opencaselaw.ch

S 2013 130

Graubünden · 2014-03-18 · Deutsch GR

Versicherungsleistungen nach IVG (Einstellung IV-Rente/Rückforderung) | Invalidenversicherung

Erwägungen (7 Absätze)

E. 3 Mit Beschluss vom 7. Dezember 2010, mitgeteilt am 10. Dezember 2010, hob die Vormundschaftsbehörde des Kreises X._____ die für A._____ ge- führte Beistandschaft zur Vertretung sowie Einkommens- und Vermö- gensverwaltung ersatzlos auf und entliess B._____ als Beistand von A._____.

E. 4 Am 1. März 2013 leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren zur Überprüfung des Rentenanspruchs von A._____ ein. Im Laufe dieses Verfahrens stellte die IV-Stelle fest, dass A._____ seit dem 1. Januar 2009 ein rentenausschliessendes Jahreseinkommen erziele. Nachdem A._____ gegen den Vorbescheid vom 17. Mai 2013 opponiert hatte, hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. September 2013 die A._____ mit Ver- fügung vom 30. September 2008 zugesprochene Viertelsrente rückwir- kend per 1. April 2009 auf, konstatierte eine Verletzung der Meldepflicht und stellte die Rückforderung der im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum

30. April 2013 bezogenen Leistungen im Rahmen einer separaten Verfü-

- 3 - gung in Aussicht. Über das im Einwand vom 4. Juni 2013 eingereichte Er- lassgesuch werde in einer separaten Verfügung entschieden. Einer allfäl- ligen gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde entzog die IV-Stelle die aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 24. September 2013 ver- pflichtete die IV-Stelle A._____ in der Folge, den Betrag von Fr. 22'143.-- zurückzubezahlen und entzog einer allfälligen gegen diese Verfügung ge- richteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

E. 5 Gegen diese beiden Verfügungen reichte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 28. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden ein mit dem Antrag, die Einstellungs- und Rückforderungsverfügung der IV-Stelle seien, soweit diese den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2010 (Fr. 9'387.--) betreffen würden, aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, während der bestellten Bei- standschaft vom 6. Dezember 2005 bis zum 7./10. Dezember 2010 voll und ganz auf seinen Beistand vertraut zu haben. Der Beistand habe an- gesichts der gesamten vom Beschwerdeführer durchlebten schwierigen Phase offenbar keine Notwendigkeit gesehen, die IV-Stelle über die Ein- kommenssituation des Beschwerdeführers zu informieren. Nicht zuletzt deshalb sei der Beschwerdeführer, der mit Zahlen ohnehin überfordert sei, nicht auf die Idee gekommen, sein Einkommen der IV-Stelle zu mel- den. Er habe sich in erster Linie auf seinen Beistand verlassen und habe aufgrund der gesamten Umstände im Übrigen davon ausgehen dürfen, tatsächlich nicht verpflichtet zu sein, der IV-Stelle seinen neuen Lohn an- zugeben.

E. 6 Die IV-Stelle beantragte in der Vernehmlassung vom 6. November 2013 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie hauptsächlich

- 4 - aus, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei einzig die Frage, ob die IV-Stelle die IV-Rente des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom

1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2010 zu Recht rückwirkend aufgeho- ben habe. Nicht Streitgegenstand sei demgegenüber die rückwirkende Renteneinstellung per 1. Januar 2011. Der Beschwerdeführer bringe diesbezüglich neu vor, seine Meldepflicht in diesem Zeitraum nicht ver- letzt zu haben, da er sich vollständig auf seinen Beistand verlassen habe, der sich damals um seine finanziellen Angelegenheiten gekümmert habe. Der Beschwerdeführer verkenne dabei die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich eine versicherte Person allfällige Fehler ei- nes Vormundes, Beistandes, Vertreters oder einer allfälligen Hilfsperson, deren Dienste sie für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nehme, grundsätzlich anrechnen lassen müsse. Deshalb könne der Beschwerdeführer aus der Tatsache, im fraglichen Zeitraum für die Meldung nicht verantwortlich gewesen zu sein, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Welche Konsequenzen sich aus einem etwaigen fehlerhaften Verhalten des Vormunds oder des Beistandes im Verhältnis zu seinem Mündel ergeben würden, könne nicht Gegenstand des Sozialversiche- rungsprozesses sein, sondern wäre nach den Bestimmungen des Vor- mundschaftsrechts in einem allfälligen Verantwortlichkeitsprozess zu klären. Demzufolge bestehe im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Grund, die rückwirkende Aufhebung der Rente auf den Zeitraum nach der Aufhebung der Beistandschaft zu be- grenzen.

E. 7 Mit prozessleitender Verfügung vom 7. November 2013 erkannte die In- struktionsrichterin der Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung vom 24. September 2013 die aufschiebende Wirkung zu.

- 5 -

E. 8 Der Argumentation der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung hielt der Be- schwerdeführer in der Replik vom 18. November 2013 entgegen, der da- malige Beistand des Beschwerdeführers sei eingesetzt worden, um den Beschwerdeführer bei der Besorgung seiner finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen. Es verstehe sich von selbst, dass sich der Beschwerde- führer unter diesen Umständen vollständig auf seinen Beistand habe ver- lassen können. In den von der IV-Stelle angeführten Urteilen sage das Bundesgericht auch, dass in speziellen Ausnahmesituationen von einer Anrechnung des fehlerhaften Verhaltens des Beistandes abgesehen wer- den könne. Davon sei im vorliegenden Fall Gebrauch zu machen, um den ohnehin gesundheitlich stark angeschlagenen Beschwerdeführer nicht noch weiter zu bestrafen.

E. 9 Mit Schreiben vom 22. November 2013 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügungen vom

23. und 24. September 2013, in denen die IV-Stelle die dem Beschwerde- führer mit Verfügung vom 30. September 2008 zugesprochene Viertels- rente per 1. April 2009 aufgehoben und den Beschwerdeführer verpflich- tet hat, der IV-Stelle die im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 30. April 2013 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 22'143.-- zurückzuzahlen. Solche Anordnungen, die gemäss Bundesrecht der Be-

- 6 - schwerde an das Sozialversicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unter- liegen, können beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ange- fochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde fällt somit in die Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer ist von den ange- fochtenen Verfügungen als Rentenempfänger und zur Rückzahlung Ver- pflichteter überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren gerichtlicher Überprüfung, womit seine Beschwerdelegi- timation zu bejahen ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Schliesslich hat er seine Beschwerde am 25. Juni 2013 frist- und formgerecht beim Ver- waltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ist folglich einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer hat die Verfügungen der IV-Stelle vom 23. und

24. September 2013 nur insofern angefochten, als er das Verwaltungsge- richt ersucht, die darin angeordnete rückwirkende Aufhebung der ihm mit Verfügung vom 30. September 2008 zugesprochenen Viertelsrente für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2010 und die dar- auf entfallende Rentenrückzahlung im Betrag von Fr. 9'387.-- aufzuheben. a) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre- chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision einer Invalidenrente gibt jede Ände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts- grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente

- 7 - ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheits- zustandes, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerbli- chen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan- des erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1, 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2, I 554/05 vom 3. Januar 2006 E.2.1, I 212/03 vom

28. August 2003 E.2.2.3). Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Fra- ge, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine an- spruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be- weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei An- haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E.5; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 S. 167 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom

25. Juli 2013 E.3.1.2, 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E.3.1; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 404). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Auf- hebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). b) Mit Verfügung vom 30. September 2008 sprach die IV-Stelle dem Be- schwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. November 2007 eine Viertelsrente zu. Dabei ging sie von einem Valideneinkommen für das Jahr 2007 von Fr. 61'063.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 35'096.60 aus, wor-

- 8 - aus eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'066.40 und damit ein Invaliditäts- grad von 43 % resultierte (IV-act. 65 S. 2 und 105 S. 2). Die Verfahrens- beteiligten sind sich darin einig, dass sich seither der unter revisionsrecht- lichen Gesichtspunkten massgebliche Sachverhalt wesentlich verändert hat, da der Beschwerdeführer als Hauswart bei der Einzelunternehmung, C._____, und bei der D._____ AG im Jahr 2009 ein Einkommen von ins- gesamt Fr. 47'775.-- erzielt hat (IV-act. 104 S. 2 und 105 S. 5). Damit hat er ein Einkommen erwirtschaftet, das Fr. 12'678.40 (Fr. 47'775.-- - Fr. 35'096.60) über dem in der Rentenverfügung vom 30. September 2008 angenommenen Invalideneinkommen liegt. Im Jahr 2008 lag sein Verdienst laut den von der IV-Stelle gesichteten Einkünften im individuel- len AHV-Konto des Beschwerdeführers mit Fr. 31'462.-- (IV-act. 88 S. 2) bzw. Fr. 32'839.-- (IV-act. 105 S. 5) hingegen noch unter dem in der Ren- tenverfügung vom 30. September 2008 angenommenen Invalidenein- kommen. Demzufolge hat der für die Rentenrevision massgebliche Sach- verhalt per 1. Januar 2009 hinsichtlich der erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eine wesentliche Änderung erfahren, die sich in den folgenden Jahren fortgesetzt hat (vgl. IV-act. 88 S. 2 und 105 S. 5). Bei dieser Sachlage darf die dem Beschwerdeführer zugesprochene Viertels- rente gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV frühestens drei Monaten später, mithin ab dem 1. April 2009 aufgehoben werden. Zu diesem Zeitpunkt liegt so- wohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht ein Revisionsgrund vor. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. c) Bei diesem Ergebnis ist der rentenbegründende Invaliditätsgrad des Be- schwerdeführers nach der allgemeinen Methode des Einkommensver- gleichs neu zu berechnen ist (Art. 28a IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Danach ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrads das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen

- 9 - durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er- zielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung zu setzen zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid ge- worden wäre (sog. Valideneinkommen). Dabei hat die IV-Stelle das massgebende Valideneinkommen des Beschwerdeführers zu Recht auf der Grundlage des vom Beschwerdeführers vor Eintritt des invalidisieren- den Gesundheitsschadens erzielten Verdienstes bemessen, welchen sie der Nominallohnentwicklung angepasst hat und für 2009 mit Fr. 63'592.20, für 2010 mit Fr. 64'101.--, für 2011 mit Fr. 64'742.-- und für 2012 mit Fr. 65'389.40 beziffert hat (IV-act. 104 S. 2 und 105 S. 5). Wird dieses Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt zum tatsächlichen Ver- dienst des Beschwerdeführers von Fr. 47'775.-- (2009), Fr. 55'086.-- (2010), Fr. 56'106.-- (2011) und Fr. 57'057.-- (2012, vgl. dazu IV-act. 104 S. 2), so resultieren Erwerbseinbussen von Fr. 15'817.20 (2009), Fr. 9'015.-- (2010), Fr. 8'636.-- (2011) sowie Fr. 8'332.40 (2012). Demzu- folge betrug der rentenbegründende Invaliditätsgrad des Beschwerdefüh- rers im Jahr 2009 25 % (24.87 %), im Jahr 2010 14 % (14.06 %), im Jahr 2011 13 % (13.34 %) und im Jahr 2012 13 % (12.74 %; vgl. IV-act. 104 S. 2 und 105 S. 5). Damit lag der Invaliditätsgrad seit dem 1. Januar 2009 unter dem für die Zuerkennung einer IV-Rente erforderlichen Minimum von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3. a) Bei dieser Ausgangslage erweist sich eine rückwirkende Aufhebung der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Invalidenrente (ex tunc) und damit verbunden die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistun- gen (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) als zulässig, wenn die Voraussetzun- gen von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfüllt sind. Laut dieser Regelung sind zugesprochenen Leistungen der Invalidenversicherung rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung aufzuheben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der

- 10 - Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Laut der letztgenann- ten Regelung haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter so- wie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leis- tungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Ge- sundheitsschadens, der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, des Zustandes der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfs- bedarfs, des für den Ansatz der Hilfslosenentschädigung und des Assis- tenzbeitrags massgebenden Aufenthaltsorts sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unver- züglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. ausserdem Art. 31 Abs.1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Ver- halten erforderlich, wobei nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre- chung bereits leichte Fährlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 E.2a, 110 V 180 E.3d). Ist die Verletzung der Meldepflicht nicht dem Versicherten, sondern dessen Vormund, Beistand oder einer Hilfsperson anzulasten, deren Dienste dieser für die Erfüllung seine Auskunfts- und Meldepflicht in Anspruch nimmt, so hat sich der Versicherte nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ein entsprechendes Fehlverhalten anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E.2a; vgl. dazu ERWIN MURER/BERNHARD SCHNY- DER, Berner Kommentar, Das Familienrecht, Die Vormundschaftsbehörde, Systematischer Teil und Kommentar zu den Art. 360-397 ZGB, Bern 1984, Art. 394 N. 15). Dies gilt insbesondere für allfällige Fehler eines mit der Einkommens- oder Vermögensverwaltung betrauten Beistandes (vgl. Urteile des Bundesgerichts P 57/06 vom 21. August 2007 E.3, P 87/02 vom 11. Juli 2003 E.3.2). b) Der Beschwerdeführer erzielt, wie dargelegt, seit dem 1. Januar 2009 ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen. Über diese Änderung sei- ner erwerblichen Situation hätte die IV-Stelle informiert werden müssen,

- 11 - was jedoch unterblieben ist. Der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Ab- rede, ist jedoch der Auffassung dieses Versäumnis könne ihm nicht ange- lastet werden, da er im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2010 verbeiständet und damit nicht für die Meldung verantwortlich gewe- sen sei. Diesbezüglich steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Vor- mundschaftsbehörde des Kreises X._____ für den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 6. Dezember 2005 eine Beistandschaft auf eigenes Be- gehren im Sinne von Art. 394 aZGB errichtet und diese mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 aufgehoben hat. Ob deshalb davon auszugehen ist, dass die Meldepflicht im Sinne von Art. 77 IVV und Art. 31 Abs. 1 ATSG, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ausschliesslich von dessen Beistand wahrzunehmen gewesen wäre oder hierfür der Be- schwerdeführer und dessen Beistand verantwortlich gewesen wären oder nur der Beschwerdeführer meldepflichtig gewesen wäre, ist eine zivil- rechtliche Frage, die im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet werden muss, da so oder anders eine Verletzung von Art. 77 IVV sowie Art. 31 Abs. 1 ATSG zu bejahen ist. aa) Sollte die Auffassung des Beschwerdeführers zutreffen, dass einzig des- sen vormaliger Beistand die IV-Stelle über die veränderte erwerbliche Si- tuation des Beschwerdeführers hätte informieren müssen, so ist zu be- achten, dass die IV-Stelle diesem die Rentenverfügungen vom 30. Sep- tember 2008 in Kopie zugestellt hat (IV-act. 75 S. 6). Darin wird unter dem Titel Meldepflicht ausdrücklich festgehalten, dass der IV-Stelle jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen können, unverzüglich mitzuteilen ist und diese Aufforderung wird in der beispielhaften Aufzählung dahingehend präzisiert, als dazu insbesondere Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z.B. die Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbs- tätigkeit, zählen. Im Übrigen wird auch auf die Folgen der Verletzung der

- 12 - Meldepflicht hingewiesen. Der Beistand des Beschwerdeführers hätte bei gebührender Aufmerksamkeit folglich Kenntnis von der Meldepflicht des Beschwerdeführers und den aus einer allfälligen Verletzung derselben re- sultierenden Folgen haben müssen. Da er der Verbesserung der erwerb- lichen Situation des Beschwerdeführers gleichwohl nicht die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt und es unterlassen hat, die IV-Stelle hierüber zu informieren, kann ihm der Vorwurf nicht erspart bleiben, nicht das Min- destmass der Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, welches jede ver- ständige Person in der gleichen Situation und unter den gegebenen Um- ständen beachtet hätte. Damit hat der Beistand des Beschwerdeführers die ihm möglicherweise obliegende Meldepflicht im Sinne von Art. 77 IVV und Art. 31 Abs. 1 ATSG fahrlässig verletzt. Dieses Fehlverhalten seines Beistandes hat sich der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen, womit eine Verletzung der Meldepflicht für den strittigen Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2010 zu bejahen ist, wenn der Beistand des Beschwerdeführers gehalten gewesen wäre, die IV-Stelle über an- spruchserhebliche Änderungen in Kenntnis zu setzen. bb) Nichts anderes ergibt sich, wenn anzunehmen wäre, der Beschwerdefüh- rer wäre auch während der bestehenden Beistandschaft allein für die Re- spektierung der aus Art. 77 IVV und Art. 31 Abs. 1 ATSG resultierenden Obliegenheiten verantwortlich gewesen. Denn die IV-Selle hat die Ren- tenverfügungen vom 30. September 2008 dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wie auch in Kopie dem Beschwerdeführer zuge- stellt (IV-act. 75 S. 5), womit er die ihn treffende Meldepflicht sowie die im Widerhandlungsfall drohenden Konsequenzen hätte kennen müssen. In- dem er es dennoch versäumt hat, die IV-Stelle über seine verbesserte erwerbliche Situation zu informieren, hat er die Sorgfalt missachtet, die eine 56-jährige, in rechtlichen Dingen unerfahrene, redlich handelnde Person unter den gegebenen Umständen beachtet hätte. Dies wird denn

- 13 - auch vom Beschwerdeführer für den Zeitraum nach Aufhebung der Bei- standschaft im Dezember 2010 nicht bestritten. Eine Verletzung der Mel- depflicht im Sinne von Art. 77 IVV und Art. 31 Abs. 1 ATSG wäre somit auch zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer während bestehender Bei- standschaft allein meldepflichtig gewesen wäre. Dasselbe gilt selbstver- ständlich, wenn sowohl der vormalige Beistand als auch der Beschwerde- führer im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2010 gehal- ten gewesen wären, die IV-Stelle über die eingetretene Änderung in den erwerblichen Verhältnissen des Beschwerdeführers zu informieren. c) Nach dem vorangehend Ausgeführten hat der Beschwerdeführer dem- nach die ihm obliegende Meldepflicht verletzt, weshalb die IV-Stelle in Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV berechtigt gewesen ist, die dem Beschwerdeführer zugesprochene Viertelsrente rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, d.h. per 1. April 2009, aufzu- heben und die im hier strittigen Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum

31. Dezember 2010 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen im Betrag von Fr. 9'387.-- zurückzufordern (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die Verfügun- gen der IV-Stelle vom 23. sowie 24. September 2013 erweisen sich somit, soweit sie angefochten wurden, als rechtens, weshalb die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen ist. Die IV-Stelle wird nunmehr zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer, wie im Einwand vom 4. Juni 2013 be- antragt, die Rückerstattung der im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum

30. April 2013 unrechtmässig bezogenen Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 22'143.-- zu erlassen ist (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). 4. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren im Invalidenversi- cherung bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die- se Kosten werden jeweils je nach Verfahrensaufwand und unabhängig

- 14 - vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die nach Massgabe dieser Kriterien auf Fr. 700.-- festzulegenden Verfah- renskosten sind entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfah- rens dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsiegende IV-Stelle kann keine aussergericht- liche Parteientschädigung beanspruchen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.-- gehen zu Lasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 130

3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 18. März 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Einstellung IV- Rente/Rückforderung)

- 2 - 1. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2005, mitgeteilt am 29. Dezember 2005, errichtete die Vormundschaftsbehörde des Kreises X._____ für A._____ eine Beistandschaft auf eigenes Begehren gemäss Art. 394 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (aZGB) verbunden mit einer Einkommens- und Vermögensver- waltung. Zum Beistand von A._____ wurde B._____ ernannt. 2. Mit Verfügungen vom 30. September 2008 sprach die IV-Stelle des Kan- tons Graubünden (IV-Stelle) A._____ ab dem 1. Juni 2005 eine halbe IV- Rente zu, hob diese nach Ablauf der Wartefrist von drei Monaten per

28. Februar 2006 wieder auf, erkannte A._____ für den Zeitraum vom

1. Januar 2007 bis zum 31. Oktober 2007 eine halbe IV-Rente und ab dem 1. November 2007 eine Viertelsrente zu. 3. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2010, mitgeteilt am 10. Dezember 2010, hob die Vormundschaftsbehörde des Kreises X._____ die für A._____ ge- führte Beistandschaft zur Vertretung sowie Einkommens- und Vermö- gensverwaltung ersatzlos auf und entliess B._____ als Beistand von A._____. 4. Am 1. März 2013 leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren zur Überprüfung des Rentenanspruchs von A._____ ein. Im Laufe dieses Verfahrens stellte die IV-Stelle fest, dass A._____ seit dem 1. Januar 2009 ein rentenausschliessendes Jahreseinkommen erziele. Nachdem A._____ gegen den Vorbescheid vom 17. Mai 2013 opponiert hatte, hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. September 2013 die A._____ mit Ver- fügung vom 30. September 2008 zugesprochene Viertelsrente rückwir- kend per 1. April 2009 auf, konstatierte eine Verletzung der Meldepflicht und stellte die Rückforderung der im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum

30. April 2013 bezogenen Leistungen im Rahmen einer separaten Verfü-

- 3 - gung in Aussicht. Über das im Einwand vom 4. Juni 2013 eingereichte Er- lassgesuch werde in einer separaten Verfügung entschieden. Einer allfäl- ligen gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde entzog die IV-Stelle die aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 24. September 2013 ver- pflichtete die IV-Stelle A._____ in der Folge, den Betrag von Fr. 22'143.-- zurückzubezahlen und entzog einer allfälligen gegen diese Verfügung ge- richteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 5. Gegen diese beiden Verfügungen reichte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 28. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden ein mit dem Antrag, die Einstellungs- und Rückforderungsverfügung der IV-Stelle seien, soweit diese den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2010 (Fr. 9'387.--) betreffen würden, aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, während der bestellten Bei- standschaft vom 6. Dezember 2005 bis zum 7./10. Dezember 2010 voll und ganz auf seinen Beistand vertraut zu haben. Der Beistand habe an- gesichts der gesamten vom Beschwerdeführer durchlebten schwierigen Phase offenbar keine Notwendigkeit gesehen, die IV-Stelle über die Ein- kommenssituation des Beschwerdeführers zu informieren. Nicht zuletzt deshalb sei der Beschwerdeführer, der mit Zahlen ohnehin überfordert sei, nicht auf die Idee gekommen, sein Einkommen der IV-Stelle zu mel- den. Er habe sich in erster Linie auf seinen Beistand verlassen und habe aufgrund der gesamten Umstände im Übrigen davon ausgehen dürfen, tatsächlich nicht verpflichtet zu sein, der IV-Stelle seinen neuen Lohn an- zugeben. 6. Die IV-Stelle beantragte in der Vernehmlassung vom 6. November 2013 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie hauptsächlich

- 4 - aus, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei einzig die Frage, ob die IV-Stelle die IV-Rente des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom

1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2010 zu Recht rückwirkend aufgeho- ben habe. Nicht Streitgegenstand sei demgegenüber die rückwirkende Renteneinstellung per 1. Januar 2011. Der Beschwerdeführer bringe diesbezüglich neu vor, seine Meldepflicht in diesem Zeitraum nicht ver- letzt zu haben, da er sich vollständig auf seinen Beistand verlassen habe, der sich damals um seine finanziellen Angelegenheiten gekümmert habe. Der Beschwerdeführer verkenne dabei die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich eine versicherte Person allfällige Fehler ei- nes Vormundes, Beistandes, Vertreters oder einer allfälligen Hilfsperson, deren Dienste sie für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nehme, grundsätzlich anrechnen lassen müsse. Deshalb könne der Beschwerdeführer aus der Tatsache, im fraglichen Zeitraum für die Meldung nicht verantwortlich gewesen zu sein, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Welche Konsequenzen sich aus einem etwaigen fehlerhaften Verhalten des Vormunds oder des Beistandes im Verhältnis zu seinem Mündel ergeben würden, könne nicht Gegenstand des Sozialversiche- rungsprozesses sein, sondern wäre nach den Bestimmungen des Vor- mundschaftsrechts in einem allfälligen Verantwortlichkeitsprozess zu klären. Demzufolge bestehe im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Grund, die rückwirkende Aufhebung der Rente auf den Zeitraum nach der Aufhebung der Beistandschaft zu be- grenzen. 7. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. November 2013 erkannte die In- struktionsrichterin der Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung vom 24. September 2013 die aufschiebende Wirkung zu.

- 5 - 8. Der Argumentation der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung hielt der Be- schwerdeführer in der Replik vom 18. November 2013 entgegen, der da- malige Beistand des Beschwerdeführers sei eingesetzt worden, um den Beschwerdeführer bei der Besorgung seiner finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen. Es verstehe sich von selbst, dass sich der Beschwerde- führer unter diesen Umständen vollständig auf seinen Beistand habe ver- lassen können. In den von der IV-Stelle angeführten Urteilen sage das Bundesgericht auch, dass in speziellen Ausnahmesituationen von einer Anrechnung des fehlerhaften Verhaltens des Beistandes abgesehen wer- den könne. Davon sei im vorliegenden Fall Gebrauch zu machen, um den ohnehin gesundheitlich stark angeschlagenen Beschwerdeführer nicht noch weiter zu bestrafen. 9. Mit Schreiben vom 22. November 2013 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügungen vom

23. und 24. September 2013, in denen die IV-Stelle die dem Beschwerde- führer mit Verfügung vom 30. September 2008 zugesprochene Viertels- rente per 1. April 2009 aufgehoben und den Beschwerdeführer verpflich- tet hat, der IV-Stelle die im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 30. April 2013 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 22'143.-- zurückzuzahlen. Solche Anordnungen, die gemäss Bundesrecht der Be-

- 6 - schwerde an das Sozialversicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unter- liegen, können beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ange- fochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde fällt somit in die Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer ist von den ange- fochtenen Verfügungen als Rentenempfänger und zur Rückzahlung Ver- pflichteter überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren gerichtlicher Überprüfung, womit seine Beschwerdelegi- timation zu bejahen ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Schliesslich hat er seine Beschwerde am 25. Juni 2013 frist- und formgerecht beim Ver- waltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ist folglich einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer hat die Verfügungen der IV-Stelle vom 23. und

24. September 2013 nur insofern angefochten, als er das Verwaltungsge- richt ersucht, die darin angeordnete rückwirkende Aufhebung der ihm mit Verfügung vom 30. September 2008 zugesprochenen Viertelsrente für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2010 und die dar- auf entfallende Rentenrückzahlung im Betrag von Fr. 9'387.-- aufzuheben. a) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre- chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision einer Invalidenrente gibt jede Ände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts- grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente

- 7 - ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheits- zustandes, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerbli- chen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan- des erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1, 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2, I 554/05 vom 3. Januar 2006 E.2.1, I 212/03 vom

28. August 2003 E.2.2.3). Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Fra- ge, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine an- spruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be- weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei An- haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E.5; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 S. 167 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom

25. Juli 2013 E.3.1.2, 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E.3.1; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 404). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Auf- hebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). b) Mit Verfügung vom 30. September 2008 sprach die IV-Stelle dem Be- schwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. November 2007 eine Viertelsrente zu. Dabei ging sie von einem Valideneinkommen für das Jahr 2007 von Fr. 61'063.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 35'096.60 aus, wor-

- 8 - aus eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'066.40 und damit ein Invaliditäts- grad von 43 % resultierte (IV-act. 65 S. 2 und 105 S. 2). Die Verfahrens- beteiligten sind sich darin einig, dass sich seither der unter revisionsrecht- lichen Gesichtspunkten massgebliche Sachverhalt wesentlich verändert hat, da der Beschwerdeführer als Hauswart bei der Einzelunternehmung, C._____, und bei der D._____ AG im Jahr 2009 ein Einkommen von ins- gesamt Fr. 47'775.-- erzielt hat (IV-act. 104 S. 2 und 105 S. 5). Damit hat er ein Einkommen erwirtschaftet, das Fr. 12'678.40 (Fr. 47'775.-- - Fr. 35'096.60) über dem in der Rentenverfügung vom 30. September 2008 angenommenen Invalideneinkommen liegt. Im Jahr 2008 lag sein Verdienst laut den von der IV-Stelle gesichteten Einkünften im individuel- len AHV-Konto des Beschwerdeführers mit Fr. 31'462.-- (IV-act. 88 S. 2) bzw. Fr. 32'839.-- (IV-act. 105 S. 5) hingegen noch unter dem in der Ren- tenverfügung vom 30. September 2008 angenommenen Invalidenein- kommen. Demzufolge hat der für die Rentenrevision massgebliche Sach- verhalt per 1. Januar 2009 hinsichtlich der erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eine wesentliche Änderung erfahren, die sich in den folgenden Jahren fortgesetzt hat (vgl. IV-act. 88 S. 2 und 105 S. 5). Bei dieser Sachlage darf die dem Beschwerdeführer zugesprochene Viertels- rente gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV frühestens drei Monaten später, mithin ab dem 1. April 2009 aufgehoben werden. Zu diesem Zeitpunkt liegt so- wohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht ein Revisionsgrund vor. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. c) Bei diesem Ergebnis ist der rentenbegründende Invaliditätsgrad des Be- schwerdeführers nach der allgemeinen Methode des Einkommensver- gleichs neu zu berechnen ist (Art. 28a IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Danach ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrads das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen

- 9 - durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er- zielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung zu setzen zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid ge- worden wäre (sog. Valideneinkommen). Dabei hat die IV-Stelle das massgebende Valideneinkommen des Beschwerdeführers zu Recht auf der Grundlage des vom Beschwerdeführers vor Eintritt des invalidisieren- den Gesundheitsschadens erzielten Verdienstes bemessen, welchen sie der Nominallohnentwicklung angepasst hat und für 2009 mit Fr. 63'592.20, für 2010 mit Fr. 64'101.--, für 2011 mit Fr. 64'742.-- und für 2012 mit Fr. 65'389.40 beziffert hat (IV-act. 104 S. 2 und 105 S. 5). Wird dieses Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt zum tatsächlichen Ver- dienst des Beschwerdeführers von Fr. 47'775.-- (2009), Fr. 55'086.-- (2010), Fr. 56'106.-- (2011) und Fr. 57'057.-- (2012, vgl. dazu IV-act. 104 S. 2), so resultieren Erwerbseinbussen von Fr. 15'817.20 (2009), Fr. 9'015.-- (2010), Fr. 8'636.-- (2011) sowie Fr. 8'332.40 (2012). Demzu- folge betrug der rentenbegründende Invaliditätsgrad des Beschwerdefüh- rers im Jahr 2009 25 % (24.87 %), im Jahr 2010 14 % (14.06 %), im Jahr 2011 13 % (13.34 %) und im Jahr 2012 13 % (12.74 %; vgl. IV-act. 104 S. 2 und 105 S. 5). Damit lag der Invaliditätsgrad seit dem 1. Januar 2009 unter dem für die Zuerkennung einer IV-Rente erforderlichen Minimum von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3. a) Bei dieser Ausgangslage erweist sich eine rückwirkende Aufhebung der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Invalidenrente (ex tunc) und damit verbunden die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistun- gen (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) als zulässig, wenn die Voraussetzun- gen von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfüllt sind. Laut dieser Regelung sind zugesprochenen Leistungen der Invalidenversicherung rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung aufzuheben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der

- 10 - Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Laut der letztgenann- ten Regelung haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter so- wie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leis- tungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Ge- sundheitsschadens, der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, des Zustandes der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfs- bedarfs, des für den Ansatz der Hilfslosenentschädigung und des Assis- tenzbeitrags massgebenden Aufenthaltsorts sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unver- züglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. ausserdem Art. 31 Abs.1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Ver- halten erforderlich, wobei nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre- chung bereits leichte Fährlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 E.2a, 110 V 180 E.3d). Ist die Verletzung der Meldepflicht nicht dem Versicherten, sondern dessen Vormund, Beistand oder einer Hilfsperson anzulasten, deren Dienste dieser für die Erfüllung seine Auskunfts- und Meldepflicht in Anspruch nimmt, so hat sich der Versicherte nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ein entsprechendes Fehlverhalten anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E.2a; vgl. dazu ERWIN MURER/BERNHARD SCHNY- DER, Berner Kommentar, Das Familienrecht, Die Vormundschaftsbehörde, Systematischer Teil und Kommentar zu den Art. 360-397 ZGB, Bern 1984, Art. 394 N. 15). Dies gilt insbesondere für allfällige Fehler eines mit der Einkommens- oder Vermögensverwaltung betrauten Beistandes (vgl. Urteile des Bundesgerichts P 57/06 vom 21. August 2007 E.3, P 87/02 vom 11. Juli 2003 E.3.2). b) Der Beschwerdeführer erzielt, wie dargelegt, seit dem 1. Januar 2009 ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen. Über diese Änderung sei- ner erwerblichen Situation hätte die IV-Stelle informiert werden müssen,

- 11 - was jedoch unterblieben ist. Der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Ab- rede, ist jedoch der Auffassung dieses Versäumnis könne ihm nicht ange- lastet werden, da er im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2010 verbeiständet und damit nicht für die Meldung verantwortlich gewe- sen sei. Diesbezüglich steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Vor- mundschaftsbehörde des Kreises X._____ für den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 6. Dezember 2005 eine Beistandschaft auf eigenes Be- gehren im Sinne von Art. 394 aZGB errichtet und diese mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 aufgehoben hat. Ob deshalb davon auszugehen ist, dass die Meldepflicht im Sinne von Art. 77 IVV und Art. 31 Abs. 1 ATSG, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ausschliesslich von dessen Beistand wahrzunehmen gewesen wäre oder hierfür der Be- schwerdeführer und dessen Beistand verantwortlich gewesen wären oder nur der Beschwerdeführer meldepflichtig gewesen wäre, ist eine zivil- rechtliche Frage, die im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet werden muss, da so oder anders eine Verletzung von Art. 77 IVV sowie Art. 31 Abs. 1 ATSG zu bejahen ist. aa) Sollte die Auffassung des Beschwerdeführers zutreffen, dass einzig des- sen vormaliger Beistand die IV-Stelle über die veränderte erwerbliche Si- tuation des Beschwerdeführers hätte informieren müssen, so ist zu be- achten, dass die IV-Stelle diesem die Rentenverfügungen vom 30. Sep- tember 2008 in Kopie zugestellt hat (IV-act. 75 S. 6). Darin wird unter dem Titel Meldepflicht ausdrücklich festgehalten, dass der IV-Stelle jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen können, unverzüglich mitzuteilen ist und diese Aufforderung wird in der beispielhaften Aufzählung dahingehend präzisiert, als dazu insbesondere Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z.B. die Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbs- tätigkeit, zählen. Im Übrigen wird auch auf die Folgen der Verletzung der

- 12 - Meldepflicht hingewiesen. Der Beistand des Beschwerdeführers hätte bei gebührender Aufmerksamkeit folglich Kenntnis von der Meldepflicht des Beschwerdeführers und den aus einer allfälligen Verletzung derselben re- sultierenden Folgen haben müssen. Da er der Verbesserung der erwerb- lichen Situation des Beschwerdeführers gleichwohl nicht die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt und es unterlassen hat, die IV-Stelle hierüber zu informieren, kann ihm der Vorwurf nicht erspart bleiben, nicht das Min- destmass der Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, welches jede ver- ständige Person in der gleichen Situation und unter den gegebenen Um- ständen beachtet hätte. Damit hat der Beistand des Beschwerdeführers die ihm möglicherweise obliegende Meldepflicht im Sinne von Art. 77 IVV und Art. 31 Abs. 1 ATSG fahrlässig verletzt. Dieses Fehlverhalten seines Beistandes hat sich der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen, womit eine Verletzung der Meldepflicht für den strittigen Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2010 zu bejahen ist, wenn der Beistand des Beschwerdeführers gehalten gewesen wäre, die IV-Stelle über an- spruchserhebliche Änderungen in Kenntnis zu setzen. bb) Nichts anderes ergibt sich, wenn anzunehmen wäre, der Beschwerdefüh- rer wäre auch während der bestehenden Beistandschaft allein für die Re- spektierung der aus Art. 77 IVV und Art. 31 Abs. 1 ATSG resultierenden Obliegenheiten verantwortlich gewesen. Denn die IV-Selle hat die Ren- tenverfügungen vom 30. September 2008 dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wie auch in Kopie dem Beschwerdeführer zuge- stellt (IV-act. 75 S. 5), womit er die ihn treffende Meldepflicht sowie die im Widerhandlungsfall drohenden Konsequenzen hätte kennen müssen. In- dem er es dennoch versäumt hat, die IV-Stelle über seine verbesserte erwerbliche Situation zu informieren, hat er die Sorgfalt missachtet, die eine 56-jährige, in rechtlichen Dingen unerfahrene, redlich handelnde Person unter den gegebenen Umständen beachtet hätte. Dies wird denn

- 13 - auch vom Beschwerdeführer für den Zeitraum nach Aufhebung der Bei- standschaft im Dezember 2010 nicht bestritten. Eine Verletzung der Mel- depflicht im Sinne von Art. 77 IVV und Art. 31 Abs. 1 ATSG wäre somit auch zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer während bestehender Bei- standschaft allein meldepflichtig gewesen wäre. Dasselbe gilt selbstver- ständlich, wenn sowohl der vormalige Beistand als auch der Beschwerde- führer im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2010 gehal- ten gewesen wären, die IV-Stelle über die eingetretene Änderung in den erwerblichen Verhältnissen des Beschwerdeführers zu informieren. c) Nach dem vorangehend Ausgeführten hat der Beschwerdeführer dem- nach die ihm obliegende Meldepflicht verletzt, weshalb die IV-Stelle in Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV berechtigt gewesen ist, die dem Beschwerdeführer zugesprochene Viertelsrente rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, d.h. per 1. April 2009, aufzu- heben und die im hier strittigen Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum

31. Dezember 2010 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen im Betrag von Fr. 9'387.-- zurückzufordern (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die Verfügun- gen der IV-Stelle vom 23. sowie 24. September 2013 erweisen sich somit, soweit sie angefochten wurden, als rechtens, weshalb die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen ist. Die IV-Stelle wird nunmehr zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer, wie im Einwand vom 4. Juni 2013 be- antragt, die Rückerstattung der im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum

30. April 2013 unrechtmässig bezogenen Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 22'143.-- zu erlassen ist (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). 4. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren im Invalidenversi- cherung bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die- se Kosten werden jeweils je nach Verfahrensaufwand und unabhängig

- 14 - vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die nach Massgabe dieser Kriterien auf Fr. 700.-- festzulegenden Verfah- renskosten sind entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfah- rens dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsiegende IV-Stelle kann keine aussergericht- liche Parteientschädigung beanspruchen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.-- gehen zu Lasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]