opencaselaw.ch

SR2 2025 93

Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG etc.

Graubünden · 2026-07-20 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und wegen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern etc. (StA-act. 1.1 und 1.4). B. Am 21. Mai 2025 beauftragte die Staatsanwaltschaft Dr. med. B._____, Chefärztin Forensik, Klinik C._____, mit der psychiatrischen Begutachtung von A._____. Nachdem dieser am ersten Untersuchungstermin vom 17. Juli 2025 zu spät erschienen und früher gegangen war, so dass nicht sämtliche geplanten Untersuchungen hatten vorgenommen werden können, sagte er die Folgetermine vom 6. und 7. August 2025 ab. Am daraufhin vereinbarten Untersuchungstermin vom 30. Oktober 2025 teilte er der Gutachterin mit, dass er nicht mehr bereit sei, an der Begutachtung mitzuwirken. Die Gutachterin erklärte daraufhin am

6. November 2025 gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass ein aktenbasiertes Gutachten möglich sei. Weiter führte sie aus, dass es für die Beurteilung des Rückfallrisikos "hilfreich (jedoch nicht zwingend notwendig)" sei, bezüglich des Alkoholkonsums von A._____ einen möglichst objektiven Befund zu haben, z.B. durch eine Haaranalyse. C. Mit Verfügung vom 20. November 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft bei A._____ eine Haarprobe(entnahme) an. D. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. November 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragt die vollständige kostenfällige Aufhebung der Verfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, seine Untersuchung (Abnahme einer Haarprobe) zu unterlassen. E. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Akten das kostenfällige Nichteintreten, eventualiter die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. F. Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 3 / 11

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und enthält eine rechtsgenügliche

Begründung (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO). Insoweit sind die von

Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen erfüllt.

1.2.1. Als weitere Eintretensvoraussetzung für die Ergreifung eines Rechtsmittels

ist die Legitimation einer Partei erforderlich. Die Staatsanwaltschaft stellt sich in

ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2025 auf den Standpunkt, der

Beschwerdeführer sei nicht berechtigt, die Verfügung vom 20. November 2025

anzufechten. Der Beschwerdeführer habe die Anordnung einer psychiatrischen

Begutachtung nicht angefochten. Die Haarprobeentnahme und -analyse finde im

Rahmen dieser psychiatrischen Begutachtung statt, weshalb sich die Frage stelle,

ob es sich bei ihr überhaupt um eine eigenständige Zwangsmassnahme handle, die

selbständig angefochten werden könne. Davon sei nicht auszugehen.

1.2.2. Die

Staatsanwaltschaft

ist

bei

Erlass

der

Verfügung

bezüglich

Haarprobeentnahme und -analyse noch von deren Anfechtbarkeit ausgegangen,

findet sich am Ende der Verfügung doch eine Rechtsmittelbelehrung für eine

Beschwerde ans Obergericht des Kantons Graubünden (act. B.1, S. 3). Mit ihrer

Argumentation in der Stellungnahme verhält sich die Staatsanwaltschaft somit

widersprüchlich. Davon abgesehen ist ihre Argumentation nicht zutreffend. Mit der

Begutachtung sind nicht zwingend Zwangsmassnahmen verbunden. Die

Zustimmung zu einer Begutachtung bzw. ein Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen

die Anordnung eines Gutachtens kann daher nicht als Zustimmung zu

Zwangsmassnahmen gedeutet werden, welche über den Gutachterauftrag

hinausgehen. Dabei würde es sich um eine Zustimmung zu noch nicht bekannten

Zwangsmassnahmen handeln. Dass vorliegend die Haarprobeentnahme nicht

bereits im ursprünglichen Gutachterauftrag enthalten war, zeigt ‒ nebst der

separaten Verfügung der Staatsanwaltschaft ‒ die entsprechende Anfrage der

beauftragten Gutachterin bei der Staatsanwaltschaft (StA-act. 7.13) und der

Umstand, dass diese Massnahme nicht von der Gutachterin selbst, sondern vom

Institut für Rechtsmedizin des Spitals O.1._____ und dem Institut für Rechtsmedizin

der Universität O.2._____ durchgeführt werden soll. Der Beschwerdeführer ist

durch die Verfügung zur Haarprobeentnahme und -analyse beschwert und zur

Beschwerde gegen diese Verfügung legitimiert.

1.3.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führt in der Beschwerde aus,

sie sei die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers und damit zur Erhebung

der Beschwerde gehörig bevollmächtigt. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine im

Strafuntersuchungsverfahren gewährte amtliche Verteidigung nicht auch für das

Beschwerdeverfahren gilt, sondern im Beschwerdeverfahren ein eigenes Gesuch

E. 3.1 Er moniert, da das Gutachten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern eingeholt werde, könne offenkundig nur eine Abklärung beabsichtigt sein, ob der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise pädophile Neigungen verspüre oder eine andere Form der sexuellen Devianz oder Paraphilie. Dies, obwohl sich ein solcher Verdacht bisher weder aus der Auswertung der elektronischen Geräte des Beschwerdeführers noch anlässlich der Hausdurchsuchung erhärtet habe. Es erschliesse sich nicht, wie ein Haar Auskunft

E. 3.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe in der angefochtenen Verfügung nicht begründet, welche konkreten Erkenntnisse aus der Haaranalyse gewonnen werden sollten, hilft ihm nicht. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer eine ungenügende Begründung der Verfügung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Aus den weiteren Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschwerdeführer noch vor Einreichung der Beschwerde wusste, dass mit der Haaranalyse eine objektive Aussage zu seinem Alkoholkonsum gewonnen werden soll (z.B. act. A.1, S. 5 f.). Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Er konnte sich in der Beschwerde zur Frage eines möglichen Alkoholkonsums frei äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht ersichtlich.

E. 3.3 Die Analyse der Haarprobe soll Aufschluss über den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers geben. Es kann nicht bestritten werden, dass der Konsum von Alkohol Einfluss auf das Denkvermögen haben und auch enthemmend wirken kann. Die Frage nach dem Alkoholkonsum des Beschwerdeführers ist folglich durchaus geeignet, Informationen bezüglich der zu erwartenden Rückfallgefahr zu geben.

E. 3.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich die zwangsweise angeordnete Haarprobeentnahme und -analyse als zweckmässig. 4. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme.

E. 4 / 11

um Einsetzung als amtliche Verteidigerin gestellt werden muss (siehe dazu

Erwägung 7). Die Rechtsvertreterin kann sich daher im Beschwerdeverfahren nicht

auf ihre Einsetzung als amtliche Verteidigerin durch die Staatsanwaltschaft berufen.

Jedoch findet sich in den Akten der Staatsanwaltschaft eine Anwaltsvollmacht, die

der Beschwerdeführer unterzeichnet hat. Auch wenn diese Vollmacht nicht datiert

ist, so wird aus ihr doch klar, dass es zum einen um eine Strafverteidigung geht und

dass zum andern auch die Ergreifung eines Rechtsmittels abgedeckt ist, und aus

dem Zeitpunkt der Einreichung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die

Vollmacht vor Erhebung der Beschwerde ausgestellt hat (StA-act. 10.1, Beilage).

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist damit gehörig bevollmächtigt.

2.

Die Gutachterin hat eine Haaranalyse für hilfreich erachtet, um die

Rückfallgefahr bezüglich des Beschwerdeführers objektiv umfassend beurteilen zu

können. Aus der Argumentation in der Beschwerde wird ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer davon ausgeht, es sei die Rückfallgefahr allein bezüglich

möglicher sexueller Handlungen mit Kindern zu prüfen. Das trifft jedoch nicht zu. Es

ist im Gutachten vielmehr eine Aussage darüber zu machen, ob und mit welchen

strafbaren Taten beim Beschwerdeführer in Zukunft zu rechnen ist (StA-act. 7.3, S.

3). Dabei kann es sich auch um andere Straftatbestände handeln als jene, die dem

Beschwerdeführer zurzeit vorgeworfen werden. Zu erwähnen ist des Weiteren, dass

die Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft auch den Straftatbestand des

Betrugs betrifft und der Beschwerdeführer bezüglich Betrugs bereits drei Vorstrafen

aufweist (StA-act. 2.1). Auch diesbezüglich stellt sich die Frage, ob der

Beschwerdeführer in Zukunft wieder straffällig werden wird. Selbst wenn man von

der (nicht zutreffenden) Auffassung des Beschwerdeführers ausgehen wollte, es

müsse nur bezüglich der Delikte, die in der Strafuntersuchung im Vordergrund

stünden, eine Rückfallprognose erstellt werden, wäre folglich nicht allein der

Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern zu berücksichtigen.

3.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Zweckmässigkeit der zwangsweise

angeordneten Haarprobeentnahme und -analyse.

E. 4.1 Er hält fest, die Gutachterin habe selbst ausgeführt, eine Haaranalyse sei

nicht zwingend notwendig. Das trifft zwar zu (vgl. StA-act. 7.13), heisst jedoch nicht,

dass keine Haarprobeentnahme und -analyse angeordnet werden kann. Zu Recht

weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass ein möglichst vollständiges und

objektives Gutachten zu erstellen ist (vgl. dazu auch Art. 6 StPO). Der

Beschwerdeführer streitet nicht ab, dass er Alkohol konsumiert. Nachdem er nicht

mehr bereit ist, bei der Begutachtung mitzuwirken (vgl. StA-act. 7.13), fällt eine

Befragung zu seinem Alkoholkonsum ausser Betracht. Eine Haaranalyse eröffnet

die Möglichkeit einer verlässlichen Aussage bezüglich des konsumierten Alkohols

über den Zeitraum mehrerer Monate. Kommt hinzu, dass in der psychiatrischen

Begutachtung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2008 offenbar "ein

pathologischer Befund des Blutwertes CDT festgestellt wurde", der "ein Marker für

das Ausmass des Alkoholkonsums in den Wochen vor der Untersuchung" ist (StA-

act. 7.14). Pathologisch bedeutet krankhaft, was darauf hindeutet, dass der Umgang

des Beschwerdeführers mit Alkohol in jener Zeit problematisch war. Entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers weist der Blutwert CDT nicht nur auf

Alkoholkonsum

hin,

sondern

auf

Alkoholmissbrauch

(vgl.

https://flexikon.doccheck.com/de/Carbohydrat-defizientes_Transferrin [besucht am

20. Juli 2026]). Es rechtfertigt sich daher ohne Weiteres, den heutigen

Alkoholkonsum des Beschwerdeführers im zu erstellenden Gutachten zu

thematisieren und mitzuberücksichtigen. Daran ändert nichts, dass seit der

Erhebung des pathologischen Wertes im Jahr 2008 rund 18 Jahre vergangen sind,

denn es bleiben die Tatsachen bestehen, dass der Beschwerdeführer früher

bezüglich Alkohol offenbar ein problematisches Verhalten gezeigt hat und nicht klar

ist, wie viel Alkohol er heute konsumiert. Eine Haarprobeentnahme und -analyse ist

daher angezeigt.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die Gutachterin habe richtigerweise vorgeschlagen, vorgängig abzuklären, ob sein Einverständnis für eine Haarprobeentnahme vorliege, bevor diese Anordnung zwangsweise erfolge. Eine solche Anfrage sei nie gekommen. Der Beschwerdeführer lässt bei dieser Rüge ausser Acht, dass er gegenüber der Gutachterin unmissverständlich erklärt hat, nicht mehr bereit zu sein, an der Begutachtung mitzuwirken. Nachdem er diesen klaren Willen geäussert hatte, durfte er nicht mehr erwarten, dass die

E. 4.3 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, er sei im Tatzeitpunkt unbestrittenermassen nüchtern gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe sich nicht veranlasst gesehen, eine Blutprobe anzuordnen, es habe kein Verdacht auf einen Anlasskonsum bestanden. Mit anderen Worten bestehe kein Zusammenhang zwischen der Tat und einem möglichen Alkoholkonsum. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass die angeordnete Zwangsmassnahme nicht der Ermittlung des Blutalkoholwertes im Zeitpunkt der möglichen Straftaten dient, was mittels Haaranalyse im Übrigen gar nicht möglich wäre, sondern Aufschluss über den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers in den Wochen und Monaten vor der Haarprobeentnahme geben soll. Daraus lassen sich Rückschlüsse auf den derzeitigen Umgang des Beschwerdeführers mit Alkohol ziehen, die wiederum in die Beurteilung des Rückfallrisikos miteinfliessen. Dass bei der Festnahme des Beschwerdeführers keine Blutentnahme verfügt worden ist und auch kein Anhaltspunkt für einen Anlasskonsum bestehen soll, spricht daher nicht gegen die Verhältnismässigkeit der angeordneten Haarprobeentnahme und -analyse, deren Resultate eine fundiertere Beurteilung des Rückfallrisikos erlauben sollen.

E. 4.4 Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass gemäss Gutachterin eine Gutachtenserstellung auch ohne Abnahme einer Haarprobe möglich sei. Es bedürfe daher entgegen den Angaben der Staatsanwaltschaft keiner Haarprobe zur Vervollständigung des Aktengutachtens. Es trifft zu, dass die Gutachterin einen möglichst objektiven Befund bezüglich des Alkoholkonsums des Beschwerdeführers als hilfreich, jedoch nicht zwingend bezeichnet hat (StA-act. 7.13). Sie hat aber auch ausgeführt, dass "Alkohol insbesondere aufgrund seines Effekts auf die Impulskontrolle ein relevanter legalprognostischer Faktor" sei und es "aus [ihrer] Sicht sinnvoll" wäre, "einen allfälligen Konsum zu objektivieren und zu quantifizieren" (StA-act. 7.14). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass zwar ein Gutachten auch ohne (objektivierte) Angaben zum Alkoholkonsum des Beschwerdeführers erstellt werden kann, dass jedoch die Angaben zum Alkoholkonsum, die aus einer Haaranalyse gewonnen werden können, zu einer genaueren Prognose bezüglich eines möglichen Rückfalls führen. Es ist

E. 4.5 Die vom Beschwerdeführer gegen die Verhältnismässigkeit der Anordnung einer Haarprobeentnahme und -analyse vorgebrachten Rügen erweisen sich als unbegründet. 5. In einem letzten Punkt bestreitet der Beschwerdeführer die Durchführbarkeit der angeordneten Zwangsmassnahme. Er weist darauf hin, dass er aktenkundig eine Glatze trage. Für die meisten Untersuchungen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkohol, würden Kopfhaare mit einer Länge von 3-5 cm benötigt, welche bei ihm offensichtlich nicht vorhanden seien. Ob Körperhaare in einer ausreichenden Länge, die ein aussagekräftiges Resultat ermöglichen würde, vorhanden seien, sei fraglich. Aufgrund ihrer Wachstumsrate könnten allenfalls vorhandene Körperhaare nichts über eine allfällige Suchtproblematik und/oder Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt im Januar 2025 aussagen. Die Anordnung zur Abnahme einer Haarprobe im November 2025 sei untauglich bzw. lasse sich praktisch gar nicht durchführen. Diesen Rügen ist zum einen entgegen zu halten, dass Ziel der Haaranalyse nicht eine Bestimmung des Blutalkoholwertes im Zeitpunkt der Taten ist, sondern eine Aussage zum Trinkverhalten des Beschwerdeführers in einem Zeitraum von mehreren Wochen bzw. Monaten vor der Haarprobeentnahme zur Klärung des aktuellen Alkoholkonsums, da dies Einfluss auf die Beurteilung der Rückfallgefahr hat und den Zusammenhang zwischen möglichem Alkoholkonsum und den im vorliegenden Strafverfahren untersuchten Verhaltensweisen klären kann. Zum andern hat die Gutachterin ausdrücklich festgehalten, dass es sich vorliegend um eine einmalige Querschnittbeurteilung und nicht um eine Verlaufsuntersuchung handle, weshalb die Verwendung von Körperhaaren aus psychiatrischer Sicht vertretbar sei (StA-act. 7.17). Ausserdem sind gemäss der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) zwar grundsätzlich Kopfhaare von 3 bis 5 cm Länge für die Haaranalytik zu bevorzugen.

E. 5 / 11 über die Rückfallgefahr bezüglich der Deliktskategorie der sexuellen Handlungen mit Kindern geben sollte. Der Beschwerdeführer lässt bei dieser Argumentation zweierlei ausser Acht: Zum einen geht es in der Strafuntersuchung nicht allein um den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, vielmehr ist auch der Straftatbestand des Betrugs abzuklären, wobei der Beschwerdeführer in diesem Bereich bereits mehrfach straffällig geworden ist. Zum andern – und viel wichtiger – geht es vorliegend nicht um die Begutachtung an und für sich, gegen welche der Beschwerdeführer im Übrigen kein Rechtsmittel erhoben hat. Es geht einzig um die Frage der Haarprobeentnahme und -analyse, nur diese ist Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Mit der Haarprobe und deren Auswertung kann offensichtlich keine Erkenntnis über die sexuellen Neigungen des Beschwerdeführers erlangt werden. Darum geht es aber auch nicht. Ziel der Haarprobeentnahme und -analyse ist es, Aufschluss über den Umgang des Beschwerdeführers mit Alkohol zu erhalten, um das Rückfallrisiko fundierter und genauer bestimmen zu können, wobei es um einen Rückfall in die Straffälligkeit geht und nicht allein einen Rückfall bezüglich der Straftatbestände, die vorliegend im Vordergrund stehen (vgl. Erwägung 2). Dass sich bisher kein Verdacht auf Pädophilie ergeben habe, wie der Beschwerdeführer behauptet, steht einer Haarprobeentnahme und -analyse darum nicht entgegen und macht diese nicht unzweckmässig.

E. 6 / 11

E. 7 / 11 Staatsanwaltschaft bei ihm nachfragt, ob er freiwillig bereit wäre, eine Haarprobeentnahme und -analyse zuzulassen. Die Staatsanwaltschaft durfte davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe mit seiner Weigerung, bei der Begutachtung mitzuwirken, auch seine Teilnahme an zukünftigen Weiterungen der Begutachtung abgelehnt. Dass die Staatsanwaltschaft beim Beschwerdeführer nicht nachgefragt hat, kann ihr daher nicht vorgeworfen werden und verletzt insbesondere Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO nicht.

E. 7.1 Dem Beschwerdeführer ist zunächst entgegenzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um ein Berufungs-, sondern um ein Beschwerdeverfahren handelt. Das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, dass die Beschwerdeinstanz selber für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zuständig sei. Dies gilt auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft in der Strafuntersuchung die amtliche Verteidigung gewährt hat. Der im Strafuntersuchungsverfahren eingesetzte amtliche Verteidiger wirkt im Beschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 Abs. 1 lit. c StPO; Urteile des Bundesgerichts 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 8.1.1; 7B_419/2023 vom

28. August 2023 E. 4.1; 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 2.2). Sofern das strafprozessuale Beschwerdeverfahren – wie vorliegend – von der beschuldigten Person initiiert wurde, kann hierfür nach konstanter Praxis eine (unentgeltliche) amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO

E. 7.2 Ob der Hinweis in der Beschwerde auf die Bestellung der amtlichen Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft als entsprechendes Gesuch für das Beschwerdeverfahren verstanden werden kann, ist angesichts der anwaltlichen Vertretung zu verneinen. Selbst wenn man dies bejahen wollte, fehlte es dem Gesuch an jeglicher Substantiierung. Insbesondere enthält es keine Angaben zur aktuellen finanziellen Situation des Beschwerdeführers. In den Akten der Vorinstanz finden sich zwar die Unterlagen, die der Beschwerdeführer seinem Gesuch um amtliche Verteidigung in der Strafuntersuchung beigelegt hat (StA-act. 10.3). Jedoch stammen diese aus dem Jahre 2025 und früher. Dies ist ungenügend, weil sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit verändert haben kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 2.2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 24 46 vom 8. Oktober 2024 E. 5.2.1). Eine Mittellosigkeit ist folglich nicht dargelegt. Eine Nachfristansetzung fällt angesichts der anwaltlichen Vertretung ausser Betracht. Überdies müsste die Beschwerde auch als aussichtslos beurteilt werden, wie die vorangehenden Erwägungen belegen. Unter diesen Umständen wäre von der Bestellung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren abzusehen, falls von einer impliziten Gesuchstellung auszugehen wäre (quod non). Mangels rechtsgenüglichen Gesuchs um Einsetzung von Rechtsanwältin Simona Künzli als (unentgeltliche) amtliche Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer die Kosten seiner Rechtsvertretung selber zu tragen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des vollständig unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'500.00 festgelegt.

E. 8 / 11 augenscheinlich, dass eine genauere Rückfallprognose wünschenswert ist; sie dürfte im Übrigen auch im Interesse des Beschwerdeführers liegen. Mitberücksichtigt werden darf zudem, dass eine Haarprobeentnahme lediglich einen geringen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.2). Werden das Interesse an einer genaueren Rückfallprognose und der geringe Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers gegeneinander abgewogen, so erhellt, dass das Erstere klar überwiegt. Auch wenn grundsätzlich ein Gutachten ohne Haarprobeentnahme und -analyse erstellt werden könnte, so rechtfertigt der Gewinn an Klarheit und Sicherheit bezüglich der Rückfallprognose doch die zwangsweise Anordnung der Haarprobeentnahme.

E. 9 / 11 Sollte aber kein Kopfhaar zu Verfügung stehen, wird empfohlen, auf Arm-, Bein-, Bart- oder Brustbehaarung auszuweichen (vgl. SGRM, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2017, Ziff. 4.2.2 und 6.5.3; eingesehen unter https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Chemie-und- Toxikologie/Fachgruppe_Toxikologie/EtG_FINAL_2017.pdf [besucht am 20. Juli 2026]). Selbst bei der Abstinenzkontrolle oder beim Nachweis von psychotropen Substanzen kann mithin auf Körperbehaarung zurückgegriffen werden, wenn keine Kopfbehaarung zur Verfügung steht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_284/2022 vom 13. September 2023 E. 2.3.3). Auch diese Rüge des Beschwerdeführers ist damit unbegründet. Die Durchführbarkeit der Zwangsmassnahme ist gegeben. 6. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Sie vermögen die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Zwangsmassnahme weder als unzweckmässig noch als unverhältnismässig und auch nicht als undurchführbar auszuweisen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die angefochtene Verfügung aus anderen Gründen nicht rechtens sein soll. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die im vor- oder erstinstanzlichen Verfahren bestellte amtliche Verteidigung bestehe im Berufungsverfahren (sic!) praxisgemäss fort, und er verweist auf das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 21 30 vom 22. September 2022 E. 1.3 (act. A.1, S. 3, Ziff. I/2).

E. 10 / 11 beantragt werden (Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 23 39 vom

5. Juli 2023 E. 10; Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 85 vom 18. Dezember 2025 E. 8.2). Nach dem Gesagten bedarf es dazu eines neuen Gesuchs. Mit Blick auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO hat sich dieses insbesondere über die aktuelle finanzielle Lage der beschuldigten Person zu äussern. Eine amtliche Verteidigung wird nur gewährt, wenn die beschuldigte Person mittellos ist und sich ihre Begehren nicht als aussichtslos erweisen.

E. 11 / 11 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 22. Juli 2026 mitgeteilt am 27. Juli 2026 Referenz SR2 25 93 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Bergamin und Righetti Riesen-Ryser, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Simona Künzli Gegenstand versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc. (Untersuchung von Personen) Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. November 2025, mitgeteilt am 20. November 2025 (Proz. Nr. VV.2024.2850)

2 / 11 Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und wegen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern etc. (StA-act. 1.1 und 1.4). B. Am 21. Mai 2025 beauftragte die Staatsanwaltschaft Dr. med. B._____, Chefärztin Forensik, Klinik C._____, mit der psychiatrischen Begutachtung von A._____. Nachdem dieser am ersten Untersuchungstermin vom 17. Juli 2025 zu spät erschienen und früher gegangen war, so dass nicht sämtliche geplanten Untersuchungen hatten vorgenommen werden können, sagte er die Folgetermine vom 6. und 7. August 2025 ab. Am daraufhin vereinbarten Untersuchungstermin vom 30. Oktober 2025 teilte er der Gutachterin mit, dass er nicht mehr bereit sei, an der Begutachtung mitzuwirken. Die Gutachterin erklärte daraufhin am

6. November 2025 gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass ein aktenbasiertes Gutachten möglich sei. Weiter führte sie aus, dass es für die Beurteilung des Rückfallrisikos "hilfreich (jedoch nicht zwingend notwendig)" sei, bezüglich des Alkoholkonsums von A._____ einen möglichst objektiven Befund zu haben, z.B. durch eine Haaranalyse. C. Mit Verfügung vom 20. November 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft bei A._____ eine Haarprobe(entnahme) an. D. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. November 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragt die vollständige kostenfällige Aufhebung der Verfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, seine Untersuchung (Abnahme einer Haarprobe) zu unterlassen. E. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Akten das kostenfällige Nichteintreten, eventualiter die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. F. Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zweite strafrechtliche Kammer des Obergerichts des Kantons Graubünden ist zur Beurteilung strafrechtlicher Beschwerden zuständig (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100] i.V.m. Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]).

3 / 11 Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und enthält eine rechtsgenügliche Begründung (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO). Insoweit sind die von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen erfüllt. 1.2.1. Als weitere Eintretensvoraussetzung für die Ergreifung eines Rechtsmittels ist die Legitimation einer Partei erforderlich. Die Staatsanwaltschaft stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2025 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei nicht berechtigt, die Verfügung vom 20. November 2025 anzufechten. Der Beschwerdeführer habe die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung nicht angefochten. Die Haarprobeentnahme und -analyse finde im Rahmen dieser psychiatrischen Begutachtung statt, weshalb sich die Frage stelle, ob es sich bei ihr überhaupt um eine eigenständige Zwangsmassnahme handle, die selbständig angefochten werden könne. Davon sei nicht auszugehen. 1.2.2. Die Staatsanwaltschaft ist bei Erlass der Verfügung bezüglich Haarprobeentnahme und -analyse noch von deren Anfechtbarkeit ausgegangen, findet sich am Ende der Verfügung doch eine Rechtsmittelbelehrung für eine Beschwerde ans Obergericht des Kantons Graubünden (act. B.1, S. 3). Mit ihrer Argumentation in der Stellungnahme verhält sich die Staatsanwaltschaft somit widersprüchlich. Davon abgesehen ist ihre Argumentation nicht zutreffend. Mit der Begutachtung sind nicht zwingend Zwangsmassnahmen verbunden. Die Zustimmung zu einer Begutachtung bzw. ein Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen die Anordnung eines Gutachtens kann daher nicht als Zustimmung zu Zwangsmassnahmen gedeutet werden, welche über den Gutachterauftrag hinausgehen. Dabei würde es sich um eine Zustimmung zu noch nicht bekannten Zwangsmassnahmen handeln. Dass vorliegend die Haarprobeentnahme nicht bereits im ursprünglichen Gutachterauftrag enthalten war, zeigt ‒ nebst der separaten Verfügung der Staatsanwaltschaft ‒ die entsprechende Anfrage der beauftragten Gutachterin bei der Staatsanwaltschaft (StA-act. 7.13) und der Umstand, dass diese Massnahme nicht von der Gutachterin selbst, sondern vom Institut für Rechtsmedizin des Spitals O.1._____ und dem Institut für Rechtsmedizin der Universität O.2._____ durchgeführt werden soll. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung zur Haarprobeentnahme und -analyse beschwert und zur Beschwerde gegen diese Verfügung legitimiert. 1.3. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führt in der Beschwerde aus, sie sei die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers und damit zur Erhebung der Beschwerde gehörig bevollmächtigt. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine im Strafuntersuchungsverfahren gewährte amtliche Verteidigung nicht auch für das Beschwerdeverfahren gilt, sondern im Beschwerdeverfahren ein eigenes Gesuch

4 / 11 um Einsetzung als amtliche Verteidigerin gestellt werden muss (siehe dazu Erwägung 7). Die Rechtsvertreterin kann sich daher im Beschwerdeverfahren nicht auf ihre Einsetzung als amtliche Verteidigerin durch die Staatsanwaltschaft berufen. Jedoch findet sich in den Akten der Staatsanwaltschaft eine Anwaltsvollmacht, die der Beschwerdeführer unterzeichnet hat. Auch wenn diese Vollmacht nicht datiert ist, so wird aus ihr doch klar, dass es zum einen um eine Strafverteidigung geht und dass zum andern auch die Ergreifung eines Rechtsmittels abgedeckt ist, und aus dem Zeitpunkt der Einreichung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Vollmacht vor Erhebung der Beschwerde ausgestellt hat (StA-act. 10.1, Beilage). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist damit gehörig bevollmächtigt. 2. Die Gutachterin hat eine Haaranalyse für hilfreich erachtet, um die Rückfallgefahr bezüglich des Beschwerdeführers objektiv umfassend beurteilen zu können. Aus der Argumentation in der Beschwerde wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer davon ausgeht, es sei die Rückfallgefahr allein bezüglich möglicher sexueller Handlungen mit Kindern zu prüfen. Das trifft jedoch nicht zu. Es ist im Gutachten vielmehr eine Aussage darüber zu machen, ob und mit welchen strafbaren Taten beim Beschwerdeführer in Zukunft zu rechnen ist (StA-act. 7.3, S. 3). Dabei kann es sich auch um andere Straftatbestände handeln als jene, die dem Beschwerdeführer zurzeit vorgeworfen werden. Zu erwähnen ist des Weiteren, dass die Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft auch den Straftatbestand des Betrugs betrifft und der Beschwerdeführer bezüglich Betrugs bereits drei Vorstrafen aufweist (StA-act. 2.1). Auch diesbezüglich stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer in Zukunft wieder straffällig werden wird. Selbst wenn man von der (nicht zutreffenden) Auffassung des Beschwerdeführers ausgehen wollte, es müsse nur bezüglich der Delikte, die in der Strafuntersuchung im Vordergrund stünden, eine Rückfallprognose erstellt werden, wäre folglich nicht allein der Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern zu berücksichtigen. 3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zweckmässigkeit der zwangsweise angeordneten Haarprobeentnahme und -analyse. 3.1. Er moniert, da das Gutachten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern eingeholt werde, könne offenkundig nur eine Abklärung beabsichtigt sein, ob der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise pädophile Neigungen verspüre oder eine andere Form der sexuellen Devianz oder Paraphilie. Dies, obwohl sich ein solcher Verdacht bisher weder aus der Auswertung der elektronischen Geräte des Beschwerdeführers noch anlässlich der Hausdurchsuchung erhärtet habe. Es erschliesse sich nicht, wie ein Haar Auskunft

5 / 11 über die Rückfallgefahr bezüglich der Deliktskategorie der sexuellen Handlungen mit Kindern geben sollte. Der Beschwerdeführer lässt bei dieser Argumentation zweierlei ausser Acht: Zum einen geht es in der Strafuntersuchung nicht allein um den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, vielmehr ist auch der Straftatbestand des Betrugs abzuklären, wobei der Beschwerdeführer in diesem Bereich bereits mehrfach straffällig geworden ist. Zum andern – und viel wichtiger – geht es vorliegend nicht um die Begutachtung an und für sich, gegen welche der Beschwerdeführer im Übrigen kein Rechtsmittel erhoben hat. Es geht einzig um die Frage der Haarprobeentnahme und -analyse, nur diese ist Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Mit der Haarprobe und deren Auswertung kann offensichtlich keine Erkenntnis über die sexuellen Neigungen des Beschwerdeführers erlangt werden. Darum geht es aber auch nicht. Ziel der Haarprobeentnahme und -analyse ist es, Aufschluss über den Umgang des Beschwerdeführers mit Alkohol zu erhalten, um das Rückfallrisiko fundierter und genauer bestimmen zu können, wobei es um einen Rückfall in die Straffälligkeit geht und nicht allein einen Rückfall bezüglich der Straftatbestände, die vorliegend im Vordergrund stehen (vgl. Erwägung 2). Dass sich bisher kein Verdacht auf Pädophilie ergeben habe, wie der Beschwerdeführer behauptet, steht einer Haarprobeentnahme und -analyse darum nicht entgegen und macht diese nicht unzweckmässig. 3.2. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe in der angefochtenen Verfügung nicht begründet, welche konkreten Erkenntnisse aus der Haaranalyse gewonnen werden sollten, hilft ihm nicht. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer eine ungenügende Begründung der Verfügung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Aus den weiteren Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschwerdeführer noch vor Einreichung der Beschwerde wusste, dass mit der Haaranalyse eine objektive Aussage zu seinem Alkoholkonsum gewonnen werden soll (z.B. act. A.1, S. 5 f.). Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Er konnte sich in der Beschwerde zur Frage eines möglichen Alkoholkonsums frei äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht ersichtlich. 3.3. Die Analyse der Haarprobe soll Aufschluss über den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers geben. Es kann nicht bestritten werden, dass der Konsum von Alkohol Einfluss auf das Denkvermögen haben und auch enthemmend wirken kann. Die Frage nach dem Alkoholkonsum des Beschwerdeführers ist folglich durchaus geeignet, Informationen bezüglich der zu erwartenden Rückfallgefahr zu geben.

6 / 11 3.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich die zwangsweise angeordnete Haarprobeentnahme und -analyse als zweckmässig. 4. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme. 4.1. Er hält fest, die Gutachterin habe selbst ausgeführt, eine Haaranalyse sei nicht zwingend notwendig. Das trifft zwar zu (vgl. StA-act. 7.13), heisst jedoch nicht, dass keine Haarprobeentnahme und -analyse angeordnet werden kann. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass ein möglichst vollständiges und objektives Gutachten zu erstellen ist (vgl. dazu auch Art. 6 StPO). Der Beschwerdeführer streitet nicht ab, dass er Alkohol konsumiert. Nachdem er nicht mehr bereit ist, bei der Begutachtung mitzuwirken (vgl. StA-act. 7.13), fällt eine Befragung zu seinem Alkoholkonsum ausser Betracht. Eine Haaranalyse eröffnet die Möglichkeit einer verlässlichen Aussage bezüglich des konsumierten Alkohols über den Zeitraum mehrerer Monate. Kommt hinzu, dass in der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2008 offenbar "ein pathologischer Befund des Blutwertes CDT festgestellt wurde", der "ein Marker für das Ausmass des Alkoholkonsums in den Wochen vor der Untersuchung" ist (StA- act. 7.14). Pathologisch bedeutet krankhaft, was darauf hindeutet, dass der Umgang des Beschwerdeführers mit Alkohol in jener Zeit problematisch war. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weist der Blutwert CDT nicht nur auf Alkoholkonsum hin, sondern auf Alkoholmissbrauch (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Carbohydrat-defizientes_Transferrin [besucht am

20. Juli 2026]). Es rechtfertigt sich daher ohne Weiteres, den heutigen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers im zu erstellenden Gutachten zu thematisieren und mitzuberücksichtigen. Daran ändert nichts, dass seit der Erhebung des pathologischen Wertes im Jahr 2008 rund 18 Jahre vergangen sind, denn es bleiben die Tatsachen bestehen, dass der Beschwerdeführer früher bezüglich Alkohol offenbar ein problematisches Verhalten gezeigt hat und nicht klar ist, wie viel Alkohol er heute konsumiert. Eine Haarprobeentnahme und -analyse ist daher angezeigt. 4.2. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die Gutachterin habe richtigerweise vorgeschlagen, vorgängig abzuklären, ob sein Einverständnis für eine Haarprobeentnahme vorliege, bevor diese Anordnung zwangsweise erfolge. Eine solche Anfrage sei nie gekommen. Der Beschwerdeführer lässt bei dieser Rüge ausser Acht, dass er gegenüber der Gutachterin unmissverständlich erklärt hat, nicht mehr bereit zu sein, an der Begutachtung mitzuwirken. Nachdem er diesen klaren Willen geäussert hatte, durfte er nicht mehr erwarten, dass die

7 / 11 Staatsanwaltschaft bei ihm nachfragt, ob er freiwillig bereit wäre, eine Haarprobeentnahme und -analyse zuzulassen. Die Staatsanwaltschaft durfte davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe mit seiner Weigerung, bei der Begutachtung mitzuwirken, auch seine Teilnahme an zukünftigen Weiterungen der Begutachtung abgelehnt. Dass die Staatsanwaltschaft beim Beschwerdeführer nicht nachgefragt hat, kann ihr daher nicht vorgeworfen werden und verletzt insbesondere Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO nicht. 4.3. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, er sei im Tatzeitpunkt unbestrittenermassen nüchtern gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe sich nicht veranlasst gesehen, eine Blutprobe anzuordnen, es habe kein Verdacht auf einen Anlasskonsum bestanden. Mit anderen Worten bestehe kein Zusammenhang zwischen der Tat und einem möglichen Alkoholkonsum. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass die angeordnete Zwangsmassnahme nicht der Ermittlung des Blutalkoholwertes im Zeitpunkt der möglichen Straftaten dient, was mittels Haaranalyse im Übrigen gar nicht möglich wäre, sondern Aufschluss über den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers in den Wochen und Monaten vor der Haarprobeentnahme geben soll. Daraus lassen sich Rückschlüsse auf den derzeitigen Umgang des Beschwerdeführers mit Alkohol ziehen, die wiederum in die Beurteilung des Rückfallrisikos miteinfliessen. Dass bei der Festnahme des Beschwerdeführers keine Blutentnahme verfügt worden ist und auch kein Anhaltspunkt für einen Anlasskonsum bestehen soll, spricht daher nicht gegen die Verhältnismässigkeit der angeordneten Haarprobeentnahme und -analyse, deren Resultate eine fundiertere Beurteilung des Rückfallrisikos erlauben sollen. 4.4 Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass gemäss Gutachterin eine Gutachtenserstellung auch ohne Abnahme einer Haarprobe möglich sei. Es bedürfe daher entgegen den Angaben der Staatsanwaltschaft keiner Haarprobe zur Vervollständigung des Aktengutachtens. Es trifft zu, dass die Gutachterin einen möglichst objektiven Befund bezüglich des Alkoholkonsums des Beschwerdeführers als hilfreich, jedoch nicht zwingend bezeichnet hat (StA-act. 7.13). Sie hat aber auch ausgeführt, dass "Alkohol insbesondere aufgrund seines Effekts auf die Impulskontrolle ein relevanter legalprognostischer Faktor" sei und es "aus [ihrer] Sicht sinnvoll" wäre, "einen allfälligen Konsum zu objektivieren und zu quantifizieren" (StA-act. 7.14). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass zwar ein Gutachten auch ohne (objektivierte) Angaben zum Alkoholkonsum des Beschwerdeführers erstellt werden kann, dass jedoch die Angaben zum Alkoholkonsum, die aus einer Haaranalyse gewonnen werden können, zu einer genaueren Prognose bezüglich eines möglichen Rückfalls führen. Es ist

8 / 11 augenscheinlich, dass eine genauere Rückfallprognose wünschenswert ist; sie dürfte im Übrigen auch im Interesse des Beschwerdeführers liegen. Mitberücksichtigt werden darf zudem, dass eine Haarprobeentnahme lediglich einen geringen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.2). Werden das Interesse an einer genaueren Rückfallprognose und der geringe Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers gegeneinander abgewogen, so erhellt, dass das Erstere klar überwiegt. Auch wenn grundsätzlich ein Gutachten ohne Haarprobeentnahme und -analyse erstellt werden könnte, so rechtfertigt der Gewinn an Klarheit und Sicherheit bezüglich der Rückfallprognose doch die zwangsweise Anordnung der Haarprobeentnahme. 4.5. Die vom Beschwerdeführer gegen die Verhältnismässigkeit der Anordnung einer Haarprobeentnahme und -analyse vorgebrachten Rügen erweisen sich als unbegründet. 5. In einem letzten Punkt bestreitet der Beschwerdeführer die Durchführbarkeit der angeordneten Zwangsmassnahme. Er weist darauf hin, dass er aktenkundig eine Glatze trage. Für die meisten Untersuchungen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkohol, würden Kopfhaare mit einer Länge von 3-5 cm benötigt, welche bei ihm offensichtlich nicht vorhanden seien. Ob Körperhaare in einer ausreichenden Länge, die ein aussagekräftiges Resultat ermöglichen würde, vorhanden seien, sei fraglich. Aufgrund ihrer Wachstumsrate könnten allenfalls vorhandene Körperhaare nichts über eine allfällige Suchtproblematik und/oder Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt im Januar 2025 aussagen. Die Anordnung zur Abnahme einer Haarprobe im November 2025 sei untauglich bzw. lasse sich praktisch gar nicht durchführen. Diesen Rügen ist zum einen entgegen zu halten, dass Ziel der Haaranalyse nicht eine Bestimmung des Blutalkoholwertes im Zeitpunkt der Taten ist, sondern eine Aussage zum Trinkverhalten des Beschwerdeführers in einem Zeitraum von mehreren Wochen bzw. Monaten vor der Haarprobeentnahme zur Klärung des aktuellen Alkoholkonsums, da dies Einfluss auf die Beurteilung der Rückfallgefahr hat und den Zusammenhang zwischen möglichem Alkoholkonsum und den im vorliegenden Strafverfahren untersuchten Verhaltensweisen klären kann. Zum andern hat die Gutachterin ausdrücklich festgehalten, dass es sich vorliegend um eine einmalige Querschnittbeurteilung und nicht um eine Verlaufsuntersuchung handle, weshalb die Verwendung von Körperhaaren aus psychiatrischer Sicht vertretbar sei (StA-act. 7.17). Ausserdem sind gemäss der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) zwar grundsätzlich Kopfhaare von 3 bis 5 cm Länge für die Haaranalytik zu bevorzugen.

9 / 11 Sollte aber kein Kopfhaar zu Verfügung stehen, wird empfohlen, auf Arm-, Bein-, Bart- oder Brustbehaarung auszuweichen (vgl. SGRM, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2017, Ziff. 4.2.2 und 6.5.3; eingesehen unter https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Chemie-und- Toxikologie/Fachgruppe_Toxikologie/EtG_FINAL_2017.pdf [besucht am 20. Juli 2026]). Selbst bei der Abstinenzkontrolle oder beim Nachweis von psychotropen Substanzen kann mithin auf Körperbehaarung zurückgegriffen werden, wenn keine Kopfbehaarung zur Verfügung steht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_284/2022 vom 13. September 2023 E. 2.3.3). Auch diese Rüge des Beschwerdeführers ist damit unbegründet. Die Durchführbarkeit der Zwangsmassnahme ist gegeben. 6. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Sie vermögen die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Zwangsmassnahme weder als unzweckmässig noch als unverhältnismässig und auch nicht als undurchführbar auszuweisen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die angefochtene Verfügung aus anderen Gründen nicht rechtens sein soll. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die im vor- oder erstinstanzlichen Verfahren bestellte amtliche Verteidigung bestehe im Berufungsverfahren (sic!) praxisgemäss fort, und er verweist auf das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 21 30 vom 22. September 2022 E. 1.3 (act. A.1, S. 3, Ziff. I/2). 7.1. Dem Beschwerdeführer ist zunächst entgegenzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um ein Berufungs-, sondern um ein Beschwerdeverfahren handelt. Das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, dass die Beschwerdeinstanz selber für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zuständig sei. Dies gilt auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft in der Strafuntersuchung die amtliche Verteidigung gewährt hat. Der im Strafuntersuchungsverfahren eingesetzte amtliche Verteidiger wirkt im Beschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 Abs. 1 lit. c StPO; Urteile des Bundesgerichts 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 8.1.1; 7B_419/2023 vom

28. August 2023 E. 4.1; 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 2.2). Sofern das strafprozessuale Beschwerdeverfahren – wie vorliegend – von der beschuldigten Person initiiert wurde, kann hierfür nach konstanter Praxis eine (unentgeltliche) amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO

10 / 11 beantragt werden (Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 23 39 vom

5. Juli 2023 E. 10; Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 85 vom 18. Dezember 2025 E. 8.2). Nach dem Gesagten bedarf es dazu eines neuen Gesuchs. Mit Blick auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO hat sich dieses insbesondere über die aktuelle finanzielle Lage der beschuldigten Person zu äussern. Eine amtliche Verteidigung wird nur gewährt, wenn die beschuldigte Person mittellos ist und sich ihre Begehren nicht als aussichtslos erweisen. 7.2. Ob der Hinweis in der Beschwerde auf die Bestellung der amtlichen Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft als entsprechendes Gesuch für das Beschwerdeverfahren verstanden werden kann, ist angesichts der anwaltlichen Vertretung zu verneinen. Selbst wenn man dies bejahen wollte, fehlte es dem Gesuch an jeglicher Substantiierung. Insbesondere enthält es keine Angaben zur aktuellen finanziellen Situation des Beschwerdeführers. In den Akten der Vorinstanz finden sich zwar die Unterlagen, die der Beschwerdeführer seinem Gesuch um amtliche Verteidigung in der Strafuntersuchung beigelegt hat (StA-act. 10.3). Jedoch stammen diese aus dem Jahre 2025 und früher. Dies ist ungenügend, weil sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit verändert haben kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 2.2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 24 46 vom 8. Oktober 2024 E. 5.2.1). Eine Mittellosigkeit ist folglich nicht dargelegt. Eine Nachfristansetzung fällt angesichts der anwaltlichen Vertretung ausser Betracht. Überdies müsste die Beschwerde auch als aussichtslos beurteilt werden, wie die vorangehenden Erwägungen belegen. Unter diesen Umständen wäre von der Bestellung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren abzusehen, falls von einer impliziten Gesuchstellung auszugehen wäre (quod non). Mangels rechtsgenüglichen Gesuchs um Einsetzung von Rechtsanwältin Simona Künzli als (unentgeltliche) amtliche Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer die Kosten seiner Rechtsvertretung selber zu tragen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des vollständig unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'500.00 festgelegt.

11 / 11 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]