IV-Rente | Invalidenversicherung
Sachverhalt
ist jedoch unklar bzw. nicht nachvollziehbar, ob mit dem Ausdruck "alle- weil“ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit gemeint ist. Demnach bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen in der Erläuterung von Dr. med. B._____ vom
10. Juni 2014 und erweist sich daher als nicht beweiskräftig. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorangehend wiedergege- benen ärztlichen Ausführungen in der RAD-Abschlussbeurteilung vom
26. März 2014 bezüglich Einschätzung der adaptierten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die strittigen Belange als nicht umfassend und im Ergebnis als nicht schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilen sind. Ebenfalls fehlt im Bericht von Dr. med. B._____ vom 25. Juni 2013 eine Gesamtbeurteilung der adaptierten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers. Ebenso ist die ergänzende Erläuterung von Dr. med. B._____ vom
10. Juni 2014 widersprüchlich bzw. zumindest unklar in Bezug auf die Ar-
- 13 - beitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit des Beschwerdeführers. Gesamthaft sind die RAD-Abschlussbeurteilung von Dr. med. C._____ vom 26. März 2014 sowie die Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 25. Juni 2013 und
10. Juni 2014 in Bezug auf die Einschätzung der adaptierten Arbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers nicht umfassend und in der Beurteilung der medizinischen Situation nicht nachvollziehbar bzw. ungenügend. Aus den genannten Gründen kommt das Gericht zum Schluss, dass der Sachver- halt ungenügend abgeklärt ist. Die Angelegenheit ist damit nicht spruch- reif. Die Beschwerde wird daher gutgeheissen und die Sache zur Vor- nahme der erforderlichen medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 5. Betreffend des Valideneinkommens bringt der Beschwerdeführer vor, dass er im Jahr 2013 verschiedene Landkäufe getätigt habe und diese womöglich das Betriebsergebnis geschmälert hätten und daher die Be- rechnung des Valideneinkommens nicht korrekt erfolgt sei. Wie die Be- schwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, hat der Beschwerdeführer es unterlassen, die geltend gemachten Landkäufe durch geeignete Doku- mente zu belegen. Ferner wurden die angeblichen Landkäufe auch nicht bei der durch den Plantahof durchgeführten Betriebsanalyse vom 28. Fe- bruar 2014 erwähnt bzw. belegt. Weiter zeigt der Beschwerdeführer in keiner Weise auf, wie und in welchem Umfang die besagten Landkäufe das Valideneinkommen beeinflussen würden. Daher erweist sich dieser Einwand als unbegründet. 6. Die Frage, ob die Betriebsaufgabe des Beschwerdeführers zumutbar ist, muss vorliegend offen gelassen werden. Gemäss Rechtsprechung ist für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (vgl. BGE 138 V 457 E.3.3). Die medizinische Zumutbarkeit
- 14 - einer (Teil-)Erwerbstätigkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterla- gen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. BGE 138 V 457 E.3.4). Da das Gericht den vorliegenden Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, muss über die Frage der Zumutbar- keit der Betriebsaufgabe im Rahmen der Neubeurteilung ebenfalls neu entschieden werden.
7. a) Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Per- son Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versiche- rungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Auch in diesem Zusammenhang gilt bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjeni- gen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beur- teilung erreicht (BGE 132 V 215 E.6.2; Urteil BGer 9C_592/2010 vom
23. März 2011 E.2.1). b) Nach Art. 78 Abs. 1 VRG hat die unterliegende Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht abweichend von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten im Sinne von Art. 73 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin.
- 15 - c) Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht mit Honorarnote vom
5. Januar 2015 einen Betrag von Fr. 2'485.75 geltend. Diese Aufwendun- gen setzen sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 2'168.-- für 13.55 Stunden à Fr. 160.--, Auslagen für Kopien von Fr. 83.-- (Fr. 1.--/ Kopie), Portokosten von Fr. 29.20, Telefongebühren von Fr. 21.40 sowie einer Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 184.15 (8 % von Fr. 2‘301.60). Dieser Aufwand erscheint dem Gericht hinsichtlich des geltend gemach- ten Arbeitsaufwands von 13.55 Arbeitsstunden ohne weiteres als ange- messen. Hingegen ist der Spesenaufwand, insbesondere jener für 83 Ko- pien à Fr. 1.--, nicht gerechtfertigt. Dies zumal die IV-Stelle der versicher- ten Person bzw. deren Rechtsvertretung in der Regel das IV-Dossier kos- tenlos zustellt, wobei die Zustellung sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form (Akten-CD) verlangt werden kann. Da im vorliegen- den Fall gleichwohl Spesen angefallen sind (Porto, Telefon, anderweitige Kopien), ist der Beschwerdeführer hierfür mit der üblichen Spesenpau- schale von 3 %, somit Fr. 65.05 (3 % von Fr. 2‘168.--), zu entschädigen. Folglich sind der Beschwerdeführerin durch das vorliegende Verfahren Parteikosten im Betrag von Fr. 2'411.70 entstanden (Honorar von Fr. 2‘168.-- plus Barauslagen von Fr. 65.05 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 178.65 (8 % von Fr. 2‘233.05 [Fr. 2'168.-- plus Fr. 65.05]). Die IV- Stelle schuldet dem Beschwerdeführer folglich eine reduzierte ausserge- richtliche Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2‘411.70. Demnach erkennt das Gericht:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Juni 2014 in Bezug auf die Einschätzung der adaptierten Arbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers nicht umfassend und in der Beurteilung der medizinischen Situation nicht nachvollziehbar bzw. ungenügend. Aus den genannten Gründen kommt das Gericht zum Schluss, dass der Sachver- halt ungenügend abgeklärt ist. Die Angelegenheit ist damit nicht spruch- reif. Die Beschwerde wird daher gutgeheissen und die Sache zur Vor- nahme der erforderlichen medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 5. Betreffend des Valideneinkommens bringt der Beschwerdeführer vor, dass er im Jahr 2013 verschiedene Landkäufe getätigt habe und diese womöglich das Betriebsergebnis geschmälert hätten und daher die Be- rechnung des Valideneinkommens nicht korrekt erfolgt sei. Wie die Be- schwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, hat der Beschwerdeführer es unterlassen, die geltend gemachten Landkäufe durch geeignete Doku- mente zu belegen. Ferner wurden die angeblichen Landkäufe auch nicht bei der durch den Plantahof durchgeführten Betriebsanalyse vom 28. Fe- bruar 2014 erwähnt bzw. belegt. Weiter zeigt der Beschwerdeführer in keiner Weise auf, wie und in welchem Umfang die besagten Landkäufe das Valideneinkommen beeinflussen würden. Daher erweist sich dieser Einwand als unbegründet. 6. Die Frage, ob die Betriebsaufgabe des Beschwerdeführers zumutbar ist, muss vorliegend offen gelassen werden. Gemäss Rechtsprechung ist für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (vgl. BGE 138 V 457 E.3.3). Die medizinische Zumutbarkeit
- 14 - einer (Teil-)Erwerbstätigkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterla- gen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. BGE 138 V 457 E.3.4). Da das Gericht den vorliegenden Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, muss über die Frage der Zumutbar- keit der Betriebsaufgabe im Rahmen der Neubeurteilung ebenfalls neu entschieden werden.
7. a) Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Per- son Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versiche- rungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Auch in diesem Zusammenhang gilt bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjeni- gen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beur- teilung erreicht (BGE 132 V 215 E.6.2; Urteil BGer 9C_592/2010 vom
23. März 2011 E.2.1). b) Nach Art. 78 Abs. 1 VRG hat die unterliegende Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht abweichend von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten im Sinne von Art. 73 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin.
- 15 - c) Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht mit Honorarnote vom
5. Januar 2015 einen Betrag von Fr. 2'485.75 geltend. Diese Aufwendun- gen setzen sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 2'168.-- für 13.55 Stunden à Fr. 160.--, Auslagen für Kopien von Fr. 83.-- (Fr. 1.--/ Kopie), Portokosten von Fr. 29.20, Telefongebühren von Fr. 21.40 sowie einer Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 184.15 (8 % von Fr. 2‘301.60). Dieser Aufwand erscheint dem Gericht hinsichtlich des geltend gemach- ten Arbeitsaufwands von 13.55 Arbeitsstunden ohne weiteres als ange- messen. Hingegen ist der Spesenaufwand, insbesondere jener für 83 Ko- pien à Fr. 1.--, nicht gerechtfertigt. Dies zumal die IV-Stelle der versicher- ten Person bzw. deren Rechtsvertretung in der Regel das IV-Dossier kos- tenlos zustellt, wobei die Zustellung sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form (Akten-CD) verlangt werden kann. Da im vorliegen- den Fall gleichwohl Spesen angefallen sind (Porto, Telefon, anderweitige Kopien), ist der Beschwerdeführer hierfür mit der üblichen Spesenpau- schale von 3 %, somit Fr. 65.05 (3 % von Fr. 2‘168.--), zu entschädigen. Folglich sind der Beschwerdeführerin durch das vorliegende Verfahren Parteikosten im Betrag von Fr. 2'411.70 entstanden (Honorar von Fr. 2‘168.-- plus Barauslagen von Fr. 65.05 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 178.65 (8 % von Fr. 2‘233.05 [Fr. 2'168.-- plus Fr. 65.05]). Die IV- Stelle schuldet dem Beschwerdeführer folglich eine reduzierte ausserge- richtliche Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2‘411.70. Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom
- Juli 2014 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden zurückgewiesen. - 16 -
- Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 2'411.70 (inkl. MWST) zu entschädigen.
- [Rechtsmittelbelehrung[
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 126
3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar ad hoc Crameri URTEIL vom 25. August 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap - Schweiz. Invaliden-Verband, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
- 2 - 1. A._____, geboren 1956, führt seit 1986 einen Landwirtschaftsbetrieb in X._____. Seit 2009 leidet er an Beschwerden am rechten Knie, infolge- dessen er sich in den Jahren 2010 und 2011 mehreren Operationen un- terziehen musste. Zudem zog er sich bei einem Unfall im Jahr 2012 eine Schulterverletzung zu, die im Jahr 2013 einen operativen Eingriff zur Fol- ge hatte. Im Bericht vom 25. Juni 2013 von Dr. med. B._____, Chefarzt Chirurgie FMH, wurden folgende Diagnosen gestellt:
- Nicht rekonstruierbare Rotatorenmanschettenruptur (Surpraspinatus- /Infraspinatussehne) Schulter links mit/bei Läsion LBS, Synovitis, AC- Gelenkarthrose, beginnende Omarhrose S46.0, M19.11 - Medial betonte Gonarthrose rechts, St.n. hoher valgisierender Tibia- kopfosteomie mit Tomofixsystem 04/11, St.n. Entfernung Tomofix und Implantation Humaner Fremospongiosa 05/11, M17.1 2. In der Folge meldete sich A._____ am 24. Oktober 2013 bei der Sozial- versicherungsanstalt des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen an, wobei er auf das vorstehende Unfaller- eignis vom Jahr 2012 und die krankheitsbedingte Gonarthorse verwies. Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine Betriebsanalyse durch das Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentrum Plantahof in Land- quart (nachfolgend Plantahof). 3. Gemäss IV-Abklärungsbericht Landwirtschaft des Plantahofs vom
24. März 2014 wurde A._____ ein Invaliditätsgrad bei der Tätigkeit als Landwirt von 74 % attestiert, wobei für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer beruflichen Veränderung (Betriebsaufgabe) auf die IV-Stelle verwie- sen wurde. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass im Jahr 2014 der landwirtschaftliche Betrieb von A._____ an dessen Sohn übergeben wer- de.
- 3 - 4. Im Rahmen ihres Vorbescheides vom 2. April 2014 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass er kein Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Aus medizinisch-theoretischer Sicht bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 %. Hinsichtlich der Zumut- barkeit der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit wurde auf den Grundsatz der Schadensminderungspflicht verwiesen. Es wurde als zumutbar erach- tet, dass A._____ für die verbleibenden sieben Jahre der Erwerbstätigkeit eine adaptierte Tätigkeit aufnehme, insbesondere im Hinblick auf die ak- tuell laufende Betriebsübergabe an den Sohn. 5. Mit Schreiben vom 2. April 2014 wurde A._____ zudem mitgeteilt, dass kein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen bestehe. 6. Mit E-Mail und Schreiben vom 17. April 2014 erhob A._____ Einwand ge- gen den Vorbescheid der IV-Stelle. Er beantragte, dass ihm eine Rente zuzusprechen sei und berufliche Massnahmen sowie weitere Abklärun- gen anzuordnen seien. Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 wurden die er- gänzenden Erläuterungen vom 10. Juni 2014 von Dr. med. B._____ nachgereicht. 7. Mit Verfügung der IV-Stelle vom 9. Juli 2014 wurde das Leistungsbegeh- ren von A._____ hinsichtlich der Invalidenrente ab 1. April 2014 abgewie- sen. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades stellte die IV-Stelle auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ab. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 54‘305.80 und einem Valideneinkommen von Fr. 37‘167.-- resultiere ein Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 0 %. Zudem sei A._____ angesichts der verbleibenden Erwerbsdauer bis zur ordentli- chen Pensionierung von sieben Jahren, der laufenden Betriebsübergabe an den Sohn, der schulischen und beruflichen Bildung und unter Berück- sichtigung des ausgeglichenen Arbeitsmarktes durchaus zumutbar eine adaptierte Tätigkeit aufzunehmen.
- 4 - 8. Gegen die Verfügung vom 9. Juli 2014 erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 15. September 2014 Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden mit den folgenden Anträgen: “1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2014 sei aufzuhe- ben.
2. Dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 1. April 2014 eine Invali- denrente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin.“ Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde damit, dass die Be- triebsübergabe geplant, jedoch noch nicht abgeschlossen sei. Körperlich schwere Tätigkeiten übernehme der Sohn, er selber sei für die Fleisch- vermarktung zuständig (Pensum von 20 %, frei einteilbar). Es sei mindes- tens die Zusprache einer befristeten Rente zu prüfen, solange die Überg- abe nicht erfolgt sei. Ferner sei die Einschätzung der adaptierten Arbeits- fähigkeit des RAD nicht nachvollziehbar. Der RAD habe eine reine Akten- beurteilung vorgenommen und diese stehe im Widerspruch zum behan- delnden Arzt Dr. med. B._____. Es lägen mehr als die geforderten gerin- gen Zweifel an den versicherungsinternen Berichten vor und daher sei die Verfügung aufzuheben und die Sache für weitere Abklärungen an die Vor- instanz zurückzuweisen. Des Weiteren wird vorgebracht, dass die Legas- thenie des Beschwerdeführers bei Feststellung der Resterwerbstätigkeit nicht berücksichtigt worden sei. Zudem sei der Leidensabzug von 5 % eindeutig zu tief bemessen worden. 9. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf die angefochtene Verfügung. Ferner sei die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit zumutbar. Bezüglich der adaptieren Arbeitsfähigkeit sei auf die Berichte des RAD abzustellen, die im Übrigen auf den Arztbericht von
- 5 - Dr. med. B._____ beruhten und damit im Wesentlichen im Einklang stün- den. Es seien daher keine weiteren Abklärungen vorzunehmen. 10. In der Replik vom 1. Dezember 2014 ergänzte der Beschwerdeführer, dass die ungenügenden Abklärungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zu beanstanden seien. Ferner sei die Bemessung des Valideneinkommens falsch. Aufgrund verschiedener Landkäufe im Jahr 2013 von rund Fr. 25‘000.-- sei davon auszugehen, dass diese bei der Einkommenser- mittlung durch den Plantahof eingeflossen seien und das Betriebsergeb- nis geschmälert hätten. Ferner sei vorliegend gerechtfertigt, ein maxima- ler Leidensabzug von 25 % vorzunehmen. 11. In ihrer Duplik vom 9. Dezember 2014 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen unverändert fest. Bezüglich der Landkäufe replizierte sie, dass diese nicht belegt seien. Daher sei nicht ersichtlich, inwiefern das Valideneinkommen durch diese geschmälert würde. Selbst wenn diese in Betracht gezogen würden, würde nur ein IV-Grad von 31 % resultieren. Auf die weiteren Ausführungen in ihren Rechtsschriften sowie auf die an- gefochtene Verfügung vom 9. Juli 2014 wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen di- rekt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2014 betreffend Invali- denrente stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sach-
- 6 - liche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich überdies aus Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Auf die zudem form- und fristgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten. b) Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung ab 1. April 2014 hat, bezie- hungsweise ob die IV-Stelle die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und damit das Invalideneinkommen korrekt festgelegt hat. Eben- falls bestritten ist die Berechnung des Valideneinkommens. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Landwirt ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 74 % aufweist.
2. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesund- heitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG und Art. 4 IVG). Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Ver- sicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Dabei besteht bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem In- validitätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Inva- liditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein-
- 7 - tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Für die Festsetzung des Invaliditätsgrades kommt es damit primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (vgl. BGE 132 V 393 E.2.1). b) Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger die notwen- digen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus- künfte ein. Um den Invaliditätsgrad nach Art. 16 ATSG ermitteln zu kön- nen, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterla- gen angewiesen, in denen der Gesundheitszustand der versicherten Per- son beurteilt und dazu Stellung genommen wird, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die- se Auskünfte und Befunde sind im Weiteren eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche beruflichen Tätigkeiten einer versicher- ten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93 E.4; 125 V 256 E.4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist ent- scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be- urteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schluss- folgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be- weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel- lungnahmen als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1; 125 V 351 E.3a; MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi- cherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],
- 8 -
2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 28a S. 351 ff.; vgl. auch KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 44 Rz. 57 f.). Nach der Rechtsprechung kann bei der Beweiswürdigung allerdings auf gewisse Richtlinien abgestellt werden. So ist den im Rahmen des Verwal- tungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, wel- che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuer- kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zulässigkeit der Exper- tise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4; 125 V 351 E.3b/bb). Nur wenn die Schlüssigkeit eines solchen Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft erscheint, sind ergänzende Beweisvorkehren in Betracht zu ziehen und nötigenfalls anzuordnen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4; 135 V 465 E.4.4; 125 V 353 E.3b/bb; FLÜCKIGER, in: STEIGER-SACKMANN/ MOSI- MANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 4.149; MÜL- LER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N. 1724). Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Gutachten versicherungsin- terner Ärzte. Stützt sich die angefochtene Verfügung indessen im We- sentlichen oder ausschliesslich auf derartige Beurteilungen, sind an die Beweiswürdigung höhere Anforderungen zu stellen. Bestehen in einem solchen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs- sigkeit der ärztlichen Feststellungen erweist sich das fragliche Gutachten nicht als voll beweiskräftig und es sind weitere Beweiserhebungen zu veranlassen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und E.4.4; Urteil des Bundesge- richts [BGer] 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3; MÜLLER, a.a.O., N. 1730). c) Nach Art. 59 Abs. 2bis IVG stehen den IV-Stellen die Regionalen Ärztli- chen Dienste (RAD) zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Diese setzen die für die Invali- denversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungs-
- 9 - fähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Dabei sind sie in ihrem medizi- nischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Die IV-Stelle kann damit bei der Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf ei- gene medizinische Fachpersonen zurückgreifen. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestim- mung der für die Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leis- tungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine kon- sequente Trennung der Zuständigkeit zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Der RAD-Arzt bezeichnet die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter An- gabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Da- mit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektivere Feststellung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Ver- sicherten ermöglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht (vgl. Urteil BGer 9C_323/2009 vom
14. Juli 2009 E.4.2 m.w.H.). Dabei müssen die Stellungnahmen des RAD- Arztes aber ebenfalls den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. Urteil BGer 9C_323/2009 vom
14. Juli 2009 E.4.3.1).
3. a) Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die medizinische Beurteilung des RAD vom 26. März 2014 den praxisgemäss geforderten Kriterien zu genügen vermag. b) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass ungenügende Abklärungen bezüglich der adaptierten Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden seien. Die Beschwerdegegnerin gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit aus. Es sei unklar, auf welche
- 10 - Grundlage diese Einschätzungen vorgenommen worden seien. Im Case Report des RAD sei bloss vermerkt, dass eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % in einer Verweistätigkeit bestehe. Diese Einschätzung sei einzig anhand der Akten erfolgt, es habe nie eine Untersuchung des Beschwer- deführers beim RAD stattgefunden. Diese versicherungsinterne Einschät- zung stehe im klaren Widerspruch zu den Angaben im Bericht von Dr. med. B._____, der attestierte, dass keine ganztätige Arbeit zumutbar sei. In Betracht kämen rein sitzende Tätigkeiten im Umfang vom 20 bis 30 %, Bücken im Umfang von 20 % und Rotationen im Sitzen/Stehen im Umfang von 20 %. c) Die Beschwerdegegnerin ist der Meinung, dass die Arztberichte von Dr. med. B._____ vom 25. Juni 2013 und 10. Juni 2014 die Beurteilungen des RAD nicht derart zu erschüttern vermögen, dass davon abzuweichen sei. Der RAD sei darauf spezialisiert den Gesundheitszustand der versi- cherten Person und die IV-rechtliche Arbeitsfähigkeit objektiv zu beurtei- len. Aus den von Dr. med. B._____ erhobenen Befunden und den gestell- ten Diagnosen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in behinderungs- geeigneten Tätigkeiten seit November 2013 quantitativ nur marginal ein- geschränkt, respektive 80 bis 100 % arbeitsfähig, sei.
4. a) Die Beschwerdegegnerin hat sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf die RAD-Abschlussbeurteilung von Dr. med. C._____ vom 26. März 2014 (vgl. IV-act. 31/7) gestützt. Diesbezüglich hält Dr. med. C._____ fest, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit im Um- fang von 80 bis 100% ab November 2013 aufweise. Als zumutbare Tätig- keit wird eine leichte bis zeitweise mittelschwere körperliche Tätigkeit oh- ne Überkopfarbeiten, keine Arbeiten im Knien oder in der Hocke und kein Gehen auf unebenem Gelände umschrieben. Dabei verweist er auf die
- 11 - “RAD-Einschätzung“, welche die Grundlage dieser Beurteilung darstelle (vgl. IV-act. 31/7). b) Vor dem Hintergrund der vorerwähnten beweisrechtlichen Grundsätze (vgl. Erwägung 2b) und in Würdigung der RAD-Abschlussbeurteilung vom
26. März 2014 ist das streitberufene Gericht zur Auffassung gelangt, dass vorliegend stichhaltige Gründe ersichtlich sind, die Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen RAD-Beurteilung wecken. Insbesondere ist die RAD-Abschlussbeurteilung von Dr. med. C._____ vom 26. März 2014 nicht nachvollziehbar, zumal die Einschät- zung der 80 bis 100%igen adaptierten Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Ak- tenbeurteilung vorgenommen wurde. Die Akten für die vorliegende Beur- teilung erweisen sich aber als spärlich bzw. es liegen keine nachvollzieh- baren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit des Beschwerdeführers vor. Zwar hält die Beurteilung vom 25. Juni 2013 von Dr. med. B._____ bei der Frage zu den Auswirkungen der Einschränkun- gen der bisherigen Arbeit fest, dass keine längerdauernde sitzende, kau- ernde, stehende und kniende Tätigkeit möglich sei. Zudem sei keine Ar- beit in unebenem Gelände und Kopfüber möglich (IV-act. 3/2). Er attes- tiert eine 20 bis 30%ige Arbeitsfähigkeit für eine rein sitzende Tätigkeit, 20 % für Bücken und 20 % für Rotation im Sitzen/Stehen (IV-act. 3/5). Je- doch lässt sich aus diesen Werten keine nachvollziehbare gesamthafte Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit des Beschwerdeführers ableiten. c) Zu Recht bemängelt Dr. med. B._____ in der ergänzenden Erläuterung vom 10. Juni 2014 die von der Beschwerdegegnerin festgelegte 80 bis 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, die nicht nachvoll- ziehbar sei. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit verweist er auf seinen IV-Bericht vom Frühling 2013 (meint wohl damit die Beurteilung vom 25. Juni 2013, IV-act. 3/1), in dem er zur ange- passten Tätigkeit klar Stellung bezogen habe. Dem Beschwerdeführer sei eine leichte körperliche Tätigkeit alleweil zumutbar (IV-act. 26/2). Jedoch
- 12 - ist in diesem Punkt festzuhalten, dass die ergänzende Erläuterung von Dr. med. B._____ vom 10. Juni 2014 bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers – wie nachfolgend dargelegt – ebenfalls widersprüch- lich bzw. zumindest unklar ist. Einerseits hält Dr. med. B._____ darin fest, dass die Beurteilung einer 80 bis 100%igen adaptierten Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar sei. Anderseits schreibt er, dass er im Frühling 2013 – meint wohl damit die Beurteilung vom 25. Juni 2013 – bereits zu angepassten Tätigkeiten klar Stellung be- zogen habe (vgl. IV-act. 26/2). Er führt weiter aus, dass die Einschätzun- gen der Beurteiler – damit muss wohl der RAD gemeint sein – auf seinen Einschätzungen basierten würden. Trotzdem komme die Beschwerde- gegnerin zum Schluss "keine Rente und keine Umschulung". Ferner kön- ne dem Beschwerdeführer eine leichte körperliche Tätigkeit alleweil zu- gemutet werden. Der RAD leitete aus dem Begriff "alleweil" ab, dass da- mit eine weitgehende Übereinstimmung mit der RAD-Beurteilung vom
26. März 2014 bestehe (vgl. IV-act. 31/11). Im vorliegenden Sachverhalt ist jedoch unklar bzw. nicht nachvollziehbar, ob mit dem Ausdruck "alle- weil“ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit gemeint ist. Demnach bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen in der Erläuterung von Dr. med. B._____ vom
10. Juni 2014 und erweist sich daher als nicht beweiskräftig. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorangehend wiedergege- benen ärztlichen Ausführungen in der RAD-Abschlussbeurteilung vom
26. März 2014 bezüglich Einschätzung der adaptierten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die strittigen Belange als nicht umfassend und im Ergebnis als nicht schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilen sind. Ebenfalls fehlt im Bericht von Dr. med. B._____ vom 25. Juni 2013 eine Gesamtbeurteilung der adaptierten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers. Ebenso ist die ergänzende Erläuterung von Dr. med. B._____ vom
10. Juni 2014 widersprüchlich bzw. zumindest unklar in Bezug auf die Ar-
- 13 - beitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit des Beschwerdeführers. Gesamthaft sind die RAD-Abschlussbeurteilung von Dr. med. C._____ vom 26. März 2014 sowie die Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 25. Juni 2013 und
10. Juni 2014 in Bezug auf die Einschätzung der adaptierten Arbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers nicht umfassend und in der Beurteilung der medizinischen Situation nicht nachvollziehbar bzw. ungenügend. Aus den genannten Gründen kommt das Gericht zum Schluss, dass der Sachver- halt ungenügend abgeklärt ist. Die Angelegenheit ist damit nicht spruch- reif. Die Beschwerde wird daher gutgeheissen und die Sache zur Vor- nahme der erforderlichen medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 5. Betreffend des Valideneinkommens bringt der Beschwerdeführer vor, dass er im Jahr 2013 verschiedene Landkäufe getätigt habe und diese womöglich das Betriebsergebnis geschmälert hätten und daher die Be- rechnung des Valideneinkommens nicht korrekt erfolgt sei. Wie die Be- schwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, hat der Beschwerdeführer es unterlassen, die geltend gemachten Landkäufe durch geeignete Doku- mente zu belegen. Ferner wurden die angeblichen Landkäufe auch nicht bei der durch den Plantahof durchgeführten Betriebsanalyse vom 28. Fe- bruar 2014 erwähnt bzw. belegt. Weiter zeigt der Beschwerdeführer in keiner Weise auf, wie und in welchem Umfang die besagten Landkäufe das Valideneinkommen beeinflussen würden. Daher erweist sich dieser Einwand als unbegründet. 6. Die Frage, ob die Betriebsaufgabe des Beschwerdeführers zumutbar ist, muss vorliegend offen gelassen werden. Gemäss Rechtsprechung ist für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (vgl. BGE 138 V 457 E.3.3). Die medizinische Zumutbarkeit
- 14 - einer (Teil-)Erwerbstätigkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterla- gen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. BGE 138 V 457 E.3.4). Da das Gericht den vorliegenden Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, muss über die Frage der Zumutbar- keit der Betriebsaufgabe im Rahmen der Neubeurteilung ebenfalls neu entschieden werden.
7. a) Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Per- son Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versiche- rungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Auch in diesem Zusammenhang gilt bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjeni- gen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beur- teilung erreicht (BGE 132 V 215 E.6.2; Urteil BGer 9C_592/2010 vom
23. März 2011 E.2.1). b) Nach Art. 78 Abs. 1 VRG hat die unterliegende Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht abweichend von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten im Sinne von Art. 73 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin.
- 15 - c) Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht mit Honorarnote vom
5. Januar 2015 einen Betrag von Fr. 2'485.75 geltend. Diese Aufwendun- gen setzen sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 2'168.-- für 13.55 Stunden à Fr. 160.--, Auslagen für Kopien von Fr. 83.-- (Fr. 1.--/ Kopie), Portokosten von Fr. 29.20, Telefongebühren von Fr. 21.40 sowie einer Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 184.15 (8 % von Fr. 2‘301.60). Dieser Aufwand erscheint dem Gericht hinsichtlich des geltend gemach- ten Arbeitsaufwands von 13.55 Arbeitsstunden ohne weiteres als ange- messen. Hingegen ist der Spesenaufwand, insbesondere jener für 83 Ko- pien à Fr. 1.--, nicht gerechtfertigt. Dies zumal die IV-Stelle der versicher- ten Person bzw. deren Rechtsvertretung in der Regel das IV-Dossier kos- tenlos zustellt, wobei die Zustellung sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form (Akten-CD) verlangt werden kann. Da im vorliegen- den Fall gleichwohl Spesen angefallen sind (Porto, Telefon, anderweitige Kopien), ist der Beschwerdeführer hierfür mit der üblichen Spesenpau- schale von 3 %, somit Fr. 65.05 (3 % von Fr. 2‘168.--), zu entschädigen. Folglich sind der Beschwerdeführerin durch das vorliegende Verfahren Parteikosten im Betrag von Fr. 2'411.70 entstanden (Honorar von Fr. 2‘168.-- plus Barauslagen von Fr. 65.05 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 178.65 (8 % von Fr. 2‘233.05 [Fr. 2'168.-- plus Fr. 65.05]). Die IV- Stelle schuldet dem Beschwerdeführer folglich eine reduzierte ausserge- richtliche Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2‘411.70. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom
9. Juli 2014 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden zurückgewiesen.
- 16 - 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 2'411.70 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung[ 5. [Mitteilungen]