definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Erwägungen (10 Absätze)
E. 2 Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums D. von Fr. 500.00 gehen zu- lasten von AB. und werden unter Erteilung des Regressrechtes bei der Gemeinde C. erhoben und mit dem durch sie geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
E. 3 Aussergerichtlich werden keine Kosten erhoben.
E. 4 (Rechtsmittelbelehrung).
E. 5 entscheiden (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs-
und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, §19 N. 22). Die Beseitigung des Rechtsvor-
schlages durch die definitive Rechtsöffnung setzt voraus, dass die betriebene For-
derung des Gläubigers auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht (Art. 80
Abs. 1 SchKG). Den gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind auch Verfügungen und
Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlichrechtliche Verpflichtun-
gen, wie z.B. Steuern (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Entsprechend dem Wortlaut
dieser Bestimmung können auch Entscheide von Gemeindebehörden und anderer
öffentlich-rechtlicher Korporationen, wie z.B. eines Elektrizitätswerkes, den Urteilen
gleichgestellt werden (Adrian Staehelin/Thomas Bauer/ Daniel Staehelin, Kommen-
tar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87
SchKG, Basel/Genf/München 1998, N. 108 zu Art. 80 SchKG; vgl. dazu auch Art.
27 GVV zum SchKG). Damit ein solcher Verwaltungsakt als Rechtsöffnungstitel bei-
gezogen werden kann, muss er einer Reihe von Mindestanforderungen genügen,
die den Rechtsschutz des Schuldners in ähnlich umfassender Weise wie ein Ge-
richtsurteil sicherstellen sollen. Richtig abgefasste Verwaltungsentscheide über Ab-
gaben müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Diese Vorschrift beruht auf
der grundsätzlichen Überlegung, dass vollstreckbare Behördenentscheide über Ab-
gaben eindeutig in ihrem Verfügungscharakter erkennbar sein müssen und sich
deshalb in ihrer Form von blossen Rechnungen, Mahnungen oder provisorischen
Verfügungen zu unterscheiden haben. Dem Adressat muss ohne weiteres klar wer-
den, welche Amtsstelle welche Forderung geltend macht und vor allem, dass die
Verfügung vollstreckt werden kann, wenn sie nicht angefochten wird (vgl. PKG 1987
Nr. 27; PKG 1992 Nr. 29). Die ältere Rechtssprechung verlangte bei Verwaltungs-
entscheiden zudem noch eine Unterschrift der zuständigen Behörde. Von diesem
Gültigkeitserfordernis wurde aber bei in grosser Zahl mittels Computer erlassenen
Verfügungen (z.B. bei Veranlagungsverfügungen für Steuern) abgesehen. Diese
Praxis wurde inzwischen auf alle Massenverfügungen ausgedehnt (vgl. PKG 1992
Nr. 29, PKG 1998 Nr. 24). Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG muss der entsprechende
Verwaltungsakt ausserdem vollstreckbar sein, damit die definitive Rechtsöffnung
gewährt werden kann. Vollstreckbar ist jeder Entscheid, der rechtskräftig ist.
Rechtskräftig sind alle ordnungsgemäss eröffneten Entscheide, die nicht mehr mit
einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können (vgl. Adrian Staehe-
lin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin, a.a.O., N. 110 ff. zu Art. 80 SchKG).
Die Gemeinde C. reichte dem Bezirksgerichtspräsidium D. als Beilage zu ih-
rem Rechtsöffnungsbegehren 18 Verfügungen ein, um den geforderten Betrag in
der Höhe von Fr. 58'176.65 zu belegen. Dabei handelt es sich vorwiegend um Steu-
E. 6 erforderungen (Grundstücksgewinnsteuern, Gemeindesteuern, Handänderungs-
steuern und Feuerwehrpflichtersatzsteuern), aber auch um Forderungen für Strom-
bezüge sowie Wasser-, ARA- und Kehrichtgebühren. Diese Verfügungen sind alle-
samt mit einer Rechtsmittelehrung und einer Einsprachefrist versehen und genügen
somit den Mindestanforderungen. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht be-
stritten. Damit sind die Verfügungen einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt und
werden als definitiver Rechtsöffnungstitel anerkannt.
4.
Der Beschwerdeführer beschwert sich, dass die Gemeinde C. zum
Teil alte Forderungen "ausgegraben" und mit Datum vom 21. September 2006 er-
neut verfügt und in Rechnung gestellt habe, obwohl diese bereits in der Gesamtfor-
derung enthalten seien. Diese Einwendung kann nicht gehört werden, zumal nicht
ersichtlich ist, worauf der Beschwerdeführer mit dieser Einwendung hinaus will. Die
beanstandeten Beträge wurden nicht doppelt verrechnet, sondern nur neu verfügt.
Sie waren, wie eine Prüfung unschwer ergibt, allesamt in der Vereinbarung vom 24.
November 2003 enthalten. Die Verfügungen wurden vom Beschwerdeführer denn
auch nicht angefochten. Die Summe und die Grundlage der Forderungen bleiben
somit unverändert. Dies bedeutet auch, dass selbstredend keine neue, gewisser-
massen zweite Verrechnung, wie dies der Beschwerdeführer erklären will, erfolgen
kann.
5.
Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel, so kann der
Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Ur-
kunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder
gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Unter
Tilgung ist nicht nur Zahlung der Forderung zu verstehen, sondern jeder zivilrecht-
liche Untergang der Forderung nach Erlass des Entscheides (vgl. Adrian Staehe-
lin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin, a.a.O., N. 14 zu Art. 81 SchKG).
a)
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass alle Forderungen ohnehin
verjährt seien, weil sie nicht innert der Verjährungsfrist eingefordert oder nicht ver-
fügt worden seien. Nur eine in gesetzlich vorgeschriebener Weise dem Schuldner
eröffnete Verfügung wird rechtskräftig, da die Beschwerdefrist erst ab Eröffnung zu
laufen beginnt (vgl. BGE 105 III 43). Dem Rechtsöffnungsrichter muss in jedem Fall
der Nachweis der gehörigen Zustellung erbracht werden, wobei der Beweis der er-
folgten Zustellung der verfügenden Behörde obliegt (vgl. BGE 105 III 45). Der Be-
weis, dass eine vollstreckbare Verfügung vorliegt, ist dabei vom Betreibenden durch
Urkunden zu erbringen. Der Nachweis der effektiven Eröffnung mit einem Hinweis
auf die Rechtskraftbescheinigung genügt hingegen nicht (vgl. Adrian Staehelin/Tho-
E. 7 mas Bauer/Daniel Staehelin, a.a.O., N. 124 und 135 zu Art. 80 SchKG). Bei bestrit-
tener Eröffnung einer Veranlagungsverfügung hat die zuständige Steuerverwaltung
grundsätzlich den vollen Nachweis der richtigen Zustellung zu erbringen (vgl. Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N.
36 zu Art. 116 sowie Andreas Ziegler, in: Peter B. Nefzger/Madeleine Simonek/Tho-
mas P. Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Ba-
sel/Genf/München 2004, § 122 N. 20). Dieser Nachweis kann bei einer nicht einge-
schriebenen Sendung auch durch Indizien erfolgen. Ein solches Indiz ist beispiels-
weise die bewiesene Zustellung einer Mahnung, gegen die sich der Schuldner nicht
zur Wehr gesetzt hat (vgl. Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin, a.a.O.,
N. 124 zu Art. 80 SchKG; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, a.a.O., N. 25
zu Art. 116). Gemäss Art. 155 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubün-
den (BR 720.000) kann die Betreibung dann eingeleitet werden, wenn der geschul-
dete Betrag auf Mahnung hin nicht bezahlt wird. Insbesondere kann sich auch aus
der Zahlung des veranlagten Steuerbetrages oder aus dem Schriftenwechsel mit
der Steuerverwaltung ergeben, dass und wann die Veranlagungsverfügung eröffnet
worden ist (vgl. BGE 105 III 46). Wird die Tatsache oder der Zeitpunkt der Zustellung
einer nicht eingeschrieben zugestellten Veranlagungsverfügung bestritten, ist im
Zweifelsfall von der Richtigkeit der Darstellung der steuerpflichtigen Person auszu-
gehen (vgl. Felix Richner/Walter Frei/ Stefan Kaufmann, a.a.O., N. 25 zu Art. 116).
Im vorliegenden Fall wurden die Verfügungen mittels einfachen Briefes ver-
sandt. Den Nachweis der richtigen Zustellung kann die Gemeinde C. deshalb einzig
aus den Umständen erbringen. So kann den Ausführungen des Beschwerdeführers
entgegengehalten werden, dass die zur Diskussion stehenden Forderungen samt
und sonders bereits Bestandteil der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Ver-
einbarung vom 24. November 2003 waren. Gegen diese Forderungen hat der Be-
schwerdeführer keine Einwände erhoben, obwohl er sich dies ausdrücklich bis Ende
2003 vorbehalten hatte. In seiner ersten Beschwerdeschrift vom 29. Mai 2006
spricht der Beschwerdeführer zudem von Erneuerung der Schulden. Was die Ver-
fügungen vom 21. September 2006 betrifft, so hat der Beschwerdeführer selbstre-
dend auch von diesen, welche allesamt in der Vereinbarung vom 24. November
2003 aufgeführte Forderungen enthalten und somit bekannt waren, hinreichend
Kenntnis erhalten, ohne sie anzufechten. Dies wäre auch nicht nachvollziehbar,
nachdem er die Geldbeträge am 24. November 2003 anerkannt hat. Aus den Ge-
samtumständen kann somit geschlossen werden, dass er Kenntnis von den zuge-
stellten Verfügungen und Rechnungen hatte, womit auch die Zustellung / Eröffnung
selbst genügend nachgewiesen ist.
E. 8 b)
Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist dahingehend zuzustim-
men, dass Steuerforderungen nach einer fünfjährigen Frist gemäss Art. 125 und Art.
126 des kantonalen Steuergesetzes verjähren. Für die anderen Forderungen, bei
denen es sich nicht um Steuern handelt, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsspre-
chung mangels anderer gesetzlicher Regelungen auch eine fünfjährige Ver-
jährungsfrist. Da alle Forderungen mehr als fünf Jahre zurückliegen, hält der Be-
schwerdeführer an der Verjährung der Forderungen fest. Unbestritten ist, dass der
Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin am 24. November 2003 eine Ver-
einbarung unterzeichnet haben, in welcher beide Parteien ihre gegenseitigen For-
derungen anerkannt und verrechnet haben sowie dem Beschwerdeführer ein Zah-
lungsaufschub gewährt wurde.
Gemäss Art. 135 Ziff. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR
220) wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Schuldner die Forderung aner-
kennt. Unter die Anerkennung mit Unterbrechungswirkung fällt jedes Verhalten des
Schuldners, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung
seiner rechtlichen Verpflichtungen aufgefasst werden darf (Heinrich Honsell/Nedim
Peter Vogt/Thomas Wiegand, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obli-
gationenrecht I, Art. 1-529 OR, 4. Auflage, Basel 2007, N. 2 zu Art. 135). Dies hat
zur Folge, dass der Verjährungsverlauf unterbrochen wird und die Verjährung neu
zu laufen beginnt (Art. 137 Abs. 1 OR). Der Beschwerdeführer anerkannte in der
genannten Vereinbarung einen Betrag von Fr. 98'106.75 gemäss separater Liste
zur Vereinbarung. Forderungen in der Höhe von Fr. 37'510.25, welche die G. GmbH
gegen die Gemeinde C. geltend machte, wurden gestützt auf diese Vereinbarung
mit den Forderungen der Gemeinde verrechnet. Die noch ausstehenden Forderun-
gen, welche die Beschwerdegegnerin als Rechtstitel eingereicht hat, bildeten alle-
samt Bestandteil der Vereinbarung. Diese unterlagen deshalb der Verjährungsun-
terbrechung. Mit dieser neu begonnenen Verjährungsfrist von fünf Jahren sind diese
Forderungen deshalb bis heute nicht verjährt, es sei denn, die Vereinbarung würde
als ungültig erachtet. Nachfolgend ist deshalb auf die in der Beschwerdeschrift gel-
tend gemachten Nichtigkeitsgründe einzugehen.
6.
a) Der Beschwerdeführer bezeichnet die Vereinbarung als ein un-
zulässiges und nichtiges "Unding". Obwohl er Verträge, die eine von der gesetzli-
chen Art abweichende Erfüllung der Steuerpflicht zum Gegenstand haben als un-
wirksam erachtet, anerkennt der Beschwerdeführer selbst an anderer Stelle die
Zulässigkeit von Verrechnungen in solchen Verträgen. Art. 125 Abs. 3 OR sieht, im
Einverständnis mit dem Gläubiger, explizit die Möglichkeit der Verrechnung von Ver-
pflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte mit privatrechtli-
E. 9 chen Verpflichtungen vor (Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Wiegand,
a.a.O., N. 12 zu Art. 125). Der Beschwerdeführer anerkennt denn auch, dass die
Forderungen der G. GmbH verrechnet werden konnten. Konnte aber verrechnet
werden, so hatte die Anerkennung als Grundlage der erfolgten Verrechnung selbst-
redend auch verjährungsunterbrechende Wirkung. Daran ändert die Tatsache, dass
die Vereinbarung vom 24. November 2003, wie nachgehend dargelegt, für sich al-
lein nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel taugt, nichts.
b)
Auch wendet der Beschwerdeführer ein, dass der Kantonsgerichts-
ausschuss von Graubünden im Urteil vom 21. Juni 2006 (SKG 06 23) festgehalten
habe, dass die Vereinbarung vom 24. November 2003 nicht zur Erteilung der defi-
nitiven Rechtsöffnung tauge. Der Beschwerdeführer gesteht ein, dass die Verein-
barung in diesem Urteil nicht explizit als nichtig erklärt worden sei, ihr aber mit dem
Urteil diese Wirkung zukomme. Der Kantonsgerichtsausschuss verwies in Bezug
auf den Rechtsöffnungstitel auf die der Vereinbarung zugrunde liegenden Titel. Da
diese Verfügungen dem damaligen Rechtsöffnungsgesuch nicht beilagen, konnte
selbstredend nicht allein gestützt auf die Vereinbarung vom 24. November 2003
definitive Rechtsöffnung erteilt werden (vgl. Erwägungen auf S. 10 von SKG 06 23).
Das Gesuch der Gemeinde C. vom 12. Dezember 2006 um Erteilung definitiver
Rechtsöffnung stütze sich aber nunmehr auf diese zugrunde liegenden Verfügun-
gen und nicht mehr nur auf die Vereinbarung als solche selbst. Weshalb nun die
Vereinbarung vom 24. November 2003 aufgrund des Urteiles des Kantonsgerichts-
ausschusses von Graubünden vom 21. Juni 2006 nichtig sein soll, wurde in der
Beschwerdeschrift nicht weiter ausgeführt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
c)
Des Weiteren begründet der Beschwerdeführer die Nichtigkeit der
Vereinbarung damit, dass ihm die Gemeinde C. in der Vereinbarung künftige Auf-
träge in Aussicht gestellt habe, ihm diese aber doch nicht zuhielt. Ausserdem sei
die Gemeinde C. aus submissionsrechtlichen Gründen gar nicht dazu berechtigt
gewesen, ihm Zusagen über künftige Aufträge zu machen. Gemäss Art. 2 Abs. 2
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) findet der offenbare Miss-
brauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Beruft sich eine Partei auf zwingendes
Recht, obwohl die gemäss Behauptung allenfalls dagegen verstossende Vereinba-
rung im eigenen Interesse von ihr selber vorgeschlagen worden ist und sie damit
beim Rechtserwerb allenfalls unredlich gehandelt habe könnte, so ist dies rechts-
missbräuchlich. So kann dem widersprüchlichen Verhalten des Beschwerdeführers
kein Rechtsschutz gewährt werden. Abgesehen davon aber ist der Beschwerdefüh-
rer darauf hinzuweisen, dass in dem von der G. GmbH angestrebten Verfahren vor
Verwaltungsgericht vom 9. November 2004 (U 04 99) klar festgestellt wurde, dass
E. 10 Abschliessend ist die Vorinstanz noch darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsöffnungsentscheid nach dem Entscheid innert angemessener Frist den Par- teien zuzustellen ist. Vorliegend wurde der am 24. Januar 2007 gefällte Entscheid erst am 16. November 2007 zugestellt, was unter den gegebenen Umständen und der Art des Verfahrens als eindeutig zu lange erscheint.
E. 11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
- Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. Januar 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 07 47 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Michael Aktuar ad hoc Corrado —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des AB., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Postfach 519, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums D. vom 24. Januar 2007, mitgeteilt am 16. November 2007, in Sachen der G e m e i n d e C ., Gläubi- gerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Schuldner, Gesuchs- gegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Mit Gesuch vom 12. Dezember 2006 beantragte die Gemeinde C. beim Bezirksgerichtspräsidium D., es sei in der Betreibung Nr. 20600259 des Be- treibungsamtes E. der Rechtsvorschlag zu beseitigen und ihr die definitive Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 58'176.65 nebst Zins zu 4,5% seit 1. Januar 2006 zu erteilen. Die durch die Gläubigerin geltend gemachte Forderung beruhe ausnahmslos auf rechtskräftigen Verfügungen und einer Vereinbarung vom 24. No- vember 2003. B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 wurde die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung auf den 24. Januar 2007 angesetzt und AB. die Mög- lichkeit eingeräumt, bis zum 15. Januar 2007 schriftlich zum Rechtsöffnungsbegeh- ren Stellung zu nehmen. Allfällige weitere Akten seien dem Bezirksgerichtspräsi- dium D. bis spätestens zur Verhandlung einzureichen oder zu dieser mitzubringen. C. AB. beantragte mit Stellungnahme vom 15. Januar 2007 die Abwei- sung des Rechtsöffnungsbegehrens. Im Wesentlichen begründete er sein Begeh- ren mit der Einrede der Verjährung und Verwirkung. Er machte geltend, dass die Vereinbarung vom 24. November 2003 nichtig sei. Des Weiteren führte er an, einige der von der Gläubigerin angeführten Verfügungen gar nicht zugestellt bekommen zu haben. D. An der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 24. Januar 2007 nahm ein Vertreter der Gemeinde C. teil. Dieser reichte noch weitere Unterlagen zu den Akten ein. AB. blieb der Verhandlung fern. E. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 24. Januar 2007, mitgeteilt am 16. November 2007, verfügte das Bezirksgerichtspräsidium wie folgt: „1. Die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20600259 des Betrei- bungsamtes E. gegen AB. wird für die Forderungssumme von Fr. 58'176.65 nebst Zins zu 4,5% seit 01.01.2006 erteilt. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums D. von Fr. 500.00 gehen zu- lasten von AB. und werden unter Erteilung des Regressrechtes bei der Gemeinde C. erhoben und mit dem durch sie geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Aussergerichtlich werden keine Kosten erhoben. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Das Bezirksgerichtspräsidium führte aus, dass für alle aufgeführten Positio- nen rechtskräftige Verfügungen vorlägen. Zudem seien in der Vereinbarung zwi- schen der Gesuchsstellerin und dem Gesuchgegner vom 24. November 2003 die
3 geltend gemachten Beträge anerkannt worden. Diese Vereinbarung habe ver- jährungsunterbrechende Wirkung gehabt, weshalb keine dieser Forderungen ver- jährt sei. Somit verfüge die Gemeinde über alle erforderlichen Rechtsöffnungstitel. Im Ergebnis sei das Gesuch demnach gutzuheissen und der Gläubigerin die defini- tive Rechtsöffnung für deren Forderung zu erteilen. F. Gegen diesen Entscheid erhob AB. am 22. November 2007 Be- schwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er beantragte, der an- gefochtene Rechtsöffnungsentscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben. Im Wesentli- chen macht er die Nichtigkeit der Vereinbarung vom 24. November 2003 und folglich die Verjährung der Forderung geltend. G. Mit Schreiben vom 23. November 2007 wurde der Vorinstanz wie auch der Gemeinde C. die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 14. Dezember 2007 zur Beschwerde von AB. vernehmen zu lassen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2007, eingegangen am 10. Dezember 2007, beantragte die Gemeinde C. die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten von AB.. Sie verweist in ihrer Vernehmlassung auf den Sach- verhalt im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid. Des Weiteren betont die Be- schwerdegegenerin, dass die Vereinbarung vom 24. November 2003 von den Ehe- leuten AB., resp. BA., selbst der Gemeinde unterbreitet worden sei, um Einzugs- handlungen abzuwenden und die Angelegenheit gütlich zu regeln. Es sei rechts- missbräuchlich, wenn nun geltend gemacht werde, die Vereinbarung sei unzulässig oder nichtig und die Forderungen seien verjährt, nachdem die von der Gemeinde C. gewährten und erstreckten Zahlungsfristen verstrichen seien. Zudem bekräftigt die Beschwerdegegenerin die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der Rechts- natur der als Rechtsöffnungstitel herangezogenen Urkunden. Als weiterer Beweis legte die Beschwerdegegnerin eine Kopie des Schuldenverzeichnisses der Steu- ererklärung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2005 und 2006 des Beschwer- deführers ihrer Vernehmlassung bei. I. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
4 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungs- sachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollzie- hungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Ent- scheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbe- stimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Ab- gestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzli- chen Richter zur Verfügung standen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbin- dung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO unzulässig, es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind. Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurtei- lung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14). Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2007 reichte die Gemeinde C. dem Kantonsgerichtsausschuss je eine Kopie des Schuldenverzeichnisses der Steuerer- klärung 2005 und 2006 für die Kantons- und Gemeindesteuern des Beschwerde- führers ein. Dieses Beweismittel wurde bei der Beschwerdeinstanz erstmals einge- reicht, womit es, wie oben dargelegt, unter das Novenverbot gemäss Art. 233 Abs. 2 ZPO fällt und bei der nachfolgenden richterlichen Beurteilung unberücksichtigt bleibt. 3. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu
5 entscheiden (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, §19 N. 22). Die Beseitigung des Rechtsvor- schlages durch die definitive Rechtsöffnung setzt voraus, dass die betriebene For- derung des Gläubigers auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Den gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind auch Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlichrechtliche Verpflichtun- gen, wie z.B. Steuern (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung können auch Entscheide von Gemeindebehörden und anderer öffentlich-rechtlicher Korporationen, wie z.B. eines Elektrizitätswerkes, den Urteilen gleichgestellt werden (Adrian Staehelin/Thomas Bauer/ Daniel Staehelin, Kommen- tar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N. 108 zu Art. 80 SchKG; vgl. dazu auch Art. 27 GVV zum SchKG). Damit ein solcher Verwaltungsakt als Rechtsöffnungstitel bei- gezogen werden kann, muss er einer Reihe von Mindestanforderungen genügen, die den Rechtsschutz des Schuldners in ähnlich umfassender Weise wie ein Ge- richtsurteil sicherstellen sollen. Richtig abgefasste Verwaltungsentscheide über Ab- gaben müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Diese Vorschrift beruht auf der grundsätzlichen Überlegung, dass vollstreckbare Behördenentscheide über Ab- gaben eindeutig in ihrem Verfügungscharakter erkennbar sein müssen und sich deshalb in ihrer Form von blossen Rechnungen, Mahnungen oder provisorischen Verfügungen zu unterscheiden haben. Dem Adressat muss ohne weiteres klar wer- den, welche Amtsstelle welche Forderung geltend macht und vor allem, dass die Verfügung vollstreckt werden kann, wenn sie nicht angefochten wird (vgl. PKG 1987 Nr. 27; PKG 1992 Nr. 29). Die ältere Rechtssprechung verlangte bei Verwaltungs- entscheiden zudem noch eine Unterschrift der zuständigen Behörde. Von diesem Gültigkeitserfordernis wurde aber bei in grosser Zahl mittels Computer erlassenen Verfügungen (z.B. bei Veranlagungsverfügungen für Steuern) abgesehen. Diese Praxis wurde inzwischen auf alle Massenverfügungen ausgedehnt (vgl. PKG 1992 Nr. 29, PKG 1998 Nr. 24). Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG muss der entsprechende Verwaltungsakt ausserdem vollstreckbar sein, damit die definitive Rechtsöffnung gewährt werden kann. Vollstreckbar ist jeder Entscheid, der rechtskräftig ist. Rechtskräftig sind alle ordnungsgemäss eröffneten Entscheide, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können (vgl. Adrian Staehe- lin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin, a.a.O., N. 110 ff. zu Art. 80 SchKG). Die Gemeinde C. reichte dem Bezirksgerichtspräsidium D. als Beilage zu ih- rem Rechtsöffnungsbegehren 18 Verfügungen ein, um den geforderten Betrag in der Höhe von Fr. 58'176.65 zu belegen. Dabei handelt es sich vorwiegend um Steu-
6 erforderungen (Grundstücksgewinnsteuern, Gemeindesteuern, Handänderungs- steuern und Feuerwehrpflichtersatzsteuern), aber auch um Forderungen für Strom- bezüge sowie Wasser-, ARA- und Kehrichtgebühren. Diese Verfügungen sind alle- samt mit einer Rechtsmittelehrung und einer Einsprachefrist versehen und genügen somit den Mindestanforderungen. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht be- stritten. Damit sind die Verfügungen einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt und werden als definitiver Rechtsöffnungstitel anerkannt. 4. Der Beschwerdeführer beschwert sich, dass die Gemeinde C. zum Teil alte Forderungen "ausgegraben" und mit Datum vom 21. September 2006 er- neut verfügt und in Rechnung gestellt habe, obwohl diese bereits in der Gesamtfor- derung enthalten seien. Diese Einwendung kann nicht gehört werden, zumal nicht ersichtlich ist, worauf der Beschwerdeführer mit dieser Einwendung hinaus will. Die beanstandeten Beträge wurden nicht doppelt verrechnet, sondern nur neu verfügt. Sie waren, wie eine Prüfung unschwer ergibt, allesamt in der Vereinbarung vom 24. November 2003 enthalten. Die Verfügungen wurden vom Beschwerdeführer denn auch nicht angefochten. Die Summe und die Grundlage der Forderungen bleiben somit unverändert. Dies bedeutet auch, dass selbstredend keine neue, gewisser- massen zweite Verrechnung, wie dies der Beschwerdeführer erklären will, erfolgen kann. 5. Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Ur- kunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Unter Tilgung ist nicht nur Zahlung der Forderung zu verstehen, sondern jeder zivilrecht- liche Untergang der Forderung nach Erlass des Entscheides (vgl. Adrian Staehe- lin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin, a.a.O., N. 14 zu Art. 81 SchKG). a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass alle Forderungen ohnehin verjährt seien, weil sie nicht innert der Verjährungsfrist eingefordert oder nicht ver- fügt worden seien. Nur eine in gesetzlich vorgeschriebener Weise dem Schuldner eröffnete Verfügung wird rechtskräftig, da die Beschwerdefrist erst ab Eröffnung zu laufen beginnt (vgl. BGE 105 III 43). Dem Rechtsöffnungsrichter muss in jedem Fall der Nachweis der gehörigen Zustellung erbracht werden, wobei der Beweis der er- folgten Zustellung der verfügenden Behörde obliegt (vgl. BGE 105 III 45). Der Be- weis, dass eine vollstreckbare Verfügung vorliegt, ist dabei vom Betreibenden durch Urkunden zu erbringen. Der Nachweis der effektiven Eröffnung mit einem Hinweis auf die Rechtskraftbescheinigung genügt hingegen nicht (vgl. Adrian Staehelin/Tho-
7 mas Bauer/Daniel Staehelin, a.a.O., N. 124 und 135 zu Art. 80 SchKG). Bei bestrit- tener Eröffnung einer Veranlagungsverfügung hat die zuständige Steuerverwaltung grundsätzlich den vollen Nachweis der richtigen Zustellung zu erbringen (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 36 zu Art. 116 sowie Andreas Ziegler, in: Peter B. Nefzger/Madeleine Simonek/Tho- mas P. Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Ba- sel/Genf/München 2004, § 122 N. 20). Dieser Nachweis kann bei einer nicht einge- schriebenen Sendung auch durch Indizien erfolgen. Ein solches Indiz ist beispiels- weise die bewiesene Zustellung einer Mahnung, gegen die sich der Schuldner nicht zur Wehr gesetzt hat (vgl. Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin, a.a.O., N. 124 zu Art. 80 SchKG; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, a.a.O., N. 25 zu Art. 116). Gemäss Art. 155 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubün- den (BR 720.000) kann die Betreibung dann eingeleitet werden, wenn der geschul- dete Betrag auf Mahnung hin nicht bezahlt wird. Insbesondere kann sich auch aus der Zahlung des veranlagten Steuerbetrages oder aus dem Schriftenwechsel mit der Steuerverwaltung ergeben, dass und wann die Veranlagungsverfügung eröffnet worden ist (vgl. BGE 105 III 46). Wird die Tatsache oder der Zeitpunkt der Zustellung einer nicht eingeschrieben zugestellten Veranlagungsverfügung bestritten, ist im Zweifelsfall von der Richtigkeit der Darstellung der steuerpflichtigen Person auszu- gehen (vgl. Felix Richner/Walter Frei/ Stefan Kaufmann, a.a.O., N. 25 zu Art. 116). Im vorliegenden Fall wurden die Verfügungen mittels einfachen Briefes ver- sandt. Den Nachweis der richtigen Zustellung kann die Gemeinde C. deshalb einzig aus den Umständen erbringen. So kann den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegengehalten werden, dass die zur Diskussion stehenden Forderungen samt und sonders bereits Bestandteil der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Ver- einbarung vom 24. November 2003 waren. Gegen diese Forderungen hat der Be- schwerdeführer keine Einwände erhoben, obwohl er sich dies ausdrücklich bis Ende 2003 vorbehalten hatte. In seiner ersten Beschwerdeschrift vom 29. Mai 2006 spricht der Beschwerdeführer zudem von Erneuerung der Schulden. Was die Ver- fügungen vom 21. September 2006 betrifft, so hat der Beschwerdeführer selbstre- dend auch von diesen, welche allesamt in der Vereinbarung vom 24. November 2003 aufgeführte Forderungen enthalten und somit bekannt waren, hinreichend Kenntnis erhalten, ohne sie anzufechten. Dies wäre auch nicht nachvollziehbar, nachdem er die Geldbeträge am 24. November 2003 anerkannt hat. Aus den Ge- samtumständen kann somit geschlossen werden, dass er Kenntnis von den zuge- stellten Verfügungen und Rechnungen hatte, womit auch die Zustellung / Eröffnung selbst genügend nachgewiesen ist.
8 b) Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist dahingehend zuzustim- men, dass Steuerforderungen nach einer fünfjährigen Frist gemäss Art. 125 und Art. 126 des kantonalen Steuergesetzes verjähren. Für die anderen Forderungen, bei denen es sich nicht um Steuern handelt, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsspre- chung mangels anderer gesetzlicher Regelungen auch eine fünfjährige Ver- jährungsfrist. Da alle Forderungen mehr als fünf Jahre zurückliegen, hält der Be- schwerdeführer an der Verjährung der Forderungen fest. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin am 24. November 2003 eine Ver- einbarung unterzeichnet haben, in welcher beide Parteien ihre gegenseitigen For- derungen anerkannt und verrechnet haben sowie dem Beschwerdeführer ein Zah- lungsaufschub gewährt wurde. Gemäss Art. 135 Ziff. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR
220) wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Schuldner die Forderung aner- kennt. Unter die Anerkennung mit Unterbrechungswirkung fällt jedes Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung seiner rechtlichen Verpflichtungen aufgefasst werden darf (Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Wiegand, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obli- gationenrecht I, Art. 1-529 OR, 4. Auflage, Basel 2007, N. 2 zu Art. 135). Dies hat zur Folge, dass der Verjährungsverlauf unterbrochen wird und die Verjährung neu zu laufen beginnt (Art. 137 Abs. 1 OR). Der Beschwerdeführer anerkannte in der genannten Vereinbarung einen Betrag von Fr. 98'106.75 gemäss separater Liste zur Vereinbarung. Forderungen in der Höhe von Fr. 37'510.25, welche die G. GmbH gegen die Gemeinde C. geltend machte, wurden gestützt auf diese Vereinbarung mit den Forderungen der Gemeinde verrechnet. Die noch ausstehenden Forderun- gen, welche die Beschwerdegegnerin als Rechtstitel eingereicht hat, bildeten alle- samt Bestandteil der Vereinbarung. Diese unterlagen deshalb der Verjährungsun- terbrechung. Mit dieser neu begonnenen Verjährungsfrist von fünf Jahren sind diese Forderungen deshalb bis heute nicht verjährt, es sei denn, die Vereinbarung würde als ungültig erachtet. Nachfolgend ist deshalb auf die in der Beschwerdeschrift gel- tend gemachten Nichtigkeitsgründe einzugehen. 6.
a) Der Beschwerdeführer bezeichnet die Vereinbarung als ein un- zulässiges und nichtiges "Unding". Obwohl er Verträge, die eine von der gesetzli- chen Art abweichende Erfüllung der Steuerpflicht zum Gegenstand haben als un- wirksam erachtet, anerkennt der Beschwerdeführer selbst an anderer Stelle die Zulässigkeit von Verrechnungen in solchen Verträgen. Art. 125 Abs. 3 OR sieht, im Einverständnis mit dem Gläubiger, explizit die Möglichkeit der Verrechnung von Ver- pflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte mit privatrechtli-
9 chen Verpflichtungen vor (Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Wiegand, a.a.O., N. 12 zu Art. 125). Der Beschwerdeführer anerkennt denn auch, dass die Forderungen der G. GmbH verrechnet werden konnten. Konnte aber verrechnet werden, so hatte die Anerkennung als Grundlage der erfolgten Verrechnung selbst- redend auch verjährungsunterbrechende Wirkung. Daran ändert die Tatsache, dass die Vereinbarung vom 24. November 2003, wie nachgehend dargelegt, für sich al- lein nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel taugt, nichts. b) Auch wendet der Beschwerdeführer ein, dass der Kantonsgerichts- ausschuss von Graubünden im Urteil vom 21. Juni 2006 (SKG 06 23) festgehalten habe, dass die Vereinbarung vom 24. November 2003 nicht zur Erteilung der defi- nitiven Rechtsöffnung tauge. Der Beschwerdeführer gesteht ein, dass die Verein- barung in diesem Urteil nicht explizit als nichtig erklärt worden sei, ihr aber mit dem Urteil diese Wirkung zukomme. Der Kantonsgerichtsausschuss verwies in Bezug auf den Rechtsöffnungstitel auf die der Vereinbarung zugrunde liegenden Titel. Da diese Verfügungen dem damaligen Rechtsöffnungsgesuch nicht beilagen, konnte selbstredend nicht allein gestützt auf die Vereinbarung vom 24. November 2003 definitive Rechtsöffnung erteilt werden (vgl. Erwägungen auf S. 10 von SKG 06 23). Das Gesuch der Gemeinde C. vom 12. Dezember 2006 um Erteilung definitiver Rechtsöffnung stütze sich aber nunmehr auf diese zugrunde liegenden Verfügun- gen und nicht mehr nur auf die Vereinbarung als solche selbst. Weshalb nun die Vereinbarung vom 24. November 2003 aufgrund des Urteiles des Kantonsgerichts- ausschusses von Graubünden vom 21. Juni 2006 nichtig sein soll, wurde in der Beschwerdeschrift nicht weiter ausgeführt und ist auch sonst nicht ersichtlich. c) Des Weiteren begründet der Beschwerdeführer die Nichtigkeit der Vereinbarung damit, dass ihm die Gemeinde C. in der Vereinbarung künftige Auf- träge in Aussicht gestellt habe, ihm diese aber doch nicht zuhielt. Ausserdem sei die Gemeinde C. aus submissionsrechtlichen Gründen gar nicht dazu berechtigt gewesen, ihm Zusagen über künftige Aufträge zu machen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) findet der offenbare Miss- brauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Beruft sich eine Partei auf zwingendes Recht, obwohl die gemäss Behauptung allenfalls dagegen verstossende Vereinba- rung im eigenen Interesse von ihr selber vorgeschlagen worden ist und sie damit beim Rechtserwerb allenfalls unredlich gehandelt habe könnte, so ist dies rechts- missbräuchlich. So kann dem widersprüchlichen Verhalten des Beschwerdeführers kein Rechtsschutz gewährt werden. Abgesehen davon aber ist der Beschwerdefüh- rer darauf hinzuweisen, dass in dem von der G. GmbH angestrebten Verfahren vor Verwaltungsgericht vom 9. November 2004 (U 04 99) klar festgestellt wurde, dass
10 sich aus der Vereinbarung vom 24. November 2003 kein Anspruch auf konkrete Aufträge ableiten lasse (Seite 6 lit. b). Dem ist weiter nichts beizufügen. d) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Verein- barung vom 23. November 2003 mit Bezug auf die hier interessierende Verrech- nung, Anerkennung und verjährungsunterbrechende Wirkung ihre volle Gültigkeit hat und der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, weshalb sie denn nichtig sein sollte. Dass sie für sich allein nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel taugt, hat nichts mit der Frage der Nichtigkeit zu tun. 7. Im Falle, dass die Vereinbarung vom 24. November 2003 dennoch Be- stand haben sollte, beruft sich der Beschwerdeführer auf Irrtum, zumal er davon ausgegangen sei, die in Aussicht gestellten Aufträge zu erhalten. Dieser Einwand wird aber in der Beschwerdeschrift nicht weiter substanziiert. Zudem hätte eine all- fällige Irrtumsanfechtung von der entsprechenden Partei fristgerecht beim ordentli- chen Richter erfolgen müssen, und nicht erst im vorliegenden Rechtsöffnungsver- fahren. Dies ist aber offensichtlich nicht geschehen, weshalb auf diesen Einwand nicht weiter eingegangen wird. 8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vorerwähnten Verfügungen genügende definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG in Verbindung mit Art. 27 GVV zum SchKG darstellen, womit die Vorinstanz zu Recht definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag in der Höhe von Fr. 58'176.65 nebst Zins zu 4,5 % seit dem 01.01.2006 erteilte. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens in der Höhe von Fr. 750.00 zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35)). 10. Abschliessend ist die Vorinstanz noch darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsöffnungsentscheid nach dem Entscheid innert angemessener Frist den Par- teien zuzustellen ist. Vorliegend wurde der am 24. Januar 2007 gefällte Entscheid erst am 16. November 2007 zugestellt, was unter den gegebenen Umständen und der Art des Verfahrens als eindeutig zu lange erscheint.
11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: