Sachverhalt
A. A._____ wurde am 27. Januar 2025 um 09:00 Uhr von der Kantonspolizei Graubünden festgenommen. B. Mit Entscheid vom 30. Januar 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden (fortan: ZMG) gegen A._____ Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) sowie Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) bis spätestens am 26. April 2025 an (Proz. Nr. 645-2025-20). C. Mit Entscheid vom 25. April 2025 verlängerte das ZMG die Untersuchungshaft bis zum 26. Juli 2025 (Proz. Nr. 645-2025-60). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde an das Obergericht zog A._____ wieder zurück. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 33 vom 17. Juni 2025 abgeschrieben. D. Mit Entscheid vom 25. Juni 2025 wies das ZMG ein von A._____ bzw. dessen damaligem Verteidiger, Rechtsanwalt Mario Thöny, eingereichtes Haftentlassungsgesuch ab (Proz. Nr. 645-2025-87). E. Mit Entscheid vom 24. Juli 2025 verlängerte das ZMG auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft bis zum 26. Oktober 2025 (Proz. Nr. 645- 2025-110). Mit Eingabe vom 17. August 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Obergericht und beantragte, die versäumte Rechtsmittelfrist wiederherzustellen. Mit Verfügung SR2 25 61 vom 4. September 2025 wurde das Gesuch abgewiesen und auf die Beschwerde nicht eingetreten. F. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2025 verlängerte das ZMG die Untersuchungshaft bis zum 26. Januar 2026 (Proz. Nr. 645-2025-165). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Graubünden mit Verfügung SR 25 83 vom 24. November 2025 nicht ein. Gleich entschied das Bundesgericht über die gegen die Verfügung erhobene strafrechtliche Beschwerde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1387/2025 vom 5. Januar 2026). G. Mit Gesuch vom 23. Dezember 2025 stellte A._____, vertreten durch seinen neuen Verteidiger, Rechtsanwalt Marco Bundi, ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft. Mit Entscheid vom 29. Dezember 2025 wies das ZMG das Haftentlassungsgesuch ab (Proz. Nr. 645-2025-210). H. Am 21. Januar 2026 überbrachte die Staatsanwaltschaft Graubünden dem ZMG einen weiteren Haftverlängerungsantrag.
3 / 12 I. Mit Entscheid vom 22. Januar 2026 hiess das ZMG das Gesuch gut und verlängerte die Untersuchungshaft gegen A._____ wegen Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO und wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bis zum 26. April 2026 (Proz. Nr. 645-2026-13). J. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Beschluss SR2 26 6 vom 2. März 2026 ab. K. Am 17. März 2026 liess A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Die Staatsanwaltschaft lehnte dieses ab und leitete die Angelegenheit an das ZMG des Kantons Graubünden weiter. Mit Entscheid vom 23. März 2026 wies das ZMG das Haftentlassungsgesuch ab (Proz. Nr. 645-2026-44). L. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Graubünden mit Verfügung SR2 26 26 vom 14. April 2026 nicht ein. Auch das Bundesgericht trat auf die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde in Strafsachen nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 7B_497/2026 vom 19. Mai 2026). M. Am 15. Juni 2026 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A._____ beim Regionalgericht Plessur Anklage. Gleichentags beantragte sie die Anordnung der Sicherheitshaft, welche das ZMG mit Entscheid vom 16. Juni 2026 anordnete (Proz. Nr. 645-2026-83). N. Mit Gesuch vom 21. Juli 2026 ersuchte A._____ um Entlassung aus der Sicherheitshaft. Die Verfahrensleitung des Regionalgerichts Plessur leitete das Gesuch am 23. Juli 2026 zum Entscheid an das ZMG weiter und beantragte dessen Abweisung. Mit Entscheid des ZMG Proz. Nr. 645-2026-95 vom 28. Juli 2026 wurde das Gesuch von A._____ abgewiesen. O. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 5. August 2026 wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Beschluss SR2 26 60 vom 2. September 2026 ab. Eine gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden erhobene Beschwerde ist unter der Verfahrensnummer 7B_1235/2026 beim Bundesgericht hängig. P. Mit Gesuch vom 4. September 2026 beantragte das Regionalgericht Plessur beim ZMG die Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum Abschluss der Hauptverhandlung (inkl. Urteilseröffnung).
4 / 12 Q. Mit Entscheid des ZMG Proz. Nr. 645-2026-21 vom 8. September 2026 wurde die Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO bis längstens am 15. Dezember 2026 verlängert. R. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 11. September 2026 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Da die Eingabe nicht unterzeichnet war, wurde sie zur Verbesserung an den Beschwerdeführer retourniert, welcher am 17. September 2026 (Poststempel) ein unterzeichnetes Beschwerdeexemplar einreichte. Er beantragt das Folgende: 1. di accogliere il presente reclamo; 2. di annullare la decisione del 7 settembre 2026 relativa alla proroga della carcerazione di sicurezza; 3. di disporre la mia immediata liberazione; 4. in via subordinata, di disporre la mia liberazione mediante adeguate misure sostitutive ai sensi dell'art. 237 CPP. S. Die Staatsanwaltschaft Graubünden nahm zur Beschwerde mit Eingabe vom 23. September 2026 Stellung. Sie beantragt die kostenfällige Beschwerdeabweisung, soweit darauf einzutreten sei. T. Das ZMG verzichtete mit Schreiben vom 25. September 2026 auf die Einreichung einer Vernehmlassung und reichte die Verfahrensakten ein. U. Auch das Regionalgericht Plessur verzichtete mit Schreiben vom 25. September 2026 auf die Einreichung einer Stellungnahme und ersuchte um baldmöglichste Retournierung der Akten, da demnächst eine Verhandlung stattfinden werde. V. Die Angelegenheit ist spruchreif.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Dazu ist die verhaftete Person legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 222 StPO, Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art.
5 / 12 22 EGzStPO (BR 350.100) und Art. 13 OGV (BR 173.010) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer bis zum 15. Dezember 2026 verlängert, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Die Beschwerde erfolgte zudem frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen. Die Beschwerdeinstanz ist weder an die Begründung der Parteien noch – ausser bei der Beurteilung von Zivilklagen – an deren Anträge gebunden (vgl. GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N. 15 f.).
E. 3 Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst als sogenannten allgemeinen Haftgrund einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus. Das ZMG bejahte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (vgl. act. B.1, E. 11.1 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet die entsprechenden Ausführungen in den Erwägungen weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht. Auf die zutreffenden Ausführungen in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden (vgl. act. B.1, E. 11.1 ff.). Der dringende Tatverdacht besteht angesichts der am 15. Juni 2026 erhobenen Anklage wegen zahlreicher schwerwiegender Delikte unverändert fort.
E. 4 Liegt ein dringender Tatverdacht und damit ein allgemeiner Haftgrund vor, ist alsdann das Vorliegen der besonderen Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1lit. a-c StPO zu prüfen.
E. 5 Das ZMG bejahte das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO. Hierzu verwies es im Wesentlichen auf die Erwägungen in den bisherigen, den Beschwerdeführer betreffenden Entscheide des ZMG zur Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft sowie zu dessen Gesuchen um Entlassung aus der Haft. Ebenso verwies es auf die Erwägungen im Beschluss
6 / 12 des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 60 vom 2. März 2026 (recte: 2. September 2026), insbesondere auf die Erwägungen 5.3 ff. In Auseinandersetzung mit den Rügen des Beschwerdeführers hielt es unter Hinweis auf die Erwägungen des obergerichtlichen Beschlusses fest, dass die im Zusammenhang mit dem Gewaltdelikt vom 19. Januar 2025 erhobene Rüge bezüglich der Nicht- Einvernahme von B._____ nichts daran ändere, dass objektive Beweismittel (Videoaufnahmen) die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe geschlafen, entkräften würden. Bezüglich der familiären Bindungen habe das Obergericht verbindlich festgestellt, dass die Ehegatten über Jahre hinweg faktisch getrennt gelebt hätten (der Beschwerdeführer habe obdachlos auf der Strasse gelebt, die Ehefrau in einer Wohnung) und die Beziehung durch den Drogenkonsum massiv belastet gewesen sei. Im Jahr 2026 habe gar kein Haftbesuch der Ehefrau mehr stattgefunden. Die familiären Bindungen seien demnach nicht geeignet, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten. Schliesslich habe das Obergericht festgehalten, dass dem Beschwerdeführer neben einer mehrjährigen Freiheitsstrafe eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a StGB) nebst Verlust des Schutzstatus S drohe. Zudem verfüge er über Erfahrung im Leben ohne festen Wohnsitz und Kontakte im Drogenmilieu sowie ins Ausland (Italien), was ein Untertauchen im In- oder Ausland als sehr wahrscheinlich erscheinen lasse. Seit dem Entscheid des ZMG Proz. Nr. 645-2026-83 vom 16. Juni 2026 bzw. dem obergerichtlichen Beschluss SR2 26 60 vom 2. September 2026 habe sich die Sachlage nicht geändert (vgl. act. B.1, E. 12.1 ff.).
E. 5.1 Eine Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1 m.w.H.). Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Verfahren oder dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Bei den drohenden Sanktionen sind auch schwerwiegende Nebenstrafen wie eine ernsthaft drohende Landesverweisung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.4.3 m.w.H.). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2). Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe (BGE 145 IV 503 E. 2.2). Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 143
7 / 12 IV 160 E. 4.3). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer konkreten Fluchtgefahr. Er macht erneut geltend, er habe Ehefrau und Tochter in der Schweiz, womit er über eine wichtige familiäre und persönliche Bindung zur Schweiz verfügen würde (act. A.1.1, S. 1).
E. 5.3 Es kann offenbleiben, ob sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zur bestrittenen Fluchtgefahr in einer appellatorischen Kritik erschöpft und damit überhaupt darauf einzutreten wäre. Die Rüge erweist sich jedenfalls als unbegründet. Die Fluchtgefahr besteht unverändert fort. Mit den für deren Beurteilung massgebenden Umständen, insbesondere mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten engen Bindung zur Schweiz aufgrund seiner familiären Verhältnisse, hat sich das Obergericht des Kantons Graubünden erst kürzlich im Beschluss SR2 26 60 vom 2. September 2026 eingehend auseinandergesetzt. Ebenso zu den Auswirkungen der erstandenen Haftzeit auf das Fluchtrisiko. Weder ist ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer dargelegt, dass sich seit diesem Entscheid wesentliche neue Umstände ergeben hätten, welche eine abweichende Beurteilung der Fluchtgefahr rechtfertigen würden. Es kann daher hinsichtlich der Begründung der weiterhin bestehenden konkreten Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO auf die nach wie vor massgebenden Ausführungen in E. 5.3 ff. des genannten Beschlusses verwiesen werden.
E. 6 Der Beschwerdeführer moniert weiter eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots. Er macht zusammengefasst geltend, bereit zu sein, seine Identitäts- und Reisedokumente zu hinterlegen, sich regelmässig bei einer Behörde zu melden, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, die Schweiz nicht zu verlassen sowie weitere allfällige Auflagen einzuhalten, die das Gericht für zweckmässig erachte. Angesichts der langen Dauer seiner Inhaftierung sei konkret zu prüfen, ob eine Kombination mehrerer Ersatzmassnahmen denselben Zweck wie die Haft erreichen könnten. Die Einhaltung des Beschleunigungsgebots sei zu prüfen. Das Verfahren müsse besonders schnell geführt werden. In seinem Fall habe die Haft Ende Januar 2025 begonnen. Im angefochtenen Entscheid werde
8 / 12 festgehalten, dass die Hauptverhandlung erst Mitte November 2026 stattfinden solle. Eine derart lange Dauer erfordere, so der Beschwerdeführer, eine besonders sorgfältige Prüfung der Vereinbarkeit der Fortdauer der Haft mit Art. 5 EMRK und dem Beschleunigungsgebot (act. A.1, S. 1 f.).
E. 6.1 Als Rechtsmässigkeitsvoraussetzung der strafprozessualen Haft prüfen das Bundesgericht und der EGMR die Angemessenheit bzw. Verhältnismässigkeit der Haftdauer zum einen im Hinblick auf das Überhaftverbot i.S.v. Art. 212 Abs. 3 StPO, zum anderen hinsichtlich des Beschleunigungsgebots in Haftsachen.
E. 6.2 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3 f. BV, Art. 5 Abs. 3 f. EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend (BGE 117 IA 372 E. 3a). Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der Betroffenen bzw. ihrer anwaltlichen Vertretung (Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2025 vom 11. April 2025 E. 6.1 m.w.H.). Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn die Strafbehörde über mehrere Monate hinweg im Verfahren untätig gewesen ist und das Verfahren respektive einen Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abschliessen können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 m.w.H.). Den Strafbehörden steht bei der zeitlichen Priorisierung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 7B_480/2025 vom 18. Juni 2025 E. 5.2.2 m.w.H.). Das Beschleunigungsgebot wurde nicht verletzt. Bereits mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 6 vom 2. März 2026 wurde eine Verletzung des Beschleunigungsgebots mit Blick auf die bis zu jenem Zeitpunkt erfolgte Führung des Untersuchungsverfahrens verneint (E. 8.3). Seither haben sich die für die Beurteilung des Beschleunigungsgebots massgebenden Umstände nicht verändert. Es kann daher auf die diese Phase betreffenden Ausführungen in der genannten Erwägung verwiesen werden. Das Untersuchungsverfahren erweist sich als äusserst umfangreich und komplex. Auch nach dem Beschluss vom 2. März 2026 führte die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung weiter. Dies zeigt sich insbesondere an den zahlreichen Untersuchungshandlungen, mit welchen das
9 / 12 Verfahren koordiniert und vorangetrieben wurde. So führte die Staatsanwaltschaft unter anderem eine Konfrontations- und eine Schlusseinvernahme durch (StA-act. 1.66 und StA-act. 70), erliess einen Beschlagnahmebefehl sowie verschiedene Parteimitteilungen (vgl. etwa StA-act. 1.71 ff.), entschied über die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge (StA-act. 82 ff.) und verfügte eine Teileinstellung des Verfahrens (vgl. StA-act. 1.85). Sodann war eine äusserst umfangreiche Anklageschrift auszuarbeiten, welche die Staatsanwaltschaft am 15. Juni 2026 dem zuständigen Regionalgericht überwies (vgl. StA-act. 1.88). Bei der Beurteilung der Verfahrensdauer ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch verschiedene von ihm erhobene Beschwerden selbst zu einer Verlängerung des Strafverfahrens beigetragen hat (vgl. StA-act. 2.50 ff. und StA-act. 2.114.3). Auch in der Verfahrensführung durch das seit Einreichung der Anklageschrift zuständige Regionalgericht Plessur ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Nach dessen Angaben ist die Hauptverhandlung für Mitte November 2026 vorgesehen (vgl. ZMG-act. 1, S. 3, Ziff. 3). Zwischen der Anklageerhebung am 15. Juni 2026 und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung liegen damit rund fünf Monate. Diese Verfahrensdauer erscheint angesichts der besonderen Komplexität des Falles, der Vielzahl der zu beurteilenden Sachverhaltsvorwürfe, des Aktenumfanges (sieben Bundesordner) und der Anzahl involvierter Personen, welche eine entsprechend aufwendige Verfahrenskoordination bedingen, als sachlich gerechtfertigt. Dies steht auch im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei komplexen Strafverfahren eine längere Verfahrensdauer nicht ohne Weiteres auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots schliessen lässt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_1366/2025 vom 12. Januar 2026 E. 4.2 und 1B_129/2022 vom
29. März 2022 E. 4.2). Insgesamt ist somit weder für die Dauer der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung noch für die anschliessende Verfahrensführung durch das Regionalgericht Plessur eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen.
E. 6.3 Gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO darf die Sicherheitshaft nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).
10 / 12 Bei einer Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Angesichts der weiteren im Raume stehenden Vorwürfe ist damit insgesamt eine empfindliche Freiheitsstrafe von mehreren Jahren zu erwarten. Bereits in einem früheren, vom Beschwerdeführer abgelehnten «Urteilvorschlag» wurde von einer rund 36 Monate dauernden Freiheitsstrafe ausgegangen. Dabei ist zu beachten, dass damals dem Strafmass zugunsten des Beschwerdeführers lediglich ein Vergehen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie ‒ wegen des Vorfalls in Felsberg ‒ eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt wurde (vgl. StA-act. 44.1 ff.). Aufgrund der in der Anklageschrift nunmehr vorgeworfenen qualifizierten bzw. zusätzlichen Straftatbestände wie beispielsweise der Freiheitsberaubung wegen des Vorfalls in Felsberg ist mithin mit einer noch empfindlicheren, mehrjährigeren Freiheitsstrafe zu rechnen; entsprechend auch mit einem höheren unbedingt zu vollziehenden Anteil. Eine Überhaft durch die angeordnete Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 15. Dezember 2026 droht damit nicht.
E. 6.4 Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Im vorliegenden Fall sind keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO erkennbar, welche die Fluchtgefahr hinreichend bannen würden. Die vom Beschwerdeführer angeregte Ausweis- und Schriftensperre vermag eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern. Im Schengenraum finden grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2). Zudem kann die Schweiz auch über die "grüne Grenze" – d.h. neben offiziellen Grenzübergängen vorbei – verlassen werden. Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls respektive der Überprüfung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3 m.w.H.). Die elektronische Überwachung der Eingrenzung kann somit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden. Schliesslich ist auch keine Kombination von Ersatzmassnahmen
11 / 12 ersichtlich, die geeignet wäre, die bestehende Fluchtgefahr in massgeblichem Umfang zu reduzieren.
E. 7 Zusammenfassend besteht Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO weiterhin fort. Die angeordnete Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 15. Dezember 2026 erfolgte damit rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgelegt.
E. 9 Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – den Entschädigungsentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), sodass dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen ist.
12 / 12 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A._____.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 5. Oktober 2026 mitgeteilt am 9. Oktober 2026 Referenz SR2 26 69 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Bergamin und Audétat Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen Regionalgericht Plessur Poststrasse 14, Postfach 262, 7001 Chur Beschwerdegegner Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft Anfechtungsobj. Entscheid des Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 7. September 2026, mitgeteilt am 8. September 2026 (Proz. Nr. 645-2026-121)
2 / 12 Sachverhalt A. A._____ wurde am 27. Januar 2025 um 09:00 Uhr von der Kantonspolizei Graubünden festgenommen. B. Mit Entscheid vom 30. Januar 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden (fortan: ZMG) gegen A._____ Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) sowie Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) bis spätestens am 26. April 2025 an (Proz. Nr. 645-2025-20). C. Mit Entscheid vom 25. April 2025 verlängerte das ZMG die Untersuchungshaft bis zum 26. Juli 2025 (Proz. Nr. 645-2025-60). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde an das Obergericht zog A._____ wieder zurück. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 33 vom 17. Juni 2025 abgeschrieben. D. Mit Entscheid vom 25. Juni 2025 wies das ZMG ein von A._____ bzw. dessen damaligem Verteidiger, Rechtsanwalt Mario Thöny, eingereichtes Haftentlassungsgesuch ab (Proz. Nr. 645-2025-87). E. Mit Entscheid vom 24. Juli 2025 verlängerte das ZMG auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft bis zum 26. Oktober 2025 (Proz. Nr. 645- 2025-110). Mit Eingabe vom 17. August 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Obergericht und beantragte, die versäumte Rechtsmittelfrist wiederherzustellen. Mit Verfügung SR2 25 61 vom 4. September 2025 wurde das Gesuch abgewiesen und auf die Beschwerde nicht eingetreten. F. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2025 verlängerte das ZMG die Untersuchungshaft bis zum 26. Januar 2026 (Proz. Nr. 645-2025-165). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Graubünden mit Verfügung SR 25 83 vom 24. November 2025 nicht ein. Gleich entschied das Bundesgericht über die gegen die Verfügung erhobene strafrechtliche Beschwerde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1387/2025 vom 5. Januar 2026). G. Mit Gesuch vom 23. Dezember 2025 stellte A._____, vertreten durch seinen neuen Verteidiger, Rechtsanwalt Marco Bundi, ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft. Mit Entscheid vom 29. Dezember 2025 wies das ZMG das Haftentlassungsgesuch ab (Proz. Nr. 645-2025-210). H. Am 21. Januar 2026 überbrachte die Staatsanwaltschaft Graubünden dem ZMG einen weiteren Haftverlängerungsantrag.
3 / 12 I. Mit Entscheid vom 22. Januar 2026 hiess das ZMG das Gesuch gut und verlängerte die Untersuchungshaft gegen A._____ wegen Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO und wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bis zum 26. April 2026 (Proz. Nr. 645-2026-13). J. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Beschluss SR2 26 6 vom 2. März 2026 ab. K. Am 17. März 2026 liess A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Die Staatsanwaltschaft lehnte dieses ab und leitete die Angelegenheit an das ZMG des Kantons Graubünden weiter. Mit Entscheid vom 23. März 2026 wies das ZMG das Haftentlassungsgesuch ab (Proz. Nr. 645-2026-44). L. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Graubünden mit Verfügung SR2 26 26 vom 14. April 2026 nicht ein. Auch das Bundesgericht trat auf die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde in Strafsachen nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 7B_497/2026 vom 19. Mai 2026). M. Am 15. Juni 2026 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A._____ beim Regionalgericht Plessur Anklage. Gleichentags beantragte sie die Anordnung der Sicherheitshaft, welche das ZMG mit Entscheid vom 16. Juni 2026 anordnete (Proz. Nr. 645-2026-83). N. Mit Gesuch vom 21. Juli 2026 ersuchte A._____ um Entlassung aus der Sicherheitshaft. Die Verfahrensleitung des Regionalgerichts Plessur leitete das Gesuch am 23. Juli 2026 zum Entscheid an das ZMG weiter und beantragte dessen Abweisung. Mit Entscheid des ZMG Proz. Nr. 645-2026-95 vom 28. Juli 2026 wurde das Gesuch von A._____ abgewiesen. O. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 5. August 2026 wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Beschluss SR2 26 60 vom 2. September 2026 ab. Eine gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden erhobene Beschwerde ist unter der Verfahrensnummer 7B_1235/2026 beim Bundesgericht hängig. P. Mit Gesuch vom 4. September 2026 beantragte das Regionalgericht Plessur beim ZMG die Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum Abschluss der Hauptverhandlung (inkl. Urteilseröffnung).
4 / 12 Q. Mit Entscheid des ZMG Proz. Nr. 645-2026-21 vom 8. September 2026 wurde die Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO bis längstens am 15. Dezember 2026 verlängert. R. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 11. September 2026 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Da die Eingabe nicht unterzeichnet war, wurde sie zur Verbesserung an den Beschwerdeführer retourniert, welcher am 17. September 2026 (Poststempel) ein unterzeichnetes Beschwerdeexemplar einreichte. Er beantragt das Folgende: 1. di accogliere il presente reclamo; 2. di annullare la decisione del 7 settembre 2026 relativa alla proroga della carcerazione di sicurezza; 3. di disporre la mia immediata liberazione; 4. in via subordinata, di disporre la mia liberazione mediante adeguate misure sostitutive ai sensi dell'art. 237 CPP. S. Die Staatsanwaltschaft Graubünden nahm zur Beschwerde mit Eingabe vom 23. September 2026 Stellung. Sie beantragt die kostenfällige Beschwerdeabweisung, soweit darauf einzutreten sei. T. Das ZMG verzichtete mit Schreiben vom 25. September 2026 auf die Einreichung einer Vernehmlassung und reichte die Verfahrensakten ein. U. Auch das Regionalgericht Plessur verzichtete mit Schreiben vom 25. September 2026 auf die Einreichung einer Stellungnahme und ersuchte um baldmöglichste Retournierung der Akten, da demnächst eine Verhandlung stattfinden werde. V. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Dazu ist die verhaftete Person legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 222 StPO, Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art.
5 / 12 22 EGzStPO (BR 350.100) und Art. 13 OGV (BR 173.010) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer bis zum 15. Dezember 2026 verlängert, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Die Beschwerde erfolgte zudem frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen. Die Beschwerdeinstanz ist weder an die Begründung der Parteien noch – ausser bei der Beurteilung von Zivilklagen – an deren Anträge gebunden (vgl. GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N. 15 f.). 3. Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst als sogenannten allgemeinen Haftgrund einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus. Das ZMG bejahte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (vgl. act. B.1, E. 11.1 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet die entsprechenden Ausführungen in den Erwägungen weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht. Auf die zutreffenden Ausführungen in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden (vgl. act. B.1, E. 11.1 ff.). Der dringende Tatverdacht besteht angesichts der am 15. Juni 2026 erhobenen Anklage wegen zahlreicher schwerwiegender Delikte unverändert fort. 4. Liegt ein dringender Tatverdacht und damit ein allgemeiner Haftgrund vor, ist alsdann das Vorliegen der besonderen Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1lit. a-c StPO zu prüfen. 5. Das ZMG bejahte das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO. Hierzu verwies es im Wesentlichen auf die Erwägungen in den bisherigen, den Beschwerdeführer betreffenden Entscheide des ZMG zur Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft sowie zu dessen Gesuchen um Entlassung aus der Haft. Ebenso verwies es auf die Erwägungen im Beschluss
6 / 12 des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 60 vom 2. März 2026 (recte: 2. September 2026), insbesondere auf die Erwägungen 5.3 ff. In Auseinandersetzung mit den Rügen des Beschwerdeführers hielt es unter Hinweis auf die Erwägungen des obergerichtlichen Beschlusses fest, dass die im Zusammenhang mit dem Gewaltdelikt vom 19. Januar 2025 erhobene Rüge bezüglich der Nicht- Einvernahme von B._____ nichts daran ändere, dass objektive Beweismittel (Videoaufnahmen) die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe geschlafen, entkräften würden. Bezüglich der familiären Bindungen habe das Obergericht verbindlich festgestellt, dass die Ehegatten über Jahre hinweg faktisch getrennt gelebt hätten (der Beschwerdeführer habe obdachlos auf der Strasse gelebt, die Ehefrau in einer Wohnung) und die Beziehung durch den Drogenkonsum massiv belastet gewesen sei. Im Jahr 2026 habe gar kein Haftbesuch der Ehefrau mehr stattgefunden. Die familiären Bindungen seien demnach nicht geeignet, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten. Schliesslich habe das Obergericht festgehalten, dass dem Beschwerdeführer neben einer mehrjährigen Freiheitsstrafe eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a StGB) nebst Verlust des Schutzstatus S drohe. Zudem verfüge er über Erfahrung im Leben ohne festen Wohnsitz und Kontakte im Drogenmilieu sowie ins Ausland (Italien), was ein Untertauchen im In- oder Ausland als sehr wahrscheinlich erscheinen lasse. Seit dem Entscheid des ZMG Proz. Nr. 645-2026-83 vom 16. Juni 2026 bzw. dem obergerichtlichen Beschluss SR2 26 60 vom 2. September 2026 habe sich die Sachlage nicht geändert (vgl. act. B.1, E. 12.1 ff.). 5.1. Eine Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1 m.w.H.). Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Verfahren oder dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Bei den drohenden Sanktionen sind auch schwerwiegende Nebenstrafen wie eine ernsthaft drohende Landesverweisung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.4.3 m.w.H.). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2). Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe (BGE 145 IV 503 E. 2.2). Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 143
7 / 12 IV 160 E. 4.3). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2). 5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer konkreten Fluchtgefahr. Er macht erneut geltend, er habe Ehefrau und Tochter in der Schweiz, womit er über eine wichtige familiäre und persönliche Bindung zur Schweiz verfügen würde (act. A.1.1, S. 1). 5.3. Es kann offenbleiben, ob sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zur bestrittenen Fluchtgefahr in einer appellatorischen Kritik erschöpft und damit überhaupt darauf einzutreten wäre. Die Rüge erweist sich jedenfalls als unbegründet. Die Fluchtgefahr besteht unverändert fort. Mit den für deren Beurteilung massgebenden Umständen, insbesondere mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten engen Bindung zur Schweiz aufgrund seiner familiären Verhältnisse, hat sich das Obergericht des Kantons Graubünden erst kürzlich im Beschluss SR2 26 60 vom 2. September 2026 eingehend auseinandergesetzt. Ebenso zu den Auswirkungen der erstandenen Haftzeit auf das Fluchtrisiko. Weder ist ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer dargelegt, dass sich seit diesem Entscheid wesentliche neue Umstände ergeben hätten, welche eine abweichende Beurteilung der Fluchtgefahr rechtfertigen würden. Es kann daher hinsichtlich der Begründung der weiterhin bestehenden konkreten Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO auf die nach wie vor massgebenden Ausführungen in E. 5.3 ff. des genannten Beschlusses verwiesen werden. 6. Der Beschwerdeführer moniert weiter eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots. Er macht zusammengefasst geltend, bereit zu sein, seine Identitäts- und Reisedokumente zu hinterlegen, sich regelmässig bei einer Behörde zu melden, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, die Schweiz nicht zu verlassen sowie weitere allfällige Auflagen einzuhalten, die das Gericht für zweckmässig erachte. Angesichts der langen Dauer seiner Inhaftierung sei konkret zu prüfen, ob eine Kombination mehrerer Ersatzmassnahmen denselben Zweck wie die Haft erreichen könnten. Die Einhaltung des Beschleunigungsgebots sei zu prüfen. Das Verfahren müsse besonders schnell geführt werden. In seinem Fall habe die Haft Ende Januar 2025 begonnen. Im angefochtenen Entscheid werde
8 / 12 festgehalten, dass die Hauptverhandlung erst Mitte November 2026 stattfinden solle. Eine derart lange Dauer erfordere, so der Beschwerdeführer, eine besonders sorgfältige Prüfung der Vereinbarkeit der Fortdauer der Haft mit Art. 5 EMRK und dem Beschleunigungsgebot (act. A.1, S. 1 f.). 6.1. Als Rechtsmässigkeitsvoraussetzung der strafprozessualen Haft prüfen das Bundesgericht und der EGMR die Angemessenheit bzw. Verhältnismässigkeit der Haftdauer zum einen im Hinblick auf das Überhaftverbot i.S.v. Art. 212 Abs. 3 StPO, zum anderen hinsichtlich des Beschleunigungsgebots in Haftsachen. 6.2. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3 f. BV, Art. 5 Abs. 3 f. EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend (BGE 117 IA 372 E. 3a). Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der Betroffenen bzw. ihrer anwaltlichen Vertretung (Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2025 vom 11. April 2025 E. 6.1 m.w.H.). Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn die Strafbehörde über mehrere Monate hinweg im Verfahren untätig gewesen ist und das Verfahren respektive einen Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abschliessen können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 m.w.H.). Den Strafbehörden steht bei der zeitlichen Priorisierung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 7B_480/2025 vom 18. Juni 2025 E. 5.2.2 m.w.H.). Das Beschleunigungsgebot wurde nicht verletzt. Bereits mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 6 vom 2. März 2026 wurde eine Verletzung des Beschleunigungsgebots mit Blick auf die bis zu jenem Zeitpunkt erfolgte Führung des Untersuchungsverfahrens verneint (E. 8.3). Seither haben sich die für die Beurteilung des Beschleunigungsgebots massgebenden Umstände nicht verändert. Es kann daher auf die diese Phase betreffenden Ausführungen in der genannten Erwägung verwiesen werden. Das Untersuchungsverfahren erweist sich als äusserst umfangreich und komplex. Auch nach dem Beschluss vom 2. März 2026 führte die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung weiter. Dies zeigt sich insbesondere an den zahlreichen Untersuchungshandlungen, mit welchen das
9 / 12 Verfahren koordiniert und vorangetrieben wurde. So führte die Staatsanwaltschaft unter anderem eine Konfrontations- und eine Schlusseinvernahme durch (StA-act. 1.66 und StA-act. 70), erliess einen Beschlagnahmebefehl sowie verschiedene Parteimitteilungen (vgl. etwa StA-act. 1.71 ff.), entschied über die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge (StA-act. 82 ff.) und verfügte eine Teileinstellung des Verfahrens (vgl. StA-act. 1.85). Sodann war eine äusserst umfangreiche Anklageschrift auszuarbeiten, welche die Staatsanwaltschaft am 15. Juni 2026 dem zuständigen Regionalgericht überwies (vgl. StA-act. 1.88). Bei der Beurteilung der Verfahrensdauer ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch verschiedene von ihm erhobene Beschwerden selbst zu einer Verlängerung des Strafverfahrens beigetragen hat (vgl. StA-act. 2.50 ff. und StA-act. 2.114.3). Auch in der Verfahrensführung durch das seit Einreichung der Anklageschrift zuständige Regionalgericht Plessur ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Nach dessen Angaben ist die Hauptverhandlung für Mitte November 2026 vorgesehen (vgl. ZMG-act. 1, S. 3, Ziff. 3). Zwischen der Anklageerhebung am 15. Juni 2026 und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung liegen damit rund fünf Monate. Diese Verfahrensdauer erscheint angesichts der besonderen Komplexität des Falles, der Vielzahl der zu beurteilenden Sachverhaltsvorwürfe, des Aktenumfanges (sieben Bundesordner) und der Anzahl involvierter Personen, welche eine entsprechend aufwendige Verfahrenskoordination bedingen, als sachlich gerechtfertigt. Dies steht auch im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei komplexen Strafverfahren eine längere Verfahrensdauer nicht ohne Weiteres auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots schliessen lässt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_1366/2025 vom 12. Januar 2026 E. 4.2 und 1B_129/2022 vom
29. März 2022 E. 4.2). Insgesamt ist somit weder für die Dauer der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung noch für die anschliessende Verfahrensführung durch das Regionalgericht Plessur eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. 6.3. Gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO darf die Sicherheitshaft nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).
10 / 12 Bei einer Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Angesichts der weiteren im Raume stehenden Vorwürfe ist damit insgesamt eine empfindliche Freiheitsstrafe von mehreren Jahren zu erwarten. Bereits in einem früheren, vom Beschwerdeführer abgelehnten «Urteilvorschlag» wurde von einer rund 36 Monate dauernden Freiheitsstrafe ausgegangen. Dabei ist zu beachten, dass damals dem Strafmass zugunsten des Beschwerdeführers lediglich ein Vergehen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie ‒ wegen des Vorfalls in Felsberg ‒ eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt wurde (vgl. StA-act. 44.1 ff.). Aufgrund der in der Anklageschrift nunmehr vorgeworfenen qualifizierten bzw. zusätzlichen Straftatbestände wie beispielsweise der Freiheitsberaubung wegen des Vorfalls in Felsberg ist mithin mit einer noch empfindlicheren, mehrjährigeren Freiheitsstrafe zu rechnen; entsprechend auch mit einem höheren unbedingt zu vollziehenden Anteil. Eine Überhaft durch die angeordnete Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 15. Dezember 2026 droht damit nicht. 6.4. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Im vorliegenden Fall sind keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO erkennbar, welche die Fluchtgefahr hinreichend bannen würden. Die vom Beschwerdeführer angeregte Ausweis- und Schriftensperre vermag eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern. Im Schengenraum finden grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2). Zudem kann die Schweiz auch über die "grüne Grenze" – d.h. neben offiziellen Grenzübergängen vorbei – verlassen werden. Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls respektive der Überprüfung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3 m.w.H.). Die elektronische Überwachung der Eingrenzung kann somit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden. Schliesslich ist auch keine Kombination von Ersatzmassnahmen
11 / 12 ersichtlich, die geeignet wäre, die bestehende Fluchtgefahr in massgeblichem Umfang zu reduzieren. 7. Zusammenfassend besteht Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO weiterhin fort. Die angeordnete Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 15. Dezember 2026 erfolgte damit rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgelegt. 9. Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – den Entschädigungsentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), sodass dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen ist.
12 / 12 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]