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SR1 2025 28

Regionalgericht Maloja, Einzelrichter

Graubünden · 2025-12-04 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. Das Regionalgericht Prättigau/Davos sprach A._____ (nachfolgend: Be- schuldigter) am 10. Juli 2025 der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Busse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde auf 6 Tage festgelegt. B. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung. C. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 wurde das schriftliche Verfahren ange- ordnet und dem Beschuldigten Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt. Am 30. Januar 2026 reichte der Beschuldigte die schriftliche Berufungsbegründung ein und beantragte seinen Freispruch. D. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Berufung. Die Vorinstanz verzichtete ebenfalls auf eine Stellungnahme.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Prozessuales

E. 1.1 Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom

10. Juli 2025 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvor- aussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

E. 1.2 Bei der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG handelt es sich um eine mit Busse bedrohte Tat und damit um eine Übertretung (Art. 103 StGB). Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrich- tig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise kön- nen im Berufungsverfahren nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

E. 2 Sachverhalt

E. 2.1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 24. Mai 2023 auf der O.1._____ in Richtung O.2._____ den Personenwagen von B._____ überholt und beim Wiedereinbiegen auf die rechte Fahrbahnhälfte einen nicht ausreichenden, zu geringen Abstand zum überholten Fahrzeug eingehalten zu haben. Danach habe

E. 2.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte vertritt zusammengefasst die Auffassung, dass der Abstand beim Wiedereinbiegen ausreichend gewesen sei und der Auffahrunfall auf die Unacht- samkeit von B._____ zurückzuführen sei (act. A.4 S.6 ff.).

E. 3 / 8 der Beschuldigte seinen Personenwagen vorschriftswidrig ohne Rücksicht auf den nachfolgenden B._____ und ohne Vorliegen einer Notsituation bewusst zügig vor dessen Fahrzeug abgebremst, mit der Absicht, anzuhalten und das Fahrverhalten von B._____ mit diesem vor Ort zu besprechen. Überrascht über das grundlose, brüske Bremsmanöver des Beschuldigten sei es B._____ nicht mehr gelungen, sein Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten, sodass er auf den noch rollenden Audi aufgefah- ren sei (RG-act. 2).

E. 3.1 Beweisanträge Der Beschuldigte beantragt – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – die Ein- holung eines Gutachtens, welches die Vergrösserung des Abstands unmittelbar nach dem Einbiegen bis zur Einleitung des Bremsvorgangs, die jeweiligen Brems- wege sowie die ungefähre Endgeschwindigkeit des Fahrzeugs von B._____ ermit- teln soll. Zudem seien ein ADMAS-Auszug von B._____ sowie sämtliche Akten des eingestellten Verfahrens gegen diesen einzuholen (act. A.2 und A.4 S.2). Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO können im Berufungsverfahren keine neuen Beweise vorge- bracht werden. Es ist daher einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz die im vorinstanzli- chen Verfahren vorgebrachten Beweisanträge – in willkürlicher Weise – abgelehnt hat.

E. 3.2 Würdigung Die Vorinstanz lehnte die Beweisanträge ab, da der angeklagte Sachverhalt bereits aus den eigenen Aussagen des Beschuldigten, seines Beifahrers und der weiteren Beteiligten erstellt sei. Hinzu komme, dass der Beschuldigte ein Gutachten unter der Prämisse einer "zulässigen Höchstgeschwindigkeit" beantrage, zugleich jedoch selbst vorbringe, der Beschuldigte sei mit 80-90 km/h und damit über der zulässigen Geschwindigkeit gefahren. Überdies hätten sowohl der Beschuldigte als auch sämt- liche weiteren Beteiligten übereinstimmend erklärt, das Fahrzeug des Beschuldig- ten sei beim Aufprall nicht stillgestanden. Ein Gutachten, das auf der Annahme ei- nes "Stillstands des Fahrzeugs" beruhe, könne somit keinerlei Klärung des Sach- verhalts bewirken (act. E. 1 E. 8 f. und RG-act. 10).

E. 4 Erstellung des Sachverhalts

E. 4.1 Abstand nach dem Überholmanöver Auch in Bezug auf die Sachverhaltsermittlung bringt der Beschuldigte vor, die von seinem Beifahrer genannte Distanz beziehe sich auf den Beginn des Wiedereinbie- gens. Zudem hätten zwei der vier Beteiligten bestätigt, dass das Überholmanöver bzw. das Wiedereinbiegen völlig gefahrlos abgelaufen sei (act. A.4 S. 6 ff.). Die Abstandsregel gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG dient in erster Linie dazu, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahr-

E. 4.2 Bremsmanöver Der Beschuldigte bestreitet, dass es sich um ein starkes bzw. brüskes Bremsmanö- ver gehandelt habe. Der Beifahrer des Beschuldigten habe als Zeuge bestätigt, dass dieser "nicht stark" abgebremst habe. Der Auffahrunfall sei auf die Unacht- samkeit des hinterherfahrenden B._____ zurückzuführen. Die Bremsung sei zudem nicht grundlos erfolgt, sondern weil der Beschuldigte B._____ auf dessen Fahrweise habe ansprechen wollen (act. A.4 S. 9 ff.). Der Beschuldigte gibt selber zu, dass er durch Ausbremsen den hinter ihm fahren- den B._____ zum Anhalten zwingen wollte. Die Vorinstanz kam aufgrund der Aus- sagen der Beteiligten und der Tatsache, dass bei B._____ das Antiblockiersystem (ABS) ausgelöst wurde, zum Schluss, der Beschuldigte habe aktiv und stark abge- bremst (act. E.1 E. 24 f.). Diese Schlussfolgerung erweist sich nicht als willkürlich. Es handelte sich dabei um einen Schikanestopp, welcher absolut verboten ist (vgl. WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussenge- setz, 2. Aufl. 2015, Art. 37 N. 8). Auch dass der Beschuldigte dies zur Klärung einer eventuellen Berührung während des Überholmanövers gemacht haben will, ändert nichts daran. Ein solche Diskussion ist nicht auf der Fahrbahn zu führen. Alle wei- teren Ausführungen dazu erübrigen sich damit.

E. 5 Rechtliches Betreffend die rechtliche Würdigung kann grundsätzlich auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E. 1 E. 27 ff.). Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, ist der überholende Fahrer dafür verantwortlich, dass der Abstand zum überholten Fahrzeug beim Wiedereinbiegen eingehalten wird. Auf die Ausführungen des Beschuldigten dazu ist daher nicht weiter einzugehen, genauso

E. 6 Strafzumessung In Bezug auf die Strafzumessung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen werden (act. E.1 E. 37 ff.). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist ein einwandfreier Leumund kein Strafminderungsgrund, dieser wirkt sich grundsätzlich neutral aus (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 328). Dass die Vorinstanz das objektive Verschulden als "mittelschwer" eingeordnet hat, ist eben- falls nicht zu beanstanden. Schikanestopps stellen ein rücksichtsloses Verhalten dar, welche abhängig von den genauen Umständen sogar den Tatbestand der gro- ben Verkehrsregelverletzung verletzen können (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3 ff.). Abge- sehen davon zeugen auch nicht "sämtliche" Aussagen der Beteiligten von der Un- aufmerksamkeit des überholten Lenkers B._____. Es ist zwar korrekt, dass der Be- schuldigte und sein Beifahrer davon berichteten, wie B._____ auf der vorangegan- genen Strecke teilweise die Mittellinie überfahren habe. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass dieser beim anschliessenden Bremsmanöver unaufmerksam war und eine Mitschuld am Unfall trägt. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist da- her nicht zu beanstanden und die Busse von CHF 600.00 erscheint angemessen.

E. 7 / 8 des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte vollstän- dig, weshalb ihm die gesamten Kosten von CHF 2'000.00 aufzuerlegen sind. Eine Entschädigung erübrigt sich.

E. 8 / 8 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 2.1. A._____ wird bestraft mit einer Busse von CHF 600.00. 2.2. Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 3.1. Die Untersuchungskosten von CHF 2'655.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'200.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A._____.
  2. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen] Erste strafrechtliche Kammer Der Vorsitzende Moses Der Aktuar Fleisch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 11. März 2026 mitgeteilt am 12. März 2026 Referenz SR1 25 28 Instanz Erste strafrechtliche Kammer Besetzung Moses, Vorsitz Cavegn und Richter-Baldassarre Fleisch, Aktuar Parteien A._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. utr. Max Imfeld HütteLAW Imfeld AG gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Prättigau/Davos vom 10. Juli 2025, mitge- teilt am 25. August 2025 (Proz. Nr. 535-2025-19)

2 / 8 Sachverhalt A. Das Regionalgericht Prättigau/Davos sprach A._____ (nachfolgend: Be- schuldigter) am 10. Juli 2025 der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Busse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde auf 6 Tage festgelegt. B. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung. C. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 wurde das schriftliche Verfahren ange- ordnet und dem Beschuldigten Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt. Am 30. Januar 2026 reichte der Beschuldigte die schriftliche Berufungsbegründung ein und beantragte seinen Freispruch. D. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Berufung. Die Vorinstanz verzichtete ebenfalls auf eine Stellungnahme. Erwägungen 1. Prozessuales 1.1. Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom

10. Juli 2025 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvor- aussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 1.2. Bei der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG handelt es sich um eine mit Busse bedrohte Tat und damit um eine Übertretung (Art. 103 StGB). Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrich- tig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise kön- nen im Berufungsverfahren nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2. Sachverhalt 2.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 24. Mai 2023 auf der O.1._____ in Richtung O.2._____ den Personenwagen von B._____ überholt und beim Wiedereinbiegen auf die rechte Fahrbahnhälfte einen nicht ausreichenden, zu geringen Abstand zum überholten Fahrzeug eingehalten zu haben. Danach habe

3 / 8 der Beschuldigte seinen Personenwagen vorschriftswidrig ohne Rücksicht auf den nachfolgenden B._____ und ohne Vorliegen einer Notsituation bewusst zügig vor dessen Fahrzeug abgebremst, mit der Absicht, anzuhalten und das Fahrverhalten von B._____ mit diesem vor Ort zu besprechen. Überrascht über das grundlose, brüske Bremsmanöver des Beschuldigten sei es B._____ nicht mehr gelungen, sein Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten, sodass er auf den noch rollenden Audi aufgefah- ren sei (RG-act. 2). 2.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte vertritt zusammengefasst die Auffassung, dass der Abstand beim Wiedereinbiegen ausreichend gewesen sei und der Auffahrunfall auf die Unacht- samkeit von B._____ zurückzuführen sei (act. A.4 S.6 ff.). 3.1. Beweisanträge Der Beschuldigte beantragt – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – die Ein- holung eines Gutachtens, welches die Vergrösserung des Abstands unmittelbar nach dem Einbiegen bis zur Einleitung des Bremsvorgangs, die jeweiligen Brems- wege sowie die ungefähre Endgeschwindigkeit des Fahrzeugs von B._____ ermit- teln soll. Zudem seien ein ADMAS-Auszug von B._____ sowie sämtliche Akten des eingestellten Verfahrens gegen diesen einzuholen (act. A.2 und A.4 S.2). Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO können im Berufungsverfahren keine neuen Beweise vorge- bracht werden. Es ist daher einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz die im vorinstanzli- chen Verfahren vorgebrachten Beweisanträge – in willkürlicher Weise – abgelehnt hat. 3.2. Würdigung Die Vorinstanz lehnte die Beweisanträge ab, da der angeklagte Sachverhalt bereits aus den eigenen Aussagen des Beschuldigten, seines Beifahrers und der weiteren Beteiligten erstellt sei. Hinzu komme, dass der Beschuldigte ein Gutachten unter der Prämisse einer "zulässigen Höchstgeschwindigkeit" beantrage, zugleich jedoch selbst vorbringe, der Beschuldigte sei mit 80-90 km/h und damit über der zulässigen Geschwindigkeit gefahren. Überdies hätten sowohl der Beschuldigte als auch sämt- liche weiteren Beteiligten übereinstimmend erklärt, das Fahrzeug des Beschuldig- ten sei beim Aufprall nicht stillgestanden. Ein Gutachten, das auf der Annahme ei- nes "Stillstands des Fahrzeugs" beruhe, könne somit keinerlei Klärung des Sach- verhalts bewirken (act. E. 1 E. 8 f. und RG-act. 10).

4 / 8 Es ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, inwieweit das vom Beschuldigten gefor- derte Gutachten zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnte. Der Beschuldigte stellt eine Reihe an unbelegten Vermutungen an, welche als Grundlage für das Gut- achten dienen sollen. So geht er ohne Anhaltspunkte davon aus, dass sich die Di- stanzangaben der Beteiligten auf den Beginn des Wiedereinbiegens beziehen wür- den, das gesamte Manöver des Wiedereinbiegens drei Sekunden betragen habe, eine Geschwindigkeitsdifferenz von 25 km/h zwischen den Fahrzeugen bestanden habe und das Auto beim Aufprall stillgestanden sei (act. A.4 S. 7 f.). Einem Gutach- ten, welches sich auf solch unbelegte Mutmassungen stützt, kann keine Beweiskraft zukommen, zumal die ganze Diskussion über den Beginn bzw. das Ende des Wie- dereinbiegens ohnehin obsolet ist (vgl. nachfolgend E. 4.1). Die Vorinstanz hat so- mit zurecht auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet und entgegen der Dar- stellung des Beschuldigten hat sie dies auch nachvollziehbar begründet (act E.1 E. 8 f.). In Bezug auf den geforderten Aktenbeizug aus dem eingestellten Strafverfahren ge- gen B._____ ist festzuhalten, dass diesbezüglich kein separates Verfahren/Dossier geführt wurde. Es existiert nur ein staatsanwaltschaftliches Verfahren, nämlich das Verfahren ÜB.2023.9622, wobei zu Beginn sowohl gegen den Beschuldigten als auch gegen B._____ als beschuldigte Person ermittelt wurde (StA-act. 1). Diese Akten liegen bereits im Recht. Auf einen ADMAS- bzw. IVZ-Auszug durfte die Vor- instanz verzichten, da bei der Beweiswürdigung in erster Linie nicht die Glaubwür- digkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Eine Verletzung des recht- lichen Gehörs liegt ebenfalls nicht vor, da die Vorinstanz die Ablehnung der Beweis- anträge schriftlich begründet hat (RG-act. 10). 4. Erstellung des Sachverhalts 4.1. Abstand nach dem Überholmanöver Auch in Bezug auf die Sachverhaltsermittlung bringt der Beschuldigte vor, die von seinem Beifahrer genannte Distanz beziehe sich auf den Beginn des Wiedereinbie- gens. Zudem hätten zwei der vier Beteiligten bestätigt, dass das Überholmanöver bzw. das Wiedereinbiegen völlig gefahrlos abgelaufen sei (act. A.4 S. 6 ff.). Die Abstandsregel gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG dient in erster Linie dazu, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahr-

5 / 8 zeugs rechtzeitig halten kann (BOLL, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, Art. 34 N. 1465). Somit muss der Abstand nicht erst bei Beendigung des Wieder- einbiegens eingehalten werden, da sich ein Teil des Fahrzeugs bereits bei Beginn des Wiedereinbiegens auf der Normalspur befindet, was bei einem Bremsvorgang zu einer Kollision mit dem nachfahrenden Fahrzeug führen kann. Somit erübrigen sich genauere Ausführungen dazu, genauso wie über die Berechnungen des Be- schuldigten zum "Geschwindigkeitsüberschuss". Auch der subjektive Eindruck des Beschuldigten und dessen Beifahrers, wonach es sich um ein gefahrloses Überhol- manöver gehandelt habe, ändert nichts daran, dass der notwendige Abstand nicht eingehalten wurde. Es ist keine Willkür bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsermitt- lung erkennbar. 4.2. Bremsmanöver Der Beschuldigte bestreitet, dass es sich um ein starkes bzw. brüskes Bremsmanö- ver gehandelt habe. Der Beifahrer des Beschuldigten habe als Zeuge bestätigt, dass dieser "nicht stark" abgebremst habe. Der Auffahrunfall sei auf die Unacht- samkeit des hinterherfahrenden B._____ zurückzuführen. Die Bremsung sei zudem nicht grundlos erfolgt, sondern weil der Beschuldigte B._____ auf dessen Fahrweise habe ansprechen wollen (act. A.4 S. 9 ff.). Der Beschuldigte gibt selber zu, dass er durch Ausbremsen den hinter ihm fahren- den B._____ zum Anhalten zwingen wollte. Die Vorinstanz kam aufgrund der Aus- sagen der Beteiligten und der Tatsache, dass bei B._____ das Antiblockiersystem (ABS) ausgelöst wurde, zum Schluss, der Beschuldigte habe aktiv und stark abge- bremst (act. E.1 E. 24 f.). Diese Schlussfolgerung erweist sich nicht als willkürlich. Es handelte sich dabei um einen Schikanestopp, welcher absolut verboten ist (vgl. WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussenge- setz, 2. Aufl. 2015, Art. 37 N. 8). Auch dass der Beschuldigte dies zur Klärung einer eventuellen Berührung während des Überholmanövers gemacht haben will, ändert nichts daran. Ein solche Diskussion ist nicht auf der Fahrbahn zu führen. Alle wei- teren Ausführungen dazu erübrigen sich damit. 5. Rechtliches Betreffend die rechtliche Würdigung kann grundsätzlich auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E. 1 E. 27 ff.). Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, ist der überholende Fahrer dafür verantwortlich, dass der Abstand zum überholten Fahrzeug beim Wiedereinbiegen eingehalten wird. Auf die Ausführungen des Beschuldigten dazu ist daher nicht weiter einzugehen, genauso

6 / 8 wie auf die wiederholten Anmerkungen zum "Beginn" und "Ende" des Wiederein- biegens (vgl. vorstehend E. 4.1). Weiter bringt der Beschuldigte vor, es liege kein Vorsatz vor, da die Bremsung nicht grundlos erfolgt sei. Die Bremsung habe der Klärung des Überholvorganges und einer allfälligen Streifkollision gedient (act. A.4 S. 18 f.). Dies ist jedoch keine Frage des Vorsatzes, sondern der Rechtswidrigkeit des vorgeworfenen Handelns bzw. all- fälliger Rechtfertigungsgründe. Der Vorsatz war beim Beschuldigten zweifelsohne vorhanden, da er selbst zugegeben hat, dass er B._____ durch Ausbremsen zum Anhalten zwingen wollte. Das Bremsmanöver wäre dann nicht rechtswidrig, wenn objektiv gute Gründe dafür vorliegen würden, wie bspw. ein Notfall wegen fahrzeug- technischen Gründen oder äusserer Umstände wie auf der Fahrbahn auftauchen- den Hindernissen (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 37 N. 5). Diskussionen über die Fahrweise der Verkehrsteilnehmer gehören nicht dazu, selbst wenn tatsächlich eine Berührung der Seitenspiegel stattgefunden hätte. Der Beschuldigte hätte auf die nächste Abstellmöglichkeit warten oder die Polizei informieren können. 6. Strafzumessung In Bezug auf die Strafzumessung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen werden (act. E.1 E. 37 ff.). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist ein einwandfreier Leumund kein Strafminderungsgrund, dieser wirkt sich grundsätzlich neutral aus (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 328). Dass die Vorinstanz das objektive Verschulden als "mittelschwer" eingeordnet hat, ist eben- falls nicht zu beanstanden. Schikanestopps stellen ein rücksichtsloses Verhalten dar, welche abhängig von den genauen Umständen sogar den Tatbestand der gro- ben Verkehrsregelverletzung verletzen können (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3 ff.). Abge- sehen davon zeugen auch nicht "sämtliche" Aussagen der Beteiligten von der Un- aufmerksamkeit des überholten Lenkers B._____. Es ist zwar korrekt, dass der Be- schuldigte und sein Beifahrer davon berichteten, wie B._____ auf der vorangegan- genen Strecke teilweise die Mittellinie überfahren habe. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass dieser beim anschliessenden Bremsmanöver unaufmerksam war und eine Mitschuld am Unfall trägt. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist da- her nicht zu beanstanden und die Busse von CHF 600.00 erscheint angemessen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine Anpassung des vorinstanz- lichen Kostenentscheids. Für das Berufungsverfahren wird in Anwendung von Art. 6 VGS (BR 350.210) die Gerichtsgebühr auf CHF 2'000.00 festzulegen. Die Kosten

7 / 8 des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte vollstän- dig, weshalb ihm die gesamten Kosten von CHF 2'000.00 aufzuerlegen sind. Eine Entschädigung erübrigt sich.

8 / 8 Es wird erkannt: 1. A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 2.1. A._____ wird bestraft mit einer Busse von CHF 600.00. 2.2. Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 3.1. Die Untersuchungskosten von CHF 2'655.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'200.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen] Erste strafrechtliche Kammer Der Vorsitzende Moses Der Aktuar Fleisch