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SV2 2026 10

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Graubünden · 2026-05-08 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. A._____ […] meldete am 22. August 2025 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld ab dem 1. Oktober 2025 an. B. Am 31. Oktober 2025 eröffnete die Arbeitslosenkasse Graubünden eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Oktober 2025 bis 31. August 2026 und richtete A._____ für die Kontrollperiode Oktober 2025 eine Arbeitslosenentschädigung von CHF 2'395.75 aus. Der versicherte Verdienst wurde dabei auf CHF 10'075.00, der Entschädigungssatz auf 70 % und die allgemeinen Wartetage auf 15 festgelegt. C. Mit dieser Abrechnung für die Kontrollperiode Oktober 2025 bzw. dem Entschädigungssatz und der Anzahl allgemeiner Wartetage war A._____ nicht einverstanden, weshalb er die Arbeitslosenkasse Graubünden um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bat. Letztere bestätigte daraufhin mit Verfügung vom

25. November 2025 den Entschädigungssatz von 70 % sowie die 15 allgemeinen Wartetage. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, die Tochter von A._____ absolviere seit August 2025 an der Fachschule B._____ eine Ausbildung, die weniger als 20 Stunden pro Woche umfasse, womit der Anspruch auf Ausrichtung von Ausbildungszulagen entfalle. D. Hiergegen erhob A._____ am 1. Dezember 2025 Einsprache, wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Festlegung der Wartezeit auf fünf Tage, die Festlegung des Taggeldes auf 80 % des versicherten Verdienstes sowie die Nachzahlung des für den Monat Oktober 2025 fälligen Differenzbetrages beantragte. E. Mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2026 wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Einsprache ab. F. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Februar 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Dabei beantragte er, der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Januar 2026 sei aufzuheben, sein Taggeldanspruch sei ab dem 1. Oktober 2025 auf 80 % des versicherten Verdienstes festzulegen und die allgemeinen Wartetage für den Monat Oktober 2025 seien auf fünf Tage festzusetzen. G. In seiner Vernehmlassung vom 25. Februar 2026 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde.

3 / 11 H. Mit Schreiben vom 9. März 2026 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des KIGA vom 13. Januar 2026. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG (SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV (SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom KIGA als kantonaler Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden bzw. gerichtsintern die Zuständigkeit der Zweiten sozialversicherungsrechtlichen Kammer ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100) sowie Art. 7 lit. c OGV (BR 173.010). Nachdem der Streitwert über CHF 10'000.00 liegt (vgl. act. A.2 Ziff. II.A.1) und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, entscheidet das Gericht in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern (Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 38 GOG [BR 173.000] und Art. 43 VRG). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten.

E. 2 Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer ab Oktober 2025 zu Recht ein Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes bei einer Wartezeit von 15 Tagen für die Kontrollperiode Oktober 2025 zugesprochen hat. Unbestritten ist die Höhe des versicherten Verdienstes von CHF 10'075.00. 3.1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 AVIG beginnt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter

E. 4 Vorliegend begründet der Beschwerdegegner den für die Kontrollperiode Oktober 2025 verwendeten Taggeldansatz von 70 % sowie die Wartezeit von 15 Tagen im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf einen Zuschlag gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG habe, da der Ausbildungsaufwand seiner Tochter (Jahrgang 2002) bei Weitem keine 20 Stunden pro Woche ausmache und er somit keinen Anspruch auf eine Ausbildungszulage hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stünde. Damit setzt der Beschwerdegegner den Anspruch auf einen Zuschlag gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG bzw. den Anspruch auf eine Ausbildungszulage mit dem Vorliegen einer Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren gleich (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG und Art. 18 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Nebst der Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich keinen Anspruch auf eine Ausbildungszulage hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stünde (vgl. dazu nachstehende Erwägung 5), gilt es nachfolgend also zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den Anspruch auf einen Zuschlag gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG bzw. den Anspruch auf eine Ausbildungszulage

E. 5 / 11 zu Recht mit dem Vorliegen einer Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren gleichgesetzt hat (vgl. dazu nachstehende Erwägung 6).

E. 5.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG erhält die versicherte Person von Vornherein nur dann einen Zuschlag zum Taggeld der Arbeitslosenversicherung, wenn sie – sofern sie in einem Arbeitsverhältnis stünde – Anspruch auf Familienzulagen nach Art. 3 Abs. 1 FamZG hätte. Dieser Zuschlag wird sodann nach Art. 22 Abs. 1 Satz 3 AVIG u.a. nur ausbezahlt, soweit für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht (lit. b).

E. 5.2 Vorliegend kann die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Ausbildungszulage für seine Tochter und in der Folge auch Anspruch auf einen Zuschlag zum Taggeld der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG hat, offen gelassen werden. Zum einen würde ihm, selbst wenn ein entsprechender Anspruch bestände, der Zuschlag gestützt auf Art. 22 Abs. 1 Satz 3 lit. b AVIG ohnehin nicht ausbezahlt, da seine erwerbstätige Ehefrau gemäss dem Zulagenentscheid der Ausgleichskasse C._____ vom 22. Januar 2026 seit dem

1. August 2025 eine Ausbildungszulage für die gemeinsame Tochter erhält (act. B.4). Dies ist unbestritten (vgl. act. A.1 Ziff. C.II.1). Zum anderen ist ein entsprechender Zuschlag weder beantragt (vgl. act. A.1 Ziff. A.1 sowie bereits act. C.9) noch ist die vorliegend im Streit liegende Höhe des Taggeldes (70 % oder 80 %) und die Anzahl Wartetage (fünf oder 15) – wie nachfolgend dargelegt wird – vom Anspruch auf einen Zuschlag gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG bzw. vom Anspruch auf eine Ausbildungszulage abhängig. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien braucht daher grundsätzlich nicht eingegangen zu werden. 6.1.1. Wie bereits in vorstehender Erwägung 3 dargelegt, beginnt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Grundsatz nach einer Wartezeit von fünf Tagen (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 AVIG) und beträgt ein volles Taggeld in der Regel 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Ein Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben (Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG). Die Wartezeit beträgt für diese Versicherten 15 Tage bei einem – vorliegend massgebenden – versicherten Verdienst zwischen CHF 90'001.00 und CHF 125'000.00 (vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit. b AVIG). Gemäss Art. 33 Abs. 1 AVIV besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren nach Art. 22 Abs. 2 AVIG dann, wenn die versicherte Person nach Art. 277 ZGB unterhaltspflichtig ist (vgl. auch die Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE], herausgegeben durch das Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Stand: 1. Januar 2026, Rz. C70). Die

E. 6 / 11 Annahme einer Unterhaltspflicht wird also nicht (mehr) von der Gesetzgebung im Bereich der Familienzulagen, sondern vom entsprechenden zivilrechtlichen Begriff abhängig gemacht; die Höhe des Taggeldansatzes steht und fällt mit der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht (siehe dazu BGE 130 V 237 E. 3 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_497/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 4). Die Organe der Arbeitslosenversicherung haben im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG vorfrageweise über die Unterhaltspflicht gegenüber einem – hier volljährigen – Kind, unter anderem über die Rechtsfrage der Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB, zu befinden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 8C_882/2009 vom 19. Februar 2010 E. 5.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 21 555 vom 14. Oktober 2021 E. 2.4). 6.1.2. Das Nichtbestehen eines Anspruchs auf einen Zuschlag nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG führt somit entgegen des Beschwerdegegners nicht per se zu einem Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes sowie zu 15 Wartetagen. Massgebend für die Bestimmung der Höhe des Taggeldes und die Anzahl der Wartetage ist vielmehr das Bestehen einer Unterhaltspflicht nach Art. 277 ZGB gegenüber einem Kind unter 25 Jahren.

E. 6.2 Gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).

E. 6.2.1 Erste Voraussetzung für einen Anspruch auf Volljährigenunterhalt ist das Fehlen einer angemessenen Ausbildung. Angemessen ist eine Ausbildung, wenn sie dem Kind die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit ermöglicht. Die Angemessenheit von Ausbildung und Erwerbstätigkeit bestimmt sich unter anderem nach den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes, seinem Berufsziel und den finanziellen Verhältnissen der Eltern. Die angemessene Ausbildung soll es dem Kind erlauben, eine Berufstätigkeit auszuüben, um seinen Lebensunterhalt eigenständig bestreiten zu können (statt vieler vgl. AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Allg. Bem. zu Art. 276–293 N. 58 m.w.H.; HAUSHEER/SPYCHER/BÄHLER, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kap. 6 Rz. 205 ff. m.w.H.; ausführlich NYFFELER, Der Volljährigenunterhalt, 2023, Rz. 46 ff.). Der Umfang der angemessenen Ausbildung ist unter Berücksichtigung der aktuellen Bildungsmöglichkeiten zu bestimmen. Die elterliche Unterhaltspflicht

E. 6.2.2 Die Zumutbarkeit als weitere Voraussetzung für eine Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern beruht auf einer Gesamtwürdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte, d.h. sowohl des einmal entworfenen Lebensplans (einschliesslich notwendiger Anpassungen), des bisherigen Ausbildungsstandes wie auch der einzelnen Aspekte der Zumutbarkeit (FOUNTOULAKIS, a.a.O., Art. 277 N. 14 m.w.H.). Zu beachten sind in diesem Zusammenhang einerseits die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Kindes. Es soll ein gerechter Ausgleich gefunden werden zwischen dem Beitrag, der unter Berücksichtigung aller Umstände von den Eltern erwartet werden darf, und der Leistung, die dem Kind in dem Sinne zugemutet werden kann, dass es zu seinem Unterhalt durch eigenen Arbeitserwerb oder andere Mittel beiträgt. Das Kind hat, soweit mit der Ausbildung vereinbar, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Unterhalt während der Ausbildung nach Möglichkeiten selbst zu bestreiten und namentlich einem Erwerb nachzugehen, wobei allenfalls ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen ist. Anderseits sind die persönlichen Beziehungen zwischen den Eltern und dem Kind massgebend (vgl. im Einzelnen z.B. Urteile des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom

E. 6.2.3 Während die zivilrechtliche Unterhaltspflicht gegenüber mündigen Kindern nach Art. 277 Abs. 2 ZGB zeitlich nicht befristet ist und gemäss Gesetzeswortlaut solange dauert bis die fragliche Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (vgl. AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276– 293 N. 60; HAUSHEER/SYPCHER/BÄHLER, a.a.O., Kap. 6 Rz. 250 ff., je m.w.H.), besteht der Anspruch auf ein Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes und auf eine Wartefrist von lediglich 5 Tagen nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 lit. a e contrario AVIG sowie nach Art. 18 Abs. 1 lit. b e contrario AVIG nur bei einer Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_497/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 4). Sodann ist es gemäss der Weisung AVIG ALE in Abweichung von Art. 277 Abs. 2 ZGB unerheblich, ob es sich bei der angemessenen Ausbildung um eine Erst-, Zusatz- oder Zweitausbildung handelt (AVIG-Praxis ALE, Rz. C70; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug S 2020 133 vom 2. November 2021 E. 5.2).

E. 6.3 Der Beschwerdegegner hat sich mit der Frage einer Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 277 ZGB als Voraussetzung für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf ein höheres Taggeld und eine Wartezeit von lediglich fünf Tagen nicht auseinandergesetzt, sondern sich auf die Prüfung des Anspruchs auf einen – vorliegend nicht relevanten (vgl. Erwägung 5) – Zuschlag zum Taggeld nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG beschränkt. Dementsprechend hat er es auch unterlassen, die zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärungsmassnahmen insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau sowie der Leistungsfähigkeit der Tochter zu tätigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_882/2009 vom 19. Februar 2010 E. 5.1 f. m.w.H.), obwohl er dazu nach Art. 43 Abs. 1 ATSG aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen wäre. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage lässt sich nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer gegenüber seiner Tochter nach Art. 277 ZGB unterhaltspflichtig ist, kann doch weder geprüft werden, ob der Tochter eine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB fehlt bzw. bis wann eine solche gegebenenfalls abgeschlossen werden kann, noch, ob eine Unterhaltspflicht der Eltern, konkret des Vaters, gestützt auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, die (tatsächliche oder hypothetische) Leistungsfähigkeit der Tochter sowie die persönlichen Beziehungen zwischen den Genannten zumutbar ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt präsentiert sich somit als ungenügend abgeklärt, und es lässt sich in der Folge auch nicht abschliessend beurteilen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf ein Taggeld von 80 % oder ein solches von 70 % hat und wie lange die Wartezeit ist.

9 / 11 7. In Gutheissung der Beschwerde ist die Angelegenheit daher an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit er nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägung 6.3 und gestützt auf den massgebenden Aspekt der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber der Tochter neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Höhe des Taggeldes und Anzahl Wartetage) entscheide. 8. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch hinsichtlich der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1 und 137 V 210 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_224/2024 vom 2. September 2025 E. 5). 8.1. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und in casu weder Mutwilligkeit noch Leichtsinn vorliegen, sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. 8.2. Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_126/2024 vom 19. November 2024 E. 6.2.1, 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 11.3.1, 9C_714/2018 vom

E. 7 / 11 nach Art. 277 Abs. 2 ZGB umfasst grundsätzlich nur die Erstausbildung eines Kindes. Diese beinhaltet mitunter aber auch Zusatzausbildungen und Weiterbildungen wie namentlich die Erlangung der (Berufs-)Maturität oder das Studium an einer Fachhochschule, wobei die Erlangung der (Berufs-)Maturität für sich alleine regelmässig keine abgeschlossene Berufsausbildung darstellt (BGE 118 II 97 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5C.249/2006 vom 8. Dezember 2006 E. 3.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 24 179_176 vom

E. 11 Dezember 2025 E. 4.4.3.1; AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276–293 N. 59; NYFFELER, a.a.O., Rz. 48 u. 92 ff., je m.w.H.). Zu berücksichtigen sind auch obligatorische oder doch faktisch unentbehrliche Praktika (BGE 130 V 237 E. 3.2; FOUNTOULAKIS, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 277 N. 22a m.w.H.).

E. 16 November 2021 E. 3.1 und 8C_882/2009 vom 19. Februar 2010 E. 5.1, je m.w.H.; FOUNTOULAKIS, a.a.O., Art. 277 N. 15 ff.; HAUSHEER/SYPCHER/BÄHLER, a.a.O., Kap. 6 Rz. 208 ff.; AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276–293 N. 64 ff., je m.w.H.; ausführlich NYFFELER, a.a.O., Rz. 177 ff.). Unterhalt ist zudem nur zumutbar, wenn er nutzbringend eingesetzt wird, mithin das Kind sich für die beabsichtige Ausbildung eignet und diese ernsthaft sowie (von "üblichem" Prüfungsversagen oder persönlichen Krisen abgesehen) zielstrebig betreibt (FOUNTOULAKIS, a.a.O., Art. 277 N. 20 m.w.H.).

8 / 11

E. 18 Dezember 2018 E. 9.2 und 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E. 3.1.1 f.). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 HV (Honorarverordnung; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 9. März 2026 eine Honorarnote über CHF 2'390.00 ein (7.95 Stunden à CHF 270.00 [CHF 2'146.50] zzgl. 3 % Spesen [CHF 64.40] und 8.1 % MWST [CHF 179.10]). Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 270.00 ist üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) und kann angesichts der eingereichten Honorarvereinbarung übernommen werden.

10 / 11 Zudem erscheint der ausgewiesene Aufwand von insgesamt 7.95 Arbeitsstunden als angemessen. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer somit einen Parteikostenersatz von CHF 2'390.00 zu bezahlen.

11 / 11 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Januar 2026 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) hat A._____ einen Parteikostenersatz von CHF 2'390.00 (inkl. Spesen und MWST) zu leisten.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 8. Mai 2026 mitgeteilt am 19. Mai 2026 Referenz SV2 26 10 Instanz Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung Bäder Federspiel, Vorsitz Pedretti und Righetti Kuster, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) Ringstrasse 10, 7001 Chur Beschwerdegegner Gegenstand Arbeitslosenentschädigung

2 / 11 Sachverhalt A. A._____ […] meldete am 22. August 2025 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld ab dem 1. Oktober 2025 an. B. Am 31. Oktober 2025 eröffnete die Arbeitslosenkasse Graubünden eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Oktober 2025 bis 31. August 2026 und richtete A._____ für die Kontrollperiode Oktober 2025 eine Arbeitslosenentschädigung von CHF 2'395.75 aus. Der versicherte Verdienst wurde dabei auf CHF 10'075.00, der Entschädigungssatz auf 70 % und die allgemeinen Wartetage auf 15 festgelegt. C. Mit dieser Abrechnung für die Kontrollperiode Oktober 2025 bzw. dem Entschädigungssatz und der Anzahl allgemeiner Wartetage war A._____ nicht einverstanden, weshalb er die Arbeitslosenkasse Graubünden um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bat. Letztere bestätigte daraufhin mit Verfügung vom

25. November 2025 den Entschädigungssatz von 70 % sowie die 15 allgemeinen Wartetage. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, die Tochter von A._____ absolviere seit August 2025 an der Fachschule B._____ eine Ausbildung, die weniger als 20 Stunden pro Woche umfasse, womit der Anspruch auf Ausrichtung von Ausbildungszulagen entfalle. D. Hiergegen erhob A._____ am 1. Dezember 2025 Einsprache, wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Festlegung der Wartezeit auf fünf Tage, die Festlegung des Taggeldes auf 80 % des versicherten Verdienstes sowie die Nachzahlung des für den Monat Oktober 2025 fälligen Differenzbetrages beantragte. E. Mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2026 wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Einsprache ab. F. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Februar 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Dabei beantragte er, der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Januar 2026 sei aufzuheben, sein Taggeldanspruch sei ab dem 1. Oktober 2025 auf 80 % des versicherten Verdienstes festzulegen und die allgemeinen Wartetage für den Monat Oktober 2025 seien auf fünf Tage festzusetzen. G. In seiner Vernehmlassung vom 25. Februar 2026 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde.

3 / 11 H. Mit Schreiben vom 9. März 2026 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des KIGA vom 13. Januar 2026. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG (SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV (SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom KIGA als kantonaler Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden bzw. gerichtsintern die Zuständigkeit der Zweiten sozialversicherungsrechtlichen Kammer ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100) sowie Art. 7 lit. c OGV (BR 173.010). Nachdem der Streitwert über CHF 10'000.00 liegt (vgl. act. A.2 Ziff. II.A.1) und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, entscheidet das Gericht in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern (Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 38 GOG [BR 173.000] und Art. 43 VRG). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer ab Oktober 2025 zu Recht ein Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes bei einer Wartezeit von 15 Tagen für die Kontrollperiode Oktober 2025 zugesprochen hat. Unbestritten ist die Höhe des versicherten Verdienstes von CHF 10'075.00. 3.1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 AVIG beginnt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter

4 / 11 Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit 10 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen CHF 60'001.00 und CHF 90'000.00 (lit. a), 15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen CHF 90'001.00 und CHF 125'000.00 (lit. b) und 20 Tage bei einem versicherten Verdienst über CHF 125'000.00 (lit. c). 3.2. Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet, wobei für eine Woche fünf Taggelder ausbezahlt werden (Art. 21 AVIG). 3.2.1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG beträgt ein volles Taggeld 80 % des versicherten Verdienstes. Die versicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten Familienzulagen nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stünde. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit die Familienzulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden (lit. a) und für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht (lit. b). 3.2.2. Ein Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes erhalten gemäss Art. 22 Abs. 2 AVIG Versicherte, die keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben (lit. a), ein volles Taggeld erreichen, das mehr als CHF 140.00 beträgt (lit. b) und keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspricht (lit. c). 4. Vorliegend begründet der Beschwerdegegner den für die Kontrollperiode Oktober 2025 verwendeten Taggeldansatz von 70 % sowie die Wartezeit von 15 Tagen im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf einen Zuschlag gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG habe, da der Ausbildungsaufwand seiner Tochter (Jahrgang 2002) bei Weitem keine 20 Stunden pro Woche ausmache und er somit keinen Anspruch auf eine Ausbildungszulage hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stünde. Damit setzt der Beschwerdegegner den Anspruch auf einen Zuschlag gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG bzw. den Anspruch auf eine Ausbildungszulage mit dem Vorliegen einer Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren gleich (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG und Art. 18 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Nebst der Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich keinen Anspruch auf eine Ausbildungszulage hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stünde (vgl. dazu nachstehende Erwägung 5), gilt es nachfolgend also zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den Anspruch auf einen Zuschlag gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG bzw. den Anspruch auf eine Ausbildungszulage

5 / 11 zu Recht mit dem Vorliegen einer Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren gleichgesetzt hat (vgl. dazu nachstehende Erwägung 6). 5.1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG erhält die versicherte Person von Vornherein nur dann einen Zuschlag zum Taggeld der Arbeitslosenversicherung, wenn sie – sofern sie in einem Arbeitsverhältnis stünde – Anspruch auf Familienzulagen nach Art. 3 Abs. 1 FamZG hätte. Dieser Zuschlag wird sodann nach Art. 22 Abs. 1 Satz 3 AVIG u.a. nur ausbezahlt, soweit für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht (lit. b). 5.2. Vorliegend kann die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Ausbildungszulage für seine Tochter und in der Folge auch Anspruch auf einen Zuschlag zum Taggeld der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG hat, offen gelassen werden. Zum einen würde ihm, selbst wenn ein entsprechender Anspruch bestände, der Zuschlag gestützt auf Art. 22 Abs. 1 Satz 3 lit. b AVIG ohnehin nicht ausbezahlt, da seine erwerbstätige Ehefrau gemäss dem Zulagenentscheid der Ausgleichskasse C._____ vom 22. Januar 2026 seit dem

1. August 2025 eine Ausbildungszulage für die gemeinsame Tochter erhält (act. B.4). Dies ist unbestritten (vgl. act. A.1 Ziff. C.II.1). Zum anderen ist ein entsprechender Zuschlag weder beantragt (vgl. act. A.1 Ziff. A.1 sowie bereits act. C.9) noch ist die vorliegend im Streit liegende Höhe des Taggeldes (70 % oder 80 %) und die Anzahl Wartetage (fünf oder 15) – wie nachfolgend dargelegt wird – vom Anspruch auf einen Zuschlag gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG bzw. vom Anspruch auf eine Ausbildungszulage abhängig. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien braucht daher grundsätzlich nicht eingegangen zu werden. 6.1.1. Wie bereits in vorstehender Erwägung 3 dargelegt, beginnt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Grundsatz nach einer Wartezeit von fünf Tagen (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 AVIG) und beträgt ein volles Taggeld in der Regel 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Ein Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben (Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG). Die Wartezeit beträgt für diese Versicherten 15 Tage bei einem – vorliegend massgebenden – versicherten Verdienst zwischen CHF 90'001.00 und CHF 125'000.00 (vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit. b AVIG). Gemäss Art. 33 Abs. 1 AVIV besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren nach Art. 22 Abs. 2 AVIG dann, wenn die versicherte Person nach Art. 277 ZGB unterhaltspflichtig ist (vgl. auch die Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE], herausgegeben durch das Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Stand: 1. Januar 2026, Rz. C70). Die

6 / 11 Annahme einer Unterhaltspflicht wird also nicht (mehr) von der Gesetzgebung im Bereich der Familienzulagen, sondern vom entsprechenden zivilrechtlichen Begriff abhängig gemacht; die Höhe des Taggeldansatzes steht und fällt mit der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht (siehe dazu BGE 130 V 237 E. 3 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_497/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 4). Die Organe der Arbeitslosenversicherung haben im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG vorfrageweise über die Unterhaltspflicht gegenüber einem – hier volljährigen – Kind, unter anderem über die Rechtsfrage der Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB, zu befinden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 8C_882/2009 vom 19. Februar 2010 E. 5.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 21 555 vom 14. Oktober 2021 E. 2.4). 6.1.2. Das Nichtbestehen eines Anspruchs auf einen Zuschlag nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG führt somit entgegen des Beschwerdegegners nicht per se zu einem Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes sowie zu 15 Wartetagen. Massgebend für die Bestimmung der Höhe des Taggeldes und die Anzahl der Wartetage ist vielmehr das Bestehen einer Unterhaltspflicht nach Art. 277 ZGB gegenüber einem Kind unter 25 Jahren. 6.2. Gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). 6.2.1. Erste Voraussetzung für einen Anspruch auf Volljährigenunterhalt ist das Fehlen einer angemessenen Ausbildung. Angemessen ist eine Ausbildung, wenn sie dem Kind die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit ermöglicht. Die Angemessenheit von Ausbildung und Erwerbstätigkeit bestimmt sich unter anderem nach den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes, seinem Berufsziel und den finanziellen Verhältnissen der Eltern. Die angemessene Ausbildung soll es dem Kind erlauben, eine Berufstätigkeit auszuüben, um seinen Lebensunterhalt eigenständig bestreiten zu können (statt vieler vgl. AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Allg. Bem. zu Art. 276–293 N. 58 m.w.H.; HAUSHEER/SPYCHER/BÄHLER, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kap. 6 Rz. 205 ff. m.w.H.; ausführlich NYFFELER, Der Volljährigenunterhalt, 2023, Rz. 46 ff.). Der Umfang der angemessenen Ausbildung ist unter Berücksichtigung der aktuellen Bildungsmöglichkeiten zu bestimmen. Die elterliche Unterhaltspflicht

7 / 11 nach Art. 277 Abs. 2 ZGB umfasst grundsätzlich nur die Erstausbildung eines Kindes. Diese beinhaltet mitunter aber auch Zusatzausbildungen und Weiterbildungen wie namentlich die Erlangung der (Berufs-)Maturität oder das Studium an einer Fachhochschule, wobei die Erlangung der (Berufs-)Maturität für sich alleine regelmässig keine abgeschlossene Berufsausbildung darstellt (BGE 118 II 97 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5C.249/2006 vom 8. Dezember 2006 E. 3.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 24 179_176 vom

11. Dezember 2025 E. 4.4.3.1; AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276–293 N. 59; NYFFELER, a.a.O., Rz. 48 u. 92 ff., je m.w.H.). Zu berücksichtigen sind auch obligatorische oder doch faktisch unentbehrliche Praktika (BGE 130 V 237 E. 3.2; FOUNTOULAKIS, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 277 N. 22a m.w.H.). 6.2.2. Die Zumutbarkeit als weitere Voraussetzung für eine Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern beruht auf einer Gesamtwürdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte, d.h. sowohl des einmal entworfenen Lebensplans (einschliesslich notwendiger Anpassungen), des bisherigen Ausbildungsstandes wie auch der einzelnen Aspekte der Zumutbarkeit (FOUNTOULAKIS, a.a.O., Art. 277 N. 14 m.w.H.). Zu beachten sind in diesem Zusammenhang einerseits die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Kindes. Es soll ein gerechter Ausgleich gefunden werden zwischen dem Beitrag, der unter Berücksichtigung aller Umstände von den Eltern erwartet werden darf, und der Leistung, die dem Kind in dem Sinne zugemutet werden kann, dass es zu seinem Unterhalt durch eigenen Arbeitserwerb oder andere Mittel beiträgt. Das Kind hat, soweit mit der Ausbildung vereinbar, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Unterhalt während der Ausbildung nach Möglichkeiten selbst zu bestreiten und namentlich einem Erwerb nachzugehen, wobei allenfalls ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen ist. Anderseits sind die persönlichen Beziehungen zwischen den Eltern und dem Kind massgebend (vgl. im Einzelnen z.B. Urteile des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom

16. November 2021 E. 3.1 und 8C_882/2009 vom 19. Februar 2010 E. 5.1, je m.w.H.; FOUNTOULAKIS, a.a.O., Art. 277 N. 15 ff.; HAUSHEER/SYPCHER/BÄHLER, a.a.O., Kap. 6 Rz. 208 ff.; AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276–293 N. 64 ff., je m.w.H.; ausführlich NYFFELER, a.a.O., Rz. 177 ff.). Unterhalt ist zudem nur zumutbar, wenn er nutzbringend eingesetzt wird, mithin das Kind sich für die beabsichtige Ausbildung eignet und diese ernsthaft sowie (von "üblichem" Prüfungsversagen oder persönlichen Krisen abgesehen) zielstrebig betreibt (FOUNTOULAKIS, a.a.O., Art. 277 N. 20 m.w.H.).

8 / 11 6.2.3. Während die zivilrechtliche Unterhaltspflicht gegenüber mündigen Kindern nach Art. 277 Abs. 2 ZGB zeitlich nicht befristet ist und gemäss Gesetzeswortlaut solange dauert bis die fragliche Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (vgl. AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276– 293 N. 60; HAUSHEER/SYPCHER/BÄHLER, a.a.O., Kap. 6 Rz. 250 ff., je m.w.H.), besteht der Anspruch auf ein Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes und auf eine Wartefrist von lediglich 5 Tagen nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 lit. a e contrario AVIG sowie nach Art. 18 Abs. 1 lit. b e contrario AVIG nur bei einer Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_497/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 4). Sodann ist es gemäss der Weisung AVIG ALE in Abweichung von Art. 277 Abs. 2 ZGB unerheblich, ob es sich bei der angemessenen Ausbildung um eine Erst-, Zusatz- oder Zweitausbildung handelt (AVIG-Praxis ALE, Rz. C70; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug S 2020 133 vom 2. November 2021 E. 5.2). 6.3. Der Beschwerdegegner hat sich mit der Frage einer Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 277 ZGB als Voraussetzung für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf ein höheres Taggeld und eine Wartezeit von lediglich fünf Tagen nicht auseinandergesetzt, sondern sich auf die Prüfung des Anspruchs auf einen – vorliegend nicht relevanten (vgl. Erwägung 5) – Zuschlag zum Taggeld nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG beschränkt. Dementsprechend hat er es auch unterlassen, die zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärungsmassnahmen insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau sowie der Leistungsfähigkeit der Tochter zu tätigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_882/2009 vom 19. Februar 2010 E. 5.1 f. m.w.H.), obwohl er dazu nach Art. 43 Abs. 1 ATSG aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen wäre. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage lässt sich nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer gegenüber seiner Tochter nach Art. 277 ZGB unterhaltspflichtig ist, kann doch weder geprüft werden, ob der Tochter eine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB fehlt bzw. bis wann eine solche gegebenenfalls abgeschlossen werden kann, noch, ob eine Unterhaltspflicht der Eltern, konkret des Vaters, gestützt auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, die (tatsächliche oder hypothetische) Leistungsfähigkeit der Tochter sowie die persönlichen Beziehungen zwischen den Genannten zumutbar ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt präsentiert sich somit als ungenügend abgeklärt, und es lässt sich in der Folge auch nicht abschliessend beurteilen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf ein Taggeld von 80 % oder ein solches von 70 % hat und wie lange die Wartezeit ist.

9 / 11 7. In Gutheissung der Beschwerde ist die Angelegenheit daher an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit er nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägung 6.3 und gestützt auf den massgebenden Aspekt der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber der Tochter neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Höhe des Taggeldes und Anzahl Wartetage) entscheide. 8. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch hinsichtlich der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1 und 137 V 210 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_224/2024 vom 2. September 2025 E. 5). 8.1. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und in casu weder Mutwilligkeit noch Leichtsinn vorliegen, sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. 8.2. Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_126/2024 vom 19. November 2024 E. 6.2.1, 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 11.3.1, 9C_714/2018 vom

18. Dezember 2018 E. 9.2 und 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E. 3.1.1 f.). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 HV (Honorarverordnung; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 9. März 2026 eine Honorarnote über CHF 2'390.00 ein (7.95 Stunden à CHF 270.00 [CHF 2'146.50] zzgl. 3 % Spesen [CHF 64.40] und 8.1 % MWST [CHF 179.10]). Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 270.00 ist üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) und kann angesichts der eingereichten Honorarvereinbarung übernommen werden.

10 / 11 Zudem erscheint der ausgewiesene Aufwand von insgesamt 7.95 Arbeitsstunden als angemessen. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer somit einen Parteikostenersatz von CHF 2'390.00 zu bezahlen.

11 / 11 Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Januar 2026 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) hat A._____ einen Parteikostenersatz von CHF 2'390.00 (inkl. Spesen und MWST) zu leisten. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]