Sachverhalt
A. A._____, geboren 1963, wurde in Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Aus diesen Verfahren sind bei ihm Kosten von insgesamt CHF 17'951.30 (CHF 8'408.70 betreffend Proz. Nr. 115-2014-41 + CHF 9'542.60 betreffend Ref. Nr. ZK1 16 11) angefallen, welche
– unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts – vom Kanton Graubünden übernommen wurden. B. Nachdem die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) A._____ mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 aufgefordert hatte, seine wirtschaftlichen Verhältnisse zwecks allfälliger Rückerstattung des vom Kanton Graubünden geleisteten Betrags darzulegen, reichte dieser diverse Unterlagen ein. C. Mit Schreiben vom 25. November 2025 und vom 8. Dezember 2025 forderte die Steuerverwaltung weitere Belege ein, welche A._____ am 5. Dezember 2025 einreichte. Zudem teilte er der Steuerverwaltung am 10. Dezember 2025 mit, dass sein Sohn die Lehre abgeschlossen habe und er keine Alimente mehr bezahle. D. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 verlangte die Steuerverwaltung von A._____ den bevorschussten Betrag von insgesamt CHF 17'951.30 innert drei Monaten seit Zustellung des Entscheides zurück, mit dem Hinweis, dass auf Anfrage eine Fristerstreckung möglich sei. Zur Begründung führte sie aus, gemäss ihrer Berechnung sowie weiteren Akten lägen die Vermögensverhältnisse von A._____ – insbesondere aufgrund des in der Liegenschaft gebundenen Kapitals – deutlich über dem ihm zu belassenden "Notgroschen" von ca. CHF 5'000.00 bis CHF 15'000.00. Aus diesem Grund sei es gerechtfertigt, die bevorschussten Gelder von insgesamt CHF 17'951.30 zurückzufordern. E. Nachdem A._____ mit Schreiben vom 21. Januar 2026 der Steuerverwaltung weitere Unterlagen eingereichte hatte, nahm diese am 23. Januar 2026 dazu Stellung und räumte A._____ im Sinne eines Entgegenkommens eine Frist von sechs Monaten zur Rückerstattung ein. Daraufhin reichte A._____ der Steuerverwaltung am 30. Januar 2026 wiederum Unterlagen ein, wobei Letztere mit Schreiben vom 3. Februar 2026 an ihrer Verfügung vom 5. Januar 2026 sowie an der Fristerstreckung auf sechs Monate festhielt. F. Gegen die Verfügung vom 5. Januar 2026 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. Februar 2026 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
3 / 14 und damit sinngemäss den Verzicht auf die Rückerstattung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, seine finanzielle Situation habe sich nicht zwingend verbessert, sondern verändert. Durch mehrjährige Selbstständigkeit ohne Pen- sionskasse, Scheidung, Teilzeitjobs, Job im Stundenlohn, gesundheitlichem Ausfall und Schuldenrückzahlung habe er nicht viel. Das Vorsorgeguthaben habe er im Jahr 2023 als Kapitalbezug bezogen, um Schulden an Freunde und die Schwester zurückzuzahlen. Sodann habe er im April 2025 Vorsorgeguthaben in seine Eigentumswohnung fliessen lassen. Bei einem Verkauf der Wohnung müsse er in eine kleinere und teurere Wohnung ziehen, Ergänzungsleistungen beantragen und sich weiter verschulden. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Februar 2026 erteilte die Vorsitzende der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung. H. Die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die selbstbewohnte Liegenschaft inkl. Kellerabteil und Garageneinstellplatz weise gemäss Schätzungen vom
10. November 2023 einen Verkehrswert von total CHF 591'000.00 aus. Die Hypothek habe per 31. März 2025 CHF 267'000.00 und per 30. September 2025 CHF 239'000.00 betragen, womit eine Amortisation von CHF 28'000.00 vorgenommen worden sei. Bei einer möglichen Belehnung bis 80 % des Verkehrswertes würde die Hypothekarbelastung bei CHF 472'800.00 liegen und somit könnte der Beschwerdeführer Kapital im Umfang von bis zu CHF 233'800.00 beschaffen. Dies übersteige den Notgroschen bei Weitem. Berücksichtige man sodann noch die Amortisation von CHF 28'000.00 und allfällige weitere in der Zwischenzeit getätigte Amortisationen erscheine die Möglichkeit zur Rückerstattung der bevorschussten URP-Kosten als gegeben. I. Der Beschwerdeführer replizierte am 26. März 2026 bei unverändertem Rechtsbegehren und brachte namentlich vor, eine Erhöhung der Hypothek sei bereits früher geprüft worden, was sich jedoch als nicht möglich herausgestellt habe, weshalb von einer Rückforderung abgesehen worden sei. J. Mit Duplik vom 30. April 2026 reichte die Beschwerdegegnerin die von der Vorsitzenden angeforderten Unterlagen zu früheren Rückerstattungsverfahren ein und führte aus, dass sowohl im Jahr 2021 als auch im Jahr 2022 eine Überprüfung stattgefunden habe, wobei beide Male auf die Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs verzichtet worden sei. Sodann sei ihr nicht bekannt, dass bereits im Jahr 2021 eine Erhöhung der Hypothek durch den
4 / 14 Beschwerdeführer geprüft worden sei. Zudem liessen sich daraus für die aktuelle Situation keine Rückschlüsse für eine mögliche Erhöhung der Hypothek oder Verkaufsaussichten der Liegenschaft ziehen. K. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Mai 2026 eine Triplik sowie weitere Unterlagen ein und betonte erneut, dass sich seine finanzielle Situation nicht verbessert habe und er auf dem Existenzminimum lebe. L. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2026 (vgl. act. B.4). Gemäss Art. 12 Abs. 4 EGzZPO (BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG (BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Obergericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Angesichts des über CHF 10'000.00 liegenden Streitwerts und der Tatsache, dass keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), sind die Voraussetzungen für eine Dreierbesetzung des Obergerichts gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG erfüllt. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zu Recht zur Rückerstattung der bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten in der Höhe von insgesamt CHF 17'951.30 innert drei bzw. sechs Monaten (vgl. act. B.10 und B.12) verpflichtet wurde. 3.1. Gemäss Art. 77 Abs. 1 VRG hat die unentgeltlich prozessierende Partei das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten, wenn sich ihre Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist (Satz 1). Der Anspruch des Kantons auf Rückerstattung verjährt in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Satz 2). Gleichermassen sieht Art. 123 ZPO vor, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Abs. 1). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Abs. 2). Für den
E. 5 / 14 in Art. 123 Abs. 2 ZPO erwähnten Abschluss des Verfahrens ist rechtsprechungsgemäss die Rechtskraft des Urteils, eines Abschreibungsbeschlusses oder einer sonstigen prozessbeendenden Verfügung massgebend (vgl. dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25
E. 6 / 14 4.1. Art. 29 Abs. 3 BV statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und andererseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch den Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E. 2c). Wie dargelegt, ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, auch nach Art. 123 Abs. 1 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1 und 135 I 91 E. 2.4.2.3, je m.H.; vgl. auch Art. 77 Abs. 1 VRG; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin ging vorliegend von ausreichenden Vermögenswerten für die Rückerstattung des bevorschussten Betrags von insgesamt CHF 17'951.30 aus (vgl. angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2026 [act. B.4] und act. A.2 S. 5 f.; siehe ferner Schreiben vom 3. Februar 2026 [act. B.12]).
9 / 14 6.2.1. Der Beschwerdeführer besitzt eine 4.5-Zimmerwohnung in B._____, welche er selbst bewohnt (vgl. act. C.3). Gemäss den Schätzungen des Amtes für Immobilienbewertung des Kantons Graubünden vom 10. November 2023 beträgt der Verkehrswert der Eigentumswohnung CHF 550'000.00, derjenige des Garageneinstellplatzes CHF 30'000.00 und derjenige des Kellerabteils CHF 11'000.00 (act. C.3 ff.). Demzufolge ergibt sich ein Verkehrswert für die gesamte Liegenschaft inkl. Garage und Keller von CHF 591'000.00. Die darauf lastende Hypothek beträgt gemäss Zinsabrechnung vom 26. September 2025 CHF 239'000.00 (act. C.7). Ausgehend vom Verkehrswert der Liegenschaft von CHF 591'000.00 abzüglich der Hypothekarschuld von CHF 239'000.00 resultiert allein für die Liegenschaft in B._____ ein Nettovermögen von CHF 352'000.00. Dieses Vermögen übersteigt den "Notgroschen" von ca. CHF 15'000.00 bei Weitem. 6.2.2. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer verlangt werden kann, dass er seine Liegenschaft verkauft bzw. ob es ihm möglich ist, von der Bank eine Erhöhung der Hypothek zu erhalten. 6.2.2.1. Wie bereits ausgeführt, gehört ein Grundstück ebenfalls zum Vermögen und ist deshalb bis auf den Freibetrag bzw. "Notgroschen" im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu berücksichtigen (vgl. BGE 119 Ia 11 E. 5). Nach Art. 29 Abs. 3 BV kann einer um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Person grundsätzlich zugemutet werden, dass sie ihr Grundstück im Rahmen des Möglichen zur Prozessfinanzierung hypothekarisch belastet bzw. dieses verkauft. Denn es darf für die Beurteilung der Bedürftigkeit keine Rolle spielen, ob die gesuchstellende Person über Vermögen in Form von Bargeld, Wertschriften oder beweglichen Sachen verfügt oder ob sie es in Grundstücke angelegt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.313/2006 vom 14. Februar 2007 E. 2.4 und E. 3.3). Bei Grundstücken ist somit zu prüfen, ob deren Wert bzw. ein Teil davon innert nützlicher Frist zu Geld gemacht werden kann. Die Zumutbarkeit eines Liegenschaftsverkaufs bzw. einer weiteren Belehnung der Liegenschaft hat dabei unberücksichtigt zu bleiben (vgl. BGE 144 III 531 E. 4.1; WUFFLI, a.a.O., Rz. 199). Das Bundesgericht geht davon aus, dass normalerweise eine Belehnung von 80 % des Verkehrswertes machbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom
5. Juli 2011 E. 2.4). Liegt die aktuelle Belehnung unter diesen 80 %, so ist eine Erhöhung der Hypothek grundsätzlich denkbar, wobei der gesuchstellenden Person die Glaubhaftmachung des Gegenteils offen steht (vgl. WUFFLI, a.a.O., Rz. 199). 6.2.2.2. Vorliegend geht die Beschwerdegegnerin von der Möglichkeit einer zusätzlichen Belehnung der Liegenschaft in B._____ aus (act. A.2 S. 5 f.).
10 / 14 Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer durch eine Erhöhung der Hypothek bis max. 80 % CHF 233'800.00 (CHF 591'000.00 x 0.8 - CHF 239'000.00) an Kapital beschaffen könnte. Dieses Vermögen würde den "Notgroschen" von ca. CHF 15'000.00 übersteigen und ihm erlauben, die bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten in der Höhe von insgesamt CHF 17'951.30 zurückzuerstatten. Allerdings ist vorliegend mit Blick auf die Einkommenssituation und das Alter des Beschwerdeführers fraglich, ob die kreditgebende Bank einer solchen Erhöhung zustimmen würde. So weist die von der Beschwerdegegnerin erstellte Existenzminimumberechnung vom 23. Januar 2026 bereits aktuell ein monatliches Manko von CHF 332.00 (act. B.10 S. 2) aus. Diesbezüglich gilt jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei den Unterhaltskosten für die Liegenschaft von einem Verkehrswert von CHF 427'000.00 ausging, welcher gemäss ihren Angaben in der Rechtsschrift aus dem Jahr 2014 stammt. Korrekterweise ist hier aber vom aktuellen Verkehrswert gemäss Schätzung vom
10. November 2023 von CHF 550'000.00 auszugehen (act. C.5), womit Unterhaltskosten von CHF 916.65 (CHF 550'000.00 x 0.02 : 12) resultieren. Unter Berücksichtigung des monatlichen Hypothekarzinses von CHF 419.95 (act. C.7) ergeben sich somit Wohnkosten von insgesamt rund CHF 1'337.00. Dies führt zu einer Erhöhung des Mankos um CHF 204.00 auf CHF 536.00. Sodann ist zu bedenken, dass bei einer Hypothekenerhöhung zusätzlich die damit eingehergehende höhere Zinslast im Rahmen des prozessualen Bedarfs zu berücksichtigen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4; WUFFLI, a.a.O., Rz. 202). Gestützt auf diese Ausgangslage kann somit nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine zusätzliche Belehnung auf der Liegenschaft möglich ist. Vielmehr dürfte es für den Beschwerdeführer schwierig sein, von der Bank eine Hypothekarerhöhung zu erhalten, einerseits wegen der Höhe seines Einkommens von monatlich CHF 4'324.00 (act. B.10 S. 2) bzw. des Mankos und andererseits wegen seines Alters von 62 Jahren. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach bereits im Jahr 2021 eine Erhöhung der Hypothek geprüft und abgelehnt worden sei, nicht als von vornherein unbegründet. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich keine aktuellen Abklärungen vorgenommen, weshalb hierzu keine Unterlagen vorliegen. Dies hat sie nachzuholen. Zudem äussert sich die Beschwerdegegnerin zu einem allfälligen Verkauf der Liegenschaft nicht. An dieser Stelle sei lediglich erwähnt, dass die Veräusserung von selbstgenutztem Wohneigentum jedenfalls dann nicht verlangt werden sollte, wenn die Wohnkosten im Eigenheim tiefer ausfallen als dies bei gemieteten
11 / 14 Räumlichkeiten der Fall wäre (vgl. SARBACH, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar zu Art. 117-218 ZPO, 2. Auflage 2026, Art. 117 ZPO N 87).
E. 6.3 Im Weiteren schliesst die Beschwerdegegnerin aufgrund einer vom Beschwerdeführer im zweiten Quartal 2025 getätigten Amortisation von CHF 28'000.00 auf genügend vorhandene Vermögenswerte des Beschwerdeführers. Korrekt ist, dass der Beschwerdeführer im April 2025 die dannzumal bestehende Hypothekarschuld in Höhe von CHF 267'000.00 (act. C.6) im Umfang von CHF 28'000.00 amortisierte (vgl. act. C.7 und B. 14 S. 3). Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, hierfür sein Guthaben der Säule 3a verwendet zu haben, was aufgrund der von ihm eingereichten Gutschriftenanzeige vom 30. April 2025 mit dem Vermerk "Gutschrift Sparen 3- Konto" auch belegt ist (act. B.14 S. 3). Da Säule 3a-Guthaben gemäss Wohneigentumsförderung für die direkte oder indirekte Rückzahlung (Amortisation) von Hypotheken auf selbstbewohntem Wohneigentum verwendet werden können (Art. 3 Abs. 3 lit. c der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV 3; SR 831.461.3]) sowie die Banken vor der Pensionierung oft eine Amortisation verlangen und dies dem Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben auch empfohlen haben (act. A.3), kann die Beschwerdegegnerin hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 7. Soweit der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Existenzminimumberechnung vom 23. Januar 2026 kritisiert, ist diesbezüglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Aufstellung auf monatliche Ausgaben von CHF 3'969.00 bis CHF 4'349.00 gelangt (act. B.4 S. 3). Demgegenüber wurden dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin monatliche Auslagen von CHF 4'655.00 und damit mehr angerechnet (act. B.10 S. 2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin ihn nicht als schuldenfrei eingestuft. Schuldverpflichtungen werden, in Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes, bei der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse zur Feststellung der Prozessbedürftigkeit nur berücksichtigt, soweit sie effektiv bestehen und tatsächlich abbezahlt werden (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 5A_292/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.2 und 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 3.3.1.2; siehe auch WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 120, Rz. 133 f. und Rz. 339). Es reicht daher nicht aus, dass die betreffende Person bestehende Schulden nachweist. Vielmehr hat sie nachzuweisen, dass sie die ihr zur Verfügung stehenden Mittel für die Begleichung der bestehenden Schulden verwendet. Der
12 / 14 Nachweis der effektiven Bezahlung von Schuldverpflichungen kann z.B. durch Kontoauszüge, Abbuchungsbelege, Einzahlungsbelege oder Ähnliches dokumentiert werden (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 134). Ob es sich bei den regelmässig bezahlten Schulden um (Klein-)Kredite, Leasingschulden, Privatdarlehen oder Auslagen für ein Auto ohne Kompetenzcharakter handelt, ist unerheblich, da diese die der betreffenden Person zur Verfügung stehenden Mittel in gleicher Weise mindern wie z.B. Wohnungskosten und Berufsauslagen (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 339). Vorliegend berücksichtigte die Beschwerdegegnerin in ihrer Existenzminimumberechnung CHF 200.00 unter der Position "Darlehen- und Schuldenrückzahlungen" (act. B.10 S. 2). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine Ausgleichungsschuld aus der Erbteilung seiner im Jahr 2024 verstorbenen Mutter gegenüber seiner Schwester im Umfang von CHF 7'666.70 hat (act. B.13). Des Weiteren liegt ein Darlehensvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester vom
E. 11 Auflage 2024, N. 1002; WUFFLI, a.a.O., Rz. 925 ff.; MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; vgl. auch Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 75 vom
E. 12 Februar 2026 E. 3.1 und SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 4.1; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 12 vom 13. April 2023 E. 3, U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.1 und U 22 62 vom 18. Oktober 2022 E. 3.1). Die wirtschaftliche Situation lässt die Nachzahlung zu, wenn die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr oder nicht mehr in demselben Umfang gewährt würde. Praxisgemäss ist die Frage, ob und in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch besteht, nach den gleichen Grund-sätzen zu prüfen, wie wenn die gleiche Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen würde. Die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege entwickelten Grundsätze sind daher auch auf die Überprüfung des Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten anwendbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_412/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2 und 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.1 m.H.; MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; vgl. auch Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 75 vom 12. Februar 2026 E. 3.1 und SV1 25 6 vom
E. 17 März 2025 E. 4.1; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 68 vom 14. November 2023 E. 3.1, U 23 12 vom 13. April 2023 E. 3, U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.1 und U 22 62 vom 18. Oktober 2022 E. 3.1). Ist ausreichend Vermögen vorhanden, erübrigt sich eine erweiterte Existenzminimumberechnung (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 75 vom 12. Februar 2026 E. 3.1 und SV1 25 6 vom 17. März
7 / 14 2025 E. 4.1; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 68 vom
14. November 2023 E. 3.1 und U 21 93 vom 1. Februar 2022 E. 4.1). 4.2. Im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gilt der beschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2, 4A_257/2021 vom 6. September 2021 E. 2.1 und 5A_949/2018 vom
4. Februar 2019 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.2). Dieser Grundsatz befreit die bedürftige Partei allerdings nicht von der Pflicht, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eindeutig, vollständig und soweit möglich dokumentiert darzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2; MEICHSSNER, a.a.O., S. 77; WUFFLI, a.a.O., Rz. 681). An diese umfassende Mitwirkungspflicht dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse der Gesuchstellerin sind (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a und 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_406/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 4.2; MEICHSSNER, a.a.O., S. 77 f.). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der bedürftigen Partei sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_311/2023 vom 6. Juli 2023 E. 3.2, 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.2 und 5D_102/2022 vom 13. September 2022 E. 2.1). Dasselbe hat auch im Rahmen der Prüfung eines Rückforderungsanspruchs zu gelten; schliesslich gelten bei der Überprüfung eines Rückforderungsanspruchs dieselben Regeln, wie bei der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 75 vom
12. Februar 2026 E. 3.2 und SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 4.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.2). 4.3. Durch die Beschwerdegegnerin waren demnach vor dem Entscheid über die Verpflichtung zur Rückerstattung der bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers zu ermitteln (vgl. act. C.2 ff.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation sind die Angaben des Beschwerdeführers sowie die aktenkundigen Unterlagen. 5. Hat die betroffene Person Vermögen, kann ihr zugemutet werden, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag (sog. "Notgroschen") übersteigt (vgl. MEICHSSNER, a.a.O.,
8 / 14 S. 85; BGE 144 III 531 E. 4.1 und E. 4.2.4 m.H.). Das Institut des "Notgroschens" soll verhindern, dass eine Person zur Führung eines Prozesses auch ihre letzten finanziellen Notreserven aufbrauchen muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_216/2017 vom 28. April 2017 E. 2.4 und 5A_612/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 2.3; EMMEL, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], ZPO- Kommentar, 4. Auflage 2025, Art. 117 Rz. 7; siehe auch PKG 2018 Nr. 11 E. 3.1). Bei dessen Festsetzung ist nach der Rechtsprechung den Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich Erwerbsaussichten, Alter, Gesundheit sowie familiäre Verpflichtungen der betroffenen Person, Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1.2, 5A_886/2017 vom
E. 20 März 2018 E. 5.2, 5A_216/2017 vom 28. April 2017 E. 2.4 und 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E. 2.2.2; EMMEL, a.a.O., Art. 117 Rz. 7). Gemäss der Praxis zur Rückerstattung von Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege beträgt der sog. "Notgroschen" für Alleinstehende grundsätzlich CHF 15'000.00 (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 75 vom 12. Februar 2026 E. 4.1 und SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 5.1; vgl. PVG 2021 Nr. 24 E. 5.4 f.; vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 19 67 vom 16. August 2019 E. 7.2, U 18 21 vom 25. Mai 2018 und U 17 58 vom 10. April 2018 E. 4b; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1.2, wonach im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung in besonderen Fällen Vermögensfreibeträge von CHF 20'000.00 und mehr zuerkannt wurden, und WUFFLI, a.a.O., Rz. 181, welcher für eine Reserve von mehr als CHF 20'000.00 spezielle ökonomische, gesundheitliche und soziale Verhältnisse voraussetzt). Berücksichtigt werden sowohl bewegliche wie auch unbewegliche Vermögenswerte der betroffenen Person, die effektiv vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar sind. Neben gängigen Vermögenswerten, wie Kontoguthaben, Wertpapiere sowie unstrittige fällige Forderungen, sind (unter gewissen Voraussetzungen) auch Immobilien, Rückkaufswerte von Versicherungen sowie bewegliche Sachen zu berücksichtigen (vgl. PVG 2021 Nr. 24 E. 5.4; WUFFLI, a.a.O., Rz. 180; MEICHSSNER, a.a.O., S. 85; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 75 vom 12. Februar 2026 E. 4.1 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 11 12 vom 18. November 2011 E. 4c).
E. 25 April 2025 betreffend ein Darlehen in Höhe von CHF 2'500.00 bei den Akten (act. B.14). Gemäss diesem richtet sich die Rückzahlung nach gemeinsamer Absprache und den Möglichkeiten (act. B.14). Hingegen fehlt es an einem Nachweis der effektiven Bezahlung dieser Schuldverpflichtungen. Die Darlehensschulden gegenüber C._____ und D._____ wurden gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers (act. B.14 S. 5) und Bestätigungsschreiben von D._____ (act. B.15) vollständig getilgt. Soweit er betreffend den Darlehensschulden noch Zinsschulden geltend macht, sind solche nicht ausgewiesen bzw. wurden sowohl die Darlehen von C._____ als auch das Darlehen der Schwester gemäss Akten zinsfrei gewährt (act. B.14 S. 1 und S. 5). Vor dem Hintergrund des Ausgeführten wirkt sich die Berücksichtigung von CHF 200.00 für Darlehen- und Schuldenrückzahlungen zugunsten des Beschwerdeführers aus. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin bei der Überprüfung des Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten der ihr obliegenden Untersuchungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen, was zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2026 führt. Die Angelegenheit ist zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Insofern erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen einzugehen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei sich eine Staatsgebühr von CHF 500.00 (zzgl. Kanzleiausgaben) als angemessen erweist
13 / 14 (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu.
14 / 14 Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 5. Januar 2026 aufgehoben und die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zurückzugewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 500.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 336.00 Total CHF 836.00 gehen zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 1. Juni 2026 mitgeteilt am 9. Juni 2026 Referenz SV1 26 14 Instanz Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung Pedretti, Vorsitz von Salis und Bäder Federspiel Jauch, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Abteilung Inkassodienstleistungen, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Rückforderung unentgeltliche Rechtspflege
2 / 14 Sachverhalt A. A._____, geboren 1963, wurde in Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Aus diesen Verfahren sind bei ihm Kosten von insgesamt CHF 17'951.30 (CHF 8'408.70 betreffend Proz. Nr. 115-2014-41 + CHF 9'542.60 betreffend Ref. Nr. ZK1 16 11) angefallen, welche
– unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts – vom Kanton Graubünden übernommen wurden. B. Nachdem die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) A._____ mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 aufgefordert hatte, seine wirtschaftlichen Verhältnisse zwecks allfälliger Rückerstattung des vom Kanton Graubünden geleisteten Betrags darzulegen, reichte dieser diverse Unterlagen ein. C. Mit Schreiben vom 25. November 2025 und vom 8. Dezember 2025 forderte die Steuerverwaltung weitere Belege ein, welche A._____ am 5. Dezember 2025 einreichte. Zudem teilte er der Steuerverwaltung am 10. Dezember 2025 mit, dass sein Sohn die Lehre abgeschlossen habe und er keine Alimente mehr bezahle. D. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 verlangte die Steuerverwaltung von A._____ den bevorschussten Betrag von insgesamt CHF 17'951.30 innert drei Monaten seit Zustellung des Entscheides zurück, mit dem Hinweis, dass auf Anfrage eine Fristerstreckung möglich sei. Zur Begründung führte sie aus, gemäss ihrer Berechnung sowie weiteren Akten lägen die Vermögensverhältnisse von A._____ – insbesondere aufgrund des in der Liegenschaft gebundenen Kapitals – deutlich über dem ihm zu belassenden "Notgroschen" von ca. CHF 5'000.00 bis CHF 15'000.00. Aus diesem Grund sei es gerechtfertigt, die bevorschussten Gelder von insgesamt CHF 17'951.30 zurückzufordern. E. Nachdem A._____ mit Schreiben vom 21. Januar 2026 der Steuerverwaltung weitere Unterlagen eingereichte hatte, nahm diese am 23. Januar 2026 dazu Stellung und räumte A._____ im Sinne eines Entgegenkommens eine Frist von sechs Monaten zur Rückerstattung ein. Daraufhin reichte A._____ der Steuerverwaltung am 30. Januar 2026 wiederum Unterlagen ein, wobei Letztere mit Schreiben vom 3. Februar 2026 an ihrer Verfügung vom 5. Januar 2026 sowie an der Fristerstreckung auf sechs Monate festhielt. F. Gegen die Verfügung vom 5. Januar 2026 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. Februar 2026 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
3 / 14 und damit sinngemäss den Verzicht auf die Rückerstattung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, seine finanzielle Situation habe sich nicht zwingend verbessert, sondern verändert. Durch mehrjährige Selbstständigkeit ohne Pen- sionskasse, Scheidung, Teilzeitjobs, Job im Stundenlohn, gesundheitlichem Ausfall und Schuldenrückzahlung habe er nicht viel. Das Vorsorgeguthaben habe er im Jahr 2023 als Kapitalbezug bezogen, um Schulden an Freunde und die Schwester zurückzuzahlen. Sodann habe er im April 2025 Vorsorgeguthaben in seine Eigentumswohnung fliessen lassen. Bei einem Verkauf der Wohnung müsse er in eine kleinere und teurere Wohnung ziehen, Ergänzungsleistungen beantragen und sich weiter verschulden. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Februar 2026 erteilte die Vorsitzende der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung. H. Die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die selbstbewohnte Liegenschaft inkl. Kellerabteil und Garageneinstellplatz weise gemäss Schätzungen vom
10. November 2023 einen Verkehrswert von total CHF 591'000.00 aus. Die Hypothek habe per 31. März 2025 CHF 267'000.00 und per 30. September 2025 CHF 239'000.00 betragen, womit eine Amortisation von CHF 28'000.00 vorgenommen worden sei. Bei einer möglichen Belehnung bis 80 % des Verkehrswertes würde die Hypothekarbelastung bei CHF 472'800.00 liegen und somit könnte der Beschwerdeführer Kapital im Umfang von bis zu CHF 233'800.00 beschaffen. Dies übersteige den Notgroschen bei Weitem. Berücksichtige man sodann noch die Amortisation von CHF 28'000.00 und allfällige weitere in der Zwischenzeit getätigte Amortisationen erscheine die Möglichkeit zur Rückerstattung der bevorschussten URP-Kosten als gegeben. I. Der Beschwerdeführer replizierte am 26. März 2026 bei unverändertem Rechtsbegehren und brachte namentlich vor, eine Erhöhung der Hypothek sei bereits früher geprüft worden, was sich jedoch als nicht möglich herausgestellt habe, weshalb von einer Rückforderung abgesehen worden sei. J. Mit Duplik vom 30. April 2026 reichte die Beschwerdegegnerin die von der Vorsitzenden angeforderten Unterlagen zu früheren Rückerstattungsverfahren ein und führte aus, dass sowohl im Jahr 2021 als auch im Jahr 2022 eine Überprüfung stattgefunden habe, wobei beide Male auf die Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs verzichtet worden sei. Sodann sei ihr nicht bekannt, dass bereits im Jahr 2021 eine Erhöhung der Hypothek durch den
4 / 14 Beschwerdeführer geprüft worden sei. Zudem liessen sich daraus für die aktuelle Situation keine Rückschlüsse für eine mögliche Erhöhung der Hypothek oder Verkaufsaussichten der Liegenschaft ziehen. K. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Mai 2026 eine Triplik sowie weitere Unterlagen ein und betonte erneut, dass sich seine finanzielle Situation nicht verbessert habe und er auf dem Existenzminimum lebe. L. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2026 (vgl. act. B.4). Gemäss Art. 12 Abs. 4 EGzZPO (BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG (BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Obergericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Angesichts des über CHF 10'000.00 liegenden Streitwerts und der Tatsache, dass keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), sind die Voraussetzungen für eine Dreierbesetzung des Obergerichts gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG erfüllt. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zu Recht zur Rückerstattung der bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten in der Höhe von insgesamt CHF 17'951.30 innert drei bzw. sechs Monaten (vgl. act. B.10 und B.12) verpflichtet wurde. 3.1. Gemäss Art. 77 Abs. 1 VRG hat die unentgeltlich prozessierende Partei das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten, wenn sich ihre Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist (Satz 1). Der Anspruch des Kantons auf Rückerstattung verjährt in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Satz 2). Gleichermassen sieht Art. 123 ZPO vor, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Abs. 1). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Abs. 2). Für den
5 / 14 in Art. 123 Abs. 2 ZPO erwähnten Abschluss des Verfahrens ist rechtsprechungsgemäss die Rechtskraft des Urteils, eines Abschreibungsbeschlusses oder einer sonstigen prozessbeendenden Verfügung massgebend (vgl. dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 3.2; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 17 85 vom 10. April 2018 E. 3.1 f. sowie U 11 67 und 78 vom
13. Dezember 2011 E. 4 ff.; siehe auch WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 931, wonach die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 123 Abs. 2 ZPO mit Eintritt der formellen Rechtskraft zu laufen beginnt; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 6.3.1). 3.2. Mit Entscheid des damaligen Bezirksgerichts Landquart vom 4. November 2015 wurden dem heutigen Beschwerdeführer und seiner Ex-Frau in Dispositiv- Ziffer 3 Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 je zur Hälfte auferlegt und unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art. 123 ZPO auf die Gerichtskasse genommen. Sodann wurde in derselben Dispositiv-Ziffer die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des heutigen Beschwerdeführers festgesetzt und mit CHF 6'408.70 beziffert (vgl. act. C.1). Dabei wurde auch auf den Rückforderungsanspruch in Bezug auf den vom Kanton Graubünden übernommenen Betrag hingewiesen (vgl. ebenda). Gegen das Urteil des vormaligen Bezirksgerichts Landquart wurde sodann zivilrechtliche Berufung eingelegt, welche vom ehemaligen Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil ZK1 16 11 vom 29. August 2019, mitgeteilt am 3. September 2019, teilweise gutgeheissen wurde (vgl. act. C.2). In Dispositiv-Ziffer 5.d) wurden die dem heutigen Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auf CHF 3'000.00 und die Kosten seiner Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren auf CHF 6'542.60 festgesetzt und unter Vorbehalt der Rückforderung aus der Gerichtskasse bezahlt (vgl. ebenda). Dieses Urteil wurde nicht mehr an das Bundesgericht weitergezogen, womit es im Jahr 2019 in Rechtskraft erwuchs. Folglich war die zehnjährige Verjährungsfrist bei Erlass der angefochtenen Rückerstattungsverfügung am 5. Januar 2026 klarerweise noch nicht abgelaufen. Abgesehen davon wurde die Verjährungsfrist durch diese Verfügung unterbrochen (vgl. WUFFLI, a.a.O., Rz. 932; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_412/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 4.1.2 m.H.). Nach dem Gesagten ist die durch die Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung in der Höhe von insgesamt CHF 17'951.30, bestehend aus der Summe der vorgenannten Beträge, nicht verjährt. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbegründet.
6 / 14 4.1. Art. 29 Abs. 3 BV statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und andererseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch den Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E. 2c). Wie dargelegt, ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, auch nach Art. 123 Abs. 1 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1 und 135 I 91 E. 2.4.2.3, je m.H.; vgl. auch Art. 77 Abs. 1 VRG; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
11. Auflage 2024, N. 1002; WUFFLI, a.a.O., Rz. 925 ff.; MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; vgl. auch Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 75 vom
12. Februar 2026 E. 3.1 und SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 4.1; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 12 vom 13. April 2023 E. 3, U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.1 und U 22 62 vom 18. Oktober 2022 E. 3.1). Die wirtschaftliche Situation lässt die Nachzahlung zu, wenn die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr oder nicht mehr in demselben Umfang gewährt würde. Praxisgemäss ist die Frage, ob und in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch besteht, nach den gleichen Grund-sätzen zu prüfen, wie wenn die gleiche Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen würde. Die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege entwickelten Grundsätze sind daher auch auf die Überprüfung des Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten anwendbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_412/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2 und 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.1 m.H.; MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; vgl. auch Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 75 vom 12. Februar 2026 E. 3.1 und SV1 25 6 vom
17. März 2025 E. 4.1; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 68 vom 14. November 2023 E. 3.1, U 23 12 vom 13. April 2023 E. 3, U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.1 und U 22 62 vom 18. Oktober 2022 E. 3.1). Ist ausreichend Vermögen vorhanden, erübrigt sich eine erweiterte Existenzminimumberechnung (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 75 vom 12. Februar 2026 E. 3.1 und SV1 25 6 vom 17. März
7 / 14 2025 E. 4.1; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 68 vom
14. November 2023 E. 3.1 und U 21 93 vom 1. Februar 2022 E. 4.1). 4.2. Im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gilt der beschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2, 4A_257/2021 vom 6. September 2021 E. 2.1 und 5A_949/2018 vom
4. Februar 2019 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.2). Dieser Grundsatz befreit die bedürftige Partei allerdings nicht von der Pflicht, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eindeutig, vollständig und soweit möglich dokumentiert darzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2; MEICHSSNER, a.a.O., S. 77; WUFFLI, a.a.O., Rz. 681). An diese umfassende Mitwirkungspflicht dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse der Gesuchstellerin sind (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a und 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_406/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 4.2; MEICHSSNER, a.a.O., S. 77 f.). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der bedürftigen Partei sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_311/2023 vom 6. Juli 2023 E. 3.2, 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.2 und 5D_102/2022 vom 13. September 2022 E. 2.1). Dasselbe hat auch im Rahmen der Prüfung eines Rückforderungsanspruchs zu gelten; schliesslich gelten bei der Überprüfung eines Rückforderungsanspruchs dieselben Regeln, wie bei der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 75 vom
12. Februar 2026 E. 3.2 und SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 4.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.2). 4.3. Durch die Beschwerdegegnerin waren demnach vor dem Entscheid über die Verpflichtung zur Rückerstattung der bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers zu ermitteln (vgl. act. C.2 ff.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation sind die Angaben des Beschwerdeführers sowie die aktenkundigen Unterlagen. 5. Hat die betroffene Person Vermögen, kann ihr zugemutet werden, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag (sog. "Notgroschen") übersteigt (vgl. MEICHSSNER, a.a.O.,
8 / 14 S. 85; BGE 144 III 531 E. 4.1 und E. 4.2.4 m.H.). Das Institut des "Notgroschens" soll verhindern, dass eine Person zur Führung eines Prozesses auch ihre letzten finanziellen Notreserven aufbrauchen muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_216/2017 vom 28. April 2017 E. 2.4 und 5A_612/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 2.3; EMMEL, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], ZPO- Kommentar, 4. Auflage 2025, Art. 117 Rz. 7; siehe auch PKG 2018 Nr. 11 E. 3.1). Bei dessen Festsetzung ist nach der Rechtsprechung den Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich Erwerbsaussichten, Alter, Gesundheit sowie familiäre Verpflichtungen der betroffenen Person, Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1.2, 5A_886/2017 vom
20. März 2018 E. 5.2, 5A_216/2017 vom 28. April 2017 E. 2.4 und 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E. 2.2.2; EMMEL, a.a.O., Art. 117 Rz. 7). Gemäss der Praxis zur Rückerstattung von Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege beträgt der sog. "Notgroschen" für Alleinstehende grundsätzlich CHF 15'000.00 (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 75 vom 12. Februar 2026 E. 4.1 und SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 5.1; vgl. PVG 2021 Nr. 24 E. 5.4 f.; vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 19 67 vom 16. August 2019 E. 7.2, U 18 21 vom 25. Mai 2018 und U 17 58 vom 10. April 2018 E. 4b; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1.2, wonach im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung in besonderen Fällen Vermögensfreibeträge von CHF 20'000.00 und mehr zuerkannt wurden, und WUFFLI, a.a.O., Rz. 181, welcher für eine Reserve von mehr als CHF 20'000.00 spezielle ökonomische, gesundheitliche und soziale Verhältnisse voraussetzt). Berücksichtigt werden sowohl bewegliche wie auch unbewegliche Vermögenswerte der betroffenen Person, die effektiv vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar sind. Neben gängigen Vermögenswerten, wie Kontoguthaben, Wertpapiere sowie unstrittige fällige Forderungen, sind (unter gewissen Voraussetzungen) auch Immobilien, Rückkaufswerte von Versicherungen sowie bewegliche Sachen zu berücksichtigen (vgl. PVG 2021 Nr. 24 E. 5.4; WUFFLI, a.a.O., Rz. 180; MEICHSSNER, a.a.O., S. 85; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 75 vom 12. Februar 2026 E. 4.1 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 11 12 vom 18. November 2011 E. 4c). 6.1. Die Beschwerdegegnerin ging vorliegend von ausreichenden Vermögenswerten für die Rückerstattung des bevorschussten Betrags von insgesamt CHF 17'951.30 aus (vgl. angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2026 [act. B.4] und act. A.2 S. 5 f.; siehe ferner Schreiben vom 3. Februar 2026 [act. B.12]).
9 / 14 6.2.1. Der Beschwerdeführer besitzt eine 4.5-Zimmerwohnung in B._____, welche er selbst bewohnt (vgl. act. C.3). Gemäss den Schätzungen des Amtes für Immobilienbewertung des Kantons Graubünden vom 10. November 2023 beträgt der Verkehrswert der Eigentumswohnung CHF 550'000.00, derjenige des Garageneinstellplatzes CHF 30'000.00 und derjenige des Kellerabteils CHF 11'000.00 (act. C.3 ff.). Demzufolge ergibt sich ein Verkehrswert für die gesamte Liegenschaft inkl. Garage und Keller von CHF 591'000.00. Die darauf lastende Hypothek beträgt gemäss Zinsabrechnung vom 26. September 2025 CHF 239'000.00 (act. C.7). Ausgehend vom Verkehrswert der Liegenschaft von CHF 591'000.00 abzüglich der Hypothekarschuld von CHF 239'000.00 resultiert allein für die Liegenschaft in B._____ ein Nettovermögen von CHF 352'000.00. Dieses Vermögen übersteigt den "Notgroschen" von ca. CHF 15'000.00 bei Weitem. 6.2.2. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer verlangt werden kann, dass er seine Liegenschaft verkauft bzw. ob es ihm möglich ist, von der Bank eine Erhöhung der Hypothek zu erhalten. 6.2.2.1. Wie bereits ausgeführt, gehört ein Grundstück ebenfalls zum Vermögen und ist deshalb bis auf den Freibetrag bzw. "Notgroschen" im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu berücksichtigen (vgl. BGE 119 Ia 11 E. 5). Nach Art. 29 Abs. 3 BV kann einer um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Person grundsätzlich zugemutet werden, dass sie ihr Grundstück im Rahmen des Möglichen zur Prozessfinanzierung hypothekarisch belastet bzw. dieses verkauft. Denn es darf für die Beurteilung der Bedürftigkeit keine Rolle spielen, ob die gesuchstellende Person über Vermögen in Form von Bargeld, Wertschriften oder beweglichen Sachen verfügt oder ob sie es in Grundstücke angelegt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.313/2006 vom 14. Februar 2007 E. 2.4 und E. 3.3). Bei Grundstücken ist somit zu prüfen, ob deren Wert bzw. ein Teil davon innert nützlicher Frist zu Geld gemacht werden kann. Die Zumutbarkeit eines Liegenschaftsverkaufs bzw. einer weiteren Belehnung der Liegenschaft hat dabei unberücksichtigt zu bleiben (vgl. BGE 144 III 531 E. 4.1; WUFFLI, a.a.O., Rz. 199). Das Bundesgericht geht davon aus, dass normalerweise eine Belehnung von 80 % des Verkehrswertes machbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom
5. Juli 2011 E. 2.4). Liegt die aktuelle Belehnung unter diesen 80 %, so ist eine Erhöhung der Hypothek grundsätzlich denkbar, wobei der gesuchstellenden Person die Glaubhaftmachung des Gegenteils offen steht (vgl. WUFFLI, a.a.O., Rz. 199). 6.2.2.2. Vorliegend geht die Beschwerdegegnerin von der Möglichkeit einer zusätzlichen Belehnung der Liegenschaft in B._____ aus (act. A.2 S. 5 f.).
10 / 14 Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer durch eine Erhöhung der Hypothek bis max. 80 % CHF 233'800.00 (CHF 591'000.00 x 0.8 - CHF 239'000.00) an Kapital beschaffen könnte. Dieses Vermögen würde den "Notgroschen" von ca. CHF 15'000.00 übersteigen und ihm erlauben, die bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten in der Höhe von insgesamt CHF 17'951.30 zurückzuerstatten. Allerdings ist vorliegend mit Blick auf die Einkommenssituation und das Alter des Beschwerdeführers fraglich, ob die kreditgebende Bank einer solchen Erhöhung zustimmen würde. So weist die von der Beschwerdegegnerin erstellte Existenzminimumberechnung vom 23. Januar 2026 bereits aktuell ein monatliches Manko von CHF 332.00 (act. B.10 S. 2) aus. Diesbezüglich gilt jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei den Unterhaltskosten für die Liegenschaft von einem Verkehrswert von CHF 427'000.00 ausging, welcher gemäss ihren Angaben in der Rechtsschrift aus dem Jahr 2014 stammt. Korrekterweise ist hier aber vom aktuellen Verkehrswert gemäss Schätzung vom
10. November 2023 von CHF 550'000.00 auszugehen (act. C.5), womit Unterhaltskosten von CHF 916.65 (CHF 550'000.00 x 0.02 : 12) resultieren. Unter Berücksichtigung des monatlichen Hypothekarzinses von CHF 419.95 (act. C.7) ergeben sich somit Wohnkosten von insgesamt rund CHF 1'337.00. Dies führt zu einer Erhöhung des Mankos um CHF 204.00 auf CHF 536.00. Sodann ist zu bedenken, dass bei einer Hypothekenerhöhung zusätzlich die damit eingehergehende höhere Zinslast im Rahmen des prozessualen Bedarfs zu berücksichtigen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4; WUFFLI, a.a.O., Rz. 202). Gestützt auf diese Ausgangslage kann somit nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine zusätzliche Belehnung auf der Liegenschaft möglich ist. Vielmehr dürfte es für den Beschwerdeführer schwierig sein, von der Bank eine Hypothekarerhöhung zu erhalten, einerseits wegen der Höhe seines Einkommens von monatlich CHF 4'324.00 (act. B.10 S. 2) bzw. des Mankos und andererseits wegen seines Alters von 62 Jahren. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach bereits im Jahr 2021 eine Erhöhung der Hypothek geprüft und abgelehnt worden sei, nicht als von vornherein unbegründet. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich keine aktuellen Abklärungen vorgenommen, weshalb hierzu keine Unterlagen vorliegen. Dies hat sie nachzuholen. Zudem äussert sich die Beschwerdegegnerin zu einem allfälligen Verkauf der Liegenschaft nicht. An dieser Stelle sei lediglich erwähnt, dass die Veräusserung von selbstgenutztem Wohneigentum jedenfalls dann nicht verlangt werden sollte, wenn die Wohnkosten im Eigenheim tiefer ausfallen als dies bei gemieteten
11 / 14 Räumlichkeiten der Fall wäre (vgl. SARBACH, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar zu Art. 117-218 ZPO, 2. Auflage 2026, Art. 117 ZPO N 87). 6.3. Im Weiteren schliesst die Beschwerdegegnerin aufgrund einer vom Beschwerdeführer im zweiten Quartal 2025 getätigten Amortisation von CHF 28'000.00 auf genügend vorhandene Vermögenswerte des Beschwerdeführers. Korrekt ist, dass der Beschwerdeführer im April 2025 die dannzumal bestehende Hypothekarschuld in Höhe von CHF 267'000.00 (act. C.6) im Umfang von CHF 28'000.00 amortisierte (vgl. act. C.7 und B. 14 S. 3). Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, hierfür sein Guthaben der Säule 3a verwendet zu haben, was aufgrund der von ihm eingereichten Gutschriftenanzeige vom 30. April 2025 mit dem Vermerk "Gutschrift Sparen 3- Konto" auch belegt ist (act. B.14 S. 3). Da Säule 3a-Guthaben gemäss Wohneigentumsförderung für die direkte oder indirekte Rückzahlung (Amortisation) von Hypotheken auf selbstbewohntem Wohneigentum verwendet werden können (Art. 3 Abs. 3 lit. c der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV 3; SR 831.461.3]) sowie die Banken vor der Pensionierung oft eine Amortisation verlangen und dies dem Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben auch empfohlen haben (act. A.3), kann die Beschwerdegegnerin hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 7. Soweit der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Existenzminimumberechnung vom 23. Januar 2026 kritisiert, ist diesbezüglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Aufstellung auf monatliche Ausgaben von CHF 3'969.00 bis CHF 4'349.00 gelangt (act. B.4 S. 3). Demgegenüber wurden dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin monatliche Auslagen von CHF 4'655.00 und damit mehr angerechnet (act. B.10 S. 2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin ihn nicht als schuldenfrei eingestuft. Schuldverpflichtungen werden, in Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes, bei der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse zur Feststellung der Prozessbedürftigkeit nur berücksichtigt, soweit sie effektiv bestehen und tatsächlich abbezahlt werden (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 5A_292/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.2 und 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 3.3.1.2; siehe auch WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 120, Rz. 133 f. und Rz. 339). Es reicht daher nicht aus, dass die betreffende Person bestehende Schulden nachweist. Vielmehr hat sie nachzuweisen, dass sie die ihr zur Verfügung stehenden Mittel für die Begleichung der bestehenden Schulden verwendet. Der
12 / 14 Nachweis der effektiven Bezahlung von Schuldverpflichungen kann z.B. durch Kontoauszüge, Abbuchungsbelege, Einzahlungsbelege oder Ähnliches dokumentiert werden (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 134). Ob es sich bei den regelmässig bezahlten Schulden um (Klein-)Kredite, Leasingschulden, Privatdarlehen oder Auslagen für ein Auto ohne Kompetenzcharakter handelt, ist unerheblich, da diese die der betreffenden Person zur Verfügung stehenden Mittel in gleicher Weise mindern wie z.B. Wohnungskosten und Berufsauslagen (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 339). Vorliegend berücksichtigte die Beschwerdegegnerin in ihrer Existenzminimumberechnung CHF 200.00 unter der Position "Darlehen- und Schuldenrückzahlungen" (act. B.10 S. 2). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine Ausgleichungsschuld aus der Erbteilung seiner im Jahr 2024 verstorbenen Mutter gegenüber seiner Schwester im Umfang von CHF 7'666.70 hat (act. B.13). Des Weiteren liegt ein Darlehensvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester vom
25. April 2025 betreffend ein Darlehen in Höhe von CHF 2'500.00 bei den Akten (act. B.14). Gemäss diesem richtet sich die Rückzahlung nach gemeinsamer Absprache und den Möglichkeiten (act. B.14). Hingegen fehlt es an einem Nachweis der effektiven Bezahlung dieser Schuldverpflichtungen. Die Darlehensschulden gegenüber C._____ und D._____ wurden gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers (act. B.14 S. 5) und Bestätigungsschreiben von D._____ (act. B.15) vollständig getilgt. Soweit er betreffend den Darlehensschulden noch Zinsschulden geltend macht, sind solche nicht ausgewiesen bzw. wurden sowohl die Darlehen von C._____ als auch das Darlehen der Schwester gemäss Akten zinsfrei gewährt (act. B.14 S. 1 und S. 5). Vor dem Hintergrund des Ausgeführten wirkt sich die Berücksichtigung von CHF 200.00 für Darlehen- und Schuldenrückzahlungen zugunsten des Beschwerdeführers aus. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin bei der Überprüfung des Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten der ihr obliegenden Untersuchungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen, was zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2026 führt. Die Angelegenheit ist zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Insofern erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen einzugehen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei sich eine Staatsgebühr von CHF 500.00 (zzgl. Kanzleiausgaben) als angemessen erweist
13 / 14 (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu.
14 / 14 Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 5. Januar 2026 aufgehoben und die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zurückzugewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 500.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 336.00 Total CHF 836.00 gehen zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]