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SV1 2026 20

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

Graubünden · 2026-05-22 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. Der E._____ Staatsangehörige A._____, geb. 2002, reiste gemäss seinen Angaben am 27. Juli 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch, das am 21. Oktober 2016 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) abgewiesen wurde. Der Vollzug der verfügten Wegweisung aus der Schweiz konnte infolge Unzumutbarkeit nicht vollzogen werden, weshalb er zugunsten einer vorläufigen Aufnahme als Ausländer aufgeschoben wurde. B. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB250001-O vom 11. Juli 2025 wurde A._____ der versuchten sexuellen Nötigung, der einfachen Körperverletzung und des Exhibitionismus schuldig gesprochen, mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie einer Busse von CHF 800.00 bestraft und für sieben Jahre des Landes verwiesen. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. C. Daraufhin teilte das SEM mit, dass die am 21. Oktober 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme als erloschen gelte. D. Vom 13. Februar 2026 bis zum 9. März 2026 befand sich A._____ per fürsorgerischer Unterbringung in der Klinik Waldhaus in C._____. Seit dem 31. März 2026 befindet sich A._____ in der Justizvollzugsanstalt D._____ in Haft. E. Bereits zuvor stellte der Berufsbeistand am 23. Februar 2026 für A._____ ein Gesuch um öffentliche Unterstützung bei der Gemeinde B._____. F. Mit Entscheid vom 3. März 2026 trat die Gemeinde B._____ auf das Gesuch um Ausrichtung ordentlicher Sozialhilfeleistungen nicht ein, da bei rechtskräftiger obligatorischer Landesverweisung, welche nicht formell aufgeschoben werde, nur Anspruch auf Nothilfe bestehe (Dispositiv-Ziffer 1). Sie stellte fest, dass gestützt auf die vorliegenden Akten keine gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung ordentlicher Sozialhilfe durch sie vorliege (Dispositiv-Ziffer 2). Im Weiteren befand sie, es sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 35 Abs. 4 RVzEGzAAG erfüllt seien und ob die Zuständigkeit für die Unterbringung und Nothilfe beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM) liege (Dispositiv-Ziffer 3). G. Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. April 2026 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erheben und in Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 3. März 2026 beantragen, ihm sei in analoger Anwendung der Regelung zum formellen Aufschub der obligatorischen Landesverweisung infolge faktischer Vollzugsunmöglichkeit die ordentliche Sozialhilfe ab dem 23. Februar 2026 zu gewähren. Eventualiter sei ihm

3 / 16 Nothilfe ab selbigem Datum zuzusprechen. Sofern er keinen Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe habe, hätte ihm die Gemeinde ohne separates Gesuch mittels Verfügung Nothilfe zusprechen müssen. Zudem wäre sie gehalten gewesen, ihm eine Unterkunft zuzuweisen und zu finanzieren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. H. Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2026 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und nahm in ablehnender Weise zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung. I. Der Beschwerdeführer reichte trotz der ihm eingeräumten Frist keine Replik ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 4 / 16 grundsätzlich von der inhaftierten Person aus eigenen Mitteln und aus dem Arbeitsentgelt finanziert werden. Soweit der inhaftierten Person die erforderlichen Mittel zur Bestreitung der persönlichen Auslagen fehlen, erfolgt die Übernahme der Kosten nach Massgabe des geltenden kantonalen Sozialhilferechts (vgl. den Schlussbericht "Schnittstelle Justizvollzug – Sozialhilfe" der eingesetzten Arbeitsgruppe zu Handen der Konferenzen der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren [KKJPD] und der SODK sowie der Geschäftsleitung der SKOS vom 7. Dezember 2015 S. 2 und S. 33 ff. [nachfolgend: Schlussbericht "Schnittstelle Justizvollzug – Sozialhilfe", <https://skos.ch/publikationen/merkblaetter> unter 2015, besucht am 22. Mai 2026]; siehe ferner Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, Kapitel 12.3.01 Kostentragung für Insassen im Straf- und Massnahmenvollzug, Erläuterungen Ziff. 2 [nachfolgend: Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, <https://www.zh.ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch.html>, besucht am

22. Mai 2026]). Somit könnten bei dem sich seit dem 31. März 2026 in Haft befindenden Beschwerdeführer durchaus Kosten anfallen, die grundsätzlich im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmen wären. Insofern kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass es dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Ausrichtung von Sozialhilfe an einem Rechtsschutzinteresse fehle. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf ordentliche Sozialhilfeleistungen zu Recht abschlägig beurteilt und stattdessen nur auf einen solchen auf Nothilfe erkannt hat. Zudem steht die Frage des Anspruchsbeginns im Streit. 3.1. Art. 12 BV bestimmt, dass wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch hat auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieser Anspruch ist eng mit der in Art. 7 BV garantierten Achtung der Menschenwürde verbunden (hierzu und zum Folgenden: BGE 146 I 1 E. 5.1 m.H.). Die Umsetzung von Art. 12 BV obliegt den Kantonen. Diese sind in der Art und Weise der Leistungserbringung unter dem Titel der Nothilfe frei. Das Grundrecht gemäss Art. 12 BV garantiert aber nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu

E. 4.1 Gemäss Art. 81 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) erhalten Personen,

die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt

nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, die notwendigen Sozialhilfeleistungen,

sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für

sie aufkommen müssen, bzw. auf Ersuchen hin Nothilfe. Art. 82 Abs. 1 AsylG sieht

vor, dass für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe kantonales

Recht gilt; Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine

Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen.

4.2.1. Im hier zu beurteilenden Fall reiste der Beschwerdeführer nach seinen

Angaben am 27. Juli 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein

Asylgesuch (vgl. Stellungnahme des AFM vom 11. März 2026 [act. B.3]). Als

Asylsuchender richtete sich damals – bei vorliegender Bedürftigkeit – die

Ausrichtung von Unterstützungsleistungen nach kantonalem Recht (vgl. Art. 82

Abs. 1 Satz 1 AsylG), wobei Art. 82 Abs. 3 AsylG vorsieht, dass für Asylsuchende

die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten ist;

der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische

Bevölkerung (sog. Asylsozialhilfe; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 der Asylverordnung 2 über

Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312]). Gemäss Art. 10a Abs. 1 ABzUG

werden

mitunter

Personen

im

Asylverfahren

die

notwendigen

Unterstützungsleistungen durch das AFM ausgerichtet; es wird maximal die vom

Bund den Kantonen ausbezahlte Sozialhilfepauschale gewährt. Letztere deckt nach

Art. 88 Abs. 2 AsylG namentlich die Kosten für die Sozialhilfe sowie die

obligatorische Krankenpflegeversicherung und enthält zudem einen Beitrag an die

Betreuungskosten (vgl. ferner Art. 20 Abs. 1 AsylV 2). Mithin bestand damals ein

Anspruch auf eine reduzierte Sozialhilfe.

4.2.2. In der Folge wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 21. Oktober

2016 mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, wobei das SEM die

Wegweisung aus der Schweiz verfügte (vgl. Art. 44 AsylG), welche allerdings

infolge Unzumutbarkeit nicht vollzogen werden konnte (vgl. Stellungnahme des

AFM vom 11. März 2026 [act. B.3]). Dies hatte zur Folge, dass der

Beschwerdeführer als weggewiesene Person, welche seiner Ausreiseverpflichtung

nicht nachkam, aus dem Sozialhilfesystem des Asylbereichs ausgeschlossen wurde

(vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG; siehe ferner Art. 20 Abs. 1 lit. a AsylV 2) und er

nur noch auf Gesuch hin Nothilfe beanspruchen konnte (vgl. Empfehlungen der

Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren [SODK] zur Nothilfe

für ausreisepflichtige Personen des Asylbereichs vom 29. Juni 2012 S. 8

[<https://www.sodk.ch/de/dokumentation/empfehlungen/>

unter

alle

E. 4.3 Allerdings ordnete das SEM ausweislich der Akten anstelle der Ausreisefrist

bzw. des Vollzugs der Wegweisung eine vorläufige Aufnahme als Ausländer an (vgl.

Stellungnahme des AFM vom 11. März 2026 [act. B.3]). So sieht Art. 83 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG; SR 142.20) vor, dass das SEM die vorläufige Aufnahme verfügt, wenn der

Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist.

Hinsichtlich der öffentlichen Unterstützung ist auf Art. 86 AIG zu verweisen. Nach

dessen Abs. 1 regeln die Kantone die Festsetzung und die Ausrichtung der

Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen; die Art. 80a-84

AsylG für Asylsuchende sind anwendbar; die Unterstützung für vorläufig

aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen

auszurichten; der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die

einheimische Bevölkerung (sog. Asylsozialhilfe; vgl. ferner Art. 82 Abs. 1 Satz 2

AsylG und Art. 3 Abs. 2 AsylV 2). Gemäss Art. 2 Abs. 5 UG gelangen bei vorläufig

aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die nach diesem Gesetz

finanziell unterstützt werden, für die Festlegung der Unterstützungsleistungen die

gleichen

Grundsätze

zur

Anwendung

wie

bei

der

Unterstützung

von

Asylsuchenden. Demnach bestand bei vorliegender Bedürftigkeit für den

Beschwerdeführer damals gestützt auf Art. 10a Abs. 1 ABzUG wiederum Anspruch

auf eine vom AFM auszurichtende, reduzierte Sozialhilfe maximal in der Höhe der

vom Bund ausbezahlten Sozialhilfepauschalen (vgl. Art. 87 Abs. 1 lit. a AIG, Art. 88

Abs. 2 AsylG und Art. 20 Abs. 1 AsylV 2). Ab dem 28. Juli 2022 galt der

Beschwerdeführer sodann als vorläufig aufgenommene Person, welche sich länger

als sieben Jahre in der Schweiz aufhielt (sog. VA7+; vgl. act. B.3). Damit war er

gemäss Art. 10a Abs. 2 ABzUG neu von der Gemeinde nach den gleichen

Grundsätzen zu unterstützen, wie sie der Bund für Asylsuchende anwendet, womit

auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden kann (vgl. Art. 86 Abs. 1 AIG, Art. 82

Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 3 Abs. 2 AsylV 2). Zudem empfahl das kantonale

Sozialamt Graubünden den Gemeinden ab dem 1. Januar 2023, vorläufig

aufgenommene Personen VA7+ nach den SKOS-Richtlinien zu unterstützen, wobei

E. 4.4 In der Folge wurde mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons

Zürich SB250001-O vom 11. Juli 2025 gegen den Beschwerdeführer eine

strafrechtliche obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB verhängt

(vgl. act. B.5). Diese Massnahme wurde jedoch noch nicht vollstreckt (vgl.

Schreiben des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 16. März 2026 [act. B.4]).

Auf den faktisch nicht vollzogenen Landesverweis beruft sich der Beschwerdeführer

auch im vorliegenden Verfahren und macht geltend, es sei zu prüfen, ob ihm in

analoger Anwendung der Regelung für Personen, bei welchen der Vollzug der

obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66d StGB formell aufgeschoben

werde, ordentliche Sozialhilfe zustehe (vgl. act. A.1).

4.5.1. Nach Art. 66d Abs. 1 StGB kann der Vollzug der obligatorischen

Landesverweisung nach Artikel 66a nur aufgeschoben werden, wenn der Betroffene

ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung

sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität,

Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen

Anschauungen gefährdet wäre (davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich

gemäss Art. 5 Abs. 2 des AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann)

(lit. a) oder andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen

(lit. b).

4.5.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf der Vollzug von Strafen

und Massnahmen nur unter aussergewöhnlichen Umständen auf unbestimmte Zeit

aufgeschoben werden. Er darf nur aus schwerwiegenden Gründen unterbrochen

werden, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse der Unterbrechung oder

der Aufschiebung auf unbestimmte Zeit entgegensteht (Art. 92 StGB). In diesem

Zusammenhang sieht Art. 66d StGB die Möglichkeit einer letzten Überprüfung in

einem streng begrenzten Rahmen vor, um zu verhindern, dass eine rechtskräftig

angeordnete Ausweisung unter Missachtung des Non-Refoulement-Prinzips oder

einer anderen zwingenden völkerrechtlichen Vorschrift vollstreckt wird. Das

Ausweisungsgericht darf jedoch nicht die Prüfung aller Umstände, die dieser

Massnahme entgegenstehen, an die Vollzugsbehörde verweisen. Es ist somit

verpflichtet, bereits im Rahmen der Prüfung der Landesverweisung selbst zu prüfen,

ob die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt sind, und in diesem Fall

E. 5 / 16 können. Art. 12 BV umfasst eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben. Insofern unterscheidet sich der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen vom kantonalrechtlichen Anspruch auf Sozialhilfe, der umfassender ist (vgl. BGE 146 I 1 E. 5.1, 142 I 1 E. 7.2.1 und 138 V 310 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_184/2024 vom

27. Januar 2026 E. 3.2, 8C_616/2021 vom 23. September 2022 E. 1.3.3 und 8C_798/2021 vom 7. März 2022 E. 6.5.1). 3.2. Das im Vergleich zum Grundrecht auf Nothilfe weitergehende Recht auf öffentliche Sozialhilfe wird durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität, welcher das Sozialhilferecht durchdringt (vgl. BGE 139 I 218 E. 3.3 und E. 3.5 sowie 130 I 71 E. 5.3; PVG 2009 Nr. 18 E. 3c). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien; Version vom 1. Januar 2026; <https://skos.ch/>) einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 31 vom 17. September 2025 E. 3.1, SV1 25 36 vom 10. September 2025 E. 3.1 und SV1 25 26 vom 11. Juli 2025 E. 3). 4. Während der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, er habe in analoger Anwendung der Regelung zum formellen Aufschub der obligatorischen Landesverweisung infolge faktischer Vollzugsunmöglichkeit Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe (vgl. act. A.1), ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, es bestehe aufgrund dessen nur Anspruch auf Nothilfe (vgl. angefochtener Entscheid vom 3. März 2026 [act. B.1]). Zu prüfen ist somit, ob dem Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger obligatorischer Landesverweisung die weitergehende öffentliche Sozialhilfe zuzusprechen wäre.

E. 5.1 Allerdings kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, soweit sie im angefochtenen Entscheid vom 3. März 2026 die Zuständigkeitsfrage zur Ausrichtung von Nothilfe offen bzw. es dabei bewenden liess auszuführen, dass sich zumindest die ernsthaft zu prüfende Möglichkeit ergebe, dass die Zuständigkeit für die Unterbringung und Nothilfe im vorliegenden Fall beim AFM liege (vgl. act. B.1). Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, weshalb sich zusätzliche Abklärungen zur Zuständigkeitsfrage aufgedrängt hätten bzw. diese nicht dem Beschwerdeführer überlassen werden durften. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie ihre Untersuchungspflicht verletzt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons

12 / 16 Graubünden SV1 25 55 vom

26. November 2025 E. 6; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 31 vom 27. Juni 2023 E. 7.3). Soweit sie im angefochtenen Entscheid auf Art. 35 Abs. 4 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG; BR 618.110) verwies, sieht dieser zwar vor, dass Personen des Asylbereichs, die ihren Ausreisepflichten nicht nachkommen und nicht ausgeschafft werden können, in Ausreisezentren untergebracht werden, sofern sie die Voraussetzungen für Nothilfe erfüllen; in den Ausreisezentren wird einzig die gesetzliche Nothilfe gewährt. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer im hier massgeblichen Zeitraum in einem vom AFM betriebenen Ausreisezentrum befunden hätte, sind jedoch keine ersichtlich (vgl. Unterstützungsgesuch vom

23. Februar 2026 [act. B.7], wonach der Beschwerdeführer sich abwechselnd in B._____ und C._____ aufhalte, nachdem er lange im Transitzentrum in B._____ gelebt habe, bzw. die Absicht dauernden Verbleibens in B._____ äussere, wo sein letzter Aufenthaltsort gewesen sei; vgl. ferner angefochtener Entscheid vom 3. März 2026 [act. B.1]). Abgesehen davon, dass für die Unterbringung, Betreuung und finanzielle Unterstützung von vorläufig aufgenommenen Personen mit einem über siebenjährigen Aufenthalt – wie dies beim Beschwerdeführer bis zur Rechtskraft der obligatorischen Landesverweisung der Fall war – die Gemeinden zuständig sind (vgl. Art. 39 Abs. 1 RVzEGzAAG und Art. 10a Abs. 2 ABzUG), ist im Weiteren aktenkundig, dass das AFM der Beschwerdegegnerin bereits am 1. Dezember 2025 mitgeteilt hatte, eine Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Zentrum des AFM sei nicht möglich. Dies begründete es damit, dass es kein Zentrum gebe, in welchem nur Männer und keine Frauen und Kinder lebten bzw. eine Betreuung rund um die Uhr sichergestellt sei (vgl. Stellungnahme des AFM vom 11. März 2026 [act. B.3]). Dass ein Ausreisezentrum diesen Anforderungen zu genügen hätte, erscheint angesichts der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung und Exhibitionismus ausgewiesen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB250001-O vom

11. Juli 2025 [act. B.5]). Mithin kann die Zuständigkeit der Gemeinde zur Unterbringung und Betreuung auch aus ihrer Aufnahmepflicht abgeleitet werden, wenn keine genügenden Kollektivzentren vorhanden sind (vgl. Art. 40 Abs. 1 RVzEGzAAG). Letztlich stellt die Beschwerdegegnerin ihre Zuständigkeit zur Ausrichtung von Nothilfe denn auch nicht in Abrede. Vielmehr führte sie in ihrer aktenkundigen Nachricht vom 25. März 2026 selber aus, der Beschwerdeführer könne im Falle einer Notlage jederzeit Nothilfe beim Sozialdienst verlangen, wobei die entsprechende Unterstützung im gesetzlichen Rahmen gewährleistet werde, wie er sie bereits einmal vor Ort erhalten habe (vgl. act. B.2 S. 2; vgl. zum Umstand, dass ein Aufenthalt in einem Heim, in einem Spital oder in einer anderen Einrichtung

13 / 16 sowie eine behördliche Unterbringung – wie hier die fürsorgerische Unterbringung oder die Haft in der Justizvollzugsanstalt – weder einen neuen Unterstützungswohnsitz begründen noch einen bestehenden untergehen lassen: Art. 6 Abs. 3 und Abs. 1 UG sowie Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 UG i.V.m. Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterbringung Bedürftiger [ZUG; SR 851.1]; siehe ferner Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 44 vom 23. Oktober 2025 E. 4.3 und SV1 25 29 vom 9. Juli 2025 E. 3.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 24 58 vom

10. Dezember 2024 E. 3.3, E. 4.3.1 und E. 4.4.2). Mithin ist ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung von Nothilfe zuständig ist.

E. 5.2 Soweit sie hierfür – wie in der Nachricht vom 25. März 2026 festgehalten – die Einreichung eines neuen Gesuchs verlangt, in welchem speziell um Nothilfe ersucht wird, vermag dies nicht zu überzeugen. Zwar stellte der Beistand des Beschwerdeführers – nota bene als juristischer Laie – in seinem Begleitschreiben vom 23. Februar 2026 zum Unterstützungsgesuch einen Antrag auf Sozialhilfe (vgl. act. B.7 S. 1 ff.). Allerdings bezog sich das eigentliche, vom Beschwerdeführer unterzeichnete Gesuch generell auf öffentliche Unterstützung gemäss dem Unterstützungsgesetz (vgl. act. B.7 S. 6 ff.), das – wie bereits dargelegt – neben der Sozialhilfe auch die Nothilfe umfasst (vgl. Art. 2 UG). Insofern kommt es einer Rechtsverweigerung bzw. überspitztem Formalismus gleich, welcher es namentlich verbietet, für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufzustellen, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre (vgl. BGE 149 III 12 E. 3.3.1 und 142 V 152 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_165/2023 vom 20. September 2023 E. 3.1 und 8D_7/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 5.1), wenn die Beschwerdegegnerin das vom Beschwerdeführer gestellte Unterstützungsgesuch auf die Sozialhilfe beschränkte und deren Ausrichtung im angefochtenen Entscheid vom 3. März 2026 unter gleichzeitiger Anerkennung des Nothilfeanspruchs verneinte (vgl. act. B.1). Ferner stellt die wirtschaftliche Notlage im Sinne von Art. 12 BV denn auch (gleichsam) den Kern der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit dar; nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung fallen bei Art. 12 BV Schutzbereich und Kerngehalt zusammen (BGE 142 I 1 E. 7.2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_798/2021 vom 7. März 2022 E. 6.5.2). Mithin geht es nicht an, wie die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf die umfassendere Sozialhilfe abzulehnen und jenen gemäss Art. 12 BV, welcher ebenfalls menschenwürdebasiert ist und im Kern die Hilfe in einer konkreten, gegenwärtigen Notlage garantiert, unbeurteilt zu lassen. Da sich ausserdem als Faustregel festhalten lässt, dass der Beginn der Ausrichtung von Unterstützungsleistungen mit der Einreichung des entsprechenden Gesuchs zusammenfällt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1

E. 6 / 16

E. 7 / 16 Empfehlungen, besucht am 22. Mai 2026]). Gleichermassen sieht Art. 10b ABzUG vor, dass Personen mit einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch vom AFM lediglich minimale Nothilfe gemäss Art. 12 BV gewährt wird (Abs. 1). Die Nothilfe wird im Rahmen der vom Kanton bereit gestellten Nothilfestruktur ausgerichtet und beinhaltet Obdach, Nahrung, bei Bedarf medizinische Notfallversorgung und elementare persönliche Unterstützung (Abs. 2). Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäss diesen Ausführungsbestimmungen (Abs. 3).

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für die Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen von einem je hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin auszugehen. Daher sind die Gerichtskosten grundsätzlich gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei sich eine Staatsgebühr von CHF 500.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen erweist (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat für das vorliegende Verfahren allerdings ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (vgl. act. A.1). Soweit er obsiegt, ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden. Für den Teil seines Unterliegens kann dem Gesuch entsprochen werden, da die Voraussetzungen gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 76 VRG – mithin die Prozessarmut, die fehlende Aussichtslosigkeit und die Notwendigkeit der Verbeiständung – gegeben sind. Demzufolge gehen die hälftigen Gerichtskosten zuzüglich der Kanzleiauslagen in der Höhe von CHF 178.00, insgesamt also CHF 428.00, (vorläufig) zulasten der Gerichtskasse.

E. 7.3 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 55 vom 26. November 2025 E. 8 und SV1 25 36 vom

10. September 2025 E. 7; Urteile des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 24 50 vom 19. Dezember 2024 E. 8, U 24 68 vom 10. Dezember 2024 E. 13.1, U 23 74 vom 5. März 2024 E. 8, U 23 65 vom 5. Dezember 2023 E. 8.1 und U 20 107 vom 13. April 2021 E. 14). Ebenso wenig ist der Beschwerdegegnerin im Umfang ihres Obsiegens eine Parteientschädigung

E. 8 / 16 vom Grundbedarf ein Abzug von 20 % vorzunehmen sei (vgl. Empfehlung des kantonalen Sozialamts Graubünden zum Umfang der Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen nach sieben Jahren Aufenthalt in Graubünden [Personen VA7+] vom 16. Dezember 2022 [<https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/ dvs/soa/migration> unter finanzielle Unterstützung, besucht am 22. Mai 2026]).

E. 9 / 16

von der Anordnung der Ausweisung abzusehen (vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.4.5). Es

muss bei der Anordnung der Landesverweisung auch allfällige Hindernisse für diese

Massnahme im Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB berücksichtigen, sofern diese

Umstände beständig sind und definitiv bestimmt werden können (vgl. BGE 149 IV

231 E. 2.1.2; siehe zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_184/2024 vom

27. Januar 2026 E. 5.2).

4.6.1. Dies anerkannte auch das Obergericht des Kantons Zürich im Urteil

SB250001-O vom 11. Juli 2025, indem es ausführte, dass Vollzugshindernisse im

Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB rechtsprechungsgemäss bereits im Rahmen der

Prüfung der Landesverweisung durch das Sachgericht zu berücksichtigen seien,

soweit die prekäre Situation im Heimatland konstant und die rechtliche

Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sei. Treffe dies nicht

zu, so sei dem sog. "Non-Refoulement-Gebot" (vgl. Art. 25 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 5

Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 3 BV) und anderen völkerrechtlich zwingenden

Bestimmungen auf der Stufe des Vollzugs der Landesverweisung Rechnung zu

tragen, so dass für die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche im Zeitpunkt

des Sachurteils noch nicht definitiv feststünden, die Vollzugsbehörden zuständig

seien (vgl. BGE 145 V 455 E. 9.4; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022

vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5, 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1 und

6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3). Diesbezüglich sei mit Bezug auf den

vorliegenden Fall zunächst festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nicht auf eine

Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 25 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG zu

berufen vermöge, nachdem sein Asylgesuch bereits vor längerer Zeit abgelehnt

worden sei und er lediglich eine Aufenthaltsbewilligung F als vorläufig

Aufgenommener

besitze.

Was

sodann

mögliche

menschenrechtliche

Rückführungsverbote im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV anbelange, so habe der

Beschuldigte im vorliegenden Verfahren keine konkreten Hinweise zu nennen

vermocht, dass er bei einer Rückkehr in sein Ursprungsland tatsächlich einer

besonderen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre, welche von ihm indessen

durchaus verlangt werden dürften, denn es sei insofern jeweils unter Würdigung der

Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer unmenschlichen

Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer

Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft

gemacht werde (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

vom 23. März 2016, F.G. c. Schweden, Nr. 43611/11, § 113 und vom 28. Februar

2008, Saadi c. Italien, Nr. 37201/06, § 125 und § 128; vgl. auch Urteile des

Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.7 und 6B_45/2020 vom

E. 14 / 16 25 26 vom 9. Juli 2025 E. 4.1), ist gemäss dem Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Art. 56 Abs. 1 VRG) der Unterstützungsbeginn auf den 23. Februar 2026 festzulegen, sofern er sich damals in einer Notlage befand, was von der Beschwerdegegnerin in Rückweisung der Angelegenheit abzuklären ist. Gestützt darauf wird sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Nothilfe zu befinden haben (vgl. in diesem Zusammenhang in Bezug auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt seit dem 31. März 2026 den Schlussbericht "Schnittstelle Justizvollzug – Sozialhilfe" und das Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich [siehe Erwägung 1.2 hiervor]). 6. Insgesamt ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids vom 3. März 2026 aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Beurteilung des Anspruchs auf Nothilfe ab dem

23. Februar 2026 und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 15 / 16 zuzusprechen, da sie dies in ihrem amtlichen Wirkungskreis tut (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).

E. 16 / 16 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids vom 3. März 2026 der Gemeinde B._____ wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Beurteilung des Anspruchs auf Nothilfe von A._____ ab dem 23. Februar 2026 und zu neuem Entscheid an die Gemeinde B._____ zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 500.00 und den Kanzleiausgaben von CHF 356.00, total CHF 856.00, gehen zur Hälfte, mithin im Betrag von CHF 428.00 zulasten der Gemeinde B._____.
  3. A._____ wird die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährt. a. Die Hälfte der Gerichtskosten zuzüglich der Kanzleiauslagen, mithin der Betrag von CHF 428.00, zulasten von A._____ werden von der Gerichtskasse übernommen. b. Wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er die Kosten der Prozessführung zu erstatten (Art. 77 VRG).
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. [Rechtsmittelbelehrung]
  6. [Mitteilung]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 22. Mai 2026 mitgeteilt am 27. Mai 2026 Referenz SV1 26 20 Instanz Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung Pedretti, Vorsitz von Salis und Bäder Federspiel Hemmi, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Berufsbeistandschaft Plessur Grabenstrasse 9, Postfach 830, 7001 Chur gegen Gemeinde B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Sozialhilfe

2 / 16 Sachverhalt A. Der E._____ Staatsangehörige A._____, geb. 2002, reiste gemäss seinen Angaben am 27. Juli 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch, das am 21. Oktober 2016 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) abgewiesen wurde. Der Vollzug der verfügten Wegweisung aus der Schweiz konnte infolge Unzumutbarkeit nicht vollzogen werden, weshalb er zugunsten einer vorläufigen Aufnahme als Ausländer aufgeschoben wurde. B. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB250001-O vom 11. Juli 2025 wurde A._____ der versuchten sexuellen Nötigung, der einfachen Körperverletzung und des Exhibitionismus schuldig gesprochen, mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie einer Busse von CHF 800.00 bestraft und für sieben Jahre des Landes verwiesen. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. C. Daraufhin teilte das SEM mit, dass die am 21. Oktober 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme als erloschen gelte. D. Vom 13. Februar 2026 bis zum 9. März 2026 befand sich A._____ per fürsorgerischer Unterbringung in der Klinik Waldhaus in C._____. Seit dem 31. März 2026 befindet sich A._____ in der Justizvollzugsanstalt D._____ in Haft. E. Bereits zuvor stellte der Berufsbeistand am 23. Februar 2026 für A._____ ein Gesuch um öffentliche Unterstützung bei der Gemeinde B._____. F. Mit Entscheid vom 3. März 2026 trat die Gemeinde B._____ auf das Gesuch um Ausrichtung ordentlicher Sozialhilfeleistungen nicht ein, da bei rechtskräftiger obligatorischer Landesverweisung, welche nicht formell aufgeschoben werde, nur Anspruch auf Nothilfe bestehe (Dispositiv-Ziffer 1). Sie stellte fest, dass gestützt auf die vorliegenden Akten keine gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung ordentlicher Sozialhilfe durch sie vorliege (Dispositiv-Ziffer 2). Im Weiteren befand sie, es sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 35 Abs. 4 RVzEGzAAG erfüllt seien und ob die Zuständigkeit für die Unterbringung und Nothilfe beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM) liege (Dispositiv-Ziffer 3). G. Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. April 2026 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erheben und in Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 3. März 2026 beantragen, ihm sei in analoger Anwendung der Regelung zum formellen Aufschub der obligatorischen Landesverweisung infolge faktischer Vollzugsunmöglichkeit die ordentliche Sozialhilfe ab dem 23. Februar 2026 zu gewähren. Eventualiter sei ihm

3 / 16 Nothilfe ab selbigem Datum zuzusprechen. Sofern er keinen Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe habe, hätte ihm die Gemeinde ohne separates Gesuch mittels Verfügung Nothilfe zusprechen müssen. Zudem wäre sie gehalten gewesen, ihm eine Unterkunft zuzuweisen und zu finanzieren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. H. Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2026 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und nahm in ablehnender Weise zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung. I. Der Beschwerdeführer reichte trotz der ihm eingeräumten Frist keine Replik ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2026 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. 1.2. In formeller Hinsicht ist strittig, ob auf die Beschwerde vom 1. April 2026 überhaupt eingetreten werden kann. Gemäss Art. 50 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon berührt. Die Frage des "Berührtseins" gibt somit zu keinen Beanstandungen Anlass, was von der Beschwerdegegnerin auch nicht beanstandet wird. Letztere beanstandet hingegen, dass der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Entscheids habe, weil er sich seit dem 31. März 2026 in Haft befinde (vgl. act. A.3). Während Vollzugskosten vom Urteilskanton bzw. von der für den Vollzug verantwortlichen kantonalen Einweisungsbehörde getragen werden, müssen die persönlichen Auslagen

4 / 16 grundsätzlich von der inhaftierten Person aus eigenen Mitteln und aus dem Arbeitsentgelt finanziert werden. Soweit der inhaftierten Person die erforderlichen Mittel zur Bestreitung der persönlichen Auslagen fehlen, erfolgt die Übernahme der Kosten nach Massgabe des geltenden kantonalen Sozialhilferechts (vgl. den Schlussbericht "Schnittstelle Justizvollzug – Sozialhilfe" der eingesetzten Arbeitsgruppe zu Handen der Konferenzen der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren [KKJPD] und der SODK sowie der Geschäftsleitung der SKOS vom 7. Dezember 2015 S. 2 und S. 33 ff. [nachfolgend: Schlussbericht "Schnittstelle Justizvollzug – Sozialhilfe", unter 2015, besucht am 22. Mai 2026]; siehe ferner Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, Kapitel 12.3.01 Kostentragung für Insassen im Straf- und Massnahmenvollzug, Erläuterungen Ziff. 2 [nachfolgend: Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich,, besucht am

22. Mai 2026]). Somit könnten bei dem sich seit dem 31. März 2026 in Haft befindenden Beschwerdeführer durchaus Kosten anfallen, die grundsätzlich im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmen wären. Insofern kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass es dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Ausrichtung von Sozialhilfe an einem Rechtsschutzinteresse fehle. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf ordentliche Sozialhilfeleistungen zu Recht abschlägig beurteilt und stattdessen nur auf einen solchen auf Nothilfe erkannt hat. Zudem steht die Frage des Anspruchsbeginns im Streit. 3.1. Art. 12 BV bestimmt, dass wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch hat auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieser Anspruch ist eng mit der in Art. 7 BV garantierten Achtung der Menschenwürde verbunden (hierzu und zum Folgenden: BGE 146 I 1 E. 5.1 m.H.). Die Umsetzung von Art. 12 BV obliegt den Kantonen. Diese sind in der Art und Weise der Leistungserbringung unter dem Titel der Nothilfe frei. Das Grundrecht gemäss Art. 12 BV garantiert aber nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu

5 / 16 können. Art. 12 BV umfasst eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben. Insofern unterscheidet sich der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen vom kantonalrechtlichen Anspruch auf Sozialhilfe, der umfassender ist (vgl. BGE 146 I 1 E. 5.1, 142 I 1 E. 7.2.1 und 138 V 310 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_184/2024 vom

27. Januar 2026 E. 3.2, 8C_616/2021 vom 23. September 2022 E. 1.3.3 und 8C_798/2021 vom 7. März 2022 E. 6.5.1). 3.2. Das im Vergleich zum Grundrecht auf Nothilfe weitergehende Recht auf öffentliche Sozialhilfe wird durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität, welcher das Sozialhilferecht durchdringt (vgl. BGE 139 I 218 E. 3.3 und E. 3.5 sowie 130 I 71 E. 5.3; PVG 2009 Nr. 18 E. 3c). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien; Version vom 1. Januar 2026;) einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 31 vom 17. September 2025 E. 3.1, SV1 25 36 vom 10. September 2025 E. 3.1 und SV1 25 26 vom 11. Juli 2025 E. 3). 4. Während der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, er habe in analoger Anwendung der Regelung zum formellen Aufschub der obligatorischen Landesverweisung infolge faktischer Vollzugsunmöglichkeit Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe (vgl. act. A.1), ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, es bestehe aufgrund dessen nur Anspruch auf Nothilfe (vgl. angefochtener Entscheid vom 3. März 2026 [act. B.1]). Zu prüfen ist somit, ob dem Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger obligatorischer Landesverweisung die weitergehende öffentliche Sozialhilfe zuzusprechen wäre.

6 / 16 4.1. Gemäss Art. 81 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) erhalten Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, bzw. auf Ersuchen hin Nothilfe. Art. 82 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe kantonales Recht gilt; Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen. 4.2.1. Im hier zu beurteilenden Fall reiste der Beschwerdeführer nach seinen Angaben am 27. Juli 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (vgl. Stellungnahme des AFM vom 11. März 2026 [act. B.3]). Als Asylsuchender richtete sich damals – bei vorliegender Bedürftigkeit – die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen nach kantonalem Recht (vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 AsylG), wobei Art. 82 Abs. 3 AsylG vorsieht, dass für Asylsuchende die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten ist; der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung (sog. Asylsozialhilfe; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312]). Gemäss Art. 10a Abs. 1 ABzUG werden mitunter Personen im Asylverfahren die notwendigen Unterstützungsleistungen durch das AFM ausgerichtet; es wird maximal die vom Bund den Kantonen ausbezahlte Sozialhilfepauschale gewährt. Letztere deckt nach Art. 88 Abs. 2 AsylG namentlich die Kosten für die Sozialhilfe sowie die obligatorische Krankenpflegeversicherung und enthält zudem einen Beitrag an die Betreuungskosten (vgl. ferner Art. 20 Abs. 1 AsylV 2). Mithin bestand damals ein Anspruch auf eine reduzierte Sozialhilfe. 4.2.2. In der Folge wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2016 mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, wobei das SEM die Wegweisung aus der Schweiz verfügte (vgl. Art. 44 AsylG), welche allerdings infolge Unzumutbarkeit nicht vollzogen werden konnte (vgl. Stellungnahme des AFM vom 11. März 2026 [act. B.3]). Dies hatte zur Folge, dass der Beschwerdeführer als weggewiesene Person, welche seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, aus dem Sozialhilfesystem des Asylbereichs ausgeschlossen wurde (vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG; siehe ferner Art. 20 Abs. 1 lit. a AsylV 2) und er nur noch auf Gesuch hin Nothilfe beanspruchen konnte (vgl. Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren [SODK] zur Nothilfe für ausreisepflichtige Personen des Asylbereichs vom 29. Juni 2012 S. 8 [ unter alle

7 / 16 Empfehlungen, besucht am 22. Mai 2026]). Gleichermassen sieht Art. 10b ABzUG vor, dass Personen mit einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch vom AFM lediglich minimale Nothilfe gemäss Art. 12 BV gewährt wird (Abs. 1). Die Nothilfe wird im Rahmen der vom Kanton bereit gestellten Nothilfestruktur ausgerichtet und beinhaltet Obdach, Nahrung, bei Bedarf medizinische Notfallversorgung und elementare persönliche Unterstützung (Abs. 2). Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäss diesen Ausführungsbestimmungen (Abs. 3). 4.3. Allerdings ordnete das SEM ausweislich der Akten anstelle der Ausreisefrist bzw. des Vollzugs der Wegweisung eine vorläufige Aufnahme als Ausländer an (vgl. Stellungnahme des AFM vom 11. März 2026 [act. B.3]). So sieht Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) vor, dass das SEM die vorläufige Aufnahme verfügt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Hinsichtlich der öffentlichen Unterstützung ist auf Art. 86 AIG zu verweisen. Nach dessen Abs. 1 regeln die Kantone die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen; die Art. 80a-84 AsylG für Asylsuchende sind anwendbar; die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten; der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung (sog. Asylsozialhilfe; vgl. ferner Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 3 Abs. 2 AsylV 2). Gemäss Art. 2 Abs. 5 UG gelangen bei vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die nach diesem Gesetz finanziell unterstützt werden, für die Festlegung der Unterstützungsleistungen die gleichen Grundsätze zur Anwendung wie bei der Unterstützung von Asylsuchenden. Demnach bestand bei vorliegender Bedürftigkeit für den Beschwerdeführer damals gestützt auf Art. 10a Abs. 1 ABzUG wiederum Anspruch auf eine vom AFM auszurichtende, reduzierte Sozialhilfe maximal in der Höhe der vom Bund ausbezahlten Sozialhilfepauschalen (vgl. Art. 87 Abs. 1 lit. a AIG, Art. 88 Abs. 2 AsylG und Art. 20 Abs. 1 AsylV 2). Ab dem 28. Juli 2022 galt der Beschwerdeführer sodann als vorläufig aufgenommene Person, welche sich länger als sieben Jahre in der Schweiz aufhielt (sog. VA7+; vgl. act. B.3). Damit war er gemäss Art. 10a Abs. 2 ABzUG neu von der Gemeinde nach den gleichen Grundsätzen zu unterstützen, wie sie der Bund für Asylsuchende anwendet, womit auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden kann (vgl. Art. 86 Abs. 1 AIG, Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 3 Abs. 2 AsylV 2). Zudem empfahl das kantonale Sozialamt Graubünden den Gemeinden ab dem 1. Januar 2023, vorläufig aufgenommene Personen VA7+ nach den SKOS-Richtlinien zu unterstützen, wobei

8 / 16 vom Grundbedarf ein Abzug von 20 % vorzunehmen sei (vgl. Empfehlung des kantonalen Sozialamts Graubünden zum Umfang der Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen nach sieben Jahren Aufenthalt in Graubünden [Personen VA7+] vom 16. Dezember 2022 [ unter finanzielle Unterstützung, besucht am 22. Mai 2026]). 4.4. In der Folge wurde mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB250001-O vom 11. Juli 2025 gegen den Beschwerdeführer eine strafrechtliche obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB verhängt (vgl. act. B.5). Diese Massnahme wurde jedoch noch nicht vollstreckt (vgl. Schreiben des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 16. März 2026 [act. B.4]). Auf den faktisch nicht vollzogenen Landesverweis beruft sich der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren und macht geltend, es sei zu prüfen, ob ihm in analoger Anwendung der Regelung für Personen, bei welchen der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66d StGB formell aufgeschoben werde, ordentliche Sozialhilfe zustehe (vgl. act. A.1). 4.5.1. Nach Art. 66d Abs. 1 StGB kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66a nur aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre (davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 des AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann) (lit. a) oder andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen (lit. b). 4.5.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf der Vollzug von Strafen und Massnahmen nur unter aussergewöhnlichen Umständen auf unbestimmte Zeit aufgeschoben werden. Er darf nur aus schwerwiegenden Gründen unterbrochen werden, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse der Unterbrechung oder der Aufschiebung auf unbestimmte Zeit entgegensteht (Art. 92 StGB). In diesem Zusammenhang sieht Art. 66d StGB die Möglichkeit einer letzten Überprüfung in einem streng begrenzten Rahmen vor, um zu verhindern, dass eine rechtskräftig angeordnete Ausweisung unter Missachtung des Non-Refoulement-Prinzips oder einer anderen zwingenden völkerrechtlichen Vorschrift vollstreckt wird. Das Ausweisungsgericht darf jedoch nicht die Prüfung aller Umstände, die dieser Massnahme entgegenstehen, an die Vollzugsbehörde verweisen. Es ist somit verpflichtet, bereits im Rahmen der Prüfung der Landesverweisung selbst zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt sind, und in diesem Fall

9 / 16 von der Anordnung der Ausweisung abzusehen (vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.4.5). Es muss bei der Anordnung der Landesverweisung auch allfällige Hindernisse für diese Massnahme im Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB berücksichtigen, sofern diese Umstände beständig sind und definitiv bestimmt werden können (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; siehe zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_184/2024 vom

27. Januar 2026 E. 5.2). 4.6.1. Dies anerkannte auch das Obergericht des Kantons Zürich im Urteil SB250001-O vom 11. Juli 2025, indem es ausführte, dass Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB rechtsprechungsgemäss bereits im Rahmen der Prüfung der Landesverweisung durch das Sachgericht zu berücksichtigen seien, soweit die prekäre Situation im Heimatland konstant und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sei. Treffe dies nicht zu, so sei dem sog. "Non-Refoulement-Gebot" (vgl. Art. 25 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 3 BV) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Stufe des Vollzugs der Landesverweisung Rechnung zu tragen, so dass für die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche im Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht definitiv feststünden, die Vollzugsbehörden zuständig seien (vgl. BGE 145 V 455 E. 9.4; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5, 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1 und 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3). Diesbezüglich sei mit Bezug auf den vorliegenden Fall zunächst festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nicht auf eine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 25 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG zu berufen vermöge, nachdem sein Asylgesuch bereits vor längerer Zeit abgelehnt worden sei und er lediglich eine Aufenthaltsbewilligung F als vorläufig Aufgenommener besitze. Was sodann mögliche menschenrechtliche Rückführungsverbote im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV anbelange, so habe der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren keine konkreten Hinweise zu nennen vermocht, dass er bei einer Rückkehr in sein Ursprungsland tatsächlich einer besonderen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre, welche von ihm indessen durchaus verlangt werden dürften, denn es sei insofern jeweils unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer unmenschlichen Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht werde (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. März 2016, F.G. c. Schweden, Nr. 43611/11, § 113 und vom 28. Februar 2008, Saadi c. Italien, Nr. 37201/06, § 125 und § 128; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.7 und 6B_45/2020 vom

14. März 2022 E. 3.3.5). Die allgemeinen Darlegungen der Verteidigung, wonach

10 / 16 der Beschuldigte nicht der Volksgruppe der Taliban angehöre und deshalb bei einer Rückkehr nach F._____ automatisch einer hohen Gefahr für sein Leben ausgesetzt wäre, vermöchten ein entsprechendes Non-Refoulement-Gebot jedenfalls nicht zu begründen. In diesem Sinne habe das Bundesgericht in einem jüngeren Fall entschieden, dass in F._____ zwar gegenwärtig eine instabile Situation herrsche, welche sich in absehbarer Zeit jedoch durchaus wieder verbessern könne, weshalb insofern nicht von einem definitiven Vollzugshindernis auszugehen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom

2. April 2025 E. 2.1.4). Das Staatssekretariat für Migration erachte es mittlerweile denn auch für zumutbar, E._____ Staatsangehörige unter bestimmten Umständen in ihr Heimatland zurückzuweisen, dies namentlich dann, wenn es sich um volljährige Männer ohne hierorts ansässige Familie handle, welche bei guter Gesundheit seien und über ein tragfähiges soziales Netz in der Heimat verfügten, das ihnen eine angemessene Reintegration ermögliche. Diese Voraussetzungen seien beim mittlerweile 23- jährigen Beschuldigten gegeben, habe dieser doch keine Familienangehörigen in der Schweiz, welche er hier zurücklassen müsste. Zudem befinde sich der Beschuldigte zumindest in körperlicher Hinsicht in einer stabilen gesundheitlichen Verfassung und auch hinsichtlich einer psychischen Erkrankung fehle es bislang an einer belastbaren Diagnose, auch wenn er aufgrund seines regelmässigen Cannabiskonsums diesbezüglich mit Problemen zu kämpfen habe. Zwar verfüge er eigenen Angaben zufolge in F._____ aktuell über keine tragfähigen Beziehungen, doch bestünden gleichzeitig keine Anhaltspunkte, dass nach seiner Ausreise eine Zusammenführung mit seiner gegenwärtig im Iran lebenden Familie verunmöglicht wäre, welche ihn in der Folge zumindest in einer ersten Phase bei der Reintegration unterstützen könnte (vgl. Obergericht des Kantons Zürich im Urteil SB250001-O vom 11. Juli 2025 E. VI/3 [act. B.5]). Das Obergericht des Kantons Zürich kam folglich zum Schluss, dass der Beschuldigte (bzw. hiesige Beschwerdeführer) auch in zweiter Instanz obligatorisch des Landes zu verweisen sei, wobei die vom Vordergericht veranschlagte Verweisdauer von sieben Jahren angesichts des keineswegs mehr leichten Verschuldens mit Ausfällung einer dreijährigen vollziehbaren Freiheitsstrafe ebenfalls zu bestätigen sei (vgl. dortige E. VI/4). 4.6.2. Aus diesen nachvollziehbaren Erwägungen folgt, dass das erkennende Ausweisungsgericht die Umstände im Heimatland des Beschwerdeführers für beständig und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung für definitiv bestimmbar erachtete, wobei es in Würdigung der konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falls befand, dass der Beschwerdeführer obligatorisch des Landes zu verweisen ist. Mithin verneinte es etwaige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB (vgl. zudem die nachvollziehbaren Ausführungen des

11 / 16 Obergerichts des Kantons Zürich im Urteil SB250001-O vom 11. Juli 2025 E. VI/2 zum Ausschluss eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB [act. B.5]), womit keine verfassungs- und völkerrechtlichen Verpflichtungen einen Aufschub der strafrechtlichen Ausweisung bedingen. Dass sich die konkrete Sachlage seither verändert hätte, so dass eine abweichende rechtliche Würdigung erforderlich wäre, wird weder geltend gemacht noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür aus den Akten (vgl. Stellungnahme des AFM vom 11. März 2026 [act. B.3], wonach gemäss Mitteilung des SEM vom 5. März 2026 eine Rückkehr nach F._____ möglich sei; siehe ferner ebenso Schreiben des Migrationsamts des Kanton Zürichs vom 16. März 2026 [act. B.4]). Daher liegt keine Konstellation vor, welche einer Streichung der Sozialhilfe entgegenstünde für Personen, die einer zwingenden Ausweisung unterliegen, wenn diese Ausweisung nicht vollstreckbar ist und in Anwendung von Art. 66d Abs. 1 StGB aufgeschoben werden muss. Soweit der Beschwerdeführer Letzteres analog auf seinen Fall angewendet haben will, weil seine Landesverweisung faktisch nicht vollzogen werden könne (vgl. act. A.1), scheint er zu übersehen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die blosse Tatsache, dass die Ausweisung in der Praxis nicht vollzogen wird, ohne dass für deren Aufschub ein rechtlicher Grund gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB vorliegt und mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz verbunden ist, keine Abweichung von der allgemeinen Regel von Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG erlaubt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_184/2024 vom 27. Januar 2026 E. 7.3). Ferner erlosch die vorläufige Aufnahme mit der Rechtskraft der Landesverweisung nach Art. 66a StGB (vgl. Art. 83 Abs. 9 AIG). Mithin ist angesichts der rechtlichen Durchführbarkeit der Landesverweisung nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe verneinte und lediglich auf einen solchen auf Nothilfe erkannte. So sieht denn auch Art. 2 Abs. 7 UG vor, dass namentlich Ausländer, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, ausschliesslich Nothilfe zu gewähren ist. 5.1. Allerdings kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, soweit sie im angefochtenen Entscheid vom 3. März 2026 die Zuständigkeitsfrage zur Ausrichtung von Nothilfe offen bzw. es dabei bewenden liess auszuführen, dass sich zumindest die ernsthaft zu prüfende Möglichkeit ergebe, dass die Zuständigkeit für die Unterbringung und Nothilfe im vorliegenden Fall beim AFM liege (vgl. act. B.1). Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, weshalb sich zusätzliche Abklärungen zur Zuständigkeitsfrage aufgedrängt hätten bzw. diese nicht dem Beschwerdeführer überlassen werden durften. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie ihre Untersuchungspflicht verletzt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons

12 / 16 Graubünden SV1 25 55 vom

26. November 2025 E. 6; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 31 vom 27. Juni 2023 E. 7.3). Soweit sie im angefochtenen Entscheid auf Art. 35 Abs. 4 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG; BR 618.110) verwies, sieht dieser zwar vor, dass Personen des Asylbereichs, die ihren Ausreisepflichten nicht nachkommen und nicht ausgeschafft werden können, in Ausreisezentren untergebracht werden, sofern sie die Voraussetzungen für Nothilfe erfüllen; in den Ausreisezentren wird einzig die gesetzliche Nothilfe gewährt. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer im hier massgeblichen Zeitraum in einem vom AFM betriebenen Ausreisezentrum befunden hätte, sind jedoch keine ersichtlich (vgl. Unterstützungsgesuch vom

23. Februar 2026 [act. B.7], wonach der Beschwerdeführer sich abwechselnd in B._____ und C._____ aufhalte, nachdem er lange im Transitzentrum in B._____ gelebt habe, bzw. die Absicht dauernden Verbleibens in B._____ äussere, wo sein letzter Aufenthaltsort gewesen sei; vgl. ferner angefochtener Entscheid vom 3. März 2026 [act. B.1]). Abgesehen davon, dass für die Unterbringung, Betreuung und finanzielle Unterstützung von vorläufig aufgenommenen Personen mit einem über siebenjährigen Aufenthalt – wie dies beim Beschwerdeführer bis zur Rechtskraft der obligatorischen Landesverweisung der Fall war – die Gemeinden zuständig sind (vgl. Art. 39 Abs. 1 RVzEGzAAG und Art. 10a Abs. 2 ABzUG), ist im Weiteren aktenkundig, dass das AFM der Beschwerdegegnerin bereits am 1. Dezember 2025 mitgeteilt hatte, eine Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Zentrum des AFM sei nicht möglich. Dies begründete es damit, dass es kein Zentrum gebe, in welchem nur Männer und keine Frauen und Kinder lebten bzw. eine Betreuung rund um die Uhr sichergestellt sei (vgl. Stellungnahme des AFM vom 11. März 2026 [act. B.3]). Dass ein Ausreisezentrum diesen Anforderungen zu genügen hätte, erscheint angesichts der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung und Exhibitionismus ausgewiesen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB250001-O vom

11. Juli 2025 [act. B.5]). Mithin kann die Zuständigkeit der Gemeinde zur Unterbringung und Betreuung auch aus ihrer Aufnahmepflicht abgeleitet werden, wenn keine genügenden Kollektivzentren vorhanden sind (vgl. Art. 40 Abs. 1 RVzEGzAAG). Letztlich stellt die Beschwerdegegnerin ihre Zuständigkeit zur Ausrichtung von Nothilfe denn auch nicht in Abrede. Vielmehr führte sie in ihrer aktenkundigen Nachricht vom 25. März 2026 selber aus, der Beschwerdeführer könne im Falle einer Notlage jederzeit Nothilfe beim Sozialdienst verlangen, wobei die entsprechende Unterstützung im gesetzlichen Rahmen gewährleistet werde, wie er sie bereits einmal vor Ort erhalten habe (vgl. act. B.2 S. 2; vgl. zum Umstand, dass ein Aufenthalt in einem Heim, in einem Spital oder in einer anderen Einrichtung

13 / 16 sowie eine behördliche Unterbringung – wie hier die fürsorgerische Unterbringung oder die Haft in der Justizvollzugsanstalt – weder einen neuen Unterstützungswohnsitz begründen noch einen bestehenden untergehen lassen: Art. 6 Abs. 3 und Abs. 1 UG sowie Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 UG i.V.m. Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterbringung Bedürftiger [ZUG; SR 851.1]; siehe ferner Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 44 vom 23. Oktober 2025 E. 4.3 und SV1 25 29 vom 9. Juli 2025 E. 3.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 24 58 vom

10. Dezember 2024 E. 3.3, E. 4.3.1 und E. 4.4.2). Mithin ist ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung von Nothilfe zuständig ist. 5.2. Soweit sie hierfür – wie in der Nachricht vom 25. März 2026 festgehalten – die Einreichung eines neuen Gesuchs verlangt, in welchem speziell um Nothilfe ersucht wird, vermag dies nicht zu überzeugen. Zwar stellte der Beistand des Beschwerdeführers – nota bene als juristischer Laie – in seinem Begleitschreiben vom 23. Februar 2026 zum Unterstützungsgesuch einen Antrag auf Sozialhilfe (vgl. act. B.7 S. 1 ff.). Allerdings bezog sich das eigentliche, vom Beschwerdeführer unterzeichnete Gesuch generell auf öffentliche Unterstützung gemäss dem Unterstützungsgesetz (vgl. act. B.7 S. 6 ff.), das – wie bereits dargelegt – neben der Sozialhilfe auch die Nothilfe umfasst (vgl. Art. 2 UG). Insofern kommt es einer Rechtsverweigerung bzw. überspitztem Formalismus gleich, welcher es namentlich verbietet, für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufzustellen, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre (vgl. BGE 149 III 12 E. 3.3.1 und 142 V 152 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_165/2023 vom 20. September 2023 E. 3.1 und 8D_7/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 5.1), wenn die Beschwerdegegnerin das vom Beschwerdeführer gestellte Unterstützungsgesuch auf die Sozialhilfe beschränkte und deren Ausrichtung im angefochtenen Entscheid vom 3. März 2026 unter gleichzeitiger Anerkennung des Nothilfeanspruchs verneinte (vgl. act. B.1). Ferner stellt die wirtschaftliche Notlage im Sinne von Art. 12 BV denn auch (gleichsam) den Kern der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit dar; nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung fallen bei Art. 12 BV Schutzbereich und Kerngehalt zusammen (BGE 142 I 1 E. 7.2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_798/2021 vom 7. März 2022 E. 6.5.2). Mithin geht es nicht an, wie die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf die umfassendere Sozialhilfe abzulehnen und jenen gemäss Art. 12 BV, welcher ebenfalls menschenwürdebasiert ist und im Kern die Hilfe in einer konkreten, gegenwärtigen Notlage garantiert, unbeurteilt zu lassen. Da sich ausserdem als Faustregel festhalten lässt, dass der Beginn der Ausrichtung von Unterstützungsleistungen mit der Einreichung des entsprechenden Gesuchs zusammenfällt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1

14 / 16 25 26 vom 9. Juli 2025 E. 4.1), ist gemäss dem Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Art. 56 Abs. 1 VRG) der Unterstützungsbeginn auf den 23. Februar 2026 festzulegen, sofern er sich damals in einer Notlage befand, was von der Beschwerdegegnerin in Rückweisung der Angelegenheit abzuklären ist. Gestützt darauf wird sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Nothilfe zu befinden haben (vgl. in diesem Zusammenhang in Bezug auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt seit dem 31. März 2026 den Schlussbericht "Schnittstelle Justizvollzug – Sozialhilfe" und das Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich [siehe Erwägung 1.2 hiervor]). 6. Insgesamt ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids vom 3. März 2026 aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Beurteilung des Anspruchs auf Nothilfe ab dem

23. Februar 2026 und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für die Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen von einem je hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin auszugehen. Daher sind die Gerichtskosten grundsätzlich gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei sich eine Staatsgebühr von CHF 500.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen erweist (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). 7.2. Der Beschwerdeführer hat für das vorliegende Verfahren allerdings ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (vgl. act. A.1). Soweit er obsiegt, ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden. Für den Teil seines Unterliegens kann dem Gesuch entsprochen werden, da die Voraussetzungen gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 76 VRG – mithin die Prozessarmut, die fehlende Aussichtslosigkeit und die Notwendigkeit der Verbeiständung – gegeben sind. Demzufolge gehen die hälftigen Gerichtskosten zuzüglich der Kanzleiauslagen in der Höhe von CHF 178.00, insgesamt also CHF 428.00, (vorläufig) zulasten der Gerichtskasse. 7.3. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 55 vom 26. November 2025 E. 8 und SV1 25 36 vom

10. September 2025 E. 7; Urteile des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 24 50 vom 19. Dezember 2024 E. 8, U 24 68 vom 10. Dezember 2024 E. 13.1, U 23 74 vom 5. März 2024 E. 8, U 23 65 vom 5. Dezember 2023 E. 8.1 und U 20 107 vom 13. April 2021 E. 14). Ebenso wenig ist der Beschwerdegegnerin im Umfang ihres Obsiegens eine Parteientschädigung

15 / 16 zuzusprechen, da sie dies in ihrem amtlichen Wirkungskreis tut (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).

16 / 16 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids vom 3. März 2026 der Gemeinde B._____ wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Beurteilung des Anspruchs auf Nothilfe von A._____ ab dem 23. Februar 2026 und zu neuem Entscheid an die Gemeinde B._____ zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 500.00 und den Kanzleiausgaben von CHF 356.00, total CHF 856.00, gehen zur Hälfte, mithin im Betrag von CHF 428.00 zulasten der Gemeinde B._____. 3. A._____ wird die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährt.

a. Die Hälfte der Gerichtskosten zuzüglich der Kanzleiauslagen, mithin der Betrag von CHF 428.00, zulasten von A._____ werden von der Gerichtskasse übernommen.

b. Wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er die Kosten der Prozessführung zu erstatten (Art. 77 VRG). 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung]