Sachverhalt
A. Das Regionalgericht Plessur verurteilte A._____ am 4. November 2021 wegen Raubes und Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und verwies ihn für sieben Jahre des Landes, wobei es anordnete, die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. Es verzichtete auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom
14. Januar 2021 gegen A._____ ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 80.00. Die Zivilklage von B._____ verwies es auf den Zivilweg. B. Gegen dieses Urteil erhob A._____ Berufung und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern betreffend Schuldspruch, Strafmass, Landesverweisung und Kostenfolgen. Er sei vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freizusprechen. Für den erlittenen Freiheitsentzug von 43 Tagen sei er mit einer Genugtuung von CHF 8'600.00 zu entschädigen. Eventualiter stellte die Verteidigerin die Anträge, der Beschuldigte sei des Raubes und der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen und dafür mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestrafen. Von einem Landesverweis sowie vom Widerruf der bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 80.00 sei abzusehen. Die Zivilforderung sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung. Sie beantragte im Wesentlichen eine Erhöhung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 20 auf 26 Monaten, wovon 13 Monate bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufzuschieben seien. Weiter beantragte sie, den Beschuldigte für zehn anstatt sieben Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Mit Urteil vom 12. Juni 2024 (Referenz SK1 22 61) stellte das Kantonsgericht von Graubünden die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Plessur im Hinblick auf den Widerrufsverzicht und die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg fest. Sodann bestätigte es die Schuldsprüche wegen Raubes und Sachbeschädigung und verurteilte A._____ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00. Es verwies ihn für fünf Jahre aus der Schweiz und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. C. Mit Beschwerde in Strafsachen gelangte A._____ an das Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Kantonsgerichts vom 12. Juni 2024 sei vollumfänglich aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen des Raubes und der Sachbeschädigung
3 / 18 freizusprechen; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Ihm sei für die zu Unrecht erstandene Haft eine Genugtuung in Höhe von CHF 8'600.00 auszurichten. Mit Urteil vom 6. März 2026 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies es zur neuen Entscheidung – infolge Zusammenführung des Kantons- und des Verwaltungsgericht – an das Obergericht zurück. D. Die Parteien verzichteten auf die Ansetzung einer Verhandlung. A._____ (fortan Beschuldigter) beantragte, er sei von den Vorwürfen des Raubes und der Sachbeschädigung freizusprechen, von einer Landesverweisung sei abzusehen und ihm sei für die zu Unrecht erstandene Haft eine Genugtuung in Höhe von CHF 8'600.00 auszurichten. B._____ (fortan Privatklägerin) verzichtete auf eine Stellungnahme, während die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Anträge des Beschuldigten beantragte.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Umfang des Berufungsverfahrens
E. 1.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1, 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_618/2021 vom 25. August 2021 E. 1.1, je m.H.).
E. 1.2 Das Bundesgericht ging in seinem Urteil vom 6. März 2026 zuerst darauf ein, ob die Anklage dem Anklagegrundsatz genügt, und befasst sich dann mit der zweitinstanzlichen Sachverhaltserstellung betreffend die Vorwürfe des Raubes und der Sachbeschädigung. Auf die Rügen im Zusammenhang mit dem Anklagegrundsatz ging das Bundesgericht mangels Ausschöpfung des
4 / 18 Instanzenzugs nicht ein (act. A.1 E. 1.3.1. f.). Demnach ist der Sachverhalt hinsichtlich des Vorwurfs des Raubes und der Sachbeschädigung Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Dieser ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen zu erstellen. Die Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Zivilklage und den Verzicht auf den Widerruf hat hingegen Bestand.
E. 2 Sachverhaltserstellung
E. 2.1 Mit Anklageschrift vom 20. Juli 2021 warf die Staatsanwaltschaft dem
Beschuldigten den folgenden Sachverhalt vor:
Am 22. Januar 2021, zwischen 23.37 Uhr und 23.41 Uhr, begingen C._____,
D._____ und A._____ in Chur auf der Einmündung Richtung Parkplatz Arcas
zwischen der Toilette Parkplatz Arcas und dem Haus Jochstrassestrasse Nr.
_, einen Raub zum Nachteil von B._____, indem sie wie folgt vorgingen:
C._____, D._____ und A._____ standen beim Obertor und sahen, dass die
ihnen unbekannte Fussgängerin B._____ mit einer umgehängten
Handtasche auf dem Plessurquai in Richtung Meiersboden ging. In der
Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, fassten C._____, D._____ und
A._____ den Entschluss, B._____ die Handtasche zu entwenden und dabei
gegebenenfalls Gewalt anzuwenden. C._____ folgte ihr auf dem Plessurquai
Richtung Sand und sprach sie an. Nachdem B._____ Angst bekam und
umkehrte, folgte er ihr. Gleichzeitig näherten A._____ und D._____ sich vom
Obertor her auf dem Plessurquai und folgten ihr zusammen mit C._____ auf
den Parkplatz Arcas. Dort forderten C._____, D._____ und A._____ B._____
auf, ihnen Geld zu geben. C._____ stiess B._____ zwei Mal mit den Händen
gegen die Brust, so dass B._____ zu Boden stürzte und auf ihrer rechten
Körperseite zu liegen kam. Die Tasche, welche B._____ auf der rechten
Seite umgehängt hatte, lag zwischen ihr und dem Boden. Anschliessend
hielten C._____, D._____ und A._____ den Riemen der Tasche und zogen
B._____ ca. 10 Meter über den Asphalt. Dabei schlug B._____ mit dem Kopf
auf dem Boden auf. Sie schrie um Hilfe. Als der Riemen der Tasche riss,
flüchteten C._____, D._____ und A._____ mit der Tasche in Richtung Arcas.
C._____ kehrte nochmals zu der verletzt am Boden liegenden B._____
zurück und versetzte ihr einen Schlag. Danach entfernte auch er sich von
ihr. Nachdem die Beschuldigten CHF 40.00 Bargeld, ein Mobiltelefon sowie
ein Victorinox-Sackmesser aus der Tasche entwendet und zu sich
genommen hatten, liessen sie die Tasche im Lift des Parkhauses Arcas
zurück.
Durch ihr Vorgehen erwirtschafteten C._____, D._____ und A._____ sich
einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil von CHF 2'369.00
(Tasche samt Inhalt). Zudem fügten sie B._____ eine Schädelprellung mit
Prellmarke frontal rechts sowie eine Oberschenkelkontusion rechts zu.
Ausserdem beschädigten sie den Bügel der Sehbrille von B._____
(Sachschaden CHF 330.00).
E. 2.2 Als Beweismittel zum Geschehensablauf liegen die Einvernahmen des Beschuldigten, von C._____ und D._____ sowie der Privatklägerin und des Zeugen E._____ im Recht (SK1 22 61 act. F.2 E. 2.3). Betreffend die Grundsätze der
5 / 18 Beweiswürdigung und die Darlegung der Aussagen kann auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 12. Juni 2024 verwiesen werden (SR1 22 61 act. F.1 E. 2.4 ff.).
E. 2.3 Anhand der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte, C._____ und D._____ am Abend des 22. Januars 2021 in Chur vom Obertor her dem Fluss entlang Richtung Parkplatz Arcas liefen und die ihnen unbekannte Privatklägerin vor ihnen ebenfalls in dieselbe Richtung unterwegs war (StA-act. 5.13 Frage 2, 5.17 Frage 1, 5.19 Frage 1, 5.21 Frage 1 f.,
E. 2.4 Gemäss Anklage sei C._____ der Privatklägerin auf dem Plessurquai Richtung Sand gefolgt und habe sie angesprochen. Nachdem diese Angst bekommen habe und umgekehrt sei, sei er ihr gefolgt. Sowohl die Privatklägerin wie auch C._____ und der Beschuldigte schilderten, dass Erstere kurz nach der Verzweigung Arcas angesprochen wurde (StA-act. 5.13 Frage 2, 5.17 Frage 1, 5.19 Frage 12). Während der Beschuldigte wie auch C._____ aussagten, D._____ sei vorausgegangen und habe die Frau (zuerst) angesprochen (StA-act. 5.22 Fragen 7
u. 13 f., 5.23 Fragen 12 u. 14, 5.25 Frage 9; RG-act. 21 Frage 5.11), bestritt dies D._____ bzw. erinnerte er sich nicht (StA-act. 5.24 Frage 8, 5.24 Frage 9, 5.25 Fragen 20 u. 25). Die Privatklägerin konnte alle drei Männer detailreich beschreiben (StA-act. 5.13 Frage 8, 5.25 Frage 6). Bei der Foto-Wahlkonfrontation vermochte sie C._____ zu identifizieren und erkannte ihn als Täter 1, der sie zuerst angesprochen hat (StA-act. 5.13 Frage 10). Zudem war sie anlässlich der Konfrontationseinvernahme überzeugt, C._____ aufgrund der äusseren Erscheinung und der Stimme als den Täter identifizieren zu können, der sie zuerst angesprochen hat, sodass sie Angst bekam und umdrehte (StA-act. 5.13 Frage 10,
E. 2.5 Aus den Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und teilweise aus denjenigen von C._____ ergibt sich, dass alle vier Personen beim Parkplatz Arcas aufeinandertrafen (StA-act. 5.13 Frage 4, 5.17 Frage 1, 5.19 Frage 1, 5.23 Frage 12, 5.25 Fragen 3, 4 u. 7). Laut Anklagesachverhalt hätten die drei Männer die Privatklägerin aufgefordert, ihnen Geld zu geben. Die Privatklägerin gab in der ersten Einvernahme am 23. Januar 2021 zu Protokoll, die "dunkelhäutigen" Täter bzw. die "Nordafrikaner", wie sie die Täter 1 und 2 bezeichnete und welche sie, wie gesagt, als C._____ und D._____ identifizierte (StA-act. 5.26), hätten sie etwas auf Deutsch gefragt, was sie nicht verstanden habe. Sie glaube, sie hätten dann auf Englisch vom Wortlaut her sowas wie "Gib uns Geld!" gesagt (StA-act. 5.13 Frage 4). In der Einvernahme vom 1. Februar 2021 erwähnte sie nichts Vergleichbares, sondern gab – trotz eingangs verneinter Frage nach Ergänzungen zur letzten Einvernahme – zu Protokoll, als alle drei Männer bei ihr gestanden seien, habe einer sie auf Englisch gefragt, "Where do you come from?". Sie habe erwidert "I'm italian.", worauf der "Arabertyp" bzw. Täter 3, bei welchem es sich wohl um den Beschuldigten handelt (StA-act. 5.20 Frage 4, 5.26; vgl. E. 2.4), – gemeint habe, "Ah, italiana." (StA-act. 5.20 Frage 6). Da ein solches Gespräch über die Herkunft nicht vom Anklagesachverhalt erfasst ist, wie das Bundesgericht betont (act. A.1 E. 1.3.3), ist nicht weiter darauf einzugehen. Was die Frage nach Geld betrifft, erwähnten weder C._____ noch D._____ Entsprechendes (StA-act. 5.17 Frage 1,
E. 2.6 Im Folgenden habe C._____ – so die Anklage weiter – die Privatklägerin zwei Mal mit den Händen gegen die Brust gestossen, so dass sie zu Boden gestürzt sei. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Privatklägerin (StA-act. 5.13 Frage 4, 5.25 Fragen 3, 4 u. 29; zur Identifikation vgl. E. 2.4). C._____ sprach zuerst davon, der Beschuldigte hätte die Privatklägerin attackiert, worauf sie gestürzt sei (StA- act. 5.17 Frage 1, 5.22 Fragen 7 u. 18, 5.25 Fragen 10 u. 30 f.). Sodann bestritt er den ihm vorgeworfenen Tatbeitrag und meinte, das sei D._____ gewesen (StA- act. 5.22 Frage 19). Schlussendlich sagte er aus, nicht zu wissen, wer der Privatklägerin die Faustschläge gegen die Brust verpasst habe (StA-act. 5.22
7 / 18 Frage 20). In ein und derselben Einvernahme gab er damit nicht weniger als drei verschiedene, ihn entlastende Versionen zu Protokoll. Seine Aussagen sind insofern als unglaubhaft zu qualifizieren. Darauf kann nicht abgestellt werden. D._____ sagte aus, nicht zu wissen, wie die Privatklägerin auf den Boden zu liegen gekommen sei. Er habe nur gesehen, wie sie am Boden gelegen habe (StA- act. 5.24 Fragen 11 f., 5.25 Frage 19), weil er gerade "eine Runde" gemacht hätte (StA-act. 5.25 Fragen 21 u. 23). Darauf, ob Letzteres glaubhaft ist, ist später zurückzukommen, indes können aus D._____ Aussagen keine Angaben dazu, wie die Privatklägerin auf dem Boden zu liegen kam, entnommen werden. Dasselbe gilt für die Aussagen des Beschuldigten. So gab dieser an, er sei nicht so nah bei der Frau gewesen wie die anderen und habe sie nur schreien gehört (StA-act. 5.19 Frage 3) bzw. C._____ habe mit ihr gesprochen. Er sei weitergegangen und wenige Sekunden später habe er sie schreien gehört (StA-act. 5.23 Frage 16; RG-act. 21 Fragen 5.11 ff.; SR1 22 61 act. H.4 Frage V.13). Nach dem Gesagten kann dieser Teil des Anklagesachverhalts als erstellt erachtet werden. 2.7.1. Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit den zwei anderen Männern die Privatklägerin am Riemen ihrer umgehängten Tasche ca. 10 m über den Asphalt gezogen zu haben. Dabei sei die Privatklägerin mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen und habe um Hilfe geschrien. Der Vorgang selber ergibt sich aus den Aussagen der Privatklägerin, von C._____ und D._____, jedoch ist zu erstellen, wer von den Tätern bzw. ob der Beschuldigte beteiligt war. Die Privatklägerin konnte keine Angaben dazu machen. Sie sagte am Tag nach dem inkriminierten Ereignis aus, als sie am Boden gewesen sei, hätten die Täter (welcher genau oder ob alle, könne sie nicht sagen) den Tragriemen ihrer Handtasche gepackt, daran gezogen und sie ca. 10 bis 12 m auf dem Asphalt hinter sich hergeschleift (StA-act. 5.13 Frage 5). In welcher Form sich der Täter 3 – mithin der "Arabertyp" bzw. der Beschuldigte – am Raubüberfall beteiligt hatte, konnte die Privatklägerin nicht genau sagen. Es sei sehr schnell gegangen (StA-act. 5.20 Frage 10; siehe auch StA-act. 5.25 Fragen 3 f.). 2.7.2. Wie bereits angesprochen, will D._____ nicht gesehen haben, was genau passiert sei. Er habe "eine Runde" gemacht bzw. sei auf die andere Seite gegangen und habe nur gesehen, wie die Privatklägerin am Boden gelegen sei und C._____ an der Tasche gezogen habe (StA-act. 5.21 Fragen 2 ff., 5.24 Fragen 10 ff., 5.25 Fragen 19 ff.). Dies steht im Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin, wonach im Moment der erstellten körperlichen Attacke von C._____ gegen sie alle drei Täter zugegen gewesen seien (StA-act. 5.13 Frage 4, 5.20 Frage 11 u. 13, 5.25 Fragen 3 u. 4). Wie erwähnt, konnte die Privatklägerin alle drei Männer mit vielen
8 / 18 Details – wie nasse Haare, die an der Stirn klebten, und schön gepflegter Haut – beschreiben (StA-act. 5.13 Frage 8). Bei einem flüchtigen Vorbeigehen ist kaum vorstellbar, dass sie diese Beschreibung hätte abgeben können. Die Privatklägerin bezeichnete klar, zu was sie keine Angaben machen konnte. So führte sie auch aus, ob der Täter 1 eine Kopfbedeckung trug, daran könne sie sich nicht erinnern, und über die Sprache von Täter 2 könne sie nichts sagen. Während in den Aussagen der Privatklägerin diese Realitätsmerkale zu erkennen sind, erscheint die Sachverhaltsdarstellung von D._____ als Schutzbehauptung, steht sie doch auch im Widerspruch zu seiner weiteren Aussage, er und C._____ hätten der Privatklägerin die Tasche weggenommen (StA-act. 5.25 Frage 19; dazu sogleich in E. 2.7.3). Zudem wirkt es realitätsfern, dass zwischen dem Aufeinandertreffen mit der Privatklägerin mit dem Wortwechsel und der körperlichen Attacke von C._____ Zeit für "eine Runde" geblieben sei. Im Weiteren steht dies auch im Widerspruch zur konstanten und glaubhaften Aussage der Privatklägerin, direkt anschliessend [an das Gespräch] bzw. unverzüglich hätten die Männer sie angegriffen (StA- act. 5.20 Frage 6, 5.25 Frage 3). 2.7.3. Bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten machte D._____ verschiedene Angaben. Während er in der Einvernahme vom 3. Februar 2021 aussagte, als er zur Privatklägerin und zu C._____ zurückgegangen sei, sei der Beschuldigte auch da gewesen, aber kurz bevor er bei ihnen gewesen sei, sei der Beschuldigte weg gewesen (StA-act. 5.21 Frage 6), ist der Konfrontationseinvernahme zu entnehmen, beim Wegreissen der Tasche sei der Beschuldigte auch da gewesen, aber "irgendwo daneben" gestanden (StA-act. 5.25 Frage 21). Zum weiteren Geschehen gab D._____ ebenfalls eine breite Palette an Sachverhaltsversionen zu Protokoll: Von er habe nichts gemacht (StA-act. 5.24 Frage 39), über er habe zur Privatklägerin gesagt, sie solle die Tasche loslassen (StA-act. 5.21 Frage 5), C._____ habe die Privatklägerin alleine über den Asphalt gezogen (StA-act. 5.21 Fragen 3 ff., 5.24 Fragen 13 ff.), bis zu er und C._____ hätten der Frau die Tasche weggenommen (StA-act. 5.25 Frage 19). Angesichts dessen kann auf seine diesbezüglichen Angaben nicht abgestellt werden. 2.7.4. Der Beschuldigte bestritt konstant, die Privatklägerin am Riemen ihrer Handtasche über den Asphalt geschleift zu haben bzw. am Raubüberfall beteiligt gewesen zu sein (StA-act. 4.3 Fragen 1 ff. u. 7, 5.19 Fragen 3 u. 5, 5.23 Frage 3,
E. 2.8 Aus den Aussagen aller Beteiligten ergibt sich hingegen im Weiteren übereinstimmend, dass der Beschuldigte, D._____ und C._____ nach dem Entreissen der Tasche davonrannten (StA-act. 4.3 Frage 1, 5.21 Fragen 5 ff., 5.22 Fragen 8 u. 23, 5.23 Frage 16). Gemäss D._____ trug C._____ die Tasche (StA- act. 5.21 Frage 5, 5.24 Frage 24). C._____ sprach davon, er und D._____ hätten gemeinsam die Tasche mitgenommen (StA-act. 5.22 Frage 8). Der Beschuldigte sagte aus, nicht gesehen zu haben, wer die Tasche gehabt habe (StA-act. 5.23 Frage 27), und gemäss E._____ habe der "Kleine" mit dem dunkelgrünen Kapuzenhoody die Tasche behändigt (StA-act. 5.16 Frage 4, 5.27 Frage 1). Sofern E._____ damit den Beschuldigte meinte, was zweifelhaft ist (vgl. E. 2.7.7), ist seine Aussage das einzige Beweismittel, welches den Beschuldigten belastet. Zumal aufgrund der Aussagen von C._____ und D._____ vernünftigerweise durchaus ebenfalls möglich ist, dass diese zwei bzw. einer der beiden die Tasche wegtrug(en), ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen.
E. 2.9 Ob C._____ in der Folge nochmals zu der verletzt am Boden liegenden Privatklägerin zurückgekehrt ist und ihr einen Schlag versetzt hat, wie sie schilderte (StA-act. 5.13 Frage 5, 5.25 Fragen 3 u. 29), er aber bestritt (StA-act. 5.25 Frage 32), und auch E._____ nichts Dahingehendes wahrnahm (StA-act. 5.27 Frage 4), kann – zumal es vorliegend um die Handlungen des Beschuldigten geht
– offenbleiben.
E. 2.10 Was den Tatentschluss betrifft, wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, zusammen mit C._____ und D._____ diesen gefasst zu haben. D._____ Aussagen sind keine diesbezüglichen Angaben zu entnehmen. Er will keine Ahnung gehabt haben, wer die Idee gehabt hat (StA-act. 5.21 Frage 15, 5.24 Frage 7, 5.25 Frage 26). C._____ belastete konstant den Beschuldigten. Dieser habe die Idee gehabt (StA-act. 5.17 Frage 1, 5.22 Frage 5, 5.25 Frage 8). Wie bereits an verschiedenen Stellen ausgeführt, ist grosse Zurückhaltung in Bezug auf die Aussagen von C._____ geboten. Der Beschuldigte stellte in Abrede, Initiator der Idee gewesen zu sein, der Privatklägerin die Tasche zu entreissen (StA-act. 5.23 Frage 1, 5.25 Frage 15), oder mit den anderen dies besprochen zu haben (RG-
13 / 18 act. 21 Frage 5.4). Vielmehr führte er aus, einen solchen Entschluss der anderen nicht mitbekommen zu haben (StA-act. 5.23 Frage 20; RG-act. 21 Fragen 5.5, 5. u. 5.34), er wisse nicht, von wem die Idee gekommen sei (StA-act. 5.23 Frage 11), und habe keinen Überfall erwartet. Erst, als er den Schrei gehört habe, habe er gemerkt, was passiert sei (RG-act. 21 Frage 5.25). Auffällig ist, dass der Beschuldigte einerseits ausführte, als D._____ mit der Privatklägerin gesprochen habe, habe er ihn verdächtigt (RG-act. 21 Frage 5.8), und gleichzeitig meinte, die Situation sei nicht bedrohlich gewesen, er sei davon ausgegangen, dass D._____ nach Feuer oder Zigaretten gefragt habe (SR1 22 61 act. H.4 Frage V.79). Auf die Nachfrage, was er mit "verdächtig" meine, verwies er dann jedoch auf einen Sprachfehler; er habe keine Gefahr gesehen (SR1 22 61 act. H.4 Frage V.80). Wie dem auch sei, es kann dahingestellt bleiben. Dass er zusammen mit D._____ und C._____ den Entschluss gefasst hat, der Privatklägerin die Handtasche zu entwenden und gegebenenfalls Gewalt anzuwenden, lässt sich anhand der Beweismittel nicht ohne ernsthafte Zweifel erstellen.
E. 2.11 Der weitere Anklagesachverhalt, die Entwendung von CHF 40.00 Bargeld, einem Mobiltelefon sowie einem Victorinox-Sackmesser aus der Tasche und das Zurücklassen der Tasche im Lift des Parkhauses Arcas, ergibt sich zweifelsfrei aus den Einvernahmen. Dass der Beschuldigte Gegenstände an sich genommen hat, kann anhand der Beweismittel nicht erstellt werden. Weder D._____ noch C._____ machten dahingehenden Angaben. Vielmehr sagten sie übereinstimmend aus, das Bargeld, das Mobiltelefon und das Sackmesser unter sich aufgeteilt zu haben (StA- act. 5.17 Frage 1, 5.21 Frage 8, 5.22 Fragen 8 f. u. 29). Die Verletzungen der Privatklägerin ergeben sich aus dem Arztbericht (StA-act. 5.5) und die Deliktssumme sowie die Beschädigung der Brille aufgrund der Angaben der Privatklägerin (StA-act. 5.1 S. 11 ff., 5.13 Fragen 12 ff.).
E. 2.12 Zusammengefasst kann – was den Beschuldigten betrifft – erstellt werden, dass er, C._____ und D._____ am Abend des 22. Januars 2021 in Chur vom Obertor dem Fluss entlang Richtung Parkplatz Arcas liefen und die ihnen unbekannte Privatklägerin vor ihnen ebenfalls in dieselbe Richtung unterwegs war. C._____ folgte ihr und sprach sie an, worauf sie Angst bekam, umkehrte und in Richtung Arcas lief. Beim Parkplatz Arcas trafen alle vier aufeinander. Nachdem C._____ und D._____ die Privatklägerin aufforderten, ihnen Geld zu geben, stiess C._____ die Privatklägerin zwei Mal mit den Händen gegen die Brust, so dass sie zu Boden stürzte. Anschliessend zog(en) C._____ und/oder D._____, jedoch nicht der Beschuldigte, die Privatklägerin am Riemen ihrer Handtasche über den Asphalt und entriss(en) ihr schliesslich die Handtasche. Danach flüchteten der
14 / 18 Beschuldigte, D._____ und C._____ Richtung Arcas, wobei nicht der Beschuldigte die Handtasche mitnahm. C._____ und D._____ entwendeten CHF 40.00 Bargeld, ein Mobiltelefon sowie ein Victorinox-Sackmesser aus der Tasche und liessen diese im Lift des Parkhauses Arcas zurück. Die Tasche samt Inhalt wies einen Wert von CHF 2'369.00 auf. Die Privatklägerin erlitt eine Schädelprellung mit Prellmarke frontal rechts sowie eine Oberschenkelkontusion rechts. Zudem wurde der Bügel ihrer Sehbrille beschädigt (Sachschaden CHF 330.00). 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Raub und Sachbeschädigung. Zum Tatbestand des Raubes sowie der Sachbeschädigung und zu den Voraussetzungen der Mittäterschaft kann auf die Ausführungen im Urteil vom 12. Juni 2024 verwiesen werden (SR1 22 61 act. F.2 E. 3.1 f.). 3.2. Es ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin – wie ihm die Anklage vorwirft – am Riemen ihrer Handtasche über den Asphalt gezogen und ihre Tasche bzw. deren Inhalt an sich genommen hat. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass er – wie von E._____ erwähnt – auf die Privatklägerin eingeschlagen oder sie festgehalten hätte, würde die Abweichung von der Anklage in tatsächlicher Hinsicht den Kern des Vorwurfs betreffen und eine darauf gestützte Verurteilung gegen den Anklagegrundsatz verstossen. Eine Erfüllung des Tatbestandes in Allein- oder Nebentäterhaft ist damit auszuschliessen. Erstellt ist, dass der Beschuldigte bis zum Zeitpunkt, als C._____ die Privatklägerin gegen die Brust stiess, dabeistand und sich danach zumindest in Hör- und Sichtweite befand. Darin kann kein Zusammenwirken in massgebender Weise mit C._____ und D._____ erblickt werden. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass mit der Präsenz des Beschuldigten die Tatausführung, mithin das Entreissen der Tasche, stand oder fiel. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschuldigte damit dem Tatentschluss von C._____ und D._____ anschloss – was im Übrigen auch nicht im Anklagesachverhalt umschrieben ist. Die Voraussetzungen der Mittäterschaft sind folglich ebenfalls nicht erfüllt. 3.3. Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB ist, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. 3.4. Ob die Präsenz des Beschuldigten als untergeordneten Tatbeitrag, welcher das Entreissen der Tasche erleichtert hat, qualifiziert werden kann, muss vorliegend
15 / 18 nicht abschliessend beurteilt werden. Die Anklage umschreibt nicht, inwiefern der Beschuldigte durch seine blosse Präsenz einen Tatbeitrag geleistet haben soll. Zumal die Teilnahmeform als Merkmal der strafbaren Handlung im Anklagesachverhalt darzustellen ist und sich keine entsprechenden Ausführungen in der vorliegenden Anklage finden, kann eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu Raub und Sachbeschädigung nicht ergehen. 3.5. Nach dem Gesagten scheiden Schuldsprüche aus und ist der Beschuldigte von den Vorwürfen des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freizusprechen. 4. Haftentschädigung 4.1. Der Beschuldigte beantragt, ihm sei für die zu Unrecht erstandene Haft eine Genugtuung in Höhe von CHF 8'600.00 auszurichten (act. A.4 S. 1). 4.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bezweckt einen Ausgleich für erlittene Unbill. Eine rechtswidrige Zwangsmassnahme ist nicht vorausgesetzt. Der Anspruch besteht allein aufgrund des späteren Freispruchs oder der Verfahrenseinstellung, auch wenn die Zwangsmassnahme zum Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtmässig war (Urteil des Bundesgerichts 6B_433/2023 vom 25. März 2024 E. 1.1.2). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet die Rechtsprechung bei kurzer Haftdauer grundsätzlich einen Betrag von CHF 200.00 pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen tieferen oder höheren Betrag rechtfertigen. Dieser Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2, 146 IV 231 E. 2.3.2 m.H., 143 IV 339 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_834/2023 vom 17. September 2024 E. 3.3.4, 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2, 7B_682/2023 vom
27. November 2023 E. 5.2). 4.3. Der Beschuldigte wurde am 28. Januar 2021 festgenommen (StA-act. 4.1). Mit Entscheid vom 30. Januar 2021 des Zwangsmassnahmengerichts wurde die Untersuchungshaft angeordnet (StA-act. 4.7). Am 11. März 2021 wurde er aus der
16 / 18 Haft entlassen (StA-act. 4.11). Mithin befand er sich während 43 Tagen in Polizei- bzw. Untersuchungshaft, welche unter Einhaltung der formellen und materiellen Vorgaben angeordnet wurden. Von den Vorwürfen des Raubes und der Sachbeschädigung ist er freizusprechen. Die Voraussetzungen von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO sind somit erfüllt. Dem Beschuldigten ist daher als Genugtuung für den Tag Freiheitsentzug praxisgemäss CHF 200.00, mithin insgesamt CHF 8'600.00, zulasten des Kantons Graubünden zuzusprechen.
E. 5 Kosten
E. 5.1 Untersuchungsverfahren und erstinstanzliches Verfahren
E. 5.1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
E. 5.1.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person dabei die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
E. 5.1.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird der Beschuldigte freigesprochen. Dementsprechend sind die Untersuchungskosten in der Höhe von CHF 4'384.25 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Kasse der Staatsanwaltschaft zu bezahlen. Genauso sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 11'587.05, welche sich aus der Gerichtsgebühr von CHF 3'600.00 und den Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 7'987.05 inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer zusammensetzen, dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur zu bezahlen.
E. 5.2 Berufungsverfahren
E. 5.2.1 Die Gerichtsgebühr, welche gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) zwischen CHF 1'500.00 und CHF 20'000.00 beträgt, wurde für den Teil des Berufungsverfahrens bis zum Urteil des Kantonsgerichts vom 12. Juni 2024 (Referenz SK1 22 61) auf CHF 4'000.00 festgesetzt und ist für den Teil des Berufungsverfahrens nach der Rückweisung durch das Bundesgericht auf CHF 2'000.00 zu veranschlagen.
E. 5.2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 5.2.3 Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 11'881.90, bestehend aus der auf
17 / 18 CHF 6'000.00 festgelegten Gerichtsgebühr und den angemessenen Gesamtkosten der amtlichen Verteidigung von CHF 5'881.90 (CHF 611.10 und CHF 3'480.65 und damit insgesamt CHF 4'091.75 zuhanden von Rechtsanwältin Sabrina Tschurr sowie CHF 1'790.15 zuhanden von Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg) inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer (SK1 22 61 act. F.2 E. 7.2.3, act. G.2) dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Gerichtskasse des Obergerichts des Kantons Graubünden zu bezahlen.
18 / 18 Es wird erkannt:
E. 5.21 Fragen 2 u. 5, 5.24 Fragen 8 ff., 5.25 Fragen 9, 19 ff. u. 25). Hingegen sagte der Beschuldigte aus, er habe gehört, dass D._____ mit der Privatklägerin gesprochen und sie um Geld gefragt habe (StA-act. 5.23 Frage 11). Mangels entsprechender Aussagen bzw. weiterer dahingehender Beweise kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin aufgefordert hat, ihnen Geld zu geben, hingegen D._____ und C._____.
E. 5.23 Frage 3, 5.24 Fragen 4 ff.).
E. 5.25 Fragen 14 u. 16 ff.; SR1 22 61 act. H.4 Frage V.2). In der ersten Einvernahme am 29. Januar 2021 gab er zu Protokoll, als C._____ und sein Kollege mit der Privatklägerin gesprochen hätten, habe er sich Richtung Altstadt entfernt. Ca. eine bis zwei Minuten später seien die anderen an ihm vorbeigerannt. Er habe die Frau
9 / 18 schreien gehört und dann habe er den Securitas gesehen. Seinen Standort, als er die Privatklägerin habe schreien hören, hatte er im Metzgertor eingezeichnet, während jene mit den anderen beiden beim Fussgängerstreifen gewesen seien (StA-act. 5.19 Fragen 1 u. 3 f.). Diese Sachverhaltsdarstellung gab er auch bei den weiteren Einvernahmen zu Protokoll (StA-act. 4.3 Frage 1, 5.23 Fragen 16 u. 26; RG-act. 21 Fragen 5.11 u. 26; SR1 22 61 act. H.4 Fragen V.13 f.). Er habe nicht gesehen, wer der Privatklägerin die Tasche entrissen habe (StA-act. 5.23 Fragen 26 f.). Wie bereits ausgeführt, kann auf die glaubhafte Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin abgestellt werden, wonach sich bei der körperlichen Attacke von C._____ ihr gegenüber alle drei Männer in unmittelbarer Nähe befanden (vgl. E. 2.7.2). Fraglich ist, ob er sich danach, wie er ausführt, entfernte. Zu seinem Standort, als er die Schreie gehört habe, machte der Beschuldigte divergierende Angaben zur Entfernung, indem er zuerst von 50 m (StA-act. 4.3 Frage 1) und dann von ein paar Schritten (er sei gerade an der Privatklägerin vorbei gewesen; SR1 22 61 act. H.4 Frage V.14) sprach. Aufgrund seiner Aussage, nachdem er den Schrei der Frau gehört habe, habe er den Securitas in Richtung der Frau rennen sehen und die anderen seien über sie gebeugt gewesen (RG-act. 21 Frage 5.26), ist erstellt, dass er sich zumindest in Hör- und Sichtweite befand. 2.7.5. C._____ sagte konstant aus, der Beschuldigte habe an der Tasche gerissen, D._____ habe ihm geholfen, sie zu entreissen (StA-act. 5.17 Frage 1, 5.22 Fragen 8, 18 u. 22 ff., 5.25 Fragen 11 u. 30). Diese Aussagen sind jedoch darin eingebettet, dass der Beschuldigte mit dem Reissen an der Handtasche die Privatklägerin zu Boden geworfen habe, was – wie oben dargelegt – weder erstellbar noch im Anklagesachverhalt enthalten ist. Was seinen eigenen Tatbeitrag betrifft, gab C._____ drei Versionen zu Protokoll, was an sich bereits unglaubhaft wirkt. Während er in der ersten Einvernahme am 27. Januar 2021 angab, er habe D._____ geholfen, die Tasche zu entreissen (StA-act. 5.17 Frage 1), sagte er am
11. Februar 2021 aus, er habe der Privatklägerin die Hand auf die Augen gehalten, während der Beschuldigte und D._____ weiter an der Tasche gezogen hätten; er habe sie nicht über den Asphalt geschleift (StA-act. 5.22 Fragen 8 u. 22 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme schilderte er erneut, mit einer Hand die Augen der Privatklägerin verdeckt zu haben, fügte aber hinzu, mit der anderen Hand geholfen zu haben, an der Tasche zu ziehen (StA-act. 5.25 Frage 12). Die Privatklägerin sagte an keiner Stelle aus, ihr seien mit der Hand die Augen verdeckt worden. Die Sachverhaltsdarstellung von C._____, der Beschuldigte habe die Privatklägerin auch am Riemen der Tasche über den Asphalt gezogen, ist vor diesem Hintergrund mit grosser Zurückhaltung zu würdigen.
10 / 18 2.7.6. Belastet wird der Beschuldigte weiter durch E._____. Dieser führte aus, im Rahmen seiner Patrouillentätigkeit als Sicherheitsfachmann bei der Securitas die Einfahrtsrampe des Parkhauses Arcas hochgelaufen zu sein, als er eine Frauenstimme laut um Hilfe habe schreien hören. Er habe dann auf Höhe WC des Parkplatzes Arcas eine Frau am Boden liegen sehen. Über ihr hätten sich drei Typen (dunkelhäutig) befunden, welche auf die Frau eingeschlagen hätten. Er sei der Meinung, es seien zwei grössere und ein kleinerer Typ gewesen. Einer der Grösseren habe die Frau festgehalten, die anderen zwei hätten auf sie eingeschlagen. Der Kleinere habe bereits die Handtasche der Frau in der Hand gehabt. Er sei es auch gewesen, der ihn erblickt habe. Darauf seien die drei zusammen Richtung Metzgertor davongerannt (StA-act. 5.16 Frage 1, 5.27 Frage 1). Sowohl der Beschuldigte wie auch C._____ haben das Auftauchen des Securitas-Mitarbeiters in ihren Einvernahmen erwähnt (StA-act. 5.19 Frage 3, 5.22 Fragen 25 f., 5.23 Frage 16). E._____ gab sodann in Übereinstimmung mit den Beschreibungen der Privatklägerin (StA-act. 5.13 Frage 8) an, zwei Täter seien dunkel gekleidet gewesen und einer habe einen dunkelgrünen Kapuzenhoody mit hochgezogener Kapuze und dunklen Hosen getragen (StA-act. 5.16 Frage 4). Insofern kann davon ausgegangen werden, dass E._____ die Szene beobachten konnte. 2.7.7. Gemäss Aussagen von E._____ hat derjenige mit dem Kapuzenhoody an der Tasche gerissen, diese dann behändigt und ist davongerannt (StA-act. 5.16 Frage 4, 5.27 Frage 1). Die Privatklägerin gab zu Protokoll, Täter 3 – mithin der Beschuldigte (vgl. E. 2.4) – habe den olivgrünen Kapuzenhoody mit hochgezogener Kapuze getragen (StA-act. 5.13 Frage 8). Was jedoch gewisse Zweifel daran schürt, ob die Privatklägerin und E._____ beide den Beschuldigten meinten, als sie vom Täter mit dem dunkelgrünen Kapuzenhoody sprachen, ist ihre weitere Beschreibung. Während E._____ den Täter mit dem dunkelgrünen Kapuzenhoody als "den Kleinen" bezeichnete, 160 bis 165 cm gross, "dunkelhäutiger Eritreer-Typ" und leicht korpulent, beschrieb die Privatklägerin ihn als 180 bis 182 cm gross mit athletischer Figur und als "Arabertyp". Die Beschreibung von E._____ passt eher zu jener, welche die Privatklägerin zu Täter 2, D._____, abgab (vgl. StA-act. 5.13 Frage 8). Wie gross der Beschuldigte ist, kann den Akten nicht entnommen werden, indes unterscheidet sich der Beschuldigte im Erscheinungsbild, wie auf den in den Akten liegenden Fotos (StA-act. 3.10, 5.16 Anhang) ersichtlich ist, klar von D._____ und C._____. 2.7.8. Dazu kommt, dass sich bei näherer Betrachtung der Aussagen von E._____ verschiedene Divergenzen ergeben, die deren Überzeugungskraft nicht erhöhen.
11 / 18 2.7.9. Während der Beschuldigte angab, der Securitas-Mitarbeiter sei vom Metzgertor hergekommen (StA-act. 5.19 letzte Seite mit dem Plan), schilderte Letzterer die Einfahrtsrampe des Parkhauses Arcas hochgelaufen zu sein (StA- act. 5.16 Frage 1, 5.27 Frage 1). Was C._____ genau für eine Laufrichtung meinte, als er zu Protokoll gab, der Securitas sei "vom Arcas her" gekommen (StA-act. 5.22 Frage 26), erschliesst sich nicht eindeutig. Auch die Privatklägerin sprach zuerst davon, sie habe "vom Arcas her" einen Schatten wahrgenommen (StA-act. 5.13 Frage 5). Präzisierend ist jedoch ihre Beschreibung anlässlich der Konfrontationseinvernahme, sie habe "vom Eingang des Arcas (Metzgertor) her" einen Schatten wahrgenommen (StA-act. 5.25 Frage 3). Insofern scheinen die Angaben der Privatklägerin mit denjenigen des Beschuldigten und nicht mit derjenigen von E._____ übereinzustimmen. 2.7.10. Was das Tatgeschehen anbelangt, sagte E._____ in der Einvernahme vom
24. Januar 2021 zuerst aus, drei Typen hätten auf die Frau eingeschlagen. Weiter sprach er dann aber davon, einer der Grösseren habe die Frau festgehalten, die anderen zwei hätten auf sie eingeschlagen; der Kleinere habe bereits die Handtasche der Frau in der Hand gehabt (StA-act. 5.16 Frage 1). Sodann sagte er in der Einvernahme vom 10. März 2021 aus, drei Täter seien bei der Frau gewesen; einer habe sie festgehalten, ein anderer auf sie eingeschlagen und der kleinste der drei habe die Tasche in der Hand gehabt (StA-act. 5.27 Frage 1). Es sind damit divergierenden Aussagen auszumachen, wie viele der Täter auf die Frau eingeschlagen hätten. 2.7.11. Weiter wurde von der Privatklägerin nicht geschildert, dass einer der Täter sie am Arm festgehalten habe, wie E._____ zu Protokoll gab. Ob das Festhalten am Arm eine Fehlinterpretation aufgrund des dynamischen Geschehens im Zuge des Entreissens der Tasche – während dem die Privatklägerin den Arm schützend vor ihr Gesicht gehalten haben will (StA-act. 5.25 Frage 3) – ist, kann nicht beurteilt werden. Dass einer der Täter nach dem Entreissen der Tasche und dem Davonrennen zurückgekehrt ist und der Privatklägerin einen Schlag versetzt hat, wie sie schilderte (StA-act. 5.13 Frage 5, 5.25 Frage 3), hat E._____ nicht bestätigen können. Vielmehr sprach er – bereits bevor die drei Täter davonrannten
– davon, die Privatklägerin sei geschlagen worden. 2.7.12. Nach dem Gesagten kann trotz seiner den Beschuldigten belastenden Aussagen nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Szene anders als von E._____ geschildert abgespielt hat, mithin der Beschuldigte sich am Entreissen der Tasche nicht beteiligt hat.
12 / 18 2.7.13. Im Ergebnis bestehen nach objektiver Würdigung der zur Verfügung stehenden Beweismittel – der Aussagen von E._____, D._____, C._____, des Beschuldigten und der Privatklägerin – erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, dass der Beschuldigte den Riemen der Tasche der Privatklägerin hielt und sie daran über den Asphalt zog. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte nicht beteiligt hat.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom
- November 2021 (Proz. Nr. 515-2021-37) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: […]
- Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14.01.2021 gegen A._____ ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 80.00 wird nicht widerrufen. […]
- Die Zivilklage von B._____ gegen A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. […]
- A._____ wird von den Vorwürfen des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freigesprochen.
- A._____ wird für die Polizei- und Untersuchungshaft von 43 Tagen eine Genugtuung von CHF 8'600.00 zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht) ausgerichtet.
- Die Untersuchungskosten von CHF 4'384.25 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 11'587.05 (Gerichtsgebühr von CHF 3'600.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 7'987.05 [inkl. Barauslagen und MwSt.]) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 11'881.90 (Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 5'881.90 [Rechtsanwältin Sabrina Tschurr CHF 4'091.75; Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg CHF 1'790.15 inkl. Barauslagen und MwSt.]) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht).
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 5. August 2026 mitgeteilt am 6. August 2026 Referenz SR1 26 16 Instanz Erste strafrechtliche Kammer Besetzung Moses, Vorsitz Cavegn und Michael Dürst Coray-Mosele, Aktuarin Parteien A._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Nicolas von Wartburg gegen B._____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstand Raub etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 4. November 2021, mitgeteilt am 10. November 2022 (Proz. Nr. 515-2021-37)
2 / 18 Sachverhalt A. Das Regionalgericht Plessur verurteilte A._____ am 4. November 2021 wegen Raubes und Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und verwies ihn für sieben Jahre des Landes, wobei es anordnete, die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. Es verzichtete auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom
14. Januar 2021 gegen A._____ ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 80.00. Die Zivilklage von B._____ verwies es auf den Zivilweg. B. Gegen dieses Urteil erhob A._____ Berufung und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern betreffend Schuldspruch, Strafmass, Landesverweisung und Kostenfolgen. Er sei vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freizusprechen. Für den erlittenen Freiheitsentzug von 43 Tagen sei er mit einer Genugtuung von CHF 8'600.00 zu entschädigen. Eventualiter stellte die Verteidigerin die Anträge, der Beschuldigte sei des Raubes und der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen und dafür mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestrafen. Von einem Landesverweis sowie vom Widerruf der bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 80.00 sei abzusehen. Die Zivilforderung sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung. Sie beantragte im Wesentlichen eine Erhöhung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 20 auf 26 Monaten, wovon 13 Monate bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufzuschieben seien. Weiter beantragte sie, den Beschuldigte für zehn anstatt sieben Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Mit Urteil vom 12. Juni 2024 (Referenz SK1 22 61) stellte das Kantonsgericht von Graubünden die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Plessur im Hinblick auf den Widerrufsverzicht und die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg fest. Sodann bestätigte es die Schuldsprüche wegen Raubes und Sachbeschädigung und verurteilte A._____ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00. Es verwies ihn für fünf Jahre aus der Schweiz und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. C. Mit Beschwerde in Strafsachen gelangte A._____ an das Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Kantonsgerichts vom 12. Juni 2024 sei vollumfänglich aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen des Raubes und der Sachbeschädigung
3 / 18 freizusprechen; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Ihm sei für die zu Unrecht erstandene Haft eine Genugtuung in Höhe von CHF 8'600.00 auszurichten. Mit Urteil vom 6. März 2026 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies es zur neuen Entscheidung – infolge Zusammenführung des Kantons- und des Verwaltungsgericht – an das Obergericht zurück. D. Die Parteien verzichteten auf die Ansetzung einer Verhandlung. A._____ (fortan Beschuldigter) beantragte, er sei von den Vorwürfen des Raubes und der Sachbeschädigung freizusprechen, von einer Landesverweisung sei abzusehen und ihm sei für die zu Unrecht erstandene Haft eine Genugtuung in Höhe von CHF 8'600.00 auszurichten. B._____ (fortan Privatklägerin) verzichtete auf eine Stellungnahme, während die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Anträge des Beschuldigten beantragte. Erwägungen 1. Umfang des Berufungsverfahrens 1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1, 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_618/2021 vom 25. August 2021 E. 1.1, je m.H.). 1.2. Das Bundesgericht ging in seinem Urteil vom 6. März 2026 zuerst darauf ein, ob die Anklage dem Anklagegrundsatz genügt, und befasst sich dann mit der zweitinstanzlichen Sachverhaltserstellung betreffend die Vorwürfe des Raubes und der Sachbeschädigung. Auf die Rügen im Zusammenhang mit dem Anklagegrundsatz ging das Bundesgericht mangels Ausschöpfung des
4 / 18 Instanzenzugs nicht ein (act. A.1 E. 1.3.1. f.). Demnach ist der Sachverhalt hinsichtlich des Vorwurfs des Raubes und der Sachbeschädigung Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Dieser ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen zu erstellen. Die Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Zivilklage und den Verzicht auf den Widerruf hat hingegen Bestand. 2. Sachverhaltserstellung 2.1. Mit Anklageschrift vom 20. Juli 2021 warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den folgenden Sachverhalt vor: Am 22. Januar 2021, zwischen 23.37 Uhr und 23.41 Uhr, begingen C._____, D._____ und A._____ in Chur auf der Einmündung Richtung Parkplatz Arcas zwischen der Toilette Parkplatz Arcas und dem Haus Jochstrassestrasse Nr. _, einen Raub zum Nachteil von B._____, indem sie wie folgt vorgingen: C._____, D._____ und A._____ standen beim Obertor und sahen, dass die ihnen unbekannte Fussgängerin B._____ mit einer umgehängten Handtasche auf dem Plessurquai in Richtung Meiersboden ging. In der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, fassten C._____, D._____ und A._____ den Entschluss, B._____ die Handtasche zu entwenden und dabei gegebenenfalls Gewalt anzuwenden. C._____ folgte ihr auf dem Plessurquai Richtung Sand und sprach sie an. Nachdem B._____ Angst bekam und umkehrte, folgte er ihr. Gleichzeitig näherten A._____ und D._____ sich vom Obertor her auf dem Plessurquai und folgten ihr zusammen mit C._____ auf den Parkplatz Arcas. Dort forderten C._____, D._____ und A._____ B._____ auf, ihnen Geld zu geben. C._____ stiess B._____ zwei Mal mit den Händen gegen die Brust, so dass B._____ zu Boden stürzte und auf ihrer rechten Körperseite zu liegen kam. Die Tasche, welche B._____ auf der rechten Seite umgehängt hatte, lag zwischen ihr und dem Boden. Anschliessend hielten C._____, D._____ und A._____ den Riemen der Tasche und zogen B._____ ca. 10 Meter über den Asphalt. Dabei schlug B._____ mit dem Kopf auf dem Boden auf. Sie schrie um Hilfe. Als der Riemen der Tasche riss, flüchteten C._____, D._____ und A._____ mit der Tasche in Richtung Arcas. C._____ kehrte nochmals zu der verletzt am Boden liegenden B._____ zurück und versetzte ihr einen Schlag. Danach entfernte auch er sich von ihr. Nachdem die Beschuldigten CHF 40.00 Bargeld, ein Mobiltelefon sowie ein Victorinox-Sackmesser aus der Tasche entwendet und zu sich genommen hatten, liessen sie die Tasche im Lift des Parkhauses Arcas zurück. Durch ihr Vorgehen erwirtschafteten C._____, D._____ und A._____ sich einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil von CHF 2'369.00 (Tasche samt Inhalt). Zudem fügten sie B._____ eine Schädelprellung mit Prellmarke frontal rechts sowie eine Oberschenkelkontusion rechts zu. Ausserdem beschädigten sie den Bügel der Sehbrille von B._____ (Sachschaden CHF 330.00). 2.2. Als Beweismittel zum Geschehensablauf liegen die Einvernahmen des Beschuldigten, von C._____ und D._____ sowie der Privatklägerin und des Zeugen E._____ im Recht (SK1 22 61 act. F.2 E. 2.3). Betreffend die Grundsätze der
5 / 18 Beweiswürdigung und die Darlegung der Aussagen kann auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 12. Juni 2024 verwiesen werden (SR1 22 61 act. F.1 E. 2.4 ff.). 2.3. Anhand der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte, C._____ und D._____ am Abend des 22. Januars 2021 in Chur vom Obertor her dem Fluss entlang Richtung Parkplatz Arcas liefen und die ihnen unbekannte Privatklägerin vor ihnen ebenfalls in dieselbe Richtung unterwegs war (StA-act. 5.13 Frage 2, 5.17 Frage 1, 5.19 Frage 1, 5.21 Frage 1 f., 5.23 Frage 3, 5.24 Fragen 4 ff.). 2.4. Gemäss Anklage sei C._____ der Privatklägerin auf dem Plessurquai Richtung Sand gefolgt und habe sie angesprochen. Nachdem diese Angst bekommen habe und umgekehrt sei, sei er ihr gefolgt. Sowohl die Privatklägerin wie auch C._____ und der Beschuldigte schilderten, dass Erstere kurz nach der Verzweigung Arcas angesprochen wurde (StA-act. 5.13 Frage 2, 5.17 Frage 1, 5.19 Frage 12). Während der Beschuldigte wie auch C._____ aussagten, D._____ sei vorausgegangen und habe die Frau (zuerst) angesprochen (StA-act. 5.22 Fragen 7
u. 13 f., 5.23 Fragen 12 u. 14, 5.25 Frage 9; RG-act. 21 Frage 5.11), bestritt dies D._____ bzw. erinnerte er sich nicht (StA-act. 5.24 Frage 8, 5.24 Frage 9, 5.25 Fragen 20 u. 25). Die Privatklägerin konnte alle drei Männer detailreich beschreiben (StA-act. 5.13 Frage 8, 5.25 Frage 6). Bei der Foto-Wahlkonfrontation vermochte sie C._____ zu identifizieren und erkannte ihn als Täter 1, der sie zuerst angesprochen hat (StA-act. 5.13 Frage 10). Zudem war sie anlässlich der Konfrontationseinvernahme überzeugt, C._____ aufgrund der äusseren Erscheinung und der Stimme als den Täter identifizieren zu können, der sie zuerst angesprochen hat, sodass sie Angst bekam und umdrehte (StA-act. 5.13 Frage 10, 5.25 Fragen 1, 3 u. 27 f., 5.26). Während sie Täter 2 ähnlich aussehend beschrieb wie Täter 1 und ihn anlässlich der Konfrontationseinvernahme als D._____ identifizierte (StA-act. 5.26) – mithin ihn von C._____ unterscheiden konnte –, wies sie darauf hin, Täter 3 sei grösser und von hellerer Hautfarbe, ein "Arabertyp" ähnlich einem Syrer oder Iraker (StA-act. 5.13 Fragen 2 u. 8). Sie identifizierte den Beschuldigten zwar lediglich "möglicherweise" als Täter 3 (vgl. auch "nicht erkannt" bei der Foto-Wahlkonfrontation StA-act. 5.20), zumal jedoch keine weiteren Personen dabei waren, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte der von der Privatklägerin genannte Täter 3 ist. Anhand der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist erstellbar, dass C._____ der Privatklägerin folgte und sie zuerst ansprach. Aufgrund ihrer übereinstimmenden Aussagen mit denjenigen des Beschuldigten und C._____ ist unabhängig davon erstellt, dass die Privatklägerin
6 / 18 daraufhin umkehrte und Richtung Arcas lief, weil sie Angst bekam (StA-act. 5.13 Frage 2, 5.17 Frage 1, RG-act. 21 Frage 5.11). 2.5. Aus den Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und teilweise aus denjenigen von C._____ ergibt sich, dass alle vier Personen beim Parkplatz Arcas aufeinandertrafen (StA-act. 5.13 Frage 4, 5.17 Frage 1, 5.19 Frage 1, 5.23 Frage 12, 5.25 Fragen 3, 4 u. 7). Laut Anklagesachverhalt hätten die drei Männer die Privatklägerin aufgefordert, ihnen Geld zu geben. Die Privatklägerin gab in der ersten Einvernahme am 23. Januar 2021 zu Protokoll, die "dunkelhäutigen" Täter bzw. die "Nordafrikaner", wie sie die Täter 1 und 2 bezeichnete und welche sie, wie gesagt, als C._____ und D._____ identifizierte (StA-act. 5.26), hätten sie etwas auf Deutsch gefragt, was sie nicht verstanden habe. Sie glaube, sie hätten dann auf Englisch vom Wortlaut her sowas wie "Gib uns Geld!" gesagt (StA-act. 5.13 Frage 4). In der Einvernahme vom 1. Februar 2021 erwähnte sie nichts Vergleichbares, sondern gab – trotz eingangs verneinter Frage nach Ergänzungen zur letzten Einvernahme – zu Protokoll, als alle drei Männer bei ihr gestanden seien, habe einer sie auf Englisch gefragt, "Where do you come from?". Sie habe erwidert "I'm italian.", worauf der "Arabertyp" bzw. Täter 3, bei welchem es sich wohl um den Beschuldigten handelt (StA-act. 5.20 Frage 4, 5.26; vgl. E. 2.4), – gemeint habe, "Ah, italiana." (StA-act. 5.20 Frage 6). Da ein solches Gespräch über die Herkunft nicht vom Anklagesachverhalt erfasst ist, wie das Bundesgericht betont (act. A.1 E. 1.3.3), ist nicht weiter darauf einzugehen. Was die Frage nach Geld betrifft, erwähnten weder C._____ noch D._____ Entsprechendes (StA-act. 5.17 Frage 1, 5.21 Fragen 2 u. 5, 5.24 Fragen 8 ff., 5.25 Fragen 9, 19 ff. u. 25). Hingegen sagte der Beschuldigte aus, er habe gehört, dass D._____ mit der Privatklägerin gesprochen und sie um Geld gefragt habe (StA-act. 5.23 Frage 11). Mangels entsprechender Aussagen bzw. weiterer dahingehender Beweise kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin aufgefordert hat, ihnen Geld zu geben, hingegen D._____ und C._____. 2.6. Im Folgenden habe C._____ – so die Anklage weiter – die Privatklägerin zwei Mal mit den Händen gegen die Brust gestossen, so dass sie zu Boden gestürzt sei. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Privatklägerin (StA-act. 5.13 Frage 4, 5.25 Fragen 3, 4 u. 29; zur Identifikation vgl. E. 2.4). C._____ sprach zuerst davon, der Beschuldigte hätte die Privatklägerin attackiert, worauf sie gestürzt sei (StA- act. 5.17 Frage 1, 5.22 Fragen 7 u. 18, 5.25 Fragen 10 u. 30 f.). Sodann bestritt er den ihm vorgeworfenen Tatbeitrag und meinte, das sei D._____ gewesen (StA- act. 5.22 Frage 19). Schlussendlich sagte er aus, nicht zu wissen, wer der Privatklägerin die Faustschläge gegen die Brust verpasst habe (StA-act. 5.22
7 / 18 Frage 20). In ein und derselben Einvernahme gab er damit nicht weniger als drei verschiedene, ihn entlastende Versionen zu Protokoll. Seine Aussagen sind insofern als unglaubhaft zu qualifizieren. Darauf kann nicht abgestellt werden. D._____ sagte aus, nicht zu wissen, wie die Privatklägerin auf den Boden zu liegen gekommen sei. Er habe nur gesehen, wie sie am Boden gelegen habe (StA- act. 5.24 Fragen 11 f., 5.25 Frage 19), weil er gerade "eine Runde" gemacht hätte (StA-act. 5.25 Fragen 21 u. 23). Darauf, ob Letzteres glaubhaft ist, ist später zurückzukommen, indes können aus D._____ Aussagen keine Angaben dazu, wie die Privatklägerin auf dem Boden zu liegen kam, entnommen werden. Dasselbe gilt für die Aussagen des Beschuldigten. So gab dieser an, er sei nicht so nah bei der Frau gewesen wie die anderen und habe sie nur schreien gehört (StA-act. 5.19 Frage 3) bzw. C._____ habe mit ihr gesprochen. Er sei weitergegangen und wenige Sekunden später habe er sie schreien gehört (StA-act. 5.23 Frage 16; RG-act. 21 Fragen 5.11 ff.; SR1 22 61 act. H.4 Frage V.13). Nach dem Gesagten kann dieser Teil des Anklagesachverhalts als erstellt erachtet werden. 2.7.1. Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit den zwei anderen Männern die Privatklägerin am Riemen ihrer umgehängten Tasche ca. 10 m über den Asphalt gezogen zu haben. Dabei sei die Privatklägerin mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen und habe um Hilfe geschrien. Der Vorgang selber ergibt sich aus den Aussagen der Privatklägerin, von C._____ und D._____, jedoch ist zu erstellen, wer von den Tätern bzw. ob der Beschuldigte beteiligt war. Die Privatklägerin konnte keine Angaben dazu machen. Sie sagte am Tag nach dem inkriminierten Ereignis aus, als sie am Boden gewesen sei, hätten die Täter (welcher genau oder ob alle, könne sie nicht sagen) den Tragriemen ihrer Handtasche gepackt, daran gezogen und sie ca. 10 bis 12 m auf dem Asphalt hinter sich hergeschleift (StA-act. 5.13 Frage 5). In welcher Form sich der Täter 3 – mithin der "Arabertyp" bzw. der Beschuldigte – am Raubüberfall beteiligt hatte, konnte die Privatklägerin nicht genau sagen. Es sei sehr schnell gegangen (StA-act. 5.20 Frage 10; siehe auch StA-act. 5.25 Fragen 3 f.). 2.7.2. Wie bereits angesprochen, will D._____ nicht gesehen haben, was genau passiert sei. Er habe "eine Runde" gemacht bzw. sei auf die andere Seite gegangen und habe nur gesehen, wie die Privatklägerin am Boden gelegen sei und C._____ an der Tasche gezogen habe (StA-act. 5.21 Fragen 2 ff., 5.24 Fragen 10 ff., 5.25 Fragen 19 ff.). Dies steht im Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin, wonach im Moment der erstellten körperlichen Attacke von C._____ gegen sie alle drei Täter zugegen gewesen seien (StA-act. 5.13 Frage 4, 5.20 Frage 11 u. 13, 5.25 Fragen 3 u. 4). Wie erwähnt, konnte die Privatklägerin alle drei Männer mit vielen
8 / 18 Details – wie nasse Haare, die an der Stirn klebten, und schön gepflegter Haut – beschreiben (StA-act. 5.13 Frage 8). Bei einem flüchtigen Vorbeigehen ist kaum vorstellbar, dass sie diese Beschreibung hätte abgeben können. Die Privatklägerin bezeichnete klar, zu was sie keine Angaben machen konnte. So führte sie auch aus, ob der Täter 1 eine Kopfbedeckung trug, daran könne sie sich nicht erinnern, und über die Sprache von Täter 2 könne sie nichts sagen. Während in den Aussagen der Privatklägerin diese Realitätsmerkale zu erkennen sind, erscheint die Sachverhaltsdarstellung von D._____ als Schutzbehauptung, steht sie doch auch im Widerspruch zu seiner weiteren Aussage, er und C._____ hätten der Privatklägerin die Tasche weggenommen (StA-act. 5.25 Frage 19; dazu sogleich in E. 2.7.3). Zudem wirkt es realitätsfern, dass zwischen dem Aufeinandertreffen mit der Privatklägerin mit dem Wortwechsel und der körperlichen Attacke von C._____ Zeit für "eine Runde" geblieben sei. Im Weiteren steht dies auch im Widerspruch zur konstanten und glaubhaften Aussage der Privatklägerin, direkt anschliessend [an das Gespräch] bzw. unverzüglich hätten die Männer sie angegriffen (StA- act. 5.20 Frage 6, 5.25 Frage 3). 2.7.3. Bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten machte D._____ verschiedene Angaben. Während er in der Einvernahme vom 3. Februar 2021 aussagte, als er zur Privatklägerin und zu C._____ zurückgegangen sei, sei der Beschuldigte auch da gewesen, aber kurz bevor er bei ihnen gewesen sei, sei der Beschuldigte weg gewesen (StA-act. 5.21 Frage 6), ist der Konfrontationseinvernahme zu entnehmen, beim Wegreissen der Tasche sei der Beschuldigte auch da gewesen, aber "irgendwo daneben" gestanden (StA-act. 5.25 Frage 21). Zum weiteren Geschehen gab D._____ ebenfalls eine breite Palette an Sachverhaltsversionen zu Protokoll: Von er habe nichts gemacht (StA-act. 5.24 Frage 39), über er habe zur Privatklägerin gesagt, sie solle die Tasche loslassen (StA-act. 5.21 Frage 5), C._____ habe die Privatklägerin alleine über den Asphalt gezogen (StA-act. 5.21 Fragen 3 ff., 5.24 Fragen 13 ff.), bis zu er und C._____ hätten der Frau die Tasche weggenommen (StA-act. 5.25 Frage 19). Angesichts dessen kann auf seine diesbezüglichen Angaben nicht abgestellt werden. 2.7.4. Der Beschuldigte bestritt konstant, die Privatklägerin am Riemen ihrer Handtasche über den Asphalt geschleift zu haben bzw. am Raubüberfall beteiligt gewesen zu sein (StA-act. 4.3 Fragen 1 ff. u. 7, 5.19 Fragen 3 u. 5, 5.23 Frage 3, 5.25 Fragen 14 u. 16 ff.; SR1 22 61 act. H.4 Frage V.2). In der ersten Einvernahme am 29. Januar 2021 gab er zu Protokoll, als C._____ und sein Kollege mit der Privatklägerin gesprochen hätten, habe er sich Richtung Altstadt entfernt. Ca. eine bis zwei Minuten später seien die anderen an ihm vorbeigerannt. Er habe die Frau
9 / 18 schreien gehört und dann habe er den Securitas gesehen. Seinen Standort, als er die Privatklägerin habe schreien hören, hatte er im Metzgertor eingezeichnet, während jene mit den anderen beiden beim Fussgängerstreifen gewesen seien (StA-act. 5.19 Fragen 1 u. 3 f.). Diese Sachverhaltsdarstellung gab er auch bei den weiteren Einvernahmen zu Protokoll (StA-act. 4.3 Frage 1, 5.23 Fragen 16 u. 26; RG-act. 21 Fragen 5.11 u. 26; SR1 22 61 act. H.4 Fragen V.13 f.). Er habe nicht gesehen, wer der Privatklägerin die Tasche entrissen habe (StA-act. 5.23 Fragen 26 f.). Wie bereits ausgeführt, kann auf die glaubhafte Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin abgestellt werden, wonach sich bei der körperlichen Attacke von C._____ ihr gegenüber alle drei Männer in unmittelbarer Nähe befanden (vgl. E. 2.7.2). Fraglich ist, ob er sich danach, wie er ausführt, entfernte. Zu seinem Standort, als er die Schreie gehört habe, machte der Beschuldigte divergierende Angaben zur Entfernung, indem er zuerst von 50 m (StA-act. 4.3 Frage 1) und dann von ein paar Schritten (er sei gerade an der Privatklägerin vorbei gewesen; SR1 22 61 act. H.4 Frage V.14) sprach. Aufgrund seiner Aussage, nachdem er den Schrei der Frau gehört habe, habe er den Securitas in Richtung der Frau rennen sehen und die anderen seien über sie gebeugt gewesen (RG-act. 21 Frage 5.26), ist erstellt, dass er sich zumindest in Hör- und Sichtweite befand. 2.7.5. C._____ sagte konstant aus, der Beschuldigte habe an der Tasche gerissen, D._____ habe ihm geholfen, sie zu entreissen (StA-act. 5.17 Frage 1, 5.22 Fragen 8, 18 u. 22 ff., 5.25 Fragen 11 u. 30). Diese Aussagen sind jedoch darin eingebettet, dass der Beschuldigte mit dem Reissen an der Handtasche die Privatklägerin zu Boden geworfen habe, was – wie oben dargelegt – weder erstellbar noch im Anklagesachverhalt enthalten ist. Was seinen eigenen Tatbeitrag betrifft, gab C._____ drei Versionen zu Protokoll, was an sich bereits unglaubhaft wirkt. Während er in der ersten Einvernahme am 27. Januar 2021 angab, er habe D._____ geholfen, die Tasche zu entreissen (StA-act. 5.17 Frage 1), sagte er am
11. Februar 2021 aus, er habe der Privatklägerin die Hand auf die Augen gehalten, während der Beschuldigte und D._____ weiter an der Tasche gezogen hätten; er habe sie nicht über den Asphalt geschleift (StA-act. 5.22 Fragen 8 u. 22 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme schilderte er erneut, mit einer Hand die Augen der Privatklägerin verdeckt zu haben, fügte aber hinzu, mit der anderen Hand geholfen zu haben, an der Tasche zu ziehen (StA-act. 5.25 Frage 12). Die Privatklägerin sagte an keiner Stelle aus, ihr seien mit der Hand die Augen verdeckt worden. Die Sachverhaltsdarstellung von C._____, der Beschuldigte habe die Privatklägerin auch am Riemen der Tasche über den Asphalt gezogen, ist vor diesem Hintergrund mit grosser Zurückhaltung zu würdigen.
10 / 18 2.7.6. Belastet wird der Beschuldigte weiter durch E._____. Dieser führte aus, im Rahmen seiner Patrouillentätigkeit als Sicherheitsfachmann bei der Securitas die Einfahrtsrampe des Parkhauses Arcas hochgelaufen zu sein, als er eine Frauenstimme laut um Hilfe habe schreien hören. Er habe dann auf Höhe WC des Parkplatzes Arcas eine Frau am Boden liegen sehen. Über ihr hätten sich drei Typen (dunkelhäutig) befunden, welche auf die Frau eingeschlagen hätten. Er sei der Meinung, es seien zwei grössere und ein kleinerer Typ gewesen. Einer der Grösseren habe die Frau festgehalten, die anderen zwei hätten auf sie eingeschlagen. Der Kleinere habe bereits die Handtasche der Frau in der Hand gehabt. Er sei es auch gewesen, der ihn erblickt habe. Darauf seien die drei zusammen Richtung Metzgertor davongerannt (StA-act. 5.16 Frage 1, 5.27 Frage 1). Sowohl der Beschuldigte wie auch C._____ haben das Auftauchen des Securitas-Mitarbeiters in ihren Einvernahmen erwähnt (StA-act. 5.19 Frage 3, 5.22 Fragen 25 f., 5.23 Frage 16). E._____ gab sodann in Übereinstimmung mit den Beschreibungen der Privatklägerin (StA-act. 5.13 Frage 8) an, zwei Täter seien dunkel gekleidet gewesen und einer habe einen dunkelgrünen Kapuzenhoody mit hochgezogener Kapuze und dunklen Hosen getragen (StA-act. 5.16 Frage 4). Insofern kann davon ausgegangen werden, dass E._____ die Szene beobachten konnte. 2.7.7. Gemäss Aussagen von E._____ hat derjenige mit dem Kapuzenhoody an der Tasche gerissen, diese dann behändigt und ist davongerannt (StA-act. 5.16 Frage 4, 5.27 Frage 1). Die Privatklägerin gab zu Protokoll, Täter 3 – mithin der Beschuldigte (vgl. E. 2.4) – habe den olivgrünen Kapuzenhoody mit hochgezogener Kapuze getragen (StA-act. 5.13 Frage 8). Was jedoch gewisse Zweifel daran schürt, ob die Privatklägerin und E._____ beide den Beschuldigten meinten, als sie vom Täter mit dem dunkelgrünen Kapuzenhoody sprachen, ist ihre weitere Beschreibung. Während E._____ den Täter mit dem dunkelgrünen Kapuzenhoody als "den Kleinen" bezeichnete, 160 bis 165 cm gross, "dunkelhäutiger Eritreer-Typ" und leicht korpulent, beschrieb die Privatklägerin ihn als 180 bis 182 cm gross mit athletischer Figur und als "Arabertyp". Die Beschreibung von E._____ passt eher zu jener, welche die Privatklägerin zu Täter 2, D._____, abgab (vgl. StA-act. 5.13 Frage 8). Wie gross der Beschuldigte ist, kann den Akten nicht entnommen werden, indes unterscheidet sich der Beschuldigte im Erscheinungsbild, wie auf den in den Akten liegenden Fotos (StA-act. 3.10, 5.16 Anhang) ersichtlich ist, klar von D._____ und C._____. 2.7.8. Dazu kommt, dass sich bei näherer Betrachtung der Aussagen von E._____ verschiedene Divergenzen ergeben, die deren Überzeugungskraft nicht erhöhen.
11 / 18 2.7.9. Während der Beschuldigte angab, der Securitas-Mitarbeiter sei vom Metzgertor hergekommen (StA-act. 5.19 letzte Seite mit dem Plan), schilderte Letzterer die Einfahrtsrampe des Parkhauses Arcas hochgelaufen zu sein (StA- act. 5.16 Frage 1, 5.27 Frage 1). Was C._____ genau für eine Laufrichtung meinte, als er zu Protokoll gab, der Securitas sei "vom Arcas her" gekommen (StA-act. 5.22 Frage 26), erschliesst sich nicht eindeutig. Auch die Privatklägerin sprach zuerst davon, sie habe "vom Arcas her" einen Schatten wahrgenommen (StA-act. 5.13 Frage 5). Präzisierend ist jedoch ihre Beschreibung anlässlich der Konfrontationseinvernahme, sie habe "vom Eingang des Arcas (Metzgertor) her" einen Schatten wahrgenommen (StA-act. 5.25 Frage 3). Insofern scheinen die Angaben der Privatklägerin mit denjenigen des Beschuldigten und nicht mit derjenigen von E._____ übereinzustimmen. 2.7.10. Was das Tatgeschehen anbelangt, sagte E._____ in der Einvernahme vom
24. Januar 2021 zuerst aus, drei Typen hätten auf die Frau eingeschlagen. Weiter sprach er dann aber davon, einer der Grösseren habe die Frau festgehalten, die anderen zwei hätten auf sie eingeschlagen; der Kleinere habe bereits die Handtasche der Frau in der Hand gehabt (StA-act. 5.16 Frage 1). Sodann sagte er in der Einvernahme vom 10. März 2021 aus, drei Täter seien bei der Frau gewesen; einer habe sie festgehalten, ein anderer auf sie eingeschlagen und der kleinste der drei habe die Tasche in der Hand gehabt (StA-act. 5.27 Frage 1). Es sind damit divergierenden Aussagen auszumachen, wie viele der Täter auf die Frau eingeschlagen hätten. 2.7.11. Weiter wurde von der Privatklägerin nicht geschildert, dass einer der Täter sie am Arm festgehalten habe, wie E._____ zu Protokoll gab. Ob das Festhalten am Arm eine Fehlinterpretation aufgrund des dynamischen Geschehens im Zuge des Entreissens der Tasche – während dem die Privatklägerin den Arm schützend vor ihr Gesicht gehalten haben will (StA-act. 5.25 Frage 3) – ist, kann nicht beurteilt werden. Dass einer der Täter nach dem Entreissen der Tasche und dem Davonrennen zurückgekehrt ist und der Privatklägerin einen Schlag versetzt hat, wie sie schilderte (StA-act. 5.13 Frage 5, 5.25 Frage 3), hat E._____ nicht bestätigen können. Vielmehr sprach er – bereits bevor die drei Täter davonrannten
– davon, die Privatklägerin sei geschlagen worden. 2.7.12. Nach dem Gesagten kann trotz seiner den Beschuldigten belastenden Aussagen nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Szene anders als von E._____ geschildert abgespielt hat, mithin der Beschuldigte sich am Entreissen der Tasche nicht beteiligt hat.
12 / 18 2.7.13. Im Ergebnis bestehen nach objektiver Würdigung der zur Verfügung stehenden Beweismittel – der Aussagen von E._____, D._____, C._____, des Beschuldigten und der Privatklägerin – erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, dass der Beschuldigte den Riemen der Tasche der Privatklägerin hielt und sie daran über den Asphalt zog. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte nicht beteiligt hat. 2.8. Aus den Aussagen aller Beteiligten ergibt sich hingegen im Weiteren übereinstimmend, dass der Beschuldigte, D._____ und C._____ nach dem Entreissen der Tasche davonrannten (StA-act. 4.3 Frage 1, 5.21 Fragen 5 ff., 5.22 Fragen 8 u. 23, 5.23 Frage 16). Gemäss D._____ trug C._____ die Tasche (StA- act. 5.21 Frage 5, 5.24 Frage 24). C._____ sprach davon, er und D._____ hätten gemeinsam die Tasche mitgenommen (StA-act. 5.22 Frage 8). Der Beschuldigte sagte aus, nicht gesehen zu haben, wer die Tasche gehabt habe (StA-act. 5.23 Frage 27), und gemäss E._____ habe der "Kleine" mit dem dunkelgrünen Kapuzenhoody die Tasche behändigt (StA-act. 5.16 Frage 4, 5.27 Frage 1). Sofern E._____ damit den Beschuldigte meinte, was zweifelhaft ist (vgl. E. 2.7.7), ist seine Aussage das einzige Beweismittel, welches den Beschuldigten belastet. Zumal aufgrund der Aussagen von C._____ und D._____ vernünftigerweise durchaus ebenfalls möglich ist, dass diese zwei bzw. einer der beiden die Tasche wegtrug(en), ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen. 2.9. Ob C._____ in der Folge nochmals zu der verletzt am Boden liegenden Privatklägerin zurückgekehrt ist und ihr einen Schlag versetzt hat, wie sie schilderte (StA-act. 5.13 Frage 5, 5.25 Fragen 3 u. 29), er aber bestritt (StA-act. 5.25 Frage 32), und auch E._____ nichts Dahingehendes wahrnahm (StA-act. 5.27 Frage 4), kann – zumal es vorliegend um die Handlungen des Beschuldigten geht
– offenbleiben. 2.10. Was den Tatentschluss betrifft, wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, zusammen mit C._____ und D._____ diesen gefasst zu haben. D._____ Aussagen sind keine diesbezüglichen Angaben zu entnehmen. Er will keine Ahnung gehabt haben, wer die Idee gehabt hat (StA-act. 5.21 Frage 15, 5.24 Frage 7, 5.25 Frage 26). C._____ belastete konstant den Beschuldigten. Dieser habe die Idee gehabt (StA-act. 5.17 Frage 1, 5.22 Frage 5, 5.25 Frage 8). Wie bereits an verschiedenen Stellen ausgeführt, ist grosse Zurückhaltung in Bezug auf die Aussagen von C._____ geboten. Der Beschuldigte stellte in Abrede, Initiator der Idee gewesen zu sein, der Privatklägerin die Tasche zu entreissen (StA-act. 5.23 Frage 1, 5.25 Frage 15), oder mit den anderen dies besprochen zu haben (RG-
13 / 18 act. 21 Frage 5.4). Vielmehr führte er aus, einen solchen Entschluss der anderen nicht mitbekommen zu haben (StA-act. 5.23 Frage 20; RG-act. 21 Fragen 5.5, 5. u. 5.34), er wisse nicht, von wem die Idee gekommen sei (StA-act. 5.23 Frage 11), und habe keinen Überfall erwartet. Erst, als er den Schrei gehört habe, habe er gemerkt, was passiert sei (RG-act. 21 Frage 5.25). Auffällig ist, dass der Beschuldigte einerseits ausführte, als D._____ mit der Privatklägerin gesprochen habe, habe er ihn verdächtigt (RG-act. 21 Frage 5.8), und gleichzeitig meinte, die Situation sei nicht bedrohlich gewesen, er sei davon ausgegangen, dass D._____ nach Feuer oder Zigaretten gefragt habe (SR1 22 61 act. H.4 Frage V.79). Auf die Nachfrage, was er mit "verdächtig" meine, verwies er dann jedoch auf einen Sprachfehler; er habe keine Gefahr gesehen (SR1 22 61 act. H.4 Frage V.80). Wie dem auch sei, es kann dahingestellt bleiben. Dass er zusammen mit D._____ und C._____ den Entschluss gefasst hat, der Privatklägerin die Handtasche zu entwenden und gegebenenfalls Gewalt anzuwenden, lässt sich anhand der Beweismittel nicht ohne ernsthafte Zweifel erstellen. 2.11. Der weitere Anklagesachverhalt, die Entwendung von CHF 40.00 Bargeld, einem Mobiltelefon sowie einem Victorinox-Sackmesser aus der Tasche und das Zurücklassen der Tasche im Lift des Parkhauses Arcas, ergibt sich zweifelsfrei aus den Einvernahmen. Dass der Beschuldigte Gegenstände an sich genommen hat, kann anhand der Beweismittel nicht erstellt werden. Weder D._____ noch C._____ machten dahingehenden Angaben. Vielmehr sagten sie übereinstimmend aus, das Bargeld, das Mobiltelefon und das Sackmesser unter sich aufgeteilt zu haben (StA- act. 5.17 Frage 1, 5.21 Frage 8, 5.22 Fragen 8 f. u. 29). Die Verletzungen der Privatklägerin ergeben sich aus dem Arztbericht (StA-act. 5.5) und die Deliktssumme sowie die Beschädigung der Brille aufgrund der Angaben der Privatklägerin (StA-act. 5.1 S. 11 ff., 5.13 Fragen 12 ff.). 2.12. Zusammengefasst kann – was den Beschuldigten betrifft – erstellt werden, dass er, C._____ und D._____ am Abend des 22. Januars 2021 in Chur vom Obertor dem Fluss entlang Richtung Parkplatz Arcas liefen und die ihnen unbekannte Privatklägerin vor ihnen ebenfalls in dieselbe Richtung unterwegs war. C._____ folgte ihr und sprach sie an, worauf sie Angst bekam, umkehrte und in Richtung Arcas lief. Beim Parkplatz Arcas trafen alle vier aufeinander. Nachdem C._____ und D._____ die Privatklägerin aufforderten, ihnen Geld zu geben, stiess C._____ die Privatklägerin zwei Mal mit den Händen gegen die Brust, so dass sie zu Boden stürzte. Anschliessend zog(en) C._____ und/oder D._____, jedoch nicht der Beschuldigte, die Privatklägerin am Riemen ihrer Handtasche über den Asphalt und entriss(en) ihr schliesslich die Handtasche. Danach flüchteten der
14 / 18 Beschuldigte, D._____ und C._____ Richtung Arcas, wobei nicht der Beschuldigte die Handtasche mitnahm. C._____ und D._____ entwendeten CHF 40.00 Bargeld, ein Mobiltelefon sowie ein Victorinox-Sackmesser aus der Tasche und liessen diese im Lift des Parkhauses Arcas zurück. Die Tasche samt Inhalt wies einen Wert von CHF 2'369.00 auf. Die Privatklägerin erlitt eine Schädelprellung mit Prellmarke frontal rechts sowie eine Oberschenkelkontusion rechts. Zudem wurde der Bügel ihrer Sehbrille beschädigt (Sachschaden CHF 330.00). 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Raub und Sachbeschädigung. Zum Tatbestand des Raubes sowie der Sachbeschädigung und zu den Voraussetzungen der Mittäterschaft kann auf die Ausführungen im Urteil vom 12. Juni 2024 verwiesen werden (SR1 22 61 act. F.2 E. 3.1 f.). 3.2. Es ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin – wie ihm die Anklage vorwirft – am Riemen ihrer Handtasche über den Asphalt gezogen und ihre Tasche bzw. deren Inhalt an sich genommen hat. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass er – wie von E._____ erwähnt – auf die Privatklägerin eingeschlagen oder sie festgehalten hätte, würde die Abweichung von der Anklage in tatsächlicher Hinsicht den Kern des Vorwurfs betreffen und eine darauf gestützte Verurteilung gegen den Anklagegrundsatz verstossen. Eine Erfüllung des Tatbestandes in Allein- oder Nebentäterhaft ist damit auszuschliessen. Erstellt ist, dass der Beschuldigte bis zum Zeitpunkt, als C._____ die Privatklägerin gegen die Brust stiess, dabeistand und sich danach zumindest in Hör- und Sichtweite befand. Darin kann kein Zusammenwirken in massgebender Weise mit C._____ und D._____ erblickt werden. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass mit der Präsenz des Beschuldigten die Tatausführung, mithin das Entreissen der Tasche, stand oder fiel. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschuldigte damit dem Tatentschluss von C._____ und D._____ anschloss – was im Übrigen auch nicht im Anklagesachverhalt umschrieben ist. Die Voraussetzungen der Mittäterschaft sind folglich ebenfalls nicht erfüllt. 3.3. Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB ist, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. 3.4. Ob die Präsenz des Beschuldigten als untergeordneten Tatbeitrag, welcher das Entreissen der Tasche erleichtert hat, qualifiziert werden kann, muss vorliegend
15 / 18 nicht abschliessend beurteilt werden. Die Anklage umschreibt nicht, inwiefern der Beschuldigte durch seine blosse Präsenz einen Tatbeitrag geleistet haben soll. Zumal die Teilnahmeform als Merkmal der strafbaren Handlung im Anklagesachverhalt darzustellen ist und sich keine entsprechenden Ausführungen in der vorliegenden Anklage finden, kann eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu Raub und Sachbeschädigung nicht ergehen. 3.5. Nach dem Gesagten scheiden Schuldsprüche aus und ist der Beschuldigte von den Vorwürfen des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freizusprechen. 4. Haftentschädigung 4.1. Der Beschuldigte beantragt, ihm sei für die zu Unrecht erstandene Haft eine Genugtuung in Höhe von CHF 8'600.00 auszurichten (act. A.4 S. 1). 4.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bezweckt einen Ausgleich für erlittene Unbill. Eine rechtswidrige Zwangsmassnahme ist nicht vorausgesetzt. Der Anspruch besteht allein aufgrund des späteren Freispruchs oder der Verfahrenseinstellung, auch wenn die Zwangsmassnahme zum Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtmässig war (Urteil des Bundesgerichts 6B_433/2023 vom 25. März 2024 E. 1.1.2). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet die Rechtsprechung bei kurzer Haftdauer grundsätzlich einen Betrag von CHF 200.00 pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen tieferen oder höheren Betrag rechtfertigen. Dieser Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2, 146 IV 231 E. 2.3.2 m.H., 143 IV 339 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_834/2023 vom 17. September 2024 E. 3.3.4, 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2, 7B_682/2023 vom
27. November 2023 E. 5.2). 4.3. Der Beschuldigte wurde am 28. Januar 2021 festgenommen (StA-act. 4.1). Mit Entscheid vom 30. Januar 2021 des Zwangsmassnahmengerichts wurde die Untersuchungshaft angeordnet (StA-act. 4.7). Am 11. März 2021 wurde er aus der
16 / 18 Haft entlassen (StA-act. 4.11). Mithin befand er sich während 43 Tagen in Polizei- bzw. Untersuchungshaft, welche unter Einhaltung der formellen und materiellen Vorgaben angeordnet wurden. Von den Vorwürfen des Raubes und der Sachbeschädigung ist er freizusprechen. Die Voraussetzungen von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO sind somit erfüllt. Dem Beschuldigten ist daher als Genugtuung für den Tag Freiheitsentzug praxisgemäss CHF 200.00, mithin insgesamt CHF 8'600.00, zulasten des Kantons Graubünden zuzusprechen. 5. Kosten 5.1. Untersuchungsverfahren und erstinstanzliches Verfahren 5.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. 5.1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person dabei die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. 5.1.3. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Beschuldigte freigesprochen. Dementsprechend sind die Untersuchungskosten in der Höhe von CHF 4'384.25 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Kasse der Staatsanwaltschaft zu bezahlen. Genauso sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 11'587.05, welche sich aus der Gerichtsgebühr von CHF 3'600.00 und den Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 7'987.05 inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer zusammensetzen, dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur zu bezahlen. 5.2. Berufungsverfahren 5.2.1. Die Gerichtsgebühr, welche gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) zwischen CHF 1'500.00 und CHF 20'000.00 beträgt, wurde für den Teil des Berufungsverfahrens bis zum Urteil des Kantonsgerichts vom 12. Juni 2024 (Referenz SK1 22 61) auf CHF 4'000.00 festgesetzt und ist für den Teil des Berufungsverfahrens nach der Rückweisung durch das Bundesgericht auf CHF 2'000.00 zu veranschlagen. 5.2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2.3. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 11'881.90, bestehend aus der auf
17 / 18 CHF 6'000.00 festgelegten Gerichtsgebühr und den angemessenen Gesamtkosten der amtlichen Verteidigung von CHF 5'881.90 (CHF 611.10 und CHF 3'480.65 und damit insgesamt CHF 4'091.75 zuhanden von Rechtsanwältin Sabrina Tschurr sowie CHF 1'790.15 zuhanden von Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg) inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer (SK1 22 61 act. F.2 E. 7.2.3, act. G.2) dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Gerichtskasse des Obergerichts des Kantons Graubünden zu bezahlen.
18 / 18 Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom
4. November 2021 (Proz. Nr. 515-2021-37) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: […] 3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14.01.2021 gegen A._____ ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 80.00 wird nicht widerrufen. […] 5. Die Zivilklage von B._____ gegen A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. […] 2. A._____ wird von den Vorwürfen des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3. A._____ wird für die Polizei- und Untersuchungshaft von 43 Tagen eine Genugtuung von CHF 8'600.00 zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht) ausgerichtet. 4. Die Untersuchungskosten von CHF 4'384.25 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 11'587.05 (Gerichtsgebühr von CHF 3'600.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 7'987.05 [inkl. Barauslagen und MwSt.]) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur). 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 11'881.90 (Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 5'881.90 [Rechtsanwältin Sabrina Tschurr CHF 4'091.75; Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg CHF 1'790.15 inkl. Barauslagen und MwSt.]) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 7. [Rechtsmittelbelehrung] 8. [Mitteilungen]