opencaselaw.ch

S 2013 112

Graubünden · 2014-01-14 · Deutsch GR

IV-Rente (Rückforderung) | Invalidenversicherung

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 A._____ bezog seit dem 1. Juli 2005 eine IV-Rente. Am 1. Oktober 2009 wurde von Amtes wegen eine Rentenrevision eingeleitet. Als Folge dieser Revision wurde die IV-Rente aufgrund des gebesserten Gesundheitszu- stands und einer vollen Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Arbeiten per

31. August 2010 aufgehoben.

E. 2 Am 24. Oktober 2011 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug einer Rentenleistung an, weil sich sein Gesundheitszustand verschlechtert hatte. Am 12. März 2013 erging ein positiver Vorbescheid in der Sache, mit Verfügung vom 6. August 2013 wurde das Wiederaufleben der Rente ab 1. Mai 2011 bei einem IV-Grad von 51 %, ab 1. August 2011 eine ganze Rente bei einem IV-Grad von 100 % und ab dem 1. Februar 2012 eine Viertelsrente bei einem IV-Grad von 40 % verfügt. Wegen verspäteter Anmeldung wurde die Ausrichtung der Leistung erst ab dem 1. Oktober 2011 gewährt.

E. 3 Am 14. März 2013 gelangte die AHV-Ausgleichskasse mit Blick auf die bevorstehende Rentenberechnung entsprechend dem Vorbescheid vom

12. März 2013 an das Zivilstandesamt X._____, um die Personalangaben in der Neuanmeldung von A._____ amtlich bestätigen zu lassen. Mit Schreiben vom 18. März 2013, eingegangen am 20. März 2013, bestätig- te das Zivilstandesamt X._____ der AHV-Ausgleichkasse, dass sämtliche Angaben korrekt seien.

E. 4 Mit Schreiben vom 6. August 2013 teilte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden A._____ mit, dass infolge Scheidung vom 17. Sep- tember 2009 die bereits ausbezahlte IV-Rente rückwirkend unter Berück- sichtigung der Einkommensteilung neu berechnet werden musste. Die Neuberechnung hätte eine Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Okto- ber 2009 bis zum 31. August 2010 von Fr. 1‘969.-- zur Folge. Die Rück-

- 3 - forderung werde mit der Nachzahlung der IV-Rente vom 1. Oktober 2011 bis 31. Januar 2012 intern verrechnet. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden erliess gleichentags die entsprechende Rückforderungsver- fügung.

E. 5 Gegen diese Rückforderungsverfügung vom 6. August 2013 liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. September 2013 Be- schwerde erheben. Er machte geltend, dass er bei der Neuanmeldung vom 24. Oktober 2011 auf dem Formular angegeben habe, dass er ge- schieden sei. Zudem habe er der IV-Stelle im Rahmen des Abklärungs- verfahrens das Scheidungsurteil eingereicht. Die IV-Stelle habe deshalb seit dem Herbst 2011, und damit seit über einem Jahr, Kenntnis vom Rückforderungsgrund gehabt. Die Rückforderung vom 6. August 2013 sei damit zu spät erfolgt, weil der Rückforderungsanspruch bereits verjährt sei. Aus diesem Grund beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Rückforderungsverfügung.

E. 6 Am 24. September 2013 reichte die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ihre Vernehmlassung ein. Zunächst wehrte sie sich gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe das Scheidungsurteil im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingereicht. Sodann gesteht die Beschwerdegegnerin ein, im Herbst 2009 einen Feh- ler gemacht zu haben, indem sie es unterlassen hätte, die AHV- Ausgleichskasse über die Scheidung zu informieren. Die AHV-Aus- gleichskasse habe frühestens am 20. März 2013 mit dem Eingang des Schreibens des Zivilstandesamtes X._____ erkennen können, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. August 2010 eine zu hohe Rente bezogen habe. Die Rückforderungsverfügung vom 6. August 2013 sei damit fristgerecht erfolgt.

- 4 -

E. 7 Am 30. September 2013 reichte der Beschwerdeführer eine freigestellte Replik ein und stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin selbst einräume, schon im Herbst 2009 Kenntnis vom Rückforderungsgrund gehabt zu ha- ben. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend mache, nicht sie selbst, sondern die zuständige AHV-Ausgleichskasse hätte über die Scheidung orientiert gewesen sein müssen, sei entgegenzuhalten, dass zur Auslö- sung der Verwirkungsfrist eine genügende Kenntnis des Rückforderungs- grundes schon dann angenommen werde, wenn diese bei einer der zu- ständigen Verwaltungsstellen vorhanden sei. Die AHV-Ausgleichskasse habe sich das Wissen der IV-Stelle deshalb anrechnen zu lassen, an den Anträgen werde vollumfänglich festhalten.

E. 8 Daraufhin entgegnete die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 2. Ok- tober 2013, dass ihr entgegen ihrer eigenen Darstellung in der am

24. September 2013 eingereichten Stellungnahme nicht im Herbst 2009, sondern im Herbst 2011 (im Zeitpunkt der Neuanmeldung) ein Fehler un- terlaufen sei, indem sie die AHV-Ausgleichskasse nicht darüber informiert habe, dass der Versicherte seit dem 17. September 2009 geschieden sei. Die einjährige Frist beginne aber nicht mit dem ersten Fehler des Versi- cherungsträgers zu laufen, massgebend sei vielmehr der spätere Zeit- punkt, in welchem der Versicherungsträger bzw. die zuständige Verwal- tungsstelle anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können. Nachdem die AHV-Ausgleichskasse eine Kopie des Vorbescheids vom 12. März 2013 erhalten habe, sei sie mit Blick auf die bevorstehende Rentenberechnung an das Zivilstandesamt X._____ ge- langt, um die Personalien des Beschwerdeführers amtlich bestätigen zu lassen. Mit Schreiben vom 18. März 2013, eingegangen am 20. März 2013, habe das Zivilstandesamt X._____ der zweiten Verwaltungsstelle unter anderem bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seit dem 17. September 2009 geschieden sei. Damit sei es für die zu-

- 5 - ständige Verwaltungsstelle frühestens am 20. März 2013 möglich gewe- sen, den Ende Oktober 2011 unterlaufenen Fehler zu erkennen. Die ein- jährige Verwirkungsfrist habe somit erst am 20. März 2013 begonnen, weshalb die Rückforderungsverfügung noch rechtzeitig erlassen worden sei. Im Übrigen hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen vollum- fänglich fest. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert vorliegend Fr. 1‘969.-- beträgt und die Streitsache gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2. Die angefochtene Verfügung datiert vom 6. August 2013. Nach Art. 38 Abs. 4 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) stehen die Fristen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am 16. August 2013 zu laufen und endete grundsätzlich am 14. Septem- ber 2013. Da der 14. September 2013 auf einen Samstag fiel, lief die Be- schwerdefrist gemäss Art. 38 Abs. 3 ATSG bis zum nächstfolgenden Werktag und endete somit am 16. September 2013. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht trägt den Poststempel vom 16. September 2013, folglich ist die Frist gewahrt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

- 6 -

3. a) Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Fall die Rückforderungsverfügung vom 6. August 2013. Nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer die hier in Frage stehenden Geldleistungen von Fr. 1‘969.-- zu Unrecht bezo- gen hat. Demzufolge besteht gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG ein Rückforde- rungsanspruch der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer macht vorliegend aber geltend, der Rückforderungsanspruch sei verjährt. Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis er- halten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ent- richtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine län- gere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. b) Bei der einjährigen Frist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Sie beginnt zu laufen, nachdem die Versicherungs- einrichtung vom Rückforderungsanspruch Kenntnis erhalten hat. Auf wel- chem Weg dies geschieht, spielt grundsätzlich keine Rolle (BGE 139 V 6 E.5.2). Ist für die Leistungsfestsetzung oder die Rückforderung das Zu- sammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrau- ter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zustän- digen Verwaltungsstelle vorhanden ist (BGE 139 V 6 E.4.1; BGE 119 V 431 E.3a; BGE 112 V 180 E.4c). c) Im Zusammenhang mit der Zusprechung von IV-Renten sind die Aufga- ben nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und den AHV-Ausgleichs- kassen aufgeteilt. Die IV-Stellen klären gemäss Art. 57 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) die versi- cherungsmässigen Voraussetzungen ab (lit. c), bemessen die Invalidität (lit. f) und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung (lit. g).

- 7 - Die AHV-Ausgleichskassen wirken nach Art. 60 Abs. 1 IVG bei der Ab- klärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mit (lit. a), berech- nen die Renten (lit. b) und zahlen diese aus (lit. c). Bei der Rückforderung zu Unrecht bezogener Invaliditätsrenten muss sich die AHV- Ausgleichskasse damit die Kenntnisse der IV-Stelle anrechnen lassen und umgekehrt (vgl. dazu BGE 139 V 106 E.7.2).

4. a) Bei der Frage, ob der Rückforderungsanspruch verwirkt ist, kann zunächst festgestellt werden, dass die fünfjährige absolute Verjährungs- frist im vorliegenden Fall gewahrt ist. Strittig ist aber, ob die Beschwerde- gegnerin die Rückerstattung innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist verlangt hat. Entscheidend ist, wann die einjährige Verwirkungsfrist zu laufen begonnen hat. Auf dem Anmeldeformular, welches der Beschwer- deführer anlässlich der Neuanmeldung am 24. Oktober 2011 ausfüllte, gab dieser aktenkundig und eindeutig an, dass er seit dem 17. September 2009 geschieden sei (vgl. IV-act. 89). Das wird im vorliegenden Verfahren nicht bestritten. Umstritten ist aber die rechtliche Konsequenz dieser Mel- dung. Während der Beschwerdeführer die Meldung als fristauslösend qualifiziert, beruft sich die Beschwerdegegnerin darauf, dass die Frist nicht mit dem ersten Fehler des Versicherungsträgers respektive der zu- ständigen Verwaltungsstelle zu laufen beginne. Der Fehler der Be- schwerdegegnerin, die AHV-Ausgleichskasse im Herbst 2011 nicht über die Scheidung informiert zu haben, sei damit noch nicht fristauslösend gewesen. Massgebend sei nach der Rechtsprechung erst der spätere Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger bzw. die zuständige Stelle anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können. Die AHV-Ausgleichskasse habe frühestens mit Eingang des Schreibens des Zivilstandsamtes X._____ am 20. März 2013, in welchem ihr die Personalien des Beschwerdeführers, inklusive der Tatsache, dass er seit dem 17. September 2009 geschieden sei, bestätigt wurden, erken-

- 8 - nen können, dass der Beschwerdeführer eine zu hohe Rente bezogen habe. Die Verwirkungsfrist habe damit erst am 20. März 2013 zu laufen begonnen. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe das Scheidungsurteil vom 17. September 2009 im Rahmen des Abklärungs- verfahrens im Herbst 2011 der Beschwerdegegnerin zugestellt, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise. Im Übrigen wird die Behauptung vom Beschwerdeführer auch nicht weiter belegt. Wie zu sehen sein wird, hat die Frage, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin das Schei- dungsurteil zugestellt hat, aber keinen Einfluss auf das Ergebnis im vor- liegenden Verfahren. b) In BGE 110 V 304 (vgl. ZAK 1985 527) wurde in Änderung der bisherigen Rechtsprechung erkannt, dass für den Fristenbeginn nicht die tatsächli- che, sondern die zumutbare Kenntnis des zur Rückforderung Anlass ge- benden Sachverhalts massgebend ist. Mit „Kenntnis erhalten“ sei damit jener Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei zumutbarer Aufmerksamkeit anhand der gegebenen Verhältnisse den Umstand hätte wahrnehmen müssen, dass ein Rückforderungsanspruch besteht. Diese Praxis regle – so das Bundesgericht – alle Rückforderungsfälle, unab- hängig ob der Fehler für die unrechtmässige Leistungserbringung beim Versicherten oder bei der Verwaltung lag, widerspruchsfrei. Einerseits werde so die Verwaltung zum Nachweis der gebotenen Sorgfalt verpflich- tet, anderseits werde der Versicherte geschützt, wenn die Verwaltung die zumutbare Aufmerksamkeit nicht anwende. Um eine auf Verwaltungsfeh- ler – etwa einen Rechenfehler – zurückgehende Rückforderung nicht illu- sorisch zu machen, sei die neue Rechtsprechung nach Bundesgericht so zu verstehen, dass für den Beginn der Verjährung nicht auf den Tag ab- gestellt werde, an dem der Fehler passiert sei, sondern auf jenen, an dem sich die Verwaltung später – z.B. anlässlich einer Rechnungskontrolle – unter Aufwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit aufgrund der Ge-

- 9 - gebenheiten über diesen hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 110 V 304 E.2b). Diese Rechtsprechung wurde seither vielfach bestätigt (vgl. etwa BGE 139 V 6 E.4.1; BGE 122 V 270 E.5a; BGE 119 V 431 E.3a; BGE 112 V 180 E.4a). c) Die Verwirkungsfrist beginnt also, wenn die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Vor- aussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Dies ist der Fall, wenn für eine Rückforderung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch im Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückforderungspflichtigen ergibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E.4 [tlw. publ. BGE 139 V 106]; BGE 112 V 180 E.4a). Dabei hat die Praxis, wonach der Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist unter dem Gesichtspunkt der von der Verwaltung geforderten Aufmerk- samkeit zu bestimmen ist, nicht nur bei der Beantwortung der Frage zu gelten, ob die von einem Dritten erstattete Meldung die erforderliche Kenntnis der Verwaltung auszulösen vermag. Sie ist sinngemäss auch auf die von der Verwaltung in der Folge zu treffenden Abklärungen aus- zudehnen. Die Verwaltung hat die ihr zumutbare Aufmerksamkeit insbe- sondere auch bei den sich allenfalls aufdrängenden Erhebungen anzu- wenden, damit ihre noch ungenügende Kenntnis so vervollständigt wird, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erhält. Unter- lässt es die Versicherungseinrichtung trotz hinreichenden, aber unvoll- ständigen Hinweisen auf einen möglichen Rückforderungsanspruch die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen, ist der Beginn der Verwir- kungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2012

- 10 - vom 18. März 2013 E.4 [tlw. publ. BGE 139 V 106]; BGE 112 V 180 E.4b). Ergibt sich die Unrechtsmässigkeit der Leistungserbringung jedoch be- reits aus den Akten, beginnt die einjährige Frist, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E.4 [tlw. publ. BGE 139 V 106]; vgl. auch BGE 119 V 431 E.3b). d) Ein erstmaliger Fehler der Verwaltungsstelle ist damit nicht zwingend fristauslösend. Wenn die Beschwerdegegnerin aber der Meinung ist, ihr Fehler, die vom Beschwerdeführer im Anmeldeformular vom 24. Oktober 2011 (vgl. IV-act. 89) mitgeteilte Zivilstandsänderung nicht der AHV- Ausgleichskasse weitergeleitet zu haben, bleibe folgenlos, weil die Ver- wirkungsfrist nicht mit dem ersten Fehler des Versicherungsträgers zu laufen beginne, sondern erst bei einem zweiten Anlass, geht sie fehl. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist erstmaliges unrichtiges Handeln der Verwaltung dann nicht fristauslösend, wenn ein Fehler der Verwaltung zu einer unrechtmässigen Leistungsausrichtung führte. Als Beispiel wird ein Rechnungsfehler bei der Festsetzung der Rente aufge- führt. Fristauslösend ist in einem solchen Fall erst der Zeitpunkt, in wel- chem die Verwaltung später – zum Beispiel anlässlich einer Rechnungs- kontrolle – unter Aufwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit auf- grund der Gegebenheiten über diesen hätte Rechenschaft geben müs- sen. Ohne diese Präzisierung wäre eine Rückforderung in diesen soeben geschilderten Fällen illusorisch (vgl. dazu auch die Begründung in BGE 110 V 304 E.2b). Zusammenfassend bleibt damit aber festzuhalten, dass die Verwirkungsfrist dann zu laufen beginnt, wenn die Verwaltung bei zu- mutbarer Aufmerksamkeit anhand der gegebenen Verhältnisse den Um- stand hätte wahrnehmen müssen, der zum Anspruch auf Rückforderung berechtigt. Eine Rentenrevision, anlässlich welcher das Dossier im Sinne einer Kontrolle bezüglich der relevanten veränderten Tatsachen durchzu-

- 11 - sehen ist, stellt einen Anlass für das Erkennen eines Rückforderungsan- spruches dar. Periodische Überprüfungen sind damit fristauslösend, so- weit der Verwaltungsstelle die im konkreten Einzelfall erheblichen Um- stände, die einen Rückforderungsanspruch begründen, zugänglich sind (vgl. SVR 2002 IV Nr. 2). Das Gleiche muss auch für Neuanmeldungen gelten. Denn Neuanmeldungen können – wie vorliegend – das Wiederauf- leben einer Rente zur Folge haben und verlangen damit von der zustän- digen Verwaltungsstelle eine vollständige Prüfung der Akten und mass- gebenden Faktoren für die allfällige Gewährung und Bemessung einer Rente. Wurden in einem konkreten Fall in der Vergangenheit zu Unrecht Leistungen erbracht und sind die zur Rückforderung Anlass gebenden Umstände für die Verwaltungsstelle vollumfänglich zugänglich, so muss diese davon bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit deshalb Kenntnis nehmen. Der Beschwerdeführer gab auf dem Formular für die Neuanmeldung vom 24. Oktober 2011 in Ziff. 1.7 und in Ziff. 1.8 an, dass er seit dem 17. September 2009 geschieden sei (vgl. IV-act. 89). Diese Information konnte die IV-Stelle zur Kenntnis nehmen. Da die Zivil- standsänderung während der Dauer der Ausrichtung der früheren Ren- tenleistung (vom 1. Juli 2005 bis 31. August 2010) erfolgte, an die vorlie- gend bei der Neuanmeldung angeknüpft wurde, bestand für die Be- schwerdegegnerin unter Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit auch Anlass, zu überprüfen, ob die Zivilstandsänderung korrekt in der Leistungsberechnung berücksichtigt wurde. Bei Anwendung der zumutba- ren Aufmerksamkeit hätte sie deshalb bei der Neuanmeldung im Oktober 2011 erkennen können, dass ein Anspruch auf Rückerstattung von zu viel bezahlten Leistungen besteht.

5. a) Abgesehen vom soeben Ausgeführten ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer bereits auf dem Fragebogen, welchen er im Rah- men der am 1. Oktober 2009 von Amtes wegen eingeleiteten Revision am

- 12 -

23. November 2009 unterzeichnete und bei der IV-Stelle einreichte, bei den Angaben zu den Personalien den Zivilstand „geschieden“ seit „17.09.2009“ angab (vgl. IV-act. 44). Die Beschwerdegegnerin wurde da- mit tatsächlich bereits im November 2009 darüber informiert, dass der Beschwerdeführer geschieden ist. Soweit die Beschwerdegegnerin in ih- rer Duplik also korrigiert wissen will, dass sie nicht, wie in ihrer ersten Stellungnahme ausgeführt, im Herbst 2009, sondern erst im Herbst 2011 von der Scheidung erfahren habe, entspricht dies aktenkundig nicht den Tatsachen. Wenn also schon auf das nach Ansicht der Beschwerdegeg- nerin nicht fristauslösende erstmalige unrichtige Handeln abgestellt wer- den wollte, dann wäre der erste Fehler bereits im Herbst 2009 passiert. b) Es bleibt damit festzustellen, dass die Information über den veränderten Zivilstand bereits im November 2009 aktenkundig war und die Beschwer- degegnerin diese Tatsache bereits bei der Rentenrevision, die vom Okto- ber 2009 bis im Juli 2010 dauerte, zur Kenntnis hätte nehmen können. Mit der Neuanmeldung vom 24. Oktober 2011 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ein zweites Mal mit, dass er geschieden sei. Bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdegegne- rin auch dann wiederum auffallen müssen, dass seit dem Oktober 2009 eine zu hohe Rente ausbezahlt wurde. Die am 6. August 2013 erlassene Rückforderungsverfügung erfolgte damit in jedem Fall verspätet. Entspre- chend Art. 25 Abs. 2 ATSG ist der Rückforderungsanspruch im vorliegen- den Fall demnach verwirkt und die Beschwerde damit gutzuheissen. 6. Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver- weigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und un- abhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge-

- 13 - legt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 400.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG und Art. 78 VRG sodann eine aussergerichtliche Entschädi- gung zuzusprechen. Trotz entsprechender Aufforderung wurde von Sei- ten des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht. Ausgehend von einem nach verwaltungsgerichtlicher Praxis reduzierten Stundenan- satz von Fr. 160.-- bei einer Vertretung durch eine Rechtsschutzversiche- rung, erachtet das Gericht im vorliegenden Fall eine aussergerichtliche Entschädigung von pauschal Fr. 1‘000.-- (inkl. MWST) als angemessen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Rückforderungsverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) vom
  2. August 2013 aufgehoben.
  3. Die Kosten von Fr. 400.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) und sind innert 30 Tagen seit Zustel- lung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubün- den, Chur, zu bezahlen.
  4. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) ent- schädigt A._____ für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsge- richt aussergerichtlich mit Fr. 1‘000.-- (inkl. MWST).
  5. [Rechtsmittelbelehrung]
  6. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 112 Versicherungsgericht Verwaltungsrichterin Moser als Einzelrichterin und Caluori als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 14. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG, lic. iur. Reto Ca- disch, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente (Rückforderung)

- 2 - 1. A._____ bezog seit dem 1. Juli 2005 eine IV-Rente. Am 1. Oktober 2009 wurde von Amtes wegen eine Rentenrevision eingeleitet. Als Folge dieser Revision wurde die IV-Rente aufgrund des gebesserten Gesundheitszu- stands und einer vollen Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Arbeiten per

31. August 2010 aufgehoben. 2. Am 24. Oktober 2011 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug einer Rentenleistung an, weil sich sein Gesundheitszustand verschlechtert hatte. Am 12. März 2013 erging ein positiver Vorbescheid in der Sache, mit Verfügung vom 6. August 2013 wurde das Wiederaufleben der Rente ab 1. Mai 2011 bei einem IV-Grad von 51 %, ab 1. August 2011 eine ganze Rente bei einem IV-Grad von 100 % und ab dem 1. Februar 2012 eine Viertelsrente bei einem IV-Grad von 40 % verfügt. Wegen verspäteter Anmeldung wurde die Ausrichtung der Leistung erst ab dem 1. Oktober 2011 gewährt. 3. Am 14. März 2013 gelangte die AHV-Ausgleichskasse mit Blick auf die bevorstehende Rentenberechnung entsprechend dem Vorbescheid vom

12. März 2013 an das Zivilstandesamt X._____, um die Personalangaben in der Neuanmeldung von A._____ amtlich bestätigen zu lassen. Mit Schreiben vom 18. März 2013, eingegangen am 20. März 2013, bestätig- te das Zivilstandesamt X._____ der AHV-Ausgleichkasse, dass sämtliche Angaben korrekt seien. 4. Mit Schreiben vom 6. August 2013 teilte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden A._____ mit, dass infolge Scheidung vom 17. Sep- tember 2009 die bereits ausbezahlte IV-Rente rückwirkend unter Berück- sichtigung der Einkommensteilung neu berechnet werden musste. Die Neuberechnung hätte eine Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Okto- ber 2009 bis zum 31. August 2010 von Fr. 1‘969.-- zur Folge. Die Rück-

- 3 - forderung werde mit der Nachzahlung der IV-Rente vom 1. Oktober 2011 bis 31. Januar 2012 intern verrechnet. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden erliess gleichentags die entsprechende Rückforderungsver- fügung. 5. Gegen diese Rückforderungsverfügung vom 6. August 2013 liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. September 2013 Be- schwerde erheben. Er machte geltend, dass er bei der Neuanmeldung vom 24. Oktober 2011 auf dem Formular angegeben habe, dass er ge- schieden sei. Zudem habe er der IV-Stelle im Rahmen des Abklärungs- verfahrens das Scheidungsurteil eingereicht. Die IV-Stelle habe deshalb seit dem Herbst 2011, und damit seit über einem Jahr, Kenntnis vom Rückforderungsgrund gehabt. Die Rückforderung vom 6. August 2013 sei damit zu spät erfolgt, weil der Rückforderungsanspruch bereits verjährt sei. Aus diesem Grund beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Rückforderungsverfügung. 6. Am 24. September 2013 reichte die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ihre Vernehmlassung ein. Zunächst wehrte sie sich gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe das Scheidungsurteil im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingereicht. Sodann gesteht die Beschwerdegegnerin ein, im Herbst 2009 einen Feh- ler gemacht zu haben, indem sie es unterlassen hätte, die AHV- Ausgleichskasse über die Scheidung zu informieren. Die AHV-Aus- gleichskasse habe frühestens am 20. März 2013 mit dem Eingang des Schreibens des Zivilstandesamtes X._____ erkennen können, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. August 2010 eine zu hohe Rente bezogen habe. Die Rückforderungsverfügung vom 6. August 2013 sei damit fristgerecht erfolgt.

- 4 - 7. Am 30. September 2013 reichte der Beschwerdeführer eine freigestellte Replik ein und stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin selbst einräume, schon im Herbst 2009 Kenntnis vom Rückforderungsgrund gehabt zu ha- ben. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend mache, nicht sie selbst, sondern die zuständige AHV-Ausgleichskasse hätte über die Scheidung orientiert gewesen sein müssen, sei entgegenzuhalten, dass zur Auslö- sung der Verwirkungsfrist eine genügende Kenntnis des Rückforderungs- grundes schon dann angenommen werde, wenn diese bei einer der zu- ständigen Verwaltungsstellen vorhanden sei. Die AHV-Ausgleichskasse habe sich das Wissen der IV-Stelle deshalb anrechnen zu lassen, an den Anträgen werde vollumfänglich festhalten. 8. Daraufhin entgegnete die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 2. Ok- tober 2013, dass ihr entgegen ihrer eigenen Darstellung in der am

24. September 2013 eingereichten Stellungnahme nicht im Herbst 2009, sondern im Herbst 2011 (im Zeitpunkt der Neuanmeldung) ein Fehler un- terlaufen sei, indem sie die AHV-Ausgleichskasse nicht darüber informiert habe, dass der Versicherte seit dem 17. September 2009 geschieden sei. Die einjährige Frist beginne aber nicht mit dem ersten Fehler des Versi- cherungsträgers zu laufen, massgebend sei vielmehr der spätere Zeit- punkt, in welchem der Versicherungsträger bzw. die zuständige Verwal- tungsstelle anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können. Nachdem die AHV-Ausgleichskasse eine Kopie des Vorbescheids vom 12. März 2013 erhalten habe, sei sie mit Blick auf die bevorstehende Rentenberechnung an das Zivilstandesamt X._____ ge- langt, um die Personalien des Beschwerdeführers amtlich bestätigen zu lassen. Mit Schreiben vom 18. März 2013, eingegangen am 20. März 2013, habe das Zivilstandesamt X._____ der zweiten Verwaltungsstelle unter anderem bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seit dem 17. September 2009 geschieden sei. Damit sei es für die zu-

- 5 - ständige Verwaltungsstelle frühestens am 20. März 2013 möglich gewe- sen, den Ende Oktober 2011 unterlaufenen Fehler zu erkennen. Die ein- jährige Verwirkungsfrist habe somit erst am 20. März 2013 begonnen, weshalb die Rückforderungsverfügung noch rechtzeitig erlassen worden sei. Im Übrigen hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen vollum- fänglich fest. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert vorliegend Fr. 1‘969.-- beträgt und die Streitsache gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2. Die angefochtene Verfügung datiert vom 6. August 2013. Nach Art. 38 Abs. 4 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) stehen die Fristen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am 16. August 2013 zu laufen und endete grundsätzlich am 14. Septem- ber 2013. Da der 14. September 2013 auf einen Samstag fiel, lief die Be- schwerdefrist gemäss Art. 38 Abs. 3 ATSG bis zum nächstfolgenden Werktag und endete somit am 16. September 2013. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht trägt den Poststempel vom 16. September 2013, folglich ist die Frist gewahrt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

- 6 -

3. a) Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Fall die Rückforderungsverfügung vom 6. August 2013. Nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer die hier in Frage stehenden Geldleistungen von Fr. 1‘969.-- zu Unrecht bezo- gen hat. Demzufolge besteht gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG ein Rückforde- rungsanspruch der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer macht vorliegend aber geltend, der Rückforderungsanspruch sei verjährt. Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis er- halten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ent- richtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine län- gere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. b) Bei der einjährigen Frist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Sie beginnt zu laufen, nachdem die Versicherungs- einrichtung vom Rückforderungsanspruch Kenntnis erhalten hat. Auf wel- chem Weg dies geschieht, spielt grundsätzlich keine Rolle (BGE 139 V 6 E.5.2). Ist für die Leistungsfestsetzung oder die Rückforderung das Zu- sammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrau- ter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zustän- digen Verwaltungsstelle vorhanden ist (BGE 139 V 6 E.4.1; BGE 119 V 431 E.3a; BGE 112 V 180 E.4c). c) Im Zusammenhang mit der Zusprechung von IV-Renten sind die Aufga- ben nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und den AHV-Ausgleichs- kassen aufgeteilt. Die IV-Stellen klären gemäss Art. 57 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) die versi- cherungsmässigen Voraussetzungen ab (lit. c), bemessen die Invalidität (lit. f) und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung (lit. g).

- 7 - Die AHV-Ausgleichskassen wirken nach Art. 60 Abs. 1 IVG bei der Ab- klärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mit (lit. a), berech- nen die Renten (lit. b) und zahlen diese aus (lit. c). Bei der Rückforderung zu Unrecht bezogener Invaliditätsrenten muss sich die AHV- Ausgleichskasse damit die Kenntnisse der IV-Stelle anrechnen lassen und umgekehrt (vgl. dazu BGE 139 V 106 E.7.2).

4. a) Bei der Frage, ob der Rückforderungsanspruch verwirkt ist, kann zunächst festgestellt werden, dass die fünfjährige absolute Verjährungs- frist im vorliegenden Fall gewahrt ist. Strittig ist aber, ob die Beschwerde- gegnerin die Rückerstattung innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist verlangt hat. Entscheidend ist, wann die einjährige Verwirkungsfrist zu laufen begonnen hat. Auf dem Anmeldeformular, welches der Beschwer- deführer anlässlich der Neuanmeldung am 24. Oktober 2011 ausfüllte, gab dieser aktenkundig und eindeutig an, dass er seit dem 17. September 2009 geschieden sei (vgl. IV-act. 89). Das wird im vorliegenden Verfahren nicht bestritten. Umstritten ist aber die rechtliche Konsequenz dieser Mel- dung. Während der Beschwerdeführer die Meldung als fristauslösend qualifiziert, beruft sich die Beschwerdegegnerin darauf, dass die Frist nicht mit dem ersten Fehler des Versicherungsträgers respektive der zu- ständigen Verwaltungsstelle zu laufen beginne. Der Fehler der Be- schwerdegegnerin, die AHV-Ausgleichskasse im Herbst 2011 nicht über die Scheidung informiert zu haben, sei damit noch nicht fristauslösend gewesen. Massgebend sei nach der Rechtsprechung erst der spätere Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger bzw. die zuständige Stelle anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können. Die AHV-Ausgleichskasse habe frühestens mit Eingang des Schreibens des Zivilstandsamtes X._____ am 20. März 2013, in welchem ihr die Personalien des Beschwerdeführers, inklusive der Tatsache, dass er seit dem 17. September 2009 geschieden sei, bestätigt wurden, erken-

- 8 - nen können, dass der Beschwerdeführer eine zu hohe Rente bezogen habe. Die Verwirkungsfrist habe damit erst am 20. März 2013 zu laufen begonnen. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe das Scheidungsurteil vom 17. September 2009 im Rahmen des Abklärungs- verfahrens im Herbst 2011 der Beschwerdegegnerin zugestellt, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise. Im Übrigen wird die Behauptung vom Beschwerdeführer auch nicht weiter belegt. Wie zu sehen sein wird, hat die Frage, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin das Schei- dungsurteil zugestellt hat, aber keinen Einfluss auf das Ergebnis im vor- liegenden Verfahren. b) In BGE 110 V 304 (vgl. ZAK 1985 527) wurde in Änderung der bisherigen Rechtsprechung erkannt, dass für den Fristenbeginn nicht die tatsächli- che, sondern die zumutbare Kenntnis des zur Rückforderung Anlass ge- benden Sachverhalts massgebend ist. Mit „Kenntnis erhalten“ sei damit jener Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei zumutbarer Aufmerksamkeit anhand der gegebenen Verhältnisse den Umstand hätte wahrnehmen müssen, dass ein Rückforderungsanspruch besteht. Diese Praxis regle – so das Bundesgericht – alle Rückforderungsfälle, unab- hängig ob der Fehler für die unrechtmässige Leistungserbringung beim Versicherten oder bei der Verwaltung lag, widerspruchsfrei. Einerseits werde so die Verwaltung zum Nachweis der gebotenen Sorgfalt verpflich- tet, anderseits werde der Versicherte geschützt, wenn die Verwaltung die zumutbare Aufmerksamkeit nicht anwende. Um eine auf Verwaltungsfeh- ler – etwa einen Rechenfehler – zurückgehende Rückforderung nicht illu- sorisch zu machen, sei die neue Rechtsprechung nach Bundesgericht so zu verstehen, dass für den Beginn der Verjährung nicht auf den Tag ab- gestellt werde, an dem der Fehler passiert sei, sondern auf jenen, an dem sich die Verwaltung später – z.B. anlässlich einer Rechnungskontrolle – unter Aufwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit aufgrund der Ge-

- 9 - gebenheiten über diesen hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 110 V 304 E.2b). Diese Rechtsprechung wurde seither vielfach bestätigt (vgl. etwa BGE 139 V 6 E.4.1; BGE 122 V 270 E.5a; BGE 119 V 431 E.3a; BGE 112 V 180 E.4a). c) Die Verwirkungsfrist beginnt also, wenn die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Vor- aussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Dies ist der Fall, wenn für eine Rückforderung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch im Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückforderungspflichtigen ergibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E.4 [tlw. publ. BGE 139 V 106]; BGE 112 V 180 E.4a). Dabei hat die Praxis, wonach der Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist unter dem Gesichtspunkt der von der Verwaltung geforderten Aufmerk- samkeit zu bestimmen ist, nicht nur bei der Beantwortung der Frage zu gelten, ob die von einem Dritten erstattete Meldung die erforderliche Kenntnis der Verwaltung auszulösen vermag. Sie ist sinngemäss auch auf die von der Verwaltung in der Folge zu treffenden Abklärungen aus- zudehnen. Die Verwaltung hat die ihr zumutbare Aufmerksamkeit insbe- sondere auch bei den sich allenfalls aufdrängenden Erhebungen anzu- wenden, damit ihre noch ungenügende Kenntnis so vervollständigt wird, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erhält. Unter- lässt es die Versicherungseinrichtung trotz hinreichenden, aber unvoll- ständigen Hinweisen auf einen möglichen Rückforderungsanspruch die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen, ist der Beginn der Verwir- kungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2012

- 10 - vom 18. März 2013 E.4 [tlw. publ. BGE 139 V 106]; BGE 112 V 180 E.4b). Ergibt sich die Unrechtsmässigkeit der Leistungserbringung jedoch be- reits aus den Akten, beginnt die einjährige Frist, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E.4 [tlw. publ. BGE 139 V 106]; vgl. auch BGE 119 V 431 E.3b). d) Ein erstmaliger Fehler der Verwaltungsstelle ist damit nicht zwingend fristauslösend. Wenn die Beschwerdegegnerin aber der Meinung ist, ihr Fehler, die vom Beschwerdeführer im Anmeldeformular vom 24. Oktober 2011 (vgl. IV-act. 89) mitgeteilte Zivilstandsänderung nicht der AHV- Ausgleichskasse weitergeleitet zu haben, bleibe folgenlos, weil die Ver- wirkungsfrist nicht mit dem ersten Fehler des Versicherungsträgers zu laufen beginne, sondern erst bei einem zweiten Anlass, geht sie fehl. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist erstmaliges unrichtiges Handeln der Verwaltung dann nicht fristauslösend, wenn ein Fehler der Verwaltung zu einer unrechtmässigen Leistungsausrichtung führte. Als Beispiel wird ein Rechnungsfehler bei der Festsetzung der Rente aufge- führt. Fristauslösend ist in einem solchen Fall erst der Zeitpunkt, in wel- chem die Verwaltung später – zum Beispiel anlässlich einer Rechnungs- kontrolle – unter Aufwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit auf- grund der Gegebenheiten über diesen hätte Rechenschaft geben müs- sen. Ohne diese Präzisierung wäre eine Rückforderung in diesen soeben geschilderten Fällen illusorisch (vgl. dazu auch die Begründung in BGE 110 V 304 E.2b). Zusammenfassend bleibt damit aber festzuhalten, dass die Verwirkungsfrist dann zu laufen beginnt, wenn die Verwaltung bei zu- mutbarer Aufmerksamkeit anhand der gegebenen Verhältnisse den Um- stand hätte wahrnehmen müssen, der zum Anspruch auf Rückforderung berechtigt. Eine Rentenrevision, anlässlich welcher das Dossier im Sinne einer Kontrolle bezüglich der relevanten veränderten Tatsachen durchzu-

- 11 - sehen ist, stellt einen Anlass für das Erkennen eines Rückforderungsan- spruches dar. Periodische Überprüfungen sind damit fristauslösend, so- weit der Verwaltungsstelle die im konkreten Einzelfall erheblichen Um- stände, die einen Rückforderungsanspruch begründen, zugänglich sind (vgl. SVR 2002 IV Nr. 2). Das Gleiche muss auch für Neuanmeldungen gelten. Denn Neuanmeldungen können – wie vorliegend – das Wiederauf- leben einer Rente zur Folge haben und verlangen damit von der zustän- digen Verwaltungsstelle eine vollständige Prüfung der Akten und mass- gebenden Faktoren für die allfällige Gewährung und Bemessung einer Rente. Wurden in einem konkreten Fall in der Vergangenheit zu Unrecht Leistungen erbracht und sind die zur Rückforderung Anlass gebenden Umstände für die Verwaltungsstelle vollumfänglich zugänglich, so muss diese davon bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit deshalb Kenntnis nehmen. Der Beschwerdeführer gab auf dem Formular für die Neuanmeldung vom 24. Oktober 2011 in Ziff. 1.7 und in Ziff. 1.8 an, dass er seit dem 17. September 2009 geschieden sei (vgl. IV-act. 89). Diese Information konnte die IV-Stelle zur Kenntnis nehmen. Da die Zivil- standsänderung während der Dauer der Ausrichtung der früheren Ren- tenleistung (vom 1. Juli 2005 bis 31. August 2010) erfolgte, an die vorlie- gend bei der Neuanmeldung angeknüpft wurde, bestand für die Be- schwerdegegnerin unter Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit auch Anlass, zu überprüfen, ob die Zivilstandsänderung korrekt in der Leistungsberechnung berücksichtigt wurde. Bei Anwendung der zumutba- ren Aufmerksamkeit hätte sie deshalb bei der Neuanmeldung im Oktober 2011 erkennen können, dass ein Anspruch auf Rückerstattung von zu viel bezahlten Leistungen besteht.

5. a) Abgesehen vom soeben Ausgeführten ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer bereits auf dem Fragebogen, welchen er im Rah- men der am 1. Oktober 2009 von Amtes wegen eingeleiteten Revision am

- 12 -

23. November 2009 unterzeichnete und bei der IV-Stelle einreichte, bei den Angaben zu den Personalien den Zivilstand „geschieden“ seit „17.09.2009“ angab (vgl. IV-act. 44). Die Beschwerdegegnerin wurde da- mit tatsächlich bereits im November 2009 darüber informiert, dass der Beschwerdeführer geschieden ist. Soweit die Beschwerdegegnerin in ih- rer Duplik also korrigiert wissen will, dass sie nicht, wie in ihrer ersten Stellungnahme ausgeführt, im Herbst 2009, sondern erst im Herbst 2011 von der Scheidung erfahren habe, entspricht dies aktenkundig nicht den Tatsachen. Wenn also schon auf das nach Ansicht der Beschwerdegeg- nerin nicht fristauslösende erstmalige unrichtige Handeln abgestellt wer- den wollte, dann wäre der erste Fehler bereits im Herbst 2009 passiert. b) Es bleibt damit festzustellen, dass die Information über den veränderten Zivilstand bereits im November 2009 aktenkundig war und die Beschwer- degegnerin diese Tatsache bereits bei der Rentenrevision, die vom Okto- ber 2009 bis im Juli 2010 dauerte, zur Kenntnis hätte nehmen können. Mit der Neuanmeldung vom 24. Oktober 2011 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ein zweites Mal mit, dass er geschieden sei. Bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdegegne- rin auch dann wiederum auffallen müssen, dass seit dem Oktober 2009 eine zu hohe Rente ausbezahlt wurde. Die am 6. August 2013 erlassene Rückforderungsverfügung erfolgte damit in jedem Fall verspätet. Entspre- chend Art. 25 Abs. 2 ATSG ist der Rückforderungsanspruch im vorliegen- den Fall demnach verwirkt und die Beschwerde damit gutzuheissen. 6. Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver- weigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und un- abhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge-

- 13 - legt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 400.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG und Art. 78 VRG sodann eine aussergerichtliche Entschädi- gung zuzusprechen. Trotz entsprechender Aufforderung wurde von Sei- ten des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht. Ausgehend von einem nach verwaltungsgerichtlicher Praxis reduzierten Stundenan- satz von Fr. 160.-- bei einer Vertretung durch eine Rechtsschutzversiche- rung, erachtet das Gericht im vorliegenden Fall eine aussergerichtliche Entschädigung von pauschal Fr. 1‘000.-- (inkl. MWST) als angemessen. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Rückforderungsverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) vom

6. August 2013 aufgehoben. 2. Die Kosten von Fr. 400.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) und sind innert 30 Tagen seit Zustel- lung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubün- den, Chur, zu bezahlen. 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) ent- schädigt A._____ für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsge- richt aussergerichtlich mit Fr. 1‘000.-- (inkl. MWST). 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]