Sachverhalt
A. Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ (im Folgenden: der Beschuldigte) am
10. September 2024 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG), des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG), der Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB), der geringfügigen Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB), der Übertretung des Heilmittelgesetzes (Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG i.V.m. Art. 87 Abs. 3 HMG) sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 500.00 als teilweise Zusatzstrafe und unter Einbezug einer zu verbüssenden Restfreiheitsstrafe von 36 Tagen. B. Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte am 25. September 2024 Berufung an. Die Berufungserklärung erfolgte am 12. Februar 2026. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. C. Die Berufungsverhandlung fand am 6. Mai 2026 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Matthias Kuster, und der Staatsanwaltschaft statt. D. Der Beschuldigte beantragt, er sei von den Vorwürfen der Hehlerei, der geringfügigen Hehlerei und der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) freizusprechen. Er sei nur der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG), der Hinderung einer Amtshandlung, der falschen Anschuldigung, der Übertretung des Heilmittelgesetzes und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen. Dafür sei er unter Rückversetzung in den Strafvollzug und unter Einbezug der noch offenen Reststrafe von 36 Tagen mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00 und einer Busse von CHF 200.00 zu bestrafen, wobei die Freiheitsstrafe und die Busse als (teilweise) Zusatzstrafe auszusprechen seien. E. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung.
3 / 16
Erwägungen (33 Absätze)
E. 2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, im Zeitraum April bis Juni 2023 insgesamt mindestens 37.35 Gramm reines Kokain an D._____ verkauft zu haben. Der Beschuldigte bestreitet, diese Menge verkauft zu haben.
E. 2.1 Der Beschuldigte wurde am 27. Juni 2023 von der Polizei kontrolliert und es kamen 6.77 Gramm Kokaingemisch zum Vorschein. In der Befragung gab er an, das Kokain von D._____ gekauft zu haben (StA-act. 4.6 Frage/Antwort 3). Er habe von diesem ca. 100 Gramm übernommen und weiterverkauft (StA-act. 4.6 Frage/Antwort 5). Er habe alles davon verkauft und hätte auch das sichergestellte Kokain verkaufen wollen (StA-act. 4.6 Frage/Antwort 7). Die Aussage, dass er das Kokain von D._____ gekauft habe, bestätigte er in den weiteren polizeilichen Einvernahmen (StA-act. 4.7 und 4.8). Am 11. September 2023 wurde D._____ von der Polizei einvernommen. Er hatte Betäubungsmittel auf sich und gab an, selbst zu konsumieren, aber auch zu verkaufen, allerdings nur Heroin (StA-act. 4.10 Frage/Antwort 5 ff.). D._____ wurde vorgehalten, der Beschuldigte habe ausgesagt, von ihm 100 Gramm Kokain gekauft zu haben. Er antwortete, dass das genau umgekehrt gewesen sei. Er (D._____) habe vom Beschuldigten zwischen 50 und 70 Gramm Kokain gekauft (StA-act. 4.10 Frage/Antwort 12). Er bestätigte dies später in derselben Einvernahme (StA-act. 4.10 Frage/Antwort 15). Für 5 Gramm habe er CHF 400.00 bis CHF 450.00 bezahlt (StA-act. 4.10 Frage/Antwort 19). Am
E. 2.2 Die Aussagen von D._____ und dem Beschuldigten stimmen bezüglich des Verkaufspreises und des Zeitraums bzw. der Dauer des Handels mehr oder weniger überein. Beide gaben an, Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Verkauft hätten
5 / 16 sie auch. Dies hauptsächlich, um ihren eigenen Konsum zu decken. Der Beschuldigte gab im Verlauf der Einvernahmen zu, dass er D._____ zu Unrecht des Verkaufs von 100 g Kokain beschuldigt hatte. Während der Beschuldigte seine Aussagen immer wieder änderte und anpasste, sagte D._____ von Anfang an und konstant aus, er habe ungefähr 50 g Kokaingemisch vom Beschuldigten gekauft in jeweiligen Portionen von 2.5 bis 5 g. Wie die Verteidigung ausführt, handelt es sich bei dieser Menge um eine plausible Tagesportion für eine süchtige Person (act. H.1 S. 3). Die Aussagen von D._____ sind glaubhaft und es kann darauf abgestellt werden. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit anhand der Aussagen von D._____ erstellt.
E. 2.3 Selbst wenn der Beschuldigte davon ausgegangen wäre, dass D._____ das Kokain nur für sich gekauft hätte, hätte er nicht ausschliessen können, dass dieser zumindest einen Teil auch mal weitergab. Der Beschuldigte selbst sagte aus, dass er die bei der Festnahme auf sich getragene Menge von 6.77 g Kokaingemisch grundsätzlich selbst konsumieren wollte. Hätte er aber jemanden getroffen, der oder die in Not gewesen wäre, hätte er einen Teil davon weitergegeben (StA-act. 1.23 Frage/Antwort 4).
E. 2.4 Dass der Beschuldigte am 27. Juni 2023 im Besitz von 6.77 g Kokaingemisch war, ist aufgrund der polizeilichen Feststellungen und anhand der Aussagen des Beschuldigten erstellt. Er gab an, beabsichtigt zu haben, einen Teil davon selbst zu konsumieren und einen Teil abzugeben bzw. zu verkaufen (StA-act. 1.23 Frage/Antwort 4).
E. 2.5 Für die Erfüllung der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist auf die gehandelte Menge abzustellen. Die Gesundheit vieler Menschen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gefährdet, wenn eine Menge von mindestens 18 g reinem Kokain in Umlauf gebracht wird. Es ist unerheblich, an wie viele Personen die beschuldigte Person die Betäubungsmittel veräussert hat. Die theoretische Möglichkeit einer weiteren Verbreitung reicht aus, um den Tatbestand zu erfüllen (BGE 150 IV 213 E. 1.4 m.w.H.). Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Betäubungsmittel an eine abhängige nahe Bezugsperson abgegeben werden (BGE 120 IV 134 E. 2.b.aa).
E. 2.6 Indem der Beschuldigte insgesamt 37.35 g reines Kokain an D._____ verkaufte und am 27. Juni 2023 im Besitz von 6.77 g Kokaingemisch war, wovon er einen Teil weiterverkaufen wollte, hat er Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19
E. 6 / 16
Abs. 1 lit. c und d BetmG erfüllt und sich des qualifizierten Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht.
3.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 28. Mai 2023 von
E._____ zwei Nintendo-Spielkonsolen und elf Nintendo-Spiele und zwei Kopfhörer
entgegengenommen und in seiner Tasche versteckt zu haben (Anklageziffer 1.3).
3.1.
Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er die Sachen von E._____
entgegengenommen hat. Sie habe ihn gebeten, kurz darauf aufzupassen. Weil er
sie als faire Person gekannt habe, habe er das gemacht. Der Beschuldigte hat die
Sachen entgegengenommen und in seine Tasche getan. Er habe nicht damit
rechnen müssen, dass es sich um Deliktsgut gehandelt habe. Er habe selbst auch
immer seine Spielkonsole dabeigehabt; er habe diese bei seinen Effekten in der
JVA (act. H.3 Rz. 173 ff.). Bei der Polizei hatte der Beschuldigte ausgesagt, er habe
aus Spass gesagt: «Das sieht nicht ganz koscher aus». E._____ habe ihm
versichert, es sei kein Problem (StA-act. 5.6 Frage/Antwort 2; act. H.3 Rz. 194 ff.).
Die Aussage, er habe nicht damit gerechnet, dass die Sachen nicht E._____
gehörten, ist nicht überzeugend. Die gestohlenen Sachen (Nintendo Konsole,
Nintendo Spiele und Kopfhörer) wurden in der Tasche des Beschuldigten gefunden.
E._____ flüchtete aus dem Stadtpark, sobald sie die Polizei wahrgenommen hatte,
und liess ihre Tasche neben dem Beschuldigten liegen (StA-act. 5.1 S. 3). Unter
diesen Umständen kann der Beschuldigte nicht ernsthaft davon ausgegangen sein,
dass alles problemlos war, wie seine Nachfrage ja selbst zeigt. Der angeklagte
Sachverhalt ist aufgrund der vorhandenen Aussagen erstellt.
3.2.
Indem der Beschuldigte das von E._____ entgegengenommene Diebesgut
in seine Tasche getan hat, hat er es verheimlicht. Mit dieser Handlung hat er den
objektiven Tatbestand von Art. 160 Ziff. 1 StGB erfüllt. Auch ist erstellt, dass der
Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Er hat selbst noch nachgefragt, ob dies
«koscher» sei, was zeigt, dass er in Kauf nahm, dass die Sachen nicht legaler
Herkunft waren. Der Beschuldigte hat sich der Hehlerei schuldig gemacht.
4.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 14. Juni 2023 von
einer unbekannten Person zuvor gestohlene Apple EarPods geschenkt bekommen
und diese entgegengenommen zu haben (Anklageziffer 1.4).
4.1.
Der Beschuldigte gab bei der Staatsanwaltschaft an, jemand habe ihm die
Kopfhörer geschenkt und er habe sich nichts dabei gedacht (StA-act. 1.23
Frage/Antwort 13). Vor dem Obergericht ergänzte er, die unbekannte Person habe
ihm gesagt, er würde die Kopfhörer zerstören, wenn er (der Beschuldigte) sie nicht
E. 6.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
E. 6.2 Die vorliegend zu beurteilenden Taten erfolgten zwischen April 2023 und Februar 2024. Aus dem Strafregister geht hervor, dass der Beschuldigte am
14. Juni 2023 (Urteil 8) und am 30. August 2024 (Urteil 9) mittels Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Graubünden rechtskräftig zu Freiheitsstrafen und Bussen
E. 6.3 Der Beschuldigte wurde am 20. Juni 2022 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Es verblieb eine Reststrafe von 36 Tagen. Die Probezeit betrug ein Jahr ab Entlassung, lief somit bis 20. Juni 2023. Innerhalb dieser Probezeit beging der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte (zumindest einen Teil davon). Die bedingte Entlassung wurde vom Regionalgericht widerrufen; der Widerruf blieb mit Berufung unangefochten. Der Widerruf ist denn auch angesichts der schlechten Legalprognose nicht zu beanstanden. In Anwendung von Art. 89 Abs. 6 StGB ist mit der Reststrafe und der vorliegend auszusprechenden unbedingten Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden.
E. 6.4 Die Bildung der Zusatzstrafe und der Gesamtstrafe erfolgt nach denselben Prinzipien: Es ist eine Einsatzstrafe für das schwerste zu beurteilende Delikt festzulegen, diese ist um die Strafen der weiteren Delikte zu verschärfen, sofern diese mit derselben Strafart zu ahnden sind (Vorgehen nach Art. 49 Abs. 1 StGB). Von der dadurch hypothetisch gebildeten Gesamtstrafe sind die rechtskräftigen Vorstrafen abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt.
E. 6.5 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist aufgrund der finanziellen Verhältnisse eine Geldstrafe voraussichtlich nicht einbringlich und es ist, – trotz des Grundsatzes, dass eine Geldstrafe der Freiheitsstrafe vorgeht –, für die Delikte, die eine Freiheitsstrafe vorsehen, eine solche auszufällen (act. E.1 E. 12.5.2.).
9 / 16 7. Der Verkauf des Kokaingemischs ist die schwerste zu beurteilende Tat. Es ist dafür eine Einsatzstrafe festzulegen.
E. 7 / 16 nehme. Dann habe er sie genommen (act. H.3 Rz. 205 ff.). Diese Aussage vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht glaubhaft, dass eine dem Beschuldigten unbekannte Person ihm einfach so Kopfhörer schenkt und auch nicht, dass er diese zerstören wollte. Viel eher wusste der Beschuldigte, dass die Ware keine legale Herkunft hatte, wenn die schenkende Person diese unbedingt loswerden wollte. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 4.2. Indem der Beschuldigte die gestohlenen EarPods entgegengenommen hat, hat er sich der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Aufgrund des geringen Werts des Deliktsguts ist Art. 172ter Abs. 1 StGB StGB anwendbar. 5. Das Urteil des Regionalgerichts ist zu bestätigen. Zusätzlich zu den Schuldsprüchen, die bereits in Rechtskraft erwachsen sind, ist der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG), der Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB) und der geringfügigen Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
E. 7.1 Der Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis 20 Jahre vor. Gestützt auf Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG kann das Gericht die Strafe mildern, also den Strafrahmen nach unten öffnen. Bei betäubungsmittelabhängigen Kleindealern soll das Gericht nicht an die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gebunden sein, wenn dies zu hart erschiene (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.5 m.w.H.). Die Bestimmung ist nur auf Personen anwendbar, die selbst von unter den Anwendungsbereich des BetmG fallenden Substanzen abhängig sind. Die Finanzierung der eigenen Sucht muss nicht das einzige, aber doch das vorherrschende Handlungsziel des Täters oder der Täterin bilden (Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SR1 24 40 vom
9. April 2025 E. 4.2 m.w.H).
E. 7.2 Der Beschuldigte war selbst unbestrittenermassen betäubungsmittelabhängig. Gemäss seinen Aussagen konnte er das Kokain zu einem günstigen Einkaufspreis kaufen und indem er das Kokain weiterverkaufte, hat er sich wiederum den eigenen Anteil finanzieren können. Bei dieser Ausgangslage ist das Gericht in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG nicht an die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gebunden.
E. 7.3 Mit einer gehandelten Menge von 37.35 g reinem Kokain hat der Beschuldigte den Grenzwert (18 g reines Kokain) um etwas mehr als das Doppelte überschritten. Er hat das Kokain gekauft und an eine ihm bekannte, ebenfalls süchtige Person verkauft. Er hat keinen eigentlichen Gewinn erzielt, konnte aber durch den Einkauf grösserer Mengen zu einem tieferen Preis und den Weiterkauf eines Teils davon seine eigene Sucht finanzieren. In Anbetracht des leichten Tatverschuldens und unter Berücksichtigung der Abhängigkeit des Beschuldigten ist die Einsatzstrafe für den Verkauf des Kokaingemischs an D._____ auf 12 Monate (= 360 Tage) festzusetzen.
E. 7.4 Aufgrund der Vorstrafen und der Delinquenz während laufendem Verfahren ist die Einsatzstrafe um 2 Monate (= 60 Tage) zu erhöhen.
E. 7.5 Für den Besitz der Valium Tabletten, die Hehlerei (Nintendo) und die falsche Anschuldigung sind ebenfalls Freiheitsstrafen auszusprechen.
E. 7.5.1 Die Vorinstanz verschärfte die Einsatzstrafe wegen der genannten Delikte um insgesamt vier Monate. Die Methodik ist nicht korrekt, hätte man doch für jedes einzelne Delikt die angemessene Strafe festlegen und die Einsatzstrafe jeweils
10 / 16 verschärfen (asperieren) müssen. Im Ergebnis sind die vier Monate jedoch dem Tatverschulden und den Täterkomponenten angemessen. Die Einsatzstrafe von
E. 7.6 Zu Recht bemängelte der Beschuldigte die lange Verfahrensdauer. Eine Dauer von rund 16 Monaten für die Begründung des Urteils ist in Anbetracht der geringen Komplexität des Falles zu lange. Es ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebot festzustellen. Erstrangige Folge davon ist eine Reduktion der Strafe. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4). Der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden, wenn sie unter Hinweis auf Obdachlosigkeit und fehlende Erwerbstätigkeit sinngemäss vorbringt, es komme auf den Status der beschuldigten Person an, ob die Verfahrensverzögerung sich auf ihr Leben auswirkt und deshalb von einer Strafreduktion abzusehen sei (act. H.2 S. 5). Die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens stellt unabhängig von der persönlichen Situation der beschuldigten Person eine relevante Belastung dar, was umso mehr bei einer drohenden Freiheitsstrafe gilt. Vorliegend ist der Verfahrensverzögerung mit einer Strafreduktion von rund 10% (aufgerundet zwei Monate oder 60 Tage) Rechnung zu tragen.
E. 7.7 Für die vorliegend zu beurteilenden Delikte ist demnach eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten (= 480 Tage) festzulegen.
E. 7.8 Verschärfend hinzuzurechnen ist die Reststrafe der widerrufenen Entlassung von 36 Tagen. Der Beschuldigte hat nach seiner Entlassung weiterhin Betäubungsmittel konsumiert und hat kaum ein Jahr später Kokain verkauft. Von der verbleibenden Reststrafe sind 30 Tage zu der Freiheitsstrafe hinzuzurechnen. Die Strafe beträgt somit 17 Monate (= 510 Tage).
E. 7.9 Die mit den rechtskräftigen Strafbefehlen vom 14. Juni 2023, 30. August 2024 und 18. Oktober 2024 ausgesprochenen Freiheitsstrafen von 40 Tagen (Urteil 8), drei Monaten (Urteil 9) und 30 Tagen (Urteil 10; Anwendung von Art. 34 Abs. 3 StPO) sind hinzuzurechnen. Die rechtskräftigen Strafen von 5 1/3 Monaten (= 160 Tage) sind insgesamt zu drei Monaten (= 90 Tage) anzurechnen. Damit
11 / 16 resultiert aus allen vorliegend einzubeziehenden Delikten eine hypothetische Freiheitsstrafe von 20 Monaten (= 600 Tage). Davon sind die rechtskräftigen Vorstrafen (Urteile 8, 9 und 10) abzuziehen. Das ergibt eine Freiheitsstrafe von 440 Tagen. Diese ist als Gesamtstrafe infolge Rückversetzung und (teilweise) Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Graubünden vom
E. 7.10 Die Polizei- und Untersuchungshaft von zwei Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
E. 8 / 16 verurteilt wurde (act. D.10). Die vorliegend zu beurteilenden Taten lagen demnach vor diesen rechtskräftigen Urteilen (in Bezug auf den Strafbefehl vom 14. Juni 2023 nur teilweise), weshalb eine Zusatzstrafe zu den rechtskräftigen Strafbefehlen zu bilden ist (sofern die Strafen gleichartig sind). Relevant ist das Datum des Ersturteils, also das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 10. September 2024. Bezüglich rechtskräftigem Strafbefehl vom 18. Oktober 2024 (Urteil 10) ist Folgendes zu bemerken: Die Staatsanwaltschaft hat ein selbständiges Urteil gefällt, ohne das noch nicht rechtskräftige Ersturteil des Regionalgerichts zu berücksichtigen (BGE 129 IV 113 E. 1.3). Das gibt dem Verurteilten die Möglichkeit, gestützt auf Art. 34 Abs. 3 StPO bei dem Gericht, welches die schwerste Strafe ausgesprochen hat, nachträglich eine Gesamtstrafe zu beantragen. Da dies das Obergericht ist, ist das Urteil 10 vorliegend ebenfalls in die Strafzumessung einzubeziehen, um einen prozessualen Leerlauf zu vermeiden. Der Strafbefehl vom
E. 8.1 Für die Hinderung einer Amtshandlung sieht das Gesetz eine Geldstrafe von maximal 30 Tagessätzen vor (Art. 286 StGB). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu 20 Tagessätzen, der Beschuldigte beantragt mit Berufung 10 Tagessätze Geldstrafe.
E. 8.2 Der Beschuldigte hat sich einer Polizeikontrolle verweigert. Er habe nicht gewollt, dass die Polizei das Kokaingemisch findet, das er auf sich trug. Zudem habe er sich zuvor heftig mit seiner damaligen Freundin gestritten und habe unter Suchtdruck gestanden, weshalb er sich in einer schlechten Verfassung befunden habe (act. H.3 Rz. 137 ff.; StA-act. 7.2 Frage/Antwort 21). Das objektive und subjektive Tatverschulden ist sehr leicht. Die Täterkomponenten wirken straferhöhend (vgl. E. 7.4). Insgesamt ist eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen angemessen.
E. 8.3 Der Beschuldigte hat kein Einkommen, lebte ohne festen Wohnsitz und befindet sich zurzeit im Strafvollzug (act. H.3 Rz. 49 ff.). Es ist gerechtfertigt, den Tagessatz ausnahmsweise auf CHF 10.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). 9. Angesichts der Vorstrafen und der schlechten Legalprognose sind Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu vollziehen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 10. Für die geringfügige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), die Übertretung des Heilmittelgesetzes (Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG i.V.m. Art. 87 Abs. 3 HMG) und die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) sehen die jeweiligen Gesetze Busse vor. 10.1. Auch diesbezüglich sind nach demselben Vorgehen wie bei der Freiheitsstrafe Gesamtstrafen bzw. Zusatzstrafen zu bilden (vgl. E. 6.1.4). 10.2. Die Vorinstanz hat für die vorliegend zu beurteilenden Delikte eine Gesamtbusse von CHF 500.00 ausgesprochen. Auch bei der Busse müsste eine
12 / 16 Einsatzstrafe festgelegt werden, die dann um die weiteren Strafen verschärft würde. Die CHF 500.00 sind jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden und daher zu bestätigen. 10.3. Die Busse ist als Zusatzstrafe zu den rechtskräftigen Bussen auszugestalten. Diese betrugen insgesamt CHF 700.00. Davon sind CHF 500.00 zu asperieren. Insgesamt ergibt sich eine Busse von CHF 1'000.00. Davon sind wiederum die rechtskräftigen Vorstrafen von CHF 700.00 abzuziehen. Es verbleibt eine Busse von CHF 300.00, die als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen 8, 9 und 10 auszusprechen ist. 11. Insgesamt resultiert als Strafe eine Freiheitsstrafe von 440 Tagen und eine Busse von CHF 300.00 (Gesamtstrafe mit Rückversetzung, Zusatzstrafe zu den rechtskräftigen Strafbefehlen) und eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind zu vollziehen, die Busse ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse ist auf drei Tage festzusetzen. 12.1. Weil der Beschuldigte verurteilt wird, trägt er die Kosten für die Untersuchung und das Verfahren vor Regionalgericht (Art. 426 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Kostendispositiv ist zu bestätigen. Demnach hat der Beschuldigte die Untersuchungskosten von CHF 4'230.00 und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00 und den Kosten für die amtliche Verteidigung von CHF 5'562.00, zu bezahlen. Rechtsanwalt Matthias Kuster ist einstweilen vom Regionalgericht zu entschädigen. Sobald es ihm seine finanziellen Verhältnisse erlauben, hat der Beschuldigte den Betrag zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 12.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Schuldpunkt vollumfänglich; er hat drei Freisprüche beantragt, wird aber in allen Punkten schuldig gesprochen. Hinsichtlich der Strafzumessung obsiegt der Beschuldigte in einem kleinen Ausmass, indem alle Strafen reduziert werden. Dies rechtfertigt, einen Viertel der Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Rechtsanwalt Matthias Kuster macht einen Aufwand von 18.5 Stunden geltend (act. G.1). Für die geschätzte Position «Hauptverhandlung; Abschlusskorrespondenz; Besprechung Urteil» sind statt drei Stunden nur 2.5 Stunden zu entschädigen; dies aufgrund der effektiven Dauer der Hauptverhandlung von 1.5 Stunden zuzüglich einer Stunde für die Abschlussarbeiten. Insgesamt sind demnach 18 Stunden zu CHF 200.00 zu entschädigen, zzgl. Spesenpauschale von 3% und 8.1% Mehrwertsteuer. Das
13 / 16 ergibt eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung von CHF 4'008.35. Diese ist einstweilen aus der Kasse des Obergerichts zu bezahlen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, drei Viertel davon bzw. CHF 3'006.25 bei ausreichenden finanziellen Mitteln zurückzubezahlen (s. oben E. 12.1).
E. 13 Januar 2025 (Urteil 11) und derjenige vom 17. November 2025 (Urteil 12) ergingen erst nach dem hier relevanten Ersturteil des Regionalgerichts Plessur und sind in der hier vorzunehmenden Strafzumessung nicht zu berücksichtigen.
E. 14 / 16 Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom
10. September 2024, mitgeteilt am 26. Januar 2026 (Proz. Nr. 515-2024-17), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. A._____ ist schuldig:
– […]
– des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG (Anklageziffer 1.2),
– […],
– […],
– der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB (Anklageziffer 1.5),
– der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.6),
– der Übertretung des Heilmittelgesetzes gemäss Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 HMG (Anklageziffer 1.7) sowie
– der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 1.8). 2. A._____ wird in den Vollzug der mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19.11.2020, 04.10.2021 und 07.01.2022 ausgefällten Freiheitsstrafen und umgewandelten Ersatzfreiheitsstrafen – aus welchem er mit Verfügung des Amts für Justizvollzug Graubünden vom 31.03.2022 unter Ansetzung einer Probezeit bis zum 24.05.2023, mit Entscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14.06.2023 um 6 Monate bis zum 21.12.2023 verlängert, bedingt entlassen wurde – rückversetzt. (…). 3. […] 4. Die beschlagnahmten Gegenstände:
– 0.1 Gramm Kokain (Ref. GR 2023 5 1095)
– 172 Tabletten Valium (Ref. GR 2023 5 1095)
– 2 Feinwaagen (Ref. GR 2023 5 1095)
– 2 Minigrips leer (Ref. GR 2023 6 2410)
– 1 Röhrchen mit Kokain-Base (Ref. GR 2023 6 2410)
– 1 rotes Röhrchen mit Verbrennungsprodukt Kokain-Base (Ref. GR 2023 6 2410)
– 1 Smartphone Samsung klappbar (Ref. GR 2023 6 2410)
– 1 Plastikfläschchen (Bacardi) mit mutm. Ammoniak (Ref. GR 2023 6 2410)
– 2 Tabletten Sirdalud (Ref. GR 2023 7 3291)
– Kokain in Baseform ca. 0.2 Gramm (Ref. GR 2023 7 3291)
E. 15 / 16
– 1 Gassenbriefchen mit brauner Substanz, ca. 0.3 Gramm (Ref. GR 2023 7 3291)
– 2 Kamagra 200 mg (Ref. GR 2023 7 3291) werden gestützt auf Art. 69 StGB gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten soweit diese nicht verwertet werden können. 5.
a) Die Zivilklage von B._____ gegen A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
b) Die Zivilklage von C._____ gegen A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. […] 2. A._____ ist zudem schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG und Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG (Anklageziffern 1.1.1 und 1.1.2), der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.3) und der geringfügigen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.4). 3. A._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 440 Tagen und einer Busse von CHF 300.00 als Gesamtstrafe infolge Rückversetzung (Freiheitsstrafe) sowie als (teilweise) Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. Juni 2023, vom 30. August 2024 und vom 18. Oktober 2024 (Freiheitsstrafe und Busse) und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00 bestraft. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 2 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die Untersuchungskosten von CHF 4'230.00 gehen zulasten von A._____. 6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 11'562.50 (Gerichtsgebühr CHF 6'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 5'562.50) gehen zulasten von A._____. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
E. 16 / 16 7. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 geht im Umfang von CHF 3'000.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von CHF 4'008.35 werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 3’006.25. 8. [Rechtsmittelbelehrung] 9. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 12. Mai 2026 mitgeteilt am 1. Juli 2026 Referenz SR1 26 4 Instanz Erste strafrechtliche Kammer Besetzung Moses, Vorsitz Cavegn und Bergamin Bernhard, Aktuarin Parteien A._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Matthias Kuster gegen B._____ Privatkläger C._____ Privatkläger Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstand Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 10. September 2024, mitgeteilt am 26. Januar 2026 (Proz. Nr. 515-2024-17)
2 / 16 Sachverhalt A. Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ (im Folgenden: der Beschuldigte) am
10. September 2024 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG), des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG), der Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB), der geringfügigen Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB), der Übertretung des Heilmittelgesetzes (Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG i.V.m. Art. 87 Abs. 3 HMG) sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 500.00 als teilweise Zusatzstrafe und unter Einbezug einer zu verbüssenden Restfreiheitsstrafe von 36 Tagen. B. Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte am 25. September 2024 Berufung an. Die Berufungserklärung erfolgte am 12. Februar 2026. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. C. Die Berufungsverhandlung fand am 6. Mai 2026 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Matthias Kuster, und der Staatsanwaltschaft statt. D. Der Beschuldigte beantragt, er sei von den Vorwürfen der Hehlerei, der geringfügigen Hehlerei und der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) freizusprechen. Er sei nur der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG), der Hinderung einer Amtshandlung, der falschen Anschuldigung, der Übertretung des Heilmittelgesetzes und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen. Dafür sei er unter Rückversetzung in den Strafvollzug und unter Einbezug der noch offenen Reststrafe von 36 Tagen mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00 und einer Busse von CHF 200.00 zu bestrafen, wobei die Freiheitsstrafe und die Busse als (teilweise) Zusatzstrafe auszusprechen seien. E. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung.
3 / 16 Erwägungen 1.1. Gegen das Urteil des Regionalgerichts ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten. 1.2. Die Schuldsprüche für die Hinderung einer Amtshandlung, die falsche Anschuldigung, die Übertretung des Heilmittelgesetzes und die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sind nicht angefochten. Dasselbe gilt für die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände und den Verweis der Zivilklagen auf den Zivilweg. Die Dispositivziffern 1 (Spiegelstriche 1, 3 und 4), 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils sind deshalb in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. 1.3. Thema des Berufungsverfahrens sind somit die Qualifikation der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1.1) und die Schuldsprüche wegen Hehlerei (Anklageziffer 1.3) bzw. wegen geringfügiger Hehlerei (Anklageziffer 1.4). Auch die Strafzumessung ist zu überprüfen. 2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, im Zeitraum April bis Juni 2023 insgesamt mindestens 37.35 Gramm reines Kokain an D._____ verkauft zu haben. Der Beschuldigte bestreitet, diese Menge verkauft zu haben. 2.1. Der Beschuldigte wurde am 27. Juni 2023 von der Polizei kontrolliert und es kamen 6.77 Gramm Kokaingemisch zum Vorschein. In der Befragung gab er an, das Kokain von D._____ gekauft zu haben (StA-act. 4.6 Frage/Antwort 3). Er habe von diesem ca. 100 Gramm übernommen und weiterverkauft (StA-act. 4.6 Frage/Antwort 5). Er habe alles davon verkauft und hätte auch das sichergestellte Kokain verkaufen wollen (StA-act. 4.6 Frage/Antwort 7). Die Aussage, dass er das Kokain von D._____ gekauft habe, bestätigte er in den weiteren polizeilichen Einvernahmen (StA-act. 4.7 und 4.8). Am 11. September 2023 wurde D._____ von der Polizei einvernommen. Er hatte Betäubungsmittel auf sich und gab an, selbst zu konsumieren, aber auch zu verkaufen, allerdings nur Heroin (StA-act. 4.10 Frage/Antwort 5 ff.). D._____ wurde vorgehalten, der Beschuldigte habe ausgesagt, von ihm 100 Gramm Kokain gekauft zu haben. Er antwortete, dass das genau umgekehrt gewesen sei. Er (D._____) habe vom Beschuldigten zwischen 50 und 70 Gramm Kokain gekauft (StA-act. 4.10 Frage/Antwort 12). Er bestätigte dies später in derselben Einvernahme (StA-act. 4.10 Frage/Antwort 15). Für 5 Gramm habe er CHF 400.00 bis CHF 450.00 bezahlt (StA-act. 4.10 Frage/Antwort 19). Am
6. Oktober 2023 führte die Staatsanwaltschaft eine Konfronteinvernahme mit den beiden durch (StA-act. 4.11). D._____ wiederholte, dass er 50-70 Gramm Kokain vom Beschuldigten gekauft habe (StA-act. 4.11 Frage/Antwort 2 und 7). In der
4 / 16 Regel habe er pro Kauf 2.5 bis 5 Gramm für seinen Eigenkonsum bezogen (StA- act. 4.11 Frage/Antwort 11). Etwas später sagte er dann, es seien im Minimum 50 Gramm oder nicht mehr als 50 Gramm gewesen. Jedenfalls etwa 50 Gramm (StA-act. 4.11 Frage/Antwort 23). Für 5 Gramm habe er zwischen CHF 350.00 und CHF 450.00 bezahlt (StA-act 4.11 Frage/Antwort 27). Der Beschuldigte äusserte sich zunächst nicht. Der einvernehmende Staatsanwalt hielt ihm Art. 303 und Art. 304 StGB vor. Danach wurde die Einvernahme kurz unterbrochen. Der Beschuldigte gestand dann, dass er unter Druck der Polizei und aufgrund der Folgen des Entzugs D._____ falsch beschuldigt habe. Der ganze Sachverhalt sei aber so gewesen, dass sie beide (D._____ und der Beschuldigte) gar nicht mit so grossen Mengen handelten. Sie schauten nur, dass sie überleben könnten, zum Konsumieren, um den Eigenkonsum zu decken (StA-act. 4.11 Frage/Antwort 45). Auf den Vorhalt, er habe demnach D._____ 37.5 Gramm bis 52.5 Gramm reines Kokain verkauft, sagte der Beschuldigte, es seien nicht einmal 50 Gramm gewesen. Es seien tägliche Eigenkonsummengen gewesen. Es würde ihn wundern, wenn es sich um mehr als 50 Gramm gehandelt hätte (StA-act. 4.11 Frage/Antwort 51). Er habe zum Eigenkonsum verkauft. Er verdiene keinen Rappen. Zum Umsatz könne er keine Aussage machen (StA-act. 4.11 Frage/Antwort 53). Es gebe verschiedene Anlaufstellen, bei denen man Kokain kaufen könne. Er habe Geld gespart, um eine grössere Menge zu kaufen. So bekomme man es billiger (StA-act. 4.13 Frage/Antwort 5). Anlässlich der Schlusseinvernahme am 22. Februar 2024 bestritt der Beschuldigte, D._____ mind. 37.35 Gramm reines Kokain verkauft zu haben. Er habe D._____ nur ca. 2-3 Mal gesehen. Er habe ihm ca. 3 Mal 2.5 Gramm Kokaingemisch und ca. 3 Mal 0.3 Gramm Kokaingemisch verkauft. Er wisse nicht, ob D._____ diese Mengenangabe aus Rache für die falsche Anschuldigung gemacht habe (StA-act. 1.23 Frage/Antwort 5). Es seien maximal 15 Gramm Kokaingemisch im Zeitraum April bis Juni 2023 gewesen. 5 Gramm habe er sicher nie auf einmal verkauft, dann hätte er ja selbst nichts mehr gehabt (StA-act. 1.23 Frage/Antwort 6). Vor dem Obergericht sagte der Beschuldigte aus, er habe D._____ gelegentlich, zwei- oder dreimal pro Monat, in einem Zeitraum von drei Monaten Kokain verkauft. Sie hätten sich sechs- bis siebenmal getroffen. Das Kokain habe er in Portionen von 1.5 bis max. 3 Gramm zu einem Preis von CHF 70.00 pro Gramm verkauft. Die von der Staatsanwaltschaft angeklagte Menge von 37.35 Gramm reinem Kokain stimme nicht, weil er und D._____ sich gar nicht so oft getroffen hätten (act. H.3 Rz. 88 ff.). 2.2. Die Aussagen von D._____ und dem Beschuldigten stimmen bezüglich des Verkaufspreises und des Zeitraums bzw. der Dauer des Handels mehr oder weniger überein. Beide gaben an, Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Verkauft hätten
5 / 16 sie auch. Dies hauptsächlich, um ihren eigenen Konsum zu decken. Der Beschuldigte gab im Verlauf der Einvernahmen zu, dass er D._____ zu Unrecht des Verkaufs von 100 g Kokain beschuldigt hatte. Während der Beschuldigte seine Aussagen immer wieder änderte und anpasste, sagte D._____ von Anfang an und konstant aus, er habe ungefähr 50 g Kokaingemisch vom Beschuldigten gekauft in jeweiligen Portionen von 2.5 bis 5 g. Wie die Verteidigung ausführt, handelt es sich bei dieser Menge um eine plausible Tagesportion für eine süchtige Person (act. H.1 S. 3). Die Aussagen von D._____ sind glaubhaft und es kann darauf abgestellt werden. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit anhand der Aussagen von D._____ erstellt. 2.3. Selbst wenn der Beschuldigte davon ausgegangen wäre, dass D._____ das Kokain nur für sich gekauft hätte, hätte er nicht ausschliessen können, dass dieser zumindest einen Teil auch mal weitergab. Der Beschuldigte selbst sagte aus, dass er die bei der Festnahme auf sich getragene Menge von 6.77 g Kokaingemisch grundsätzlich selbst konsumieren wollte. Hätte er aber jemanden getroffen, der oder die in Not gewesen wäre, hätte er einen Teil davon weitergegeben (StA-act. 1.23 Frage/Antwort 4). 2.4. Dass der Beschuldigte am 27. Juni 2023 im Besitz von 6.77 g Kokaingemisch war, ist aufgrund der polizeilichen Feststellungen und anhand der Aussagen des Beschuldigten erstellt. Er gab an, beabsichtigt zu haben, einen Teil davon selbst zu konsumieren und einen Teil abzugeben bzw. zu verkaufen (StA-act. 1.23 Frage/Antwort 4). 2.5. Für die Erfüllung der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist auf die gehandelte Menge abzustellen. Die Gesundheit vieler Menschen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gefährdet, wenn eine Menge von mindestens 18 g reinem Kokain in Umlauf gebracht wird. Es ist unerheblich, an wie viele Personen die beschuldigte Person die Betäubungsmittel veräussert hat. Die theoretische Möglichkeit einer weiteren Verbreitung reicht aus, um den Tatbestand zu erfüllen (BGE 150 IV 213 E. 1.4 m.w.H.). Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Betäubungsmittel an eine abhängige nahe Bezugsperson abgegeben werden (BGE 120 IV 134 E. 2.b.aa). 2.6. Indem der Beschuldigte insgesamt 37.35 g reines Kokain an D._____ verkaufte und am 27. Juni 2023 im Besitz von 6.77 g Kokaingemisch war, wovon er einen Teil weiterverkaufen wollte, hat er Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19
6 / 16 Abs. 1 lit. c und d BetmG erfüllt und sich des qualifizierten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. 3. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 28. Mai 2023 von E._____ zwei Nintendo-Spielkonsolen und elf Nintendo-Spiele und zwei Kopfhörer entgegengenommen und in seiner Tasche versteckt zu haben (Anklageziffer 1.3). 3.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er die Sachen von E._____ entgegengenommen hat. Sie habe ihn gebeten, kurz darauf aufzupassen. Weil er sie als faire Person gekannt habe, habe er das gemacht. Der Beschuldigte hat die Sachen entgegengenommen und in seine Tasche getan. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass es sich um Deliktsgut gehandelt habe. Er habe selbst auch immer seine Spielkonsole dabeigehabt; er habe diese bei seinen Effekten in der JVA (act. H.3 Rz. 173 ff.). Bei der Polizei hatte der Beschuldigte ausgesagt, er habe aus Spass gesagt: «Das sieht nicht ganz koscher aus». E._____ habe ihm versichert, es sei kein Problem (StA-act. 5.6 Frage/Antwort 2; act. H.3 Rz. 194 ff.). Die Aussage, er habe nicht damit gerechnet, dass die Sachen nicht E._____ gehörten, ist nicht überzeugend. Die gestohlenen Sachen (Nintendo Konsole, Nintendo Spiele und Kopfhörer) wurden in der Tasche des Beschuldigten gefunden. E._____ flüchtete aus dem Stadtpark, sobald sie die Polizei wahrgenommen hatte, und liess ihre Tasche neben dem Beschuldigten liegen (StA-act. 5.1 S. 3). Unter diesen Umständen kann der Beschuldigte nicht ernsthaft davon ausgegangen sein, dass alles problemlos war, wie seine Nachfrage ja selbst zeigt. Der angeklagte Sachverhalt ist aufgrund der vorhandenen Aussagen erstellt. 3.2. Indem der Beschuldigte das von E._____ entgegengenommene Diebesgut in seine Tasche getan hat, hat er es verheimlicht. Mit dieser Handlung hat er den objektiven Tatbestand von Art. 160 Ziff. 1 StGB erfüllt. Auch ist erstellt, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Er hat selbst noch nachgefragt, ob dies «koscher» sei, was zeigt, dass er in Kauf nahm, dass die Sachen nicht legaler Herkunft waren. Der Beschuldigte hat sich der Hehlerei schuldig gemacht. 4. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 14. Juni 2023 von einer unbekannten Person zuvor gestohlene Apple EarPods geschenkt bekommen und diese entgegengenommen zu haben (Anklageziffer 1.4). 4.1. Der Beschuldigte gab bei der Staatsanwaltschaft an, jemand habe ihm die Kopfhörer geschenkt und er habe sich nichts dabei gedacht (StA-act. 1.23 Frage/Antwort 13). Vor dem Obergericht ergänzte er, die unbekannte Person habe ihm gesagt, er würde die Kopfhörer zerstören, wenn er (der Beschuldigte) sie nicht
7 / 16 nehme. Dann habe er sie genommen (act. H.3 Rz. 205 ff.). Diese Aussage vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht glaubhaft, dass eine dem Beschuldigten unbekannte Person ihm einfach so Kopfhörer schenkt und auch nicht, dass er diese zerstören wollte. Viel eher wusste der Beschuldigte, dass die Ware keine legale Herkunft hatte, wenn die schenkende Person diese unbedingt loswerden wollte. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 4.2. Indem der Beschuldigte die gestohlenen EarPods entgegengenommen hat, hat er sich der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Aufgrund des geringen Werts des Deliktsguts ist Art. 172ter Abs. 1 StGB StGB anwendbar. 5. Das Urteil des Regionalgerichts ist zu bestätigen. Zusätzlich zu den Schuldsprüchen, die bereits in Rechtskraft erwachsen sind, ist der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG), der Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB) und der geringfügigen Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. 6.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). 6.2. Die vorliegend zu beurteilenden Taten erfolgten zwischen April 2023 und Februar 2024. Aus dem Strafregister geht hervor, dass der Beschuldigte am
14. Juni 2023 (Urteil 8) und am 30. August 2024 (Urteil 9) mittels Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Graubünden rechtskräftig zu Freiheitsstrafen und Bussen
8 / 16 verurteilt wurde (act. D.10). Die vorliegend zu beurteilenden Taten lagen demnach vor diesen rechtskräftigen Urteilen (in Bezug auf den Strafbefehl vom 14. Juni 2023 nur teilweise), weshalb eine Zusatzstrafe zu den rechtskräftigen Strafbefehlen zu bilden ist (sofern die Strafen gleichartig sind). Relevant ist das Datum des Ersturteils, also das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 10. September 2024. Bezüglich rechtskräftigem Strafbefehl vom 18. Oktober 2024 (Urteil 10) ist Folgendes zu bemerken: Die Staatsanwaltschaft hat ein selbständiges Urteil gefällt, ohne das noch nicht rechtskräftige Ersturteil des Regionalgerichts zu berücksichtigen (BGE 129 IV 113 E. 1.3). Das gibt dem Verurteilten die Möglichkeit, gestützt auf Art. 34 Abs. 3 StPO bei dem Gericht, welches die schwerste Strafe ausgesprochen hat, nachträglich eine Gesamtstrafe zu beantragen. Da dies das Obergericht ist, ist das Urteil 10 vorliegend ebenfalls in die Strafzumessung einzubeziehen, um einen prozessualen Leerlauf zu vermeiden. Der Strafbefehl vom
13. Januar 2025 (Urteil 11) und derjenige vom 17. November 2025 (Urteil 12) ergingen erst nach dem hier relevanten Ersturteil des Regionalgerichts Plessur und sind in der hier vorzunehmenden Strafzumessung nicht zu berücksichtigen. 6.3. Der Beschuldigte wurde am 20. Juni 2022 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Es verblieb eine Reststrafe von 36 Tagen. Die Probezeit betrug ein Jahr ab Entlassung, lief somit bis 20. Juni 2023. Innerhalb dieser Probezeit beging der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte (zumindest einen Teil davon). Die bedingte Entlassung wurde vom Regionalgericht widerrufen; der Widerruf blieb mit Berufung unangefochten. Der Widerruf ist denn auch angesichts der schlechten Legalprognose nicht zu beanstanden. In Anwendung von Art. 89 Abs. 6 StGB ist mit der Reststrafe und der vorliegend auszusprechenden unbedingten Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. 6.4. Die Bildung der Zusatzstrafe und der Gesamtstrafe erfolgt nach denselben Prinzipien: Es ist eine Einsatzstrafe für das schwerste zu beurteilende Delikt festzulegen, diese ist um die Strafen der weiteren Delikte zu verschärfen, sofern diese mit derselben Strafart zu ahnden sind (Vorgehen nach Art. 49 Abs. 1 StGB). Von der dadurch hypothetisch gebildeten Gesamtstrafe sind die rechtskräftigen Vorstrafen abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. 6.5. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist aufgrund der finanziellen Verhältnisse eine Geldstrafe voraussichtlich nicht einbringlich und es ist, – trotz des Grundsatzes, dass eine Geldstrafe der Freiheitsstrafe vorgeht –, für die Delikte, die eine Freiheitsstrafe vorsehen, eine solche auszufällen (act. E.1 E. 12.5.2.).
9 / 16 7. Der Verkauf des Kokaingemischs ist die schwerste zu beurteilende Tat. Es ist dafür eine Einsatzstrafe festzulegen. 7.1. Der Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis 20 Jahre vor. Gestützt auf Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG kann das Gericht die Strafe mildern, also den Strafrahmen nach unten öffnen. Bei betäubungsmittelabhängigen Kleindealern soll das Gericht nicht an die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gebunden sein, wenn dies zu hart erschiene (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.5 m.w.H.). Die Bestimmung ist nur auf Personen anwendbar, die selbst von unter den Anwendungsbereich des BetmG fallenden Substanzen abhängig sind. Die Finanzierung der eigenen Sucht muss nicht das einzige, aber doch das vorherrschende Handlungsziel des Täters oder der Täterin bilden (Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SR1 24 40 vom
9. April 2025 E. 4.2 m.w.H). 7.2. Der Beschuldigte war selbst unbestrittenermassen betäubungsmittelabhängig. Gemäss seinen Aussagen konnte er das Kokain zu einem günstigen Einkaufspreis kaufen und indem er das Kokain weiterverkaufte, hat er sich wiederum den eigenen Anteil finanzieren können. Bei dieser Ausgangslage ist das Gericht in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG nicht an die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gebunden. 7.3. Mit einer gehandelten Menge von 37.35 g reinem Kokain hat der Beschuldigte den Grenzwert (18 g reines Kokain) um etwas mehr als das Doppelte überschritten. Er hat das Kokain gekauft und an eine ihm bekannte, ebenfalls süchtige Person verkauft. Er hat keinen eigentlichen Gewinn erzielt, konnte aber durch den Einkauf grösserer Mengen zu einem tieferen Preis und den Weiterkauf eines Teils davon seine eigene Sucht finanzieren. In Anbetracht des leichten Tatverschuldens und unter Berücksichtigung der Abhängigkeit des Beschuldigten ist die Einsatzstrafe für den Verkauf des Kokaingemischs an D._____ auf 12 Monate (= 360 Tage) festzusetzen. 7.4. Aufgrund der Vorstrafen und der Delinquenz während laufendem Verfahren ist die Einsatzstrafe um 2 Monate (= 60 Tage) zu erhöhen. 7.5. Für den Besitz der Valium Tabletten, die Hehlerei (Nintendo) und die falsche Anschuldigung sind ebenfalls Freiheitsstrafen auszusprechen. 7.5.1. Die Vorinstanz verschärfte die Einsatzstrafe wegen der genannten Delikte um insgesamt vier Monate. Die Methodik ist nicht korrekt, hätte man doch für jedes einzelne Delikt die angemessene Strafe festlegen und die Einsatzstrafe jeweils
10 / 16 verschärfen (asperieren) müssen. Im Ergebnis sind die vier Monate jedoch dem Tatverschulden und den Täterkomponenten angemessen. Die Einsatzstrafe von 14 Monaten (= 420 Tage) ist um 4 Monate zu asperieren und beträgt 18 Monate (= 540 Tage). 7.6. Zu Recht bemängelte der Beschuldigte die lange Verfahrensdauer. Eine Dauer von rund 16 Monaten für die Begründung des Urteils ist in Anbetracht der geringen Komplexität des Falles zu lange. Es ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebot festzustellen. Erstrangige Folge davon ist eine Reduktion der Strafe. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4). Der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden, wenn sie unter Hinweis auf Obdachlosigkeit und fehlende Erwerbstätigkeit sinngemäss vorbringt, es komme auf den Status der beschuldigten Person an, ob die Verfahrensverzögerung sich auf ihr Leben auswirkt und deshalb von einer Strafreduktion abzusehen sei (act. H.2 S. 5). Die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens stellt unabhängig von der persönlichen Situation der beschuldigten Person eine relevante Belastung dar, was umso mehr bei einer drohenden Freiheitsstrafe gilt. Vorliegend ist der Verfahrensverzögerung mit einer Strafreduktion von rund 10% (aufgerundet zwei Monate oder 60 Tage) Rechnung zu tragen. 7.7. Für die vorliegend zu beurteilenden Delikte ist demnach eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten (= 480 Tage) festzulegen. 7.8. Verschärfend hinzuzurechnen ist die Reststrafe der widerrufenen Entlassung von 36 Tagen. Der Beschuldigte hat nach seiner Entlassung weiterhin Betäubungsmittel konsumiert und hat kaum ein Jahr später Kokain verkauft. Von der verbleibenden Reststrafe sind 30 Tage zu der Freiheitsstrafe hinzuzurechnen. Die Strafe beträgt somit 17 Monate (= 510 Tage). 7.9. Die mit den rechtskräftigen Strafbefehlen vom 14. Juni 2023, 30. August 2024 und 18. Oktober 2024 ausgesprochenen Freiheitsstrafen von 40 Tagen (Urteil 8), drei Monaten (Urteil 9) und 30 Tagen (Urteil 10; Anwendung von Art. 34 Abs. 3 StPO) sind hinzuzurechnen. Die rechtskräftigen Strafen von 5 1/3 Monaten (= 160 Tage) sind insgesamt zu drei Monaten (= 90 Tage) anzurechnen. Damit
11 / 16 resultiert aus allen vorliegend einzubeziehenden Delikten eine hypothetische Freiheitsstrafe von 20 Monaten (= 600 Tage). Davon sind die rechtskräftigen Vorstrafen (Urteile 8, 9 und 10) abzuziehen. Das ergibt eine Freiheitsstrafe von 440 Tagen. Diese ist als Gesamtstrafe infolge Rückversetzung und (teilweise) Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Graubünden vom
14. Juni 2023, vom 30. August 2024 und vom 18. Oktober 2024 auszugestalten. 7.10. Die Polizei- und Untersuchungshaft von zwei Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 8.1. Für die Hinderung einer Amtshandlung sieht das Gesetz eine Geldstrafe von maximal 30 Tagessätzen vor (Art. 286 StGB). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu 20 Tagessätzen, der Beschuldigte beantragt mit Berufung 10 Tagessätze Geldstrafe. 8.2. Der Beschuldigte hat sich einer Polizeikontrolle verweigert. Er habe nicht gewollt, dass die Polizei das Kokaingemisch findet, das er auf sich trug. Zudem habe er sich zuvor heftig mit seiner damaligen Freundin gestritten und habe unter Suchtdruck gestanden, weshalb er sich in einer schlechten Verfassung befunden habe (act. H.3 Rz. 137 ff.; StA-act. 7.2 Frage/Antwort 21). Das objektive und subjektive Tatverschulden ist sehr leicht. Die Täterkomponenten wirken straferhöhend (vgl. E. 7.4). Insgesamt ist eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen angemessen. 8.3. Der Beschuldigte hat kein Einkommen, lebte ohne festen Wohnsitz und befindet sich zurzeit im Strafvollzug (act. H.3 Rz. 49 ff.). Es ist gerechtfertigt, den Tagessatz ausnahmsweise auf CHF 10.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). 9. Angesichts der Vorstrafen und der schlechten Legalprognose sind Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu vollziehen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 10. Für die geringfügige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), die Übertretung des Heilmittelgesetzes (Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG i.V.m. Art. 87 Abs. 3 HMG) und die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) sehen die jeweiligen Gesetze Busse vor. 10.1. Auch diesbezüglich sind nach demselben Vorgehen wie bei der Freiheitsstrafe Gesamtstrafen bzw. Zusatzstrafen zu bilden (vgl. E. 6.1.4). 10.2. Die Vorinstanz hat für die vorliegend zu beurteilenden Delikte eine Gesamtbusse von CHF 500.00 ausgesprochen. Auch bei der Busse müsste eine
12 / 16 Einsatzstrafe festgelegt werden, die dann um die weiteren Strafen verschärft würde. Die CHF 500.00 sind jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden und daher zu bestätigen. 10.3. Die Busse ist als Zusatzstrafe zu den rechtskräftigen Bussen auszugestalten. Diese betrugen insgesamt CHF 700.00. Davon sind CHF 500.00 zu asperieren. Insgesamt ergibt sich eine Busse von CHF 1'000.00. Davon sind wiederum die rechtskräftigen Vorstrafen von CHF 700.00 abzuziehen. Es verbleibt eine Busse von CHF 300.00, die als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen 8, 9 und 10 auszusprechen ist. 11. Insgesamt resultiert als Strafe eine Freiheitsstrafe von 440 Tagen und eine Busse von CHF 300.00 (Gesamtstrafe mit Rückversetzung, Zusatzstrafe zu den rechtskräftigen Strafbefehlen) und eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind zu vollziehen, die Busse ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse ist auf drei Tage festzusetzen. 12.1. Weil der Beschuldigte verurteilt wird, trägt er die Kosten für die Untersuchung und das Verfahren vor Regionalgericht (Art. 426 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Kostendispositiv ist zu bestätigen. Demnach hat der Beschuldigte die Untersuchungskosten von CHF 4'230.00 und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00 und den Kosten für die amtliche Verteidigung von CHF 5'562.00, zu bezahlen. Rechtsanwalt Matthias Kuster ist einstweilen vom Regionalgericht zu entschädigen. Sobald es ihm seine finanziellen Verhältnisse erlauben, hat der Beschuldigte den Betrag zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 12.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Schuldpunkt vollumfänglich; er hat drei Freisprüche beantragt, wird aber in allen Punkten schuldig gesprochen. Hinsichtlich der Strafzumessung obsiegt der Beschuldigte in einem kleinen Ausmass, indem alle Strafen reduziert werden. Dies rechtfertigt, einen Viertel der Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Rechtsanwalt Matthias Kuster macht einen Aufwand von 18.5 Stunden geltend (act. G.1). Für die geschätzte Position «Hauptverhandlung; Abschlusskorrespondenz; Besprechung Urteil» sind statt drei Stunden nur 2.5 Stunden zu entschädigen; dies aufgrund der effektiven Dauer der Hauptverhandlung von 1.5 Stunden zuzüglich einer Stunde für die Abschlussarbeiten. Insgesamt sind demnach 18 Stunden zu CHF 200.00 zu entschädigen, zzgl. Spesenpauschale von 3% und 8.1% Mehrwertsteuer. Das
13 / 16 ergibt eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung von CHF 4'008.35. Diese ist einstweilen aus der Kasse des Obergerichts zu bezahlen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, drei Viertel davon bzw. CHF 3'006.25 bei ausreichenden finanziellen Mitteln zurückzubezahlen (s. oben E. 12.1).
14 / 16 Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom
10. September 2024, mitgeteilt am 26. Januar 2026 (Proz. Nr. 515-2024-17), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. A._____ ist schuldig:
– […]
– des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG (Anklageziffer 1.2),
– […],
– […],
– der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB (Anklageziffer 1.5),
– der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.6),
– der Übertretung des Heilmittelgesetzes gemäss Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 HMG (Anklageziffer 1.7) sowie
– der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 1.8). 2. A._____ wird in den Vollzug der mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19.11.2020, 04.10.2021 und 07.01.2022 ausgefällten Freiheitsstrafen und umgewandelten Ersatzfreiheitsstrafen – aus welchem er mit Verfügung des Amts für Justizvollzug Graubünden vom 31.03.2022 unter Ansetzung einer Probezeit bis zum 24.05.2023, mit Entscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14.06.2023 um 6 Monate bis zum 21.12.2023 verlängert, bedingt entlassen wurde – rückversetzt. (…). 3. […] 4. Die beschlagnahmten Gegenstände:
– 0.1 Gramm Kokain (Ref. GR 2023 5 1095)
– 172 Tabletten Valium (Ref. GR 2023 5 1095)
– 2 Feinwaagen (Ref. GR 2023 5 1095)
– 2 Minigrips leer (Ref. GR 2023 6 2410)
– 1 Röhrchen mit Kokain-Base (Ref. GR 2023 6 2410)
– 1 rotes Röhrchen mit Verbrennungsprodukt Kokain-Base (Ref. GR 2023 6 2410)
– 1 Smartphone Samsung klappbar (Ref. GR 2023 6 2410)
– 1 Plastikfläschchen (Bacardi) mit mutm. Ammoniak (Ref. GR 2023 6 2410)
– 2 Tabletten Sirdalud (Ref. GR 2023 7 3291)
– Kokain in Baseform ca. 0.2 Gramm (Ref. GR 2023 7 3291)
15 / 16
– 1 Gassenbriefchen mit brauner Substanz, ca. 0.3 Gramm (Ref. GR 2023 7 3291)
– 2 Kamagra 200 mg (Ref. GR 2023 7 3291) werden gestützt auf Art. 69 StGB gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten soweit diese nicht verwertet werden können. 5.
a) Die Zivilklage von B._____ gegen A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
b) Die Zivilklage von C._____ gegen A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. […] 2. A._____ ist zudem schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG und Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG (Anklageziffern 1.1.1 und 1.1.2), der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.3) und der geringfügigen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.4). 3. A._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 440 Tagen und einer Busse von CHF 300.00 als Gesamtstrafe infolge Rückversetzung (Freiheitsstrafe) sowie als (teilweise) Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. Juni 2023, vom 30. August 2024 und vom 18. Oktober 2024 (Freiheitsstrafe und Busse) und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00 bestraft. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 2 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die Untersuchungskosten von CHF 4'230.00 gehen zulasten von A._____. 6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 11'562.50 (Gerichtsgebühr CHF 6'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 5'562.50) gehen zulasten von A._____. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
16 / 16 7. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 geht im Umfang von CHF 3'000.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von CHF 4'008.35 werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 3’006.25. 8. [Rechtsmittelbelehrung] 9. [Mitteilungen]