Sachverhalt
A. A._____ bezieht eine AHV-Kinderrente für seinen im Jahr 2002 geborenen und in Ausbildung stehenden Sohn C._____. B. Letzterer schloss seine Berufslehre per 31. Juli 2025 ab und absolvierte vom
15. September 2025 bis zum 13. März 2026 einen Sprachaufenthalt in D._____. Mit E-Mail vom 24. März 2026 informierte A._____ die Ausgleichskasse B._____ (nachfolgend: Ausgleichskasse) über die Rückkehr seines Sohnes sowie darüber, dass dieser in der zweiten Märzhälfte 2026 begonnen habe, sich gezielt auf Nachprüfungen im kaufmännischen Bereich und parallel auf das EF Accelerated College Degree Program (ACDP), welches sein Sohn als Sprachenjahr und Examensvorbereitungskurs ab dem 15. Juni 2026 bis zum 2. April 2027 in E._____ / New York absolvieren werde, vorzubereiten. C. Aufgrund der eingereichten Unterlagen von A._____ zum Ausbildungsverlauf seines Sohnes sah die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 14. April 2026 die Ausbildung per 13. März 2026 als beendet an, stellte die Zahlung zwischen dem
1. April 2026 bis zum 30. Juni 2026 ein und hielt fest, dass aufgrund der Wiederaufnahme der Ausbildung per 15. Juni 2026 die Auszahlung der Kinderrente per 1. Juli 2026 (Folgemonat der Wiederaufnahme) wieder ausgerichtet werde. D. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 1. Mai 2026 Einsprache, worin er die nahtlose Weiterausrichtung der Kinderrente ab dem 1. April 2026 verlangte. E. Mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2026 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab und hielt an der Verfügung vom 14. April 2026 fest. Zudem stellte sie in den Erwägungen in Wiedererwägung fest, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Kinderrente im Zeitraum zwischen August 2025 und September 2025 (Beginn Sprachaufenthalt Italien) nicht erfüllt gewesen seien. Insgesamt handle es sich um denselben Sachverhalt, welcher vorliegend beurteilt werde. Betreffend die Rückforderung werde eine separate Verfügung erlassen. F. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Juni 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Mai 2026 sowie die Weiterausrichtung der Kinderrente ab dem 1. April
2026. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass die beiden Sprachaufenthalte mit dem Erwerb der Sprachkompetenz in Italienisch und Englisch nicht als eigenständig abgeschlossene Bildungsphasen zu werten seien,
3 / 10 sondern Bestandteil eines übergeordneten Ausbildungsziels bilden würden und strukturell verbunden seien. Insbesondere seien solche Sprachkenntnisse in künftiger Ausrichtung auf eine internationale berufliche Tätigkeit als Grundvoraussetzung unerlässlich. Zudem habe sein Sohn sich ab April 2026 einerseits auf die Nachprüfungen im kaufmännischen Bereich vorbereitet, andererseits aber auch auf den Schulbeginn in E._____ mit dem anspruchsvollen akademischen Englisch. G. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2026 schloss die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde und nahm in ablehnender Weise zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung. H. Mit Replik vom 13. Juli 2026 vertiefte der Beschwerdeführer seinen bisherigen Standpunkt und machte insbesondere eine Verletzung der Rechtsgleichheit und eine Ungleichbehandlung durch die geltende Praxis der AHV geltend, soweit Sprachaufenthalte zwar als Ausbildung anerkannt, jedoch in der Regel keinen Bestandteil eines übergeordneten Ausbildungsziels bilden würden. I. Mit Eingabe vom 15. Juli 2026 duplizierte die Beschwerdegegnerin. Sie verwies darin auf den angefochtenen Einspracheentscheid und ihre Vernehmlassung und vertiefte ihren bisherigen Standpunkt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Mai 2026 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 18. Mai 2026 der Ausgleichskasse B._____ (act. B.5). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG kann gegen einen Einspracheentscheid dieser Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die
4 / 10 im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 sowie Art. 61 lit. b ATSG).
E. 1.2 Das Gericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (Art. 43 Abs. 2 und 3 lit. a VRG). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid wurde die Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. April 2026 abgewiesen, mit welcher die AHV-Kinderrente des Beschwerdeführers für seinen Sohn zwischen dem 1. April 2026 und dem 30. Juni 2026 eingestellt und die Wiederausrichtung per 1. Juli 2026 entschieden wurde. Der Streitwert der dreimonatigen Einstellung der AHV-Kinderrente beläuft sich damit auf weit unter CHF 10'000.00 (vgl. act. B.3, wonach monatlich CHF 1'088.00 resp. plafoniert CHF 768.00 ausbezahlt werden). Da für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, ist die einzelrichterliche Zuständigkeit der Vorsitzenden gegeben.
E. 2 Strittig ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Kinderrente für den Sohn des Beschwerdeführers für die Monate April 2026 bis Juni 2026 zu Recht verneinte. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen die im angefochtenen Einspracheentscheid bloss erwägungsweise festgehaltene Wiedererwägung der Ausrichtung einer Kinderrente im Zeitraum zwischen August 2025 und September 2025, da die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zunächst eine anfechtbare Verfügung zu erlassen hat und dieser Streitgegenstand vom Einspracheentscheid vom 18. Mai 2026 nicht erfasst ist.
E. 3.1 Versicherte Personen, denen eine AHV-Altersrente zusteht, haben gemäss Art. 22ter Abs. 1 Satz 1 AHVG für jedes Kind, das im Fall ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Der Anspruch erlischt grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Altersjahres des Kindes (Art. 25 Abs. 4 Satz 2 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens jedoch bis zum vollendeten
25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AHVG). Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG). Von dieser eingeräumten Kompetenz zur Definition der Ausbildung hat der Bundesrat mit dem 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis AHVV (SR 831.101) Gebrauch gemacht. Laut Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine
5 / 10 Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Als in Ausbildung gilt ein Kind auch – so Art. 49bis Abs. 2 AHVV –, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au- Pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten.
E. 3.2 Die Bestimmung des Art. 49bis Abs. 1 AHVV besitzt keinen abschliessenden Charakter. Der Begriff der Ausbildung ist umfassend und weit zu verstehen (BGE 143 V 305 E. 3.3 m.w.H.). Nach Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG i.V.m. Art. 49bis AHVV fallen darunter ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind die Art der Lehranstalt und das Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, was im Zusammenhang mit dem Berufsziel steht (BGE 140 V 314 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_84/2026 vom 14. Juli 2026 E. 3.2, 9C_276/2025 vom 9. September 2025 E. 3.2 und 9C_631/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.1).
E. 3.3.1 Laut Rz. 3118 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2024 (Stand: 1. Januar 2026;), muss die Ausbildung in diesem Sinne mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Letzteres führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss, ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss oder muss, falls die Ausbildung nicht zum Vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Zudem muss die Ausbildung auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es sich um eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder eine Zweitausbildung handelt. Die systematische Vorbereitung erfordert ferner, wie in Rz. 3119 RWL festgehalten, dass das Kind bzw. der junge Erwachsene die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind bzw. der junge Erwachsene zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen,
6 / 10 Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (vgl. auch BGE 140 V 314 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2026 vom
14. Juli 2026 E. 3.3.1 und 9C_276/2025 vom 9. September 2025 E. 3.3.1). Als einer Ausbildung gleichgestellt wird nach Rz. 3125 RWL sodann ein Sprachaufenthalt in einem fremdsprachigen Gebiet, sofern mindestens vier Schullektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche Bestandteil sind.
E. 3.3.3 Die Ausbildung gilt als beendet, wenn kein Ausbildungsaufwand mehr erforderlich ist oder wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird. Unterbrüche gelten grundsätzlich als Ende der Ausbildung, sofern sie nicht unter die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen fallen. Dies gilt auch dann, wenn lediglich ein Zwischenziel erreicht wurde, wie z.B. die Matura (vgl. Art. 49ter AHVV sowie Rz. 3131 ff. RWL).
E. 3.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Gericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2 und 141 V 365 E. 2.4 m.H.).
E. 4.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Sprachaufenthalt (Examensvorbereitungskurs und Hauptkurs) in D._____, welcher der Sohn des Beschwerdeführers vom 15. September 2025 bis zum 13. März 2026 absolviert hat (act. C.5), eine Ausbildung im Sinn von Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 49bis Abs. 2 AHVV darstellt (vgl. Rz. 3125 RWL) und demnach in dieser Zeit Anspruch auf eine Kinderrente bestand. Gleiches gilt für den Sprachkurs (Sprachenjahr / Examensvorbereitungskurs) in E._____ (USA), welcher vom 15. Juni 2026 bis zum
2. April 2027 dauert (act. C.4). Streitig ist, ob sich der Sohn des Beschwerdeführers auch nach dem Ende des Sprachaufenthalts in Italien im März 2026 und dem Beginn des Programms in den USA im Juni 2026 in Ausbildung befunden hat und damit – auch für die Zeit ausserhalb des Sprachaufenthalts – ein Anspruch auf eine Kinderrente besteht. Zu prüfen ist insbesondere, ob der Sohn des Beschwerdeführers seine Ausbildung in der Zeit zwischen dem Ende des Sprachaufenthalts in Italien Mitte März 2026 und der Aufnahme des Sprachkurses
7 / 10 in den USA Mitte Juni 2026 unterbrochen hat oder ob diese Phase gestützt auf Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV als Ausbildungszeit qualifiziert werden kann.
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die beiden Sprachaufenthalte seien nicht als voneinander unabhängige Ausbildungsabschnitte zu betrachten. Vielmehr seien sie strukturell miteinander verbunden und würden einem übergeordneten Ausbildungsziel dienen, nämlich dem Erwerb von Sprachkenntnissen im Hinblick auf eine spätere internationale berufliche Tätigkeit seines Sohnes. So seien in vielen global agierenden Firmen Sprachkenntnisse in fast allen Berufen als absolute Grundvoraussetzung unerlässlich. Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen. Entscheidend ist nicht, ob die erworbenen Sprachkenntnisse für eine spätere berufliche Tätigkeit nützlich oder sogar wünschenswert sind. Massgebend ist vielmehr, ob zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht bzw. diese im Sinne eines systematischen und kontinuierlichen Ausbildungsplans auf ein konkretes, übergeordnetes Ausbildungsziel ausgerichtet sind. Der Umstand, dass die Ausbildung auf eine spätere, nicht näher substanziierte, internationale Berufstätigkeit ausgerichtet sein soll, genügt den Anforderungen an ein bestimmtes Berufsziel nicht. Dass Kenntnisse mehrerer Sprachen für verschiedene Berufe von Bedeutung sein können, genügt gleichermassen nicht. Andernfalls könnten unterschiedliche, selbstständige Ausbildungen allein aufgrund ihrer allgemeinen beruflichen Verwertbarkeit zu einem einheitlichen Ausbildungsgang zusammengefasst werden.
E. 4.2.2 Auch aus dem Umstand, dass die Schweiz über mehrere Landessprachen verfügt und Mehrsprachigkeit das Bildungs- und Alltagsleben prägt, lässt sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – für die Beurteilung des konkreten Ausbildungszusammenhangs kein anderes Ergebnis ableiten. Die rechtliche Beurteilung hat sich danach zu richten, ob die einzelnen Ausbildungsabschnitte nach ihrer konkreten Ausgestaltung und Zielsetzung eine kontinuierliche Ausbildung bilden. Dabei ist nicht die Anzahl oder die Art der erlernten Sprachen entscheidend, sondern deren Einbettung in ein übergeordnetes und hinreichend konkretisiertes Ausbildungsziel.
E. 4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer alsdann vorbringt, dass der Sohn die Zeit ab der zweiten Märzhälfte 2026 zur Vorbereitung der Nachprüfungen sowie auf das Programm in den USA benötigt habe, stellt dies zwar einen sachlichen Bezug zum anschliessenden Aufenthalt in den USA her. Eine solche Vorbereitung ist jedoch nicht ohne Weiteres mit einem Bestandteil des späteren Sprachaufenthalts
8 / 10 gleichzusetzen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Vorbereitung und der anschliessende Aufenthalt in den USA in einen bereits feststehenden, inhaltlich und organisatorisch zusammenhängenden Ausbildungsgang eingebettet sind oder ob es sich um eine eigenständige Vorbereitung auf eine weitere, selbstständige Bildungsphase handelt. Vorliegend ist Letzteres der Fall, da, wie der Kursbestätigung vom 29. April 2026 zu entnehmen ist, die Vorbereitungsphase bis zum Schulbeginn in E._____ (USA) insbesondere den Visumsprozess, einen Englischtest, die Übersetzung der Schulzeugnisse und weitere organisatorische Massnahmen umfasst (act. B.4 S. 4). Weiterungen zum fehlenden Erwerbseinkommen des Sohnes im besagten Zeitraum erübrigen sich.
E. 4.2.4 Ebenso wenig ist vorliegend eine Verletzung der Rechtsgleichheit bzw. eine Ungleichbehandlung darin zu sehen, dass Sprachaufenthalte – nach Auffassung des Beschwerdeführers – im Gegensatz zu anderen Ausbildungen in der Regel keinen Bestandteil eines übergeordneten Ausbildungsziels bilden würden. So kommt es jeweils auf den Einzelfall an und wurde beispielsweise der Zusammenhang zwischen der Absolvierung eines Sprachaufenthaltes und des angestrebten Bachelorabschlusses als Primarlehrerin an der Pädagogischen Hochschule in der Rechtsprechung bejaht, da der Erwerb eines C1- Sprachzertifikates Voraussetzung für den Bachelorabschluss darstellte (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern LGVE 2022 III Nr. 2 vom 9. Mai 2022).
E. 4.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass vorliegend beide Sprachaufenthalte als separate, in sich geschlossene Ausbildungen zu qualifizieren sind. Damit liegt zwischen dem Abschluss des Sprachaufenthalts in Italien Mitte März 2026 und dem Beginn des Kurses in den USA Mitte Juni 2026 eine mehrmonatige Unterbrechung ohne strukturierten Bildungsgang vor. Die Beschwerdegegnerin hat folglich die Kinderrente zwischen dem 1. April 2026 bis zum 30. Juni 2026 zu Recht eingestellt. Auch wenn der Sprachkurs in den USA per
15. Juni 2026 startete, beginnt die Kinderrente vorliegend erst mit dem Monat nach Beginn der Ausbildung zu laufen (vgl. Rz. 3104 RWL) und damit per 1. Juli 2026.
E. 5 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Mai 2026 erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 6.1 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Bestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 84 f. AHVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind altersversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel
9 / 10 kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden
– mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben.
E. 6.2 Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
10 / 10 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 14. Oktober 2026 mitgeteilt am 16. Oktober 2026 Referenz SV2 26 52 Instanz Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung von Salis, Vorsitz Jauch, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Kinderrente nach AHVG
2 / 10 Sachverhalt A. A._____ bezieht eine AHV-Kinderrente für seinen im Jahr 2002 geborenen und in Ausbildung stehenden Sohn C._____. B. Letzterer schloss seine Berufslehre per 31. Juli 2025 ab und absolvierte vom
15. September 2025 bis zum 13. März 2026 einen Sprachaufenthalt in D._____. Mit E-Mail vom 24. März 2026 informierte A._____ die Ausgleichskasse B._____ (nachfolgend: Ausgleichskasse) über die Rückkehr seines Sohnes sowie darüber, dass dieser in der zweiten Märzhälfte 2026 begonnen habe, sich gezielt auf Nachprüfungen im kaufmännischen Bereich und parallel auf das EF Accelerated College Degree Program (ACDP), welches sein Sohn als Sprachenjahr und Examensvorbereitungskurs ab dem 15. Juni 2026 bis zum 2. April 2027 in E._____ / New York absolvieren werde, vorzubereiten. C. Aufgrund der eingereichten Unterlagen von A._____ zum Ausbildungsverlauf seines Sohnes sah die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 14. April 2026 die Ausbildung per 13. März 2026 als beendet an, stellte die Zahlung zwischen dem
1. April 2026 bis zum 30. Juni 2026 ein und hielt fest, dass aufgrund der Wiederaufnahme der Ausbildung per 15. Juni 2026 die Auszahlung der Kinderrente per 1. Juli 2026 (Folgemonat der Wiederaufnahme) wieder ausgerichtet werde. D. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 1. Mai 2026 Einsprache, worin er die nahtlose Weiterausrichtung der Kinderrente ab dem 1. April 2026 verlangte. E. Mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2026 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab und hielt an der Verfügung vom 14. April 2026 fest. Zudem stellte sie in den Erwägungen in Wiedererwägung fest, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Kinderrente im Zeitraum zwischen August 2025 und September 2025 (Beginn Sprachaufenthalt Italien) nicht erfüllt gewesen seien. Insgesamt handle es sich um denselben Sachverhalt, welcher vorliegend beurteilt werde. Betreffend die Rückforderung werde eine separate Verfügung erlassen. F. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Juni 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Mai 2026 sowie die Weiterausrichtung der Kinderrente ab dem 1. April
2026. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass die beiden Sprachaufenthalte mit dem Erwerb der Sprachkompetenz in Italienisch und Englisch nicht als eigenständig abgeschlossene Bildungsphasen zu werten seien,
3 / 10 sondern Bestandteil eines übergeordneten Ausbildungsziels bilden würden und strukturell verbunden seien. Insbesondere seien solche Sprachkenntnisse in künftiger Ausrichtung auf eine internationale berufliche Tätigkeit als Grundvoraussetzung unerlässlich. Zudem habe sein Sohn sich ab April 2026 einerseits auf die Nachprüfungen im kaufmännischen Bereich vorbereitet, andererseits aber auch auf den Schulbeginn in E._____ mit dem anspruchsvollen akademischen Englisch. G. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2026 schloss die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde und nahm in ablehnender Weise zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung. H. Mit Replik vom 13. Juli 2026 vertiefte der Beschwerdeführer seinen bisherigen Standpunkt und machte insbesondere eine Verletzung der Rechtsgleichheit und eine Ungleichbehandlung durch die geltende Praxis der AHV geltend, soweit Sprachaufenthalte zwar als Ausbildung anerkannt, jedoch in der Regel keinen Bestandteil eines übergeordneten Ausbildungsziels bilden würden. I. Mit Eingabe vom 15. Juli 2026 duplizierte die Beschwerdegegnerin. Sie verwies darin auf den angefochtenen Einspracheentscheid und ihre Vernehmlassung und vertiefte ihren bisherigen Standpunkt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Mai 2026 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen Erwägungen 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 18. Mai 2026 der Ausgleichskasse B._____ (act. B.5). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG kann gegen einen Einspracheentscheid dieser Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die
4 / 10 im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 sowie Art. 61 lit. b ATSG). 1.2. Das Gericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (Art. 43 Abs. 2 und 3 lit. a VRG). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid wurde die Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. April 2026 abgewiesen, mit welcher die AHV-Kinderrente des Beschwerdeführers für seinen Sohn zwischen dem 1. April 2026 und dem 30. Juni 2026 eingestellt und die Wiederausrichtung per 1. Juli 2026 entschieden wurde. Der Streitwert der dreimonatigen Einstellung der AHV-Kinderrente beläuft sich damit auf weit unter CHF 10'000.00 (vgl. act. B.3, wonach monatlich CHF 1'088.00 resp. plafoniert CHF 768.00 ausbezahlt werden). Da für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, ist die einzelrichterliche Zuständigkeit der Vorsitzenden gegeben. 2. Strittig ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Kinderrente für den Sohn des Beschwerdeführers für die Monate April 2026 bis Juni 2026 zu Recht verneinte. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen die im angefochtenen Einspracheentscheid bloss erwägungsweise festgehaltene Wiedererwägung der Ausrichtung einer Kinderrente im Zeitraum zwischen August 2025 und September 2025, da die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zunächst eine anfechtbare Verfügung zu erlassen hat und dieser Streitgegenstand vom Einspracheentscheid vom 18. Mai 2026 nicht erfasst ist. 3.1. Versicherte Personen, denen eine AHV-Altersrente zusteht, haben gemäss Art. 22ter Abs. 1 Satz 1 AHVG für jedes Kind, das im Fall ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Der Anspruch erlischt grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Altersjahres des Kindes (Art. 25 Abs. 4 Satz 2 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens jedoch bis zum vollendeten
25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AHVG). Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG). Von dieser eingeräumten Kompetenz zur Definition der Ausbildung hat der Bundesrat mit dem 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis AHVV (SR 831.101) Gebrauch gemacht. Laut Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine
5 / 10 Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Als in Ausbildung gilt ein Kind auch – so Art. 49bis Abs. 2 AHVV –, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au- Pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten. 3.2. Die Bestimmung des Art. 49bis Abs. 1 AHVV besitzt keinen abschliessenden Charakter. Der Begriff der Ausbildung ist umfassend und weit zu verstehen (BGE 143 V 305 E. 3.3 m.w.H.). Nach Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG i.V.m. Art. 49bis AHVV fallen darunter ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind die Art der Lehranstalt und das Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, was im Zusammenhang mit dem Berufsziel steht (BGE 140 V 314 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_84/2026 vom 14. Juli 2026 E. 3.2, 9C_276/2025 vom 9. September 2025 E. 3.2 und 9C_631/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.1). 3.3.1. Laut Rz. 3118 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2024 (Stand: 1. Januar 2026;), muss die Ausbildung in diesem Sinne mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Letzteres führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss, ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss oder muss, falls die Ausbildung nicht zum Vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Zudem muss die Ausbildung auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es sich um eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder eine Zweitausbildung handelt. Die systematische Vorbereitung erfordert ferner, wie in Rz. 3119 RWL festgehalten, dass das Kind bzw. der junge Erwachsene die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind bzw. der junge Erwachsene zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen,
6 / 10 Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (vgl. auch BGE 140 V 314 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2026 vom
14. Juli 2026 E. 3.3.1 und 9C_276/2025 vom 9. September 2025 E. 3.3.1). Als einer Ausbildung gleichgestellt wird nach Rz. 3125 RWL sodann ein Sprachaufenthalt in einem fremdsprachigen Gebiet, sofern mindestens vier Schullektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche Bestandteil sind. 3.3.3. Die Ausbildung gilt als beendet, wenn kein Ausbildungsaufwand mehr erforderlich ist oder wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird. Unterbrüche gelten grundsätzlich als Ende der Ausbildung, sofern sie nicht unter die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen fallen. Dies gilt auch dann, wenn lediglich ein Zwischenziel erreicht wurde, wie z.B. die Matura (vgl. Art. 49ter AHVV sowie Rz. 3131 ff. RWL). 3.4. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Gericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2 und 141 V 365 E. 2.4 m.H.). 4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Sprachaufenthalt (Examensvorbereitungskurs und Hauptkurs) in D._____, welcher der Sohn des Beschwerdeführers vom 15. September 2025 bis zum 13. März 2026 absolviert hat (act. C.5), eine Ausbildung im Sinn von Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 49bis Abs. 2 AHVV darstellt (vgl. Rz. 3125 RWL) und demnach in dieser Zeit Anspruch auf eine Kinderrente bestand. Gleiches gilt für den Sprachkurs (Sprachenjahr / Examensvorbereitungskurs) in E._____ (USA), welcher vom 15. Juni 2026 bis zum
2. April 2027 dauert (act. C.4). Streitig ist, ob sich der Sohn des Beschwerdeführers auch nach dem Ende des Sprachaufenthalts in Italien im März 2026 und dem Beginn des Programms in den USA im Juni 2026 in Ausbildung befunden hat und damit – auch für die Zeit ausserhalb des Sprachaufenthalts – ein Anspruch auf eine Kinderrente besteht. Zu prüfen ist insbesondere, ob der Sohn des Beschwerdeführers seine Ausbildung in der Zeit zwischen dem Ende des Sprachaufenthalts in Italien Mitte März 2026 und der Aufnahme des Sprachkurses
7 / 10 in den USA Mitte Juni 2026 unterbrochen hat oder ob diese Phase gestützt auf Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV als Ausbildungszeit qualifiziert werden kann. 4.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die beiden Sprachaufenthalte seien nicht als voneinander unabhängige Ausbildungsabschnitte zu betrachten. Vielmehr seien sie strukturell miteinander verbunden und würden einem übergeordneten Ausbildungsziel dienen, nämlich dem Erwerb von Sprachkenntnissen im Hinblick auf eine spätere internationale berufliche Tätigkeit seines Sohnes. So seien in vielen global agierenden Firmen Sprachkenntnisse in fast allen Berufen als absolute Grundvoraussetzung unerlässlich. Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen. Entscheidend ist nicht, ob die erworbenen Sprachkenntnisse für eine spätere berufliche Tätigkeit nützlich oder sogar wünschenswert sind. Massgebend ist vielmehr, ob zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht bzw. diese im Sinne eines systematischen und kontinuierlichen Ausbildungsplans auf ein konkretes, übergeordnetes Ausbildungsziel ausgerichtet sind. Der Umstand, dass die Ausbildung auf eine spätere, nicht näher substanziierte, internationale Berufstätigkeit ausgerichtet sein soll, genügt den Anforderungen an ein bestimmtes Berufsziel nicht. Dass Kenntnisse mehrerer Sprachen für verschiedene Berufe von Bedeutung sein können, genügt gleichermassen nicht. Andernfalls könnten unterschiedliche, selbstständige Ausbildungen allein aufgrund ihrer allgemeinen beruflichen Verwertbarkeit zu einem einheitlichen Ausbildungsgang zusammengefasst werden. 4.2.2. Auch aus dem Umstand, dass die Schweiz über mehrere Landessprachen verfügt und Mehrsprachigkeit das Bildungs- und Alltagsleben prägt, lässt sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – für die Beurteilung des konkreten Ausbildungszusammenhangs kein anderes Ergebnis ableiten. Die rechtliche Beurteilung hat sich danach zu richten, ob die einzelnen Ausbildungsabschnitte nach ihrer konkreten Ausgestaltung und Zielsetzung eine kontinuierliche Ausbildung bilden. Dabei ist nicht die Anzahl oder die Art der erlernten Sprachen entscheidend, sondern deren Einbettung in ein übergeordnetes und hinreichend konkretisiertes Ausbildungsziel. 4.2.3. Soweit der Beschwerdeführer alsdann vorbringt, dass der Sohn die Zeit ab der zweiten Märzhälfte 2026 zur Vorbereitung der Nachprüfungen sowie auf das Programm in den USA benötigt habe, stellt dies zwar einen sachlichen Bezug zum anschliessenden Aufenthalt in den USA her. Eine solche Vorbereitung ist jedoch nicht ohne Weiteres mit einem Bestandteil des späteren Sprachaufenthalts
8 / 10 gleichzusetzen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Vorbereitung und der anschliessende Aufenthalt in den USA in einen bereits feststehenden, inhaltlich und organisatorisch zusammenhängenden Ausbildungsgang eingebettet sind oder ob es sich um eine eigenständige Vorbereitung auf eine weitere, selbstständige Bildungsphase handelt. Vorliegend ist Letzteres der Fall, da, wie der Kursbestätigung vom 29. April 2026 zu entnehmen ist, die Vorbereitungsphase bis zum Schulbeginn in E._____ (USA) insbesondere den Visumsprozess, einen Englischtest, die Übersetzung der Schulzeugnisse und weitere organisatorische Massnahmen umfasst (act. B.4 S. 4). Weiterungen zum fehlenden Erwerbseinkommen des Sohnes im besagten Zeitraum erübrigen sich. 4.2.4. Ebenso wenig ist vorliegend eine Verletzung der Rechtsgleichheit bzw. eine Ungleichbehandlung darin zu sehen, dass Sprachaufenthalte – nach Auffassung des Beschwerdeführers – im Gegensatz zu anderen Ausbildungen in der Regel keinen Bestandteil eines übergeordneten Ausbildungsziels bilden würden. So kommt es jeweils auf den Einzelfall an und wurde beispielsweise der Zusammenhang zwischen der Absolvierung eines Sprachaufenthaltes und des angestrebten Bachelorabschlusses als Primarlehrerin an der Pädagogischen Hochschule in der Rechtsprechung bejaht, da der Erwerb eines C1- Sprachzertifikates Voraussetzung für den Bachelorabschluss darstellte (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern LGVE 2022 III Nr. 2 vom 9. Mai 2022). 4.3. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass vorliegend beide Sprachaufenthalte als separate, in sich geschlossene Ausbildungen zu qualifizieren sind. Damit liegt zwischen dem Abschluss des Sprachaufenthalts in Italien Mitte März 2026 und dem Beginn des Kurses in den USA Mitte Juni 2026 eine mehrmonatige Unterbrechung ohne strukturierten Bildungsgang vor. Die Beschwerdegegnerin hat folglich die Kinderrente zwischen dem 1. April 2026 bis zum 30. Juni 2026 zu Recht eingestellt. Auch wenn der Sprachkurs in den USA per
15. Juni 2026 startete, beginnt die Kinderrente vorliegend erst mit dem Monat nach Beginn der Ausbildung zu laufen (vgl. Rz. 3104 RWL) und damit per 1. Juli 2026. 5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Mai 2026 erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.1. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Bestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 84 f. AHVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind altersversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel
9 / 10 kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden
– mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 6.2. Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
10 / 10 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]