein- geräumten Möglichkeit, zur Vernehmlassung bis zum 3. März 2014 eine Replik einzureichen, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
E. 13 September 2013 eingeleitet, mithin innerhalb der von Art. 105b Abs. KVV geforderten weiteren vier Monate. c) Gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen Ver- zugs- und Vergütungszinsen zu leisten, wobei der Zinssatz nach Art. 105a KVV fünf Prozent im Jahr beträgt (vgl. EUGSTER, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 61 Rz. 17). Die streitigen Zahlungsbefehle umfassen Verzugszinsen von fünf Prozent seit dem 10. Juni respektive 9. September 2013. Der Zinssatz ist damit gesetzeskonform und auch der Beginn der Verzinsung ist nicht zu beanstanden, waren die Monatsprämien zu diesem Zeitpunkt doch längst fällig. d) Der Versicherer kann gestützt auf Art. 105b Abs. 3 KVV unter der Vor- aussetzung, dass er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rech- te und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht, angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, wenn die versicherte Per- son Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, verschuldet (vgl. EUGSTER, a.a.O., Art. 61 Rz. 15). Vorliegend bestimmen die beschwerdegegnerischen AVB in Art. 3 Ziff. 1 (vgl. KV-act. Nr. 1), dass der Versicherer nach Ablauf der Zahlungsfrist Verzugszinsen und Verwaltungskosten erheben kann, insbesondere für Mahnungen, Zah- lungsaufforderungen und Betreibungen. Vor dem Hintergrund dieser Be- stimmung sind die von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten
- 11 - Mahnkosten von Fr. 10.-- für die erste Mahnung und Fr. 30.-- für die zwei- te Mahnung nicht zu beanstanden. Auch die Forderung von Fr. 120.-- für Dossiereröffnungskosten im Zusammenhang mit dem Betreibungsverfah- ren ist begründet und demnach gerechtfertigt (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 11 83 vom
11. Oktober 2011 E.2g; EUGSTER, a.a.O., Art. 61 Rz. 16). e) Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, sind die Betreibungskos- ten gemäss Art. 68 SchKG von Gesetzes wegen geschuldet, weshalb dafür weder die Rechtsöffnung zu erteilen noch ein Rechtsvorschlag auf- zuheben ist (vgl. EUGSTER, a.a.O., Art. 61 Rz. 22). f) Seit dem 1. Januar 2012 ist es den Versicherern nicht mehr erlaubt, Ver- sicherungsleistungen mit geschuldeten Prämien oder Kostenbeteiligun- gen zu verrechnen (vgl. Art. 105c KVV). Auch dem Versicherten steht kein Verrechnungsrecht zu (vgl. BGE 110 V 183 E.3; Urteil des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichtes [EVG] K 114/03 vom 22. Juli 2005 E.8, in: RKUV 2005, KV 343, S. 358 f.; EUGSTER, Krankenversicherung, in: KOLLER/MÜLLER/RHINOW/ZIMMERLI, Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Basel/Genf/München 1998, Rz. 225). Der Beschwerdefüh- rer macht vorliegend die Verrechnung der Prämien- und Selbstbehaltfor- derungen der Beschwerdegegnerin mit seinen Forderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin für angeblich geschuldete Versicherungsleis- tungen, namentlich die Kostenübernahme für die Orthesen und die Hand- gelenksschiene sowie die Rückerstattung von verschiedenen Arztrech- nungen, geltend. Wie soeben ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer jedoch verwehrt, ausstehende Prämien- und Selbstbehaltforderungen der Beschwerdegegnerin mit seinen behaupteten Gegenforderungen aus Versicherungsleistungen zu verrechnen und gestützt darauf die Zahlung der ausstehenden Prämien und Selbstbehalte für seine obligatorische
- 12 - Krankenpflegeversicherung zu verweigern. Die Frage, ob die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Ansprüche hinsichtlich der Kosten- übernahme für die Orthesen und die Rückerstattung der Arztrechnungen tatsächlich bestehen, bildet vorliegend nicht Beschwerdegegenstand und ist mangels Verrechnungsrecht des Beschwerdeführers irrelevant. In die- sem Punkt ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten, weshalb die- se Frage vom Gericht im vorliegenden Verfahren auch nicht zu prüfen ist.
4. a) Obwohl vorliegend nur die ausstehenden Prämien- und Selbstbehaltzah- lungen und nicht allfällige Gegenforderungen Beschwerdegegenstand sind, sei an dieser Stelle dennoch kurz auf folgende Punkte eingegangen: b) Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanstandeten Rückerstattung der Arztrechnung bzw. der vom ihm beantragten Änderung der Kontover- bindung macht die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend, dass die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eingereichten Belege ledig- lich Kopien von einem immer wieder veränderten gleichen Schriftstück sind. Der Datumstempel, welcher gemäss beschwerdegegnerischen Aus- führungen nicht von dieser stammt, könnte durchaus auch zu einem späteren Zeitpunkt angebracht worden sein. Zudem sind die Kopien sehr schlecht leserlich und kaum zu entziffern. Mit diesen selbstverfassten Schreiben vermag der Beschwerdeführer nicht zu beweisen, dass die neue Kontoverbindung bereits am 31. Juli und nicht erst am 16. Oktober 2013 telefonisch beantragt worden war (vgl. interner Systemausdruck der Beschwerdegegnerin, KV-act. Nr. 40). Es ist deshalb mit der Beschwer- degegnerin davon auszugehen, dass die Rückerstattungen der Leistun- gen bzw. Arztrechnungen bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäss auf das Postkonto und erst danach auf das UBS-Konto überwiesen worden sind. Wenn der Beschwerdeführer einen Teil des von der Beschwerde- gegnerin auf das Postkonto erstatteten Betrages – aus welchen Gründen
- 13 - auch immer – nicht abheben konnte, so ist dies, wie die Beschwerdegeg- nerin richtig ausführt, nicht ein Umstand, den diese zu verantworten hätte. c) Hinsichtlich der Kostenübernahme für die Orthesen sei der Beschwerde- führer darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 1b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i. V. m. Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVG; SR 831.10) u.a. jede natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz – mithin auch der Beschwerdeführer – obligatorisch bei der Inva- lidenversicherung versichert ist. Sein Einwand, er hätte sich bei der Aus- gleichskasse Basel Stadt anmelden wollen, welche ihn nicht aufgenom- men hätte, zielt somit ins Leere. Wenn der Beschwerdeführer trotz ent- sprechendem Hinweis der Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom
2. April 2012 (vgl. KV-act. Nr. 3) bei der IV-Stelle keinen Antrag um Kos- tenübernahme für die Orthesen gestellt hat, so muss er sich dieses Ver- säumnis entgegenhalten lassen. Zu Recht macht die Beschwerdegegne- rin geltend, dass die Krankenversicherung die Kosten für Orthesen nur dann übernimmt, wenn die IV-Stelle die Kosten wegen Nichterfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht übernimmt, was nur ge- prüft werden könne, wenn ein entsprechender Antrag bei der IV-Stelle gestellt und von dieser abschlägig beantwortet worden sei. Schlussend- lich ist der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass die Frage nach der Kostenübernahme für die Orthesen und einer entsprechenden anfechtba- ren Verfügung nicht Beschwerdegegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, absolut zutreffend. 5. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Prämien für die Monate Januar bis März 2013 (Fr. 1'076.85) zzgl. Zins zu 5 % seit dem 10. Juni 2013, die Prämien für die Monate April bis Juni 2013 und die Selbstbehaltrechnungen
- 14 - Nr. 184080778 vom 25. März und Nr. 184516921 vom 8. April 2013 (Fr. 1'160.55) zzgl. Zins zu 5 % seit dem 9. September 2013 sowie Mahn- kosten (Fr. 240.--), Dossiereröffnungskosten (Fr. 240.--) und Betreibungs- kosten schuldet. Die Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom
E. 17 Dezember 2013 erweisen sich somit als rechtmässig, weshalb die vorliegende Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, soweit darauf einge- treten werden kann. Die Wirkung der Rechtsvorschläge ist damit zu be- seitigen und es ist in der Betreibung Nr. 13035767 und in der Betreibung Nr. 2130482 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 6. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdever- fahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG – mit Ausnahme der mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung – kos- tenlos ist. Von dieser ausnahmsweisen Kostenüberbindung an den Be- schwerdeführer kann vorliegend abgesehen werden. Aufgrund des Aus- gangs des Verfahrens ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschä- digung auszurichten. Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Im Betreibungsverfahren Nr. 13035767 und im Betreibungsverfahren Nr. 2130482 wird die definitive Rechtsöffnung erteilt.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 3
3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Seres URTEIL vom 2. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Prämien nach KVG
- 2 - 1. A._____, geboren 1956, ist seit dem 1. Mai 2007 bei der B._____ obliga- torisch krankenversichert. 2. Mit Rechnung vom 26. November 2012 (vgl. Akten der B._____ [KV- act.] Nr. 7) stellte die B._____ die KVG-Prämien für die Monate Januar bis März 2013 von jeweils Fr. 358.95 in Rechnung, zahlbar jeweils bis zum letzten Tag des Vormonats. A._____ bezahlte keine dieser Rechnungen. Am 21. Januar 2013 schickte die B._____ die Zahlungserinnerung für die Prämie des Monats Januar 2013 und am 18. Februar 2013 die dazugehö- rige zweite und letzte Mahnung. Die Zahlungserinnerung für die Prämie des Monats Februar 2013 wurde am 18. Februar 2013 versandt, die zwei- te und letzte Mahnung dazu am 18. März 2013. Die Prämie des Monats März 2013 wurde mit Zahlungserinnerung vom 18. März 2013 gemahnt und die entsprechende zweite und letzte Mahnung am 22. April 2013 ver- schickt (vgl. KV-act. Nr. 8-13). 3. Mit Rechnung vom 18. Februar 2013 (vgl. KV-act. Nr.21) stellte die B._____ die KVG-Prämien für die Monate April bis Juni 2013 von jeweils Fr. 358.95 in Rechnung, zahlbar jeweils bis zum letzten Tag des Vormo- nats. Mit Abrechnung Nr. 184080778 vom 25. März 2013 stellte die B._____ einen Selbstbehalt von Fr. 42.25 und mit Abrechnung Nr. 184516921 vom 8. April 2013 einen Selbstbehalt von Fr. 41.45, beide fällig am 30. April 2013, in Rechnung (vgl. KV-act. Nr. 22-23). Auch diese Prämien- und Selbstbehaltrechnungen blieben unbezahlt. Am 22. April 2013 mahnte die B._____ die Prämie für den Monat April 2013 und am
21. Mai 2013 wurde die zweite und letzte Mahnung für diese Forderung ausgestellt. Die Prämie für den Monat Mai 2013 wurde erstmals am
21. Mai 2013 gemahnt und am 17. Juni 2013 zum zweiten und letzten Mal. Die erste Mahnung für die Prämie des Monats Juni 2013 wurde am
17. Juni 2013 ausgestellt, am 22. Juli 2013 die zweite und letzte Mah-
- 3 - nung. Die unbezahlten Selbstbehaltrechnungen vom 25. März 2013 und vom 8. April 2013 wurden am 21. Mai 2013 erstmals und am 17. Juni 2013 zweit- und letztmals gemahnt (vgl. KV-act. Nr. 24-34). 4. Mit Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2013, zugestellt am 13. August 2013, lei- tete die B._____ die Betreibung Nr. 13035767 für die Prämien der Monate Januar bis März 2013 (Fr. 1'076.85) zzgl. Zins zu 5 % seit dem 10. Juni 2013 sowie Mahnkosten (Fr. 90.--), Dossiereröffnungskosten (Fr. 120.--) und Betreibungskosten ein (vgl. KV-act. Nr. 15), wogegen A._____ am
23. August 2013 Rechtsvorschlag erhob. 5. Mit Zahlungsbefehl vom 13. September 2013, zugestellt am 19. Septem- ber 2013, leitete die B._____ die Betreibung Nr. 2130482 für die Prämien der Monate April bis Juni 2013 und die Selbstbehaltrechnungen Nr. 184080778 vom 25. März und Nr. 184516921 vom 8. April 2013 (Fr. 1'160.55) zzgl. Zins zu 5 % seit dem 9. September 2013 sowie Mahn- kosten (Fr. 150.--), Dossiereröffnungskosten (Fr. 120.--) und Betreibungs- kosten ein (vgl. KV-act. Nr. 35), wogegen A._____ am 25. September 2013 Rechtsvorschlag erhob. 6. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 hob die B._____ den Rechtsvor- schlag gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 13035767 auf (vgl. KV-act. Nr. 18). Dagegen erhob A._____ am 1. November 2013 Ein- sprache (vgl. KV-act. Nr. 19). 7. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 hob die B._____ den Rechtsvor- schlag gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2130482 auf (vgl. KV-act. Nr. 36), wogegen A._____ mit Eingabe vom 4. November 2013 Einsprache erhob (vgl. KV-act. Nr. 37).
- 4 - 8. Am 17. Dezember 2013 erliess die B._____ einen Einspracheentscheid betreffend das Betreibungsverfahren Nr. 13035767. Mit diesem Entscheid wies die B._____ die Einsprache vom 1. November 2013 ab, hielt an der Verfügung vom 8. Oktober 2013 fest und betrachtete den Rechtsvor- schlag in der Betreibung Nr. 13035767 weiterhin als aufgehoben (vgl. KV- act. Nr. 20). 9. Auch bezüglich des Betreibungsverfahrens Nr. 2130482 erliess die B._____ am 17. Dezember 2013 einen Einspracheentscheid und wies die Einsprache von A._____ vom 4. November 2013 ab, hielt an der Verfü- gung vom 9. Oktober 2013 fest und betrachtete den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2130482 weiterhin als aufgehoben (vgl. KV- act. Nr. 38). 10. Mit Eingabe vom 10. Januar respektive Ergänzung vom 29. Januar 2014 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Einspra- cheentscheide der B._____ vom 17. Dezember 2013 betreffend Betrei- bungsverfahren Nr. 13035767 und Nr. 2130482 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer bean- tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Beschwerdeent- scheide und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Festzustellen dass die B._____ die Zahlung von 950.70 Fr nicht vollständig leistete wie sie selbst bekundet, die Zahlung zudem nicht auf das Konto von mir wie ange- geben bei der UBS ging, sondern auf mein früheres Konto bei der Postbank, wel- ches gesperrt war, so dass ich nur noch 160 Fr erhalten habe. 2. Festzustellen, dass die B._____ zur Zahlung des Restbetrages von 790.70 Fr ver- pflichtet ist, da sie ein falsches Konto für die Zahlung verwendet hat und dies genau wusste. 3. Die Forderungen der B._____ um den Restbetrag von 790.70 zu kürzen
- 5 - 4. Festzustellen dass die Handlungen der B._____ im Zusammenhang mit der Prüfung und Auszahlung meiner Rechnungen den Tatbestand der Untreue und des Betruges erfüllen 5. Festzustellen dass die B._____ durch die vorsätzlichen Falschangaben in den Ver- fügungen vom 17-12-2013 den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt hat 6. Festzustellen dass die B._____ die Orthesen über 8504.75 Fr zu zahlen hat und die- sen Betrag mit den offenen Forderungen der B._____ zu verrechnen in der Höhe wie erforderlich, bzw die Forderungen niederzuschlagen da der Betrag für die Orthesen die Forderungen der B._____ übersteigt. 7. Festzustellen in welcher Höhe meine Forderungen für die Orthesen nicht in der Auf- rechnung verwendet wurden. 8. Kosten zu Lasten der KV, 9. Angemessene Parteientschädigung für den Beschwerdeführer. " Neben der beantragten Verrechnung der Forderungen der B._____ mit seinen angeblichen Forderungen aus der Vergütung von Arztrechnungen und der Kostenübernahme für seine Orthesen erhob der Beschwerdefüh- rer Widerklage gegen die B._____ im Zusammenhang mit den nicht ver- güteten Arztrechnungen. Dazu führte er aus, die B._____ habe die Kos- ten für die Orthesen zu übernehmen, da die IV die Kosten nicht überneh- men würde und er dringend auf die Orthesen angewiesen sei. Ausserdem brachte er vor, die B._____ habe bereits seit seinem Schreiben vom
31. Juli 2013 Kenntnis von der neuen Kontoverbindung bei der UBS ge- habt, diese aber nicht beachtet. 11. Am 19. Februar 2013 reichte die B._____ (nachfolgend Beschwerdegeg- nerin) ihre Vernehmlassung ein und beantragte, die Beschwerde sei ab- zuweisen, die Einspracheentscheide vom 17. Dezember 2013 seien zu bestätigen und es sei ihr in den Betreibungen Nr. 13035767 und Nr. 2130482 vollumfänglich Rechtsöffnung zu erteilen. Jegliche anderwei- tige Begehren seien abzuweisen. Begründend führte die Beschwerde- gegnerin aus, die Prämien und Selbstbehalte seien dem Beschwerdefüh- rer ordnungsgemäss in Rechnung gestellt worden. Nachdem diese auch
- 6 - nach erfolgloser zweifacher Mahnung nicht beglichen worden seien, sei die Betreibung eingeleitet worden. Sie habe zu Recht die Rechtsvor- schläge gegen die Zahlungsbefehle Nr. 13035767 und Nr. 2130482 mit den entsprechenden Verfügungen aufgehoben. Der Beschwerdeführer bestreite denn auch nicht, die in Frage stehenden Prämien und Selbstbe- halte zu schulden. Er mache vielmehr die Verrechnung dieser Forderun- gen mit den Kosten für die Orthesen und die Handgelenksschiene sowie verschiedenen Arztrechnungen geltend. Es sei ihm jedoch weder möglich, ausstehende Prämien und Selbstbehaltrechnungen mit möglichen ander- weitigen Guthaben zu verrechnen, noch habe er einen Anspruch auf Ver- rechnung seitens der Beschwerdegegnerin. Ausserdem seien ihm die Arztrechnungen ordnungsgemäss auf das von ihm angegebene Konto vergütet worden. Der Beweis, dass er seine neue Kontoverbindung be- reits am 31. Juli 2013 und nicht erst am 16. Oktober 2013 mitgeteilt habe, könne mit selbst verfassten und selbst gestempelten Schreiben nicht er- bracht werden. Schliesslich habe er nur dann Anspruch auf Kostenüber- nahme der Orthesen durch die Krankenversicherung, wenn er wegen Nichterfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen keine IV- Leistungen erhalte. Dies könne vorliegend nicht geprüft werden, weil der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Antrag bei der IV gestellt habe. 12. Von der mittels prozessleitender Verfügung vom 19. Februar 2014 ein- geräumten Möglichkeit, zur Vernehmlassung bis zum 3. März 2014 eine Replik einzureichen, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. 13. Nach Abschluss des Schriftenwechsels, liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht am 4. August 2014 ein Schreiben an die Beschwer- degegnerin, in welchem er dieser die Wahl seines neuen Hausarztes mit- geteilt hatte, zukommen. Am 26. August 2014 reichte er die von der Be- schwerdegegnerin vorgenommene Versicherungsänderung und den neu-
- 7 - en Versicherungsausweis ein und bemängelte, die Beschwerdegegnerin habe die Änderung zum Hausarztmodell erst auf den 1. September 2014 vorgenommen und zu Unrecht während eines Jahres sein Hausarztmo- dell aufgehoben. Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr ver- nehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in den angefochtenen Entscheiden sowie auf die im Recht liegenden Be- weismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2013. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die von der Beschwerdegeg- nerin mit den Verfügungen vom 8. und 9. Oktober 2013 geltend gemach- ten Forderungen begründet sind und ob die Rechtsvorschläge des Be- schwerdeführers zu Recht aufgehoben worden sind. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) i. V. m. den Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 49 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde zuständig, womit grundsätzlich – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 3.f – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
- 8 - 2. Die obligatorische Krankenversicherung gemäss KVG kann sowohl durch anerkannte Krankenkassen als auch durch private Versicherungsgesell- schaften, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG; SR 961.01) un- terstehen und die Bewilligung für die Durchführung der privaten Kranken- versicherung gemäss VAG eingeholt haben, betrieben werden (Art. 11 Abs. 1 lit. a und b KVG). Mit der Zulassung erhalten auch die privaten Versicherungsgesellschaften, ähnlich der öffentlichen Verwaltung, die Pflicht und die Befugnis, Verfügungen zu erlassen, die rechtskräftig wer- den und wie gerichtliche Urteile vollstreckt werden können (vgl. Art. 80 KVG i. V. m. Art. 54 ATSG; MAURER, Das neue Krankenversicherungs- recht, Basel 1996, S. 6). Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerde- gegnerin unbestrittenermassen obligatorisch krankenpflegeversichert gemäss KVG. Die Beschwerdegegnerin ist in diesem Bereich demnach verfügungsberechtigt. Die Krankenversicherer sind sodann gemäss kon- stanter Rechtsprechung des Bundesgerichts befugt, mittels Verfügung Rechtsöffnung zu erteilen, denn auf dem Gebiet der Sozialversicherung ist dabei die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1), der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist. Vollstreckbare Verfügun- gen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlungen oder Sicherheits- leistung gerichtet sind, stehen gemäss Art. 54 Abs. 2 ATSG vollstreckba- ren Urteilen nach Art. 80 SchKG gleich (vgl. BGE 119 V 329 E.2a und b; MAURER, a.a.O., S. 166).
3. a) Im Folgenden ist zu prüfen, ob die ausstehenden Krankenkassenprämien und Selbstbehalte vom Beschwerdeführer zu Recht eingefordert wurden und ob in den Betreibungsverfahren Nr. 13035767 und Nr. 2130482 die Rechtsvorschläge zu Recht beseitigt wurden. Dies ist der Fall, wenn sich zeigen sollte, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen tatsächlich
- 9 - bestanden haben und die Beschwerdegegnerin allen formellen Erforder- nissen gebührend nachgekommen ist. b) Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Mai 2007 bei der Beschwerdegeg- nerin nach KVG obligatorisch krankenpflegeversichert. Die bei einer Krankenkasse obligatorisch Versicherten trifft nach Art. 61 KVG und Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) eine Prämienzahlungspflicht. Die Prämien sind im Voraus zu bezahlen (vgl. Art. 90 KVV und Art. 3 Ziff. 1 AVB der Beschwerdegegnerin, wonach der Versicherte die Prämien im Voraus zu bezahlen hat und die Prämien, Franchisen und Selbstbehalte bis zu dem auf der Rechnung angegebe- nen Datum zu bezahlen sind). Bezahlt eine versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen im Rahmen der obligatorischen Versi- cherung nicht, so hat der Versicherer zunächst einmal an den Ausstand zu erinnern (Art. 105b Abs. 1 KVV). Danach hat der Versicherer die säu- mige versicherte Person spätestens drei Monate ab Fälligkeit schriftlich zu mahnen und ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen sowie auf die Folgen des Zahlungsverzuges gemäss Art. 64 Abs. 2 KVG hinzuwei- sen (Art. 64 Abs. 1 KVG i. V. m. Art. 105b Abs. 1 KVV). Erfolgt innert Nachfrist keine Zahlung, werden die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen auf dem Betreibungswege eingezogen (Art. 64a Abs. 2 KVG i. V. m. Art. 105b Abs. 2 KVV). Im vorliegenden Fall hat der Be- schwerdeführer unbestrittenermassen die geschuldeten Prämien für die Monate Januar bis Juni 2013 und die zwei Selbstbehaltrechnungen nicht bezahlt. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, wurden die Prämi- en und Selbstbehalte dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss in Rech- nung gestellt. Auch die weiteren Vorgaben für den Ablauf des Mahnver- fahrens wurden eingehalten: Die Prämien- und Selbstbehaltrechnungen wurden jeweils rund 20 Tage nach dem Ablauf der Zahlungsfrist ein ers- tes und rund einen Monat später ein zweites Mal gemahnt. Somit wurde
- 10 - der Beschwerdeführer mit der ersten Mahnung an den Ausstand erinnert. Mit der zweiten Mahnung wurde dem Beschwerdeführer jeweils innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit eine Nachfrist von 30 Tagen zur Bezahlung des Ausstandes eingeräumt und er wurde in den jeweiligen Mahnungen auf die Folgen des Zahlungsverzuges hingewiesen. Schlussendlich wur- den die Betreibungen mit Zahlungsbefehl vom 24. Juni respektive vom
13. September 2013 eingeleitet, mithin innerhalb der von Art. 105b Abs. KVV geforderten weiteren vier Monate. c) Gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen Ver- zugs- und Vergütungszinsen zu leisten, wobei der Zinssatz nach Art. 105a KVV fünf Prozent im Jahr beträgt (vgl. EUGSTER, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 61 Rz. 17). Die streitigen Zahlungsbefehle umfassen Verzugszinsen von fünf Prozent seit dem 10. Juni respektive 9. September 2013. Der Zinssatz ist damit gesetzeskonform und auch der Beginn der Verzinsung ist nicht zu beanstanden, waren die Monatsprämien zu diesem Zeitpunkt doch längst fällig. d) Der Versicherer kann gestützt auf Art. 105b Abs. 3 KVV unter der Vor- aussetzung, dass er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rech- te und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht, angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, wenn die versicherte Per- son Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, verschuldet (vgl. EUGSTER, a.a.O., Art. 61 Rz. 15). Vorliegend bestimmen die beschwerdegegnerischen AVB in Art. 3 Ziff. 1 (vgl. KV-act. Nr. 1), dass der Versicherer nach Ablauf der Zahlungsfrist Verzugszinsen und Verwaltungskosten erheben kann, insbesondere für Mahnungen, Zah- lungsaufforderungen und Betreibungen. Vor dem Hintergrund dieser Be- stimmung sind die von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten
- 11 - Mahnkosten von Fr. 10.-- für die erste Mahnung und Fr. 30.-- für die zwei- te Mahnung nicht zu beanstanden. Auch die Forderung von Fr. 120.-- für Dossiereröffnungskosten im Zusammenhang mit dem Betreibungsverfah- ren ist begründet und demnach gerechtfertigt (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 11 83 vom
11. Oktober 2011 E.2g; EUGSTER, a.a.O., Art. 61 Rz. 16). e) Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, sind die Betreibungskos- ten gemäss Art. 68 SchKG von Gesetzes wegen geschuldet, weshalb dafür weder die Rechtsöffnung zu erteilen noch ein Rechtsvorschlag auf- zuheben ist (vgl. EUGSTER, a.a.O., Art. 61 Rz. 22). f) Seit dem 1. Januar 2012 ist es den Versicherern nicht mehr erlaubt, Ver- sicherungsleistungen mit geschuldeten Prämien oder Kostenbeteiligun- gen zu verrechnen (vgl. Art. 105c KVV). Auch dem Versicherten steht kein Verrechnungsrecht zu (vgl. BGE 110 V 183 E.3; Urteil des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichtes [EVG] K 114/03 vom 22. Juli 2005 E.8, in: RKUV 2005, KV 343, S. 358 f.; EUGSTER, Krankenversicherung, in: KOLLER/MÜLLER/RHINOW/ZIMMERLI, Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Basel/Genf/München 1998, Rz. 225). Der Beschwerdefüh- rer macht vorliegend die Verrechnung der Prämien- und Selbstbehaltfor- derungen der Beschwerdegegnerin mit seinen Forderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin für angeblich geschuldete Versicherungsleis- tungen, namentlich die Kostenübernahme für die Orthesen und die Hand- gelenksschiene sowie die Rückerstattung von verschiedenen Arztrech- nungen, geltend. Wie soeben ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer jedoch verwehrt, ausstehende Prämien- und Selbstbehaltforderungen der Beschwerdegegnerin mit seinen behaupteten Gegenforderungen aus Versicherungsleistungen zu verrechnen und gestützt darauf die Zahlung der ausstehenden Prämien und Selbstbehalte für seine obligatorische
- 12 - Krankenpflegeversicherung zu verweigern. Die Frage, ob die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Ansprüche hinsichtlich der Kosten- übernahme für die Orthesen und die Rückerstattung der Arztrechnungen tatsächlich bestehen, bildet vorliegend nicht Beschwerdegegenstand und ist mangels Verrechnungsrecht des Beschwerdeführers irrelevant. In die- sem Punkt ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten, weshalb die- se Frage vom Gericht im vorliegenden Verfahren auch nicht zu prüfen ist.
4. a) Obwohl vorliegend nur die ausstehenden Prämien- und Selbstbehaltzah- lungen und nicht allfällige Gegenforderungen Beschwerdegegenstand sind, sei an dieser Stelle dennoch kurz auf folgende Punkte eingegangen: b) Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanstandeten Rückerstattung der Arztrechnung bzw. der vom ihm beantragten Änderung der Kontover- bindung macht die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend, dass die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eingereichten Belege ledig- lich Kopien von einem immer wieder veränderten gleichen Schriftstück sind. Der Datumstempel, welcher gemäss beschwerdegegnerischen Aus- führungen nicht von dieser stammt, könnte durchaus auch zu einem späteren Zeitpunkt angebracht worden sein. Zudem sind die Kopien sehr schlecht leserlich und kaum zu entziffern. Mit diesen selbstverfassten Schreiben vermag der Beschwerdeführer nicht zu beweisen, dass die neue Kontoverbindung bereits am 31. Juli und nicht erst am 16. Oktober 2013 telefonisch beantragt worden war (vgl. interner Systemausdruck der Beschwerdegegnerin, KV-act. Nr. 40). Es ist deshalb mit der Beschwer- degegnerin davon auszugehen, dass die Rückerstattungen der Leistun- gen bzw. Arztrechnungen bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäss auf das Postkonto und erst danach auf das UBS-Konto überwiesen worden sind. Wenn der Beschwerdeführer einen Teil des von der Beschwerde- gegnerin auf das Postkonto erstatteten Betrages – aus welchen Gründen
- 13 - auch immer – nicht abheben konnte, so ist dies, wie die Beschwerdegeg- nerin richtig ausführt, nicht ein Umstand, den diese zu verantworten hätte. c) Hinsichtlich der Kostenübernahme für die Orthesen sei der Beschwerde- führer darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 1b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i. V. m. Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVG; SR 831.10) u.a. jede natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz – mithin auch der Beschwerdeführer – obligatorisch bei der Inva- lidenversicherung versichert ist. Sein Einwand, er hätte sich bei der Aus- gleichskasse Basel Stadt anmelden wollen, welche ihn nicht aufgenom- men hätte, zielt somit ins Leere. Wenn der Beschwerdeführer trotz ent- sprechendem Hinweis der Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom
2. April 2012 (vgl. KV-act. Nr. 3) bei der IV-Stelle keinen Antrag um Kos- tenübernahme für die Orthesen gestellt hat, so muss er sich dieses Ver- säumnis entgegenhalten lassen. Zu Recht macht die Beschwerdegegne- rin geltend, dass die Krankenversicherung die Kosten für Orthesen nur dann übernimmt, wenn die IV-Stelle die Kosten wegen Nichterfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht übernimmt, was nur ge- prüft werden könne, wenn ein entsprechender Antrag bei der IV-Stelle gestellt und von dieser abschlägig beantwortet worden sei. Schlussend- lich ist der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass die Frage nach der Kostenübernahme für die Orthesen und einer entsprechenden anfechtba- ren Verfügung nicht Beschwerdegegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, absolut zutreffend. 5. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Prämien für die Monate Januar bis März 2013 (Fr. 1'076.85) zzgl. Zins zu 5 % seit dem 10. Juni 2013, die Prämien für die Monate April bis Juni 2013 und die Selbstbehaltrechnungen
- 14 - Nr. 184080778 vom 25. März und Nr. 184516921 vom 8. April 2013 (Fr. 1'160.55) zzgl. Zins zu 5 % seit dem 9. September 2013 sowie Mahn- kosten (Fr. 240.--), Dossiereröffnungskosten (Fr. 240.--) und Betreibungs- kosten schuldet. Die Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom
17. Dezember 2013 erweisen sich somit als rechtmässig, weshalb die vorliegende Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, soweit darauf einge- treten werden kann. Die Wirkung der Rechtsvorschläge ist damit zu be- seitigen und es ist in der Betreibung Nr. 13035767 und in der Betreibung Nr. 2130482 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 6. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdever- fahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG – mit Ausnahme der mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung – kos- tenlos ist. Von dieser ausnahmsweisen Kostenüberbindung an den Be- schwerdeführer kann vorliegend abgesehen werden. Aufgrund des Aus- gangs des Verfahrens ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschä- digung auszurichten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Im Betreibungsverfahren Nr. 13035767 und im Betreibungsverfahren Nr. 2130482 wird die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]