opencaselaw.ch

SR2 2025 37

Errichtung Beistandschaft

Graubünden · 2025-07-22 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Sachverhalt

A. Am 24. März 2025 wurde A._____ auf ihrem Festnetzanschluss vom angeb- lichen B._____ telefonisch kontaktiert. Er gab sich als Mitarbeiter der C._____bank aus und spielte angebliche Unregelmässigkeiten bei Banken vor. Er und in der Folge weitere Anrufer veranlassten A._____, bei der Bank CHF 17'000.00 abzuhe- ben und dieses Bargeld am 26. März 2025 in O.1._____ einem angeblichen "Kurier" zu übergeben. A._____ erstattete Strafanzeige wegen Betrugs. B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 entschied die Staatsanwaltschaft Graubün- den (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass kein Strafverfahren an die Hand ge- nommen werde. C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Ober- gericht). D. Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenauflage an den Staat bzw. Staatsanwalt- schaft, soweit das Verfahren nicht allenfalls infolge Rückzug der Beschwerde abzu- schreiben sei. E. Mit Schreiben vom 12. Juli 2025 teilte die Beschwerdeführerin dem Oberge- richt mit, dass sie die Beschwerde (SR2 25 37) zurückziehe. F. Die Akten der Vorinstanz wurden beizgezogen.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO).

E. 2 Mit Schreiben vom 12. Juli 2025 teilte die Beschwerdeführerin dem Oberge- richt mit, dass sie die Beschwerde (SR2 25 37) zurückziehe (act. A.3). Demnach kann das Beschwerdeverfahren SR2 25 37 als durch Rückzug erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben werden.

E. 3 Der Abschreibungsentscheid erfolgt in einzelrichterlicher Kompetenz durch den Vorsitzenden (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 OGV). 4.1. Ein Rückzug des Rechtsmittels gilt als prozessuales Unterliegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO), weshalb die Beschwerdeführerin grundsätzlich kosten- pflichtig ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann vorliegend jedoch aus- nahmsweise verzichtet werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 VGS [BR 350.210]). 4.2. Entschädigungen sind im vorliegenden Verfahren keine zu sprechen.

E. 4 / 4 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren SR2 25 37 wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gesprochen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 22. Juli 2025 mitgeteilt am 23. Juli 2025 Referenz SR2 25 37 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Nydegger, Vorsitz Mosca, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Betrug Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. Juni 2025 (Proz. Nr. EK.2025.7137)

2 / 4 Sachverhalt A. Am 24. März 2025 wurde A._____ auf ihrem Festnetzanschluss vom angeb- lichen B._____ telefonisch kontaktiert. Er gab sich als Mitarbeiter der C._____bank aus und spielte angebliche Unregelmässigkeiten bei Banken vor. Er und in der Folge weitere Anrufer veranlassten A._____, bei der Bank CHF 17'000.00 abzuhe- ben und dieses Bargeld am 26. März 2025 in O.1._____ einem angeblichen "Kurier" zu übergeben. A._____ erstattete Strafanzeige wegen Betrugs. B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 entschied die Staatsanwaltschaft Graubün- den (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass kein Strafverfahren an die Hand ge- nommen werde. C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Ober- gericht). D. Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenauflage an den Staat bzw. Staatsanwalt- schaft, soweit das Verfahren nicht allenfalls infolge Rückzug der Beschwerde abzu- schreiben sei. E. Mit Schreiben vom 12. Juli 2025 teilte die Beschwerdeführerin dem Oberge- richt mit, dass sie die Beschwerde (SR2 25 37) zurückziehe. F. Die Akten der Vorinstanz wurden beizgezogen. Erwägungen 1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). 2. Mit Schreiben vom 12. Juli 2025 teilte die Beschwerdeführerin dem Oberge- richt mit, dass sie die Beschwerde (SR2 25 37) zurückziehe (act. A.3). Demnach kann das Beschwerdeverfahren SR2 25 37 als durch Rückzug erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben werden.

3 / 4 3. Der Abschreibungsentscheid erfolgt in einzelrichterlicher Kompetenz durch den Vorsitzenden (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 OGV). 4.1. Ein Rückzug des Rechtsmittels gilt als prozessuales Unterliegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO), weshalb die Beschwerdeführerin grundsätzlich kosten- pflichtig ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann vorliegend jedoch aus- nahmsweise verzichtet werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 VGS [BR 350.210]). 4.2. Entschädigungen sind im vorliegenden Verfahren keine zu sprechen.

4 / 4 Es wird erkannt: 1. Das Beschwerdeverfahren SR2 25 37 wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gesprochen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]