Prämienverbilligung | Krankenversicherung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 3 Dagegen erhob A._____ am 2. Februar 2013 Einsprache bei der AHV- Ausgleichskasse. Das für die Berechnung herangezogene anrechenbare Einkommen sei nicht korrekt, weshalb er die Abrechnung der AHV- Ausgleichskasse vom 16. Januar 2013 retourniere.
E. 4 Mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2013 hiess die AHV- Ausgleichskasse die Einsprache von A._____ gut und hob damit einher- gehend die angefochtene Verfügung auf, damit die AHV-Ausgleichskasse im Sinne der Begründung neu entscheide. Begründet wurde der Ent-
- 3 - scheid damit, dass für die Ermittlung des individuellen Prämienverbilli- gungsanspruchs für die Mitteilung vom 2012 auf die damals gültigen Steuerfaktoren abgestellt worden sei mit einem anrechenbaren Einkom- men von Fr. 1'900.--. Aufgrund einer internen systematisch durchgeführ- ten Revision sei festgestellt worden, dass sich seine massgebenden Steuerfaktoren verändert hätten, wobei das anrechenbare Einkommen auf Fr. 27'000.-- korrigiert worden sei. Für die Beurteilung der Einsprache seien die (mittlerweile vorliegenden) definitiven Steuerfaktoren für das Jahr 2012 angewandt worden, zumal diese die tatsächlichen wirtschaftli- chen Verhältnisse während des Jahres 2012 berücksichtigen würden. Das daraus berechnete anrechenbare Einkommen betrage neu Fr. 10'600.--. Die neue Verfügung erfolge Mitte November 2013.
E. 5 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 25. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheids. Die individuelle Prämi- enverbilligung für das Jahr 2012 sei ausgehend von einem anrechenba- ren Einkommen von Fr. 10'600.-- und nicht von Fr. 27'000.-- zu ermitteln. Es sei deshalb auf die Rückforderung von Fr. 2'065.-- zu verzichten.
E. 6 Am 8. November 2013 verfügte die AHV-Ausgleichskasse eine individuel- le Prämienverbilligung für das Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 2'791.--, welche auf einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 10'600.-- beruht. Sie habe dem Beschwerdeführer bereits Fr. 1'320.-- überwiesen, weshalb ihm noch Fr. 1'471.-- ausbezahlt würden. Im Begleitschreiben zur Verfügung vom 8. November 2013 erläuterte die AHV-Ausgleichskasse, dass dem Beschwerdeführer effektiv ein Gutha- ben von Fr. 2'791.-- zustehe. Ende März 2012 und Ende Juli 2012 seien
- 4 - bereits Beiträge von insgesamt Fr. 3'385.-- an ihn ausbezahlt worden, weshalb die AHV-Ausgleichskasse einen Rückforderungsanspruch von Fr. 594.-- habe.
E. 7 Die AHV-Ausgleichskasse beantragte mit Vernehmlassung vom 20. No- vember 2013, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Sie führ- te im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer als Adressat des an- gefochtenen Einspracheentscheids das Erfordernis des Berührtseins er- fülle. Am schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Einspracheentscheids fehle es hingegen. Mittels Einspra- cheentscheid sei seine Einsprache gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben worden. Daher sei nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid noch beschwert sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfol- genden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse vom 10. Oktober 2013. Das vorliegende Urteil wird gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG; BR 173.000) bzw. Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrichterli- cher Kompetenz erlassen, da – wie nachfolgend zu zeigen ist – die vor- liegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist.
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2. a) Strittig ist zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer legitimiert ist, vorliegende Beschwerde zu erheben. Gemäss Art. 59 des Bundesgeset- zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat. Für die Anerkennung einer Beschwerdebefugnis werden somit grundsätzlich ein Berührtsein und das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses verlangt, wobei die Voraussetzungen kumula- tiv zu erfüllen sind. Indessen fällt eine Unterscheidung der beiden Kriteri- en schwer; das Berührtsein stellt eine Präzisierung des Kriteriums des schutzwürdigen Interesses dar (vgl. dazu auch BGE 133 V 188 E.4.3.1; KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 59 Rz. 4). Diese Voraussetzungen werden im sozialversicherungsrechtlichen Ver- fahren in derselben Weise verstanden wie allgemein im verwaltungsrecht- lichen Verfahren. Nach konstanter Praxis ist die Beschwerdebefugnis zu bejahen, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dabei wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Verfügung oder Einspracheent- scheid) stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, be- achtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (vgl. statt vieler BGE 138 V 292 E.3; BGE 136 V 7 E.2.1, mit weiteren Hinweisen). Dies wird dahingehend verstanden, dass die Gutheissung der Beschwerde ei- nen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur vermeidet (vgl. zum Ganzen KIESER, a.a.O., Art. 59 Rz. 4). b) Wie die AHV-Ausgleichskasse zu Recht ausführt, fehlt es dem Beschwer- deführer im vorliegenden Fall an einem schutzwürdigen Interesse im Sin-
- 6 - ne von Art. 59 ATSG. Der Beschwerdeführer rügte im vorinstanzlichen Einspracheverfahren das zu hoch bemessene anrechenbare Einkommen von Fr. 27'000.--. Die AHV-Ausgleichskasse hat die Einsprache des Be- schwerdeführers daraufhin in ihrem Einspracheentscheid vom 10. Okto- ber 2013 gutgeheissen und die diesem vorangehende Verfügung aufge- hoben. Die AHV-Ausgleichskasse hat mit diesem Entscheid eingeräumt, dass für die Ermittlung der individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2012 nicht Fr. 27'000.--, sondern – wie denn der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nochmals sinngemäss beantragt – entsprechend der definitiven Steuerveranlagungsverfügung des Be- schwerdeführers Fr. 10'600.-- als anrechenbares Einkommen heranzu- ziehen sind. Im Weiteren hat sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie eine neue einsprachefähige Verfügung erlassen werde, welche schliesslich auch am 8. November 2013 ergangen ist. Vor diesem Hinter- grund fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Er ist mit anderen Worten nicht mehr beschwert, nachdem die AHV-Ausgleichs- kasse am 10. Oktober 2013 in seinem Sinne entschieden hat. Die Gut- heissung der vorliegenden Beschwerde würde weder einen wirtschaftli- chen, ideellen, materiellen noch anderweiten Nachteil vermeiden. Dem- entsprechend ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. 3. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kos- tenlos. Der obsiegenden AHV-Ausgleichskasse steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 128
3. Kammer als Versicherungsgericht Verwaltungsrichter Stecher als Einzelrichter und Brülisauer als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 18. Februar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Prämienverbilligung
- 2 - 1. A._____ ersuchte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend AHV-Ausgleichskasse) um individuelle Prämienverbilligung. Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 teilte die AHV-Ausgleichskasse A._____ mit, dass er aufgrund des Gesetzes über die Krankenversiche- rung und die Prämienverbilligung für das Jahr 2012 Beiträge an die Prä- mien der Krankenpflege-Grundversicherung im Umfang von Fr. 3'385.-- erhalte. Die Berechnung basierte auf einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 1'900.--. 2. Am 23. Januar 2013 erliess die AHV-Ausgleichskasse eine Verfügung für die Bezugsberechtigung der individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2012, welche die vorangegangene Mitteilung/Verfügung vom 10. Fe- bruar 2012 aufhob respektive ersetzte. Die AHV-Ausgleichskasse habe festgestellt, dass sich seine Anspruchsvoraussetzungen verändert hätten und habe von Amtes wegen die individuelle Prämienverbilligung neu be- rechnet. Ausgehend von einem anrechenbaren Einkommen von insge- samt Fr. 27'000.-- habe A._____ Anspruch auf eine Prämienverbilligung von Fr. 1'320.--, weshalb der AHV-Ausgleichskasse einen Rückforderung in der Höhe von Fr. 2'065.-- (Fr. 3'385.-- [bereits bezahlt] ./. Fr. 1'320.-- [Leistung neu]) zustehe. 3. Dagegen erhob A._____ am 2. Februar 2013 Einsprache bei der AHV- Ausgleichskasse. Das für die Berechnung herangezogene anrechenbare Einkommen sei nicht korrekt, weshalb er die Abrechnung der AHV- Ausgleichskasse vom 16. Januar 2013 retourniere. 4. Mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2013 hiess die AHV- Ausgleichskasse die Einsprache von A._____ gut und hob damit einher- gehend die angefochtene Verfügung auf, damit die AHV-Ausgleichskasse im Sinne der Begründung neu entscheide. Begründet wurde der Ent-
- 3 - scheid damit, dass für die Ermittlung des individuellen Prämienverbilli- gungsanspruchs für die Mitteilung vom 2012 auf die damals gültigen Steuerfaktoren abgestellt worden sei mit einem anrechenbaren Einkom- men von Fr. 1'900.--. Aufgrund einer internen systematisch durchgeführ- ten Revision sei festgestellt worden, dass sich seine massgebenden Steuerfaktoren verändert hätten, wobei das anrechenbare Einkommen auf Fr. 27'000.-- korrigiert worden sei. Für die Beurteilung der Einsprache seien die (mittlerweile vorliegenden) definitiven Steuerfaktoren für das Jahr 2012 angewandt worden, zumal diese die tatsächlichen wirtschaftli- chen Verhältnisse während des Jahres 2012 berücksichtigen würden. Das daraus berechnete anrechenbare Einkommen betrage neu Fr. 10'600.--. Die neue Verfügung erfolge Mitte November 2013. 5. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 25. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheids. Die individuelle Prämi- enverbilligung für das Jahr 2012 sei ausgehend von einem anrechenba- ren Einkommen von Fr. 10'600.-- und nicht von Fr. 27'000.-- zu ermitteln. Es sei deshalb auf die Rückforderung von Fr. 2'065.-- zu verzichten. 6. Am 8. November 2013 verfügte die AHV-Ausgleichskasse eine individuel- le Prämienverbilligung für das Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 2'791.--, welche auf einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 10'600.-- beruht. Sie habe dem Beschwerdeführer bereits Fr. 1'320.-- überwiesen, weshalb ihm noch Fr. 1'471.-- ausbezahlt würden. Im Begleitschreiben zur Verfügung vom 8. November 2013 erläuterte die AHV-Ausgleichskasse, dass dem Beschwerdeführer effektiv ein Gutha- ben von Fr. 2'791.-- zustehe. Ende März 2012 und Ende Juli 2012 seien
- 4 - bereits Beiträge von insgesamt Fr. 3'385.-- an ihn ausbezahlt worden, weshalb die AHV-Ausgleichskasse einen Rückforderungsanspruch von Fr. 594.-- habe. 7. Die AHV-Ausgleichskasse beantragte mit Vernehmlassung vom 20. No- vember 2013, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Sie führ- te im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer als Adressat des an- gefochtenen Einspracheentscheids das Erfordernis des Berührtseins er- fülle. Am schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Einspracheentscheids fehle es hingegen. Mittels Einspra- cheentscheid sei seine Einsprache gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben worden. Daher sei nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid noch beschwert sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfol- genden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse vom 10. Oktober 2013. Das vorliegende Urteil wird gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG; BR 173.000) bzw. Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrichterli- cher Kompetenz erlassen, da – wie nachfolgend zu zeigen ist – die vor- liegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist.
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2. a) Strittig ist zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer legitimiert ist, vorliegende Beschwerde zu erheben. Gemäss Art. 59 des Bundesgeset- zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat. Für die Anerkennung einer Beschwerdebefugnis werden somit grundsätzlich ein Berührtsein und das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses verlangt, wobei die Voraussetzungen kumula- tiv zu erfüllen sind. Indessen fällt eine Unterscheidung der beiden Kriteri- en schwer; das Berührtsein stellt eine Präzisierung des Kriteriums des schutzwürdigen Interesses dar (vgl. dazu auch BGE 133 V 188 E.4.3.1; KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 59 Rz. 4). Diese Voraussetzungen werden im sozialversicherungsrechtlichen Ver- fahren in derselben Weise verstanden wie allgemein im verwaltungsrecht- lichen Verfahren. Nach konstanter Praxis ist die Beschwerdebefugnis zu bejahen, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dabei wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Verfügung oder Einspracheent- scheid) stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, be- achtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (vgl. statt vieler BGE 138 V 292 E.3; BGE 136 V 7 E.2.1, mit weiteren Hinweisen). Dies wird dahingehend verstanden, dass die Gutheissung der Beschwerde ei- nen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur vermeidet (vgl. zum Ganzen KIESER, a.a.O., Art. 59 Rz. 4). b) Wie die AHV-Ausgleichskasse zu Recht ausführt, fehlt es dem Beschwer- deführer im vorliegenden Fall an einem schutzwürdigen Interesse im Sin-
- 6 - ne von Art. 59 ATSG. Der Beschwerdeführer rügte im vorinstanzlichen Einspracheverfahren das zu hoch bemessene anrechenbare Einkommen von Fr. 27'000.--. Die AHV-Ausgleichskasse hat die Einsprache des Be- schwerdeführers daraufhin in ihrem Einspracheentscheid vom 10. Okto- ber 2013 gutgeheissen und die diesem vorangehende Verfügung aufge- hoben. Die AHV-Ausgleichskasse hat mit diesem Entscheid eingeräumt, dass für die Ermittlung der individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2012 nicht Fr. 27'000.--, sondern – wie denn der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nochmals sinngemäss beantragt – entsprechend der definitiven Steuerveranlagungsverfügung des Be- schwerdeführers Fr. 10'600.-- als anrechenbares Einkommen heranzu- ziehen sind. Im Weiteren hat sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie eine neue einsprachefähige Verfügung erlassen werde, welche schliesslich auch am 8. November 2013 ergangen ist. Vor diesem Hinter- grund fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Er ist mit anderen Worten nicht mehr beschwert, nachdem die AHV-Ausgleichs- kasse am 10. Oktober 2013 in seinem Sinne entschieden hat. Die Gut- heissung der vorliegenden Beschwerde würde weder einen wirtschaftli- chen, ideellen, materiellen noch anderweiten Nachteil vermeiden. Dem- entsprechend ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. 3. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kos- tenlos. Der obsiegenden AHV-Ausgleichskasse steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
- 7 - Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
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