Sachverhalt
A. A._____, geboren 1980, wurde in Verfahren betreffend Ehescheidung auf Klage und Nebenfolgen (vorsorgliche Massnahmen) sowie Ehescheidung auf gemeinsames Begehren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Aus diesen Verfahren sind bei ihr Kosten von insgesamt CHF 12'568.15 (CHF 11'068.15 betreffend Proz. Nr. 115-2011-37 + CHF 750.00 betreffend Proz. Nr. 135-2012-160 + CHF 750.00 betreffend Proz. Nr. 135-2018-326) angefallen, welche – unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts – vom Kanton Graubünden übernommen wurden. B. Nachdem die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) A._____ mit Schreiben vom 15. Januar 2026 aufgefordert hatte, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zwecks allfälliger Rückerstattung des vom Kanton Graubünden geleisteten Betrags darzulegen, reichte diese diverse Unterlagen ein. C. Mit Schreiben vom 10. Februar 2026, 19. Februar 2026 und 25. Februar 2026 forderte die Steuerverwaltung jeweils weitere Belege ein, welche A._____ am
15. Februar 2026 und am 24. Februar 2026 einreichte. Mit E-Mail vom 2. März 2026 teilte sie der Steuerverwaltung mit, dass sie keinen Kostenvoranschlag für die Zahnbehandlung habe, da lediglich eine Zahnreinigung und Kontrolle durchgeführt worden sei. D. Am 10. März 2026 verfügte die Steuerverwaltung von A._____ zu leistende monatliche Ratenzahlungen. E. Bereits am 13. März 2026 teilte A._____ der Steuerverwaltung telefonisch mit, dass der Unterhalt in der Existenzminimumberechnung nicht korrekt sei, da sie keinen solchen mehr von der Gemeinde erhalte. Zudem werde sie noch eine Offerte des Zahnarztes nachreichen. F. In der Folge reichte A._____ der Steuerverwaltung am 16. März 2026 zusätzliche Unterlagen ein. Gleichentags bestätigte die Steuerverwaltung, dass der Unterhalt gestrichen und die Nebenkostenabrechnung berücksichtigt worden sei. G. Mit Verfügung vom 16. März 2026 hob die Steuerverwaltung die Verfügung vom 10. März 2026 auf und verlangte von A._____ den bevorschussten Betrag von insgesamt CHF 12'568.15 zurück, unter Gewährung monatlicher Ratenzahlungen von CHF 524.00, erstmals fällig per 30. April 2026. Zur Begründung führte sie aus, gemäss ihrer Berechnung sowie weiteren Akten lägen die Einkommensverhältnisse von A._____ über dem massgeblichen Existenzminimum. Aus diesem Grund sei es
3 / 7 gerechtfertigt, die bevorschussten Gelder von insgesamt CHF 12'568.15 zurückzufordern. Um zu verhindern, dass A._____ durch die Rückzahlung des Gesamtbetrages in Zahlungsschwierigkeiten komme, werde die Tilgung der Schuld durch Ratenzahlung gewährt. H. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. April 2026 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf die Rückerstattung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, der Betrag aus dem ersten Scheidungsverfahren in den Jahren 2011 und 2012 sei bereits verjährt. I. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2026 erteilte die Vorsitzende der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung. J. Die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, A._____ habe am 15. Oktober 2016 eine Schuldanerkennung über die gesamten bevorschussten Kosten unterzeichnet, womit die Verjährung unterbrochen worden sei. K. Die Beschwerdeführerin reichte trotz der ihr eingeräumten Frist zur freigestellten Stellungnahme keine Replik ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 4 / 7 offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich – wie nachfolgend dargelegt wird – um ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel, weshalb das Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht. 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zu Recht zur Rückerstattung der bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten in der Höhe von insgesamt CHF 12'568.15 in monatlichen Raten von CHF 524.00 verpflichtet wurde (act. B.1). Die Beschwerdeführerin bringt einzig sinngemäss vor, dass der Rückerstattungsanspruch des Betrages von CHF 11'818.15 aus ihrer ersten Scheidung in den Jahren 2011 und 2012 bereits verjährt sei (act. A.1). Demgegenüber wird die Höhe des vom Kanton Graubünden – unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts – übernommenen Betrags im Verfahren der zweiten Scheidung im Jahr 2018 sowie die Existenzminimumberechnung vom 16. März 2026 (act. C.2) von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 3.1. Gemäss Art. 77 Abs. 1 VRG hat die unentgeltlich prozessierende Partei das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten, wenn sich ihre Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist (Satz 1). Der Anspruch des Kantons auf Rückerstattung verjährt in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Satz 2). Gleichermassen sieht Art. 123 ZPO vor, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Abs. 1). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Abs. 2). Für den in Art. 123 Abs. 2 ZPO erwähnten Abschluss des Verfahrens ist rechtsprechungsgemäss die Rechtskraft des Urteils, eines Abschreibungsbeschlusses oder einer sonstigen prozessbeendenden Verfügung massgebend (vgl. dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 2025
E. 6 / 7 des Bundesgerichts 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.1 m.H.) und ist daher verhältnismässig. 4. Insgesamt erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 5.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Im hier zu beurteilenden Einzelfall wird aufgrund der Umstände, dass das veranlasste Verfahren weder umfangreich noch schwierig war, auf die Auferlegung von Kosten verzichtet. 5.2. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.
E. 7 / 7 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Die erste Rate von CHF 524.00 wird per Ende des Monats, in welchem das vorliegende Urteil rechtskräftig wird, zur Zahlung fällig.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 21. Mai 2026 mitgeteilt am 27. Mai 2026 Referenz SV1 26 21 Instanz Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung Pedretti, Vorsitz Jauch, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Abteilung Inkassodienstleistungen, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Rückforderung unentgeltliche Rechtspflege
2 / 7 Sachverhalt A. A._____, geboren 1980, wurde in Verfahren betreffend Ehescheidung auf Klage und Nebenfolgen (vorsorgliche Massnahmen) sowie Ehescheidung auf gemeinsames Begehren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Aus diesen Verfahren sind bei ihr Kosten von insgesamt CHF 12'568.15 (CHF 11'068.15 betreffend Proz. Nr. 115-2011-37 + CHF 750.00 betreffend Proz. Nr. 135-2012-160 + CHF 750.00 betreffend Proz. Nr. 135-2018-326) angefallen, welche – unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts – vom Kanton Graubünden übernommen wurden. B. Nachdem die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) A._____ mit Schreiben vom 15. Januar 2026 aufgefordert hatte, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zwecks allfälliger Rückerstattung des vom Kanton Graubünden geleisteten Betrags darzulegen, reichte diese diverse Unterlagen ein. C. Mit Schreiben vom 10. Februar 2026, 19. Februar 2026 und 25. Februar 2026 forderte die Steuerverwaltung jeweils weitere Belege ein, welche A._____ am
15. Februar 2026 und am 24. Februar 2026 einreichte. Mit E-Mail vom 2. März 2026 teilte sie der Steuerverwaltung mit, dass sie keinen Kostenvoranschlag für die Zahnbehandlung habe, da lediglich eine Zahnreinigung und Kontrolle durchgeführt worden sei. D. Am 10. März 2026 verfügte die Steuerverwaltung von A._____ zu leistende monatliche Ratenzahlungen. E. Bereits am 13. März 2026 teilte A._____ der Steuerverwaltung telefonisch mit, dass der Unterhalt in der Existenzminimumberechnung nicht korrekt sei, da sie keinen solchen mehr von der Gemeinde erhalte. Zudem werde sie noch eine Offerte des Zahnarztes nachreichen. F. In der Folge reichte A._____ der Steuerverwaltung am 16. März 2026 zusätzliche Unterlagen ein. Gleichentags bestätigte die Steuerverwaltung, dass der Unterhalt gestrichen und die Nebenkostenabrechnung berücksichtigt worden sei. G. Mit Verfügung vom 16. März 2026 hob die Steuerverwaltung die Verfügung vom 10. März 2026 auf und verlangte von A._____ den bevorschussten Betrag von insgesamt CHF 12'568.15 zurück, unter Gewährung monatlicher Ratenzahlungen von CHF 524.00, erstmals fällig per 30. April 2026. Zur Begründung führte sie aus, gemäss ihrer Berechnung sowie weiteren Akten lägen die Einkommensverhältnisse von A._____ über dem massgeblichen Existenzminimum. Aus diesem Grund sei es
3 / 7 gerechtfertigt, die bevorschussten Gelder von insgesamt CHF 12'568.15 zurückzufordern. Um zu verhindern, dass A._____ durch die Rückzahlung des Gesamtbetrages in Zahlungsschwierigkeiten komme, werde die Tilgung der Schuld durch Ratenzahlung gewährt. H. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. April 2026 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf die Rückerstattung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, der Betrag aus dem ersten Scheidungsverfahren in den Jahren 2011 und 2012 sei bereits verjährt. I. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2026 erteilte die Vorsitzende der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung. J. Die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, A._____ habe am 15. Oktober 2016 eine Schuldanerkennung über die gesamten bevorschussten Kosten unterzeichnet, womit die Verjährung unterbrochen worden sei. K. Die Beschwerdeführerin reichte trotz der ihr eingeräumten Frist zur freigestellten Stellungnahme keine Replik ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2026 (vgl. act. B.1). Gemäss Art. 12 Abs. 4 EGzZPO (BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG (BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Obergericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 1.2. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG (BR 370.100) entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder
4 / 7 offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich – wie nachfolgend dargelegt wird – um ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel, weshalb das Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht. 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zu Recht zur Rückerstattung der bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten in der Höhe von insgesamt CHF 12'568.15 in monatlichen Raten von CHF 524.00 verpflichtet wurde (act. B.1). Die Beschwerdeführerin bringt einzig sinngemäss vor, dass der Rückerstattungsanspruch des Betrages von CHF 11'818.15 aus ihrer ersten Scheidung in den Jahren 2011 und 2012 bereits verjährt sei (act. A.1). Demgegenüber wird die Höhe des vom Kanton Graubünden – unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts – übernommenen Betrags im Verfahren der zweiten Scheidung im Jahr 2018 sowie die Existenzminimumberechnung vom 16. März 2026 (act. C.2) von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 3.1. Gemäss Art. 77 Abs. 1 VRG hat die unentgeltlich prozessierende Partei das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten, wenn sich ihre Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist (Satz 1). Der Anspruch des Kantons auf Rückerstattung verjährt in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Satz 2). Gleichermassen sieht Art. 123 ZPO vor, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Abs. 1). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Abs. 2). Für den in Art. 123 Abs. 2 ZPO erwähnten Abschluss des Verfahrens ist rechtsprechungsgemäss die Rechtskraft des Urteils, eines Abschreibungsbeschlusses oder einer sonstigen prozessbeendenden Verfügung massgebend (vgl. dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 2025 6 vom 17. März 2025 E. 3.2; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 17 85 vom 10. April 2018 E. 3.1 f. sowie U 11 67 und 78 vom
13. Dezember 2011 E. 4 ff.; siehe auch WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 931, wonach die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 123 Abs. 2 ZPO mit Eintritt der formellen Rechtskraft zu laufen beginnt; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 6.3.1). 3.2. Diese Verjährungsfrist kann gehemmt und unterbrochen werden. Eine Hemmung erfolgt durch die Stillstandszeiten gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a-c ZPO, wodurch sich die Verjährungsfrist jährlich um 62 Tage verlängert. Da der
5 / 7 Nachzahlungsanspruch auch dann eine öffentlich-rechtliche Forderung des Gerichtskantons darstellt, wenn die unentgeltliche Prozessführung in einem Zivilprozess gewährt wurde (BGE 138 II 506 E. 1), kann die Verjährung durch sämtliche Handlungen unterbrochen werden, mit denen die Forderung in geeigneter Weise beim Schuldner geltend gemacht wird; die Unterbrechungsgründe sind demnach zahlreicher als im Privatrecht (BGE 141 V 487 E. 2.3 und 133 V 579 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_412/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 4.1.2 und 2C_529/2016 vom 22. Juli 2016 E. 2). Im Privatrecht kann die Verjährung nur durch die in Art. 135 OR genannten Handlungen unterbrochen werden. Dazu ist entweder die Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners (Abs. 1) oder eine Schuldbetreibung, ein Schlichtungsgesuch, eine Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht oder eine Eingabe im Konkurs (Abs. 2) notwendig. Dabei beginnt die Verjährung mit der Unterbrechung von neuem (Art.137 Abs.1 OR). Im öffentlichen Recht genügen demgegenüber für die Unterbrechung der Verjährung neben den in Art. 135 OR genannten Handlungen alle Akten, namentlich einfache schriftliche Erklärungen, mit denen die Forderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht wird (BGE 133 V 579 E. 4.3.1). 3.3. Vorliegend bestätigte die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2016 gegenüber der Beschwerdegegnerin unterschriftlich, in den Verfahren betreffend Scheidungsklage sowie vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren vor dem vormaligen Bezirksgericht Landquart Leistungen seitens des Kantons Graubünden in Höhe von insgesamt CHF 11'818.15 beansprucht zu haben. Zugleich anerkannte sie hierfür eine Rückzahlungspflicht, sobald die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Rückzahlung ermöglichten (act. C.1). Aufgrund dieser Schuldanerkennung wurde die Verjährung unterbrochen und es begann eine neue Verjährungsfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Damit zielt die Verjährungseinrede der Beschwerdeführerin ins Leere. 3.4. Aus der unbestritten gebliebenen Existenzminimumberechnung vom
16. März 2026 wird alsdann ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin einen monatlichen Überschuss von CHF 591.00 aufweist (act. C.2 S. 2). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten in der Höhe von insgesamt CHF 12'568.15 in monatlichen Raten von CHF 524.00 verpflichtet hat. Insbesondere steht eine Rückzahlungsdauer von vorliegend 24 Monaten im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil
6 / 7 des Bundesgerichts 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.1 m.H.) und ist daher verhältnismässig. 4. Insgesamt erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 5.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Im hier zu beurteilenden Einzelfall wird aufgrund der Umstände, dass das veranlasste Verfahren weder umfangreich noch schwierig war, auf die Auferlegung von Kosten verzichtet. 5.2. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.
7 / 7 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die erste Rate von CHF 524.00 wird per Ende des Monats, in welchem das vorliegende Urteil rechtskräftig wird, zur Zahlung fällig. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]