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SR1 2026 3

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2026-02-20 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 16. Mai 2025 sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Dafür bestrafte sie ihn mit einer Busse von CHF 600.00. B. Am 19. Januar 2026 reichte A._____ (im Folgenden: Gesuchsteller) gegen den Strafbefehl beim Obergericht des Kantons Graubünden ein Revisionsgesuch ein. Darin beantragte er sinngemäss die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft bzw. die Aufhebung des Strafbefehls. C. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 29. Januar 2026 auf die Einreichung einer Stellungnahme.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann bei Vorliegen eines Revisionsgrundes die Revision verlangen (Art. 410 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch ist schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen, wobei die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das vorliegende Gesuch stützt sich auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (neue Tatsachen und Beweismittel) und unterliegt somit keiner Frist (Art. 411 Abs. 2 StPO). Es wurde formgerecht beim Obergericht des Kantons Graubünden als Berufungsgericht eingereicht. 2.1. Der Gesuchsteller führt aus, dass er die Verurteilung zunächst im guten Glauben akzeptiert habe. Nach genauerer Überprüfung des Tagesablaufs vom 21. April 2025 – dem Tag der mutmasslichen Geschwindigkeitsüberschreitung – habe er jedoch erkannt, dass die im Strafbefehl angegebene Fahrtrichtung unzutreffend sei. An diesem Tag sei er nicht in der Richtung von O.1._____ nach O.2._____ unterwegs gewesen, sondern in der Gegenrichtung von O.2._____ nach O.1._____. Darüber hinaus habe sich aus der detaillierten Rekonstruktion des Tagesablaufs ergeben, dass er zum Zeitpunkt der Messung nicht als Fahrer unterwegs gewesen sei, sondern sich aufgrund von Unwohlsein auf dem Beifahrersitz befunden habe (act. A.1 S. 2). 2.2. Ein Revisionsgrund liegt unter anderem vor, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person

E. 3 Soweit sich der Gesuchsteller darüber hinaus auf weitere Rechtsgrundsätze berufen will (Art. 6 StPO, Legalitätsprinzip, Verhältnismässigkeit und Art. 6 EMRK; vgl. act. A.1 S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass diesen im vorliegenden Fall keine über Art. 410 StPO – und der darin enthaltenen gesetzlichen Regelung – hinausgehende Bedeutung beizumessen ist. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

E. 4 Das Gesuch ist offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist. Der Entscheid liegt in der Zuständigkeit der Verfahrensleitung (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO).

E. 5 / 5 Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen] Erste strafrechtliche Kammer Der Vorsitzende Moses Der Aktuar Fleisch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 20. Februar 2026 mitgeteilt am 20. Februar 2026 Referenz SR1 26 3 Instanz Erste strafrechtliche Kammer Besetzung Moses, Vorsitz Fleisch, Aktuar Parteien A._____ Gesuchsteller Gegenstand Geschwindigkeitsüberschreitung (Revision) Anfechtungsobj. Strafbefehl Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. Mai 2025, mitgeteilt am 20. Mai 2025 (Proz. Nr. ÜB.2025.8386)

2 / 5 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 16. Mai 2025 sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Dafür bestrafte sie ihn mit einer Busse von CHF 600.00. B. Am 19. Januar 2026 reichte A._____ (im Folgenden: Gesuchsteller) gegen den Strafbefehl beim Obergericht des Kantons Graubünden ein Revisionsgesuch ein. Darin beantragte er sinngemäss die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft bzw. die Aufhebung des Strafbefehls. C. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 29. Januar 2026 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Erwägungen 1. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann bei Vorliegen eines Revisionsgrundes die Revision verlangen (Art. 410 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch ist schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen, wobei die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das vorliegende Gesuch stützt sich auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (neue Tatsachen und Beweismittel) und unterliegt somit keiner Frist (Art. 411 Abs. 2 StPO). Es wurde formgerecht beim Obergericht des Kantons Graubünden als Berufungsgericht eingereicht. 2.1. Der Gesuchsteller führt aus, dass er die Verurteilung zunächst im guten Glauben akzeptiert habe. Nach genauerer Überprüfung des Tagesablaufs vom 21. April 2025 – dem Tag der mutmasslichen Geschwindigkeitsüberschreitung – habe er jedoch erkannt, dass die im Strafbefehl angegebene Fahrtrichtung unzutreffend sei. An diesem Tag sei er nicht in der Richtung von O.1._____ nach O.2._____ unterwegs gewesen, sondern in der Gegenrichtung von O.2._____ nach O.1._____. Darüber hinaus habe sich aus der detaillierten Rekonstruktion des Tagesablaufs ergeben, dass er zum Zeitpunkt der Messung nicht als Fahrer unterwegs gewesen sei, sondern sich aufgrund von Unwohlsein auf dem Beifahrersitz befunden habe (act. A.1 S. 2). 2.2. Ein Revisionsgrund liegt unter anderem vor, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person

3 / 5 herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Das Revisionsverfahren dient jedoch nicht dazu, rechtskräftige Entscheide erneut in Frage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen oder die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1, 130 IV 72 E. 2.2; vgl. auch BGE 127 I 133 E. 6; je mit Hinweisen). Dies bedeutet, dass eine Partei einen Revisionsgrund im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen hat, wenn ihr dies möglich und zumutbar ist (BGE 138 II 386 E. 5.1; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 23 57 vom 6. März 2024 E. 3.4). 2.3. Wie aus den Akten hervorgeht, wurde die Fahrtrichtung im Strafbefehl vom

16. Mai 2025 tatsächlich falsch angegeben (StA-act. 15). Im Übrigen sind die im Strafbefehl enthaltenen Angaben, insbesondere der Zeitpunkt und die Örtlichkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung, korrekt (StA-act. 9). Sofern der Gesuchsteller vorbringen möchte, dass eine andere Person das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren haben soll, hätte er dies mittels Einsprache gegen den Strafbefehl geltend machen können. Dies hat er jedoch unterlassen. Der Gesuchsteller begann erst nach Rechtskraft des Strafbefehls damit, weitere Abklärungen zu treffen. Ein solches eigenständiges "Weiterermitteln" wird nach der Rechtsprechung aber nicht unter dem Titel der Revision geschützt, da dies im Rahmen des ordentlichen Rechtswegs möglich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_915/2020 vom

27. Juli 2021 E. 1.4.2; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 23 57 vom 6. März 2024 E. 3.4). Das Revisionsgesuch kann nicht dazu dienen, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass kein gültiger Revisionsgrund vorliegt, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist. 3. Soweit sich der Gesuchsteller darüber hinaus auf weitere Rechtsgrundsätze berufen will (Art. 6 StPO, Legalitätsprinzip, Verhältnismässigkeit und Art. 6 EMRK; vgl. act. A.1 S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass diesen im vorliegenden Fall keine über Art. 410 StPO – und der darin enthaltenen gesetzlichen Regelung – hinausgehende Bedeutung beizumessen ist. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 4. Das Gesuch ist offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist. Der Entscheid liegt in der Zuständigkeit der Verfahrensleitung (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO). 5. Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VGS (BR 350.210) wird die Gebühr für den vorliegenden Revisionsentscheid auf CHF 500.00 festgelegt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

4 / 5 Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens vom Gesuchsteller zu tragen.

5 / 5 Es wird verfügt: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Erste strafrechtliche Kammer Der Vorsitzende Moses Der Aktuar Fleisch