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SR2 2026 1

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2026-07-21 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. Am 17. März 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen B._____ einen Strafbefehl wegen diverser Delikte. B. Der Strafbefehl wurde am 19. März 2025 an folgende Adresse zugestellt: «B._____, c/o Berufsbeistandschaft Plessur, Grabenstrasse 9, Postfach 830, 7001 Chur». C. Mit Eingabe vom 4. April 2025 teilte der Rechtsvertreter von B._____ der Staatsanwaltschaft mit, dass er sie vertrete. Gleichzeitig erhob er für B._____ Einsprache gegen den Strafbefehl. D. Am 18. August 2025 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zur Überprüfung der Gültigkeit der Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO an das Regionalgericht Plessur und stellte den Antrag, die Einsprache von B._____ infolge Verspätung für ungültig zu erklären. E. Mit Schreiben vom 25. September 2025 wurde B._____ Gelegenheit geboten, um sich schriftlich zur Gültigkeit der Einsprache äussern zu können. F. In ihrer Stellungnahme vom 12. November 2025 hielt B._____ an der Einsprache fest. G. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2025, gleichentags mitgeteilt, entschied das Regionalgericht Plessur, was folgt: 1. Der gegen B._____ erlassene Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17.03.2025 (mitgeteilt am 18.03.2025) wird aufgehoben. 2. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 3. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft Graubünden) 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung] Zur Begründung hielt das Regionalgericht Plessur im Wesentlichen fest, der Strafbefehl hätte nicht nur B._____, sondern auch deren Beiständin eröffnet werden müssen. Der «Nachweis einer ordnungsgemässen Zustellung» auch an die Beiständin sei vorliegend nicht erbracht. Der Strafbefehl sei damit nicht rechtsgültig eröffnet worden. Das Verfahren werde «zwecks ordnungsgemässen Erlasses und Zustellung des Strafbefehls» an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

3 / 12 H. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. Januar 2026 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben. Es sei die von B._____ am 3. April 2025 erhobene Einsprache (Posteingang 4. April

2025) für ungültig und der Strafbefehl vom 17. März 2025 für gültig zu erklären. 2. Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses [recte: Verfügung] sei aufzuheben. 3. Kostenfolge im Beschwerdeverfahren sei die gesetzliche. I. Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2026 beantragte B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), was folgt: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Die Verfügung des Regionalgerichts Plessur vom 30. Dezember 2025 sei zu bestätigen. 3. Die Einsprache der Berufungsbeklagten [gemeint wohl: Beschwerdegegnerin] vom 3. April 2025 sei für gültig und der Strafbefehl vom 17. März 2025 für ungültig zu erklären. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden. Mit gleichentags eingereichter Eingabe stellte die Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO in der Person von Rechtsanwalt Tobias Brändli. J. Mit Schreiben vom 29. Januar 2026 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Replik verzichte. Weitere Eingaben zur Sache sind nicht erfolgt. K. Mit Schreiben vom 11. Mai 2026 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Vorsitz im vorliegenden Beschwerdeverfahren von Oberrichter Hubert auf Oberrichter Nydegger übergegangen ist. Es erfolgten keine Einwände. L. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 4 / 12

werden. Ist der Entscheid als verfahrenserledigend anzusehen, steht die

Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO uneingeschränkt offen. Aber auch

wenn der Entscheid als (bloss) verfahrensleitend anzusehen ist, wäre er – wie aus

den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht – mit Beschwerde anfechtbar.

1.2.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen

und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte

zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Bestimmung ist

in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen, wonach verfahrensleitende

Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können.

Nach der Rechtsprechung ist die unmittelbare Beschwerdeführung nach Art. 65

Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO bei

Entscheiden, die den Gang des Verfahrens betreffen, ausgeschlossen. Dabei

handelt es sich insbesondere um alle Entscheide, welche sich auf die Fortführung

und den Ablauf des Verfahrens vor und während der Hauptverhandlung beziehen

(BGE 143 IV 174 E. 2.2; 140 IV 202 E. 2.1; 138 IV 193 E. 4.3.1).

1.3.

Bei Anordnungen über den Verfahrensgang, die vor der Eröffnung der

Hauptverhandlung getroffen werden, beschränkt die Rechtsprechung den

Ausschluss der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO indessen auf

Entscheide, welche keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

können. Diese sind weder mit StPO-Beschwerde noch unmittelbar mit Beschwerde

an das Bundesgericht anfechtbar (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Kann ein

verfahrensleitender Entscheid jedoch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken, ist die Beschwerde gemäss Art. 393 StPO grundsätzlich zulässig, bevor

gegen den dabei ergehenden Entscheid die Beschwerde in Strafsachen an das

Bundesgericht erhoben werden kann (vgl. Art. 78 ff. BGG; BGE 143 IV 175 E. 2.2;

140 IV 202 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_283/2023 vom 24. Mai 2024 E.

5.2, 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 2). Der Begriff des nicht

wiedergutzumachenden Nachteils entspricht demjenigen in Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

(BGE 143 IV 175 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_421/2019 vom 2. Dezember

2019 E. 2). In Strafsachen muss der Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern

rechtlicher Natur sein. Nicht wiedergutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem

für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht

vollständig behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die

Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E.

1.1; 143 IV 175 E. 2.3; je mit Hinweisen).

1.4.

Ein

Rückweisungsentscheid

bewirkt

in

der

Regel

keinen

nicht

wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Eine

E. 4.3 m.w.H.), wenngleich die von der Beschwerdegegnerin bestrittene Gehörsverletzung offensichtlich ist. Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a). Dabei obliegt es der antragstellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_107/2018 vom 30. April 2018 E. 2.3). Diese Mitwirkungspflicht bezieht sich nicht nur auf die aktuellen Verhältnisse, sondern umfasst beispielsweise auch die Begründung, warum bekanntermassen vorhandenes früheres Vermögen zum Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht mehr vorhanden ist (vgl. RUCKSTUHL, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.2023, Art. 132 N. 30 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_107/2018 vom 30. April 2018 E. 2.4). Kommt die antragstellende Person ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_107/2018 vom 30. April 2018 E. 2.3 m.w.H.). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1B_107/2018 vom 30. April 2018 E. 2.3). In ihrem Gesuch führte die Beschwerdegegnerin aus, ihr Bedarf übersteige das monatliche Einkommen. Sie habe somit keinen Überschuss, mit welchem sie die Gerichts- und Anwaltskosten berappen könne. Im Gegenteil, sie verzehre monatlich

10 / 12 ihr Vermögen, um ihre Lebenshaltungskosten zu begleichen. Wie den eingereichten Kontoauszügen zu entnehmen sei, verfüge sie über kein beträchtliches Vermögen mehr. Sie sei demnach mittellos (vgl. act. M.1, S. 4 f.). Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, aus der Steuererklärung ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2024 auf dem Konto Z.1._____ bei der C._____ CHF 32'782.00 und auf dem Konto Z.2._____ bei der C._____ CHF 45'388.00 besessen habe. Zusammen mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung habe die Beschwerdegegnerin jedoch nur den Auszug betreffend das Konto Z.1._____ eingereicht. Wie hoch das Vermögen auf dem Konto Z.2._____ sei, sei nicht bekannt. Dies werfe Fragen in Bezug auf die tatsächlichen Vermögensverhältnisse der Beschwerdegegnerin auf. Es hätte ihr oblegen, ihre Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und zu belegen (vgl. act. M.2, S. 1). Der Einwand der Staatsanwaltschaft ist berechtigt. In der Steuererklärung 2024 (act. M.1.8) sind die beiden Konti bei der C._____ mit einem Kontostand von CHF 32'782.00 bzw. CHF 45'388.00 aufgeführt. Über den aktuellen Kontostand des Kontos Z.1._____ ist lediglich bekannt, dass dieser per 23. Januar 2026 CHF 732.50 betrug (vgl. act. M.1.10). Zum aktuellen Stand des Kontos Z.2._____ machte die Beschwerdegegnerin in ihrem Gesuch – abgesehen vom Hinweis, dass sie kein «beträchtliches» Vermögen verfüge – keine näheren Ausführungen; umso mehr fehlen Belege in Bezug auf den aktuellen Kontostand. Es hätte jedoch an der Beschwerdefgegnerin gelegen aufzuzeigen, dass das gemäss Steuererklärung 2024 bekanntermassen (noch) vorhandene Guthaben auf dem Konto Z.2._____ nicht mehr vorhanden sei. Dem hätte ohne Weiteres mit einem aktuellen Kontoauszug nachgekommen werden können, zumal die Beschwerdegegnerin nicht geltend macht, das Konto Z.2._____ sei in der Zwischenzeit aufgelöst worden. Die Beschwerdegegnerin begnügte sich in ihrer Eingabe vom 30. Juni 2026 jedoch mit dem Hinweis, sollte das Obergericht der Auffassung sein, dass ihre finanziellen Verhältnisse nicht ausreichend dargelegt worden seien, werde um Ansetzung einer Frist ersucht, um entsprechende noch fehlende Unterlagen nachzureichen. Damit verkennt sie jedoch ihre umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Nachforschungen über das Vermögen der Beschwerdegegnerin anzustellen bzw. bei dieser die fehlenden Bankunterlagen einzufordern. Dem hätte die Beschwerdegegnerin von sich aus nachkommen müssen, zumal die Staatsanwaltschaft die Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin substantiiert bestritten hatte. Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist demzufolge mangels Nachweises der Mittellosigkeit

11 / 12 abzuweisen, sodass der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen ist.

E. 5 / 12 Ausnahme von dieser Regel ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts u.a. zu machen, wenn eine Behörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 E. 1.2.2, 6B_637/2013 vom 19. September 2013 E. 1.2, 1B_160/2012 vom 20. September 2012 E. 1.2). Wird die Angelegenheit jedoch (nur) zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückgewiesen, liegt darin kein nicht wiedergutzumachender Nachteil (BGE 144 IV 321 E. 2.3). 1.5. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hat die Vorinstanz die Angelegenheit nicht bloss zur weiteren Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, sondern ihr aufgetragen, den Strafbefehl auch der Beiständin der Beschwerdegegnerin zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft ist mit diesem Vorgehen nicht einverstanden und hält die von der Vorinstanz bejahte Pflicht zur Eröffnung des Strafbefehls auch an die Beiständin der Beschwerdegegnerin für unzutreffend. Sie müsste daher einer Anordnung folgen, die sie als falsch erachtet. Insofern ist ein nicht wiedergutzumachender Nachteil für die Staatsanwaltschaft zu bejahen, weshalb sich die Beschwerde als zulässig erweist. 1.6. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Beschwerde zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2025, worin unter anderem geltend gemacht worden sei, dass die Zustellung des Strafbefehls an die falsche Adresse erfolgt sei, sei der Staatsanwaltschaft nicht zur Stellungnahme eröffnet worden. Die Staatsanwaltschaft habe sich insbesondere nicht zur Rüge äussern können, es würden mehrere Zustelladressen vorliegen und die Staatsanwaltschaft hätte sich darüber erkundigen müssen, welche die eigentliche geltende Zustelladresse sei. Ob weitere Rügen geltend gemacht worden seien, wisse sie, die Staatsanwaltschaft, nicht (vgl. act. A.1, Rz. 1.3). 2.2. In der Überweisung des Strafbefehls zur Überprüfung der Gültigkeit der Einsprache vom 18. August 2025 vertrat die Staatsanwaltschaft die Auffassung, die am 3. April 2025 erhobene Einsprache sei verspätet erfolgt. Sie beantragte der Vor- instanz daher, die Einsprache für ungültig erklären zu lassen und einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. RG act. 6). Die Vorinstanz bot der Beschwerdegegnerin daraufhin Gelegenheit zur Stellungnahme, um sich zur

E. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und 3 VGS (BR 350.210) auf CHF 800.00 festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vor- instanz bestritten und die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (vgl. act. A.2, S. 2 und 4). Sie hat sich damit mit der angefochtenen Verfügung identifiziert, sodass sie – entsprechend des Verfahrensausgangs – als unterliegend anzusehen ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1 m.w.H.). Die Gerichtskosten von CHF 800.00 gehen daher zu ihren Lasten.

9 / 12

E. 5.2 Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 stellte die Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO in der Person von Rechtsanwalt Tobias Brändli (vgl. act. M.1). Gemäss Art. 132 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Abs. 1 lit. b). Da das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern von der Staatsanwaltschaft angestossen wurde, ist das – im Beschwerdeverfahren ansonsten zusätzliche – Kriterium der Nicht-Aussichtslosigkeit der Begehren nicht zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_507/2022 vom 22. Februar 2023 E.

E. 6 / 12 Gültigkeit der Einsprache schriftlich äussern zu können. In ihrer Stellungnahme vom

12. November 2025 vertrat die Beschwerdegegnerin den Standpunkt, die Einsprache vom 3. April 2025 sei fristgemäss erfolgt (vgl. RG act. 9). Diese Stellungnahme wurde der Staatsanwaltschaft weder vor Erlass der angefochtenen Verfügung noch zusammen mit derselben zugestellt, sodass sie sich zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerin nicht mehr äussern konnte. Indem die Vorinstanz im Ergebnis aber der Beschwerdegegnerin folgte, die Eröffnung des Strafbefehls als nicht rechtskonform ansah und die Angelegenheit zwecks «ordnungsgemässen Erlasses und Zustellung des Strafbefehls» an die Staatsanwaltschaft zurückwies, verletzte sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. act. A.2, Rz. 14) ändert daran nichts, dass die Vorinstanz die Gültigkeit der Einsprache von Amtes wegen zu prüfen hatte. 2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2; 144 IV 302 E. 3.1; 143 IV 380 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- wie auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_21/2025 vom 24. Juni 2025 E. 2.2.2). 2.4. Die Beschwerdeinstanz verfügt zwar über volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Gleichwohl kommt vorliegend eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren nicht in Frage, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 2.4.1. Zunächst ist zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft in der Überweisung des Strafbefehls an die Vorinstanz zwecks Überprüfung der Gültigkeit der Einsprache vom 18. August 2025 selbst festhielt, die Berufsbeiständin der Beschwerdegegnerin habe ihr am 5. Juni 2024 mitgeteilt, dass sämtliche künftige Korrespondenz und Rechnungen an die Adresse der Berufsbeistandschaft Plessur zuzustellen sei (vgl. RG act. 6, S. 2 mit Verweis auf StA act. 1.20). Sie führte dort weiter aus, der am 18. März 2025 verschickte Strafbefehl sei der Berufsbeistandschaft am 19. März 2025 rechtsgültig zugestellt worden. Insofern mutet es merkwürdig an, wenn die Staatsanwaltschaft nun die Zustellung des Strafbefehls an die Beschwerdegegnerin (und nur an diese) für massgebend erachtet. Möglicherweise hat sie im späteren Verlauf des Verfahrens selbst erkannt,

E. 7 / 12 dass ihre Aussage, der Strafbefehl sei der Berufsbeistandschaft am 19. März 2025 rechtsgültig zugestellt worden, unzutreffend ist: Der Strafbefehl wurde nämlich lediglich an die Beschwerdegegnerin, nicht jedoch (auch) an deren Beiständin versendet. Dass die von der Staatsanwaltschaft verwendete Adresse der Beschwerdegegnerin eine «c/o-Adresse» der Berufsbeistandschaft Plessur war (vgl. act. RG act. 1.4, Dispositiv-Ziffer 15: «Zustellung an: B._____, c/o Berufsbeistandschaft Plessur, Grabenstrasse 90, Postfach 830, 7001 Chur […]»), hat nicht zur Folge, dass daraus eine Zustellung an die Berufsbeistandschaft Plessur würde. Adressatin der Zustellung ist und bleibt die Beschwerdegegnerin; einzig die Adresse ist diejenige der Berufsbeistandschaft Plessur. 2.4.2. Entscheidend bleibt bei alledem jedoch das Folgende: In ihrer Eingabe vom

E. 12 / 12 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Regionalgerichts Plessur vom 30. Dezember 2025 wird aufgehoben und die Angelegenheit an dieses zwecks Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Das Gesuch von B._____ um Bestellung eines amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von B._____. 4. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]

Dispositiv
  1. Der gegen B._____ erlassene Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17.03.2025 (mitgeteilt am 18.03.2025) wird aufgehoben.
  2. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.
  3. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft Graubünden)
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilung] Zur Begründung hielt das Regionalgericht Plessur im Wesentlichen fest, der Strafbefehl hätte nicht nur B._____, sondern auch deren Beiständin eröffnet werden müssen. Der «Nachweis einer ordnungsgemässen Zustellung» auch an die Beiständin sei vorliegend nicht erbracht. Der Strafbefehl sei damit nicht rechtsgültig eröffnet worden. Das Verfahren werde «zwecks ordnungsgemässen Erlasses und Zustellung des Strafbefehls» an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 3 / 12 H. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. Januar 2026 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:
  6. Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben. Es sei die von B._____ am 3. April 2025 erhobene Einsprache (Posteingang 4. April 2025) für ungültig und der Strafbefehl vom 17. März 2025 für gültig zu erklären.
  7. Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses [recte: Verfügung] sei aufzuheben.
  8. Kostenfolge im Beschwerdeverfahren sei die gesetzliche. I. Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2026 beantragte B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), was folgt:
  9. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
  10. Die Verfügung des Regionalgerichts Plessur vom 30. Dezember 2025 sei zu bestätigen.
  11. Die Einsprache der Berufungsbeklagten [gemeint wohl: Beschwerdegegnerin] vom 3. April 2025 sei für gültig und der Strafbefehl vom 17. März 2025 für ungültig zu erklären.
  12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden. Mit gleichentags eingereichter Eingabe stellte die Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO in der Person von Rechtsanwalt Tobias Brändli. J. Mit Schreiben vom 29. Januar 2026 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Replik verzichte. Weitere Eingaben zur Sache sind nicht erfolgt. K. Mit Schreiben vom 11. Mai 2026 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Vorsitz im vorliegenden Beschwerdeverfahren von Oberrichter Hubert auf Oberrichter Nydegger übergegangen ist. Es erfolgten keine Einwände. L. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Ob der angefochtene Entscheid, mit welchem die Angelegenheit zwecks «ordnungsgemässen Erlasses und Zustellung des Strafbefehls» (vgl. act. B.1, E. 10) an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde, verfahrenserledigender oder (bloss) verfahrensleitender Natur ist, braucht nicht abschliessend beurteilt zu 4 / 12 werden. Ist der Entscheid als verfahrenserledigend anzusehen, steht die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO uneingeschränkt offen. Aber auch wenn der Entscheid als (bloss) verfahrensleitend anzusehen ist, wäre er – wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht – mit Beschwerde anfechtbar. 1.2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Bestimmung ist in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können. Nach der Rechtsprechung ist die unmittelbare Beschwerdeführung nach Art. 65 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO bei Entscheiden, die den Gang des Verfahrens betreffen, ausgeschlossen. Dabei handelt es sich insbesondere um alle Entscheide, welche sich auf die Fortführung und den Ablauf des Verfahrens vor und während der Hauptverhandlung beziehen (BGE 143 IV 174 E. 2.2; 140 IV 202 E. 2.1; 138 IV 193 E. 4.3.1). 1.3. Bei Anordnungen über den Verfahrensgang, die vor der Eröffnung der Hauptverhandlung getroffen werden, beschränkt die Rechtsprechung den Ausschluss der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO indessen auf Entscheide, welche keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese sind weder mit StPO-Beschwerde noch unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Kann ein verfahrensleitender Entscheid jedoch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, ist die Beschwerde gemäss Art. 393 StPO grundsätzlich zulässig, bevor gegen den dabei ergehenden Entscheid die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben werden kann (vgl. Art. 78 ff. BGG; BGE 143 IV 175 E. 2.2; 140 IV 202 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_283/2023 vom 24. Mai 2024 E. 5.2, 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 2). Der Begriff des nicht wiedergutzumachenden Nachteils entspricht demjenigen in Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 143 IV 175 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_421/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 2). In Strafsachen muss der Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein. Nicht wiedergutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 143 IV 175 E. 2.3; je mit Hinweisen). 1.4. Ein Rückweisungsentscheid bewirkt in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Eine 5 / 12 Ausnahme von dieser Regel ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts u.a. zu machen, wenn eine Behörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 E. 1.2.2, 6B_637/2013 vom 19. September 2013 E. 1.2, 1B_160/2012 vom 20. September 2012 E. 1.2). Wird die Angelegenheit jedoch (nur) zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückgewiesen, liegt darin kein nicht wiedergutzumachender Nachteil (BGE 144 IV 321 E. 2.3). 1.5. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hat die Vorinstanz die Angelegenheit nicht bloss zur weiteren Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, sondern ihr aufgetragen, den Strafbefehl auch der Beiständin der Beschwerdegegnerin zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft ist mit diesem Vorgehen nicht einverstanden und hält die von der Vorinstanz bejahte Pflicht zur Eröffnung des Strafbefehls auch an die Beiständin der Beschwerdegegnerin für unzutreffend. Sie müsste daher einer Anordnung folgen, die sie als falsch erachtet. Insofern ist ein nicht wiedergutzumachender Nachteil für die Staatsanwaltschaft zu bejahen, weshalb sich die Beschwerde als zulässig erweist. 1.6. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Beschwerde zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2025, worin unter anderem geltend gemacht worden sei, dass die Zustellung des Strafbefehls an die falsche Adresse erfolgt sei, sei der Staatsanwaltschaft nicht zur Stellungnahme eröffnet worden. Die Staatsanwaltschaft habe sich insbesondere nicht zur Rüge äussern können, es würden mehrere Zustelladressen vorliegen und die Staatsanwaltschaft hätte sich darüber erkundigen müssen, welche die eigentliche geltende Zustelladresse sei. Ob weitere Rügen geltend gemacht worden seien, wisse sie, die Staatsanwaltschaft, nicht (vgl. act. A.1, Rz. 1.3). 2.2. In der Überweisung des Strafbefehls zur Überprüfung der Gültigkeit der Einsprache vom 18. August 2025 vertrat die Staatsanwaltschaft die Auffassung, die am 3. April 2025 erhobene Einsprache sei verspätet erfolgt. Sie beantragte der Vor- instanz daher, die Einsprache für ungültig erklären zu lassen und einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. RG act. 6). Die Vorinstanz bot der Beschwerdegegnerin daraufhin Gelegenheit zur Stellungnahme, um sich zur 6 / 12 Gültigkeit der Einsprache schriftlich äussern zu können. In ihrer Stellungnahme vom
  13. November 2025 vertrat die Beschwerdegegnerin den Standpunkt, die Einsprache vom 3. April 2025 sei fristgemäss erfolgt (vgl. RG act. 9). Diese Stellungnahme wurde der Staatsanwaltschaft weder vor Erlass der angefochtenen Verfügung noch zusammen mit derselben zugestellt, sodass sie sich zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerin nicht mehr äussern konnte. Indem die Vorinstanz im Ergebnis aber der Beschwerdegegnerin folgte, die Eröffnung des Strafbefehls als nicht rechtskonform ansah und die Angelegenheit zwecks «ordnungsgemässen Erlasses und Zustellung des Strafbefehls» an die Staatsanwaltschaft zurückwies, verletzte sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. act. A.2, Rz. 14) ändert daran nichts, dass die Vorinstanz die Gültigkeit der Einsprache von Amtes wegen zu prüfen hatte. 2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2; 144 IV 302 E. 3.1; 143 IV 380 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- wie auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_21/2025 vom 24. Juni 2025 E. 2.2.2). 2.4. Die Beschwerdeinstanz verfügt zwar über volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Gleichwohl kommt vorliegend eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren nicht in Frage, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 2.4.1. Zunächst ist zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft in der Überweisung des Strafbefehls an die Vorinstanz zwecks Überprüfung der Gültigkeit der Einsprache vom 18. August 2025 selbst festhielt, die Berufsbeiständin der Beschwerdegegnerin habe ihr am 5. Juni 2024 mitgeteilt, dass sämtliche künftige Korrespondenz und Rechnungen an die Adresse der Berufsbeistandschaft Plessur zuzustellen sei (vgl. RG act. 6, S. 2 mit Verweis auf StA act. 1.20). Sie führte dort weiter aus, der am
  14. März 2025 verschickte Strafbefehl sei der Berufsbeistandschaft am 19. März 2025 rechtsgültig zugestellt worden. Insofern mutet es merkwürdig an, wenn die Staatsanwaltschaft nun die Zustellung des Strafbefehls an die Beschwerdegegnerin (und nur an diese) für massgebend erachtet. Möglicherweise hat sie im späteren Verlauf des Verfahrens selbst erkannt, 7 / 12 dass ihre Aussage, der Strafbefehl sei der Berufsbeistandschaft am 19. März 2025 rechtsgültig zugestellt worden, unzutreffend ist: Der Strafbefehl wurde nämlich lediglich an die Beschwerdegegnerin, nicht jedoch (auch) an deren Beiständin versendet. Dass die von der Staatsanwaltschaft verwendete Adresse der Beschwerdegegnerin eine «c/o-Adresse» der Berufsbeistandschaft Plessur war (vgl. act. RG act. 1.4, Dispositiv-Ziffer 15: «Zustellung an: B._____, c/o Berufsbeistandschaft Plessur, Grabenstrasse 90, Postfach 830, 7001 Chur […]»), hat nicht zur Folge, dass daraus eine Zustellung an die Berufsbeistandschaft Plessur würde. Adressatin der Zustellung ist und bleibt die Beschwerdegegnerin; einzig die Adresse ist diejenige der Berufsbeistandschaft Plessur. 2.4.2. Entscheidend bleibt bei alledem jedoch das Folgende: In ihrer Eingabe vom
  15. November 2025 machte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Vorinstanz geltend, ihre Beiständin habe ihr (erst) am 24. März 2025 mitgeteilt, dass ein Strafbefehl eingegangen sei (vgl. RG act. 9, Rz. 7). Daraus ist zu schliessen, dass die Beiständin der Beschwerdegegnerin zumindest am 24. März 2025 Kenntnis vom Inhalt des Strafbefehls hatte. 2.4.3. Eine Zustellung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden (vgl. BGE 142 IV 125 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_41/2016 vom
  16. Februar 2016 E. 2.2, 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, ab welchem Zeitpunkt von einer Kenntnisnahme ausgegangen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.3.2). 2.4.4. Im vorliegenden Fall ist eine Zustellung des Strafbefehls an die Beiständin der Beschwerdegegnerin erfolgt, indem diese (tatsächlich) Kenntnis von dessen Inhalt erlangt hat. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zwecks Wiederholung des Eröffnungsprozederes (mit einer Zustellung auch an die Beiständin der Beschwerdegegnerin) ist daher obsolet. Ausgehend von der Auffassung der Vorinstanz, wonach der Strafbefehl (auch) der Beiständin der Beschwerdegegnerin hätte zugestellt werden müssen, kann sich nur noch die Frage stellen, wann die Beiständin (frühestens) Kenntnis vom Inhalt des Strafbefehls erlangt hat. Da nicht auszuschliessen ist, dass die Staatsanwaltschaft die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach dies (erst) am 24. März 2025 erfolgt sei, bestreiten oder zu widerlegen versuchen könnte, ist ihr die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2025 zur Kenntnis zu bringen. Da die 8 / 12 Frage, wann die Beiständin (frühestens) Kenntnis vom Inhalt des Strafbefehls erlangt hat, weder im angefochtenen Entscheid noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren thematisiert wurde, kann das von der Vorinstanz Versäumte nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. Mit Blick auf die Wahrung des Instanzenzuges ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich erstmals mit den erwähnten Vorbringen zu befassen. Eine Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren ist daher ausgeschlossen, und die Vorinstanz wird den angestossenen Schriftenwechsel zur Frage nach der Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl prozessrechtskonform durchzuführen und abzuschliessen haben. Alsdann wird die Vorinstanz zu entscheiden haben, wann die Beiständin der Beschwerdegegnerin Kenntnis vom Inhalt des Strafbefehls hatte und ob die Einsprache gegen den Strafbefehl unter diesen Umständen noch rechtzeitig war. 2.4.5. Abschliessend bleibt das Folgende zu bemerken: Falls sich der genaue Zeitpunkt, wann die Beiständin der Beschwerdegegnerin den Inhalt des Strafbefehls tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, im Nachhinein nicht mehr (zweifelsfrei) sollte erstellen lassen, hat auch dies nicht zur Folge, dass die Eröffnung des Strafbefehls (auch an die Beiständin der Beschwerdegegnerin) wiederholt werden müsste. In diesem Fall wäre von der Vorinstanz zu ermitteln, wer die Beweislast für den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme trägt und – daraus folgend – wie im Falle einer allfälligen Beweislosigkeit zu entscheiden wäre.
  17. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Fortführung des Verfahrens zurückgewiesen.
  18. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und 3 VGS (BR 350.210) auf CHF 800.00 festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vor- instanz bestritten und die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (vgl. act. A.2, S. 2 und 4). Sie hat sich damit mit der angefochtenen Verfügung identifiziert, sodass sie – entsprechend des Verfahrensausgangs – als unterliegend anzusehen ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1 m.w.H.). Die Gerichtskosten von CHF 800.00 gehen daher zu ihren Lasten. 9 / 12 5.2. Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 stellte die Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO in der Person von Rechtsanwalt Tobias Brändli (vgl. act. M.1). Gemäss Art. 132 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Abs. 1 lit. b). Da das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern von der Staatsanwaltschaft angestossen wurde, ist das – im Beschwerdeverfahren ansonsten zusätzliche – Kriterium der Nicht-Aussichtslosigkeit der Begehren nicht zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_507/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.3 m.w.H.), wenngleich die von der Beschwerdegegnerin bestrittene Gehörsverletzung offensichtlich ist. Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a). Dabei obliegt es der antragstellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_107/2018 vom 30. April 2018 E. 2.3). Diese Mitwirkungspflicht bezieht sich nicht nur auf die aktuellen Verhältnisse, sondern umfasst beispielsweise auch die Begründung, warum bekanntermassen vorhandenes früheres Vermögen zum Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht mehr vorhanden ist (vgl. RUCKSTUHL, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.2023, Art. 132 N. 30 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_107/2018 vom 30. April 2018 E. 2.4). Kommt die antragstellende Person ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_107/2018 vom 30. April 2018 E. 2.3 m.w.H.). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1B_107/2018 vom 30. April 2018 E. 2.3). In ihrem Gesuch führte die Beschwerdegegnerin aus, ihr Bedarf übersteige das monatliche Einkommen. Sie habe somit keinen Überschuss, mit welchem sie die Gerichts- und Anwaltskosten berappen könne. Im Gegenteil, sie verzehre monatlich 10 / 12 ihr Vermögen, um ihre Lebenshaltungskosten zu begleichen. Wie den eingereichten Kontoauszügen zu entnehmen sei, verfüge sie über kein beträchtliches Vermögen mehr. Sie sei demnach mittellos (vgl. act. M.1, S. 4 f.). Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, aus der Steuererklärung ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2024 auf dem Konto Z.1._____ bei der C._____ CHF 32'782.00 und auf dem Konto Z.2._____ bei der C._____ CHF 45'388.00 besessen habe. Zusammen mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung habe die Beschwerdegegnerin jedoch nur den Auszug betreffend das Konto Z.1._____ eingereicht. Wie hoch das Vermögen auf dem Konto Z.2._____ sei, sei nicht bekannt. Dies werfe Fragen in Bezug auf die tatsächlichen Vermögensverhältnisse der Beschwerdegegnerin auf. Es hätte ihr oblegen, ihre Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und zu belegen (vgl. act. M.2, S. 1). Der Einwand der Staatsanwaltschaft ist berechtigt. In der Steuererklärung 2024 (act. M.1.8) sind die beiden Konti bei der C._____ mit einem Kontostand von CHF 32'782.00 bzw. CHF 45'388.00 aufgeführt. Über den aktuellen Kontostand des Kontos Z.1._____ ist lediglich bekannt, dass dieser per 23. Januar 2026 CHF 732.50 betrug (vgl. act. M.1.10). Zum aktuellen Stand des Kontos Z.2._____ machte die Beschwerdegegnerin in ihrem Gesuch – abgesehen vom Hinweis, dass sie kein «beträchtliches» Vermögen verfüge – keine näheren Ausführungen; umso mehr fehlen Belege in Bezug auf den aktuellen Kontostand. Es hätte jedoch an der Beschwerdefgegnerin gelegen aufzuzeigen, dass das gemäss Steuererklärung 2024 bekanntermassen (noch) vorhandene Guthaben auf dem Konto Z.2._____ nicht mehr vorhanden sei. Dem hätte ohne Weiteres mit einem aktuellen Kontoauszug nachgekommen werden können, zumal die Beschwerdegegnerin nicht geltend macht, das Konto Z.2._____ sei in der Zwischenzeit aufgelöst worden. Die Beschwerdegegnerin begnügte sich in ihrer Eingabe vom 30. Juni 2026 jedoch mit dem Hinweis, sollte das Obergericht der Auffassung sein, dass ihre finanziellen Verhältnisse nicht ausreichend dargelegt worden seien, werde um Ansetzung einer Frist ersucht, um entsprechende noch fehlende Unterlagen nachzureichen. Damit verkennt sie jedoch ihre umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Nachforschungen über das Vermögen der Beschwerdegegnerin anzustellen bzw. bei dieser die fehlenden Bankunterlagen einzufordern. Dem hätte die Beschwerdegegnerin von sich aus nachkommen müssen, zumal die Staatsanwaltschaft die Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin substantiiert bestritten hatte. Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist demzufolge mangels Nachweises der Mittellosigkeit 11 / 12 abzuweisen, sodass der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen ist. 12 / 12 Es wird erkannt:
  19. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Regionalgerichts Plessur vom 30. Dezember 2025 wird aufgehoben und die Angelegenheit an dieses zwecks Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
  20. Das Gesuch von B._____ um Bestellung eines amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  21. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von B._____.
  22. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
  23. [Rechtsmittelbelehrung]
  24. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 21. Juli 2026 mitgeteilt am 24. Juli 2026 Referenz SR2 26 1 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Nydegger, Vorsitz Parteien Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdeführerin gegen A._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Anfechtungsobj. Verfügung des Regionalgerichts Plessur vom 30. Dezember 2025, mitgeteilt am 30. Dezember 2025 (Proz. Nr. 535-2025-415)

2 / 12 Sachverhalt A. Am 17. März 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen B._____ einen Strafbefehl wegen diverser Delikte. B. Der Strafbefehl wurde am 19. März 2025 an folgende Adresse zugestellt: «B._____, c/o Berufsbeistandschaft Plessur, Grabenstrasse 9, Postfach 830, 7001 Chur». C. Mit Eingabe vom 4. April 2025 teilte der Rechtsvertreter von B._____ der Staatsanwaltschaft mit, dass er sie vertrete. Gleichzeitig erhob er für B._____ Einsprache gegen den Strafbefehl. D. Am 18. August 2025 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zur Überprüfung der Gültigkeit der Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO an das Regionalgericht Plessur und stellte den Antrag, die Einsprache von B._____ infolge Verspätung für ungültig zu erklären. E. Mit Schreiben vom 25. September 2025 wurde B._____ Gelegenheit geboten, um sich schriftlich zur Gültigkeit der Einsprache äussern zu können. F. In ihrer Stellungnahme vom 12. November 2025 hielt B._____ an der Einsprache fest. G. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2025, gleichentags mitgeteilt, entschied das Regionalgericht Plessur, was folgt: 1. Der gegen B._____ erlassene Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17.03.2025 (mitgeteilt am 18.03.2025) wird aufgehoben. 2. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 3. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft Graubünden) 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung] Zur Begründung hielt das Regionalgericht Plessur im Wesentlichen fest, der Strafbefehl hätte nicht nur B._____, sondern auch deren Beiständin eröffnet werden müssen. Der «Nachweis einer ordnungsgemässen Zustellung» auch an die Beiständin sei vorliegend nicht erbracht. Der Strafbefehl sei damit nicht rechtsgültig eröffnet worden. Das Verfahren werde «zwecks ordnungsgemässen Erlasses und Zustellung des Strafbefehls» an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

3 / 12 H. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. Januar 2026 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben. Es sei die von B._____ am 3. April 2025 erhobene Einsprache (Posteingang 4. April

2025) für ungültig und der Strafbefehl vom 17. März 2025 für gültig zu erklären. 2. Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses [recte: Verfügung] sei aufzuheben. 3. Kostenfolge im Beschwerdeverfahren sei die gesetzliche. I. Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2026 beantragte B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), was folgt: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Die Verfügung des Regionalgerichts Plessur vom 30. Dezember 2025 sei zu bestätigen. 3. Die Einsprache der Berufungsbeklagten [gemeint wohl: Beschwerdegegnerin] vom 3. April 2025 sei für gültig und der Strafbefehl vom 17. März 2025 für ungültig zu erklären. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden. Mit gleichentags eingereichter Eingabe stellte die Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO in der Person von Rechtsanwalt Tobias Brändli. J. Mit Schreiben vom 29. Januar 2026 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Replik verzichte. Weitere Eingaben zur Sache sind nicht erfolgt. K. Mit Schreiben vom 11. Mai 2026 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Vorsitz im vorliegenden Beschwerdeverfahren von Oberrichter Hubert auf Oberrichter Nydegger übergegangen ist. Es erfolgten keine Einwände. L. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Ob der angefochtene Entscheid, mit welchem die Angelegenheit zwecks «ordnungsgemässen Erlasses und Zustellung des Strafbefehls» (vgl. act. B.1, E.

10) an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde, verfahrenserledigender oder (bloss) verfahrensleitender Natur ist, braucht nicht abschliessend beurteilt zu

4 / 12 werden. Ist der Entscheid als verfahrenserledigend anzusehen, steht die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO uneingeschränkt offen. Aber auch wenn der Entscheid als (bloss) verfahrensleitend anzusehen ist, wäre er – wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht – mit Beschwerde anfechtbar. 1.2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Bestimmung ist in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können. Nach der Rechtsprechung ist die unmittelbare Beschwerdeführung nach Art. 65 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO bei Entscheiden, die den Gang des Verfahrens betreffen, ausgeschlossen. Dabei handelt es sich insbesondere um alle Entscheide, welche sich auf die Fortführung und den Ablauf des Verfahrens vor und während der Hauptverhandlung beziehen (BGE 143 IV 174 E. 2.2; 140 IV 202 E. 2.1; 138 IV 193 E. 4.3.1). 1.3. Bei Anordnungen über den Verfahrensgang, die vor der Eröffnung der Hauptverhandlung getroffen werden, beschränkt die Rechtsprechung den Ausschluss der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO indessen auf Entscheide, welche keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese sind weder mit StPO-Beschwerde noch unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Kann ein verfahrensleitender Entscheid jedoch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, ist die Beschwerde gemäss Art. 393 StPO grundsätzlich zulässig, bevor gegen den dabei ergehenden Entscheid die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben werden kann (vgl. Art. 78 ff. BGG; BGE 143 IV 175 E. 2.2; 140 IV 202 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_283/2023 vom 24. Mai 2024 E. 5.2, 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 2). Der Begriff des nicht wiedergutzumachenden Nachteils entspricht demjenigen in Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 143 IV 175 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_421/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 2). In Strafsachen muss der Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein. Nicht wiedergutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 143 IV 175 E. 2.3; je mit Hinweisen). 1.4. Ein Rückweisungsentscheid bewirkt in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Eine

5 / 12 Ausnahme von dieser Regel ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts u.a. zu machen, wenn eine Behörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 E. 1.2.2, 6B_637/2013 vom 19. September 2013 E. 1.2, 1B_160/2012 vom 20. September 2012 E. 1.2). Wird die Angelegenheit jedoch (nur) zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückgewiesen, liegt darin kein nicht wiedergutzumachender Nachteil (BGE 144 IV 321 E. 2.3). 1.5. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hat die Vorinstanz die Angelegenheit nicht bloss zur weiteren Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, sondern ihr aufgetragen, den Strafbefehl auch der Beiständin der Beschwerdegegnerin zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft ist mit diesem Vorgehen nicht einverstanden und hält die von der Vorinstanz bejahte Pflicht zur Eröffnung des Strafbefehls auch an die Beiständin der Beschwerdegegnerin für unzutreffend. Sie müsste daher einer Anordnung folgen, die sie als falsch erachtet. Insofern ist ein nicht wiedergutzumachender Nachteil für die Staatsanwaltschaft zu bejahen, weshalb sich die Beschwerde als zulässig erweist. 1.6. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Beschwerde zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2025, worin unter anderem geltend gemacht worden sei, dass die Zustellung des Strafbefehls an die falsche Adresse erfolgt sei, sei der Staatsanwaltschaft nicht zur Stellungnahme eröffnet worden. Die Staatsanwaltschaft habe sich insbesondere nicht zur Rüge äussern können, es würden mehrere Zustelladressen vorliegen und die Staatsanwaltschaft hätte sich darüber erkundigen müssen, welche die eigentliche geltende Zustelladresse sei. Ob weitere Rügen geltend gemacht worden seien, wisse sie, die Staatsanwaltschaft, nicht (vgl. act. A.1, Rz. 1.3). 2.2. In der Überweisung des Strafbefehls zur Überprüfung der Gültigkeit der Einsprache vom 18. August 2025 vertrat die Staatsanwaltschaft die Auffassung, die am 3. April 2025 erhobene Einsprache sei verspätet erfolgt. Sie beantragte der Vor- instanz daher, die Einsprache für ungültig erklären zu lassen und einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. RG act. 6). Die Vorinstanz bot der Beschwerdegegnerin daraufhin Gelegenheit zur Stellungnahme, um sich zur

6 / 12 Gültigkeit der Einsprache schriftlich äussern zu können. In ihrer Stellungnahme vom

12. November 2025 vertrat die Beschwerdegegnerin den Standpunkt, die Einsprache vom 3. April 2025 sei fristgemäss erfolgt (vgl. RG act. 9). Diese Stellungnahme wurde der Staatsanwaltschaft weder vor Erlass der angefochtenen Verfügung noch zusammen mit derselben zugestellt, sodass sie sich zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerin nicht mehr äussern konnte. Indem die Vorinstanz im Ergebnis aber der Beschwerdegegnerin folgte, die Eröffnung des Strafbefehls als nicht rechtskonform ansah und die Angelegenheit zwecks «ordnungsgemässen Erlasses und Zustellung des Strafbefehls» an die Staatsanwaltschaft zurückwies, verletzte sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. act. A.2, Rz. 14) ändert daran nichts, dass die Vorinstanz die Gültigkeit der Einsprache von Amtes wegen zu prüfen hatte. 2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2; 144 IV 302 E. 3.1; 143 IV 380 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- wie auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_21/2025 vom 24. Juni 2025 E. 2.2.2). 2.4. Die Beschwerdeinstanz verfügt zwar über volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Gleichwohl kommt vorliegend eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren nicht in Frage, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 2.4.1. Zunächst ist zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft in der Überweisung des Strafbefehls an die Vorinstanz zwecks Überprüfung der Gültigkeit der Einsprache vom 18. August 2025 selbst festhielt, die Berufsbeiständin der Beschwerdegegnerin habe ihr am 5. Juni 2024 mitgeteilt, dass sämtliche künftige Korrespondenz und Rechnungen an die Adresse der Berufsbeistandschaft Plessur zuzustellen sei (vgl. RG act. 6, S. 2 mit Verweis auf StA act. 1.20). Sie führte dort weiter aus, der am 18. März 2025 verschickte Strafbefehl sei der Berufsbeistandschaft am 19. März 2025 rechtsgültig zugestellt worden. Insofern mutet es merkwürdig an, wenn die Staatsanwaltschaft nun die Zustellung des Strafbefehls an die Beschwerdegegnerin (und nur an diese) für massgebend erachtet. Möglicherweise hat sie im späteren Verlauf des Verfahrens selbst erkannt,

7 / 12 dass ihre Aussage, der Strafbefehl sei der Berufsbeistandschaft am 19. März 2025 rechtsgültig zugestellt worden, unzutreffend ist: Der Strafbefehl wurde nämlich lediglich an die Beschwerdegegnerin, nicht jedoch (auch) an deren Beiständin versendet. Dass die von der Staatsanwaltschaft verwendete Adresse der Beschwerdegegnerin eine «c/o-Adresse» der Berufsbeistandschaft Plessur war (vgl. act. RG act. 1.4, Dispositiv-Ziffer 15: «Zustellung an: B._____, c/o Berufsbeistandschaft Plessur, Grabenstrasse 90, Postfach 830, 7001 Chur […]»), hat nicht zur Folge, dass daraus eine Zustellung an die Berufsbeistandschaft Plessur würde. Adressatin der Zustellung ist und bleibt die Beschwerdegegnerin; einzig die Adresse ist diejenige der Berufsbeistandschaft Plessur. 2.4.2. Entscheidend bleibt bei alledem jedoch das Folgende: In ihrer Eingabe vom

12. November 2025 machte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Vorinstanz geltend, ihre Beiständin habe ihr (erst) am 24. März 2025 mitgeteilt, dass ein Strafbefehl eingegangen sei (vgl. RG act. 9, Rz. 7). Daraus ist zu schliessen, dass die Beiständin der Beschwerdegegnerin zumindest am 24. März 2025 Kenntnis vom Inhalt des Strafbefehls hatte. 2.4.3. Eine Zustellung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden (vgl. BGE 142 IV 125 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_41/2016 vom

24. Februar 2016 E. 2.2, 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, ab welchem Zeitpunkt von einer Kenntnisnahme ausgegangen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.3.2). 2.4.4. Im vorliegenden Fall ist eine Zustellung des Strafbefehls an die Beiständin der Beschwerdegegnerin erfolgt, indem diese (tatsächlich) Kenntnis von dessen Inhalt erlangt hat. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zwecks Wiederholung des Eröffnungsprozederes (mit einer Zustellung auch an die Beiständin der Beschwerdegegnerin) ist daher obsolet. Ausgehend von der Auffassung der Vorinstanz, wonach der Strafbefehl (auch) der Beiständin der Beschwerdegegnerin hätte zugestellt werden müssen, kann sich nur noch die Frage stellen, wann die Beiständin (frühestens) Kenntnis vom Inhalt des Strafbefehls erlangt hat. Da nicht auszuschliessen ist, dass die Staatsanwaltschaft die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach dies (erst) am 24. März 2025 erfolgt sei, bestreiten oder zu widerlegen versuchen könnte, ist ihr die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2025 zur Kenntnis zu bringen. Da die

8 / 12 Frage, wann die Beiständin (frühestens) Kenntnis vom Inhalt des Strafbefehls erlangt hat, weder im angefochtenen Entscheid noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren thematisiert wurde, kann das von der Vorinstanz Versäumte nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. Mit Blick auf die Wahrung des Instanzenzuges ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich erstmals mit den erwähnten Vorbringen zu befassen. Eine Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren ist daher ausgeschlossen, und die Vorinstanz wird den angestossenen Schriftenwechsel zur Frage nach der Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl prozessrechtskonform durchzuführen und abzuschliessen haben. Alsdann wird die Vorinstanz zu entscheiden haben, wann die Beiständin der Beschwerdegegnerin Kenntnis vom Inhalt des Strafbefehls hatte und ob die Einsprache gegen den Strafbefehl unter diesen Umständen noch rechtzeitig war. 2.4.5. Abschliessend bleibt das Folgende zu bemerken: Falls sich der genaue Zeitpunkt, wann die Beiständin der Beschwerdegegnerin den Inhalt des Strafbefehls tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, im Nachhinein nicht mehr (zweifelsfrei) sollte erstellen lassen, hat auch dies nicht zur Folge, dass die Eröffnung des Strafbefehls (auch an die Beiständin der Beschwerdegegnerin) wiederholt werden müsste. In diesem Fall wäre von der Vorinstanz zu ermitteln, wer die Beweislast für den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme trägt und – daraus folgend – wie im Falle einer allfälligen Beweislosigkeit zu entscheiden wäre. 3. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Fortführung des Verfahrens zurückgewiesen. 4. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und 3 VGS (BR 350.210) auf CHF 800.00 festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vor- instanz bestritten und die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (vgl. act. A.2, S. 2 und 4). Sie hat sich damit mit der angefochtenen Verfügung identifiziert, sodass sie – entsprechend des Verfahrensausgangs – als unterliegend anzusehen ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1 m.w.H.). Die Gerichtskosten von CHF 800.00 gehen daher zu ihren Lasten.

9 / 12 5.2. Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 stellte die Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO in der Person von Rechtsanwalt Tobias Brändli (vgl. act. M.1). Gemäss Art. 132 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Abs. 1 lit. b). Da das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern von der Staatsanwaltschaft angestossen wurde, ist das – im Beschwerdeverfahren ansonsten zusätzliche – Kriterium der Nicht-Aussichtslosigkeit der Begehren nicht zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_507/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.3 m.w.H.), wenngleich die von der Beschwerdegegnerin bestrittene Gehörsverletzung offensichtlich ist. Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a). Dabei obliegt es der antragstellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_107/2018 vom 30. April 2018 E. 2.3). Diese Mitwirkungspflicht bezieht sich nicht nur auf die aktuellen Verhältnisse, sondern umfasst beispielsweise auch die Begründung, warum bekanntermassen vorhandenes früheres Vermögen zum Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht mehr vorhanden ist (vgl. RUCKSTUHL, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.2023, Art. 132 N. 30 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_107/2018 vom 30. April 2018 E. 2.4). Kommt die antragstellende Person ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_107/2018 vom 30. April 2018 E. 2.3 m.w.H.). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1B_107/2018 vom 30. April 2018 E. 2.3). In ihrem Gesuch führte die Beschwerdegegnerin aus, ihr Bedarf übersteige das monatliche Einkommen. Sie habe somit keinen Überschuss, mit welchem sie die Gerichts- und Anwaltskosten berappen könne. Im Gegenteil, sie verzehre monatlich

10 / 12 ihr Vermögen, um ihre Lebenshaltungskosten zu begleichen. Wie den eingereichten Kontoauszügen zu entnehmen sei, verfüge sie über kein beträchtliches Vermögen mehr. Sie sei demnach mittellos (vgl. act. M.1, S. 4 f.). Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, aus der Steuererklärung ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2024 auf dem Konto Z.1._____ bei der C._____ CHF 32'782.00 und auf dem Konto Z.2._____ bei der C._____ CHF 45'388.00 besessen habe. Zusammen mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung habe die Beschwerdegegnerin jedoch nur den Auszug betreffend das Konto Z.1._____ eingereicht. Wie hoch das Vermögen auf dem Konto Z.2._____ sei, sei nicht bekannt. Dies werfe Fragen in Bezug auf die tatsächlichen Vermögensverhältnisse der Beschwerdegegnerin auf. Es hätte ihr oblegen, ihre Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und zu belegen (vgl. act. M.2, S. 1). Der Einwand der Staatsanwaltschaft ist berechtigt. In der Steuererklärung 2024 (act. M.1.8) sind die beiden Konti bei der C._____ mit einem Kontostand von CHF 32'782.00 bzw. CHF 45'388.00 aufgeführt. Über den aktuellen Kontostand des Kontos Z.1._____ ist lediglich bekannt, dass dieser per 23. Januar 2026 CHF 732.50 betrug (vgl. act. M.1.10). Zum aktuellen Stand des Kontos Z.2._____ machte die Beschwerdegegnerin in ihrem Gesuch – abgesehen vom Hinweis, dass sie kein «beträchtliches» Vermögen verfüge – keine näheren Ausführungen; umso mehr fehlen Belege in Bezug auf den aktuellen Kontostand. Es hätte jedoch an der Beschwerdefgegnerin gelegen aufzuzeigen, dass das gemäss Steuererklärung 2024 bekanntermassen (noch) vorhandene Guthaben auf dem Konto Z.2._____ nicht mehr vorhanden sei. Dem hätte ohne Weiteres mit einem aktuellen Kontoauszug nachgekommen werden können, zumal die Beschwerdegegnerin nicht geltend macht, das Konto Z.2._____ sei in der Zwischenzeit aufgelöst worden. Die Beschwerdegegnerin begnügte sich in ihrer Eingabe vom 30. Juni 2026 jedoch mit dem Hinweis, sollte das Obergericht der Auffassung sein, dass ihre finanziellen Verhältnisse nicht ausreichend dargelegt worden seien, werde um Ansetzung einer Frist ersucht, um entsprechende noch fehlende Unterlagen nachzureichen. Damit verkennt sie jedoch ihre umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Nachforschungen über das Vermögen der Beschwerdegegnerin anzustellen bzw. bei dieser die fehlenden Bankunterlagen einzufordern. Dem hätte die Beschwerdegegnerin von sich aus nachkommen müssen, zumal die Staatsanwaltschaft die Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin substantiiert bestritten hatte. Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist demzufolge mangels Nachweises der Mittellosigkeit

11 / 12 abzuweisen, sodass der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen ist.

12 / 12 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Regionalgerichts Plessur vom 30. Dezember 2025 wird aufgehoben und die Angelegenheit an dieses zwecks Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Das Gesuch von B._____ um Bestellung eines amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von B._____. 4. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]