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SR2 2026 34

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2026-09-08 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. Am 23. Februar 2026 erstattete A._____ Strafanzeige gegen C._____, B._____ sowie weitere nicht namentlich genannte Personen, welche an einem gegen ihn geführten Betreibungsverfahren beteiligt waren. Er warf den Verzeigten Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung, Nötigung, Betrug und Untreue vor. B. Am 2. April 2026 verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden, dass kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. C. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. April 2026 (Poststempel 17. April 2026) Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden. Dieses leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Graubünden weiter. D. Der Beschwerdeführer beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen B._____ und C._____ ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) und Untreue (Art. 158 StGB) zu eröffnen. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über die beim Obergericht erhobene betreibungsrechtliche Aufsichtsbeschwerde entschieden sei. E. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Sache ist spruchreif.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann beim Obergericht Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs.

E. 1.2 Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs.

E. 1.3 Gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO kann eine Nichtanhandnahmeverfügung von den Parteien angefochten werden. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahmeverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Eine Ausnahme muss für den Fall gelten, in welchem der Geschädigte noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, beispielsweise weil er von der Staatsanwaltschaft nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde Art. (118 Abs.

E. 1.4 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen eines Entscheids bloss pauschal bestritten wird. Ebenfalls genügt es nicht, wenn im Beschwerdeverfahren lediglich die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen und von ihr verworfenen Argumente wiederholt werden (Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 79 vom 16. Dezember 2025 E. 2.1; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen

E. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer am 7. April 2026 zugestellt (act. E.2). Damit erweist sich die Beschwerde vom 16. April 2026 (Poststempel 17. April 2026) als rechtzeitig.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer führt aus, er habe parallel zur Strafanzeige am

11. März 2026 beim Obergericht des Kantons Graubünden Aufsichtsbeschwerde gegen das Betreibungsamt Landquart erhoben. Die Beschwerde sei noch hängig. Dieser Entscheid werde voraussichtlich Amtspflichtverletzungen des Betreibungsamtes feststellen, die für das vorliegende Verfahren von erheblicher Bedeutung seien. Er beantrage daher, das hiesige Verfahren zu sistieren, bis über die Aufsichtsbeschwerde entschieden sei. Den Entscheid werde er dem Gericht nachreichen.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hat bislang keinen Entscheid nachgereicht. Gemäss Geschäftsverzeichnis des Obergerichts wurde die Aufsichtsbeschwerde indes bereits am 13. April 2026 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens ist damit gegenstandslos geworden. 3. Der Beschwerdeführer verweist auf angebliche «Vorgeschichten» des Staatsanwalts D._____ und des Ersten Staatsanwalts E._____, welche die angefochtene Verfügung erlassen bzw. genehmigt haben. Inwieweit die dabei vorgebrachten Behauptungen für das vorliegende Verfahren von Relevanz sein sollen, legt der Beschwerdeführer weder dar, noch ist dies erkennbar. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

E. 3 / 10

E. 4 / 10 Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N. 9c; BÄHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 385 N. 2). Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; GUIDON, a.a.O., Art. 396 StPO N. 9e). Auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gilt insofern das Rügeprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3). Die Begründung der Beschwerde muss grundsätzlich in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; 140 III 115 E. 2). Inwieweit der Beschwerdeführer vorliegend seinen Begründungsobliegenheiten nachkommt, wird im Rahmen der nachfolgenden Behandlung der einzelnen Rügen zu beurteilen sein.

E. 4.1 Mit seiner Strafanzeige warf der Beschwerdeführer den verzeigten Mitarbeiterinnen des Betreibungsamtes Landquart vor, im gegen ihn geführten Betreibungsverfahren sein Existenzminimum falsch berechnet zu haben. Namentlich sei die Krankenkassenprämie nicht berücksichtigt worden, mit der unzutreffenden Begründung, diese sei erst einzubeziehen, wenn deren regelmässige Zahlung nachgewiesen werde, d.h. die Zahlungsbelege der letzten drei Monate vorgelegt würden. Seine Hinweise seien bewusst ignoriert worden, und die Beschuldigten hätten rechtswidrig weitergepfändet. Ausserdem sei er durch die Androhung von Polizeivorführung und Strafanzeige bei Nichterscheinen systematisch schikaniert und eingeschüchtert worden. Die Zustellung von Zahlungsbefehlen sei nur noch über die Polizei erfolgt, obwohl er jederzeit erreichbar gewesen sei. Mit dem dargelegten Vorgehen hätten die Verzeigten die Straftatbestände des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB), des eventualvorsätzlichen Betrugs (Art. 146 StGB) und der Untreue (Art. 158 StGB) erfüllt (StA-act. 1).

E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft verfügte, dass kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Die vom Anzeigeerstatter erwähnten Strafnormen seien offensichtlich nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes könne bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Wenn der Beschwerdeführer mit der Berechnung des Existenzminimums nicht einverstanden sei, könne er den Beschwerdeweg gemäss SchKG beschreiten. Es falle nicht in den Zuständigkeitsbereich der Strafbehörde, hier korrigierend einzuwirken. Im Weiteren sehe das SchKG die Inanspruchnahme der Polizei ausdrücklich vor (z.B. Art. 91 Abs. 2 SchKG). Das Strafgesetzbuch enthalte zum Schutz der Rechtspflege auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung Strafnormen. Die Erwähnung dieser Normen auf den offiziellen Dokumenten des Betreibungsamtes könne nicht als Drohung oder Nötigung aufgefasst werden. Aus der Anzeige des Beschwerdeführers ergäben sich keine konkreten Verdachtsmomente für eine strafbare Handlung seitens der Mitglieder des Betreibungsamtes Landquart. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung sei abzulehnen. 4.3.1. Mit der vorliegenden Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer zunächst, die Staatsanwaltschaft habe beim Erlass der angefochtenen Verfügung Beweise ignoriert statt sie zu prüfen. Sie habe eine von B._____ unterzeichnete Pfändungsverfügung, die eine falsche Zahl ausweise, unbeachtet gelassen. Ausserdem habe sie einen «Post-Scan» vom 5. Februar 2026, welcher beweise,

E. 4.7 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung und Untreue zu eröffnen, fehlt hierzu in der Beschwerde jegliche Begründung. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

E. 5 / 10

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Erste Staatsanwalt E._____ und Staatsanwalt D._____, die die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung

E. 5.2 Mit diesen Vorbringen erhebt der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen die mit dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung befassten Staatsanwälte. Derartige Ausstandsgesuche sind grundsätzlich in einem eigenständigen Verfahren nach Art. 58 f. StPO zu behandeln, wobei gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO für deren Beurteilung ebenfalls die Beschwerdeinstanz zuständig ist. Da somit sowohl für die Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung wie auch für das Ausstandsgesuch dieselbe sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Beschwerdekammer gegeben ist, rechtfertigt es sich aus Gründen der Prozessökonomie, das Ausstandsgesuch zusammen mit der Beschwerde zu beurteilen (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 242 vom

3. März 2026; Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt BES.2019.45 vom 9. Januar 2020 E. 1.2.1).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer sieht einen Ausstandsgrund in einer angeblichen Häufung von Verfahrensfehlern. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erwiesen sich die Vorwürfe des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet. Das Ausstandsgesuch ist somit abzuweisen. 6. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 38 Abs. 3 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) auf CHF 1’000.00 festgesetzt. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen, zumal keine Stellungnahmen eingeholt wurden.

E. 6 / 10 dass ihm eine Sendung per Post habe zugestellt werden können, ausser Acht gelassen. Schliesslich seien «Polizei-E-Mails» unberücksichtigt geblieben, welche eine Instrumentalisierung der Polizei dokumentieren würden. Indem die Staatsanwaltschaft diese Beweise weder erwähnt noch gewürdigt habe, habe sie ihre Untersuchungspflicht nach Art. 309 StPO verletzt. 4.3.2. Der Einwand erweist sich als unbegründet. Zunächst ist festzustellen, dass sich bei den Akten der Vorinstanz weder ein «Post-Scan» vom 5. Februar 2026 noch irgendwelche «Polizei-E-Mails» befinden. In der Strafanzeige vom 23. Februar 2026 werden solche Beweismittel auch nicht aufgeführt. Die Staatsanwaltschaft hat sich sodann entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers mit der angeblichen Falschberechnung des Existenzminimums befasst und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, sofern er mit der Berechnung nicht einverstanden sei, den Beschwerdeweg gemäss SchKG beschreiten könne. Es falle nicht in den Zuständigkeitsbereich der Strafbehörde, hier korrigierend einzuwirken. Aufgrund dieser Rechtsauffassung musste sich die Staatsanwaltschaft nicht weiter mit den einzelnen Berechnungen befassen. Auf die Frage, ob es sich tatsächlich um eine rein betreibungsrechtliche Angelegenheit handelt, wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe Beweise ignoriert, trifft jedenfalls nicht zu. 4.4.1. Der Beschwerdeführer erachtet die Erwägung der Staatsanwaltschaft, wonach es sich vorliegend um eine rein betreibungsrechtliche Angelegenheit handle und ihm der Beschwerdeweg nach SchKG offen stünde, für unzutreffend. Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) sei ein Straftatbestand, der ausschliesslich vor die Strafbehörde gehöre. Die Staatsanwaltschaft könne sich nicht ihrer gesetzlichen Pflicht entziehen, Straftaten zu verfolgen, indem sie einen Anzeigeerstatter an eine andere Behörde verweise. 4.4.2. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs schuldig. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b). Ein Amtsmissbrauch liegt bei einer behördlichen Entscheidung nicht bereits dann vor, wenn sich im Nachhinein (etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens)

E. 7 / 10

herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Die

Verfügung bzw. einzelne Verfahrenshandlungen müssen vielmehr qualifiziert falsch

sein (HEIMGARTNER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht,

4. Aufl. 2019, Art. 312 N. 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_281/2018 vom 24. Januar

2019 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_76/2011 vom 31. Mai 2011 E. 5.1). Allein

der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet oder sich im

Verfahren anders als erhofft verhält, stellt noch keinen Amtsmissbrauch und auch

kein anderes strafbares Verhalten dar. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler

sind in erster Linie im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Es ist

nicht Zweck des Gesetzes, diesen Schutz generell durch einen strafrechtlichen zu

überlagern. Der subjektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs verlangt vorsätzliches

Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, nämlich die

Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, oder

die Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen. Die Nachteilsabsicht ist

verwirklicht, sobald der Täter durch Vorsatz oder Eventualvorsatz eine nicht

unerhebliche Benachteiligung verursacht (Urteil des Bundesgerichts 6B_101/2022

vom 30. Januar 2023 E. 1.3.1).

4.4.3. Eine qualifizierte Amtspflichtverletzung im soeben dargelegten Sinne wird

vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Er begnügt sich vielmehr mit

pauschalen Behauptungen und einer Wiederholung der bereits in der Strafanzeige

vorgetragenen und von der Staatsanwaltschaft verworfenen Argumente, womit er

seinen Begründungsobliegenheiten nicht nachkommt. Auf die entsprechenden

Rügen ist daher nicht einzutreten. Lediglich der Vollständigkeit halber wird

nachfolgend trotzdem kurz auf die gegenüber den Betreibungsbeamtinnen

erhobenen Vorwürfe eingegangen.

4.5.1. Der Beschwerdeführer moniert eine fehlerhafte Berechnung des

Existenzminimums,

namentlich

die

Nichtberücksichtigung

der

Krankenkassenprämien.

4.5.2. Es ist aktenkundig, dass das Betreibungsamt auf Einwand des

Beschwerdeführers hin eine Korrektur der Berechnung des Existenzminimums

vornahm. Ob dies auf einen Fehler des Betreibungsamtes oder auf ursprünglich

unvollständige Angaben des Beschwerdeführers zurückzuführen war, kann den

Akten nicht entnommen werden. Dies ist aber auch nicht von Relevanz. Selbst wenn

eine fehlerhafte Berechnung des Betreibungsamtes vorgelegen hätte, hätte dies

mitnichten eine strafrechtliche Bedeutung, zumal nicht die geringsten Anhaltspunkte

für eine vorsätzliche Falschberechnung vorliegen und eine Korrektur umgehend

vorgenommen wurde. Von einem qualifizierten Fehler im Sinne eines

E. 8 / 10

Amtsmissbrauchs kann keine Rede sein. Was die vom Beschwerdeführer

beanstandete Nichtberücksichtigung der Krankenkassenprämie anbelangt, so hat

das Betreibungsamt zu Recht verfügt, dass diese nur berücksichtigt werden kann,

wenn deren regelmässige Zahlung nachgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts

5A_157/2022 vom 14. November 2022 E. 3.4). Auch insoweit liegt offensichtlich

keine Amtspflichtverletzung vor, noch sind anderweitig Straftatbestände erfüllt.

Damit handelt es sich um eine rein betreibungsrechtliche Angelegenheit und die

Beschwerde wäre in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten wäre.

4.6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die erfolgten polizeilichen Zustellungen.

Art. 91 SchKG erlaube eine solche lediglich bei fehlgeschlagener Zustellung. Der

«Post-Scan» vom 5. Februar 2026 beweise, dass die Sendung zugestellt worden

sei. Dennoch sei die Polizei «geschickt» worden. Dies sei Schikane und erfülle den

Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB).

4.6.2. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer auch diesbezüglich mit

pauschalen Behauptungen und blosser Wiederholung der bereits vor Vorinstanz

vorgetragenen Argumente begnügt, wurde bereits darauf hingewiesen, dass sich

der «Post-Scan» vom 5. Februar 2026 nicht bei den Akten befindet und vom

Beschwerdeführer nicht eingereicht wurde. Ein solcher würde allerdings ohnehin

nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens ändern. Aus den Akten ergibt sich,

dass der Beschwerdeführer zumindest auf einzelne Pfändungsankündigungen und

Vorladungen nicht reagiert und Postsendungen nicht abgeholt hatte (vgl. Hinweis

auf der Pfändungsankündigung vom 13.11.2025, StA-act. 2; Sendungsverfolgung

der Schweizerischen Post für die Zustellung der Pfändungsankündigung vom

13. November 2025, R 984510211042045903). Die Androhung der polizeilichen

Vorführung und polizeiliche Zustellungen waren daher ohne Weiteres begründet.

Art. 64 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 SchKG sehen die Inanspruchnahme der Polizei für

Zustellungen und Vorführungen ausdrücklich vor. Damit ist nicht ersichtlich,

inwieweit durch das beanstandete Vorgehen der Betreibungsbeamtinnen ein

Straftatbestand erfüllt sein soll. Die Beschwerde wäre somit auch diesbezüglich

abzuweisen, soweit darauf einzutreten wäre.

E. 9 / 10 unterschrieben hätten, seien befangen. Sie hätten Beweise ignoriert, die falsche Zuständigkeit angerufen und eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, obwohl die Voraussetzungen dafür offensichtlich nicht gegeben seien. Diese kumulierten Verfahrensfehler seien derart schwerwiegend, dass sie den objektiv gerechtfertigten Anschein der Befangenheit begründen würden.

E. 10 / 10 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Verfahrenssistierung wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Das Ausstandgesuch wird abgewiesen.
  3. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. April 2026 (Proz. Nr. EK.2026.1853) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____.
  5. Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. [Rechtsmittelbelehrung]
  8. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 8. September 2026 mitgeteilt am 14. September 2026 Referenz SR2 26 34 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin C._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Amtsmissbrauch etc. / Ausstand Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. April 2026, mitgeteilt am 2. April 2026 (Proz. Nr. EK.2026.1853)

2 / 10 Sachverhalt A. Am 23. Februar 2026 erstattete A._____ Strafanzeige gegen C._____, B._____ sowie weitere nicht namentlich genannte Personen, welche an einem gegen ihn geführten Betreibungsverfahren beteiligt waren. Er warf den Verzeigten Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung, Nötigung, Betrug und Untreue vor. B. Am 2. April 2026 verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden, dass kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. C. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. April 2026 (Poststempel 17. April 2026) Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden. Dieses leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Graubünden weiter. D. Der Beschwerdeführer beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen B._____ und C._____ ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) und Untreue (Art. 158 StGB) zu eröffnen. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über die beim Obergericht erhobene betreibungsrechtliche Aufsichtsbeschwerde entschieden sei. E. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann beim Obergericht Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]). Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer am 7. April 2026 zugestellt (act. E.2). Damit erweist sich die Beschwerde vom 16. April 2026 (Poststempel 17. April 2026) als rechtzeitig.

3 / 10 1.3. Gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO kann eine Nichtanhandnahmeverfügung von den Parteien angefochten werden. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahmeverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Eine Ausnahme muss für den Fall gelten, in welchem der Geschädigte noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, beispielsweise weil er von der Staatsanwaltschaft nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde Art. (118 Abs. 4 StPO) oder wenn eine Nichtanhandnahmeverfügung ganz zu Beginn des Vorverfahrens erging (BGE 141 IV 380 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1 f.). Durch die angezeigten Delikte wäre der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen; er ist daher – im Sinne einer vorläufigen Hypothese – als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen. Da die Nichtanhandnahmeverfügung ohne vorgängige Ermittlungshandlungen und damit ganz zu Beginn des Vorverfahrens ergangen ist, schadet es dem Beschwerdeführer nicht, wenn eine Konstituierung als Privatkläger bislang nicht erfolgt ist. Im Übrigen kann die Erhebung der Beschwerde nur dahin verstanden werden, dass sich der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO am Strafverfahren beteiligen will (Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen eines Entscheids bloss pauschal bestritten wird. Ebenfalls genügt es nicht, wenn im Beschwerdeverfahren lediglich die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen und von ihr verworfenen Argumente wiederholt werden (Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 79 vom 16. Dezember 2025 E. 2.1; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen

4 / 10 Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N. 9c; BÄHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 385 N. 2). Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; GUIDON, a.a.O., Art. 396 StPO N. 9e). Auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gilt insofern das Rügeprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3). Die Begründung der Beschwerde muss grundsätzlich in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; 140 III 115 E. 2). Inwieweit der Beschwerdeführer vorliegend seinen Begründungsobliegenheiten nachkommt, wird im Rahmen der nachfolgenden Behandlung der einzelnen Rügen zu beurteilen sein. 2.1. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe parallel zur Strafanzeige am

11. März 2026 beim Obergericht des Kantons Graubünden Aufsichtsbeschwerde gegen das Betreibungsamt Landquart erhoben. Die Beschwerde sei noch hängig. Dieser Entscheid werde voraussichtlich Amtspflichtverletzungen des Betreibungsamtes feststellen, die für das vorliegende Verfahren von erheblicher Bedeutung seien. Er beantrage daher, das hiesige Verfahren zu sistieren, bis über die Aufsichtsbeschwerde entschieden sei. Den Entscheid werde er dem Gericht nachreichen. 2.2. Der Beschwerdeführer hat bislang keinen Entscheid nachgereicht. Gemäss Geschäftsverzeichnis des Obergerichts wurde die Aufsichtsbeschwerde indes bereits am 13. April 2026 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens ist damit gegenstandslos geworden. 3. Der Beschwerdeführer verweist auf angebliche «Vorgeschichten» des Staatsanwalts D._____ und des Ersten Staatsanwalts E._____, welche die angefochtene Verfügung erlassen bzw. genehmigt haben. Inwieweit die dabei vorgebrachten Behauptungen für das vorliegende Verfahren von Relevanz sein sollen, legt der Beschwerdeführer weder dar, noch ist dies erkennbar. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

5 / 10 4.1. Mit seiner Strafanzeige warf der Beschwerdeführer den verzeigten Mitarbeiterinnen des Betreibungsamtes Landquart vor, im gegen ihn geführten Betreibungsverfahren sein Existenzminimum falsch berechnet zu haben. Namentlich sei die Krankenkassenprämie nicht berücksichtigt worden, mit der unzutreffenden Begründung, diese sei erst einzubeziehen, wenn deren regelmässige Zahlung nachgewiesen werde, d.h. die Zahlungsbelege der letzten drei Monate vorgelegt würden. Seine Hinweise seien bewusst ignoriert worden, und die Beschuldigten hätten rechtswidrig weitergepfändet. Ausserdem sei er durch die Androhung von Polizeivorführung und Strafanzeige bei Nichterscheinen systematisch schikaniert und eingeschüchtert worden. Die Zustellung von Zahlungsbefehlen sei nur noch über die Polizei erfolgt, obwohl er jederzeit erreichbar gewesen sei. Mit dem dargelegten Vorgehen hätten die Verzeigten die Straftatbestände des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB), des eventualvorsätzlichen Betrugs (Art. 146 StGB) und der Untreue (Art. 158 StGB) erfüllt (StA-act. 1). 4.2. Die Staatsanwaltschaft verfügte, dass kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Die vom Anzeigeerstatter erwähnten Strafnormen seien offensichtlich nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes könne bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Wenn der Beschwerdeführer mit der Berechnung des Existenzminimums nicht einverstanden sei, könne er den Beschwerdeweg gemäss SchKG beschreiten. Es falle nicht in den Zuständigkeitsbereich der Strafbehörde, hier korrigierend einzuwirken. Im Weiteren sehe das SchKG die Inanspruchnahme der Polizei ausdrücklich vor (z.B. Art. 91 Abs. 2 SchKG). Das Strafgesetzbuch enthalte zum Schutz der Rechtspflege auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung Strafnormen. Die Erwähnung dieser Normen auf den offiziellen Dokumenten des Betreibungsamtes könne nicht als Drohung oder Nötigung aufgefasst werden. Aus der Anzeige des Beschwerdeführers ergäben sich keine konkreten Verdachtsmomente für eine strafbare Handlung seitens der Mitglieder des Betreibungsamtes Landquart. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung sei abzulehnen. 4.3.1. Mit der vorliegenden Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer zunächst, die Staatsanwaltschaft habe beim Erlass der angefochtenen Verfügung Beweise ignoriert statt sie zu prüfen. Sie habe eine von B._____ unterzeichnete Pfändungsverfügung, die eine falsche Zahl ausweise, unbeachtet gelassen. Ausserdem habe sie einen «Post-Scan» vom 5. Februar 2026, welcher beweise,

6 / 10 dass ihm eine Sendung per Post habe zugestellt werden können, ausser Acht gelassen. Schliesslich seien «Polizei-E-Mails» unberücksichtigt geblieben, welche eine Instrumentalisierung der Polizei dokumentieren würden. Indem die Staatsanwaltschaft diese Beweise weder erwähnt noch gewürdigt habe, habe sie ihre Untersuchungspflicht nach Art. 309 StPO verletzt. 4.3.2. Der Einwand erweist sich als unbegründet. Zunächst ist festzustellen, dass sich bei den Akten der Vorinstanz weder ein «Post-Scan» vom 5. Februar 2026 noch irgendwelche «Polizei-E-Mails» befinden. In der Strafanzeige vom 23. Februar 2026 werden solche Beweismittel auch nicht aufgeführt. Die Staatsanwaltschaft hat sich sodann entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers mit der angeblichen Falschberechnung des Existenzminimums befasst und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, sofern er mit der Berechnung nicht einverstanden sei, den Beschwerdeweg gemäss SchKG beschreiten könne. Es falle nicht in den Zuständigkeitsbereich der Strafbehörde, hier korrigierend einzuwirken. Aufgrund dieser Rechtsauffassung musste sich die Staatsanwaltschaft nicht weiter mit den einzelnen Berechnungen befassen. Auf die Frage, ob es sich tatsächlich um eine rein betreibungsrechtliche Angelegenheit handelt, wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe Beweise ignoriert, trifft jedenfalls nicht zu. 4.4.1. Der Beschwerdeführer erachtet die Erwägung der Staatsanwaltschaft, wonach es sich vorliegend um eine rein betreibungsrechtliche Angelegenheit handle und ihm der Beschwerdeweg nach SchKG offen stünde, für unzutreffend. Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) sei ein Straftatbestand, der ausschliesslich vor die Strafbehörde gehöre. Die Staatsanwaltschaft könne sich nicht ihrer gesetzlichen Pflicht entziehen, Straftaten zu verfolgen, indem sie einen Anzeigeerstatter an eine andere Behörde verweise. 4.4.2. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs schuldig. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b). Ein Amtsmissbrauch liegt bei einer behördlichen Entscheidung nicht bereits dann vor, wenn sich im Nachhinein (etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens)

7 / 10 herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Die Verfügung bzw. einzelne Verfahrenshandlungen müssen vielmehr qualifiziert falsch sein (HEIMGARTNER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht,

4. Aufl. 2019, Art. 312 N. 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_281/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_76/2011 vom 31. Mai 2011 E. 5.1). Allein der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet oder sich im Verfahren anders als erhofft verhält, stellt noch keinen Amtsmissbrauch und auch kein anderes strafbares Verhalten dar. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler sind in erster Linie im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Es ist nicht Zweck des Gesetzes, diesen Schutz generell durch einen strafrechtlichen zu überlagern. Der subjektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, nämlich die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, oder die Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen. Die Nachteilsabsicht ist verwirklicht, sobald der Täter durch Vorsatz oder Eventualvorsatz eine nicht unerhebliche Benachteiligung verursacht (Urteil des Bundesgerichts 6B_101/2022 vom 30. Januar 2023 E. 1.3.1). 4.4.3. Eine qualifizierte Amtspflichtverletzung im soeben dargelegten Sinne wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Er begnügt sich vielmehr mit pauschalen Behauptungen und einer Wiederholung der bereits in der Strafanzeige vorgetragenen und von der Staatsanwaltschaft verworfenen Argumente, womit er seinen Begründungsobliegenheiten nicht nachkommt. Auf die entsprechenden Rügen ist daher nicht einzutreten. Lediglich der Vollständigkeit halber wird nachfolgend trotzdem kurz auf die gegenüber den Betreibungsbeamtinnen erhobenen Vorwürfe eingegangen. 4.5.1. Der Beschwerdeführer moniert eine fehlerhafte Berechnung des Existenzminimums, namentlich die Nichtberücksichtigung der Krankenkassenprämien. 4.5.2. Es ist aktenkundig, dass das Betreibungsamt auf Einwand des Beschwerdeführers hin eine Korrektur der Berechnung des Existenzminimums vornahm. Ob dies auf einen Fehler des Betreibungsamtes oder auf ursprünglich unvollständige Angaben des Beschwerdeführers zurückzuführen war, kann den Akten nicht entnommen werden. Dies ist aber auch nicht von Relevanz. Selbst wenn eine fehlerhafte Berechnung des Betreibungsamtes vorgelegen hätte, hätte dies mitnichten eine strafrechtliche Bedeutung, zumal nicht die geringsten Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Falschberechnung vorliegen und eine Korrektur umgehend vorgenommen wurde. Von einem qualifizierten Fehler im Sinne eines

8 / 10 Amtsmissbrauchs kann keine Rede sein. Was die vom Beschwerdeführer beanstandete Nichtberücksichtigung der Krankenkassenprämie anbelangt, so hat das Betreibungsamt zu Recht verfügt, dass diese nur berücksichtigt werden kann, wenn deren regelmässige Zahlung nachgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_157/2022 vom 14. November 2022 E. 3.4). Auch insoweit liegt offensichtlich keine Amtspflichtverletzung vor, noch sind anderweitig Straftatbestände erfüllt. Damit handelt es sich um eine rein betreibungsrechtliche Angelegenheit und die Beschwerde wäre in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten wäre. 4.6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die erfolgten polizeilichen Zustellungen. Art. 91 SchKG erlaube eine solche lediglich bei fehlgeschlagener Zustellung. Der «Post-Scan» vom 5. Februar 2026 beweise, dass die Sendung zugestellt worden sei. Dennoch sei die Polizei «geschickt» worden. Dies sei Schikane und erfülle den Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB). 4.6.2. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer auch diesbezüglich mit pauschalen Behauptungen und blosser Wiederholung der bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente begnügt, wurde bereits darauf hingewiesen, dass sich der «Post-Scan» vom 5. Februar 2026 nicht bei den Akten befindet und vom Beschwerdeführer nicht eingereicht wurde. Ein solcher würde allerdings ohnehin nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens ändern. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zumindest auf einzelne Pfändungsankündigungen und Vorladungen nicht reagiert und Postsendungen nicht abgeholt hatte (vgl. Hinweis auf der Pfändungsankündigung vom 13.11.2025, StA-act. 2; Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post für die Zustellung der Pfändungsankündigung vom

13. November 2025, R 984510211042045903). Die Androhung der polizeilichen Vorführung und polizeiliche Zustellungen waren daher ohne Weiteres begründet. Art. 64 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 SchKG sehen die Inanspruchnahme der Polizei für Zustellungen und Vorführungen ausdrücklich vor. Damit ist nicht ersichtlich, inwieweit durch das beanstandete Vorgehen der Betreibungsbeamtinnen ein Straftatbestand erfüllt sein soll. Die Beschwerde wäre somit auch diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten wäre. 4.7. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung und Untreue zu eröffnen, fehlt hierzu in der Beschwerde jegliche Begründung. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Erste Staatsanwalt E._____ und Staatsanwalt D._____, die die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung

9 / 10 unterschrieben hätten, seien befangen. Sie hätten Beweise ignoriert, die falsche Zuständigkeit angerufen und eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, obwohl die Voraussetzungen dafür offensichtlich nicht gegeben seien. Diese kumulierten Verfahrensfehler seien derart schwerwiegend, dass sie den objektiv gerechtfertigten Anschein der Befangenheit begründen würden. 5.2. Mit diesen Vorbringen erhebt der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen die mit dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung befassten Staatsanwälte. Derartige Ausstandsgesuche sind grundsätzlich in einem eigenständigen Verfahren nach Art. 58 f. StPO zu behandeln, wobei gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO für deren Beurteilung ebenfalls die Beschwerdeinstanz zuständig ist. Da somit sowohl für die Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung wie auch für das Ausstandsgesuch dieselbe sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Beschwerdekammer gegeben ist, rechtfertigt es sich aus Gründen der Prozessökonomie, das Ausstandsgesuch zusammen mit der Beschwerde zu beurteilen (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 242 vom

3. März 2026; Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt BES.2019.45 vom 9. Januar 2020 E. 1.2.1). 5.3. Der Beschwerdeführer sieht einen Ausstandsgrund in einer angeblichen Häufung von Verfahrensfehlern. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erwiesen sich die Vorwürfe des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet. Das Ausstandsgesuch ist somit abzuweisen. 6. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 38 Abs. 3 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) auf CHF 1’000.00 festgesetzt. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen, zumal keine Stellungnahmen eingeholt wurden.

10 / 10 Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Verfahrenssistierung wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Das Ausstandgesuch wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. April 2026 (Proz. Nr. EK.2026.1853) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 5. Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. [Rechtsmittelbelehrung] 8. [Mitteilungen]