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SKG 2007 39

Graubünden · 2007-10-30 · Deutsch GR

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 Mit Bezug auf die Kinder B. und C. wird festgestellt, dass sämtliche für die (recte: sie) ausgerichteten IV- und BVG-Zusatzrenten sowie die Kin- derzulagen für deren Unterhalt zu verwenden sind und der Gesuchs- gegner dementsprechend die von ihm bezogenen Ausbildungszulagen von derzeit Fr. 210.00 pro Kind an die Gesuchstellerin weiterzuleiten hat.

E. 3 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchsstellerin den folgen- den monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag zu bezahlen: - von Juni 2005 bis September 2005 Fr. 2'650.00 - ab Oktober 2005 bis Februar 2006 Fr. 1'370.00 - ab März 2006 Fr. 1'800.00 Es wird festgestellt, dass dabei die Ehegatten-Zusatzrente der IV auf Seiten der Gesuchsstellerin als Einkommen angerechnet wurde und ihr diese dementsprechend weiterhin zusteht. Die Kosten der ehelichen Liegenschaft gehen von Juni 2005 bis Februar 2006 vollumfänglich zu Lasten der Gesuchstellerin, ab März 2006 richtet sich die Verteilung der Kosten nach den Bestimmungen über das Miteigentum.

E. 4 samthaft Fr. 49'940.00, wovon der Gesuchsgegner unbestrittenermassen Fr.

8'092.80 bezahlt habe. Sodann anerkenne die Gesuchsstellerin, dass der Gesuchs-

gegner die auf sie anfallenden Steuern in der Höhe von Fr. 5'290.90 sowie die vom

Ehemann bezahlten Hypothekarzinsen im Betrag von Fr. 6'172.25 mit den ausste-

henden Unterhaltszahlungen verrechnen könne. Die restlichen geltend gemachten

Positionen (Krankenkassenbeiträge, Abhebung vom Steuerkonto, verschiedene

vom Gesuchsgegner bezahlte Rechnungen, welche die im Miteigentum der Par-

teien stehende Liegenschaft betreffen) könnten im Rahmen des Rechtsöffnungs-

verfahrens nicht berücksichtigt werden. Somit resultiere nach Abzug der anerkann-

ten Zahlungen eine Restschuld von Fr. 30'284.05. Zu addieren sei ein Verzugszins

von 5%, wobei dieser ab dem mittleren Verfalltag, mithin ab 01. Juni 2006, geschul-

det sei. Die Betreibungskosten könne die Gesuchsstellerin von den Zahlungen des

Gesuchsgegners vorab erheben, sodass hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen

sei.

G.

Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart

vom 03. August 2007, mitgeteilt am 07. September 2007, liess X. am 18. September

2007 Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubün-

den erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

„1. Aufhebung des angefochtenen Entscheides in Dispositivziffer 1 soweit

für mehr als CHF 13'325.90 die definitive Rechtsöffnung gewährt wird.

2.

Dispositivziffer 2 sei aufzuheben und es seien die Kosten der Vorinstanz

den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die ausseramtlichen Kosten

seien wettzuschlagen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für vorliegendes Verfahren zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Dabei liess er ausführen, die von der Vorinstanz berechnete Zahl sei ohne

Berücksichtigung der Kinderzulagen berechnet worden. Zudem seien dem Be-

schwerdeführer die vorgeschossenen Verzugszinsen betreffend die Hypotheken-

bank zu Unrecht nicht angerechnet worden. Weiter habe er im vorinstanzlichen Ver-

fahren nachgewiesen, dass er die Krankenkassenbeiträge für seine Kinder bezahlt

habe, welche gemäss Eheschutzentscheid des Kreisgerichtspräsidiums Werden-

berg-Sargans vom 21. April 2006 von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen gewe-

sen wären. Sodann habe die Gesuchstellerin zunächst Fr. 3'000.00 an gemeinsame

Steuerschulden für das Jahr 2004 bezahlt. Im April 2006 habe sie veranlasst, dass

dieser Betrag ohne jede Rücksprache mit ihrem Ehemann zu ihren alleinigen Guns-

ten umgebucht werde, weshalb dieser Betrag als vom Ehemann geleistete Unter-

haltszahlung zu qualifizieren sei.

E. 5 H.

Y. liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2007 die kosten-

fällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Zur Begründung wurde unter ande-

rem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von seiner Schuldpflicht zur Leistung der

Kinder- und Ausbildungszulagen gegenüber der Mutter, unabhängig davon, ob er

diese an die Kinder geleistet habe, nicht befreit. Betreffend die übrigen Positionen

habe die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass diese nicht berücksichtigt werden

könnten. Als Tilgung durch Verrechnung könnten nämlich nur Urkunden gelten, wel-

che mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden, was vorlie-

gend nicht zutreffe.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochte-

nen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä-

gungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1.

Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungs-

sachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2

GVV zum SchKG innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungs-

beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. In der Be-

schwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides

angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 236 Abs. 3 ZPO in

Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die vorliegend frist- und formgerecht ein-

gereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Kantonsgerichtsausschuss prüft gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in

Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der

angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbe-

stimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Ab-

gestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzli-

chen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Be-

weismittel im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung

mit Art. 233 Abs. 2 ZPO unzulässig, es sei denn, es handle sich um solche zu pro-

zessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind. Der

Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung ei-

nes Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der

Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14).

E. 6 3. a)

Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG

bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein

Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseiti-

gen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungs-

richter nicht zu entscheiden (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des

Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, §19 N 22). Verfügt der

Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil

gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung

erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die

Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung

eingetreten ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Ein blosses Glaubhaftmachen genügt

hier – anders als bei der provisorischen Rechtsöffnung – also nicht (vgl. auch PKG

1990 Nr. 31). Der Beweis der erhobenen Einrede muss vielmehr durch Urkunden

erbracht werden. Wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, so ebnet sie in der betref-

fenden Betreibung den Weg der Zwangsvollstreckung endgültig. Der Schuldner hat

keine Möglichkeit, die Betreibung durch Aberkennungsklage aufzuhalten. Es stehen

ihm nur noch die Klagen nach Art. 85 ff. SchKG (Klage auf Aufhebung oder Einstel-

lung der Betreibung; Feststellungsklage; Rückforderungsklage) offen.

b) Unter Tilgung ist nicht nur Zahlung der Forderung zu verstehen, son-

dern jeder zivilrechtliche Untergang der Forderung nach Erlass des Entscheides

(vgl. Daniel Staehelin, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin (Hrsg.),

Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art.

1-87, Basel/Genf/München 1998, N 14 zu Art. 81 SchKG). Zudem kommt auch die

Verrechnung als Tilgungsoption im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG in Betracht,

sofern diese Einrede durch Urkunden bewiesen wird. Die Gegenforderung muss

diesfalls ebenfalls durch gerichtliches Urteil oder durch vorbehaltlose Anerkennung

der Gegenpartei belegt sein, das heisst, die verurkundete Gegenforderung muss

mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung taugen (vgl. PKG 1990 Nr. 31). Mit

anderen Worten muss die Gegenforderung auf einer Schuldanerkennung im Sinne

von Art. 82 SchKG beruhen, damit sie zur Verrechnung gelangen kann. Dabei

genügt ein zweiseitiger Vertrag nicht, welcher durch blosse Behauptung, die Ge-

genleistung sei nicht ordnungsgemäss erfüllt worden, als Rechtsöffnungstitel zu Fall

gebracht werden kann, sondern es bedarf einer vorbehalt- und bedingungslosen

Schuldanerkennung. Der Schuldner muss sämtliche Voraussetzung der Verrech-

nung beweisen: Gegenseitigkeit der Forderungen, Fälligkeit und Klagbarkeit der

Verrechnungsforderung, Erfüllbarkeit der Hauptforderung und Gleichartigkeit der

Leistungen (vgl. Daniel Staehelin, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Stae-

E. 7 helin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, N 10 zu Art. 81 SchKG).

4.

Im vorliegenden Fall liegt ein Entscheid des Kreispräsidiums Werden-

berg-Sargans vom 21. April 2006 vor, welcher infolge Rückzuges des dagegen er-

hobenen Rekurses vor Kantonsgerichtspräsidium St. Gallen abgeschrieben worden

und somit in Rechtskraft erwachsen ist, wonach die Leistungspflicht des Beschwer-

deführers hinsichtlich der monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugunsten

der Beschwerdegegnerin festgehalten wurde. Dieser Entscheid stellt grundsätzlich

einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Der

Beschwerdeführer brachte nun im Rahmen des Rechtsöffnungsbeschwerdeverfah-

rens Einwendungen vor, welche im Folgenden zu prüfen sind.

a) Unbestritten ist vorliegend, dass sich die geschuldeten Unterhaltsbei-

träge an die Ehefrau von Juni 2005 bis Mai 2007 wie folgt zusammensetzen:

Juni 2005 bis September 2005 (4 mal Fr. 2'650.00)

Fr. 10'600.00

Oktober 2005 bis Februar 2006 (5 mal Fr. 1'370.00) Fr. 6’850.00

März 2006 bis Mai 2007 (15 mal Fr. 1'800.00)

Fr. 27’000.00

Total somit

Fr. 44'450.00

b) Vor Vorinstanz machte Y. unter dem Titel „Kinderzulagen“ einen Be-

trag von Fr. 9'660.00 (23 mal Fr. 420.00) geltend, während der Ehemann unter die-

sem Titel Fr. 5'490.00 akzeptierte. Der Beschwerdeführer begründete dies einer-

seits damit, dass die Kinder- und Ausbildungszulagen für die Monate Juni 2005 bis

August 2005 gesamthaft Fr. 360.00 und ab September 2005 Fr. 420.00 für beide

Kinder betrugen. Ab März 2006 habe er die Kinderzulagen für den mündigen Sohn

B. diesem direkt zugestellt, weil er nicht mehr im selben Haushalt mit der Beschwer-

degegnerin gelebt habe. Ab Dezember 2006 habe er sodann die Kinder- bzw. Aus-

bildungszulage seiner Pflegetochter C. ebenfalls direkt zugestellt, da sie ab diesem

Zeitpunkt auch nicht mehr im selben Haushalt mit der Pflegemutter gelebt habe.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, anerkennt der Beschwerdeführer gemäss

seiner eigenen Aufstellung (vgl. gesuchsgegnerische Beilage 2 aus Proz. Nr. 130-

2007-96) Kinder– und Ausbildungszulagen im Betrag von Fr. 5'490.00, wozu ihn der

rechtskräftige Entscheid des Kreispräsidiums Werdenberg-Sargans vom 21. April

2006 verpflichtete. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung vor

Kantonsgerichtsausschuss vor, die beiden Pflegekinder lebten seit ihrer Mündigkeit

(B. ab März 2006, C. ab Dezember 2006) nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit

der Pflegemutter und legt eine Bestätigung der Politischen Gemeinde A. ins Recht,

welche diese Behauptung belegen soll. Somit sind für die Berechnung die Ausbil-

E. 8 dungszulagen bis Februar 2006 bzw. November 2006 zu berücksichtigen. Die Be-

schwerdegegnerin will denn auch die Differenz in Höhe von Fr. 4'170.00 zu einem

späteren Zeitpunkt geltend machen, weshalb für die Kinder- und Ausbildungszula-

gen für Fr. 5'490.00 die definitive Rechtsöffnung erteilt werden.

c) Die vom Beschwerdeführer in der Zeit vom Juni 2005 bis und mit Mai

2007 geschuldeten Unterhaltsbeiträge sowie Kinder- und Ausbildungszulagen be-

laufen sich somit gesamthaft auf Fr. 49'940.00.

d)

Weiter hat die Beschwerdegegnerin anerkannt, dass der Beschwerde-

führer Zahlungen in Höhe von Fr. 8'192.80 geleistet hat. Zudem ist unbestritten,

dass X. die auf die Ehefrau entfallenden Steuern im Betrag von Fr. 5'290.90 bezahlt

hat. Sodann hat er Hypothekarzinsen in Höhe von Fr. 6'172.25 vorweg beglichen.

Diese Kostenpunkte im Betrag von Fr. 19'655.95 sind unbestritten und werden von

der Beschwerdegegnerin als Tilgung anerkannt. Ausgehend von einem geschulde-

ten Betrag von Fr. 49'940.00 resultiert somit nach Abzug der anerkannten Zahlun-

gen eine Restschuld von Fr. 30'284.05.

5.

Somit ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Reduktionsgründe als Tilgung durch Verrechnung im Sinne von Art. 81 SchKG zu

berücksichtigen sind oder nicht. Hierfür wären Urkunden - wie unter Erw. 3b) aus-

geführt - erforderlich, welche zu einer provisorischen Rechtsöffnung berechtigen

würden.

a) Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsöffnungsbeschwerde

vom 18. September 2007 geltend, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von geleis-

teten Zahlungen in Höhe von Fr. 8'192.80 ausgegangen, vielmehr habe er seiner

Ehefrau Zahlungen in Höhe von Fr. 12'921.75 geleistet, was einer Differenz von Fr.

4'728.95 entspreche. Die Beschwerdegegnerin verlangte vor Bezirksgerichtspräsi-

dium Landquart die definitive Rechtsöffnung für die Unterhaltszahlungen bis und mit

Mai 2007. Aus den Akten (vgl. act. 29 in Proz. Nr. 130-2007-96) ist ersichtlich, dass

der Beschwerdeführer Zahlungen am 29. Mai 2007 und am 29. Juni 2007 geleistet

hat, allerdings betreffen diese beiden Zahlungen die Unterhaltsbeiträge der Monate

Juni und Juli 2007, weshalb diese beiden Zahlungen von insgesamt Fr. 3'600.00 im

vorliegenden Verfahren nicht als Tilgung eines Teils der Schuld bis Mai 2007

berücksichtigt werden können.

b) Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, im Jahre 2005 habe er

Kinderzulagen in Höhe von Fr. 760.00 geleistet. Die Beschwerdegegnerin hat in

ihrem Rechtsöffnungsgesuch vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart den Betrag

E. 9 für die Kinderzulagen im Jahre 2005 von Fr. 760.00 um Fr. 300.00 reduziert, weil

der Beschwerdeführer diese Summe nach erfolgter Bezahlung wieder abgehoben

habe. Damit hat sie nur eine Leistung des Beschwerdeführers von Fr. 460.00 ak-

zeptiert, ohne allerdings für die Abhebung von Fr. 300.00 einen Beweis vorzulegen.

Da der Beschwerdeführer diese Fr. 760.00 bezahlt hat, sind sie als Tilgung zu

berücksichtigen.

c) Die Beschwerdegegnerin anerkennt in ihrer Vernehmlassung vom 17.

Oktober 2007 sowohl die Einzahlung des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2007

im Betrag von Fr. 400.95 als auch diejenige vom 30. April 2007 in Höhe von Fr.

428.00, weshalb diese beiden Positionen als Tilgung berücksichtigt werden können.

d) Somit kann von zugestandenen Zahlungen im Betrag von Fr. 9'021.75

(Fr. 8'192.80 plus Fr. 400.95 plus Fr. 428.00) ausgegangen werden. Addiert man

die Steuerschulden im Betrag von Fr. 5'290.90 und die vorweg bezahlten Hypo-

thekarzinsen im Betrag von Fr. 6'172.25, resultiert ein Betrag in Höhe von Fr.

20'484.90, was einer offenen Forderung von Fr. 29'455.10 entspricht. Davon abzu-

ziehen sind sodann noch Fr. 300.00 Kinderzulagen, was den Betrag von Fr.

29'155.10 ergibt.

6.

Der Beschwerdeführer rügt folgende weiteren Kostenpositionen, wel-

che zur Verrechnung gebracht werden sollen:

a) In seiner Rechtsöffnungsbeschwerde vom 18. September 2007 bringt

der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Zahlungsverpflichtung

gegenüber der Hypothekenbank nicht nachgekommen. Um zu verhindern, dass die

D. den Vertrag kündige, habe er die Verzugszinsen im Betrag von ca. Fr. 200.00

bezahlt. Aus den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Belegen ist nicht er-

sichtlich, dass der Beschwerdeführer den erwähnten Betrag für die Beschwerde-

gegnerin bezahlt hat. Zudem gelingt es ihm nicht zu beweisen, dass die Ehefrau die

Erhebung dieser Verzugszinsen zu verantworten hat. Eine blosse Behauptung

reicht somit nicht aus, weshalb – zumal die Beschwerdegegnerin dies nicht aner-

kennt – in diesem Umfang keine Tilgung berücksichtigt werden kann.

b) Zudem bringt X. vor, er habe schon im vorinstanzlichen Verfahren

rechtsgenüglich nachgewiesen, dass er am 14. September 2005 für seine Pflege-

kinder B. und C. Krankenkassenprämien im Betrag von Fr. 927.00 bezahlt habe,

welche von seiner Ehefrau zu bezahlen gewesen wären. Die materiellrechtlichen

Verhältnisse hat der Rechtsöffnungsrichter rechtskräftig festgestellt. Eine Verrech-

nung kann im Rechtsöffnungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr gel-

E. 10 tend gemacht werden. Das Haupthindernis liegt in der Natur der Unterhaltsschuld;

gemäss Art. 125 OR kann gegen den Willen des Gläubigers nicht verrechnet wer-

den. Somit können die vom Beschwerdeführer bezahlten Krankenkassenprämien

nicht zur Verrechnung zugelassen werden.

c) Weiter dürften die vom Beschwerdeführer an Stelle seiner Ehefrau

getätigten Zahlungen für Heizöl, Benzin, Hausratsversicherung, Wasser, Elektrisch,

GVA, TV, etc. in Höhe von total Fr. 2'802.20 ebenfalls verrechnet werden. Aus den

Akten geht klarerweise hervor, dass alle erwähnten Rechnungen auf den Namen

des Ehemannes lauten, weshalb auch hier gestützt auf Art. 125 OR gegen den Wil-

len der Ehefrau nicht verrechnet werden kann. Es ist aufgrund der Aktenlage nicht

nachvollziehbar, inwieweit die Beschwerdegegnerin – nebst den von ihr anerkann-

ten Zahlungen – hier auch zu Rückzahlungen verpflichtet sein sollte. Zudem halten

alle diese Rechnungen den Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöff-

nungstitel nicht stand, sodass auch in diesem Umfang keine Tilgung durch Verrech-

nung berücksichtigt werden kann. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann der

verrechnungsweise geltend gemachte Anspruch allenfalls im Rahmen der noch vor-

zunehmenden güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt werden.

d) Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin am 24. August 2005 an

gemeinsame Steuerschulden für das Jahr 2004 einen Betrag von Fr. 3’000.00 be-

zahlt. Im April 2006 habe diese ohne jede Rücksprache mit dem Ehemann diese

ursprünglich richtig gebuchte Position zu ihren Gunsten umbuchen lassen. Danach

habe der Ehemann mangels Kooperation der Ehefrau mit der Steuerbehörde eine

Abzahlungsvereinbarung treffen müssen. Somit sei dieser Betrag als vom Ehemann

geleisteter Unterhaltsbeitrag zu qualifizieren.

Die Parteien schlossen am 15. August 2006 resp. am 17. August 2006 einen

Vergleich betreffend Eheschutz. Ziffer 3 dieses Vergleichs lautete wie folgt:

„3.

Herr X. begleicht die gemeinsamen Steuerschulden 2004 (inkl. Zinsen).

Im Umfang von 50% dieser von ihm ab Unterzeichnung dieses Ver-

gleichs bezahlten Steuerschulden 2004 ist er zur Verrechnung mit den

rückständigen Unterhaltsbeiträgen gemäss Entscheid der Gerichtsprä-

sidentin Werdenberg-Sargans vom 21. April 2006 berechtigt; die Ver-

rechnung erfolgt jeweils mit den ältesten Unterhaltsschulden.“

Die vom Beschwerdeführer erwähnte Umbuchung von Fr. 3'000.00 erfolgte

vor der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 15. / 17. August 2006, weshalb sie

davon offensichtlich nicht erfasst sein kann. Die Fr. 3'000.00 können daher nicht zur

Verrechnung zugelassen werden. Nachdem die Beschwerdegegnerin vom Be-

schwerdeführer bezahlte Steuern bereits anerkannt hat (oben erwähnte Fr.

E. 11 5'290.90), können mangels Substantiierung und Geltendmachung im vorliegenden Verfahren keine weiteren Steuerzahlungen als Tilgung berücksichtigt werden. 7. Ausgehend von einem Betrag von Fr. 49’940.00 abzüglich der zuge- standenen Schuld in Höhe von Fr. 20'484.90, abzüglich der Kinderzulagen von Fr. 300.00 ergibt dies einen Betrag in Höhe von Fr. 29'155.10. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass für den Betrag von Fr. 29’155.10 nebst Zins zu 5% seit dem 01. Juni 2006 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in der Betreibung Nr. 2071696 des Betreibungsamtes Fünf Dörfer die definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann. 8. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Landquart von Fr. 500.00 zu 1/8 zu Lasten von Y. und zu 7/8 zu Lasten von X., welcher die Beschwerdegegnerin ausseramtlich mit Fr. 400.00 zu entschädigen hat. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Be- schwerdeführer mit 1/10 seiner Anträge durchgedrungen. Demzufolge rechtfertigt es sich, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 zu 1/10 zu Las- ten von Y. und zu 9/10 zu Lasten von X. gehen, welcher die Beschwerdegegnerin überdies mit Fr. 500.00 inklusive Mehrwertsteuer für das vorliegende Verfahren aus- sergerichtlich zu entschädigen hat (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35). Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechende angemessene Entschädigung richtet sich nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG. Da die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor beiden Instanzen anwaltlich vertreten war, erscheinen die zugesprochenen Entschädigungen dem zeitlichen Aufwand als angemessen.

E. 12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des an- gefochtenen Entscheides werden aufgehoben.
  2. In der Betreibung Nr. 2071696 des Betreibungsamtes Fünf Dörfer wird für den Betrag von Fr. 29'155.10 nebst Zins zu 5% seit 01. Juni 2006 die defini- tive Rechtsöffnung erteilt.
  3. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart von Fr. 500.00 gehen zu 1/8 zu Lasten von Y. und zu 7/8 zu Lasten von X., welcher Y. ausserge- richtlich mit Fr. 400.00 inkl. MWST zu entschädigen hat.
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 gehen zu 1/10 zu Las- ten von Y. und zu 9/10 zu Lasten von X., welcher Y. aussergerichtlich mit Fr. 500.00 inkl. MWST zu entschädigen hat.
  5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
  6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 30. Oktober 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 07 39 03.01.2008 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Tomaschett-Murer Aktuar ad hoc Thöny —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Postfach 553, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 03. August 2007, mitgeteilt am 07. September 2007, in Sachen der Y., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fry- berg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerde- führer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Y., geboren am 11. Februar 1962, und X., geboren am 17. September 1956, heirateten am 01. Juni 1990 vor dem Zivilstandsamt A. (SG). Sohn B. (Ge- burtsdatum 17. Februar 1986) und Tochter C. (Geburtsdatum 24. Mai 1988) wurden während der Ehe adoptiert. B. Im Rahmen eines zwischen Y. und X. hängigen Eheschutzverfahrens verfügte das Kreispräsidium Werdenberg-Sargans mit Entscheid vom 21. April 2006 was folgt: „1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 01. Juni 2005 getrennt leben. 2. Mit Bezug auf die Kinder B. und C. wird festgestellt, dass sämtliche für die (recte: sie) ausgerichteten IV- und BVG-Zusatzrenten sowie die Kin- derzulagen für deren Unterhalt zu verwenden sind und der Gesuchs- gegner dementsprechend die von ihm bezogenen Ausbildungszulagen von derzeit Fr. 210.00 pro Kind an die Gesuchstellerin weiterzuleiten hat. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchsstellerin den folgen- den monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag zu bezahlen: - von Juni 2005 bis September 2005 Fr. 2'650.00 - ab Oktober 2005 bis Februar 2006 Fr. 1'370.00 - ab März 2006 Fr. 1'800.00 Es wird festgestellt, dass dabei die Ehegatten-Zusatzrente der IV auf Seiten der Gesuchsstellerin als Einkommen angerechnet wurde und ihr diese dementsprechend weiterhin zusteht. Die Kosten der ehelichen Liegenschaft gehen von Juni 2005 bis Februar 2006 vollumfänglich zu Lasten der Gesuchstellerin, ab März 2006 richtet sich die Verteilung der Kosten nach den Bestimmungen über das Miteigentum. 4. …“. Einen gegen diesen Entscheid vom Ehemann erhobenen Rekurs zog dieser zurück, so dass das Rekursverfahren vor Kantonsgerichtspräsidium St. Gallen als erledigt abgeschrieben werden konnte. C. Da die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge und der Ausbildungszulagen seitens X. ausblieb, leitete Y. am 18. Juni 2007 für den Betrag von Fr. 33'656.10 nebst Zins zu 5% seit 01. März 2006 gegen X. Betreibung ein. Gegen den am 22. Juni 2007 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. 2071696 des Betreibungsamtes Fünf Dörfer erhob X. fristgerecht ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag. D. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 04. Juli 2007 verlangte Y. definitive Rechtsöffnung beim Bezirksgerichtspräsidium Landquart über den Betrag von Fr. 33'656.10 nebst Zins zu 5% seit dem 01. März 2006 für die schuldig gebliebenen

3 Unterhaltsbeiträge sowie für die Betreibungskosten. Als Rechtsöffnungstitel wurde der rechtskräftige Eheschutzentscheid des Kreisgerichtspräsidiums Werdenberg- Sargans vom 21. April 2006 beigelegt. Am 05. Juli 2007 lud das Bezirksgerichtsprä- sidium Landquart die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung auf den 03. August 2007 vor. Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 teilte der Rechtsvertreter der Gesuch- stellerin mit, er werde an der Rechtsöffnungsverhandlung infolge Ferienabwesen- heit nicht teilnehmen. Zur Begründung seines Rechtsöffnungsbegehrens legte er sodann noch eine Stellungnahme vom 18. Juli 2007 zu den Akten, welche im Rah- men des ebenfalls vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart hängigen Verfahrens betreffend Anweisung an den Arbeitgeber eingereicht worden war. E. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 03. August 2007 war Rechts- anwalt lic. iur. Diego Quinter als Rechtsvertreter von X. anwesend und beantragte die Abweisung des Gesuches, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin. In der Begründung hielt er fest, er verweise im Wesentlichen auf die von ihm am 10. Juli 2007 eingereichte Stellungnahme im zwischen den Parteien hängigen Verfahren betreffend Anweisung an den Arbeitgeber. F. Mit Entscheid vom 03. August 2007, mitgeteilt am 07. September 2007, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Landquart wie folgt: "1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches wird der von X. in der Betreibung Nr. 2071696 des Betreibungsamtes Fünf Dörfer erho- bene Rechtsvorschlag im nachgenannten Umfang beseitigt und Y. für Fr. 30'284.05 nebst 5% Verzugszins seit 01. Juni 2006 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 500.00 wird zu einem Zehntel der Gesuchs- stellerin und zu neun Zehnteln dem Gesuchsgegner auferlegt. Die ge- samte Spruchgebühr wird der Gesuchstellerin in Rechnung gestellt, un- ter Erteilung des Regressrechtes für Fr. 450.00. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchsstellerin ausseramt- lich mit Fr. 500.00 zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)." Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gesuchstellerin habe nicht bestritten, dass die beiden Pflegekinder ab März 2006 (B.) bzw. ab Dezember 2006 (C.) nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Gesuchsstellerin lebten, weshalb einzig die bis Februar 2006 bzw. November 2006 bezogenen Ausbildungszulagen zu berück- sichtigen und somit ein Betrag von Fr. 5'490.00 unter diesem Titel aufzurechnen sei. Somit beliefen sich die vom Gesuchsgegner in der Zeit von Juni 2005 bis und mit Mai 2007 geschuldeten Unterhaltsleistungen und Ausbildungszulagen auf ge-

4 samthaft Fr. 49'940.00, wovon der Gesuchsgegner unbestrittenermassen Fr. 8'092.80 bezahlt habe. Sodann anerkenne die Gesuchsstellerin, dass der Gesuchs- gegner die auf sie anfallenden Steuern in der Höhe von Fr. 5'290.90 sowie die vom Ehemann bezahlten Hypothekarzinsen im Betrag von Fr. 6'172.25 mit den ausste- henden Unterhaltszahlungen verrechnen könne. Die restlichen geltend gemachten Positionen (Krankenkassenbeiträge, Abhebung vom Steuerkonto, verschiedene vom Gesuchsgegner bezahlte Rechnungen, welche die im Miteigentum der Par- teien stehende Liegenschaft betreffen) könnten im Rahmen des Rechtsöffnungs- verfahrens nicht berücksichtigt werden. Somit resultiere nach Abzug der anerkann- ten Zahlungen eine Restschuld von Fr. 30'284.05. Zu addieren sei ein Verzugszins von 5%, wobei dieser ab dem mittleren Verfalltag, mithin ab 01. Juni 2006, geschul- det sei. Die Betreibungskosten könne die Gesuchsstellerin von den Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben, sodass hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen sei. G. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 03. August 2007, mitgeteilt am 07. September 2007, liess X. am 18. September 2007 Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubün- den erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Aufhebung des angefochtenen Entscheides in Dispositivziffer 1 soweit für mehr als CHF 13'325.90 die definitive Rechtsöffnung gewährt wird. 2. Dispositivziffer 2 sei aufzuheben und es seien die Kosten der Vorinstanz den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die ausseramtlichen Kosten seien wettzuschlagen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für vorliegendes Verfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ Dabei liess er ausführen, die von der Vorinstanz berechnete Zahl sei ohne Berücksichtigung der Kinderzulagen berechnet worden. Zudem seien dem Be- schwerdeführer die vorgeschossenen Verzugszinsen betreffend die Hypotheken- bank zu Unrecht nicht angerechnet worden. Weiter habe er im vorinstanzlichen Ver- fahren nachgewiesen, dass er die Krankenkassenbeiträge für seine Kinder bezahlt habe, welche gemäss Eheschutzentscheid des Kreisgerichtspräsidiums Werden- berg-Sargans vom 21. April 2006 von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen gewe- sen wären. Sodann habe die Gesuchstellerin zunächst Fr. 3'000.00 an gemeinsame Steuerschulden für das Jahr 2004 bezahlt. Im April 2006 habe sie veranlasst, dass dieser Betrag ohne jede Rücksprache mit ihrem Ehemann zu ihren alleinigen Guns- ten umgebucht werde, weshalb dieser Betrag als vom Ehemann geleistete Unter- haltszahlung zu qualifizieren sei.

5 H. Y. liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2007 die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Zur Begründung wurde unter ande- rem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von seiner Schuldpflicht zur Leistung der Kinder- und Ausbildungszulagen gegenüber der Mutter, unabhängig davon, ob er diese an die Kinder geleistet habe, nicht befreit. Betreffend die übrigen Positionen habe die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass diese nicht berücksichtigt werden könnten. Als Tilgung durch Verrechnung könnten nämlich nur Urkunden gelten, wel- che mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden, was vorlie- gend nicht zutreffe. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochte- nen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungs- sachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 GVV zum SchKG innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungs- beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. In der Be- schwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die vorliegend frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbe- stimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Ab- gestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzli- chen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Be- weismittel im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO unzulässig, es sei denn, es handle sich um solche zu pro- zessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind. Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung ei- nes Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14).

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3. a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseiti- gen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungs- richter nicht zu entscheiden (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, §19 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Ein blosses Glaubhaftmachen genügt hier – anders als bei der provisorischen Rechtsöffnung – also nicht (vgl. auch PKG 1990 Nr. 31). Der Beweis der erhobenen Einrede muss vielmehr durch Urkunden erbracht werden. Wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, so ebnet sie in der betref- fenden Betreibung den Weg der Zwangsvollstreckung endgültig. Der Schuldner hat keine Möglichkeit, die Betreibung durch Aberkennungsklage aufzuhalten. Es stehen ihm nur noch die Klagen nach Art. 85 ff. SchKG (Klage auf Aufhebung oder Einstel- lung der Betreibung; Feststellungsklage; Rückforderungsklage) offen.

b) Unter Tilgung ist nicht nur Zahlung der Forderung zu verstehen, son- dern jeder zivilrechtliche Untergang der Forderung nach Erlass des Entscheides (vgl. Daniel Staehelin, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, N 14 zu Art. 81 SchKG). Zudem kommt auch die Verrechnung als Tilgungsoption im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG in Betracht, sofern diese Einrede durch Urkunden bewiesen wird. Die Gegenforderung muss diesfalls ebenfalls durch gerichtliches Urteil oder durch vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt sein, das heisst, die verurkundete Gegenforderung muss mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung taugen (vgl. PKG 1990 Nr. 31). Mit anderen Worten muss die Gegenforderung auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG beruhen, damit sie zur Verrechnung gelangen kann. Dabei genügt ein zweiseitiger Vertrag nicht, welcher durch blosse Behauptung, die Ge- genleistung sei nicht ordnungsgemäss erfüllt worden, als Rechtsöffnungstitel zu Fall gebracht werden kann, sondern es bedarf einer vorbehalt- und bedingungslosen Schuldanerkennung. Der Schuldner muss sämtliche Voraussetzung der Verrech- nung beweisen: Gegenseitigkeit der Forderungen, Fälligkeit und Klagbarkeit der Verrechnungsforderung, Erfüllbarkeit der Hauptforderung und Gleichartigkeit der Leistungen (vgl. Daniel Staehelin, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Stae-

7 helin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, N 10 zu Art. 81 SchKG). 4. Im vorliegenden Fall liegt ein Entscheid des Kreispräsidiums Werden- berg-Sargans vom 21. April 2006 vor, welcher infolge Rückzuges des dagegen er- hobenen Rekurses vor Kantonsgerichtspräsidium St. Gallen abgeschrieben worden und somit in Rechtskraft erwachsen ist, wonach die Leistungspflicht des Beschwer- deführers hinsichtlich der monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugunsten der Beschwerdegegnerin festgehalten wurde. Dieser Entscheid stellt grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Der Beschwerdeführer brachte nun im Rahmen des Rechtsöffnungsbeschwerdeverfah- rens Einwendungen vor, welche im Folgenden zu prüfen sind.

a) Unbestritten ist vorliegend, dass sich die geschuldeten Unterhaltsbei- träge an die Ehefrau von Juni 2005 bis Mai 2007 wie folgt zusammensetzen: Juni 2005 bis September 2005 (4 mal Fr. 2'650.00) Fr. 10'600.00 Oktober 2005 bis Februar 2006 (5 mal Fr. 1'370.00) Fr. 6’850.00 März 2006 bis Mai 2007 (15 mal Fr. 1'800.00) Fr. 27’000.00 Total somit Fr. 44'450.00

b) Vor Vorinstanz machte Y. unter dem Titel „Kinderzulagen“ einen Be- trag von Fr. 9'660.00 (23 mal Fr. 420.00) geltend, während der Ehemann unter die- sem Titel Fr. 5'490.00 akzeptierte. Der Beschwerdeführer begründete dies einer- seits damit, dass die Kinder- und Ausbildungszulagen für die Monate Juni 2005 bis August 2005 gesamthaft Fr. 360.00 und ab September 2005 Fr. 420.00 für beide Kinder betrugen. Ab März 2006 habe er die Kinderzulagen für den mündigen Sohn B. diesem direkt zugestellt, weil er nicht mehr im selben Haushalt mit der Beschwer- degegnerin gelebt habe. Ab Dezember 2006 habe er sodann die Kinder- bzw. Aus- bildungszulage seiner Pflegetochter C. ebenfalls direkt zugestellt, da sie ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr im selben Haushalt mit der Pflegemutter gelebt habe. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, anerkennt der Beschwerdeführer gemäss seiner eigenen Aufstellung (vgl. gesuchsgegnerische Beilage 2 aus Proz. Nr. 130- 2007-96) Kinder– und Ausbildungszulagen im Betrag von Fr. 5'490.00, wozu ihn der rechtskräftige Entscheid des Kreispräsidiums Werdenberg-Sargans vom 21. April 2006 verpflichtete. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung vor Kantonsgerichtsausschuss vor, die beiden Pflegekinder lebten seit ihrer Mündigkeit (B. ab März 2006, C. ab Dezember 2006) nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Pflegemutter und legt eine Bestätigung der Politischen Gemeinde A. ins Recht, welche diese Behauptung belegen soll. Somit sind für die Berechnung die Ausbil-

8 dungszulagen bis Februar 2006 bzw. November 2006 zu berücksichtigen. Die Be- schwerdegegnerin will denn auch die Differenz in Höhe von Fr. 4'170.00 zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen, weshalb für die Kinder- und Ausbildungszula- gen für Fr. 5'490.00 die definitive Rechtsöffnung erteilt werden.

c) Die vom Beschwerdeführer in der Zeit vom Juni 2005 bis und mit Mai 2007 geschuldeten Unterhaltsbeiträge sowie Kinder- und Ausbildungszulagen be- laufen sich somit gesamthaft auf Fr. 49'940.00. d) Weiter hat die Beschwerdegegnerin anerkannt, dass der Beschwerde- führer Zahlungen in Höhe von Fr. 8'192.80 geleistet hat. Zudem ist unbestritten, dass X. die auf die Ehefrau entfallenden Steuern im Betrag von Fr. 5'290.90 bezahlt hat. Sodann hat er Hypothekarzinsen in Höhe von Fr. 6'172.25 vorweg beglichen. Diese Kostenpunkte im Betrag von Fr. 19'655.95 sind unbestritten und werden von der Beschwerdegegnerin als Tilgung anerkannt. Ausgehend von einem geschulde- ten Betrag von Fr. 49'940.00 resultiert somit nach Abzug der anerkannten Zahlun- gen eine Restschuld von Fr. 30'284.05. 5. Somit ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reduktionsgründe als Tilgung durch Verrechnung im Sinne von Art. 81 SchKG zu berücksichtigen sind oder nicht. Hierfür wären Urkunden - wie unter Erw. 3b) aus- geführt - erforderlich, welche zu einer provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden.

a) Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsöffnungsbeschwerde vom 18. September 2007 geltend, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von geleis- teten Zahlungen in Höhe von Fr. 8'192.80 ausgegangen, vielmehr habe er seiner Ehefrau Zahlungen in Höhe von Fr. 12'921.75 geleistet, was einer Differenz von Fr. 4'728.95 entspreche. Die Beschwerdegegnerin verlangte vor Bezirksgerichtspräsi- dium Landquart die definitive Rechtsöffnung für die Unterhaltszahlungen bis und mit Mai 2007. Aus den Akten (vgl. act. 29 in Proz. Nr. 130-2007-96) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Zahlungen am 29. Mai 2007 und am 29. Juni 2007 geleistet hat, allerdings betreffen diese beiden Zahlungen die Unterhaltsbeiträge der Monate Juni und Juli 2007, weshalb diese beiden Zahlungen von insgesamt Fr. 3'600.00 im vorliegenden Verfahren nicht als Tilgung eines Teils der Schuld bis Mai 2007 berücksichtigt werden können.

b) Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, im Jahre 2005 habe er Kinderzulagen in Höhe von Fr. 760.00 geleistet. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Rechtsöffnungsgesuch vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart den Betrag

9 für die Kinderzulagen im Jahre 2005 von Fr. 760.00 um Fr. 300.00 reduziert, weil der Beschwerdeführer diese Summe nach erfolgter Bezahlung wieder abgehoben habe. Damit hat sie nur eine Leistung des Beschwerdeführers von Fr. 460.00 ak- zeptiert, ohne allerdings für die Abhebung von Fr. 300.00 einen Beweis vorzulegen. Da der Beschwerdeführer diese Fr. 760.00 bezahlt hat, sind sie als Tilgung zu berücksichtigen.

c) Die Beschwerdegegnerin anerkennt in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2007 sowohl die Einzahlung des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2007 im Betrag von Fr. 400.95 als auch diejenige vom 30. April 2007 in Höhe von Fr. 428.00, weshalb diese beiden Positionen als Tilgung berücksichtigt werden können.

d) Somit kann von zugestandenen Zahlungen im Betrag von Fr. 9'021.75 (Fr. 8'192.80 plus Fr. 400.95 plus Fr. 428.00) ausgegangen werden. Addiert man die Steuerschulden im Betrag von Fr. 5'290.90 und die vorweg bezahlten Hypo- thekarzinsen im Betrag von Fr. 6'172.25, resultiert ein Betrag in Höhe von Fr. 20'484.90, was einer offenen Forderung von Fr. 29'455.10 entspricht. Davon abzu- ziehen sind sodann noch Fr. 300.00 Kinderzulagen, was den Betrag von Fr. 29'155.10 ergibt. 6. Der Beschwerdeführer rügt folgende weiteren Kostenpositionen, wel- che zur Verrechnung gebracht werden sollen:

a) In seiner Rechtsöffnungsbeschwerde vom 18. September 2007 bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Hypothekenbank nicht nachgekommen. Um zu verhindern, dass die D. den Vertrag kündige, habe er die Verzugszinsen im Betrag von ca. Fr. 200.00 bezahlt. Aus den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Belegen ist nicht er- sichtlich, dass der Beschwerdeführer den erwähnten Betrag für die Beschwerde- gegnerin bezahlt hat. Zudem gelingt es ihm nicht zu beweisen, dass die Ehefrau die Erhebung dieser Verzugszinsen zu verantworten hat. Eine blosse Behauptung reicht somit nicht aus, weshalb – zumal die Beschwerdegegnerin dies nicht aner- kennt – in diesem Umfang keine Tilgung berücksichtigt werden kann.

b) Zudem bringt X. vor, er habe schon im vorinstanzlichen Verfahren rechtsgenüglich nachgewiesen, dass er am 14. September 2005 für seine Pflege- kinder B. und C. Krankenkassenprämien im Betrag von Fr. 927.00 bezahlt habe, welche von seiner Ehefrau zu bezahlen gewesen wären. Die materiellrechtlichen Verhältnisse hat der Rechtsöffnungsrichter rechtskräftig festgestellt. Eine Verrech- nung kann im Rechtsöffnungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr gel-

10 tend gemacht werden. Das Haupthindernis liegt in der Natur der Unterhaltsschuld; gemäss Art. 125 OR kann gegen den Willen des Gläubigers nicht verrechnet wer- den. Somit können die vom Beschwerdeführer bezahlten Krankenkassenprämien nicht zur Verrechnung zugelassen werden.

c) Weiter dürften die vom Beschwerdeführer an Stelle seiner Ehefrau getätigten Zahlungen für Heizöl, Benzin, Hausratsversicherung, Wasser, Elektrisch, GVA, TV, etc. in Höhe von total Fr. 2'802.20 ebenfalls verrechnet werden. Aus den Akten geht klarerweise hervor, dass alle erwähnten Rechnungen auf den Namen des Ehemannes lauten, weshalb auch hier gestützt auf Art. 125 OR gegen den Wil- len der Ehefrau nicht verrechnet werden kann. Es ist aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar, inwieweit die Beschwerdegegnerin – nebst den von ihr anerkann- ten Zahlungen – hier auch zu Rückzahlungen verpflichtet sein sollte. Zudem halten alle diese Rechnungen den Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöff- nungstitel nicht stand, sodass auch in diesem Umfang keine Tilgung durch Verrech- nung berücksichtigt werden kann. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann der verrechnungsweise geltend gemachte Anspruch allenfalls im Rahmen der noch vor- zunehmenden güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt werden.

d) Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin am 24. August 2005 an gemeinsame Steuerschulden für das Jahr 2004 einen Betrag von Fr. 3’000.00 be- zahlt. Im April 2006 habe diese ohne jede Rücksprache mit dem Ehemann diese ursprünglich richtig gebuchte Position zu ihren Gunsten umbuchen lassen. Danach habe der Ehemann mangels Kooperation der Ehefrau mit der Steuerbehörde eine Abzahlungsvereinbarung treffen müssen. Somit sei dieser Betrag als vom Ehemann geleisteter Unterhaltsbeitrag zu qualifizieren. Die Parteien schlossen am 15. August 2006 resp. am 17. August 2006 einen Vergleich betreffend Eheschutz. Ziffer 3 dieses Vergleichs lautete wie folgt: „3. Herr X. begleicht die gemeinsamen Steuerschulden 2004 (inkl. Zinsen). Im Umfang von 50% dieser von ihm ab Unterzeichnung dieses Ver- gleichs bezahlten Steuerschulden 2004 ist er zur Verrechnung mit den rückständigen Unterhaltsbeiträgen gemäss Entscheid der Gerichtsprä- sidentin Werdenberg-Sargans vom 21. April 2006 berechtigt; die Ver- rechnung erfolgt jeweils mit den ältesten Unterhaltsschulden.“ Die vom Beschwerdeführer erwähnte Umbuchung von Fr. 3'000.00 erfolgte vor der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 15. / 17. August 2006, weshalb sie davon offensichtlich nicht erfasst sein kann. Die Fr. 3'000.00 können daher nicht zur Verrechnung zugelassen werden. Nachdem die Beschwerdegegnerin vom Be- schwerdeführer bezahlte Steuern bereits anerkannt hat (oben erwähnte Fr.

11 5'290.90), können mangels Substantiierung und Geltendmachung im vorliegenden Verfahren keine weiteren Steuerzahlungen als Tilgung berücksichtigt werden. 7. Ausgehend von einem Betrag von Fr. 49’940.00 abzüglich der zuge- standenen Schuld in Höhe von Fr. 20'484.90, abzüglich der Kinderzulagen von Fr. 300.00 ergibt dies einen Betrag in Höhe von Fr. 29'155.10. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass für den Betrag von Fr. 29’155.10 nebst Zins zu 5% seit dem 01. Juni 2006 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in der Betreibung Nr. 2071696 des Betreibungsamtes Fünf Dörfer die definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann. 8. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Landquart von Fr. 500.00 zu 1/8 zu Lasten von Y. und zu 7/8 zu Lasten von X., welcher die Beschwerdegegnerin ausseramtlich mit Fr. 400.00 zu entschädigen hat. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Be- schwerdeführer mit 1/10 seiner Anträge durchgedrungen. Demzufolge rechtfertigt es sich, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 zu 1/10 zu Las- ten von Y. und zu 9/10 zu Lasten von X. gehen, welcher die Beschwerdegegnerin überdies mit Fr. 500.00 inklusive Mehrwertsteuer für das vorliegende Verfahren aus- sergerichtlich zu entschädigen hat (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35). Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechende angemessene Entschädigung richtet sich nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG. Da die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor beiden Instanzen anwaltlich vertreten war, erscheinen die zugesprochenen Entschädigungen dem zeitlichen Aufwand als angemessen.

12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des an- gefochtenen Entscheides werden aufgehoben. 2. In der Betreibung Nr. 2071696 des Betreibungsamtes Fünf Dörfer wird für den Betrag von Fr. 29'155.10 nebst Zins zu 5% seit 01. Juni 2006 die defini- tive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart von Fr. 500.00 gehen zu 1/8 zu Lasten von Y. und zu 7/8 zu Lasten von X., welcher Y. ausserge- richtlich mit Fr. 400.00 inkl. MWST zu entschädigen hat. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 gehen zu 1/10 zu Las- ten von Y. und zu 9/10 zu Lasten von X., welcher Y. aussergerichtlich mit Fr. 500.00 inkl. MWST zu entschädigen hat. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: