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SR1 2025 47

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2026-06-29 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A.

Das Regionalgericht Prättigau/Davos verurteilte A._____ am 6. Juni 2024

wegen Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (Anstaltentreffen) zu

180 Tagessätzen Geldstrafe unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft.

Es widerrief den bedingten Vollzug zweier Freiheitsstrafen von 13 bzw. 24 Monaten

gemäss Urteilen vom 5. Oktober 2016 und vom 23. Februar 2021.

B.

Gegen das Urteil erhob A._____ Berufung. Das Obergericht des Kantons

Graubünden bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid am 11. Februar 2025. Es

erachtete als erstellt, dass A._____ am Aufbau einer illegalen Hanfplantage beteiligt

war. Dabei wirkte er mit zwei Kollegen zusammen. A._____ hätte die Anlage

mitfinanzieren und das gewonnene Marihuana verkaufen sollen. Die drei Beteiligten

hatten einen Stall angemietet und bereits einiges an Material besorgt. Die Polizei

intervenierte, bevor mit der Bepflanzung begonnen wurde.

C.

A._____ gelangte mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 18. November 2025 teilweise gut, hob

das angefochtene Urteil mit Bezug auf die Strafzumessung auf und wies es an die

Vorinstanz zurück (Urteil 6B_566/2025).

D.

Auf Begehren von A._____ (im Folgenden: der Beschuldigte) führte das

Obergericht am 29. April 2026 eine mündliche Hauptverhandlung durch. Der

Beschuldigte beantragt im Wesentlichen die Bestätigung der Gelstrafe von

180 Tagessätzen zu je CHF 100.00 für das Anstaltentreffen. Weiter beantragt er,

auf die Widerrufe der bedingt ausgesprochenen Vorstrafen vom 5. Oktober 2016

bzw. vom 23. Februar 2021 sei zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft beantragt

ebenfalls die Bestätigung der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 100.00 für

das Anstaltentreffen. Weiter beantragt sie, den bedingt ausgesprochenen Vollzug

der Vorstrafe vom 5. Oktober 2016 nicht zu widerrufen. Hingegen sei der vom

Regionalgericht Imboden am 21. Februar 2021 angeordnete bedingte Vollzug der

Teilfreiheitsstrafe von 24 Monaten zu widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht bemängelte die Strafzumessung, hob das angefochtene Urteil diesbezüglich auf und wies die Angelegenheit an das Obergericht zurück. Gegenstand des vorliegenden Urteils ist daher nur die Strafzumessung und dabei insbesondere die Frage, ob die (teil-)bedingt ausgesprochenen Vorstrafen zu vollziehen sind. Das Obergericht ist an den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts gebunden. Die anderen, nicht von der Rückweisung betroffenen

E. 1.5 Gramm Haschisch –

E. 3 Die für das Anstaltentreffen ausgefällte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu

je CHF 100.00 wurde von keiner Seite beanstandet (auch vom Bundesgericht nicht),

weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist. Dass diese Strafe mangels besonders

günstiger Umstände zu vollziehen ist (Art. 42 Abs. 2 StGB), anerkennt auch die

Verteidigung (allerdings unter dem Vorbehalt, dass von den Widerrufen abgesehen

wird [act. H.5 Ziff. II.5]).

4.1.

Es ist zu entscheiden, ob die Vorstrafen zu widerrufen sind.

4.2.

Die Vorstrafe aus dem Jahr 2016 darf nicht mehr widerrufen werden, weil seit

Ablauf der Probezeit am 22. Februar 2022 mehr als drei Jahre vergangen sind

(Art. 46 Abs. 5 StGB).

4.3.

Somit ist nur noch über den Widerruf der zweiten Vorstrafe vom 23. Februar

2021 zu befinden. Der Beschuldigte wurde damals vom Regionalgericht Imboden

u.a. wegen Betäubungsmitteldelikten, die er im Jahr 2017 begangen hatte, zu einer

Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten verurteilt. 12 Monate wurden vollzogen,

die restlichen 24 Monate wurden aufgeschoben, die Probezeit betrug 4 Jahre. Das

vorliegend zu beurteilende Delikt beging der Beschuldigte innerhalb dieser

Probezeit.

4.4.

Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen

und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft

das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1

Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen

wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB).

Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht

zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46

Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche

Schlechtprognose besteht. Die Bewährungsaussichten sind anhand einer

Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller

weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des

E. 4 / 8 Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen. Für den Widerruf der früheren Strafe ist in der Gesamtwürdigung der Vollzug der neuen Strafe mitzuberücksichtigen. Auch Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind für den Entscheid über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt (BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2025 vom 18. November 2025 [Rückweisungsentscheid] E. 3.1.4; je m.w.H.).

E. 4.5 Im Urteil vom 11. Februar 2025 hatte das Obergericht ausgeführt, warum eine schlechte Prognose vorlag. Der Beschuldigte hatte nach seiner Entlassung aus dem Vollzug mehrere Stellenwechsel zu verzeichnen und seine selbständige Tätigkeit befand sich im Aufbau. Es konnte daher nicht von einer gefestigten beruflichen Situation ausgegangen werden. Sein nicht kooperierendes Verhalten im Verfahren und die Tatsache, dass er vor dem Regionalgericht Imboden seinerzeit ausgesagt hatte, seiner deliktischen Vergangenheit abgeschworen zu haben, während er gleichzeitig beim Aufbau einer illegalen Hanfanlage beteiligt war, liessen das Gericht von schlechten Bewährungsaussichten ausgehen. Das Bundesgericht stellte dies – zumindest hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte – nicht in Abrede.

E. 4.6 Die Bewährungsaussichten sind aufgrund der aktuellen Situation erneut einzuschätzen. Im Februar 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Imboden u.a. wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz statt. Die Mindeststrafe dafür liegt bei einem Jahr Freiheitsstrafe. Trotz der drohenden Freiheitsstrafe hat der Beschuldigte in der Zeit vor und nach der Verhandlung am Aufbau der illegalen Hanfplantage mitgewirkt. Negativ zu beurteilen ist nach wie vor, dass der Beschuldigte seinerzeit vor dem Regionalgericht Besserung gelobt hatte, während er gleichzeitig Pläne für den Aufbau einer illegalen Hanfplantage schmiedete. Auch die Delinquenz während laufender Probezeit spricht für eher schlechte Bewährungsaussichten. Beim Anstaltentreffen handelt es sich jedoch um ein eher geringfügiges Delikt, was die Prognose nur leicht negativ beeinflusst. Die Tatsache, dass die Geldstrafe für das Anstaltentreffen zu vollziehen ist, verbessert die Legalprognose vorliegend nicht. Da selbst eine drohende Freiheitsstrafe den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abhielt, ist umso weniger davon auszugehen, dass eine – wenn auch unbedingte – Geldstrafe eine ausreichende Warnwirkung ausübt. Der Beschuldigte legte nach der Rückweisung durch das Bundesgericht anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung vor dem Obergericht erstmals im gesamten Verfahren ein

E. 5 / 8

Geständnis ab. Dieses Geständnis schien eher taktischer Natur zu sein als aus

voller Überzeugung vorgebracht. Es ist daher neutral zu werten. Positiv ist hingegen

die Straflosigkeit seit September 2021 zu berücksichtigen. Relevant ist

insbesondere die Zeit ab September 2022, da er zuvor noch eine Freiheitsstrafe

verbüsste. Deutlich positiv ins Gewicht fällt die weitere Stabilisierung der beruflichen

Situation. Der Beschuldigte zeigte auf, dass sein Geschäft so gut läuft, dass er

dieses ausbauen konnte. Er könne sich einen ausreichenden Lohn auszahlen,

weshalb er keine weitere Anstellung mehr brauche. In privater Hinsicht gab der

Beschuldigte an, seine Partnerschaft bestehe auch heute noch und er habe nach

wie vor die Unterstützung seiner Familie. In Anbetracht all dieser Umstände kann

heute nicht mehr (anders als noch im Februar 2025) von einer schlechten Prognose

ausgegangen werden. Auf den Widerruf des bedingten Teils der Vorstrafe aus dem

Jahr 2021 ist zu verzichten. Da aber seit der letzten Beurteilung durch das

Obergericht erst ein Jahr vergangen ist und der Beschuldigte für sein Alter ein doch

beträchtliches Vorstrafenregister aufweist, ist die Probezeit in Anwendung von

Art. 46 Abs. 2 StGB um ein Jahr zu verlängern. Diese Probezeit von nun mehr

einem Jahr beginnt ab dem Tag der Eröffnung des Dispositivs an den Beschuldigten

bzw. an dessen Vertreter.

6.1.

Es sind die Kosten des kantonalen Verfahrens zu verteilen. Die Kosten der

Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sind aufgrund des

Schuldspruchs dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten

des Berufungsverfahrens werden auf CHF 4'000.00 festgelegt. Diese Kosten sind

nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist dabei so

zu entscheiden, wie wenn das Urteil von Anfang an so gelautet hätte, wie jetzt nach

der Rückweisung. Der Beschuldigte beantragte im ersten Berufungsverfahren einen

vollumfänglichen Freispruch. Diesbezüglich unterliegt er. Im Hinblick auf die

Strafzumessung obsiegt er dahingehend, als von den Widerrufen abgesehen wird.

Seine Obsiegensquote kann auf einen Viertel festgesetzt werden. Demnach sind

drei Viertel der Kosten, mithin CHF 3'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der

Rest von CHF 1'000.00 geht zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht).

6.2.

Der private Verteidiger hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung

(Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). Der von Rechtsanwalt Andreas Josephsohn

geltend gemachte Stundenaufwand von 47.3 Stunden ist nicht zu beanstanden.

Hingegen ist der Stundenansatz von CHF 350.00 auf im Kanton Graubünden als

angemessen geltende CHF 240.00 zu kürzen. Hinzu kommen die Spesen von

CHF 484.55 (3% Spesenpauschale; Reisekosten effektiv) und die Mehrwertsteuer

E. 6 / 8 von 8.1%. Das Obergericht hat Rechtsanwalt Andreas Josephsohn im Umfang von einem Viertel davon, mithin mit CHF 3'198.85 zu entschädigen.

E. 6.9 Gramm Marihuana – 5 Hanfsamen – 1 Mobiltelefon Samsung – 3 SIM Karten Yallo (89410226671200089242, 89410226671200089366 und 89410226671200089234) – 4 SIM-Karten-Träger Sunrise, Swisscom und Yallo (89410212635500450285, 8941011404840273538, 89410226671200089317 und 89410226671200320910) – Diverse Belege – 3 Vakuumierbeutel – 1 Feinwaage Myco – 98 Minigripsäckchen neu – 28 LED Lampen – 1 Kiste mit div. Kabeln – 4 Filter Rhino Pro –

E. 7 Die mit Verfügung vom 14. September 2022, 6. Dezember 2022 und vom 19. Dezember 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet: –

E. 10 Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 geht im Umfang von CHF 3'000.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht).

E. 11 Rechtsanwalt Andreas Josephsohn wird für das Berufungsverfahren mit CHF 3'198.85 zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht) entschädigt.

E. 12 Der beschlagnahmte Betrag von CHF 6'690.00 wird im Umfang von CHF 6'188.20 an die Untersuchungskosten und im Umfang von CHF 501.80 an die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens angerechnet.

E. 13 [Rechtsmittelbelehrung]

E. 14 [Mitteilung an:]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 29. April 2026 mitgeteilt am 2. Juni 2026 Referenz SR1 25 47 Instanz Erste strafrechtliche Kammer Besetzung Moses, Vorsitz Cavegn und Righetti Bernhard, Aktuarin Parteien A._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Josephsohn Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstand Vergehen gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG sowie mehrfache Übertretung von Art. 19a Ziff. BetmG und Widerruf (Rückweisung Bundesgericht) Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Prättigau/Davos vom 6. Juni 2024, mitgeteilt am 20. September 2024 (Proz. Nr. 515-2023-20)

2 / 8 Sachverhalt A. Das Regionalgericht Prättigau/Davos verurteilte A._____ am 6. Juni 2024 wegen Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (Anstaltentreffen) zu 180 Tagessätzen Geldstrafe unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft. Es widerrief den bedingten Vollzug zweier Freiheitsstrafen von 13 bzw. 24 Monaten gemäss Urteilen vom 5. Oktober 2016 und vom 23. Februar 2021. B. Gegen das Urteil erhob A._____ Berufung. Das Obergericht des Kantons Graubünden bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid am 11. Februar 2025. Es erachtete als erstellt, dass A._____ am Aufbau einer illegalen Hanfplantage beteiligt war. Dabei wirkte er mit zwei Kollegen zusammen. A._____ hätte die Anlage mitfinanzieren und das gewonnene Marihuana verkaufen sollen. Die drei Beteiligten hatten einen Stall angemietet und bereits einiges an Material besorgt. Die Polizei intervenierte, bevor mit der Bepflanzung begonnen wurde. C. A._____ gelangte mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 18. November 2025 teilweise gut, hob das angefochtene Urteil mit Bezug auf die Strafzumessung auf und wies es an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_566/2025). D. Auf Begehren von A._____ (im Folgenden: der Beschuldigte) führte das Obergericht am 29. April 2026 eine mündliche Hauptverhandlung durch. Der Beschuldigte beantragt im Wesentlichen die Bestätigung der Gelstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 100.00 für das Anstaltentreffen. Weiter beantragt er, auf die Widerrufe der bedingt ausgesprochenen Vorstrafen vom 5. Oktober 2016 bzw. vom 23. Februar 2021 sei zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft beantragt ebenfalls die Bestätigung der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 100.00 für das Anstaltentreffen. Weiter beantragt sie, den bedingt ausgesprochenen Vollzug der Vorstrafe vom 5. Oktober 2016 nicht zu widerrufen. Hingegen sei der vom Regionalgericht Imboden am 21. Februar 2021 angeordnete bedingte Vollzug der Teilfreiheitsstrafe von 24 Monaten zu widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen. Erwägungen 1. Das Bundesgericht bemängelte die Strafzumessung, hob das angefochtene Urteil diesbezüglich auf und wies die Angelegenheit an das Obergericht zurück. Gegenstand des vorliegenden Urteils ist daher nur die Strafzumessung und dabei insbesondere die Frage, ob die (teil-)bedingt ausgesprochenen Vorstrafen zu vollziehen sind. Das Obergericht ist an den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts gebunden. Die anderen, nicht von der Rückweisung betroffenen

3 / 8 Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Die Kostenverlegung des kantonalen Verfahrens ist neu vorzunehmen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2025 vom 18. November 2025 E. 4 [Rückweisungsentscheid]). 2. Der Beschuldigte gestand nach der Rückweisung durch das Bundesgericht vor dem Obergericht den angeklagten Sachverhalt ein (act. H.2 und act. H.4). 3. Die für das Anstaltentreffen ausgefällte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 100.00 wurde von keiner Seite beanstandet (auch vom Bundesgericht nicht), weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist. Dass diese Strafe mangels besonders günstiger Umstände zu vollziehen ist (Art. 42 Abs. 2 StGB), anerkennt auch die Verteidigung (allerdings unter dem Vorbehalt, dass von den Widerrufen abgesehen wird [act. H.5 Ziff. II.5]). 4.1. Es ist zu entscheiden, ob die Vorstrafen zu widerrufen sind. 4.2. Die Vorstrafe aus dem Jahr 2016 darf nicht mehr widerrufen werden, weil seit Ablauf der Probezeit am 22. Februar 2022 mehr als drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). 4.3. Somit ist nur noch über den Widerruf der zweiten Vorstrafe vom 23. Februar 2021 zu befinden. Der Beschuldigte wurde damals vom Regionalgericht Imboden u.a. wegen Betäubungsmitteldelikten, die er im Jahr 2017 begangen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten verurteilt. 12 Monate wurden vollzogen, die restlichen 24 Monate wurden aufgeschoben, die Probezeit betrug 4 Jahre. Das vorliegend zu beurteilende Delikt beging der Beschuldigte innerhalb dieser Probezeit. 4.4. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des

4 / 8 Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen. Für den Widerruf der früheren Strafe ist in der Gesamtwürdigung der Vollzug der neuen Strafe mitzuberücksichtigen. Auch Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind für den Entscheid über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt (BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2025 vom 18. November 2025 [Rückweisungsentscheid] E. 3.1.4; je m.w.H.). 4.5. Im Urteil vom 11. Februar 2025 hatte das Obergericht ausgeführt, warum eine schlechte Prognose vorlag. Der Beschuldigte hatte nach seiner Entlassung aus dem Vollzug mehrere Stellenwechsel zu verzeichnen und seine selbständige Tätigkeit befand sich im Aufbau. Es konnte daher nicht von einer gefestigten beruflichen Situation ausgegangen werden. Sein nicht kooperierendes Verhalten im Verfahren und die Tatsache, dass er vor dem Regionalgericht Imboden seinerzeit ausgesagt hatte, seiner deliktischen Vergangenheit abgeschworen zu haben, während er gleichzeitig beim Aufbau einer illegalen Hanfanlage beteiligt war, liessen das Gericht von schlechten Bewährungsaussichten ausgehen. Das Bundesgericht stellte dies – zumindest hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte – nicht in Abrede. 4.6. Die Bewährungsaussichten sind aufgrund der aktuellen Situation erneut einzuschätzen. Im Februar 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Imboden u.a. wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz statt. Die Mindeststrafe dafür liegt bei einem Jahr Freiheitsstrafe. Trotz der drohenden Freiheitsstrafe hat der Beschuldigte in der Zeit vor und nach der Verhandlung am Aufbau der illegalen Hanfplantage mitgewirkt. Negativ zu beurteilen ist nach wie vor, dass der Beschuldigte seinerzeit vor dem Regionalgericht Besserung gelobt hatte, während er gleichzeitig Pläne für den Aufbau einer illegalen Hanfplantage schmiedete. Auch die Delinquenz während laufender Probezeit spricht für eher schlechte Bewährungsaussichten. Beim Anstaltentreffen handelt es sich jedoch um ein eher geringfügiges Delikt, was die Prognose nur leicht negativ beeinflusst. Die Tatsache, dass die Geldstrafe für das Anstaltentreffen zu vollziehen ist, verbessert die Legalprognose vorliegend nicht. Da selbst eine drohende Freiheitsstrafe den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abhielt, ist umso weniger davon auszugehen, dass eine – wenn auch unbedingte – Geldstrafe eine ausreichende Warnwirkung ausübt. Der Beschuldigte legte nach der Rückweisung durch das Bundesgericht anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung vor dem Obergericht erstmals im gesamten Verfahren ein

5 / 8 Geständnis ab. Dieses Geständnis schien eher taktischer Natur zu sein als aus voller Überzeugung vorgebracht. Es ist daher neutral zu werten. Positiv ist hingegen die Straflosigkeit seit September 2021 zu berücksichtigen. Relevant ist insbesondere die Zeit ab September 2022, da er zuvor noch eine Freiheitsstrafe verbüsste. Deutlich positiv ins Gewicht fällt die weitere Stabilisierung der beruflichen Situation. Der Beschuldigte zeigte auf, dass sein Geschäft so gut läuft, dass er dieses ausbauen konnte. Er könne sich einen ausreichenden Lohn auszahlen, weshalb er keine weitere Anstellung mehr brauche. In privater Hinsicht gab der Beschuldigte an, seine Partnerschaft bestehe auch heute noch und er habe nach wie vor die Unterstützung seiner Familie. In Anbetracht all dieser Umstände kann heute nicht mehr (anders als noch im Februar 2025) von einer schlechten Prognose ausgegangen werden. Auf den Widerruf des bedingten Teils der Vorstrafe aus dem Jahr 2021 ist zu verzichten. Da aber seit der letzten Beurteilung durch das Obergericht erst ein Jahr vergangen ist und der Beschuldigte für sein Alter ein doch beträchtliches Vorstrafenregister aufweist, ist die Probezeit in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB um ein Jahr zu verlängern. Diese Probezeit von nun mehr einem Jahr beginnt ab dem Tag der Eröffnung des Dispositivs an den Beschuldigten bzw. an dessen Vertreter. 6.1. Es sind die Kosten des kantonalen Verfahrens zu verteilen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sind aufgrund des Schuldspruchs dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 4'000.00 festgelegt. Diese Kosten sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist dabei so zu entscheiden, wie wenn das Urteil von Anfang an so gelautet hätte, wie jetzt nach der Rückweisung. Der Beschuldigte beantragte im ersten Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch. Diesbezüglich unterliegt er. Im Hinblick auf die Strafzumessung obsiegt er dahingehend, als von den Widerrufen abgesehen wird. Seine Obsiegensquote kann auf einen Viertel festgesetzt werden. Demnach sind drei Viertel der Kosten, mithin CHF 3'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Rest von CHF 1'000.00 geht zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 6.2. Der private Verteidiger hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). Der von Rechtsanwalt Andreas Josephsohn geltend gemachte Stundenaufwand von 47.3 Stunden ist nicht zu beanstanden. Hingegen ist der Stundenansatz von CHF 350.00 auf im Kanton Graubünden als angemessen geltende CHF 240.00 zu kürzen. Hinzu kommen die Spesen von CHF 484.55 (3% Spesenpauschale; Reisekosten effektiv) und die Mehrwertsteuer

6 / 8 von 8.1%. Das Obergericht hat Rechtsanwalt Andreas Josephsohn im Umfang von einem Viertel davon, mithin mit CHF 3'198.85 zu entschädigen.

7 / 8 Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 6. Juni 2024, mitgeteilt am 20. September 2024 (Proz. Nr. 515-2023- 20), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. A._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG freigesprochen. […] 6. Das beschlagnahmte iPhone-Mobiltelefon und der beschlagnahmte HP- Laptop sind A._____ auf dessen Ersuchen hin nach Rechtskraft des Urteils zu erstatten. 7. Die mit Verfügung vom 14. September 2022, 6. Dezember 2022 und vom 19. Dezember 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet: – 1.5 Gramm Haschisch – 6.9 Gramm Marihuana – 5 Hanfsamen – 1 Mobiltelefon Samsung – 3 SIM Karten Yallo (89410226671200089242, 89410226671200089366 und 89410226671200089234) – 4 SIM-Karten-Träger Sunrise, Swisscom und Yallo (89410212635500450285, 8941011404840273538, 89410226671200089317 und 89410226671200320910) – Diverse Belege – 3 Vakuumierbeutel – 1 Feinwaage Myco – 98 Minigripsäckchen neu – 28 LED Lampen – 1 Kiste mit div. Kabeln – 4 Filter Rhino Pro – 10 isolierte Lüftungsrohren – 2 Zentrifugen Makametal – 4 Lüfter Isomax – 22 Standventilatoren – 5 Kartons à 2 Flaschen PH Senker – 2 Plastikeimer Kristalgrow Dünger – 2 Plastikeimer Kristaltop Bloom – 4 Hybridcontroller SMS Corn – 1 Kartonschachtel Coop mit div. Kleinmaterial (Dünger, Thermometer, Kleinpumpe, Overall etc.) – 2 Lüftungsgehäuse mit Winkelstück und Anschlussbride, 1 Wasserschlauch 25m Alfaflex – 1'000 Töpfe aus Kunststoff […] 2. A._____ ist schuldig des Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG.

8 / 8 3. A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 100.00. Die erstandene Haft von 2 Tagen wird an die Geldstrafe angerechnet. 4. Der bedingte Vollzug der vom Bezirksgericht Landquart am 5. Oktober 2016 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 13 Monaten wird nicht widerrufen. 5. Der bedingt ausgesprochene Teil der vom Regionalgericht Imboden am

23. Februar 2021 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 36 Monaten wird nicht widerrufen. Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert. 6. Der bedingte Vollzug der vom Regionalgericht Imboden am 23. Februar 2021 ausgesprochenen Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 100.00 wird nicht widerrufen. 7. Die Untersuchungskosten von CHF 6'188.20 gehen zulasten von A._____. 8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 10'195.15 (Gerichtsgebühr von CHF 7'200.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 2'995.15) gehen zulasten von A._____. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden einstweilen von der Staatsanwaltschaft bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 geht im Umfang von CHF 3'000.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 11. Rechtsanwalt Andreas Josephsohn wird für das Berufungsverfahren mit CHF 3'198.85 zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht) entschädigt. 12. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 6'690.00 wird im Umfang von CHF 6'188.20 an die Untersuchungskosten und im Umfang von CHF 501.80 an die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens angerechnet. 13. [Rechtsmittelbelehrung] 14. [Mitteilung an:]