opencaselaw.ch

S 2014 144

Graubünden · 2015-09-29 · Deutsch GR

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 3 Gegen diese abschlägige Rentenverfügung reichte A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) am 14. Oktober 2014 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden ein, mit dem Antrag, die Verfü- gung vom 17. September 2014 sei aufzuheben und ihr sei mit Wirkung ab dem 1. Mai 2012 eine halbe IV-Rente, eventualiter nach Ermessen des Gerichts, auszurichten. In der Beschwerdeschrift kritisierte die Beschwer- deführerin insbesondere die Anwendung der gemischten Methode zur

- 3 - Bemessung des Invaliditätsgrads sowie die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens.

E. 4 a) Ausgangspunkt für die Bestimmung des versicherungsrechtlichen Status der Beschwerdeführerin bilden vorliegend die Angaben der Beschwerde- führerin zu ihrer beruflichen Tätigkeit im Gesundheitsfall. Die Beschwer- deführerin gab diesbezüglich am 15. Dezember 2011 gegenüber der IV- Stelle an, wenn es ihr gesundheitlich gut gehen würde, wäre sie derzeit vollzeitlich erwerbstätig. Sie habe vor Jahren letztmals mit einem Pensum von 100 % gearbeitet, da sie sich in der Vergangenheit um ihre Kinder gekümmert habe. Zwischenzeitlich seien diese jedoch erwachsen, womit sie wieder die Möglichkeit habe, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Akten der IV-Stelle [IV-act.] 8 S. 4). Diese Angaben bestätigte die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2012 gegenüber der Ab- klärungsperson zunächst mündlich (IV-act. 22 S. 2) und alsdann auf der ihr vorgelegten Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit schriftlich (IV-act. 21). Sowohl im Einwand vom 19. Mai 2014 (IV-act. 41) als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hielt sie in der Folge an dieser Sachverhaltsdarstellung fest. Welche Bedeutung diesen Angaben zu- kommt, kann bei dieser Ausgangslage nicht aufgrund der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zu den "Aussagen der ersten Stunde" beurteilt werden. Denn diese Beweismaxime gilt nur, wenn eine versicherte Per- son ihre Darstellung zu rechtserheblichen Tatsachen im Laufe des Ver- fahrens verändert. In diesem Fall kommt den zuerst gemachten Angaben ein grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E.2a). Schildert eine versicherte Person die rechtserheblichen Tatsachen jedoch – wie

- 9 - vorliegend die Beschwerdeführer bezüglich des als Gesunde ausgeübten Erwerbspensums – immer gleichermassen, so lässt die Beweismaxime der "Aussagen der ersten Stunde" keinerlei Rückschlüsse auf die Glaub- haftigkeit der Angaben der versicherten Person zu. Darauf kann daher bei deren Beurteilung nicht zurückgegriffen werden. Dies schmälert jedoch die Bedeutung der fraglichen Angaben in keiner Weise. Hinsichtlich deren Glaubhaftigkeit ist vorderhand zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bei mehreren Gelegenheiten gleichbleibend angegeben hat, sie hätte ihr Erwerbspensum im Gesundheitsfall nach dem Wegfall der Kinderbetreu- ung ausgebaut und wäre derzeit (jedenfalls seit 2011) vollzeitlich erwerbs- tätig (vgl. IV-act. 8 S. 4, IV-act. 21, IV-act. 22 S. 2). Diese Angaben sind konzis und nehmen auf massgebliche Elemente Bezug. Ausserdem be- stehen keine Anhaltspunkte, dass sie von versicherungsrechtlichen Über- legungen beeinflusst sind. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem mutmasslichen Erwerbspensum im Gesundheitsfall weisen folglich meh- rere Merkmale auf, welche wahrheitsgetreue Aussagen kennzeichnen. Sie erscheinen damit durchaus als glaubhaft, womit ihnen einiges Ge- wicht beizumessen ist. Für sich allein genügen sie freilich nicht, um eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuweisen. b) Ein entscheidendes Beurteilungselement ist diesbezüglich die Erwerbs- biographie der Beschwerdeführerin. Dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass die Beschwer- deführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz, abgesehen von den Geburts- jahren ihrer Töchter (Jahrgang 1980, 1988, 1989) sowie 2001, stets einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. IV-act. 5). Sie hat sich folglich nie über längere Zeit gänzlich aus dem Arbeitsmarkt zurückgezogen. Hin- sichtlich des jeweils ausgeübten Erwerbspensums hat die Beschwerde- führerin am 23. Februar 2012 gegenüber der RAD-Ärztin, med. pract. B._____, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, zertifi-

- 10 - zierte Gutachterin SIM, angegeben, nach ihrer Einreise in die Schweiz zunächst mit einem Pensum von 100 % gearbeitet zu haben. Nach der Geburt des dritten Kindes (Jahrgang 1989) sei sie nur mehr zu 25 % er- werbstätig gewesen. Vor acht Jahren (2004) habe sie begonnen, mit ei- nem 50 % Pensum als Reinigungsfachfrau in zwei Anstellungen zu arbei- ten. Die eine dieser beiden Arbeitsstellen habe sie vor zwei Jahren (2010) aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Derzeit sei sie nur mehr mit ei- nem Pensum von 30 % als Reinigungsfachfrau in einem Pub angestellt (IV-act. 16 S. 2). Diese Angaben stimmen mit jenen überein, welche die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2012 gegenüber der Abklärungsperson gemacht hat (IV-act. 22 S. 2). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführe- rin konkret ausgeübten beruflichen Tätigkeiten wird im Abklärungsbericht zur Haushaltsabklärung vom 28. Juni 2012 ergänzend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit 2003 beim D._____ mit einem Pensum von 2.5 Stunden pro Tag und von 2004 bis 2010 überdies bei der C._____ stundenweise als Reinigungsfachfrau tätig war (IV-act. 22 S. 2). Diese beiden Tätigkeiten hätten gesamthaft ungefähr einem 60%igen Erwerbs- pensum entsprochen (IV-act. 22 S. 2 und IV-act. 16 S. 2). Damit steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beschwerdeführerin seit 2010 mit ei- nem Teilzeitpensum von 30 % als Reinigungsfachfrau tätig ist, während sie von 2004 bis 2010 diese Tätigkeit mit einem Teilzeitpensum von 60 % ausübte. c) Die im 2010 erfolgte Reduktion ihres Erwerbspensums hat die Beschwer- deführerin sowohl gegenüber der RAD-Ärztin, med. pract. B._____, als auch gegenüber der Abklärungsperson mit gesundheitlichen Schwierig- keiten begründet. In dem von ihr verfassten Schreiben vom 29. Oktober 2010 (wohl: 29. März 2010) nennt sie als Grund für die Kündigung ihrer Anstellung bei der C._____ allerdings keine gesundheitlichen Beschwer- den, sondern die stark verkürzten Arbeitsstunden (IV-act. 10 S. 14). Diese Aussage stimmt mit den echtzeitlichen medizinischen Unterlagen überein.

- 11 - Zwar hält der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E._____, All- gemeine Medizin FMH, im Arztbericht vom 8. Dezember 2011 fest, die Beschwerdeführerin klage seit Jahren über ständige Rückenschmerzen, welche beim Bücken und bei Anstrengung aufträten und die seit längerer Zeit zu einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % in der zuletzt ausgeübten Tätig- keit als Reinigungsfachfrau führten (IV-act. 7 S. 9). Diese Aussage ist be- züglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit jedoch ausgesprochen vage. Aufschlussreicher ist diesbezüglich die Tatsache, dass Dr. med. E._____ im Arztbericht vom 8. Dezember 2011 kein Arztzeugnis erwähnt, in dem er der Beschwerdeführerin attestiert, für die von ihr bis April 2010 mit ei- nem Pensum von total 60 % ausgeübten Tätigkeiten als Reinigungsfach- frau ganz oder teilweise arbeitsunfähig zu sein. Ebenso wenig hat er dem Arztbericht vom 8. Dezember 2011 ein solches Attest beigelegt. In den Akten finden sich denn auch keine echtzeitlichen ärztlichen Dokumente, welche für den Zeitraum von 2004 bis 2010 eine Therapie belegen wür- den, die darauf ausgerichtet gewesen wäre, die Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin wiederherzustellen. Ausserdem hat die Beschwerdefüh- rerin in diesem Zeitraum wegen gesundheitlicher Probleme keine Versi- cherungsleistungen bezogen (vgl. Lohnabrechnung der C._____ 2008, 2009, 2010 [IV-act. 10 S. 8 ff.]). Wenn die IV-Stelle vor diesem Hinter- grund annimmt, die Beschwerdeführerin habe wohl bereits seit 2001 an Rücken- sowie Hüftbeschwerden gelitten, diese hätten jedoch bis April 2010 nicht ein Ausmass angenommen, welches die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungsfachkraft beeinträchtigt hätte, so ist diese Schlussfolgerungen korrekt und nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin dem entgegenhält, die Beschwerdeführerin selbst habe sich bereits zum damaligen Zeitpunkt aufgrund ihrer gesundheitli- chen Probleme als arbeitsunfähig angesehen, ist festzuhalten, dass diese Behauptung in den Akten keine Stütze finden. Wäre der Leidensdruck der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt bereits so gross gewesen, so wäre zu erwarten, dass sich die Beschwerdeführer nicht mit den 2004

- 12 - und 2008 vorgenommenen Abklärungen begnügt (vgl. IV-act. 7 S. 9 ff.), sondern auf eine fortgesetzte Therapie ihrer Beschwerden gedrängt hätte. Vor allem aber ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin in diesem Fall mit der Anmeldung bei der IV-Stelle bis zum 28. November 2011 hätte zuwarten sollen, obgleich sie bereits Jahre zuvor annahm, wegen ihrer gesundheitlichen Verfassung in ihrer Arbeitsfähigkeit beein- trächtigt zu sein. In den Akten deutet damit nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bis April 2010 aus gesundheitlichen Gründen darauf verzichtet hat, ihr Erwerbspensum auszudehnen. d) Zum damaligen Zeitpunkt waren die Töchter der Beschwerdeführerin (…), (…) und (…) Jahre alt und hatten eine Lehre absolviert. Dass die Be- schwerdeführerin damals wegen der Kinderbetreuung nicht vollzeitlich als Reinigungsfachkraft gearbeitet hat, erscheint nicht als stichhaltig. Freilich kann die Betreuung von Kindern über die Volljährigkeit hinaus ausgespro- chen zeitaufwendig sein und der Ausübung einer vollzeitlichen Erwerbs- tätigkeit entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin hat indes nicht geltend gemacht, ihre Töchter seien über das übliche Ausmass hinaus auf elterli- che Unterstützung angewiesen gewesen. Es kann daher davon ausge- gangen werden, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin ab 2005, als ihre jüngste Tochter die obligatorische Schule abgeschlossen und das

16. Altersjahr erreicht hatte, durch die Kinderbetreuung nicht mehr we- sentlich beansprucht wurde und ein vollzeitliches berufliches Engagement durchaus erlaubt hätte. Diese veränderte Sachlage widerspiegelt sich ausserdem insofern in der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin, als sie 2004, mithin als ihre jüngste Tochter 15 Jahre alt war, ihr Erwerbs- pensum von 25 % auf 60 % aufstockte. Dass sie in der Folge ihr Er- werbspensum nicht weiter ausbaute, lässt sich jedenfalls seit 2007 nicht mehr mit der Kinderbetreuung erklären und erscheint vor dem Hinter- grund der finanziellen Situation des Ehepaars nicht als selbstverständ- lich. Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang nämlich

- 13 - durchaus zu Recht darauf hin, dass ihr Ehemann seit Jahren im Stunden- lohn arbeite, nur während neun Monaten pro Jahr angestellt sei und in der Zwischensaison Arbeitslosentaggelder beziehe. Dass die Eheleute unter diesen Umständen – wie geltend gemacht – auf ein regelmässiges und möglichst hohes Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin angewie- sen sind, ist nachvollziehbar. Dies galt jedoch umso mehr für den Zeit- raum, als die Eheleute für den Unterhalt ihrer Töchter aufkommen muss- ten. Dabei dürften gerade während der Lehrausbildung ihrer Töchter er- hebliche Kosten auf sie zugekommen sein. Nicht zuletzt diese Kosten dürften die Beschwerdeführerin 2004 veranlasst haben, ihr Erwerbspen- sum auf 60 % auszubauen. In der Folge hat die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit aber nicht mehr ausgedehnt. Zwar behauptet sie, ver- sucht zu haben, eine Vollzeitstelle zu finden. Sie reicht für diese Parteibe- hauptung indes keine Beweise ein. Bei dieser Sachlage ist davon auszu- gehen, dass die Beschwerdeführerin seit 2004 keine Anstalten getroffen hat, ihr Erwerbspensum zu erhöhen und fortan vollzeitlich erwerbstätig zu sein. Wenn sich die Beschwerdeführerin aber, als sie und ihr Ehemann noch für den Unterhalt ihrer beiden jüngeren Töchter aufkommen muss- ten, gegen eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit entschieden hat, er- scheint es als höchst unwahrscheinlich, dass finanzielle Überlegungen sie zu einem späteren Zeitpunkt veranlasst hätten, ihr Erwerbspensum auf- zustocken. Denn nachdem ihre jüngste Tochter ihre Lehre abgeschlossen hatte, stand den Eheleuten erstmals seit der Geburt ihrer ältesten Toch- ter das gesamte von ihnen erzielte Einkommen zur Deckung ihres eige- nen Lebensunterhalts zur Verfügung. Mit dem Wegfall der finanziellen Un- terstützung ihrer Töchter hat die finanzielle Situation des Ehepaars 2009 folglich eine Verbesserung erfahren. Entgegen der Darstellung der Be- schwerdeführerin spricht die finanzielle Situation der Eheleute vorliegend nicht für eine über 60%ige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin.

- 14 - e) Aus den vorgenannten Gründen ist mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass die für die Bestimmung des Erwerbsumfangs der Beschwerdeführe- rin massgeblichen Umstände seit 2010 keine wesentliche Änderung er- fahren haben. In Anknüpfung an die Erwerbsbiographie der Beschwerde- führerin erscheint es deshalb vorliegend als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde 2012 – wie von 2004 bis 2010

– zu 60 % als Reinigungsfachkraft gearbeitet hätte. Zwar erscheinen ihre Aussagen, wonach sie im Gesundheitsfall vollzeitlich gearbeitet hätte, durchaus glaubhaft. Diese genügen jedoch für sich allein nicht, um diese Entwicklung wahrscheinlicher erscheinen zu lassen, als die Beibehaltung ihres vormaligen Erwerbspensums von 60 %, zumal sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin mit dem Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern verbessert hat. Wenngleich es sich vorliegend um einen Grenzfall handelt, erscheint es vor diesem tatsächlichen Hinter- grund als wahrscheinlicher, dass die Beschwerdeführerin im massgebli- chen Zeitraum als Gesunde zu 60 % als Reinigungsfachkraft gearbeitet und sich daneben zu 40 % um den Zweipersonenhaushalt der Eheleute gekümmert hätte. Dass die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugeneinvernahmen ihres Ehemanns sowie vormaligen Vorgesetzten an diesem Beweisergebnis etwas zu ändern vermöchte, ist auszuschliessen. Auf die Abnahme dieser Beweise ist daher in antizipierter Beweiswürdi- gung zu verzichten (vgl. BGE 134 I 134 E.5.3, 131 I 153 E.3). Die IV- Stelle hat den versicherungsrechtlichen Status der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung folglich korrekt festgelegt, als sie die Be- schwerdeführerin als zu 60 % im Erwerb und zu 40 % im Aufgabenbe- reich tätig eingestuft hat.

E. 5 a) Dies bedeutet, dass der rentenbegründende Invaliditätsgrad der Be- schwerdeführerin anhand der gemischten Methode zu bestimmen ist (vgl. dazu E.2a hiervor). Die Beschwerdeführerin kritisiert das entsprechende Vorgehen der IV-Stelle insofern, als sie vorbringt, die IV-Stelle hätte das

- 15 - Valideneinkommen der Beschwerdeführerin aufgrund der LSE-Tabelle T7S ermitteln müssen, welche die Löhne für die Reinigungsbranche im Privaten wie auch im öffentlichen Sektor ausweise. Dabei sei vom Anfor- derungsniveau 3 auszugehen, da die Beschwerdeführerin über eine dreissigjährige Berufserfahrung verfüge und seit Jahren selbständig arbei- te. Der bei der Firma C._____ AG und heute erzielte Stundenansatz von Fr. 25.-- (inkl. 13. Monatslohn) liege deutlich über dem massgeblichen Ansatz für Unterhaltsreinigerinnen der Stufe III gemäss Art. 4.1 des Gene- ralarbeitsvertrags für die Reinigungsbranche. Bei einer vollzeitlichen Er- werbstätigkeit könnte die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des von ihr derzeit erzielten Verdiensts einen Jahreslohn von Fr. 56'939.60 erzielen. Bezüglich des Invalideneinkommens macht die Beschwerdefüh- rerin sodann geltend, die medizinische Abklärung durch den RAD hätte ergeben, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätig- keit zu 50 % arbeitsfähig sei. Die vom RAD prognostizierte Leistungsstei- gerung auf 70 % hätte sich nicht realisieren lassen. Die Beschwerdeführe- rin könne somit laut der massgeblichen ärztlichen Beurteilung nur mehr eine leichte wechselbelastete Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von 5 kg ausüben. Laut der Praxis des Verwaltungsgerichts sei der Beschwerde- führerin ein Leidensabzug von 10 % zu gewähren. Demzufolge sei der Beschwerdeführerin bei einem Erwerbspensum von 50 % ein Jahreslohn von Fr. 24'626.85 anzurechnen. Aus der Gegenüberstellung der massge- blichen Vergleichseinkommen resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'312.75, womit die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2012 eine halbe Invalidenrente beanspruchen könne. b) Ob sich diese Rügen als begründet erweisen, kann im vorliegenden Fall – wie die IV-Stelle zutreffend festhält – dahingestellt bleiben, da die Be- schwerdeführerin so oder anders keine IV-Rente beanspruchen kann. Diesbezüglich ist unbestritten geblieben und aufgrund der Haushaltsab- klärung vom 28. Juni 2012 ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in

- 16 - der Haushaltsführung im Umfang von 4.05 % beeinträchtigt ist (IV-act. 22 S. 7). Daraus resultiert ein gewichteter Invaliditätsgrad von 1.62 % (4.05 % x 0.4). Um die für den Anspruch auf eine Viertelsrente gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG massgebliche Schwelle von 40 % zu erreichen, müsste die Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich folglich einen Invali- ditätsgrad von 38.38 % aufweisen. Einen solch hohen Invaliditätsgrad er- reicht die Beschwerdeführerin selbst dann nicht, wenn angenommen wird, sie schöpfe mit ihrer derzeitigen Erwerbstätigkeit im D._____ das ihr ver- bliebene Erwerbspotential aus und das Valideneinkommen der Be- schwerdeführerin wäre – wie gefordert – auf der Grundlage ihres aktuel- len Verdiensts zu berechnen. Denn selbst in diesem Fall betrüge der In- validitätsgrad der Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich nur 50 % (Fr. 1'530.-- [aktueller Monatslohn bei einer 30%igen Erwerbstätigkeit] : 3'060.-- [doppelter aktueller Monatslohn bei einer im Gesundheitsfall aus- geübten 60%igen Tätigkeit], vgl. Lohnkontrolle mit Firmentotal vom

23. November 2011 der D._____ X._____ GmbH [IV-act. 15 S. 8]). Dem- zufolge wäre von einem gewichteten Invaliditätsgrad im erwerblichen Be- reich von 30 % auszugehen (50 % x 0.6). Der rentenbegründende Invali- ditätsgrad der Beschwerdeführerin betrüge folglich 32 % (gerundet 31.62 % = 30 % + 1.62 %, BGE 131 V 121 E.3). Selbst wenn die Kritik der Beschwerdeführerin an der von der IV-Stelle vorgenommenen Bemes- sung des rentenbegründenden Invaliditätsgrads im erwerblichen Bereich folglich begründet wäre und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin in der geforderten Weise zu berechnen wäre, hätte die Beschwerdeführe- rin folglich keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge als rechtens, was zu deren Bestäti- gung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

E. 6 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kosten- pflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem

- 17 - Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Sie werden vorliegend ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt und entspre- chend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin als unterliegen- der Partei zur Bezahlung auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsiegende IV-Stelle hat als zuständiger Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 144

3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 29. September 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. Die 1956 geborene A._____ ist verheiratet und Mutter von drei Töchtern (Jahrgang 1980, 1988 und 1989). Nach eigenen Angaben liess sie sich in Belgrad (Serbien) von 1974 bis 1976 zur Sekretärin ausbilden. Im Jahr 1978 reiste A._____ in die Schweiz ein. Fortan arbeitete sie mit Unter- brüchen als Zimmermädchen und Raumpflegerin in der Gastronomie so- wie in der Hotellerie. 2. Am 28. November 2011 meldete sich A._____ wegen anhaltender Rü- cken- sowie Hüftschmerzen bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle klärte die erwerbliche Situation von A._____ ab, liess sie am 23. Februar 2012 durch med. pract. B._____, Regionalärztlicher Dienst Ostschweiz (RAD), untersuchen und führte am 26. Juni 2012 eine Haushaltsabklärung durch. Auf der Grundlage dieser Beweisvorkehren gewährte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juli 2012 Berufsberatung und die Möglichkeit zur Ab- klärung ihrer beruflichen Situation. Mit Verfügung vom 14. März 2014 schloss sie in der Folge im Einverständnis mit A._____ die beruflichen Massnahmen ab. Mit Vorbescheid vom 19. März 2014 stellte die IV-Stelle daraufhin in Aussicht, das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente abzuweisen. Die dagegen erhobenen Einwände erachtete die IV-Stelle nicht als stichhaltig, weshalb sie das Gesuch um Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 17. September 2014 ab- lehnte. 3. Gegen diese abschlägige Rentenverfügung reichte A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) am 14. Oktober 2014 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden ein, mit dem Antrag, die Verfü- gung vom 17. September 2014 sei aufzuheben und ihr sei mit Wirkung ab dem 1. Mai 2012 eine halbe IV-Rente, eventualiter nach Ermessen des Gerichts, auszurichten. In der Beschwerdeschrift kritisierte die Beschwer- deführerin insbesondere die Anwendung der gemischten Methode zur

- 3 - Bemessung des Invaliditätsgrads sowie die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens. 4. Die IV-Stelle beantragte in der Vernehmlassung vom 30. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde, wobei sie die gegen die angefochtene Verfügung erhobenen Einwände als unbegründet zurückwies. In der Re- plik vom 2. Dezember 2014 setzte sich die Beschwerdeführerin unter Er- neuerung ihrer Anträge mit der Argumentation der IV-Stelle auseinander. In der Duplik vom 9. Dezember 2014 hielt die IV-Stelle an ihren Anträgen fest. Hinsichtlich der mit der Replik eingereichten Arztberichte führte sie ergänzend aus, diese würden sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer lei- densadaptierten Tätigkeit äussern. Sie seien daher nicht geeignet, die Richtigkeit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch den RAD in Frage zu stellen. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 17. September 2014. Solche An- ordnungen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegen, können beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung [IVG; SR 831.20]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formelle

- 4 - und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Dem- nach ist sie zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Schliesslich hat die Beschwerdefüh- rerin ihre Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist damit einzutreten.

2. a) Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in rentenbegründen- dem Umfang invalid ist und damit eine IV-Rente beanspruchen kann. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der rentenbegründende Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie- hung gesetzt zu dem Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Diese allge- meine Methode des Einkommensvergleichs wird ergänzt durch die Unter- varianten des Schätzungs- und Prozentvergleichs (BGE 141 V 15 E.3.2). Abweichend von diesen Methoden der Invaliditätsbemessung wird der rentenbegründende Invaliditätsgrad bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Er- werbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Danach ist entscheidend, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG) . Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig oder die unent- geltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für

- 5 - diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie dane- ben auch im Aufgabenbereich tätig, so ist die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG zu bestimmen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegat- ten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Hierbei handelt es sich um die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E.3.2, BGE 134 V 9, 130 V 393 E. 3.3). b) Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, was – wie vorangehend ausge- führt – zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, son- dern in welchem Pensum sie im Gesundheitsfall mutmasslich erwerbs- tätig wäre (BGE 133 V 504 E.3.3, 125 V 150 E.2c). Bei im Haushalt täti- gen Versicherten sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli- chen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf- gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie persönliche Neigungen und Begabungen zu berück- sichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi- cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhält- nissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuwei-

- 6 - sen (BGE 137 V 334 E.3.2, 130 V 393 E.3.3, 125 V 146 E.2c, 117 V 194 E.3b, je mit Hinweisen).

3. a) Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung den rentenbegründen- den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin anhand der gemischten Me- thode mit der Gewichtung des Erwerbsbereichs von 60 % ermittelt. Die- ses Vorgehen erachtet die Beschwerdeführerin als unzutreffend. Sie macht geltend, sie wäre im massgeblichen Zeitraum als Gesunde vollzeit- lich erwerbstätig gewesen. Entsprechend habe sie im Evaluationsge- spräch sowie in der Haushaltsabklärung angegeben, derzeit ohne ge- sundheitliche Beeinträchtigung ein volles Arbeitspensum auszuüben. Die- sen Aussagen käme grosses Gewicht zu, zumal die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und nicht um die Bedeutung dieser Frage im Hinblick auf die anzuwendende Methode der Invaliditätsbemessung gewusst habe. Die entsprechenden Angaben seien als "Aussagen der ersten Stunde" absolut glaubwürdig. Im Übrigen sei zu beachten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin le- diglich im Stundenlohn und nur während neun Monaten pro Jahr ange- stellt sei. In der Zwischensaison müsse er stempeln und beziehe nur ei- nen Bruchteil seines sonstigen Einkommens. Die Saisonstelle im Stun- denlohn biete keine soziale Sicherheit, weshalb das Ehepaar auf ein re- gemässiges und möglichst hohes Zusatzeinkommen der Beschwerdefüh- rerin angewiesen sei. Bei den hohen Lebenshaltungskosten in X._____ reichten die Einkünfte des Ehemannes kaum aus. So blieben nach Abzug der Miete, der Krankenkasse und Leasingraten nur noch Fr. 1'840.-- für Lebensmittel, Steuern, Versicherungen etc. Es sei unverständlich, wenn die IV-Stelle bei diesen engen finanziellen Verhältnissen nicht von einer finanziellen Notlage ausgehe. Zudem liesse sich eine vollzeitliche Er- werbstätigkeit der Beschwerdeführerin ohne Schwierigkeiten mit der der- zeitigen Familiensituation der Beschwerdeführerin vereinbaren. Die Töch- ter seien ausgeflogen und der Zweipersonenhaushalt gebe nicht mehr

- 7 - derart viel zu tun, dass die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihres Ehemannes nebenbei nicht vollzeitlich erwerbstätig sein könnte. Die Beschwerdefüh- rerin habe in der Vergangenheit denn auch mehrfach versucht, ihr Er- werbspensum auszudehnen, was jedoch an den bereits 2004 aufgetrete- nen gesundheitlichen Problemen gescheitert sei. Aus den vorgenannten Gründen sei der rentenbegründende Invaliditätsgrad der Beschwerdefüh- rerin aufgrund der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen. b) Dieser Argumentation hält die IV-Stelle entgegen, auch wenn die Be- schwerdeführerin im Dezember 2011 und Juni 2012 noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, sei es durchaus möglich, dass ihr damals die Be- deutung der Frage nach dem Umfang ihrer Erwerbstätigkeit im Gesund- heitsfall bewusst gewesen sei. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Be- schwerden sei sodann zu beachten, dass die Beschwerdeführerin wohl seit 2001 an gewissen Beschwerden am Bewegungsapparat leide. Auf- grund der Akten sei jedoch davon auszugehen, dass diese Beschwerden frühestens seit 2010, als die Versicherte das Arbeitsverhältnis mit der C._____ AG (gemäss Selbstangaben aus gesundheitlichen Gründen) aufgelöst habe, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflusst hätten. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sei zudem nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin von 2006 bis 2009 versucht habe, ihr Erwerbspensum zu erhöhen. Dies obgleich die jüngste Tochter der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährig gewe- sen sei. Dass die Beschwerdeführerin ihr Erwerbspensum 2012, ohne dass sich die massgeblichen Verhältnisse verändert hätten, ausgebaut und fortan einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, sei unter diesen Umständen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Dies umso weniger, als das Ehepaar mit einer 60%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin (Fr. 27'402.--) und dem Ein- kommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin (Fr. 38'700.--) ein Ein-

- 8 - kommen von jährlich Fr. 66'102.-- respektive monatlich Fr. 5'508.50 erzielt hätte, was genüge, um die in einem Zweipersonenhaushalt anfallenden Kosten zu decken. Demnach habe die IV-Stelle im vorliegenden Fall den rentenbegründenden Invaliditätsgrad zu Recht anhand der gemischten Methode mit der Gewichtung des Erwerbsbereichs von 60 % ermittelt.

4. a) Ausgangspunkt für die Bestimmung des versicherungsrechtlichen Status der Beschwerdeführerin bilden vorliegend die Angaben der Beschwerde- führerin zu ihrer beruflichen Tätigkeit im Gesundheitsfall. Die Beschwer- deführerin gab diesbezüglich am 15. Dezember 2011 gegenüber der IV- Stelle an, wenn es ihr gesundheitlich gut gehen würde, wäre sie derzeit vollzeitlich erwerbstätig. Sie habe vor Jahren letztmals mit einem Pensum von 100 % gearbeitet, da sie sich in der Vergangenheit um ihre Kinder gekümmert habe. Zwischenzeitlich seien diese jedoch erwachsen, womit sie wieder die Möglichkeit habe, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Akten der IV-Stelle [IV-act.] 8 S. 4). Diese Angaben bestätigte die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2012 gegenüber der Ab- klärungsperson zunächst mündlich (IV-act. 22 S. 2) und alsdann auf der ihr vorgelegten Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit schriftlich (IV-act. 21). Sowohl im Einwand vom 19. Mai 2014 (IV-act. 41) als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hielt sie in der Folge an dieser Sachverhaltsdarstellung fest. Welche Bedeutung diesen Angaben zu- kommt, kann bei dieser Ausgangslage nicht aufgrund der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zu den "Aussagen der ersten Stunde" beurteilt werden. Denn diese Beweismaxime gilt nur, wenn eine versicherte Per- son ihre Darstellung zu rechtserheblichen Tatsachen im Laufe des Ver- fahrens verändert. In diesem Fall kommt den zuerst gemachten Angaben ein grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E.2a). Schildert eine versicherte Person die rechtserheblichen Tatsachen jedoch – wie

- 9 - vorliegend die Beschwerdeführer bezüglich des als Gesunde ausgeübten Erwerbspensums – immer gleichermassen, so lässt die Beweismaxime der "Aussagen der ersten Stunde" keinerlei Rückschlüsse auf die Glaub- haftigkeit der Angaben der versicherten Person zu. Darauf kann daher bei deren Beurteilung nicht zurückgegriffen werden. Dies schmälert jedoch die Bedeutung der fraglichen Angaben in keiner Weise. Hinsichtlich deren Glaubhaftigkeit ist vorderhand zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bei mehreren Gelegenheiten gleichbleibend angegeben hat, sie hätte ihr Erwerbspensum im Gesundheitsfall nach dem Wegfall der Kinderbetreu- ung ausgebaut und wäre derzeit (jedenfalls seit 2011) vollzeitlich erwerbs- tätig (vgl. IV-act. 8 S. 4, IV-act. 21, IV-act. 22 S. 2). Diese Angaben sind konzis und nehmen auf massgebliche Elemente Bezug. Ausserdem be- stehen keine Anhaltspunkte, dass sie von versicherungsrechtlichen Über- legungen beeinflusst sind. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem mutmasslichen Erwerbspensum im Gesundheitsfall weisen folglich meh- rere Merkmale auf, welche wahrheitsgetreue Aussagen kennzeichnen. Sie erscheinen damit durchaus als glaubhaft, womit ihnen einiges Ge- wicht beizumessen ist. Für sich allein genügen sie freilich nicht, um eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuweisen. b) Ein entscheidendes Beurteilungselement ist diesbezüglich die Erwerbs- biographie der Beschwerdeführerin. Dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass die Beschwer- deführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz, abgesehen von den Geburts- jahren ihrer Töchter (Jahrgang 1980, 1988, 1989) sowie 2001, stets einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. IV-act. 5). Sie hat sich folglich nie über längere Zeit gänzlich aus dem Arbeitsmarkt zurückgezogen. Hin- sichtlich des jeweils ausgeübten Erwerbspensums hat die Beschwerde- führerin am 23. Februar 2012 gegenüber der RAD-Ärztin, med. pract. B._____, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, zertifi-

- 10 - zierte Gutachterin SIM, angegeben, nach ihrer Einreise in die Schweiz zunächst mit einem Pensum von 100 % gearbeitet zu haben. Nach der Geburt des dritten Kindes (Jahrgang 1989) sei sie nur mehr zu 25 % er- werbstätig gewesen. Vor acht Jahren (2004) habe sie begonnen, mit ei- nem 50 % Pensum als Reinigungsfachfrau in zwei Anstellungen zu arbei- ten. Die eine dieser beiden Arbeitsstellen habe sie vor zwei Jahren (2010) aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Derzeit sei sie nur mehr mit ei- nem Pensum von 30 % als Reinigungsfachfrau in einem Pub angestellt (IV-act. 16 S. 2). Diese Angaben stimmen mit jenen überein, welche die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2012 gegenüber der Abklärungsperson gemacht hat (IV-act. 22 S. 2). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführe- rin konkret ausgeübten beruflichen Tätigkeiten wird im Abklärungsbericht zur Haushaltsabklärung vom 28. Juni 2012 ergänzend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit 2003 beim D._____ mit einem Pensum von 2.5 Stunden pro Tag und von 2004 bis 2010 überdies bei der C._____ stundenweise als Reinigungsfachfrau tätig war (IV-act. 22 S. 2). Diese beiden Tätigkeiten hätten gesamthaft ungefähr einem 60%igen Erwerbs- pensum entsprochen (IV-act. 22 S. 2 und IV-act. 16 S. 2). Damit steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beschwerdeführerin seit 2010 mit ei- nem Teilzeitpensum von 30 % als Reinigungsfachfrau tätig ist, während sie von 2004 bis 2010 diese Tätigkeit mit einem Teilzeitpensum von 60 % ausübte. c) Die im 2010 erfolgte Reduktion ihres Erwerbspensums hat die Beschwer- deführerin sowohl gegenüber der RAD-Ärztin, med. pract. B._____, als auch gegenüber der Abklärungsperson mit gesundheitlichen Schwierig- keiten begründet. In dem von ihr verfassten Schreiben vom 29. Oktober 2010 (wohl: 29. März 2010) nennt sie als Grund für die Kündigung ihrer Anstellung bei der C._____ allerdings keine gesundheitlichen Beschwer- den, sondern die stark verkürzten Arbeitsstunden (IV-act. 10 S. 14). Diese Aussage stimmt mit den echtzeitlichen medizinischen Unterlagen überein.

- 11 - Zwar hält der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E._____, All- gemeine Medizin FMH, im Arztbericht vom 8. Dezember 2011 fest, die Beschwerdeführerin klage seit Jahren über ständige Rückenschmerzen, welche beim Bücken und bei Anstrengung aufträten und die seit längerer Zeit zu einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % in der zuletzt ausgeübten Tätig- keit als Reinigungsfachfrau führten (IV-act. 7 S. 9). Diese Aussage ist be- züglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit jedoch ausgesprochen vage. Aufschlussreicher ist diesbezüglich die Tatsache, dass Dr. med. E._____ im Arztbericht vom 8. Dezember 2011 kein Arztzeugnis erwähnt, in dem er der Beschwerdeführerin attestiert, für die von ihr bis April 2010 mit ei- nem Pensum von total 60 % ausgeübten Tätigkeiten als Reinigungsfach- frau ganz oder teilweise arbeitsunfähig zu sein. Ebenso wenig hat er dem Arztbericht vom 8. Dezember 2011 ein solches Attest beigelegt. In den Akten finden sich denn auch keine echtzeitlichen ärztlichen Dokumente, welche für den Zeitraum von 2004 bis 2010 eine Therapie belegen wür- den, die darauf ausgerichtet gewesen wäre, die Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin wiederherzustellen. Ausserdem hat die Beschwerdefüh- rerin in diesem Zeitraum wegen gesundheitlicher Probleme keine Versi- cherungsleistungen bezogen (vgl. Lohnabrechnung der C._____ 2008, 2009, 2010 [IV-act. 10 S. 8 ff.]). Wenn die IV-Stelle vor diesem Hinter- grund annimmt, die Beschwerdeführerin habe wohl bereits seit 2001 an Rücken- sowie Hüftbeschwerden gelitten, diese hätten jedoch bis April 2010 nicht ein Ausmass angenommen, welches die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungsfachkraft beeinträchtigt hätte, so ist diese Schlussfolgerungen korrekt und nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin dem entgegenhält, die Beschwerdeführerin selbst habe sich bereits zum damaligen Zeitpunkt aufgrund ihrer gesundheitli- chen Probleme als arbeitsunfähig angesehen, ist festzuhalten, dass diese Behauptung in den Akten keine Stütze finden. Wäre der Leidensdruck der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt bereits so gross gewesen, so wäre zu erwarten, dass sich die Beschwerdeführer nicht mit den 2004

- 12 - und 2008 vorgenommenen Abklärungen begnügt (vgl. IV-act. 7 S. 9 ff.), sondern auf eine fortgesetzte Therapie ihrer Beschwerden gedrängt hätte. Vor allem aber ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin in diesem Fall mit der Anmeldung bei der IV-Stelle bis zum 28. November 2011 hätte zuwarten sollen, obgleich sie bereits Jahre zuvor annahm, wegen ihrer gesundheitlichen Verfassung in ihrer Arbeitsfähigkeit beein- trächtigt zu sein. In den Akten deutet damit nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bis April 2010 aus gesundheitlichen Gründen darauf verzichtet hat, ihr Erwerbspensum auszudehnen. d) Zum damaligen Zeitpunkt waren die Töchter der Beschwerdeführerin (…), (…) und (…) Jahre alt und hatten eine Lehre absolviert. Dass die Be- schwerdeführerin damals wegen der Kinderbetreuung nicht vollzeitlich als Reinigungsfachkraft gearbeitet hat, erscheint nicht als stichhaltig. Freilich kann die Betreuung von Kindern über die Volljährigkeit hinaus ausgespro- chen zeitaufwendig sein und der Ausübung einer vollzeitlichen Erwerbs- tätigkeit entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin hat indes nicht geltend gemacht, ihre Töchter seien über das übliche Ausmass hinaus auf elterli- che Unterstützung angewiesen gewesen. Es kann daher davon ausge- gangen werden, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin ab 2005, als ihre jüngste Tochter die obligatorische Schule abgeschlossen und das

16. Altersjahr erreicht hatte, durch die Kinderbetreuung nicht mehr we- sentlich beansprucht wurde und ein vollzeitliches berufliches Engagement durchaus erlaubt hätte. Diese veränderte Sachlage widerspiegelt sich ausserdem insofern in der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin, als sie 2004, mithin als ihre jüngste Tochter 15 Jahre alt war, ihr Erwerbs- pensum von 25 % auf 60 % aufstockte. Dass sie in der Folge ihr Er- werbspensum nicht weiter ausbaute, lässt sich jedenfalls seit 2007 nicht mehr mit der Kinderbetreuung erklären und erscheint vor dem Hinter- grund der finanziellen Situation des Ehepaars nicht als selbstverständ- lich. Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang nämlich

- 13 - durchaus zu Recht darauf hin, dass ihr Ehemann seit Jahren im Stunden- lohn arbeite, nur während neun Monaten pro Jahr angestellt sei und in der Zwischensaison Arbeitslosentaggelder beziehe. Dass die Eheleute unter diesen Umständen – wie geltend gemacht – auf ein regelmässiges und möglichst hohes Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin angewie- sen sind, ist nachvollziehbar. Dies galt jedoch umso mehr für den Zeit- raum, als die Eheleute für den Unterhalt ihrer Töchter aufkommen muss- ten. Dabei dürften gerade während der Lehrausbildung ihrer Töchter er- hebliche Kosten auf sie zugekommen sein. Nicht zuletzt diese Kosten dürften die Beschwerdeführerin 2004 veranlasst haben, ihr Erwerbspen- sum auf 60 % auszubauen. In der Folge hat die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit aber nicht mehr ausgedehnt. Zwar behauptet sie, ver- sucht zu haben, eine Vollzeitstelle zu finden. Sie reicht für diese Parteibe- hauptung indes keine Beweise ein. Bei dieser Sachlage ist davon auszu- gehen, dass die Beschwerdeführerin seit 2004 keine Anstalten getroffen hat, ihr Erwerbspensum zu erhöhen und fortan vollzeitlich erwerbstätig zu sein. Wenn sich die Beschwerdeführerin aber, als sie und ihr Ehemann noch für den Unterhalt ihrer beiden jüngeren Töchter aufkommen muss- ten, gegen eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit entschieden hat, er- scheint es als höchst unwahrscheinlich, dass finanzielle Überlegungen sie zu einem späteren Zeitpunkt veranlasst hätten, ihr Erwerbspensum auf- zustocken. Denn nachdem ihre jüngste Tochter ihre Lehre abgeschlossen hatte, stand den Eheleuten erstmals seit der Geburt ihrer ältesten Toch- ter das gesamte von ihnen erzielte Einkommen zur Deckung ihres eige- nen Lebensunterhalts zur Verfügung. Mit dem Wegfall der finanziellen Un- terstützung ihrer Töchter hat die finanzielle Situation des Ehepaars 2009 folglich eine Verbesserung erfahren. Entgegen der Darstellung der Be- schwerdeführerin spricht die finanzielle Situation der Eheleute vorliegend nicht für eine über 60%ige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin.

- 14 - e) Aus den vorgenannten Gründen ist mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass die für die Bestimmung des Erwerbsumfangs der Beschwerdeführe- rin massgeblichen Umstände seit 2010 keine wesentliche Änderung er- fahren haben. In Anknüpfung an die Erwerbsbiographie der Beschwerde- führerin erscheint es deshalb vorliegend als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde 2012 – wie von 2004 bis 2010

– zu 60 % als Reinigungsfachkraft gearbeitet hätte. Zwar erscheinen ihre Aussagen, wonach sie im Gesundheitsfall vollzeitlich gearbeitet hätte, durchaus glaubhaft. Diese genügen jedoch für sich allein nicht, um diese Entwicklung wahrscheinlicher erscheinen zu lassen, als die Beibehaltung ihres vormaligen Erwerbspensums von 60 %, zumal sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin mit dem Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern verbessert hat. Wenngleich es sich vorliegend um einen Grenzfall handelt, erscheint es vor diesem tatsächlichen Hinter- grund als wahrscheinlicher, dass die Beschwerdeführerin im massgebli- chen Zeitraum als Gesunde zu 60 % als Reinigungsfachkraft gearbeitet und sich daneben zu 40 % um den Zweipersonenhaushalt der Eheleute gekümmert hätte. Dass die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugeneinvernahmen ihres Ehemanns sowie vormaligen Vorgesetzten an diesem Beweisergebnis etwas zu ändern vermöchte, ist auszuschliessen. Auf die Abnahme dieser Beweise ist daher in antizipierter Beweiswürdi- gung zu verzichten (vgl. BGE 134 I 134 E.5.3, 131 I 153 E.3). Die IV- Stelle hat den versicherungsrechtlichen Status der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung folglich korrekt festgelegt, als sie die Be- schwerdeführerin als zu 60 % im Erwerb und zu 40 % im Aufgabenbe- reich tätig eingestuft hat.

5. a) Dies bedeutet, dass der rentenbegründende Invaliditätsgrad der Be- schwerdeführerin anhand der gemischten Methode zu bestimmen ist (vgl. dazu E.2a hiervor). Die Beschwerdeführerin kritisiert das entsprechende Vorgehen der IV-Stelle insofern, als sie vorbringt, die IV-Stelle hätte das

- 15 - Valideneinkommen der Beschwerdeführerin aufgrund der LSE-Tabelle T7S ermitteln müssen, welche die Löhne für die Reinigungsbranche im Privaten wie auch im öffentlichen Sektor ausweise. Dabei sei vom Anfor- derungsniveau 3 auszugehen, da die Beschwerdeführerin über eine dreissigjährige Berufserfahrung verfüge und seit Jahren selbständig arbei- te. Der bei der Firma C._____ AG und heute erzielte Stundenansatz von Fr. 25.-- (inkl. 13. Monatslohn) liege deutlich über dem massgeblichen Ansatz für Unterhaltsreinigerinnen der Stufe III gemäss Art. 4.1 des Gene- ralarbeitsvertrags für die Reinigungsbranche. Bei einer vollzeitlichen Er- werbstätigkeit könnte die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des von ihr derzeit erzielten Verdiensts einen Jahreslohn von Fr. 56'939.60 erzielen. Bezüglich des Invalideneinkommens macht die Beschwerdefüh- rerin sodann geltend, die medizinische Abklärung durch den RAD hätte ergeben, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätig- keit zu 50 % arbeitsfähig sei. Die vom RAD prognostizierte Leistungsstei- gerung auf 70 % hätte sich nicht realisieren lassen. Die Beschwerdeführe- rin könne somit laut der massgeblichen ärztlichen Beurteilung nur mehr eine leichte wechselbelastete Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von 5 kg ausüben. Laut der Praxis des Verwaltungsgerichts sei der Beschwerde- führerin ein Leidensabzug von 10 % zu gewähren. Demzufolge sei der Beschwerdeführerin bei einem Erwerbspensum von 50 % ein Jahreslohn von Fr. 24'626.85 anzurechnen. Aus der Gegenüberstellung der massge- blichen Vergleichseinkommen resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'312.75, womit die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2012 eine halbe Invalidenrente beanspruchen könne. b) Ob sich diese Rügen als begründet erweisen, kann im vorliegenden Fall – wie die IV-Stelle zutreffend festhält – dahingestellt bleiben, da die Be- schwerdeführerin so oder anders keine IV-Rente beanspruchen kann. Diesbezüglich ist unbestritten geblieben und aufgrund der Haushaltsab- klärung vom 28. Juni 2012 ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in

- 16 - der Haushaltsführung im Umfang von 4.05 % beeinträchtigt ist (IV-act. 22 S. 7). Daraus resultiert ein gewichteter Invaliditätsgrad von 1.62 % (4.05 % x 0.4). Um die für den Anspruch auf eine Viertelsrente gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG massgebliche Schwelle von 40 % zu erreichen, müsste die Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich folglich einen Invali- ditätsgrad von 38.38 % aufweisen. Einen solch hohen Invaliditätsgrad er- reicht die Beschwerdeführerin selbst dann nicht, wenn angenommen wird, sie schöpfe mit ihrer derzeitigen Erwerbstätigkeit im D._____ das ihr ver- bliebene Erwerbspotential aus und das Valideneinkommen der Be- schwerdeführerin wäre – wie gefordert – auf der Grundlage ihres aktuel- len Verdiensts zu berechnen. Denn selbst in diesem Fall betrüge der In- validitätsgrad der Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich nur 50 % (Fr. 1'530.-- [aktueller Monatslohn bei einer 30%igen Erwerbstätigkeit] : 3'060.-- [doppelter aktueller Monatslohn bei einer im Gesundheitsfall aus- geübten 60%igen Tätigkeit], vgl. Lohnkontrolle mit Firmentotal vom

23. November 2011 der D._____ X._____ GmbH [IV-act. 15 S. 8]). Dem- zufolge wäre von einem gewichteten Invaliditätsgrad im erwerblichen Be- reich von 30 % auszugehen (50 % x 0.6). Der rentenbegründende Invali- ditätsgrad der Beschwerdeführerin betrüge folglich 32 % (gerundet 31.62 % = 30 % + 1.62 %, BGE 131 V 121 E.3). Selbst wenn die Kritik der Beschwerdeführerin an der von der IV-Stelle vorgenommenen Bemes- sung des rentenbegründenden Invaliditätsgrads im erwerblichen Bereich folglich begründet wäre und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin in der geforderten Weise zu berechnen wäre, hätte die Beschwerdeführe- rin folglich keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge als rechtens, was zu deren Bestäti- gung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kosten- pflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem

- 17 - Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Sie werden vorliegend ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt und entspre- chend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin als unterliegen- der Partei zur Bezahlung auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsiegende IV-Stelle hat als zuständiger Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]