Sachverhalt
A. Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) am 16. Januar 2024 des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss aArt. 139 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der mehrfachen Tät- lichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 4 SVG, der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 41 Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, des Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie der mehrfachen Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 800.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. An die Frei- heitsstrafe wurde die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 12 Tagen so- wie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 9. Februar 2023 angerechnet. Die Zivilkla- gen wurden auf den Zivilweg verwiesen. B. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung. Der Beschul- digte erhob Anschlussberufung. C. Die Hauptverhandlung wurde auf den 20. Januar 2026 angesetzt. Die Zustel- lung der Vorladung erfolgte an die vom Beschuldigten anlässlich einer Polizeikon- trolle vom 15. Dezember 2025 angegebene Adresse. Aufgrund des Nichterschei- nens des Beschuldigten an der angesetzten Hauptverhandlung wurde die Verhand- lung vertagt und lediglich eine Beweisabnahme durchgeführt. Nach erneuter Vorla- dung, welche dem Beschuldigten polizeilich zugestellt wurde, fand die Hauptver- handlung am 28. April 2026 als Abwesenheitsverfahren statt. Anlässlich dieser be- antragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zusätzlich zu den bereits er- folgten Schuldsprüchen auch in Bezug auf Ziffer 1.28, Ziffer 1.35, Ziffer 1.39 und Ziffer 2 der Anklageschrift schuldig zu sprechen. Dafür sei er mit einer Freiheits- strafe von 40 Monaten zu bestrafen. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Berufung sowie die Bestrafung mit einer Freiheits- strafe von maximal 17 Monaten und eine Entschädigung von CHF 250.00 pro Tag für die Überhaft.
3 / 21 D. Nach Beratung wurde den Parteien das Urteil am 5. Mai 2026 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt.
Erwägungen (66 Absätze)
E. 1 Prozessuales
E. 1.1 Prozessvoraussetzungen Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 16. Januar 2024 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Be- rufung der Staatsanwaltschaft und die Anschlussberufung des Beschuldigten ist einzutreten.
E. 1.2 Berufungsumfang Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte – in casu die Dispositivziffern 2, 4 und 5 – werden rechtskräftig.
E. 1.3 Beweisanträge Die Staatsanwaltschaft reichte schriftlich am 22. April 2026 (act. D.55) und im Rah- men der Hauptverhandlung vom 28. April 2026 (act. H.6) weitere Strafbefehle und Polizeirapporte betreffend den Beschuldigten ein. Die Verteidigung erhob keine Ein- wände dagegen bzw. äusserte sich nur zur Beweiswürdigung (act. H.6 S. 2). Die Beweisstücke werden zu den Akten genommen.
E. 2 Fahrraddiebstahl (Anklageziffer 1.28)
E. 2.1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, zwischen dem 4. und 5. Juli 2022 ein weisses Damenfahrrad gestohlen und dieses anschliessend E._____ überlassen zu haben (RG-act. 5 Ziff. 1.28; StA-Dossier 33).
E. 2.2 Standpunkt des Beschuldigten Die Verteidigung behauptet, dass der Beschuldigte und E._____ mit dem Fahrrad nur herumfahren und es danach wieder abstellen wollten. Von einer Aneignung und Gewahrsamnahme, oder einer Absicht dazu, könne nicht die Rede sein (act. H.5 S. 2).
E. 2.3 Erstellung des Sachverhalts Der Beschuldigte sagte bei der polizeilichen Einvernahme aus, dass das Fahrrad offen in der Stadt herumgestanden sei. Er habe nur damit herumfahren und es an- schliessend wieder abstellen wollen (StA-Dossier 33 act. 2 Frage 30 ff.). Dies deckt sich mit der Aussage von E._____, welcher ebenfalls aussagte, er habe nur damit herumfahren wollen (StA-Dossier 33 act. 3 Frage 15 f.). Die Polizei konnte die Be- sitzerin des Fahrrads nicht ausfindig machen. Eine entsprechende Diebstahlan- zeige ist offenbar nicht eingegangen (StA-Dossier 33 act. 1). Das Fahrrad war of- fenbar nicht abgeschlossen. Zumindest gibt es keine Hinweise dafür, dass der Be- schuldigte das Fahrrad aufgebrochen hat. Der Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte das nicht abgeschlossene Fahrrad an sich nahm und später an E._____ weitergab.
E. 2.4 Rechtliches Gemäss aArt. 139 StGB macht sich des Diebstahls strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Der Tatbestand setzt für eine Strafbarkeit in objektiver Hinsicht eine fremde bewegliche Sache und eine Wegnahme, sprich den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams, voraus. In subjektiver Hinsicht wird – neben vorsätzlichem Handeln betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale – verlangt, dass der Täter mit Aneignungs- und Bereiche- rungsabsicht gehandelt hat (NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N. 15 ff. m.w.H.). Aus den Aussagen ergibt sich, dass der Beschuldigte das Fahrrad nur als kurzfristige Transportgele- genheit benutzte. Danach gab er das Fahrrad an E._____ weiter, welcher das Fahr- rad ebenfalls nur als Transportgelegenheit nutzte. Der Beschuldigte handelte somit ohne Aneignungs- und Bereicherungsabsicht, weshalb der Tatbestand nicht erfüllt ist. Allerdings ist der Beschuldigte wegen Entwendung eines Fahrrads zum Ge- brauch gemäss Art. 94 Abs. 4 SVG zu verurteilen. Im Gegensatz zum Diebstahl ist hierfür kein Gewahrsamsbruch und auch keine Aneignungsabsicht erforderlich (FIOLKA, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrs- gesetz, 2014, Art. 94 N. 67 f.). 3. Versuchter Diebstahl und Hausfriedensbruch (Anklageziffer 1.35) 3.1. Anklagevorwurf
E. 4 / 21
E. 4.1 A._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten als teilweise Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. Juli 2022 sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 850.00 bestraft.
E. 4.2 Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind zu vollziehen. Die Polizei- und Un- tersuchungshaft von insgesamt 12 Tagen sowie der vom 9. Februar 2023 bis zum 29. August 2025 andauernde vorzeitige Strafvollzug werden an die Frei- heitsstrafe angerechnet.
E. 4.3 Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 28 Tagen.
E. 5 / 21
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 29. Dezember 2022 zwischen 08:40 Uhr
und 09:00 Uhr in die Arztpraxis von Med. prakt. F._____ eingedrungen zu sein und
dort nach Wertsachen gesucht zu haben (RG-act. 5 Ziff. 1.35; StA-Dossier 57).
3.2.
Standpunkt des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestreitet, dass es sich beim gesuchten Täter um ihn handelt. Die
von der medizinischen Praxisassistentin abgegebene Beschreibung treffe nicht auf
ihn zu (act. H.5 S. 3 f.).
3.3.
Erstellung des Sachverhalts
Die medizinische Praxisassistentin, welche den Täter gesehen hatte, beschrieb die-
sen als ca. 30-jährige männliche Person, ca. 165 cm bis 170 cm gross und schlank,
mit dunklen Kleidern und einer dunklen Wollmütze. Vom Typ her sei er Europäer.
Im Rahmen der Fotokonfrontation beschrieb sie den Beschuldigten als "ähnliche"
Person. Sie könne jedoch nicht mit Sicherheit sagen, dass es sich genau um diese
Person handle (StA-Dossier 57 act. 5 Frage 2 ff.). Hinzuweisen ist darauf, dass der
Beschuldigte ebenfalls eine dunkle/schwarze Wollmütze trug, als er von der Polizei
vor dem G._____ angetroffen wurde (StA-Dossier 57 act. 1). Darüber hinaus trifft
die Beschreibung nur teilweise auf den Beschuldigten zu und ausserdem ist diese
so vage gehalten, dass sie auf einen Grossteil der in Frage kommenden Verdächti-
gen zutreffen könnte. Der Aufenthalt des Beschuldigten vor einem Supermarkt an
der H._____ stellt ebenfalls kein gewichtiges Indiz für die Täterschaft dar. Dieser
befindet sich praktisch im Stadtzentrum und gehört zu den am häufigsten frequen-
tierten Orten in der Umgebung. Somit bleibt als einziges Indiz die Aussage der Pra-
xisassistentin übrig, welche eine potentielle Ähnlichkeit des Beschuldigten mit dem
Täter festgestellt hat. Dies alleine reicht für eine Verurteilung aber nicht aus. Der
Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizuspre-
chen.
4.
Sachbeschädigung (Anklageziffer 1.39)
E. 5.1 Die Untersuchungskosten von CHF 40'020.15 gehen zu Lasten von A._____.
E. 5.2 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 12'567.00 (Gerichts- gebühr CHF 3'600.00, Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 8'967.00) ge- hen zu Lasten von A._____. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Gerichts- kasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rücker- stattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 5.3 Erstellung des Sachverhalts Der Beschuldigte sagte sowohl bei der polizeilichen Einvernahme (StA-Dossier 52 act. 14 Frage 1 ff.) als auch bei den späteren Einvernahmen der Staatsanwaltschaft aus, er sei nach einer kleinen Rangelei weggegangen, ohne aber jemals einen Stein nach B._____ geworfen zu haben (StA-Dossier 52 act. 17 Frage 7 ff.; StA-Dossier 1 act. 26 Frage 63 ff.). Obwohl konsistent, sind seine Aussagen insofern unglaub- haft, als dass er keinerlei Erklärung dafür bietet, weshalb B._____ plötzlich mit einer Kopfwunde am Boden lag. Auch dass der Beschuldigte (mit einer Ausnahme) bisher "nur" durch Vermögensdelikte aufgefallen ist und bei anderen Straftaten geständig war, ist kein Beweis für die Wahrheit seiner Aussagen. Er dürfte sich über die ernst- haften Konsequenzen der ihm vorgeworfenen Körperverletzung im Klaren sein. Die kurze Zeit nach dem Vorfall aufgenommenen Tatortfotos sprechen hingegen ein klares Bild. Zu sehen ist ein am Boden sitzender und blutender B._____ und ein grosser Stein direkt neben ihm (StA-Dossier 52 act. 3). An dem Stein konnte die DNA des Beschuldigten nachgewiesen werden (StA-Dossier 52 act. 12). Zwar wurde der Stein in Missachtung von Art. 192 Abs. 1 StPO durch die Polizei vernich- tet (StA-Dossier 52 act. 16). Da es sich dabei aber um eine blosse Ordnungsvor- schrift handelt, führt dies nicht zur Unverwertbarkeit des Beweismittels (vgl. ZGRAG- GEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Band I, Art. 1-195 StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 192 N. 11a). Im Übrigen wäre der Stein als Beweismittel zu beschlagnah- men gewesen (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Entgegen den Aussagen der Verteidi- gung ist es sodann, aufgrund des kurzen Kontakts beim Aufprall, nicht abnormal, dass keine DNA von B._____ auf dem Stein gefunden wurde. Die Aussagen von B._____ sind sodann insgesamt glaubhaft. Zwar waren diese nicht immer ganz prä- zise (bspw. in Bezug auf die Anzahl Personen, welche ihn festgehalten haben sollen oder die Definition der Wendung "ohnmächtig sein"), es kann ihm jedoch nicht vor-
E. 5.4 Rechtliches In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch den Wurf eines 2,634 Kilogramm schweren Steins gegen den Kopf von B._____ eine lebensgefähr- liche Verletzung oder schwere Schädigung des Opfers zumindest in Kauf genom- men hat. Dass B._____ nur eine Platzwunde davongetragen hat, ist dem Zufall ge- schuldet. Die Qualifikation als schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 ist daher zu bejahen. Da der Erfolg ausgeblieben ist, ist der Beschuldigte jedoch (nur) wegen des Versuchs strafbar (Art. 22 Abs. 1 StGB). 6. Strafzumessung
E. 6 / 21
E. 6.1 Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 geht im Um- fang von CHF 3'000.00 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'000.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht).
E. 6.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von CHF 3'837.00 werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 2'877.75. 7. [Rechtsmittelbelehrung] 8. [Mitteilungen]
E. 7 / 21 haben. Dabei habe der Beschuldigte bei B._____ eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue verursacht. Er habe gewusst, dass durch das Werfen des Steins schwere Verletzungen – insbesondere am Kopf – entstehen könnten und in Kauf genommen, B._____ lebensgefährlich zu verletzen, ihm bleibende Nachteile zuzu- fügen oder ihn sonst wie schwer zu verletzen (RG-act. 5 Ziff. 2).
E. 7.1 Versuchte schwere Körperverletzung (aArt. 122 StGB)
E. 7.1.1 Strafart Als Strafart kommt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht.
E. 7.1.2 Tatkomponenten
E. 7.2 Mehrfacher gewerbsmässiger Diebstahl (aArt. 139 Ziff. 2 StGB)
E. 7.2.1 Strafart Da die anhand des Gesamtverschuldens festgelegte hypothetische Einsatzstrafe 6 Monate übersteigt (vgl. E. 7.2.2), ist als Sanktion eine Freiheitsstrafe auszuspre- chen.
E. 7.2.2 Tatkomponenten Grundsätzlich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 5.3). Objektiv erschwerend wirkt die mehrfache Tatbegehung sowie der De- liktsbetrag von über CHF 50'000.00 aus 46 Einzeldelikten. Subjektiv gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht aus Gier handelte, sondern um seine Drogensucht und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Das Verschulden ist des- halb noch als leicht einzustufen. Die von der Vorinstanz festgelegte (hypothetische) Einsatzstrafe von 18 Monaten erschient angemessen, aufgrund des Asperations- prinzips ist diese jedoch auf 14 Monate zu reduzieren.
E. 7.3 Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB)
E. 7.3.1 Strafart Die Strafe für Hehlerei beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten zeigen deutlich auf, dass Geldstrafen nicht geeignet sind, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (act. D.51). Ausserdem dürfte sich die Vollziehung der Geldstrafe aufgrund der fi- nanziellen Situation des Beschuldigten als unmöglich erweisen (act. D.39). Es ist daher eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
E. 7.3.2 Tatkomponenten
E. 7.4 Mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)
E. 7.4.1 Strafart Die Ausführungen unter E. 7.3.1 gelten sinngemäss. Es ist eine Freiheitsstrafe aus- zusprechen.
E. 7.4.2 Tatkomponenten Es kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. E.1 E. 5.6). Auf die Frage der unzulässigen Gruppenbildung bei der Strafzu- messung durch die Vorinstanz ist mangels Beanstandungen nicht einzugehen. Der Sachschaden und die Anzahl Delikte sind insgesamt erheblich, allerdings handelte es sich dabei um Begleitdelikte zu den begangenen Diebstählen. Die Einheitsstrafe ist dafür wie von der Staatsanwaltschaft gefordert um weitere 4 Monate zu erhöhen.
E. 7.5 Mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)
E. 7.5.1 Strafart Die Ausführungen unter E. 7.3.1 gelten sinngemäss. Es ist eine Freiheitsstrafe aus- zusprechen.
E. 7.5.2 Tatkomponenten Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. E.1 E. 5.7), wobei auch hier mangels Beanstandungen nicht auf die unzulässigerweise vorge- nommene Gruppenbildung einzugehen ist. Die Anzahl Delikte (insgesamt 38) ist erheblich, allerdings handelte es sich auch hier um Begleitdelikte zu den begange- nen Diebstählen. Dafür rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Mo- nate.
E. 7.6 Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)
E. 7.6.1 Strafart Die Ausführungen unter E. 7.3.1 gelten sinngemäss. Es ist eine Freiheitsstrafe aus- zusprechen.
E. 7.6.2 Tatkomponenten Die Drohung bestand darin, dass der Beschuldigte einen Verkäufer während eines Streits aufforderte "nach draussen zu kommen". Damit drohte er dem Opfer zwar implizit Schläge an, es dürfte sich aber in erster Linie um eine in der Wut abgege- bene, unüberlegte Drohung gehandelt haben. In Bezug auf die notwendige krimi- nelle Energie sind weitaus schwerwiegendere Tatvarianten denkbar. Das Tatver- schulden ist als sehr leicht zu qualifizieren. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe um 1 Monat zu erhöhen.
E. 7.7 Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG)
E. 7.7.1 Strafart Die Ausführungen unter E. 7.3.1 gelten sinngemäss. Es ist eine Freiheitsstrafe aus- zusprechen.
E. 7.7.2 Tatkomponenten Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. E.1 E. 5.9). Die Tathandlung bestand darin, einer Person 15 Gramm Marihuana angeboten zu haben. Das Verschulden ist als sehr leicht zu qualifizieren und die Freiheitsstrafe ist auch dafür um 1 Monat zu erhöhen.
E. 7.8 Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)
E. 7.8.1 Strafart Als Strafart kommt nur eine Geldstrafe in Betracht.
E. 7.8.2 Tatkomponenten Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. E.1 E. 5.10). Der Beschuldigte beschimpfte den Geschädigten als "Schwuchtel", "Mamatitti" und jemanden, der "keine Eier" habe. Auch hier dürfte es sich in erster Linie um eine unüberlegte Beleidung im Rahmen einer Meinungsverschiedenheit gehandelt ha- ben. Das Verschulden wiegt sehr leicht. Als Einsatzstrafe rechtfertigt sich eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen.
E. 7.9 Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)
E. 7.9.1 Strafart Als Strafart kommt nur eine Geldstrafe in Betracht.
E. 7.9.2 Tatkomponenten Die Tathandlungen bestanden darin, dass der Beschuldigte bei zwei verschiedenen Gelegenheiten versuchte, mit dem Fahrrad vor der Polizei zu flüchten. Dabei han- delt es sich zwar nicht um Bagatelldelikte, allerdings wendete der Beschuldigte keine Gewalt an und gefährdete auch keine Drittpersonen. Das Verschulden ist da- her als leicht zu qualifizieren. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Gelds- trafe für die beiden Delikte um je 5 Tagessätze, und somit insgesamt um 10 Tages- sätze, auf 20 Tagessätze zu erhöhen
E. 7.10 Täterkomponenten Der Beschuldigte weist insgesamt 14 Vorstrafen auf und verbüsste bereits mehrfach Haftstrafen (act. D.51). Bisher scheinen die ausgesprochenen Strafen keinerlei Ein- fluss auf den Beschuldigten zu haben. Auch während laufendem Verfahren delin- quierte er weiter. Einsicht oder Zeichen von echter Reue sind beim Beschuldigten nicht zu erkennen. Auch den angesetzten Berufungsverhandlungen blieb er fern. Der Beschuldigte zeigt keinerlei Respekt gegenüber rechtlichen und gesellschaftli- chen Normen. Betreffend das Nachtatverhalten verweist die Staatsanwaltschaft auf einen rechtskräftigen Strafbefehl vom 25. März 2026 (act. D.55.2) sowie auf die Polizeirapporte aus zwei laufenden Verfahren (act. D.55.3 – 5; act. H.4.1 und 4.2). In Bezug auf die laufenden Verfahren erscheint es nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht geboten, die Strafe aufgrund von Taten zu erhöhen, welche zeitlich nach den hier zu beurteilenden Delikten begangenen worden sind. Dies würde letztlich zu ei- ner doppelten Bestrafung führen, da die vorliegenden Taten auch als Vorstrafen im späteren Verfahren Berücksichtigung finden werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 22 29 vom 26. Juli 2023 E. 4.7.3). Trotzdem wirken sich die Täterkomponenten insgesamt deutlich straferhöhend aus. Strafmindernd kann ein- zig berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte bei vielen Taten geständig war. Dies ist jedoch insofern zu relativieren, als dass die Beweislage in den meisten Fäl- len eindeutig war. Insgesamt ist die Freiheitsstrafe aufgrund der Täterkomponenten um 5 Monate auf 41 Monate zu erhöhen. 8. Verletzung des Beschleunigungsgebot
E. 8 / 21 geworfen werden, dass er sich nicht an alle begleitenden Details erinnern kann, da der anfliegende Stein seine Aufmerksamkeit absorbiert haben dürfte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung und der Vorinstanz hat B._____ in der Konfronteinver- nahme sodann nicht bestritten, dass der sichergestellte Stein die Tatwaffe war. Sein "Nein" bezog sich offenbar auf die Frage, ob er sich dazu äussern wolle (StA-Dos- sier 52 act. 17 Frage 25). In der Einvernahme vor der Berufungsinstanz bestätigte er sodann, dass es sich bei dem sichergestellten Stein um die Tatwaffe handelt (act. H.2 S. 5). Insgesamt erweist sich der von B._____ beschriebene Ablauf der Ge- schehnisse als glaubhaft. Die Verteidigung behauptet weiter, die Erzählungen von B._____ und die am Tatort angetroffene Situation würden sich nicht mit der vorgeworfenen Tat vereinbaren las- sen. Allerdings zielen die Ausführungen der Verteidigung bezüglich Distanz, Wurf- richtung, Aufprall etc. grösstenteils an der Sache vorbei. Es ist nicht ungewöhnlich, dass der Stein nicht direkt bei B._____ lag, zum Beispiel weil dieser nach dem Auf- prall nach hinten gefallen ist. Auch ob der Beschuldigte den Stein nun aus 1, 1,5 oder 2 Metern geworfen hat, ist nebensächlich, genauso wie das auf dem Stein liegende Blatt. Zwar fehlen Zeugenaussagen von den anderen im J._____ anwe- senden Personen, wodurch die im Polizeirapport erwähnten Angaben diesbezüglich (StA-Dossier 52 act. 1 S. 3) mangels Konfrontationsmöglichkeit nicht verwertbar sind (Art. 147 Abs. 4 StPO). Diese sind jedoch für die Sachverhaltsermittlung im vorliegenden Fall auch nicht notwendig. Aufgrund der bereits aufgeführten Beweise und Indizien bestehen nämlich keine ernsthaften Zweifel an dem von der Staatsan- waltschaft geschilderten Sachverhalt. Es gilt somit als erstellt, dass der Beschul- digte den fraglichen Stein B._____ an den Kopf geworfen hat.
E. 9 / 21
E. 10 / 21 ter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung. Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquiva- lenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzel- nen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3 m.w.H.). Wurde für die weiteren Taten eine andere Strafart gewählt als für die schwerste Straftat, so sind die Einsatzstrafe und die weiteren Strafen zu kumulieren, d.h. ne- beneinander auszusprechen. Ist hingegen die Strafart der Einsatzstrafe und der weiteren Strafen (oder eines Teils derselben) die gleiche ("gleichartig"), so sind die Strafen nicht zu kumulieren, sondern die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperati- onsprinzips bloss – die Deliktsmehrheit wirkt sich nur unproportional straferhöhend aus – zu verschärfen, d.h. zu einer einzigen Gesamtstrafe zu erhöhen (Art. 49 StGB). Der Umfang dieser Erhöhung ist "in Abhängigkeit zu den begangenen De- likten festzusetzen […], um der Art der Taten Rechnung zu tragen" (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). In diesem Sinne ist das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleich- heit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei gerin- ger zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (MATHYS, a.a.O., N. 500 m.w.H.).
E. 11 / 21 In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar den Kopf des Opfers angegriffen hat und einen schweren Stein als Tatwerkzeug benutzt hat, der Erfolg aber ausgeblieben ist und das Opfer mit einer vergleichsweisen leichten Platzwunde davonkam. Die Tathandlung bestand zudem aus einem einzelnen Schlag bzw. Wurf. Subjektiv wirkt sich für den Beschuldigten verschuldensmildernd aus, dass er kurz zuvor vom späteren Opfer mit einem Schlagstock angegriffen wurde. Insgesamt ist das Verschulden als leicht einzustufen, weshalb es sich recht- fertigt, eine Einsatzstrafe von 18 Monaten festzulegen, welche aufgrund des Ver- suchs um einen Drittel auf 12 Monate zu reduzieren ist.
E. 12 / 21 Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. E.1 E. 5.5). Der Deliktsbetrag belief sich auf CHF 600.00, was im unteren Bereich anzusiedeln ist. Die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation von 1 Monat erweist sich als angemessen, zumal auch die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung nichts ande- res beantragt haben.
E. 13 / 21
E. 13.1 Untersuchung und Vorinstanz Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Anpas- sung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Dementsprechend gehen die Unter- suchungskosten in Höhe von CHF 40'020.15 und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 12'567.00 (Gerichtsgebühr CHF 3'600.00, Kosten der amtli- chen Verteidigung CHF 8'967.00) zu Lasten des Beschuldigten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehal- ten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 13.2 Berufungsverfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Hauptpunkt, der versuch- ten schweren Körperverletzung, obsiegt die Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte obsiegt nur in Nebenpunkten, konkret in Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedens- bruchs und des versuchten Diebstahls (Anklageziffer 1.35) sowie den Vorwurf der Sachbeschädigung (Anklageziffer 1.39). Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, welche in Anwendung von Art. 6 VGS (BR 350.210) auf CHF 4'000.00 festgelegt werden, zu drei Vierteln (CHF 3'000.00) dem Beschuldig- ten und zu einem Viertel (CHF 1'000.00) dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Der Beschuldigte ist amtlich verteidigt. Rechtsanwalt Erich Vogel macht für seine Bemühungen im Berufungsverfahren einen Aufwand von 17.25 Stunden geltend. Dies erscheint der vorliegenden Sache angemessen. Der zu entschädigende Auf- wand beträgt daher CHF 3'837.00 (17.25 Stunden à CHF 200.00, zzgl. Spesen und MWST) und ist einstweilen aus der Kasse des Obergerichts zu bezahlen. Vorzube-
E. 14 / 21
E. 15 / 21
Zu Recht bemängelte der Beschuldigte die lange Verfahrensdauer. Eine Dauer von
rund 17 Monaten für die Begründung des Urteils ist zu lange. Es ist eine Verletzung
des Beschleunigungsgebot festzustellen. Erstrangige Folge davon ist eine Reduk-
tion der Strafe. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen,
wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen
wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausge-
sprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden
wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Kom-
plexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzöge-
rung zu vertreten hat (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4). Der Staatsanwaltschaft kann
nicht gefolgt werden, wenn sie unter Hinweis auf Obdachlosigkeit und fehlende Er-
werbstätigkeit sinngemäss vorbringt, es komme auf den Status der beschuldigten
Person an, ob die Verfahrensverzögerung sich auf ihr Leben auswirkt, und deshalb
von einer Strafreduktion abzusehen sei (act. H.4 S. 19 f.). Die Ungewissheit über
den Ausgang des Verfahrens stellt unabhängig von der persönlichen Situation der
beschuldigten Person eine relevante Belastung dar, was umso mehr bei einer dro-
henden Freiheitsstrafe gilt. Vorliegend ist der Verfahrensverzögerung mit einer
Strafreduktion von rund 10% (4 Monate) Rechnung zu tragen und die Freiheitsstrafe
daher auf 37 Monate zu reduzieren.
9.
Zusatzstrafe
Sind verschiedene Straftaten zu beurteilen und liegt zwischen deren Begehung eine
(rechtskräftige) Verurteilung, hat der Richter die dort festgesetzte Strafe im neuen
Verfahren zu berücksichtigen. Für diejenigen Delikte, die der Beschuldigte vor dem
früheren Urteil beging, ist zu letzterem eine Zusatzstrafe auszufällen (Art. 49 Abs. 2
StGB; vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 521). Art. 49 Abs. 2
StGB soll gewährleisten, dass das in Abs. 1 verankerte Asperationsprinzip auch bei
retrospektiver Konkurrenz zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 142 IV 329 E. 1.4.1;
141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 113 E. 3.4.1). Implizite Voraussetzung für eine Zusatz-
strafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB ist, dass für die bereits beurteilten und noch zu
beurteilenden Delikte im Falle gleichzeitiger gerichtlicher Beurteilung eine Gesamts-
trafe hätte ausgesprochen werden können. Liegen die Voraussetzungen für eine
Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest.
Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche
Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49
Abs. 1 StGB zu verfahren, wobei die bereits ausgesprochene Grundstrafe des Erst-
urteils vom Ergebnis abzuziehen ist, um die Zusatzstrafe zu erhalten (vgl. zum kon-
kreten Vorgehen BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 ff.).
E. 16 / 21
Einen Teil der hier zu beurteilenden Delikte begann der Beschuldigte vor dem Straf-
befehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. Juli 2022. Daher ist eine teilweise
Zusatzstrafe auszusprechen. Im Strafbefehl vom 8. Juli 2022 wurde der Beschul-
digte wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 3 Mo-
naten (Grundstrafe) verurteilt. Da die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste
Straftat enthalten, ist diese um einen angemessenen Anteil der Grundstrafe zu er-
höhen. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe ist sodann die rechtskräftige
Grundstrafe abzuziehen (vgl. MATHYS, a.a.O., N. 528). Unter Anwendung des As-
perationsprinzips ist es gerechtfertigt, die Freiheitsstrafe von 37 Monaten um 2 Mo-
nate für den Diebstahl und den Hausfriedensbruch zu erhöhen. Die Grundstrafe von
3 Monate ist hingegen in Abzug zu bringen, sodass schlussendlich eine Freiheits-
strafe von 36 Monaten resultiert.
Bei Delikten, welche der Täter begangen hat, nachdem das Urteil der ersten Instanz
ergangen war, aber bevor über eine Berufung entschieden wurde, kommt eine Zu-
satzstrafe nicht in Betracht; es ist eine selbstständige Strafe auszusprechen (TRECH-
SEL/SEELMANN, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, Art. 49 N. 18). Der Strafbefehl vom 25. März 2026
bleibt somit als selbstständige Strafe bestehen.
10.
Tagessatzhöhe
Der Beschuldigte verfügt über kein steuerbares Einkommen und Vermögen
(act. D.39), weshalb die Tagessatzhöhe auf CHF 30.00 festzulegen ist (Art. 34
Abs. 2 StGB).
11.
Vollzug
Anhand der zahlreichen Vorstrafen lässt sich erkennen, dass sich der Beschuldigte
von bedingten Strafen nicht abschrecken lässt. Die Freiheitsstrafe und die Gelds-
trafe sind daher zu vollziehen, wobei die Polizei- und Untersuchungshaft von insge-
samt 12 Tagen sowie der vom 9. Februar 2023 bis zum 29. August 2025 andau-
ernde vorzeitige Strafvollzug an die Freiheitsstrafe anzurechnen sind.
12.
Busse
In Bezug auf die verhängte Busse für die mehrfache Tätlichkeit, die mehrfache Ent-
wendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, die Verletzung der Verkehrsregeln sowie
die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes kann auf die Erwägun-
E. 17 / 21 gen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal die Verteidigung und die Staatsan- waltschaft diesbezüglich nichts vorgebracht haben (act. E.1 E. 5.15). Da der Be- schuldigte allerdings zusätzlich für die Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch gemäss Anklageziffer 1.28 verurteilt wird, ist die Busse zu erhöhen. Die Busse von CHF 800.00 wird daher in Anwendung des Aperationsprinzips um CHF 50.00 auf CHF 850.00 erhöht. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird unter Berücksichtigung der Ta- gessatzhöhe auf 28 Tage festgelegt (CHF 850.00 / CHF 30.00). 13. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 18 / 21 halten ist die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 2'877.75.
E. 19 / 21 Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 16. Ja- nuar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: […] 2. A._____ ist schuldig:
– des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 aStGB,
– der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB,
– des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB,
– der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB,
– der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB,
– der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB,
– der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB,
– der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB
– der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 4 SVG,
– der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 41 Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG,
– des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie
– der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. […] 4. Die mit Beschlagnahmebefehlen vom 24.11.2022 und vom 03.08.2023 beschlagnahmten, zuvor von der Polizei sichergestellten, Gegenstände bzw. Vermögenswerte:
– Damen-Stadtfahrrad Diamant Topas, weiss (GR 2022 7 209)
– 4 Schraubenzieher (GR 2022 7 392)
– Meissel (GR 2022 7 392)
– E-Bike, LAE1911131 (SG 2022 7 3058 / SG 2022 7 2861)
– Set mit 5 Inbusschlüsseln (GR 2022 8 1081)
– SIM-Karte SFR, 54210367072454 (SG 2022 7 3089)
– SIM-Karte Lycamobile, 89442560907194074227 (SG 2022 7 3089)
E. 20 / 21
– Herrenarmbanduhr, Marke HAEMMER Germany, HK-06, No.
029/999 Limited Edition (SG 2022 7 3209)
– 3 Tabletten Methadon ä 5 mg (GR 2022 7 210)
– 4.651 Gramm Kokain (GR 2022 7 409)
– 0.2 Gramm Heroin (SP 2022 7 192)
– 2 Tabletten Diaphin (SP 2022 7 192)
– Minigrip mit ca. 11 Gramm Marihuana (SG 2022 7 3920)
– Minigrip mit ca. 4 Gramm Marihuana (SG 2022 7 3920
– City-Bike, beige, mit roten Pedalen (GR 2022 12 2078)
– Crack-Pfeife (GR 2023 2 552)
– mutmassliche Handwerkzeuge für deliktische Zwecke (Zangen,
Stifte, Messer etc.) (GR 2023 2 552)
werden gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten soweit diese nicht
verwertet werden können
5. a)
Die Zivilklage von K._____ gegen A._____ im Umfang CHF
379.25 wird infolge Anerkennung abgeschrieben.
b)
Die Zivilklage der L._____ gegen A._____ im Umfang CHF
3'500.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 12.09.2022 wird auf den Zivil-
weg verwiesen.
[…]
2.
A._____ wird vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB
und des versuchten Diebstahls gemäss aArt. 139 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.35) sowie vom Vorwurf der Sachbeschädigung
gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.39) freigesprochen.
3.
A._____ ist ausserdem schuldig der versuchten schweren Körperverletzung
gemäss aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2) sowie
der Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 4 SVG
(Anklageziffer 1.28).
E. 21 / 21
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 4. Mai 2026 mitgeteilt am 26. Juni 2026 Referenz SR1 25 21 Instanz Erste strafrechtliche Kammer Besetzung Moses, Vorsitz Cavegn und Michael Dürst Fleisch, Aktuar Parteien Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur gegen A._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel B._____ Privatkläger C._____ Privatkläger D._____ Privatklägerin Gegenstand Mehrfacher gewerbsmässiger Diebstahl gern. Art. 139 Ziff. 2 aStGB, mehrfache Sachbeschädigung gern. Art. 144 Abs. 1 StGB und mehrfacher Hausfriedensbruch gern. Art. 186 StGB etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 16. Januar 2024, mitgeteilt am
12. Juni 2025 (Proz. Nr. 515-2023-56)
2 / 21 Sachverhalt A. Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) am 16. Januar 2024 des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss aArt. 139 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der mehrfachen Tät- lichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 4 SVG, der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 41 Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, des Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie der mehrfachen Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 800.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. An die Frei- heitsstrafe wurde die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 12 Tagen so- wie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 9. Februar 2023 angerechnet. Die Zivilkla- gen wurden auf den Zivilweg verwiesen. B. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung. Der Beschul- digte erhob Anschlussberufung. C. Die Hauptverhandlung wurde auf den 20. Januar 2026 angesetzt. Die Zustel- lung der Vorladung erfolgte an die vom Beschuldigten anlässlich einer Polizeikon- trolle vom 15. Dezember 2025 angegebene Adresse. Aufgrund des Nichterschei- nens des Beschuldigten an der angesetzten Hauptverhandlung wurde die Verhand- lung vertagt und lediglich eine Beweisabnahme durchgeführt. Nach erneuter Vorla- dung, welche dem Beschuldigten polizeilich zugestellt wurde, fand die Hauptver- handlung am 28. April 2026 als Abwesenheitsverfahren statt. Anlässlich dieser be- antragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zusätzlich zu den bereits er- folgten Schuldsprüchen auch in Bezug auf Ziffer 1.28, Ziffer 1.35, Ziffer 1.39 und Ziffer 2 der Anklageschrift schuldig zu sprechen. Dafür sei er mit einer Freiheits- strafe von 40 Monaten zu bestrafen. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Berufung sowie die Bestrafung mit einer Freiheits- strafe von maximal 17 Monaten und eine Entschädigung von CHF 250.00 pro Tag für die Überhaft.
3 / 21 D. Nach Beratung wurde den Parteien das Urteil am 5. Mai 2026 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Erwägungen 1. Prozessuales 1.1. Prozessvoraussetzungen Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 16. Januar 2024 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Be- rufung der Staatsanwaltschaft und die Anschlussberufung des Beschuldigten ist einzutreten. 1.2. Berufungsumfang Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte – in casu die Dispositivziffern 2, 4 und 5 – werden rechtskräftig. 1.3. Beweisanträge Die Staatsanwaltschaft reichte schriftlich am 22. April 2026 (act. D.55) und im Rah- men der Hauptverhandlung vom 28. April 2026 (act. H.6) weitere Strafbefehle und Polizeirapporte betreffend den Beschuldigten ein. Die Verteidigung erhob keine Ein- wände dagegen bzw. äusserte sich nur zur Beweiswürdigung (act. H.6 S. 2). Die Beweisstücke werden zu den Akten genommen. 2. Fahrraddiebstahl (Anklageziffer 1.28) 2.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, zwischen dem 4. und 5. Juli 2022 ein weisses Damenfahrrad gestohlen und dieses anschliessend E._____ überlassen zu haben (RG-act. 5 Ziff. 1.28; StA-Dossier 33). 2.2. Standpunkt des Beschuldigten Die Verteidigung behauptet, dass der Beschuldigte und E._____ mit dem Fahrrad nur herumfahren und es danach wieder abstellen wollten. Von einer Aneignung und Gewahrsamnahme, oder einer Absicht dazu, könne nicht die Rede sein (act. H.5 S. 2).
4 / 21 2.3. Erstellung des Sachverhalts Der Beschuldigte sagte bei der polizeilichen Einvernahme aus, dass das Fahrrad offen in der Stadt herumgestanden sei. Er habe nur damit herumfahren und es an- schliessend wieder abstellen wollen (StA-Dossier 33 act. 2 Frage 30 ff.). Dies deckt sich mit der Aussage von E._____, welcher ebenfalls aussagte, er habe nur damit herumfahren wollen (StA-Dossier 33 act. 3 Frage 15 f.). Die Polizei konnte die Be- sitzerin des Fahrrads nicht ausfindig machen. Eine entsprechende Diebstahlan- zeige ist offenbar nicht eingegangen (StA-Dossier 33 act. 1). Das Fahrrad war of- fenbar nicht abgeschlossen. Zumindest gibt es keine Hinweise dafür, dass der Be- schuldigte das Fahrrad aufgebrochen hat. Der Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte das nicht abgeschlossene Fahrrad an sich nahm und später an E._____ weitergab. 2.4. Rechtliches Gemäss aArt. 139 StGB macht sich des Diebstahls strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Der Tatbestand setzt für eine Strafbarkeit in objektiver Hinsicht eine fremde bewegliche Sache und eine Wegnahme, sprich den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams, voraus. In subjektiver Hinsicht wird – neben vorsätzlichem Handeln betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale – verlangt, dass der Täter mit Aneignungs- und Bereiche- rungsabsicht gehandelt hat (NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N. 15 ff. m.w.H.). Aus den Aussagen ergibt sich, dass der Beschuldigte das Fahrrad nur als kurzfristige Transportgele- genheit benutzte. Danach gab er das Fahrrad an E._____ weiter, welcher das Fahr- rad ebenfalls nur als Transportgelegenheit nutzte. Der Beschuldigte handelte somit ohne Aneignungs- und Bereicherungsabsicht, weshalb der Tatbestand nicht erfüllt ist. Allerdings ist der Beschuldigte wegen Entwendung eines Fahrrads zum Ge- brauch gemäss Art. 94 Abs. 4 SVG zu verurteilen. Im Gegensatz zum Diebstahl ist hierfür kein Gewahrsamsbruch und auch keine Aneignungsabsicht erforderlich (FIOLKA, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrs- gesetz, 2014, Art. 94 N. 67 f.). 3. Versuchter Diebstahl und Hausfriedensbruch (Anklageziffer 1.35) 3.1. Anklagevorwurf
5 / 21 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 29. Dezember 2022 zwischen 08:40 Uhr und 09:00 Uhr in die Arztpraxis von Med. prakt. F._____ eingedrungen zu sein und dort nach Wertsachen gesucht zu haben (RG-act. 5 Ziff. 1.35; StA-Dossier 57). 3.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet, dass es sich beim gesuchten Täter um ihn handelt. Die von der medizinischen Praxisassistentin abgegebene Beschreibung treffe nicht auf ihn zu (act. H.5 S. 3 f.). 3.3. Erstellung des Sachverhalts Die medizinische Praxisassistentin, welche den Täter gesehen hatte, beschrieb die- sen als ca. 30-jährige männliche Person, ca. 165 cm bis 170 cm gross und schlank, mit dunklen Kleidern und einer dunklen Wollmütze. Vom Typ her sei er Europäer. Im Rahmen der Fotokonfrontation beschrieb sie den Beschuldigten als "ähnliche" Person. Sie könne jedoch nicht mit Sicherheit sagen, dass es sich genau um diese Person handle (StA-Dossier 57 act. 5 Frage 2 ff.). Hinzuweisen ist darauf, dass der Beschuldigte ebenfalls eine dunkle/schwarze Wollmütze trug, als er von der Polizei vor dem G._____ angetroffen wurde (StA-Dossier 57 act. 1). Darüber hinaus trifft die Beschreibung nur teilweise auf den Beschuldigten zu und ausserdem ist diese so vage gehalten, dass sie auf einen Grossteil der in Frage kommenden Verdächti- gen zutreffen könnte. Der Aufenthalt des Beschuldigten vor einem Supermarkt an der H._____ stellt ebenfalls kein gewichtiges Indiz für die Täterschaft dar. Dieser befindet sich praktisch im Stadtzentrum und gehört zu den am häufigsten frequen- tierten Orten in der Umgebung. Somit bleibt als einziges Indiz die Aussage der Pra- xisassistentin übrig, welche eine potentielle Ähnlichkeit des Beschuldigten mit dem Täter festgestellt hat. Dies alleine reicht für eine Verurteilung aber nicht aus. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizuspre- chen. 4. Sachbeschädigung (Anklageziffer 1.39) 4.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 14. Januar 2023, zwischen 03:55 Uhr und 04:20 Uhr, einen am Boden verankerten Aschenbecher der I._____ beschädigt zu haben (RG-act. 5 Ziff. 1.39; StA-Dossier 62).
6 / 21 4.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet die Beschädigung des Aschenbechers. Er sei zwar zum fraglichen Zeitpunkt dort gewesen und habe ein Fahrrad entwendet, den Aschen- becher habe er aber nicht beschädigt (act. H.5 S. 4). 4.3. Erstellung des Sachverhalts Es ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte in der Nacht auf Samstag, dem
14. Januar 2023, am Tatort aufgehalten hat. Aus den Akten geht jedoch nicht her- vor, wann der Schaden entdeckt wurde und ob die Videoaufzeichnungen des ge- samten in Frage kommenden Zeitraums überprüft wurden. Da der Bereich mit dem Aschenbecher zudem von der Überwachungskamera nicht erfasst wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich an diesem Wochenende noch andere Personen am Tatort aufgehalten haben. Andere Beweise, wie bspw. Fingerabdrücke oder Ähnliches, liegen nicht vor. Die Aussagen des Beschuldigten zum Vorwurf sind zwar etwas vage gehalten, es ist jedoch nicht abwegig anzunehmen, dass er sich tatsächlich nicht mehr genau an die besagte Nacht erinnern kann (StA-Dossier 62 act. 4 Frage 1 ff. und Dossier 1 act. 26 Frage 36 f.). Insgesamt erweist sich die Beweislage also ziemlich dünn, weshalb der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen ist. 5. Versuchte schwere Körperverletzung (Anklageziffer 2) 5.1. Anklagevorwurf Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft soll sich B._____ (nachfolgend: B._____) am 13. Dezember 2022, um ca. 13.40 Uhr, in den M._____ in N._____ begeben haben, um den Beschuldigten zur Rede zu stellen, da dieser mutmasslich Diebstähle aus zwei von B._____ betriebenen Festzelten begangen haben soll. Es sei sodann zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen B._____ und dem Be- schuldigten gekommen. Der Beschuldigte soll dabei auf B._____ zugegangen sein und diesen angespuckt haben. B._____ soll den Beschuldigten sodann am Arm ge- packt haben, worauf der Beschuldigte B._____ weggestossen haben soll. B._____ habe den Beschuldigten daraufhin mit einem Schlagstock gegen den Rücken ge- schlagen. Nach einem Gerangel zwischen den Beiden seien zwei Drittpersonen da- zugekommen, welche den Beschuldigten und B._____ getrennt haben sollen. Dazu hätten sie B._____ an beiden Armen festgehalten. In diesem Moment soll sich der Beschuldigte zur Mauer im hinteren Teil des J._____ begeben, einen Stein in der Grösse von 26x15 cm und mit einem Gewicht von 2.634 kg aufgenommen und die- sen B._____ aus einer Entfernung von ca. 1.5 – 2 Metern an den Kopf geworfen
7 / 21 haben. Dabei habe der Beschuldigte bei B._____ eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue verursacht. Er habe gewusst, dass durch das Werfen des Steins schwere Verletzungen – insbesondere am Kopf – entstehen könnten und in Kauf genommen, B._____ lebensgefährlich zu verletzen, ihm bleibende Nachteile zuzu- fügen oder ihn sonst wie schwer zu verletzen (RG-act. 5 Ziff. 2). 5.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und B._____ gekommen ist. Er habe jedoch keinen Stein gegen ihn geworfen (act. H.5 S. 5 ff.). 5.3. Erstellung des Sachverhalts Der Beschuldigte sagte sowohl bei der polizeilichen Einvernahme (StA-Dossier 52 act. 14 Frage 1 ff.) als auch bei den späteren Einvernahmen der Staatsanwaltschaft aus, er sei nach einer kleinen Rangelei weggegangen, ohne aber jemals einen Stein nach B._____ geworfen zu haben (StA-Dossier 52 act. 17 Frage 7 ff.; StA-Dossier 1 act. 26 Frage 63 ff.). Obwohl konsistent, sind seine Aussagen insofern unglaub- haft, als dass er keinerlei Erklärung dafür bietet, weshalb B._____ plötzlich mit einer Kopfwunde am Boden lag. Auch dass der Beschuldigte (mit einer Ausnahme) bisher "nur" durch Vermögensdelikte aufgefallen ist und bei anderen Straftaten geständig war, ist kein Beweis für die Wahrheit seiner Aussagen. Er dürfte sich über die ernst- haften Konsequenzen der ihm vorgeworfenen Körperverletzung im Klaren sein. Die kurze Zeit nach dem Vorfall aufgenommenen Tatortfotos sprechen hingegen ein klares Bild. Zu sehen ist ein am Boden sitzender und blutender B._____ und ein grosser Stein direkt neben ihm (StA-Dossier 52 act. 3). An dem Stein konnte die DNA des Beschuldigten nachgewiesen werden (StA-Dossier 52 act. 12). Zwar wurde der Stein in Missachtung von Art. 192 Abs. 1 StPO durch die Polizei vernich- tet (StA-Dossier 52 act. 16). Da es sich dabei aber um eine blosse Ordnungsvor- schrift handelt, führt dies nicht zur Unverwertbarkeit des Beweismittels (vgl. ZGRAG- GEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Band I, Art. 1-195 StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 192 N. 11a). Im Übrigen wäre der Stein als Beweismittel zu beschlagnah- men gewesen (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Entgegen den Aussagen der Verteidi- gung ist es sodann, aufgrund des kurzen Kontakts beim Aufprall, nicht abnormal, dass keine DNA von B._____ auf dem Stein gefunden wurde. Die Aussagen von B._____ sind sodann insgesamt glaubhaft. Zwar waren diese nicht immer ganz prä- zise (bspw. in Bezug auf die Anzahl Personen, welche ihn festgehalten haben sollen oder die Definition der Wendung "ohnmächtig sein"), es kann ihm jedoch nicht vor-
8 / 21 geworfen werden, dass er sich nicht an alle begleitenden Details erinnern kann, da der anfliegende Stein seine Aufmerksamkeit absorbiert haben dürfte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung und der Vorinstanz hat B._____ in der Konfronteinver- nahme sodann nicht bestritten, dass der sichergestellte Stein die Tatwaffe war. Sein "Nein" bezog sich offenbar auf die Frage, ob er sich dazu äussern wolle (StA-Dos- sier 52 act. 17 Frage 25). In der Einvernahme vor der Berufungsinstanz bestätigte er sodann, dass es sich bei dem sichergestellten Stein um die Tatwaffe handelt (act. H.2 S. 5). Insgesamt erweist sich der von B._____ beschriebene Ablauf der Ge- schehnisse als glaubhaft. Die Verteidigung behauptet weiter, die Erzählungen von B._____ und die am Tatort angetroffene Situation würden sich nicht mit der vorgeworfenen Tat vereinbaren las- sen. Allerdings zielen die Ausführungen der Verteidigung bezüglich Distanz, Wurf- richtung, Aufprall etc. grösstenteils an der Sache vorbei. Es ist nicht ungewöhnlich, dass der Stein nicht direkt bei B._____ lag, zum Beispiel weil dieser nach dem Auf- prall nach hinten gefallen ist. Auch ob der Beschuldigte den Stein nun aus 1, 1,5 oder 2 Metern geworfen hat, ist nebensächlich, genauso wie das auf dem Stein liegende Blatt. Zwar fehlen Zeugenaussagen von den anderen im J._____ anwe- senden Personen, wodurch die im Polizeirapport erwähnten Angaben diesbezüglich (StA-Dossier 52 act. 1 S. 3) mangels Konfrontationsmöglichkeit nicht verwertbar sind (Art. 147 Abs. 4 StPO). Diese sind jedoch für die Sachverhaltsermittlung im vorliegenden Fall auch nicht notwendig. Aufgrund der bereits aufgeführten Beweise und Indizien bestehen nämlich keine ernsthaften Zweifel an dem von der Staatsan- waltschaft geschilderten Sachverhalt. Es gilt somit als erstellt, dass der Beschul- digte den fraglichen Stein B._____ an den Kopf geworfen hat. 5.4. Rechtliches In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch den Wurf eines 2,634 Kilogramm schweren Steins gegen den Kopf von B._____ eine lebensgefähr- liche Verletzung oder schwere Schädigung des Opfers zumindest in Kauf genom- men hat. Dass B._____ nur eine Platzwunde davongetragen hat, ist dem Zufall ge- schuldet. Die Qualifikation als schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 ist daher zu bejahen. Da der Erfolg ausgeblieben ist, ist der Beschuldigte jedoch (nur) wegen des Versuchs strafbar (Art. 22 Abs. 1 StGB). 6. Strafzumessung
9 / 21 6.1. Grundsätze der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei sich das Verschulden wiederum nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu ver- meiden (Art. 47 StGB). Verschuldensmindernde und verschuldenserhöhende Gründe des konkreten Falles sind zu würdigen und die objektive und subjektive Tatschwere zu bewerten, um zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dem Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entschei- dende Rolle zu. Es ist zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (beispiels- weise sechsstufig: sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer und sehr schwer). Basierend darauf sind – sofern verschiedene Strafarten alternativ an- gedroht werden – die Strafart zu wählen und das Strafmass festzulegen (tatange- messene Strafe). Die so ermittelte Strafe kann aufgrund wesentlicher Täterkompo- nenten, wie dem Vorleben des Täters, seinen persönlichen Verhältnissen sowie der Wirkung der Strafe auf sein Leben, angepasst werden (täterangemessene Strafe). Ergebnis ist eine tat- und täterangemessene Strafe (Art. 47 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.4 f. und 5.7; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 487 f.; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Im Falle mehrfacher Verletzung desselben Straftatbestands oder der Verletzung mehrerer verschiedener Straftatbestände (Konkurrenz) ist für die Tat mit der abs- trakt schwersten Strafandrohung dem dargelegten Vorgehen folgend Art und Höhe der Einsatzstrafe zu bestimmen. In Anwendung der konkreten Methode ist dies so- dann für jede weitere Tat zu tun, d.h. es ist für jede weitere Tat separat die objektive und subjektive Tatschwere zu ermitteln und eine Gesamteinschätzung des Tatver- schuldens für die jeweilige Tat (sog. Einzeltatverschulden) vorzunehmen. Ferner ist wiederum – bei alternativ angedrohten Strafarten – die Strafart zu bestimmen und schliesslich die Höhe der hypothetischen Einzelstrafe festzulegen. So ist für jede weitere Tat zu verfahren. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Frei- heitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart ne- ben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswir- kungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit un-
10 / 21 ter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung. Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquiva- lenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzel- nen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3 m.w.H.). Wurde für die weiteren Taten eine andere Strafart gewählt als für die schwerste Straftat, so sind die Einsatzstrafe und die weiteren Strafen zu kumulieren, d.h. ne- beneinander auszusprechen. Ist hingegen die Strafart der Einsatzstrafe und der weiteren Strafen (oder eines Teils derselben) die gleiche ("gleichartig"), so sind die Strafen nicht zu kumulieren, sondern die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperati- onsprinzips bloss – die Deliktsmehrheit wirkt sich nur unproportional straferhöhend aus – zu verschärfen, d.h. zu einer einzigen Gesamtstrafe zu erhöhen (Art. 49 StGB). Der Umfang dieser Erhöhung ist "in Abhängigkeit zu den begangenen De- likten festzusetzen […], um der Art der Taten Rechnung zu tragen" (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). In diesem Sinne ist das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleich- heit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei gerin- ger zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (MATHYS, a.a.O., N. 500 m.w.H.). 6.2. Strafzumessung in casu Aufgrund der Verurteilung wegen der versuchten schweren Körperverletzung gilt diese als die Tat mit der abstrakt schwersten Strafandrohung, weshalb in einem ersten Schritt die diesbezügliche Einsatzstrafe festzulegen ist. 7.1. Versuchte schwere Körperverletzung (aArt. 122 StGB) 7.1.1. Strafart Als Strafart kommt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. 7.1.2. Tatkomponenten
11 / 21 In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar den Kopf des Opfers angegriffen hat und einen schweren Stein als Tatwerkzeug benutzt hat, der Erfolg aber ausgeblieben ist und das Opfer mit einer vergleichsweisen leichten Platzwunde davonkam. Die Tathandlung bestand zudem aus einem einzelnen Schlag bzw. Wurf. Subjektiv wirkt sich für den Beschuldigten verschuldensmildernd aus, dass er kurz zuvor vom späteren Opfer mit einem Schlagstock angegriffen wurde. Insgesamt ist das Verschulden als leicht einzustufen, weshalb es sich recht- fertigt, eine Einsatzstrafe von 18 Monaten festzulegen, welche aufgrund des Ver- suchs um einen Drittel auf 12 Monate zu reduzieren ist. 7.2. Mehrfacher gewerbsmässiger Diebstahl (aArt. 139 Ziff. 2 StGB) 7.2.1. Strafart Da die anhand des Gesamtverschuldens festgelegte hypothetische Einsatzstrafe 6 Monate übersteigt (vgl. E. 7.2.2), ist als Sanktion eine Freiheitsstrafe auszuspre- chen. 7.2.2. Tatkomponenten Grundsätzlich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 5.3). Objektiv erschwerend wirkt die mehrfache Tatbegehung sowie der De- liktsbetrag von über CHF 50'000.00 aus 46 Einzeldelikten. Subjektiv gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht aus Gier handelte, sondern um seine Drogensucht und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Das Verschulden ist des- halb noch als leicht einzustufen. Die von der Vorinstanz festgelegte (hypothetische) Einsatzstrafe von 18 Monaten erschient angemessen, aufgrund des Asperations- prinzips ist diese jedoch auf 14 Monate zu reduzieren. 7.3. Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB) 7.3.1. Strafart Die Strafe für Hehlerei beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten zeigen deutlich auf, dass Geldstrafen nicht geeignet sind, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (act. D.51). Ausserdem dürfte sich die Vollziehung der Geldstrafe aufgrund der fi- nanziellen Situation des Beschuldigten als unmöglich erweisen (act. D.39). Es ist daher eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 7.3.2. Tatkomponenten
12 / 21 Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. E.1 E. 5.5). Der Deliktsbetrag belief sich auf CHF 600.00, was im unteren Bereich anzusiedeln ist. Die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation von 1 Monat erweist sich als angemessen, zumal auch die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung nichts ande- res beantragt haben. 7.4. Mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) 7.4.1. Strafart Die Ausführungen unter E. 7.3.1 gelten sinngemäss. Es ist eine Freiheitsstrafe aus- zusprechen. 7.4.2. Tatkomponenten Es kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. E.1 E. 5.6). Auf die Frage der unzulässigen Gruppenbildung bei der Strafzu- messung durch die Vorinstanz ist mangels Beanstandungen nicht einzugehen. Der Sachschaden und die Anzahl Delikte sind insgesamt erheblich, allerdings handelte es sich dabei um Begleitdelikte zu den begangenen Diebstählen. Die Einheitsstrafe ist dafür wie von der Staatsanwaltschaft gefordert um weitere 4 Monate zu erhöhen. 7.5. Mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) 7.5.1. Strafart Die Ausführungen unter E. 7.3.1 gelten sinngemäss. Es ist eine Freiheitsstrafe aus- zusprechen. 7.5.2. Tatkomponenten Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. E.1 E. 5.7), wobei auch hier mangels Beanstandungen nicht auf die unzulässigerweise vorge- nommene Gruppenbildung einzugehen ist. Die Anzahl Delikte (insgesamt 38) ist erheblich, allerdings handelte es sich auch hier um Begleitdelikte zu den begange- nen Diebstählen. Dafür rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Mo- nate. 7.6. Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)
13 / 21 7.6.1. Strafart Die Ausführungen unter E. 7.3.1 gelten sinngemäss. Es ist eine Freiheitsstrafe aus- zusprechen. 7.6.2. Tatkomponenten Die Drohung bestand darin, dass der Beschuldigte einen Verkäufer während eines Streits aufforderte "nach draussen zu kommen". Damit drohte er dem Opfer zwar implizit Schläge an, es dürfte sich aber in erster Linie um eine in der Wut abgege- bene, unüberlegte Drohung gehandelt haben. In Bezug auf die notwendige krimi- nelle Energie sind weitaus schwerwiegendere Tatvarianten denkbar. Das Tatver- schulden ist als sehr leicht zu qualifizieren. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe um 1 Monat zu erhöhen. 7.7. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) 7.7.1. Strafart Die Ausführungen unter E. 7.3.1 gelten sinngemäss. Es ist eine Freiheitsstrafe aus- zusprechen. 7.7.2. Tatkomponenten Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. E.1 E. 5.9). Die Tathandlung bestand darin, einer Person 15 Gramm Marihuana angeboten zu haben. Das Verschulden ist als sehr leicht zu qualifizieren und die Freiheitsstrafe ist auch dafür um 1 Monat zu erhöhen. 7.8. Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) 7.8.1. Strafart Als Strafart kommt nur eine Geldstrafe in Betracht. 7.8.2. Tatkomponenten Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. E.1 E. 5.10). Der Beschuldigte beschimpfte den Geschädigten als "Schwuchtel", "Mamatitti" und jemanden, der "keine Eier" habe. Auch hier dürfte es sich in erster Linie um eine unüberlegte Beleidung im Rahmen einer Meinungsverschiedenheit gehandelt ha- ben. Das Verschulden wiegt sehr leicht. Als Einsatzstrafe rechtfertigt sich eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen.
14 / 21 7.9. Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) 7.9.1. Strafart Als Strafart kommt nur eine Geldstrafe in Betracht. 7.9.2. Tatkomponenten Die Tathandlungen bestanden darin, dass der Beschuldigte bei zwei verschiedenen Gelegenheiten versuchte, mit dem Fahrrad vor der Polizei zu flüchten. Dabei han- delt es sich zwar nicht um Bagatelldelikte, allerdings wendete der Beschuldigte keine Gewalt an und gefährdete auch keine Drittpersonen. Das Verschulden ist da- her als leicht zu qualifizieren. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Gelds- trafe für die beiden Delikte um je 5 Tagessätze, und somit insgesamt um 10 Tages- sätze, auf 20 Tagessätze zu erhöhen 7.10. Täterkomponenten Der Beschuldigte weist insgesamt 14 Vorstrafen auf und verbüsste bereits mehrfach Haftstrafen (act. D.51). Bisher scheinen die ausgesprochenen Strafen keinerlei Ein- fluss auf den Beschuldigten zu haben. Auch während laufendem Verfahren delin- quierte er weiter. Einsicht oder Zeichen von echter Reue sind beim Beschuldigten nicht zu erkennen. Auch den angesetzten Berufungsverhandlungen blieb er fern. Der Beschuldigte zeigt keinerlei Respekt gegenüber rechtlichen und gesellschaftli- chen Normen. Betreffend das Nachtatverhalten verweist die Staatsanwaltschaft auf einen rechtskräftigen Strafbefehl vom 25. März 2026 (act. D.55.2) sowie auf die Polizeirapporte aus zwei laufenden Verfahren (act. D.55.3 – 5; act. H.4.1 und 4.2). In Bezug auf die laufenden Verfahren erscheint es nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht geboten, die Strafe aufgrund von Taten zu erhöhen, welche zeitlich nach den hier zu beurteilenden Delikten begangenen worden sind. Dies würde letztlich zu ei- ner doppelten Bestrafung führen, da die vorliegenden Taten auch als Vorstrafen im späteren Verfahren Berücksichtigung finden werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 22 29 vom 26. Juli 2023 E. 4.7.3). Trotzdem wirken sich die Täterkomponenten insgesamt deutlich straferhöhend aus. Strafmindernd kann ein- zig berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte bei vielen Taten geständig war. Dies ist jedoch insofern zu relativieren, als dass die Beweislage in den meisten Fäl- len eindeutig war. Insgesamt ist die Freiheitsstrafe aufgrund der Täterkomponenten um 5 Monate auf 41 Monate zu erhöhen. 8. Verletzung des Beschleunigungsgebot
15 / 21 Zu Recht bemängelte der Beschuldigte die lange Verfahrensdauer. Eine Dauer von rund 17 Monaten für die Begründung des Urteils ist zu lange. Es ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebot festzustellen. Erstrangige Folge davon ist eine Reduk- tion der Strafe. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausge- sprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Kom- plexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzöge- rung zu vertreten hat (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4). Der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden, wenn sie unter Hinweis auf Obdachlosigkeit und fehlende Er- werbstätigkeit sinngemäss vorbringt, es komme auf den Status der beschuldigten Person an, ob die Verfahrensverzögerung sich auf ihr Leben auswirkt, und deshalb von einer Strafreduktion abzusehen sei (act. H.4 S. 19 f.). Die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens stellt unabhängig von der persönlichen Situation der beschuldigten Person eine relevante Belastung dar, was umso mehr bei einer dro- henden Freiheitsstrafe gilt. Vorliegend ist der Verfahrensverzögerung mit einer Strafreduktion von rund 10% (4 Monate) Rechnung zu tragen und die Freiheitsstrafe daher auf 37 Monate zu reduzieren. 9. Zusatzstrafe Sind verschiedene Straftaten zu beurteilen und liegt zwischen deren Begehung eine (rechtskräftige) Verurteilung, hat der Richter die dort festgesetzte Strafe im neuen Verfahren zu berücksichtigen. Für diejenigen Delikte, die der Beschuldigte vor dem früheren Urteil beging, ist zu letzterem eine Zusatzstrafe auszufällen (Art. 49 Abs. 2 StGB; vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 521). Art. 49 Abs. 2 StGB soll gewährleisten, dass das in Abs. 1 verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 142 IV 329 E. 1.4.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 113 E. 3.4.1). Implizite Voraussetzung für eine Zusatz- strafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB ist, dass für die bereits beurteilten und noch zu beurteilenden Delikte im Falle gleichzeitiger gerichtlicher Beurteilung eine Gesamts- trafe hätte ausgesprochen werden können. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren, wobei die bereits ausgesprochene Grundstrafe des Erst- urteils vom Ergebnis abzuziehen ist, um die Zusatzstrafe zu erhalten (vgl. zum kon- kreten Vorgehen BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 ff.).
16 / 21 Einen Teil der hier zu beurteilenden Delikte begann der Beschuldigte vor dem Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. Juli 2022. Daher ist eine teilweise Zusatzstrafe auszusprechen. Im Strafbefehl vom 8. Juli 2022 wurde der Beschul- digte wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 3 Mo- naten (Grundstrafe) verurteilt. Da die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten, ist diese um einen angemessenen Anteil der Grundstrafe zu er- höhen. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe ist sodann die rechtskräftige Grundstrafe abzuziehen (vgl. MATHYS, a.a.O., N. 528). Unter Anwendung des As- perationsprinzips ist es gerechtfertigt, die Freiheitsstrafe von 37 Monaten um 2 Mo- nate für den Diebstahl und den Hausfriedensbruch zu erhöhen. Die Grundstrafe von 3 Monate ist hingegen in Abzug zu bringen, sodass schlussendlich eine Freiheits- strafe von 36 Monaten resultiert. Bei Delikten, welche der Täter begangen hat, nachdem das Urteil der ersten Instanz ergangen war, aber bevor über eine Berufung entschieden wurde, kommt eine Zu- satzstrafe nicht in Betracht; es ist eine selbstständige Strafe auszusprechen (TRECH- SEL/SEELMANN, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, Art. 49 N. 18). Der Strafbefehl vom 25. März 2026 bleibt somit als selbstständige Strafe bestehen. 10. Tagessatzhöhe Der Beschuldigte verfügt über kein steuerbares Einkommen und Vermögen (act. D.39), weshalb die Tagessatzhöhe auf CHF 30.00 festzulegen ist (Art. 34 Abs. 2 StGB). 11. Vollzug Anhand der zahlreichen Vorstrafen lässt sich erkennen, dass sich der Beschuldigte von bedingten Strafen nicht abschrecken lässt. Die Freiheitsstrafe und die Gelds- trafe sind daher zu vollziehen, wobei die Polizei- und Untersuchungshaft von insge- samt 12 Tagen sowie der vom 9. Februar 2023 bis zum 29. August 2025 andau- ernde vorzeitige Strafvollzug an die Freiheitsstrafe anzurechnen sind. 12. Busse In Bezug auf die verhängte Busse für die mehrfache Tätlichkeit, die mehrfache Ent- wendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, die Verletzung der Verkehrsregeln sowie die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes kann auf die Erwägun-
17 / 21 gen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal die Verteidigung und die Staatsan- waltschaft diesbezüglich nichts vorgebracht haben (act. E.1 E. 5.15). Da der Be- schuldigte allerdings zusätzlich für die Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch gemäss Anklageziffer 1.28 verurteilt wird, ist die Busse zu erhöhen. Die Busse von CHF 800.00 wird daher in Anwendung des Aperationsprinzips um CHF 50.00 auf CHF 850.00 erhöht. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird unter Berücksichtigung der Ta- gessatzhöhe auf 28 Tage festgelegt (CHF 850.00 / CHF 30.00). 13. Kosten- und Entschädigungsfolgen 13.1. Untersuchung und Vorinstanz Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Anpas- sung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Dementsprechend gehen die Unter- suchungskosten in Höhe von CHF 40'020.15 und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 12'567.00 (Gerichtsgebühr CHF 3'600.00, Kosten der amtli- chen Verteidigung CHF 8'967.00) zu Lasten des Beschuldigten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehal- ten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13.2. Berufungsverfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Hauptpunkt, der versuch- ten schweren Körperverletzung, obsiegt die Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte obsiegt nur in Nebenpunkten, konkret in Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedens- bruchs und des versuchten Diebstahls (Anklageziffer 1.35) sowie den Vorwurf der Sachbeschädigung (Anklageziffer 1.39). Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, welche in Anwendung von Art. 6 VGS (BR 350.210) auf CHF 4'000.00 festgelegt werden, zu drei Vierteln (CHF 3'000.00) dem Beschuldig- ten und zu einem Viertel (CHF 1'000.00) dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Der Beschuldigte ist amtlich verteidigt. Rechtsanwalt Erich Vogel macht für seine Bemühungen im Berufungsverfahren einen Aufwand von 17.25 Stunden geltend. Dies erscheint der vorliegenden Sache angemessen. Der zu entschädigende Auf- wand beträgt daher CHF 3'837.00 (17.25 Stunden à CHF 200.00, zzgl. Spesen und MWST) und ist einstweilen aus der Kasse des Obergerichts zu bezahlen. Vorzube-
18 / 21 halten ist die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 2'877.75.
19 / 21 Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 16. Ja- nuar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: […] 2. A._____ ist schuldig:
– des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 aStGB,
– der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB,
– des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB,
– der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB,
– der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB,
– der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB,
– der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB,
– der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB
– der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 4 SVG,
– der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 41 Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG,
– des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie
– der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. […] 4. Die mit Beschlagnahmebefehlen vom 24.11.2022 und vom 03.08.2023 beschlagnahmten, zuvor von der Polizei sichergestellten, Gegenstände bzw. Vermögenswerte:
– Damen-Stadtfahrrad Diamant Topas, weiss (GR 2022 7 209)
– 4 Schraubenzieher (GR 2022 7 392)
– Meissel (GR 2022 7 392)
– E-Bike, LAE1911131 (SG 2022 7 3058 / SG 2022 7 2861)
– Set mit 5 Inbusschlüsseln (GR 2022 8 1081)
– SIM-Karte SFR, 54210367072454 (SG 2022 7 3089)
– SIM-Karte Lycamobile, 89442560907194074227 (SG 2022 7 3089)
20 / 21
– Herrenarmbanduhr, Marke HAEMMER Germany, HK-06, No. 029/999 Limited Edition (SG 2022 7 3209)
– 3 Tabletten Methadon ä 5 mg (GR 2022 7 210)
– 4.651 Gramm Kokain (GR 2022 7 409)
– 0.2 Gramm Heroin (SP 2022 7 192)
– 2 Tabletten Diaphin (SP 2022 7 192)
– Minigrip mit ca. 11 Gramm Marihuana (SG 2022 7 3920)
– Minigrip mit ca. 4 Gramm Marihuana (SG 2022 7 3920
– City-Bike, beige, mit roten Pedalen (GR 2022 12 2078)
– Crack-Pfeife (GR 2023 2 552)
– mutmassliche Handwerkzeuge für deliktische Zwecke (Zangen, Stifte, Messer etc.) (GR 2023 2 552) werden gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten soweit diese nicht verwertet werden können
5. a) Die Zivilklage von K._____ gegen A._____ im Umfang CHF 379.25 wird infolge Anerkennung abgeschrieben. b) Die Zivilklage der L._____ gegen A._____ im Umfang CHF 3'500.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 12.09.2022 wird auf den Zivil- weg verwiesen. […] 2. A._____ wird vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und des versuchten Diebstahls gemäss aArt. 139 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.35) sowie vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.39) freigesprochen. 3. A._____ ist ausserdem schuldig der versuchten schweren Körperverletzung gemäss aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2) sowie der Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 4 SVG (Anklageziffer 1.28). 4.1. A._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten als teilweise Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. Juli 2022 sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 850.00 bestraft. 4.2. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind zu vollziehen. Die Polizei- und Un- tersuchungshaft von insgesamt 12 Tagen sowie der vom 9. Februar 2023 bis zum 29. August 2025 andauernde vorzeitige Strafvollzug werden an die Frei- heitsstrafe angerechnet.
21 / 21 4.3. Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 28 Tagen. 5.1. Die Untersuchungskosten von CHF 40'020.15 gehen zu Lasten von A._____. 5.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 12'567.00 (Gerichts- gebühr CHF 3'600.00, Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 8'967.00) ge- hen zu Lasten von A._____. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Gerichts- kasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rücker- stattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 6.1. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 geht im Um- fang von CHF 3'000.00 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'000.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 6.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von CHF 3'837.00 werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 2'877.75. 7. [Rechtsmittelbelehrung] 8. [Mitteilungen]