Sachverhalt
A. Am 30. April 2025 meldete sich das Ehepaar B.C._____ und A.C._____ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse als Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen (nachfolgend: AHV- Ausgleichskasse), zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. B. Das Gesuch wurde von der AHV-Ausgleichskasse gemäss Verfügung vom
3. September 2025 mit der Begründung abgewiesen, dass das Reinvermögen die Vermögensschwelle überschreite und somit kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe. In der Berechnung wurde per 1. Januar 2025 u.a. ein Vermögensverzicht von CHF 639'500.00 angerechnet. C. Gegen diese Abweisung erhob B.C._____, in eigenem Namen und demjenigen seiner Ehefrau, am 30. September 2025 Einsprache. Er beantragte die Aufhebung der vorgenannten Verfügung, die Feststellung, dass bei A.C._____ kein Vermögensverzicht vorliege, und eventualiter eine Neuberechnung seines EL- Gesuchs unter korrekter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belastungen aus Nutzniessung, Hypothek, Zins- und Amortisationslasten. Begründend hielt er im Wesentlichen fest, dass die Einsprache in seinem Namen erfolge, jedoch inhaltlich vorrangig die am 30. April 2025 eingereichte EL-Anmeldung seiner Ehefrau A.C._____ betreffe. Die Anmeldung sei notwendig geworden, da A.C._____ infolge eines medizinisch bedingten Ereignisses (Sturz mit Beckenbruch) für einen begrenzten Zeitraum in einem Pflegeheim habe untergebracht werden müssen. Die Verfügung vom 3. September 2025 sei ausschliesslich unter seiner AHV-Nummer ergangen. Sie lasse jedoch offen, inwiefern daraus auch für A.C._____ ein Anspruch ausgeschlossen werde. Die geltend gemachten Rechts- und Tatsachenfragen würden primär die Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit der Liegenschaftsübertragung vom
4. Februar 2010 sowie die daraus resultierenden vermögensrechtlichen Konsequenzen betreffen. A.C._____ sei zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin der Liegenschaft an der D._____, E._____, gewesen. Im Grundbuch sei ausschliesslich er als Eigentümer eingetragen gewesen. Sie habe daher nie eine rechtliche Verfügungsmacht über dieses Vermögen gehabt. Zudem sei eine erhebliche wirtschaftliche Gegenleistung (Nutzniessung, Hypothekenübernahme, Zins- und Amortisationslasten) erbracht worden. Somit fehle jede Grundlage für die Annahme eines Vermögensverzichts bei A.C._____. Falls die EL-Stelle dennoch einen anrechenbaren Vermögensverzicht annehmen sollte, würden sie nachfolgende Korrekturanträge stellen, da die bisherigen Berechnungen fehlerhaft seien. Gestützt auf die Liegenschaftsschätzung des Jahres 2008 (Eigenmietwert CHF 31'920.00, Verkehrswert CHF 1'084'000.00)
3 / 20 ergebe sich hochgerechnet ein Nutzniessungswert von CHF 478'800.00. Der Abzug der Hypothekarschuld von CHF 290'000.00 sei zwingend vorzunehmen, da diese die Vermögensposition erheblich reduziert habe. Zudem seien die vertraglich übernommene Hypothekarzinslast von total CHF 248'508.00 sowie die Amortisation von CHF 210'000.00 für den Zeitraum 2012-2025 abzuziehen, da erhebliche Investitionen und Renovationen getätigt worden seien. Somit liege aufgrund der klaren Eigentumsverhältnisse sowie der umfassenden wirtschaftlichen Gegenleistungen weder bei A.C._____ noch bei ihm selbst ein relevanter Vermögensverzicht vor. D. Am 17. Dezember 2025 erliess die AHV-Ausgleichskasse den abweisenden Einspracheentscheid. Sie begründete den Entscheid sinngemäss damit, dass das Vermögen in der bestrittenen Verfügung vom 3. September 2025 korrekt beiden Ehegatten je hälftig zugerechnet worden sei. Zudem sei die Nutzniessung korrekt kapitalisiert worden. Sie führte weiter aus, dass bei der Prüfung der Einsprache jedoch erkannt worden sei, dass die Hypothekarschuld beim Verzichtsvermögen irrtümlicherweise nicht in Abzug gebracht worden sei, was korrigiert werden müsse. Die beantragte Hypothekarzinslast von CHF 248'508.00 könne jedoch nicht abgezogen werden, da die Hypothekarzinsen bereits bei der Kapitalisierung des Nutzniessungsrechts berücksichtigt worden seien. Die erhöhte Hypothekarschuld bzw. die höheren Hypothekarzinsen könnten nicht berücksichtigt werden, da diese erst nach der Abtretung entstanden seien und somit nicht Bestandteil des Abtretungsvertrages bildeten. Ebenso könne kein zusätzlicher Betrag für die Amortisation infolge Investitionen und Renovationen gewährt werden, da dazu eine gesetzliche Grundlage fehle. Zudem lägen ihr keine Unterlagen vor, welche belegten, dass von ihnen Investitionen und Renovationen vor der Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft getätigt worden wären, welche das Verzichtsvermögen zu reduzieren vermöchten. Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, werde für die Berechnung der EL jährlich um CHF 10'000.00 vermindert. Das anrechenbare Reinvermögen liege somit auch nach der Neuberechnung des Verzichtsvermögens über der Vermögensschwelle von CHF 200'000.00. E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben B.C._____ und A.C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten und korrespondierend durch ihren Sohn F._____, am 16. Januar 2026 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden vom 17. Dezember 2025 sei aufzuheben.
4 / 20
2. Es sei festzustellen, dass kein anrechenbarer Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 ELG vorliegt.
3. Eventualiter sei ein allfälliger Vermögensverzicht unter bundesrechtskonformer Bewertung der Nutzniessung sowie unter Berücksichtigung der tatsächlich erbrachten Gegenleistungen neu zu beurteilen.
4. Die Ergänzungsleistungen zur AHV für die Beschwerdeführer seien entsprechend neu festzusetzen.
5. Eventualiter sei die Sache zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden zurückzuweisen. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass die AHV-Ausgleichskasse sich auf Art. 9 ELG stütze, wonach das Vermögen bei verheirateten Personen grundsätzlich je zur Hälfte angerechnet werde. Diese Bestimmung entfalte jedoch keine schematische Bindungswirkung. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei vielmehr stets zu prüfen, ob die betroffene Person tatsächlich rechtlich oder wirtschaftlich über das entsprechende Vermögen verfüge. Im vorliegenden Fall sei das Grundstück in E._____ im Jahr 2010 durch öffentlich beurkundeten Erbvorbezug an den Sohn unter gleichzeitiger Einräumung einer lebenslangen Nutzniessung zugunsten beider Eltern übertragen worden. Die Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen gewesen. Eine güterrechtliche Vermögenszuweisung an sie liege nicht vor. Eine hälftige Zurechnung an die Beschwerdeführerin ohne Eigentumstitel, ohne güterrechtlichen Anspruch und bei klarer vertraglicher Zuordnung stelle daher eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 9 ELG dar. Eine pauschale Anwendung dieser Regel verletze das Legalitätsprinzip, wenn sie ohne Prüfung des konkreten Eigentumsverhältnisses erfolge. Ein fiktiver Verzicht lasse sich unter diesen Umständen weder vermuten noch rechtlich begründen. Weiter habe die AHV- Ausgleichskasse bei der Berechnung der kapitalisierten Nutzniessung einen pauschalen Unterhaltsabzug von 20 % vorgenommen. Für einen solchen pauschalen Abzug fehle jede gesetzliche Grundlage. Vorliegend sei der Nutzniessungswert ohne jeden konkreten Nachweis effektiv angefallener Unterhaltskosten pauschal um 20 % reduziert worden. Eine gesetzliche Grundlage für einen solchen fixen Unterhaltsabzug bestehe weder im Ergänzungsleistungsgesetz noch in der Ergänzungsleistungsverordnung. Auch aus den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, dass den Nutzniessern tatsächlich entsprechende Unterhaltskosten entstanden seien. Die Anwendung eines pauschalen Unterhaltsabzugs von 20 % führe zu einer systemwidrigen Unterschätzung des effektiv erzielten geldwerten Nutzungsvorteils. Dies gelte umso mehr, als die Nutzniesser nach Aktenlage keine Unterhaltskosten getragen hätten. Die Hypothekarzinsen wiederum würden in keinem funktionalen Zusammenhang
5 / 20 mit dem aus der Nutzniessung resultierenden Nutzungsvorteil stehen und dürften daher den geldwerten Nutzen der Nutzniessung nicht mindern. Die Einbeziehung der Hypothekarzinsen in die Berechnung des Nutzniessungswerts führe zu einer unzulässigen Vermischung von Nutzungsbewertung und Finanzierung. Eine solche Vorgehensweise bewirke eine systemwidrige und rechtsungleiche Belastung, da der Nutzungsvorteil künstlich reduziert werde, ohne dass dies auf effektiv nutzungsbezogenen Kosten beruhe. Weiter stelle die vorgängige Reduktion des Eigenmietwerts um pauschale Unterhaltskosten sowie Hypothekarzinsen keine Umsetzung der WEL, sondern eine eigenständige, im Gesetz nicht vorgesehene Bewertungspraxis der AHV-Ausgleichskasse dar. Die Kombination aus unzulässigen pauschalen Abzügen und der unzulässigen Einbeziehung der Hypothekarzinsen führe dazu, dass der tatsächliche geldwerte Vorteil der Nutzniessung erheblich unterschätzt werde. Erst aus dieser fehlerhaften Grundlage leite die AHV-Ausgleichskasse einen angeblichen Vermögensverzicht ab. Unabhängig davon liege im vorliegenden Fall eine erhebliche und reale Gegenleistung vor, da die Eltern seit der Übertragung über ein eingeräumtes Wohn- und Nutzungsrecht verfügten, das ihnen einen konkreten geldwerten Vorteil verschaffe. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Nutzniesser während der Dauer der Nutzniessung die auf der Liegenschaft lastenden Hypothekarzinsen getragen hätten. Diese würden einen weiteren realen Vermögenseinsatz der Eltern belegen und den Charakter der Gegenleistung verstärken. Folglich liege kein anrechenbarer Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 ELG vor. F. Mit Vernehmlassung vom
3. Februar 2026 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf die Ausführungen in der Verfügung vom 3. September 2025 und im Einspracheentscheid vom 17. Dezember
2025. Im Weiteren führte sie aus, dass gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG die anerkannten Ausgaben und Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen seien, und zwar ohne Rücksicht auf den Güterstand. Dementsprechend seien gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts auch Einkommens- und Vermögensverzichte beider Ehegatten zu berücksichtigen, ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation. Dies gelte auch für die gesonderte Berechnung für einen Heimaufenthalt nach Art. 9 Abs. 3 lit. c ELG. Wie bei Ehepaaren, die zu Hause leben, schliesse das Prinzip der gemeinsamen Vermögensanrechnung eine Zurechnung nach Massgabe der konkreten Eigentumsverhältnisse aus. Der Umstand, dass eine veräusserte Liegenschaft im Alleineigentum (Eigengut) eines Ehegatten gestanden habe, ändere daher nichts daran, dass der Vermögensverzicht beiden Ehegatten je zur Hälfte anzurechnen sei. Dementsprechend korrekt sei im angefochtenen
6 / 20 Einspracheentscheid der vom Ehemann vorgenommene Vermögensverzicht voll – d.h. ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation – dem Ehepaar gemeinsam angerechnet worden. Da vorliegend die Unterhaltskosten gemäss dem Abtretungsvertrag auf Rechnung künftiger Erbschaft von den Beschwerdeführern zu tragen seien, mindere sich der Wert der Nutzniessung um diese Unterhaltskosten und es sei entsprechend in der Berechnung des Vermögensverzichts als Gegenwert vom Eigenmietwert der Liegenschaft von CHF 31'920.00 zu Recht der Unterhalt, welcher von den Beschwerdeführern habe getragen werden müssen, abgezogen worden. Ohne konkrete Belege betrage dieser gemäss kantonalem Steuerrecht pauschal 20 % des Eigenmietwerts für Gebäude, die älter als zehn Jahre seien. Mithin beruhe dieser Abzug von 20 % auf der getroffenen Einräumung der Nutzniessung inkl. Vereinbarung der Tragung der Unterhaltskosten durch die Nutzniessenden und den gemäss kantonalem Steuerrecht vorzunehmenden pauschalen Unterhaltskosten. Weiter seien die Hypothekarzinsen bei der Berechnung des Kapitalwerts der Nutzniessung in Abzug zu bringen, wenn die Nutzniessenden wie vorliegend weiterhin für diese aufkommen. Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen, welche von den Nutzniessenden zu tragen seien, würden den Kapitalwert der Nutzniessung mindern, womit vorliegend ein Vermögensverzicht von CHF 349'500.00 per 1. Januar 2025 anzurechnen sei. G. Replizierend hielten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2026 sinngemäss an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Ausführungen. Im Wesentlichen betonten sie erneut, dass es sowohl für den pauschalen Unterhaltsabzug als auch für die Einbeziehung der Hypothekarzinsen in die Kapitalisierung an einer klaren gesetzlichen Grundlage und an einer konsistenten Einbettung in das System der EL-Berechnung fehle. Insgesamt beruhe die angefochtene Berechnung auf einer schematischen Anwendung gesetzlicher Hilfsregeln und lasse die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ausser Acht. Dies widerspreche dem Zweck der Ergänzungsleistungen sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die angefochtene Berechnung führe im Ergebnis dazu, dass eine effektiv höhere finanzielle Belastung der Beschwerdeführer (durch Übernahme von Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten) nicht zu einer realitätskonformen Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sondern zu einer tieferen Ergänzungsleistung führe. Eine Methode, die reale finanzielle Belastungen anspruchsmindernd berücksichtige, ohne sie spiegelbildlich in der Bedarfsseite einzubeziehen, sei system- und bundesrechtswidrig.
7 / 20 H. Mit Eingabe vom 2. März 2026 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein. Sie führte aus, dass sie auf die Wiederholung ihrer Begründung verzichte und vollumfänglich auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025 und auf ihre Vernehmlassung vom 3. Februar 2026 verweise. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2025 (act. B.1). Gegen solche Entscheide kann beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem die Versicherten zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz haben (Art. 1 Abs. 1 ELG [SR 831.30] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeführer haben Wohnsitz in E._____ im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100), wonach das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen (vgl. auch Art. 19 KELG [Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen; BR 544.300]). Das Obergericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde folglich örtlich und sachlich zuständig.
E. 1.2 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025 – adressiert an den Sohn F._____ als Vertreter seiner Eltern – benennt formell zwar nur den Beschwerdeführer als Einsprecher, betrifft jedoch hauptsächlich den materiellen Anspruch auf Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin, da ihr ein solcher im angefochtenen Einspracheentscheid aberkannt wurde (act. B.1 S. 1). Die Beschwerdeführer sind als Ehepaar demnach beide vom angefochtenen Einspracheentscheid berührt und sie weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG und Art. 61 lit. b ATSG).
8 / 20
E. 2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer infolge anrechenbaren Vermögensverzichts die Vermögensschwelle von CHF 200'000.00 überschritten haben und ihnen deshalb kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zukommt.
E. 3.1 Auf den 1. Januar 2021 traten das revidierte ELG (EL-Reform; Änderung vom
22. März 2019; AS 2020 585; BBI 2016 7465) und die zugehörige Verordnung (ELV; SR 831.301) in Kraft. Mit der Reform wird unter anderem das Vermögen stärker berücksichtigt. Danach haben Ehepaare mit einem Vermögen von weniger als CHF 200'000.00 Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vgl. Hintergrunddokument EL: Wichtigste Massnahmen im Überblick, Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV],
29. Januar 2020, <https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/ attachments/60053.pdf> [besucht am 13. Juli 2026]; vgl. auch Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2025, Rz. 2511.01).
E. 3.2 Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2.1 m.w.H., 126 V 134 E. 4b). Da ein allfälliger Vermögensverzicht im Jahr 2010 Gegenstand des Verfahrens bildet, sind bis zum
31. Dezember 2020 die altrechtlichen Bestimmungen zum Vermögensverzicht und seit dem 1. Januar 2021 die neurechtlichen Bestimmungen anwendbar (statt vieler: BGE 148 V 70 E. 5.3.2, 144 V 210 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_161/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3.1, 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1 m.w.H.; dasselbe gilt für die Fassung der WEL [Fassung mit Stand
1. Januar 2010]; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 23 123 vom 20. August 2024 E. 5.2.1).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4 – 6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG, welcher mit der EL-Reform am 1. Januar 2021 in Kraft trat, wird bei Ehepaaren vorausgesetzt, dass das Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle von CHF 200'000.00 liegt. Zum Reinvermögen zählen in Anwendung von Art. 9a Abs. 3 ELG auch Vermögensteile, auf die verzichtet worden ist.
E. 4.2 Gemäss aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet. Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn die leistungsansprechende Person (oder ihr Ehemann; dazu Erwägung
E. 4.3 Bei einem verheirateten Paar werden zur Berechnung der Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen der Ehegatten zusammengerechnet, dies ohne Rücksicht auf den Güterstand. Dementsprechend sind grundsätzlich (auch) Einkommens- und Vermögensverzichte beider Ehegatten zu berücksichtigen, ungeachtet der eigentums- und ehegüterrechtlichen Situation. Der Umstand, dass eine veräusserte Liegenschaft im Alleineigentum (Eigengut) eines Ehegatten gestanden hat, ändert daher nichts daran, dass der Vermögensverzicht beiden Ehegatten je zur Hälfte anzurechnen ist (BGE 151 V 24 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 3.5; vgl. MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 488). Diese
E. 4.4 Nach aArt. 17 Abs. 5 ELV ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (siehe auch WEL, Stand 1. Januar 2010, Rz. 2110.2; vgl. Art. 17a Abs. 5 ELV in der seit 1. Januar 2023 geltenden Fassung). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts wird unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft der Verkaufswert verstanden, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt. Der so ermittelte Verkehrswert setzt eine konkrete und aktuelle (amtliche oder als solche anerkannte) Liegenschaftsschätzung voraus (BGE 120 V 10 E. 1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2024 vom 2. September 2025 E. 4.2 m.w.H.). Für die Bewertung des entäusserten Vermögens und einer allfälligen Gegenleistung ist zudem der Zeitpunkt des Verzichts massgebend (vgl. WEL, Stand 1. Januar 2010, Rz. 2064.6).
E. 4.5 Erfolgt die Abtretung der Liegenschaft gegen eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht, so stellt der kapitalisierte Jahreswert des Wohnrechts oder der Nutzniessung einen Teil der Gegenleistung dar. Der Jahreswert entspricht dem
E. 4.6 Anschliessend wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um CHF 10'000.00 vermindert (aArt. 17a Abs. 1 ELV; vgl. Art. 17e Abs. 1 ELV in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Die Verminderung um CHF 10'000.00 ist nur einmal pro Jahr möglich. Verzichtet jemand mehrmals auf Vermögenswerte, so werden diese nicht gesondert vermindert (WEL, Stand 1. Januar 2010, Rz. 2064.7 bzw. Stand 1. Januar 2025, Rz. 3531.02 f.). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (aArt. 17a Abs. 2 und 3 ELV; vgl. Art. 17e Abs. 2 und 3 ELV in der seit
1. Januar 2021 geltenden Fassung).
E. 4.7 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die leistungsansprechende Person hat sich allerdings im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennt als die (Verwaltungs- oder Gerichts-)Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 m.w.H.).
E. 4.8 Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass gerade das Fehlen bzw. der Verbrauch von anrechenbarem Einkommen oder Vermögen den Anspruch auf Leistungen zu begründen vermag. Dessen Fehlen ist somit eine anspruchsbegründende Tatsache, weshalb die Beweislast bei der
E. 9 / 20
E. 10 / 20 Zusammenrechnung rechtfertigt sich vor allem, weil die Einnahmen des EL- Bezügers nicht allein zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse, sondern auch zur Deckung des Existenzbedarfs allfälliger Familienangehöriger, namentlich des Ehegatten bzw. der Ehegattin dient, wie es denn auch der ehelichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB entspricht (BGE 151 V 24 E. 6.2; vgl. BGE 137 V 82 E. 5.2). Lebt ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital, wird das Vermögen der Ehegatten hälftig zugerechnet (Art. 9 Abs. 3 lit. c ELG). Sogar bei der Berechnung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung für den überlebenden Ehegatten ist deshalb der während der Ehe vom verstorbenen Ehegatten vorgenommene Vermögensverzicht aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 3.5; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV2 25 7 vom 23. Oktober 2025 E. 4.3). Die Anrechnung eines Verzichtsvermögens bezweckt nämlich die Verhinderung von Missbräuchen, da sich tiefe Vermögenswerte bei der Ermittlung der Ergänzungsleistungen anspruchserhöhend auswirken (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.4; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 624; MÜLLER, a.a.O., Art. 11 N. 466). Der eigentliche Verzicht besteht also in der Preisgabe der Möglichkeit, die Substanz der Vermögenswerte, auf die verzichtet wird, zum Zwecke der Finanzierung des Lebensbedarfs zu verbrauchen (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).
E. 11 / 20 Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom EL-Bezüger im Zusammenhang mit der Nutzniessung oder dem Wohnrecht tatsächlich übernommen werden. Für die Bemessung des Mietwerts ist von demjenigen Ertrag auszugehen, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden kann, d. h. von einem marktkonformen Mietzins (WEL, Stand 1. Januar 2013, Rz. 3483.04). Die Kapitalisierung von wiederkehrenden Leistungen – insbesondere von Nutzniessungen und Wohnrechten – hat nach der «Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten», herausgegeben von der Eidgenössischen Steuerverwaltung, zu erfolgen (WEL, Stand 1. Januar 2013, Rz. 3483.05; BGE 122 V 394 E. 4b).
E. 12 / 20
leistungsansprechenden Person liegt (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a m.w.H.). Ist ein
einmal
bestehendes
Vermögen
nicht
mehr
vorhanden,
trägt
die
leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer
rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist.
Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch
Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung
nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere
denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei
Beweislosigkeit, d.h. wenn es der leistungsansprechenden Person nicht gelingt,
einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe
dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein
hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146
V 306 E. 2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_377/2021 vom 22. Oktober 2021
E. 3.3, 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3 m.w.H.) bzw. es fällt im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel
greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu
entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6).
5.1.
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Beschwerdegegnerin sich
auf Art. 9 Abs. 2 lit. c ELG (recte: Art. 9 Abs. 3 lit. c ELG) stütze, wonach das
Vermögen bei verheirateten Personen grundsätzlich je zur Hälfte angerechnet
werde. Diese Bestimmung entfalte aber keine schematische Bindungswirkung.
Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei vielmehr stets zu prüfen,
ob die betroffene Person tatsächlich rechtlich oder wirtschaftlich über das
entsprechende Vermögen verfüge. Im vorliegenden Fall sei das Grundstück in
E._____ im Jahr 2010 durch öffentlich beurkundeten Erbvorbezug an den Sohn
unter gleichzeitiger Einräumung einer lebenslangen Nutzniessung zugunsten beider
Eltern übertragen worden. A.C._____ sei zu keinem Zeitpunkt als Eigentümerin im
Grundbuch eingetragen gewesen. Eine güterrechtliche Vermögenszuweisung an
sie liege nicht vor. Eine hälftige Zurechnung an A.C._____ ohne Eigentumstitel,
ohne güterrechtlichen Anspruch und bei klarer vertraglicher Zuordnung stelle daher
eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 9 Abs. 2 lit. c ELG (recte: Art. 9
Abs. 3 lit. c ELG) dar. Eine pauschale Anwendung dieser Regel verletze das
Legalitätsprinzip, wenn sie ohne Prüfung des konkreten Eigentumsverhältnisses
erfolge. Ein fiktiver Verzicht lasse sich unter diesen Umständen weder vermuten
E. 13 / 20
noch rechtlich begründen. Weiter habe die AHV-Ausgleichskasse bei der
Berechnung der kapitalisierten Nutzniessung einen pauschalen Unterhaltsabzug
von 20 % vorgenommen. Für einen solchen pauschalen Abzug fehle jede
gesetzliche Grundlage. Vorliegend sei der Nutzniessungswert ohne jeden
konkreten Nachweis effektiv angefallener Unterhaltskosten pauschal um 20 %
reduziert worden. Eine gesetzliche Grundlage für einen solchen fixen
Unterhaltsabzug bestehe weder im ELG noch in der ELV. Auch aus den Akten
würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass den Nutzniessern tatsächlich
entsprechende Unterhaltskosten entstanden seien. Die Anwendung eines
pauschalen Unterhaltsabzugs von 20 % führe zu einer systemwidrigen
Unterschätzung des effektiv erzielten geldwerten Nutzungsvorteils. Dies gelte umso
mehr, als die Nutzniesser nach Aktenlage keine Unterhaltskosten getragen hätten.
Die Hypothekarzinsen würden in keinem funktionalen Zusammenhang mit dem aus
der Nutzniessung resultierenden Nutzungsvorteil stehen und dürften daher den
geldwerten Nutzen der Nutzniessung nicht mindern. Die Einbeziehung der
Hypothekarzinsen in die Berechnung des Nutzniessungswerts führe zu einer
unzulässigen Vermischung von Nutzungsbewertung und Finanzierung. Eine solche
Vorgehensweise bewirke eine systemwidrige und rechtsungleiche Belastung, da
der Nutzungsvorteil künstlich reduziert werde, ohne dass dies auf effektiv
nutzungsbezogenen Kosten beruhe. Weiter stelle die vorgängige Reduktion des
Eigenmietwerts um pauschale Unterhaltskosten sowie Hypothekarzinsen keine
Umsetzung der WEL, sondern eine eigenständige, im Gesetz nicht vorgesehene
Bewertungspraxis der Beschwerdegegnerin dar. Dies führe dazu, dass der
tatsächliche geldwerte Vorteil der Nutzniessung erheblich unterschätzt werde. Erst
auf dieser fehlerhaften Grundlage leite die Beschwerdegegnerin einen angeblichen
Vermögensverzicht ab. Unabhängig davon liege im vorliegenden Fall eine
erhebliche und reale Gegenleistung vor, da die Beschwerdeführer seit der
Übertragung über ein eingeräumtes Wohn- und Nutzungsrecht verfügten, das ihnen
einen konkreten geldwerten Vorteil verschaffe. Zusätzlich sei zu berücksichtigen,
dass die Nutzniesser während der Dauer der Nutzniessung die auf der Liegenschaft
lastenden Hypothekarzinsen getragen hätten. Diese belegten einen weiteren realen
Vermögenseinsatz der Beschwerdeführer und verstärkten den Charakter der
Gegenleistung. Folglich liege kein anrechenbarer Vermögensverzicht im Sinne von
Art. 11 ELG vor.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG
die anerkannten Ausgaben und Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen
seien, und zwar ohne Rücksicht auf den Güterstand. Dementsprechend seien
gemäss
ständiger
Praxis
des
Bundesgerichts
auch
Einkommens-
und
E. 14 / 20
Vermögensverzichte beider Ehegatten zu berücksichtigen, ungeachtet der
eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation. Dies gelte auch für die gesonderte
Berechnung für einen Heimaufenthalt nach Art. 9 Abs. 3 lit. c ELG. Wie bei
Ehepaaren, die zu Hause leben, schliesse das Prinzip der gemeinsamen
Vermögensanrechnung eine Zurechnung nach Massgabe der konkreten
Eigentumsverhältnisse aus. Der Umstand, dass eine veräusserte Liegenschaft im
Alleineigentum (Eigengut) eines Ehegatten gestanden habe, ändere daher nichts
daran, dass der Vermögensverzicht beiden Ehegatten je zur Hälfte anzurechnen
sei. Dementsprechend korrekt sei im angefochtenen Einspracheentscheid der vom
Ehemann vorgenommene Vermögensverzicht voll – d.h. ungeachtet der eigentums-
oder ehegüterrechtlichen Situation – dem Ehepaar gemeinsam angerechnet
worden. Da vorliegend die Unterhaltskosten gemäss dem Abtretungsvertrag auf
Rechnung künftiger Erbschaft von den Beschwerdeführern zu tragen seien,
mindere sich der Wert der Nutzniessung um diese Unterhaltskosten und es sei
entsprechend in der Berechnung des Vermögensverzichts als Gegenwert vom
Eigenmietwert der Liegenschaft von CHF 31'920.00 zu Recht der Unterhalt, welcher
von den Beschwerdeführern habe getragen werden müssen, abgezogen worden.
Ohne konkrete Belege betrage dieser gemäss dem kantonalen Steuerrecht (vgl.
Art. 17a ELV und Art. 16 Abs. 1 lit. b ABzStG) pauschal 20 % des Eigenmietwerts
für Gebäude, die älter als zehn Jahre seien. Mithin beruhe dieser Abzug von 20 %
auf der getroffenen Einräumung der Nutzniessung inkl. Vereinbarung der Tragung
der Unterhaltskosten durch die Nutzniessenden und den gemäss kantonalem
Steuerrecht zu berücksichtigenden pauschalen Unterhaltskosten. Weiter seien die
Hypothekarzinsen bei der Berechnung des Kapitalwerts der Nutzniessung in Abzug
zu bringen, wenn die Nutzniessenden, wie vorliegend, weiterhin für diese
aufkommen. Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen, welche von den
Nutzniessenden zu tragen seien, würden den Kapitalwert der Nutzniessung
mindern, womit vorliegend ein Vermögensverzicht von CHF 349'500.00 per
1. Januar 2025 anzurechnen sei.
5.3.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob bezüglich der Liegenschaft
Nr. Z.1._____ «D._____» in E._____ überhaupt ein Vermögensverzicht vorliegt.
5.3.1. Vorliegend
hat
der
Beschwerdeführer
mit
öffentlich
beurkundeten
Abtretungsvertrag vom 4. Februar 2010 die Liegenschaft Nr. Z.1._____ «D._____»,
Grundbuch E._____, an den Sohn F._____ unentgeltlich und auf Rechnung
künftiger Erbschaft abgetreten (act. B.2). Gleichzeitig wurde zugunsten beider
Beschwerdeführer ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht gemäss Art. 745 ff.
ZGB eingeräumt (act. B.2 S. 4 Ziff. 1).
E. 15 / 20
5.3.2. Für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g
ELG vorliegt, ist der Verkehrswert massgebend (vgl. Erwägung 4.4 hiervor).
Gemäss der amtlichen Schätzung vom 4. Juli 2008 betrug dieser bei der
Liegenschaft Nr. Z.1._____ «D._____» CHF 1'084'400.00 (SVA-act. 2 S. 7). Dabei
wurde auch der für die Kapitalisierung der Nutzniessung massgebende Mietwert auf
CHF 31'920.00 festgesetzt (SVA-act. 2 S. 7 f.).
5.3.3. Nachfolgend ist die Gegenleistung zu ermitteln, indem die eingeräumte
Nutzniessung kapitalisiert wird. Der kapitalisierte Jahreswert der Nutzniessung
entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom EL-Bezüger im
Zusammenhang mit der Nutzniessung tatsächlich übernommen worden sind.
Dieser Netto-Betrag wird anschliessend mit dem Kapitalisierungsfaktor multipliziert
und daraus ergibt sich die kapitalisierte Nutzniessung (vgl. Erwägung 4.5 hiervor;
vgl. auch WEL, Stand 1. Januar 2025, Anhang 14.3).
5.3.4. Vorliegend wurde im Abtretungsvertrag vom 4. Februar 2010 festgehalten,
dass die Beschwerdeführer weiterhin die Verwaltung der Liegenschaft besorgen
und für diese grundsätzlich auch die gesamten Lasten gemäss Art. 764 ff. ZGB zu
tragen habe (act. B.2 S. 4 Ziff. 2). Dazu zählt gemäss Art. 764 ZGB auch der
gewöhnliche Unterhalt der Liegenschaft. Weiter wurde ausgeführt, dass die
Nutzniessungsberechtigten insbesondere die Zinsen der auf der Liegenschaft
lastenden Hypothek zu tragen haben (act. B.2 S. 4 Ziff. 3).
5.3.5. Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen können insgesamt nur bis
zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als Ausgabe anerkannt werden
(WEL,
Stand
1. Januar
2013,
Rz. 3260.01).
Der
Unterhalt
sowie
die
Hypothekarzinsen sind dabei vom Eigenmietwert abzuziehen (vgl. WEL, Stand
1. Januar 2013, Anhang 9.3). Vorliegend wurde, wie bereits in Erwägung 5.3.4
hiervor ausgeführt, im Abtretungsvertrag vom 4. Februar 2010 vereinbart, dass die
Beschwerdeführer sowohl die Unterhaltskosten als auch die Hypothekarzinsen
tragen.
5.3.6. Bezüglich der Gebäudeunterhaltskosten gilt einzig der für die direkte
kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug. Es kann
demnach nicht auf die effektiven Unterhaltskosten abgestellt werden. Weitere
anfallende Kosten sind nicht als Ausgabe anerkannt. Wenn die kantonale
Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vorsieht, gilt der für die direkte
Bundessteuer anwendbare (WEL, Stand 1. Januar 2013, Rz. 3260.02). Gemäss
Art. 35 Abs. 1 lit. b StG (BR 720.000) können beim privaten Vermögensbesitz bei
Grundstücken die Kosten des Unterhalts abgezogen werden. Gemäss Art. 16
E. 16 / 20 Abs. 1 lit. b der Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG; BR 720.015) beträgt der Pauschalabzug für die Verwaltungs- und Unterhaltskosten von überbauten Privatliegenschaften 20 % des Bruttomietertrages beziehungsweise Eigenmietwertes für Gebäude, die älter als zehn Jahre alt sind, was vorliegend zutrifft (SVA-act. 2 S. 5: Jahrgang 1987). Dementsprechend ergibt sich für den Unterhalt ein Abzug in der Höhe von CHF 6’384.00 (folgt aus: Eigenmietwert CHF 31'920.00 x 0.2). Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass keine gesetzliche Grundlage für den vorliegenden Pauschalabzug bestehe, dringen sie somit nicht durch. 5.3.7. Die Hypothekarschuld belief sich im Zeitpunkt der Abtretung am 4. Februar 2010 gemäss Angaben der Beschwerdeführer auf CHF 290'000.00. Sie stützen dies auf eine mündliche Auskunft ihrer Bank, denn private Unterlagen zum Jahreszins und der Hypothekarschuld seien keine mehr vorhanden (SVA-act. 9 S.1). Dazu hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom
17. Dezember 2025 (act. B.1 S. 3) fest, dass irrtümlicherweise die Hypothekarschuld beim Verzichtsvermögen nicht in Abzug gebracht worden sei, was zu korrigieren sei. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Hypothekarzinsen bereits bei der Kapitalisierung des Nutzniessungsrechts berücksichtigt worden seien und daher nicht nochmals abgezogen werden könnten, ist nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die erhöhte Hypothekarschuld sowie die höheren Hypothekarzinsen, da diese erst nach der Abtretung entstanden sind und folglich nicht Inhalt des Abtretungsvertrages bildeten (vgl. act. B.3). Weiter sind aus den Akten auch keine Investitions- oder Sanierungskosten ersichtlich und belegt, welche, wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht, in Abzug gebracht werden könnten. Die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzniessung wird nachfolgend erläutert. 5.3.8. Der für die Berechnung verwendete Eigenmietwert von CHF 31'920.00 ist unbestritten geblieben. Werden nun der Unterhalt (20 % des Eigenmietwerts) sowie die Hypothekarzinsen (3 % der Hypothekarschuld von CHF 290'000.00) vom Eigenmietwert abgezogen, ergibt sich ein Nettobetrag der Nutzniessung in der Höhe von CHF 16'836.00. Eigenmietwert CHF 31'920.00 - Unterhalt (20 % des Eigenmietwerts) CHF 6’384.00 - Hypothekarzins (3 % von CHF 290'000.00) CHF 8'700.00 Netto Nutzniessung CHF 16'836.00 5.3.9. Der Kapitalwert der Nutzniessung wird in einem weiteren Schritt durch die Bestimmung des Kapitalisierungsfaktors ermittelt. Dieser ergibt sich, indem 1000
E. 17 / 20 durch die in der Tabelle (vgl. vorstehend Erwägung 4.5) festgelegte Jahresrente dividiert wird. Dabei ist zu beachten, dass die Höhe der Jahresrente je nach Geschlecht (Frauen und Männer) unterschiedlich festgelegt ist (vgl. WEL, Stand
1. Januar 2013, Rz. 3483.05; vgl. auch Berechnungsbeispiel in WEL, Stand
1. Januar 2013, Anhang Ziff. 9.3). Vorliegend hat der Ehemann Jahrgang 1942 und war folglich zum Zeitpunkt des Vermögensverzichts im Jahr 2010 68 Jahre alt. Daraus ergibt sich gemäss Tabelle eine Jahresrente von CHF 56.29. Die Ehefrau mit Jahrgang 1940 war 70 Jahre alt und dementsprechend beläuft sich die Jahresrente gemäss Tabelle auf CHF 55.21. Gemäss zuvor genannter Berechnungsweise ergibt sich demzufolge für den Ehemann ein Kapitalisierungsfaktor von 17.77 und für die Ehefrau ein Kapitalisierungsfaktor von
E. 18 / 20
4. Februar 2010 ein Verzichtsvermögen von CHF 489'500.00 festgehalten (act. B.1 S. 4). 5.4. In einem nächsten Schritt ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jährlich um CHF 10'000.00 zu mindern (aArt. 17a Abs. 1 und 2 ELV bzw. Art. 17e Abs. 1 und 2 ELV [in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung]). Bis zum vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom
17. Dezember 2025 sind folglich die Jahre 2011 bis 2024 zu berücksichtigen, was eine Amortisation bzw. eine Reduktion von insgesamt CHF 140'000.00 ergibt. Demzufolge bestand per
1. Januar 2025 ein Verzichtsvermögen von CHF 349'500.00 (ergibt sich aus: CHF 489'500.00 [Verzichtsvermögen per
1. Januar 2011] - CHF 140'000.00 [jährliche Reduktion 2011 – 2024]), was ebenso im Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025 festgehalten wurde (act. B.1 S. 4) und weit über der Vermögensschwelle von CHF 200’00.00 liegt. 5.5. Schliesslich werden, wie in Erwägung 4.3 hiervor ausgeführt, gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen der Ehegatten ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Zudem lebte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anmeldung für Ergänzungsleistungen im Heim (SVA-act. 1 S. 6), weshalb Art. 9 Abs. 3 lit. c ELG Anwendung findet und das Vermögen den Ehegatten hälftig zugerechnet wird. Demzufolge ist der vorliegende Vermögensverzicht betreffend die Abtretung der Liegenschaft des Ehemannes zu berücksichtigen, ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation. Das bedeutet, die Abtretung der Liegenschaft Nr. Z.1._____ «D._____» wird beiden Ehegatten für die Berechnung der Ergänzungsleistung zusammen angerechnet bzw. je hälftig zugerechnet. Daran vermag das Vorbringen, dass die Ehefrau nie Eigentümerin der Liegenschaft gewesen war, nichts zu ändern. 6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der geltend gemachte Anspruch auf Ergänzungsleistungen aufgrund eines anrechenbaren Vermögensverzichts von CHF 349'500.00 und der dementsprechend deutlichen Überschreitung der Vermögensschwelle von CHF 200'000.00 gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG (in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung) zu verneinen ist. Folglich erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025 als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7.1. Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die
E. 18.11 multipliziert und daraus ergibt sich die kapitalisierte Nutzniessung von CHF 304'899.96. Gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid wurde demnach der Kapitalwert der Nutzniessung korrekt mit CHF 304'899.96 berechnet (act. B.1 S. 3). Eigenmietwert CHF 31'920.00 - Unterhalt (20 % des Eigenmietwerts) CHF 6’384.00 - Hypothekarzins (3 % von CHF 290'000.00) CHF 8'700.00 Netto Nutzniessung CHF 16'836.00 Kapitalisierte Nutzniessung CHF 304'899.96 5.3.10. Der Verkehrswert der Liegenschaft Nr. Z.1._____ «D._____» liegt gemäss der kantonalen Schätzung vom 4. Juli 2008 bei CHF 1'084'400.00 (SVA-act. 2 S. 7). Davon abzuziehen ist, wie bereits in Erwägung 4.5 hiervor ausgeführt, die Gegenleistung. Einerseits setzt sich diese zusammen aus der Hypothek in der unbestrittenen Höhe von CHF 290'000.00 (SVA-act. 9 S. 1, SVA-act. 11 S. 2), die der Sohn im Zusammenhang mit der Abtretung übernommen hat und andererseits aus der in Erwägung 5.3.3. ff. berechneten kapitalisierten Nutzniessung in der Höhe von CHF 304'900.00. Dies ergibt einen Gesamtbetrag der Gegenleistung von CHF 594'900.00, welcher dem Verkehrswert der Liegenschaft Nr. Z.1._____ «D._____» CHF 1'084'400.00 gegenüberzustellen ist. In der Folge ergibt sich eine Differenz von CHF 489'500.00. Demnach kann nicht von einer angemessenen bzw. gleichwertigen Gegenleistung gesprochen werden, da der Wert der Gegenleistung deutlich weniger als 90 % des Verkehrswerts betrug. Folglich liegt durch die Abtretung der Liegenschaft Nr. Z.1._____ «D._____» am 4. Februar 2010 ein Vermögensverzicht vor. Im Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025 wurde eine Verzichtsberechnung vorgenommen und dabei im Zeitpunkt der Abtretung am
E. 19 / 20 sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind keine Kosten aufzuerlegen. 7.2. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
E. 20 / 20 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 10. September 2026 mitgeteilt am 11. September 2026 Referenz SV2 26 2 Instanz Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung von Salis, Vorsitz Bäder Federspiel und Pedretti Engler, Aktuarin ad hoc Parteien A.C._____ Beschwerdeführerin B.C._____ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden AHV-Ausgleichskasse, Ottostrasse 24, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Anspruch auf Ergänzungsleistungen
2 / 20 Sachverhalt A. Am 30. April 2025 meldete sich das Ehepaar B.C._____ und A.C._____ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse als Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen (nachfolgend: AHV- Ausgleichskasse), zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. B. Das Gesuch wurde von der AHV-Ausgleichskasse gemäss Verfügung vom
3. September 2025 mit der Begründung abgewiesen, dass das Reinvermögen die Vermögensschwelle überschreite und somit kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe. In der Berechnung wurde per 1. Januar 2025 u.a. ein Vermögensverzicht von CHF 639'500.00 angerechnet. C. Gegen diese Abweisung erhob B.C._____, in eigenem Namen und demjenigen seiner Ehefrau, am 30. September 2025 Einsprache. Er beantragte die Aufhebung der vorgenannten Verfügung, die Feststellung, dass bei A.C._____ kein Vermögensverzicht vorliege, und eventualiter eine Neuberechnung seines EL- Gesuchs unter korrekter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belastungen aus Nutzniessung, Hypothek, Zins- und Amortisationslasten. Begründend hielt er im Wesentlichen fest, dass die Einsprache in seinem Namen erfolge, jedoch inhaltlich vorrangig die am 30. April 2025 eingereichte EL-Anmeldung seiner Ehefrau A.C._____ betreffe. Die Anmeldung sei notwendig geworden, da A.C._____ infolge eines medizinisch bedingten Ereignisses (Sturz mit Beckenbruch) für einen begrenzten Zeitraum in einem Pflegeheim habe untergebracht werden müssen. Die Verfügung vom 3. September 2025 sei ausschliesslich unter seiner AHV-Nummer ergangen. Sie lasse jedoch offen, inwiefern daraus auch für A.C._____ ein Anspruch ausgeschlossen werde. Die geltend gemachten Rechts- und Tatsachenfragen würden primär die Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit der Liegenschaftsübertragung vom
4. Februar 2010 sowie die daraus resultierenden vermögensrechtlichen Konsequenzen betreffen. A.C._____ sei zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin der Liegenschaft an der D._____, E._____, gewesen. Im Grundbuch sei ausschliesslich er als Eigentümer eingetragen gewesen. Sie habe daher nie eine rechtliche Verfügungsmacht über dieses Vermögen gehabt. Zudem sei eine erhebliche wirtschaftliche Gegenleistung (Nutzniessung, Hypothekenübernahme, Zins- und Amortisationslasten) erbracht worden. Somit fehle jede Grundlage für die Annahme eines Vermögensverzichts bei A.C._____. Falls die EL-Stelle dennoch einen anrechenbaren Vermögensverzicht annehmen sollte, würden sie nachfolgende Korrekturanträge stellen, da die bisherigen Berechnungen fehlerhaft seien. Gestützt auf die Liegenschaftsschätzung des Jahres 2008 (Eigenmietwert CHF 31'920.00, Verkehrswert CHF 1'084'000.00)
3 / 20 ergebe sich hochgerechnet ein Nutzniessungswert von CHF 478'800.00. Der Abzug der Hypothekarschuld von CHF 290'000.00 sei zwingend vorzunehmen, da diese die Vermögensposition erheblich reduziert habe. Zudem seien die vertraglich übernommene Hypothekarzinslast von total CHF 248'508.00 sowie die Amortisation von CHF 210'000.00 für den Zeitraum 2012-2025 abzuziehen, da erhebliche Investitionen und Renovationen getätigt worden seien. Somit liege aufgrund der klaren Eigentumsverhältnisse sowie der umfassenden wirtschaftlichen Gegenleistungen weder bei A.C._____ noch bei ihm selbst ein relevanter Vermögensverzicht vor. D. Am 17. Dezember 2025 erliess die AHV-Ausgleichskasse den abweisenden Einspracheentscheid. Sie begründete den Entscheid sinngemäss damit, dass das Vermögen in der bestrittenen Verfügung vom 3. September 2025 korrekt beiden Ehegatten je hälftig zugerechnet worden sei. Zudem sei die Nutzniessung korrekt kapitalisiert worden. Sie führte weiter aus, dass bei der Prüfung der Einsprache jedoch erkannt worden sei, dass die Hypothekarschuld beim Verzichtsvermögen irrtümlicherweise nicht in Abzug gebracht worden sei, was korrigiert werden müsse. Die beantragte Hypothekarzinslast von CHF 248'508.00 könne jedoch nicht abgezogen werden, da die Hypothekarzinsen bereits bei der Kapitalisierung des Nutzniessungsrechts berücksichtigt worden seien. Die erhöhte Hypothekarschuld bzw. die höheren Hypothekarzinsen könnten nicht berücksichtigt werden, da diese erst nach der Abtretung entstanden seien und somit nicht Bestandteil des Abtretungsvertrages bildeten. Ebenso könne kein zusätzlicher Betrag für die Amortisation infolge Investitionen und Renovationen gewährt werden, da dazu eine gesetzliche Grundlage fehle. Zudem lägen ihr keine Unterlagen vor, welche belegten, dass von ihnen Investitionen und Renovationen vor der Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft getätigt worden wären, welche das Verzichtsvermögen zu reduzieren vermöchten. Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, werde für die Berechnung der EL jährlich um CHF 10'000.00 vermindert. Das anrechenbare Reinvermögen liege somit auch nach der Neuberechnung des Verzichtsvermögens über der Vermögensschwelle von CHF 200'000.00. E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben B.C._____ und A.C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten und korrespondierend durch ihren Sohn F._____, am 16. Januar 2026 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden vom 17. Dezember 2025 sei aufzuheben.
4 / 20
2. Es sei festzustellen, dass kein anrechenbarer Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 ELG vorliegt.
3. Eventualiter sei ein allfälliger Vermögensverzicht unter bundesrechtskonformer Bewertung der Nutzniessung sowie unter Berücksichtigung der tatsächlich erbrachten Gegenleistungen neu zu beurteilen.
4. Die Ergänzungsleistungen zur AHV für die Beschwerdeführer seien entsprechend neu festzusetzen.
5. Eventualiter sei die Sache zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden zurückzuweisen. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass die AHV-Ausgleichskasse sich auf Art. 9 ELG stütze, wonach das Vermögen bei verheirateten Personen grundsätzlich je zur Hälfte angerechnet werde. Diese Bestimmung entfalte jedoch keine schematische Bindungswirkung. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei vielmehr stets zu prüfen, ob die betroffene Person tatsächlich rechtlich oder wirtschaftlich über das entsprechende Vermögen verfüge. Im vorliegenden Fall sei das Grundstück in E._____ im Jahr 2010 durch öffentlich beurkundeten Erbvorbezug an den Sohn unter gleichzeitiger Einräumung einer lebenslangen Nutzniessung zugunsten beider Eltern übertragen worden. Die Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen gewesen. Eine güterrechtliche Vermögenszuweisung an sie liege nicht vor. Eine hälftige Zurechnung an die Beschwerdeführerin ohne Eigentumstitel, ohne güterrechtlichen Anspruch und bei klarer vertraglicher Zuordnung stelle daher eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 9 ELG dar. Eine pauschale Anwendung dieser Regel verletze das Legalitätsprinzip, wenn sie ohne Prüfung des konkreten Eigentumsverhältnisses erfolge. Ein fiktiver Verzicht lasse sich unter diesen Umständen weder vermuten noch rechtlich begründen. Weiter habe die AHV- Ausgleichskasse bei der Berechnung der kapitalisierten Nutzniessung einen pauschalen Unterhaltsabzug von 20 % vorgenommen. Für einen solchen pauschalen Abzug fehle jede gesetzliche Grundlage. Vorliegend sei der Nutzniessungswert ohne jeden konkreten Nachweis effektiv angefallener Unterhaltskosten pauschal um 20 % reduziert worden. Eine gesetzliche Grundlage für einen solchen fixen Unterhaltsabzug bestehe weder im Ergänzungsleistungsgesetz noch in der Ergänzungsleistungsverordnung. Auch aus den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, dass den Nutzniessern tatsächlich entsprechende Unterhaltskosten entstanden seien. Die Anwendung eines pauschalen Unterhaltsabzugs von 20 % führe zu einer systemwidrigen Unterschätzung des effektiv erzielten geldwerten Nutzungsvorteils. Dies gelte umso mehr, als die Nutzniesser nach Aktenlage keine Unterhaltskosten getragen hätten. Die Hypothekarzinsen wiederum würden in keinem funktionalen Zusammenhang
5 / 20 mit dem aus der Nutzniessung resultierenden Nutzungsvorteil stehen und dürften daher den geldwerten Nutzen der Nutzniessung nicht mindern. Die Einbeziehung der Hypothekarzinsen in die Berechnung des Nutzniessungswerts führe zu einer unzulässigen Vermischung von Nutzungsbewertung und Finanzierung. Eine solche Vorgehensweise bewirke eine systemwidrige und rechtsungleiche Belastung, da der Nutzungsvorteil künstlich reduziert werde, ohne dass dies auf effektiv nutzungsbezogenen Kosten beruhe. Weiter stelle die vorgängige Reduktion des Eigenmietwerts um pauschale Unterhaltskosten sowie Hypothekarzinsen keine Umsetzung der WEL, sondern eine eigenständige, im Gesetz nicht vorgesehene Bewertungspraxis der AHV-Ausgleichskasse dar. Die Kombination aus unzulässigen pauschalen Abzügen und der unzulässigen Einbeziehung der Hypothekarzinsen führe dazu, dass der tatsächliche geldwerte Vorteil der Nutzniessung erheblich unterschätzt werde. Erst aus dieser fehlerhaften Grundlage leite die AHV-Ausgleichskasse einen angeblichen Vermögensverzicht ab. Unabhängig davon liege im vorliegenden Fall eine erhebliche und reale Gegenleistung vor, da die Eltern seit der Übertragung über ein eingeräumtes Wohn- und Nutzungsrecht verfügten, das ihnen einen konkreten geldwerten Vorteil verschaffe. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Nutzniesser während der Dauer der Nutzniessung die auf der Liegenschaft lastenden Hypothekarzinsen getragen hätten. Diese würden einen weiteren realen Vermögenseinsatz der Eltern belegen und den Charakter der Gegenleistung verstärken. Folglich liege kein anrechenbarer Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 ELG vor. F. Mit Vernehmlassung vom
3. Februar 2026 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf die Ausführungen in der Verfügung vom 3. September 2025 und im Einspracheentscheid vom 17. Dezember
2025. Im Weiteren führte sie aus, dass gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG die anerkannten Ausgaben und Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen seien, und zwar ohne Rücksicht auf den Güterstand. Dementsprechend seien gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts auch Einkommens- und Vermögensverzichte beider Ehegatten zu berücksichtigen, ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation. Dies gelte auch für die gesonderte Berechnung für einen Heimaufenthalt nach Art. 9 Abs. 3 lit. c ELG. Wie bei Ehepaaren, die zu Hause leben, schliesse das Prinzip der gemeinsamen Vermögensanrechnung eine Zurechnung nach Massgabe der konkreten Eigentumsverhältnisse aus. Der Umstand, dass eine veräusserte Liegenschaft im Alleineigentum (Eigengut) eines Ehegatten gestanden habe, ändere daher nichts daran, dass der Vermögensverzicht beiden Ehegatten je zur Hälfte anzurechnen sei. Dementsprechend korrekt sei im angefochtenen
6 / 20 Einspracheentscheid der vom Ehemann vorgenommene Vermögensverzicht voll – d.h. ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation – dem Ehepaar gemeinsam angerechnet worden. Da vorliegend die Unterhaltskosten gemäss dem Abtretungsvertrag auf Rechnung künftiger Erbschaft von den Beschwerdeführern zu tragen seien, mindere sich der Wert der Nutzniessung um diese Unterhaltskosten und es sei entsprechend in der Berechnung des Vermögensverzichts als Gegenwert vom Eigenmietwert der Liegenschaft von CHF 31'920.00 zu Recht der Unterhalt, welcher von den Beschwerdeführern habe getragen werden müssen, abgezogen worden. Ohne konkrete Belege betrage dieser gemäss kantonalem Steuerrecht pauschal 20 % des Eigenmietwerts für Gebäude, die älter als zehn Jahre seien. Mithin beruhe dieser Abzug von 20 % auf der getroffenen Einräumung der Nutzniessung inkl. Vereinbarung der Tragung der Unterhaltskosten durch die Nutzniessenden und den gemäss kantonalem Steuerrecht vorzunehmenden pauschalen Unterhaltskosten. Weiter seien die Hypothekarzinsen bei der Berechnung des Kapitalwerts der Nutzniessung in Abzug zu bringen, wenn die Nutzniessenden wie vorliegend weiterhin für diese aufkommen. Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen, welche von den Nutzniessenden zu tragen seien, würden den Kapitalwert der Nutzniessung mindern, womit vorliegend ein Vermögensverzicht von CHF 349'500.00 per 1. Januar 2025 anzurechnen sei. G. Replizierend hielten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2026 sinngemäss an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Ausführungen. Im Wesentlichen betonten sie erneut, dass es sowohl für den pauschalen Unterhaltsabzug als auch für die Einbeziehung der Hypothekarzinsen in die Kapitalisierung an einer klaren gesetzlichen Grundlage und an einer konsistenten Einbettung in das System der EL-Berechnung fehle. Insgesamt beruhe die angefochtene Berechnung auf einer schematischen Anwendung gesetzlicher Hilfsregeln und lasse die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ausser Acht. Dies widerspreche dem Zweck der Ergänzungsleistungen sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die angefochtene Berechnung führe im Ergebnis dazu, dass eine effektiv höhere finanzielle Belastung der Beschwerdeführer (durch Übernahme von Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten) nicht zu einer realitätskonformen Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sondern zu einer tieferen Ergänzungsleistung führe. Eine Methode, die reale finanzielle Belastungen anspruchsmindernd berücksichtige, ohne sie spiegelbildlich in der Bedarfsseite einzubeziehen, sei system- und bundesrechtswidrig.
7 / 20 H. Mit Eingabe vom 2. März 2026 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein. Sie führte aus, dass sie auf die Wiederholung ihrer Begründung verzichte und vollumfänglich auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025 und auf ihre Vernehmlassung vom 3. Februar 2026 verweise. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2025 (act. B.1). Gegen solche Entscheide kann beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem die Versicherten zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz haben (Art. 1 Abs. 1 ELG [SR 831.30] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeführer haben Wohnsitz in E._____ im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100), wonach das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen (vgl. auch Art. 19 KELG [Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen; BR 544.300]). Das Obergericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde folglich örtlich und sachlich zuständig. 1.2. Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025 – adressiert an den Sohn F._____ als Vertreter seiner Eltern – benennt formell zwar nur den Beschwerdeführer als Einsprecher, betrifft jedoch hauptsächlich den materiellen Anspruch auf Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin, da ihr ein solcher im angefochtenen Einspracheentscheid aberkannt wurde (act. B.1 S. 1). Die Beschwerdeführer sind als Ehepaar demnach beide vom angefochtenen Einspracheentscheid berührt und sie weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG und Art. 61 lit. b ATSG).
8 / 20 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer infolge anrechenbaren Vermögensverzichts die Vermögensschwelle von CHF 200'000.00 überschritten haben und ihnen deshalb kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zukommt. 3.1. Auf den 1. Januar 2021 traten das revidierte ELG (EL-Reform; Änderung vom
22. März 2019; AS 2020 585; BBI 2016 7465) und die zugehörige Verordnung (ELV; SR 831.301) in Kraft. Mit der Reform wird unter anderem das Vermögen stärker berücksichtigt. Danach haben Ehepaare mit einem Vermögen von weniger als CHF 200'000.00 Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vgl. Hintergrunddokument EL: Wichtigste Massnahmen im Überblick, Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV],
29. Januar 2020, <https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/ attachments/60053.pdf> [besucht am 13. Juli 2026]; vgl. auch Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2025, Rz. 2511.01). 3.2. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2.1 m.w.H., 126 V 134 E. 4b). Da ein allfälliger Vermögensverzicht im Jahr 2010 Gegenstand des Verfahrens bildet, sind bis zum
31. Dezember 2020 die altrechtlichen Bestimmungen zum Vermögensverzicht und seit dem 1. Januar 2021 die neurechtlichen Bestimmungen anwendbar (statt vieler: BGE 148 V 70 E. 5.3.2, 144 V 210 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_161/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3.1, 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1 m.w.H.; dasselbe gilt für die Fassung der WEL [Fassung mit Stand
1. Januar 2010]; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 23 123 vom 20. August 2024 E. 5.2.1). 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4 – 6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG, welcher mit der EL-Reform am 1. Januar 2021 in Kraft trat, wird bei Ehepaaren vorausgesetzt, dass das Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle von CHF 200'000.00 liegt. Zum Reinvermögen zählen in Anwendung von Art. 9a Abs. 3 ELG auch Vermögensteile, auf die verzichtet worden ist.
9 / 20 4.2. Gemäss aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet. Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn die leistungsansprechende Person (oder ihr Ehemann; dazu Erwägung 4.3 nachfolgend) ohne Rechtspflicht oder zwingenden Grund und ohne gleichwertige Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Dabei ist ein Verzicht nicht allein deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte; das System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» (BGE 151 V 24 E. 4.2, 146 V 306 E. 2.3.1, 121 V 204 E. 4b, 115 V 352 E. 5d; Urteile des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.3, 9C_377/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 3.2.2, 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.2 m.w.H.; vgl. WEL, Stand 1. Januar 2010, Rz. 2060 f.). Eine Gegenleistung ist als gleichwertig zu betrachten, wenn ihr Wert mindestens 90 % des Werts der Leistung beträgt (WEL, Stand 1. April 2011, Rz. 3481.03). In Fällen, in denen eine nicht gleichwertige Gegenleistung vereinbart wurde, entspricht die Höhe des Verzichtseinkommens oder des Verzichtsvermögens der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung (WEL, Stand 1. April 2011, Rz. 3481.04). In diesem Fall kann sich der Versicherte nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vgl. BGE 121 V 204 E. 4b m.w.H.). In zeitlicher Hinsicht ist zudem zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.3, 9C_377/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 3.2.2, 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4.3. Bei einem verheirateten Paar werden zur Berechnung der Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen der Ehegatten zusammengerechnet, dies ohne Rücksicht auf den Güterstand. Dementsprechend sind grundsätzlich (auch) Einkommens- und Vermögensverzichte beider Ehegatten zu berücksichtigen, ungeachtet der eigentums- und ehegüterrechtlichen Situation. Der Umstand, dass eine veräusserte Liegenschaft im Alleineigentum (Eigengut) eines Ehegatten gestanden hat, ändert daher nichts daran, dass der Vermögensverzicht beiden Ehegatten je zur Hälfte anzurechnen ist (BGE 151 V 24 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 3.5; vgl. MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 488). Diese
10 / 20 Zusammenrechnung rechtfertigt sich vor allem, weil die Einnahmen des EL- Bezügers nicht allein zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse, sondern auch zur Deckung des Existenzbedarfs allfälliger Familienangehöriger, namentlich des Ehegatten bzw. der Ehegattin dient, wie es denn auch der ehelichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB entspricht (BGE 151 V 24 E. 6.2; vgl. BGE 137 V 82 E. 5.2). Lebt ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital, wird das Vermögen der Ehegatten hälftig zugerechnet (Art. 9 Abs. 3 lit. c ELG). Sogar bei der Berechnung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung für den überlebenden Ehegatten ist deshalb der während der Ehe vom verstorbenen Ehegatten vorgenommene Vermögensverzicht aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 3.5; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV2 25 7 vom 23. Oktober 2025 E. 4.3). Die Anrechnung eines Verzichtsvermögens bezweckt nämlich die Verhinderung von Missbräuchen, da sich tiefe Vermögenswerte bei der Ermittlung der Ergänzungsleistungen anspruchserhöhend auswirken (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.4; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 624; MÜLLER, a.a.O., Art. 11 N. 466). Der eigentliche Verzicht besteht also in der Preisgabe der Möglichkeit, die Substanz der Vermögenswerte, auf die verzichtet wird, zum Zwecke der Finanzierung des Lebensbedarfs zu verbrauchen (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). 4.4. Nach aArt. 17 Abs. 5 ELV ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (siehe auch WEL, Stand 1. Januar 2010, Rz. 2110.2; vgl. Art. 17a Abs. 5 ELV in der seit 1. Januar 2023 geltenden Fassung). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts wird unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft der Verkaufswert verstanden, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt. Der so ermittelte Verkehrswert setzt eine konkrete und aktuelle (amtliche oder als solche anerkannte) Liegenschaftsschätzung voraus (BGE 120 V 10 E. 1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2024 vom 2. September 2025 E. 4.2 m.w.H.). Für die Bewertung des entäusserten Vermögens und einer allfälligen Gegenleistung ist zudem der Zeitpunkt des Verzichts massgebend (vgl. WEL, Stand 1. Januar 2010, Rz. 2064.6). 4.5. Erfolgt die Abtretung der Liegenschaft gegen eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht, so stellt der kapitalisierte Jahreswert des Wohnrechts oder der Nutzniessung einen Teil der Gegenleistung dar. Der Jahreswert entspricht dem
11 / 20 Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom EL-Bezüger im Zusammenhang mit der Nutzniessung oder dem Wohnrecht tatsächlich übernommen werden. Für die Bemessung des Mietwerts ist von demjenigen Ertrag auszugehen, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden kann, d. h. von einem marktkonformen Mietzins (WEL, Stand 1. Januar 2013, Rz. 3483.04). Die Kapitalisierung von wiederkehrenden Leistungen – insbesondere von Nutzniessungen und Wohnrechten – hat nach der «Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten», herausgegeben von der Eidgenössischen Steuerverwaltung, zu erfolgen (WEL, Stand 1. Januar 2013, Rz. 3483.05; BGE 122 V 394 E. 4b). 4.6. Anschliessend wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um CHF 10'000.00 vermindert (aArt. 17a Abs. 1 ELV; vgl. Art. 17e Abs. 1 ELV in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Die Verminderung um CHF 10'000.00 ist nur einmal pro Jahr möglich. Verzichtet jemand mehrmals auf Vermögenswerte, so werden diese nicht gesondert vermindert (WEL, Stand 1. Januar 2010, Rz. 2064.7 bzw. Stand 1. Januar 2025, Rz. 3531.02 f.). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (aArt. 17a Abs. 2 und 3 ELV; vgl. Art. 17e Abs. 2 und 3 ELV in der seit
1. Januar 2021 geltenden Fassung). 4.7. Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die leistungsansprechende Person hat sich allerdings im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennt als die (Verwaltungs- oder Gerichts-)Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 m.w.H.). 4.8. Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass gerade das Fehlen bzw. der Verbrauch von anrechenbarem Einkommen oder Vermögen den Anspruch auf Leistungen zu begründen vermag. Dessen Fehlen ist somit eine anspruchsbegründende Tatsache, weshalb die Beweislast bei der
12 / 20 leistungsansprechenden Person liegt (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a m.w.H.). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es der leistungsansprechenden Person nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_377/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 3.3, 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3 m.w.H.) bzw. es fällt im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6). 5.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Beschwerdegegnerin sich auf Art. 9 Abs. 2 lit. c ELG (recte: Art. 9 Abs. 3 lit. c ELG) stütze, wonach das Vermögen bei verheirateten Personen grundsätzlich je zur Hälfte angerechnet werde. Diese Bestimmung entfalte aber keine schematische Bindungswirkung. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei vielmehr stets zu prüfen, ob die betroffene Person tatsächlich rechtlich oder wirtschaftlich über das entsprechende Vermögen verfüge. Im vorliegenden Fall sei das Grundstück in E._____ im Jahr 2010 durch öffentlich beurkundeten Erbvorbezug an den Sohn unter gleichzeitiger Einräumung einer lebenslangen Nutzniessung zugunsten beider Eltern übertragen worden. A.C._____ sei zu keinem Zeitpunkt als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen gewesen. Eine güterrechtliche Vermögenszuweisung an sie liege nicht vor. Eine hälftige Zurechnung an A.C._____ ohne Eigentumstitel, ohne güterrechtlichen Anspruch und bei klarer vertraglicher Zuordnung stelle daher eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 9 Abs. 2 lit. c ELG (recte: Art. 9 Abs. 3 lit. c ELG) dar. Eine pauschale Anwendung dieser Regel verletze das Legalitätsprinzip, wenn sie ohne Prüfung des konkreten Eigentumsverhältnisses erfolge. Ein fiktiver Verzicht lasse sich unter diesen Umständen weder vermuten
13 / 20 noch rechtlich begründen. Weiter habe die AHV-Ausgleichskasse bei der Berechnung der kapitalisierten Nutzniessung einen pauschalen Unterhaltsabzug von 20 % vorgenommen. Für einen solchen pauschalen Abzug fehle jede gesetzliche Grundlage. Vorliegend sei der Nutzniessungswert ohne jeden konkreten Nachweis effektiv angefallener Unterhaltskosten pauschal um 20 % reduziert worden. Eine gesetzliche Grundlage für einen solchen fixen Unterhaltsabzug bestehe weder im ELG noch in der ELV. Auch aus den Akten würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass den Nutzniessern tatsächlich entsprechende Unterhaltskosten entstanden seien. Die Anwendung eines pauschalen Unterhaltsabzugs von 20 % führe zu einer systemwidrigen Unterschätzung des effektiv erzielten geldwerten Nutzungsvorteils. Dies gelte umso mehr, als die Nutzniesser nach Aktenlage keine Unterhaltskosten getragen hätten. Die Hypothekarzinsen würden in keinem funktionalen Zusammenhang mit dem aus der Nutzniessung resultierenden Nutzungsvorteil stehen und dürften daher den geldwerten Nutzen der Nutzniessung nicht mindern. Die Einbeziehung der Hypothekarzinsen in die Berechnung des Nutzniessungswerts führe zu einer unzulässigen Vermischung von Nutzungsbewertung und Finanzierung. Eine solche Vorgehensweise bewirke eine systemwidrige und rechtsungleiche Belastung, da der Nutzungsvorteil künstlich reduziert werde, ohne dass dies auf effektiv nutzungsbezogenen Kosten beruhe. Weiter stelle die vorgängige Reduktion des Eigenmietwerts um pauschale Unterhaltskosten sowie Hypothekarzinsen keine Umsetzung der WEL, sondern eine eigenständige, im Gesetz nicht vorgesehene Bewertungspraxis der Beschwerdegegnerin dar. Dies führe dazu, dass der tatsächliche geldwerte Vorteil der Nutzniessung erheblich unterschätzt werde. Erst auf dieser fehlerhaften Grundlage leite die Beschwerdegegnerin einen angeblichen Vermögensverzicht ab. Unabhängig davon liege im vorliegenden Fall eine erhebliche und reale Gegenleistung vor, da die Beschwerdeführer seit der Übertragung über ein eingeräumtes Wohn- und Nutzungsrecht verfügten, das ihnen einen konkreten geldwerten Vorteil verschaffe. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Nutzniesser während der Dauer der Nutzniessung die auf der Liegenschaft lastenden Hypothekarzinsen getragen hätten. Diese belegten einen weiteren realen Vermögenseinsatz der Beschwerdeführer und verstärkten den Charakter der Gegenleistung. Folglich liege kein anrechenbarer Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 ELG vor. 5.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG die anerkannten Ausgaben und Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen seien, und zwar ohne Rücksicht auf den Güterstand. Dementsprechend seien gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts auch Einkommens- und
14 / 20 Vermögensverzichte beider Ehegatten zu berücksichtigen, ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation. Dies gelte auch für die gesonderte Berechnung für einen Heimaufenthalt nach Art. 9 Abs. 3 lit. c ELG. Wie bei Ehepaaren, die zu Hause leben, schliesse das Prinzip der gemeinsamen Vermögensanrechnung eine Zurechnung nach Massgabe der konkreten Eigentumsverhältnisse aus. Der Umstand, dass eine veräusserte Liegenschaft im Alleineigentum (Eigengut) eines Ehegatten gestanden habe, ändere daher nichts daran, dass der Vermögensverzicht beiden Ehegatten je zur Hälfte anzurechnen sei. Dementsprechend korrekt sei im angefochtenen Einspracheentscheid der vom Ehemann vorgenommene Vermögensverzicht voll – d.h. ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation – dem Ehepaar gemeinsam angerechnet worden. Da vorliegend die Unterhaltskosten gemäss dem Abtretungsvertrag auf Rechnung künftiger Erbschaft von den Beschwerdeführern zu tragen seien, mindere sich der Wert der Nutzniessung um diese Unterhaltskosten und es sei entsprechend in der Berechnung des Vermögensverzichts als Gegenwert vom Eigenmietwert der Liegenschaft von CHF 31'920.00 zu Recht der Unterhalt, welcher von den Beschwerdeführern habe getragen werden müssen, abgezogen worden. Ohne konkrete Belege betrage dieser gemäss dem kantonalen Steuerrecht (vgl. Art. 17a ELV und Art. 16 Abs. 1 lit. b ABzStG) pauschal 20 % des Eigenmietwerts für Gebäude, die älter als zehn Jahre seien. Mithin beruhe dieser Abzug von 20 % auf der getroffenen Einräumung der Nutzniessung inkl. Vereinbarung der Tragung der Unterhaltskosten durch die Nutzniessenden und den gemäss kantonalem Steuerrecht zu berücksichtigenden pauschalen Unterhaltskosten. Weiter seien die Hypothekarzinsen bei der Berechnung des Kapitalwerts der Nutzniessung in Abzug zu bringen, wenn die Nutzniessenden, wie vorliegend, weiterhin für diese aufkommen. Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen, welche von den Nutzniessenden zu tragen seien, würden den Kapitalwert der Nutzniessung mindern, womit vorliegend ein Vermögensverzicht von CHF 349'500.00 per
1. Januar 2025 anzurechnen sei. 5.3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob bezüglich der Liegenschaft Nr. Z.1._____ «D._____» in E._____ überhaupt ein Vermögensverzicht vorliegt. 5.3.1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit öffentlich beurkundeten Abtretungsvertrag vom 4. Februar 2010 die Liegenschaft Nr. Z.1._____ «D._____», Grundbuch E._____, an den Sohn F._____ unentgeltlich und auf Rechnung künftiger Erbschaft abgetreten (act. B.2). Gleichzeitig wurde zugunsten beider Beschwerdeführer ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht gemäss Art. 745 ff. ZGB eingeräumt (act. B.2 S. 4 Ziff. 1).
15 / 20 5.3.2. Für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, ist der Verkehrswert massgebend (vgl. Erwägung 4.4 hiervor). Gemäss der amtlichen Schätzung vom 4. Juli 2008 betrug dieser bei der Liegenschaft Nr. Z.1._____ «D._____» CHF 1'084'400.00 (SVA-act. 2 S. 7). Dabei wurde auch der für die Kapitalisierung der Nutzniessung massgebende Mietwert auf CHF 31'920.00 festgesetzt (SVA-act. 2 S. 7 f.). 5.3.3. Nachfolgend ist die Gegenleistung zu ermitteln, indem die eingeräumte Nutzniessung kapitalisiert wird. Der kapitalisierte Jahreswert der Nutzniessung entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom EL-Bezüger im Zusammenhang mit der Nutzniessung tatsächlich übernommen worden sind. Dieser Netto-Betrag wird anschliessend mit dem Kapitalisierungsfaktor multipliziert und daraus ergibt sich die kapitalisierte Nutzniessung (vgl. Erwägung 4.5 hiervor; vgl. auch WEL, Stand 1. Januar 2025, Anhang 14.3). 5.3.4. Vorliegend wurde im Abtretungsvertrag vom 4. Februar 2010 festgehalten, dass die Beschwerdeführer weiterhin die Verwaltung der Liegenschaft besorgen und für diese grundsätzlich auch die gesamten Lasten gemäss Art. 764 ff. ZGB zu tragen habe (act. B.2 S. 4 Ziff. 2). Dazu zählt gemäss Art. 764 ZGB auch der gewöhnliche Unterhalt der Liegenschaft. Weiter wurde ausgeführt, dass die Nutzniessungsberechtigten insbesondere die Zinsen der auf der Liegenschaft lastenden Hypothek zu tragen haben (act. B.2 S. 4 Ziff. 3). 5.3.5. Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen können insgesamt nur bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als Ausgabe anerkannt werden (WEL, Stand
1. Januar 2013, Rz. 3260.01). Der Unterhalt sowie die Hypothekarzinsen sind dabei vom Eigenmietwert abzuziehen (vgl. WEL, Stand
1. Januar 2013, Anhang 9.3). Vorliegend wurde, wie bereits in Erwägung 5.3.4 hiervor ausgeführt, im Abtretungsvertrag vom 4. Februar 2010 vereinbart, dass die Beschwerdeführer sowohl die Unterhaltskosten als auch die Hypothekarzinsen tragen. 5.3.6. Bezüglich der Gebäudeunterhaltskosten gilt einzig der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug. Es kann demnach nicht auf die effektiven Unterhaltskosten abgestellt werden. Weitere anfallende Kosten sind nicht als Ausgabe anerkannt. Wenn die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vorsieht, gilt der für die direkte Bundessteuer anwendbare (WEL, Stand 1. Januar 2013, Rz. 3260.02). Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b StG (BR 720.000) können beim privaten Vermögensbesitz bei Grundstücken die Kosten des Unterhalts abgezogen werden. Gemäss Art. 16
16 / 20 Abs. 1 lit. b der Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG; BR 720.015) beträgt der Pauschalabzug für die Verwaltungs- und Unterhaltskosten von überbauten Privatliegenschaften 20 % des Bruttomietertrages beziehungsweise Eigenmietwertes für Gebäude, die älter als zehn Jahre alt sind, was vorliegend zutrifft (SVA-act. 2 S. 5: Jahrgang 1987). Dementsprechend ergibt sich für den Unterhalt ein Abzug in der Höhe von CHF 6’384.00 (folgt aus: Eigenmietwert CHF 31'920.00 x 0.2). Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass keine gesetzliche Grundlage für den vorliegenden Pauschalabzug bestehe, dringen sie somit nicht durch. 5.3.7. Die Hypothekarschuld belief sich im Zeitpunkt der Abtretung am 4. Februar 2010 gemäss Angaben der Beschwerdeführer auf CHF 290'000.00. Sie stützen dies auf eine mündliche Auskunft ihrer Bank, denn private Unterlagen zum Jahreszins und der Hypothekarschuld seien keine mehr vorhanden (SVA-act. 9 S.1). Dazu hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom
17. Dezember 2025 (act. B.1 S. 3) fest, dass irrtümlicherweise die Hypothekarschuld beim Verzichtsvermögen nicht in Abzug gebracht worden sei, was zu korrigieren sei. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Hypothekarzinsen bereits bei der Kapitalisierung des Nutzniessungsrechts berücksichtigt worden seien und daher nicht nochmals abgezogen werden könnten, ist nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die erhöhte Hypothekarschuld sowie die höheren Hypothekarzinsen, da diese erst nach der Abtretung entstanden sind und folglich nicht Inhalt des Abtretungsvertrages bildeten (vgl. act. B.3). Weiter sind aus den Akten auch keine Investitions- oder Sanierungskosten ersichtlich und belegt, welche, wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht, in Abzug gebracht werden könnten. Die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzniessung wird nachfolgend erläutert. 5.3.8. Der für die Berechnung verwendete Eigenmietwert von CHF 31'920.00 ist unbestritten geblieben. Werden nun der Unterhalt (20 % des Eigenmietwerts) sowie die Hypothekarzinsen (3 % der Hypothekarschuld von CHF 290'000.00) vom Eigenmietwert abgezogen, ergibt sich ein Nettobetrag der Nutzniessung in der Höhe von CHF 16'836.00. Eigenmietwert CHF 31'920.00 - Unterhalt (20 % des Eigenmietwerts) CHF 6’384.00 - Hypothekarzins (3 % von CHF 290'000.00) CHF 8'700.00 Netto Nutzniessung CHF 16'836.00 5.3.9. Der Kapitalwert der Nutzniessung wird in einem weiteren Schritt durch die Bestimmung des Kapitalisierungsfaktors ermittelt. Dieser ergibt sich, indem 1000
17 / 20 durch die in der Tabelle (vgl. vorstehend Erwägung 4.5) festgelegte Jahresrente dividiert wird. Dabei ist zu beachten, dass die Höhe der Jahresrente je nach Geschlecht (Frauen und Männer) unterschiedlich festgelegt ist (vgl. WEL, Stand
1. Januar 2013, Rz. 3483.05; vgl. auch Berechnungsbeispiel in WEL, Stand
1. Januar 2013, Anhang Ziff. 9.3). Vorliegend hat der Ehemann Jahrgang 1942 und war folglich zum Zeitpunkt des Vermögensverzichts im Jahr 2010 68 Jahre alt. Daraus ergibt sich gemäss Tabelle eine Jahresrente von CHF 56.29. Die Ehefrau mit Jahrgang 1940 war 70 Jahre alt und dementsprechend beläuft sich die Jahresrente gemäss Tabelle auf CHF 55.21. Gemäss zuvor genannter Berechnungsweise ergibt sich demzufolge für den Ehemann ein Kapitalisierungsfaktor von 17.77 und für die Ehefrau ein Kapitalisierungsfaktor von 18.11. Steht die Nutzniessung beiden Ehegatten zu, so ist der höhere der beiden Werte massgebend (vgl. BGE 122 V 394 E. 4b). Schliesslich wird der Nettonutzniessungsbetrag von CHF 16'836.00 mit dem Kapitalisierungsfaktor von 18.11 multipliziert und daraus ergibt sich die kapitalisierte Nutzniessung von CHF 304'899.96. Gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid wurde demnach der Kapitalwert der Nutzniessung korrekt mit CHF 304'899.96 berechnet (act. B.1 S. 3). Eigenmietwert CHF 31'920.00 - Unterhalt (20 % des Eigenmietwerts) CHF 6’384.00 - Hypothekarzins (3 % von CHF 290'000.00) CHF 8'700.00 Netto Nutzniessung CHF 16'836.00 Kapitalisierte Nutzniessung CHF 304'899.96 5.3.10. Der Verkehrswert der Liegenschaft Nr. Z.1._____ «D._____» liegt gemäss der kantonalen Schätzung vom 4. Juli 2008 bei CHF 1'084'400.00 (SVA-act. 2 S. 7). Davon abzuziehen ist, wie bereits in Erwägung 4.5 hiervor ausgeführt, die Gegenleistung. Einerseits setzt sich diese zusammen aus der Hypothek in der unbestrittenen Höhe von CHF 290'000.00 (SVA-act. 9 S. 1, SVA-act. 11 S. 2), die der Sohn im Zusammenhang mit der Abtretung übernommen hat und andererseits aus der in Erwägung 5.3.3. ff. berechneten kapitalisierten Nutzniessung in der Höhe von CHF 304'900.00. Dies ergibt einen Gesamtbetrag der Gegenleistung von CHF 594'900.00, welcher dem Verkehrswert der Liegenschaft Nr. Z.1._____ «D._____» CHF 1'084'400.00 gegenüberzustellen ist. In der Folge ergibt sich eine Differenz von CHF 489'500.00. Demnach kann nicht von einer angemessenen bzw. gleichwertigen Gegenleistung gesprochen werden, da der Wert der Gegenleistung deutlich weniger als 90 % des Verkehrswerts betrug. Folglich liegt durch die Abtretung der Liegenschaft Nr. Z.1._____ «D._____» am 4. Februar 2010 ein Vermögensverzicht vor. Im Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025 wurde eine Verzichtsberechnung vorgenommen und dabei im Zeitpunkt der Abtretung am
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4. Februar 2010 ein Verzichtsvermögen von CHF 489'500.00 festgehalten (act. B.1 S. 4). 5.4. In einem nächsten Schritt ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jährlich um CHF 10'000.00 zu mindern (aArt. 17a Abs. 1 und 2 ELV bzw. Art. 17e Abs. 1 und 2 ELV [in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung]). Bis zum vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom
17. Dezember 2025 sind folglich die Jahre 2011 bis 2024 zu berücksichtigen, was eine Amortisation bzw. eine Reduktion von insgesamt CHF 140'000.00 ergibt. Demzufolge bestand per
1. Januar 2025 ein Verzichtsvermögen von CHF 349'500.00 (ergibt sich aus: CHF 489'500.00 [Verzichtsvermögen per
1. Januar 2011] - CHF 140'000.00 [jährliche Reduktion 2011 – 2024]), was ebenso im Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025 festgehalten wurde (act. B.1 S. 4) und weit über der Vermögensschwelle von CHF 200’00.00 liegt. 5.5. Schliesslich werden, wie in Erwägung 4.3 hiervor ausgeführt, gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen der Ehegatten ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Zudem lebte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anmeldung für Ergänzungsleistungen im Heim (SVA-act. 1 S. 6), weshalb Art. 9 Abs. 3 lit. c ELG Anwendung findet und das Vermögen den Ehegatten hälftig zugerechnet wird. Demzufolge ist der vorliegende Vermögensverzicht betreffend die Abtretung der Liegenschaft des Ehemannes zu berücksichtigen, ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation. Das bedeutet, die Abtretung der Liegenschaft Nr. Z.1._____ «D._____» wird beiden Ehegatten für die Berechnung der Ergänzungsleistung zusammen angerechnet bzw. je hälftig zugerechnet. Daran vermag das Vorbringen, dass die Ehefrau nie Eigentümerin der Liegenschaft gewesen war, nichts zu ändern. 6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der geltend gemachte Anspruch auf Ergänzungsleistungen aufgrund eines anrechenbaren Vermögensverzichts von CHF 349'500.00 und der dementsprechend deutlichen Überschreitung der Vermögensschwelle von CHF 200'000.00 gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG (in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung) zu verneinen ist. Folglich erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025 als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7.1. Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die
19 / 20 sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind keine Kosten aufzuerlegen. 7.2. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
20 / 20 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]