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SKG 2008 40

Graubünden · 2008-11-05 · Deutsch GR

Konkurseröffnung | Konkurs

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 - dass der Bezirksgerichtspräsident Surselva am 7. Oktober 2008 auf Gesuch der Y. über X. per 7. Oktober 2008, 14.15 h, den Konkurs eröffnete, - dass eine Forderung der Y. von Fr. 29'602.30 zuzüglich Zinsen und Kosten offen war, - dass X. gegen diesen Entscheid am 16. Oktober 2008 beim Kantonsgerichts- ausschuss von Graubünden Beschwerde erhob und die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheides begehrte, - dass mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung gewährt wurde, - dass die Y. keine Vernehmlassung eingereicht hat und das Bezirksgerichts- präsidium Surselva auf eine Stellungnahme verzichtet hat, - dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG das obere Gericht die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, das inzwischen (1.) die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, (2.) der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses ver- zichtet, - dass aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten hervorgeht, dass er der Y. am 19. August 2008 Fr. 12'000.--, am 23. September 2008 Fr. 3'300.--, am 7. Oktober 2008 Fr. 3'200.-- und am 10. Oktober 2008 Fr. 20'000.-- überwiesen hat, - dass unter diesen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass die Forderung der Gläubigerin bezahlt ist, - dass dem eingereichten Betreibungsauszug vom 16. Oktober 2008 zu ent- nehmen ist, dass gegen X. in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 16. Oktober 2008 insgesamt 65 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 340'091.30 regis- triert werden mussten, - dass die allermeisten dieser Forderungen in der Zwischenzeit bezahlt wor- den sind und X. noch am 16. Oktober 2008 dem Betreibungsamt Fr. 40'000.-- zur Tilgung weiterer Forderungen bezahlt hat, sodass davon ausgegangen

E. 3 werden kann, dass die Zahlungsfähigkeit hinreichend glaubhaft gemacht wurde, - dass unter diesen Umständen die Beschwerde gutzuheissen und der ange- fochtene Konkursentscheid aufzuheben ist, - dass die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva und des Kantons- gerichts zu Lasten des Schuldners gehen, da beim damaligen Stand der Zah- lungen der Konkurs vom Bezirksgerichtspräsidiums Surselva zu Recht eröff- net wurde, - dass dieser Entscheid gestützt auf Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

E. 4 verfügt :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Konkursentscheid aufgehoben.
  2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva von Fr. 200.-- und jene des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden von Fr. 500.-- gehen zu Lasten von X..
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b/Art. 74 Abs. 2 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 5. November 2008/kj Schriftlich mitgeteilt am: SKG 08 40 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen den Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 7. Oktober 2008, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y ., Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Konkurseröffnung, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 16. Oktober 2008 samt mitge- reichten Akten, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Er- wägung,

2 - dass der Bezirksgerichtspräsident Surselva am 7. Oktober 2008 auf Gesuch der Y. über X. per 7. Oktober 2008, 14.15 h, den Konkurs eröffnete, - dass eine Forderung der Y. von Fr. 29'602.30 zuzüglich Zinsen und Kosten offen war, - dass X. gegen diesen Entscheid am 16. Oktober 2008 beim Kantonsgerichts- ausschuss von Graubünden Beschwerde erhob und die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheides begehrte, - dass mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung gewährt wurde, - dass die Y. keine Vernehmlassung eingereicht hat und das Bezirksgerichts- präsidium Surselva auf eine Stellungnahme verzichtet hat, - dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG das obere Gericht die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, das inzwischen (1.) die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, (2.) der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses ver- zichtet, - dass aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten hervorgeht, dass er der Y. am 19. August 2008 Fr. 12'000.--, am 23. September 2008 Fr. 3'300.--, am 7. Oktober 2008 Fr. 3'200.-- und am 10. Oktober 2008 Fr. 20'000.-- überwiesen hat, - dass unter diesen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass die Forderung der Gläubigerin bezahlt ist, - dass dem eingereichten Betreibungsauszug vom 16. Oktober 2008 zu ent- nehmen ist, dass gegen X. in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 16. Oktober 2008 insgesamt 65 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 340'091.30 regis- triert werden mussten, - dass die allermeisten dieser Forderungen in der Zwischenzeit bezahlt wor- den sind und X. noch am 16. Oktober 2008 dem Betreibungsamt Fr. 40'000.-- zur Tilgung weiterer Forderungen bezahlt hat, sodass davon ausgegangen

3 werden kann, dass die Zahlungsfähigkeit hinreichend glaubhaft gemacht wurde, - dass unter diesen Umständen die Beschwerde gutzuheissen und der ange- fochtene Konkursentscheid aufzuheben ist, - dass die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva und des Kantons- gerichts zu Lasten des Schuldners gehen, da beim damaligen Stand der Zah- lungen der Konkurs vom Bezirksgerichtspräsidiums Surselva zu Recht eröff- net wurde, - dass dieser Entscheid gestützt auf Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

4 verfügt : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Konkursentscheid aufgehoben. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva von Fr. 200.-- und jene des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden von Fr. 500.-- gehen zu Lasten von X.. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b/Art. 74 Abs. 2 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: