Sachverhalt
A. Mit Urteil vom 30. April 2026 sprach das Regionalgericht Maloja A._____ wegen der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG für schuldig. Hierfür wurde er mit einer Busse von CHF 120.00 bestraft. B. Am 6. Mai 2026 meldete A._____ beim Regionalgericht Maloja schriftlich Berufung gegen das Urteil an. C. Ebenfalls am 6. Mai 2026 erhob A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) beim Regionalgericht Maloja eine «Dienstaufsichtsbeschwerde» gegen B._____ (nachfolgend Gesuchsgegnerin). Diese hatte in dem gegen ihn geführten Strafverfahren vor Regionalgericht den Vorsitz inne. Da in der Dienstaufsichtsbeschwerde ein Ausstandsbegehren mitenthalten war, leitete das Regionalgericht die Eingabe mit Schreiben vom 20. Mai 2026 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Graubünden weiter. D. Gleichzeitig überwies das Regionalgericht zwei weitere Eingaben des Gesuchstellers vom 27. April 2026 (act. A.2) und 5. Mai 2026 (act. A.3) an das Obergericht mit dem Hinweis, es seien darin ebenfalls Ausstandsbegehren gegen die Gesuchsgegnerin enthalten. E. Die Akten des Regionalgerichts Maloja wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Angelegenheit ist spruchreif.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Ausstandsgründe werden in Art. 56 lit. a-f StPO statuiert. Der Gesuchsteller wirft der Gesuchsgegnerin im Wesentlichen Fehler im gegen ihn geführten Verfahren vor und beruft sich zumindest sinngemäss auf den Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO (ausdrücklich im Gesuch vom 27. April 2026, act. A.2 S. 6 ff.). Über solche Ausstandsgesuche entscheidet das Obergericht als kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]). Diese Zuständigkeit bleibt bestehen, auch wenn ‒ wie vorliegend ‒ der Ausstandsgrund erst nach Eröffnung des Endentscheids, aber vor Eintritt der Rechtskraft entdeckt wird (BOOG, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 58 N. 6; Urteile des Bundesgerichts 1B_36/2020 vom 8. Mai 2020 E. 2.2 und 1B_436/2021 vom 6. Januar 2022 E. 2). Gerichtsintern fällt die Beurteilung in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]).
E. 3 Nach Art. 56 lit. f StPO tritt in den Ausstand, wer aus «anderen Gründen», insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Dabei handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Ablehnung einer in einer Strafbehörde tätigen Person stützt, müssen glaubhaft dargetan werden (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen hierfür genügen nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit der geltend gemachten Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substantiiert werden (BOOG, a.a.O., Art. 58 N. 4; KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 58 N. 9). Nachfolgend ist auf die drei Ausstandsgesuche im Einzelnen einzugehen. 3.1.1. In der «Dienstaufsichtsbeschwerde» vom 6. Mai 2026 (act. A.1) beanstandet der Gesuchsteller, die Gesuchsgegnerin habe sein Ausstandsgesuch vom 27. April 2026 nicht ordnungsgemäss behandelt und stattdessen das Verfahren
E. 3.4 Schliesslich leitete das Regionalgericht Maloja die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. Mai 2026 (act. A.3) an das Obergericht weiter, mit dem Hinweis, dass darin ein Ausstandsbegehren enthalten sei. Allerdings wird mit dieser Eingabe lediglich das in der Hauptsache ergangene Urteil kritisiert. In der Begründung wird zwar beanstandet, dass das Ausstandsgesuch vom 27. April 2026 unbehandelt geblieben sei und die Gesuchsgegnerin in unzulässiger Weise «weitergewirkt» habe. Ein eigentliches Ausstandsbegehren ist der Eingabe jedoch nicht zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer den Umstand, dass die Gesuchsgegnerin das Verfahren unbesehen des Ausstandsbegehrens weiterführte, als Ausstandsgrund betrachtet, wurde bereits in E. 3.1.2 ausgeführt, dass er damit irrt. Soweit die Eingabe vom 5. Mai 2026 eine Berufungsanmeldung beinhaltet, wird sie zuständigkeitshalber an die Erste strafrechtliche Kammer des Obergerichts weitergeleitet. 4. Im Resultat sind sämtliche Ausstandsgesuche des Gesuchstellers abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da diese Rechtslage offensichtlich ist, ergeht die vorliegende Entscheidung gestützt auf Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 350.210) und in sinngemässer Anwendung von Art. 388 Abs. 2 StPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Ausstandsverfahrens zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO). Sie werden in Anwendung von Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafsachen (VGS; BR 350.210) i.V.m. Art. 421 Abs. 2 StPO auf CHF 1’000.00 festgesetzt.
E. 4 / 7
weitergeführt. Das Gesuch hätte zwingend vor Fortführung der Sache geprüft
werden müssen. Das Übergehen seines Antrags erwecke den Eindruck einer
willkürlichen Verfahrensführung und untergrabe das Vertrauen in eine unparteiische
Entscheidungsfindung.
3.1.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Ausstandsgesuch erst am Tage
der auf den 30. April 2026, um 09:00 Uhr angesetzten Hauptverhandlung (RG-act.
66) beim Regionalgericht eintraf. Die Gesuchsgegnerin hatte somit gar keine
Möglichkeit mehr, vor der Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung zu
reagieren. Sodann war die Gesuchsgegnerin für die Behandlung des
Ausstandsgesuches auch gar nicht zuständig (vgl. oben E. 1). Dementsprechend
leitete sie die Eingabe am 20. Mai 2026 zusammen mit zwei weiteren
Ausstandsbegehren zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons
Graubünden weiter (act. D.1). Entscheidend und massgebend ist aber Art. 59 Abs.
3 StPO, wonach eine von einem Ausstandsgesuch betroffene Person ihr Amt weiter
ausübt bis zum Entscheid über das Ausstandsbegehren. Die Gesuchsgegnerin hat
das Verfahren somit völlig zu Recht weitergeführt. Ein Ausstandsgrund ist nicht
auszumachen.
3.2.1. Weiter führt der Gesuchsteller in der Eingabe vom 6. Mai 2026 (act. A.1) aus,
er habe von seinem ehemaligen Lebenspartner C._____ erfahren, dass angeblich
vor einem Gericht in Melbourne ein Strafverfahren gegen die Gesuchsgegnerin
geführt worden sei, welches zu einer Verurteilung geführt habe. Er selbst habe diese
Information nicht verifizieren können, bitte jedoch um Prüfung des Sachverhalts,
zumal diese Information seine erheblichen Zweifel an der persönlichen und
fachlichen Integrität der Gesuchsgegnerin verstärke.
3.2.2. Wie bereits dargelegt müssen die Gründe oder Umstände auf welche sich
ein Ausstandsgesuch stützt, glaubhaft gemacht werden. Blosse Behauptungen,
Vermutungen oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Vielmehr muss
die Wahrscheinlichkeit der geltend gemachten Gründe mittels Indizien oder
Beweismitteln substantiiert werden (BOOG, a.a.O., Art. 58 N. 4; KELLER, a.a.O.,
Art. 58 N. 9). Vorliegend beschränkt sich der Gesuchsteller auf blosse
Behauptungen und vage Vermutungen. Er stützt sich ausschliesslich auf angebliche
Informationen seines ehemaligen Lebenspartners, ohne auch nur eine einzige
konkrete, überprüfbare Tatsache glaubhaft darzulegen. Dabei wäre es für ihn ein
Leichtes gewesen, zumindest von seinem Lebenspartner schriftliche Auskünfte
einzuverlangen mit konkreten Angaben, woher dieser sein Wissen haben soll, vor
welchem Gericht ein Strafverfahren gegen die Gesuchsgegnerin geführt worden
sein soll, um was es dabei gegangen sein soll etc. Es geht selbstredend nicht an,
E. 5 / 7 ohne auch nur die geringsten Anhaltspunkte irgendwelche Vermutungen und Gerüchte vorzutragen und die Ermittlungsarbeit auf das Gericht abzuwälzen. Auf ein Ausstandsgesuch, das ausschliesslich auf einer nicht verifizierten Hörensagen- Information ohne jegliche Substanz basiert, ist nicht einzutreten. 3.3.1. In der Eingabe vom 27. April 2026 (act. A.2) beantragt der Gesuchsteller den Ausstand der Gesuchsgegnerin wegen angeblichen Fehlern in dem ihn betreffenden Verfahren vor Regionalgericht. Im Einzelnen beanstandet er, die Gesuchgegnerin sei als verfahrensleitende Richterin wiederholt davon ausgegangen, er stünde als Fahrer des vorschriftswidrig parkierten Fahrzeugs fest, obwohl dies nicht abschliessend geklärt worden sei. Sie habe diverse, von ihm angebotene Beweise nicht abgenommen, namentlich die angebotene Zeugeneinvernahmen von D._____ und C._____. Dadurch entstünde der Eindruck, dass das Ergebnis der Beweiswürdigung bereits vorweggenommen worden sei. Überdies werde ihm dadurch die Möglichkeit genommen, sich wirksam zu verteidigen und den Sachverhalt vollständig darzulegen. Entlastende Umstände seien unzureichend berücksichtigt worden. Schliesslich habe die Gesuchsgegnerin internationale Zuständigkeitsfragen unberücksichtigt gelassen, insbesondere «im Hinblick auf mögliche fehlende Abkommen zwischen der Schweiz und Australien». In ihrer Gesamtheit würden diese Umstände den Eindruck vermitteln, dass sich die Gesuchsgegnerin bereits festgelegt habe und dem Verfahren nicht mehr mit der gebotenen Offenheit gegenüberstehe. 3.3.2. Bei all diesen Vorwürfen handelt es sich um angebliche Verfahrens- oder Rechtsfehler, welche für sich allein keine Befangenheit zu begründen vermöchten, selbst für den Fall, dass sie zutreffen sollten. Ein Rückschluss aus solchen Fehlern auf mangelnde Objektivität zulasten der einen oder anderen Partei ist nicht zulässig, denn Verfahrensfehler oder Fehleinschätzungen kommen auf allen Ebenen der Strafrechtspflege vor. Solche sind in erster Linie im Rahmen eines (rechtzeitig eingeleiteten) Rechtsmittelverfahrens zu rügen. Den Anschein der Befangenheit begründen sie nur, wenn sie besonders krass sind und ungewöhnlich häufig auftreten, sodass sie bei objektiver Betrachtung einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen (Urteil des Bundesgerichts 1B_119/218 vom
29. Mai 2018 E. 6.5.1; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 23 34 vom
16. August 2023 E. 4.3 m.w.H.; KELLER, a.a.O., Art. 56 N. 40 ff.; BOOG, a.a.O., Art. 56 N. 59). Davon kann vorliegend keine Rede sein, zumal die erhobenen Vorwürfe auch hier überwiegend auf blossen Behauptungen beruhen und nicht rechtsgenügend substantiiert werden.
E. 6 / 7
E. 7 / 7 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Ausstandsgesuche werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Kosten des Ausstandsverfahrens von CHF 1’000.00 gehen zu Lasten von A._____.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 27. Juli 2026 mitgeteilt am 28. Juli 2026 Referenz SR2 26 47 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Parteien A._____ Gesuchsteller gegen B._____ Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand
2 / 7 Sachverhalt A. Mit Urteil vom 30. April 2026 sprach das Regionalgericht Maloja A._____ wegen der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG für schuldig. Hierfür wurde er mit einer Busse von CHF 120.00 bestraft. B. Am 6. Mai 2026 meldete A._____ beim Regionalgericht Maloja schriftlich Berufung gegen das Urteil an. C. Ebenfalls am 6. Mai 2026 erhob A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) beim Regionalgericht Maloja eine «Dienstaufsichtsbeschwerde» gegen B._____ (nachfolgend Gesuchsgegnerin). Diese hatte in dem gegen ihn geführten Strafverfahren vor Regionalgericht den Vorsitz inne. Da in der Dienstaufsichtsbeschwerde ein Ausstandsbegehren mitenthalten war, leitete das Regionalgericht die Eingabe mit Schreiben vom 20. Mai 2026 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Graubünden weiter. D. Gleichzeitig überwies das Regionalgericht zwei weitere Eingaben des Gesuchstellers vom 27. April 2026 (act. A.2) und 5. Mai 2026 (act. A.3) an das Obergericht mit dem Hinweis, es seien darin ebenfalls Ausstandsbegehren gegen die Gesuchsgegnerin enthalten. E. Die Akten des Regionalgerichts Maloja wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1. Die Ausstandsgründe werden in Art. 56 lit. a-f StPO statuiert. Der Gesuchsteller wirft der Gesuchsgegnerin im Wesentlichen Fehler im gegen ihn geführten Verfahren vor und beruft sich zumindest sinngemäss auf den Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO (ausdrücklich im Gesuch vom 27. April 2026, act. A.2 S. 6 ff.). Über solche Ausstandsgesuche entscheidet das Obergericht als kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]). Diese Zuständigkeit bleibt bestehen, auch wenn ‒ wie vorliegend ‒ der Ausstandsgrund erst nach Eröffnung des Endentscheids, aber vor Eintritt der Rechtskraft entdeckt wird (BOOG, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 58 N. 6; Urteile des Bundesgerichts 1B_36/2020 vom 8. Mai 2020 E. 2.2 und 1B_436/2021 vom 6. Januar 2022 E. 2). Gerichtsintern fällt die Beurteilung in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]).
3 / 7 2. Ausstandsgründe sind ohne Verzug, d.h. in den nächsten Tagen nach deren Kenntnisnahme geltend zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO), andernfalls verwirkt der Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_137/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 2 i.f. mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, als rechtzeitig; ein Gesuch, das erst nach Ablauf von zwei bis drei Wochen gestellt wird, ist demgegenüber verspätet. Auf ein verspätetes Gesuch wird nicht eingetreten (BOOG, a.a.O., Art. 58 N. 5; Urteile des Bundesgerichts 1B_65/2022 vom 18. März 2022 E. 3 und 6B_1359/2019 vom
28. April 2020 E. 1.5). Vorliegend ist fraglich, ob sämtliche Ausstandsgründe rechtzeitig vorgebracht wurden, zumal die Gesuchsteller seine Behauptungen nicht näher konkretisiert und diese auch zeitlich kaum einzuordnen sind. Da sich die Ausstandsgesuche ohnehin als unbegründet erweisen (vgl. nachfolgend E. 3), braucht die Frage nicht abschliessend beantwortet zu werden. 3. Nach Art. 56 lit. f StPO tritt in den Ausstand, wer aus «anderen Gründen», insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Dabei handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Ablehnung einer in einer Strafbehörde tätigen Person stützt, müssen glaubhaft dargetan werden (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen hierfür genügen nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit der geltend gemachten Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substantiiert werden (BOOG, a.a.O., Art. 58 N. 4; KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 58 N. 9). Nachfolgend ist auf die drei Ausstandsgesuche im Einzelnen einzugehen. 3.1.1. In der «Dienstaufsichtsbeschwerde» vom 6. Mai 2026 (act. A.1) beanstandet der Gesuchsteller, die Gesuchsgegnerin habe sein Ausstandsgesuch vom 27. April 2026 nicht ordnungsgemäss behandelt und stattdessen das Verfahren
4 / 7 weitergeführt. Das Gesuch hätte zwingend vor Fortführung der Sache geprüft werden müssen. Das Übergehen seines Antrags erwecke den Eindruck einer willkürlichen Verfahrensführung und untergrabe das Vertrauen in eine unparteiische Entscheidungsfindung. 3.1.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Ausstandsgesuch erst am Tage der auf den 30. April 2026, um 09:00 Uhr angesetzten Hauptverhandlung (RG-act.
66) beim Regionalgericht eintraf. Die Gesuchsgegnerin hatte somit gar keine Möglichkeit mehr, vor der Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung zu reagieren. Sodann war die Gesuchsgegnerin für die Behandlung des Ausstandsgesuches auch gar nicht zuständig (vgl. oben E. 1). Dementsprechend leitete sie die Eingabe am 20. Mai 2026 zusammen mit zwei weiteren Ausstandsbegehren zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Graubünden weiter (act. D.1). Entscheidend und massgebend ist aber Art. 59 Abs. 3 StPO, wonach eine von einem Ausstandsgesuch betroffene Person ihr Amt weiter ausübt bis zum Entscheid über das Ausstandsbegehren. Die Gesuchsgegnerin hat das Verfahren somit völlig zu Recht weitergeführt. Ein Ausstandsgrund ist nicht auszumachen. 3.2.1. Weiter führt der Gesuchsteller in der Eingabe vom 6. Mai 2026 (act. A.1) aus, er habe von seinem ehemaligen Lebenspartner C._____ erfahren, dass angeblich vor einem Gericht in Melbourne ein Strafverfahren gegen die Gesuchsgegnerin geführt worden sei, welches zu einer Verurteilung geführt habe. Er selbst habe diese Information nicht verifizieren können, bitte jedoch um Prüfung des Sachverhalts, zumal diese Information seine erheblichen Zweifel an der persönlichen und fachlichen Integrität der Gesuchsgegnerin verstärke. 3.2.2. Wie bereits dargelegt müssen die Gründe oder Umstände auf welche sich ein Ausstandsgesuch stützt, glaubhaft gemacht werden. Blosse Behauptungen, Vermutungen oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit der geltend gemachten Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substantiiert werden (BOOG, a.a.O., Art. 58 N. 4; KELLER, a.a.O., Art. 58 N. 9). Vorliegend beschränkt sich der Gesuchsteller auf blosse Behauptungen und vage Vermutungen. Er stützt sich ausschliesslich auf angebliche Informationen seines ehemaligen Lebenspartners, ohne auch nur eine einzige konkrete, überprüfbare Tatsache glaubhaft darzulegen. Dabei wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, zumindest von seinem Lebenspartner schriftliche Auskünfte einzuverlangen mit konkreten Angaben, woher dieser sein Wissen haben soll, vor welchem Gericht ein Strafverfahren gegen die Gesuchsgegnerin geführt worden sein soll, um was es dabei gegangen sein soll etc. Es geht selbstredend nicht an,
5 / 7 ohne auch nur die geringsten Anhaltspunkte irgendwelche Vermutungen und Gerüchte vorzutragen und die Ermittlungsarbeit auf das Gericht abzuwälzen. Auf ein Ausstandsgesuch, das ausschliesslich auf einer nicht verifizierten Hörensagen- Information ohne jegliche Substanz basiert, ist nicht einzutreten. 3.3.1. In der Eingabe vom 27. April 2026 (act. A.2) beantragt der Gesuchsteller den Ausstand der Gesuchsgegnerin wegen angeblichen Fehlern in dem ihn betreffenden Verfahren vor Regionalgericht. Im Einzelnen beanstandet er, die Gesuchgegnerin sei als verfahrensleitende Richterin wiederholt davon ausgegangen, er stünde als Fahrer des vorschriftswidrig parkierten Fahrzeugs fest, obwohl dies nicht abschliessend geklärt worden sei. Sie habe diverse, von ihm angebotene Beweise nicht abgenommen, namentlich die angebotene Zeugeneinvernahmen von D._____ und C._____. Dadurch entstünde der Eindruck, dass das Ergebnis der Beweiswürdigung bereits vorweggenommen worden sei. Überdies werde ihm dadurch die Möglichkeit genommen, sich wirksam zu verteidigen und den Sachverhalt vollständig darzulegen. Entlastende Umstände seien unzureichend berücksichtigt worden. Schliesslich habe die Gesuchsgegnerin internationale Zuständigkeitsfragen unberücksichtigt gelassen, insbesondere «im Hinblick auf mögliche fehlende Abkommen zwischen der Schweiz und Australien». In ihrer Gesamtheit würden diese Umstände den Eindruck vermitteln, dass sich die Gesuchsgegnerin bereits festgelegt habe und dem Verfahren nicht mehr mit der gebotenen Offenheit gegenüberstehe. 3.3.2. Bei all diesen Vorwürfen handelt es sich um angebliche Verfahrens- oder Rechtsfehler, welche für sich allein keine Befangenheit zu begründen vermöchten, selbst für den Fall, dass sie zutreffen sollten. Ein Rückschluss aus solchen Fehlern auf mangelnde Objektivität zulasten der einen oder anderen Partei ist nicht zulässig, denn Verfahrensfehler oder Fehleinschätzungen kommen auf allen Ebenen der Strafrechtspflege vor. Solche sind in erster Linie im Rahmen eines (rechtzeitig eingeleiteten) Rechtsmittelverfahrens zu rügen. Den Anschein der Befangenheit begründen sie nur, wenn sie besonders krass sind und ungewöhnlich häufig auftreten, sodass sie bei objektiver Betrachtung einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen (Urteil des Bundesgerichts 1B_119/218 vom
29. Mai 2018 E. 6.5.1; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 23 34 vom
16. August 2023 E. 4.3 m.w.H.; KELLER, a.a.O., Art. 56 N. 40 ff.; BOOG, a.a.O., Art. 56 N. 59). Davon kann vorliegend keine Rede sein, zumal die erhobenen Vorwürfe auch hier überwiegend auf blossen Behauptungen beruhen und nicht rechtsgenügend substantiiert werden.
6 / 7 3.4. Schliesslich leitete das Regionalgericht Maloja die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. Mai 2026 (act. A.3) an das Obergericht weiter, mit dem Hinweis, dass darin ein Ausstandsbegehren enthalten sei. Allerdings wird mit dieser Eingabe lediglich das in der Hauptsache ergangene Urteil kritisiert. In der Begründung wird zwar beanstandet, dass das Ausstandsgesuch vom 27. April 2026 unbehandelt geblieben sei und die Gesuchsgegnerin in unzulässiger Weise «weitergewirkt» habe. Ein eigentliches Ausstandsbegehren ist der Eingabe jedoch nicht zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer den Umstand, dass die Gesuchsgegnerin das Verfahren unbesehen des Ausstandsbegehrens weiterführte, als Ausstandsgrund betrachtet, wurde bereits in E. 3.1.2 ausgeführt, dass er damit irrt. Soweit die Eingabe vom 5. Mai 2026 eine Berufungsanmeldung beinhaltet, wird sie zuständigkeitshalber an die Erste strafrechtliche Kammer des Obergerichts weitergeleitet. 4. Im Resultat sind sämtliche Ausstandsgesuche des Gesuchstellers abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da diese Rechtslage offensichtlich ist, ergeht die vorliegende Entscheidung gestützt auf Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 350.210) und in sinngemässer Anwendung von Art. 388 Abs. 2 StPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Ausstandsverfahrens zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO). Sie werden in Anwendung von Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafsachen (VGS; BR 350.210) i.V.m. Art. 421 Abs. 2 StPO auf CHF 1’000.00 festgesetzt.
7 / 7 Es wird erkannt: 1. Die Ausstandsgesuche werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens von CHF 1’000.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]