opencaselaw.ch

SR2 2026 46

Strafprozessordnung

Graubünden · 2026-07-07 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 erstattete C._____ (fortan: C._____) Strafanzeige gegen A._____. Darin führte sie aus, eigene Ermittlungen hätten den Verdacht erweckt, dass A._____ gegenüber Ärzten und Versicherungen gesundheitliche Einschränkungen vorgespielt habe, um Versicherungsleistungen zu erschleichen. B. Mit Verfügung vom 24. April 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (fortan: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung wegen Betrugs gemäss Art.146 Abs. 1 StGB etc. (Pr. VV.2021.992). C. Gestützt auf den Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 21. Mai 2021 stellte die Kantonspolizei Graubünden am 27. Mai 2021 bei Hausdurchsuchungen am Wohn- und Arbeitsort von A._____ diverse Gegenstände sicher. Bei den sichergestellten Mobiltelefonen Apple iPhone und beim Apple Mac Book wurde von den darauf gespeicherten elektronischen Informationen durch die Kantonspolizei Graubünden eine logische Datensicherung erstellt. D. Nach diversen Verfahrenshandlungen ordnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Mai 2026 die Beschlagnahme von diversen anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. Mai 2021 sichergestellten Gegenständen im Sinne von Art. 263 StPO an (DVD; Speicherkarten Wildkamera [Originaldatenträger] sowie Mobiltelefon iPhone 16GB, IMEI:D._____; Mobiltelefon iPhone 4S (A1387); Mobiltelefon iPhone 32 GB, A1303; Mobiltelefon iPhone 12, silbrig/grau; Apple, iPhone 12, grau; Apple Mac Book Pro, A1398, E._____ [Datenträger SanDisk mit Datensicherung]). E. Gegen den Beschlagnahmebefehl liess A._____ (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Cantieni, mit Eingabe vom 18. Mai 2026 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erheben. Darin wird das Folgende beantragt: 1. Der Beschlagnahmebefehl vom 06.05.2026 sei aufzuheben und die darin aufgeführten Gegenstände seien dem Beschwerdeführer auszuhändigen. 2. Es sei zudem festzustellen, dass die Hausdurchsuchung vom 27.05.2021 am Wohnsitz des Beschwerdeführers in O.1._____ und in den Räumlichkeiten der B._____ GmbH in O.1._____ widerrechtlich erfolgt seien und sämtliche damals sichergestellten Gegenstände nicht als Beweismittel verwertet werden dürfen.

3 / 9 3. Dem Beschwerdeführer sei für die rechtswidrige Zwangsmassnahme eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 431 StPO auszurichten. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. F. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. G. Mit weiterer Eingabe vom 18. Juni 2026 replizierte der Beschwerdeführer gegen die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graubünden. H. Am 26. Juni 2026 informierte die Staatsanwaltschaft den Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts des Kantons Graubünden über die erfolgte Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer beim Regionalgericht Landquart wegen gewerbsmässigen Betrugs etc. und wies auf den Übergang der Verfahrensleitung hin. Ein entsprechender Beleg bzw. eine Kopie der Anklageschrift lag dem Schreiben nicht bei. Mit Schreiben vom 22. Juli 2026 bestätigte der Präsident des Regionalgerichts Landquart diesen Sachverhalt und stellte die Durchführung der Hauptverhandlung noch im Herbst 2026 in Aussicht. I. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2026 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Es erfolgten keine weiteren Eingaben zur Sache. J. Die staatsanwaltschaftlichen Verfahrensakten wurden in elektronischer Form beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 4 / 9 wegen gewerbsmässigen Betrugs etc. erhoben (vgl. act. D.8). Damit stellt sich die Frage nach dem Schicksal des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2.2. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass Beschwerden gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft (betreffend Beschlagnahme, Ablehnung der Bestellung einer amtlichen Verteidigung oder der Akteneinsicht) mit der Anklageerhebung (bzw. der Überweisung der Sache an das Sachgericht) gegenstandslos werden und das betroffene Gesuch bei der "ersten Instanz" zu erneuern ist (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 328 N. 3). Wie es sich im Allgemeinen verhält, hat das Bundesgericht bislang offengelassen (Urteile des Bundesgerichts 7B_383/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3.1 mit Verweis auf 7B_208/2023 vom

12. Oktober 2023 E. 3.3; 7B_369/2023 vom 25. September 2023 E. 3.4; 1B_108/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.2.2 f. und 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.3 ff.). Mit Urteil 7B_383/2023 vom 14. Dezember 2023 entschied das Bundesgericht, dass die Beschwerdeinstanz trotz Übergangs der Verfahrensleitung an das erstinstanzliche Gericht nach Anklageerhebung über die bei ihr hängigen Beschwerden betreffend Konto- und Grundbuchsperren zu entscheiden habe. Zur Begründung führte es aus, dass die Beschlagnahme einen schweren Eingriff in die Eigentumsrechte bedeute (Art. 26 Abs. 1 BV) und entsprechend ein berechtigtes Interesse daran bestehe, dass möglichst rasch über die Rechtmässigkeit der von der Staatsanwaltschaft verfügten Freigabe der gesperrten Vermögenswerte entschieden werde. Zusätzlich sprächen prozessökonomische Gesichtspunkte und das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) gegen eine Gegenstandslosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Es stelle keinen sinnvollen Einsatz der Ressourcen der Justiz dar, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde als gegenstandslos abschreiben müsse, obwohl die Sache bei ihr spruchreif sei, nur weil die Staatsanwaltschaft noch kurz vor ihrem Entscheid Anklage erhoben habe, zumal die Beschlagnahmeverfügung des erstinstanzlichen Gerichts wieder bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden könnte. Weshalb sie, die Beschwerdeinstanz, nicht sogleich selber entscheiden können solle, sei nicht erkennbar (vgl. E. 3.3.2 des erwähnten Urteils). 2.3. Aus Erwägung 3.3.2 des erwähnten Urteils ergibt sich indes, dass das Bundesgericht die von SCHMID/JOSITSCH vertretene Auffassung nicht pauschal oder apodiktisch verwirft und die Entscheidzuständigkeit nach Anklageerhebung in jedem Fall bei der Beschwerdeinstanz belassen will. Vielmehr hält es ausdrücklich fest, dass sich dies "im hier zu beurteilenden Fall" […] "als sachgerecht" erweise. Bereits diese Formulierung verdeutlicht, dass das Bundesgericht seine Beurteilung

E. 4.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der Beschwerdeinstanz gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Stellt eine Partei,

E. 4.2 Die Beurteilung des mutmasslichen Prozessausgangs würde vorliegend eine Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Verwertbarkeitsfragen erfordern. Eine derartige summarische Vorprüfung liefe im Ergebnis auf eine – vorliegend gerade dem Sachgericht zu überlassende – materielle Beurteilung der Beschwerde hinaus und wäre mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Dies erscheint im Rahmen des Kostenentscheids als unverhältnismässig (vgl. auch die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 21 30 vom 27. Mai 2021 E. 2.5, welche es für sachgerecht hält, die Kosten in erster Linie derjenigen Partei aufzuerlegen, bei welcher die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben). Es rechtfertigt sich daher, von einer Prognose über den mutmasslichen Verfahrensausgang abzusehen und die Kosten nach dem Verursacherprinzip aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft erliess am selben Tag wie den Beschlagnahmebefehl eine Parteimitteilung, mit welcher sie dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Anklageerhebung nach Art. 324 ff. StPO ankündigte und ihm Frist von zehn Tagen zur Einreichung allfälliger Beweisanträge ansetzte (StA-act. 1.13). Der Beschwerdeführer musste daher im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung ernsthaft damit rechnen, dass die Anklage innert kurzer Frist erhoben und die Sache an das zuständige Sachgericht überwiesen würde. Unter diesen Umständen musste ihm bewusst sein, dass die hängige Beschwerde durch den absehbaren Verfahrensfortgang gegenstandslos werden könnte. Indem er die Beschwerde dennoch erhob und weiterverfolgte, hat er die eingetretene Gegenstandslosigkeit im kostenrechtlichen Sinn selbst veranlasst.

E. 4.3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) reduziert auf CHF 500.00 festgesetzt.

E. 4.4 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 m.w.H.). Es sind demnach keine Entschädigungen zuzusprechen.

E. 5 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung obliegt indessen sowohl die Beweiswürdigung als auch die ihr vorgelagerte Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachgericht (vgl. etwa BGE 133 I 33 E. 2.1). Dies entspricht der institutionellen Aufgabenteilung zwischen Beschwerdeinstanz und Sachgericht. Die Beschwerdeinstanz hat sich deshalb mit Eingriffen in diesen Zuständigkeitsbereich grundsätzlich zurückzuhalten und eine vorweggenommene Beurteilung der Beweisverwertbarkeit nur ausnahmsweise vorzunehmen. Eine solche Ausnahme ist insbesondere dann angezeigt, wenn die Rechtswidrigkeit eines Beweismittels ohne Weiteres feststeht oder wenn der betroffenen Partei aus dem Verbleib des Beweismittels in den Akten ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil droht. Eine derartige Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Die behauptete Unverwertbarkeit ergibt sich nicht ohne Weiteres aus den Akten, sondern setzt vielmehr eine vertiefte materiellrechtliche Prüfung voraus, welche dem Sachgericht vorbehalten bleiben soll. Der blosse Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit bestritten wird, bis zum Abschluss des Strafverfahrens Bestandteil der Akten bleibt, begründet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich keinen rechtlichen Nachteil (vgl. etwa BGE 141 IV 289 E. 1.2 ff.). Der Beschwerdeführer ist nicht gehindert, seinen Einwand gegen die Verwertbarkeit im weiteren Verfahren erneut und umfassend vor

E. 6 / 9 dem Sachgericht geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, dass sich die Beschwerdeinstanz zur Verwertbarkeit der sichergestellten Gegenstände und der darauf gespeicherten Daten nicht vorab äussert. Dies insbesondere auch deshalb, weil sich auch unter tatsächlichen Gesichtspunkten kein anderes Ergebnis rechtfertigt. Zwar stellt die Beschlagnahme elektronischer Geräte und Datenträger einen Eingriff in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers dar. Dessen Gewicht ist im vorliegenden Fall jedoch zu relativieren. Die fraglichen Gegenstände befinden sich inzwischen seit mehr als fünf Jahren im amtlichen Gewahrsam. Angesichts dieses langen Zeitablaufs ist nicht ersichtlich, weshalb hinsichtlich ihrer Rückgabe nunmehr eine besondere zeitliche Dringlichkeit bestehen sollte. Der Beschwerdeführer macht eine solche denn auch nicht geltend. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft mit Anklageerhebung vom

26. Juni 2026, mitgeteilt am 29. Juni 2026, die Akten an das Regionalgericht Landquart überwiesen hat (vgl. act. D.8). Es ist daher davon auszugehen, dass das Sachgericht bereits Kenntnis von den auf den beschlagnahmten Datenträgern gespeicherten und vom Beschwerdeführer als unverwertbar bezeichneten Daten erhalten hat. Nach den Angaben des Präsidenten des Regionalgerichts Landquart soll die Hauptverhandlung noch im Herbst 2026 stattfinden. Unter diesen Umständen besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) keine Veranlassung, dass die Beschwerdeinstanz selbst über die Verwertbarkeit der fraglichen Beweismittel befindet. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass das (nunmehr) zuständige Sachgericht innert nützlicher Frist und über diese Frage entscheiden wird. Weder das Beschleunigungsgebot noch Gründe der Verfahrensökonomie sprechen daher für eine sofortige materiellrechtliche Beurteilung der Verwertbarkeitsfrage durch die Beschwerdeinstanz. 2.5. Nach dem Erwogenen ist das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Dem Beschwerdeführer steht es indessen offen, das Gegenstand der Beschwerde bildende Rechtsbegehren beim Sachgericht zu erneuern (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 328 N. 3). 3. Der Abschreibungsentscheid erfolgt in einzelrichterlicher Kompetenz durch den Vorsitzenden (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 OGV).

E. 7 / 9 die kein Rechtsmittel eingelegt hat, keine Anträge, so kann sie weder obsiegen noch unterliegen und dadurch auch nicht kostenpflichtig werden. Zur Frage, wie die Kosten bei Gegenstandslosigkeit zu verteilen sind, äussert sich Art. 428 Abs. 1 StPO nicht. Tritt diese während der Hängigkeit des Rechtsmittels ein, ist gemäss Bundesgericht für die Beurteilung der Kostenfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen. Lässt sich dieser nicht feststellen, so ist nach den allgemeinen prozessrechtlichen Kriterien jene Partei kostenpflichtig, die das Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben. Angesichts der verschiedenen, möglichen Konstellationen erscheint die analoge Anwendung des in Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO vorgesehenen Ermessensentscheids auch für den Strafprozess gerechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.2).

E. 8 / 9

E. 9 / 9 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren SR2 26 46 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zulasten von A._____.
  3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 29. Juli 2026 mitgeteilt am 30. Juli 2026 Referenz SR2 26 46 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Nydegger, Vorsitz Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni Gegenstand Beschlagnahme Anfechtungsobj. Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. Mai 2026, mitgeteilt am 6. Mai 2026 (Proz. Nr. VV.2021.992)

2 / 9 Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 erstattete C._____ (fortan: C._____) Strafanzeige gegen A._____. Darin führte sie aus, eigene Ermittlungen hätten den Verdacht erweckt, dass A._____ gegenüber Ärzten und Versicherungen gesundheitliche Einschränkungen vorgespielt habe, um Versicherungsleistungen zu erschleichen. B. Mit Verfügung vom 24. April 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (fortan: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung wegen Betrugs gemäss Art.146 Abs. 1 StGB etc. (Pr. VV.2021.992). C. Gestützt auf den Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 21. Mai 2021 stellte die Kantonspolizei Graubünden am 27. Mai 2021 bei Hausdurchsuchungen am Wohn- und Arbeitsort von A._____ diverse Gegenstände sicher. Bei den sichergestellten Mobiltelefonen Apple iPhone und beim Apple Mac Book wurde von den darauf gespeicherten elektronischen Informationen durch die Kantonspolizei Graubünden eine logische Datensicherung erstellt. D. Nach diversen Verfahrenshandlungen ordnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Mai 2026 die Beschlagnahme von diversen anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. Mai 2021 sichergestellten Gegenständen im Sinne von Art. 263 StPO an (DVD; Speicherkarten Wildkamera [Originaldatenträger] sowie Mobiltelefon iPhone 16GB, IMEI:D._____; Mobiltelefon iPhone 4S (A1387); Mobiltelefon iPhone 32 GB, A1303; Mobiltelefon iPhone 12, silbrig/grau; Apple, iPhone 12, grau; Apple Mac Book Pro, A1398, E._____ [Datenträger SanDisk mit Datensicherung]). E. Gegen den Beschlagnahmebefehl liess A._____ (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Cantieni, mit Eingabe vom 18. Mai 2026 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erheben. Darin wird das Folgende beantragt: 1. Der Beschlagnahmebefehl vom 06.05.2026 sei aufzuheben und die darin aufgeführten Gegenstände seien dem Beschwerdeführer auszuhändigen. 2. Es sei zudem festzustellen, dass die Hausdurchsuchung vom 27.05.2021 am Wohnsitz des Beschwerdeführers in O.1._____ und in den Räumlichkeiten der B._____ GmbH in O.1._____ widerrechtlich erfolgt seien und sämtliche damals sichergestellten Gegenstände nicht als Beweismittel verwertet werden dürfen.

3 / 9 3. Dem Beschwerdeführer sei für die rechtswidrige Zwangsmassnahme eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 431 StPO auszurichten. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. F. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. G. Mit weiterer Eingabe vom 18. Juni 2026 replizierte der Beschwerdeführer gegen die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graubünden. H. Am 26. Juni 2026 informierte die Staatsanwaltschaft den Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts des Kantons Graubünden über die erfolgte Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer beim Regionalgericht Landquart wegen gewerbsmässigen Betrugs etc. und wies auf den Übergang der Verfahrensleitung hin. Ein entsprechender Beleg bzw. eine Kopie der Anklageschrift lag dem Schreiben nicht bei. Mit Schreiben vom 22. Juli 2026 bestätigte der Präsident des Regionalgerichts Landquart diesen Sachverhalt und stellte die Durchführung der Hauptverhandlung noch im Herbst 2026 in Aussicht. I. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2026 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Es erfolgten keine weiteren Eingaben zur Sache. J. Die staatsanwaltschaftlichen Verfahrensakten wurden in elektronischer Form beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt gemäss Art. 13 Abs. 1 OGV (BR 173.010) in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat am 26. Juni 2026, mitgeteilt am 29. Juni 2026, gegen den Beschwerdeführer beim Regionalgericht Landquart Anklage

4 / 9 wegen gewerbsmässigen Betrugs etc. erhoben (vgl. act. D.8). Damit stellt sich die Frage nach dem Schicksal des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2.2. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass Beschwerden gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft (betreffend Beschlagnahme, Ablehnung der Bestellung einer amtlichen Verteidigung oder der Akteneinsicht) mit der Anklageerhebung (bzw. der Überweisung der Sache an das Sachgericht) gegenstandslos werden und das betroffene Gesuch bei der "ersten Instanz" zu erneuern ist (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 328 N. 3). Wie es sich im Allgemeinen verhält, hat das Bundesgericht bislang offengelassen (Urteile des Bundesgerichts 7B_383/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3.1 mit Verweis auf 7B_208/2023 vom

12. Oktober 2023 E. 3.3; 7B_369/2023 vom 25. September 2023 E. 3.4; 1B_108/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.2.2 f. und 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.3 ff.). Mit Urteil 7B_383/2023 vom 14. Dezember 2023 entschied das Bundesgericht, dass die Beschwerdeinstanz trotz Übergangs der Verfahrensleitung an das erstinstanzliche Gericht nach Anklageerhebung über die bei ihr hängigen Beschwerden betreffend Konto- und Grundbuchsperren zu entscheiden habe. Zur Begründung führte es aus, dass die Beschlagnahme einen schweren Eingriff in die Eigentumsrechte bedeute (Art. 26 Abs. 1 BV) und entsprechend ein berechtigtes Interesse daran bestehe, dass möglichst rasch über die Rechtmässigkeit der von der Staatsanwaltschaft verfügten Freigabe der gesperrten Vermögenswerte entschieden werde. Zusätzlich sprächen prozessökonomische Gesichtspunkte und das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) gegen eine Gegenstandslosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Es stelle keinen sinnvollen Einsatz der Ressourcen der Justiz dar, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde als gegenstandslos abschreiben müsse, obwohl die Sache bei ihr spruchreif sei, nur weil die Staatsanwaltschaft noch kurz vor ihrem Entscheid Anklage erhoben habe, zumal die Beschlagnahmeverfügung des erstinstanzlichen Gerichts wieder bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden könnte. Weshalb sie, die Beschwerdeinstanz, nicht sogleich selber entscheiden können solle, sei nicht erkennbar (vgl. E. 3.3.2 des erwähnten Urteils). 2.3. Aus Erwägung 3.3.2 des erwähnten Urteils ergibt sich indes, dass das Bundesgericht die von SCHMID/JOSITSCH vertretene Auffassung nicht pauschal oder apodiktisch verwirft und die Entscheidzuständigkeit nach Anklageerhebung in jedem Fall bei der Beschwerdeinstanz belassen will. Vielmehr hält es ausdrücklich fest, dass sich dies "im hier zu beurteilenden Fall" […] "als sachgerecht" erweise. Bereits diese Formulierung verdeutlicht, dass das Bundesgericht seine Beurteilung

5 / 9 bewusst auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abstützt und gerade keine allgemeingültige Zuständigkeitsregel aufstellen wollte. Daraus folgt, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf eine einzelfallbezogene und sachgerechte Lösung abzielt. Massgeblich dürften dabei die konkreten Verfahrensumstände, namentlich Gesichtspunkte des Beschleunigungsgebots, allfällige Dringlichkeitserwägungen sowie weitere verfahrensökonomische Überlegungen sein. Die Zuständigkeitsfrage ist somit nicht losgelöst von den Umständen des Einzelfalls zu beantworten, sondern im Lichte der jeweiligen Interessenlage und der prozessualen Gegebenheiten zu würdigen (so im Ergebnis auch der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom SBK.2024.305 vom 15. Januar 2025 E. 1.2.4). 2.4. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerde im Ergebnis darauf abzielt, die beschlagnahmten Gegenstände beziehungsweise die darauf gespeicherten Daten für unverwertbar erklären zu lassen. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es habe im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung, anlässlich derer die fraglichen Gegenstände sichergestellt worden seien, an einem hinreichenden Tatverdacht gefehlt, weshalb die Zwangsmassnahme rechtswidrig gewesen und die daraus gewonnenen Beweismittel unverwertbar seien (vgl. act. A.1, S. 5 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung obliegt indessen sowohl die Beweiswürdigung als auch die ihr vorgelagerte Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachgericht (vgl. etwa BGE 133 I 33 E. 2.1). Dies entspricht der institutionellen Aufgabenteilung zwischen Beschwerdeinstanz und Sachgericht. Die Beschwerdeinstanz hat sich deshalb mit Eingriffen in diesen Zuständigkeitsbereich grundsätzlich zurückzuhalten und eine vorweggenommene Beurteilung der Beweisverwertbarkeit nur ausnahmsweise vorzunehmen. Eine solche Ausnahme ist insbesondere dann angezeigt, wenn die Rechtswidrigkeit eines Beweismittels ohne Weiteres feststeht oder wenn der betroffenen Partei aus dem Verbleib des Beweismittels in den Akten ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil droht. Eine derartige Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Die behauptete Unverwertbarkeit ergibt sich nicht ohne Weiteres aus den Akten, sondern setzt vielmehr eine vertiefte materiellrechtliche Prüfung voraus, welche dem Sachgericht vorbehalten bleiben soll. Der blosse Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit bestritten wird, bis zum Abschluss des Strafverfahrens Bestandteil der Akten bleibt, begründet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich keinen rechtlichen Nachteil (vgl. etwa BGE 141 IV 289 E. 1.2 ff.). Der Beschwerdeführer ist nicht gehindert, seinen Einwand gegen die Verwertbarkeit im weiteren Verfahren erneut und umfassend vor

6 / 9 dem Sachgericht geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, dass sich die Beschwerdeinstanz zur Verwertbarkeit der sichergestellten Gegenstände und der darauf gespeicherten Daten nicht vorab äussert. Dies insbesondere auch deshalb, weil sich auch unter tatsächlichen Gesichtspunkten kein anderes Ergebnis rechtfertigt. Zwar stellt die Beschlagnahme elektronischer Geräte und Datenträger einen Eingriff in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers dar. Dessen Gewicht ist im vorliegenden Fall jedoch zu relativieren. Die fraglichen Gegenstände befinden sich inzwischen seit mehr als fünf Jahren im amtlichen Gewahrsam. Angesichts dieses langen Zeitablaufs ist nicht ersichtlich, weshalb hinsichtlich ihrer Rückgabe nunmehr eine besondere zeitliche Dringlichkeit bestehen sollte. Der Beschwerdeführer macht eine solche denn auch nicht geltend. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft mit Anklageerhebung vom

26. Juni 2026, mitgeteilt am 29. Juni 2026, die Akten an das Regionalgericht Landquart überwiesen hat (vgl. act. D.8). Es ist daher davon auszugehen, dass das Sachgericht bereits Kenntnis von den auf den beschlagnahmten Datenträgern gespeicherten und vom Beschwerdeführer als unverwertbar bezeichneten Daten erhalten hat. Nach den Angaben des Präsidenten des Regionalgerichts Landquart soll die Hauptverhandlung noch im Herbst 2026 stattfinden. Unter diesen Umständen besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) keine Veranlassung, dass die Beschwerdeinstanz selbst über die Verwertbarkeit der fraglichen Beweismittel befindet. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass das (nunmehr) zuständige Sachgericht innert nützlicher Frist und über diese Frage entscheiden wird. Weder das Beschleunigungsgebot noch Gründe der Verfahrensökonomie sprechen daher für eine sofortige materiellrechtliche Beurteilung der Verwertbarkeitsfrage durch die Beschwerdeinstanz. 2.5. Nach dem Erwogenen ist das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Dem Beschwerdeführer steht es indessen offen, das Gegenstand der Beschwerde bildende Rechtsbegehren beim Sachgericht zu erneuern (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 328 N. 3). 3. Der Abschreibungsentscheid erfolgt in einzelrichterlicher Kompetenz durch den Vorsitzenden (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 OGV). 4.1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der Beschwerdeinstanz gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Stellt eine Partei,

7 / 9 die kein Rechtsmittel eingelegt hat, keine Anträge, so kann sie weder obsiegen noch unterliegen und dadurch auch nicht kostenpflichtig werden. Zur Frage, wie die Kosten bei Gegenstandslosigkeit zu verteilen sind, äussert sich Art. 428 Abs. 1 StPO nicht. Tritt diese während der Hängigkeit des Rechtsmittels ein, ist gemäss Bundesgericht für die Beurteilung der Kostenfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen. Lässt sich dieser nicht feststellen, so ist nach den allgemeinen prozessrechtlichen Kriterien jene Partei kostenpflichtig, die das Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben. Angesichts der verschiedenen, möglichen Konstellationen erscheint die analoge Anwendung des in Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO vorgesehenen Ermessensentscheids auch für den Strafprozess gerechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.2). 4.2. Die Beurteilung des mutmasslichen Prozessausgangs würde vorliegend eine Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Verwertbarkeitsfragen erfordern. Eine derartige summarische Vorprüfung liefe im Ergebnis auf eine – vorliegend gerade dem Sachgericht zu überlassende – materielle Beurteilung der Beschwerde hinaus und wäre mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Dies erscheint im Rahmen des Kostenentscheids als unverhältnismässig (vgl. auch die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 21 30 vom 27. Mai 2021 E. 2.5, welche es für sachgerecht hält, die Kosten in erster Linie derjenigen Partei aufzuerlegen, bei welcher die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben). Es rechtfertigt sich daher, von einer Prognose über den mutmasslichen Verfahrensausgang abzusehen und die Kosten nach dem Verursacherprinzip aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft erliess am selben Tag wie den Beschlagnahmebefehl eine Parteimitteilung, mit welcher sie dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Anklageerhebung nach Art. 324 ff. StPO ankündigte und ihm Frist von zehn Tagen zur Einreichung allfälliger Beweisanträge ansetzte (StA-act. 1.13). Der Beschwerdeführer musste daher im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung ernsthaft damit rechnen, dass die Anklage innert kurzer Frist erhoben und die Sache an das zuständige Sachgericht überwiesen würde. Unter diesen Umständen musste ihm bewusst sein, dass die hängige Beschwerde durch den absehbaren Verfahrensfortgang gegenstandslos werden könnte. Indem er die Beschwerde dennoch erhob und weiterverfolgte, hat er die eingetretene Gegenstandslosigkeit im kostenrechtlichen Sinn selbst veranlasst.

8 / 9 4.3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) reduziert auf CHF 500.00 festgesetzt. 4.4. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 m.w.H.). Es sind demnach keine Entschädigungen zuzusprechen.

9 / 9 Es wird erkannt: 1. Das Beschwerdeverfahren SR2 26 46 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zulasten von A._____. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]