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SV2 2026 36

Zivilprozessordnung

Graubünden ·SV2 · 2026-10-06 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. A._____, Jahrgang 1968, wohnhaft in B._____, ist seit dem 4. Juli 2013 als Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen. Seit demselben Datum ist D._____ als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung ebenfalls mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen. Die C._____ GmbH ist seit dem 1. August 1996 der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) angeschlossen. B. Weil die offenen Forderungen der AHV-Ausgleichskasse gegenüber der C._____ GmbH infolge Zahlungsunfähigkeit nicht gedeckt werden konnten, erliess die AHV-Ausgleichskasse am 26. November 2024 gegenüber A._____ und D._____ je eine gleichlautende Schadenersatzverfügung über CHF 5'231.12 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 2022 und 2023 samt Verwaltungskosten, Verzugszinsen, Mahngebühren, Betreibungskosten und Bussen. C. Gegen die Schadenersatzverfügung vom 26. November 2024 erhob A._____ am 23. Dezember 2024 (Datum Poststempel) Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 26. März 2026 abgewiesen wurde mit der Begründung, dass der AHV-Ausgleichskasse aufgrund grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften durch Nichtbezahlung von paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen ein Schaden in Höhe von CHF 5'231.12 entstanden sei, den der Einsprecher als verantwortliches Organ der C._____ GmbH zu ersetzen habe. D. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom

25. April 2026 (Datum Poststempel) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde und beantragte sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, eventuell die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Zur Begründung führte er aus, der betroffene Betrieb werde seit Jahren faktisch allein durch seinen Halbbruder geführt. Eine klare organisatorische Struktur bestehe nicht. Gesellschaftsrechtliche Vorgaben wie die Durchführung von Generalversammlungen seien nie eingehalten worden. Ebenso fehle es an Transparenz über die Buchhaltung und die finanzielle Situation des Unternehmens. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen effektiven Einfluss auf die operative Führung oder die wirtschaftlichen Entscheidungen des Betriebs gehabt. Aufgrund der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebs würden die festgesetzten AHV-Beiträge den tatsächlichen Gegebenheiten nicht Rechnung tragen und erschienen in der geltend gemachten Höhe sachlich nicht gerechtfertigt.

3 / 15 Es liege weder eine effektive selbständige Erwerbstätigkeit seinerseits vor, noch bestehe eine wirtschaftlich tragfähige Grundlage, welche die festgesetzten AHV- Beiträge rechtfertigen würden. E. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2026 beantragte die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Akten und den angefochtenen Einspracheentscheid. F. In seiner Replik vom 23. Mai 2026 (Datum Poststempel) ergänzte der Beschwerdeführer, dass er nie einen Lohn bezogen und zu keinem Zeitpunkt eine Geschäftsführungsfunktion ausgeübt habe. Die Verlustscheine, Lohndeklarationen sowie der Handelsregistereintrag, worauf die Beschwerdegegnerin verweise, vermöchten zwar das Bestehen eines Schadens zu belegen, nicht jedoch eine grobfahrlässige Pflichtverletzung des Beschwerdeführers oder eine tatsächliche Einflussmöglichkeit auf die Entrichtung der Beiträge. Ebenso fehle es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen seiner formellen Stellung und dem geltend gemachten Schaden. G. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 29. Mai 2026 auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. März 2026 sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen den in Anwendung von Art. 52 AHVG ergangenen Einspracheentscheid vom 26. März 2026, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom

23. Dezember 2024 abwies (vgl. act. B.1 = SVA-act. II.7 [nachfolgend nicht mehr zitiert]). Gegen solche sozialversicherungsrechtlichen Einspracheentscheide kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 57 ATSG). Für die Beurteilung dieser Beschwerde ist in Abweichung zu Art. 58 Abs. 1 ATSG das kantonale Versicherungsgericht örtlich zuständig, in welchem die Arbeitgeberin ihren Wohnsitz hat bzw. bis zum Konkurs hatte (Art. 52 Abs. 5 AHVG; KIESER, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 Rz. 143). Da die C._____ GmbH ihren Sitz in B._____ hat und damit im Kanton Graubünden domiziliert ist

4 / 15 (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Graubünden, Stand

8. November 2024 [SVA-act. II.1 S. 1]), ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit demnach das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden, d.h. das Obergericht des Kantons Graubünden örtlich und sachlich zuständig (Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG [BR 370.100]). Als formeller und materieller Adressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspracheentscheid überdies unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 ATSG).

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer für den aus den Beitragsausständen der C._____ GmbH entstandenen Schaden von insgesamt CHF 5'231.12 haftbar gemacht werden kann. Es geht also um die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG. Arbeitgeber ist nach Art. 11 ATSG, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Laut Art. 12 AHVG ist Arbeitgeber, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte nach Art. 5 Abs. 2 AHVG, d.h. Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, ausrichtet. Dass die C._____ GmbH vorliegend als Arbeitgeberin tätig ist, blieb unbestritten.

E. 2.2 Die massgebende Vorschrift von Art. 52 AHVG, in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung, lautet wie folgt: 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missach- tung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. 2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsfüh- rung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. 3 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen. 4 Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. 5 In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. 6 Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. Unbestritten sind die Organstellung des Beschwerdeführers als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien der C._____ GmbH im fraglichen Zeitraum der Jahre 2022 und 2023 (vgl. Auszug aus dem Handelsregisteramt des Kantons Graubünden, Stand 8. November 2024 [SVA-

5 / 15 act. II.1 S. 1]) und die (teilweise) ausgebliebenen Zahlungen der erhobenen Sozialversicherungsbeiträge. Bestritten werden hingegen die Höhe der beitragspflichtigen Löhne sowie die Haftbarkeit des Beschwerdeführers für den geltend gemachten Schaden von CHF 5'231.12 mangels Verschuldens und adäquaten Kausalzusammenhangs (vgl. Beschwerde [act. A.1] und Replik [act. A.3]).

E. 3.1 Vorab ist eine allfällige Verjährung der Schadenersatzforderung zu prüfen. Seit dem 1. Januar 2020 gilt eine drei- statt der zuvor zweijährigen relativen Ver- jährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 OR (vgl. Botschaft vom 29. November 2013 zur Änderung des Obligationenrechts [Verjährungsrecht] BBl 2014 275). Demnach verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert drei Jahren seit Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird; auf jeden Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag, an dem das schädigende Verhalten eintrat oder aufhörte (vgl. Art. 60 Abs. 1 OR; vgl. BBl 2014 275). Massgebend für den Beginn dieser Frist ist der Zeitpunkt, ab welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (vgl. BGE 128 V 10 E. 5a m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2.2). Grundlage für die Höhe des Schadens bildet die ausstehende Beitragsforderung, womit die Schadenskenntnis erst angenommen werden kann, sobald die Ausgleichskasse in der Lage ist, die voraussichtliche Höhe des infolge der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.2.2 m.w.H.). Praxisgemäss kann die Schadenskenntnis üblicherweise angenommen werden mit der Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins, der Auflage des Kollokationsplans sowie der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_88/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2.2, 9C_275/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.2.2, 9C_260/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.1.2 m.w.H.).

E. 3.2 In der Betreibung auf Pfändung (Art. 15 Abs. 2 AHVG) wird ein definitiver Verlustschein i.S.v. Art. 149 SchKG ausgestellt, wenn die Ausgleichskasse nach durchgeführtem Pfändungs- und Verwertungsverfahren für ihre Beitragsforderung nicht vollständig befriedigt werden kann. Damit manifestiert sich, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nicht nachkommen kann (BGE 113 V 256 E. 3c). Stellt sich

6 / 15 bereits anlässlich der Pfändung heraus, dass überhaupt kein pfändbares Vermögen vorhanden ist, bildet die Pfändungsurkunde den definitiven Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 149 SchKG). Die Ausgleichskasse hat somit in der Regel in jenem Zeitpunkt Kenntnis des Schadens, in welchem sie den definitiven Pfändungsverlustschein zugestellt erhält (BGE 113 V 256 E. 3c; KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 127). Vorliegend stellte das Betreibungs- und Konkursamt der Region E._____ am 4. Juli 2022 und am 19. September 2023 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin je einen definitiven Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 149 SchKG) in der Höhe von CHF 695.75 (SVA-act. II.1 S. 2) und CHF 1'559.75 (SVA-act. II.1 S. 3) für ausstehende Lohnbeiträge zuzüglich Zinsen und Kosten der Jahre 2021 und 2022 aus. Die Beschwerdegegnerin erhielt damit frühestens mit dem Erhalt des ersten Verlustscheins vom 4. Juli 2022 Kenntnis des Schadens (vgl. BGE 113 V 256 E. 3c, 108 V 50 E. 5). Die Schadenersatzverfügung vom

26. November 2024 betreffend ausstehende Beitragsforderungen der AHV/IV/EO/ALV/FAK sowie Verwaltungskosten über CHF 5'231.12 (vgl. SVA- act. II.2) erfolgte somit jedenfalls innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, mithin ist auch die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren eingehalten.

E. 4 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erforderlichen Angaben zu machen, und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG; Art. 34, 35 und 36 AHVV [SR 831.101]). Die Missachtung dieser Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG. Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (FREY, in: Frey/Mosimann/Bollinger/Früh [Hrsg.], AHVG/IVG/ELG, Kommentar,

2. Aufl. 2025, Art. 52 AHVG Rz. 5). Nachstehend sind somit die spezifischen Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin trägt grundsätzlich die Beweislast (Art. 8 ZGB).

E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin macht einen Schaden von CHF 5'231.12 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 2022 und 2023 geltend. Der Schaden nach Art. 52 AHVG besteht darin, dass der Beschwerdegegnerin ein ihr

7 / 15 gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (vgl. NUSSBAUMER, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG, in: ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Der Schaden gemäss Art. 52 AHVG umfasst in erster Linie die geschuldeten paritätischen AHV/IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten. Hinzu kommen unbezahlt gebliebene Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten (vgl. REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 329 ff.; vgl. FORSTER, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, Rz. 11.6). Der Schaden entsteht nicht bereits mit der Fälligkeit der Beiträge, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Beitragsverwirkung, sei es durch Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin. Zahlungsunfähigkeit wird bejaht, wenn der Konkurs eröffnet oder ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde (vgl. BGE 141 V 487 E. 2.2, 136 V 268 E. 2.2 und 2.6, 134 V 257 E. 3.2; KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 18). Wie bereits ausgeführt, erhielt die Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2022 und am 19. September 2023 zwei definitive Verlustscheine ausgestellt, womit ihr ein Schaden entstanden ist.

E. 5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Ausgleichskasse die Schadenersatzforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Dabei hat die Ausgleichskasse den eingeklagten Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, d.h. gestützt auf eine Beitragsübersicht darzulegen, wie sich der eingeklagte Betrag zusammensetzt. Andererseits hat sie den eingeklagten Forderungsbetrag oder Teile davon zu belegen, also durch Einreichung von Lohnabrechnungen, Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügungen die in der Beitragsübersicht enthaltenen Zahlungsvorgänge zu beweisen. Nach bundesgerichtlicher Praxis bestehen höhere Anforderungen an die Substanziierung des Schadens, wenn dessen Umfang masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen bestritten wird oder sich auf Grund der Akten greifbare Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten ergeben (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 301/00 vom 13. Februar 2002 E. 2c zur Pflicht der Ausgleichskassen, die Schadenersatzforderung zu substanziieren, und H 438/00 vom 13. Februar 2002 E. 3c; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 7.1.1, 9C_901/2008 vom 8. Juli 2009 E. 4.1, 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2; GRONER, Art. 52 – Praxis und Zweck der Arbeitgeberhaftung, in: SZW 2006, S. 85 m.H.a. die Urteile des

8 / 15 Bundesgerichts H 34/04 vom 15. September 2004 E. 5.2.1 und H 173/03 vom

4. Dezember 2003).

E. 5.3 Die Ausstellung eines Pfändungsverlustscheines lässt nicht auf eine generelle Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin ab diesem Zeitpunkt schliessen. Ebenso wenig ergibt sich aus einem Verlustschein ein Schaden betreffend Forderungen, für die (noch) kein Ausfall in einem Betreibungsverfahren erkennbar wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_32/2024 vom 5. März 2024 E. 4.5.3). Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid Forderungen geltend macht, für die ihr noch keine Pfändungsverlustscheine ausgestellt worden sind, ist demnach im entsprechenden Umfang noch kein Schaden eingetreten und der angefochtene Einspracheentscheid nicht rechtens.

E. 5.4 Der Pfändungsverlustschein vom 4. Juli 2022 betrifft Lohnbeiträge für das dritte Quartal 2021 zuzüglich Mahngebühr und Verzugszinsen, derjenige vom

19. September 2023 Lohnbeiträge für das Jahr 2022 zuzüglich Mahngebühr und Verzugszinsen. Mit der Schadenersatzverfügung vom 26. November 2024 und dem angefochtenen Einspracheentscheid wird Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 2022 und 2023 geltend gemacht. Mithin ist der Pfändungsverlustschein vom 4. Juli 2022, der Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2021 betrifft, nicht Bestandteil des mit dem angefochtenen Einspracheentscheid geltend gemachten Schadens. Auf der anderen Seite liegen für Beitragsforderungen betreffend das Jahr 2023 keine Pfändungsverlustscheine vor, weshalb diesbezüglich (noch) kein Schaden eingetreten bzw. ausgewiesen ist (vgl. Erwägung 5.3 vorstehend). Ausgewiesen ist damit ein Schaden für entgangene und geltend gemachte Sozialversicherungsbeiträge des Jahres 2022 in Höhe von CHF 1'559.75, und zwar durch den Pfändungsverlustschein vom

19. September 2023 (SVA-act. II.1 S. 3) und durch die der Schadenersatzverfügung vom 26. November 2024 (SVA-act. II.2) beigelegte (vgl. B.1 S. 5) Beitragsübersicht vom 8. November 2024 (vgl. SVA-act. II.1 S. 4; vgl. auch Beitragsübersicht vom

3. Februar 2026 [SVA-act. I.249]).

E. 5.5 In masslicher Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer die Schadenersatz- forderung nicht substanziiert, sondern stellt pauschal in Abrede, dass beim von seinem Halbbruder geführten Teilzeitbetrieb (Arbeitspensum ungefähr 50 %) von einer vollen beitragsrechtlichen Tragfähigkeit ausgegangen werden könne. Aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung im Betrieb, der faktischen Alleinführung durch seinen Halbbruder, der stark eingeschränkten wirtschaftlichen Tätigkeit sowie der fehlenden Transparenz und Struktur des Betriebs erscheine die Beitragspflicht in der geltend gemachten Höhe als unverhältnismässig und sachlich nicht

9 / 15 gerechtfertigt (act. A.1 S. 3). Dazu sei auf die Lohndeklaration vom 5. März 2023 verwiesen, worin D._____ gegenüber der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2022 eine – vollumfänglich an sich selbst ausbezahlte – Jahreslohnsumme in Höhe von CHF 17'901.00 deklariert hatte (SVA-act. I.158 S. 2). Diese Lohnsumme entspricht

– selbst bei Annahme eines sehr niedrigen Stundenansatzes – wirtschaftlich einem Teilzeitpensum von höchstens 50 %. Mithin bewegte sich die gegenüber der Beschwerdegegnerin deklarierte Lohnsumme im Rahmen dessen, was vom Beschwerdeführer selbst als wirtschaftlich realistisch und plausibel taxiert wird. Angesichts des vorliegenden definitiven Pfändungsverlustscheins vom

19. September 2023 ist erstellt, dass die diesbezüglichen ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge inkl. Verzugszins und Mahngebühr in der Höhe von CHF 1'368.35, Zinsen von CHF 13.70 und Betreibungs-/Verfahrenskosten von CHF 177.70, total CHF 1'559.75, betreffend das Jahr 2022 nicht mehr im ordentlichen Verfahren eingebracht werden können. Aufgrund dessen, dass gemäss Betreibungsbehörde kein pfändbares Vermögen vorhanden war und auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden konnte (vgl. Verlustschein vom

19. September 2023 [SVA-act. II.1 S. 3]), erscheint der entsprechende Schaden in Höhe von CHF 1'559.75 als ausgewiesen, womit die Haftungsvoraussetzung des Schadens i.S.v. Art. 52 AHVG erfüllt ist. Dies wird vom Beschwerdeführer letztlich auch nicht bestritten, indem er das Bestehen eines Schadens anerkennt (act. A.3 S. 2).

E. 6.1 Eine weitere Haftungsvoraussetzung ist die Widerrechtlichkeit bzw. Pflichtverletzung. Es bedarf einer doppelten Prüfung: Zum einen stellt sich die Frage, ob Vorschriften der AHV verletzt wurden; zum anderen ist zu beantworten, ob die entsprechende Verletzung dem Arbeitgeber bzw. dem Organ entgegenzuhalten ist (Verletzung der Organpflicht; vgl. dazu KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 39 f.). Unter die "Missachtung von Vorschriften" fallen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG zunächst alle Bestimmungen des AHVG und seiner Vollzugserlasse, so insbesondere jene über die Beitragspflicht, die Bemessung der Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, den Bezug der Arbeitnehmerbeiträge, die Abrechnungs- und die Zahlungspflicht sowie die Rentenauszahlung durch den Arbeitgeber (Vorschriften im engeren Sinne). Anwendbar sind Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 51 AHVG, wonach die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten sind. Weiter zu beachten sind Art. 34 ff. AHVV über den Beitragsbezug. Der Arbeitgeber haftet grundsätzlich nur für jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von paritätischen Beiträgen entstanden ist, die zu einem

10 / 15 Zeitpunkt zur Bezahlung fällig waren, als er über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und eine Zahlung an die Ausgleichskasse veranlassen konnte. Erhält die Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, verlangt sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge und setzt diese nötigenfalls durch Verfügung fest (Art. 39 AHVV). Bei Nichtbezahlung innert Frist sind Verzugszinsen geschuldet (vgl. Art. 41bis Abs. 1 AHVV). Weiter kann nach der Rechtsprechung auch Widerrechtlichkeit vorliegen, wenn keine AHV-Vorschrift verletzt wurde. Nämlich dann, wenn die nach den objektiven Umständen und den persönlichen Verhältnissen gebotene Pflicht (Sorgfaltsgebot), dafür zu sorgen, dass keine Zahlungsunfähigkeit eintritt, vorsätzlich oder grobfahrlässig missachtet wird (Vorschriften im weiteren Sinne; vgl. ZAK 1985 S. 581 f.). Letzteres kann etwa dann der Fall sein, wenn es um die Beiträge aus einer noch nicht abgeschlossenen Zahlungsperiode oder um die Entrichtung von zwar bereits fälligen, aber noch nicht verfallenen Beiträgen geht (vgl. ZAK 1985 S. 582).

E. 6.2 Vorliegend wurden unbestrittenermassen die fälligen und verfallenen Lohnbeiträge für die Jahre 2022 (und 2023) nur teilweise bezahlt, was die in Art. 14 AHVG und Art. 34 AHVV vorgeschriebene Zahlungspflicht für die Beiträge verletzt. Die C._____ GmbH als Arbeitgeberin hat sich somit widerrechtlich verhalten.

E. 6.3.1 Es ist weiter zu prüfen, ob die Verletzung durch die Arbeitgeberin auch eine Pflichtverletzung ihres Organs in der Person des Beschwerdeführers darstellt. Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, dass er zu keinem Zeitpunkt operativ für die Gesellschaft tätig gewesen sei. Er habe keinen Lohn bezogen, keinen Zugriff auf die Konten, keine Einsicht in die Buchhaltung und keinen Einfluss auf die Beitragsabrechnungen oder Zahlungen der Gesellschaft gehabt. Die Gesellschaft sei ausschliesslich durch seinen Halbbruder geführt worden und die streitigen Sozialversicherungsbeiträge beträfen ausschliesslich dessen eigene Erwerbstätigkeit. Zudem hätten innerhalb der Gesellschaft über Jahre hinweg keine funktionierenden gesellschaftsrechtlichen Strukturen bestanden. Es hätten keine Generalversammlungen oder ordentlichen Beschlussfassungen stattgefunden und dem Beschwerdeführer seien keine transparente Rechnungslegung unterbreitet oder Einsicht in die finanziellen Verhältnisse gewährt worden. Zusammenfassend sei er zwar formell im Handelsregister eingetragen gewesen, habe jedoch zu keinem Zeitpunkt eine tatsächliche Geschäftsführungsfunktion ausgeübt (act. A.3 S. 2).

E. 6.3.2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder

11 / 15 Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Subsidiär verantwortlich sind in erster Linie die formellen Organe der juristischen Person. Die Subsidiarität der Haftung der Organe bedeutet, dass sich die Ausgleichskasse zuerst an den Arbeitgeber zu halten hat, bevor seine Organe belangt werden dürfen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers können die Organe auch dann direkt belangt werden, wenn die juristische Person weiterbesteht (BGE 113 V 256 E. 3c). Der Pfändungsverlustschein manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen kann. Angesichts des definitiven Verlustscheins, der am 19. September 2023 ausgestellt werden musste, und der Tatsache, dass auf den Pfändungsurkunden jeweils vermerkt wurde, es sei bei der Schuldnerin (C._____ GmbH) kein pfändbares Vermögen vorhanden und es könne auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden, ist vom Eintritt des Schadens auszugehen. Vom Zeitpunkt der Ausstellung der Pfändungsverlustscheine an steht dem Belangen der subsidiär haftbaren Organe somit nichts im Weg (BGE 113 V 256 E. 3c).

E. 6.3.3 Bei der Arbeitgeberin C._____ GmbH handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäss Art. 772 ff. OR. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) weist grundsätzlich eine dreiteilige Organisation auf: Von Gesetzes wegen sind als Organe die Gesellschafterversammlung (Art. 804 ff. OR), die Geschäftsführung und Vertretung (durch alle Gesellschafter [sog. Selbstorganschaft] bzw. durch einzelne Gesellschafter oder durch Dritte [sog. Drittorganschaft], Art. 809 ff. OR) sowie die Revisionsstelle (Art. 818 OR) vorgesehen. Grundsätzlich sieht das Gesetz in Art. 809 Abs. 1 OR die Selbstorganschaft vor, d.h. die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch alle Gesellschafter gemeinsam. Allerdings begründet die Stellung als blosser Gesellschafter rechtsprechungsgemäss für sich allein noch keine Kontroll- und Überwachungspflichten. Abweichende statutarische Regelungen vorbehalten, besteht für einen blossen Gesellschafter einer GmbH keine Pflicht zur Kontrolle und Überwachung der Geschäftsführung. Folgerichtig sieht Art. 827 OR bezüglich der auf Pflichtverletzungen beruhenden Verantwortlichkeit nur für bei der Gesellschaftsgründung beteiligte und mit der Geschäftsführung und der Kontrolle betraute Personen sowie die Liquidatoren eine Normierung vor. Formell eingesetzte Geschäftsführer der GmbH haften für den zufolge nicht bezahlter Sozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (Art. 827 OR i.V.m. Art. 754 OR; vgl. BGE 126 V 237 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom

12 / 15

31. Dezember 2010 E. 5.3). Formelle Organe haften – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – wegen der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung und dem Grund der Mandatsübernahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2023 vom 13. März 2024 E. 4.3.1; vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 212).

E. 6.3.4 Bei formellen Organen muss demnach nicht geprüft werden, ob sie den materiellen Organbegriff erfüllen. Der Beschwerdeführer war seit dem 4. Juli 2013 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien (SVA- act. II.1 S. 1) und war damit formelles Organ. Bei der C._____ GmbH handelt es sich um eine Gesellschaft mit sehr einfacher und leicht überschaubarer Verwaltungsstruktur. Sie verfügt über ein Gesellschaftskapital von CHF 20'000.00 und beschäftigt lediglich einen Mitarbeiter (nämlich den Gesellschafter und Vorsitzenden der Geschäftsführung mit Kollektivunterschrift zu zweien, D._____). Damit trifft den Beschwerdeführer eine hohe Sorgfaltspflicht. In seiner gesetzlichen Funktion ist er dafür verantwortlich, dass die Gesellschaft als Arbeitgeberin ihrer Beitragspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin nachkommt. Dieser mit dem Eintrag im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer verbundenen gesetzlichen Verantwortlichkeiten kann er sich nicht mit dem Argument entziehen, dass er sich jahrelang überhaupt nicht um diese Verantwortlichkeiten gekümmert hat und die nicht bezahlten Beiträge lediglich die Beiträge seines Halbbruders betreffen. Immerhin lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehrfach mit Einschreiben der Beschwerdegegnerin auf die Arbeitgeberhaftung über einen Ausstand aufmerksam gemacht worden war: Am 26. Juli 2021 über einen Ausstand von damals CHF 12'521.43 (SVA-act. I.65 und 69), am 13. Juli 2022 über einen Ausstand von damals CHF 1'676.08 (SVA-act. I.131 und 135) und am

9. Juli 2024 über CHF 6'093.92 (SVA-act. I.195 und 198). Durch die Missachtung der Beitragspflicht kann rechtsprechungsgemäss davon auszugegangen werden, dass die Vorschriften zumindest grobfahrlässig verletzt wurden. Im Rahmen seiner Sorgfalts- und Aufsichtspflichten hätte der Beschwerdeführer bei den vorliegenden sehr überschaubaren Verhältnissen dafür sorgen müssen, dass nicht Löhne ausbezahlt werden, deren Sozialversicherungsbeiträge nicht gedeckt waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2023 vom 13. März 2024 E. 4.3.1).

E. 6.4 Abgesehen von der unhaltbaren Sichtweise, sich durch jahrelange Untätigkeit seinen gesetzlichen Verpflichtungen entziehen zu können, werden keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe vorgebracht.

13 / 15

E. 6.5 Zwischen dem bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der Arbeitgeberin muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (vgl. BGE 119 V 401 E. 4a; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_88/2023 vom 13. März 2024 E. 4.3.1, 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 6.2, 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E. 4.3.1.1). Ein Ergebnis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 125 V 456 E. 5a). Die Verletzung der Beitragspflicht bzw. Zahlungspflicht durch den Beschwerdeführer ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, der Ausgleichskasse den entstandenen Schaden herbeizuführen. Hätte der Beschwerdeführer dafür gesorgt, dass Löhne nur insoweit ausbezahlt werden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten bzw. geringer ausgefallen. Der adäquate Kausalzusammenhang ist folglich gegeben. Es würde daran fehlen, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E. 4.3.1.1, 9C_27/2017 vom 8. August 2017 E. 4.6 m.w.H.) oder wenn der Ausgleichskasse eine grobe Pflichtverletzung wie die Missachtung elementarer Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs vorzuwerfen wäre, was für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal wäre. In diesem Fall könnte der Schadenersatz ermessensweise herabgesetzt werden (vgl. NEDI, Die Haftung der GmbH als Arbeitgeberin nach Art. 52 AHVG und Art. 52 BVG, in: Marschner/Zumsteg [Hrsg.], Risiko und Verantwortlichkeit, 2016, S. 151). Letzteres kann indes vorliegend ohne Weiterungen verneint werden, da den Akten keine entsprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen sind.

E. 6.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sämtliche Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG gegenüber dem Beschwerdeführer erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Beschwerdeführer zu Recht dazu verpflichtet, Ersatz für entstandenen Schaden zu leisten. Allerdings ist die Schadenersatzforderung auf CHF 1'559.75 zu reduzieren. Folglich ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. März 2026 insofern abzuändern, dass der Beschwerdeführer zu verpflichten ist, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in Höhe von CHF 1'559.75 für ihr für das Jahr 2022 entgangene Beiträge zu bezahlen.

E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen

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E. 7.1 In Anwendung der geänderten Praxis des früheren Verwaltungsgerichts und heutigen Obergerichts des Kantons Graubünden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 21 48 vom 8. Februar 2022 E. 4.1. ff. und S 21 49 vom 8. Februar 2022 E. 3.1. ff.) richtet sich die Kostenpflicht und der Kostenrahmen von versicherungsgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 61 ATSG, die nicht als Leistungsstreitigkeiten im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG gelten, wie insbesondere Beitragsstreitigkeiten, grundsätzlich nach dem kantonalen Recht und somit nach den allgemeinen Kostenverlegungsgrundsätzen für Rechtsmittel- und Klageverfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubündens (Art. 72 ff. VRG). Die Staatsgebühr beträgt in der Regel höchstens CHF 20'000.00 und richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. Vorliegend ist die Staatsgebühr in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG praxisgemäss auf CHF 1’000.00 festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten zu 30 % durch den teilweise obsiegenden Beschwerdeführer und zu 70 % durch die mehrheitlich unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG).

E. 7.2.1 Der überwiegend obsiegende Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten ist, hat praxisgemäss keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (vgl. Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Er hat keinen Antrag auf eine Umtriebsentschädigung gestellt. Eigene Leistungen, die im Zusammenhang mit der Prozessführung den Verfahrensbeteiligten entstehen, sind grundsätzlich nicht mittels einer Parteientschädigung gemäss Art. 78 VRG auszugleichen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV2 24 110 vom 27. Oktober 2025 E. 8.2.2 m.w.H.). Es ist dem Beschwerdeführer daher keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschreiten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).

E. 7.2.2 Die teilweise obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

15 / 15 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. März 2026 insofern abgeändert, dass A._____ verpflichtet wird, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, Schadenersatz in Höhe von CHF 1'559.75 für ihr für das Jahr 2022 entgangene Beiträge zu bezahlen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 1’000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 356.00 Total CHF 1’356.00 gehen im Umfang von CHF 949.20 zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, und im Umfang von CHF 406.80 zu Lasten von A._____.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 6. Oktober 2026 mitgeteilt am 12. Oktober 2026 Referenz SV2 26 36 Instanz Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung von Salis, Vorsitz Hurst, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden AHV-Ausgleichskasse, Ottostrasse 24, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Schadenersatz nach AHVG

2 / 15 Sachverhalt A. A._____, Jahrgang 1968, wohnhaft in B._____, ist seit dem 4. Juli 2013 als Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen. Seit demselben Datum ist D._____ als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung ebenfalls mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen. Die C._____ GmbH ist seit dem 1. August 1996 der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) angeschlossen. B. Weil die offenen Forderungen der AHV-Ausgleichskasse gegenüber der C._____ GmbH infolge Zahlungsunfähigkeit nicht gedeckt werden konnten, erliess die AHV-Ausgleichskasse am 26. November 2024 gegenüber A._____ und D._____ je eine gleichlautende Schadenersatzverfügung über CHF 5'231.12 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 2022 und 2023 samt Verwaltungskosten, Verzugszinsen, Mahngebühren, Betreibungskosten und Bussen. C. Gegen die Schadenersatzverfügung vom 26. November 2024 erhob A._____ am 23. Dezember 2024 (Datum Poststempel) Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 26. März 2026 abgewiesen wurde mit der Begründung, dass der AHV-Ausgleichskasse aufgrund grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften durch Nichtbezahlung von paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen ein Schaden in Höhe von CHF 5'231.12 entstanden sei, den der Einsprecher als verantwortliches Organ der C._____ GmbH zu ersetzen habe. D. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom

25. April 2026 (Datum Poststempel) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde und beantragte sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, eventuell die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Zur Begründung führte er aus, der betroffene Betrieb werde seit Jahren faktisch allein durch seinen Halbbruder geführt. Eine klare organisatorische Struktur bestehe nicht. Gesellschaftsrechtliche Vorgaben wie die Durchführung von Generalversammlungen seien nie eingehalten worden. Ebenso fehle es an Transparenz über die Buchhaltung und die finanzielle Situation des Unternehmens. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen effektiven Einfluss auf die operative Führung oder die wirtschaftlichen Entscheidungen des Betriebs gehabt. Aufgrund der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebs würden die festgesetzten AHV-Beiträge den tatsächlichen Gegebenheiten nicht Rechnung tragen und erschienen in der geltend gemachten Höhe sachlich nicht gerechtfertigt.

3 / 15 Es liege weder eine effektive selbständige Erwerbstätigkeit seinerseits vor, noch bestehe eine wirtschaftlich tragfähige Grundlage, welche die festgesetzten AHV- Beiträge rechtfertigen würden. E. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2026 beantragte die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Akten und den angefochtenen Einspracheentscheid. F. In seiner Replik vom 23. Mai 2026 (Datum Poststempel) ergänzte der Beschwerdeführer, dass er nie einen Lohn bezogen und zu keinem Zeitpunkt eine Geschäftsführungsfunktion ausgeübt habe. Die Verlustscheine, Lohndeklarationen sowie der Handelsregistereintrag, worauf die Beschwerdegegnerin verweise, vermöchten zwar das Bestehen eines Schadens zu belegen, nicht jedoch eine grobfahrlässige Pflichtverletzung des Beschwerdeführers oder eine tatsächliche Einflussmöglichkeit auf die Entrichtung der Beiträge. Ebenso fehle es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen seiner formellen Stellung und dem geltend gemachten Schaden. G. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 29. Mai 2026 auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. März 2026 sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen den in Anwendung von Art. 52 AHVG ergangenen Einspracheentscheid vom 26. März 2026, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom

23. Dezember 2024 abwies (vgl. act. B.1 = SVA-act. II.7 [nachfolgend nicht mehr zitiert]). Gegen solche sozialversicherungsrechtlichen Einspracheentscheide kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 57 ATSG). Für die Beurteilung dieser Beschwerde ist in Abweichung zu Art. 58 Abs. 1 ATSG das kantonale Versicherungsgericht örtlich zuständig, in welchem die Arbeitgeberin ihren Wohnsitz hat bzw. bis zum Konkurs hatte (Art. 52 Abs. 5 AHVG; KIESER, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 Rz. 143). Da die C._____ GmbH ihren Sitz in B._____ hat und damit im Kanton Graubünden domiziliert ist

4 / 15 (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Graubünden, Stand

8. November 2024 [SVA-act. II.1 S. 1]), ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit demnach das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden, d.h. das Obergericht des Kantons Graubünden örtlich und sachlich zuständig (Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG [BR 370.100]). Als formeller und materieller Adressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspracheentscheid überdies unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 ATSG). 2.1. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer für den aus den Beitragsausständen der C._____ GmbH entstandenen Schaden von insgesamt CHF 5'231.12 haftbar gemacht werden kann. Es geht also um die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG. Arbeitgeber ist nach Art. 11 ATSG, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Laut Art. 12 AHVG ist Arbeitgeber, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte nach Art. 5 Abs. 2 AHVG, d.h. Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, ausrichtet. Dass die C._____ GmbH vorliegend als Arbeitgeberin tätig ist, blieb unbestritten. 2.2. Die massgebende Vorschrift von Art. 52 AHVG, in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung, lautet wie folgt: 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missach- tung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. 2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsfüh- rung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. 3 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen. 4 Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. 5 In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. 6 Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. Unbestritten sind die Organstellung des Beschwerdeführers als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien der C._____ GmbH im fraglichen Zeitraum der Jahre 2022 und 2023 (vgl. Auszug aus dem Handelsregisteramt des Kantons Graubünden, Stand 8. November 2024 [SVA-

5 / 15 act. II.1 S. 1]) und die (teilweise) ausgebliebenen Zahlungen der erhobenen Sozialversicherungsbeiträge. Bestritten werden hingegen die Höhe der beitragspflichtigen Löhne sowie die Haftbarkeit des Beschwerdeführers für den geltend gemachten Schaden von CHF 5'231.12 mangels Verschuldens und adäquaten Kausalzusammenhangs (vgl. Beschwerde [act. A.1] und Replik [act. A.3]). 3.1. Vorab ist eine allfällige Verjährung der Schadenersatzforderung zu prüfen. Seit dem 1. Januar 2020 gilt eine drei- statt der zuvor zweijährigen relativen Ver- jährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 OR (vgl. Botschaft vom 29. November 2013 zur Änderung des Obligationenrechts [Verjährungsrecht] BBl 2014 275). Demnach verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert drei Jahren seit Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird; auf jeden Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag, an dem das schädigende Verhalten eintrat oder aufhörte (vgl. Art. 60 Abs. 1 OR; vgl. BBl 2014 275). Massgebend für den Beginn dieser Frist ist der Zeitpunkt, ab welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (vgl. BGE 128 V 10 E. 5a m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2.2). Grundlage für die Höhe des Schadens bildet die ausstehende Beitragsforderung, womit die Schadenskenntnis erst angenommen werden kann, sobald die Ausgleichskasse in der Lage ist, die voraussichtliche Höhe des infolge der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.2.2 m.w.H.). Praxisgemäss kann die Schadenskenntnis üblicherweise angenommen werden mit der Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins, der Auflage des Kollokationsplans sowie der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_88/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2.2, 9C_275/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.2.2, 9C_260/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.1.2 m.w.H.). 3.2. In der Betreibung auf Pfändung (Art. 15 Abs. 2 AHVG) wird ein definitiver Verlustschein i.S.v. Art. 149 SchKG ausgestellt, wenn die Ausgleichskasse nach durchgeführtem Pfändungs- und Verwertungsverfahren für ihre Beitragsforderung nicht vollständig befriedigt werden kann. Damit manifestiert sich, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nicht nachkommen kann (BGE 113 V 256 E. 3c). Stellt sich

6 / 15 bereits anlässlich der Pfändung heraus, dass überhaupt kein pfändbares Vermögen vorhanden ist, bildet die Pfändungsurkunde den definitiven Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 149 SchKG). Die Ausgleichskasse hat somit in der Regel in jenem Zeitpunkt Kenntnis des Schadens, in welchem sie den definitiven Pfändungsverlustschein zugestellt erhält (BGE 113 V 256 E. 3c; KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 127). Vorliegend stellte das Betreibungs- und Konkursamt der Region E._____ am 4. Juli 2022 und am 19. September 2023 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin je einen definitiven Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 149 SchKG) in der Höhe von CHF 695.75 (SVA-act. II.1 S. 2) und CHF 1'559.75 (SVA-act. II.1 S. 3) für ausstehende Lohnbeiträge zuzüglich Zinsen und Kosten der Jahre 2021 und 2022 aus. Die Beschwerdegegnerin erhielt damit frühestens mit dem Erhalt des ersten Verlustscheins vom 4. Juli 2022 Kenntnis des Schadens (vgl. BGE 113 V 256 E. 3c, 108 V 50 E. 5). Die Schadenersatzverfügung vom

26. November 2024 betreffend ausstehende Beitragsforderungen der AHV/IV/EO/ALV/FAK sowie Verwaltungskosten über CHF 5'231.12 (vgl. SVA- act. II.2) erfolgte somit jedenfalls innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, mithin ist auch die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren eingehalten. 4. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erforderlichen Angaben zu machen, und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG; Art. 34, 35 und 36 AHVV [SR 831.101]). Die Missachtung dieser Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG. Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (FREY, in: Frey/Mosimann/Bollinger/Früh [Hrsg.], AHVG/IVG/ELG, Kommentar,

2. Aufl. 2025, Art. 52 AHVG Rz. 5). Nachstehend sind somit die spezifischen Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin trägt grundsätzlich die Beweislast (Art. 8 ZGB). 5.1. Die Beschwerdegegnerin macht einen Schaden von CHF 5'231.12 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 2022 und 2023 geltend. Der Schaden nach Art. 52 AHVG besteht darin, dass der Beschwerdegegnerin ein ihr

7 / 15 gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (vgl. NUSSBAUMER, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG, in: ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Der Schaden gemäss Art. 52 AHVG umfasst in erster Linie die geschuldeten paritätischen AHV/IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten. Hinzu kommen unbezahlt gebliebene Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten (vgl. REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 329 ff.; vgl. FORSTER, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, Rz. 11.6). Der Schaden entsteht nicht bereits mit der Fälligkeit der Beiträge, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Beitragsverwirkung, sei es durch Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin. Zahlungsunfähigkeit wird bejaht, wenn der Konkurs eröffnet oder ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde (vgl. BGE 141 V 487 E. 2.2, 136 V 268 E. 2.2 und 2.6, 134 V 257 E. 3.2; KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 18). Wie bereits ausgeführt, erhielt die Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2022 und am 19. September 2023 zwei definitive Verlustscheine ausgestellt, womit ihr ein Schaden entstanden ist. 5.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Ausgleichskasse die Schadenersatzforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Dabei hat die Ausgleichskasse den eingeklagten Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, d.h. gestützt auf eine Beitragsübersicht darzulegen, wie sich der eingeklagte Betrag zusammensetzt. Andererseits hat sie den eingeklagten Forderungsbetrag oder Teile davon zu belegen, also durch Einreichung von Lohnabrechnungen, Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügungen die in der Beitragsübersicht enthaltenen Zahlungsvorgänge zu beweisen. Nach bundesgerichtlicher Praxis bestehen höhere Anforderungen an die Substanziierung des Schadens, wenn dessen Umfang masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen bestritten wird oder sich auf Grund der Akten greifbare Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten ergeben (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 301/00 vom 13. Februar 2002 E. 2c zur Pflicht der Ausgleichskassen, die Schadenersatzforderung zu substanziieren, und H 438/00 vom 13. Februar 2002 E. 3c; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 7.1.1, 9C_901/2008 vom 8. Juli 2009 E. 4.1, 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2; GRONER, Art. 52 – Praxis und Zweck der Arbeitgeberhaftung, in: SZW 2006, S. 85 m.H.a. die Urteile des

8 / 15 Bundesgerichts H 34/04 vom 15. September 2004 E. 5.2.1 und H 173/03 vom

4. Dezember 2003). 5.3. Die Ausstellung eines Pfändungsverlustscheines lässt nicht auf eine generelle Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin ab diesem Zeitpunkt schliessen. Ebenso wenig ergibt sich aus einem Verlustschein ein Schaden betreffend Forderungen, für die (noch) kein Ausfall in einem Betreibungsverfahren erkennbar wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_32/2024 vom 5. März 2024 E. 4.5.3). Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid Forderungen geltend macht, für die ihr noch keine Pfändungsverlustscheine ausgestellt worden sind, ist demnach im entsprechenden Umfang noch kein Schaden eingetreten und der angefochtene Einspracheentscheid nicht rechtens. 5.4. Der Pfändungsverlustschein vom 4. Juli 2022 betrifft Lohnbeiträge für das dritte Quartal 2021 zuzüglich Mahngebühr und Verzugszinsen, derjenige vom

19. September 2023 Lohnbeiträge für das Jahr 2022 zuzüglich Mahngebühr und Verzugszinsen. Mit der Schadenersatzverfügung vom 26. November 2024 und dem angefochtenen Einspracheentscheid wird Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 2022 und 2023 geltend gemacht. Mithin ist der Pfändungsverlustschein vom 4. Juli 2022, der Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2021 betrifft, nicht Bestandteil des mit dem angefochtenen Einspracheentscheid geltend gemachten Schadens. Auf der anderen Seite liegen für Beitragsforderungen betreffend das Jahr 2023 keine Pfändungsverlustscheine vor, weshalb diesbezüglich (noch) kein Schaden eingetreten bzw. ausgewiesen ist (vgl. Erwägung 5.3 vorstehend). Ausgewiesen ist damit ein Schaden für entgangene und geltend gemachte Sozialversicherungsbeiträge des Jahres 2022 in Höhe von CHF 1'559.75, und zwar durch den Pfändungsverlustschein vom

19. September 2023 (SVA-act. II.1 S. 3) und durch die der Schadenersatzverfügung vom 26. November 2024 (SVA-act. II.2) beigelegte (vgl. B.1 S. 5) Beitragsübersicht vom 8. November 2024 (vgl. SVA-act. II.1 S. 4; vgl. auch Beitragsübersicht vom

3. Februar 2026 [SVA-act. I.249]). 5.5. In masslicher Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer die Schadenersatz- forderung nicht substanziiert, sondern stellt pauschal in Abrede, dass beim von seinem Halbbruder geführten Teilzeitbetrieb (Arbeitspensum ungefähr 50 %) von einer vollen beitragsrechtlichen Tragfähigkeit ausgegangen werden könne. Aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung im Betrieb, der faktischen Alleinführung durch seinen Halbbruder, der stark eingeschränkten wirtschaftlichen Tätigkeit sowie der fehlenden Transparenz und Struktur des Betriebs erscheine die Beitragspflicht in der geltend gemachten Höhe als unverhältnismässig und sachlich nicht

9 / 15 gerechtfertigt (act. A.1 S. 3). Dazu sei auf die Lohndeklaration vom 5. März 2023 verwiesen, worin D._____ gegenüber der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2022 eine – vollumfänglich an sich selbst ausbezahlte – Jahreslohnsumme in Höhe von CHF 17'901.00 deklariert hatte (SVA-act. I.158 S. 2). Diese Lohnsumme entspricht

– selbst bei Annahme eines sehr niedrigen Stundenansatzes – wirtschaftlich einem Teilzeitpensum von höchstens 50 %. Mithin bewegte sich die gegenüber der Beschwerdegegnerin deklarierte Lohnsumme im Rahmen dessen, was vom Beschwerdeführer selbst als wirtschaftlich realistisch und plausibel taxiert wird. Angesichts des vorliegenden definitiven Pfändungsverlustscheins vom

19. September 2023 ist erstellt, dass die diesbezüglichen ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge inkl. Verzugszins und Mahngebühr in der Höhe von CHF 1'368.35, Zinsen von CHF 13.70 und Betreibungs-/Verfahrenskosten von CHF 177.70, total CHF 1'559.75, betreffend das Jahr 2022 nicht mehr im ordentlichen Verfahren eingebracht werden können. Aufgrund dessen, dass gemäss Betreibungsbehörde kein pfändbares Vermögen vorhanden war und auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden konnte (vgl. Verlustschein vom

19. September 2023 [SVA-act. II.1 S. 3]), erscheint der entsprechende Schaden in Höhe von CHF 1'559.75 als ausgewiesen, womit die Haftungsvoraussetzung des Schadens i.S.v. Art. 52 AHVG erfüllt ist. Dies wird vom Beschwerdeführer letztlich auch nicht bestritten, indem er das Bestehen eines Schadens anerkennt (act. A.3 S. 2). 6.1. Eine weitere Haftungsvoraussetzung ist die Widerrechtlichkeit bzw. Pflichtverletzung. Es bedarf einer doppelten Prüfung: Zum einen stellt sich die Frage, ob Vorschriften der AHV verletzt wurden; zum anderen ist zu beantworten, ob die entsprechende Verletzung dem Arbeitgeber bzw. dem Organ entgegenzuhalten ist (Verletzung der Organpflicht; vgl. dazu KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 39 f.). Unter die "Missachtung von Vorschriften" fallen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG zunächst alle Bestimmungen des AHVG und seiner Vollzugserlasse, so insbesondere jene über die Beitragspflicht, die Bemessung der Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, den Bezug der Arbeitnehmerbeiträge, die Abrechnungs- und die Zahlungspflicht sowie die Rentenauszahlung durch den Arbeitgeber (Vorschriften im engeren Sinne). Anwendbar sind Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 51 AHVG, wonach die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten sind. Weiter zu beachten sind Art. 34 ff. AHVV über den Beitragsbezug. Der Arbeitgeber haftet grundsätzlich nur für jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von paritätischen Beiträgen entstanden ist, die zu einem

10 / 15 Zeitpunkt zur Bezahlung fällig waren, als er über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und eine Zahlung an die Ausgleichskasse veranlassen konnte. Erhält die Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, verlangt sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge und setzt diese nötigenfalls durch Verfügung fest (Art. 39 AHVV). Bei Nichtbezahlung innert Frist sind Verzugszinsen geschuldet (vgl. Art. 41bis Abs. 1 AHVV). Weiter kann nach der Rechtsprechung auch Widerrechtlichkeit vorliegen, wenn keine AHV-Vorschrift verletzt wurde. Nämlich dann, wenn die nach den objektiven Umständen und den persönlichen Verhältnissen gebotene Pflicht (Sorgfaltsgebot), dafür zu sorgen, dass keine Zahlungsunfähigkeit eintritt, vorsätzlich oder grobfahrlässig missachtet wird (Vorschriften im weiteren Sinne; vgl. ZAK 1985 S. 581 f.). Letzteres kann etwa dann der Fall sein, wenn es um die Beiträge aus einer noch nicht abgeschlossenen Zahlungsperiode oder um die Entrichtung von zwar bereits fälligen, aber noch nicht verfallenen Beiträgen geht (vgl. ZAK 1985 S. 582). 6.2. Vorliegend wurden unbestrittenermassen die fälligen und verfallenen Lohnbeiträge für die Jahre 2022 (und 2023) nur teilweise bezahlt, was die in Art. 14 AHVG und Art. 34 AHVV vorgeschriebene Zahlungspflicht für die Beiträge verletzt. Die C._____ GmbH als Arbeitgeberin hat sich somit widerrechtlich verhalten. 6.3.1. Es ist weiter zu prüfen, ob die Verletzung durch die Arbeitgeberin auch eine Pflichtverletzung ihres Organs in der Person des Beschwerdeführers darstellt. Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, dass er zu keinem Zeitpunkt operativ für die Gesellschaft tätig gewesen sei. Er habe keinen Lohn bezogen, keinen Zugriff auf die Konten, keine Einsicht in die Buchhaltung und keinen Einfluss auf die Beitragsabrechnungen oder Zahlungen der Gesellschaft gehabt. Die Gesellschaft sei ausschliesslich durch seinen Halbbruder geführt worden und die streitigen Sozialversicherungsbeiträge beträfen ausschliesslich dessen eigene Erwerbstätigkeit. Zudem hätten innerhalb der Gesellschaft über Jahre hinweg keine funktionierenden gesellschaftsrechtlichen Strukturen bestanden. Es hätten keine Generalversammlungen oder ordentlichen Beschlussfassungen stattgefunden und dem Beschwerdeführer seien keine transparente Rechnungslegung unterbreitet oder Einsicht in die finanziellen Verhältnisse gewährt worden. Zusammenfassend sei er zwar formell im Handelsregister eingetragen gewesen, habe jedoch zu keinem Zeitpunkt eine tatsächliche Geschäftsführungsfunktion ausgeübt (act. A.3 S. 2). 6.3.2. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder

11 / 15 Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Subsidiär verantwortlich sind in erster Linie die formellen Organe der juristischen Person. Die Subsidiarität der Haftung der Organe bedeutet, dass sich die Ausgleichskasse zuerst an den Arbeitgeber zu halten hat, bevor seine Organe belangt werden dürfen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers können die Organe auch dann direkt belangt werden, wenn die juristische Person weiterbesteht (BGE 113 V 256 E. 3c). Der Pfändungsverlustschein manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen kann. Angesichts des definitiven Verlustscheins, der am 19. September 2023 ausgestellt werden musste, und der Tatsache, dass auf den Pfändungsurkunden jeweils vermerkt wurde, es sei bei der Schuldnerin (C._____ GmbH) kein pfändbares Vermögen vorhanden und es könne auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden, ist vom Eintritt des Schadens auszugehen. Vom Zeitpunkt der Ausstellung der Pfändungsverlustscheine an steht dem Belangen der subsidiär haftbaren Organe somit nichts im Weg (BGE 113 V 256 E. 3c). 6.3.3. Bei der Arbeitgeberin C._____ GmbH handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäss Art. 772 ff. OR. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) weist grundsätzlich eine dreiteilige Organisation auf: Von Gesetzes wegen sind als Organe die Gesellschafterversammlung (Art. 804 ff. OR), die Geschäftsführung und Vertretung (durch alle Gesellschafter [sog. Selbstorganschaft] bzw. durch einzelne Gesellschafter oder durch Dritte [sog. Drittorganschaft], Art. 809 ff. OR) sowie die Revisionsstelle (Art. 818 OR) vorgesehen. Grundsätzlich sieht das Gesetz in Art. 809 Abs. 1 OR die Selbstorganschaft vor, d.h. die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch alle Gesellschafter gemeinsam. Allerdings begründet die Stellung als blosser Gesellschafter rechtsprechungsgemäss für sich allein noch keine Kontroll- und Überwachungspflichten. Abweichende statutarische Regelungen vorbehalten, besteht für einen blossen Gesellschafter einer GmbH keine Pflicht zur Kontrolle und Überwachung der Geschäftsführung. Folgerichtig sieht Art. 827 OR bezüglich der auf Pflichtverletzungen beruhenden Verantwortlichkeit nur für bei der Gesellschaftsgründung beteiligte und mit der Geschäftsführung und der Kontrolle betraute Personen sowie die Liquidatoren eine Normierung vor. Formell eingesetzte Geschäftsführer der GmbH haften für den zufolge nicht bezahlter Sozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (Art. 827 OR i.V.m. Art. 754 OR; vgl. BGE 126 V 237 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom

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31. Dezember 2010 E. 5.3). Formelle Organe haften – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – wegen der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung und dem Grund der Mandatsübernahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2023 vom 13. März 2024 E. 4.3.1; vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 212). 6.3.4. Bei formellen Organen muss demnach nicht geprüft werden, ob sie den materiellen Organbegriff erfüllen. Der Beschwerdeführer war seit dem 4. Juli 2013 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien (SVA- act. II.1 S. 1) und war damit formelles Organ. Bei der C._____ GmbH handelt es sich um eine Gesellschaft mit sehr einfacher und leicht überschaubarer Verwaltungsstruktur. Sie verfügt über ein Gesellschaftskapital von CHF 20'000.00 und beschäftigt lediglich einen Mitarbeiter (nämlich den Gesellschafter und Vorsitzenden der Geschäftsführung mit Kollektivunterschrift zu zweien, D._____). Damit trifft den Beschwerdeführer eine hohe Sorgfaltspflicht. In seiner gesetzlichen Funktion ist er dafür verantwortlich, dass die Gesellschaft als Arbeitgeberin ihrer Beitragspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin nachkommt. Dieser mit dem Eintrag im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer verbundenen gesetzlichen Verantwortlichkeiten kann er sich nicht mit dem Argument entziehen, dass er sich jahrelang überhaupt nicht um diese Verantwortlichkeiten gekümmert hat und die nicht bezahlten Beiträge lediglich die Beiträge seines Halbbruders betreffen. Immerhin lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehrfach mit Einschreiben der Beschwerdegegnerin auf die Arbeitgeberhaftung über einen Ausstand aufmerksam gemacht worden war: Am 26. Juli 2021 über einen Ausstand von damals CHF 12'521.43 (SVA-act. I.65 und 69), am 13. Juli 2022 über einen Ausstand von damals CHF 1'676.08 (SVA-act. I.131 und 135) und am

9. Juli 2024 über CHF 6'093.92 (SVA-act. I.195 und 198). Durch die Missachtung der Beitragspflicht kann rechtsprechungsgemäss davon auszugegangen werden, dass die Vorschriften zumindest grobfahrlässig verletzt wurden. Im Rahmen seiner Sorgfalts- und Aufsichtspflichten hätte der Beschwerdeführer bei den vorliegenden sehr überschaubaren Verhältnissen dafür sorgen müssen, dass nicht Löhne ausbezahlt werden, deren Sozialversicherungsbeiträge nicht gedeckt waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2023 vom 13. März 2024 E. 4.3.1). 6.4. Abgesehen von der unhaltbaren Sichtweise, sich durch jahrelange Untätigkeit seinen gesetzlichen Verpflichtungen entziehen zu können, werden keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe vorgebracht.

13 / 15 6.5. Zwischen dem bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der Arbeitgeberin muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (vgl. BGE 119 V 401 E. 4a; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_88/2023 vom 13. März 2024 E. 4.3.1, 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 6.2, 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E. 4.3.1.1). Ein Ergebnis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 125 V 456 E. 5a). Die Verletzung der Beitragspflicht bzw. Zahlungspflicht durch den Beschwerdeführer ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, der Ausgleichskasse den entstandenen Schaden herbeizuführen. Hätte der Beschwerdeführer dafür gesorgt, dass Löhne nur insoweit ausbezahlt werden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten bzw. geringer ausgefallen. Der adäquate Kausalzusammenhang ist folglich gegeben. Es würde daran fehlen, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E. 4.3.1.1, 9C_27/2017 vom 8. August 2017 E. 4.6 m.w.H.) oder wenn der Ausgleichskasse eine grobe Pflichtverletzung wie die Missachtung elementarer Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs vorzuwerfen wäre, was für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal wäre. In diesem Fall könnte der Schadenersatz ermessensweise herabgesetzt werden (vgl. NEDI, Die Haftung der GmbH als Arbeitgeberin nach Art. 52 AHVG und Art. 52 BVG, in: Marschner/Zumsteg [Hrsg.], Risiko und Verantwortlichkeit, 2016, S. 151). Letzteres kann indes vorliegend ohne Weiterungen verneint werden, da den Akten keine entsprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen sind. 6.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sämtliche Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG gegenüber dem Beschwerdeführer erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Beschwerdeführer zu Recht dazu verpflichtet, Ersatz für entstandenen Schaden zu leisten. Allerdings ist die Schadenersatzforderung auf CHF 1'559.75 zu reduzieren. Folglich ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. März 2026 insofern abzuändern, dass der Beschwerdeführer zu verpflichten ist, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in Höhe von CHF 1'559.75 für ihr für das Jahr 2022 entgangene Beiträge zu bezahlen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen

14 / 15 7.1. In Anwendung der geänderten Praxis des früheren Verwaltungsgerichts und heutigen Obergerichts des Kantons Graubünden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 21 48 vom 8. Februar 2022 E. 4.1. ff. und S 21 49 vom 8. Februar 2022 E. 3.1. ff.) richtet sich die Kostenpflicht und der Kostenrahmen von versicherungsgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 61 ATSG, die nicht als Leistungsstreitigkeiten im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG gelten, wie insbesondere Beitragsstreitigkeiten, grundsätzlich nach dem kantonalen Recht und somit nach den allgemeinen Kostenverlegungsgrundsätzen für Rechtsmittel- und Klageverfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubündens (Art. 72 ff. VRG). Die Staatsgebühr beträgt in der Regel höchstens CHF 20'000.00 und richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. Vorliegend ist die Staatsgebühr in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG praxisgemäss auf CHF 1’000.00 festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten zu 30 % durch den teilweise obsiegenden Beschwerdeführer und zu 70 % durch die mehrheitlich unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). 7.2.1. Der überwiegend obsiegende Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten ist, hat praxisgemäss keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (vgl. Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Er hat keinen Antrag auf eine Umtriebsentschädigung gestellt. Eigene Leistungen, die im Zusammenhang mit der Prozessführung den Verfahrensbeteiligten entstehen, sind grundsätzlich nicht mittels einer Parteientschädigung gemäss Art. 78 VRG auszugleichen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV2 24 110 vom 27. Oktober 2025 E. 8.2.2 m.w.H.). Es ist dem Beschwerdeführer daher keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschreiten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). 7.2.2. Die teilweise obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

15 / 15 Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. März 2026 insofern abgeändert, dass A._____ verpflichtet wird, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, Schadenersatz in Höhe von CHF 1'559.75 für ihr für das Jahr 2022 entgangene Beiträge zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 1’000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 356.00 Total CHF 1’356.00 gehen im Umfang von CHF 949.20 zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, und im Umfang von CHF 406.80 zu Lasten von A._____. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]