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SKG 2007 38

Graubünden · 2007-09-17 · Deutsch GR

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 a) Infolge Ausbleibens der Zahlung leitete das Kreisamt C. am 05. Juni 2007 für den Betrag von Fr. 515.00 nebst 5% Verzugszins seit dem 30. November 2006 und Fr. 50.00 für die Kosten des Zahlungsbefehls gegen A. Betreibung ein. Zur Begründung wurde im Zahlungsbefehl das Urteil vom 30. Oktober 2006 ange- führt.

b) In der Betreibung Nr. 20070382 des Betreibungsamtes C. wurde der Zahlungsbefehl A. am 06. Juni 2007 zugestellt. Dieser erhob dagegen am 06. Juni 2007 ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag.

E. 3 Das Kreisamt C. gelangte mit Eingabe vom 09. Juli 2007 mit dem Ge- such um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20070382 für den Betrag von Fr. 515.00 nebst 5% Zins seit dem 30. November 2006 sowie sämt- licher Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten an das Bezirksgerichtspräsidium B..

E. 4 a) Die Parteien wurden am 10. Juli 2007 zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 08. August 2007 vorgeladen.

b) In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 03. August 2007 machte A. geltend, bei den Ermittlungen seien derart viele Verfahrensfehler begangen worden, dass der Entscheid seine Rechtsgültigkeit verloren habe. Das Verfahren sei wieder aufzunehmen, damit diese Fehler geklärt werden könnten. Schliesslich wies A. dar- auf hin, dass er vom 04. August bis am 03. September 2007 im Urlaub sei.

c) An der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 08. August 2007 nahmen die Parteien nicht teil.

E. 5 Mit Entscheid vom 08. August 2007, mitgeteilt am 10. August 2007, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium B.:

3 „1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20070382 des Be- treibungsamtes C. für den Betrag von Fr. 515.00 nebst Zins zu 5% seit 30. November 2006 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 150.00 ge- hen zu Lasten des Gesuchgegners. Sie werden beim Gesuchsteller unter Regresserteilung auf den Gesuchgegner erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes B. zu überweisen. Aus- seramtlich hat der Gesuchgegner den Gesuchsteller für seine Umtriebe mit Fr. 150.00 zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4.

(Mitteilung)“.

E. 6 Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob A. am 09. September 2007, Poststempel vom 11. September 2007, Beschwerde beim Kantonsgerichts- ausschuss Graubünden. Dabei machte er geltend, er beantrage die Wiederauf- nahme des Verfahrens beim vorherigen Stand, da mehrere Verfahrensfehler be- gangen worden seien. Zudem habe er in seinem Schreiben vom 03. August 2007 erwähnt, dass er bis am 03. September 2007 im Urlaub sei, weshalb es ihm erst jetzt möglich sei, auf den Rechtsöffnungsentscheid vom 08. August 2007 zu reagie- ren. Grundsätzlich gehe es ihm um eine gleichwertige Behandlung gegenüber ihm und den Einheimischen.

E. 7 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; SR 220.100) in Verbindung mit Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) können Entscheide des Bezirksgerichtspräsiden- ten in Rechtsöffnungssachen innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen werden. Auf verspätete oder offensicht- lich unbegründete Beschwerden tritt der Kantonsgerichtspräsident nicht ein oder weist sie ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO). Wie sich aus den nach- folgenden Ausführungen ergeben wird, ist die Beschwerde verspätet eingereicht worden.

E. 8 a) Vorliegend wurde der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts- präsidiums B. dem Beschwerdeführer am 10. August 2007 per Einschreiben mitge- teilt. Gemäss Zustellinformation der Post wurde diesem die Sendung am 13. August 2007 zur Abholung avisiert. Weiter zeigt die Zustellinformation der Post, dass der

4 Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter die Sendung am 20. August 2007 abgeholt hat. b) Wird der Adressat einer eingeschriebenen Sendung anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, wenn das kantonale Recht diese Frage – wie im Kanton Graubünden – nicht regelt, eine eingeschriebene Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in wel- chem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 130 III 396; 127 I 31 E. 2a/aa; 123 III 492 E. 1; 119 V 89 E. 4b). Die siebentä- gige Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion wird nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist, etwa in Folge eines Zurückbehaltungsauftrags (BGE 123 III 492 E. 1). Auch andere Ab- machungen mit der Post können den Eintritt der Zustellfiktion nicht hinausschieben. Selbst wenn die Post spontan die Abholfrist verlängert, ist es nicht überspitzt forma- listisch, auch in diesem Fall die Zustellfiktion - unabhängig von der konkreten durch die Post gewährten Abholfrist - immer sieben Tage nach dem erfolglosen Zustell- versuch eintreten zu lassen (BGE 127 I 31 E. 2b). Dabei ist der Zeitpunkt der Zu- stellfiktion auch immer erkennbar, da die sieben Tage mit dem erfolglosen Zustell- versuch beginnen, dessen Datum auf der Abholeinladung erscheint. Auf Grund der Zustellfiktion markiert dieser Tag zugleich den Beginn der Rechtsmittelfrist. Wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, hat eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesen- heit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 117 V 132 E. 4a mit Hinweis) und ein Prozessrechtsverhältnis besteht, welches die Parteien ver- pflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 115 Ia 15 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 116 Ia 92 E. 2a).

c) Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein hängiges Verfahren, was dem Beschwerdeführer zweifellos bekannt war. Der Beschwerdeführer wurde mit

5 Schreiben vom 10. Juli 2007 zur mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 08. August 2007 eingeladen; insofern musste ihm klar gewesen sein, dass er den dar- auf folgenden Rechtsöffnungsentscheid im Anschluss daran zugestellt erhalten würde. Er musste somit jederzeit mit einer Sendung seitens der Vorinstanz rechnen, zumal er auch verschiedene prozessuale Anträge stellte. Gemäss der Empfangs- bestätigung der Post wurde die Sendung am 20. August 2007 in Empfang genom- men. Folglich gilt der am 13. August 2007 avisierte Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums B. mit der Abholung bei der Post seit dem 20. August 2007 als zugestellt; mithin begann die 10-tägige Beschwerdefrist ab diesem Zeit- punkt ohne weiteres zu laufen. Daran vermag auch seine Argumentation, er habe die Postsendung erst nach seiner angekündigten Ferienabwesenheit am 03. Sep- tember 2007 in Empfang genommen, nichts zu ändern. Vielmehr hätte er einen Ver- treter bestimmen können, welcher sich in seiner Abwesenheit nötigenfalls um seine Angelegenheiten hätte kümmern können. Zudem wäre es ihm freigestanden, dem Gericht die vorübergehende Zustelladresse während seines Urlaubs mitzuteilen. Der Rechtsöffnungsentscheid, welcher im Übrigen mit einer rechtskonformen Rechtsmittelbelehrung versehen war, wurde denn auch am 20. August 2007 von einem Vertreter des Beschwerdeführers in Empfang genommen. Dementsprechend endete die 10-tägige Beschwerdefrist am 30. August 2007, einem Donnerstag (zur Fristberechnung vgl. Art. 31 SchKG). Die Beschwerdeschrift datiert indessen vom

E. 09 September 2007, der Poststempel gar erst vom 11. September 2007. Damit reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift verspätet ein, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

E. 9 Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten worden wäre, so wäre sie in der Sache ohne weiteres Verfahren als offensichtlich unbegründet abzuwei- sen gewesen. Das Bezirksgerichtspräsidium B. stützt seinen Rechtsöffnungsent- scheid auf das rechtskräftige Strafmandat des Kreispräsidenten C. vom 30. Oktober

2006. Dieser Entscheid stellt ohne Zweifel einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Zudem wurde die in Betreibung gesetzte Summe korrekt berechnet. Der Beschwerdeführer könnte zu seiner Verteidigung mittels Ur- kundenbeweis noch vorbringen, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anrufen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Er bringt indessen keine Urkunde bei, die eine Tilgung oder Stundung beweisen würde. Wei- ter beruft er sich auch nicht darauf, dass die Schuld verjährt sei. Der Beschwerde- führer rügt einzig, dass bei den „Ermittlungen“ Verfahrensfehler aufgetreten seien. Wie schon die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann der Beschwerdeführer im Rahmen des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 25 Ziff. 2 lit. a

6 SchKG und Art. 138 ZPO, in welchem keine materielle Beurteilung der Streitsache mehr vorgenommen wird (BGE 120 Ia 82 ff.; PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Auflage, Zürich 1984, Bd. I, § 18 Nr. 22; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrecht, 7. Aufl., Bern 2003, § 19 Nr. 65), mit seinen Einwän- den nicht mehr gehört werden. Diesem wäre es frei gestanden, gegen das Straf- mandat vom 30. Oktober 2006 Einsprache zu erheben. Diese Möglichkeit wurde ihm denn auch in Ziff. 5 des Urteilsdispositivs eröffnet. Von diesem Rechtsmittel hat er aber keinen Gebrauch gemacht, weshalb die Vorinstanz auch zu Recht die defi- nitive Rechtsöffnung erteilt hat. Es steht dem Beschwerdeführer hingegen frei, ge- stützt auf Art. 147 ff. StPO allenfalls die Wiederaufnahme eines durch rechtskräfti- gen Entscheid abgeschlossenen Strafverfahrens aufgrund neuer, erheblicher Tat- sachen oder Beweismittel, die dem Richter zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren (sogenannte Nova), zu verlangen, wobei aber gesagt sei, dass ge- stützt auf die vorliegenden Akten keine Nova ersichtlich sind.

E. 10 Im vorliegenden Rechtsöffnungsbeschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gesprochen.

7

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. September 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 07 38 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuar ad hoc Thöny —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des A., Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums B. vom 8. August 2007, mitgeteilt am 10. August 2007, in Sachen des K r e i s a m t e s C . , Beschwer- degegner, vertreten durch die D., 7050 Arosa, gegen den Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 1. A. wurde mit Strafmandat des Kreisamtes C. vom 30. Oktober 2006 wegen einer Übertretung gegen die öffentliche Sicherheit gestützt auf Art. 17 und Art. 18 der Strafprozessordnung (StPO; BR 350.000) verpflichtet, dem Kreisamt C. gemäss Ziff. 4 des Urteilsdispositivs den Totalbetrag von Fr. 515.00 innert 30 Tagen zu bezahlen. Dieses mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Strafmandat des Kreispräsidiums C. ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

2. a) Infolge Ausbleibens der Zahlung leitete das Kreisamt C. am 05. Juni 2007 für den Betrag von Fr. 515.00 nebst 5% Verzugszins seit dem 30. November 2006 und Fr. 50.00 für die Kosten des Zahlungsbefehls gegen A. Betreibung ein. Zur Begründung wurde im Zahlungsbefehl das Urteil vom 30. Oktober 2006 ange- führt.

b) In der Betreibung Nr. 20070382 des Betreibungsamtes C. wurde der Zahlungsbefehl A. am 06. Juni 2007 zugestellt. Dieser erhob dagegen am 06. Juni 2007 ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag. 3. Das Kreisamt C. gelangte mit Eingabe vom 09. Juli 2007 mit dem Ge- such um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20070382 für den Betrag von Fr. 515.00 nebst 5% Zins seit dem 30. November 2006 sowie sämt- licher Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten an das Bezirksgerichtspräsidium B..

4. a) Die Parteien wurden am 10. Juli 2007 zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 08. August 2007 vorgeladen.

b) In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 03. August 2007 machte A. geltend, bei den Ermittlungen seien derart viele Verfahrensfehler begangen worden, dass der Entscheid seine Rechtsgültigkeit verloren habe. Das Verfahren sei wieder aufzunehmen, damit diese Fehler geklärt werden könnten. Schliesslich wies A. dar- auf hin, dass er vom 04. August bis am 03. September 2007 im Urlaub sei.

c) An der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 08. August 2007 nahmen die Parteien nicht teil. 5. Mit Entscheid vom 08. August 2007, mitgeteilt am 10. August 2007, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium B.:

3 „1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20070382 des Be- treibungsamtes C. für den Betrag von Fr. 515.00 nebst Zins zu 5% seit 30. November 2006 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 150.00 ge- hen zu Lasten des Gesuchgegners. Sie werden beim Gesuchsteller unter Regresserteilung auf den Gesuchgegner erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes B. zu überweisen. Aus- seramtlich hat der Gesuchgegner den Gesuchsteller für seine Umtriebe mit Fr. 150.00 zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4.

(Mitteilung)“. 6. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob A. am 09. September 2007, Poststempel vom 11. September 2007, Beschwerde beim Kantonsgerichts- ausschuss Graubünden. Dabei machte er geltend, er beantrage die Wiederauf- nahme des Verfahrens beim vorherigen Stand, da mehrere Verfahrensfehler be- gangen worden seien. Zudem habe er in seinem Schreiben vom 03. August 2007 erwähnt, dass er bis am 03. September 2007 im Urlaub sei, weshalb es ihm erst jetzt möglich sei, auf den Rechtsöffnungsentscheid vom 08. August 2007 zu reagie- ren. Grundsätzlich gehe es ihm um eine gleichwertige Behandlung gegenüber ihm und den Einheimischen. 7. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; SR 220.100) in Verbindung mit Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) können Entscheide des Bezirksgerichtspräsiden- ten in Rechtsöffnungssachen innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen werden. Auf verspätete oder offensicht- lich unbegründete Beschwerden tritt der Kantonsgerichtspräsident nicht ein oder weist sie ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO). Wie sich aus den nach- folgenden Ausführungen ergeben wird, ist die Beschwerde verspätet eingereicht worden.

8. a) Vorliegend wurde der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts- präsidiums B. dem Beschwerdeführer am 10. August 2007 per Einschreiben mitge- teilt. Gemäss Zustellinformation der Post wurde diesem die Sendung am 13. August 2007 zur Abholung avisiert. Weiter zeigt die Zustellinformation der Post, dass der

4 Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter die Sendung am 20. August 2007 abgeholt hat. b) Wird der Adressat einer eingeschriebenen Sendung anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, wenn das kantonale Recht diese Frage – wie im Kanton Graubünden – nicht regelt, eine eingeschriebene Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in wel- chem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 130 III 396; 127 I 31 E. 2a/aa; 123 III 492 E. 1; 119 V 89 E. 4b). Die siebentä- gige Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion wird nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist, etwa in Folge eines Zurückbehaltungsauftrags (BGE 123 III 492 E. 1). Auch andere Ab- machungen mit der Post können den Eintritt der Zustellfiktion nicht hinausschieben. Selbst wenn die Post spontan die Abholfrist verlängert, ist es nicht überspitzt forma- listisch, auch in diesem Fall die Zustellfiktion - unabhängig von der konkreten durch die Post gewährten Abholfrist - immer sieben Tage nach dem erfolglosen Zustell- versuch eintreten zu lassen (BGE 127 I 31 E. 2b). Dabei ist der Zeitpunkt der Zu- stellfiktion auch immer erkennbar, da die sieben Tage mit dem erfolglosen Zustell- versuch beginnen, dessen Datum auf der Abholeinladung erscheint. Auf Grund der Zustellfiktion markiert dieser Tag zugleich den Beginn der Rechtsmittelfrist. Wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, hat eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesen- heit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 117 V 132 E. 4a mit Hinweis) und ein Prozessrechtsverhältnis besteht, welches die Parteien ver- pflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 115 Ia 15 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 116 Ia 92 E. 2a).

c) Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein hängiges Verfahren, was dem Beschwerdeführer zweifellos bekannt war. Der Beschwerdeführer wurde mit

5 Schreiben vom 10. Juli 2007 zur mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 08. August 2007 eingeladen; insofern musste ihm klar gewesen sein, dass er den dar- auf folgenden Rechtsöffnungsentscheid im Anschluss daran zugestellt erhalten würde. Er musste somit jederzeit mit einer Sendung seitens der Vorinstanz rechnen, zumal er auch verschiedene prozessuale Anträge stellte. Gemäss der Empfangs- bestätigung der Post wurde die Sendung am 20. August 2007 in Empfang genom- men. Folglich gilt der am 13. August 2007 avisierte Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums B. mit der Abholung bei der Post seit dem 20. August 2007 als zugestellt; mithin begann die 10-tägige Beschwerdefrist ab diesem Zeit- punkt ohne weiteres zu laufen. Daran vermag auch seine Argumentation, er habe die Postsendung erst nach seiner angekündigten Ferienabwesenheit am 03. Sep- tember 2007 in Empfang genommen, nichts zu ändern. Vielmehr hätte er einen Ver- treter bestimmen können, welcher sich in seiner Abwesenheit nötigenfalls um seine Angelegenheiten hätte kümmern können. Zudem wäre es ihm freigestanden, dem Gericht die vorübergehende Zustelladresse während seines Urlaubs mitzuteilen. Der Rechtsöffnungsentscheid, welcher im Übrigen mit einer rechtskonformen Rechtsmittelbelehrung versehen war, wurde denn auch am 20. August 2007 von einem Vertreter des Beschwerdeführers in Empfang genommen. Dementsprechend endete die 10-tägige Beschwerdefrist am 30. August 2007, einem Donnerstag (zur Fristberechnung vgl. Art. 31 SchKG). Die Beschwerdeschrift datiert indessen vom

09. September 2007, der Poststempel gar erst vom 11. September 2007. Damit reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift verspätet ein, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 9. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten worden wäre, so wäre sie in der Sache ohne weiteres Verfahren als offensichtlich unbegründet abzuwei- sen gewesen. Das Bezirksgerichtspräsidium B. stützt seinen Rechtsöffnungsent- scheid auf das rechtskräftige Strafmandat des Kreispräsidenten C. vom 30. Oktober

2006. Dieser Entscheid stellt ohne Zweifel einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Zudem wurde die in Betreibung gesetzte Summe korrekt berechnet. Der Beschwerdeführer könnte zu seiner Verteidigung mittels Ur- kundenbeweis noch vorbringen, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anrufen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Er bringt indessen keine Urkunde bei, die eine Tilgung oder Stundung beweisen würde. Wei- ter beruft er sich auch nicht darauf, dass die Schuld verjährt sei. Der Beschwerde- führer rügt einzig, dass bei den „Ermittlungen“ Verfahrensfehler aufgetreten seien. Wie schon die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann der Beschwerdeführer im Rahmen des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 25 Ziff. 2 lit. a

6 SchKG und Art. 138 ZPO, in welchem keine materielle Beurteilung der Streitsache mehr vorgenommen wird (BGE 120 Ia 82 ff.; PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Auflage, Zürich 1984, Bd. I, § 18 Nr. 22; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrecht, 7. Aufl., Bern 2003, § 19 Nr. 65), mit seinen Einwän- den nicht mehr gehört werden. Diesem wäre es frei gestanden, gegen das Straf- mandat vom 30. Oktober 2006 Einsprache zu erheben. Diese Möglichkeit wurde ihm denn auch in Ziff. 5 des Urteilsdispositivs eröffnet. Von diesem Rechtsmittel hat er aber keinen Gebrauch gemacht, weshalb die Vorinstanz auch zu Recht die defi- nitive Rechtsöffnung erteilt hat. Es steht dem Beschwerdeführer hingegen frei, ge- stützt auf Art. 147 ff. StPO allenfalls die Wiederaufnahme eines durch rechtskräfti- gen Entscheid abgeschlossenen Strafverfahrens aufgrund neuer, erheblicher Tat- sachen oder Beweismittel, die dem Richter zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren (sogenannte Nova), zu verlangen, wobei aber gesagt sei, dass ge- stützt auf die vorliegenden Akten keine Nova ersichtlich sind. 10. Im vorliegenden Rechtsöffnungsbeschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gesprochen.

7 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: