Sachverhalt
A. Am 25. Oktober 2023 erstattete B._____ bei der Kantonspolizei Graubünden eine Strafanzeige wegen Cyberkriminalität. Über die Chatfunktion einer Internetseite sei er von einer gewissen C._____ kontaktiert worden. In der Folge habe er mit ihr via WhatsApp kommuniziert und sie im Juli 2023 in O.1._____ persönlich getroffen. Während dieses Treffens habe sie ihm den Handel mit Kryptowährung näher gebracht, woraufhin er unter ihrer Anleitung auf seinem Mobiltelefon ein Konto auf "D._____" (Kryptowährungsbörse) und "E._____" (Plattform im Kryptowährungs-/Digital-Asset-Bereich) eröffnet habe. Zu den Kontoeröffnungen habe er persönliche Daten angegeben, eine Kopie seiner Identitätskarte hinterlegt sowie ein Bankkonto bei der UBS eröffnet. Von letzterem habe er das Geld zur D._____ transferiert und in USDT (Kryptowährung) umgewandelt. Anschliessend habe er damit auf E._____ Handel betrieben. Dabei sei er durch C._____ auch via F._____ (recte: F._____) auf seinem Computer angeleitet worden. Um zu kontrollieren, ob das System auch funktionieren würde, habe er sich USDT 25'000 auszahlen lassen. Der Betrag in Höhe von CHF 21'869.93 habe sich ca. 2-3 Stunden danach auf seinem Bankkonto befunden. Dieses Geld habe er sodann reinvestiert und in der Folge auch weitere Investitionen getätigt. Nach einer gewissen Zeit habe er sich entschieden auszusteigen und sich den gesamten Gewinn auszahlen zu lassen. Daraufhin habe er eine E-Mail von E._____ mit Kommissionsforderungen erhalten. Er müsse nun, nicht wie bei der ersten Gewinnauszahlung, die Kommission in Höhe von ca. 60'000.00 direkt bezahlen. Nachdem er die Kommission bezahlt habe, habe er erneut eine E-Mail erhalten. Darin habe es geheissen, dass sich nun ca. USDT 960'000 auf seinem Konto befinden würden. Für den Transfer sei eine Sicherheitsleistung in Höhe von USDT 48'000 fällig. Auch diese habe er bezahlt. Er habe dann über die Internetseite G._____ Kontakt mit dem Support aufgenommen. Danach habe er wieder eine E- Mail erhalten. Darin habe es geheissen, dass der Verdacht von Insiderhandel bestehen würde. Er sei zu einer weiteren Zahlung in Höhe von USDT 33'000 aufgefordert worden. Diese Zahlung habe er nicht mehr vorgenommen und die Polizei informiert. B. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. November 2023 wurde B._____ ein Profilfoto eines öffentlichen Facebook Accounts lautend auf den Namen C._____ gezeigt. Er konnte bestätigen, dass es sich dabei mit ziemlicher Sicherheit um die Person handle, welche er in O.1._____ getroffen habe. Jedoch konnte er nicht bestätigen, dass es sich auch um die gleiche Person handle, mit welcher er danach ein oder zweimal telefoniert habe. Ausserdem habe ihm die
3 / 14 Person, die ihm über WhatsApp geschrieben habe, mitgeteilt, dass sie nicht diejenige sei, die er in O.1._____ getroffen habe. Bei der Kantonspolizei Graubünden ist ein weiteres Verfahren hängig, bei dem derselbe Facebook Account benutzt wurde wie im vorliegenden Fall. C. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass B._____ von der unbekannten Täterschaft, welche sich als C._____ ausgegeben hatte, dazu gebracht worden war, über eine betrügerische App CHF 429'350.00 in Kryptowährung zu investieren. Das Geld wechselte er bei der Kryptowährungsbörse D._____ gegen USDT und überwies diese im Glauben, dass die Beträge seinem Konto auf der Tradingplattform E._____ gutgeschrieben würden, an zwei Ethereum-Adressen. Die transferierten Beträge wurden Adressen gutgeschrieben, welche unhosted Wallets zuzuordnen sind, also keinem Service oder Exchange (VASP) angehören, wodurch der Besitzer nicht identifiziert werden kann. Aufgrund einer durchgeführten Geldflussanalyse ab diesen zwei Adressen ist anhand der Transaktionsmuster und des dabei transferierten Volumens ersichtlich, dass der Betrag, welcher auf ein Binancekonto der A._____, eine Marketingagentur, transferiert worden war, Gelder von B._____ beinhaltet. Die A._____ gab an, dass die in die Transaktion verwickelte Adresse ihrer Kundin, der H._____ gehöre. Sie habe für die H._____ Marketingdienstleistungen erbracht. D. Am 27. März 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung mit dem Betreff "O.2._____: Betrug zum Nachteil von B._____". E. Mit Verfügungen vom 28. März 2024 und 15. April 2024 liess die Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO den Betrag von USDT 451'368.713498 auf dem Binancekonto der A._____ beschlagnahmen. F. Gegen die beiden Beschlagnahmeverfügungen, welche der A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. Januar 2025 zugestellt wurden, erhob diese mit Eingabe vom 3. Februar 2025 beim Obergericht strafrechtliche Beschwerde. Darin stellt sie das folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beschlagnahmebefehle der Staatsanwaltschaft Graubünden vom
28. März 2024 und 15. April 2024 betreffend die Beschlagnahme von Vermögenswerten in der Höhe von USDT 451'368.713498 des Binancekontos der Beschwerdeführerin (UID 539657848) seien aufzuheben und die beschlagnahmten USDT 451'368.713498 per sofort freizugeben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.
4 / 14 G. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 5. März 2025 die Abweisung der Beschwerde. H. B._____ (nachfolgend: Geschädigter) liess mit Eingabe vom 10. März 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei, unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin bzw. der Staatskasse, beantragen. I. Die Akten des Vorverfahrens wurden beigezogen. Infolge längerdauernder Abwesenheit des bisherigen Vorsitzenden, Oberrichter Nydegger, ging der Vorsitz auf Oberrichter Hubert über. Die Angelegenheit ist spruchreif.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Eintretensfrage
E. 1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Beschwerdefähig ist insbesondere auch die durch die Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme (vgl. GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N. 6). Die Beurteilung fällt gemäss Art. 13 Abs. 1 OGV (BR 173.010) in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Der Geschädigte rügt, die Beschwerde vom 3. Februar 2025 erweise sich als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Im Schreiben vom 23. Dezember 2024 der Vertreterin der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft werde ein Telefongespräch vom 17. Juni 2024 erwähnt. Es sei davon auszugehen, dass im Rahmen dieses Gesprächs auch der Inhalt der Beschlagnahmebefehle Gesprächsthema gewesen sei. Damit sei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bereits am 17. Juni 2024 mündlich über die Beschlagnahmebefehle in Kenntnis gesetzt worden.
E. 1.3 Eine Kontensperre oder eine Beschlagnahme von Vermögenswerten ist mit Beschlagnahmebefehl schriftlich anzuordnen und dem betroffenen Konteninhaber zuzustellen. Erfolgt sie zunächst als geheime Untersuchungsmassnahme, etwa verbunden mit einer Stillschweigeverpflichtung an die kontenführende Bank nach Art. 73 Abs. 2 StPO, ist sie den betroffenen Konteninhabern nachträglich schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Nur mündlich eröffnete
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch die angeordnete Beschlagnahme ihres Kryptoguthabens unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten. 2. Fehlender hinreichender Verdacht 2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Eingriff mittels Beschlagnahmebefehle wiege schwer. Die Beschlagnahme beziehe sich auf für sie geschäftsnotwendige Gelder und beeinträchtige sie somit auch in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, zumal die beschlagnahmten Gelder grundsätzlich bis zum definitiven Entscheid über ihr strafprozessuales Schicksal zweckgebundener staatlicher Herrschaft unterworfen seien. Die Staatsanwaltschaft führe in ihrem Schreiben vom 21. Januar 2025 lediglich aus, der Geschädigte habe mittels 12 Transaktionen insgesamt USDT 451'368.7135 "an zwei verschiedene Adressen der unbekannten Täterschaft" geleistet. Sie nenne in der Folge jedoch lediglich eine Adresse und zwar diejenige der H._____ von welcher in weiterer Folge "Gelder" an eine Adresse transferiert worden seien, welche sich gemäss Binance als Wallet der
E. 5 / 14 Zwangsmassnahmen dieser Art wären demgegenüber weder gesetzmässig noch sachgerecht, sondern mit grossen Beweisschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit verbunden. Die Problematik würde durch die kurze 10-tägige Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO noch zusätzlich akzentuiert. Der Fristenlauf richtet sich hier folglich nach Art. 384 lit. b StPO. Die Frist beginnt ab schriftlicher Zustellung des Beschlagnahmebefehls bzw. entsprechender Akteneinsicht (vgl. BGE 147 IV 137 E. 5.2, vgl. auch BOMMER/GOLDSCHMID, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, a.a.O., Art. 263 N. 73a). Im konkreten Fall stellt das vom Geschädigten erwähnte Telefongespräch vom 17. Juni 2024 keine fristauslösende Bekanntgabe der Zwangsmassnahmenverfügungen im Sinne des Gesetzes dar. Die StPO sieht ausdrücklich vor, dass sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform bedienen, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. Damit steht fest, dass erst die beiden Beschlagnahmeverfügungen vom 28. März 2024 und 15. April 2024, welche der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2025 zugestellt wurden, fristauslösend waren. Die Beschwerde erfolgte am 3. Februar 2025 und somit fristgerecht innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügungen.
E. 5.1 Gemäss Art. 107 Abs. 1 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör; die Begründungspflicht ist Ausfluss davon. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit eines Rechtsmittels zu dessen Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 IV 302 E. 3.1). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die erforderliche Begründung ist summarischer Natur, hat aber (im Falle von Ersatzforderungs- oder Deckungsbeschlagnahmen) immerhin Ausführungen zum inkriminierten Sachverhalt sowie zur Beweislage zu enthalten, welche den Tatverdacht begründet. Ebenso sind der Zweck, d.h. die Beschlagnahmeart, und die anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben.
E. 5.2 In den angefochtenen Beschlagnahmebefehlen (act. B.2 und B.3) werden die anwendbaren Gesetzesbestimmungen, der im Raume stehende Straftatbestand und die beschlagnahmten Vermögenswerte benannt sowie eine Kurzbegründung angegeben. Darin führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der beschlagnahmte Betrag in USDT aus einem Anlagebetrug stamme und an den Geschädigten herauszugeben sei. Die Begründung fällt zwar sehr knapp aus, die Staatsanwaltschaft benennt jedoch die verdachtsbegründenden Umstände. Im Hinblick darauf, dass es sich um eine Restitutionsbeschlagnahme von Vermögenswerten einer mutmasslich unbeteiligten Drittperson handelt, genügen die angefochtenen Beschlagnahmeverfügungen den Begründungsanforderungen von Art. 263 Abs. 2 StPO. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen. 6. Fazit Nach dem Gesagten ist die angefochtene Beschlagnahme gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO rechtmässig erfolgt und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. 7. Kosten
E. 6 / 14 Beschwerdeführerin zugehörig gezeigt habe. Die Staatsanwaltschaft lege weder dar, inwiefern sich dieser Verdachtsgrad im Laufe der Untersuchung verdichtet hätte, noch welche Gelder auf das Binancekonto der Beschwerdeführerin geflossen seien. Weiter führe die Staatsanwaltschaft mit keinem Wort aus, welche Adresse die zweite Adresse der unbekannten Täterschaft sein solle bzw. ob auch von dieser Adresse in weiterer Folge fragliche Zahlungen an eine Drittperson erfolgt seien. Insgesamt könne keine Rede von einem hinreichenden Tatverdacht sein. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin eine Drittperson sei. Sie habe die fraglichen Gelder von ihrer Kundin, der H._____ für tatsächlich erbrachte Marketingdienstleistungen erhalten. Sie habe keinerlei Kenntnis von einer angeblichen deliktischen Herkunft dieser Gelder. Es bestünden ferner auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie hätte erkennen können bzw. müssen, dass diese Gelder aus einer angeblich rechtswidrigen Handlung stammen könnten. Festzuhalten sei insbesondere auch, dass die angeblichen betrügerischen Handlungen in einem Zeitraum stattgefunden hätten, im welchem gar keine Geschäftsbeziehungen zwischen ihr und der H._____ bestanden hätten. Die Staatsanwaltschaft vermöge auch keine Indizien aufzuzeigen, wonach die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise an der Tat beteiligt gewesen wäre. Somit verstosse die Beschlagnahme gegen Art. 197 Abs. 2 StPO, wonach Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen würden, besonders zurückhaltend einzusetzen seien. 2.2. Gemäss Art. 197 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Abs. 1). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Abs. 2). Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263-268 StPO geregelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c). Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO aufzuheben, wenn der Grund dafür weggefallen ist. Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder ein Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, wird er der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens ausgehändigt (Urteil des Bundesgerichts 1B_672/2011 sowie 1B_674/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.1).
E. 7 / 14 2.2.1. Für die Straftat muss nach Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO ein hinreichender Tatverdacht bestehen. Nach der Praxis des Bundesgerichts setzen nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht die gleich hohe Intensität eines Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen genügt ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht, der in einem ausreichenden minimalen Konnex zur vorgeworfenen Tat steht (BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_691/2021 vom 21. Juli 2022 E. 2.2). Gestützt auf tatsächliche Anhaltspunkte muss es zudem wahrscheinlich sein, dass die Beschlagnahmeobjekte im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der angestrebten Zwecke, hier der Restitution an angeblich Geschädigte verwendet werden. Zu Beginn einer Strafuntersuchung genügt die einfache Wahrscheinlichkeit der voraussichtlichen Verwendung im Strafprozess. Die Prognose muss sich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen. Für eine positive Prognose bedarf es zumindest konkreter Indizien, dass die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zum angegebenen Zweck verwendet werden. Im Verlauf des Verfahrens nehmen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit zu. Eine Beschlagnahme über längere Zeit erscheint nur gerechtfertigt, wenn sich die Verdachtslage im Laufe der Untersuchung verdichtet und sich der Zusammenhang zwischen den Beschlagnahmeobjekten und der inkriminierten Tat erhärtet (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 22 59 vom 1. März 2023 E. 2.3 mit Verweis auf HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011 S. 129). 2.2.2. Vorliegend liess die Staatsanwaltschaft USDT 451'368.713498 beschlagnahmen, weil dieser Betrag in USDT aus einem Anlagebetrug stamme und an den Geschädigten herauszugeben sei. Die Staatsanwaltschaft verfügte also gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO eine Restitutionsbeschlagnahme. Gemäss dieser Bestimmung können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben sind. Die Voraussetzungen für die Restitutionsbeschlagnahme sind die gleichen wie jene der Vermögensbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO. Soweit es um einen individuellen Verletzten geht, liegt der Unterschied einzig darin, dass die beschlagnahmten Werte nicht an den Staat, sondern an den Verletzten gehen (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 263 N. 49). Die Restitutionsbeschlagnahme bildet das prozessuale Gegenstück zu Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil StGB, woraus folgt, dass die Restitutionsbeschlagnahme nur bei Delikten gegen individuelle Interessen und einem Verletzten, welchem der Gegenstand oder Vermögenswert wieder zurückgegeben werden kann, denkbar ist.
E. 8 / 14 Dabei muss der Gegenstand bzw. der Vermögenswert durch eine Straftat erlangt worden und die Beschlagnahme im Rahmen eines laufenden Verfahrens der Strafrechtspflege erfolgt sein (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 263 N. 40 ff.). Der Restitutions- wie auch der Vermögensbeschlagnahme muss die Prognose zugrunde liegen, dass die mit Beschlag zu belegenden Vermögenswerte voraussichtlich der Einziehung gemäss Art. 70 StGB unterliegen. Ob die Voraussetzungen für eine Einziehung vorliegen, haben weder die Staatsanwaltschaft noch die über die Zulässigkeit der Beschlagnahme entscheidende Beschwerdeinstanz zu prüfen. Diese Prüfung obliegt erst dem Sachrichter. Dementsprechend muss für die Rechtmässigkeit der Einziehungsbeschlagnahme vorderhand weder bewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung erfüllt sind, noch muss diesbezüglich eine hohe Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 132 f.). Nach der Rechtsprechung rechtfertigt sich eine Einziehungsbeschlagnahme, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachgericht prima facie zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1; 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_362/2020 vom 20.8.2020 E. 2.4). Jedoch ist eine Beschlagnahme unzulässig, wenn eine Einziehung voraussichtlich nicht in Betracht fällt (dazu HEIMGARTNER, Beschlagnahme, S. 133 m.w.H.). 2.2.3. Beschlagnahmt werden können namentlich Vermögenswerte, welche durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB). Dabei stellen Kryptowährungen als Daten mit Vermögenswert im Allgemeinen ein taugliches Beschlagnahmeobjekt dar (vgl. SIMMLER/SELMAN/BURGERMEISTER, Beschlagnahme von Kryptowährungen im Strafverfahren, AJP 8/2018 S. 974). Zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert muss ein Kausalzusammenhang bestehen, indem die Erlangung der Vermögenswerte als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint. Diese muss die wesentliche bzw. adäquat kausale Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts sein und der Vermögenswert muss typischerweise aus der Straftat herrühren. Ebenfalls einziehbar und damit beschlagnahmefähig sind Erträge aus Straftaten ohne individuellen Geschädigten, etwa aus unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 BetmG. Der präzise Wert der deliktisch erlangten Vermögenswerte ist im Zeitpunkt ihrer Beschlagnahme kaum je bekannt und seine präzise Ermittlung in diesem Zeitpunkt auch kaum je möglich (sie bildet Gegenstand des Urteils), sodass der Beschlag die Werte in dem Ausmass erfassen wird, in dem sie als mit der Straftat verknüpft erscheinen (zum Ganzen BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 263 StPO N. 43).
E. 9 / 14 2.2.4. Der Restitutionsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) unterliegen sämtliche Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB auszuhändigen sind. Diese Herausgabe ist nicht auf bewegliche Gegenstände beschränkt, auf die ein dinglicher Anspruch besteht. Eine Restitution an den Geschädigten kommt in Betracht, wenn die betreffenden Beschlagnahmeobjekte Originalwerte oder unechte Surrogate verkörpern. Auch als unechtes Surrogat gilt angefallener Deliktserlös, wenn er seine Form gewechselt hat, ohne dass eine Übertragung auf einen andersartigen Wertträger stattfand, so etwa wenn Bargeld umgetauscht, vermischt, auf ein Konto einbezahlt oder ein Kontoguthaben auf ein anderes Konto überwiesen wird (vgl. zum Ganzen HEIMGARTNER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, Art. 263 N. 20 m.w.H.). Echte Surrogate können demgegenüber gemäss herrschender Auffassung nur über den Weg der Einziehung nach Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB zugunsten von Geschädigten Verwendung finden. Eine Restitutionsbeschlagnahme kommt demgemäss nur in Betracht, wenn es sich voraussichtlich um einen Originalwert handelt oder sich wahrscheinlich, etwa anhand einer Papierspur (sog. Paper trail), nachweisen lässt, dass der betreffende Wert aus dem inkriminierten (gleichartigen) Originalwert stammt (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1245; HEIMGARTNER, Beschlagnahme, S. 161 f.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 263 N. 4; a.M. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 263 N. 50a, die auch echte Surrogate dem Geschädigten aushändigen wollen; offengelassen im Urteil des Bundesgerichts 6S.68/2004 vom 9. September 2005 E. 7.2.3). 2.2.5. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdegegners, den eingelegten Akten sowie den Ausführungen der Staatsanwaltschaft besteht der Verdacht, dass eine unbekannte Täterschaft den Beschwerdegegner zwischen August und Oktober 2023 unter Verwendung von betrügerischen Websites zu fiktiven Anlagen in Kryptowährungen überredet hat. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2025 (act. A.2) aus, die Geldflussanalyse belege, dass der Betrag, welcher auf die Wallet "0x7b8...0863fc" transferiert worden sei, Gelder des Beschwerdegegners beinhalte. Ab dieser Adresse seien in der Folge Gelder an die Adresse "0x23af...fcea" transferiert worden, welche sich gemäss Binance als Wallet der Beschwerdeführerin zugehörig gezeigt habe. Insofern ist diese Voraussetzung für die Restitutionsbeschlagnahme erfüllt. Dabei ist unerheblich, dass von zwei verschiedenen Adressen der unbekannten Täterschaft die Rede war, die Staatsanwaltschaft in ihren Ausführungen jedoch nur auf eine davon Bezug
E. 10 / 14 nahm. Der Sachverhalt muss im aktuellen Stadium des Verfahrens noch nicht vollständig abgeklärt sein. Da aufgrund der Geldflussanalyse mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass die an die letztgenannte Adresse transferierten Vermögenswerte, welche mit Beschlag belegt worden sind, in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit möglicherweise begangenen Vermögensdelikten stehen, ist der hinreichende Tatverdacht zu bejahen. Die Restitutionsbeschlagnahme erweist sich ausserdem als geeignete Massnahme, zumal die beschlagnahmten Werte im Laufe des Verfahrens an den geschädigten Beschwerdeführer zurückgegeben und damit zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verwendet werden können. 3. Einziehung bei unbeteiligten Dritten 3.1. Die Einziehung ist gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1). Auch wenn sich der Dritte im Einziehungsverfahren nicht auf die Unschuldsvermutung berufen kann, hat der Staat sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung beim Dritten zu beweisen. Der Dritte, der behauptet, eine gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht zu haben, muss bei der Beweiserhebung indessen in zumutbarer Weise mitwirken (BGE 147 IV 479 E. 6.5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.4). Als Gegenleistungen im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB kommen unter anderem Leistungen infrage, die im Rahmen eines synallagmatischen Vertrags erbracht wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.3). 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe für die H._____ Marketingdienstleistungen – im Namen des Unternehmens I._____ – erbracht. I._____ und H._____ hätten am 1. Januar 2024 eine Dienstleistungsvereinbarung (Service Agreement) mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2024 geschlossen. I._____ wiederum habe die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2022 vertraglich ermächtigt, ihre Kunden umfassend zu unterstützen, um im Namen von I._____ Geschäfte im Zusammenhang mit Werbedienstleistungen zu tätigen. Die Beschwerdeführerin habe sich bei Binance um den Grund der Kontosperrung erkundigt. Am 8. Juli 2024 habe Binance die Beschwerdeführerin in der Folge auf
E. 11 / 14
47 Zahlungen der H._____ in der Höhe von USDT 3'026,666.08 hingewiesen.
Insgesamt habe die H._____ daher mehr als 47 Zahlungen als Gegenleistung für
die von Januar bis März 2024 durch die Beschwerdeführerin erbrachten
Marketingdienstleistungen entrichtet. Diese Rechnungen habe die H._____ sodann
jeweils mittels Überweisungen an das Binancekonto der Beschwerdeführerin
beglichen.
3.3.
Die Beschwerdeführerin reicht zum Nachweis dieser Behauptung eine
"Business Registration" der H._____ vom 28. Februar 2023 (act. B.7), eine nicht
unterzeichnete oder beglaubigte Übersetzung einer Vereinbarung zwischen ihr und
der I._____ (act. B.8), eine nicht unterzeichnete oder beglaubigte Kopie einer
Dienstleistungsvereinbarung zwischen ihr und der I._____ (act. B.9) sowie eine
nicht unterzeichnete oder beglaubigte Rechnung über den Betrag von USD
456,791.76 an die H._____ (act. B.10) zu den Akten. Aus letzterer geht kein
Zahlungsgrund
hervor.
Unter
"Description"
ist
lediglich
"2024
January/February/March" angegeben. Die genannten Unterlagen stellen lediglich
eine Behauptung dar und genügen nicht als Nachweis dafür, dass die
Beschwerdeführerin für die erhaltenen Zahlungen eine gleichwertige Gegenleistung
erbracht hat. Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, genügt die blosse
Behauptung jedoch nicht, vielmehr ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, in
zumutbarer Weise an der Beweiserhebung mitzuwirken. Dies war vorliegend nicht
der Fall.
4.
Unverhältnismässigkeit der Beschlagnahme
Schliesslich muss die angefochtene Beschlagnahme verhältnismässig sein. Eine
weniger einschneidende Massnahme als eine Restitutionsbeschlagnahme ist
derzeit nicht ersichtlich. Zwar ist mit Blick auf die Intensität des Grundrechtseingriffs
in die Rechte, insbesondere in die Eigentumsrechte der betroffenen Kontoinhaberin,
festzustellen, dass eine Sperrung der auf dem betreffenden Konto vorhandenen
Vermögenswerte offensichtlich keine geringfügige Grundrechtseinschränkung
darstellt. Da es sich bei der Berufungsklägerin um eine unbeteiligte Dritte handelt,
ist Zurückhaltung geboten. Allerdings erscheint der fragliche Eingriff in die
Eigentumsrechte dieser Person mit Blick auf die Schwere der im Raum stehenden
Straftat als nicht besonders schwerwiegend oder massiv, sondern gerechtfertigt und
damit verhältnismässig im engeren Sinne.
5.
Verletzung des rechtlichen Gehörs
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
zumal die Beschlagnahme nicht hinreichend substantiiert begründet worden sei.
E. 12 / 14 Nach Art. 107 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 80 StPO müssten Verfügungen so begründet sein, dass die betroffene Person ihre Rechte wirksam ausüben könne. Es fehle im vorliegenden Fall an einer ausreichenden Ausführung zur angeblichen Verbindung zwischen den beschlagnahmten Geldern und der mutmasslichen Straftat. Vielmehr verweise die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang auf erfolgte Geldflussanalysen, ohne deren Ergebnisse in einem Umfang offenzulegen, welche es der Beschwerdeführerin ermögliche, sich wirksam zu verteidigen.
E. 13 / 14 Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der vollständig unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgelegt. 8. Parteientschädigungen Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – den Entschädigungsentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_11115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO konkretisiert dies für die Privatklägerschaft. Demnach hat sie Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Gleiches gilt auch für Geschädigte. Der Beschwerdegegner stellte zwar einen Antrag auf Parteientschädigung, reichte jedoch keine Honorarnote ein. Die Entschädigungsforderung muss vor dem Ende des Verfahrens beantragt werden, andernfalls verwirkt die Privatklägerschaft ihren Anspruch auf Entschädigung. Dabei ist der Antrag "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin bzw. der Staatskasse" alleine nicht ausreichend (vgl. dazu das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 22 54 vom 7. März 2023 E. 6.2 m.w.H.; Stefan WEHRENBERG / Friedrich FRANK in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, a.a.O., Art. 433 N. 22). Folglich ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
E. 14 / 14 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten der A._____.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- [Rechtsmittelbelehrung
- [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 28. Mai 2026 mitgeteilt am 1. Juni 2026 Referenz SR2 25 8 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Bergamin und Audétat Thöny, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. LL.M. Kilian Schärli MLL Legal AG, Schiffbaustrasse 2, 8031 Zürich gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Giuliano Racioppi Bahnhofstrasse 7, Postfach 534, 7001 Chur Gegenstand Beschlagnahme Anfechtungsobj. Beschlagnahmebefehle Staatsanwaltschaft Graubünden vom
28. März 2024 und 15. April 2024, mitgeteilt am 22. Januar 2025 (Proz. Nr. VV.2024.1334)
2 / 14 Sachverhalt A. Am 25. Oktober 2023 erstattete B._____ bei der Kantonspolizei Graubünden eine Strafanzeige wegen Cyberkriminalität. Über die Chatfunktion einer Internetseite sei er von einer gewissen C._____ kontaktiert worden. In der Folge habe er mit ihr via WhatsApp kommuniziert und sie im Juli 2023 in O.1._____ persönlich getroffen. Während dieses Treffens habe sie ihm den Handel mit Kryptowährung näher gebracht, woraufhin er unter ihrer Anleitung auf seinem Mobiltelefon ein Konto auf "D._____" (Kryptowährungsbörse) und "E._____" (Plattform im Kryptowährungs-/Digital-Asset-Bereich) eröffnet habe. Zu den Kontoeröffnungen habe er persönliche Daten angegeben, eine Kopie seiner Identitätskarte hinterlegt sowie ein Bankkonto bei der UBS eröffnet. Von letzterem habe er das Geld zur D._____ transferiert und in USDT (Kryptowährung) umgewandelt. Anschliessend habe er damit auf E._____ Handel betrieben. Dabei sei er durch C._____ auch via F._____ (recte: F._____) auf seinem Computer angeleitet worden. Um zu kontrollieren, ob das System auch funktionieren würde, habe er sich USDT 25'000 auszahlen lassen. Der Betrag in Höhe von CHF 21'869.93 habe sich ca. 2-3 Stunden danach auf seinem Bankkonto befunden. Dieses Geld habe er sodann reinvestiert und in der Folge auch weitere Investitionen getätigt. Nach einer gewissen Zeit habe er sich entschieden auszusteigen und sich den gesamten Gewinn auszahlen zu lassen. Daraufhin habe er eine E-Mail von E._____ mit Kommissionsforderungen erhalten. Er müsse nun, nicht wie bei der ersten Gewinnauszahlung, die Kommission in Höhe von ca. 60'000.00 direkt bezahlen. Nachdem er die Kommission bezahlt habe, habe er erneut eine E-Mail erhalten. Darin habe es geheissen, dass sich nun ca. USDT 960'000 auf seinem Konto befinden würden. Für den Transfer sei eine Sicherheitsleistung in Höhe von USDT 48'000 fällig. Auch diese habe er bezahlt. Er habe dann über die Internetseite G._____ Kontakt mit dem Support aufgenommen. Danach habe er wieder eine E- Mail erhalten. Darin habe es geheissen, dass der Verdacht von Insiderhandel bestehen würde. Er sei zu einer weiteren Zahlung in Höhe von USDT 33'000 aufgefordert worden. Diese Zahlung habe er nicht mehr vorgenommen und die Polizei informiert. B. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. November 2023 wurde B._____ ein Profilfoto eines öffentlichen Facebook Accounts lautend auf den Namen C._____ gezeigt. Er konnte bestätigen, dass es sich dabei mit ziemlicher Sicherheit um die Person handle, welche er in O.1._____ getroffen habe. Jedoch konnte er nicht bestätigen, dass es sich auch um die gleiche Person handle, mit welcher er danach ein oder zweimal telefoniert habe. Ausserdem habe ihm die
3 / 14 Person, die ihm über WhatsApp geschrieben habe, mitgeteilt, dass sie nicht diejenige sei, die er in O.1._____ getroffen habe. Bei der Kantonspolizei Graubünden ist ein weiteres Verfahren hängig, bei dem derselbe Facebook Account benutzt wurde wie im vorliegenden Fall. C. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass B._____ von der unbekannten Täterschaft, welche sich als C._____ ausgegeben hatte, dazu gebracht worden war, über eine betrügerische App CHF 429'350.00 in Kryptowährung zu investieren. Das Geld wechselte er bei der Kryptowährungsbörse D._____ gegen USDT und überwies diese im Glauben, dass die Beträge seinem Konto auf der Tradingplattform E._____ gutgeschrieben würden, an zwei Ethereum-Adressen. Die transferierten Beträge wurden Adressen gutgeschrieben, welche unhosted Wallets zuzuordnen sind, also keinem Service oder Exchange (VASP) angehören, wodurch der Besitzer nicht identifiziert werden kann. Aufgrund einer durchgeführten Geldflussanalyse ab diesen zwei Adressen ist anhand der Transaktionsmuster und des dabei transferierten Volumens ersichtlich, dass der Betrag, welcher auf ein Binancekonto der A._____, eine Marketingagentur, transferiert worden war, Gelder von B._____ beinhaltet. Die A._____ gab an, dass die in die Transaktion verwickelte Adresse ihrer Kundin, der H._____ gehöre. Sie habe für die H._____ Marketingdienstleistungen erbracht. D. Am 27. März 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung mit dem Betreff "O.2._____: Betrug zum Nachteil von B._____". E. Mit Verfügungen vom 28. März 2024 und 15. April 2024 liess die Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO den Betrag von USDT 451'368.713498 auf dem Binancekonto der A._____ beschlagnahmen. F. Gegen die beiden Beschlagnahmeverfügungen, welche der A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. Januar 2025 zugestellt wurden, erhob diese mit Eingabe vom 3. Februar 2025 beim Obergericht strafrechtliche Beschwerde. Darin stellt sie das folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beschlagnahmebefehle der Staatsanwaltschaft Graubünden vom
28. März 2024 und 15. April 2024 betreffend die Beschlagnahme von Vermögenswerten in der Höhe von USDT 451'368.713498 des Binancekontos der Beschwerdeführerin (UID 539657848) seien aufzuheben und die beschlagnahmten USDT 451'368.713498 per sofort freizugeben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.
4 / 14 G. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 5. März 2025 die Abweisung der Beschwerde. H. B._____ (nachfolgend: Geschädigter) liess mit Eingabe vom 10. März 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei, unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin bzw. der Staatskasse, beantragen. I. Die Akten des Vorverfahrens wurden beigezogen. Infolge längerdauernder Abwesenheit des bisherigen Vorsitzenden, Oberrichter Nydegger, ging der Vorsitz auf Oberrichter Hubert über. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1. Eintretensfrage 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Beschwerdefähig ist insbesondere auch die durch die Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme (vgl. GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N. 6). Die Beurteilung fällt gemäss Art. 13 Abs. 1 OGV (BR 173.010) in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2. Der Geschädigte rügt, die Beschwerde vom 3. Februar 2025 erweise sich als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Im Schreiben vom 23. Dezember 2024 der Vertreterin der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft werde ein Telefongespräch vom 17. Juni 2024 erwähnt. Es sei davon auszugehen, dass im Rahmen dieses Gesprächs auch der Inhalt der Beschlagnahmebefehle Gesprächsthema gewesen sei. Damit sei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bereits am 17. Juni 2024 mündlich über die Beschlagnahmebefehle in Kenntnis gesetzt worden. 1.3. Eine Kontensperre oder eine Beschlagnahme von Vermögenswerten ist mit Beschlagnahmebefehl schriftlich anzuordnen und dem betroffenen Konteninhaber zuzustellen. Erfolgt sie zunächst als geheime Untersuchungsmassnahme, etwa verbunden mit einer Stillschweigeverpflichtung an die kontenführende Bank nach Art. 73 Abs. 2 StPO, ist sie den betroffenen Konteninhabern nachträglich schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Nur mündlich eröffnete
5 / 14 Zwangsmassnahmen dieser Art wären demgegenüber weder gesetzmässig noch sachgerecht, sondern mit grossen Beweisschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit verbunden. Die Problematik würde durch die kurze 10-tägige Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO noch zusätzlich akzentuiert. Der Fristenlauf richtet sich hier folglich nach Art. 384 lit. b StPO. Die Frist beginnt ab schriftlicher Zustellung des Beschlagnahmebefehls bzw. entsprechender Akteneinsicht (vgl. BGE 147 IV 137 E. 5.2, vgl. auch BOMMER/GOLDSCHMID, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, a.a.O., Art. 263 N. 73a). Im konkreten Fall stellt das vom Geschädigten erwähnte Telefongespräch vom 17. Juni 2024 keine fristauslösende Bekanntgabe der Zwangsmassnahmenverfügungen im Sinne des Gesetzes dar. Die StPO sieht ausdrücklich vor, dass sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform bedienen, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. Damit steht fest, dass erst die beiden Beschlagnahmeverfügungen vom 28. März 2024 und 15. April 2024, welche der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2025 zugestellt wurden, fristauslösend waren. Die Beschwerde erfolgte am 3. Februar 2025 und somit fristgerecht innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügungen. 1.4. Die Beschwerdeführerin ist durch die angeordnete Beschlagnahme ihres Kryptoguthabens unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten. 2. Fehlender hinreichender Verdacht 2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Eingriff mittels Beschlagnahmebefehle wiege schwer. Die Beschlagnahme beziehe sich auf für sie geschäftsnotwendige Gelder und beeinträchtige sie somit auch in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, zumal die beschlagnahmten Gelder grundsätzlich bis zum definitiven Entscheid über ihr strafprozessuales Schicksal zweckgebundener staatlicher Herrschaft unterworfen seien. Die Staatsanwaltschaft führe in ihrem Schreiben vom 21. Januar 2025 lediglich aus, der Geschädigte habe mittels 12 Transaktionen insgesamt USDT 451'368.7135 "an zwei verschiedene Adressen der unbekannten Täterschaft" geleistet. Sie nenne in der Folge jedoch lediglich eine Adresse und zwar diejenige der H._____ von welcher in weiterer Folge "Gelder" an eine Adresse transferiert worden seien, welche sich gemäss Binance als Wallet der
6 / 14 Beschwerdeführerin zugehörig gezeigt habe. Die Staatsanwaltschaft lege weder dar, inwiefern sich dieser Verdachtsgrad im Laufe der Untersuchung verdichtet hätte, noch welche Gelder auf das Binancekonto der Beschwerdeführerin geflossen seien. Weiter führe die Staatsanwaltschaft mit keinem Wort aus, welche Adresse die zweite Adresse der unbekannten Täterschaft sein solle bzw. ob auch von dieser Adresse in weiterer Folge fragliche Zahlungen an eine Drittperson erfolgt seien. Insgesamt könne keine Rede von einem hinreichenden Tatverdacht sein. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin eine Drittperson sei. Sie habe die fraglichen Gelder von ihrer Kundin, der H._____ für tatsächlich erbrachte Marketingdienstleistungen erhalten. Sie habe keinerlei Kenntnis von einer angeblichen deliktischen Herkunft dieser Gelder. Es bestünden ferner auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie hätte erkennen können bzw. müssen, dass diese Gelder aus einer angeblich rechtswidrigen Handlung stammen könnten. Festzuhalten sei insbesondere auch, dass die angeblichen betrügerischen Handlungen in einem Zeitraum stattgefunden hätten, im welchem gar keine Geschäftsbeziehungen zwischen ihr und der H._____ bestanden hätten. Die Staatsanwaltschaft vermöge auch keine Indizien aufzuzeigen, wonach die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise an der Tat beteiligt gewesen wäre. Somit verstosse die Beschlagnahme gegen Art. 197 Abs. 2 StPO, wonach Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen würden, besonders zurückhaltend einzusetzen seien. 2.2. Gemäss Art. 197 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Abs. 1). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Abs. 2). Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263-268 StPO geregelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c). Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO aufzuheben, wenn der Grund dafür weggefallen ist. Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder ein Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, wird er der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens ausgehändigt (Urteil des Bundesgerichts 1B_672/2011 sowie 1B_674/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.1).
7 / 14 2.2.1. Für die Straftat muss nach Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO ein hinreichender Tatverdacht bestehen. Nach der Praxis des Bundesgerichts setzen nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht die gleich hohe Intensität eines Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen genügt ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht, der in einem ausreichenden minimalen Konnex zur vorgeworfenen Tat steht (BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_691/2021 vom 21. Juli 2022 E. 2.2). Gestützt auf tatsächliche Anhaltspunkte muss es zudem wahrscheinlich sein, dass die Beschlagnahmeobjekte im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der angestrebten Zwecke, hier der Restitution an angeblich Geschädigte verwendet werden. Zu Beginn einer Strafuntersuchung genügt die einfache Wahrscheinlichkeit der voraussichtlichen Verwendung im Strafprozess. Die Prognose muss sich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen. Für eine positive Prognose bedarf es zumindest konkreter Indizien, dass die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zum angegebenen Zweck verwendet werden. Im Verlauf des Verfahrens nehmen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit zu. Eine Beschlagnahme über längere Zeit erscheint nur gerechtfertigt, wenn sich die Verdachtslage im Laufe der Untersuchung verdichtet und sich der Zusammenhang zwischen den Beschlagnahmeobjekten und der inkriminierten Tat erhärtet (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 22 59 vom 1. März 2023 E. 2.3 mit Verweis auf HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011 S. 129). 2.2.2. Vorliegend liess die Staatsanwaltschaft USDT 451'368.713498 beschlagnahmen, weil dieser Betrag in USDT aus einem Anlagebetrug stamme und an den Geschädigten herauszugeben sei. Die Staatsanwaltschaft verfügte also gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO eine Restitutionsbeschlagnahme. Gemäss dieser Bestimmung können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben sind. Die Voraussetzungen für die Restitutionsbeschlagnahme sind die gleichen wie jene der Vermögensbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO. Soweit es um einen individuellen Verletzten geht, liegt der Unterschied einzig darin, dass die beschlagnahmten Werte nicht an den Staat, sondern an den Verletzten gehen (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 263 N. 49). Die Restitutionsbeschlagnahme bildet das prozessuale Gegenstück zu Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil StGB, woraus folgt, dass die Restitutionsbeschlagnahme nur bei Delikten gegen individuelle Interessen und einem Verletzten, welchem der Gegenstand oder Vermögenswert wieder zurückgegeben werden kann, denkbar ist.
8 / 14 Dabei muss der Gegenstand bzw. der Vermögenswert durch eine Straftat erlangt worden und die Beschlagnahme im Rahmen eines laufenden Verfahrens der Strafrechtspflege erfolgt sein (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 263 N. 40 ff.). Der Restitutions- wie auch der Vermögensbeschlagnahme muss die Prognose zugrunde liegen, dass die mit Beschlag zu belegenden Vermögenswerte voraussichtlich der Einziehung gemäss Art. 70 StGB unterliegen. Ob die Voraussetzungen für eine Einziehung vorliegen, haben weder die Staatsanwaltschaft noch die über die Zulässigkeit der Beschlagnahme entscheidende Beschwerdeinstanz zu prüfen. Diese Prüfung obliegt erst dem Sachrichter. Dementsprechend muss für die Rechtmässigkeit der Einziehungsbeschlagnahme vorderhand weder bewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung erfüllt sind, noch muss diesbezüglich eine hohe Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 132 f.). Nach der Rechtsprechung rechtfertigt sich eine Einziehungsbeschlagnahme, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachgericht prima facie zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1; 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_362/2020 vom 20.8.2020 E. 2.4). Jedoch ist eine Beschlagnahme unzulässig, wenn eine Einziehung voraussichtlich nicht in Betracht fällt (dazu HEIMGARTNER, Beschlagnahme, S. 133 m.w.H.). 2.2.3. Beschlagnahmt werden können namentlich Vermögenswerte, welche durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB). Dabei stellen Kryptowährungen als Daten mit Vermögenswert im Allgemeinen ein taugliches Beschlagnahmeobjekt dar (vgl. SIMMLER/SELMAN/BURGERMEISTER, Beschlagnahme von Kryptowährungen im Strafverfahren, AJP 8/2018 S. 974). Zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert muss ein Kausalzusammenhang bestehen, indem die Erlangung der Vermögenswerte als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint. Diese muss die wesentliche bzw. adäquat kausale Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts sein und der Vermögenswert muss typischerweise aus der Straftat herrühren. Ebenfalls einziehbar und damit beschlagnahmefähig sind Erträge aus Straftaten ohne individuellen Geschädigten, etwa aus unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 BetmG. Der präzise Wert der deliktisch erlangten Vermögenswerte ist im Zeitpunkt ihrer Beschlagnahme kaum je bekannt und seine präzise Ermittlung in diesem Zeitpunkt auch kaum je möglich (sie bildet Gegenstand des Urteils), sodass der Beschlag die Werte in dem Ausmass erfassen wird, in dem sie als mit der Straftat verknüpft erscheinen (zum Ganzen BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 263 StPO N. 43).
9 / 14 2.2.4. Der Restitutionsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) unterliegen sämtliche Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB auszuhändigen sind. Diese Herausgabe ist nicht auf bewegliche Gegenstände beschränkt, auf die ein dinglicher Anspruch besteht. Eine Restitution an den Geschädigten kommt in Betracht, wenn die betreffenden Beschlagnahmeobjekte Originalwerte oder unechte Surrogate verkörpern. Auch als unechtes Surrogat gilt angefallener Deliktserlös, wenn er seine Form gewechselt hat, ohne dass eine Übertragung auf einen andersartigen Wertträger stattfand, so etwa wenn Bargeld umgetauscht, vermischt, auf ein Konto einbezahlt oder ein Kontoguthaben auf ein anderes Konto überwiesen wird (vgl. zum Ganzen HEIMGARTNER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, Art. 263 N. 20 m.w.H.). Echte Surrogate können demgegenüber gemäss herrschender Auffassung nur über den Weg der Einziehung nach Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB zugunsten von Geschädigten Verwendung finden. Eine Restitutionsbeschlagnahme kommt demgemäss nur in Betracht, wenn es sich voraussichtlich um einen Originalwert handelt oder sich wahrscheinlich, etwa anhand einer Papierspur (sog. Paper trail), nachweisen lässt, dass der betreffende Wert aus dem inkriminierten (gleichartigen) Originalwert stammt (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1245; HEIMGARTNER, Beschlagnahme, S. 161 f.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 263 N. 4; a.M. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 263 N. 50a, die auch echte Surrogate dem Geschädigten aushändigen wollen; offengelassen im Urteil des Bundesgerichts 6S.68/2004 vom 9. September 2005 E. 7.2.3). 2.2.5. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdegegners, den eingelegten Akten sowie den Ausführungen der Staatsanwaltschaft besteht der Verdacht, dass eine unbekannte Täterschaft den Beschwerdegegner zwischen August und Oktober 2023 unter Verwendung von betrügerischen Websites zu fiktiven Anlagen in Kryptowährungen überredet hat. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2025 (act. A.2) aus, die Geldflussanalyse belege, dass der Betrag, welcher auf die Wallet "0x7b8...0863fc" transferiert worden sei, Gelder des Beschwerdegegners beinhalte. Ab dieser Adresse seien in der Folge Gelder an die Adresse "0x23af...fcea" transferiert worden, welche sich gemäss Binance als Wallet der Beschwerdeführerin zugehörig gezeigt habe. Insofern ist diese Voraussetzung für die Restitutionsbeschlagnahme erfüllt. Dabei ist unerheblich, dass von zwei verschiedenen Adressen der unbekannten Täterschaft die Rede war, die Staatsanwaltschaft in ihren Ausführungen jedoch nur auf eine davon Bezug
10 / 14 nahm. Der Sachverhalt muss im aktuellen Stadium des Verfahrens noch nicht vollständig abgeklärt sein. Da aufgrund der Geldflussanalyse mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass die an die letztgenannte Adresse transferierten Vermögenswerte, welche mit Beschlag belegt worden sind, in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit möglicherweise begangenen Vermögensdelikten stehen, ist der hinreichende Tatverdacht zu bejahen. Die Restitutionsbeschlagnahme erweist sich ausserdem als geeignete Massnahme, zumal die beschlagnahmten Werte im Laufe des Verfahrens an den geschädigten Beschwerdeführer zurückgegeben und damit zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verwendet werden können. 3. Einziehung bei unbeteiligten Dritten 3.1. Die Einziehung ist gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1). Auch wenn sich der Dritte im Einziehungsverfahren nicht auf die Unschuldsvermutung berufen kann, hat der Staat sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung beim Dritten zu beweisen. Der Dritte, der behauptet, eine gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht zu haben, muss bei der Beweiserhebung indessen in zumutbarer Weise mitwirken (BGE 147 IV 479 E. 6.5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.4). Als Gegenleistungen im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB kommen unter anderem Leistungen infrage, die im Rahmen eines synallagmatischen Vertrags erbracht wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.3). 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe für die H._____ Marketingdienstleistungen – im Namen des Unternehmens I._____ – erbracht. I._____ und H._____ hätten am 1. Januar 2024 eine Dienstleistungsvereinbarung (Service Agreement) mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2024 geschlossen. I._____ wiederum habe die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2022 vertraglich ermächtigt, ihre Kunden umfassend zu unterstützen, um im Namen von I._____ Geschäfte im Zusammenhang mit Werbedienstleistungen zu tätigen. Die Beschwerdeführerin habe sich bei Binance um den Grund der Kontosperrung erkundigt. Am 8. Juli 2024 habe Binance die Beschwerdeführerin in der Folge auf
11 / 14 47 Zahlungen der H._____ in der Höhe von USDT 3'026,666.08 hingewiesen. Insgesamt habe die H._____ daher mehr als 47 Zahlungen als Gegenleistung für die von Januar bis März 2024 durch die Beschwerdeführerin erbrachten Marketingdienstleistungen entrichtet. Diese Rechnungen habe die H._____ sodann jeweils mittels Überweisungen an das Binancekonto der Beschwerdeführerin beglichen. 3.3. Die Beschwerdeführerin reicht zum Nachweis dieser Behauptung eine "Business Registration" der H._____ vom 28. Februar 2023 (act. B.7), eine nicht unterzeichnete oder beglaubigte Übersetzung einer Vereinbarung zwischen ihr und der I._____ (act. B.8), eine nicht unterzeichnete oder beglaubigte Kopie einer Dienstleistungsvereinbarung zwischen ihr und der I._____ (act. B.9) sowie eine nicht unterzeichnete oder beglaubigte Rechnung über den Betrag von USD 456,791.76 an die H._____ (act. B.10) zu den Akten. Aus letzterer geht kein Zahlungsgrund hervor. Unter "Description" ist lediglich "2024 January/February/March" angegeben. Die genannten Unterlagen stellen lediglich eine Behauptung dar und genügen nicht als Nachweis dafür, dass die Beschwerdeführerin für die erhaltenen Zahlungen eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, genügt die blosse Behauptung jedoch nicht, vielmehr ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, in zumutbarer Weise an der Beweiserhebung mitzuwirken. Dies war vorliegend nicht der Fall. 4. Unverhältnismässigkeit der Beschlagnahme Schliesslich muss die angefochtene Beschlagnahme verhältnismässig sein. Eine weniger einschneidende Massnahme als eine Restitutionsbeschlagnahme ist derzeit nicht ersichtlich. Zwar ist mit Blick auf die Intensität des Grundrechtseingriffs in die Rechte, insbesondere in die Eigentumsrechte der betroffenen Kontoinhaberin, festzustellen, dass eine Sperrung der auf dem betreffenden Konto vorhandenen Vermögenswerte offensichtlich keine geringfügige Grundrechtseinschränkung darstellt. Da es sich bei der Berufungsklägerin um eine unbeteiligte Dritte handelt, ist Zurückhaltung geboten. Allerdings erscheint der fragliche Eingriff in die Eigentumsrechte dieser Person mit Blick auf die Schwere der im Raum stehenden Straftat als nicht besonders schwerwiegend oder massiv, sondern gerechtfertigt und damit verhältnismässig im engeren Sinne. 5. Verletzung des rechtlichen Gehörs Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal die Beschlagnahme nicht hinreichend substantiiert begründet worden sei.
12 / 14 Nach Art. 107 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 80 StPO müssten Verfügungen so begründet sein, dass die betroffene Person ihre Rechte wirksam ausüben könne. Es fehle im vorliegenden Fall an einer ausreichenden Ausführung zur angeblichen Verbindung zwischen den beschlagnahmten Geldern und der mutmasslichen Straftat. Vielmehr verweise die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang auf erfolgte Geldflussanalysen, ohne deren Ergebnisse in einem Umfang offenzulegen, welche es der Beschwerdeführerin ermögliche, sich wirksam zu verteidigen. 5.1. Gemäss Art. 107 Abs. 1 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör; die Begründungspflicht ist Ausfluss davon. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit eines Rechtsmittels zu dessen Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 IV 302 E. 3.1). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die erforderliche Begründung ist summarischer Natur, hat aber (im Falle von Ersatzforderungs- oder Deckungsbeschlagnahmen) immerhin Ausführungen zum inkriminierten Sachverhalt sowie zur Beweislage zu enthalten, welche den Tatverdacht begründet. Ebenso sind der Zweck, d.h. die Beschlagnahmeart, und die anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. 5.2. In den angefochtenen Beschlagnahmebefehlen (act. B.2 und B.3) werden die anwendbaren Gesetzesbestimmungen, der im Raume stehende Straftatbestand und die beschlagnahmten Vermögenswerte benannt sowie eine Kurzbegründung angegeben. Darin führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der beschlagnahmte Betrag in USDT aus einem Anlagebetrug stamme und an den Geschädigten herauszugeben sei. Die Begründung fällt zwar sehr knapp aus, die Staatsanwaltschaft benennt jedoch die verdachtsbegründenden Umstände. Im Hinblick darauf, dass es sich um eine Restitutionsbeschlagnahme von Vermögenswerten einer mutmasslich unbeteiligten Drittperson handelt, genügen die angefochtenen Beschlagnahmeverfügungen den Begründungsanforderungen von Art. 263 Abs. 2 StPO. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen. 6. Fazit Nach dem Gesagten ist die angefochtene Beschlagnahme gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO rechtmässig erfolgt und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. 7. Kosten
13 / 14 Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der vollständig unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgelegt. 8. Parteientschädigungen Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – den Entschädigungsentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_11115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO konkretisiert dies für die Privatklägerschaft. Demnach hat sie Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Gleiches gilt auch für Geschädigte. Der Beschwerdegegner stellte zwar einen Antrag auf Parteientschädigung, reichte jedoch keine Honorarnote ein. Die Entschädigungsforderung muss vor dem Ende des Verfahrens beantragt werden, andernfalls verwirkt die Privatklägerschaft ihren Anspruch auf Entschädigung. Dabei ist der Antrag "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin bzw. der Staatskasse" alleine nicht ausreichend (vgl. dazu das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 22 54 vom 7. März 2023 E. 6.2 m.w.H.; Stefan WEHRENBERG / Friedrich FRANK in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, a.a.O., Art. 433 N. 22). Folglich ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
14 / 14 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten der A._____. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung 5. [Mitteilung an:]