Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung
Erwägungen (6 Absätze)
E. 3 Damit erklärte sich A._____ mit (Einwand-)Schreiben vom 24. August 2012 nicht einverstanden.
E. 4 Mit Verfügung vom 19. November 2012 bestätigte die IV-Stelle ihren Vor- bescheid. Es bestehe kein Anspruch auf Umschulung, weshalb die beruf- lichen Massnahmen vorläufig abgeschlossen seien. Der Anspruch auf ei- ne Rente sei Gegenstand einer späteren Verfügung. Richtig sei zwar, dass ihr die bisherige Tätigkeit als Pflegefachfrau gesundheitlich nicht mehr zumutbar sei. Die gelernte Tätigkeit als Schreinerin, eine Arbeit im Gesundheitswesen (ohne persönliche und körperliche Nähe zu anderen Personen) oder als kaufmännische Angestellte seien ihr aber noch vollständig zumutbar und möglich. Eine berufliche Umschulung sei des- halb nicht notwendig. Da die Versicherte über überdurchschnittliche Be- rufs-, Fach- und Sprachkenntnisse verfüge, sollten die zur Verfügung ste- henden Massnahmen (Arbeitsvermittlung, falls diese neben dem RAV nötig wäre; Übernahme von Kurskosten; Zeit für Einarbeitung an neuer
- 3 - Arbeitsstelle mit Job-Coaching; berufliche Weiterausbildung) auch ohne Umschulung durch die Invalidenversicherung möglich sein. Ausgehend von einem für 2012 hochgerechneten Invalideneinkommen von Fr. 66‘225.-- (Anforderungsniveau 3) und einem mutmasslichen Validenein- kommen von Fr. 71‘661.-- (ebenso Anforderungsniveau 3 im Gesund- heitswesen) bei jeweils 100%igem Arbeitspensum würde nämlich lediglich ein IV-Grad von 7.59 % resultieren, womit der für eine Umschulung erfor- derliche IV-Grad von rund 20 % bei weitem nicht erreicht worden sei. Die zur Anwendung gelangende Bemessungsmethode könne hier offen blei- ben.
E. 5 Dagegen erhob A._____ am 17. Dezember 2012 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführerin bean- tragte darin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung einer Umschulung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die IV-Stelle von zu tiefen Lohngrundlagen bezüg- lich der Ermittlung des Valideneinkommens ausgegangen sei. Gemäss ih- ren eigenen Gehaltsnachforschungen werde der erforderliche IV-Grad von 20 % erreicht.
E. 6 In der Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwer- degegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Streitgegenstand sei ein all- fälliger Anspruch auf Umschulung bzw. Berufsberatung. Entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung könne die Bemessungsme- thode nicht offen gelassen werden. In der Beschwerde sei zu Recht die Ermittlung des Valideneinkommens als zu tief kritisiert worden. Beim Vali- deneinkommen sei indes auf eine Erwerbsfähigkeit von bloss 70 % (und nicht 100 %) abzustellen, woraus ein Valideneinommen von Fr. 73‘291.-- und somit ein IV-Grad von 9.64 % resultiert hätte, weil das Invalidenein-
- 4 - kommen korrekt (auf der Grundlage einer 100%igen Erwerbsfähigkeit) mit Fr. 66‘225.-- festgelegt worden sei.
E. 7 In der Replik hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die von ihr konsul- tierten Fachpersonen dringend eine Umschulung empfohlen hätten. In ei- nem Beruf, den sie nicht ausüben möge, werde sie unweigerlich krank. Es sei nicht zulässig beim Valideneinkommen von einer 70%igen und beim Invalideneinkommen von einer 100%igen Erwerbsfähigkeit auszugehen. Sie hätte als Gesunde mindestens ein Einkommen von Fr. 7‘000.-- pro Monat angestrebt, was möglich gewesen wäre, da die Stellenprozente va- riabel gewesen seien. Ausgehend von einem Invalideneinkommen von Fr. 66‘225.-- hätte dann aber ein IV-Grad von 21.16 % resultiert und damit Anspruch auf eine berufliche Umschulung bestanden. Ihr wichtigster Ein- wand sei, dass auch beim Invalideneinkommen ein entsprechender Ab- zug gemacht werden müsste. Tatsächlich habe das noch erzielbare Mo- natseinkommen Fr. 4‘863.-- (Pensum 54 %) betragen; bei einem 70%igen Pensum hätte es sogar Fr. 6‘304.-- im Monat bzw. Fr. 76‘404.-- pro Jahr betragen, was einen IV-Grad von 39 % ergeben hätte. Sie wolle wieder in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden und keine Rentenbezügerin sein. Zusätzlich stellte die Beschwerdeführerin noch Antrag auf Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) für das laufende Verfah- ren vor Verwaltungsgericht.
E. 8 In der Duplik wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die sich stel- lende Frage betreffend Anspruch auf Umschulung eine Rechtsfrage sei. Verschiedene Tätigkeiten seien für die Beschwerdeführerin behinde- rungsgeeignet und ihre Arbeitsfähigkeit sei noch zu 100 % verwertbar. Insbesondere aufgrund der überdurchschnittlichen Berufs- und Fach- kenntnisse sei eine Bürotätigkeit im Gesundheitswesen zumutbar und möglich. Daran vermöge nichts zu ändern, dass es sich dabei nicht um ih-
- 5 - ren Traumberuf handle. Im Übrigen sei kein Abzug vom Invalidenein- kommen bzw. keine Parallelisierung der beiden Einkommen gerechtfer- tigt, da die Beschwerdeführerin trotz Gesundheitsschadens nicht unter- durchschnittlich verdient habe. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 19. November 2012, worin die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) das Gesuch der Beschwerde- führerin vom 14. Juli 2011 um Gewährung des Anspruchs auf berufliche Umschulung mit der Begründung ablehnte, dass der dafür erforderliche Invaliditätsgrad von 20 % bei weitem nicht erreicht werde. Strittig und zu klären ist dabei, ob die Beschwerdegegnerin die Einkommensvergleichs- methode korrekt anwendete, indem sie bei der Ermittlung des Validenein- kommens (Jahreseinkommen als Gesunde) von einem 70%igen Arbeits- pensum ausging, für die Berechnung des Invalideneinkommmens (mut- massliches Jahreseinkommen trotz Behinderung) aber auf ein 100%iges Arbeitspensum abstellte. Ferner stellt sich die Frage nach der Parallelisie- rung der beiden Einkommen. 2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschu- lung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invali- dität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhal- ten oder verbessert werden kann. Als invalid im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach
- 6 - der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkei- ten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 108 E.2b; AHI 1997 S. 80 E.1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E.3). Zur Anwendbarkeit der Einkommens- vergleichsmethode nach Art 28a IVG (in Verbindung mit Art. 16 des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gilt es gestützt auf BGE 131 V 51 E.5.1.2 klarzustel- len, dass diese Bemessungsmethode auch dann zum Zuge kommt, wenn die versicherte Person als Gesunde bisher nur teilzeitlich erwerbstätig war, ohne daneben in einem anderen Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein. Die Einkommensvergleichsmethode nach Art. 28a IVG i.V.m. Art. 16 ATSG findet somit auch auf solche Fälle Anwen- dung, in denen eine versicherte Person als Gesunde neben ihrer geldwer- ten Teilzeitbeschäftigung die restliche Zeit als „Freizeit“ nutzte und des- halb weniger Einkommen erzielte, als sie grundsätzlich aufgrund ihrer Be- rufsausbildung, Berufskenntnisse und Berufserfahrung im Stande gewe- sen wäre. Für die Berechnung des Invaliditätsgrads kommt die Renten- skala laut Art. 28 Abs. 2 IVG uneingeschränkt zum Zuge. Die gemischte Methode nach Art. 27bis IVV gelangt bei der Kombination (selbst bestimm- te Teilerwerbstätigkeit und Rest als „Freizeit“ verbracht) ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen. Das Abstellen auf die Einkommensvergleichsmethode war im konkreten Fall deshalb korrekt und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. 3. Beim Valideneinkommen für das Jahr 2012 ist die Beschwerdegegnerin zuletzt (vgl. Vernehmlassung vom 21. Januar 2013 und Duplik vom 28. Februar 2013) von einem anrechenbaren Jahreseinkommen von insge- samt Fr. 73‘291.-- (basierend auf einem Arbeits- und Erwerbspensum von 70 % als gesunde Pflegefachfrau) ausgegangen. Diese Annahmen er-
- 7 - scheinen gerechtfertigt, nachdem aktenkundig klar erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin selbst bei voller Gesundheit kein höheres Arbeits- pensum als 60-80 % geleistet hätte. Wie sowohl der Aktennotiz vom 16. August 2011 der Beschwerdegegnerin (vgl. Bg-act. 15) als auch deren Verlaufs- und Gesprächsprotokoll vom 10. Juli 2012 (Bg-act. 67/2) ent- nommen werden kann, wollte die Beschwerdeführerin selbst aus freien Stücken nicht mehr als 70 % arbeits- und erwerbstätig sein, obwohl sie damals als gesunde Pflegerin durchaus in der Lage gewesen wäre, ent- weder zu 100 % als Pflegerin tätig zu sein oder sonst die verbleibende Arbeitskraft (Restpensum von 30 %) anderweitig im Bürobereich als kaufmännische Angestellte oder auf ihrem zusätzlich erlernten Beruf als Schreinerin einzusetzen. Das Valideneinkommen ist folglich zu Recht nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit tatsächlich ausgeübten Teilerwerbstätigkeit als gesunde Arbeitnehmerin ermittelt worden, was die Aufrechnung vom bisher tatsächlich geleisteten Erwerbspensum von 54 % (vgl. Auszug E-Mail vom 5. Dezember 2012) auf 70 %, nicht aber auf eine Vollerwerbstätigkeit von 100 % zu rechtfertigen vermochte. Die Tatsache, dass die Beschwer- deführerin ihr Arbeitspensum als Gesunde freiwillig um 30 % reduziert hatte, um genügend Zeit für ihre Freizeitbeschäftigungen und Hobbies (Wandern, Skitouren, Klettern, Velotouren; bevorzugt Aktivitäten in der freien Natur, vgl. Angaben im Lebenslauf, Bf-act. 3; Bg-act. 44) zu haben, kann nun selbstverständlich nicht zulasten der Beschwerdegegnerin ge- hen, da diese „Erwerbslücke“ invaliditätsfremder Herkunft ist und daher eine Hochrechnung auf 100 % falsch gewesen wäre. Zur arithmetischen Umrechnung des anrechenbaren Valideneinkommens von Fr. 73‘291.-- kann auf die einwandfreien Zusammenstellungen in der Vernehmlassung bzw. in der Duplik der Beschwerdegegnerin verwiesen werden, worin der tatsächlich erzielte Verdienst vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Bur- nout ab 31. Januar 2011) mit Grund auf Fr. 55‘424.80 (bei Erwerbspen-
- 8 - sum 54 %) festgelegt und dieser Betrag dann zu Recht auf eine 70%ige Erwerbstätigkeit (Fr. 71‘846.95) plus Jahresteuerung 2011 und 2012 von je einem 1 % pro Jahr (Fr. 71‘846.95 x 1.01 x 1.01 = Fr. 73‘291.--) um- bzw. hochgerechnet wurde. An diesem Ergebnis würde auch ein Abstel- len auf die statistischen Referenzeinkommen gemäss den Schweizeri- schen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2010 plus Indexierung) nichts än- dern. Laut Tabelle TA 1 der LSE 2010 belief sich der monatliche Brutto- lohn (Zentralwert Wochenarbeitszeit 40 Std.) für Tätigkeiten im Gesund- heitsbereich (mit Berufs- und Fachkenntnissen; Anforderungsniveau 3), im privaten Sektor für Frauen auf Fr. 5‘629.-- pro Monat. Um- und hoch- gerechnet auf ein Jahr (mit Wochenarbeitszeit 41.6 Std.) ergäbe dies ein Referenzeinkommen von nur Fr. 50‘163.-- (nämlich Fr. 5‘629.-- x 12 Mo- nate : 40 Std. Wochenarbeitszeit. x 41.6 Std. Wochenarbeitszeit x 0.7 [an- rechenbares Arbeitspensum 70 %] plus Teuerung 1 % [2011 und 2012] x 1.01 x 1.01), womit ebenfalls ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführe- rin als Gesunde nicht unterdurchschnittlich, sondern vielmehr „überdurch- schnittlich“ viel verdient hat, was die Rechtmässigkeit und Vertretbarkeit des festgelegten Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 73‘291.-- zu- sätzlich unterstreicht. 4. Beim mutmasslichen Invalideneinkommen für das Jahr 2012 fällt vorab ins Gewicht, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin der Spitex bzw. als ausgebildete Pflegefachfrau körperlich wie psychisch zwar nicht mehr als zumutbar attestiert wurde; sie aber in anderen leidensangepassten Tätigkeiten – wie insbesondere in einer Büro- oder Administrationstätigkeit im Gesundheitssektor – stets noch als zu 100 % arbeits- und erwerbsfähig eingestuft wurde (Bg-act. 35-4/6; Be- richt Dr. med. D._____ vom 29. Dezember 2011; Bg-act. 29-8/11; Gutach- ten Dr. med. C._____ vom 30. November 2011; Bg-act. 74-5/18 und 6/18; Case Report vom 7. August 2012). Hinzu kommt, dass die Beschwerde-
- 9 - führerin unbestritten über überdurchschnittlich gute Berufs-, Fach- und Sprachkenntnisse (Deutsch, französisch, englisch und italienisch) verfügt und deshalb ihr wirtschaftliches Fortkommen auch unter diesen Gesichts- punkten als günstig beurteilt werden darf. Ein Abstellen auf das Anforde- rungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) war daher für die potentiellen Verdienstmöglichkeiten als zu 100 % arbeits- und er- werbsfähige Arbeitnehmerin mit langjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und mit Fremdsprachenkenntnissen kei- neswegs unrealistisch oder sachlich verfehlt. Laut Tabelle TA 1 der LSE 2010 belief sich der monatliche Bruttolohn für Tätigkeiten, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen im privaten Sektor bei Frauen auf Fr. 5‘202.-- pro Monat. Auf der Grundlage der üblichen durchschnittlichen Ar- beitszeit von 41.6 Wochenstunden und einer Lohnentwicklung von je 1 % in den Jahren 2011 und 2012 ergibt dies bei einer 100%igen Arbeitsfähig- keit in einer adäquaten Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 66‘225.-
- (nämlich Fr. 5‘202.-- x 12 Monate : 40 Wochenarbeitsstunden x 41.6 Wochenarbeitsstunden x 1.01 [Teuerung 2011] x 1.01 [Teuerung 2012]). Die Um- und Hochrechnung auf der Basis der Leistungs- und Arbeits- fähigkeit von 100 % gibt dabei zu keinen Korrekturen Anlass, da die Be- schwerdeführerin – ausser in ihrer angestammten Tätigkeit als Kranken- und Alterspflegerin bei der B._____ in der Lage gewesen wäre, eine an- dere geldwerte Tätigkeit (z.B. als Kauffrau im Detailhandel, als Schreine- rin, als Schneetourenleiterin und dgl.) zu suchen und anhand ihrer berufli- chen Qualifikationen auch mit Erfolg zu finden. Dem ist hier umso mehr beizupflichten, als die im Sozialversicherungsrecht generell geltende Schadenminderungspflicht jede versicherte Person trifft, unabhängig von deren Vorlieben oder Präferenzen bezüglich der künftig auszuübenden Erwerbstätigkeit zur eigenen Existenzsicherung. Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin jede Ein- stiegshilfe in eine andere Berufswelt verwehrt hätte, wurden dieser doch
- 10 - bereits in der strittigen Verfügung vom 19. November 2012 (S. 1/2) aus- drücklich folgende Leistungen (einzeln oder kumulativ) zugesichert:
- Externe Arbeitsvermittlung, wenn diese neben dem RAV nötig wäre;
- Einarbeitung an einem konkreten Arbeitsplatz (sofern die Tätigkeit ihrer gesundheitlichen Situation angepasst ist);
- Übernahme der Kosten für Kurse, welche in Verbindung mit einer spezi- fischen Arbeitsstelle erforderlich sind;
- Job-Coaching im Zusammenhang mit einer neuen Arbeitsstelle. Der Einwand der „ungenügenden Integrationshilfe“ ist daher unbegründet. 5. Zu klären und zu entscheiden bleibt damit noch der Haupteinwand, wo- nach die Beschwerdegegnerin den Grundsatz der „Parallelisierung“ bei der Ermittlung der beiden Einkommen (Valideneinkommen auf Basis Ar- beits-/Erwerbspensum 70 %; Invalideneinkommen auf Basis Arbeits-/Er- werbseinkommen 100 %) missachtet habe und daher der massgebliche Invaliditätsgrad für die beantragte berufliche Umschulung (rund 20 %) zwangsläufig viel zu niedrig (zunächst IV-Grad 7.59 %; späterer IV-Grad 9.64 %; anstatt wie geltend gemacht mindestens IV-Grad 21.16 % bzw. IV-Grad 39 % - vgl. dazu Berechnungen in Replik) ausgefallen sei. Dies trifft hier jedoch nicht zu. Richtig ist zwar, dass die von der Beschwerde- führerin geforderte Erhöhung des Valideneinkommens bzw. eine allfällige Reduktion des Invalideneinkommens bei Schlechtverdienenden denkbar ist. Bezog die versicherte Person jedoch aus invaliditätsfremden Gründen
– wie z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, man- gelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatut – bisher ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, so muss diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 28a IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG Rechnung getragen werden, falls keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die versicherte Person freiwillig mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E.5c/bb). Nur so wird das Prinzip gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen ent-
- 11 - weder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig berücksichtigt werden (BGE 129 V 222 E.4.4). Ferner kann eine Parallelisierung bloss erfolgen, wenn die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt dieses Prinzip doch lediglich den Ausgleich einer beträchtlichen – also nicht jeder kleins- ten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch (laut LSE) bestimmten branchenüblichen Vergleichs-/Referenzeinkom- men (BGE 135 V 297 E.6.1.3 in fine). Wie bereits eingangs (vorn E.3) dargetan, begnügte sich die Beschwerdeführerin als Gesunde aus freien Stücken mit einem Arbeitspensum von 70 %, womit sie – aus rein invali- ditätsfremden Gründen - auch ein entsprechend niedrigeres Validenein- kommen im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung in Kauf nahm. So- dann kann auch keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde einen unterdurchschnittlich schlechten Verdienst erzielt hätte, hat der durchgeführte Einkommensvergleich mit den statistischen Lohn- strukturerhebungen (Fr. 50‘163.-- gemäss LSE 2010 plus Teuerung 2011 und 2012; vgl. vorn E.3 in fine) doch gerade umgekehrt gezeigt, dass die Beschwerdeführerin „überdurchschnittlich“ gut als Gesunde in einem 70%igen Arbeitspensum verdiente. Aufgrund dieser Feststellungen kann weder eine Erhöhung des Valideneinkommens (über Fr. 73‘291.--) noch eine Reduktion des Invalideneinkommens (weniger als Fr. 66‘225.--) vor- genommen werden, zumal keine invaliditätsbedingten Gründe ersichtlich sind, die eine entsprechende „Parallelisierung“ bzw. einen zusätzlichen Abzug zu rechtfertigen vermocht hätten. Werden das korrekt ermittelte Valideneinkommen von Fr. 73‘291.-- und das einwandfrei ermittelte Inva- lideneinkommen von Fr. 66‘225.-- einander gegenübergestellt, ergibt sich aber tatsächlich „bloss“ eine Erwerbseinbusse von Fr. 7‘066.-- bzw. um- gerechnet ein IV-Grad von weniger als 10 %. Die erforderliche Schwelle eines IV-Grads von rund 20 % für einen gesetzlichen Anspruch auf beruf- liche Umschulungsmassnahmen wurde von der Beschwerdegegnerin
- 12 - damit jedoch zu Recht verneint, weshalb es an der angefochtenen Verfü- gung vom 19. November 2012 nichts auszusetzen gibt und die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Dezember 2012 vollumfänglich abzuwei- sen ist. 6. Mit Replik vom 1. Februar 2013 stellte die Beschwerdeführerin noch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) für das laufende Beschwerdeverfahren. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 und Zusendung des entsprechenden URP-Formulars (Auskunftserteilung be- züglich der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse) forderte der zuständige Instruktionsrichter die Gesuchstellerin auf, die zurzeit noch fehlenden Belege und Dokumente zur Bestätigung ihrer finanziellen Be- dürftigkeit nachzureichen. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, womit die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen worden ist. Zur Mitwirkungspflicht solcher Gesuchsteller ist klar festzuhalten, dass diese über sämtliche finanziellen Verpflichtungen und deren Tilgung Auf- schluss zu erteilen haben. Kommen sie dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht nach, so ist ihr Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeits- nachweises abzuweisen. Erst wenn der Gesuchstellerin hinreichend Ge- legenheit geboten worden ist, ihre Mitwirkungspflicht zu erfüllen bzw. die von ihr verlangten Auskünfte oder Ausweise zu wenig aufschlussreich oder unvollständig geblieben sind, darf das Gesuch zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zess-armut, in CHRISTIAN SCHÖBI [Hrsg.]: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189). Trotz schriftlicher Aufforderung des zuständigen Instruktionsrichters vom 5. Fe- bruar 2013, das zugestellte URP-Formular bis zum 15. Februar 2013 vollständig ausgefüllt samt der erforderlichen Unterlagen (Ziff. 9 des For- mulars) einzureichen, äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr
- 13 - dazu. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird daher infolge Ver- letzung der Mitwirkungspflichten betreffend Feststellung und Überprüfung der (finanziellen) Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abgewiesen. 7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um IV-Leistungen durch die Beschwerdegegnerin vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Kosten von Fr. 400.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der obsie- genden Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Entschädi- gung zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Kosten von Fr. 400.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 12 142
3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichter- in Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuar Gross URTEIL vom 27. August 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. A._____ (geb. 1961) ist gelernte Pflegefachfrau Höhere Fachschule (HF) sowie gelernte Schreinerin. Sie arbeitete in der Vergangenheit überwieg- end als Pflegefachfrau. Vom 1. April 2009 bis zum Eintritt des Gesund- heitsschadens am 31. Januar 2011 (Burnout) war sie halbtags bei der B._____ tätig. Am 14. Juli 2011 stellte A._____ ein Gesuch zum Bezug von Leistungen der Invaliditätsversicherung (Prüfung Anspruch auf beruf- liche Umschulung). 2. Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2012 teilte die Invalidenversicherung des Kantons Graubünden (IV-Stelle) A._____ mit, dass ihr keine berufliche Umschulung gewährt werde, da sie nicht mindestens zu 20 % erwerbs- unfähig sei. Erst ab diesem Invaliditätsgrad (IV-Grad) sei eine Umschu- lung möglich. 3. Damit erklärte sich A._____ mit (Einwand-)Schreiben vom 24. August 2012 nicht einverstanden. 4. Mit Verfügung vom 19. November 2012 bestätigte die IV-Stelle ihren Vor- bescheid. Es bestehe kein Anspruch auf Umschulung, weshalb die beruf- lichen Massnahmen vorläufig abgeschlossen seien. Der Anspruch auf ei- ne Rente sei Gegenstand einer späteren Verfügung. Richtig sei zwar, dass ihr die bisherige Tätigkeit als Pflegefachfrau gesundheitlich nicht mehr zumutbar sei. Die gelernte Tätigkeit als Schreinerin, eine Arbeit im Gesundheitswesen (ohne persönliche und körperliche Nähe zu anderen Personen) oder als kaufmännische Angestellte seien ihr aber noch vollständig zumutbar und möglich. Eine berufliche Umschulung sei des- halb nicht notwendig. Da die Versicherte über überdurchschnittliche Be- rufs-, Fach- und Sprachkenntnisse verfüge, sollten die zur Verfügung ste- henden Massnahmen (Arbeitsvermittlung, falls diese neben dem RAV nötig wäre; Übernahme von Kurskosten; Zeit für Einarbeitung an neuer
- 3 - Arbeitsstelle mit Job-Coaching; berufliche Weiterausbildung) auch ohne Umschulung durch die Invalidenversicherung möglich sein. Ausgehend von einem für 2012 hochgerechneten Invalideneinkommen von Fr. 66‘225.-- (Anforderungsniveau 3) und einem mutmasslichen Validenein- kommen von Fr. 71‘661.-- (ebenso Anforderungsniveau 3 im Gesund- heitswesen) bei jeweils 100%igem Arbeitspensum würde nämlich lediglich ein IV-Grad von 7.59 % resultieren, womit der für eine Umschulung erfor- derliche IV-Grad von rund 20 % bei weitem nicht erreicht worden sei. Die zur Anwendung gelangende Bemessungsmethode könne hier offen blei- ben. 5. Dagegen erhob A._____ am 17. Dezember 2012 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführerin bean- tragte darin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung einer Umschulung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die IV-Stelle von zu tiefen Lohngrundlagen bezüg- lich der Ermittlung des Valideneinkommens ausgegangen sei. Gemäss ih- ren eigenen Gehaltsnachforschungen werde der erforderliche IV-Grad von 20 % erreicht. 6. In der Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwer- degegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Streitgegenstand sei ein all- fälliger Anspruch auf Umschulung bzw. Berufsberatung. Entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung könne die Bemessungsme- thode nicht offen gelassen werden. In der Beschwerde sei zu Recht die Ermittlung des Valideneinkommens als zu tief kritisiert worden. Beim Vali- deneinkommen sei indes auf eine Erwerbsfähigkeit von bloss 70 % (und nicht 100 %) abzustellen, woraus ein Valideneinommen von Fr. 73‘291.-- und somit ein IV-Grad von 9.64 % resultiert hätte, weil das Invalidenein-
- 4 - kommen korrekt (auf der Grundlage einer 100%igen Erwerbsfähigkeit) mit Fr. 66‘225.-- festgelegt worden sei. 7. In der Replik hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die von ihr konsul- tierten Fachpersonen dringend eine Umschulung empfohlen hätten. In ei- nem Beruf, den sie nicht ausüben möge, werde sie unweigerlich krank. Es sei nicht zulässig beim Valideneinkommen von einer 70%igen und beim Invalideneinkommen von einer 100%igen Erwerbsfähigkeit auszugehen. Sie hätte als Gesunde mindestens ein Einkommen von Fr. 7‘000.-- pro Monat angestrebt, was möglich gewesen wäre, da die Stellenprozente va- riabel gewesen seien. Ausgehend von einem Invalideneinkommen von Fr. 66‘225.-- hätte dann aber ein IV-Grad von 21.16 % resultiert und damit Anspruch auf eine berufliche Umschulung bestanden. Ihr wichtigster Ein- wand sei, dass auch beim Invalideneinkommen ein entsprechender Ab- zug gemacht werden müsste. Tatsächlich habe das noch erzielbare Mo- natseinkommen Fr. 4‘863.-- (Pensum 54 %) betragen; bei einem 70%igen Pensum hätte es sogar Fr. 6‘304.-- im Monat bzw. Fr. 76‘404.-- pro Jahr betragen, was einen IV-Grad von 39 % ergeben hätte. Sie wolle wieder in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden und keine Rentenbezügerin sein. Zusätzlich stellte die Beschwerdeführerin noch Antrag auf Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) für das laufende Verfah- ren vor Verwaltungsgericht. 8. In der Duplik wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die sich stel- lende Frage betreffend Anspruch auf Umschulung eine Rechtsfrage sei. Verschiedene Tätigkeiten seien für die Beschwerdeführerin behinde- rungsgeeignet und ihre Arbeitsfähigkeit sei noch zu 100 % verwertbar. Insbesondere aufgrund der überdurchschnittlichen Berufs- und Fach- kenntnisse sei eine Bürotätigkeit im Gesundheitswesen zumutbar und möglich. Daran vermöge nichts zu ändern, dass es sich dabei nicht um ih-
- 5 - ren Traumberuf handle. Im Übrigen sei kein Abzug vom Invalidenein- kommen bzw. keine Parallelisierung der beiden Einkommen gerechtfer- tigt, da die Beschwerdeführerin trotz Gesundheitsschadens nicht unter- durchschnittlich verdient habe. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 19. November 2012, worin die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) das Gesuch der Beschwerde- führerin vom 14. Juli 2011 um Gewährung des Anspruchs auf berufliche Umschulung mit der Begründung ablehnte, dass der dafür erforderliche Invaliditätsgrad von 20 % bei weitem nicht erreicht werde. Strittig und zu klären ist dabei, ob die Beschwerdegegnerin die Einkommensvergleichs- methode korrekt anwendete, indem sie bei der Ermittlung des Validenein- kommens (Jahreseinkommen als Gesunde) von einem 70%igen Arbeits- pensum ausging, für die Berechnung des Invalideneinkommmens (mut- massliches Jahreseinkommen trotz Behinderung) aber auf ein 100%iges Arbeitspensum abstellte. Ferner stellt sich die Frage nach der Parallelisie- rung der beiden Einkommen. 2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschu- lung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invali- dität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhal- ten oder verbessert werden kann. Als invalid im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach
- 6 - der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkei- ten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 108 E.2b; AHI 1997 S. 80 E.1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E.3). Zur Anwendbarkeit der Einkommens- vergleichsmethode nach Art 28a IVG (in Verbindung mit Art. 16 des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gilt es gestützt auf BGE 131 V 51 E.5.1.2 klarzustel- len, dass diese Bemessungsmethode auch dann zum Zuge kommt, wenn die versicherte Person als Gesunde bisher nur teilzeitlich erwerbstätig war, ohne daneben in einem anderen Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein. Die Einkommensvergleichsmethode nach Art. 28a IVG i.V.m. Art. 16 ATSG findet somit auch auf solche Fälle Anwen- dung, in denen eine versicherte Person als Gesunde neben ihrer geldwer- ten Teilzeitbeschäftigung die restliche Zeit als „Freizeit“ nutzte und des- halb weniger Einkommen erzielte, als sie grundsätzlich aufgrund ihrer Be- rufsausbildung, Berufskenntnisse und Berufserfahrung im Stande gewe- sen wäre. Für die Berechnung des Invaliditätsgrads kommt die Renten- skala laut Art. 28 Abs. 2 IVG uneingeschränkt zum Zuge. Die gemischte Methode nach Art. 27bis IVV gelangt bei der Kombination (selbst bestimm- te Teilerwerbstätigkeit und Rest als „Freizeit“ verbracht) ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen. Das Abstellen auf die Einkommensvergleichsmethode war im konkreten Fall deshalb korrekt und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. 3. Beim Valideneinkommen für das Jahr 2012 ist die Beschwerdegegnerin zuletzt (vgl. Vernehmlassung vom 21. Januar 2013 und Duplik vom 28. Februar 2013) von einem anrechenbaren Jahreseinkommen von insge- samt Fr. 73‘291.-- (basierend auf einem Arbeits- und Erwerbspensum von 70 % als gesunde Pflegefachfrau) ausgegangen. Diese Annahmen er-
- 7 - scheinen gerechtfertigt, nachdem aktenkundig klar erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin selbst bei voller Gesundheit kein höheres Arbeits- pensum als 60-80 % geleistet hätte. Wie sowohl der Aktennotiz vom 16. August 2011 der Beschwerdegegnerin (vgl. Bg-act. 15) als auch deren Verlaufs- und Gesprächsprotokoll vom 10. Juli 2012 (Bg-act. 67/2) ent- nommen werden kann, wollte die Beschwerdeführerin selbst aus freien Stücken nicht mehr als 70 % arbeits- und erwerbstätig sein, obwohl sie damals als gesunde Pflegerin durchaus in der Lage gewesen wäre, ent- weder zu 100 % als Pflegerin tätig zu sein oder sonst die verbleibende Arbeitskraft (Restpensum von 30 %) anderweitig im Bürobereich als kaufmännische Angestellte oder auf ihrem zusätzlich erlernten Beruf als Schreinerin einzusetzen. Das Valideneinkommen ist folglich zu Recht nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit tatsächlich ausgeübten Teilerwerbstätigkeit als gesunde Arbeitnehmerin ermittelt worden, was die Aufrechnung vom bisher tatsächlich geleisteten Erwerbspensum von 54 % (vgl. Auszug E-Mail vom 5. Dezember 2012) auf 70 %, nicht aber auf eine Vollerwerbstätigkeit von 100 % zu rechtfertigen vermochte. Die Tatsache, dass die Beschwer- deführerin ihr Arbeitspensum als Gesunde freiwillig um 30 % reduziert hatte, um genügend Zeit für ihre Freizeitbeschäftigungen und Hobbies (Wandern, Skitouren, Klettern, Velotouren; bevorzugt Aktivitäten in der freien Natur, vgl. Angaben im Lebenslauf, Bf-act. 3; Bg-act. 44) zu haben, kann nun selbstverständlich nicht zulasten der Beschwerdegegnerin ge- hen, da diese „Erwerbslücke“ invaliditätsfremder Herkunft ist und daher eine Hochrechnung auf 100 % falsch gewesen wäre. Zur arithmetischen Umrechnung des anrechenbaren Valideneinkommens von Fr. 73‘291.-- kann auf die einwandfreien Zusammenstellungen in der Vernehmlassung bzw. in der Duplik der Beschwerdegegnerin verwiesen werden, worin der tatsächlich erzielte Verdienst vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Bur- nout ab 31. Januar 2011) mit Grund auf Fr. 55‘424.80 (bei Erwerbspen-
- 8 - sum 54 %) festgelegt und dieser Betrag dann zu Recht auf eine 70%ige Erwerbstätigkeit (Fr. 71‘846.95) plus Jahresteuerung 2011 und 2012 von je einem 1 % pro Jahr (Fr. 71‘846.95 x 1.01 x 1.01 = Fr. 73‘291.--) um- bzw. hochgerechnet wurde. An diesem Ergebnis würde auch ein Abstel- len auf die statistischen Referenzeinkommen gemäss den Schweizeri- schen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2010 plus Indexierung) nichts än- dern. Laut Tabelle TA 1 der LSE 2010 belief sich der monatliche Brutto- lohn (Zentralwert Wochenarbeitszeit 40 Std.) für Tätigkeiten im Gesund- heitsbereich (mit Berufs- und Fachkenntnissen; Anforderungsniveau 3), im privaten Sektor für Frauen auf Fr. 5‘629.-- pro Monat. Um- und hoch- gerechnet auf ein Jahr (mit Wochenarbeitszeit 41.6 Std.) ergäbe dies ein Referenzeinkommen von nur Fr. 50‘163.-- (nämlich Fr. 5‘629.-- x 12 Mo- nate : 40 Std. Wochenarbeitszeit. x 41.6 Std. Wochenarbeitszeit x 0.7 [an- rechenbares Arbeitspensum 70 %] plus Teuerung 1 % [2011 und 2012] x 1.01 x 1.01), womit ebenfalls ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführe- rin als Gesunde nicht unterdurchschnittlich, sondern vielmehr „überdurch- schnittlich“ viel verdient hat, was die Rechtmässigkeit und Vertretbarkeit des festgelegten Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 73‘291.-- zu- sätzlich unterstreicht. 4. Beim mutmasslichen Invalideneinkommen für das Jahr 2012 fällt vorab ins Gewicht, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin der Spitex bzw. als ausgebildete Pflegefachfrau körperlich wie psychisch zwar nicht mehr als zumutbar attestiert wurde; sie aber in anderen leidensangepassten Tätigkeiten – wie insbesondere in einer Büro- oder Administrationstätigkeit im Gesundheitssektor – stets noch als zu 100 % arbeits- und erwerbsfähig eingestuft wurde (Bg-act. 35-4/6; Be- richt Dr. med. D._____ vom 29. Dezember 2011; Bg-act. 29-8/11; Gutach- ten Dr. med. C._____ vom 30. November 2011; Bg-act. 74-5/18 und 6/18; Case Report vom 7. August 2012). Hinzu kommt, dass die Beschwerde-
- 9 - führerin unbestritten über überdurchschnittlich gute Berufs-, Fach- und Sprachkenntnisse (Deutsch, französisch, englisch und italienisch) verfügt und deshalb ihr wirtschaftliches Fortkommen auch unter diesen Gesichts- punkten als günstig beurteilt werden darf. Ein Abstellen auf das Anforde- rungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) war daher für die potentiellen Verdienstmöglichkeiten als zu 100 % arbeits- und er- werbsfähige Arbeitnehmerin mit langjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und mit Fremdsprachenkenntnissen kei- neswegs unrealistisch oder sachlich verfehlt. Laut Tabelle TA 1 der LSE 2010 belief sich der monatliche Bruttolohn für Tätigkeiten, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen im privaten Sektor bei Frauen auf Fr. 5‘202.-- pro Monat. Auf der Grundlage der üblichen durchschnittlichen Ar- beitszeit von 41.6 Wochenstunden und einer Lohnentwicklung von je 1 % in den Jahren 2011 und 2012 ergibt dies bei einer 100%igen Arbeitsfähig- keit in einer adäquaten Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 66‘225.-
- (nämlich Fr. 5‘202.-- x 12 Monate : 40 Wochenarbeitsstunden x 41.6 Wochenarbeitsstunden x 1.01 [Teuerung 2011] x 1.01 [Teuerung 2012]). Die Um- und Hochrechnung auf der Basis der Leistungs- und Arbeits- fähigkeit von 100 % gibt dabei zu keinen Korrekturen Anlass, da die Be- schwerdeführerin – ausser in ihrer angestammten Tätigkeit als Kranken- und Alterspflegerin bei der B._____ in der Lage gewesen wäre, eine an- dere geldwerte Tätigkeit (z.B. als Kauffrau im Detailhandel, als Schreine- rin, als Schneetourenleiterin und dgl.) zu suchen und anhand ihrer berufli- chen Qualifikationen auch mit Erfolg zu finden. Dem ist hier umso mehr beizupflichten, als die im Sozialversicherungsrecht generell geltende Schadenminderungspflicht jede versicherte Person trifft, unabhängig von deren Vorlieben oder Präferenzen bezüglich der künftig auszuübenden Erwerbstätigkeit zur eigenen Existenzsicherung. Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin jede Ein- stiegshilfe in eine andere Berufswelt verwehrt hätte, wurden dieser doch
- 10 - bereits in der strittigen Verfügung vom 19. November 2012 (S. 1/2) aus- drücklich folgende Leistungen (einzeln oder kumulativ) zugesichert:
- Externe Arbeitsvermittlung, wenn diese neben dem RAV nötig wäre;
- Einarbeitung an einem konkreten Arbeitsplatz (sofern die Tätigkeit ihrer gesundheitlichen Situation angepasst ist);
- Übernahme der Kosten für Kurse, welche in Verbindung mit einer spezi- fischen Arbeitsstelle erforderlich sind;
- Job-Coaching im Zusammenhang mit einer neuen Arbeitsstelle. Der Einwand der „ungenügenden Integrationshilfe“ ist daher unbegründet. 5. Zu klären und zu entscheiden bleibt damit noch der Haupteinwand, wo- nach die Beschwerdegegnerin den Grundsatz der „Parallelisierung“ bei der Ermittlung der beiden Einkommen (Valideneinkommen auf Basis Ar- beits-/Erwerbspensum 70 %; Invalideneinkommen auf Basis Arbeits-/Er- werbseinkommen 100 %) missachtet habe und daher der massgebliche Invaliditätsgrad für die beantragte berufliche Umschulung (rund 20 %) zwangsläufig viel zu niedrig (zunächst IV-Grad 7.59 %; späterer IV-Grad 9.64 %; anstatt wie geltend gemacht mindestens IV-Grad 21.16 % bzw. IV-Grad 39 % - vgl. dazu Berechnungen in Replik) ausgefallen sei. Dies trifft hier jedoch nicht zu. Richtig ist zwar, dass die von der Beschwerde- führerin geforderte Erhöhung des Valideneinkommens bzw. eine allfällige Reduktion des Invalideneinkommens bei Schlechtverdienenden denkbar ist. Bezog die versicherte Person jedoch aus invaliditätsfremden Gründen
– wie z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, man- gelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatut – bisher ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, so muss diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 28a IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG Rechnung getragen werden, falls keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die versicherte Person freiwillig mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E.5c/bb). Nur so wird das Prinzip gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen ent-
- 11 - weder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig berücksichtigt werden (BGE 129 V 222 E.4.4). Ferner kann eine Parallelisierung bloss erfolgen, wenn die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt dieses Prinzip doch lediglich den Ausgleich einer beträchtlichen – also nicht jeder kleins- ten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch (laut LSE) bestimmten branchenüblichen Vergleichs-/Referenzeinkom- men (BGE 135 V 297 E.6.1.3 in fine). Wie bereits eingangs (vorn E.3) dargetan, begnügte sich die Beschwerdeführerin als Gesunde aus freien Stücken mit einem Arbeitspensum von 70 %, womit sie – aus rein invali- ditätsfremden Gründen - auch ein entsprechend niedrigeres Validenein- kommen im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung in Kauf nahm. So- dann kann auch keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde einen unterdurchschnittlich schlechten Verdienst erzielt hätte, hat der durchgeführte Einkommensvergleich mit den statistischen Lohn- strukturerhebungen (Fr. 50‘163.-- gemäss LSE 2010 plus Teuerung 2011 und 2012; vgl. vorn E.3 in fine) doch gerade umgekehrt gezeigt, dass die Beschwerdeführerin „überdurchschnittlich“ gut als Gesunde in einem 70%igen Arbeitspensum verdiente. Aufgrund dieser Feststellungen kann weder eine Erhöhung des Valideneinkommens (über Fr. 73‘291.--) noch eine Reduktion des Invalideneinkommens (weniger als Fr. 66‘225.--) vor- genommen werden, zumal keine invaliditätsbedingten Gründe ersichtlich sind, die eine entsprechende „Parallelisierung“ bzw. einen zusätzlichen Abzug zu rechtfertigen vermocht hätten. Werden das korrekt ermittelte Valideneinkommen von Fr. 73‘291.-- und das einwandfrei ermittelte Inva- lideneinkommen von Fr. 66‘225.-- einander gegenübergestellt, ergibt sich aber tatsächlich „bloss“ eine Erwerbseinbusse von Fr. 7‘066.-- bzw. um- gerechnet ein IV-Grad von weniger als 10 %. Die erforderliche Schwelle eines IV-Grads von rund 20 % für einen gesetzlichen Anspruch auf beruf- liche Umschulungsmassnahmen wurde von der Beschwerdegegnerin
- 12 - damit jedoch zu Recht verneint, weshalb es an der angefochtenen Verfü- gung vom 19. November 2012 nichts auszusetzen gibt und die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Dezember 2012 vollumfänglich abzuwei- sen ist. 6. Mit Replik vom 1. Februar 2013 stellte die Beschwerdeführerin noch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) für das laufende Beschwerdeverfahren. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 und Zusendung des entsprechenden URP-Formulars (Auskunftserteilung be- züglich der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse) forderte der zuständige Instruktionsrichter die Gesuchstellerin auf, die zurzeit noch fehlenden Belege und Dokumente zur Bestätigung ihrer finanziellen Be- dürftigkeit nachzureichen. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, womit die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen worden ist. Zur Mitwirkungspflicht solcher Gesuchsteller ist klar festzuhalten, dass diese über sämtliche finanziellen Verpflichtungen und deren Tilgung Auf- schluss zu erteilen haben. Kommen sie dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht nach, so ist ihr Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeits- nachweises abzuweisen. Erst wenn der Gesuchstellerin hinreichend Ge- legenheit geboten worden ist, ihre Mitwirkungspflicht zu erfüllen bzw. die von ihr verlangten Auskünfte oder Ausweise zu wenig aufschlussreich oder unvollständig geblieben sind, darf das Gesuch zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zess-armut, in CHRISTIAN SCHÖBI [Hrsg.]: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189). Trotz schriftlicher Aufforderung des zuständigen Instruktionsrichters vom 5. Fe- bruar 2013, das zugestellte URP-Formular bis zum 15. Februar 2013 vollständig ausgefüllt samt der erforderlichen Unterlagen (Ziff. 9 des For- mulars) einzureichen, äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr
- 13 - dazu. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird daher infolge Ver- letzung der Mitwirkungspflichten betreffend Feststellung und Überprüfung der (finanziellen) Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abgewiesen. 7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um IV-Leistungen durch die Beschwerdegegnerin vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Kosten von Fr. 400.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der obsie- genden Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Entschädi- gung zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten von Fr. 400.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]