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SV2 2026 21

domanda di costruzione (EFZ)

Graubünden · 2026-07-22 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. A._____, geboren 1992, war zuletzt vom 1. April 2025 bis 31. Januar 2026 bei der C._____ AG angestellt und im Rahmen dieser Tätigkeit bei der B._____ berufsvorsorgeversichert. Am 31. Januar 2026 verlangte er mittels Austrittsformular B die Barauszahlung seiner Freizügigkeitsleistung infolge Geringfügigkeit. B. Am 10. Februar 2026 meldete sich A._____ bei seiner Wohnsitzgemeinde D._____ per 31. März 2026 nach Hessen, Deutschland, ab. C. Mit E-Mail vom 26. Februar 2026 teilte die B._____ A._____ mit, dass seinem Antrag nicht entsprochen werden könne, da die aktuelle Freizügigkeitsleistung den persönlichen Jahresbeitrag übersteige. Sie verwies auf die Möglichkeit einer Barauszahlung beim endgültigen Verlassen der Schweiz und der Begründung eines neuen Wohnsitzes in einem EU/EFTA-Land und forderte A._____ auf, das Austritts- formular B erneut auszufüllen und zusammen mit den erforderlichen Dokumenten einzureichen. D. Mit "Einwand gegen Ablehnung der Barauszahlung / Dossier" per E-Mail vom

27. Februar 2026 ersuchte A._____ die B._____, die Situation gestützt auf die von ihm vorgebrachten rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte neu zu bewerten und die Barauszahlung zu beschliessen. Er führte im Wesentlichen aus, dass der von ihm im Zeitraum April 2025 bis Januar 2026 faktisch geleistete Beitrag von CHF 2'049.00 kleiner sei als die aktuelle Freizügigkeitsleistung. Eine theoretische Hochrechnung auf 12 Monate sei nicht explizit im Gesetz verankert. A._____ machte weiter einen Verstoss gegen das Gebot der wirtschaftlichen Verwaltung geltend. Die Blockierung dieses Kleinstbetrags stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in seine Eigentumsgarantie dar. Es sei ökonomisch unsinnig, ein Guthaben von ca. CHF 4'100.00 über die nächsten 32 Jahre bis zum Rentenalter 2058 zu verwalten. Er hielt weiter fest, sollte der Antrag um Barauszahlung erneut abgelehnt werden, verlange er die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung. E. Ebenfalls mit E-Mail vom 27. Februar 2026 hielt die B._____ am ablehnen- den Entscheid fest und wiederholte das bereits Ausgeführte. F. In seiner E-Mail vom selben Tag an die B._____ machte A._____ in ungebührlicher Weise seinem Ärger Luft. Er forderte umgehend die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung, gestützt auf den bereits eingereichten gültig unterzeich- neten Antrag die Auszahlung seines überobligatorischen Anteils sowie sinngemäss die Überweisung der Sache an die Rechtsabteilung zur nochmaligen Prüfung der Auszahlung infolge Geringfügigkeit.

3 / 12 G. Mit E-Mail vom 4. März 2026 teilte die B._____ A._____ mit, dass sie an ihrem Entscheid festhalte. Sie führte aus, dass der überobligatorische Teil der Freizügigkeitsleistung in Form einer Barauszahlung ausgerichtet werden könne und für die Überweisung des obligatorischen BVG-Teils ein bestehendes Schweizer Freizügigkeitskonto anzugeben sei. Weiter hielt sie fest, dass die Freizügigkeits- leistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zürich, überwiesen würde, falls die entsprechenden Angaben nicht innert fünf Monaten nach Austrittsdatum eingingen. Bezüglich Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung wies die B._____ darauf hin, dass es sich bei ihr nicht um eine öffentlichrechtliche Körperschaft handle und deshalb keine Verfügung erlassen werde. H. In seiner Antwort vom selben Tag äusserte sich A._____ mit Absicht erneut ausfällig. I. Mit E-Mail vom 4. März 2026, adressiert an das Kantonsgericht des Kantons Graubünden, Abteilung Versicherungsgericht, reichte A._____ (nachfolgend: Kläger) beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) Klage gegen die B._____ ein. Dieses leitete die Eingabe am 9. März 2026 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Graubünden weiter. Der Kläger beantragte darin, die B._____ sei zu verpflichten, ihm die gesamte Freizügig- keitsleistung in der Höhe von ca. CHF 4'100.00 (zzgl. Zins) bar auszuzahlen (Ziff. 1). Eventualiter sei festzustellen, dass die Verweigerung der Barauszahlung gegen das Gebot der wirtschaftlichen Verwaltung (Art. 48a BVG) verstosse (Ziff. 2). Der Kläger machte zum einen die Verletzung von Art. 5 FZG (Geringfügigkeit) geltend. Begründend führte er dazu aus, dass der effektive Beitragsanteil im relevanten Zeitraum CHF 2'049.00 betragen habe. Die von der Beklagten vorgenommene hypothetische Hochrechnung auf zwölf Monate sei im Gesetz nicht explizit vor- gesehen. Die Verweigerung der Auszahlung sei unverhältnismässig, da das vorhan- dene Guthaben nur geringfügig über diesem theoretischen Wert liege. Weiter machte der Kläger einen Verstoss gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit (Art. 48a BVG) geltend. Die Beklage sei gesetzlich verpflichtet, die Vorsorgegelder wirtschaft- lich zu verwalten. Bei einem Guthaben von ca. CHF 4'100.00 und einer verblei- benden Laufzeit von 32 Jahren bis zum Rentenalter des Klägers im Jahr 2058 überstiegen die kumulierten Verwaltungskosten den Wert des Kapitals nahezu vollständig. Ein Festhalten an diesem Kleinstkonto widerspreche dem gesetzlichen Auftrag der effizienten Verwaltung. Die resultierende monatliche Rente von ca. CHF 23.00 erfülle keinerlei vorsorgerechtlichen Zweck. Schliesslich rügte der Kläger noch die Unverhältnismässigkeit des Entscheids und brachte die Eigentums- garantie nach Art. 26 BV vor. Begründend führte er dazu aus, dass er aktuell auf

4 / 12 Wohnungssuche sei resp. keinen festen Wohnsitz in Deutschland habe. Die Forderung nach einer Bestätigung des Sicherheitsfonds BVG bedeute unter diesen Umständen eine faktische Enteignung, da der Zugriff auf das Kapital für unbestimmte Zeit blockiert werde. Die Beklagte werde den Betrag nach über 30 Jahren mit derselben Begründung, wie er ihn heute selber geltend mache, nämlich der Geringfügigkeit, auszahlen müssen. Die Weigerung, in diesem klaren Grenzfall einer Differenz von wenigen hundert Franken den reglementarischen Ermessens- spielraum zu nutzen, stelle überspitzten Formalismus dar. Die Verwaltung seines Kapitals sehenden Auges in den wirtschaftlichen Ruin stelle zudem eine Pflicht- verletzung gegenüber dem Stiftungszweck dar. J. In ihrer Klageantwort vom 24. März 2026 hielt die B._____ (nachfolgend: Beklagte) begründend fest, da die Austrittsleistung per 31. Januar 2026 den Jahres- beitrag des Versicherten übersteige, sei sie im Rahmen der gesetzlichen Bestim- mungen nicht berechtigt, der Forderung des Versicherten nachzukommen; es bestehe kein Ermessensspielraum. Zur Rüge bezüglich Unverhältnismässigkeit und Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV führte sie aus, für die konforme Umsetzung betreffend Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG werde die Bestätigung des Sicherheitsfonds BVG benötigt, dass der Versicherte im Hinzugsland nicht der obligatorischen Versicherung für die Risiken Alter, Tod und Invalidität unterstehe. Für den überobligatorischen Anteil der Freizügigkeitsleistung bestehe hingegen keine Einschränkung, dieser könne in Form einer Barauszahlung bezogen werden. Weiter hielt sie fest, dass der Versicherte mit seinem Austritt per

31. Januar 2026 Anspruch auf eine Austrittsleistung habe, weshalb spätere Alters- leistungen ausgeschlossen seien. Zum geltend gemachten Verstoss gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nahm sie keine Stellung, da der erwähnte Gesetzesartikel Art. 48a BVG nicht existiere. K. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. März 2026 liess die Vorsitzende dem Kläger die Klageantwort der Beklagten inklusive Beilagen zur freigestellten Replik zugehen. Der Kläger wurde aufgefordert, dem Gericht bis zum 21. April 2026 seine neue Adresse bekanntzugeben. L. Nachdem innert Frist keine weiteren Eingaben erfolgten, verfügte die Vor- sitzende am 27. April 2026 den Abschluss des Schriftenwechsels. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen (2 Absätze)

E. 28 Mai 2019 E. 6.1). Die Stellungnahmen der Vorsorgeeinrichtungen werden grundsätzlich nur aufgrund eines auf Klage hin ergangenen Gerichtsurteils rechts- verbindlich (BGE 151 V 219 E. 6.3, 134 I 166 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts B 91/05 vom 17. Januar 2007 E. 2.1). Über Leistungsansprüche ist deshalb im Klageverfahren nach Art. 73 BVG zu entscheiden (Urteile des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 28. Mai 2019 E. 6.1, 9C_73/2010 vom 28. September 2010 E. 7.1). 1.2. Art. 73 Abs. 3 BVG regelt die örtliche Zuständigkeit für berufsvorsorge- rechtliche Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten. Er räumt der klagenden Partei für den örtlichen Gerichts- stand eine Wahlmöglichkeit ein zwischen dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder dem Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt war. Für den Wahlgerichtsstand kommt es praxisgemäss nicht darauf an, ob die klagende Partei eine Vorsorgeeinrichtung, ein Arbeitgeber oder ein Versicherter ist, so dass der Ort des Betriebs für alle drei erwähnten Parteien des Berufsvorsorgeprozesses in Frage kommt (BGE 133 V 488 E. 2.1; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 126/05 vom 24. Mai 2006 E. 3.2 und B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3). Der Kläger hatte bis am 31. März 2026 Wohn- sitz im Kanton Graubünden, wo sich überdies auch der Sitz der ehemaligen Arbeit- geberin, C._____ AG, befindet. Nach Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorge- einrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Satz 1). Der Kläger und die Beklagte fallen als Anspruchsberechtigter bzw. Vorsorgeeinrichtung unter diese Bestimmung. Die Zuständigkeit des in Art. 73 BVG genannten kantonalen Versicherungsgerichts ist von zwei Voraussetzungen abhängig: In sachlicher Hinsicht muss die zwischen dem Versicherten bzw. Anspruchs- berechtigten und der Vorsorgeeinrichtung bestehende Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinne betreffen (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG; BGE 130 V 80 E. 2.1 [nicht publ.; siehe Urteil des Bundesgerichts B 34/02 vom

E. 31 Dezember 2003], 127 V 35 E. 3b, 125 V 165 E. 2; VETTER-SCHREIBER, Kommentar BVG/FZG, 4. Aufl. 2021, Art. 73 BVG N. 6). Dies ist der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorge-

6 / 12 einrichtung zum Gegenstand hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts B 41/99 vom 20. März 2000 E. 2b; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 73 BVG N. 6).). Im Wesentlichen geht es dabei um Streitigkeiten betreffend Versicherungs- leistungen, Freizügigkeitsleistungen und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt. In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Verfahrensbeteiligten, welche Partei eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG sein können, auf die Vorsorge- einrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt (vgl. zum Ganzen: BGE 141 V 170 E. 3, 130 V 111 E. 3.1, 128 V 41 E. 1b, vgl. auch BGE 128 II 386 E. 2.1.1; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 58/01 vom

7. Januar 2004 E. 1.1 und B 53/2003 vom 14. November 2003 E. 6; VETTER- SCHREIBER, a.a.O., Art. 73 BVG N. 6). Da es in casu um eine Streitigkeit betreffend das Recht auf Barauszahlung der Austrittsleistung geht, ist diese Art der Zuständig- keit zweifelsohne erfüllt (ZIHLMANN, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar zur beruflichen Vorsorge, 2021, Art. 5 FZG N. 109). Das angerufene Obergericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig (Art. 73 BVG i.V.m. Art. 63 Abs. 2 lit. a VRG [BR 370.100]). Der Kläger hat zudem ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung, weshalb auf seine Klage einzutreten ist. 1.3. Nach Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Gericht in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben oder wenn ein Rechts- mittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 VRG). Der Kläger verlangt die Auszahlung der Freizügig- keitsleistung nach Reglement in der Höhe von CHF 3'723.35 (vgl. act. C.3). Da der Streitwert unter der Schwelle von CHF 10'000.00 liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben. 2. Der Streitgegenstand ergibt sich aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens einzig aus den Rechtsbegehren der Klage. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte die Baraus- zahlung des obligatorischen Anteils der Freizügigkeitsleistung gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. a und lit. c FZG (SR 831.42) zu Recht verweigert hat. Unbestritten blieb hingegen die uneingeschränkte Barauszahlung des überobligatorischen Anteils der

7 / 12 Freizügigkeitsleistung. Da im Klageverfahren zu entscheiden ist, hat das ange- rufene Sozialversicherungsgericht über die Streitsache bis zum Zeitpunkt seines Entscheides zu befinden (Urteile des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 28. Mai 2019 E. 6.1, 9C_73/2010 vom 28. September 2010 E. 7.1 m.H.; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 73 BVG N. 1). 3. Nach Art. 73 Abs. 2 Teilsatz 2 BVG stellt das Berufsvorsorgegericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest, es gilt der Untersuchungsgrundsatz. Dieser umfasst die Pflicht des Gerichts, im Rahmen des von der klägerischen Partei bestimmten Streitgegenstands von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 151 V 219 E. 6.3). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis- führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsverfahren tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis- losigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs- grundsatzes aufgrund der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 73 BVG N. 33). Der Unter- suchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, er wird durch die Mitwirkungs- pflichten der Parteien ergänzt (BGE 125 V 193 E. 2). Dazu gehört in erster Linie die Substanziierungspflicht, wonach die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und - bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (vgl. zum Ganzen: BGE 138 V 86 E. 5.2.3, 129 V 450 E. 2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_274/2021 vom 22. Februar 2022 E. 4.1, 9C_41/2019 vom 26. März 2019 E. 4.2.2, 9C_48/2017 vom 4. September 2017 E. 2.2.2). Ausserdem müssen die entsprechenden Beweismittel dargelegt werden (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 73 BVG N. 35). 4. Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. c FZG 4.1. Das FZG ist anwendbar auf alle Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt (Art. 1 Abs. 2 FZG). Nach Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austritts- leistung. Der Freizügigkeitsfall tritt typischerweise ein, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, und fällt mit dessen rechtlichem Beendigungszeitpunkt zusammen

8 / 12 (Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG). Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung nach Art. 3 Abs. 1 FZG an die neue zu überweisen. Versicherte, die keiner neuen Vorsorgeeinrichtung beitreten, haben nach Art. 4 Abs. 1 FZG ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen. Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Verzugszins der Auffangeinrichtung nach Art. 60 BVG zu überweisen (Art. 4 Abs. 2 FZG). Nach dem Konzept der beruf- lichen Vorsorge, das in den Art. 3 und 4 des FZG zum Ausdruck kommt, soll der Vorsorgeschutz während der gesamten Aktivitätsdauer eines Versicherten aufrecht- erhalten bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_862/2012 vom 11. Juli 2013 E. 3.2.1; ZIHLMANN, a.a.O., Art. 5 FZG N. 3). Abgesehen vom Vorbezug für Wohn- eigentum nach Art. 30c BVG ist eine Barauszahlung der Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 FZG) bzw. Freizügigkeitsleistung aus obligatorischer, weitergehender oder ausserobligatorischer beruflicher Vorsorge nur in den drei in Art. 5 Abs. 1 FZG erwähnten Fällen möglich (ZIHLMANN, a.a.O., Art. 5 FZG N. 5, 7, 8 und 24). Nach Art. 5 Abs. 1 FZG kann die versicherte Person die Barauszahlung der Austritts- leistung verlangen, wenn sie die Schweiz endgültig verlässt, vorbehalten bleibt Art. 25f FZG (lit. a), eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligato- rischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht (lit. b) oder wenn die Austritts- leistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (lit. c). 4.2. Der Kläger beantragte am 23. Januar 2026 mittels Austrittsformular B der Beklagten die Barauszahlung infolge Geringfügigkeit. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass die Austrittsleistung per 31. Januar 2026 den Jahresbeitrag des Klägers übersteige, weshalb sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nicht berechtigt sei, der Forderung um Barauszahlung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. c FZG nachzukommen. 4.3.1. Der Versicherte kann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (Art. 5 Abs. 1 lit. c FZG). Um den Jahresbeitrag i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. c FZG zu ermitteln, geht die Vorsorgeeinrichtung vom effektiven Arbeitnehmerbeitrag der versicherten Person aus und rechnet diesen in einen Jahresbeitrag um (analog Art. 2 Abs. 2 BVG; vgl. Mitteilungen des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV über die berufliche Vorsorge [BSV-Mitteilungen über die berufliche Vorsorge], Stand 12. September 2012, Nr. 129, Rz. 847; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 5 FZG N. 19; ZIHLMANN, a.a.O., Art. 5 FZG N. 47; GEISER/SENTI, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kom- mentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl.

9 / 12 2019, Art. 5 FZG N. 49). Die Arbeitgeberbeiträge bleiben unberücksichtigt (ZIHLMANN, a.a.O., Art. 5 FZG N. 48; GEISER/SENTI, a.a.O., Art. 5 FZG N. 49). Damit erweist sich die Rüge des Klägers zur Hochrechnung des Jahresbeitrags auf 12 Monate als unbegründet. 4.3.2. Aus dem bei den Akten liegenden Versicherungsausweis der Beklagten per

1. Januar 2026 ergibt sich ein vom Kläger finanzierter Sparbeitrag pro Jahr von CHF 2'223.00 bzw. Gesamtbeitrag pro Jahr von CHF 2'723.40 resp. CHF 226.95 pro Monat (act. C.2). Gemäss Austrittsabrechnung der Beklagten per 31. Januar 2026 (vgl. act. C.3) lag beim Kläger ein Altersguthaben bzw. eine Austrittsleistung nach Reglement von insgesamt CHF 3'723.35 vor. Der Mindestbetrag nach Art. 17 FZG betrug CHF 2'900.45, das Altersguthaben gemäss BVG (Art. 18 FZG) CHF 1'709.00. Demnach ist die Austrittsleistung unbestrittenermassen grösser als der persönliche Jahresbeitrag des Klägers, wie der Kläger in seiner Klage selber festhält ("Da das vorhandene Guthaben nur geringfügig über diesem theoretischen Wert liegt, [...]."). Folglich hat die Beklagte die Voraussetzungen der Barauszahlung gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. c FZG zu Recht verneint. 5. Unverhältnismässigkeit und Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV 5.1. Der Kläger bringt weiter vor, die Forderung nach einer Bestätigung des Sicherheitsfonds BVG stelle faktisch eine Enteignung dar. Die Weigerung der Beklagten, in diesem klaren Grenzfall (Differenz von wenigen hundert Franken) den reglementarischen Ermessensspielraum zu nutzen, stelle überspitzten Formalis- mus dar. Sie verletze mit ihrem Vorgehen ihre Pflicht gegenüber dem Stiftungs- zweck. Die Beklagte beruft sich ihrerseits auf die zwingenden gesetzlichen Bestim- mungen, denen sie nachzukommen habe und verneint das Vorliegen eines entsprechenden Ermessensspielraums. 5.2.1. Die versicherte Person kann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie die Schweiz endgültig verlässt (Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG). Seit Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) und dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA; SR 0.632.31) am

1. Juni 2002 gilt indessen im Bereich des BVG-Obligatoriums eine Einschränkung bei der Barauszahlung (Art. 25f FZG; vgl. BBl 1999 S. 6128, 6343 f.; CARDINAUX, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar zur Beruflichen Vorsorge, 2021, Art. 25f FZG N. 10). Die Barauszahlung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte trotz endgültigem Verlassen der Schweiz in einem EU-Mitgliedstaat, in Island oder

10 / 12 Norwegen für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert ist oder wenn er nach endgültigem Verlassen der Schweiz in Liechtenstein wohnt (Art. 25f Abs. 1 lit. a bis c FZG). In einem solchen Fall ist der aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge stammende Anteil der Freizügigkeitsleistung (BVG-Alters- guthaben) dem Barbezug nach Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG entzogen (vgl. VETTER- SCHREIBER, a.a.O., Art. 25f FZG N. 4; ZIHLMANN, a.a.O., Art. 5 FZG N. 32; GEISER/SENTI, a.a.O., Art. 5 FZG N. 36; MÜLLER/BOLLIER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 25f FZG N. 19 f.). Im überobligatorischen Bereich ist dagegen eine Baraus- zahlung auch dann möglich, wenn die versicherte Person nach Verlassen der Schweiz in den Ländern gemäss Art. 25f Abs. 1 lit. a und b FZG obligatorisch versichert ist oder in Liechtenstein Wohnsitz begründet (lit. c; vgl. GEISER/SENTI, a.a.O., Art. 5 FZG N. 37). 5.2.2. Die Barauszahlung darf erst dann vorgenommen werden, wenn mittels Urkunden nachgewiesen ist, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 5 FZG vorliegt. Welche Dokumente einzureichen sind, ist dem Entscheid der Vorsorgeein- richtung überlassen (vgl. BSV-Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 96/2006, Rz. 567, 2.1). Verlangt eine versicherte Person die Barauszahlung ihrer Freizügigkeitsleistung, weil sie die Schweiz definitiv verlässt, muss die Vorsorgeeinrichtung somit prüfen, ob die versicherte Person in einen EU- oder EFTA-Staat ausreist und, wenn ja, ob sie dort weiterhin obligatorisch versichert ist. Dies geschieht namentlich durch eine Abmeldebestätigung der Wohnsitzgemeinde, zudem ist nach Möglichkeit ein Nachweis der Aufenthaltsberechtigung bzw. des tatsächlichen Aufenthalts im Ausland beizubringen (z.B. Arbeitsbetrag, Mietvertrag, Angabe neuer Wohnadresse; vgl. VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 5 FZG N. 10 f.). Solange der Nachweis nicht erbracht ist, kann die Vorsorgeeinrichtung die Baraus- zahlung ablehnen. Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht zu eigenen Nachforschungen verpflichtet, sie hat einzig die beigebrachten Beweise zu prüfen und allenfalls weitere Belege einzufordern (CARDINAUX, a.a.O., Art. 25f FZG N. 14; MÜLLER/BOLLIER, a.a.O., Art. 25f FZG N. 14; vgl. BSV-Mitteilungen über die beruf- liche Vorsorge Nr. 96/2006, Rz. 567, 3 f.). Es obliegt der versicherten Person nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Barauszahlung erfüllt sind (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 25f FZG N. 7). Die versicherte Person hat demnach den Nachweis zu erbringen, dass ihrer Ausreise definitiver Charakter zukommt (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 5 FZG N. 9). Vorliegend hat der Kläger den Nachweis des Wegzugs aus der Schweiz nach Deutschland mittels Abmelde- bestätigung der Gemeinde D._____ vom 23. Februar 2026 erbracht, jedoch ohne

11 / 12 Angabe einer Wohnadresse (act. C.5). Ebenso wenig hat er dem Gericht bis zur Urteilsfällung am 22. Juli 2026 seine aktuelle Wohnadresse mitgeteilt. 5.2.3. Zudem hat die versicherte Person den Nachweis zu erbringen, dass sie nicht der obligatorischen Vorsorge des Einreisestaates untersteht, wenn sie die Baraus- zahlung der gesamten Freizügigkeitsleistung beanspruchen will (vgl. CARDINAUX, a.a.O., Art. 25f FZG N. 14). Die Abklärung der Sozialversicherungspflicht beim Verlassen der Schweiz erfolgt in EU-/EFTA-Staaten über die Verbindungsstelle des Sicherheitsfonds BVG (vgl. Sicherheitsfonds BVG, https://sfbvg.ch/aufgaben/bar- auszahlung-nach-ausreise). Fehlt der Nachweis, muss die Austrittsleistung auf ein Schweizer Freizügigkeitskonto übertragen oder mangels Bezeichnung eines solchen an die Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG) überwiesen werden (Art. 4 Abs. 2 FZG). 5.2.4. Die Beklagte hat demnach im Zusammenhang mit der beantragten Baraus- zahlung der Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG vom Kläger zu Recht die Bestätigung des Sicherheitsfonds BVG verlangt, wonach dieser im neuen Aufenthaltsland nicht der obligatorischen Versicherung für die Risiken Alter, Tod und Invalidität untersteht. Dem Kläger oblag somit der Nachweis der Nichtunter- stellung unter die obligatorische Versicherung nach dem Recht des mutmasslich deutschen Staates. Nicht dem Barauszahlungsverbot unterstand hingegen der überobligatorische Teil der Freizügigkeitsleistung (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 25f FZG N. 6), wie die Beklagte zu Recht festgehalten hat und im Übrigen unbestritten blieb. 5.2.5. Schliesslich wies die Beklagte zu Recht darauf hin, dass ihr bei der Umsetzung des Bundesrechts kein Ermessenspielraum offensteht, weshalb sie den Forderungen des Klägers nicht entsprechen konnte. Damit erweist sich auch der Vorwurf des überspitzten Formalismus als unbegründet. 6. Verstoss gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (Art. 48a BVG) 6.1. Der Kläger macht schliesslich einen Verstoss gegen das Gebot der wirtschaftlichen Verwaltung gemäss Art. 48a Abs. 1 BVG geltend. Er führt dazu im Wesentlichen aus, dass die Beklagte gemäss Gesetz verpflichtet sei, die Vorsorge- gelder wirtschaftlich zu verwalten. Bei einem Guthaben von ca. CHF 4'100.00 und einer verbleibenden Laufzeit von 32 Jahren bis zu seinem Rentenalter im Jahr 2058 überstiegen die kumulierten Verwaltungskosten den Wert des Kapitals nahezu vollständig. Ein Festhalten an diesem Kleinstkonto widerspreche dem Auftrag an

12 / 12 eine effiziente Verwaltung. Die resultierende monatliche Rente von ca. CHF 23.00 erfülle keinerlei vorsorgerechtlichen Zweck. 6.2. Der erwähnte Gesetzesartikel existiert nicht. In der beruflichen Vorsorge (BVG) ist das Wirtschaftlichkeitsgebot in zweierlei Hinsicht zentral: zum einen bei der Anlage des Vorsorgekapitals (Anlagegrundsätze nach Art. 71 BVG), zum anderen bei der Verwaltung der Pensionskassen. Gemäss Art. 71 Abs. 1 BVG verwalten die Vorsorgeeinrichtungen ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind (Abs. 1). Die drei Anlageziele der Sicherheit und Risikoverteilung, des genügenden Ertrages sowie der Liquidität sind so festzulegen, dass sie, ineinander abgewogen, in optimaler Weise verwirklicht werden (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 71 BVG N. 2). Das Pensionskassenvermögen ist zweckkonform zu verwenden und sorg- fältig anzulegen (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 71 BVG N. 6). 6.3. Gemäss der Beklagten hat der Kläger mit seinem Austritt per 31. Januar 2026 Anspruch auf eine Austrittsleistung, spätere Altersleistungen sind jedoch ausgeschlossen. Damit sind die Ausführungen des Klägers zu einer späteren monatlichen Rente nicht zu hören und erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. 7. Im Ergebnis dringt der Kläger mit seiner Klage vom 4. März 2026 nicht durch, weshalb sie abzuweisen ist. 8.1. Gestützt auf Art. 73 Abs. 2 BVG sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2. Der Beklagten steht als obsiegende Vorsorgeeinrichtung keine Partei- entschädigung zu (vgl. BGE 126 V 143 E. 4b). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 22. Juli 2026 mitgeteilt am 23. Juli 2026 Referenz SV2 26 21 Instanz Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung von Salis, Vorsitz Maurer, Aktuarin Parteien A._____ Kläger gegen B._____ Beklagte Gegenstand Auszahlung Freizügigkeitsleistung

2 / 12 Sachverhalt A. A._____, geboren 1992, war zuletzt vom 1. April 2025 bis 31. Januar 2026 bei der C._____ AG angestellt und im Rahmen dieser Tätigkeit bei der B._____ berufsvorsorgeversichert. Am 31. Januar 2026 verlangte er mittels Austrittsformular B die Barauszahlung seiner Freizügigkeitsleistung infolge Geringfügigkeit. B. Am 10. Februar 2026 meldete sich A._____ bei seiner Wohnsitzgemeinde D._____ per 31. März 2026 nach Hessen, Deutschland, ab. C. Mit E-Mail vom 26. Februar 2026 teilte die B._____ A._____ mit, dass seinem Antrag nicht entsprochen werden könne, da die aktuelle Freizügigkeitsleistung den persönlichen Jahresbeitrag übersteige. Sie verwies auf die Möglichkeit einer Barauszahlung beim endgültigen Verlassen der Schweiz und der Begründung eines neuen Wohnsitzes in einem EU/EFTA-Land und forderte A._____ auf, das Austritts- formular B erneut auszufüllen und zusammen mit den erforderlichen Dokumenten einzureichen. D. Mit "Einwand gegen Ablehnung der Barauszahlung / Dossier" per E-Mail vom

27. Februar 2026 ersuchte A._____ die B._____, die Situation gestützt auf die von ihm vorgebrachten rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte neu zu bewerten und die Barauszahlung zu beschliessen. Er führte im Wesentlichen aus, dass der von ihm im Zeitraum April 2025 bis Januar 2026 faktisch geleistete Beitrag von CHF 2'049.00 kleiner sei als die aktuelle Freizügigkeitsleistung. Eine theoretische Hochrechnung auf 12 Monate sei nicht explizit im Gesetz verankert. A._____ machte weiter einen Verstoss gegen das Gebot der wirtschaftlichen Verwaltung geltend. Die Blockierung dieses Kleinstbetrags stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in seine Eigentumsgarantie dar. Es sei ökonomisch unsinnig, ein Guthaben von ca. CHF 4'100.00 über die nächsten 32 Jahre bis zum Rentenalter 2058 zu verwalten. Er hielt weiter fest, sollte der Antrag um Barauszahlung erneut abgelehnt werden, verlange er die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung. E. Ebenfalls mit E-Mail vom 27. Februar 2026 hielt die B._____ am ablehnen- den Entscheid fest und wiederholte das bereits Ausgeführte. F. In seiner E-Mail vom selben Tag an die B._____ machte A._____ in ungebührlicher Weise seinem Ärger Luft. Er forderte umgehend die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung, gestützt auf den bereits eingereichten gültig unterzeich- neten Antrag die Auszahlung seines überobligatorischen Anteils sowie sinngemäss die Überweisung der Sache an die Rechtsabteilung zur nochmaligen Prüfung der Auszahlung infolge Geringfügigkeit.

3 / 12 G. Mit E-Mail vom 4. März 2026 teilte die B._____ A._____ mit, dass sie an ihrem Entscheid festhalte. Sie führte aus, dass der überobligatorische Teil der Freizügigkeitsleistung in Form einer Barauszahlung ausgerichtet werden könne und für die Überweisung des obligatorischen BVG-Teils ein bestehendes Schweizer Freizügigkeitskonto anzugeben sei. Weiter hielt sie fest, dass die Freizügigkeits- leistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zürich, überwiesen würde, falls die entsprechenden Angaben nicht innert fünf Monaten nach Austrittsdatum eingingen. Bezüglich Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung wies die B._____ darauf hin, dass es sich bei ihr nicht um eine öffentlichrechtliche Körperschaft handle und deshalb keine Verfügung erlassen werde. H. In seiner Antwort vom selben Tag äusserte sich A._____ mit Absicht erneut ausfällig. I. Mit E-Mail vom 4. März 2026, adressiert an das Kantonsgericht des Kantons Graubünden, Abteilung Versicherungsgericht, reichte A._____ (nachfolgend: Kläger) beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) Klage gegen die B._____ ein. Dieses leitete die Eingabe am 9. März 2026 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Graubünden weiter. Der Kläger beantragte darin, die B._____ sei zu verpflichten, ihm die gesamte Freizügig- keitsleistung in der Höhe von ca. CHF 4'100.00 (zzgl. Zins) bar auszuzahlen (Ziff. 1). Eventualiter sei festzustellen, dass die Verweigerung der Barauszahlung gegen das Gebot der wirtschaftlichen Verwaltung (Art. 48a BVG) verstosse (Ziff. 2). Der Kläger machte zum einen die Verletzung von Art. 5 FZG (Geringfügigkeit) geltend. Begründend führte er dazu aus, dass der effektive Beitragsanteil im relevanten Zeitraum CHF 2'049.00 betragen habe. Die von der Beklagten vorgenommene hypothetische Hochrechnung auf zwölf Monate sei im Gesetz nicht explizit vor- gesehen. Die Verweigerung der Auszahlung sei unverhältnismässig, da das vorhan- dene Guthaben nur geringfügig über diesem theoretischen Wert liege. Weiter machte der Kläger einen Verstoss gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit (Art. 48a BVG) geltend. Die Beklage sei gesetzlich verpflichtet, die Vorsorgegelder wirtschaft- lich zu verwalten. Bei einem Guthaben von ca. CHF 4'100.00 und einer verblei- benden Laufzeit von 32 Jahren bis zum Rentenalter des Klägers im Jahr 2058 überstiegen die kumulierten Verwaltungskosten den Wert des Kapitals nahezu vollständig. Ein Festhalten an diesem Kleinstkonto widerspreche dem gesetzlichen Auftrag der effizienten Verwaltung. Die resultierende monatliche Rente von ca. CHF 23.00 erfülle keinerlei vorsorgerechtlichen Zweck. Schliesslich rügte der Kläger noch die Unverhältnismässigkeit des Entscheids und brachte die Eigentums- garantie nach Art. 26 BV vor. Begründend führte er dazu aus, dass er aktuell auf

4 / 12 Wohnungssuche sei resp. keinen festen Wohnsitz in Deutschland habe. Die Forderung nach einer Bestätigung des Sicherheitsfonds BVG bedeute unter diesen Umständen eine faktische Enteignung, da der Zugriff auf das Kapital für unbestimmte Zeit blockiert werde. Die Beklagte werde den Betrag nach über 30 Jahren mit derselben Begründung, wie er ihn heute selber geltend mache, nämlich der Geringfügigkeit, auszahlen müssen. Die Weigerung, in diesem klaren Grenzfall einer Differenz von wenigen hundert Franken den reglementarischen Ermessens- spielraum zu nutzen, stelle überspitzten Formalismus dar. Die Verwaltung seines Kapitals sehenden Auges in den wirtschaftlichen Ruin stelle zudem eine Pflicht- verletzung gegenüber dem Stiftungszweck dar. J. In ihrer Klageantwort vom 24. März 2026 hielt die B._____ (nachfolgend: Beklagte) begründend fest, da die Austrittsleistung per 31. Januar 2026 den Jahres- beitrag des Versicherten übersteige, sei sie im Rahmen der gesetzlichen Bestim- mungen nicht berechtigt, der Forderung des Versicherten nachzukommen; es bestehe kein Ermessensspielraum. Zur Rüge bezüglich Unverhältnismässigkeit und Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV führte sie aus, für die konforme Umsetzung betreffend Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG werde die Bestätigung des Sicherheitsfonds BVG benötigt, dass der Versicherte im Hinzugsland nicht der obligatorischen Versicherung für die Risiken Alter, Tod und Invalidität unterstehe. Für den überobligatorischen Anteil der Freizügigkeitsleistung bestehe hingegen keine Einschränkung, dieser könne in Form einer Barauszahlung bezogen werden. Weiter hielt sie fest, dass der Versicherte mit seinem Austritt per

31. Januar 2026 Anspruch auf eine Austrittsleistung habe, weshalb spätere Alters- leistungen ausgeschlossen seien. Zum geltend gemachten Verstoss gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nahm sie keine Stellung, da der erwähnte Gesetzesartikel Art. 48a BVG nicht existiere. K. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. März 2026 liess die Vorsitzende dem Kläger die Klageantwort der Beklagten inklusive Beilagen zur freigestellten Replik zugehen. Der Kläger wurde aufgefordert, dem Gericht bis zum 21. April 2026 seine neue Adresse bekanntzugeben. L. Nachdem innert Frist keine weiteren Eingaben erfolgten, verfügte die Vor- sitzende am 27. April 2026 den Abschluss des Schriftenwechsels. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

5 / 12 Erwägungen 1.1. Nach der Regelung des BVG erlassen weder die privatrechtlichen noch die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen Verfügungen im Rechtssinne (vgl. BGE 142 V 20 E. 3.2.1, 140 V 154 E. 6.3.4, 129 V 450 E. 2 f., 115 V 224 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 9C_43/2022 vom 21. April 2022 E. 3.2.1, 9C_819/2018 vom

28. Mai 2019 E. 6.1). Die Stellungnahmen der Vorsorgeeinrichtungen werden grundsätzlich nur aufgrund eines auf Klage hin ergangenen Gerichtsurteils rechts- verbindlich (BGE 151 V 219 E. 6.3, 134 I 166 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts B 91/05 vom 17. Januar 2007 E. 2.1). Über Leistungsansprüche ist deshalb im Klageverfahren nach Art. 73 BVG zu entscheiden (Urteile des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 28. Mai 2019 E. 6.1, 9C_73/2010 vom 28. September 2010 E. 7.1). 1.2. Art. 73 Abs. 3 BVG regelt die örtliche Zuständigkeit für berufsvorsorge- rechtliche Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten. Er räumt der klagenden Partei für den örtlichen Gerichts- stand eine Wahlmöglichkeit ein zwischen dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder dem Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt war. Für den Wahlgerichtsstand kommt es praxisgemäss nicht darauf an, ob die klagende Partei eine Vorsorgeeinrichtung, ein Arbeitgeber oder ein Versicherter ist, so dass der Ort des Betriebs für alle drei erwähnten Parteien des Berufsvorsorgeprozesses in Frage kommt (BGE 133 V 488 E. 2.1; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 126/05 vom 24. Mai 2006 E. 3.2 und B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3). Der Kläger hatte bis am 31. März 2026 Wohn- sitz im Kanton Graubünden, wo sich überdies auch der Sitz der ehemaligen Arbeit- geberin, C._____ AG, befindet. Nach Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorge- einrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Satz 1). Der Kläger und die Beklagte fallen als Anspruchsberechtigter bzw. Vorsorgeeinrichtung unter diese Bestimmung. Die Zuständigkeit des in Art. 73 BVG genannten kantonalen Versicherungsgerichts ist von zwei Voraussetzungen abhängig: In sachlicher Hinsicht muss die zwischen dem Versicherten bzw. Anspruchs- berechtigten und der Vorsorgeeinrichtung bestehende Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinne betreffen (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG; BGE 130 V 80 E. 2.1 [nicht publ.; siehe Urteil des Bundesgerichts B 34/02 vom

31. Dezember 2003], 127 V 35 E. 3b, 125 V 165 E. 2; VETTER-SCHREIBER, Kommentar BVG/FZG, 4. Aufl. 2021, Art. 73 BVG N. 6). Dies ist der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorge-

6 / 12 einrichtung zum Gegenstand hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts B 41/99 vom 20. März 2000 E. 2b; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 73 BVG N. 6).). Im Wesentlichen geht es dabei um Streitigkeiten betreffend Versicherungs- leistungen, Freizügigkeitsleistungen und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt. In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Verfahrensbeteiligten, welche Partei eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG sein können, auf die Vorsorge- einrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt (vgl. zum Ganzen: BGE 141 V 170 E. 3, 130 V 111 E. 3.1, 128 V 41 E. 1b, vgl. auch BGE 128 II 386 E. 2.1.1; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 58/01 vom

7. Januar 2004 E. 1.1 und B 53/2003 vom 14. November 2003 E. 6; VETTER- SCHREIBER, a.a.O., Art. 73 BVG N. 6). Da es in casu um eine Streitigkeit betreffend das Recht auf Barauszahlung der Austrittsleistung geht, ist diese Art der Zuständig- keit zweifelsohne erfüllt (ZIHLMANN, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar zur beruflichen Vorsorge, 2021, Art. 5 FZG N. 109). Das angerufene Obergericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig (Art. 73 BVG i.V.m. Art. 63 Abs. 2 lit. a VRG [BR 370.100]). Der Kläger hat zudem ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung, weshalb auf seine Klage einzutreten ist. 1.3. Nach Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Gericht in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben oder wenn ein Rechts- mittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 VRG). Der Kläger verlangt die Auszahlung der Freizügig- keitsleistung nach Reglement in der Höhe von CHF 3'723.35 (vgl. act. C.3). Da der Streitwert unter der Schwelle von CHF 10'000.00 liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben. 2. Der Streitgegenstand ergibt sich aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens einzig aus den Rechtsbegehren der Klage. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte die Baraus- zahlung des obligatorischen Anteils der Freizügigkeitsleistung gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. a und lit. c FZG (SR 831.42) zu Recht verweigert hat. Unbestritten blieb hingegen die uneingeschränkte Barauszahlung des überobligatorischen Anteils der

7 / 12 Freizügigkeitsleistung. Da im Klageverfahren zu entscheiden ist, hat das ange- rufene Sozialversicherungsgericht über die Streitsache bis zum Zeitpunkt seines Entscheides zu befinden (Urteile des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 28. Mai 2019 E. 6.1, 9C_73/2010 vom 28. September 2010 E. 7.1 m.H.; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 73 BVG N. 1). 3. Nach Art. 73 Abs. 2 Teilsatz 2 BVG stellt das Berufsvorsorgegericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest, es gilt der Untersuchungsgrundsatz. Dieser umfasst die Pflicht des Gerichts, im Rahmen des von der klägerischen Partei bestimmten Streitgegenstands von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 151 V 219 E. 6.3). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis- führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsverfahren tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis- losigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs- grundsatzes aufgrund der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 73 BVG N. 33). Der Unter- suchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, er wird durch die Mitwirkungs- pflichten der Parteien ergänzt (BGE 125 V 193 E. 2). Dazu gehört in erster Linie die Substanziierungspflicht, wonach die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und - bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (vgl. zum Ganzen: BGE 138 V 86 E. 5.2.3, 129 V 450 E. 2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_274/2021 vom 22. Februar 2022 E. 4.1, 9C_41/2019 vom 26. März 2019 E. 4.2.2, 9C_48/2017 vom 4. September 2017 E. 2.2.2). Ausserdem müssen die entsprechenden Beweismittel dargelegt werden (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 73 BVG N. 35). 4. Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. c FZG 4.1. Das FZG ist anwendbar auf alle Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt (Art. 1 Abs. 2 FZG). Nach Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austritts- leistung. Der Freizügigkeitsfall tritt typischerweise ein, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, und fällt mit dessen rechtlichem Beendigungszeitpunkt zusammen

8 / 12 (Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG). Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung nach Art. 3 Abs. 1 FZG an die neue zu überweisen. Versicherte, die keiner neuen Vorsorgeeinrichtung beitreten, haben nach Art. 4 Abs. 1 FZG ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen. Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Verzugszins der Auffangeinrichtung nach Art. 60 BVG zu überweisen (Art. 4 Abs. 2 FZG). Nach dem Konzept der beruf- lichen Vorsorge, das in den Art. 3 und 4 des FZG zum Ausdruck kommt, soll der Vorsorgeschutz während der gesamten Aktivitätsdauer eines Versicherten aufrecht- erhalten bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_862/2012 vom 11. Juli 2013 E. 3.2.1; ZIHLMANN, a.a.O., Art. 5 FZG N. 3). Abgesehen vom Vorbezug für Wohn- eigentum nach Art. 30c BVG ist eine Barauszahlung der Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 FZG) bzw. Freizügigkeitsleistung aus obligatorischer, weitergehender oder ausserobligatorischer beruflicher Vorsorge nur in den drei in Art. 5 Abs. 1 FZG erwähnten Fällen möglich (ZIHLMANN, a.a.O., Art. 5 FZG N. 5, 7, 8 und 24). Nach Art. 5 Abs. 1 FZG kann die versicherte Person die Barauszahlung der Austritts- leistung verlangen, wenn sie die Schweiz endgültig verlässt, vorbehalten bleibt Art. 25f FZG (lit. a), eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligato- rischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht (lit. b) oder wenn die Austritts- leistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (lit. c). 4.2. Der Kläger beantragte am 23. Januar 2026 mittels Austrittsformular B der Beklagten die Barauszahlung infolge Geringfügigkeit. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass die Austrittsleistung per 31. Januar 2026 den Jahresbeitrag des Klägers übersteige, weshalb sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nicht berechtigt sei, der Forderung um Barauszahlung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. c FZG nachzukommen. 4.3.1. Der Versicherte kann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (Art. 5 Abs. 1 lit. c FZG). Um den Jahresbeitrag i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. c FZG zu ermitteln, geht die Vorsorgeeinrichtung vom effektiven Arbeitnehmerbeitrag der versicherten Person aus und rechnet diesen in einen Jahresbeitrag um (analog Art. 2 Abs. 2 BVG; vgl. Mitteilungen des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV über die berufliche Vorsorge [BSV-Mitteilungen über die berufliche Vorsorge], Stand 12. September 2012, Nr. 129, Rz. 847; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 5 FZG N. 19; ZIHLMANN, a.a.O., Art. 5 FZG N. 47; GEISER/SENTI, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kom- mentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl.

9 / 12 2019, Art. 5 FZG N. 49). Die Arbeitgeberbeiträge bleiben unberücksichtigt (ZIHLMANN, a.a.O., Art. 5 FZG N. 48; GEISER/SENTI, a.a.O., Art. 5 FZG N. 49). Damit erweist sich die Rüge des Klägers zur Hochrechnung des Jahresbeitrags auf 12 Monate als unbegründet. 4.3.2. Aus dem bei den Akten liegenden Versicherungsausweis der Beklagten per

1. Januar 2026 ergibt sich ein vom Kläger finanzierter Sparbeitrag pro Jahr von CHF 2'223.00 bzw. Gesamtbeitrag pro Jahr von CHF 2'723.40 resp. CHF 226.95 pro Monat (act. C.2). Gemäss Austrittsabrechnung der Beklagten per 31. Januar 2026 (vgl. act. C.3) lag beim Kläger ein Altersguthaben bzw. eine Austrittsleistung nach Reglement von insgesamt CHF 3'723.35 vor. Der Mindestbetrag nach Art. 17 FZG betrug CHF 2'900.45, das Altersguthaben gemäss BVG (Art. 18 FZG) CHF 1'709.00. Demnach ist die Austrittsleistung unbestrittenermassen grösser als der persönliche Jahresbeitrag des Klägers, wie der Kläger in seiner Klage selber festhält ("Da das vorhandene Guthaben nur geringfügig über diesem theoretischen Wert liegt, [...]."). Folglich hat die Beklagte die Voraussetzungen der Barauszahlung gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. c FZG zu Recht verneint. 5. Unverhältnismässigkeit und Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV 5.1. Der Kläger bringt weiter vor, die Forderung nach einer Bestätigung des Sicherheitsfonds BVG stelle faktisch eine Enteignung dar. Die Weigerung der Beklagten, in diesem klaren Grenzfall (Differenz von wenigen hundert Franken) den reglementarischen Ermessensspielraum zu nutzen, stelle überspitzten Formalis- mus dar. Sie verletze mit ihrem Vorgehen ihre Pflicht gegenüber dem Stiftungs- zweck. Die Beklagte beruft sich ihrerseits auf die zwingenden gesetzlichen Bestim- mungen, denen sie nachzukommen habe und verneint das Vorliegen eines entsprechenden Ermessensspielraums. 5.2.1. Die versicherte Person kann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie die Schweiz endgültig verlässt (Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG). Seit Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) und dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA; SR 0.632.31) am

1. Juni 2002 gilt indessen im Bereich des BVG-Obligatoriums eine Einschränkung bei der Barauszahlung (Art. 25f FZG; vgl. BBl 1999 S. 6128, 6343 f.; CARDINAUX, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar zur Beruflichen Vorsorge, 2021, Art. 25f FZG N. 10). Die Barauszahlung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte trotz endgültigem Verlassen der Schweiz in einem EU-Mitgliedstaat, in Island oder

10 / 12 Norwegen für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert ist oder wenn er nach endgültigem Verlassen der Schweiz in Liechtenstein wohnt (Art. 25f Abs. 1 lit. a bis c FZG). In einem solchen Fall ist der aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge stammende Anteil der Freizügigkeitsleistung (BVG-Alters- guthaben) dem Barbezug nach Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG entzogen (vgl. VETTER- SCHREIBER, a.a.O., Art. 25f FZG N. 4; ZIHLMANN, a.a.O., Art. 5 FZG N. 32; GEISER/SENTI, a.a.O., Art. 5 FZG N. 36; MÜLLER/BOLLIER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 25f FZG N. 19 f.). Im überobligatorischen Bereich ist dagegen eine Baraus- zahlung auch dann möglich, wenn die versicherte Person nach Verlassen der Schweiz in den Ländern gemäss Art. 25f Abs. 1 lit. a und b FZG obligatorisch versichert ist oder in Liechtenstein Wohnsitz begründet (lit. c; vgl. GEISER/SENTI, a.a.O., Art. 5 FZG N. 37). 5.2.2. Die Barauszahlung darf erst dann vorgenommen werden, wenn mittels Urkunden nachgewiesen ist, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 5 FZG vorliegt. Welche Dokumente einzureichen sind, ist dem Entscheid der Vorsorgeein- richtung überlassen (vgl. BSV-Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 96/2006, Rz. 567, 2.1). Verlangt eine versicherte Person die Barauszahlung ihrer Freizügigkeitsleistung, weil sie die Schweiz definitiv verlässt, muss die Vorsorgeeinrichtung somit prüfen, ob die versicherte Person in einen EU- oder EFTA-Staat ausreist und, wenn ja, ob sie dort weiterhin obligatorisch versichert ist. Dies geschieht namentlich durch eine Abmeldebestätigung der Wohnsitzgemeinde, zudem ist nach Möglichkeit ein Nachweis der Aufenthaltsberechtigung bzw. des tatsächlichen Aufenthalts im Ausland beizubringen (z.B. Arbeitsbetrag, Mietvertrag, Angabe neuer Wohnadresse; vgl. VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 5 FZG N. 10 f.). Solange der Nachweis nicht erbracht ist, kann die Vorsorgeeinrichtung die Baraus- zahlung ablehnen. Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht zu eigenen Nachforschungen verpflichtet, sie hat einzig die beigebrachten Beweise zu prüfen und allenfalls weitere Belege einzufordern (CARDINAUX, a.a.O., Art. 25f FZG N. 14; MÜLLER/BOLLIER, a.a.O., Art. 25f FZG N. 14; vgl. BSV-Mitteilungen über die beruf- liche Vorsorge Nr. 96/2006, Rz. 567, 3 f.). Es obliegt der versicherten Person nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Barauszahlung erfüllt sind (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 25f FZG N. 7). Die versicherte Person hat demnach den Nachweis zu erbringen, dass ihrer Ausreise definitiver Charakter zukommt (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 5 FZG N. 9). Vorliegend hat der Kläger den Nachweis des Wegzugs aus der Schweiz nach Deutschland mittels Abmelde- bestätigung der Gemeinde D._____ vom 23. Februar 2026 erbracht, jedoch ohne

11 / 12 Angabe einer Wohnadresse (act. C.5). Ebenso wenig hat er dem Gericht bis zur Urteilsfällung am 22. Juli 2026 seine aktuelle Wohnadresse mitgeteilt. 5.2.3. Zudem hat die versicherte Person den Nachweis zu erbringen, dass sie nicht der obligatorischen Vorsorge des Einreisestaates untersteht, wenn sie die Baraus- zahlung der gesamten Freizügigkeitsleistung beanspruchen will (vgl. CARDINAUX, a.a.O., Art. 25f FZG N. 14). Die Abklärung der Sozialversicherungspflicht beim Verlassen der Schweiz erfolgt in EU-/EFTA-Staaten über die Verbindungsstelle des Sicherheitsfonds BVG (vgl. Sicherheitsfonds BVG, https://sfbvg.ch/aufgaben/bar- auszahlung-nach-ausreise). Fehlt der Nachweis, muss die Austrittsleistung auf ein Schweizer Freizügigkeitskonto übertragen oder mangels Bezeichnung eines solchen an die Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG) überwiesen werden (Art. 4 Abs. 2 FZG). 5.2.4. Die Beklagte hat demnach im Zusammenhang mit der beantragten Baraus- zahlung der Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG vom Kläger zu Recht die Bestätigung des Sicherheitsfonds BVG verlangt, wonach dieser im neuen Aufenthaltsland nicht der obligatorischen Versicherung für die Risiken Alter, Tod und Invalidität untersteht. Dem Kläger oblag somit der Nachweis der Nichtunter- stellung unter die obligatorische Versicherung nach dem Recht des mutmasslich deutschen Staates. Nicht dem Barauszahlungsverbot unterstand hingegen der überobligatorische Teil der Freizügigkeitsleistung (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 25f FZG N. 6), wie die Beklagte zu Recht festgehalten hat und im Übrigen unbestritten blieb. 5.2.5. Schliesslich wies die Beklagte zu Recht darauf hin, dass ihr bei der Umsetzung des Bundesrechts kein Ermessenspielraum offensteht, weshalb sie den Forderungen des Klägers nicht entsprechen konnte. Damit erweist sich auch der Vorwurf des überspitzten Formalismus als unbegründet. 6. Verstoss gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (Art. 48a BVG) 6.1. Der Kläger macht schliesslich einen Verstoss gegen das Gebot der wirtschaftlichen Verwaltung gemäss Art. 48a Abs. 1 BVG geltend. Er führt dazu im Wesentlichen aus, dass die Beklagte gemäss Gesetz verpflichtet sei, die Vorsorge- gelder wirtschaftlich zu verwalten. Bei einem Guthaben von ca. CHF 4'100.00 und einer verbleibenden Laufzeit von 32 Jahren bis zu seinem Rentenalter im Jahr 2058 überstiegen die kumulierten Verwaltungskosten den Wert des Kapitals nahezu vollständig. Ein Festhalten an diesem Kleinstkonto widerspreche dem Auftrag an

12 / 12 eine effiziente Verwaltung. Die resultierende monatliche Rente von ca. CHF 23.00 erfülle keinerlei vorsorgerechtlichen Zweck. 6.2. Der erwähnte Gesetzesartikel existiert nicht. In der beruflichen Vorsorge (BVG) ist das Wirtschaftlichkeitsgebot in zweierlei Hinsicht zentral: zum einen bei der Anlage des Vorsorgekapitals (Anlagegrundsätze nach Art. 71 BVG), zum anderen bei der Verwaltung der Pensionskassen. Gemäss Art. 71 Abs. 1 BVG verwalten die Vorsorgeeinrichtungen ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind (Abs. 1). Die drei Anlageziele der Sicherheit und Risikoverteilung, des genügenden Ertrages sowie der Liquidität sind so festzulegen, dass sie, ineinander abgewogen, in optimaler Weise verwirklicht werden (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 71 BVG N. 2). Das Pensionskassenvermögen ist zweckkonform zu verwenden und sorg- fältig anzulegen (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 71 BVG N. 6). 6.3. Gemäss der Beklagten hat der Kläger mit seinem Austritt per 31. Januar 2026 Anspruch auf eine Austrittsleistung, spätere Altersleistungen sind jedoch ausgeschlossen. Damit sind die Ausführungen des Klägers zu einer späteren monatlichen Rente nicht zu hören und erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. 7. Im Ergebnis dringt der Kläger mit seiner Klage vom 4. März 2026 nicht durch, weshalb sie abzuweisen ist. 8.1. Gestützt auf Art. 73 Abs. 2 BVG sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2. Der Beklagten steht als obsiegende Vorsorgeeinrichtung keine Partei- entschädigung zu (vgl. BGE 126 V 143 E. 4b). Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]