IV-Rente | Invalidenversicherung
Erwägungen (7 Absätze)
E. 3 Die daraufhin angestrebten Eingliederungsmassnahmen scheiterten, weil bei der bisherigen Arbeitgeberin keine Umplatzierungsmöglichkeiten be- standen und ein Einsatz im Eingliederungsprogramm nicht zustande kam, weil der Beschwerdeführer sich nicht arbeitsfähig fühlte und sein Hausarzt dies bestätigte. Mit Verfügung vom 3. September 2013 teilte die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer deshalb mit, dass Eingliede- rungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien und diese deshalb abge- schlossen würden.
E. 4 Am 20. September 2013 erliess die IV-Stelle einen negativen Vorbe- scheid betreffend Anspruch auf IV-Rente. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 verneinte die IV-Stelle schliesslich einen Rentenanspruch. Zwar sei die Arbeitsfähigkeit seit dem 16. August 2012 eingeschränkt, mit einem
- 3 - Valideneinkommen von Fr. 65‘827.70 und einem erzielbaren Invaliden- einkommen bei leichter bis maximal mittelschwerer wechselbelastender adaptierter Tätigkeit von Fr. 63‘017.85 bestehe jedoch lediglich ein Invali- ditätsgrad von 4 %, womit kein Rentenanspruch bestehe.
E. 5 Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 15. November 2013 bzw. am 4. Dezember 2013 ergänzend Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er bean- tragte unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache mindestens einer Vier- telsrente. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur nochmaligen Beurteilung und zum erneuten Ent- scheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. Subeventualiter sei ein gericht- lich-medizinisches Gutachten anzuordnen und der Entscheid auf dessen Grundlage zu fällen. Sodann beantragte der Beschwerdeführer, das Ver- fahren sei bis zum Vorliegen des Gutachtens des Universitätsspitals Zürich, voraussichtlich im Januar oder Februar 2014, zu sistieren. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer auf die Befunde des MRI- Instituts, auf die Beurteilung von Dr. med. B._____, wonach der Be- schwerdeführer wahrscheinlich auf Dauer für seine schwere Arbeit nicht mehr arbeitsfähig sei, sondern lediglich leichte bis mittelschwere Tätigkei- ten in Wechselbelastung möglich seien, und auf den Bericht von Dr. med. C._____ vom 7. Februar 2013, worin dieser eine intensive stationäre Re- konditionierung als sehr dringend beurteile, um die Belastbarkeit zu stär- ken und mit dem Schmerz umgehen zu können. Die Leistungsablehnung sei lediglich gestützt auf den Bericht des Arztes des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD) erfolgt. Zurzeit stünden weitere medizinische Ab- klärungen und Beurteilungen durch das Universitätsspital Zürich an. An- gesicht der bisher sehr dürftigen medizinischen Grundlage sei das Ergeb- nis dieser Abklärung abzuwarten, bevor entschieden werde. Je nach Er-
- 4 - gebnis dieser Abklärungen werde die Beschwerde ergänzt oder zurück- gezogen.
E. 6 In ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2014 verlangte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin), das Verfahren sei nicht zu sistieren und die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdefüh- rers abzuweisen. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs ab dem
1. August 2013 sei der sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfü- gung vom 28. Oktober 2013 verwirklichte Sachverhalt massgebend. Der Bericht des Universitätsspitals Zürich finde von vornherein keine Beach- tung, weshalb das Verfahren nicht zu sistieren sei. Die ärztlichen Beurtei- lungen würden alle übereinstimmend zum Schluss kommen, dass der Be- schwerdeführer in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechsel- belastenden Tätigkeit trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden zu 100 % arbeitsfähig sei. Die angefochtene Verfügung und der darin vorge- nommene Einkommensvergleich seien folglich nicht zu beanstanden.
E. 7 In der Folge sistierte der Instruktionsrichter das Verfahren wegen des bereits für Januar/Februar 2014 in Aussicht gestellten Berichts des Uni- versitätsspitals Zürich zunächst bis Ende Februar, schliesslich bis Ende März 2014.
E. 8 Am 28. März 2014 reichte der Beschwerdeführer das Gutachten des Uni- versitätsspitals Zürich vom 25. Februar 2014 ein und führte dazu aus, dieses bestätige, dass er in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr ar- beitsfähig sei. In einer behinderungsgeeigneten Arbeit könne er zu 80 % arbeiten, wobei er gemäss gutachterlicher Einschätzung innert 6 Monaten wieder voll leistungsfähig sein sollte. Ausgehend von einem Tabellenlohn des Anforderungsniveaus 4 und einem Leidensabzug von 15 % betrage das hypothetische Valideneinkommen (recte: Invalideneinkommen) bei
- 5 - einer 80%igen Arbeitsfähigkeit Fr. 42‘852.--, womit der Invaliditätsgrad je- doch weniger als 40 % betrage. Es wäre ein Leidensabzug von 25 % er- forderlich, um den Invaliditätsgrad über 40 % steigen zulassen. Auch nach Auffassung der Gutachter, werde der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und seiner Beschwerden grosse Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt haben. Es liesse sich deshalb zumindest eine zeitlich befris- tete Viertelsrente von August 2013 bis Februar oder März 2014 rechtferti- gen. Eine Befristung sei aber nur dann vorzunehmen, falls sich die gut- achterlichen Prognosen bewahrheiten würden und in den nächsten Mona- ten tatsächlich eine Besserung eintreten sollte. Er fühle sich in subjektiver Hinsicht völlig arbeitsunfähig und erachte eine Besserung für nicht mög- lich, weshalb er an seinem ursprünglichen Beschwerdeantrag festhalte.
E. 9 Am 9. April 2014 wiederholte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ihre Ausführungen. Zum eingereichten Gutachten des Universitätsspitals Zürich führte sie aus, dass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Die Empfehlung, aufgrund der langen Absenz von einer Arbeit sei bei einem Wiedereinstieg allenfalls gestaffelt in ein Vollzeitpensum zurückzukehren, beginnend mit 60 %, sei nicht aus medi- zinischen Gründen, sondern aus sozialen und demnach invaliditätsfrem- den Gründen erfolgt. Demnach sei der Beschwerdeführer in einer behin- derungsgeeigneten (körperlich leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit ab dem 1. August 2013 mindestens zu 80 % arbeitsfähig, wobei eine zumut- bare Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt ohne weiteres zu bejahen sei. Ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit und unter Berücksichtigung der Lohnent- wicklung würde selbst bei einem aus ihrer Sicht viel zu hohen Leidensab- zug von 15 % lediglich ein Invaliditätsgrad von 34.9 % resultieren. Damit sei die angefochtene Verfügung im Resultat nicht zu beanstanden und die Beschwerde deshalb abzuweisen.
- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 28. Oktober 2013. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als Verfügungs- adressat ist der Beschwerdeführer beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die am 15. November 2013 eingereichte und am 4. De- zember 2013 innert erstreckter Frist nachgebesserte Beschwerde ist ein- zutreten. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegne- rin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
2. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesund- heitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 IVG). Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Dabei besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertels- rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier-
- 7 - telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditäts- grades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die ver- sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Für die Festset- zung des Invaliditätsgrades kommt es damit primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 393 E.2.1; PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80). b) Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger die notwen- digen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus- künfte ein. Um den Invaliditätsgrad nach Art. 16 ATSG ermitteln zu kön- nen, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterla- gen angewiesen, in denen der Gesundheitszustand der versicherten Per- son beurteilt und dazu Stellung genommen wird, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die- se Auskünfte und Befunde sind im Weiteren eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche beruflichen Tätigkeiten einer versicher- ten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E.4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Mai 2003, I 640/02 E.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
- 8 - grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a; MEYER ULRICH, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundes- gesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 28a S. 351 ff.; vgl. auch KIESER UELI, ATSG-Kommentar,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 44 Rz. 32). Nach der Rechtspre- chung kann bei der Beweiswürdigung allerdings auf gewisse Richtlinien abgestellt werden. So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein- geholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund einge- hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi- gen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zulässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver- trauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.3b/cc). c) Nach Art. 59 Abs. 2bis IVG stehen den IV-Stellen die Regionalen Ärztli- chen Dienste (RAD) zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Diese setzen die für die Invali- denversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungs- fähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Dabei sind sie in ihrem medizi- nischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Die IV-Stelle kann damit bei der Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf ei- gene medizinische Fachpersonen zurückgreifen. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestim-
- 9 - mung der für die Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leis- tungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine kon- sequente Trennung der Zuständigkeit zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Der RAD-Arzt bezeichnet die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter An- gabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Da- mit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektivere Feststellung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Ver- sicherten ermöglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.2 m.w.H.). Dabei müssen die Stellungnahmen des RAD-Arztes aber ebenfalls den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde- rungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.3.1).
3. a) Der Beschwerdeführer machte in der IV-Anmeldung folgende gesundheit- liche Beeinträchtigung geltend: Status nach Läsion Rotatorenmanschette mit Ruptur Supraspinatussehne rechts, Rückenschmerzen mit Ausstrah- lung in Kopf und Beine beidseitig, Schulterschmerzen links (Überbelas- tung) und Bluthochdruck. Die Beeinträchtigung bestehe seit einem Unfall vor drei Jahren an der Schulter rechts und einer Krankheit vor ca. drei Jahren (IV-act. 11). Anlässlich eines Erstgesprächs mit der Beschwerde- gegnerin am 19. Oktober 2012 führte der Beschwerdeführer zu den Be- schwerden aus: Status nach Unfall an der rechten Schulter vor ca. 3 Jah- ren. Aufgrund der Entlastung der rechten Schulter habe er nun die linke Schulter überbelastet. Hinzu kämen Abnützungen am Rücken mit Schmerzausstrahlungen in Beine und Nacken, Kopfschmerzen und hoher Blutdruck. Die Schulterbeschwerden rechts und die Rückenbeschwerden
- 10 - seien das Hauptproblem. Er könne vor Schmerzen kaum schlafen. Ge- messen an einer Skala von 1 bis 10 leide er an einem Dauerschmerz von Stufe 8. Die Schmerzen würden nur beim Spazieren etwas geringer. Dr. med. C._____ habe ihm und der Arbeitgeberin bereits mitgeteilt, dass er die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne (IV-act. 13, S. 2). b) Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht eine leichte bis maximal mittelschere, wechselbelas- tende Tätigkeit zu 100 % ausüben könne, womit ein rentenausschlies- sendes Einkommen erzielbar sei. Das Leistungsbegehren wurde deshalb abgewiesen (IV-act. 55). c) Um zu prüfen, ob das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen wurde, gilt es zunächst, die medizinischen Akten in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den wesentlichen Punkten wiederzugeben: • Der behandelnde Arzt, Dr. med. C._____, attestierte dem Beschwerdeführer seit dem 16. August 2012 wiederholt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 2, 21, 24, S. 2). Am 22. November 2012 führte er im Formular zuhanden der Beschwerdegeg- nerin mit Verweisung auf die von Dr. med. D._____, Facharzt für Radiologie eines MRI-Instituts, am 28. August 2012 durchgeführte MRI-Untersuchung aus, der Be- schwerdeführer leide an chronisch rezidivierenden Rückenschmerzen, an einem akuten Lumbovertebralsyndrom, an multisegmentalen degenerativen Veränderun- gen, an kleineren Diskushernien ohne Neurokompressionen. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er die Supraspinatussehnenruptur rechts von Mitte 2009 und die arterielle Hypertonie. Eine Prognose sei angesichts des protrahierten Verlaufes schwierig. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Wann mit einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätig- keit gerechnet werden könne, sei unklar. Zur Frage, welche Arbeiten unter Berück- sichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen in behinderungsangepasster Tätigkeit noch zumutbar seien, kreuzte er an: wechselbelastende Tätigkeit, ja, nicht ganztags; vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten (unebenes Gelände?), ja,
- 11 - nicht ganztags; auf Leitern/Gerüste steigen, ja, nicht ganztags; Treppen steigen, ja, nicht ganztags. Die übrigen Tätigkeiten wurden verneint. Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit würden uneingeschränkt be- stehen, die Belastbarkeit sei eingeschränkt. Die Fahrtauglichkeit sei gegeben (IV- act. 24, S. 1–5). • Nach Überweisung durch Dr. med. C._____ führte Dr. med. B._____, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, in ihrem Bericht vom 18. Oktober 2012 – ge- stützt auf die Diagnosen: (1.) Chronisches cervical und lumbal betontes Panverte- bralsyndrom, Tendenz zu Generalisation, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, ausgeprägter muskulärer Hypertonus und muskuläre Dysbalance; (2.) Periarthropa- thia humeroscapularis rechts bei Rotatorenmanschettenruptur rechts, Status nach Unfall 2009; (3.) Hypertonie – aus, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig für die bisherige, schwere Tätigkeit sei. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung seien jedoch grundsätzlich möglich (IV-act. 24, S. 8–10). • Die am 12. November 2012 nach Überweisung durch Dr. med. C._____ durchge- führte Computertomographie im Bereich Thorax und Oberbauch von Dr. med. D._____ ergab, soweit aus den Akten ersichtlich, keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 24, S. 11–13). • Der RAD-Arzt, Dr. med. E._____, hielt am 7. Dezember 2012 gestützt auf die Akten- lage fest, dass die Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 18. Oktober 2012, wonach dem Beschwerdeführer maximal mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien, nach- vollziehbar sei. Der Beschwerdeführer sei deshalb in einer maximal mittelschweren wechselbelastenden körperlichen Tätigkeit arbeitsfähig (IV-act. 56, S. 8). • Am 7. Februar 2013 bestätigte Dr. med. C._____ gegenüber der Beschwerdegegne- rin die gestellten Diagnosen und führte erneut aus, dass eine adaptierte Tätigkeit si- cher zumutbar sei (IV-act. 36). • Am 8. Mai 2013 teilte Dr. med. C._____ der Beschwerdegegnerin auf Anfrage im Zusammenhang mit Eingliederungsmassnahmen telefonisch mit, dass der Be- schwerdeführer zurzeit auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei (IV- act. 47, S. 4). Sodann führte er am 20. Mai 2013 in einem Schreiben zuhanden des Krankenversicherers aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der präsentierten
- 12 - momentanen Beschwerden die Eingliederungsmassnahmen der IV nicht wahrneh- men könne (IV-act. 45). d) Der RAD-Arzt bejahte aufgrund der Aktenlage die Zumutbarkeit einer ma- ximal mittelschweren wechselbelastenden körperlichen Tätigkeit (IV- act. 56, S. 8). Seine Beurteilung erfolgte in Kenntnis sämtlicher bis dahin vorliegenden medizinischen Akten und ist aus Sicht des Gerichts schlüs- sig und nachvollziehbar. Daran vermag auch die telefonische Aussage von Dr. med. C._____ vom 8. Mai 2013 nichts zu ändern, wonach der Be- schwerdeführer auch in angepasster Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei (vgl. IV-act. 47, S. 4). Diese Aussage erfolgte im Zusammenhang mit den Ein- gliederungsmassnahmen und erscheint im Hinblick auf deren Einstellung erfolgt zu sein, denn sie steht auch im Widerspruch zu seinen bisherigen Ausführungen. So bestätigte Dr. med. C._____ sowohl am 22. November 2012 (IV-act. 24, S. 1–5), als auch am 7. Februar 2013 (IV-act. 36), dass eine adaptierte Tätigkeit zumutbar sei. Aufgrund dessen und aufgrund der anerkannten Regeln der Beweiswürdigung, wonach der Erfahrungstatsa- che Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. dazu vorne E.2b), konnte der RAD-Arzt trotz dieser telefonischen Aussage vom 8. Mai 2013 eine Ar- beitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit annehmen. e) Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wird schliesslich auch durch das vom Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens eingereichte Gutachten des Universitätsspitals Zürich vom 25. Februar 2014 gestützt. Gemäss diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer für eine angepasste mindes- tens leichte, wahrscheinlich auch für eine leichte bis mittelschwere Tätig- keit (Hantieren von Lasten selten bis 15 kg) aufgrund der erhobenen Be- funde ganztags arbeitsfähig. Bei ausgeprägter Dekonditionierung sowie myofaszialen Befunden lasse sich allenfalls eine Leistungsminderung von maximal 20 % infolge sich im Tagesverlauf kumulierender Beschwerden
- 13 - attestieren. Bei optimaler Kooperations- und Leistungsbereitschaft könne der Beschwerdeführer durch adäquate therapeutische Massnahmen je- doch innerhalb von 6 Monaten wieder eine volle Leistungsfähigkeit in ei- ner solchen Tätigkeit erreichen. Hinzuweisen ist aber darauf, dass betref- fend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund beobachteter erhebli- cher Selbstlimitierung und Inkonsistenz die Resultate der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit für die Beurteilung der zumutbaren Be- lastbarkeit für die Gutachter nicht verwertbar waren. So halten sie absch- liessend fest, dass die beobachtete Leistungsfähigkeit zwar einer leichten Tätigkeit entspreche, hinsichtlich der Zumutbarkeit aufgrund der Sym- ptomausweitungen jedoch von einer höheren Belastbarkeit auszugehen sei. Damit bestätigt das Gutachten des Universitätsspitals Zürich im Wesentli- chen die Vorakten. Übereinstimmend gehen sämtliche untersuchenden Ärzte von der Zumutbarkeit mindestens einer leichten, wahrscheinlich auch einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit aus, gemäss Gutachter des Universitätsspitals Zürich allerdings vorläufig eingeschränkt im Um- fang von 80 %. Diese Reduktion rechtfertigten die Gutachter mit kumulie- renden Beschwerden, womit sie nicht aus sozial bedingten und deshalb IV-fremden Gründen erfolgte. Ob sich die Arbeitsfähigkeit allenfalls inner- halb einer bestimmten Zeit erhöhen könnte, wie dies die Gutachter erwar- ten, spielt für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache keine Rolle, weil es sich dabei um einen Sachverhalt handeln würde, der sich allfällig erst nach dem Verfügungszeitpunkt verwirklichen würde. f) Nach übereinstimmender medizinischer Feststellung ist der Beschwerde- führer damit in einer adaptierten Tätigkeit (leichte bis maximal mittel- schwere Tätigkeit in Wechselbelastung) arbeitsfähig. Ob die Arbeitsfähig- keit lediglich im Umfang von 80 % besteht, ist, wie nachfolgend zu zeigen
- 14 - sein wird, nicht weiter relevant. Der Sachverhalt wurde damit genügend abgeklärt, weshalb sich die beantragte Rückweisung zur nochmaligen Beurteilung sowie die Anordnung eines gerichtlich-medizinischen Gutach- tens erübrigen. Ob die bisherige Tätigkeit als leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu qualifizieren ist, wie dies die Arbeitgeberin im Formular für Arbeitgebende angegeben hatte (vgl. IV-act. 27), und damit eine eigent- lich adaptierte Tätigkeit darstellt, ist zumindest zu bezweifeln. Anlässlich einer Besprechung zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin, dem Be- schwerdeführer und der Beschwerdegegnerin soll sich gemäss Verlaufs- protokoll der Beschwerdegegnerin nämlich herausgestellt haben, dass die Arbeitgeberin den Fragebogen falsch ausgefüllt habe und der Beschwer- deführer Platten von 50 bis 70 kg in einem Rhythmus von ca. 10 Min. al- leine auf die Maschine drehen musste, was als schwere Arbeit zu be- zeichnen wäre. Wie es sich damit verhält, kann aber ebenfalls offen ge- lassen werden, weil der Beschwerdeführer unabhängig davon in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
4. a) Ein Anspruch auf eine IV-Rente besteht ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %. Dabei wird der Invaliditätsgrad aufgrund eines Ein- kommensvergleichs zwischen dem Valideneinkommen und dem Invali- deneinkommen bestimmt. Wird das Invalideneinkommen auf der Grund- lage von statistischen Durchschnittswerten – wie vorliegend gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Sta- tistik – ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls durch ei- nen leidensbedingten Abzug von maximal 25 % zu reduzieren (sogenann- ter Leidensabzug), um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass gewisse Merkmale Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeits- fähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter- durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
- 15 - E.5b/aa; Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E.2.1.1). Ob und in welchem Ausmass die Tabellenlöhne für die Ermittlung des Invalideneinkommens herabzusetzen sind, hängt von allen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75; 134 V 322 E.5.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt ein Leidensabzug zu- dem bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, in Frage. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_40/2011 vom 1. April 2011 E.2.3.1 m.w.H.; anders dagegen bei den Frauen: Urteil des Bundesgerichts 9C_382/2007 vom 13. November 2007 E.6.2). Der Leidensabzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf maximal 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 75 E.5b/bb und 5b/cc; 134 V 322 E.5.2). b) Im konkreten Fall ging die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Valideneinkommens von einem durchschnittlichen Einkommen in den Jahren 2008–2011 aus, weil das Einkommen jeweils aufgrund von Schichtzulagen schwankte. Daraus errechnete sie ein Valideneinkommen von Fr. 65‘827.70. Dies ist weder bestritten, noch zu beanstanden. In Be- zug auf das Invalideneinkommen ist ebenfalls unbestritten, dass auf die Tabellenlöhne der Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundes- amts für Statistik (LSE 2010) abzustellen ist. Die Beschwerdegegnerin hat den Durchschnittslohn für einfache und repetitive Arbeiten und somit das tiefste Anforderungsniveau 4 für Männer heranzogen, und diesen ent- sprechend aufindexiert. Damit errechnete sie – ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit – ein Invalideneinkommen von Fr. 63'017.85.
- 16 - Einen Leidensabzug gewährte sie nicht. Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch auf das Gutachten des Universitätsspitals Zürich und macht eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Umfang von 80 % geltend und verlangt zusätzlich einen Leidensabzug/Schwerarbeiterabzug von 15 %. Zur Begründung macht er sinngemäss geltend, dass er aufgrund seines Alters und seiner Beschwerden grosse Schwierigkeiten auf dem Arbeits- markt haben dürfte. Für einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad benötige er einen Leidensabzug von 25 %. c) Ausgehend vom errechneten Invalideneinkommen von Fr. 63‘017.85 könnte der Beschwerdeführer im Verhältnis zum Valideneinkommen von Fr. 65'827.70 selbst bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ein rentenaussch- liessendes Einkommen von Fr. 50'414.30 erzielen. Der Beschwerdeführer verlangt jedoch zusätzlich einen Leidensabzug. Aufgrund seines Alters dürfte der 57-jährige Beschwerdeführer zwar auf dem Arbeitsmarkt ge- wisse Schwierigkeiten haben, jedoch rechtfertigt sein Alter noch keinen Leidensabzug. Ein möglicher Abzug wegen leichter Tätigkeit ist vorlie- gend wohl ebenfalls nicht angebracht. Zwar entsprach die im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durch das Universitätsspi- tal Zürich beobachtete Leistungsfähigkeit einer leichten Tätigkeit. Die Re- sultate der Evaluation konnten jedoch aufgrund der beobachteten erhebli- chen Selbstlimitierung und Inkonsistenz für die Beurteilung der zumutba- ren Belastbarkeit nicht verwertet werden. Gemäss den Gutachtern des Universitätsspitals Zürich ist aufgrund der Symptomausweitung von einer höheren Belastbarkeit auszugehen. Damit verbliebe ein möglicher und denkbarer Abzug aufgrund von unterdurchschnittlichen Löhnen bei einer teilzeitlichen Erwerbsfähigkeit. Eine dauernd auf 80 % beschränkte Ar- beitsfähigkeit würde einen Leidensabzug im Umfang von höchstens 10– 15 % rechtfertigen. Ausgehend vom errechneten Invalideneinkommen von Fr. 63‘017.85, reduziert auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit und nach
- 17 - Abzug eines maximal zu gewährenden Leidensabzugs von 15 % würde ein Invalideneinkommen von Fr. 42‘852.10 resultieren. Im Verhältnis zum Valideneinkommen von Fr. 65‘827.70 ergäbe sich daraus ein nicht ren- tenbegründender Invaliditätsgrad von lediglich 35 %. Ob vorliegend ein Leidensabzug im Umfang von 15 % hätte gewährt werden müssen, kann damit offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch im Ergebnis auf jeden Fall zu Recht verneint. Eine Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung oder eine Rückweisung zur nochmaligen Beurteilung und zu neuem Entscheid erübrigt sich damit. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht abweichend von Art. 61 lit. a ATSG kos- tenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festge- legt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten im Sinne von Art. 73 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine ausserge- richtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. - 18 -
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 137
3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Caluori URTEIL vom 5. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
- 2 - 1. A._____ ist gelernter Metallbauschlosser und arbeitete seit April 1998 in diesem Beruf, bis ihm die Stelle aus gesundheitlichen Gründen per
30. Juni 2013 von der Arbeitgeberin gekündigt wurde. 2. Am 21. September 2012 erfolgte auf Empfehlung der Krankentaggeldver- sicherung eine IV-Früherfassungsmeldung bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle). Geltend gemacht wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 16. August 2012 aufgrund einer Lä- sion der Rotatorenmanschette mit Ruptur der Supraspinatussehne rechts nach Unfall. Am 19. Oktober 2012 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an. Er leide an einem Status nach Läsion der Rotatorenmanschette mit Ruptur der Supraspinatussehne rechts, an Rü- ckenschmerzen mit Ausstrahlungen in Kopf und Beine, Schulterschmer- zen links aufgrund Überlastung und an Bluthochdruck. Die gesundheitli- chen Beeinträchtigungen würden seit einem Unfall vor drei Jahren bzw. seit einer Krankheit vor ca. drei Jahren bestehen. 3. Die daraufhin angestrebten Eingliederungsmassnahmen scheiterten, weil bei der bisherigen Arbeitgeberin keine Umplatzierungsmöglichkeiten be- standen und ein Einsatz im Eingliederungsprogramm nicht zustande kam, weil der Beschwerdeführer sich nicht arbeitsfähig fühlte und sein Hausarzt dies bestätigte. Mit Verfügung vom 3. September 2013 teilte die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer deshalb mit, dass Eingliede- rungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien und diese deshalb abge- schlossen würden. 4. Am 20. September 2013 erliess die IV-Stelle einen negativen Vorbe- scheid betreffend Anspruch auf IV-Rente. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 verneinte die IV-Stelle schliesslich einen Rentenanspruch. Zwar sei die Arbeitsfähigkeit seit dem 16. August 2012 eingeschränkt, mit einem
- 3 - Valideneinkommen von Fr. 65‘827.70 und einem erzielbaren Invaliden- einkommen bei leichter bis maximal mittelschwerer wechselbelastender adaptierter Tätigkeit von Fr. 63‘017.85 bestehe jedoch lediglich ein Invali- ditätsgrad von 4 %, womit kein Rentenanspruch bestehe. 5. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 15. November 2013 bzw. am 4. Dezember 2013 ergänzend Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er bean- tragte unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache mindestens einer Vier- telsrente. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur nochmaligen Beurteilung und zum erneuten Ent- scheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. Subeventualiter sei ein gericht- lich-medizinisches Gutachten anzuordnen und der Entscheid auf dessen Grundlage zu fällen. Sodann beantragte der Beschwerdeführer, das Ver- fahren sei bis zum Vorliegen des Gutachtens des Universitätsspitals Zürich, voraussichtlich im Januar oder Februar 2014, zu sistieren. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer auf die Befunde des MRI- Instituts, auf die Beurteilung von Dr. med. B._____, wonach der Be- schwerdeführer wahrscheinlich auf Dauer für seine schwere Arbeit nicht mehr arbeitsfähig sei, sondern lediglich leichte bis mittelschwere Tätigkei- ten in Wechselbelastung möglich seien, und auf den Bericht von Dr. med. C._____ vom 7. Februar 2013, worin dieser eine intensive stationäre Re- konditionierung als sehr dringend beurteile, um die Belastbarkeit zu stär- ken und mit dem Schmerz umgehen zu können. Die Leistungsablehnung sei lediglich gestützt auf den Bericht des Arztes des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD) erfolgt. Zurzeit stünden weitere medizinische Ab- klärungen und Beurteilungen durch das Universitätsspital Zürich an. An- gesicht der bisher sehr dürftigen medizinischen Grundlage sei das Ergeb- nis dieser Abklärung abzuwarten, bevor entschieden werde. Je nach Er-
- 4 - gebnis dieser Abklärungen werde die Beschwerde ergänzt oder zurück- gezogen. 6. In ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2014 verlangte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin), das Verfahren sei nicht zu sistieren und die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdefüh- rers abzuweisen. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs ab dem
1. August 2013 sei der sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfü- gung vom 28. Oktober 2013 verwirklichte Sachverhalt massgebend. Der Bericht des Universitätsspitals Zürich finde von vornherein keine Beach- tung, weshalb das Verfahren nicht zu sistieren sei. Die ärztlichen Beurtei- lungen würden alle übereinstimmend zum Schluss kommen, dass der Be- schwerdeführer in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechsel- belastenden Tätigkeit trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden zu 100 % arbeitsfähig sei. Die angefochtene Verfügung und der darin vorge- nommene Einkommensvergleich seien folglich nicht zu beanstanden. 7. In der Folge sistierte der Instruktionsrichter das Verfahren wegen des bereits für Januar/Februar 2014 in Aussicht gestellten Berichts des Uni- versitätsspitals Zürich zunächst bis Ende Februar, schliesslich bis Ende März 2014. 8. Am 28. März 2014 reichte der Beschwerdeführer das Gutachten des Uni- versitätsspitals Zürich vom 25. Februar 2014 ein und führte dazu aus, dieses bestätige, dass er in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr ar- beitsfähig sei. In einer behinderungsgeeigneten Arbeit könne er zu 80 % arbeiten, wobei er gemäss gutachterlicher Einschätzung innert 6 Monaten wieder voll leistungsfähig sein sollte. Ausgehend von einem Tabellenlohn des Anforderungsniveaus 4 und einem Leidensabzug von 15 % betrage das hypothetische Valideneinkommen (recte: Invalideneinkommen) bei
- 5 - einer 80%igen Arbeitsfähigkeit Fr. 42‘852.--, womit der Invaliditätsgrad je- doch weniger als 40 % betrage. Es wäre ein Leidensabzug von 25 % er- forderlich, um den Invaliditätsgrad über 40 % steigen zulassen. Auch nach Auffassung der Gutachter, werde der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und seiner Beschwerden grosse Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt haben. Es liesse sich deshalb zumindest eine zeitlich befris- tete Viertelsrente von August 2013 bis Februar oder März 2014 rechtferti- gen. Eine Befristung sei aber nur dann vorzunehmen, falls sich die gut- achterlichen Prognosen bewahrheiten würden und in den nächsten Mona- ten tatsächlich eine Besserung eintreten sollte. Er fühle sich in subjektiver Hinsicht völlig arbeitsunfähig und erachte eine Besserung für nicht mög- lich, weshalb er an seinem ursprünglichen Beschwerdeantrag festhalte. 9. Am 9. April 2014 wiederholte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ihre Ausführungen. Zum eingereichten Gutachten des Universitätsspitals Zürich führte sie aus, dass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Die Empfehlung, aufgrund der langen Absenz von einer Arbeit sei bei einem Wiedereinstieg allenfalls gestaffelt in ein Vollzeitpensum zurückzukehren, beginnend mit 60 %, sei nicht aus medi- zinischen Gründen, sondern aus sozialen und demnach invaliditätsfrem- den Gründen erfolgt. Demnach sei der Beschwerdeführer in einer behin- derungsgeeigneten (körperlich leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit ab dem 1. August 2013 mindestens zu 80 % arbeitsfähig, wobei eine zumut- bare Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt ohne weiteres zu bejahen sei. Ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit und unter Berücksichtigung der Lohnent- wicklung würde selbst bei einem aus ihrer Sicht viel zu hohen Leidensab- zug von 15 % lediglich ein Invaliditätsgrad von 34.9 % resultieren. Damit sei die angefochtene Verfügung im Resultat nicht zu beanstanden und die Beschwerde deshalb abzuweisen.
- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 28. Oktober 2013. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als Verfügungs- adressat ist der Beschwerdeführer beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die am 15. November 2013 eingereichte und am 4. De- zember 2013 innert erstreckter Frist nachgebesserte Beschwerde ist ein- zutreten. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegne- rin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
2. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesund- heitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 IVG). Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Dabei besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertels- rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier-
- 7 - telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditäts- grades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die ver- sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Für die Festset- zung des Invaliditätsgrades kommt es damit primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 393 E.2.1; PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80). b) Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger die notwen- digen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus- künfte ein. Um den Invaliditätsgrad nach Art. 16 ATSG ermitteln zu kön- nen, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterla- gen angewiesen, in denen der Gesundheitszustand der versicherten Per- son beurteilt und dazu Stellung genommen wird, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die- se Auskünfte und Befunde sind im Weiteren eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche beruflichen Tätigkeiten einer versicher- ten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E.4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Mai 2003, I 640/02 E.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
- 8 - grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a; MEYER ULRICH, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundes- gesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 28a S. 351 ff.; vgl. auch KIESER UELI, ATSG-Kommentar,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 44 Rz. 32). Nach der Rechtspre- chung kann bei der Beweiswürdigung allerdings auf gewisse Richtlinien abgestellt werden. So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein- geholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund einge- hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi- gen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zulässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver- trauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.3b/cc). c) Nach Art. 59 Abs. 2bis IVG stehen den IV-Stellen die Regionalen Ärztli- chen Dienste (RAD) zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Diese setzen die für die Invali- denversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungs- fähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Dabei sind sie in ihrem medizi- nischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Die IV-Stelle kann damit bei der Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf ei- gene medizinische Fachpersonen zurückgreifen. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestim-
- 9 - mung der für die Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leis- tungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine kon- sequente Trennung der Zuständigkeit zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Der RAD-Arzt bezeichnet die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter An- gabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Da- mit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektivere Feststellung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Ver- sicherten ermöglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.2 m.w.H.). Dabei müssen die Stellungnahmen des RAD-Arztes aber ebenfalls den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde- rungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.3.1).
3. a) Der Beschwerdeführer machte in der IV-Anmeldung folgende gesundheit- liche Beeinträchtigung geltend: Status nach Läsion Rotatorenmanschette mit Ruptur Supraspinatussehne rechts, Rückenschmerzen mit Ausstrah- lung in Kopf und Beine beidseitig, Schulterschmerzen links (Überbelas- tung) und Bluthochdruck. Die Beeinträchtigung bestehe seit einem Unfall vor drei Jahren an der Schulter rechts und einer Krankheit vor ca. drei Jahren (IV-act. 11). Anlässlich eines Erstgesprächs mit der Beschwerde- gegnerin am 19. Oktober 2012 führte der Beschwerdeführer zu den Be- schwerden aus: Status nach Unfall an der rechten Schulter vor ca. 3 Jah- ren. Aufgrund der Entlastung der rechten Schulter habe er nun die linke Schulter überbelastet. Hinzu kämen Abnützungen am Rücken mit Schmerzausstrahlungen in Beine und Nacken, Kopfschmerzen und hoher Blutdruck. Die Schulterbeschwerden rechts und die Rückenbeschwerden
- 10 - seien das Hauptproblem. Er könne vor Schmerzen kaum schlafen. Ge- messen an einer Skala von 1 bis 10 leide er an einem Dauerschmerz von Stufe 8. Die Schmerzen würden nur beim Spazieren etwas geringer. Dr. med. C._____ habe ihm und der Arbeitgeberin bereits mitgeteilt, dass er die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne (IV-act. 13, S. 2). b) Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht eine leichte bis maximal mittelschere, wechselbelas- tende Tätigkeit zu 100 % ausüben könne, womit ein rentenausschlies- sendes Einkommen erzielbar sei. Das Leistungsbegehren wurde deshalb abgewiesen (IV-act. 55). c) Um zu prüfen, ob das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen wurde, gilt es zunächst, die medizinischen Akten in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den wesentlichen Punkten wiederzugeben: • Der behandelnde Arzt, Dr. med. C._____, attestierte dem Beschwerdeführer seit dem 16. August 2012 wiederholt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 2, 21, 24, S. 2). Am 22. November 2012 führte er im Formular zuhanden der Beschwerdegeg- nerin mit Verweisung auf die von Dr. med. D._____, Facharzt für Radiologie eines MRI-Instituts, am 28. August 2012 durchgeführte MRI-Untersuchung aus, der Be- schwerdeführer leide an chronisch rezidivierenden Rückenschmerzen, an einem akuten Lumbovertebralsyndrom, an multisegmentalen degenerativen Veränderun- gen, an kleineren Diskushernien ohne Neurokompressionen. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er die Supraspinatussehnenruptur rechts von Mitte 2009 und die arterielle Hypertonie. Eine Prognose sei angesichts des protrahierten Verlaufes schwierig. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Wann mit einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätig- keit gerechnet werden könne, sei unklar. Zur Frage, welche Arbeiten unter Berück- sichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen in behinderungsangepasster Tätigkeit noch zumutbar seien, kreuzte er an: wechselbelastende Tätigkeit, ja, nicht ganztags; vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten (unebenes Gelände?), ja,
- 11 - nicht ganztags; auf Leitern/Gerüste steigen, ja, nicht ganztags; Treppen steigen, ja, nicht ganztags. Die übrigen Tätigkeiten wurden verneint. Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit würden uneingeschränkt be- stehen, die Belastbarkeit sei eingeschränkt. Die Fahrtauglichkeit sei gegeben (IV- act. 24, S. 1–5). • Nach Überweisung durch Dr. med. C._____ führte Dr. med. B._____, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, in ihrem Bericht vom 18. Oktober 2012 – ge- stützt auf die Diagnosen: (1.) Chronisches cervical und lumbal betontes Panverte- bralsyndrom, Tendenz zu Generalisation, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, ausgeprägter muskulärer Hypertonus und muskuläre Dysbalance; (2.) Periarthropa- thia humeroscapularis rechts bei Rotatorenmanschettenruptur rechts, Status nach Unfall 2009; (3.) Hypertonie – aus, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig für die bisherige, schwere Tätigkeit sei. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung seien jedoch grundsätzlich möglich (IV-act. 24, S. 8–10). • Die am 12. November 2012 nach Überweisung durch Dr. med. C._____ durchge- führte Computertomographie im Bereich Thorax und Oberbauch von Dr. med. D._____ ergab, soweit aus den Akten ersichtlich, keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 24, S. 11–13). • Der RAD-Arzt, Dr. med. E._____, hielt am 7. Dezember 2012 gestützt auf die Akten- lage fest, dass die Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 18. Oktober 2012, wonach dem Beschwerdeführer maximal mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien, nach- vollziehbar sei. Der Beschwerdeführer sei deshalb in einer maximal mittelschweren wechselbelastenden körperlichen Tätigkeit arbeitsfähig (IV-act. 56, S. 8). • Am 7. Februar 2013 bestätigte Dr. med. C._____ gegenüber der Beschwerdegegne- rin die gestellten Diagnosen und führte erneut aus, dass eine adaptierte Tätigkeit si- cher zumutbar sei (IV-act. 36). • Am 8. Mai 2013 teilte Dr. med. C._____ der Beschwerdegegnerin auf Anfrage im Zusammenhang mit Eingliederungsmassnahmen telefonisch mit, dass der Be- schwerdeführer zurzeit auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei (IV- act. 47, S. 4). Sodann führte er am 20. Mai 2013 in einem Schreiben zuhanden des Krankenversicherers aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der präsentierten
- 12 - momentanen Beschwerden die Eingliederungsmassnahmen der IV nicht wahrneh- men könne (IV-act. 45). d) Der RAD-Arzt bejahte aufgrund der Aktenlage die Zumutbarkeit einer ma- ximal mittelschweren wechselbelastenden körperlichen Tätigkeit (IV- act. 56, S. 8). Seine Beurteilung erfolgte in Kenntnis sämtlicher bis dahin vorliegenden medizinischen Akten und ist aus Sicht des Gerichts schlüs- sig und nachvollziehbar. Daran vermag auch die telefonische Aussage von Dr. med. C._____ vom 8. Mai 2013 nichts zu ändern, wonach der Be- schwerdeführer auch in angepasster Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei (vgl. IV-act. 47, S. 4). Diese Aussage erfolgte im Zusammenhang mit den Ein- gliederungsmassnahmen und erscheint im Hinblick auf deren Einstellung erfolgt zu sein, denn sie steht auch im Widerspruch zu seinen bisherigen Ausführungen. So bestätigte Dr. med. C._____ sowohl am 22. November 2012 (IV-act. 24, S. 1–5), als auch am 7. Februar 2013 (IV-act. 36), dass eine adaptierte Tätigkeit zumutbar sei. Aufgrund dessen und aufgrund der anerkannten Regeln der Beweiswürdigung, wonach der Erfahrungstatsa- che Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. dazu vorne E.2b), konnte der RAD-Arzt trotz dieser telefonischen Aussage vom 8. Mai 2013 eine Ar- beitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit annehmen. e) Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wird schliesslich auch durch das vom Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens eingereichte Gutachten des Universitätsspitals Zürich vom 25. Februar 2014 gestützt. Gemäss diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer für eine angepasste mindes- tens leichte, wahrscheinlich auch für eine leichte bis mittelschwere Tätig- keit (Hantieren von Lasten selten bis 15 kg) aufgrund der erhobenen Be- funde ganztags arbeitsfähig. Bei ausgeprägter Dekonditionierung sowie myofaszialen Befunden lasse sich allenfalls eine Leistungsminderung von maximal 20 % infolge sich im Tagesverlauf kumulierender Beschwerden
- 13 - attestieren. Bei optimaler Kooperations- und Leistungsbereitschaft könne der Beschwerdeführer durch adäquate therapeutische Massnahmen je- doch innerhalb von 6 Monaten wieder eine volle Leistungsfähigkeit in ei- ner solchen Tätigkeit erreichen. Hinzuweisen ist aber darauf, dass betref- fend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund beobachteter erhebli- cher Selbstlimitierung und Inkonsistenz die Resultate der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit für die Beurteilung der zumutbaren Be- lastbarkeit für die Gutachter nicht verwertbar waren. So halten sie absch- liessend fest, dass die beobachtete Leistungsfähigkeit zwar einer leichten Tätigkeit entspreche, hinsichtlich der Zumutbarkeit aufgrund der Sym- ptomausweitungen jedoch von einer höheren Belastbarkeit auszugehen sei. Damit bestätigt das Gutachten des Universitätsspitals Zürich im Wesentli- chen die Vorakten. Übereinstimmend gehen sämtliche untersuchenden Ärzte von der Zumutbarkeit mindestens einer leichten, wahrscheinlich auch einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit aus, gemäss Gutachter des Universitätsspitals Zürich allerdings vorläufig eingeschränkt im Um- fang von 80 %. Diese Reduktion rechtfertigten die Gutachter mit kumulie- renden Beschwerden, womit sie nicht aus sozial bedingten und deshalb IV-fremden Gründen erfolgte. Ob sich die Arbeitsfähigkeit allenfalls inner- halb einer bestimmten Zeit erhöhen könnte, wie dies die Gutachter erwar- ten, spielt für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache keine Rolle, weil es sich dabei um einen Sachverhalt handeln würde, der sich allfällig erst nach dem Verfügungszeitpunkt verwirklichen würde. f) Nach übereinstimmender medizinischer Feststellung ist der Beschwerde- führer damit in einer adaptierten Tätigkeit (leichte bis maximal mittel- schwere Tätigkeit in Wechselbelastung) arbeitsfähig. Ob die Arbeitsfähig- keit lediglich im Umfang von 80 % besteht, ist, wie nachfolgend zu zeigen
- 14 - sein wird, nicht weiter relevant. Der Sachverhalt wurde damit genügend abgeklärt, weshalb sich die beantragte Rückweisung zur nochmaligen Beurteilung sowie die Anordnung eines gerichtlich-medizinischen Gutach- tens erübrigen. Ob die bisherige Tätigkeit als leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu qualifizieren ist, wie dies die Arbeitgeberin im Formular für Arbeitgebende angegeben hatte (vgl. IV-act. 27), und damit eine eigent- lich adaptierte Tätigkeit darstellt, ist zumindest zu bezweifeln. Anlässlich einer Besprechung zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin, dem Be- schwerdeführer und der Beschwerdegegnerin soll sich gemäss Verlaufs- protokoll der Beschwerdegegnerin nämlich herausgestellt haben, dass die Arbeitgeberin den Fragebogen falsch ausgefüllt habe und der Beschwer- deführer Platten von 50 bis 70 kg in einem Rhythmus von ca. 10 Min. al- leine auf die Maschine drehen musste, was als schwere Arbeit zu be- zeichnen wäre. Wie es sich damit verhält, kann aber ebenfalls offen ge- lassen werden, weil der Beschwerdeführer unabhängig davon in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
4. a) Ein Anspruch auf eine IV-Rente besteht ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %. Dabei wird der Invaliditätsgrad aufgrund eines Ein- kommensvergleichs zwischen dem Valideneinkommen und dem Invali- deneinkommen bestimmt. Wird das Invalideneinkommen auf der Grund- lage von statistischen Durchschnittswerten – wie vorliegend gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Sta- tistik – ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls durch ei- nen leidensbedingten Abzug von maximal 25 % zu reduzieren (sogenann- ter Leidensabzug), um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass gewisse Merkmale Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeits- fähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter- durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
- 15 - E.5b/aa; Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E.2.1.1). Ob und in welchem Ausmass die Tabellenlöhne für die Ermittlung des Invalideneinkommens herabzusetzen sind, hängt von allen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75; 134 V 322 E.5.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt ein Leidensabzug zu- dem bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, in Frage. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_40/2011 vom 1. April 2011 E.2.3.1 m.w.H.; anders dagegen bei den Frauen: Urteil des Bundesgerichts 9C_382/2007 vom 13. November 2007 E.6.2). Der Leidensabzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf maximal 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 75 E.5b/bb und 5b/cc; 134 V 322 E.5.2). b) Im konkreten Fall ging die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Valideneinkommens von einem durchschnittlichen Einkommen in den Jahren 2008–2011 aus, weil das Einkommen jeweils aufgrund von Schichtzulagen schwankte. Daraus errechnete sie ein Valideneinkommen von Fr. 65‘827.70. Dies ist weder bestritten, noch zu beanstanden. In Be- zug auf das Invalideneinkommen ist ebenfalls unbestritten, dass auf die Tabellenlöhne der Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundes- amts für Statistik (LSE 2010) abzustellen ist. Die Beschwerdegegnerin hat den Durchschnittslohn für einfache und repetitive Arbeiten und somit das tiefste Anforderungsniveau 4 für Männer heranzogen, und diesen ent- sprechend aufindexiert. Damit errechnete sie – ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit – ein Invalideneinkommen von Fr. 63'017.85.
- 16 - Einen Leidensabzug gewährte sie nicht. Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch auf das Gutachten des Universitätsspitals Zürich und macht eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Umfang von 80 % geltend und verlangt zusätzlich einen Leidensabzug/Schwerarbeiterabzug von 15 %. Zur Begründung macht er sinngemäss geltend, dass er aufgrund seines Alters und seiner Beschwerden grosse Schwierigkeiten auf dem Arbeits- markt haben dürfte. Für einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad benötige er einen Leidensabzug von 25 %. c) Ausgehend vom errechneten Invalideneinkommen von Fr. 63‘017.85 könnte der Beschwerdeführer im Verhältnis zum Valideneinkommen von Fr. 65'827.70 selbst bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ein rentenaussch- liessendes Einkommen von Fr. 50'414.30 erzielen. Der Beschwerdeführer verlangt jedoch zusätzlich einen Leidensabzug. Aufgrund seines Alters dürfte der 57-jährige Beschwerdeführer zwar auf dem Arbeitsmarkt ge- wisse Schwierigkeiten haben, jedoch rechtfertigt sein Alter noch keinen Leidensabzug. Ein möglicher Abzug wegen leichter Tätigkeit ist vorlie- gend wohl ebenfalls nicht angebracht. Zwar entsprach die im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durch das Universitätsspi- tal Zürich beobachtete Leistungsfähigkeit einer leichten Tätigkeit. Die Re- sultate der Evaluation konnten jedoch aufgrund der beobachteten erhebli- chen Selbstlimitierung und Inkonsistenz für die Beurteilung der zumutba- ren Belastbarkeit nicht verwertet werden. Gemäss den Gutachtern des Universitätsspitals Zürich ist aufgrund der Symptomausweitung von einer höheren Belastbarkeit auszugehen. Damit verbliebe ein möglicher und denkbarer Abzug aufgrund von unterdurchschnittlichen Löhnen bei einer teilzeitlichen Erwerbsfähigkeit. Eine dauernd auf 80 % beschränkte Ar- beitsfähigkeit würde einen Leidensabzug im Umfang von höchstens 10– 15 % rechtfertigen. Ausgehend vom errechneten Invalideneinkommen von Fr. 63‘017.85, reduziert auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit und nach
- 17 - Abzug eines maximal zu gewährenden Leidensabzugs von 15 % würde ein Invalideneinkommen von Fr. 42‘852.10 resultieren. Im Verhältnis zum Valideneinkommen von Fr. 65‘827.70 ergäbe sich daraus ein nicht ren- tenbegründender Invaliditätsgrad von lediglich 35 %. Ob vorliegend ein Leidensabzug im Umfang von 15 % hätte gewährt werden müssen, kann damit offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch im Ergebnis auf jeden Fall zu Recht verneint. Eine Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung oder eine Rückweisung zur nochmaligen Beurteilung und zu neuem Entscheid erübrigt sich damit. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht abweichend von Art. 61 lit. a ATSG kos- tenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festge- legt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten im Sinne von Art. 73 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine ausserge- richtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- 18 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]