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SKG 2008 46

Graubünden · 2008-11-11 · Deutsch GR

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 (Kosten).

E. 3 (Ausseramtliche Kosten).

E. 4 Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen können innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an den Kantons- gerichtsausschuss Graubünden, Poststrasse 14, 7000 Chur, weiterge- zogen werden. In der Beschwerdeschrift ist mit kurzer Begründung an- zugeben, welche Punkte angefochten und welche Änderungen bean- tragt werden.

E. 5 (Mitteilung).“

3 Zur Begründung wurde ausgeführt, der Entscheid des BAKOM vom 30. März 2007 sei spätestens mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2007 voll- streckbar geworden. Selbst wenn der Gesuchsgegner gegen diesen Entscheid tatsächlich Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erho- ben habe - was dieser nicht nachgewiesen habe -, stelle eine solche kein ordentli- ches Rechtsmittel dar. Die Vollstreckung würde allenfalls gehemmt, wenn der Be- schwerde vom Instruktionsrichter des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte ausdrücklich aufschiebende Wirkung zuerkannt würde. Der Gesuchsgegner habe jedoch weder ein Gesuch um aufschiebende Wirkung noch einen diesbezüg- lichen Entscheid vorgelegt. F. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob A. am 7. November 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und ersuchte für die ausführliche Begründung um eine Fristerstreckung bis ca. Ende November 2008. G. Ein Vernehmlassungsverfahren wurde nicht durchgeführt. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: 1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungs- sachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantons- gerichtsausschuss von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfah- ren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Ent- scheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird, ist die Be- schwerde offensichtlich verspätet, weshalb der Vorsitzende auf sie nicht eintritt (Art. 236 Abs. 2 ZPO). b) Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula wurde dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 2008 per Einschreiben mitgeteilt. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers wurde ihm dieser Entscheid am

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23. Oktober 2008 von der Post ausgehändigt; mithin begann die Beschwerdefrist von zehn Tagen am 24. Oktober 2008 zu laufen (Art. 59 Abs. 3 ZPO). Dementspre- chend endete die Beschwerdefrist am 3. November 2008, einem Montag (zur Frist- berechnung vgl. auch Art. 31 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon- kurs [SchKG; SR 281.1]). Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidi- ums Albula ist unter Ziffer 4 mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde am 7. November 2008 der Post über- geben (Poststempel) und erfolgte somit offensichtlich verspätet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann. 2. Selbst wenn die Beschwerde innert Frist erfolgt wäre, könnte dem Ge- such des Beschwerdeführers um eine Fristerstreckung für die ausführliche Begrün- dung bis ca. Ende November 2008 nicht entsprochen werden. Denn gemäss Art. 60 Abs. 1 ZPO können Fristen für Rechtsmittel sowie solche, die im Gesetz oder bei der Ansetzung ausdrücklich als peremptorisch bezeichnet werden, nicht erstreckt werden. Die in Art. 236 Abs. 1 ZPO aufgestellte gesetzliche Frist von zehn Tagen zur Einreichung der Beschwerde ist peremptorisch, weshalb eine Fristerstreckung ohnehin nicht gewährt werden könnte. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden weder Kosten erhoben noch aussergerichtliche Entschädigungen zugesprochen, da kein Vernehmlassungsver- fahren durchgeführt worden ist.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. November 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 08 46 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuar ad hoc Pers —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des A., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 9. Okto- ber 2008, mitgeteilt am 15. Oktober 2008, in Sachen Y ., Gläubigerin, Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwal- tung, Zentrale Inkassostelle, Christoffelgasse 5, 3003 Bern, gegen den Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Mit Entscheid vom 30. März 2007 entschied das Bundesamt für Kom- munikation (BAKOM) über vier Beschwerden von A. und auferlegte ihm unter ande- rem die Verfahrenskosten von Fr. 300.00. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 1. Juni 2007 nicht ein und auch die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 7. August 2007 abgewiesen. Am 16. Mai 2007 bzw. 27. September 2007 mahnte das BAKOM A. erfolglos. Eine letzte Mahnung wurde dem Schuldner schliesslich am 29. Januar 2008 zugestellt. B. Mangels Bezahlung des genannten Betrags leitete das BAKOM beim Betreibungsamt B. die Betreibung ein. Aus dem am 22. Mai 2008 ausgestellten Zah- lungsbefehl mit der Betreibugns-Nr._ geht eine Forderung von Fr. 300.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Mai 2007 hervor. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob A. Rechtsvorschlag. C. Am 29. Juli 2008 gelangte die Eidgenössische Finanzverwaltung an das Bezirksgerichtspräsidium Albula und ersuchte um definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 300.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 27. September 2007. Zur Begründung wurde im Wesentlichen das Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2007 aufgeführt. D. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Albula vom 9. Oktober 2008 machte A. geltend, der Entscheid des BAKOM sei noch nicht rechtskräftig, zumal er dagegen Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben habe. E. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 9. Oktober 2008, mitgeteilt am 15. Oktober 2008, verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Albula wie folgt: „1. Die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr._ des Betreibungsam- tes B. gegen A. wird für die Forderungssumme von Fr. 300.00 nebst Zins zu 5 % seit 27. September 2007 erteilt. 2. (Kosten). 3. (Ausseramtliche Kosten). 4. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen können innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an den Kantons- gerichtsausschuss Graubünden, Poststrasse 14, 7000 Chur, weiterge- zogen werden. In der Beschwerdeschrift ist mit kurzer Begründung an- zugeben, welche Punkte angefochten und welche Änderungen bean- tragt werden. 5. (Mitteilung).“

3 Zur Begründung wurde ausgeführt, der Entscheid des BAKOM vom 30. März 2007 sei spätestens mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2007 voll- streckbar geworden. Selbst wenn der Gesuchsgegner gegen diesen Entscheid tatsächlich Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erho- ben habe - was dieser nicht nachgewiesen habe -, stelle eine solche kein ordentli- ches Rechtsmittel dar. Die Vollstreckung würde allenfalls gehemmt, wenn der Be- schwerde vom Instruktionsrichter des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte ausdrücklich aufschiebende Wirkung zuerkannt würde. Der Gesuchsgegner habe jedoch weder ein Gesuch um aufschiebende Wirkung noch einen diesbezüg- lichen Entscheid vorgelegt. F. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob A. am 7. November 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und ersuchte für die ausführliche Begründung um eine Fristerstreckung bis ca. Ende November 2008. G. Ein Vernehmlassungsverfahren wurde nicht durchgeführt. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: 1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungs- sachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantons- gerichtsausschuss von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfah- ren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Ent- scheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird, ist die Be- schwerde offensichtlich verspätet, weshalb der Vorsitzende auf sie nicht eintritt (Art. 236 Abs. 2 ZPO). b) Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula wurde dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 2008 per Einschreiben mitgeteilt. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers wurde ihm dieser Entscheid am

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23. Oktober 2008 von der Post ausgehändigt; mithin begann die Beschwerdefrist von zehn Tagen am 24. Oktober 2008 zu laufen (Art. 59 Abs. 3 ZPO). Dementspre- chend endete die Beschwerdefrist am 3. November 2008, einem Montag (zur Frist- berechnung vgl. auch Art. 31 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon- kurs [SchKG; SR 281.1]). Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidi- ums Albula ist unter Ziffer 4 mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde am 7. November 2008 der Post über- geben (Poststempel) und erfolgte somit offensichtlich verspätet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann. 2. Selbst wenn die Beschwerde innert Frist erfolgt wäre, könnte dem Ge- such des Beschwerdeführers um eine Fristerstreckung für die ausführliche Begrün- dung bis ca. Ende November 2008 nicht entsprochen werden. Denn gemäss Art. 60 Abs. 1 ZPO können Fristen für Rechtsmittel sowie solche, die im Gesetz oder bei der Ansetzung ausdrücklich als peremptorisch bezeichnet werden, nicht erstreckt werden. Die in Art. 236 Abs. 1 ZPO aufgestellte gesetzliche Frist von zehn Tagen zur Einreichung der Beschwerde ist peremptorisch, weshalb eine Fristerstreckung ohnehin nicht gewährt werden könnte. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden weder Kosten erhoben noch aussergerichtliche Entschädigungen zugesprochen, da kein Vernehmlassungsver- fahren durchgeführt worden ist.

5 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: