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SV2 2026 30

Entscheide Obergericht

Graubünden ·SV2 · 2026-09-28 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. A._____, Jahrgang 1964, war als Elektriker bei der C._____ AG angestellt und dadurch bei der B._____ obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 26. Juli 2002 durch ein Loch in einem Treppenaufgang drei bis vier Meter in die Tiefe stürzte und sich eine Trimalleolarluxationsfraktur am rechten Fuss und eine Olekranon-Trümmerfraktur am rechten Ellbogen zuzog. In der Folge blieb er trotz intensiver medizinischer Behandlung inklusive diverser Operationen in seiner angestammten Tätigkeit gänzlich arbeitsunfähig. Unterstützt durch die Invalidenversicherung (IV) absolvierte er vom Frühjahr 2007 bis Oktober 2009 eine Umschulung zum Arbeitsagogen. In diesem Beruf war er in der Folge in verschiedenen Arbeitsverhältnissen tätig. B. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2011 sprach die B._____ A._____ eine Integritätsentschädigung von 25 % zu und verneinte einen Rentenanspruch. Mit Einspracheentscheid vom 20. März 2012 bestätigte die B._____ ihre Verfügung. Dies korrigierte das Versicherungsgericht des Kantons O.1._____ mit Entscheid vom 3. Juli 2013, indem es eine Übergangsrente für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. November 2012 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 42 % zusprach. C. In der Wintersaison 2017/2018 war A._____ im Rahmen eines Zwischenverdienstes bei der D._____ AG angestellt. Durch das Tragen von Skischuhen verschlechterte sich die Situation an seinem rechten Fuss, was die B._____ als Rückfall zum Unfall vom 26. Juli 2002 anerkannte. In der Folge blieb A._____ über rund fünf Jahre zu 100 % arbeitsunfähig und musste sich acht Operationen am rechten Fuss unterziehen, darunter dem Einsatz einer Prothese des oberen Sprunggelenks (OSG) am 31. Januar 2020. D. Mit Beurteilung vom 12. April 2023 hielt Dr. med. E._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, vom versicherungsmedizinischen Dienst der B._____ fest, der medizinische Endzustand sei eingetreten und die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit liege bei 100 %. Adaptiert seien leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit zeitweisem Stehen und Gehen ohne Arbeiten im Gelände, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Für den Ellbogen seien nur sehr leichte Tätigkeiten ohne häufige Umwendbewegungen, ohne Stoss- und Vibrationsbelastungen und ohne Erforderlichkeit einer sicheren Greiffunktion zumutbar. Die Integritätseinbusse schätzte Dr. med. E._____ auf 35 %, wobei 15 % auf das rechte OSG und 20 % auf den rechten Ellbogen entfielen. Gestützt auf diese

3 / 17 Beurteilung sprach die B._____ A._____ mit Verfügung vom 28. September 2023 ab dem 1. August 2023 eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 20 % zu. Sie berücksichtigte dabei die Beeinträchtigungen am rechten Fuss und am rechten Ellbogen. Das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs in Bezug auf psychische Beschwerden verneinte sie. Die bereits im Umfang von 25 % ausgerichtete Integritätsentschädigung erhöhte sie auf 35 %. Mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2024 korrigierte die B._____ den Invaliditätsgrad von 20 % auf 24 %. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 28. Oktober 2025 (Verfahren SV2 24

72) teilweise gut und erhöhte den Invaliditätsgrad auf 31 %. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Am 25. November 2024 hatte A._____ der B._____ mitgeteilt, der Zustand am rechten Fuss habe sich verschlechtert. Er berief sich auf ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom selben Tag, in welchem der behandelnde Arzt, Dr. med. F._____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. F. Auf Veranlassung von Dr. med. F._____ wurde am 23. Dezember 2024 im G._____ ein SPECT-CT gemacht. Mit Bericht vom 10. Januar 2025 hielt Dr. med. F._____ dazu im Wesentlichen fest, es zeigten sich keine Zeichen für eine Lockerung der OSG-Prothese und die beginnende Subtalararthrose sei nur diskret aktiv. Die B._____ unterbreitete die neuen medizinischen Unterlagen ihrem versicherungsmedizinischen Dienst. In seiner Beurteilung vom 30. Januar 2025 kam Dr. med. E._____ zum Schluss, es liege keine wesentliche Verschlechterung des unfallbedingten Zustandes seit der Berentung per 1. August 2023 vor. G. Mit Verfügung vom 4. März 2025 hielt die B._____ fest, sie könne über die Rente hinaus keine weiteren Versicherungsleistungen erbringen. Nach den medizinischen Unterlagen hätten sich die Unfallfolgen nicht verschlimmert. H. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 2. April 2025 Einsprache. Er machte geltend, die ärztlichen Unterlagen zeigten auf, dass er wegen der Verschlechterung am rechten Fuss seit Herbst 2024 keine stehenden Arbeiten mehr verrichten könne. Die B._____ habe nachvollziehbare medizinische Abklärungen hierzu zu veranlassen und sämtliche Unfallversicherungsleistungen zu erbringen. I. Am 7. Oktober 2025 stellte A._____ der B._____ ein von der L._____ in Auftrag gegebenes monodisziplinäres, handchirurgisches Gutachten der M._____ AG vom 18. August 2025 zu. Darin wurden ein Zustand nach

4 / 17 Sattelgelenksprothesenimplantation links bei Rhizarthrose und eine beginnende Rhizarthrose rechts diagnostiziert. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit wurde auf 80 % geschätzt. J. Mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 27. Februar 2026 hielt Dr. med. E._____ in Berücksichtigung der neuen medizinischen Unterlagen an seiner Beurteilung vom 30. Januar 2025 fest und verneinte eine wesentliche Verschlechterung des unfallbedingten Zustandes. Ebenso verneinte er eine relevante Veränderung des Integritätsschadens. K. Mit Einspracheentscheid vom 5. März 2026 wies die B._____ die Einsprache ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, aus den versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. E._____ vom 30. Januar 2025 und vom 27. Februar 2026 gehe überzeugend hervor, dass weder von Seiten des rechten OSG noch von Seiten des rechten Ellbogengelenks eine revisionsrechtlich wesentliche Verschlechterung seit der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 12. April 2023 bzw. seit der Berentung am 1. August 2023 vorliege. Eine persönliche Untersuchung, weitere medizinische Abklärungen oder gar die Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens seien nicht notwendig gewesen. Die im handchirurgischen Gutachten festgestellte Problematik sei nicht zu berücksichtigen. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Daumenbeschwerden sei mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2024 rechtskräftig verneint worden. L. Am 9. April 2026 (Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, der Einspracheentscheid vom 5. März 2026 sei aufzuheben und die B._____ sei zu verpflichten, ihm bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine monatliche Invalidenrente in der Höhe von CHF 5'555.00 auszurichten. Dazu sei ein medizinisches Sachverständigengutachten inklusive Evaluation der funktionalen Leistungsfähigkeit einzuholen. Eventualiter sei die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über sein Gesuch an die B._____ zurückzuweisen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die B._____ habe ihm keine Möglichkeit gegeben, zur vorgesehenen Erledigung des Revisionsgesuches Stellung zu nehmen und ihn nicht über die versicherungsmedizinischen Einschätzungen durch Dr. med. E._____ informiert. Weiter beanstandete der Beschwerdeführer, die B._____ habe keine angemessene medizinische Abklärung zur Verschlechterung des Restleistungsvermögens gemacht.

5 / 17 M. Die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2026 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Zudem machte sie geltend, es liege keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar seien, sei die Anhörung der Parteien nicht erforderlich. Und im Einspracheverfahren eingeholte medizinische Berichte versicherungsinterner Ärzte seien dem Einsprecher nur dann vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten, wenn diese in wesentlichen Aspekten ungünstiger für den Einsprecher seien als die Beurteilungen, welche der ursprünglichen Verfügung zugrunde gelegt worden seien, oder wenn jene Berichte die wesentlichen Aspekte zwar bestätigten, jedoch mit einer ganz anderen, nicht zu erwartenden Begründung. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Dr. med. E._____ Bericht vom 27. Februar 2026 habe doch ausdrücklich seine Beurteilung im Bericht vom 30. Januar 2025 bestätigt, dies aber nicht mit einer ganz anderen, nicht zu erwartenden Begründung. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei eine Auswirkung auf die Restarbeitsfähigkeit erst und nur zu prüfen, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person erheblich verändert (verschlechtert oder verbessert) habe; sei dies nicht der Fall, erübrige sich die Beantwortung dieser Fragen. N. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine Replik einzureichen. Darauf verzichtete er. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom

5. März 2026 (act. B.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben werden. Das Obergericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 57 ATSG und Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100) als kantonales Versicherungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde sachlich zuständig. Auch die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58 Abs. 2 ATSG gegeben. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich im O.2._____, mithin im Ausland, so dass das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem sein letzter schweizerischer Arbeitgeber – die D._____ AG – ihren Sitz hat. Als formeller und materieller Adressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar betroffen

6 / 17 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60, Art. 38 Abs. 4 lit. a und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Streitig und in formeller Hinsicht vorneweg zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde (dazu nachstehend Erwägung 3 ff.). In materieller Hinsicht ist danach zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Revision der Rente des Beschwerdeführers zu Recht verweigert hat oder ob sie auf das Revisionsgesuch eintreten und dem Beschwerdeführer eine höhere Rente hätte zusprechen müssen (siehe nachstehend Erwägung 4 ff.). Nicht streitig ist, dass die Daumenproblematik und das handchirurgische Gutachten der M._____ AG vom 18. August 2025 (UV-act. 1332) im vorliegenden Verfahren nicht miteinzubeziehen sind. Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht aus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den Daumenbeschwerden und dem Unfallereignis vom 26. Juli 2002 mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2024 (UV- act. 1221) rechtskräftig verneint worden war. Dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Bei der Beurteilung der streitigen Fragen ist der Sachverhalt zu berücksichtigen, der sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 5. März 2026 verwirklicht hat (BGE 142 V 337 E. 3.2.2). Massgeblich ist dabei der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1) und abzustellen ist auf diejenigen Rechtssätze, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 141 V 657 E. 3.5.1).

E. 3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet und ergibt sich darüber hinaus aus den sozialversicherungsrechtlichen Spezialbestimmungen (Art. 42 ATSG; vgl. überdies z.B. auch Art. 44, 46 und 47 ATSG). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1). Der Gehörsanspruch dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht einer Person, sich vor Erlass des in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen

7 / 17 Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.1 und 132 V 368 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Daraus und auch aus Art. 49 Abs. 3 ATSG folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin hätte ihm die Möglichkeit geben müssen, sich vor dem Erlass der Verfügung vom 4. März 2025 zur vorgesehenen Erledigung des Revisionsgesuches zu äussern. Dies trifft nicht zu. Gemäss Art. 42 ATSG müssen die Parteien nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Vor dem Erlass einer solchen Verfügung muss der Versicherungsträger der versicherten Person auch ein eingeholtes Gutachten nicht zustellen (BGE 136 V 113 E. 5.3). Entsprechend ist der Versicherungsträger nicht verpflichtet, die versicherte Person vor dem Erlass der Verfügung über die versicherungsinterne medizinische Beurteilung zu informieren. Vorliegend war die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2025 durch Einsprache anfechtbar. Von der Möglichkeit der Einsprache hat der Beschwerdeführer ja auch Gebrauch gemacht (UV-act. 1326). Die Beschwerdegegnerin war also nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung über die geplante Ablehnung des Revisionsgesuches und über die Grundlagen für diesen Entscheid zu informieren. Ebenso wenig war sie dazu verpflichtet, ihm die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 30. Januar 2025 vor Erlass der Verfügung zur Stellungnahme zu unterbreiten.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Verfügung vom 4. März 2025 «völlig abstrakt» gewesen sei und nicht über die versicherungsmedizinische Beurteilung informiert habe, so dass er habe davon ausgehen müssen, dass «die medizinisch nicht gebildeten Mitarbeiter der Fachabteilung der B._____ ausgehend von den vorgelegten medizinischen Unterlagen eine medizinische Einschätzung» vorgenommen hätten. Dies trifft nicht zu. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung aus, die Unfallfolgen hätten sich «nach den medizinischen Unterlagen»

8 / 17 nicht verschlimmert und sie könne deshalb über die bestehende Rente hinaus keine weiteren Versicherungsleistungen erbringen (UV-act. 1324). Damit legte sie die für den Entscheid zentrale Überlegung dar. Zudem hatte sie dem Beschwerdeführer bereits vorgängig mit Schreiben vom 4. Februar 2025 mitgeteilt, dass «aufgrund der Beurteilung der Versicherungsmedizin (...) seit der Berentung per 1. August 2023 keine wesentliche Verschlechterung» vorliege (UV-act. 1309). Der Beschwerdeführer wusste also bereits vor Erlass der Verfügung, dass die Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch die Versicherungsmedizin und nicht lediglich durch die zuständige Sachbearbeiterin beurteilt worden war. Die Begründung der Verfügung vom 4. März 2025 war somit vor dem Hintergrund des vorgängigen Austauschs zwischen den Parteien in einer Weise abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über deren Tragweite Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache Einsprache erheben konnte.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich im Einspracheverfahren nicht zu den medizinischen Abklärungen wie der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 30. Januar 2025 äussern können; die Beschwerdegegnerin habe «hinter seinem Rücken» Abklärungen veranlasst. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie in der vorangehenden Erwägung gezeigt, war dem Beschwerdeführer klar, dass die Verfügung vom 4. März 2025 auf einer versicherungsmedizinischen Beurteilung beruhte. Gestützt auf das in Art. 47 ATSG verankerte Akteneinsichtsrecht hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Einspracheverfahren Einsicht in die Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 30. Januar 2025 verlangen können, was er jedoch unterliess.

E. 3.4 Eine Verletzung seines Gehörsanspruchs sieht der Beschwerdeführer auch darin, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens am

27. Februar 2026 eine weitere versicherungsmedizinische Beurteilung bei Dr. med. E._____ einholte (UV-act. 1366) und ihm diese nicht zur Stellungnahme unterbreitete. Auch darin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung ist ein im Einspracheverfahren eingeholter medizinischer Bericht eines versicherungsinternen Arztes dem Einsprecher vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten, wenn dieser Bericht ungünstiger ausfällt als die medizinischen Unterlagen, welche der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegt wurden, oder wenn er die Beurteilung von Gesundheitszustand, Unfallkausalität der geklagten Beschwerden und deren Auswirkungen zwar bestätigt, jedoch mit einer ganz anderen, nicht zu erwartenden Begründung (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 380/00 vom 25. November 2002 E. 2). Zudem ist der Sozialversicherungsträger nicht verpflichtet, der versicherten Person einen

9 / 17 versicherungsinternen Bericht vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten, wenn sich dieser Bericht darauf beschränkt, an sich feststehende Tatsachen sachverständig zu würdigen (MOSIMANN, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2025, Art. 42 N 43). Diese beiden Konstellationen sind vorliegend gegeben. Dr. med. E._____ bestätigte in der Stellungnahme vom 27. Februar 2026 (UV-act. 1366) lediglich seine frühere Beurteilung vom 30. Januar 2025 (UV-act. 1307) und brachte keine grundlegend neuen Erkenntnisse vor, welche eine Anhörung des Beschwerdeführers geboten hätten. Er führte auch keine eigene Untersuchung durch, welche neue Tatsachen ergeben hätte, sondern stützte sich bei seiner Beurteilung allein auf die aktenkundigen und auch dem Beschwerdeführer bekannten Befunde von Prof. Dr. med. H._____, Leiter Nuklearmedizin G._____, und Dr. med. F._____.

E. 3.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht missachtet hat. Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass selbst dann, wenn von einer Gehörsverletzung ausgegangen würde, diese nicht als derart gravierend einzustufen wäre, als dass sie im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden könnte, verfügt doch das mit der Beschwerde befasste Obergericht über volle Kognition (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3). Damit steht einer materiellen Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheids nichts mehr im Wege.

E. 4 Geprüft wird nun, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf eine Revision des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers verzichtet hat. Dieser Anspruch wurde begründet durch die Verfügung vom 28. September 2023 (UV-act. 1137). Er besteht seit dem 1. August 2023 und basiert auf dem von diesem Gericht im Verfahren SV2 24 72 letztlich festgelegten Invaliditätsgrad von 31 %. Während die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht für gegeben hält, ist der Beschwerdeführer der Meinung, sein Gesundheitszustand habe sich wesentlich verändert und der Invaliditätsgrad liege nun bei 100 %.

E. 4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Eine Revision der Invalidenrente hat bei jeder wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente zu erfolgen, wenn diese geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dies gilt nicht nur für wesentliche Veränderungen des Gesundheitszustandes, sondern auch für erhebliche Veränderungen der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen

10 / 17 Gesundheitszustandes. Die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext hingegen unbeachtlich (BGE 147 V 167 E. 4.1). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügen somit, um auf einen geänderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2024 vom 14. April 2025 E. 2.2). Es müssen neue Befunde oder krankheitsbedingte Fähigkeitsbeeinträchtigungen vorliegen, die sich dann auch funktionell einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (OSWALD, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 17 N. 35). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 147 V 167 E. 4.1). Bei gegebenem Revisionsgrund ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend neu zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3). Im vorliegenden Fall kein Thema ist eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des unfallbedingten Gesundheitsschadens, da der Beschwerdeführer seit dem Rückfall im Winter 2017/2018 kein Erwerbseinkommen mehr erzielte. Zu prüfen ist somit nur, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids am 5. März 2026 wesentlich unterscheidet vom Gesundheitszustand, wie er bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung am 28. September 2023 vorlag.

E. 4.2 Zur Beurteilung der Frage einer anspruchserheblichen Gesundheitsveränderung sind Versicherungsträger und Gerichte auf Unterlagen von medizinischen Fachleuten angewiesen. Diese unterliegen, wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Der Beweiswert der ärztlichen Unterlagen hängt davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten sind indessen mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar. So kommt den Berichten

11 / 17 versicherungsinterner Ärzte rechtsprechungsgemäss Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5, 135 V 465 E. 4.4). Geht es wie vorliegend um eine Rentenrevision, so hängt der Beweiswert zudem wesentlich davon ab, ob sich die medizinische Fachperson ausreichend auf das Beweisthema

– erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht und sich hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_60/2023 vom 20. Juli 2023 E. 2.3; OSWALD, a.a.O., Art. 17 N. 36).

E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte eine anspruchserhebliche Gesundheitsveränderung gestützt auf ihren Versicherungsmediziner Dr. med. E._____. Dieser kam in seinen Beurteilungen vom 30. Januar 2025 und vom 27. Februar 2026 zum Schluss, von Seiten des OSG rechts und des Ellbogengelenks rechts liege seit der Berentung per 1. August 2023 keine wesentliche Verschlechterung vor (UV-act. 1307 S. 4 und 1366 S. 4). Dies ist – wie nachstehend dargelegt wird – nicht zu beanstanden.

E. 4.3.1 Im Hinblick auf die Ausgangslage beim OSG stützte sich Dr. med. E._____ in seiner Beurteilung vom 30. Januar 2025 auf den Bericht von Dr. med. F._____ vom 27. Februar 2023 über die fachärztliche Untersuchung vom 20. Februar 2023 (UV-act. 1307 S. 4). Dies ist der letzte aktenkundige fachärztliche Bericht vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung am 28. September 2023. Er enthält im Wesentlichen folgende Feststellungen: Gleichbleibende Bewegungseinschränkung des OSG mit maximaler Dorsalextension/Plantarflexion 10/0/20º. […] Unverändert gut integrierte Revisionsprothese des OSG. […] Keine schwerwiegenden degenerativen Veränderungen der Anschlussgelenke. Randossifikationen im Bereich des Ansatzes der Achillessehne, Haglund-Exostenose, kleiner plantarer Fersensporn (UV-act. 1046 S. 2 f.) Diesen Befund verglich Dr. med. E._____ mit den Befunden, welche aus den vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Unterlagen hervorgingen (UV-act. 1307 S. 4):

12 / 17 Dr. med. F._____, Bericht vom 26. November 2024: Relativ gute Beweglichkeit der OSG- Prothese mit maximaler Dorsalextension/Plantarflexion 12/0/20º. Druckdolenz hauptsächlich medial unterhalb des Innenknöchels. Tibialis anterior-Sehne druckdolent. Leichte Druckdolenzen auch im Bereich des Vorderfussballens. Grundgelenke stabil. Das Röntgen des OSG am 25. November 2024 habe eine stabil integrierte Revisionsprothese gezeigt. Mässige Arthrose des Subtalargelenks. Kalzifikation im Ansatzbereich der Achillessehne, kleiner plantarer Fersensporn. Restarthrose im Bereich des Recessus medial und lateral auf OSG-Höhe. (UV-act. 1264) Prof. Dr. med. H._____, Bericht vom 23. Dezember 2024: Status nach Prothesenrevision der OSG Prothese rechts. Die tibiale Prothesenkomponente ist fest integriert. Metabolisch aktive Lysezone dorsal des Stems. Reizloser horizontaler Prothesenanteil. Die talare Prothesenkomponente sitzt ebenfalls fest. Kein Lysesaum. Diffus gesteigerter Metabolismus unter der gesamten talaren Prothesenkomponente im Sinne einer ausgeprägten Belastungszone. Die talare Prothesenkomponente hat Kontakt sowohl zum medialen als auch zum lateralen Malleolus, jedoch ohne relevant gesteigerten Metabolismus. Ausgeprägte Verkalkungen dorsal des Gelenkspalts jedoch ohne gesteigerten Knochenumbau. Diskret gesteigerter Knochenumbau am Processus anterius calcanei zur vorderen Facette des USG sowie zu den ventralen Anteilen des CC-Gelenks hin. (UV-act. 1290) Dr. med. F._____, Bericht vom 10. Januar 2025: Das SPECT-CT zeigt keine Lockerungszeichen. Auch die beginnende Subtalararthrose ist nur diskret aktiv. Zudem bestehen keine Zeichen eines Impingements zwischen den Komponenten und den Malleoli. Es zeigen sich ein kleiner plantarer Fersensporn und Verkalkungen im Bereich der Achillessehne. Er denkt, dass die Beschwerden von den Sehnen ausgehen, Tibialis posterior- und Achilles-Sehne (UV-act. 1286 S. 2 f.) Der Vergleich der alten mit den neuen Befunden zeigt, dass Dr. med. E._____ in seiner Beurteilung vom 30. Januar 2025 korrekterweise angab, dass es nach wie vor keine Lockerungszeichen der stabil eingebrachten OSG-Prothese gebe und dass die OSG-Funktion bzw. die Dorsalextension/Plantarflexion nur unwesentlich verändert sei (UV-act. 1307 S. 4). Den fachärztlich-nuklearmedizinisch von Prof. Dr. med. H._____ notierten Befund eines diskret gesteigerten Knochenumbaus am Processus anterius calcanei zur vorderen Facette des USG rechts sowie zu den ventralen Anteilen des CC-Gelenkes rechts hin, von Dr. med. F._____ beurteilt als diskrete Anschlussarthrose, stufte Dr. med. E._____ nachvollziehbarerweise nicht als wesentliche Verschlechterung des unfallbedingten Zustands ein (UV-act. 1366 S. 3). Auch im Vergleich der CT-Untersuchung vom 23. Dezember 2024 mit der davor letztmaligen CT-Untersuchung vom 1. September 2021 (UV-act. 821) erkannte Dr. med. E._____ zu Recht keine Verschlechterung des Zustandsbildes (UV-act. 1366 S. 3). Damals hatte sich die tibiale Prothesenkomponente infisziert und gelockert (UV-act. 821), was in der Folge operativ hatte behoben werden müssen. Sodann finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die Einschätzung von Dr. med. E._____ nicht zutreffen sollte. Und auch aus den Vorbingen des Beschwerdeführers ergeben sich – wie nachstehend gezeigt wird –

13 / 17 keine Indizien, welche die Beurteilung von Dr. med. E._____ in ihrer Beweiskraft einschränken würden.

E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die vormalige Rentenzusprache bei einem Invaliditätsgrad von 31 % basiere auf der Annahme, dass er noch angepasste Verweistätigkeiten in Wechselbelastung, also teilweise sitzend und teilweise stehend, verrichten könne. Das sei seit der Verschlechterung des Zustandsbildes am rechten Fuss nicht mehr möglich, er könne nur noch rein sitzende Tätigkeiten ausüben. Dieses Argument ist aus verschiedenen Gründen nicht stichhaltig. Die Rentenzusprache beruhte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf einem Zumutbarkeitsprofil mit Wechselbelastung. Vielmehr ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 12. April 2023 davon aus, zumutbar seien im Hinblick auf den rechten Fuss nur noch leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit zeitweisem Stehen und Gehen, vollschichtig, ohne Arbeiten im Gelände, häufiges Treppensteigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten (UV-act. 1066 S. 7, UV-act. 1137 S. 2). Sodann stützt sich der Beschwerdeführer auf das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom

25. November 2024, in welchem ihm Dr. med. F._____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass sich diese lediglich auf rein stehende Tätigkeiten bezog, während für Arbeiten in Wechselbelastung nur eine 50%ige und für sitzende Tätigkeiten eine 0%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (UV-act. 1262). Damit schätzte Dr. med. F._____ die Arbeitsfähigkeit im November 2024 nicht wesentlich anders ein als Dr. med. E._____ im April 2023. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht genügen würde, um auf einen geänderten Gesundheitszustand zu schliessen, weil dafür eine veränderte Befundlage notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2024 vom 14. April 2025 E. 2.2; siehe oben Erwägung 4.1). Dem Beschwerdeführer kann schliesslich auch darin nicht gefolgt werden, dass die angebliche Verschlechterung des Zustandsbildes aus «unzähligen medizinischen Akten» hervorgehe. Zur Verfügung stehen nur die in der vorstehenden Erwägung zitierten Berichte von Prof. Dr. med. H._____ vom 23. Dezember 2024 (UV-act.

1290) und Dr. med. F._____ vom 26. November 2024 (UV-act. 1264) und vom 10. Januar 2025 (UV-act. 1286). Diese Berichte äussern sich nicht zur Frage einer Zustandsverschlechterung, sondern beschreiben lediglich den damals aktuellen Befund. Für eine wesentliche befundmässige Verschlechterung gegenüber der

14 / 17 Situation im Herbst 2023 liefern sie keine eindeutigen Anhaltspunkte. Bezeichnenderweise vermag der Beschwerdeführer denn auch nichts Konkretes vorzubringen, was Zweifel an dem von Dr. med. E._____ vorgenommenen Vergleich der Befunde wecken würde.

E. 4.3.3 In Bezug auf das Ellbogengelenk rechts beruhte die damalige versicherungsmedizinische Beurteilung durch Dr. med. E._____ vom 12. April 2023 (UV-act. 1066 S. 4 und S. 7 f.) und damit die Rentenzusprache am 28. September 2023 auf folgenden Unterlagen: Dr. med. I._____, Facharzt für Radiologie, CT-Bericht vom 12. Januar 2023: Deutliche Humeroradialarthrose. Kleine Ossifikation in der Trizepssehneninsertion sowie kleines ossäres Fragment unmittelbar oberhalb des Olecranons, möglicherweise einem kleinen Gelenkkörper entsprechend. Deutliche osteophytäre Ausziehungen. Vermutlich Anteile eines Spickdrahtes proximale Ulna mit zirkulär leichter Resorption unverändert zur Voruntersuchung. Im Bereich des Humeroradialgelenks ebenfalls degenerative Veränderungen mit kleinen Osteophyten am Radiusköpfchen und Capitellum dorsal. Osteophytäre Ausziehung auch am Processus coronoideus sowie an der Trochlea des Talus dorsal. (UV-act. 1037) Dr. med. J._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Bericht vom

16. Januar 2023: Es besteht ein Zustand nach Mehrfachoperation am rechten Ellbogen mit primärer Entwicklung einer posttraumatischen Ellbogenarthrose. Flexion/Extension bei 125/60/0º, Pro- und Supination bei 90/0/60º. Kraftverlust bei Händedruck, Beugeschwäche und lokale Beschwerden über Bandapparat und Olecranon. (UV-act. 1038 S. 2 f.) In seiner Beurteilung vom 30. Januar 2025 stellte Dr. med. E._____ die in den Berichten von Dr. med. I._____ und Dr. med. J._____ beschriebenen Befunde den nachfolgend zitierten neueren Befunden gegenüber (UV-act. 1307 S. 4): Dr. med. K._____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Bericht vom 11. Oktober 2023: Reizfreie Narbenverhältnisse dorsalseits. Stark gebrauchte, belastete Haut. Flexion frei. Pro- und Supination frei. Das Extensionsdefizit beginnt primär bei 40º und kann mit sanften Dehnungsübungen auf 20º reduziert werden. Hier hart elastischer Anschlag. Druckbeschwerden auf moderaten Druck können radial und dorsoradial nicht ausgelöst werden (UV-act. 1138 S. 2 f.) Dr. med. K._____, Bericht vom 30. Oktober 2023: Der Patient wurde bei Pseudoarthrose am Olecranon multipel voroperiert. […] Aktuell rezidivierende Schwellungsneigung bei etwas stärkeren Belastungen. Extensionsdefizit bei ca. 30º und Kribbelparästhesien in allen Fingern. Gemäss MR vom 17. Oktober 2023 deutliche Knorpelschäden von Grad III-IV im Ellbogengelenk mit beginnenden Randosteophyten vereinbar mit einer Arthrose. Mässige Ergussbildung. Der Nervus ulnaris liegt nicht mehr im Sulcus sondern medial des Epicondylus in subkutaner Lage. Wahrscheinlich Status nach Ruptur der Trizepssehne mit narbigen Veränderungen (UV-act. 1142 S. 2 f.) Dr. med. K._____, Bericht vom 5. Dezember 2023: Ellbogen rechts mit Extensionsdefizit und Arthrose bei Status nach Arthrolyse, Débridement und Vorverlagerung des Nervus ulnaris. Einseitig rechts sind nur sehr leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar. Nicht mehr zulässig sind

15 / 17 häufige Umwendbewegungen, Stoss- und/oder Vibrationsbelastungen sowie Tätigkeiten mit sicherer Greiffunktion der Hand. (UV-act. 1169 S. 2 f.) Die Berichte von Dr. med. K._____ enthalten, wie Dr. med. E._____ zu Recht angab, die letzten aktenkundigen Befunde betreffend den rechten Ellbogen (UV-act. 1307 S. 4). Der Beschwerdeführer reichte keine neueren diesbezüglichen Arztberichte ein und machte auch nicht geltend, der Zustand am rechten Ellbogen habe sich wesentlich verschlechtert. Dr. med. E._____ kann deshalb darin gefolgt werden, dass sich die Ellbogenfunktion eher verbessert und dass sich die strukturelle Situation nicht wesentlich geändert hat (UV-act. 1307 S. 4).

E. 4.3.4 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Dabei bestimmt gemäss Art. 43 Abs. 1bis ATSG der Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen. Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. BGE 151 V 258 E. 4.4, 144 V 427 E. 3.2). Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 134 I 140 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). Nur wenn erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 151 V 258 E. 4.4). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Beurteilungen von Dr. med. E._____ vom 30. Januar 2025 und vom 27. Februar 2026 wie gezeigt zu Recht uneingeschränkte Beweiskraft beigemessen. Die Beurteilungen erscheinen schlüssig, sind nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei und es bestehen keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit. Entgegen der Ansicht des

16 / 17 Beschwerdeführers durfte die Beschwerdegegnerin deshalb auf weitere Abklärungen zur Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes verzichten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war sie auch nicht gehalten, Abklärungen zu seinem Restleistungsvermögen vorzunehmen. Bei einer Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG ist nämlich stets in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine wesentliche Veränderung der relevanten Befunde vorliegt. Nur wenn dies der Fall ist, muss der Rentenanspruch in einem zweiten Schritt umfassend, also inklusive der Frage der Restarbeitsfähigkeit, geprüft werden.

E. 5 Der Beschwerdeführer beantragt, dass im vorliegenden Verfahren ein Sachverständigengutachten einzuholen sei zum Beweis dafür, dass sich sein Restleistungsvermögen ausgehend von seinen unfallkausalen Verletzungen weiter verschlechtert habe und er deswegen in einer allenfalls zumutbaren Verweistätigkeit im Maximum noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Dieser Antrag ist abzulehnen. Es hat sich gezeigt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die uneingeschränkt beweiskräftigen Beurteilungen ihres versicherungsmedizinischen Dienstes abgestellt und im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet hat. Es bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung, so dass auf weitere Abklärungen und insbesondere auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet werden kann.

E. 6 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. März 2026 erweist sich somit als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis in fine ATSG). Vorliegend ist ein solches mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten nicht gegeben, auch wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Argumente als dürftig einzustufen sind. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind somit keine Kosten zu erheben.

E. 8 Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

17 / 17 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 28. September 2026 mitgeteilt am 8. Oktober 2026 Referenz SV2 26 30 Instanz Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung von Salis, Vorsitz Bäder Federspiel und Pedretti Christen, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mag. iur. Antonius Falkner gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Leistungen nach UVG

2 / 17 Sachverhalt A. A._____, Jahrgang 1964, war als Elektriker bei der C._____ AG angestellt und dadurch bei der B._____ obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 26. Juli 2002 durch ein Loch in einem Treppenaufgang drei bis vier Meter in die Tiefe stürzte und sich eine Trimalleolarluxationsfraktur am rechten Fuss und eine Olekranon-Trümmerfraktur am rechten Ellbogen zuzog. In der Folge blieb er trotz intensiver medizinischer Behandlung inklusive diverser Operationen in seiner angestammten Tätigkeit gänzlich arbeitsunfähig. Unterstützt durch die Invalidenversicherung (IV) absolvierte er vom Frühjahr 2007 bis Oktober 2009 eine Umschulung zum Arbeitsagogen. In diesem Beruf war er in der Folge in verschiedenen Arbeitsverhältnissen tätig. B. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2011 sprach die B._____ A._____ eine Integritätsentschädigung von 25 % zu und verneinte einen Rentenanspruch. Mit Einspracheentscheid vom 20. März 2012 bestätigte die B._____ ihre Verfügung. Dies korrigierte das Versicherungsgericht des Kantons O.1._____ mit Entscheid vom 3. Juli 2013, indem es eine Übergangsrente für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. November 2012 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 42 % zusprach. C. In der Wintersaison 2017/2018 war A._____ im Rahmen eines Zwischenverdienstes bei der D._____ AG angestellt. Durch das Tragen von Skischuhen verschlechterte sich die Situation an seinem rechten Fuss, was die B._____ als Rückfall zum Unfall vom 26. Juli 2002 anerkannte. In der Folge blieb A._____ über rund fünf Jahre zu 100 % arbeitsunfähig und musste sich acht Operationen am rechten Fuss unterziehen, darunter dem Einsatz einer Prothese des oberen Sprunggelenks (OSG) am 31. Januar 2020. D. Mit Beurteilung vom 12. April 2023 hielt Dr. med. E._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, vom versicherungsmedizinischen Dienst der B._____ fest, der medizinische Endzustand sei eingetreten und die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit liege bei 100 %. Adaptiert seien leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit zeitweisem Stehen und Gehen ohne Arbeiten im Gelände, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Für den Ellbogen seien nur sehr leichte Tätigkeiten ohne häufige Umwendbewegungen, ohne Stoss- und Vibrationsbelastungen und ohne Erforderlichkeit einer sicheren Greiffunktion zumutbar. Die Integritätseinbusse schätzte Dr. med. E._____ auf 35 %, wobei 15 % auf das rechte OSG und 20 % auf den rechten Ellbogen entfielen. Gestützt auf diese

3 / 17 Beurteilung sprach die B._____ A._____ mit Verfügung vom 28. September 2023 ab dem 1. August 2023 eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 20 % zu. Sie berücksichtigte dabei die Beeinträchtigungen am rechten Fuss und am rechten Ellbogen. Das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs in Bezug auf psychische Beschwerden verneinte sie. Die bereits im Umfang von 25 % ausgerichtete Integritätsentschädigung erhöhte sie auf 35 %. Mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2024 korrigierte die B._____ den Invaliditätsgrad von 20 % auf 24 %. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 28. Oktober 2025 (Verfahren SV2 24

72) teilweise gut und erhöhte den Invaliditätsgrad auf 31 %. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Am 25. November 2024 hatte A._____ der B._____ mitgeteilt, der Zustand am rechten Fuss habe sich verschlechtert. Er berief sich auf ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom selben Tag, in welchem der behandelnde Arzt, Dr. med. F._____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. F. Auf Veranlassung von Dr. med. F._____ wurde am 23. Dezember 2024 im G._____ ein SPECT-CT gemacht. Mit Bericht vom 10. Januar 2025 hielt Dr. med. F._____ dazu im Wesentlichen fest, es zeigten sich keine Zeichen für eine Lockerung der OSG-Prothese und die beginnende Subtalararthrose sei nur diskret aktiv. Die B._____ unterbreitete die neuen medizinischen Unterlagen ihrem versicherungsmedizinischen Dienst. In seiner Beurteilung vom 30. Januar 2025 kam Dr. med. E._____ zum Schluss, es liege keine wesentliche Verschlechterung des unfallbedingten Zustandes seit der Berentung per 1. August 2023 vor. G. Mit Verfügung vom 4. März 2025 hielt die B._____ fest, sie könne über die Rente hinaus keine weiteren Versicherungsleistungen erbringen. Nach den medizinischen Unterlagen hätten sich die Unfallfolgen nicht verschlimmert. H. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 2. April 2025 Einsprache. Er machte geltend, die ärztlichen Unterlagen zeigten auf, dass er wegen der Verschlechterung am rechten Fuss seit Herbst 2024 keine stehenden Arbeiten mehr verrichten könne. Die B._____ habe nachvollziehbare medizinische Abklärungen hierzu zu veranlassen und sämtliche Unfallversicherungsleistungen zu erbringen. I. Am 7. Oktober 2025 stellte A._____ der B._____ ein von der L._____ in Auftrag gegebenes monodisziplinäres, handchirurgisches Gutachten der M._____ AG vom 18. August 2025 zu. Darin wurden ein Zustand nach

4 / 17 Sattelgelenksprothesenimplantation links bei Rhizarthrose und eine beginnende Rhizarthrose rechts diagnostiziert. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit wurde auf 80 % geschätzt. J. Mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 27. Februar 2026 hielt Dr. med. E._____ in Berücksichtigung der neuen medizinischen Unterlagen an seiner Beurteilung vom 30. Januar 2025 fest und verneinte eine wesentliche Verschlechterung des unfallbedingten Zustandes. Ebenso verneinte er eine relevante Veränderung des Integritätsschadens. K. Mit Einspracheentscheid vom 5. März 2026 wies die B._____ die Einsprache ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, aus den versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. E._____ vom 30. Januar 2025 und vom 27. Februar 2026 gehe überzeugend hervor, dass weder von Seiten des rechten OSG noch von Seiten des rechten Ellbogengelenks eine revisionsrechtlich wesentliche Verschlechterung seit der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 12. April 2023 bzw. seit der Berentung am 1. August 2023 vorliege. Eine persönliche Untersuchung, weitere medizinische Abklärungen oder gar die Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens seien nicht notwendig gewesen. Die im handchirurgischen Gutachten festgestellte Problematik sei nicht zu berücksichtigen. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Daumenbeschwerden sei mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2024 rechtskräftig verneint worden. L. Am 9. April 2026 (Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, der Einspracheentscheid vom 5. März 2026 sei aufzuheben und die B._____ sei zu verpflichten, ihm bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine monatliche Invalidenrente in der Höhe von CHF 5'555.00 auszurichten. Dazu sei ein medizinisches Sachverständigengutachten inklusive Evaluation der funktionalen Leistungsfähigkeit einzuholen. Eventualiter sei die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über sein Gesuch an die B._____ zurückzuweisen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die B._____ habe ihm keine Möglichkeit gegeben, zur vorgesehenen Erledigung des Revisionsgesuches Stellung zu nehmen und ihn nicht über die versicherungsmedizinischen Einschätzungen durch Dr. med. E._____ informiert. Weiter beanstandete der Beschwerdeführer, die B._____ habe keine angemessene medizinische Abklärung zur Verschlechterung des Restleistungsvermögens gemacht.

5 / 17 M. Die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2026 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Zudem machte sie geltend, es liege keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar seien, sei die Anhörung der Parteien nicht erforderlich. Und im Einspracheverfahren eingeholte medizinische Berichte versicherungsinterner Ärzte seien dem Einsprecher nur dann vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten, wenn diese in wesentlichen Aspekten ungünstiger für den Einsprecher seien als die Beurteilungen, welche der ursprünglichen Verfügung zugrunde gelegt worden seien, oder wenn jene Berichte die wesentlichen Aspekte zwar bestätigten, jedoch mit einer ganz anderen, nicht zu erwartenden Begründung. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Dr. med. E._____ Bericht vom 27. Februar 2026 habe doch ausdrücklich seine Beurteilung im Bericht vom 30. Januar 2025 bestätigt, dies aber nicht mit einer ganz anderen, nicht zu erwartenden Begründung. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei eine Auswirkung auf die Restarbeitsfähigkeit erst und nur zu prüfen, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person erheblich verändert (verschlechtert oder verbessert) habe; sei dies nicht der Fall, erübrige sich die Beantwortung dieser Fragen. N. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine Replik einzureichen. Darauf verzichtete er. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom

5. März 2026 (act. B.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben werden. Das Obergericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 57 ATSG und Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100) als kantonales Versicherungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde sachlich zuständig. Auch die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58 Abs. 2 ATSG gegeben. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich im O.2._____, mithin im Ausland, so dass das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem sein letzter schweizerischer Arbeitgeber – die D._____ AG – ihren Sitz hat. Als formeller und materieller Adressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar betroffen

6 / 17 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60, Art. 38 Abs. 4 lit. a und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Streitig und in formeller Hinsicht vorneweg zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde (dazu nachstehend Erwägung 3 ff.). In materieller Hinsicht ist danach zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Revision der Rente des Beschwerdeführers zu Recht verweigert hat oder ob sie auf das Revisionsgesuch eintreten und dem Beschwerdeführer eine höhere Rente hätte zusprechen müssen (siehe nachstehend Erwägung 4 ff.). Nicht streitig ist, dass die Daumenproblematik und das handchirurgische Gutachten der M._____ AG vom 18. August 2025 (UV-act. 1332) im vorliegenden Verfahren nicht miteinzubeziehen sind. Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht aus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den Daumenbeschwerden und dem Unfallereignis vom 26. Juli 2002 mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2024 (UV- act. 1221) rechtskräftig verneint worden war. Dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Bei der Beurteilung der streitigen Fragen ist der Sachverhalt zu berücksichtigen, der sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 5. März 2026 verwirklicht hat (BGE 142 V 337 E. 3.2.2). Massgeblich ist dabei der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1) und abzustellen ist auf diejenigen Rechtssätze, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 141 V 657 E. 3.5.1). 3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet und ergibt sich darüber hinaus aus den sozialversicherungsrechtlichen Spezialbestimmungen (Art. 42 ATSG; vgl. überdies z.B. auch Art. 44, 46 und 47 ATSG). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1). Der Gehörsanspruch dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht einer Person, sich vor Erlass des in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen

7 / 17 Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.1 und 132 V 368 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Daraus und auch aus Art. 49 Abs. 3 ATSG folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1). 3.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin hätte ihm die Möglichkeit geben müssen, sich vor dem Erlass der Verfügung vom 4. März 2025 zur vorgesehenen Erledigung des Revisionsgesuches zu äussern. Dies trifft nicht zu. Gemäss Art. 42 ATSG müssen die Parteien nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Vor dem Erlass einer solchen Verfügung muss der Versicherungsträger der versicherten Person auch ein eingeholtes Gutachten nicht zustellen (BGE 136 V 113 E. 5.3). Entsprechend ist der Versicherungsträger nicht verpflichtet, die versicherte Person vor dem Erlass der Verfügung über die versicherungsinterne medizinische Beurteilung zu informieren. Vorliegend war die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2025 durch Einsprache anfechtbar. Von der Möglichkeit der Einsprache hat der Beschwerdeführer ja auch Gebrauch gemacht (UV-act. 1326). Die Beschwerdegegnerin war also nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung über die geplante Ablehnung des Revisionsgesuches und über die Grundlagen für diesen Entscheid zu informieren. Ebenso wenig war sie dazu verpflichtet, ihm die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 30. Januar 2025 vor Erlass der Verfügung zur Stellungnahme zu unterbreiten. 3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Verfügung vom 4. März 2025 «völlig abstrakt» gewesen sei und nicht über die versicherungsmedizinische Beurteilung informiert habe, so dass er habe davon ausgehen müssen, dass «die medizinisch nicht gebildeten Mitarbeiter der Fachabteilung der B._____ ausgehend von den vorgelegten medizinischen Unterlagen eine medizinische Einschätzung» vorgenommen hätten. Dies trifft nicht zu. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung aus, die Unfallfolgen hätten sich «nach den medizinischen Unterlagen»

8 / 17 nicht verschlimmert und sie könne deshalb über die bestehende Rente hinaus keine weiteren Versicherungsleistungen erbringen (UV-act. 1324). Damit legte sie die für den Entscheid zentrale Überlegung dar. Zudem hatte sie dem Beschwerdeführer bereits vorgängig mit Schreiben vom 4. Februar 2025 mitgeteilt, dass «aufgrund der Beurteilung der Versicherungsmedizin (...) seit der Berentung per 1. August 2023 keine wesentliche Verschlechterung» vorliege (UV-act. 1309). Der Beschwerdeführer wusste also bereits vor Erlass der Verfügung, dass die Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch die Versicherungsmedizin und nicht lediglich durch die zuständige Sachbearbeiterin beurteilt worden war. Die Begründung der Verfügung vom 4. März 2025 war somit vor dem Hintergrund des vorgängigen Austauschs zwischen den Parteien in einer Weise abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über deren Tragweite Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache Einsprache erheben konnte. 3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich im Einspracheverfahren nicht zu den medizinischen Abklärungen wie der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 30. Januar 2025 äussern können; die Beschwerdegegnerin habe «hinter seinem Rücken» Abklärungen veranlasst. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie in der vorangehenden Erwägung gezeigt, war dem Beschwerdeführer klar, dass die Verfügung vom 4. März 2025 auf einer versicherungsmedizinischen Beurteilung beruhte. Gestützt auf das in Art. 47 ATSG verankerte Akteneinsichtsrecht hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Einspracheverfahren Einsicht in die Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 30. Januar 2025 verlangen können, was er jedoch unterliess. 3.4. Eine Verletzung seines Gehörsanspruchs sieht der Beschwerdeführer auch darin, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens am

27. Februar 2026 eine weitere versicherungsmedizinische Beurteilung bei Dr. med. E._____ einholte (UV-act. 1366) und ihm diese nicht zur Stellungnahme unterbreitete. Auch darin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung ist ein im Einspracheverfahren eingeholter medizinischer Bericht eines versicherungsinternen Arztes dem Einsprecher vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten, wenn dieser Bericht ungünstiger ausfällt als die medizinischen Unterlagen, welche der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegt wurden, oder wenn er die Beurteilung von Gesundheitszustand, Unfallkausalität der geklagten Beschwerden und deren Auswirkungen zwar bestätigt, jedoch mit einer ganz anderen, nicht zu erwartenden Begründung (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 380/00 vom 25. November 2002 E. 2). Zudem ist der Sozialversicherungsträger nicht verpflichtet, der versicherten Person einen

9 / 17 versicherungsinternen Bericht vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten, wenn sich dieser Bericht darauf beschränkt, an sich feststehende Tatsachen sachverständig zu würdigen (MOSIMANN, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2025, Art. 42 N 43). Diese beiden Konstellationen sind vorliegend gegeben. Dr. med. E._____ bestätigte in der Stellungnahme vom 27. Februar 2026 (UV-act. 1366) lediglich seine frühere Beurteilung vom 30. Januar 2025 (UV-act. 1307) und brachte keine grundlegend neuen Erkenntnisse vor, welche eine Anhörung des Beschwerdeführers geboten hätten. Er führte auch keine eigene Untersuchung durch, welche neue Tatsachen ergeben hätte, sondern stützte sich bei seiner Beurteilung allein auf die aktenkundigen und auch dem Beschwerdeführer bekannten Befunde von Prof. Dr. med. H._____, Leiter Nuklearmedizin G._____, und Dr. med. F._____. 3.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht missachtet hat. Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass selbst dann, wenn von einer Gehörsverletzung ausgegangen würde, diese nicht als derart gravierend einzustufen wäre, als dass sie im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden könnte, verfügt doch das mit der Beschwerde befasste Obergericht über volle Kognition (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3). Damit steht einer materiellen Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheids nichts mehr im Wege. 4. Geprüft wird nun, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf eine Revision des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers verzichtet hat. Dieser Anspruch wurde begründet durch die Verfügung vom 28. September 2023 (UV-act. 1137). Er besteht seit dem 1. August 2023 und basiert auf dem von diesem Gericht im Verfahren SV2 24 72 letztlich festgelegten Invaliditätsgrad von 31 %. Während die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht für gegeben hält, ist der Beschwerdeführer der Meinung, sein Gesundheitszustand habe sich wesentlich verändert und der Invaliditätsgrad liege nun bei 100 %. 4.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Eine Revision der Invalidenrente hat bei jeder wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente zu erfolgen, wenn diese geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dies gilt nicht nur für wesentliche Veränderungen des Gesundheitszustandes, sondern auch für erhebliche Veränderungen der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen

10 / 17 Gesundheitszustandes. Die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext hingegen unbeachtlich (BGE 147 V 167 E. 4.1). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügen somit, um auf einen geänderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2024 vom 14. April 2025 E. 2.2). Es müssen neue Befunde oder krankheitsbedingte Fähigkeitsbeeinträchtigungen vorliegen, die sich dann auch funktionell einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (OSWALD, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 17 N. 35). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 147 V 167 E. 4.1). Bei gegebenem Revisionsgrund ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend neu zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3). Im vorliegenden Fall kein Thema ist eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des unfallbedingten Gesundheitsschadens, da der Beschwerdeführer seit dem Rückfall im Winter 2017/2018 kein Erwerbseinkommen mehr erzielte. Zu prüfen ist somit nur, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids am 5. März 2026 wesentlich unterscheidet vom Gesundheitszustand, wie er bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung am 28. September 2023 vorlag. 4.2. Zur Beurteilung der Frage einer anspruchserheblichen Gesundheitsveränderung sind Versicherungsträger und Gerichte auf Unterlagen von medizinischen Fachleuten angewiesen. Diese unterliegen, wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Der Beweiswert der ärztlichen Unterlagen hängt davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten sind indessen mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar. So kommt den Berichten

11 / 17 versicherungsinterner Ärzte rechtsprechungsgemäss Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5, 135 V 465 E. 4.4). Geht es wie vorliegend um eine Rentenrevision, so hängt der Beweiswert zudem wesentlich davon ab, ob sich die medizinische Fachperson ausreichend auf das Beweisthema

– erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht und sich hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_60/2023 vom 20. Juli 2023 E. 2.3; OSWALD, a.a.O., Art. 17 N. 36). 4.3. Die Beschwerdegegnerin verneinte eine anspruchserhebliche Gesundheitsveränderung gestützt auf ihren Versicherungsmediziner Dr. med. E._____. Dieser kam in seinen Beurteilungen vom 30. Januar 2025 und vom 27. Februar 2026 zum Schluss, von Seiten des OSG rechts und des Ellbogengelenks rechts liege seit der Berentung per 1. August 2023 keine wesentliche Verschlechterung vor (UV-act. 1307 S. 4 und 1366 S. 4). Dies ist – wie nachstehend dargelegt wird – nicht zu beanstanden. 4.3.1. Im Hinblick auf die Ausgangslage beim OSG stützte sich Dr. med. E._____ in seiner Beurteilung vom 30. Januar 2025 auf den Bericht von Dr. med. F._____ vom 27. Februar 2023 über die fachärztliche Untersuchung vom 20. Februar 2023 (UV-act. 1307 S. 4). Dies ist der letzte aktenkundige fachärztliche Bericht vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung am 28. September 2023. Er enthält im Wesentlichen folgende Feststellungen: Gleichbleibende Bewegungseinschränkung des OSG mit maximaler Dorsalextension/Plantarflexion 10/0/20º. […] Unverändert gut integrierte Revisionsprothese des OSG. […] Keine schwerwiegenden degenerativen Veränderungen der Anschlussgelenke. Randossifikationen im Bereich des Ansatzes der Achillessehne, Haglund-Exostenose, kleiner plantarer Fersensporn (UV-act. 1046 S. 2 f.) Diesen Befund verglich Dr. med. E._____ mit den Befunden, welche aus den vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Unterlagen hervorgingen (UV-act. 1307 S. 4):

12 / 17 Dr. med. F._____, Bericht vom 26. November 2024: Relativ gute Beweglichkeit der OSG- Prothese mit maximaler Dorsalextension/Plantarflexion 12/0/20º. Druckdolenz hauptsächlich medial unterhalb des Innenknöchels. Tibialis anterior-Sehne druckdolent. Leichte Druckdolenzen auch im Bereich des Vorderfussballens. Grundgelenke stabil. Das Röntgen des OSG am 25. November 2024 habe eine stabil integrierte Revisionsprothese gezeigt. Mässige Arthrose des Subtalargelenks. Kalzifikation im Ansatzbereich der Achillessehne, kleiner plantarer Fersensporn. Restarthrose im Bereich des Recessus medial und lateral auf OSG-Höhe. (UV-act. 1264) Prof. Dr. med. H._____, Bericht vom 23. Dezember 2024: Status nach Prothesenrevision der OSG Prothese rechts. Die tibiale Prothesenkomponente ist fest integriert. Metabolisch aktive Lysezone dorsal des Stems. Reizloser horizontaler Prothesenanteil. Die talare Prothesenkomponente sitzt ebenfalls fest. Kein Lysesaum. Diffus gesteigerter Metabolismus unter der gesamten talaren Prothesenkomponente im Sinne einer ausgeprägten Belastungszone. Die talare Prothesenkomponente hat Kontakt sowohl zum medialen als auch zum lateralen Malleolus, jedoch ohne relevant gesteigerten Metabolismus. Ausgeprägte Verkalkungen dorsal des Gelenkspalts jedoch ohne gesteigerten Knochenumbau. Diskret gesteigerter Knochenumbau am Processus anterius calcanei zur vorderen Facette des USG sowie zu den ventralen Anteilen des CC-Gelenks hin. (UV-act. 1290) Dr. med. F._____, Bericht vom 10. Januar 2025: Das SPECT-CT zeigt keine Lockerungszeichen. Auch die beginnende Subtalararthrose ist nur diskret aktiv. Zudem bestehen keine Zeichen eines Impingements zwischen den Komponenten und den Malleoli. Es zeigen sich ein kleiner plantarer Fersensporn und Verkalkungen im Bereich der Achillessehne. Er denkt, dass die Beschwerden von den Sehnen ausgehen, Tibialis posterior- und Achilles-Sehne (UV-act. 1286 S. 2 f.) Der Vergleich der alten mit den neuen Befunden zeigt, dass Dr. med. E._____ in seiner Beurteilung vom 30. Januar 2025 korrekterweise angab, dass es nach wie vor keine Lockerungszeichen der stabil eingebrachten OSG-Prothese gebe und dass die OSG-Funktion bzw. die Dorsalextension/Plantarflexion nur unwesentlich verändert sei (UV-act. 1307 S. 4). Den fachärztlich-nuklearmedizinisch von Prof. Dr. med. H._____ notierten Befund eines diskret gesteigerten Knochenumbaus am Processus anterius calcanei zur vorderen Facette des USG rechts sowie zu den ventralen Anteilen des CC-Gelenkes rechts hin, von Dr. med. F._____ beurteilt als diskrete Anschlussarthrose, stufte Dr. med. E._____ nachvollziehbarerweise nicht als wesentliche Verschlechterung des unfallbedingten Zustands ein (UV-act. 1366 S. 3). Auch im Vergleich der CT-Untersuchung vom 23. Dezember 2024 mit der davor letztmaligen CT-Untersuchung vom 1. September 2021 (UV-act. 821) erkannte Dr. med. E._____ zu Recht keine Verschlechterung des Zustandsbildes (UV-act. 1366 S. 3). Damals hatte sich die tibiale Prothesenkomponente infisziert und gelockert (UV-act. 821), was in der Folge operativ hatte behoben werden müssen. Sodann finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die Einschätzung von Dr. med. E._____ nicht zutreffen sollte. Und auch aus den Vorbingen des Beschwerdeführers ergeben sich – wie nachstehend gezeigt wird –

13 / 17 keine Indizien, welche die Beurteilung von Dr. med. E._____ in ihrer Beweiskraft einschränken würden. 4.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vormalige Rentenzusprache bei einem Invaliditätsgrad von 31 % basiere auf der Annahme, dass er noch angepasste Verweistätigkeiten in Wechselbelastung, also teilweise sitzend und teilweise stehend, verrichten könne. Das sei seit der Verschlechterung des Zustandsbildes am rechten Fuss nicht mehr möglich, er könne nur noch rein sitzende Tätigkeiten ausüben. Dieses Argument ist aus verschiedenen Gründen nicht stichhaltig. Die Rentenzusprache beruhte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf einem Zumutbarkeitsprofil mit Wechselbelastung. Vielmehr ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 12. April 2023 davon aus, zumutbar seien im Hinblick auf den rechten Fuss nur noch leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit zeitweisem Stehen und Gehen, vollschichtig, ohne Arbeiten im Gelände, häufiges Treppensteigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten (UV-act. 1066 S. 7, UV-act. 1137 S. 2). Sodann stützt sich der Beschwerdeführer auf das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom

25. November 2024, in welchem ihm Dr. med. F._____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass sich diese lediglich auf rein stehende Tätigkeiten bezog, während für Arbeiten in Wechselbelastung nur eine 50%ige und für sitzende Tätigkeiten eine 0%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (UV-act. 1262). Damit schätzte Dr. med. F._____ die Arbeitsfähigkeit im November 2024 nicht wesentlich anders ein als Dr. med. E._____ im April 2023. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht genügen würde, um auf einen geänderten Gesundheitszustand zu schliessen, weil dafür eine veränderte Befundlage notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2024 vom 14. April 2025 E. 2.2; siehe oben Erwägung 4.1). Dem Beschwerdeführer kann schliesslich auch darin nicht gefolgt werden, dass die angebliche Verschlechterung des Zustandsbildes aus «unzähligen medizinischen Akten» hervorgehe. Zur Verfügung stehen nur die in der vorstehenden Erwägung zitierten Berichte von Prof. Dr. med. H._____ vom 23. Dezember 2024 (UV-act.

1290) und Dr. med. F._____ vom 26. November 2024 (UV-act. 1264) und vom 10. Januar 2025 (UV-act. 1286). Diese Berichte äussern sich nicht zur Frage einer Zustandsverschlechterung, sondern beschreiben lediglich den damals aktuellen Befund. Für eine wesentliche befundmässige Verschlechterung gegenüber der

14 / 17 Situation im Herbst 2023 liefern sie keine eindeutigen Anhaltspunkte. Bezeichnenderweise vermag der Beschwerdeführer denn auch nichts Konkretes vorzubringen, was Zweifel an dem von Dr. med. E._____ vorgenommenen Vergleich der Befunde wecken würde. 4.3.3 In Bezug auf das Ellbogengelenk rechts beruhte die damalige versicherungsmedizinische Beurteilung durch Dr. med. E._____ vom 12. April 2023 (UV-act. 1066 S. 4 und S. 7 f.) und damit die Rentenzusprache am 28. September 2023 auf folgenden Unterlagen: Dr. med. I._____, Facharzt für Radiologie, CT-Bericht vom 12. Januar 2023: Deutliche Humeroradialarthrose. Kleine Ossifikation in der Trizepssehneninsertion sowie kleines ossäres Fragment unmittelbar oberhalb des Olecranons, möglicherweise einem kleinen Gelenkkörper entsprechend. Deutliche osteophytäre Ausziehungen. Vermutlich Anteile eines Spickdrahtes proximale Ulna mit zirkulär leichter Resorption unverändert zur Voruntersuchung. Im Bereich des Humeroradialgelenks ebenfalls degenerative Veränderungen mit kleinen Osteophyten am Radiusköpfchen und Capitellum dorsal. Osteophytäre Ausziehung auch am Processus coronoideus sowie an der Trochlea des Talus dorsal. (UV-act. 1037) Dr. med. J._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Bericht vom

16. Januar 2023: Es besteht ein Zustand nach Mehrfachoperation am rechten Ellbogen mit primärer Entwicklung einer posttraumatischen Ellbogenarthrose. Flexion/Extension bei 125/60/0º, Pro- und Supination bei 90/0/60º. Kraftverlust bei Händedruck, Beugeschwäche und lokale Beschwerden über Bandapparat und Olecranon. (UV-act. 1038 S. 2 f.) In seiner Beurteilung vom 30. Januar 2025 stellte Dr. med. E._____ die in den Berichten von Dr. med. I._____ und Dr. med. J._____ beschriebenen Befunde den nachfolgend zitierten neueren Befunden gegenüber (UV-act. 1307 S. 4): Dr. med. K._____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Bericht vom 11. Oktober 2023: Reizfreie Narbenverhältnisse dorsalseits. Stark gebrauchte, belastete Haut. Flexion frei. Pro- und Supination frei. Das Extensionsdefizit beginnt primär bei 40º und kann mit sanften Dehnungsübungen auf 20º reduziert werden. Hier hart elastischer Anschlag. Druckbeschwerden auf moderaten Druck können radial und dorsoradial nicht ausgelöst werden (UV-act. 1138 S. 2 f.) Dr. med. K._____, Bericht vom 30. Oktober 2023: Der Patient wurde bei Pseudoarthrose am Olecranon multipel voroperiert. […] Aktuell rezidivierende Schwellungsneigung bei etwas stärkeren Belastungen. Extensionsdefizit bei ca. 30º und Kribbelparästhesien in allen Fingern. Gemäss MR vom 17. Oktober 2023 deutliche Knorpelschäden von Grad III-IV im Ellbogengelenk mit beginnenden Randosteophyten vereinbar mit einer Arthrose. Mässige Ergussbildung. Der Nervus ulnaris liegt nicht mehr im Sulcus sondern medial des Epicondylus in subkutaner Lage. Wahrscheinlich Status nach Ruptur der Trizepssehne mit narbigen Veränderungen (UV-act. 1142 S. 2 f.) Dr. med. K._____, Bericht vom 5. Dezember 2023: Ellbogen rechts mit Extensionsdefizit und Arthrose bei Status nach Arthrolyse, Débridement und Vorverlagerung des Nervus ulnaris. Einseitig rechts sind nur sehr leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar. Nicht mehr zulässig sind

15 / 17 häufige Umwendbewegungen, Stoss- und/oder Vibrationsbelastungen sowie Tätigkeiten mit sicherer Greiffunktion der Hand. (UV-act. 1169 S. 2 f.) Die Berichte von Dr. med. K._____ enthalten, wie Dr. med. E._____ zu Recht angab, die letzten aktenkundigen Befunde betreffend den rechten Ellbogen (UV-act. 1307 S. 4). Der Beschwerdeführer reichte keine neueren diesbezüglichen Arztberichte ein und machte auch nicht geltend, der Zustand am rechten Ellbogen habe sich wesentlich verschlechtert. Dr. med. E._____ kann deshalb darin gefolgt werden, dass sich die Ellbogenfunktion eher verbessert und dass sich die strukturelle Situation nicht wesentlich geändert hat (UV-act. 1307 S. 4). 4.3.4. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Dabei bestimmt gemäss Art. 43 Abs. 1bis ATSG der Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen. Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. BGE 151 V 258 E. 4.4, 144 V 427 E. 3.2). Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 134 I 140 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). Nur wenn erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 151 V 258 E. 4.4). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Beurteilungen von Dr. med. E._____ vom 30. Januar 2025 und vom 27. Februar 2026 wie gezeigt zu Recht uneingeschränkte Beweiskraft beigemessen. Die Beurteilungen erscheinen schlüssig, sind nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei und es bestehen keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit. Entgegen der Ansicht des

16 / 17 Beschwerdeführers durfte die Beschwerdegegnerin deshalb auf weitere Abklärungen zur Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes verzichten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war sie auch nicht gehalten, Abklärungen zu seinem Restleistungsvermögen vorzunehmen. Bei einer Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG ist nämlich stets in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine wesentliche Veränderung der relevanten Befunde vorliegt. Nur wenn dies der Fall ist, muss der Rentenanspruch in einem zweiten Schritt umfassend, also inklusive der Frage der Restarbeitsfähigkeit, geprüft werden. 5. Der Beschwerdeführer beantragt, dass im vorliegenden Verfahren ein Sachverständigengutachten einzuholen sei zum Beweis dafür, dass sich sein Restleistungsvermögen ausgehend von seinen unfallkausalen Verletzungen weiter verschlechtert habe und er deswegen in einer allenfalls zumutbaren Verweistätigkeit im Maximum noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Dieser Antrag ist abzulehnen. Es hat sich gezeigt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die uneingeschränkt beweiskräftigen Beurteilungen ihres versicherungsmedizinischen Dienstes abgestellt und im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet hat. Es bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung, so dass auf weitere Abklärungen und insbesondere auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet werden kann. 6. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. März 2026 erweist sich somit als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis in fine ATSG). Vorliegend ist ein solches mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten nicht gegeben, auch wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Argumente als dürftig einzustufen sind. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind somit keine Kosten zu erheben. 8. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

17 / 17 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]