opencaselaw.ch

S 2011 10

Graubünden · 2011-05-31 · Deutsch GR

IV-Rente | Invalidenversicherung

Erwägungen (2 Absätze)

E. 28 Januar 2005 vorliegt und worin eine solche Verbesserung besteht. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rentenrevision ist dies jedoch massgebend. Damit ist die Beschwerde nach dem Ausgeführten gutzuheissen und die Vorinstanz hat dies im Rahmen weiterer Abklärungen nachzuholen. Dabei hat sie bei ihrer Fragestellung insbesondere darauf zu achten, dass der Experte detaillierte Ausführungen dazu macht, ob seit der Zusprache einer ganzen IV-Rente im Jahr 2005 eine Verbesserung eingetreten ist und worin eine solche besteht. Dies unter Bezugnahme darauf, dass damals gestützt auf ein Gutachten der Klinik Valens vom 28. Januar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 70% sowohl in angestammter als auch adaptierter Tätigkeit festgehalten wurde.

3. a) Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2011 geltend, der Beschwerdeführer habe trotz den im Dezember 2010 neu dazugekommenen Beschwerden weiterhin halbtags in seinem eigenen

Coiffeur-Geschäft gearbeitet. Diese Schmerzen hätten sich aber im Dezember 2010 (noch) nicht auf die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt. Damit sei denn auch keine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit nachgewiesen, die im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert habe. Die IV-Stelle hätte aber ohnehin eine allfällige dauernde Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht nicht berücksichtigt, denn zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung vom 7. Januar 2011 habe eine dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers noch keine drei Monate angedauert haben können. b) Zu diesen Vorbringen der Beschwerdegegnerin bleibt zunächst anzumerken, dass nicht klar ist, was Dr. med. … in seinem Arztbericht vom 14. Dezember 2010 unter den Begriff „halbtags-tätig“ subsumierte. Das Gutachten der Klinik … vom 28. Januar 2005 geht von einer zumutbaren Arbeitsbelastung von zwei bis drei Stunden täglich bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 70% aus. In diesem Sinne ist auch im BEFAS-Abklärungsbericht vom 24. September 2010 vermerkt, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem Eintritt in … jeweils drei Stunden am Morgen als Coiffeur tätig gewesen sei. Somit ist davon auszugehen, dass im Dezember 2010 noch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die bisherige Tätigkeit eingetreten ist, da „halbtags“ sicher die von der Klinik … sowie im BEFAS- Abklärungsbericht attestierte Restarbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden täglich beinhaltet. Da sich die geltend gemachte und medizinisch belegte gesundheitliche Verschlechterung jedoch nach der Abklärung in … manifestiert hat, besagen die vorliegenden Akten noch nichts über deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Allerdings ist das Argument der Vorinstanz, dass mindestens im Dezember 2010 noch keine Verschlechterung eingetreten sei, vertretbar, sollte auf die im BEFAS Abklärungsbericht vom 24. September 2010 attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit, welche einer Halbtagstätigkeit entspricht, abgestellt werden. Dennoch bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nun eine Verschlechterung geltend gemacht hat, welche auch medizinisch belegt wurde. Diagnostiziert wurde eine thorakale Diskushernie (vgl. dazu MRI vom

3. Januar 2011 sowie Arztberichte von Dr. med. … vom 4. und 10. Januar 2011). Gestützt darauf kann der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Dauer der Verschlechterung des Gesundheitszustandes gefolgt werden, wenn diese festhält, es liege keine Verschlechterung vor, die vor Erlass der Verfügung vom 7. Januar 2011 bereits drei Monate bestanden habe. Was eine etwaige Verschlechterung des Gesundheitszustandes anbelangt, wird die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vornehmen müssen.

4. a) In der hier angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2011 wurde im Zusammenhang mit der Ermittlung des Invalideneinkommens, gestützt auf die LSE 2008 ein Leidensabzug von 5% für eine leichte Tätigkeit berücksichtigt. b) Mit einem Leidensabzug soll die lohnmässige Benachteiligung gesundheitlich beeinträchtigter Personen, die selbst bei leichten Hilfstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern ausgeglichen werden (BGE 124 V 321 E. 3b bb S. 323). Zwar ist nicht automatisch und in jedem Fall, doch aber in aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und/oder behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, der 25% nicht überschreiten darf (BGE 126 V 75; Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Aufl. 2010, Art. 28a S. 314). Andererseits sollte der Leidensabzug grundsätzlich nicht unter 10% zu liegen kommen, weil er insoweit nicht mehr materialisier- und gerichtlich überprüfbar ist (Meyer, a.a.O., Art. 28a S. 314). Der IV-Stelle obliegt dabei die Pflicht, den Abzug im Grundsatz kurz zu begründen (BGE 126 V 75 E. 5b dd S. 80). Fest steht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und gemäss BEFAS-Abklärungsbericht vom 24. September 2010 die Ausübung einer körperlich leichten und insbesondere den Rücken und die Schultern wenig belastenden Tätigkeit nach grosszügig bemessener Einarbeitungszeit respektive Adaptionsmöglichkeit bei zumutbarem Halbtages-Zeitpensum eine 50%ige Gesamtarbeitsleistung in einer adaptierten Tätigkeit als zumutbar erachtet wird. Angesichts dieser Einschränkungen ist der in der Verfügung vom 7. Januar 2011

vorgenommene Leidensabzug von 5% zu tief. Ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig (Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2009 vom

19. Februar 2010). Dabei gewährt die Rechtsprechung insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfstätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Dies ist vorliegend gemäss BEFAS-Abklärungsbericht vom 24. September 2010 beim Beschwerdeführer gegeben. Ferner wurde höchstrichterlich bereits mehrmals festgestellt, dass Männer mit einem Teilzeitpensum tiefer entlöhnt werden als Männer, welche ein Vollzeitpensum ausüben (Urteil des Bundesgericht 9C_1041/2010 vom

E. 30 März 2011; Meyer, a.a.O., Art. 28a S.317). Auch dieser Umstand ist bei der Bemessung eines Leidensabzugs zu berücksichtigen. Vorliegend wird aufgrund des BEFAS Abklärungsberichts vom 24. September 2010 in einer adaptierten Tätigkeit ein Pensum von 50% als zumutbar erachtet. Demzufolge kann der Beschwerdeführer nur mehr einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, was sich lohnmindernd auswirkt. Aufgrund einer Gesamtwürdigung sowie in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung ist nach dem Ausgeführten ein Leidensabzug von mindestens 15-20% gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1041/2010 vom 30. März 2011, 8C_773/2009 vom 19. Februar 2010). 5. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend rechtfertigt es sich, der unterliegenden Beschwerdegegnerin Fr. 700.-- zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S 11 10

3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 31. Mai 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. … ist gelernter Herren- und Damencoiffeur und betreibt seit 1986 seinen eigenen Coiffeur-Salon in ... Aufgrund von Schmerzen im Bereiche der Schultern, des Nackens sowie des Rückens meldete er sich erstmals am 24. Februar 2004 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von IV- Leistungen an. Anlässlich der polydisziplinären Begutachtung (rheumatologisch-orthopädisch, neurologisch und internistisch) durch die Klinik … am 10. Januar 2005 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

• Habituelle dorsale Rezidivinstabilität der rechten Schulter bei Status nach Beckenspongiosenspanauflagerung Dorsalglenoid 1980 und Status nach anatomischer Schulterstabilisation 1978 ICD-10: M24.4

• Neu aufgetretene habituelle dorsale Instabilität der linken Schulter ohne traumatisches Ereignis ICD-10: M24.4

• Lumboischialgie links bei Status nach Mikrodiskektomie bei Diskushernienprolaps L5/S1 links vom 1. Oktober 2002. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung wurde dem Versicherten im Gutachten der Klinik … vom 28. Januar 2005 in seiner angestammten Tätigkeit für die Zeit vom 29. September 2002 bis Januar 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% und ab April 2003 von 70% attestiert. Dabei wurde ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass der Versicherte auch in

einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit nicht eine höhere Arbeitsbelastung als 2 bis 3 Stunden erreichen könne, wobei es sich um Tätigkeiten handeln müsse, die er mit angewinkelten Ellbogen ohne Gewichtsbelastungen ausführen könne, wobei Montagetätigkeiten oder Kontrollfunktionen denkbar wären. Gestützt auf das Gutachten der Klinik … vom 28. Januar 2005 wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 11. November 2005 eine ganze IV-Rente (IV- Grad 80%) mit Wirkung ab 1. September 2003 zugesprochen. 2. Anlässlich einer Rentenrevision durch die IV-Stelle wurden verschiedene Arztberichte hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Versicherten eingeholt und weitere Abklärungen in Auftrag gegeben. a) In seinem Arztbericht vom 2. April 2010 hielt Dr. med. … fest, beim Versicherten habe eine Adaption seiner gesundheitlich beeinträchtigten Situation stattgefunden. Der Versicherte könne heute unter Adaption und Rücksichtnahme auf sein Schulterleiden sowie Kreuzleiden recht gut damit umgehen. Er habe gelernt, auf die Schmerzen Rücksicht zu nehmen und brauche diesbezüglich keine therapeutischen Massnahmen. Weiter führte er aus, es stelle sich die Frage, ob beim Versicherten nach Adaption allenfalls eine leichte Arbeitssteigerung möglich sei, oder ob die IV-Stelle ihm aufgrund seines noch jungen Alters eine Umschulung zumuten könne, wie es die neuen gesetzlichen Anforderungen verlangten. b) Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 wurde dem Versicherten sodann angezeigt, dass zur Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung eine berufliche Abklärung in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte …, in … notwendig sei. Gegenstand der Abklärung war insbesondere die Frage, ob sich das Arbeitspensum (30%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch adaptierter Tätigkeit) im Vergleich zum Jahr 2005 verändert habe oder nicht. Der Schlussbericht BEFAS vom 24. September 2010 hielt nach den durchgeführten Abklärungen fest, die angestammte Tätigkeit als Coiffeur sei nicht optimal behinderungsangepasst, weswegen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über mehr als 30% nicht realisierbar erscheine. Bei einer

behinderungsangepassten körperlich leichten und insbesondere den Rücken und die Schultern wenig belastenden Tätigkeit könne, aufgrund der aktuellen medizinischen Beurteilung und bei Miteinbezug der konkreten Abklärungsresultate, nach grosszügig bemessener Einarbeitungszeit resp. Adaptionsmöglichkeit bei zumutbarem Halbtags-Zeitpensum auch eine 50%- Gesamtarbeitsleistung (uneingeschränkte Arbeitsleistung im Rahmen der Präsenzzeit) zugemutet und erwartet werden. Konkretisierend wurde ausgeführt, es solle sich dabei um überwiegend ebenerdig und wechselbelastend sitzend/stehend/gehend ausübbare Tätigkeiten handeln, unter Vermeidung des Tätigseins mit den Armen auf/über Schulterhöhe und auch möglichst ohne rumpfferne unabgestützte manuelle Arbeitseinsätze, unter Vermeidung relevanter Kraftaufwendungen im Bereiche der oberen Extremitäten. Insbesondere könnten wegen der schmerzhaft verminderten Schulterbelastbarkeit und bei gelegentlich beklagten, in Zusammenhang mit verstärkten cervicocephalen Muskelverspannungen bei längerdauernd vorgeneigter Kopfhaltung aufgetretenen Trümmelgefühlen, manuell- produktive Tätigkeiten auch auf Tischhöhe ausübbar, nicht empfohlen werden. Weniger belastend würden beispielsweise behinderungsadaptierte Überwachungs-/Kontrollarbeiten, allenfalls auch ein Einsatz in einem Call- Center erscheinen. Als in Frage kommende künftige Tätigkeiten wurde folgendes aufgeführt: Mitarbeiter im Verkauf von Coiffeur-Produkten, Mitarbeiter in einem Bestellbüro, (End-/Qualitäts-) Kontrollen, Überwachungen, Mitarbeiter in einem Call-Center, Mitarbeiter im ruhenden Verkehr und damit Vergleichbares. c) Dr. med. … vom regionalärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz hielt in ihrer Abschlussbeurteilung vom 19. Oktober 2010 fest, gemäss aktuellem Bericht des Hausarztes im Zuge der ordentlichen Revision müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerden beim Versicherten selbst zwar nicht verändert hätten, dass der Versicherte nach langer Anpassungsphase aber zumindest seit Ende 2009 so viel besser mit seinen Beschwerden umgehen könne, so dass daraus eine veränderte, höhere Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit resultiere. Weiter führte sie aus, rein aus medizinischer Sicht sei zweifellos festzuhalten, dass die Tätigkeit als

Coiffeur aufgrund der Schulterprobleme nicht als optimal angepasst gelte. In optimal angepasster Tätigkeit sei aufgrund der Beobachtungen und in Übereinstimmung mit der Wahrnehmung des Versicherten selbst eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ohne weitere Leistungseinbussen ermittelt worden. Auf dieser Basis müsse der Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen überprüft werden. Als Beginn dieser Arbeitsfähigkeit müsse das Datum der letzten Untersuchung des Versicherten durch den Hausarzt angenommen werden. Dieser habe eine erste medizinisch-theoretische Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit abgegeben und seither seien keine Veränderungen des Gesundheitszustandes dokumentiert. d) Aufgrund neu aufgetretener zunehmender Rückenschmerzen thorakal nach den Abklärungen in … erfolgte eine weitere medizinische Abklärung durch Dr. med. …, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin. In seinem Arztbericht vom 14. Dezember 2010 hielt er fest, wegen der gürtelförmigen thorakalen Beschwerden komme für ihn auch eine thorakale Hernie in Betracht. Am thorako-lumbalen Übergang seien Syndesmophyten nicht sicher nachweisbar, aber auch nicht sicher ausschliessbar wegen einer Überlagerung. Zur weiteren Abklärung der BWS-Beschwerden sei daher eine MRI-Untersuchung zu veranlassen, um eine thorakale Hernie oder eine entzündliche Spondarthropatie ausschliessen zu können. Dieses fand sodann am 3. Januar 2011 statt. In seinem Arztbericht vom 4. Januar 2011 hielt Dr. med. … fest, beim Versicherten könne eine thorakale Diskusherine diagnostiziert werden. Die gürtelförmigen neu aufgetretenen Thoraxschmerzen seien wahrscheinlich Ausdruck der recht deutlichen medialen thorakalen Hernie auf Höhe der Th7/8 mit fokaler Impression des Duralschlauches. In seinem Arztbericht vom 10. Januar 2011 empfahl er sodann, ein chirurgisches Vorgehen in die Wege zu leiten. 3. Mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 7. Januar 2011 wurde die bisherige ganze IV-Rente (IV-Grad 80%) auf eine Dreiviertels-IV- Rente (IV-Grad 67%) herabgesetzt, wobei die Herabsetzung der Leistung auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung angesetzt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei von Amtes wegen eine

Revision der bisherigen IV-Rente eingeleitet worden. Der BEFAS- Abklärungsbericht des Zentrums … vom 24. September 2010 sei zur Auffassung gelangt, dass dem Versicherten auf dem freien Arbeitsmarkt eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50% zugemutet werden könne. Ohne Gesundheitsschaden würde er als selbständiger Coiffeur ein Jahreseinkommen von Fr. 88‘723.-- erwirtschaften. Das Invalideneinkommen, basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008, Anforderungsniveau 4, einfache und repetitive Tätigkeiten, männlich unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 5% sowie nach Anpassung an die Teuerung belaufe sich auf Fr. 29‘063. Aufgrund des Einkommensvergleichs zwischen dem Validen- und dem Invalideneinkommen des Versicherten resultiere ein IV-Grad von 67%, was einen Anspruch auf eine Dreiviertels-Rente begründe. 4. Mit Schreiben vom 10. Januar 2011 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 7. Januar 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden Beschwerde, welche diese an das dafür zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weiterleitete. Darin beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 7. Januar 2011 sowie eine nochmalige Überprüfung des Entscheides. Zur Begründung führte er aus, er könne nur noch sehr eingeschränkt und mit vielmehr Schmerzen als vor der Abklärung in … arbeiten. Er habe bis anhin solche Schmerzen nicht gekannt. Die Schmerzen seien auch nach seiner Rückkehr von … Mitte September 2010 nicht verschwunden. Daraufhin habe er seinen Hausarzt Dr. med. … aufgesucht, der ein MRI veranlasst habe, dessen Resultat nun vorliege. Damit machte er sinngemäss eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und verwies dabei primär auf die Begründung der Anträge in der Verfügung vom 7. Januar 2011, an welcher vollumfänglich festgehalten werde. Weiter führte sie aus, den zusammen mit der Beschwerde eingereichten Arztberichten könne zweifelsfrei die neue Diagnose einer thorakalen Diskushernie entnommen werden. Damit sei festzustellen, dass

beim Beschwerdeführer neu gürtelförmige Schmerzen aufgrund einer thorakalen Hernie zu seinen übrigen Beschwerden hinzugekommen seien. Diese neuen Schmerzen wirkten sich aber bis im Dezember 2010 (noch) nicht auf die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Damit sei einerseits noch keine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit nachgewiesen, die ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert habe. Andererseits habe die IV-Stelle eine allfällige dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu recht nicht berücksichtigt. Zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung vom 7. Januar 2011, habe eine allfällige dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, welche sich auf die Restarbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten auswirke, noch keine drei Monate angedauert haben können. Somit habe eine Änderung des Rentenanspruches bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses a priori nicht eintreten können, womit sich die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 7. Januar 2011 als rechtens erweise. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Januar 2011. Streitig und zu prüfen ist, ob die im Rahmen der von Amtes wegen durchgeführten Revision des Rentenanspruchs erfolgte Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente zu Recht erfolgte.

2. a) Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) besteht der Anspruch auf eine Invalidenrente nach Ablauf eines Jahres, sofern ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40% vorgelegen hat und anschliessend eine

rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Die Ermittlung der Invalidität erfolgt dabei bei erwerbstätigen Versicherten in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtige trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist ein Versicherter hiernach mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). b) Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin erheblich ändert. Vorausgesetzt wird somit, dass sich bestimmte anspruchsbegründende Tatsachen geändert haben. Diese Änderung kann den Gesundheitszustand, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, das massgebende Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) oder die Methode der Invaliditätsbemessung betreffen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, Art. 17 Rz. 7 ff.). Voraussetzung der Anpassung ist eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads. Damit diese Voraussetzung erfüllt ist, muss eine bestimmte Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen eingetreten sein. Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts führt nicht zur Erfüllung dieser Voraussetzung (BGE 112 V 371 E. 2b; Kieser, a.a.O., Art. 17 Rz. 15 f.). Als anspruchsbegründende Tatsache gilt unter anderem auch die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit. Eine Änderung derselben kann auch ohne Entwicklung des Gesundheitszustands eintreten. Dies verhält sich etwa so, wenn sich die betreffende Person an denselben gewöhnt oder anpasst und daraus eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit resultiert. Da es sich in aller Regel um geringfügige Änderungen handelt, muss dem Kriterium der Erheblichkeit in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zugemessen werden (Kieser,

a.a.O., Art. 17 Rz. 18). Für die Beantwortung der Frage, ob eine massgebende Änderung eingetreten ist, ist schliesslich ein Vergleich zweier Sachverhalte notwendig. In zeitlicher Hinsicht sind dafür der Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und derjenige des Anpassungsentscheids zu wählen. c) Bei der hier zu beurteilenden Angelegenheit handelt es sich um eine Rentenrevision von Amtes wegen. Nach dem unter Erwägung 2.b Ausgeführten, ist Referenzzeitpunkt das Jahr 2005, in welchem gestützt auf das Gutachten der Klinik … vom 28. Januar 2005 (Arbeitsfähigkeit von 30% in bisheriger wie adaptierter Tätigkeit, 2 bis 3 Stunden pro Tag) dem Beschwerdeführer eine ganze Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80% zugesprochen wurde. Damals wurde sowohl im Gutachten der Klinik … vom 28. Januar 2005 als auch in der ärztlichen Beurteilung von Dr. … vom regionalärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz vom 15. August 2005 festgehalten, dass die Restarbeitsfähigkeit von 30% im eigenen Geschäft optimal verwertet werde und kein anderer Beruf vorstellbar sei, in dem eine höhere Arbeitsleistung erbracht werden könnte. Um festzustellen, ob sich der Invaliditätsgrad geändert hat und damit die Voraussetzung einer Herabsetzung der zugesprochenen Rente erfüllt ist, bedarf es zunächst einer medizinischen Abklärung, anlässlich welcher zu untersuchen ist, ob eine (erhebliche) Änderung des Sachverhalts eingetreten ist. Dr. med. … vom RAD Ostschweiz führt in ihrer Abschlussbeurteilung vom 19. Oktober 2010 aus, es müsse in vorliegender Angelegenheit im Rahmen der ordentlichen Revision davon ausgegangen werden, dass sich beim Beschwerdeführer zwar die Beschwerden selbst nicht verändert hätten, dass er aber zumindest seit Ende 2009 so viel besser mit seinen Beschwerden umgehen könne, dass daraus eine veränderte, höhere Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit resultiere. Wie unter Erwägung 2.b dargelegt, kann eine Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen unter anderem dann vorliegen, wenn eine Änderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auch ohne Entwicklung des Gesundheitszustands eintritt. Eine daraus resultierende Herabsetzung der IV-Rente im Zusammenhang mit einer ordentlichen Revision ist denn auch grundsätzlich zulässig. In der Regel wird dies aber nur geringfügige Änderungen mit sich bringen, weshalb bei solchen

Entwicklungen dem Kriterium der Erheblichkeit besondere Bedeutung zukommt (Kieser, a.a.O., Art. 17 Rz. 18). Massgebend für die Frage, ob vorliegend eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit gegeben ist, was zu einer Veränderung des IV-Grades führen würde, ist der BEFAS Abklärungsbericht … vom 24. September 2010. Zwar wird darin ausgeführt, dass aufgrund der konkreten Abklärungsresultate bei einer behinderungsangepassten körperlich leichten und insbesondere den Rücken und die Schultern wenig belastenden Tätigkeit davon ausgegangen werden könne, dass nach grosszügig bemessener Einarbeitungszeit respektive Adaptionsmöglichkeit bei zumutbarem Halbtages-Zeitpensum eine 50%ige Gesamtarbeitsleistung zugemutet und erwartet werden könne. Dass vorliegend adaptierte Tätigkeiten existieren, die besser geeignet sind die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten bzw. diese in höherem Pensum verwerten lassen, ist durchaus nachvollziehbar. Diese Einschätzung des BEFAS vom 24. September 2010 steht jedoch denjenigen des Gutachtens der Klinik … vom 28. Januar 2011 sowie des RAD vom 15. August 2008 entgegen. Eine solche Änderung der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit wäre jedoch zu begründen. Im BEFAS-Abklärungsbericht vom 24. September 2010 wird jedoch nicht weiter darauf eingegangen, weshalb verglichen mit dem Referenzzeitpunkt vom 11. November 2005 eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit eingetreten ist und worin eine solche besteht. Damit ist vorliegender Abklärungsbericht lediglich als eine unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhalts zu qualifizieren. Eine solche bloss unterschiedliche Beurteilung des Gesundheitsschadens stellt jedoch gemäss Lehre und Rechtsprechung gerade keine relevante Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen dar (BGE 112 V 371 E. 2.b; Kieser, a.a.O., Art. 17 Rz. 14 ff.). Somit ist im Rahmen eines Gutachterauftrages stets entscheidendes Kriterium, ob daraus erkennbar hervorgeht, dass es sich um einen erstmaligen Rentenantrag oder um eine Rentenrevision handelt. Bei einem erstmaligen Leistungsbegehren ist nämlich die Frage entscheidend, ob eine krankhafte Störung von erheblicher Schwere und Dauer vorliegt. Bei einer Rentenrevision ist die wichtigste Frage hingegen: Hat sich seit der

letzten Rentenverfügung etwas am Gesundheitszustand in relevantem Ausmass geändert (vgl. Jeger, Sozialversicherungsrechtstagung 2009, Gute Frage - schlechte Frage: Der Einfluss der Fragestellung auf das Gutachten, S. 192)? So benötigt der Experte für die Begutachtung im Rahmen der Rentenrevision folgende Elemente (vgl. Jeger, a.a.O., S. 194):

• den expliziten Hinweis des Auftraggebers, dass es sich um eine Rentenrevision handelt,

• die Bekanntgabe des Datums der letzten Rentenverfügung (Referenzzeitpunkt),

• die Angabe, auf welchen medizinischen Dokumenten die letzte Rentenverfügung basierte,

• die alten Akten. Vorliegend fehlte es im Rahmen des BEFAS-Abklärungsberichts vom 24. September 2010 bereits an einer korrekten Fragestellung bei der Erteilung des Abklärungsauftrages. Als Folge davon enthält der Bericht denn auch keine Ausführungen dazu, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Referenzzeitpunkt vom 11. November 2005 und dem damals für die Zusprechung relevanten ärztlichen Gutachten der Klinik … vom

28. Januar 2005 vorliegt und worin eine solche Verbesserung besteht. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rentenrevision ist dies jedoch massgebend. Damit ist die Beschwerde nach dem Ausgeführten gutzuheissen und die Vorinstanz hat dies im Rahmen weiterer Abklärungen nachzuholen. Dabei hat sie bei ihrer Fragestellung insbesondere darauf zu achten, dass der Experte detaillierte Ausführungen dazu macht, ob seit der Zusprache einer ganzen IV-Rente im Jahr 2005 eine Verbesserung eingetreten ist und worin eine solche besteht. Dies unter Bezugnahme darauf, dass damals gestützt auf ein Gutachten der Klinik Valens vom 28. Januar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 70% sowohl in angestammter als auch adaptierter Tätigkeit festgehalten wurde.

3. a) Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2011 geltend, der Beschwerdeführer habe trotz den im Dezember 2010 neu dazugekommenen Beschwerden weiterhin halbtags in seinem eigenen

Coiffeur-Geschäft gearbeitet. Diese Schmerzen hätten sich aber im Dezember 2010 (noch) nicht auf die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt. Damit sei denn auch keine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit nachgewiesen, die im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert habe. Die IV-Stelle hätte aber ohnehin eine allfällige dauernde Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht nicht berücksichtigt, denn zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung vom 7. Januar 2011 habe eine dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers noch keine drei Monate angedauert haben können. b) Zu diesen Vorbringen der Beschwerdegegnerin bleibt zunächst anzumerken, dass nicht klar ist, was Dr. med. … in seinem Arztbericht vom 14. Dezember 2010 unter den Begriff „halbtags-tätig“ subsumierte. Das Gutachten der Klinik … vom 28. Januar 2005 geht von einer zumutbaren Arbeitsbelastung von zwei bis drei Stunden täglich bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 70% aus. In diesem Sinne ist auch im BEFAS-Abklärungsbericht vom 24. September 2010 vermerkt, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem Eintritt in … jeweils drei Stunden am Morgen als Coiffeur tätig gewesen sei. Somit ist davon auszugehen, dass im Dezember 2010 noch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die bisherige Tätigkeit eingetreten ist, da „halbtags“ sicher die von der Klinik … sowie im BEFAS- Abklärungsbericht attestierte Restarbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden täglich beinhaltet. Da sich die geltend gemachte und medizinisch belegte gesundheitliche Verschlechterung jedoch nach der Abklärung in … manifestiert hat, besagen die vorliegenden Akten noch nichts über deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Allerdings ist das Argument der Vorinstanz, dass mindestens im Dezember 2010 noch keine Verschlechterung eingetreten sei, vertretbar, sollte auf die im BEFAS Abklärungsbericht vom 24. September 2010 attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit, welche einer Halbtagstätigkeit entspricht, abgestellt werden. Dennoch bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nun eine Verschlechterung geltend gemacht hat, welche auch medizinisch belegt wurde. Diagnostiziert wurde eine thorakale Diskushernie (vgl. dazu MRI vom

3. Januar 2011 sowie Arztberichte von Dr. med. … vom 4. und 10. Januar 2011). Gestützt darauf kann der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Dauer der Verschlechterung des Gesundheitszustandes gefolgt werden, wenn diese festhält, es liege keine Verschlechterung vor, die vor Erlass der Verfügung vom 7. Januar 2011 bereits drei Monate bestanden habe. Was eine etwaige Verschlechterung des Gesundheitszustandes anbelangt, wird die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vornehmen müssen.

4. a) In der hier angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2011 wurde im Zusammenhang mit der Ermittlung des Invalideneinkommens, gestützt auf die LSE 2008 ein Leidensabzug von 5% für eine leichte Tätigkeit berücksichtigt. b) Mit einem Leidensabzug soll die lohnmässige Benachteiligung gesundheitlich beeinträchtigter Personen, die selbst bei leichten Hilfstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern ausgeglichen werden (BGE 124 V 321 E. 3b bb S. 323). Zwar ist nicht automatisch und in jedem Fall, doch aber in aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und/oder behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, der 25% nicht überschreiten darf (BGE 126 V 75; Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Aufl. 2010, Art. 28a S. 314). Andererseits sollte der Leidensabzug grundsätzlich nicht unter 10% zu liegen kommen, weil er insoweit nicht mehr materialisier- und gerichtlich überprüfbar ist (Meyer, a.a.O., Art. 28a S. 314). Der IV-Stelle obliegt dabei die Pflicht, den Abzug im Grundsatz kurz zu begründen (BGE 126 V 75 E. 5b dd S. 80). Fest steht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und gemäss BEFAS-Abklärungsbericht vom 24. September 2010 die Ausübung einer körperlich leichten und insbesondere den Rücken und die Schultern wenig belastenden Tätigkeit nach grosszügig bemessener Einarbeitungszeit respektive Adaptionsmöglichkeit bei zumutbarem Halbtages-Zeitpensum eine 50%ige Gesamtarbeitsleistung in einer adaptierten Tätigkeit als zumutbar erachtet wird. Angesichts dieser Einschränkungen ist der in der Verfügung vom 7. Januar 2011

vorgenommene Leidensabzug von 5% zu tief. Ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig (Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2009 vom

19. Februar 2010). Dabei gewährt die Rechtsprechung insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfstätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Dies ist vorliegend gemäss BEFAS-Abklärungsbericht vom 24. September 2010 beim Beschwerdeführer gegeben. Ferner wurde höchstrichterlich bereits mehrmals festgestellt, dass Männer mit einem Teilzeitpensum tiefer entlöhnt werden als Männer, welche ein Vollzeitpensum ausüben (Urteil des Bundesgericht 9C_1041/2010 vom

30. März 2011; Meyer, a.a.O., Art. 28a S.317). Auch dieser Umstand ist bei der Bemessung eines Leidensabzugs zu berücksichtigen. Vorliegend wird aufgrund des BEFAS Abklärungsberichts vom 24. September 2010 in einer adaptierten Tätigkeit ein Pensum von 50% als zumutbar erachtet. Demzufolge kann der Beschwerdeführer nur mehr einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, was sich lohnmindernd auswirkt. Aufgrund einer Gesamtwürdigung sowie in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung ist nach dem Ausgeführten ein Leidensabzug von mindestens 15-20% gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1041/2010 vom 30. März 2011, 8C_773/2009 vom 19. Februar 2010). 5. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend rechtfertigt es sich, der unterliegenden Beschwerdegegnerin Fr. 700.-- zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.