Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. B. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2026 wurde Rechtsanwalt B._____ gestützt auf Art. 130 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO zum amtlichen Verteidiger von A._____ mit Wirkung ab dem
25. Februar 2026 ernannt. C. Mit Verfügung vom 17. März 2026 wurde Rechtsanwalt B._____ als amtlicher Verteidiger entlassen. Am 18. März 2026 reichte er bei der Staatsanwaltschaft eine detaillierte Honorarnote zur Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung ein. D. Am 31. März 2026 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass Rechtsanwalt B._____ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Strafverfahren gegen A._____ für den Zeitraum vom 25. Februar 2026 bis 17. März 2026 antragsgemäss mit CHF 3'216.40 entschädigt werde. E. Mit Schreiben vom 10. April 2026 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid vom 31. März 2026. Die Staatsanwaltschaft leitete die Beschwerde am 17. April 2026 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Graubünden weiter. F. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann beim Obergericht Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]). Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 2.1. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
E. 3 / 6 Vertretung, oder im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). 2.2. Die angefochtene Verfügung wurde am 31. März 2026 mitgeteilt und ist frühestens am 1. April 2026 beim Beschwerdeführer eingegangen. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Gemäss post-It-Notiz wurde die Beschwerde am 10. April 2026 durch die Securitas der Polizei übergeben. Die Eingabe erfolgte damit fristgerecht.
E. 3.1 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 StPO. Der Beschwerdeführer hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Damit umschreibt das Gesetz ein zu stellendes Rechtsbegehren, welches auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte zu lauten hat (GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N. 9b). Sodann hat der Beschwerdeführer darzulegen, welche tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdebegründung hat sich zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (Verfügung des Obergerichts von Graubünden SR2 25 79 vom 16.Dezember 2025 E. 2.1; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 392). Diese Anforderungen gelten grundsätzlich auch für Laienbeschwerden, wobei diesbezüglich praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1; GUIDON, a.a.O., Art. 396 N. 9e). Rechtsbegehren, die auf die Herabsetzung einer behördlich auferlegten Zahlungspflicht abzielen, müssen exakt beziffert werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.2 f. m.w.H.). Beruht die Festlegung einer Entschädigung auf einer detaillierten, nach Datum, konkreten Verrichtungen und Zeitaufwand aufgeschlüsselten Honorarnote, darf sich der Beschwerdeführer nicht mit einer pauschalen Kritik am Gesamthonorar begnügen. Er ist vielmehr aufgrund seiner gesetzlichen Begründungsobliegenheit gehalten, konkret anhand der einzelnen Positionen der Honorarnote aufzuzeigen, welche spezifischen Aufwendungen seiner Meinung nach nicht notwendig, zeitlich übersetzt oder anderweitig unberechtigt sind.
E. 3.2 Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer, die von der Vorinstanz
zugesprochene Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu «kontrollieren» und
eine «faire und angemessene Abrechnung zu erstellen». Der amtliche Verteidiger
habe höchstens 6-7 Stunden Arbeit geleistet und die Entschädigung von
CHF 3'140.00 (recte CHF 3'216.40) sei unangemessen und «übertrieben». Er nennt
indessen keinen Betrag, auf welchen das Honorar stattdessen festzusetzen sei.
Damit unterlässt es der Beschwerdeführer, ein beziffertes Rechtsbegehren zu
stellen. Immerhin stellt sich die Frage, ob unter Berücksichtigung des Umstands,
dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, durch Auslegung aus der
Beschwerdebegründung ein rechtsgenügender Antrag ableiten lässt. Der
Beschwerdeführer führt aus, der amtliche Verteidiger habe «höchstens 6-7 Stunden
Arbeit geleistet». Dies würde bei einem Armenrechtstarif von CHF 200.00 ein
Honorar nach Zeitaufwand von maximal CHF 1'400.00 ergeben, womit zumindest
ein Höchstbetrag der Entschädigung eruierbar wäre. Letztlich kann die Frage
offenbleiben, da auf die Beschwerde auch mangels Einhaltung der weiteren
Begründungsanforderungen nicht einzutreten ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
Der amtliche Verteidiger hat im vorinstanzlichen Verfahren eine detaillierte, nach
Datum, konkreten Verrichtungen und exaktem Zeitaufwand aufgeschlüsselte
Honorarnote eingereicht. Bei einer derart substantiierten Rechnungstellung greift,
wie dargelegt, eine gesteigerte Rügepflicht des Beschwerdeführers. Dieser darf sich
nicht mit einer rein pauschalen Kritik am Gesamthonorar begnügen. Der
Beschwerdeführer trägt mit seiner Eingabe lediglich vor, er sei mit der
«eingegebenen Arbeitszeit» und dem Honorar des amtlichen Verteidigers nicht
einverstanden. Seiner Meinung nach sei dessen Arbeit «unkompetent» und
«unernst» gewesen. Er habe höchstens 6-7 Stunden Arbeit geleistet und die ihm
zugesprochene Entschädigung sei unangemessen und «übertrieben». Hingegen
beanstandet er keine einzige konkrete Rechnungsposition. Damit begnügt er sich
mit rein pauschalen Behauptungen und kommt seiner gesetzlichen Begründungs-
und Substantiierungsobliegenheit nicht nach. Da es sich hierbei um eine materielle
Substanzlosigkeit und nicht um einen behebbaren formalen Mangel handelt, ist eine
Nachfristansetzung zur Verbesserung der Eingabe nach Art. 385 Abs. 2 StPO
ausgeschlossen (BGE 142 IV 299 E.1.3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2017
vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
E. 4 Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. b und Art. 395 lit. b StPO in einzelrichterlicher Kompetenz.
E. 5 / 6 von Art. 7 Abs. 1 und 3 VGS (BR 350.210) auf CHF 600.00 festgesetzt. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen, zumal keine Stellungnahmen eingeholt wurden.
E. 6 / 6 Es wird verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 gehen zu Lasten von A._____.
- Entschädigungen werden keine zugesprochen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 13. Juli 2026 mitgeteilt am 15. Juli 20260 Referenz SR2 26 33 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen lic. iur. B._____ Beschwerdegegner Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 31. März 2026, mitgeteilt am 31. März 2026 (Proz. Nr. VV.2026.736)
2 / 6 Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. B. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2026 wurde Rechtsanwalt B._____ gestützt auf Art. 130 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO zum amtlichen Verteidiger von A._____ mit Wirkung ab dem
25. Februar 2026 ernannt. C. Mit Verfügung vom 17. März 2026 wurde Rechtsanwalt B._____ als amtlicher Verteidiger entlassen. Am 18. März 2026 reichte er bei der Staatsanwaltschaft eine detaillierte Honorarnote zur Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung ein. D. Am 31. März 2026 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass Rechtsanwalt B._____ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Strafverfahren gegen A._____ für den Zeitraum vom 25. Februar 2026 bis 17. März 2026 antragsgemäss mit CHF 3'216.40 entschädigt werde. E. Mit Schreiben vom 10. April 2026 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid vom 31. März 2026. Die Staatsanwaltschaft leitete die Beschwerde am 17. April 2026 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Graubünden weiter. F. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann beim Obergericht Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]). Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 2.1. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
3 / 6 Vertretung, oder im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). 2.2. Die angefochtene Verfügung wurde am 31. März 2026 mitgeteilt und ist frühestens am 1. April 2026 beim Beschwerdeführer eingegangen. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Gemäss post-It-Notiz wurde die Beschwerde am 10. April 2026 durch die Securitas der Polizei übergeben. Die Eingabe erfolgte damit fristgerecht. 3.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 StPO. Der Beschwerdeführer hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Damit umschreibt das Gesetz ein zu stellendes Rechtsbegehren, welches auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte zu lauten hat (GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N. 9b). Sodann hat der Beschwerdeführer darzulegen, welche tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdebegründung hat sich zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (Verfügung des Obergerichts von Graubünden SR2 25 79 vom 16.Dezember 2025 E. 2.1; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 392). Diese Anforderungen gelten grundsätzlich auch für Laienbeschwerden, wobei diesbezüglich praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1; GUIDON, a.a.O., Art. 396 N. 9e). Rechtsbegehren, die auf die Herabsetzung einer behördlich auferlegten Zahlungspflicht abzielen, müssen exakt beziffert werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.2 f. m.w.H.). Beruht die Festlegung einer Entschädigung auf einer detaillierten, nach Datum, konkreten Verrichtungen und Zeitaufwand aufgeschlüsselten Honorarnote, darf sich der Beschwerdeführer nicht mit einer pauschalen Kritik am Gesamthonorar begnügen. Er ist vielmehr aufgrund seiner gesetzlichen Begründungsobliegenheit gehalten, konkret anhand der einzelnen Positionen der Honorarnote aufzuzeigen, welche spezifischen Aufwendungen seiner Meinung nach nicht notwendig, zeitlich übersetzt oder anderweitig unberechtigt sind.
4 / 6 3.2. Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer, die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu «kontrollieren» und eine «faire und angemessene Abrechnung zu erstellen». Der amtliche Verteidiger habe höchstens 6-7 Stunden Arbeit geleistet und die Entschädigung von CHF 3'140.00 (recte CHF 3'216.40) sei unangemessen und «übertrieben». Er nennt indessen keinen Betrag, auf welchen das Honorar stattdessen festzusetzen sei. Damit unterlässt es der Beschwerdeführer, ein beziffertes Rechtsbegehren zu stellen. Immerhin stellt sich die Frage, ob unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, durch Auslegung aus der Beschwerdebegründung ein rechtsgenügender Antrag ableiten lässt. Der Beschwerdeführer führt aus, der amtliche Verteidiger habe «höchstens 6-7 Stunden Arbeit geleistet». Dies würde bei einem Armenrechtstarif von CHF 200.00 ein Honorar nach Zeitaufwand von maximal CHF 1'400.00 ergeben, womit zumindest ein Höchstbetrag der Entschädigung eruierbar wäre. Letztlich kann die Frage offenbleiben, da auf die Beschwerde auch mangels Einhaltung der weiteren Begründungsanforderungen nicht einzutreten ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. Der amtliche Verteidiger hat im vorinstanzlichen Verfahren eine detaillierte, nach Datum, konkreten Verrichtungen und exaktem Zeitaufwand aufgeschlüsselte Honorarnote eingereicht. Bei einer derart substantiierten Rechnungstellung greift, wie dargelegt, eine gesteigerte Rügepflicht des Beschwerdeführers. Dieser darf sich nicht mit einer rein pauschalen Kritik am Gesamthonorar begnügen. Der Beschwerdeführer trägt mit seiner Eingabe lediglich vor, er sei mit der «eingegebenen Arbeitszeit» und dem Honorar des amtlichen Verteidigers nicht einverstanden. Seiner Meinung nach sei dessen Arbeit «unkompetent» und «unernst» gewesen. Er habe höchstens 6-7 Stunden Arbeit geleistet und die ihm zugesprochene Entschädigung sei unangemessen und «übertrieben». Hingegen beanstandet er keine einzige konkrete Rechnungsposition. Damit begnügt er sich mit rein pauschalen Behauptungen und kommt seiner gesetzlichen Begründungs- und Substantiierungsobliegenheit nicht nach. Da es sich hierbei um eine materielle Substanzlosigkeit und nicht um einen behebbaren formalen Mangel handelt, ist eine Nachfristansetzung zur Verbesserung der Eingabe nach Art. 385 Abs. 2 StPO ausgeschlossen (BGE 142 IV 299 E.1.3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 4. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. b und Art. 395 lit. b StPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung
5 / 6 von Art. 7 Abs. 1 und 3 VGS (BR 350.210) auf CHF 600.00 festgesetzt. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen, zumal keine Stellungnahmen eingeholt wurden.
6 / 6 Es wird verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]