Sachverhalt
A. A._____, Jahrgang 1983, war zuletzt als Operationspfleger am Kantonsspital B._____ tätig. Nachdem sein befristeter Arbeitsvertrag am 15. Oktober 2024 ausgelaufen war, meldete er am 17. Oktober 2024 einen Anspruch auf Arbeits- losenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab demselben Datum an. B. Anlässlich des Erstgesprächs mit dem Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) C._____ vom 22. Oktober 2024 teilte A._____ unter anderem mit, er befasse sich schon intensiv mit dem Gedanken einer Selbständigkeit als Taxifahrer bzw. werde sich als Taxifahrer selbständig machen. Mit Gesuch vom 13. November 2024 beantragte er sodann Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit ab dem 17. Oktober 2024, wobei er angab, die selbständige Erwerbstätigkeit per 1. Januar 2025 aufnehmen zu wollen. C. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 lehnte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Anspruchsberechtigung von A._____ auf Arbeitslosenversicherungstaggeld wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab Anmeldung per 17. Oktober 2024 ab. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 lehnte es sodann auch die Anspruchsberechtigung von A._____ auf Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit ab. D. Gegen diese beiden Verfügungen erhob A._____ am 30. Januar 2025 Einsprache. Per 17. Januar 2025 liess er sich von der Arbeitsvermittlung abmelden und verzichtete ab diesem Datum ausdrücklich auf allfällige Leistungen der Arbeits- losenversicherung. E. Das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 30. Dezember 2024 über die Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit wurde zunächst sistiert. F. Mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2025 wies das KIGA die Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2024 betreffend die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit rechtskräftigem Urteil vom 23. September 2025 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren SV2 25 13). G. Mit Einspracheentscheid vom 17. November 2025 wies das KIGA die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Abteilung Arbeits- marktliche Massnahmen vom 30. Dezember 2024 ab. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung
3 / 7 des angefochtenen Einspracheentscheids und die Anerkennung seines Antrags zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit vom
13. November 2024. Begründend hielt er im Wesentlichen fest, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Genehmigung seines Antrags erfülle. Anhand möglicher Szenarien im Jahr 2025 zeigte er auf, dass die seit dem 17. Januar 2025 ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit die dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt gefördert habe. H. In seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2026 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Begründend hielt er im Wesentlichen fest, die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei rechtskräftig abgelehnt worden. Der fehlende Taggeldanspruch schliesse die Ausrichtung von besonderen Taggeldern zur Förderung der selbständigen Tätigkeit aus. Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer vor Ablehnung der Vermitt- lungsfähigkeit im Oktober 2024 Arbeitslosentaggelder ausgerichtet wurden, könne er keinen Anspruch ableiten. Im Übrigen erfülle der Beschwerdeführer auch weitere Bewilligungsvoraussetzungen nicht. Die Ablehnung des Gesuches sei somit zu Recht erfolgt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeits- losenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV (SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid (act. B.5) wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG).
E. 4 / 7 2. Nach Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Gericht in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 VRG). Im Falle eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung beliefe sich das Taggeld des Beschwerdeführers – ausgehend vom versicherten Verdienst in der Höhe von CHF 5'491.00 (Art. 23 AVIG; vgl. KIGA-act. C.1; act. B.1)
– auf CHF 177.15 (= CHF 5'491.00 x 0.7 [Art. 22 Abs. 2 AVIG] / 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Der Beschwerdeführer beantragte Taggelder ab dem 17. Oktober 2024 bis
31. Dezember 2024 bzw. letztlich bis 17. Januar 2025, womit der Streitwert CHF 10'000.00 übersteigt. Im konkreten Fall erweist sich die Beschwerde – wie nachstehend ausgeführt wird – jedoch als offensichtlich unbegründet, weshalb die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben ist. 3. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdegegner das Gesuch um Ausrichtung von Taggeldern zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit zu Recht abgelehnt hat.
E. 4.1 Nach Art. 1a Abs. 2 AVIG will das Gesetz drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Diesem Zweck dienen unter anderem die im sechsten Kapitel des AVIG geregelten arbeitsmarktlichen Massnahmen. Gemäss Art. 59 AVIG erbringt die Arbeitslosenversicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM) zu Gunsten von versicherten Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Abs. 1bis unterscheidet bei den arbeitsmarktlichen Massnahmen Bildungs- (Art. 60 AVIG), Beschäftigungs- (Art. 64a f. AVIG) und spezielle Massnahmen (Art. 65 ff. AVIG). Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere die Vermittlungs- fähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a); die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b); die Gefahr von Langzeit- arbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d) (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1). Damit eine versicherte Person an einer Massnahme teilnehmen kann, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG sowie die massnahmenspezifischen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein (Weisung AVIG
E. 4.2 Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung ist, bestehende Arbeitslosig- keit zu bekämpfen. Dazu gehört auch die Unterstützung und Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 71a ff. AVIG (NUSSBAUMER, Arbeitslosen- versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 772 S. 2496 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2024 vom 25. Juli 2025 E. 3.3). Nach Art. 71a Abs. 1 AVIG kann die Arbeitslosenversicherung versicherte Personen, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Tag- geldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen. Als Planungs- phase gilt der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und Vorbereitung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder nach Art. 95b AVIV (Art. 95a AVIV). Der Entscheid darüber, wann die Planungs- und Vorbereitungs- phase abgeschlossen ist und wann die regelmässig im Rahmen eines fliessenden Übergangs nachfolgende Anlaufphase, in welcher keine besonderen Taggelder mehr ausgerichtet werden, beginnt, ist jeweils wertend im Einzelfall zu treffen, wobei der zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden muss (Urteil des Bundesgerichts C 130/06 vom 28. August 2007 E. 3.1 m.H.). Nach Art. 71b Abs. 1 AVIG können versicherte Personen die Unterstützung nach Art. 71a Abs. 1 AVIG beanspruchen, wenn sie ohne eigenes Verschulden arbeitslos sind (lit. a), mindestens 20 Jahre alt sind (lit. c) und ein Grobprojekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit vorweisen (lit. d). Von den Leistungen können versicherte Personen profitieren, die ohne eigenes Verschulden arbeitslos sind (AVIG-Praxis AMM, Rz. K6). Liegt ein Kausalzusammenhang zwischen der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit und der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit vor, so ist die Unterstützung nach den Artikeln 71a ff. AVIG ausgeschlossen (AVIG-Praxis AMM, Rz. K7).
E. 5 / 7 AMM [AVIG-Praxis AMM], herausgegeben durch das Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Stand 1. Juli 2025, Rz. A6).
E. 5.1 Am 13. November 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung von Taggeldern zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit ab dem 17. Oktober 2024 bis zur geplanten Aufnahme derselben am 1. Januar 2025 (act. B.4 = KIGA-act. 6). Aus den darin gemachten Angaben zu seinem Grobprojekt ergibt sich, dass die Gründung eines Taxiunternehmens (Einzelfirma) mit Sitz in C._____ beabsichtigt war. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 abgelehnt mit der Begründung, die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers sei ab Anmeldung per 17. Oktober 2024 wegen fehlender
E. 5.2 Damit Taggelder gemäss Art. 71a AVIG ausgerichtet werden können, müssen die formellen und materiellen Bedingungen nach Art. 59 Abs. 3, Art. 71b AVIG und Art. 95b AVIV erfüllt sein. Die versicherte Person muss die Voraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllen, insbesondere diejenige der Vermittlungsfähigkeit (AVIG-Praxis AMM, Rz. A6 und K29 f.). Die Vermittlungs- fähigkeit des Beschwerdeführers zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern per
17. Oktober 2024 wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV2 25 13 vom 23. September 2025 rechtskräftig verneint (KIGA-act. 12). Der fehlende Taggeldanspruch schliesst die Ausrichtung von besonderen Taggeldern zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit somit aus.
E. 5.3 Überdies erfüllt der Beschwerdeführer eine weitere Anspruchsvoraussetzung nicht. Die versicherte Person kann Unterstützung nach Art. 71a AVIG nur beanspruchen, wenn sie ohne eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 71b Abs. 1 lit. a AVIG). Aus den Akten ergibt sich, dass der befristete Arbeitsvertrag des Kantonsspitals B._____ mit dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 2024 ausgelaufen war und der Beschwerdeführer einer möglichen Verlängerung nicht zugestimmt hatte. Er hatte das Angebot des Kantonsspitals B._____, einen vom
16. Oktober 2024 bis zum 31. Oktober 2025 befristeten Anschlussvertrag abzu- schliessen, abgelehnt, obschon ihm die Stelle nicht unzumutbar gewesen war (vgl. KIGA-act. 5 und KIGA-act. 12 S. 5). Damit ist von einem Selbstverschulden an der Arbeitslosigkeit auszugehen, was die Ausrichtung der beantragten besonderen Taggelder ebenfalls ausschliesst. Weiter kann dem Beschwerdegegner gefolgt werden, dass das Projekt des Beschwerdeführers gemäss Grobkonzept bereits so weit fortgeschritten war, dass die Planungsphase im Zeitpunkt des Gesuchs um besondere Taggelder praktisch als abgeschlossen hätte betrachtet werden müssen. So hatte der Beschwerdeführer bereits vor dem Erstgespräch beim RAV C._____
E. 5.4 Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Taggeldern zur Förderung der selbstän- digen Erwerbstätigkeit zu Recht abgelehnt hat. Es besteht kein Anspruch auf die Ausrichtung von Taggeldern gemäss Art. 71a AVIG. Der Beschwerdeführer hat überdies trotz des rechtskräftigen Urteils SV2 25 13 vom 23. September 2025 bezüglich fehlender Vermittlungsfähigkeit und damit fehlender Anspruchs- voraussetzung gemäss Art. 8 AVIG am 16. Dezember 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erhoben. Sie erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
E. 6 / 7 Vermittlungsfähigkeit abgelehnt worden. Demzufolge könnten keine arbeitsmarkt- lichen Massnahmen bewilligt werden. Nach Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils vom 23. September 2025 im Verfahren SV2 25 13, mit welchem die Beschwerde gegen die abgelehnte Vermittlungsfähigkeit abgewiesen wurde, soweit einzutreten war, wies der Beschwerdegegner die Einsprache mit Einsprache- entscheid vom 17. November 2025 ab und bestätigte damit die Ablehnung von besonderen Taggeldern zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. Dies mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Ausrichtung von besonderen Taggeldern seien angesichts des rechtskräftig abgelehnten Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder mangels Vermittlungsfähigkeit nicht erfüllt (act. B.5).
E. 6.1 Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn vorliegend verneint werden können, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen.
E. 6.2 Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht nach Art. 61 lit. g ATSG kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu. Es wird erkannt:
E. 7 / 7 am 22. Oktober 2024 den Antrag für eine Bewilligung als Taxifahrer gestellt und sich am 15. Oktober 2024 bei der AHV als Selbständigerwerbender gemeldet (vgl. KIGA- act. 5 und 9). Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer vor Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit im November 2024 Arbeitslosentaggelder für den Monat Oktober 2024 ausgerichtet wurden, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, wurde ihm die Vermittlungsfähigkeit doch erst mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 abgesprochen (KIGA-act. 7).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 10. April 2026 mitgeteilt am 14. April 2026 Referenz SV2 25 74 Instanz Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung von Salis, Vorsitz Maurer, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) Ringstrasse 10, 7001 Chur Beschwerdegegner Gegenstand Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit
2 / 7 Sachverhalt A. A._____, Jahrgang 1983, war zuletzt als Operationspfleger am Kantonsspital B._____ tätig. Nachdem sein befristeter Arbeitsvertrag am 15. Oktober 2024 ausgelaufen war, meldete er am 17. Oktober 2024 einen Anspruch auf Arbeits- losenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab demselben Datum an. B. Anlässlich des Erstgesprächs mit dem Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) C._____ vom 22. Oktober 2024 teilte A._____ unter anderem mit, er befasse sich schon intensiv mit dem Gedanken einer Selbständigkeit als Taxifahrer bzw. werde sich als Taxifahrer selbständig machen. Mit Gesuch vom 13. November 2024 beantragte er sodann Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit ab dem 17. Oktober 2024, wobei er angab, die selbständige Erwerbstätigkeit per 1. Januar 2025 aufnehmen zu wollen. C. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 lehnte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Anspruchsberechtigung von A._____ auf Arbeitslosenversicherungstaggeld wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab Anmeldung per 17. Oktober 2024 ab. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 lehnte es sodann auch die Anspruchsberechtigung von A._____ auf Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit ab. D. Gegen diese beiden Verfügungen erhob A._____ am 30. Januar 2025 Einsprache. Per 17. Januar 2025 liess er sich von der Arbeitsvermittlung abmelden und verzichtete ab diesem Datum ausdrücklich auf allfällige Leistungen der Arbeits- losenversicherung. E. Das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 30. Dezember 2024 über die Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit wurde zunächst sistiert. F. Mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2025 wies das KIGA die Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2024 betreffend die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit rechtskräftigem Urteil vom 23. September 2025 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren SV2 25 13). G. Mit Einspracheentscheid vom 17. November 2025 wies das KIGA die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Abteilung Arbeits- marktliche Massnahmen vom 30. Dezember 2024 ab. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung
3 / 7 des angefochtenen Einspracheentscheids und die Anerkennung seines Antrags zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit vom
13. November 2024. Begründend hielt er im Wesentlichen fest, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Genehmigung seines Antrags erfülle. Anhand möglicher Szenarien im Jahr 2025 zeigte er auf, dass die seit dem 17. Januar 2025 ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit die dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt gefördert habe. H. In seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2026 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Begründend hielt er im Wesentlichen fest, die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei rechtskräftig abgelehnt worden. Der fehlende Taggeldanspruch schliesse die Ausrichtung von besonderen Taggeldern zur Förderung der selbständigen Tätigkeit aus. Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer vor Ablehnung der Vermitt- lungsfähigkeit im Oktober 2024 Arbeitslosentaggelder ausgerichtet wurden, könne er keinen Anspruch ableiten. Im Übrigen erfülle der Beschwerdeführer auch weitere Bewilligungsvoraussetzungen nicht. Die Ablehnung des Gesuches sei somit zu Recht erfolgt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeits- losenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV (SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid (act. B.5) wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG).
4 / 7 2. Nach Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Gericht in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 VRG). Im Falle eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung beliefe sich das Taggeld des Beschwerdeführers – ausgehend vom versicherten Verdienst in der Höhe von CHF 5'491.00 (Art. 23 AVIG; vgl. KIGA-act. C.1; act. B.1)
– auf CHF 177.15 (= CHF 5'491.00 x 0.7 [Art. 22 Abs. 2 AVIG] / 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Der Beschwerdeführer beantragte Taggelder ab dem 17. Oktober 2024 bis
31. Dezember 2024 bzw. letztlich bis 17. Januar 2025, womit der Streitwert CHF 10'000.00 übersteigt. Im konkreten Fall erweist sich die Beschwerde – wie nachstehend ausgeführt wird – jedoch als offensichtlich unbegründet, weshalb die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben ist. 3. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdegegner das Gesuch um Ausrichtung von Taggeldern zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit zu Recht abgelehnt hat. 4.1 Nach Art. 1a Abs. 2 AVIG will das Gesetz drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Diesem Zweck dienen unter anderem die im sechsten Kapitel des AVIG geregelten arbeitsmarktlichen Massnahmen. Gemäss Art. 59 AVIG erbringt die Arbeitslosenversicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM) zu Gunsten von versicherten Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Abs. 1bis unterscheidet bei den arbeitsmarktlichen Massnahmen Bildungs- (Art. 60 AVIG), Beschäftigungs- (Art. 64a f. AVIG) und spezielle Massnahmen (Art. 65 ff. AVIG). Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere die Vermittlungs- fähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a); die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b); die Gefahr von Langzeit- arbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d) (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1). Damit eine versicherte Person an einer Massnahme teilnehmen kann, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG sowie die massnahmenspezifischen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein (Weisung AVIG
5 / 7 AMM [AVIG-Praxis AMM], herausgegeben durch das Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Stand 1. Juli 2025, Rz. A6). 4.2. Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung ist, bestehende Arbeitslosig- keit zu bekämpfen. Dazu gehört auch die Unterstützung und Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 71a ff. AVIG (NUSSBAUMER, Arbeitslosen- versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 772 S. 2496 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2024 vom 25. Juli 2025 E. 3.3). Nach Art. 71a Abs. 1 AVIG kann die Arbeitslosenversicherung versicherte Personen, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Tag- geldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen. Als Planungs- phase gilt der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und Vorbereitung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder nach Art. 95b AVIV (Art. 95a AVIV). Der Entscheid darüber, wann die Planungs- und Vorbereitungs- phase abgeschlossen ist und wann die regelmässig im Rahmen eines fliessenden Übergangs nachfolgende Anlaufphase, in welcher keine besonderen Taggelder mehr ausgerichtet werden, beginnt, ist jeweils wertend im Einzelfall zu treffen, wobei der zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden muss (Urteil des Bundesgerichts C 130/06 vom 28. August 2007 E. 3.1 m.H.). Nach Art. 71b Abs. 1 AVIG können versicherte Personen die Unterstützung nach Art. 71a Abs. 1 AVIG beanspruchen, wenn sie ohne eigenes Verschulden arbeitslos sind (lit. a), mindestens 20 Jahre alt sind (lit. c) und ein Grobprojekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit vorweisen (lit. d). Von den Leistungen können versicherte Personen profitieren, die ohne eigenes Verschulden arbeitslos sind (AVIG-Praxis AMM, Rz. K6). Liegt ein Kausalzusammenhang zwischen der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit und der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit vor, so ist die Unterstützung nach den Artikeln 71a ff. AVIG ausgeschlossen (AVIG-Praxis AMM, Rz. K7). 5.1. Am 13. November 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung von Taggeldern zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit ab dem 17. Oktober 2024 bis zur geplanten Aufnahme derselben am 1. Januar 2025 (act. B.4 = KIGA-act. 6). Aus den darin gemachten Angaben zu seinem Grobprojekt ergibt sich, dass die Gründung eines Taxiunternehmens (Einzelfirma) mit Sitz in C._____ beabsichtigt war. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 abgelehnt mit der Begründung, die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers sei ab Anmeldung per 17. Oktober 2024 wegen fehlender
6 / 7 Vermittlungsfähigkeit abgelehnt worden. Demzufolge könnten keine arbeitsmarkt- lichen Massnahmen bewilligt werden. Nach Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils vom 23. September 2025 im Verfahren SV2 25 13, mit welchem die Beschwerde gegen die abgelehnte Vermittlungsfähigkeit abgewiesen wurde, soweit einzutreten war, wies der Beschwerdegegner die Einsprache mit Einsprache- entscheid vom 17. November 2025 ab und bestätigte damit die Ablehnung von besonderen Taggeldern zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. Dies mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Ausrichtung von besonderen Taggeldern seien angesichts des rechtskräftig abgelehnten Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder mangels Vermittlungsfähigkeit nicht erfüllt (act. B.5). 5.2. Damit Taggelder gemäss Art. 71a AVIG ausgerichtet werden können, müssen die formellen und materiellen Bedingungen nach Art. 59 Abs. 3, Art. 71b AVIG und Art. 95b AVIV erfüllt sein. Die versicherte Person muss die Voraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllen, insbesondere diejenige der Vermittlungsfähigkeit (AVIG-Praxis AMM, Rz. A6 und K29 f.). Die Vermittlungs- fähigkeit des Beschwerdeführers zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern per
17. Oktober 2024 wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV2 25 13 vom 23. September 2025 rechtskräftig verneint (KIGA-act. 12). Der fehlende Taggeldanspruch schliesst die Ausrichtung von besonderen Taggeldern zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit somit aus. 5.3. Überdies erfüllt der Beschwerdeführer eine weitere Anspruchsvoraussetzung nicht. Die versicherte Person kann Unterstützung nach Art. 71a AVIG nur beanspruchen, wenn sie ohne eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 71b Abs. 1 lit. a AVIG). Aus den Akten ergibt sich, dass der befristete Arbeitsvertrag des Kantonsspitals B._____ mit dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 2024 ausgelaufen war und der Beschwerdeführer einer möglichen Verlängerung nicht zugestimmt hatte. Er hatte das Angebot des Kantonsspitals B._____, einen vom
16. Oktober 2024 bis zum 31. Oktober 2025 befristeten Anschlussvertrag abzu- schliessen, abgelehnt, obschon ihm die Stelle nicht unzumutbar gewesen war (vgl. KIGA-act. 5 und KIGA-act. 12 S. 5). Damit ist von einem Selbstverschulden an der Arbeitslosigkeit auszugehen, was die Ausrichtung der beantragten besonderen Taggelder ebenfalls ausschliesst. Weiter kann dem Beschwerdegegner gefolgt werden, dass das Projekt des Beschwerdeführers gemäss Grobkonzept bereits so weit fortgeschritten war, dass die Planungsphase im Zeitpunkt des Gesuchs um besondere Taggelder praktisch als abgeschlossen hätte betrachtet werden müssen. So hatte der Beschwerdeführer bereits vor dem Erstgespräch beim RAV C._____
7 / 7 am 22. Oktober 2024 den Antrag für eine Bewilligung als Taxifahrer gestellt und sich am 15. Oktober 2024 bei der AHV als Selbständigerwerbender gemeldet (vgl. KIGA- act. 5 und 9). Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer vor Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit im November 2024 Arbeitslosentaggelder für den Monat Oktober 2024 ausgerichtet wurden, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, wurde ihm die Vermittlungsfähigkeit doch erst mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 abgesprochen (KIGA-act. 7). 5.4. Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Taggeldern zur Förderung der selbstän- digen Erwerbstätigkeit zu Recht abgelehnt hat. Es besteht kein Anspruch auf die Ausrichtung von Taggeldern gemäss Art. 71a AVIG. Der Beschwerdeführer hat überdies trotz des rechtskräftigen Urteils SV2 25 13 vom 23. September 2025 bezüglich fehlender Vermittlungsfähigkeit und damit fehlender Anspruchs- voraussetzung gemäss Art. 8 AVIG am 16. Dezember 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erhoben. Sie erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 6.1. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn vorliegend verneint werden können, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. 6.2. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht nach Art. 61 lit. g ATSG kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung]