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SR1 2024 5

Graubünden · 2024-01-31 · Deutsch GR

versuchte vorsätzliche Tötung etc. | StGB 111-136 Leib und Leben

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft erhob am 18. September 2023 Anklage gegen B._____ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von C._____. Zu- dem soll sich B._____ der Beschimpfung zum Nachteil von G._____ sowie weite- rer Übertretungen schuldig gemacht haben. B. Das Regionalgericht Plessur erklärte B._____ am 26. Januar 2024 der ver- suchten schweren Körperverletzung begangen in entschuldbarer Notwehr, der mehrfachen Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz und der mehr- fachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Vom Vorwurf der Be- schimpfung sprach es ihn frei. Es bestrafte B._____ mit einer bedingten Freiheits- strafe von 18 Monaten und einer Busse von CHF 500.00. Gleichzeitig ordnete das Regionalgericht die unverzügliche Entlassung von B._____ aus der Haft an. C. Die Staatsanwaltschaft stellte am 26. Januar 2024 anlässlich der mündli- chen Urteilseröffnung vor dem Regionalgericht zuhanden der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts einen Antrag auf Fortsetzung der Sicherheitshaft gemäss Art. 231 Abs. 2 lit. b StPO. Der amtliche Verteidiger von B._____ nahm hierzu am

29. Januar 2024 Stellung. Die Staatsanwaltschaft replizierte am 30. Januar 2024. D. Am 30. Januar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft einen zusätzlichen An- trag auf Anordnung von Sicherheitshaft. Diese sei in Anwendung von Art. 232 Abs. 1 StPO zu verfügen.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittel- bare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Si- cherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet (Art. 231 Abs. 2 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Antrag vom 26. Januar 2024 aus, dass B._____ C._____ aus nichtigen Gründen niedergestochen habe. Bei einer Freilas- sung von B._____ bestehe die unmittelbare Gefahr, dass dieser sich zu C._____ begeben werde, um sich für die damalige Auseinandersetzung zu rächen (act. I.2). Die Staatsanwaltschaft verweist zur Ausführungsgefahr bzw. für die Gewaltbereit- schaft von B._____ auf einen Antrag vom 23. Januar 2023 der JVA H._____ auf Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung (act. I.2.1). Diesem Antrag ist zu

E. 3 / 5

entnehmen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Vollzugspersonal erklärt habe,

dass sich in der JVA H._____ eine eingewiesene Person befinde, welche ihn in

einem Strafverfahren zu Unrecht beschuldigt habe. Dieses erfahrene Unrecht

werde er nicht auf sich beruhen lassen und bei einem persönlichen Kontakt werde

mit Bestimmtheit etwas geschehen. Diese Drohung habe der Beschuldigte wie-

derholt und auch gegenüber seiner eigenen Rechtsvertretung geäussert. Auf mög-

liche Konsequenzen angesprochen, sei B._____ kaum zugänglich gewesen.

Die Verteidigung äussert sich hierzu zusammengefasst wie folgt: zwischen dem

Beschuldigten und C._____ bestehe keine "offene Rechnung". Auch sei der

Schluss auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft unzulässig. Es seien keine entspre-

chenden Vorstrafen aktenkundig und der Beschuldigte sei weder in der JVA

H._____ noch in der JVA I._____ negativ aufgefallen. Hinsichtlich des Schreibens

der JVA H._____ vom 23. Januar 2023 macht die Verteidigung zunächst geltend,

dass dieses über ein Jahr zurückliege und sich die Gemüter seither stark beruhigt

hätten. Abgesehen davon, sei der im Schreiben der JVA H._____ nicht namentlich

erwähnte Mitinsasse nicht C._____, sondern G._____. Letzterer habe ihn zu Un-

recht der Beschimpfung beschuldigt. Der Verteidiger führt weiter aus, der Be-

schuldigte habe ihn am 9. Januar 2023 angerufen und ihm mitgeteilt, dass sich

G._____ im selben Gefängnis befinde wie er und er nicht wisse, was im Falle ei-

ner Begegnung geschehen würde. Gleichentags habe der Verteidiger die Staats-

anwaltschaft über einen möglichen Konflikt zwischen dem Beschuldigten und

G._____ informiert und eine Verlegung in ein anderes Gefängnis angeregt. Dies

sei dann auch geschehen (act. I.5).

Replizierend hält die Staatsanwaltschaft fest, der Beschuldigte und C._____ wür-

den sich offensichtlich nicht verstehen. Es bestehe das hohe Risiko, dass der Be-

schuldigte bei einer Freilassung in den Stadtpark zurückkehre, dort auf C._____

treffe und es zu einer erneuten Auseinandersetzung komme. Dass beim Beschul-

digten eine erhöhte Gewaltbereitschaft vorliege, ergäbe sich klar aus dem Schrei-

ben der JVA H._____ vom 23. Januar 2023. Diese sei mithin auch der Grund für

die Verlegung von der JVA H._____ in die JVA I._____ gewesen (act. I.9).

2.

Die Staatsanwaltschaft stützt ihren Antrag auf Fortsetzung der Sicherheits-

haft auf das Schreiben der JVA H._____ vom 23. Januar 2023. Dieses bezeichnet

aber den Mitinsassen, in Bezug auf welchen der Beschuldigte "Drohungen" aus-

gesprochen haben soll, nicht namentlich. Die Darstellung der Verteidigung, wo-

nach es sich um G._____ und nicht um C._____ gehandelt haben soll – was im

Übrigen auch B._____ auf Ergänzungsfrage der Staatsanwaltschaft vor Schran-

ken bestätigte (RG act. 32 Frage 108 ff.) –, blieb in der Replik der Staatsanwalt-

E. 4 Über die Kosten und Entschädigungen ist im Endentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

E. 5 / 5

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Fortsetzung der Sicherheitshaft vom 26. Januar 2024 wird abgewiesen.
  2. Auf den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft vom 30. Januar 2024 wird nicht eingetreten.
  3. B._____ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
  4. Mitteilung an (vorab per Incamail):
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 31. Januar 2024 Referenz SK1 24 5 Instanz I. Strafkammer Besetzung Moses, Vorsitzender Coray-Mosele, Aktuarin Parteien A._____ gegen B._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg Reichsgasse 65, 7000 Chur Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung etc. Mitteilung

31. Januar 2024

2 / 5 Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft erhob am 18. September 2023 Anklage gegen B._____ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von C._____. Zu- dem soll sich B._____ der Beschimpfung zum Nachteil von G._____ sowie weite- rer Übertretungen schuldig gemacht haben. B. Das Regionalgericht Plessur erklärte B._____ am 26. Januar 2024 der ver- suchten schweren Körperverletzung begangen in entschuldbarer Notwehr, der mehrfachen Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz und der mehr- fachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Vom Vorwurf der Be- schimpfung sprach es ihn frei. Es bestrafte B._____ mit einer bedingten Freiheits- strafe von 18 Monaten und einer Busse von CHF 500.00. Gleichzeitig ordnete das Regionalgericht die unverzügliche Entlassung von B._____ aus der Haft an. C. Die Staatsanwaltschaft stellte am 26. Januar 2024 anlässlich der mündli- chen Urteilseröffnung vor dem Regionalgericht zuhanden der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts einen Antrag auf Fortsetzung der Sicherheitshaft gemäss Art. 231 Abs. 2 lit. b StPO. Der amtliche Verteidiger von B._____ nahm hierzu am

29. Januar 2024 Stellung. Die Staatsanwaltschaft replizierte am 30. Januar 2024. D. Am 30. Januar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft einen zusätzlichen An- trag auf Anordnung von Sicherheitshaft. Diese sei in Anwendung von Art. 232 Abs. 1 StPO zu verfügen. Erwägungen 1. Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittel- bare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Si- cherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet (Art. 231 Abs. 2 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Antrag vom 26. Januar 2024 aus, dass B._____ C._____ aus nichtigen Gründen niedergestochen habe. Bei einer Freilas- sung von B._____ bestehe die unmittelbare Gefahr, dass dieser sich zu C._____ begeben werde, um sich für die damalige Auseinandersetzung zu rächen (act. I.2). Die Staatsanwaltschaft verweist zur Ausführungsgefahr bzw. für die Gewaltbereit- schaft von B._____ auf einen Antrag vom 23. Januar 2023 der JVA H._____ auf Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung (act. I.2.1). Diesem Antrag ist zu

3 / 5 entnehmen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Vollzugspersonal erklärt habe, dass sich in der JVA H._____ eine eingewiesene Person befinde, welche ihn in einem Strafverfahren zu Unrecht beschuldigt habe. Dieses erfahrene Unrecht werde er nicht auf sich beruhen lassen und bei einem persönlichen Kontakt werde mit Bestimmtheit etwas geschehen. Diese Drohung habe der Beschuldigte wie- derholt und auch gegenüber seiner eigenen Rechtsvertretung geäussert. Auf mög- liche Konsequenzen angesprochen, sei B._____ kaum zugänglich gewesen. Die Verteidigung äussert sich hierzu zusammengefasst wie folgt: zwischen dem Beschuldigten und C._____ bestehe keine "offene Rechnung". Auch sei der Schluss auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft unzulässig. Es seien keine entspre- chenden Vorstrafen aktenkundig und der Beschuldigte sei weder in der JVA H._____ noch in der JVA I._____ negativ aufgefallen. Hinsichtlich des Schreibens der JVA H._____ vom 23. Januar 2023 macht die Verteidigung zunächst geltend, dass dieses über ein Jahr zurückliege und sich die Gemüter seither stark beruhigt hätten. Abgesehen davon, sei der im Schreiben der JVA H._____ nicht namentlich erwähnte Mitinsasse nicht C._____, sondern G._____. Letzterer habe ihn zu Un- recht der Beschimpfung beschuldigt. Der Verteidiger führt weiter aus, der Be- schuldigte habe ihn am 9. Januar 2023 angerufen und ihm mitgeteilt, dass sich G._____ im selben Gefängnis befinde wie er und er nicht wisse, was im Falle ei- ner Begegnung geschehen würde. Gleichentags habe der Verteidiger die Staats- anwaltschaft über einen möglichen Konflikt zwischen dem Beschuldigten und G._____ informiert und eine Verlegung in ein anderes Gefängnis angeregt. Dies sei dann auch geschehen (act. I.5). Replizierend hält die Staatsanwaltschaft fest, der Beschuldigte und C._____ wür- den sich offensichtlich nicht verstehen. Es bestehe das hohe Risiko, dass der Be- schuldigte bei einer Freilassung in den Stadtpark zurückkehre, dort auf C._____ treffe und es zu einer erneuten Auseinandersetzung komme. Dass beim Beschul- digten eine erhöhte Gewaltbereitschaft vorliege, ergäbe sich klar aus dem Schrei- ben der JVA H._____ vom 23. Januar 2023. Diese sei mithin auch der Grund für die Verlegung von der JVA H._____ in die JVA I._____ gewesen (act. I.9). 2. Die Staatsanwaltschaft stützt ihren Antrag auf Fortsetzung der Sicherheits- haft auf das Schreiben der JVA H._____ vom 23. Januar 2023. Dieses bezeichnet aber den Mitinsassen, in Bezug auf welchen der Beschuldigte "Drohungen" aus- gesprochen haben soll, nicht namentlich. Die Darstellung der Verteidigung, wo- nach es sich um G._____ und nicht um C._____ gehandelt haben soll – was im Übrigen auch B._____ auf Ergänzungsfrage der Staatsanwaltschaft vor Schran- ken bestätigte (RG act. 32 Frage 108 ff.) –, blieb in der Replik der Staatsanwalt-

4 / 5 schaft unwidersprochen. Ebenso unwidersprochen blieb, dass der Beschuldigte im letzten Jahr in den JVA I._____ nicht negativ aufgefallen sei. Dazu, dass es zwi- schen dem Beschuldigten und C._____ aktuell keine "offenen Rechnungen" mehr gebe, erwiderte die Staatsanwaltschaft einzig, dass sich die Beteiligten "offensicht- lich" nicht verstehen würden, ohne darzulegen, inwiefern dies heute noch der Fall sein soll, und ohne auf den Hinweis der Verteidigung einzugehen, dass sich B._____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei C._____ und des- sen Familie entschuldigt hat (RG act. 32 Frage 112). Eine konkrete und aktuelle Gefahr, dass sich der Beschuldigte im Falle einer Freilassung in den Stadtpark begibt, um sich dort an C._____ für die damalige Auseinandersetzung zu rächen, kann damit aus dem Schreiben der JVA H._____ vom 23. Januar 2023 nicht abge- leitet werden und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Eine Gefahr für G._____ macht die Staatsanwaltschaft nicht geltend. Nach dem erstinstanzlichen Frei- spruch vom Vorwurf der Beschimpfung ist eine solche auch nicht anzunehmen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 26. Januar 2024 ist damit abzuweisen. 3. Art. 232 StPO regelt die erstmalige Anordnung von Sicherheitshaft nach Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens (Marc Forster, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung, Basel 2023, N 1 zu Art. 232 StPO). Diese tritt erst mit der Übermittlung der Akten nach Ausfertigung des begründeten Urteils ein (Art. 299 Abs. 2 StPO). Solange – wie vorliegende – das begründete erstinstanzliche Urteil noch nicht vorliegt, besteht für die Anwen- dung von Art. 232 StPO kein Raum. In der Zeit zwischen der mündlichen Eröff- nung des Urteils und der Rechtshängigkeit beim Berufungsgericht kommt für die Anordnung von Sicherheitshaft – im Falle eines Freispruchs – einzig Art. 231 Abs. 2 lit. b StPO zur Anwendung, welcher die Haftgründe in diesem Zeitraum ab- schliessend regelt. In dieser Hinsicht würde eine parallele Anwendung von Art. 232 StPO nicht nur die Zuständigkeit der Verfahrensleitung des Berufungsge- richts sprengen, sondern auch eine unzulässige Umgehung der erst am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 231 Abs. 2 lit. b StPO darstellen. Auf den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft vom 30. Januar 2024 ist dem- nach nicht einzutreten. 4. Über die Kosten und Entschädigungen ist im Endentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

5 / 5 Demnach wird verfügt: 1. Der Antrag auf Fortsetzung der Sicherheitshaft vom 26. Januar 2024 wird abgewiesen. 2. Auf den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft vom 30. Januar 2024 wird nicht eingetreten. 3. B._____ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 4. Mitteilung an (vorab per Incamail):