opencaselaw.ch

SR2 2025 5

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

Graubünden · 2026-03-09 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. In der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2021 war E._____, Arbeitnehmer der Firma F._____, im Rahmen von Gleisbauarbeiten beim Bahnhof O.1._____ mit dem Abtransport von Schottermaterial beschäftigt. Hierzu fuhr er jeweils mit dem Dumper MBA, Kontrollschild GR Z.1._____, vom Parkplatz der Talstation G._____ über den nördlich davon verlaufenden Feldweg zur Baustelle, welche sich circa 200 Meter nach dem Parkplatz befand. Nach dem Beladen des Dumpers mit Altschotter fuhr er jeweils rückwärts von der Baustelle zum Parkplatz, um den Schotter in die dortigen Mulden zu kippen. Am 30. Juni 2021, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 00:15 Uhr und 0:43 Uhr, geriet E._____ beim Rückwärtsfahren von der Baustelle zum Parkplatz mit dem Dumper in Fahrtrichtung rechtsseitig neben den Feldweg. In der Folge überschlug sich der Dumper, wobei E._____ im Fahrzeug sitzend zwischen Baumstümpfen und dem Fahrzeug eingeklemmt wurde und noch auf der Unfallstelle verstarb. B. Zur Abklärung der genauen Umstände des tödlichen Unfalls zum Nachteil von E._____ eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 30. Juni 2021 eine Strafuntersuchung und erteilte einen Ermittlungsauftrag an die Kantonspolizei Graubünden. Des Weiteren wurden eine Tatrekonstruktion durchgeführt und ein technischer Untersuchungsbericht eingeholt. Gemäss letzterem ergaben sich am Unfallfahrzeug keine Anhaltspunkte für einen technischen Defekt oder eine Fehlfunktion, welche als Unfallursache in Frage kommen könnten. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 konstituierten sich die Eltern des Verunfallten, B._____ und C._____, sowie sein Bruder A._____ und seine Schwester D._____ als Privatkläger. C. Mit Parteimitteilung vom 7. März 2024 teilte die Staatsanwaltschaft B._____, C._____, A._____ und D._____ mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei, und stellte die Einstellung derselben in Aussicht. Gleichzeitig setzte sie eine Frist von zehn Tagen für die Einreichung allfälliger Beweisanträge. Von dieser Möglichkeit machten die Privatkläger Gebrauch, indem sie mit Schreiben vom 21. März 2024 verschiedene Einvernahmen und Abklärungen beantragten. Der zuständige Staatsanwalt lehnte am 7. Mai 2024 sämtliche Beweisanträge ab. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zur Abklärung des tödlichen Arbeitsunfalls zum Nachteil von E._____ ein. D. Gegen die Einstellungsverfügung liessen B._____, C._____, A._____ und D._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. Januar 2025 Beschwerde beim

3 / 22 Obergericht des Kantons Graubünden erheben, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellten: 1. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. Januar 2025, mitgeteilt am 15. Januar 2025, sei aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen zur Fortführung des Strafverfahrens, zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Erhebung der weiteren erforderlichen Beweise bzw. Einvernahme weiterer involvierter Personen (insbesondere Bauleitung, Projekt- und Sicherheitsverantwortliche, Vorgesetzte, etc.). Anschliessend habe die Staatsanwaltschaft Graubünden die beschuldigte Person/die beschuldigten Personen je nach Beweiserkenntnis angemessen zu bestrafen bzw. gegen diese Anklage zu erheben. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1%) zulasten der Staatsanwaltschaft Graubünden bzw. des Kantons Graubünden. E. Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. F. Die Akten des Vorverfahrens wurden beigezogen. Infolge längerdauernder Abwesenheit des bisherigen Vorsitzenden, Oberrichter Nydegger, ging der Vorsitz auf dessen Stellvertreter, Oberrichter Bergamin, über. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1 Eintretensvoraussetzungen Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 322 Abs.

E. 1.1 Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 16. Januar 2025 in Empfang genommen (vgl. act. E. 3). Die am 24. Januar 2025 erhobene Beschwerde erweist sich damit als rechtzeitig.

E. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach

E. 1.2.1 Im vorliegenden Fall sind A._____ und D._____ als Geschwister von E._____ Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB. Indessen sind sie nicht gesetzliche Erben ihres Bruders; gesetzliche Erben des ohne Nachkommen verstorbenen E._____ sind dessen Eltern (vgl. Art. 458 ZGB). Demgemäss gingen die Verfahrensrechte von E._____ mangels Erbenstellung nicht gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO auf A._____ und D._____ über. Entsprechend sind sie insoweit nicht zur Privatklage berechtigt und es geht ihnen auch die Beschwerdelegitimation ab. Fraglich ist indessen, ob sie gestützt auf Art. 117 Abs. 3 StPO sowie Art. 122 Abs. 2 StPO eigene zivilrechtliche Ansprüche (adhäsionsweise) geltend machen können und sich insoweit auf eine eigene zur Beschwerde berechtigende Stellung als Zivilkläger berufen können. Hierzu ist eine Stellung als Angehörige i.S.v. Art. 116 Abs. 2 StPO notwendig. Diese Bestimmung definiert den Begriff der Angehörigen anders als Art. 110 Abs. 1 StGB. Nach Art. 116 Abs. 2 StPO gelten als Angehörige des Opfers seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen. Einbezogen sind somit Personen des engeren Umfeldes des Opfers, die typischerweise von der vom Opfer erlittenen Integritätsbeeinträchtigung ebenso betroffen sind. Deshalb werden sie auch indirekte Opfer genannt. Für die ausdrücklich erwähnten Kategorien (Ehegatte/-in, Kinder, Eltern) gilt eine gesetzliche Vermutung des Mitbetroffenseins. Unter den dem Opfer "in ähnlicher Weise" nahe stehenden Personen sind ebenfalls solche des nahen Umfelds gemeint, die aber nicht notwendigerweise durch verwandtschaftliche Beziehungen bestimmt sind. Massgebend sind die sich aus der konkreten Lebensverhältnissen ergebenden faktischen Bindungen, so z. B. beim

E. 1.2.2 Der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer führte hierzu lediglich aus, E._____ sei ledig und kinderlos gewesen, weshalb die Beziehung zu seiner Mutter und seinem Bruder A._____ in O.2._____, aber auch mit seiner Schwester D._____ im Kanton O.3._____ sehr innig gewesen sei. Er begründet jedoch nicht, inwiefern die Geschwister ihrem Bruder in ähnlicher Weise nahe stünden wie die Eltern. Die Geschwister lebten nicht unter demselben Dach zusammen, was gemäss der vorerwähnten bundesgerichtlichen Praxis ein wichtiges Indiz für die Intensität der Beziehung zwischen Geschwistern darstellt. Weitere Belege dafür, dass die Bindung über den üblichen Austausch zwischen Geschwistern, die aus dem Elternhaus ausgezogen sind, hinausging und der Todesfall daher aussergewöhnliches seelisches Leid verursacht hat, liegen nicht vor. Es ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass zwischen den Geschwistern ein gutes familiäres Einvernehmen und eine harmonische Beziehung bestand. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt des Todes von E._____ eine besonders intensive Beziehung, die über das Übliche hinausging, bestand. Es liegt somit kein Ausnahmefall vor, der es rechtfertigen würde, ihnen den Status von Angehörigen im Sinne von Art. 116 Abs. 2 in fine StPO zuzuerkennen. A._____ und D._____ kann demzufolge keine Stellung als Privatkläger zugestanden werden. Auf ihre Beschwerde ist nicht einzutreten.

E. 1.3 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde von B._____ und C._____ ist daher einzutreten. 2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

E. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO).

E. 2.1 Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO unter anderem zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich

E. 2.2 Nach Art. 117 StGB ist strafbar, wer den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die fahrlässige Tötung kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (vgl. Art. 11 StGB). Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen). Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (vgl. BGE 145 IV 154 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 2.3 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Begründung der Parteien und – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – an deren Anträge gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz verfügt mithin in der vorliegenden Konstellation über volle Kognition. Sie kann damit ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanzlichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge begründet erscheint (vgl. GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 393 N. 15 m.w.H.). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Art. 396 Abs. 1 StPO). 3. Unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhalts Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn entscheidrelevante Umstände nicht oder nicht ausreichend abgeklärt oder berücksichtigt worden sind. Unrichtig ist sie, wenn der hoheitlichen Verfahrenshandlung falsche, aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt werden, wenn die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, sodass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt werden (GUIDON, a.a.O., Art. 393 N. 16). 3.1. Unzutreffende Feststellung betreffend (ausreichende) Breite des Feldwegs Die Staatsanwaltschaft geht im Bereich der Verengung des Feldwegs von einer Wegbreite von 2.85 m aus. Ausgehend von der Breite des Dumpers von 1.97 m sollen so nach der Berechnung der Staatsanwaltschaft auf jeder Seite 44 cm vorhanden gewesen sein, womit die bei Waldstrassen empfohlenen Sicherheitsstreifen von je mindestens 35 cm (vgl. StA act. 61 Ziff. 2.3.1) eingehalten seien. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, anlässlich der Tatrekonstruktion vom 22. August 2022 sei festgehalten worden, dass die Strassenbreite zum Unfallzeitpunkt zwischen 2.60 m und 2.80 m betragen haben solle. Im letzteren Fall wären die seitlichen Mindestabstände von 35 cm jedoch nicht eingehalten. Zudem sei nicht klar, weshalb der Mindestabstand von 1 m gemäss Art. 10 Abs. 2 aBauAV auf Feldwegen mit einer zu einem Fluss abschüssigen Geländeseite wie vorliegend nicht einschlägig sein sollte, gehe es doch wie bei Dämmen und Rampen ebenfalls

E. 4 / 22 Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Einstellungsverfügung anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dazu gehört auch das Opfer, welches durch die Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich die Angehörigen des verstorbenen Opfers sowohl im Zivil- wie auch im Strafpunkt konstituieren (BGE 142 IV 82 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_143/2018 vom

23. November 2018 E. 2.3).

E. 4.1 Fehlende bzw. unzureichende Beleuchtung des Feldwegs Die Beschwerdeführer verweisen auf Art. 8 Abs. 1 aBauAV, wonach Arbeitsplätze sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein müssen. Es stehe fest,

E. 4.1.1 Zunächst einmal geben die in der Unfallnacht angefertigten Fotografien (StA act. 4) keinen Aufschluss über die Lichtverhältnisse an der Unfallstelle, zumal diese unter Einsatz von zusätzlichen Lichtquellen entstanden sind. Die Fotos, auf welche sich die Beschwerdeführer beziehen dürften, stammen jedoch von der Tatrekonstruktion, welche rund 15 Monate nach dem Unfall durchgeführt wurde (vgl. StA act. 51). Zu diesem Zeitpunkt existierte die Baustelle nicht mehr. Dies ist insofern von Bedeutung, als die Auskunftspersonen aussagten, dass nicht nur der Bahnhof, sondern auch die Baustelle beleuchtet gewesen seien. Die Maschinen, welche im Einsatz gestanden hätten, hätten ein helles und weites Licht erzeugt (vgl. StA act. 20 Frage 19; act. 21 Frage 17; act. 57 Frage 11; act. 58 Frage 13 und 78; act. 59 Frage 11). Insofern kann aus den genannten Fotos nichts Verwertbares abgeleitet werden.

E. 4.1.2 In Bezug auf die Sichtverhältnisse kann somit nur auf die Aussagen der Auskunftspersonen abgestellt werden. Diese sagten übereinstimmend aus, dass der fragliche Weg genügend beleuchtet gewesen sei. So sagte H._____ aus, der Weg sei in seinen Augen gut sichtbar gewesen. Seiner Meinung nach könne eine normale Person ohne zusätzliches Licht den Weg entlanglaufen (vgl. StA act. 57 Frage 15). I._____ bestätigte, dass er mit dem Pneubagger denselben Weg durchgefahren sei. Er habe den Weg gut mittels des Lichts des Baggers gesehen. Man sehe den Weg auch sonst gut durch das einfallende Licht des Bahnhofs (vgl. StA act. 58 Fragen 12 und 17). Und J._____ führte dazu aus, man habe eine gute Sicht gehabt. Es sei nicht so hell wie auf der Baustelle gewesen, man habe aber den Weg gut gesehen (vgl. StA act. 59 Fragen 13 und 14). Es ergeben sich somit aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Weg mangels genügender Beleuchtung nicht sicher gewesen wäre.

E. 4.2 Fehlende Absturzsicherung oder anderweitige Sicherheitsmassnahmen Die Beschwerdeführer verweisen auf Art. 15 Abs. 1 aBauAV, wonach bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m und bei solchen im Bereich von Gewässern und Böschungen ein Seitenschutz zu verwenden sei. Es habe konkret an solchen Sicherheitsmassnahmen gefehlt. Wer den Entscheid, die zur Landquart hin abschüssige Stelle nicht zu sichern oder zu verbreitern und die fragliche Verengung nicht einmal gegenüber den involvierten Arbeitern ausdrücklich zur Sprache zu bringen, getroffen habe, sei bis dato komplett im Dunkeln geblieben.

E. 4.2.1 Zum Unfallzeitpunkt, Ende Juni 2021, war die Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung; BauAV; SR 832.311.141) noch in der Fassung vom 19. Juni 2005 in Kraft (nachfolgend: aBauAV). Nach der damaligen Fassung galt Folgendes: Die aBauAV legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen (Art. 1 Abs. 1 aBauAV). Die Arbeitsplätze müssen gemäss Art. 8 Abs. 1 aBauAV sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege gehören insbesondere Absturzsicherungen im Sinne der Art. 15-19 aBauAV (Art. 8 Abs. 2 lit. a aBauAV). Eine Absturzsicherung im Sinne eines Seitenschutzes ist zu verwenden bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m und bei solchen im Bereich von Gewässern und Böschungen (Art. 15 Abs. 1 aBauAV). Der Seitenschutz besteht aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett (Art. 16 Abs. 1 aBauAV). Die Oberkante des Geländerholms muss zwischen 95 und 105 cm, diejenige des Zwischenholms zwischen 50 und 60 cm über der Standfläche liegen (Art. 16 Abs. 2 aBauAV). Die Bordbretter müssen eine Höhe von mindestens 15 cm ab der Standfläche aufweisen (Art. 16 Abs. 3 aBauAV). Der Abstand zwischen Geländer- und Zwischenholm darf nicht mehr als 47 cm betragen (Art. 16 Abs. 4 aBauAV). An Stelle von Geländer- und Zwischenholm können Rahmen oder Gitter verwendet werden, die den gleichen Schutz bieten (Art. 16 Abs. 5 aBauAV). Der Seitenschutz ist so zu befestigen, dass er nicht unbeabsichtigt entfernt werden oder sich lösen kann (Art. 16 Abs. 6 aBauAV). Der Bundesrat beschloss am 18. Juni 2021 eine Totalrevision der Verordnung und setzte diese per 1. Januar 2022 in Kraft (nachfolgend: nBauAV). Wie zuvor legt die neue Verordnung die Massnahmen fest, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen (Art. 1 nBauAV). Auch nach neuem Recht müssen die Arbeitsplätze sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein (Art. 9 Abs.

E. 4.2.2 In seinem Urteil 6B_120/2019 vom 17. September 2019 befasste sich das Bundesgericht mit der alten Fassung der Verordnung und führte aus, gemäss Art. 8 Abs. 2 aBauAV müssten nicht nur die Arbeitsplätze, sondern auch die Verkehrswege zur den Arbeitsplätzen sicher sein. Die Strasse vor der Baugrube habe als Materialumschlagplatz gedient und offensichtlich auch für andere Arbeiten wie die Kranführung. Da mit Bauarbeiten befasste Personen an dieser Stelle gearbeitet hätten, seien die Bestimmungen von Art. 8 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 15 f. aBauAV zur Anwendung gelangt. Unbegründet sei zudem die Rüge der Beschwerdeführer, eine öffentliche Strasse könne nicht Arbeitsplatz im Sinne von Art. 8 aBauAV sein. Der dem zitierten bundesgerichtlichen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist in diesem Punkt durchaus vergleichbar mit der Ausgangslage im vorliegenden Fall. Dementsprechend muss auch hier die Unfallstelle als Arbeitsplatz angesehen werden, weshalb die Bestimmungen der BauAV grundsätzlich zur Anwendung gelangen. Dabei ist insbesondere Art. 15 Abs. 1 aBauAV bzw. Art. 23 Abs. 1 nBauAV von Bedeutung. Dieser regelt die Verwendung eines Seitenschutzes. Gemäss Abs. 1 ist ein Seitenschutz zu verwenden bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m und bei solchen im Bereich von Gewässern und Böschungen. Bei Verkehrswegen im Bereich von Gewässern oder Böschungen reicht ein Geländerholm (jeweils Abs. 2). Bei Linienbaustellen bzw. bei Gräben für den Bau von Werkleitungen kann auf den Seitenschutz verzichtet werden, wenn sich niemand im Bereich des Grabenrandes aufhalten muss und die Baustelle gut sichtbar signalisiert ist (jeweils Abs. 3).

E. 4.2.3 H._____ (StA act. 57) antwortete auf die Frage, ob er eine Erklärung dafür habe, weshalb die Verengung weder speziell beleuchtet noch die entsprechende Böschung markiert oder gesichert worden sei, er wisse nicht, weshalb man dies hätte machen müssen. Es sei nicht notwendig gewesen, den Weg zu beleuchten respektive den Abhang zu sichern (vgl. Fragen 41, 42). Weiter führte er aus, es

E. 4.2.4 Die Staatsanwaltschaft äussert sich zur Frage nach der Erforderlichkeit eines Seitenschutzes in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht. Im konkreten Fall kann aufgrund der vorstehend zitierten Bestimmungen aus der Bauarbeitenverordnung jedoch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass auf eine solche verzichtet werden durfte. Zur Beurteilung der Frage, ob ein pflichtwidriges Verhalten seitens der Arbeitgeber vorliegt, ist eine solche Abklärung jedoch unabdinglich. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als begründet.

E. 4.3 Unklarheiten betreffend Funktionstüchtigkeit des Dumpers Die Beschwerdeführer führen aus, dass der technische Untersuchungsbericht dem Dumper zwar einen guten Allgemeinzustand attestiere, erwähne aber gleichzeitig einen leicht höheren als den empfohlenen Reifendruck und einen Wackelkontakt in Bezug auf das Standlicht rechts und das Abblendlicht links. Es sei deshalb nicht ausgeschlossen, dass E._____ aufgrund letzterem gezwungen gewesen sei, rückwärts zu fahren, weil die vorderen beiden Lichter unter Umständen nur unzuverlässig funktioniert hätten. Was den nach hinten geklappten Überrollbügel anbelange, gehe der Experte davon aus, dass der Bügel im Zeitpunkt des Unfalls aufgeklappt gewesen sei, was nicht nachvollziehbar sei. Ein Überrollbügel solle ja gerade ein Überrollen ermöglichen, ohne dass der Bügel dabei abgerissen werde. Auf den entsprechenden Fotos sei denn auch nicht erkennbar, dass der Überrollbügel aufgeklappt gewesen sei. Die Frage, ob der Überrollbügel im Zeitpunkt des Unfalls aufgeklappt gewesen sei und diesfalls eine tödliche Verletzung nicht gerade hätte verhindern können, bleibe ungeklärt. Ebenso die Frage, wer die Verantwortung dafür getragen hätte, wenn der Überrollbügel im

E. 4.3.1 Was den erhöhten Reifendruck anbelangt, wird im technischen Untersuchungsbericht (StA act.17 S. 2) ausdrücklich festgehalten, dass dieser keinen Einfluss auf das Fahrverhalten gehabt habe. Inwiefern diese Feststellung in Zweifel gezogen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass das Schlusslicht rechts nicht funktioniert und dass ein Wackelkontakt beim Standlicht und beim Abblendlicht bestanden habe. Zunächst ist nicht belegt, dass die genannten Probleme mit der Beleuchtung bereits vor dem Unfall bestanden haben. Auch gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass diese Grund dafür waren, dass E._____ rückwärts gefahren war. Ebenso dürfte die Meldung von Problemen mit der Beleuchtung, die während des Betriebs des Fahrzeugs unvermittelt auftreten können, in der Verantwortlichkeit des Fahrers liegen. So führte dies auch H._____ aus (vgl. StA act. 57 Frage 8). Jedenfalls geht aus dem technischen Untersuchungsbericht hervor, dass die Untersuchung des Fahrzeugs keinen Anhaltspunkt für einen technischen Defekt oder eine Fehlfunktion ergeben habe, welche als Unfallursache in Frage kommen könnten. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich nichts ableiten, was die Schlüssigkeit des Berichts in Zweifel ziehen könnte.

E. 4.3.2 Zum Überrollbügel wird im technischen Bericht (vgl. StA act. 17 S. 4 f.) ausgeführt, dieser sei beim Untersuch abgeklappt gewesen. Die Handhebel mit denen der Bügel mittels Schraubbolzen arretiert werde, seien abgeschraubt gewesen und hätten gefehlt. Der Arretierungsmechanismus habe starke Verformungen aufgewiesen. Dies sei höchstwahrscheinlich bei aufgeklapptem und arretiertem Bügel beim Unfall geschehen. Diese Schlussfolgerung deckt sich mit der Aussage im Auswertungsrapport der Kantonspolizei (vgl. StA act. 6 S. 1), wonach der Dumper mit aufgeklapptem Schutzbügel nach unten, etwa vier Meter unterhalb der Strasse, im Abhang gelegen habe. Der Verstorbene sei zwischen dem Sitz des Dumpers und einem Baumstrunk im Abhang eingeklemmt gewesen. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass die Position des Schutzbügels bei der Bergung verändert worden war. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass der Schutzbügel bei der Unfallfahrt aufgeklappt gewesen war. Der Hauptzweck eines Überrollbügels ist der Schutz des Fahrers vor Verletzungen bei einem Überschlag des Dumpers. Er soll verhindern, dass der Fahrer von der Maschine eingeklemmt oder zerquetscht wird. Gleichzeitig sorgt der Sicherheitsgurt dafür, dass der Fahrer im Sitz gehalten wird, und verhindert, dass er aus der Maschine geschleudert oder gegen den Bügel geschlagen wird. Im konkreten Fall lässt sich anhand des

E. 5 / 22 stabilen Konkubinatsverhältnis, aber

u. U. auch bei besonders engen Freundschaftsbeziehungen sowie dem Opfer besonders nahe stehenden Geschwistern. Die Frage, ob eine Person dem Opfer i. S. v. Art. 116 Abs. 2 in ähnlicher Weise nahesteht, ist eine Wertungsfrage, die aufgrund der konkreten Umstände zu beurteilen ist (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 216 N. 16 und 17 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_137/2015 vom 1. September 2015 E. 2.1 und 2.2).

E. 5.1 Die Beschwerdeführer wenden des Weiteren ein, es sei ungeklärt geblieben, wie die festgestellten tödlichen Verletzungen (Kompression/Strangulation im Halsbereich beidseitig und Kompression des oberen Brustkorbes) mit dem geschilderten Unfallhergang und der Endposition von E._____ zusammenpassen würden. Sie führen jedoch nicht weiter aus, inwiefern diese Frage für die Beurteilung, ob eine Verantwortlichkeit seitens der Arbeitgeber oder Dritter vorliegt, entscheidrelevant sein soll. Sollte die Frage darauf zielen, dass die Funktion des Überrollbügels in Zweifel gezogen wird, ist auf E. 4.3.2 zu verweisen.

E. 5.2 Nach Auffassung der Beschwerdeführer ebenfalls unbeantwortet geblieben ist die Frage, wie es sich erklären lasse, dass der Todeszeitpunkt gemäss ärztlicher Todesfallbescheinigung auf den 30. Juni 2021, 01:15 Uhr, festgesetzt worden sei, die Mitarbeiter der K._____ per Mail aber bereits am 30. Juni 2021, 01:07 Uhr, über das Ableben von E._____ in Kenntnis gesetzt worden seien – mithin nur gerade 18 Minuten nach Eingang des Notrufes bei der Einsatzleitzentrale und vor der offiziellen Bestätigung des Todes. Die Beschwerdeführer führen auch hier nicht aus,

E. 5.3 Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, dass auf der Baustelle infolge Personalmangels möglicherweise Zeitdruck geherrscht habe. Es liege nahe, dass es einerseits zu organisatorischen Mängeln wie unterlassener Instruktion gekommen sein könne und andererseits E._____ unter einem nicht unbeachtlichen Zeitdruck gestanden habe, der unter Umständen unfallrelevant gewesen sein könnte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, inwiefern ein möglicher Personalmangel adäquat kausal für den Unfall gewesen sein könnte. Anhaltspunkte dafür, dass E._____ unter erheblichem Zeitdruck gestanden haben könnte, gibt es ebenfalls keine. Der Umstand, dass sein Fehlen erst nach rund 30 Minuten festgestellt wurde (vgl. StA act. 21 Frage 3), spricht ebenfalls gegen diese Behauptung. Es erübrigen sich daher weitere Abklärungen hierzu. 6. Zusammenfassung Nach dem Gesagten lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die Einstellung der Strafuntersuchung mit der von der Staatsanwaltschaft angeführten Begründung nicht haltbar ist. Vielmehr bedarf es im vorliegenden Fall weiterer Abklärungen zur Zuständigkeit hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeiter auf der Baustelle (vgl. E. 3.3) sowie zur Notwendigkeit einer Absturzsicherung oder anderweitige Sicherheitsmassnahmen (E. 4.2). Erst nach Vorliegen weiterer Untersuchungsergebnisse zu diesen zwei Punkten ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu entscheiden, ob Anklage zu erheben ist. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Untersuchung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 7. Kosten und Entschädigungsfolge

E. 6 / 22 nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" beziehungsweise "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).

E. 7 / 22

E. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis 5'000.00. Unter Berücksichtigung des angefallenen Aufwands werden die Kosten für das vorliegende Verfahren auf insgesamt CHF 4'000.00 festgesetzt. Da die Beschwerdeführer im Hauptpunkt obsiegen und lediglich bezüglich der Beschwerdelegitimation der Geschwister A._____ und D._____, mithin in einem untergeordneten Punkt, unterliegen, gegen die gesamten Kosten gestützt auf

E. 7.2 Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Der Entschädigungsentscheid richtet sich dabei grundsätzlich ebenfalls nach Obsiegen oder Unterliegen (vgl. Art. 429 ff. StPO) und folgt demnach dem Kostenentscheid. Der Rechtsvertreter macht in seiner Honorarnote vom 20. Februar 2025 (act. G.2.1) Aufwendungen von 22.5 Stunden geltend. Dieser zeitliche Aufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen angemessen und ist nicht zu beanstanden. Der Rechtsvertreter berechnet indessen sein Honorar ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 280.00. Gemäss Art. 3 Abs. 1 HV (BR 310.250) gilt im Kanton Graubünden ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich. Der gemäss Honorarvereinbarung vereinbarte Stundenansatz liegt ausserhalb dieses Rahmens, weshalb er auf CHF 270.00 zu kürzen ist. Ausserdem werden gemäss ständiger Praxis für Kleinspesen maximal 3% des nach Zeitaufwand festgelegten Honorars zugesprochen (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 19 3 vom 3. Mai 2022 E. 7.1 m.w.H.). Demnach ergibt sich ein Gesamthonorar im Betrag von CHF 6'764.10 (Honorar CHF 6'075.00 zuzüglich Kleinspesenpauschale 182.25 zuzüglich Mehrwertsteuer CHF 506.85). Damit sind die Beschwerdeführer mit CHF 6'764.10 zu Lasten des Kantons Graubünden zu entschädigen.

E. 8 / 22

darum zu verhindern, dass der betreffende Fahrzeuglenker den Abhang

hinunterrutsche. Die Staatsanwaltschaft begnüge sich mit der Feststellung, dass es

sich beim konkreten Feldweg weder um einen Damm noch um eine Rampe handle,

weil dieser nur zur einen Seite abfallend sei.

3.1.1. Die Staatsanwaltschaft erteilte der Kantonspolizei Graubünden am 4.

Oktober 2021 einen Ermittlungsauftrag im Sinne von Art. 312 StPO (vgl. StA act.

19). Diese sollte die Pläne der 3D-Vermessung erstellen respektive auswerten

lassen. Dabei sollte insbesondere die Strassenbreite an der Unfallstelle eruiert

werden. Mit Erledigungsbericht vom 22. November 2021 (StA act. 30) übermittelte

die Kantonspolizei Graubünden die geforderten Masse. Dabei wies sie darauf hin,

dass es auf der Unfallörtlichkeit, dem 3D-Plan sowie auf den Fotos sehr schwierig

sei, die Messpunkte im weichen Fahrbahnbelag sowie der Abgrenzung

Bündnerzaun und dem abgebrochenen Fahrbahnrand zu bestimmen. Während die

Messung mittels Massband eine Strassenbreite von 2.60-2.85 m ergab, brachte der

3D-Scan eine Strassenbreite von 2.85 m hervor. Insbesondere auf Foto 5 des

Fotoblatts (StA act. 4) ist erkennbar, dass der Wegrand sehr "ausgefranst" und

teilweise "abgedrückt" und nicht abgebrochen ist, was die voneinander

abweichenden Ergebnisse erklärt. Die Strassenbreite variiert somit je nach

Messstelle innerhalb weniger cm teilweise sehr stark. Auf dem PDF-Plan (StA act.

32) lassen sich keine Details erkennen. Unter diesen Umständen erscheint es nicht

als willkürlich, auf die mittels 3D-Scan von der Kantonspolizei Zürich ermittelten

Masse abzustellen.

3.1.2. Die Staatsanwaltschaft zieht zur Ermittlung der Gefährlichkeit der Unfallstelle

die Praxishilfe "Geometrische Richtwerte von Waldwegen und Waldstrassen" des

Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft heran. Darin werden aus Gründen

der Verkehrssicherheit der Fahrzeugbreite beidseitig Sicherheitsstreifen anzufügen,

welche mindestens je 0.35 m, total somit 0.7 m betragen. Daraus zieht die

Staatsanwaltschaft die Schlussfolgerung, dass der Weg am Unfallort hinreichend

breit gewesen sei (Strassenbreite 2.85 m abzüglich Fahrzeugbreite 1.97 m ergibt

einen Sicherheitsstreifen von total 0.88 m). Dies wird im Übrigen auch durch die

Aussagen der Auskunftspersonen H._____ (StA act. 57 Frage 36) und I._____ (StA

act. 58 Fragen 38-47), der gemäss eigenen Angaben die Unfallstelle sogar mit dem

wesentlich breiteren Pneubagger problemlos passieren konnte, bestätigt. Auch

wenn die herbeigezogene Praxishilfe auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar

anwendbar ist, zeigt sie doch hilfsweise auf, dass die Strassenbreite am Unfallort

ausreichend war und es sich nicht allein wegen der Breite um eine besonders

gefährliche Stelle handelte.

E. 9 / 22 3.1.3. Was den Einwand der Beschwerdeführer betrifft, es sei vielmehr auf Art. 10 Abs. 2 aBauAV und damit auf einen Mindestabstand von 1 m abzustellen, ist die Auffassung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen. Aus dem Wortlaut der Bestimmung geht hervor, dass sich diese auf Dämme und Rampen, die speziell für die Bauarbeiten angelegt und befestigt worden sind, bezieht und nicht auf "natürliches Terrain". 3.2. Fehlende bzw. ungenügende Instruktionen Die Beschwerdeführer beanstanden in diesem Zusammenhang die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Verunfallte von seinen Vorgesetzten nicht ausreichend und angemessen informiert respektive angeleitet worden sei. Von der bekannten Verengung sei aufgrund der Lichtverhältnisse keine derart erhebliche Gefahr ausgegangen, dass die Vorgesetzten E._____, bei welchem es sich um einen erfahrenen Dumper-Fahrer gehandelt habe, hätten darauf hinweisen müssen. Diese Schlussfolgerung sei nicht nachvollziehbar, zumal E._____ erwiesenermassen zum ersten Mal auf dieser Baustelle mit dem eingemieteten Dumper gefahren sei. Er sei erst am Abend des 29. Juni 2021 – und damit nur wenige Stunden vor dem Unfall – auf der besagten Baustelle eingetroffen. Er sei folglich ortsunkundig gewesen. Er sei höchstens sehr rudimentär instruiert und mit keinem Wort auf mögliche Gefahrenquellen hingewiesen worden. Es seien keinerlei sachrelevanten Instruktionen seitens der Vorgesetzten gegenüber E._____ oder anderen Arbeitern dokumentiert. Es dürfte unbestritten sein, dass der schmale Feldweg insbesondere bei Dunkelheit und Nässe eine erhebliche Gefahr dargestellt habe. Er sei gesäumt von einer steilen Böschung, welche mehrere Meter weiter unten in die Landquart münde. Dementsprechend bestehe eine hohe Absturzgefahr, über welche die betroffenen Arbeiter zwingend hätten informiert und aufgeklärt werden müssen. 3.2.1. Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich unter anderem aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30). Darüber hinaus sind die gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Ausführungsvorschriften des Bundesrates und die übrigen Richtlinien zu beachten, welche die Pflicht des Arbeitgebers konkretisieren und für einzelne Arbeitsbereiche mit erhöhtem Gefahrenpotenzial zum Teil besonders umschreiben. Wird gegen eine solche Vorschrift verstossen, liegt darin zugleich ein Indiz für die Missachtung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB

E. 10 / 22

(Urteil des Bundesgerichts 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.4 mit

Hinweisen).

3.2.2. Wie bereits vorstehend dargelegt wurde, handelt es sich bei der Unfallstelle

nicht um eine besonders gefährliche Stelle, welche eine besondere Instruktion

erforderlich gemacht hätte. Zwar trifft es zu, dass E._____ am Unfalltag zum ersten

Mal auf dieser Baustelle war. Jedoch geht aus den Aussagen der

Auskunftspersonen hervor, dass er die Unfallstelle in der fraglichen Nacht bereits

mehrfach erfolgreich passiert hatte (StA act. 57 Frage 24; act. 58 Frage 28). Dies

würde zwar – würde es sich tatsächlich um eine gefährliche Stelle handeln – nicht

von einer entsprechenden Instruktionspflicht durch den Arbeitgeber entbinden,

jedoch kann davon ausgegangen werden, dass ihm die Verengung bei der

Unfallfahrt bereits bekannt war.

3.3.

Fehlende Feststellung der zuständigen Personen hinsichtlich Sicherheit und

Gesundheitsschutz der Arbeiter auf der Baustelle

Die Beschwerdeführer rügen, dass das bisherige Beweisergebnis keinerlei

Anhaltspunkte dafür liefere, wie die Bauarbeiten im Vorfeld geplant und wie auf der

besagten Baustelle die Verantwortlichkeiten verteilt gewesen seien. Die

Staatsanwaltschaft habe weder von der K._____ noch von der L._____

irgendwelche Dokumentationen betreffend Baustellen- und Sicherheitskonzepte

edieren lassen, aus welchen hervorgehe würde, wer konkret für die Einhaltung der

sicherheits- und gesundheitsrechtlichen Aspekte verantwortlich gewesen sei und

wem demzufolge die Verpflichtung zugefallen sei, die auf der Baustelle tätigen

Arbeiter hinreichend und angemessen zu instruieren und ausdrücklich auf mögliche

Gefahren und Risiken aufmerksam zu machen.

3.3.1. Wie vorstehend bereits ausgeführt wurde, ergeben sich die Pflichten zum

Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung u.a. aus Art. 328

Abs. 2 OR, Art. 82 UVG sowie der VUV. Nach Art. 328 Abs. 2 OR hat die

Arbeitgeberin die zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers

notwendigen Massnahmen zu treffen. Hierzu gehört auch, dass sie vom

Arbeitnehmer die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in

angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 Abs. 3 VUV,

siehe auch Art. 28 Abs. 4 VUV; BGE 102 II 18 E.1; Urteil des Bundesgerichts

6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.4.3).

3.3.2. In seinem Urteil 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 in E. 2.5.1 beanstandete

das Bundesgericht ebenfalls im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall, dass die

E. 11 / 22 Staatsanwaltschaft wohl sorgfältig untersucht habe, ob das verwendete Material mängelfrei gewesen sei und dem Stand der Technik sowie den Vorgaben der SUVA entsprochen habe. Sie habe sodann ebenfalls sorgfältig untersucht, ob der Beschwerdeführer für die ausgeführten Arbeiten ausreichend ausgebildet gewesen sei. Jedoch habe sie es unterlassen zu untersuchen, ob die Arbeitgeberin ihrer Verantwortung in Bezug auf die Betriebssicherheit und Unfallverhütung durch Vornahme der nötigen Aufsicht und Kontrolle ihrer Mitarbeiter nachgekommen sei. Das Fehlen von Sicherheitskonzepten respektive die fehlende Umsetzung bestehender Sicherheitskonzepte in einem Betrieb und das Fehlen einer Sicherheitskultur könnten eine Sorgfaltspflichtverletzung der Arbeitgeberin darstellen (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2014 vom 30. März 2015 E. 3.2). Die getätigten Untersuchungen hätten sich auf die Fragen nach ausreichender Ausbildung, Instruktion und dem zur Verfügung gestellten Material beschränkt. Sie seien damit im Hinblick auf die Pflichten der Arbeitgeberin, die auch die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften umfassen würden, offensichtlich unvollständig. Die Umsetzung von Sicherheitsvorschriften im Betrieb sei nicht untersucht worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass auch bei erfahrenen Mitarbeitern ein Minimum an Überwachung nötig sei (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2012 vom 8. Januar 2013 E. 5.3.2 und E. 6.2). Allein der Umstand, dass der verunglückte Arbeitnehmer ein halbes Jahr vor dem Unfall einen Kurs absolviert hatte, genüge zur Einhaltung der Überwachungspflicht durch die Arbeitgeberin grundsätzlich nicht. Die Staatsanwaltschaft gehe in ihrer Vernehmlassung davon aus, dass der Arbeit ausreichend ausgebildet worden sei und dass ihm geeignetes Arbeitsmaterial zur Verfügung gestellt worden sei, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern der Arbeitgeberin eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen wäre. Auch sie thematisiere die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften inhaltlich nicht. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie unter diesen Umständen annehme, dass im Hinblick auf die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Arbeitgeberin ein klarer Fall von Straflosigkeit vorliege. Die Staatsanwaltschaft werde somit in der vorliegenden Angelegenheit weitere Abklärungen tätigen müssen. Erst nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse über die Kontrolle und Durchsetzung von Sicherheitsvorschriften im Betrieb sei nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu entscheiden, ob Anklage zu erheben sei. Bei offensichtlich fehlenden Hinweisen auf ein pflichtwidriges Verhalten seitens der Arbeitgeberin könne auf eine Anklage verzichtet werden. Lägen Hinweise auf ein pflichtwidriges Verhalten durch die Arbeitgeberschaft vor, werde sich die Frage nach der Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs stellen.

E. 12 / 22 3.3.3. Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurden zur Frage nach Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften ebenfalls keine weiterführenden Abklärungen getätigt. So führte die Staatsanwaltschaft aus, es sei davon auszugehen, dass es einem erfahrenen Dumper-Fahrer wie E._____ bekannt gewesen sei, dass Rückwärtsfahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen gemäss Art. 13 aBauAV kurz zu halten seien und der Dumper nicht über eine Rückwärtsfahrlampe verfüge. Auch sei festgestellt worden, dass die Schlosszunge des Gurts nicht eingerastet gewesen sei, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass E._____ den Sicherheitsgurt zum Unfallzeitpunkt nicht getragen habe. Ob dessen Tod auch eingetreten wäre, wenn er den Sicherheitsgurt getragen hätte, könne jedoch offenbleiben. Es gibt somit Anhaltspunkte dafür, dass beim Unfall eine oder mehrere Sicherheitsregeln nicht eingehalten worden sind. Die SUVA hat eine "Checkliste für den Einsatz von Kleinmaschinen für den Bau" herausgegeben. Zwar ist diese im vorliegenden Verfahren nicht unmittelbar anwendbar, aber sie gibt doch Hinweise darauf, was in den Verantwortungsbereich der Arbeitgeber fällt. Die Checkliste nennt das Überfahren von Böschungskanten als eine der Hauptgefahren beim Führen von Kleinmaschinen für den Bau (siehe S. 1). Sie empfiehlt den Arbeitgebern, unter anderem folgenden Punkten Beachtung zu schenken:  Wird vor Beginn der Arbeit dafür gesorgt, dass ein schriftliches Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept vorliegt (N. 1)?  Ist sichergestellt, dass beim Einsatz der Maschine der Überrollschutz (ROPS/TOPS) in Schutzstellung steht und dass der Sicherheitsgurt getragen wird (N. 15)?  Wird dafür gesorgt, dass beim Einsatz der Kleinmaschine an den Absturzkanten ein Anfahrschutz erstellt ist (N. 16)?  Wird das Befolgen der gültigen Regelungen (z. B. Vorschriften der Hersteller) von den Vorgesetzten kontrolliert (N. 21)?  Wird das Bedienpersonal von Kleinmaschinen regelmässig über die geltenden Regeln und Gefahren instruiert (N. 22)? Diesen Fragen wurde in der Strafuntersuchung nicht nachgegangen. Mit der bundesgerichtlichen Feststellung, dass auch bei erfahrenen Mitarbeitern ein Minimum an Überwachung nötig sei, kann in Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis ein pflichtwidriges Verhalten seitens der Arbeitgeber ohne weitergehende Abklärungen nicht ausgeschlossen werden. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet. 3.4. Fehlende Abklärungen betreffend Stabilität des Feldweges Die Beschwerdeführer kritisiert die (implizite) Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass der Feldweg ausreichend stabil gewesen sein soll. Gemäss Aussage der Auskunftsperson H._____ sei nicht geprüft worden, ob die Böschung schwere

E. 13 / 22

Maschinen zu halten vermöge. Völlig unberücksichtigt geblieben sei in diesem

Zusammenhang das Fahrverbot, welches für den Feldweg gegolten habe. Aus

welchem Grund dieses verhängt worden sei, sei ebenfalls nicht geklärt worden.

Unter diesen Umständen würden sich daraus Rückschlüsse auf eine fehlende

Stabilität des Weges, insbesondere für schwere Maschinen ergeben. Angesichts

der Unfallbilder könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass ein Stück des

Feldwegs unter der Last des Dumpers zusammengebrochen und abgerutscht sei.

Ein solches Szenario sei umso wahrscheinlicher, als es in der Unfallnacht geregnet

habe, die Strasse nass und die Sicht mässig gewesen sei.

3.4.1. Unbestritten ist, dass für den befahrenen Feldweg ein Verbot für Motorwagen

und Motorräder bestand (vgl. StA act. 2). Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass

dieses aufgrund zu geringer Tragfähigkeit des Feldweges galt. Die Auskunftsperson

H._____ führte auf entsprechende Frage hin, ob er gewusst habe, dass dort

Fahrverbot geherrscht habe, aus, sie hätten im Auftrag der L._____ gehandelt und

diese habe entschieden, dass sie diese Strecke dafür benutzen sollten. Dies

müssten sie auf solchen Baustellen öfters machen (vgl. StA act. 57 Frage 64).

3.4.2. Was die Tragfähigkeit der Strasse anbelangt, führte H._____ aus (vgl. StA

act. 57 Frage 63), seine Erfahrung sage ihm, dass der Feldweg ganz sicher halte.

Es seien vor ihnen bereits andere schwere Fahrzeuge auf der Strecke gefahren.

Ausserdem gab er an, es sei beim Unfall kein Stück der Strasse abgebrochen. Es

könne jedoch sein, dass bei der Bergungsarbeit etwas von der Strasse abgefallen

sei (Frage 69). Auch I._____ und J._____ bestätigten, dass die Verengung der

Strasse bereits vor dem Unfall bestanden hatte (vgl. StA act. 58 Frage 44; act. 59

Fragen 36 und 37). Es bestehen damit keine gesicherten Hinweise darauf, dass die

Strasse durch den Unfall abgerutscht sein könnte.

4.

Verletzung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO

Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung

des Verfahrens unter anderem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Diese

Bestimmung kommt dann zur Anwendung, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst

wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer

Strafnorm erfüllt (vgl. HEINIGER/RICKLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O.,

Art. 319 N. 9).

E. 14 / 22 dass der Feldweg selbst nicht beleuchtet gewesen sei, was bereits für sich eine Sorgfaltspflichtverletzung nahelege. Aus den Fotografien lasse sich schliessen, dass die Lichtverhältnisse nicht ausgereicht haben dürften, um den schmalen Feldweg gefahrlos befahren zu können. Erschwerend komme hinzu, dass es in der Unfallnacht geregnet habe, die Strasse nass und die Sicht mässig gewesen sei. Zudem stünde der staatsanwaltliche Schluss, die Maschinen, welche sich in der Nähe der Baustelle befunden hätten, hätten helles und weites Licht erzeugt, in Widerspruch zum Umstand, dass es rund eine halbe Stunde gedauert habe, bis man überhaupt gemerkt habe, dass sich der Dumper von E._____ weder auf dem Feldweg noch auf dem Parkplatz befunden hätte. Bei derart guten Lichtverhältnissen wie von der Staatsanwaltschaft angenommen, hätte dies viel eher bemerkt werden müssen.

E. 15 / 22

E. 16 / 22 1 nBauAV). Zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und der Verkehrswege sind Absturzsicherungen nach den neuen Art. 22-29 anzubringen. Entsprechend dem früheren Art. 15 Abs. 1 aBauAV hält Art. 23 Abs. 1 nBauAV fest, dass ein Seitenschutz zu verwenden ist bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m (lit. a), bei Böschungen mit einer Höhe von mehr als 2 m und einer Neigung von mehr als 45° (lit. b) sowie im Bereich von Gewässern (lit. c). Ob im vorliegenden Fall im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 StGB die alte oder neue Fassung der Bauarbeitenverordnung anwendbar ist, kann angesichts der weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmung der hier relevanten Verordnungsbestimmungen offen bleiben.

E. 17 / 22 hätte, bevor die Polizei gekommen sei, eine natürliche Begrenzung zwischen Abgrund und Strasse gehabt. Dort hätte es Sträucher gehabt, welche dann von den Einsatzkräften weggeräumt worden seien (Frage 61). Auch I._____ gab zu Protokoll, es wäre seiner Meinung nach nicht notwendig gewesen, den Weg und die Verengung zu beleuchten respektive den Abhang zu sichern (vgl. StA act. 58 Frage

49) Aus deren Ausführungen geht weiter hervor, dass mögliche Gefahren im Zusammenhang mit der Verengung und der Böschung kein Thema waren und dementsprechend auch keine Sicherheitsmassnahmen zur Diskussion standen. Des Weiteren waren sich die befragen Personen nicht im Klaren darüber, wer für allfällige Sicherheitsmassnahmen zuständig gewesen wäre (vgl. StA act. 57 Fragen 37, 38, 43, 44, 67, 70 und 71; act. 58 Fragen 43, 46, 50; act. 59 Fragen 38, 39, und 43). Dies deutet darauf hin, dass entweder kein Sicherheitskonzept bestand oder die Mitarbeiter nicht hinreichend darüber informiert worden sind (vgl. oben E. 3.3).

E. 18 / 22 Zeitpunkt des Unfalls aufgeklappt gewesen wäre und eine tödliche Verletzung dadurch vermutungsweise begünstigt worden wäre.

E. 19 / 22 Fotoblatts (vgl. StA act. 4 Fotos 7 und 8) erkennen, dass sich E._____ nicht mehr auf dem Sitz befand, sondern zwischen Fahrzeug und Terrain eingeklemmt war. Dem Auswertungsrapport (vgl. StA act. 6) lässt sich zudem entnehmen, dass das Gurtschloss unbeschädigt gewesen sei und die Schlosszunge des Gurts nicht eingerastet gewesen sei. Die angetroffene Situation und die Feststellungen am Dumper liessen darauf schliessen, dass E._____ den Gurt während des Unfalls nicht getragen habe (S. 2). Wird der Fahrer nicht auf dem Sitz gehalten, kann der Überrollbügel seine Schutzwirkung nicht entfalten. Diese Schlussfolgerung ergibt sich auch aus den Informationen der SUVA auf ihrer Homepage (<www.suva.ch/de- ch/praevention/nach-branchen/baustellen-sicher- machen/baumaschinen/sicherheitsgurten-tragen-baumaschinen>; besucht am

25. August 2025): "Wenn eine Baumaschine kippt, können Sicherheitsgurte Ihr Leben retten. Das gilt auch, wenn Schutzvorrichtungen wie Überrollbügel vorhanden sind. Diese funktionieren nämlich nur, wenn Sie angeschnallt sind. Leider gurten sich noch immer viele nicht an, was zu schweren Unfällen zum Teil mit Todesfolge führen kann." Unter diesem Aspekt lässt sich aus dem Einwand der Beschwerdeführers nichts ableiten, was auf eine fehlende Funktionstüchtigkeit des Unfallfahrzeugs hindeuten würde. 5. Weitere von den Beschwerdeführern aufgeworfene Fragen

E. 20 / 22 inwiefern diese Frage für die Beurteilung, ob eine Verantwortlichkeit seitens der Arbeitgeber oder Dritter vorliegt, entscheidrelevant sein soll.

E. 21 / 22 Art. 428 Abs. 4 StPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Die von den Beschwerdeführern bezahlte Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 4'000.00 wird diesen durch das Obergericht erstattet.

E. 22 / 22 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde von A._____ und D._____ wird nicht eingetreten.
  2. Die Beschwerde von B._____ und C._____ wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung vom 14. Januar 2025 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Untersuchung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die von Ilja C._____ A._____ Juric und D._____ geleistete Sicherheit von CHF 4'000.00 wird ihnen erstattet.
  4. B._____ und C._____ wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 6'764.10 (inkl. Spesen und MWST) zu Lasten des Kantons Graubünden zugesprochen.
  5. [Rechtsmittelbelehrung]
  6. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 25. August 2025 mitgeteilt am 27. August 2025 Referenz SR2 25 5 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Bergamin, Vorsitz Audétat und Richter-Baldassarre Thöny, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer B._____ Beschwerdeführer C._____ Beschwerdeführerin D._____ Beschwerdeführerin alle vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Ronny Pers Gegenstand Tödlicher Arbeitsunfall Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom

14. Januar 2025, mitgeteilt am 15. Januar 2025 (Proz. Nr. VV.2021.2007)

2 / 22 Sachverhalt A. In der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2021 war E._____, Arbeitnehmer der Firma F._____, im Rahmen von Gleisbauarbeiten beim Bahnhof O.1._____ mit dem Abtransport von Schottermaterial beschäftigt. Hierzu fuhr er jeweils mit dem Dumper MBA, Kontrollschild GR Z.1._____, vom Parkplatz der Talstation G._____ über den nördlich davon verlaufenden Feldweg zur Baustelle, welche sich circa 200 Meter nach dem Parkplatz befand. Nach dem Beladen des Dumpers mit Altschotter fuhr er jeweils rückwärts von der Baustelle zum Parkplatz, um den Schotter in die dortigen Mulden zu kippen. Am 30. Juni 2021, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 00:15 Uhr und 0:43 Uhr, geriet E._____ beim Rückwärtsfahren von der Baustelle zum Parkplatz mit dem Dumper in Fahrtrichtung rechtsseitig neben den Feldweg. In der Folge überschlug sich der Dumper, wobei E._____ im Fahrzeug sitzend zwischen Baumstümpfen und dem Fahrzeug eingeklemmt wurde und noch auf der Unfallstelle verstarb. B. Zur Abklärung der genauen Umstände des tödlichen Unfalls zum Nachteil von E._____ eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 30. Juni 2021 eine Strafuntersuchung und erteilte einen Ermittlungsauftrag an die Kantonspolizei Graubünden. Des Weiteren wurden eine Tatrekonstruktion durchgeführt und ein technischer Untersuchungsbericht eingeholt. Gemäss letzterem ergaben sich am Unfallfahrzeug keine Anhaltspunkte für einen technischen Defekt oder eine Fehlfunktion, welche als Unfallursache in Frage kommen könnten. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 konstituierten sich die Eltern des Verunfallten, B._____ und C._____, sowie sein Bruder A._____ und seine Schwester D._____ als Privatkläger. C. Mit Parteimitteilung vom 7. März 2024 teilte die Staatsanwaltschaft B._____, C._____, A._____ und D._____ mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei, und stellte die Einstellung derselben in Aussicht. Gleichzeitig setzte sie eine Frist von zehn Tagen für die Einreichung allfälliger Beweisanträge. Von dieser Möglichkeit machten die Privatkläger Gebrauch, indem sie mit Schreiben vom 21. März 2024 verschiedene Einvernahmen und Abklärungen beantragten. Der zuständige Staatsanwalt lehnte am 7. Mai 2024 sämtliche Beweisanträge ab. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zur Abklärung des tödlichen Arbeitsunfalls zum Nachteil von E._____ ein. D. Gegen die Einstellungsverfügung liessen B._____, C._____, A._____ und D._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. Januar 2025 Beschwerde beim

3 / 22 Obergericht des Kantons Graubünden erheben, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellten: 1. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. Januar 2025, mitgeteilt am 15. Januar 2025, sei aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen zur Fortführung des Strafverfahrens, zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Erhebung der weiteren erforderlichen Beweise bzw. Einvernahme weiterer involvierter Personen (insbesondere Bauleitung, Projekt- und Sicherheitsverantwortliche, Vorgesetzte, etc.). Anschliessend habe die Staatsanwaltschaft Graubünden die beschuldigte Person/die beschuldigten Personen je nach Beweiserkenntnis angemessen zu bestrafen bzw. gegen diese Anklage zu erheben. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1%) zulasten der Staatsanwaltschaft Graubünden bzw. des Kantons Graubünden. E. Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. F. Die Akten des Vorverfahrens wurden beigezogen. Infolge längerdauernder Abwesenheit des bisherigen Vorsitzenden, Oberrichter Nydegger, ging der Vorsitz auf dessen Stellvertreter, Oberrichter Bergamin, über. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.1. Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 16. Januar 2025 in Empfang genommen (vgl. act. E. 3). Die am 24. Januar 2025 erhobene Beschwerde erweist sich damit als rechtzeitig. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach

4 / 22 Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Einstellungsverfügung anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dazu gehört auch das Opfer, welches durch die Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich die Angehörigen des verstorbenen Opfers sowohl im Zivil- wie auch im Strafpunkt konstituieren (BGE 142 IV 82 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_143/2018 vom

23. November 2018 E. 2.3). 1.2.1. Im vorliegenden Fall sind A._____ und D._____ als Geschwister von E._____ Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB. Indessen sind sie nicht gesetzliche Erben ihres Bruders; gesetzliche Erben des ohne Nachkommen verstorbenen E._____ sind dessen Eltern (vgl. Art. 458 ZGB). Demgemäss gingen die Verfahrensrechte von E._____ mangels Erbenstellung nicht gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO auf A._____ und D._____ über. Entsprechend sind sie insoweit nicht zur Privatklage berechtigt und es geht ihnen auch die Beschwerdelegitimation ab. Fraglich ist indessen, ob sie gestützt auf Art. 117 Abs. 3 StPO sowie Art. 122 Abs. 2 StPO eigene zivilrechtliche Ansprüche (adhäsionsweise) geltend machen können und sich insoweit auf eine eigene zur Beschwerde berechtigende Stellung als Zivilkläger berufen können. Hierzu ist eine Stellung als Angehörige i.S.v. Art. 116 Abs. 2 StPO notwendig. Diese Bestimmung definiert den Begriff der Angehörigen anders als Art. 110 Abs. 1 StGB. Nach Art. 116 Abs. 2 StPO gelten als Angehörige des Opfers seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen. Einbezogen sind somit Personen des engeren Umfeldes des Opfers, die typischerweise von der vom Opfer erlittenen Integritätsbeeinträchtigung ebenso betroffen sind. Deshalb werden sie auch indirekte Opfer genannt. Für die ausdrücklich erwähnten Kategorien (Ehegatte/-in, Kinder, Eltern) gilt eine gesetzliche Vermutung des Mitbetroffenseins. Unter den dem Opfer "in ähnlicher Weise" nahe stehenden Personen sind ebenfalls solche des nahen Umfelds gemeint, die aber nicht notwendigerweise durch verwandtschaftliche Beziehungen bestimmt sind. Massgebend sind die sich aus der konkreten Lebensverhältnissen ergebenden faktischen Bindungen, so z. B. beim

5 / 22 stabilen Konkubinatsverhältnis, aber

u. U. auch bei besonders engen Freundschaftsbeziehungen sowie dem Opfer besonders nahe stehenden Geschwistern. Die Frage, ob eine Person dem Opfer i. S. v. Art. 116 Abs. 2 in ähnlicher Weise nahesteht, ist eine Wertungsfrage, die aufgrund der konkreten Umstände zu beurteilen ist (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 216 N. 16 und 17 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_137/2015 vom 1. September 2015 E. 2.1 und 2.2). 1.2.2. Der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer führte hierzu lediglich aus, E._____ sei ledig und kinderlos gewesen, weshalb die Beziehung zu seiner Mutter und seinem Bruder A._____ in O.2._____, aber auch mit seiner Schwester D._____ im Kanton O.3._____ sehr innig gewesen sei. Er begründet jedoch nicht, inwiefern die Geschwister ihrem Bruder in ähnlicher Weise nahe stünden wie die Eltern. Die Geschwister lebten nicht unter demselben Dach zusammen, was gemäss der vorerwähnten bundesgerichtlichen Praxis ein wichtiges Indiz für die Intensität der Beziehung zwischen Geschwistern darstellt. Weitere Belege dafür, dass die Bindung über den üblichen Austausch zwischen Geschwistern, die aus dem Elternhaus ausgezogen sind, hinausging und der Todesfall daher aussergewöhnliches seelisches Leid verursacht hat, liegen nicht vor. Es ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass zwischen den Geschwistern ein gutes familiäres Einvernehmen und eine harmonische Beziehung bestand. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt des Todes von E._____ eine besonders intensive Beziehung, die über das Übliche hinausging, bestand. Es liegt somit kein Ausnahmefall vor, der es rechtfertigen würde, ihnen den Status von Angehörigen im Sinne von Art. 116 Abs. 2 in fine StPO zuzuerkennen. A._____ und D._____ kann demzufolge keine Stellung als Privatkläger zugestanden werden. Auf ihre Beschwerde ist nicht einzutreten. 1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde von B._____ und C._____ ist daher einzutreten. 2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze 2.1. Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO unter anderem zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich

6 / 22 nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" beziehungsweise "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). 2.2. Nach Art. 117 StGB ist strafbar, wer den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die fahrlässige Tötung kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (vgl. Art. 11 StGB). Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen). Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (vgl. BGE 145 IV 154 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).

7 / 22 2.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Begründung der Parteien und – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – an deren Anträge gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz verfügt mithin in der vorliegenden Konstellation über volle Kognition. Sie kann damit ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanzlichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge begründet erscheint (vgl. GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 393 N. 15 m.w.H.). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Art. 396 Abs. 1 StPO). 3. Unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhalts Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn entscheidrelevante Umstände nicht oder nicht ausreichend abgeklärt oder berücksichtigt worden sind. Unrichtig ist sie, wenn der hoheitlichen Verfahrenshandlung falsche, aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt werden, wenn die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, sodass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt werden (GUIDON, a.a.O., Art. 393 N. 16). 3.1. Unzutreffende Feststellung betreffend (ausreichende) Breite des Feldwegs Die Staatsanwaltschaft geht im Bereich der Verengung des Feldwegs von einer Wegbreite von 2.85 m aus. Ausgehend von der Breite des Dumpers von 1.97 m sollen so nach der Berechnung der Staatsanwaltschaft auf jeder Seite 44 cm vorhanden gewesen sein, womit die bei Waldstrassen empfohlenen Sicherheitsstreifen von je mindestens 35 cm (vgl. StA act. 61 Ziff. 2.3.1) eingehalten seien. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, anlässlich der Tatrekonstruktion vom 22. August 2022 sei festgehalten worden, dass die Strassenbreite zum Unfallzeitpunkt zwischen 2.60 m und 2.80 m betragen haben solle. Im letzteren Fall wären die seitlichen Mindestabstände von 35 cm jedoch nicht eingehalten. Zudem sei nicht klar, weshalb der Mindestabstand von 1 m gemäss Art. 10 Abs. 2 aBauAV auf Feldwegen mit einer zu einem Fluss abschüssigen Geländeseite wie vorliegend nicht einschlägig sein sollte, gehe es doch wie bei Dämmen und Rampen ebenfalls

8 / 22 darum zu verhindern, dass der betreffende Fahrzeuglenker den Abhang hinunterrutsche. Die Staatsanwaltschaft begnüge sich mit der Feststellung, dass es sich beim konkreten Feldweg weder um einen Damm noch um eine Rampe handle, weil dieser nur zur einen Seite abfallend sei. 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft erteilte der Kantonspolizei Graubünden am 4. Oktober 2021 einen Ermittlungsauftrag im Sinne von Art. 312 StPO (vgl. StA act. 19). Diese sollte die Pläne der 3D-Vermessung erstellen respektive auswerten lassen. Dabei sollte insbesondere die Strassenbreite an der Unfallstelle eruiert werden. Mit Erledigungsbericht vom 22. November 2021 (StA act. 30) übermittelte die Kantonspolizei Graubünden die geforderten Masse. Dabei wies sie darauf hin, dass es auf der Unfallörtlichkeit, dem 3D-Plan sowie auf den Fotos sehr schwierig sei, die Messpunkte im weichen Fahrbahnbelag sowie der Abgrenzung Bündnerzaun und dem abgebrochenen Fahrbahnrand zu bestimmen. Während die Messung mittels Massband eine Strassenbreite von 2.60-2.85 m ergab, brachte der 3D-Scan eine Strassenbreite von 2.85 m hervor. Insbesondere auf Foto 5 des Fotoblatts (StA act. 4) ist erkennbar, dass der Wegrand sehr "ausgefranst" und teilweise "abgedrückt" und nicht abgebrochen ist, was die voneinander abweichenden Ergebnisse erklärt. Die Strassenbreite variiert somit je nach Messstelle innerhalb weniger cm teilweise sehr stark. Auf dem PDF-Plan (StA act.

32) lassen sich keine Details erkennen. Unter diesen Umständen erscheint es nicht als willkürlich, auf die mittels 3D-Scan von der Kantonspolizei Zürich ermittelten Masse abzustellen. 3.1.2. Die Staatsanwaltschaft zieht zur Ermittlung der Gefährlichkeit der Unfallstelle die Praxishilfe "Geometrische Richtwerte von Waldwegen und Waldstrassen" des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft heran. Darin werden aus Gründen der Verkehrssicherheit der Fahrzeugbreite beidseitig Sicherheitsstreifen anzufügen, welche mindestens je 0.35 m, total somit 0.7 m betragen. Daraus zieht die Staatsanwaltschaft die Schlussfolgerung, dass der Weg am Unfallort hinreichend breit gewesen sei (Strassenbreite 2.85 m abzüglich Fahrzeugbreite 1.97 m ergibt einen Sicherheitsstreifen von total 0.88 m). Dies wird im Übrigen auch durch die Aussagen der Auskunftspersonen H._____ (StA act. 57 Frage 36) und I._____ (StA act. 58 Fragen 38-47), der gemäss eigenen Angaben die Unfallstelle sogar mit dem wesentlich breiteren Pneubagger problemlos passieren konnte, bestätigt. Auch wenn die herbeigezogene Praxishilfe auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar ist, zeigt sie doch hilfsweise auf, dass die Strassenbreite am Unfallort ausreichend war und es sich nicht allein wegen der Breite um eine besonders gefährliche Stelle handelte.

9 / 22 3.1.3. Was den Einwand der Beschwerdeführer betrifft, es sei vielmehr auf Art. 10 Abs. 2 aBauAV und damit auf einen Mindestabstand von 1 m abzustellen, ist die Auffassung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen. Aus dem Wortlaut der Bestimmung geht hervor, dass sich diese auf Dämme und Rampen, die speziell für die Bauarbeiten angelegt und befestigt worden sind, bezieht und nicht auf "natürliches Terrain". 3.2. Fehlende bzw. ungenügende Instruktionen Die Beschwerdeführer beanstanden in diesem Zusammenhang die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Verunfallte von seinen Vorgesetzten nicht ausreichend und angemessen informiert respektive angeleitet worden sei. Von der bekannten Verengung sei aufgrund der Lichtverhältnisse keine derart erhebliche Gefahr ausgegangen, dass die Vorgesetzten E._____, bei welchem es sich um einen erfahrenen Dumper-Fahrer gehandelt habe, hätten darauf hinweisen müssen. Diese Schlussfolgerung sei nicht nachvollziehbar, zumal E._____ erwiesenermassen zum ersten Mal auf dieser Baustelle mit dem eingemieteten Dumper gefahren sei. Er sei erst am Abend des 29. Juni 2021 – und damit nur wenige Stunden vor dem Unfall – auf der besagten Baustelle eingetroffen. Er sei folglich ortsunkundig gewesen. Er sei höchstens sehr rudimentär instruiert und mit keinem Wort auf mögliche Gefahrenquellen hingewiesen worden. Es seien keinerlei sachrelevanten Instruktionen seitens der Vorgesetzten gegenüber E._____ oder anderen Arbeitern dokumentiert. Es dürfte unbestritten sein, dass der schmale Feldweg insbesondere bei Dunkelheit und Nässe eine erhebliche Gefahr dargestellt habe. Er sei gesäumt von einer steilen Böschung, welche mehrere Meter weiter unten in die Landquart münde. Dementsprechend bestehe eine hohe Absturzgefahr, über welche die betroffenen Arbeiter zwingend hätten informiert und aufgeklärt werden müssen. 3.2.1. Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich unter anderem aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30). Darüber hinaus sind die gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Ausführungsvorschriften des Bundesrates und die übrigen Richtlinien zu beachten, welche die Pflicht des Arbeitgebers konkretisieren und für einzelne Arbeitsbereiche mit erhöhtem Gefahrenpotenzial zum Teil besonders umschreiben. Wird gegen eine solche Vorschrift verstossen, liegt darin zugleich ein Indiz für die Missachtung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB

10 / 22 (Urteil des Bundesgerichts 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.4 mit Hinweisen). 3.2.2. Wie bereits vorstehend dargelegt wurde, handelt es sich bei der Unfallstelle nicht um eine besonders gefährliche Stelle, welche eine besondere Instruktion erforderlich gemacht hätte. Zwar trifft es zu, dass E._____ am Unfalltag zum ersten Mal auf dieser Baustelle war. Jedoch geht aus den Aussagen der Auskunftspersonen hervor, dass er die Unfallstelle in der fraglichen Nacht bereits mehrfach erfolgreich passiert hatte (StA act. 57 Frage 24; act. 58 Frage 28). Dies würde zwar – würde es sich tatsächlich um eine gefährliche Stelle handeln – nicht von einer entsprechenden Instruktionspflicht durch den Arbeitgeber entbinden, jedoch kann davon ausgegangen werden, dass ihm die Verengung bei der Unfallfahrt bereits bekannt war. 3.3. Fehlende Feststellung der zuständigen Personen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeiter auf der Baustelle Die Beschwerdeführer rügen, dass das bisherige Beweisergebnis keinerlei Anhaltspunkte dafür liefere, wie die Bauarbeiten im Vorfeld geplant und wie auf der besagten Baustelle die Verantwortlichkeiten verteilt gewesen seien. Die Staatsanwaltschaft habe weder von der K._____ noch von der L._____ irgendwelche Dokumentationen betreffend Baustellen- und Sicherheitskonzepte edieren lassen, aus welchen hervorgehe würde, wer konkret für die Einhaltung der sicherheits- und gesundheitsrechtlichen Aspekte verantwortlich gewesen sei und wem demzufolge die Verpflichtung zugefallen sei, die auf der Baustelle tätigen Arbeiter hinreichend und angemessen zu instruieren und ausdrücklich auf mögliche Gefahren und Risiken aufmerksam zu machen. 3.3.1. Wie vorstehend bereits ausgeführt wurde, ergeben sich die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung u.a. aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 UVG sowie der VUV. Nach Art. 328 Abs. 2 OR hat die Arbeitgeberin die zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers notwendigen Massnahmen zu treffen. Hierzu gehört auch, dass sie vom Arbeitnehmer die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 Abs. 3 VUV, siehe auch Art. 28 Abs. 4 VUV; BGE 102 II 18 E.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.4.3). 3.3.2. In seinem Urteil 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 in E. 2.5.1 beanstandete das Bundesgericht ebenfalls im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall, dass die

11 / 22 Staatsanwaltschaft wohl sorgfältig untersucht habe, ob das verwendete Material mängelfrei gewesen sei und dem Stand der Technik sowie den Vorgaben der SUVA entsprochen habe. Sie habe sodann ebenfalls sorgfältig untersucht, ob der Beschwerdeführer für die ausgeführten Arbeiten ausreichend ausgebildet gewesen sei. Jedoch habe sie es unterlassen zu untersuchen, ob die Arbeitgeberin ihrer Verantwortung in Bezug auf die Betriebssicherheit und Unfallverhütung durch Vornahme der nötigen Aufsicht und Kontrolle ihrer Mitarbeiter nachgekommen sei. Das Fehlen von Sicherheitskonzepten respektive die fehlende Umsetzung bestehender Sicherheitskonzepte in einem Betrieb und das Fehlen einer Sicherheitskultur könnten eine Sorgfaltspflichtverletzung der Arbeitgeberin darstellen (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2014 vom 30. März 2015 E. 3.2). Die getätigten Untersuchungen hätten sich auf die Fragen nach ausreichender Ausbildung, Instruktion und dem zur Verfügung gestellten Material beschränkt. Sie seien damit im Hinblick auf die Pflichten der Arbeitgeberin, die auch die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften umfassen würden, offensichtlich unvollständig. Die Umsetzung von Sicherheitsvorschriften im Betrieb sei nicht untersucht worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass auch bei erfahrenen Mitarbeitern ein Minimum an Überwachung nötig sei (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2012 vom 8. Januar 2013 E. 5.3.2 und E. 6.2). Allein der Umstand, dass der verunglückte Arbeitnehmer ein halbes Jahr vor dem Unfall einen Kurs absolviert hatte, genüge zur Einhaltung der Überwachungspflicht durch die Arbeitgeberin grundsätzlich nicht. Die Staatsanwaltschaft gehe in ihrer Vernehmlassung davon aus, dass der Arbeit ausreichend ausgebildet worden sei und dass ihm geeignetes Arbeitsmaterial zur Verfügung gestellt worden sei, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern der Arbeitgeberin eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen wäre. Auch sie thematisiere die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften inhaltlich nicht. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie unter diesen Umständen annehme, dass im Hinblick auf die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Arbeitgeberin ein klarer Fall von Straflosigkeit vorliege. Die Staatsanwaltschaft werde somit in der vorliegenden Angelegenheit weitere Abklärungen tätigen müssen. Erst nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse über die Kontrolle und Durchsetzung von Sicherheitsvorschriften im Betrieb sei nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu entscheiden, ob Anklage zu erheben sei. Bei offensichtlich fehlenden Hinweisen auf ein pflichtwidriges Verhalten seitens der Arbeitgeberin könne auf eine Anklage verzichtet werden. Lägen Hinweise auf ein pflichtwidriges Verhalten durch die Arbeitgeberschaft vor, werde sich die Frage nach der Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs stellen.

12 / 22 3.3.3. Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurden zur Frage nach Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften ebenfalls keine weiterführenden Abklärungen getätigt. So führte die Staatsanwaltschaft aus, es sei davon auszugehen, dass es einem erfahrenen Dumper-Fahrer wie E._____ bekannt gewesen sei, dass Rückwärtsfahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen gemäss Art. 13 aBauAV kurz zu halten seien und der Dumper nicht über eine Rückwärtsfahrlampe verfüge. Auch sei festgestellt worden, dass die Schlosszunge des Gurts nicht eingerastet gewesen sei, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass E._____ den Sicherheitsgurt zum Unfallzeitpunkt nicht getragen habe. Ob dessen Tod auch eingetreten wäre, wenn er den Sicherheitsgurt getragen hätte, könne jedoch offenbleiben. Es gibt somit Anhaltspunkte dafür, dass beim Unfall eine oder mehrere Sicherheitsregeln nicht eingehalten worden sind. Die SUVA hat eine "Checkliste für den Einsatz von Kleinmaschinen für den Bau" herausgegeben. Zwar ist diese im vorliegenden Verfahren nicht unmittelbar anwendbar, aber sie gibt doch Hinweise darauf, was in den Verantwortungsbereich der Arbeitgeber fällt. Die Checkliste nennt das Überfahren von Böschungskanten als eine der Hauptgefahren beim Führen von Kleinmaschinen für den Bau (siehe S. 1). Sie empfiehlt den Arbeitgebern, unter anderem folgenden Punkten Beachtung zu schenken:  Wird vor Beginn der Arbeit dafür gesorgt, dass ein schriftliches Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept vorliegt (N. 1)?  Ist sichergestellt, dass beim Einsatz der Maschine der Überrollschutz (ROPS/TOPS) in Schutzstellung steht und dass der Sicherheitsgurt getragen wird (N. 15)?  Wird dafür gesorgt, dass beim Einsatz der Kleinmaschine an den Absturzkanten ein Anfahrschutz erstellt ist (N. 16)?  Wird das Befolgen der gültigen Regelungen (z. B. Vorschriften der Hersteller) von den Vorgesetzten kontrolliert (N. 21)?  Wird das Bedienpersonal von Kleinmaschinen regelmässig über die geltenden Regeln und Gefahren instruiert (N. 22)? Diesen Fragen wurde in der Strafuntersuchung nicht nachgegangen. Mit der bundesgerichtlichen Feststellung, dass auch bei erfahrenen Mitarbeitern ein Minimum an Überwachung nötig sei, kann in Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis ein pflichtwidriges Verhalten seitens der Arbeitgeber ohne weitergehende Abklärungen nicht ausgeschlossen werden. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet. 3.4. Fehlende Abklärungen betreffend Stabilität des Feldweges Die Beschwerdeführer kritisiert die (implizite) Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass der Feldweg ausreichend stabil gewesen sein soll. Gemäss Aussage der Auskunftsperson H._____ sei nicht geprüft worden, ob die Böschung schwere

13 / 22 Maschinen zu halten vermöge. Völlig unberücksichtigt geblieben sei in diesem Zusammenhang das Fahrverbot, welches für den Feldweg gegolten habe. Aus welchem Grund dieses verhängt worden sei, sei ebenfalls nicht geklärt worden. Unter diesen Umständen würden sich daraus Rückschlüsse auf eine fehlende Stabilität des Weges, insbesondere für schwere Maschinen ergeben. Angesichts der Unfallbilder könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass ein Stück des Feldwegs unter der Last des Dumpers zusammengebrochen und abgerutscht sei. Ein solches Szenario sei umso wahrscheinlicher, als es in der Unfallnacht geregnet habe, die Strasse nass und die Sicht mässig gewesen sei. 3.4.1. Unbestritten ist, dass für den befahrenen Feldweg ein Verbot für Motorwagen und Motorräder bestand (vgl. StA act. 2). Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass dieses aufgrund zu geringer Tragfähigkeit des Feldweges galt. Die Auskunftsperson H._____ führte auf entsprechende Frage hin, ob er gewusst habe, dass dort Fahrverbot geherrscht habe, aus, sie hätten im Auftrag der L._____ gehandelt und diese habe entschieden, dass sie diese Strecke dafür benutzen sollten. Dies müssten sie auf solchen Baustellen öfters machen (vgl. StA act. 57 Frage 64). 3.4.2. Was die Tragfähigkeit der Strasse anbelangt, führte H._____ aus (vgl. StA act. 57 Frage 63), seine Erfahrung sage ihm, dass der Feldweg ganz sicher halte. Es seien vor ihnen bereits andere schwere Fahrzeuge auf der Strecke gefahren. Ausserdem gab er an, es sei beim Unfall kein Stück der Strasse abgebrochen. Es könne jedoch sein, dass bei der Bergungsarbeit etwas von der Strasse abgefallen sei (Frage 69). Auch I._____ und J._____ bestätigten, dass die Verengung der Strasse bereits vor dem Unfall bestanden hatte (vgl. StA act. 58 Frage 44; act. 59 Fragen 36 und 37). Es bestehen damit keine gesicherten Hinweise darauf, dass die Strasse durch den Unfall abgerutscht sein könnte. 4. Verletzung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Diese Bestimmung kommt dann zur Anwendung, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt (vgl. HEINIGER/RICKLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 319 N. 9). 4.1. Fehlende bzw. unzureichende Beleuchtung des Feldwegs Die Beschwerdeführer verweisen auf Art. 8 Abs. 1 aBauAV, wonach Arbeitsplätze sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein müssen. Es stehe fest,

14 / 22 dass der Feldweg selbst nicht beleuchtet gewesen sei, was bereits für sich eine Sorgfaltspflichtverletzung nahelege. Aus den Fotografien lasse sich schliessen, dass die Lichtverhältnisse nicht ausgereicht haben dürften, um den schmalen Feldweg gefahrlos befahren zu können. Erschwerend komme hinzu, dass es in der Unfallnacht geregnet habe, die Strasse nass und die Sicht mässig gewesen sei. Zudem stünde der staatsanwaltliche Schluss, die Maschinen, welche sich in der Nähe der Baustelle befunden hätten, hätten helles und weites Licht erzeugt, in Widerspruch zum Umstand, dass es rund eine halbe Stunde gedauert habe, bis man überhaupt gemerkt habe, dass sich der Dumper von E._____ weder auf dem Feldweg noch auf dem Parkplatz befunden hätte. Bei derart guten Lichtverhältnissen wie von der Staatsanwaltschaft angenommen, hätte dies viel eher bemerkt werden müssen. 4.1.1. Zunächst einmal geben die in der Unfallnacht angefertigten Fotografien (StA act. 4) keinen Aufschluss über die Lichtverhältnisse an der Unfallstelle, zumal diese unter Einsatz von zusätzlichen Lichtquellen entstanden sind. Die Fotos, auf welche sich die Beschwerdeführer beziehen dürften, stammen jedoch von der Tatrekonstruktion, welche rund 15 Monate nach dem Unfall durchgeführt wurde (vgl. StA act. 51). Zu diesem Zeitpunkt existierte die Baustelle nicht mehr. Dies ist insofern von Bedeutung, als die Auskunftspersonen aussagten, dass nicht nur der Bahnhof, sondern auch die Baustelle beleuchtet gewesen seien. Die Maschinen, welche im Einsatz gestanden hätten, hätten ein helles und weites Licht erzeugt (vgl. StA act. 20 Frage 19; act. 21 Frage 17; act. 57 Frage 11; act. 58 Frage 13 und 78; act. 59 Frage 11). Insofern kann aus den genannten Fotos nichts Verwertbares abgeleitet werden. 4.1.2. In Bezug auf die Sichtverhältnisse kann somit nur auf die Aussagen der Auskunftspersonen abgestellt werden. Diese sagten übereinstimmend aus, dass der fragliche Weg genügend beleuchtet gewesen sei. So sagte H._____ aus, der Weg sei in seinen Augen gut sichtbar gewesen. Seiner Meinung nach könne eine normale Person ohne zusätzliches Licht den Weg entlanglaufen (vgl. StA act. 57 Frage 15). I._____ bestätigte, dass er mit dem Pneubagger denselben Weg durchgefahren sei. Er habe den Weg gut mittels des Lichts des Baggers gesehen. Man sehe den Weg auch sonst gut durch das einfallende Licht des Bahnhofs (vgl. StA act. 58 Fragen 12 und 17). Und J._____ führte dazu aus, man habe eine gute Sicht gehabt. Es sei nicht so hell wie auf der Baustelle gewesen, man habe aber den Weg gut gesehen (vgl. StA act. 59 Fragen 13 und 14). Es ergeben sich somit aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Weg mangels genügender Beleuchtung nicht sicher gewesen wäre.

15 / 22 4.2. Fehlende Absturzsicherung oder anderweitige Sicherheitsmassnahmen Die Beschwerdeführer verweisen auf Art. 15 Abs. 1 aBauAV, wonach bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m und bei solchen im Bereich von Gewässern und Böschungen ein Seitenschutz zu verwenden sei. Es habe konkret an solchen Sicherheitsmassnahmen gefehlt. Wer den Entscheid, die zur Landquart hin abschüssige Stelle nicht zu sichern oder zu verbreitern und die fragliche Verengung nicht einmal gegenüber den involvierten Arbeitern ausdrücklich zur Sprache zu bringen, getroffen habe, sei bis dato komplett im Dunkeln geblieben. 4.2.1. Zum Unfallzeitpunkt, Ende Juni 2021, war die Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung; BauAV; SR 832.311.141) noch in der Fassung vom 19. Juni 2005 in Kraft (nachfolgend: aBauAV). Nach der damaligen Fassung galt Folgendes: Die aBauAV legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen (Art. 1 Abs. 1 aBauAV). Die Arbeitsplätze müssen gemäss Art. 8 Abs. 1 aBauAV sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege gehören insbesondere Absturzsicherungen im Sinne der Art. 15-19 aBauAV (Art. 8 Abs. 2 lit. a aBauAV). Eine Absturzsicherung im Sinne eines Seitenschutzes ist zu verwenden bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m und bei solchen im Bereich von Gewässern und Böschungen (Art. 15 Abs. 1 aBauAV). Der Seitenschutz besteht aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett (Art. 16 Abs. 1 aBauAV). Die Oberkante des Geländerholms muss zwischen 95 und 105 cm, diejenige des Zwischenholms zwischen 50 und 60 cm über der Standfläche liegen (Art. 16 Abs. 2 aBauAV). Die Bordbretter müssen eine Höhe von mindestens 15 cm ab der Standfläche aufweisen (Art. 16 Abs. 3 aBauAV). Der Abstand zwischen Geländer- und Zwischenholm darf nicht mehr als 47 cm betragen (Art. 16 Abs. 4 aBauAV). An Stelle von Geländer- und Zwischenholm können Rahmen oder Gitter verwendet werden, die den gleichen Schutz bieten (Art. 16 Abs. 5 aBauAV). Der Seitenschutz ist so zu befestigen, dass er nicht unbeabsichtigt entfernt werden oder sich lösen kann (Art. 16 Abs. 6 aBauAV). Der Bundesrat beschloss am 18. Juni 2021 eine Totalrevision der Verordnung und setzte diese per 1. Januar 2022 in Kraft (nachfolgend: nBauAV). Wie zuvor legt die neue Verordnung die Massnahmen fest, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen (Art. 1 nBauAV). Auch nach neuem Recht müssen die Arbeitsplätze sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein (Art. 9 Abs.

16 / 22 1 nBauAV). Zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und der Verkehrswege sind Absturzsicherungen nach den neuen Art. 22-29 anzubringen. Entsprechend dem früheren Art. 15 Abs. 1 aBauAV hält Art. 23 Abs. 1 nBauAV fest, dass ein Seitenschutz zu verwenden ist bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m (lit. a), bei Böschungen mit einer Höhe von mehr als 2 m und einer Neigung von mehr als 45° (lit. b) sowie im Bereich von Gewässern (lit. c). Ob im vorliegenden Fall im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 StGB die alte oder neue Fassung der Bauarbeitenverordnung anwendbar ist, kann angesichts der weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmung der hier relevanten Verordnungsbestimmungen offen bleiben. 4.2.2. In seinem Urteil 6B_120/2019 vom 17. September 2019 befasste sich das Bundesgericht mit der alten Fassung der Verordnung und führte aus, gemäss Art. 8 Abs. 2 aBauAV müssten nicht nur die Arbeitsplätze, sondern auch die Verkehrswege zur den Arbeitsplätzen sicher sein. Die Strasse vor der Baugrube habe als Materialumschlagplatz gedient und offensichtlich auch für andere Arbeiten wie die Kranführung. Da mit Bauarbeiten befasste Personen an dieser Stelle gearbeitet hätten, seien die Bestimmungen von Art. 8 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 15 f. aBauAV zur Anwendung gelangt. Unbegründet sei zudem die Rüge der Beschwerdeführer, eine öffentliche Strasse könne nicht Arbeitsplatz im Sinne von Art. 8 aBauAV sein. Der dem zitierten bundesgerichtlichen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist in diesem Punkt durchaus vergleichbar mit der Ausgangslage im vorliegenden Fall. Dementsprechend muss auch hier die Unfallstelle als Arbeitsplatz angesehen werden, weshalb die Bestimmungen der BauAV grundsätzlich zur Anwendung gelangen. Dabei ist insbesondere Art. 15 Abs. 1 aBauAV bzw. Art. 23 Abs. 1 nBauAV von Bedeutung. Dieser regelt die Verwendung eines Seitenschutzes. Gemäss Abs. 1 ist ein Seitenschutz zu verwenden bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m und bei solchen im Bereich von Gewässern und Böschungen. Bei Verkehrswegen im Bereich von Gewässern oder Böschungen reicht ein Geländerholm (jeweils Abs. 2). Bei Linienbaustellen bzw. bei Gräben für den Bau von Werkleitungen kann auf den Seitenschutz verzichtet werden, wenn sich niemand im Bereich des Grabenrandes aufhalten muss und die Baustelle gut sichtbar signalisiert ist (jeweils Abs. 3). 4.2.3. H._____ (StA act. 57) antwortete auf die Frage, ob er eine Erklärung dafür habe, weshalb die Verengung weder speziell beleuchtet noch die entsprechende Böschung markiert oder gesichert worden sei, er wisse nicht, weshalb man dies hätte machen müssen. Es sei nicht notwendig gewesen, den Weg zu beleuchten respektive den Abhang zu sichern (vgl. Fragen 41, 42). Weiter führte er aus, es

17 / 22 hätte, bevor die Polizei gekommen sei, eine natürliche Begrenzung zwischen Abgrund und Strasse gehabt. Dort hätte es Sträucher gehabt, welche dann von den Einsatzkräften weggeräumt worden seien (Frage 61). Auch I._____ gab zu Protokoll, es wäre seiner Meinung nach nicht notwendig gewesen, den Weg und die Verengung zu beleuchten respektive den Abhang zu sichern (vgl. StA act. 58 Frage

49) Aus deren Ausführungen geht weiter hervor, dass mögliche Gefahren im Zusammenhang mit der Verengung und der Böschung kein Thema waren und dementsprechend auch keine Sicherheitsmassnahmen zur Diskussion standen. Des Weiteren waren sich die befragen Personen nicht im Klaren darüber, wer für allfällige Sicherheitsmassnahmen zuständig gewesen wäre (vgl. StA act. 57 Fragen 37, 38, 43, 44, 67, 70 und 71; act. 58 Fragen 43, 46, 50; act. 59 Fragen 38, 39, und 43). Dies deutet darauf hin, dass entweder kein Sicherheitskonzept bestand oder die Mitarbeiter nicht hinreichend darüber informiert worden sind (vgl. oben E. 3.3). 4.2.4. Die Staatsanwaltschaft äussert sich zur Frage nach der Erforderlichkeit eines Seitenschutzes in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht. Im konkreten Fall kann aufgrund der vorstehend zitierten Bestimmungen aus der Bauarbeitenverordnung jedoch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass auf eine solche verzichtet werden durfte. Zur Beurteilung der Frage, ob ein pflichtwidriges Verhalten seitens der Arbeitgeber vorliegt, ist eine solche Abklärung jedoch unabdinglich. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als begründet. 4.3. Unklarheiten betreffend Funktionstüchtigkeit des Dumpers Die Beschwerdeführer führen aus, dass der technische Untersuchungsbericht dem Dumper zwar einen guten Allgemeinzustand attestiere, erwähne aber gleichzeitig einen leicht höheren als den empfohlenen Reifendruck und einen Wackelkontakt in Bezug auf das Standlicht rechts und das Abblendlicht links. Es sei deshalb nicht ausgeschlossen, dass E._____ aufgrund letzterem gezwungen gewesen sei, rückwärts zu fahren, weil die vorderen beiden Lichter unter Umständen nur unzuverlässig funktioniert hätten. Was den nach hinten geklappten Überrollbügel anbelange, gehe der Experte davon aus, dass der Bügel im Zeitpunkt des Unfalls aufgeklappt gewesen sei, was nicht nachvollziehbar sei. Ein Überrollbügel solle ja gerade ein Überrollen ermöglichen, ohne dass der Bügel dabei abgerissen werde. Auf den entsprechenden Fotos sei denn auch nicht erkennbar, dass der Überrollbügel aufgeklappt gewesen sei. Die Frage, ob der Überrollbügel im Zeitpunkt des Unfalls aufgeklappt gewesen sei und diesfalls eine tödliche Verletzung nicht gerade hätte verhindern können, bleibe ungeklärt. Ebenso die Frage, wer die Verantwortung dafür getragen hätte, wenn der Überrollbügel im

18 / 22 Zeitpunkt des Unfalls aufgeklappt gewesen wäre und eine tödliche Verletzung dadurch vermutungsweise begünstigt worden wäre. 4.3.1. Was den erhöhten Reifendruck anbelangt, wird im technischen Untersuchungsbericht (StA act.17 S. 2) ausdrücklich festgehalten, dass dieser keinen Einfluss auf das Fahrverhalten gehabt habe. Inwiefern diese Feststellung in Zweifel gezogen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass das Schlusslicht rechts nicht funktioniert und dass ein Wackelkontakt beim Standlicht und beim Abblendlicht bestanden habe. Zunächst ist nicht belegt, dass die genannten Probleme mit der Beleuchtung bereits vor dem Unfall bestanden haben. Auch gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass diese Grund dafür waren, dass E._____ rückwärts gefahren war. Ebenso dürfte die Meldung von Problemen mit der Beleuchtung, die während des Betriebs des Fahrzeugs unvermittelt auftreten können, in der Verantwortlichkeit des Fahrers liegen. So führte dies auch H._____ aus (vgl. StA act. 57 Frage 8). Jedenfalls geht aus dem technischen Untersuchungsbericht hervor, dass die Untersuchung des Fahrzeugs keinen Anhaltspunkt für einen technischen Defekt oder eine Fehlfunktion ergeben habe, welche als Unfallursache in Frage kommen könnten. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich nichts ableiten, was die Schlüssigkeit des Berichts in Zweifel ziehen könnte. 4.3.2. Zum Überrollbügel wird im technischen Bericht (vgl. StA act. 17 S. 4 f.) ausgeführt, dieser sei beim Untersuch abgeklappt gewesen. Die Handhebel mit denen der Bügel mittels Schraubbolzen arretiert werde, seien abgeschraubt gewesen und hätten gefehlt. Der Arretierungsmechanismus habe starke Verformungen aufgewiesen. Dies sei höchstwahrscheinlich bei aufgeklapptem und arretiertem Bügel beim Unfall geschehen. Diese Schlussfolgerung deckt sich mit der Aussage im Auswertungsrapport der Kantonspolizei (vgl. StA act. 6 S. 1), wonach der Dumper mit aufgeklapptem Schutzbügel nach unten, etwa vier Meter unterhalb der Strasse, im Abhang gelegen habe. Der Verstorbene sei zwischen dem Sitz des Dumpers und einem Baumstrunk im Abhang eingeklemmt gewesen. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass die Position des Schutzbügels bei der Bergung verändert worden war. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass der Schutzbügel bei der Unfallfahrt aufgeklappt gewesen war. Der Hauptzweck eines Überrollbügels ist der Schutz des Fahrers vor Verletzungen bei einem Überschlag des Dumpers. Er soll verhindern, dass der Fahrer von der Maschine eingeklemmt oder zerquetscht wird. Gleichzeitig sorgt der Sicherheitsgurt dafür, dass der Fahrer im Sitz gehalten wird, und verhindert, dass er aus der Maschine geschleudert oder gegen den Bügel geschlagen wird. Im konkreten Fall lässt sich anhand des

19 / 22 Fotoblatts (vgl. StA act. 4 Fotos 7 und 8) erkennen, dass sich E._____ nicht mehr auf dem Sitz befand, sondern zwischen Fahrzeug und Terrain eingeklemmt war. Dem Auswertungsrapport (vgl. StA act. 6) lässt sich zudem entnehmen, dass das Gurtschloss unbeschädigt gewesen sei und die Schlosszunge des Gurts nicht eingerastet gewesen sei. Die angetroffene Situation und die Feststellungen am Dumper liessen darauf schliessen, dass E._____ den Gurt während des Unfalls nicht getragen habe (S. 2). Wird der Fahrer nicht auf dem Sitz gehalten, kann der Überrollbügel seine Schutzwirkung nicht entfalten. Diese Schlussfolgerung ergibt sich auch aus den Informationen der SUVA auf ihrer Homepage (; besucht am

25. August 2025): "Wenn eine Baumaschine kippt, können Sicherheitsgurte Ihr Leben retten. Das gilt auch, wenn Schutzvorrichtungen wie Überrollbügel vorhanden sind. Diese funktionieren nämlich nur, wenn Sie angeschnallt sind. Leider gurten sich noch immer viele nicht an, was zu schweren Unfällen zum Teil mit Todesfolge führen kann." Unter diesem Aspekt lässt sich aus dem Einwand der Beschwerdeführers nichts ableiten, was auf eine fehlende Funktionstüchtigkeit des Unfallfahrzeugs hindeuten würde. 5. Weitere von den Beschwerdeführern aufgeworfene Fragen 5.1. Die Beschwerdeführer wenden des Weiteren ein, es sei ungeklärt geblieben, wie die festgestellten tödlichen Verletzungen (Kompression/Strangulation im Halsbereich beidseitig und Kompression des oberen Brustkorbes) mit dem geschilderten Unfallhergang und der Endposition von E._____ zusammenpassen würden. Sie führen jedoch nicht weiter aus, inwiefern diese Frage für die Beurteilung, ob eine Verantwortlichkeit seitens der Arbeitgeber oder Dritter vorliegt, entscheidrelevant sein soll. Sollte die Frage darauf zielen, dass die Funktion des Überrollbügels in Zweifel gezogen wird, ist auf E. 4.3.2 zu verweisen. 5.2. Nach Auffassung der Beschwerdeführer ebenfalls unbeantwortet geblieben ist die Frage, wie es sich erklären lasse, dass der Todeszeitpunkt gemäss ärztlicher Todesfallbescheinigung auf den 30. Juni 2021, 01:15 Uhr, festgesetzt worden sei, die Mitarbeiter der K._____ per Mail aber bereits am 30. Juni 2021, 01:07 Uhr, über das Ableben von E._____ in Kenntnis gesetzt worden seien – mithin nur gerade 18 Minuten nach Eingang des Notrufes bei der Einsatzleitzentrale und vor der offiziellen Bestätigung des Todes. Die Beschwerdeführer führen auch hier nicht aus,

20 / 22 inwiefern diese Frage für die Beurteilung, ob eine Verantwortlichkeit seitens der Arbeitgeber oder Dritter vorliegt, entscheidrelevant sein soll. 5.3. Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, dass auf der Baustelle infolge Personalmangels möglicherweise Zeitdruck geherrscht habe. Es liege nahe, dass es einerseits zu organisatorischen Mängeln wie unterlassener Instruktion gekommen sein könne und andererseits E._____ unter einem nicht unbeachtlichen Zeitdruck gestanden habe, der unter Umständen unfallrelevant gewesen sein könnte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, inwiefern ein möglicher Personalmangel adäquat kausal für den Unfall gewesen sein könnte. Anhaltspunkte dafür, dass E._____ unter erheblichem Zeitdruck gestanden haben könnte, gibt es ebenfalls keine. Der Umstand, dass sein Fehlen erst nach rund 30 Minuten festgestellt wurde (vgl. StA act. 21 Frage 3), spricht ebenfalls gegen diese Behauptung. Es erübrigen sich daher weitere Abklärungen hierzu. 6. Zusammenfassung Nach dem Gesagten lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die Einstellung der Strafuntersuchung mit der von der Staatsanwaltschaft angeführten Begründung nicht haltbar ist. Vielmehr bedarf es im vorliegenden Fall weiterer Abklärungen zur Zuständigkeit hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeiter auf der Baustelle (vgl. E. 3.3) sowie zur Notwendigkeit einer Absturzsicherung oder anderweitige Sicherheitsmassnahmen (E. 4.2). Erst nach Vorliegen weiterer Untersuchungsergebnisse zu diesen zwei Punkten ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu entscheiden, ob Anklage zu erheben ist. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Untersuchung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 7. Kosten und Entschädigungsfolge 7.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis 5'000.00. Unter Berücksichtigung des angefallenen Aufwands werden die Kosten für das vorliegende Verfahren auf insgesamt CHF 4'000.00 festgesetzt. Da die Beschwerdeführer im Hauptpunkt obsiegen und lediglich bezüglich der Beschwerdelegitimation der Geschwister A._____ und D._____, mithin in einem untergeordneten Punkt, unterliegen, gegen die gesamten Kosten gestützt auf

21 / 22 Art. 428 Abs. 4 StPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Die von den Beschwerdeführern bezahlte Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 4'000.00 wird diesen durch das Obergericht erstattet. 7.2. Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Der Entschädigungsentscheid richtet sich dabei grundsätzlich ebenfalls nach Obsiegen oder Unterliegen (vgl. Art. 429 ff. StPO) und folgt demnach dem Kostenentscheid. Der Rechtsvertreter macht in seiner Honorarnote vom 20. Februar 2025 (act. G.2.1) Aufwendungen von 22.5 Stunden geltend. Dieser zeitliche Aufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen angemessen und ist nicht zu beanstanden. Der Rechtsvertreter berechnet indessen sein Honorar ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 280.00. Gemäss Art. 3 Abs. 1 HV (BR 310.250) gilt im Kanton Graubünden ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich. Der gemäss Honorarvereinbarung vereinbarte Stundenansatz liegt ausserhalb dieses Rahmens, weshalb er auf CHF 270.00 zu kürzen ist. Ausserdem werden gemäss ständiger Praxis für Kleinspesen maximal 3% des nach Zeitaufwand festgelegten Honorars zugesprochen (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 19 3 vom 3. Mai 2022 E. 7.1 m.w.H.). Demnach ergibt sich ein Gesamthonorar im Betrag von CHF 6'764.10 (Honorar CHF 6'075.00 zuzüglich Kleinspesenpauschale 182.25 zuzüglich Mehrwertsteuer CHF 506.85). Damit sind die Beschwerdeführer mit CHF 6'764.10 zu Lasten des Kantons Graubünden zu entschädigen.

22 / 22 Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde von A._____ und D._____ wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde von B._____ und C._____ wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung vom 14. Januar 2025 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Untersuchung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die von Ilja C._____ A._____ Juric und D._____ geleistete Sicherheit von CHF 4'000.00 wird ihnen erstattet. 4. B._____ und C._____ wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 6'764.10 (inkl. Spesen und MWST) zu Lasten des Kantons Graubünden zugesprochen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]