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SV2 2026 1

Sozialhilfe

Graubünden · 2026-05-08 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. A._____, geb. 1979, meldete am 8. Dezember 2024 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab demselben Datum an. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A._____ für acht Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da dieser eine Teilzeitstelle bei der B._____ abgelehnt habe. Sodann forderte das KIGA mit Verfügung vom 5. Juni 2025 die infolgedessen zu Unrecht ausgerichteten Leistungen in der Höhe von CHF 1'352.00 zurück. Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. B. Am

11. November 2025 stellte A._____ sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch und bat um Aufhebung der Sanktionsverfügung mit der Begründung, er habe sich rechtzeitig auf die ausgeschriebene Stelle beworben. Dabei reichte er diverse Unterlagen ein. C. Mit Entscheid vom

25. November 2025 wies das KIGA das Wiedererwägungsgesuch ab mit der Begründung, es lägen weder Wiedererwägungs- noch Revisionsgründe vor. D. Am 5. Dezember 2025 reichte A._____ erneut ein Schreiben mit dem Titel "Wiedererwägungsgesuch" ein, welches das KIGA aufgrund der dannzumal noch laufenden Rechtsmittelfrist als Einsprache entgegennahm. Diese lehnte das KIGA mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2025 mit derselben Begründung ab. E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. Januar 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Dezember 2025. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, alles getan zu haben, was von ihm verlangt worden sei, und keine Stelle abgelehnt zu haben. F. In seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2026 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer wiederholt eingereichten Unterlagen würden eine rechtzeitige Bewerbung in Nachachtung der am 9. Januar 2025 zugewiesenen Stelle nicht belegen, weshalb die Sanktionsverfügung vom 28. Mai 2025 nicht zweifellos unrichtig gewesen sei.

3 / 8 G. In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 30. Januar 2026 als Replik eine Aktennotiz des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) C._____ gleichen Datums ein, in welcher der RAV-Berater festhielt, gemäss der ihm vom Beschwerdeführer vorgelegten Onlineausdrucke sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer sich beworben habe. Er könne dies aber nicht mit weiteren Akten bzw. Belegen untermauern. H. Am 12. Februar 2026 duplizierte der Beschwerdegegner. Dabei reichte er eine E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und dem zuständigen RAV-Berater vom

10. Februar 2026 ein und führte aus, aus den ergänzenden Antworten des Beraters gehe hervor, dass dieser nichts anderes habe einsehen können, als die Unterlagen, welche der Beschwerdeführer schon mit seinem Wiedererwägungsgesuch und seiner Beschwerde vorgelegt habe. Daraus könne nicht entnommen werden, dass er sich fristgerecht auf dem richtigen Weg für die offene Stelle beworben habe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 4 / 8

(Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde

ist demnach einzutreten (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG).

1.2.

Nach Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Gericht in der Regel in der

Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet in einzelrichterlicher

Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine

Fünferbesetzung vorgeschrieben oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich

unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 2 und

Abs. 3 VRG). Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der

versicherte Verdienst des Beschwerdeführers von CHF 5'249.00 (act. C.1). Dieser

Verdienst wird ihm zum Taggeldsatz von 80 % entschädigt (Art. 22 Abs. 1 AVIG;

vgl. act. C.1). Dies entspricht gemäss Art. 40a AVIV einem Taggeld von

CHF 193.50 (CHF 5'249.00 : 21.7 Tage x 0.8). Bei einer vom Beschwerdegegner

auferlegten

Einstellungsdauer

von

gesamthaft

acht

Tagen

in

der

Anspruchsberechtigung ergibt dies einen Streitwert von CHF 1'548.00 (8 Tage x

CHF 193.50). Da der Streitwert somit unter CHF 10'000.00 liegt und die Streitsache

nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die einzelrichterliche

Zuständigkeit gegeben.

2.

Vorliegend in Frage steht ein Zurückkommen auf eine rechtskräftige

Verfügung in Form der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der

Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG).

3.1.1. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen

und Einspracheentscheide in (prozessuale) Revision gezogen werden, wenn die

versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche

neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor

nicht möglich war. Solche neuen Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen

nach deren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine absolute zehnjährige

Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 1 VwVG

[SR 172.021] i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2020

vom 2. Juli 2021 E. 4.1).

3.1.2. Neu im Sinne der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG sind

Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des

Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller

trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen

erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des

zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher

Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben

E. 4.1 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Mai 2025 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da dieser Weisungen des RAV nicht befolgt und eine zumutbare Arbeitsstelle praktisch abgelehnt hatte (vgl. act. C.10). Diese Sanktionsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge forderte der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 5. Juni 2025 die bereits für diese acht Tage ausgerichteten Taggelder in Höhe von insgesamt CHF 1'352.00 zurück (act. C.11; vgl. act. B.2). Auch diese Rückforderungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Erst als der Beschwerdeführer nach mehreren Mahnungen von der Arbeitslosenkasse Graubünden mit Zahlungsbefehl vom

23. Oktober 2025 betrieben wurde, stellte er mit E-Mail vom 11. November 2025

E. 4.2 Aus den genannten Unterlagen geht zwar hervor, dass sich der Beschwerdeführer offenbar am 9. Januar 2025 für eine Stelle "Mitarbeiter:in Gastronomie" in Graubünden beworben hat. Den Dokumenten kann allerdings nicht entnommen werden, bei welcher konkreten Firma diese Unterlagen eingereicht wurden (act. B.5). Mithin ist nicht erstellt, ob es sich um die Bewerbung auf die ihm am 9. Januar 2025 vom Beschwerdegegner zugewiesene Stelle bei der B._____ handelt. Zumal jene Stelle den Titel "Mitarbeiter:in Gastronomie Office" trug und als Arbeitsort C._____ und nicht generell Graubünden genannt wurde (act. C.6). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Aktennotiz seines RAV-Beraters vom 30. Januar 2026. Darin führte Letzterer zwar aus, der Beschwerdeführer habe ihm die Onlineausdrucke der Bewerbung, welche er über die Homepage von B._____ vorgenommen habe, vorgelegt. Nach Ansicht des RAV-Beraters sei damit erwiesen, dass der Beschwerdeführer sich beworben habe. Weiter hielt der RAV-Berater fest, dass er dies aber nicht mit weiteren Akten bzw. Belegen untermauern könne (act. A.3). Auf entsprechende Nachfrage des Beschwerdegegners, welche Unterlagen ihm genau vorgelegen hätten, antwortete der RAV-Berater mit E-Mail vom 10. Februar 2026 dann jedoch, der Beschwerdeführer habe ihm am 30. Januar 2026 einige Unterlagen einer Online- Anmeldung vorgelegt. Er habe diese einsehen können und gesehen, dass der Beschwerdeführer irgendeine Anmeldung vorgenommen habe. Es sei jedoch nicht ersichtlich gewesen, bei welcher Firma er diese getätigt habe (act. C.14). Damit ist mit dem Beschwerdegegner davon auszugehen, dass es sich um dieselben Unterlagen handelte, welche der Beschwerdeführer bereits mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom

E. 4.3 Sodann machte der Beschwerdeführer weder in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 11. November 2025 noch in seiner Einsprache vom

5. Dezember 2025 noch in der vorliegenden Beschwerde bezüglich der rechtskräftigen Sanktionsverfügung Revisionsgründe im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG (siehe vorstehend Erwägungen 3.1.1 und 3.1.2) geltend. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. So datieren die Unterlagen, welche belegen sollen, dass er sich rechtzeitig auf die zugewiesene Stelle beworben haben soll, vom 9. Januar 2025, womit er diese ohne Weiteres auch vor Erlass der Verfügung vom 28. Mai 2025 hätte einreichen können. Weshalb ihm die Beibringung dieser Beweismittel vorher nicht möglich gewesen wäre, bringt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht vor. 5. Insgesamt ist der angefochtene Einspracheentscheid somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 5 / 8 entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 144 V 245 E. 5.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2020 vom 14. April 2020 E. 3.4). Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht bzw. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 4.1 und 9C_12/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.1, je m.w.H.). 3.2. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger – oder im Beschwerdefall das Gericht – wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Voraussetzung für eine Wiedererwägung ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Erscheint indessen die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2023 vom 31. Januar 2024 E. 3.3).

E. 6 / 8 sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch an den Beschwerdegegner und reichte diversen Unterlagen ein, welche beweisen sollten, dass er sich vollständig auf die zugewiesene Stelle beworben habe (act. C.12). Dieselben Unterlagen reichte er auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein (act. B.3 und B.5), wobei er weiterhin sinngemäss vorbringt, sich wunschgemäss beworben und keine Stelle abgelehnt zu haben (act. A.1). Der Beschwerdeführer stellt sich somit auf den Standpunkt, dass die Sanktionsverfügung vom 28. Mai 2025 i.S.v. Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig und deshalb in Wiedererwägung zu ziehen ist.

E. 6.1 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AVIG statuiert keine Kostenpflicht, womit diesbezügliche Beschwerdeverfahren in der Regel kostenlos sind. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 61 lit. fbis in fine ATSG). Da sich der unterliegende Beschwerdeführer weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten hat, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

E. 6.2 Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Parteikostenersatz zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

8 / 8 Es wird erkannt:

E. 11 November 2025 und im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht hatte. Nach dem Ausgeführten ergibt sich damit nicht, dass die Sanktionsverfügung vom 28. Mai 2025 zweifellos unrichtig gewesen war, weil aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer fristgerecht auf dem richtigen Weg auf die offene, zugewiesene Stelle beworben hat.

7 / 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilung]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 26. Mai 2026 mitgeteilt am 27. Mai 2026 Referenz SV2 26 1 Instanz Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung von Salis, Vorsitz Jauch, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) Ringstrasse 10, 7001 Chur Beschwerdegegner Gegenstand Revision/Wiedererwägung einer Verfügung

2 / 8 Sachverhalt A. A._____, geb. 1979, meldete am 8. Dezember 2024 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab demselben Datum an. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A._____ für acht Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da dieser eine Teilzeitstelle bei der B._____ abgelehnt habe. Sodann forderte das KIGA mit Verfügung vom 5. Juni 2025 die infolgedessen zu Unrecht ausgerichteten Leistungen in der Höhe von CHF 1'352.00 zurück. Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. B. Am

11. November 2025 stellte A._____ sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch und bat um Aufhebung der Sanktionsverfügung mit der Begründung, er habe sich rechtzeitig auf die ausgeschriebene Stelle beworben. Dabei reichte er diverse Unterlagen ein. C. Mit Entscheid vom

25. November 2025 wies das KIGA das Wiedererwägungsgesuch ab mit der Begründung, es lägen weder Wiedererwägungs- noch Revisionsgründe vor. D. Am 5. Dezember 2025 reichte A._____ erneut ein Schreiben mit dem Titel "Wiedererwägungsgesuch" ein, welches das KIGA aufgrund der dannzumal noch laufenden Rechtsmittelfrist als Einsprache entgegennahm. Diese lehnte das KIGA mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2025 mit derselben Begründung ab. E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. Januar 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Dezember 2025. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, alles getan zu haben, was von ihm verlangt worden sei, und keine Stelle abgelehnt zu haben. F. In seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2026 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer wiederholt eingereichten Unterlagen würden eine rechtzeitige Bewerbung in Nachachtung der am 9. Januar 2025 zugewiesenen Stelle nicht belegen, weshalb die Sanktionsverfügung vom 28. Mai 2025 nicht zweifellos unrichtig gewesen sei.

3 / 8 G. In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 30. Januar 2026 als Replik eine Aktennotiz des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) C._____ gleichen Datums ein, in welcher der RAV-Berater festhielt, gemäss der ihm vom Beschwerdeführer vorgelegten Onlineausdrucke sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer sich beworben habe. Er könne dies aber nicht mit weiteren Akten bzw. Belegen untermauern. H. Am 12. Februar 2026 duplizierte der Beschwerdegegner. Dabei reichte er eine E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und dem zuständigen RAV-Berater vom

10. Februar 2026 ein und führte aus, aus den ergänzenden Antworten des Beraters gehe hervor, dass dieser nichts anderes habe einsehen können, als die Unterlagen, welche der Beschwerdeführer schon mit seinem Wiedererwägungsgesuch und seiner Beschwerde vorgelegt habe. Daraus könne nicht entnommen werden, dass er sich fristgerecht auf dem richtigen Weg für die offene Stelle beworben habe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1. Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV (SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Da der angefochtene Einspracheentscheid vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurde, erweist sich demzufolge das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden, mithin das Obergericht des Kantons Graubünden, als örtlich zuständig (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] i.V.m. Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf

4 / 8 (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG). 1.2. Nach Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Gericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 VRG). Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers von CHF 5'249.00 (act. C.1). Dieser Verdienst wird ihm zum Taggeldsatz von 80 % entschädigt (Art. 22 Abs. 1 AVIG; vgl. act. C.1). Dies entspricht gemäss Art. 40a AVIV einem Taggeld von CHF 193.50 (CHF 5'249.00 : 21.7 Tage x 0.8). Bei einer vom Beschwerdegegner auferlegten Einstellungsdauer von gesamthaft acht Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt dies einen Streitwert von CHF 1'548.00 (8 Tage x CHF 193.50). Da der Streitwert somit unter CHF 10'000.00 liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben. 2. Vorliegend in Frage steht ein Zurückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung in Form der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG). 3.1.1. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in (prozessuale) Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Solche neuen Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 1 VwVG [SR 172.021] i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2020 vom 2. Juli 2021 E. 4.1). 3.1.2. Neu im Sinne der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben

5 / 8 entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 144 V 245 E. 5.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2020 vom 14. April 2020 E. 3.4). Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht bzw. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 4.1 und 9C_12/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.1, je m.w.H.). 3.2. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger – oder im Beschwerdefall das Gericht – wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Voraussetzung für eine Wiedererwägung ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Erscheint indessen die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2023 vom 31. Januar 2024 E. 3.3). 4.1. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Mai 2025 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da dieser Weisungen des RAV nicht befolgt und eine zumutbare Arbeitsstelle praktisch abgelehnt hatte (vgl. act. C.10). Diese Sanktionsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge forderte der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 5. Juni 2025 die bereits für diese acht Tage ausgerichteten Taggelder in Höhe von insgesamt CHF 1'352.00 zurück (act. C.11; vgl. act. B.2). Auch diese Rückforderungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Erst als der Beschwerdeführer nach mehreren Mahnungen von der Arbeitslosenkasse Graubünden mit Zahlungsbefehl vom

23. Oktober 2025 betrieben wurde, stellte er mit E-Mail vom 11. November 2025

6 / 8 sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch an den Beschwerdegegner und reichte diversen Unterlagen ein, welche beweisen sollten, dass er sich vollständig auf die zugewiesene Stelle beworben habe (act. C.12). Dieselben Unterlagen reichte er auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein (act. B.3 und B.5), wobei er weiterhin sinngemäss vorbringt, sich wunschgemäss beworben und keine Stelle abgelehnt zu haben (act. A.1). Der Beschwerdeführer stellt sich somit auf den Standpunkt, dass die Sanktionsverfügung vom 28. Mai 2025 i.S.v. Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig und deshalb in Wiedererwägung zu ziehen ist. 4.2. Aus den genannten Unterlagen geht zwar hervor, dass sich der Beschwerdeführer offenbar am 9. Januar 2025 für eine Stelle "Mitarbeiter:in Gastronomie" in Graubünden beworben hat. Den Dokumenten kann allerdings nicht entnommen werden, bei welcher konkreten Firma diese Unterlagen eingereicht wurden (act. B.5). Mithin ist nicht erstellt, ob es sich um die Bewerbung auf die ihm am 9. Januar 2025 vom Beschwerdegegner zugewiesene Stelle bei der B._____ handelt. Zumal jene Stelle den Titel "Mitarbeiter:in Gastronomie Office" trug und als Arbeitsort C._____ und nicht generell Graubünden genannt wurde (act. C.6). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Aktennotiz seines RAV-Beraters vom 30. Januar 2026. Darin führte Letzterer zwar aus, der Beschwerdeführer habe ihm die Onlineausdrucke der Bewerbung, welche er über die Homepage von B._____ vorgenommen habe, vorgelegt. Nach Ansicht des RAV-Beraters sei damit erwiesen, dass der Beschwerdeführer sich beworben habe. Weiter hielt der RAV-Berater fest, dass er dies aber nicht mit weiteren Akten bzw. Belegen untermauern könne (act. A.3). Auf entsprechende Nachfrage des Beschwerdegegners, welche Unterlagen ihm genau vorgelegen hätten, antwortete der RAV-Berater mit E-Mail vom 10. Februar 2026 dann jedoch, der Beschwerdeführer habe ihm am 30. Januar 2026 einige Unterlagen einer Online- Anmeldung vorgelegt. Er habe diese einsehen können und gesehen, dass der Beschwerdeführer irgendeine Anmeldung vorgenommen habe. Es sei jedoch nicht ersichtlich gewesen, bei welcher Firma er diese getätigt habe (act. C.14). Damit ist mit dem Beschwerdegegner davon auszugehen, dass es sich um dieselben Unterlagen handelte, welche der Beschwerdeführer bereits mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom

11. November 2025 und im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht hatte. Nach dem Ausgeführten ergibt sich damit nicht, dass die Sanktionsverfügung vom 28. Mai 2025 zweifellos unrichtig gewesen war, weil aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer fristgerecht auf dem richtigen Weg auf die offene, zugewiesene Stelle beworben hat.

7 / 8 4.3. Sodann machte der Beschwerdeführer weder in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 11. November 2025 noch in seiner Einsprache vom

5. Dezember 2025 noch in der vorliegenden Beschwerde bezüglich der rechtskräftigen Sanktionsverfügung Revisionsgründe im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG (siehe vorstehend Erwägungen 3.1.1 und 3.1.2) geltend. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. So datieren die Unterlagen, welche belegen sollen, dass er sich rechtzeitig auf die zugewiesene Stelle beworben haben soll, vom 9. Januar 2025, womit er diese ohne Weiteres auch vor Erlass der Verfügung vom 28. Mai 2025 hätte einreichen können. Weshalb ihm die Beibringung dieser Beweismittel vorher nicht möglich gewesen wäre, bringt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht vor. 5. Insgesamt ist der angefochtene Einspracheentscheid somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.1. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AVIG statuiert keine Kostenpflicht, womit diesbezügliche Beschwerdeverfahren in der Regel kostenlos sind. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 61 lit. fbis in fine ATSG). Da sich der unterliegende Beschwerdeführer weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten hat, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Parteikostenersatz zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

8 / 8 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung]