Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen A._____ ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung etc. B. Mit Einstellungsverfügung vom 9. Oktober 2025, mitgeteilt am 13. Oktober 2025, entschied die Staatsanwaltschaft, was folgt: 1. Das Strafverfahren gegen A._____ wegen falscher Anschuldigung etc. wird eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3.a) Rechtsanwalt LL.M. Salvatore Bianco wird für seine Bemühungen als Wahlverteidiger im Strafverfahren gegen A._____ mit pauschal CHF 3'574.10 entschädigt. Die Abrechnung mit der Klientschaft bleibt vorbehalten. b)Die Finanzverwaltung Graubünden wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung Rechtsanwalt LL.M. Salvatore Bianco die Entschädigung von CHF 3'574.10 überweisen. 4. Der Beschuldigten wird eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen in Höhe von CHF 219.80 zugesprochen. 5. Eine Genugtuung wird nicht zugesprochen. C. Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
30. Oktober 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erheben. Sie stellte folgendes Rechtsbegehren: 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Oktober 2025, Ziff. 3 lit. A und Ziff. 5, sei aufzuheben. 2. Rechtsanwalt LL.M. Salvatore Bianco sei für seine Bemühungen als Verteidiger im Verfahren VV.2023.2790/PS mit einer Entschädigung von CHF 6'700.— (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 3. Der Beschwerdeführerin sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. C StPO eine Genugtuung von CHF 15'000.— zuzusprechen. 4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Graubünden. D. Mit Stellungnahme vom 7. November 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. E. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Weitere Eingaben zur Sache sind nicht erfolgt. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif.
3 / 13
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Juli 2019 E. 2.2). Obwohl die Beschwerdeinstanz also zur Angemessenheitsprüfung mit voller Kognition verpflichtet ist, ist ihr als Rechtsmittelbehörde bundesrechtlich zuzugestehen, zurückhaltend in Ermessensentscheide einzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2019 vom
4. Dezember 2019 E. 3.6.4).
E. 1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Die am 30. Oktober 2025 (Datum Poststempel) erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig. Die Beschwerdeführerin ficht (nur) Ziff. 3 lit. a (Entschädigung für die Verteidigung) und Ziff. 5 (Nichtzusprechung einer Genugtuung) der Einstellungsverfügung an. Insoweit ist sie als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerde stellt somit ein umfassendes, also ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel dar. Die Beschwerdeinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [zit. BSK], Art. 393 N. 15). Ungeachtet ihrer vollen Kognition hat die Beschwerdeinstanz in Ermessensfragen einen gewissen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren; entsprechende Zurückhaltung kann etwa aus funktional-gewaltenteiligen Gründen, mit Blick auf eine geringere Kenntnis der Materie oder zur Wahrung einer gleichmässigen Praxis geboten sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2019 vom
E. 1.4 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO, wonach genau
4 / 13 anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 20 50 vom 7. Januar 2021 E. 2 m.H. auf GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 392). Die Beschwerdemotive müssen bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; GUIDON, BSK, Art. 396 N. 9e). Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2018 vom
21. August 2018 E. 2.3.2 m.w.H.). Die Begründung der Beschwerde muss grundsätzlich in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; 140 III 115 E. 2; je m.w.H.). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein.
E. 2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität geboten war und die Höhe des Arbeitsaufwands angemessen ist (BGE 142 IV 45 E. 2.1). Der zu entschädigende Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2 m.w.H.). Ausserdem bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem am Gerichtsstand geltenden Tarif, also nach kantonalem Recht (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2).
5 / 13 Die Strafbehörde muss den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Sie hat aber die Parteien zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (vgl. BGE 146 IV 332 E. 1.3; 144 IV 207 E. 1.3.1; 142 IV 237 E. 1.3.1; je m.w.H.). Die beschuldigte Person trifft insofern eine Mitwirkungspflicht (BGE 146 IV 332 E. 1.3).
E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft legte die Entschädigung für den Wahlverteidiger der Beschwerdeführerin nach Ermessen fest. Sie begründete ihr Vorgehen damit, dass der Verteidiger trotz Nachfrage keine Honorarnote eingereicht habe. Die geltend gemachten Beträge von CHF 10'600.00 bzw. CHF 5'000.00 und CHF 2'500.00 könnten daher nicht nachvollzogen werden. Es sei nicht ersichtlich und überprüfbar, welche Leistungen der Verteidiger in welchem Zeitraum zu welchem Aufwand erbracht habe. Das geltend gemachte Honorar von CHF 10'600.00 bzw. CHF 5'000.00 und die Auslagen in Höhe von CHF 2'500.00 würden der Sach- und Rechtslage nicht angemessen erscheinen, zumal die Verfahrensführung keinerlei komplexe Verteidigungsarbeiten notwendig gemacht habe. Es habe lediglich eine einzige Einvernahme der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2023 stattgefunden, welche zwei Stunden gedauert habe. Für die Instruktionsgespräche – namentlich im Zusammenhang mit der Einvernahme vom 17. Mai 2023 – sei ebenfalls ein Aufwand einzusetzen. Auch habe der Verteidiger Aufwand im Rahmen des Aktenstudiums gehabt, wobei der Umfang der Akten gering sei. Des Weiteren sei Aufwand (Telefonate und Korrespondenz) im Zusammenhang mit der erkennungsdienstlichen Erfassung angefallen. Ferner dürften in gewissem Umfang auch noch notwendige Barauslagen für Porti und Kopien angefallen sein. Die Reisezeit zur Einvernahme sei nicht vollständig zu entschädigen. Hierfür rechtfertige sich eine Reduktion der Entschädigung auf den halben Stundenansatz. Aufwände, die im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht (SK2 23 70) angefallen seien, seien nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen. Nach dem Gesagten könne anhand der Akten ein Zeitaufwand von pauschal zehn Stunden veranschlagt werden. Unter Zugrundelegung eines (mittleren) Stundenansatzes von CHF 240.00 und unter Hinzurechnung von Spesen und Mehrwertsteuer legte die Staatsanwaltschaft die Entschädigung auf CHF 3'574.10 fest (vgl. act. B.1, E. 7b).
6 / 13
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin hält die Höhe der zugesprochenen Entschädigung für unangemessen. Angemessen sei ein Aufwand von 25 Stunden, was – zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer – eine Entschädigung von CHF 6'700.00 ergebe. Dass die Staatsanwaltschaft von ihr keine Honorarnote erhalten hat und es daher nicht möglich gewesen war zu eruieren, welche Leistungen der Verteidiger in welchem Zeitraum zu welchem Aufwand erbracht hat, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Aus den in den Akten liegenden Unterlagen (vgl. StA act. 1.34) lässt sich denn auch tatsächlich nichts Schlüssiges eruieren. Entsprechend kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie moniert, dass die Staatsanwaltschaft die eingereichte Aufstellung nicht ernsthaft gewürdigt habe (vgl. act. A.1, S. 3). Vielmehr bestand für die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht (vgl. oben Erwägung 2.1). Es ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den angemessenen Aufwand geschätzt hat. Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Staatsanwaltschaft habe unberücksichtigt gelassen, dass die Beratung und Begleitung während mehr als zwei Jahren erfolgt, dass mehrere Verfahrenshandlungen (darunter die Beschwerde an das Kantonsgericht im Verfahren SK2 23 70, Aktenstudium, Kommunikation mit mehreren Staatsanwaltschaften) begleitet worden und dass die Eingaben vom 19. September 2025 und 6. Oktober 2025 erstellt worden seien (act. A.1, S. 3). Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass allein die Dauer eines Verfahrens (im vorliegenden Fall angeblich 2 Jahre) noch nichts über den dabei entstandenen Aufwand aussagt. Das Argument ist daher unbehelflich. Was das Beschwerdeverfahren SK2 23 70 betrifft, so hat die Staatsanwaltschaft festgehalten, der dabei entstandene Aufwand sei nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern diese Schlussfolgerung falsch sein sollte, sondern stellt ihr lediglich ihre eigene Meinung gegenüber. Diese bloss appellatorische Kritik genügt den Begründungsanforderungen nicht, sodass bereits deshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Im Übrigen erweist sich die Auffassung der Staatsanwaltschaft als zutreffend: Der dort angefallene Aufwand ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren SK2 23 70 vollständig unterlegen ist, sodass ihr hierfür ohnehin keine Entschädigung zusteht. Zum Aktenstudium hat sich die Staatsanwaltschaft ebenfalls geäussert und festgehalten, dass der Umfang der Akten gering sei. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern diese Feststellung unzutreffend sein sollte. Umso weniger stellt es einen Ermessensmissbrauch dar, wenn der diesbezügliche Aufwand als nicht allzu hoch geschätzt wurde. Was die (angebliche) Kommunikation des Verteidigers mit mehreren Staatsanwaltschaften (Graubünden/O.1._____/O.3._____) anbelangt, so
7 / 13 legt die Beschwerdeführerin die entsprechende Kommunikation nicht offen. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, wann der Verteidiger mit welcher Staatsanwaltschaft aus welchem Grund kommuniziert hatte, inwiefern die stattgefundene Kommunikation für das vorliegende Verfahren erforderlich war und wie hoch der dabei angefallene Aufwand gewesen ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abermals nicht hinreichend begründet. Die Eingabe vom 19. September 2025 umfasst fünf Seiten (vgl. StA act. 1.30), bei derjenigen vom 6. Oktober 2025 handelt es sich um eine kurze E-Mail mit zahlreichen Beilagen (vgl. StA act. 1.32). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern der von der Staatsanwaltschaft geschätzte Aufwand von insgesamt zehn Stunden – wobei nebst der Teilnahme an einer rund zweistündigen Einvernahme offenbar auch noch anderweitige Arbeiten berücksichtigt wurden – nicht angemessen sein sollte. Die berücksichtigten zehn Stunden erscheinen zwar eher als im unteren Bereich angesiedelt, allerdings liegt allein im Umstand, dass die Beschwerdeinstanz den angemessenen Aufwand allenfalls (etwas) höher geschätzt hätte, noch kein Ermessensmissbrauch, sodass das Obergericht keine Veranlassung sieht, die zugesprochene Entschädigung abzuändern (vgl. hierzu oben Erwägung 1.3). Die Beschwerdeführerin verweist schliesslich auf den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 20 32, wonach in komplexeren oder langwierigen Fällen der in der Honorarverordnung des Kantons Graubünden vorgesehene Stundenansatz von CHF 210.00 bis CHF 270.00 überschritten werden könne. Diese Aussage lässt sich besagtem Entscheid jedoch nicht entnehmen und es sind der Beschwerdeinstanz auch keine anderen Fälle bekannt, in denen der gesetzlich begrenzte Stundenansatz von CHF 270.00 bei der Festlegung der Parteientschädigung überschritten worden wäre. Davon zu unterscheiden ist selbstredend die Frage, ob zwischen Anwalt und Mandant ein höherer Stundenansatz vereinbart werden darf. Dies ist grundsätzlich zulässig, hat aber bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht zur Folge, dass die Ansätze gemäss Honorarverordnung überschritten werden dürften oder müssten. Die Beschwerdeführerin bestreitet ferner die staatsanwaltschaftliche Feststellung, wonach ihr Verteidiger keine Honorarvereinbarung eingereicht habe, nicht. Die Staatsanwaltschaft hat damit zu Recht die ständige Praxis des Obergerichts angewandt, wonach in solchen Fällen vom mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen ist (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts SR2 24 70 vom
11. Juni 2025 E. 4.2.2). Die Beschwerde ist in Bezug auf die Entschädigung der Verteidigung folglich abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann.
E. 3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO
8 / 13 Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1350/2024 vom 28. April 2025 E. 3.2 m.w.H.). Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1283/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3). Demgegenüber genügt eine mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung praxisgemäss nicht für die Zusprechung einer Genugtuung (BGE 143 IV 339 E. 3.1). Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1). Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.4.1 m.w.H.). Der Ansprecher muss die behauptete Persönlichkeitsverletzung darlegen und beweisen (BGE 135 IV 43 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.4.1).
E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft verweigerte die Zusprechung einer Genugtuung mit der Begründung, im vorliegenden Fall sei keine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung erfolgt. Die rechtmässig angeordnete, erkennungsdienstliche Erfassung, bei welcher lediglich die Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin genommen worden seien, sei ohne Anwendung von Gewalt erfolgt und stelle gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen leichten Eingriff dar. Die bei der Beschwerdeführerin durch die Kantonspolizei O.1._____ vorgenommenen Hausbesuche seien ausserdem verhältnismässig gewesen, zumal der Beschwerdeführerin mehrfach die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich der Massnahme freiwillig zu unterziehen. Weder die Hausbesuche noch die erkennungsdienstliche Behandlung würden eine besondere Intensität aufweisen, sodass eine immaterielle Unbill nicht ersichtlich sei. Aus diesen Gründen werde der Beschwerdeführerin keine Genugtuung zugesprochen (act. B.1, E. 9c).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass sie zweimal von der O.1._____ Polizei zuhause aufgesucht, dass sie wiederholt unter Androhung von Gewalt zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeladen und dass sie öffentlich als mutmassliche Verfasserin anonymer Briefe mit schwersten Vorwürfen
9 / 13 stigmatisiert worden sei. Diese Umstände würden objektiv eine erhebliche Persönlichkeitsverletzung darstellen, da sie zu Angstzuständen, Schlafstörungen und Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Die Staatsanwaltschaft verlange einen ärztlich belegten Kausalzusammenhang zwischen der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und den Hausdurchsuchungen, ohne die eingereichten Berichte ernsthaft zu prüfen. Das widerspreche dem Untersuchungsgrundsatz und der bundesgerichtlichen Praxis, wonach die Anforderungen an den Kausalitätsnachweis nicht überspannt werden dürften. Die Belastung durch das zweieinhalbjährige Verfahren und die unrechtmässigen Zwangsandrohungen würden eine ausgeprägte Form der Persönlichkeitsverletzung darstellen, die eine Genugtuung von CHF 15'000.00 rechtfertigten (act. A.1, S. 4).
E. 3.4 Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Zunächst ist festzuhalten, dass die erkennungsdienstliche Behandlung vorliegend vom (damaligen) Kantonsgericht als rechtmässig beurteilt wurde; der entsprechende Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Zwar bilden Anknüpfungspunkt von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO grundsätzlich nicht nur rechtswidrige (d.h. von Beginn an unzulässige) Zwangsmassnahmen, sondern auch ungerechtfertigte, d.h. solche, die im Zeitpunkt ihrer Verhängung zwar vorschriftskonform ausgesprochen wurden, sich aufgrund einer Einstellung oder eines Freispruchs im Nachhinein jedoch als unbegründet erwiesen (vgl. zur Unterscheidung etwa WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 429 N. 26). Zu beachten ist vorliegend indessen Folgendes: Wie die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede stellt, handelt es sich bei der erkennungsdienstlichen Behandlung um einen leichten Grundrechtseingriff (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 m.w.H.). Was die Vorladung der Kantonspolizei O.1._____ vom 18. September 2024 für die erkennungsdienstliche Behandlung betrifft, so ist nicht ersichtlich, inwiefern hierbei polizeiliche Gewalt angedroht worden wäre (vgl. StA act. 1.13). Aus der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2025 ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft, nachdem die Beschwerdeführerin der Vorladung durch die Kantonspolizei O.1._____ keine Folge geleistet und die erkennungsdienstliche Behandlung verweigert hatte, gegenüber dem Verteidiger der Beschwerdeführerin eine zwangsweise Durchsetzung der erkennungsdienstlichen Behandlung vorbehalten hatte, sollte sie sich einer solchen weiterhin nicht freiwillig unterziehen (vgl. StA 1.14). Da sich die Beschwerdeführerin in der Folge weiterhin unkooperativ zeigte, wurde die Staatsanwaltschaft des Kantons O.1._____ am 5. März 2025 erneut ersucht, die angeordnete Massnahme durchzuführen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass bei fehlender Kooperation
10 / 13 zur Durchsetzung – nach vorgängiger Warnung bzw. Androhung – als äusserstes Mittel unter Wahrung der Verhältnismässigkeit Gewalt angewendet werden dürfe (vgl. StA act. 1.16). Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei O.1._____ vom 25. April 2025 begab sich die Polizei am 29. März 2025 erneut an den Wohnort der Beschwerdeführerin. Die angefochtene Einstellungsverfügung hält diesbezüglich fest, die Beschwerdeführerin habe sich abermals geweigert, mit der Polizei mitzugehen. Der Beschwerdeführerin sei von der Polizei in der Folge ein Ultimatum gesetzt worden, wobei ihr ein letztes Mal die Möglichkeit gegeben worden sei, selbständig zur erkennungsdienstlichen Erfassung in O.2._____ zu erscheinen. Am
3. April 2025 habe sich die Beschwerdeführerin schliesslich freiwillig der angeordneten Massnahme unterzogen (vgl. act. B.1, E. 8b). Die Beschwerdeführerin widerspricht diesem Ablauf nicht bzw. jedenfalls nicht mittels substantiierter Vorbringen. Aus der insofern unbestrittenen Vorgeschichte zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist deshalb ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zunächst ordnungsgemäss vorgeladen wurde und ihr erst nach ihrer (wiederholten) Weigerung durch die Staatsanwaltschaft eine polizeiliche Zuführung – notfalls unter Anwendung verhältnismässiger Gewalt – angedroht wurde. Die Beschwerdeführerin hat sich durch ihre Verweigerungshaltung somit sowohl das Aufsuchen der Polizei an ihrem Wohnort als auch die Androhung der polizeilichen Zuführung (notfalls mittels verhältnismässiger Gewalt) letztlich selbst zuzuschreiben. Daraus einen Genugtuungsanspruch ableiten zu wollen, ist nicht statthaft. Inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Strafuntersuchung, welche von Gesetzes wegen nicht öffentlich geführt wird (vgl. 69 Abs. 3 lit. a StPO), «öffentlich stigmatisiert» (vgl. act. A.1, S. 4) wurde, legt sie in der Beschwerde nicht weiter dar und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich verfängt auch die Rüge nicht, wonach die Staatsanwaltschaft einen ärztlich belegten Kausalzusammenhang zwischen der PTBS und den Hausdurchsuchungen verlangt habe, ohne die eingereichten Berichte «ernsthaft zu prüfen» (act. A.1, S. 4). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sich aus den von ihr eingereichten Berichten ein solcher Zusammenhang ergeben sollte, was einer rechtsgenüglichen Begründung nicht zu genügen vermag (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO sowie oben Erwägung 1.4). Abgesehen davon hat sie trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO), auf den sie in diesem Zusammenhang hinweist, eine Mitwirkungspflicht in Bezug auf die von ihr geltend gemachten Entschädigungsansprüche (vgl. oben Erwägung 2.1). Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vagen Angaben eine schwere Persönlichkeitsverletzung nicht darzutun. Umso weniger ergibt sich aufgrund ihrer Ausführungen, dass die von ihr geltend gemachte PTBS auf die Belastungen durch das Strafverfahren zurückzuführen sind. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn
11 / 13 die Staatsanwaltschaft davon abgesehen hat, der Beschwerdeführerin eine Genugtuung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zuzusprechen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt abschliessend, die Staatsanwaltschaft habe sich darüber hinweggesetzt, dass sie im letzten Schriftenwechsel mit ihr ein umfassendes Akteneinsichtsrecht verlangt habe. Die einverlangten Akten seien ihr nicht zugestellt worden. Auch sei seitens der Staatsanwaltschaft keine entsprechend schriftlich formulierte Verweigerung erfolgt (act. A.1, S. 5).
E. 4.2 Das Recht der Parteien auf Akteneinsicht ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, Art. 101 N. 1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt im Übrigen die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 187 E. 2.2 m.w.H.), wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (zu den Voraussetzungen vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör kommt indes kein Selbstzweck zu. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_371/2019 vom 24. Juli E. 3.2; 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3; 4A_85/2018 vom 4. September 2018 E. 5; 5A_699/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 3.1.3).
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, welcher prozessuale Nachteil ihr mangels Akteneinsicht widerfahren sein soll. Sie äussert sich auch nicht dazu, inwiefern die verweigerte Akteneinsicht Einfluss auf die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Bemessung der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO bzw. auf die verweigerte Zusprechung einer Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO gehabt hat bzw. gehabt haben könnte. Insbesondere bringt sie nicht vor, ohne Akteneinsicht sei keine sachgemässe Anfechtung der Einstellungsverfügung möglich gewesen, und sie stellt denn auch im Beschwerdeverfahren keinen Antrag auf Akteneinsicht. Die Beschwerdeführerin versucht ihre Entschädigungsansprüche denn auch mit Unterlagen zu belegen, die sie selbst gegenüber der
12 / 13 Staatsanwaltschaft eingereicht hatte. Auf die Rüge ist daher nicht näher einzugehen.
E. 5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann.
E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgelegt.
E. 6.2 Entschädigungen sind keine zu sprechen.
13 / 13 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten werden kann.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____.
- Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 6. Mai 2026 mitgeteilt am 27. Mai 2026 Referenz SR2 25 82 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Nydegger, Vorsitz Bergamin und Audétat Mosca, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. Salvatore Bianco gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Marc Blickenstorfer Gegenstand falsche Anschuldigung etc. Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Oktober 2025, mitgeteilt am 13. Oktober 2025 (Proz. Nr. VV.2023.2790)
2 / 13 Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen A._____ ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung etc. B. Mit Einstellungsverfügung vom 9. Oktober 2025, mitgeteilt am 13. Oktober 2025, entschied die Staatsanwaltschaft, was folgt: 1. Das Strafverfahren gegen A._____ wegen falscher Anschuldigung etc. wird eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3.a) Rechtsanwalt LL.M. Salvatore Bianco wird für seine Bemühungen als Wahlverteidiger im Strafverfahren gegen A._____ mit pauschal CHF 3'574.10 entschädigt. Die Abrechnung mit der Klientschaft bleibt vorbehalten. b)Die Finanzverwaltung Graubünden wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung Rechtsanwalt LL.M. Salvatore Bianco die Entschädigung von CHF 3'574.10 überweisen. 4. Der Beschuldigten wird eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen in Höhe von CHF 219.80 zugesprochen. 5. Eine Genugtuung wird nicht zugesprochen. C. Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
30. Oktober 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erheben. Sie stellte folgendes Rechtsbegehren: 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Oktober 2025, Ziff. 3 lit. A und Ziff. 5, sei aufzuheben. 2. Rechtsanwalt LL.M. Salvatore Bianco sei für seine Bemühungen als Verteidiger im Verfahren VV.2023.2790/PS mit einer Entschädigung von CHF 6'700.— (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 3. Der Beschwerdeführerin sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. C StPO eine Genugtuung von CHF 15'000.— zuzusprechen. 4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Graubünden. D. Mit Stellungnahme vom 7. November 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. E. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Weitere Eingaben zur Sache sind nicht erfolgt. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif.
3 / 13 Erwägungen 1.1. Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2. Die am 30. Oktober 2025 (Datum Poststempel) erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig. Die Beschwerdeführerin ficht (nur) Ziff. 3 lit. a (Entschädigung für die Verteidigung) und Ziff. 5 (Nichtzusprechung einer Genugtuung) der Einstellungsverfügung an. Insoweit ist sie als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerde stellt somit ein umfassendes, also ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel dar. Die Beschwerdeinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [zit. BSK], Art. 393 N. 15). Ungeachtet ihrer vollen Kognition hat die Beschwerdeinstanz in Ermessensfragen einen gewissen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren; entsprechende Zurückhaltung kann etwa aus funktional-gewaltenteiligen Gründen, mit Blick auf eine geringere Kenntnis der Materie oder zur Wahrung einer gleichmässigen Praxis geboten sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.2). Obwohl die Beschwerdeinstanz also zur Angemessenheitsprüfung mit voller Kognition verpflichtet ist, ist ihr als Rechtsmittelbehörde bundesrechtlich zuzugestehen, zurückhaltend in Ermessensentscheide einzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2019 vom
4. Dezember 2019 E. 3.6.4). 1.4. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO, wonach genau
4 / 13 anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 20 50 vom 7. Januar 2021 E. 2 m.H. auf GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 392). Die Beschwerdemotive müssen bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; GUIDON, BSK, Art. 396 N. 9e). Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2018 vom
21. August 2018 E. 2.3.2 m.w.H.). Die Begründung der Beschwerde muss grundsätzlich in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; 140 III 115 E. 2; je m.w.H.). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein. 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität geboten war und die Höhe des Arbeitsaufwands angemessen ist (BGE 142 IV 45 E. 2.1). Der zu entschädigende Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2 m.w.H.). Ausserdem bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem am Gerichtsstand geltenden Tarif, also nach kantonalem Recht (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2).
5 / 13 Die Strafbehörde muss den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Sie hat aber die Parteien zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (vgl. BGE 146 IV 332 E. 1.3; 144 IV 207 E. 1.3.1; 142 IV 237 E. 1.3.1; je m.w.H.). Die beschuldigte Person trifft insofern eine Mitwirkungspflicht (BGE 146 IV 332 E. 1.3). 2.2. Die Staatsanwaltschaft legte die Entschädigung für den Wahlverteidiger der Beschwerdeführerin nach Ermessen fest. Sie begründete ihr Vorgehen damit, dass der Verteidiger trotz Nachfrage keine Honorarnote eingereicht habe. Die geltend gemachten Beträge von CHF 10'600.00 bzw. CHF 5'000.00 und CHF 2'500.00 könnten daher nicht nachvollzogen werden. Es sei nicht ersichtlich und überprüfbar, welche Leistungen der Verteidiger in welchem Zeitraum zu welchem Aufwand erbracht habe. Das geltend gemachte Honorar von CHF 10'600.00 bzw. CHF 5'000.00 und die Auslagen in Höhe von CHF 2'500.00 würden der Sach- und Rechtslage nicht angemessen erscheinen, zumal die Verfahrensführung keinerlei komplexe Verteidigungsarbeiten notwendig gemacht habe. Es habe lediglich eine einzige Einvernahme der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2023 stattgefunden, welche zwei Stunden gedauert habe. Für die Instruktionsgespräche – namentlich im Zusammenhang mit der Einvernahme vom 17. Mai 2023 – sei ebenfalls ein Aufwand einzusetzen. Auch habe der Verteidiger Aufwand im Rahmen des Aktenstudiums gehabt, wobei der Umfang der Akten gering sei. Des Weiteren sei Aufwand (Telefonate und Korrespondenz) im Zusammenhang mit der erkennungsdienstlichen Erfassung angefallen. Ferner dürften in gewissem Umfang auch noch notwendige Barauslagen für Porti und Kopien angefallen sein. Die Reisezeit zur Einvernahme sei nicht vollständig zu entschädigen. Hierfür rechtfertige sich eine Reduktion der Entschädigung auf den halben Stundenansatz. Aufwände, die im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht (SK2 23 70) angefallen seien, seien nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen. Nach dem Gesagten könne anhand der Akten ein Zeitaufwand von pauschal zehn Stunden veranschlagt werden. Unter Zugrundelegung eines (mittleren) Stundenansatzes von CHF 240.00 und unter Hinzurechnung von Spesen und Mehrwertsteuer legte die Staatsanwaltschaft die Entschädigung auf CHF 3'574.10 fest (vgl. act. B.1, E. 7b).
6 / 13 2.3. Die Beschwerdeführerin hält die Höhe der zugesprochenen Entschädigung für unangemessen. Angemessen sei ein Aufwand von 25 Stunden, was – zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer – eine Entschädigung von CHF 6'700.00 ergebe. Dass die Staatsanwaltschaft von ihr keine Honorarnote erhalten hat und es daher nicht möglich gewesen war zu eruieren, welche Leistungen der Verteidiger in welchem Zeitraum zu welchem Aufwand erbracht hat, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Aus den in den Akten liegenden Unterlagen (vgl. StA act. 1.34) lässt sich denn auch tatsächlich nichts Schlüssiges eruieren. Entsprechend kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie moniert, dass die Staatsanwaltschaft die eingereichte Aufstellung nicht ernsthaft gewürdigt habe (vgl. act. A.1, S. 3). Vielmehr bestand für die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht (vgl. oben Erwägung 2.1). Es ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den angemessenen Aufwand geschätzt hat. Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Staatsanwaltschaft habe unberücksichtigt gelassen, dass die Beratung und Begleitung während mehr als zwei Jahren erfolgt, dass mehrere Verfahrenshandlungen (darunter die Beschwerde an das Kantonsgericht im Verfahren SK2 23 70, Aktenstudium, Kommunikation mit mehreren Staatsanwaltschaften) begleitet worden und dass die Eingaben vom 19. September 2025 und 6. Oktober 2025 erstellt worden seien (act. A.1, S. 3). Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass allein die Dauer eines Verfahrens (im vorliegenden Fall angeblich 2 Jahre) noch nichts über den dabei entstandenen Aufwand aussagt. Das Argument ist daher unbehelflich. Was das Beschwerdeverfahren SK2 23 70 betrifft, so hat die Staatsanwaltschaft festgehalten, der dabei entstandene Aufwand sei nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern diese Schlussfolgerung falsch sein sollte, sondern stellt ihr lediglich ihre eigene Meinung gegenüber. Diese bloss appellatorische Kritik genügt den Begründungsanforderungen nicht, sodass bereits deshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Im Übrigen erweist sich die Auffassung der Staatsanwaltschaft als zutreffend: Der dort angefallene Aufwand ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren SK2 23 70 vollständig unterlegen ist, sodass ihr hierfür ohnehin keine Entschädigung zusteht. Zum Aktenstudium hat sich die Staatsanwaltschaft ebenfalls geäussert und festgehalten, dass der Umfang der Akten gering sei. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern diese Feststellung unzutreffend sein sollte. Umso weniger stellt es einen Ermessensmissbrauch dar, wenn der diesbezügliche Aufwand als nicht allzu hoch geschätzt wurde. Was die (angebliche) Kommunikation des Verteidigers mit mehreren Staatsanwaltschaften (Graubünden/O.1._____/O.3._____) anbelangt, so
7 / 13 legt die Beschwerdeführerin die entsprechende Kommunikation nicht offen. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, wann der Verteidiger mit welcher Staatsanwaltschaft aus welchem Grund kommuniziert hatte, inwiefern die stattgefundene Kommunikation für das vorliegende Verfahren erforderlich war und wie hoch der dabei angefallene Aufwand gewesen ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abermals nicht hinreichend begründet. Die Eingabe vom 19. September 2025 umfasst fünf Seiten (vgl. StA act. 1.30), bei derjenigen vom 6. Oktober 2025 handelt es sich um eine kurze E-Mail mit zahlreichen Beilagen (vgl. StA act. 1.32). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern der von der Staatsanwaltschaft geschätzte Aufwand von insgesamt zehn Stunden – wobei nebst der Teilnahme an einer rund zweistündigen Einvernahme offenbar auch noch anderweitige Arbeiten berücksichtigt wurden – nicht angemessen sein sollte. Die berücksichtigten zehn Stunden erscheinen zwar eher als im unteren Bereich angesiedelt, allerdings liegt allein im Umstand, dass die Beschwerdeinstanz den angemessenen Aufwand allenfalls (etwas) höher geschätzt hätte, noch kein Ermessensmissbrauch, sodass das Obergericht keine Veranlassung sieht, die zugesprochene Entschädigung abzuändern (vgl. hierzu oben Erwägung 1.3). Die Beschwerdeführerin verweist schliesslich auf den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 20 32, wonach in komplexeren oder langwierigen Fällen der in der Honorarverordnung des Kantons Graubünden vorgesehene Stundenansatz von CHF 210.00 bis CHF 270.00 überschritten werden könne. Diese Aussage lässt sich besagtem Entscheid jedoch nicht entnehmen und es sind der Beschwerdeinstanz auch keine anderen Fälle bekannt, in denen der gesetzlich begrenzte Stundenansatz von CHF 270.00 bei der Festlegung der Parteientschädigung überschritten worden wäre. Davon zu unterscheiden ist selbstredend die Frage, ob zwischen Anwalt und Mandant ein höherer Stundenansatz vereinbart werden darf. Dies ist grundsätzlich zulässig, hat aber bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht zur Folge, dass die Ansätze gemäss Honorarverordnung überschritten werden dürften oder müssten. Die Beschwerdeführerin bestreitet ferner die staatsanwaltschaftliche Feststellung, wonach ihr Verteidiger keine Honorarvereinbarung eingereicht habe, nicht. Die Staatsanwaltschaft hat damit zu Recht die ständige Praxis des Obergerichts angewandt, wonach in solchen Fällen vom mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen ist (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts SR2 24 70 vom
11. Juni 2025 E. 4.2.2). Die Beschwerde ist in Bezug auf die Entschädigung der Verteidigung folglich abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann. 3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO
8 / 13 Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1350/2024 vom 28. April 2025 E. 3.2 m.w.H.). Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1283/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3). Demgegenüber genügt eine mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung praxisgemäss nicht für die Zusprechung einer Genugtuung (BGE 143 IV 339 E. 3.1). Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1). Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.4.1 m.w.H.). Der Ansprecher muss die behauptete Persönlichkeitsverletzung darlegen und beweisen (BGE 135 IV 43 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.4.1). 3.2. Die Staatsanwaltschaft verweigerte die Zusprechung einer Genugtuung mit der Begründung, im vorliegenden Fall sei keine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung erfolgt. Die rechtmässig angeordnete, erkennungsdienstliche Erfassung, bei welcher lediglich die Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin genommen worden seien, sei ohne Anwendung von Gewalt erfolgt und stelle gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen leichten Eingriff dar. Die bei der Beschwerdeführerin durch die Kantonspolizei O.1._____ vorgenommenen Hausbesuche seien ausserdem verhältnismässig gewesen, zumal der Beschwerdeführerin mehrfach die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich der Massnahme freiwillig zu unterziehen. Weder die Hausbesuche noch die erkennungsdienstliche Behandlung würden eine besondere Intensität aufweisen, sodass eine immaterielle Unbill nicht ersichtlich sei. Aus diesen Gründen werde der Beschwerdeführerin keine Genugtuung zugesprochen (act. B.1, E. 9c). 3.3. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass sie zweimal von der O.1._____ Polizei zuhause aufgesucht, dass sie wiederholt unter Androhung von Gewalt zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeladen und dass sie öffentlich als mutmassliche Verfasserin anonymer Briefe mit schwersten Vorwürfen
9 / 13 stigmatisiert worden sei. Diese Umstände würden objektiv eine erhebliche Persönlichkeitsverletzung darstellen, da sie zu Angstzuständen, Schlafstörungen und Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Die Staatsanwaltschaft verlange einen ärztlich belegten Kausalzusammenhang zwischen der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und den Hausdurchsuchungen, ohne die eingereichten Berichte ernsthaft zu prüfen. Das widerspreche dem Untersuchungsgrundsatz und der bundesgerichtlichen Praxis, wonach die Anforderungen an den Kausalitätsnachweis nicht überspannt werden dürften. Die Belastung durch das zweieinhalbjährige Verfahren und die unrechtmässigen Zwangsandrohungen würden eine ausgeprägte Form der Persönlichkeitsverletzung darstellen, die eine Genugtuung von CHF 15'000.00 rechtfertigten (act. A.1, S. 4). 3.4. Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Zunächst ist festzuhalten, dass die erkennungsdienstliche Behandlung vorliegend vom (damaligen) Kantonsgericht als rechtmässig beurteilt wurde; der entsprechende Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Zwar bilden Anknüpfungspunkt von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO grundsätzlich nicht nur rechtswidrige (d.h. von Beginn an unzulässige) Zwangsmassnahmen, sondern auch ungerechtfertigte, d.h. solche, die im Zeitpunkt ihrer Verhängung zwar vorschriftskonform ausgesprochen wurden, sich aufgrund einer Einstellung oder eines Freispruchs im Nachhinein jedoch als unbegründet erwiesen (vgl. zur Unterscheidung etwa WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 429 N. 26). Zu beachten ist vorliegend indessen Folgendes: Wie die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede stellt, handelt es sich bei der erkennungsdienstlichen Behandlung um einen leichten Grundrechtseingriff (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 m.w.H.). Was die Vorladung der Kantonspolizei O.1._____ vom 18. September 2024 für die erkennungsdienstliche Behandlung betrifft, so ist nicht ersichtlich, inwiefern hierbei polizeiliche Gewalt angedroht worden wäre (vgl. StA act. 1.13). Aus der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2025 ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft, nachdem die Beschwerdeführerin der Vorladung durch die Kantonspolizei O.1._____ keine Folge geleistet und die erkennungsdienstliche Behandlung verweigert hatte, gegenüber dem Verteidiger der Beschwerdeführerin eine zwangsweise Durchsetzung der erkennungsdienstlichen Behandlung vorbehalten hatte, sollte sie sich einer solchen weiterhin nicht freiwillig unterziehen (vgl. StA 1.14). Da sich die Beschwerdeführerin in der Folge weiterhin unkooperativ zeigte, wurde die Staatsanwaltschaft des Kantons O.1._____ am 5. März 2025 erneut ersucht, die angeordnete Massnahme durchzuführen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass bei fehlender Kooperation
10 / 13 zur Durchsetzung – nach vorgängiger Warnung bzw. Androhung – als äusserstes Mittel unter Wahrung der Verhältnismässigkeit Gewalt angewendet werden dürfe (vgl. StA act. 1.16). Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei O.1._____ vom 25. April 2025 begab sich die Polizei am 29. März 2025 erneut an den Wohnort der Beschwerdeführerin. Die angefochtene Einstellungsverfügung hält diesbezüglich fest, die Beschwerdeführerin habe sich abermals geweigert, mit der Polizei mitzugehen. Der Beschwerdeführerin sei von der Polizei in der Folge ein Ultimatum gesetzt worden, wobei ihr ein letztes Mal die Möglichkeit gegeben worden sei, selbständig zur erkennungsdienstlichen Erfassung in O.2._____ zu erscheinen. Am
3. April 2025 habe sich die Beschwerdeführerin schliesslich freiwillig der angeordneten Massnahme unterzogen (vgl. act. B.1, E. 8b). Die Beschwerdeführerin widerspricht diesem Ablauf nicht bzw. jedenfalls nicht mittels substantiierter Vorbringen. Aus der insofern unbestrittenen Vorgeschichte zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist deshalb ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zunächst ordnungsgemäss vorgeladen wurde und ihr erst nach ihrer (wiederholten) Weigerung durch die Staatsanwaltschaft eine polizeiliche Zuführung – notfalls unter Anwendung verhältnismässiger Gewalt – angedroht wurde. Die Beschwerdeführerin hat sich durch ihre Verweigerungshaltung somit sowohl das Aufsuchen der Polizei an ihrem Wohnort als auch die Androhung der polizeilichen Zuführung (notfalls mittels verhältnismässiger Gewalt) letztlich selbst zuzuschreiben. Daraus einen Genugtuungsanspruch ableiten zu wollen, ist nicht statthaft. Inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Strafuntersuchung, welche von Gesetzes wegen nicht öffentlich geführt wird (vgl. 69 Abs. 3 lit. a StPO), «öffentlich stigmatisiert» (vgl. act. A.1, S. 4) wurde, legt sie in der Beschwerde nicht weiter dar und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich verfängt auch die Rüge nicht, wonach die Staatsanwaltschaft einen ärztlich belegten Kausalzusammenhang zwischen der PTBS und den Hausdurchsuchungen verlangt habe, ohne die eingereichten Berichte «ernsthaft zu prüfen» (act. A.1, S. 4). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sich aus den von ihr eingereichten Berichten ein solcher Zusammenhang ergeben sollte, was einer rechtsgenüglichen Begründung nicht zu genügen vermag (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO sowie oben Erwägung 1.4). Abgesehen davon hat sie trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO), auf den sie in diesem Zusammenhang hinweist, eine Mitwirkungspflicht in Bezug auf die von ihr geltend gemachten Entschädigungsansprüche (vgl. oben Erwägung 2.1). Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vagen Angaben eine schwere Persönlichkeitsverletzung nicht darzutun. Umso weniger ergibt sich aufgrund ihrer Ausführungen, dass die von ihr geltend gemachte PTBS auf die Belastungen durch das Strafverfahren zurückzuführen sind. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn
11 / 13 die Staatsanwaltschaft davon abgesehen hat, der Beschwerdeführerin eine Genugtuung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zuzusprechen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt abschliessend, die Staatsanwaltschaft habe sich darüber hinweggesetzt, dass sie im letzten Schriftenwechsel mit ihr ein umfassendes Akteneinsichtsrecht verlangt habe. Die einverlangten Akten seien ihr nicht zugestellt worden. Auch sei seitens der Staatsanwaltschaft keine entsprechend schriftlich formulierte Verweigerung erfolgt (act. A.1, S. 5). 4.2. Das Recht der Parteien auf Akteneinsicht ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, Art. 101 N. 1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt im Übrigen die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 187 E. 2.2 m.w.H.), wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (zu den Voraussetzungen vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör kommt indes kein Selbstzweck zu. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_371/2019 vom 24. Juli E. 3.2; 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3; 4A_85/2018 vom 4. September 2018 E. 5; 5A_699/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 3.1.3). 4.3. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, welcher prozessuale Nachteil ihr mangels Akteneinsicht widerfahren sein soll. Sie äussert sich auch nicht dazu, inwiefern die verweigerte Akteneinsicht Einfluss auf die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Bemessung der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO bzw. auf die verweigerte Zusprechung einer Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO gehabt hat bzw. gehabt haben könnte. Insbesondere bringt sie nicht vor, ohne Akteneinsicht sei keine sachgemässe Anfechtung der Einstellungsverfügung möglich gewesen, und sie stellt denn auch im Beschwerdeverfahren keinen Antrag auf Akteneinsicht. Die Beschwerdeführerin versucht ihre Entschädigungsansprüche denn auch mit Unterlagen zu belegen, die sie selbst gegenüber der
12 / 13 Staatsanwaltschaft eingereicht hatte. Auf die Rüge ist daher nicht näher einzugehen. 5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann. 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgelegt. 6.2. Entschädigungen sind keine zu sprechen.
13 / 13 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]