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SKG 2007 22

Graubünden · 2007-06-28 · Deutsch GR

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 A.

Mit Vereinbarung vom 6. September 2002, unterzeichnet am 25. Ok-

tober 2002, kamen die C. bzw. die Y. und der X.E. überein, dass die Y. auf dem

D.eine Leichtwindanlage erstellt und betreibt sowie dem X.E. allen von der Anlage

netto erzeugten Strom überlässt. Dafür hatte der genannte Verein Fr. 150'000.-- als

einmaligen Investitionsbeitrag zu bezahlen. In Ziffer 4 der Vereinbarung verpflich-

tete sich der X.E. überdies, während 20 Jahren eine jährliche Abgeltung von Fr.

17'000.-- zu bezahlen. Diese jährliche Abgeltung basiert gemäss Ziffer 5 der Ver-

einbarung auf einer jährlichen Energieerzeugung von 13'000 kWh. Die Abgeltung

für das erste Betriebsjahr ging von einem Referenzwert für die Energieerzeugung

von 8'000 kWh/a aus. Anschliessend sollte der Referenzwert aufgrund der gemach-

ten Betriebserfahrungen durch die Vertragspartner neu festgelegt werden. Bei einer

erheblichen Unterschreitung des Referenzwerts ist der X.E. nach der erwähnten

Ziffer 5 der Vereinbarung berechtigt, eine verhältnismässige Reduktion für die nicht

erzeugte Energiemenge unter dem Referenzwert in Abzug zu bringen. Im Weiteren

wurde dem X.E. in Ziffer 10 der Vereinbarung das Recht eingeräumt, die Leicht-

windanlage zu jeder Zeit vollumfänglich zum Gesamtpreis von Fr. 224'800.-- zu

übernehmen. Der geleistete Investitionsbeitrag von Fr. 150'000.-- sowie die jährli-

chen Abgeltungen von Fr. 17'000.-- sollten auf den Übernahmebetrag angerechnet

werden.

Am 31. Dezember 2006 stellte die Y. dem X.E. die jährliche Abgeltung von

Fr. 17'000.-- für das Jahr 2006 in Rechnung, zahlbar netto innert 30 Tagen.

B.

Mangels Bezahlung der genannten Rechnung leitete die Y. beim Be-

treibungsamt Oberengadin gegen den X.E. die Betreibung ein. Aus dem am 14.

Februar 2007 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer F. geht

eine Forderung von Fr. 17'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 2007 hervor.

Als Forderungsgrund werden die Rechnung vom 31. Dezember 2006 und die Ver-

einbarung vom 6. September 2002 betreffend Erstellung der Leichtwindanlage in E.

angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde dem X.E. am 15. Februar 2007 zugestellt.

Am 19. Februar 2007 wurde Rechtsvorschlag erhoben.

Am 20. März 2007 gelangte die Y. an den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja

und ersuchte um provisorische Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Be-

trag sowie für die Betreibungskosten. Sie machte geltend, der X.E. habe sich mit

Vertrag vom 25. Oktober 2002 dazu verpflichtet, der Y. während zwanzig Jahren

eine jährliche Abgeltung von Fr. 17'000.-- inkl. MwSt. für den Betrieb der Leichtwind-

anlage in E. zu leisten. Sie selbst sei gleichzeitig verpflichtet, die Leichtwindanlage

E. 3 Eine ausseramtliche Entschädigung wird nicht zugesprochen. Die Kos- ten des Zahlungsbefehls von CHF 110.- sind jedoch von der Gesuchs- gegnerin der Gesuchstellerin zu erstatten.

E. 4 (Rechtsmittelbelehrung)

E. 5 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1.a.

Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungs-

sachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO

in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn

Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantons-

gerichtsausschuss von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfah-

ren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung

(Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu

erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entschei-

des angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Neue Rechtsbegeh-

ren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung

mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft im Rahmen der Be-

schwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfah-

ren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage we-

sentlich sind (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO).

b.

Die Beschwerde des X.E. vom 18. Mai 2007 richtet sich gegen den am

2. Mai 2007 gefällten und am 9. Mai 2007 mitgeteilten Rechtsöffnungsentscheid des

Bezirksgerichtspräsidiums Maloja. Da die Eingabe fristgerecht erfolgte und überdies

den Formerfordernissen entspricht, ist grundsätzlich darauf einzutreten.

2.a.

Im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung prüft das Gericht, ob

die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festge-

stellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82

Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrecht-

lichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt wer-

den kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird.

Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Be-

stehens der entsprechenden Forderung nur nebenbei und in vorläufiger Art zu be-

finden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentli-

chen Gericht vorbehalten (BGE 120 la 82 ff.; PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25;

Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3.

Auflage, Zürich 1984, Bd. l, § 18 Nr. 22; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbe-

treibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 19 Nr. 65).

b.

Voraussetzung für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ist

das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Als solche

E. 6 gilt eine private oder eine öffentliche Urkunde, aus welcher der unterschriftlich be-

kräftigte Wille des Betriebenen hervorgeht, eine bestimmte und fällige Geldsumme

zu zahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (vgl. Peter Stücheli, Die

Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 328; Amonn/Gasser, a.a.O., §19 Nr. 68). Dem

Zweck des Rechtsöffnungsverfahrens dient nur eine Schuldanerkennung, die den

vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt (PKG

1987 Nr. 29; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 Nr. 1).

Der Schuldner kann zur Verteidigung das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels

beziehungsweise dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend machen oder –

falls ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorhanden sein sollte – Einwendungen,

welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 2

SchKG; PKG 1993 Nr. 21; Stücheli, a.a.O., S. 348). Glaubhaftmachen bedeutet we-

niger als beweisen, aber mehr als behaupten. Die Einwände sind vor dem Gericht

mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu machen. Dabei braucht das Gericht

von der Behauptung nicht vollständig überzeugt zu sein, sondern muss nur über-

wiegend geneigt sein, an ihre Wahrheit zu glauben, wenngleich nicht alle Zweifel

beseitigt sind. Es darf also kein strikter Beweis wie in einem ordentlichen Verfahren

gefordert werden, sondern lediglich ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit. Er-

kennt das Gericht, dass es sich um ernsthaft vertretbare Gründe handelt, hat es die

Rechtsöffnung zu verweigern (vgl. BGE 104 Ia 412 f.; PKG 1993 Nr. 21; Stücheli,

a.a.O., S. 349; Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs, Band l, Art. 1-158 SchKG, 4. Auflage, Zürich 1997, N 28 zu Art. 82 SchKG;

Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung

und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N 87 ff. zu Art.

82 SchKG). Eine Einwendung erscheint aufgrund des Gesagten dann als glaubhaft

im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, die

die Behauptungen derart untermauern, dass das Gericht überwiegend geneigt ist,

an deren Wahrheit zu glauben. Blosse Behauptungen vermögen dagegen nicht zu

genügen (Stücheli, a.a.O., S. 349 f.).

c.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet aufgrund des soeben

Ausgeführten die Frage, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr.

17'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2007 provisorische Rechtsöffnung erteilt

werden kann. Es ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin eingereichten

Dokumente einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellen und ob dieser ge-

gebenenfalls durch Einwendungen des Beschwerdeführers entkräftet wird.

E. 7 Die Übernahme der Leichtwindanlage durch den X.E. zu Eigentum bezie-

hungsweise der Preis für diese Übernahme kann dagegen nicht Gegenstand des

vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens bilden. Dies gilt auch für die Frage einer

allfälligen strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens der Y. oder für die Frage allfäl-

liger Schadenersatzansprüche. Auf die Ziffern 2 und 3 des Rechtsbegehrens des

Beschwerdeführers ist daher, den Anträgen der Beschwerdegegnerin entspre-

chend, nicht einzutreten. Auf Ziffer 3 des Rechtsbegehrens kann auch deshalb nicht

eingetreten werden, weil es sich um ein neues Rechtsbegehren handelt. Wie in Er-

wägung 1.a. festgehalten, sind im Beschwerdeverfahren neue Rechtsbegehren

ausgeschlossen. Da überdies auch neue Beweismittel ausgeschlossen sind, sind

die vom Beschwerdeführer eingereichten Beilagen aus dem Recht zu weisen, so-

fern die entsprechenden Dokumente der Vorinstanz bei der Entscheidfindung nicht

bereits vorlagen (vgl. PKG 2000 Nr. 14).

3.a.

Am 6. September 2002 schlossen die C. und der X.E. eine Vereinba-

rung über die Erstellung einer Leichtwindanlage in E.. In Ziffer 4 des Vertrags ver-

pflichtete sich der genannte Verein, für die Leichtwindanlage während 20 Jahren

eine jährliche Abgeltung von Fr. 17'000.-- zu bezahlen. Die genannte Vereinbarung

wurde von Vertretern des Beschwerdeführers unterzeichnet, womit das für das Vor-

liegen einer Schuldanerkennung notwendige Erfordernis der Unterschrift des

Schuldners erfüllt ist. Die in Betreibung gesetzte Forderung stützt sich mit anderen

Worten auf die unterschriftlich anerkannte Pflicht des X.E. zur Zahlung der jährli-

chen für die Leichtwindanlage fälligen Entschädigung von Fr. 17'000.--. Die Verein-

barung vom 6. September 2002 gilt somit grundsätzlich als Schuldanerkennung und

ist damit unter Vorbehalt der Einwendungen des Beschwerdeführers auch als

Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zu betrachten.

b.

Wie vorstehend erwähnt, spricht das Gericht im Falle einer auf einer

Schuldanerkennung beruhenden Forderung die provisorische Rechtsöffnung aus,

sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, die diese Schuld-

anerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG).

Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, die jährliche Abgeltung von

Fr. 17'000.-- sei bedingt durch den Umstand, dass die Leichtwindanlage den fest-

gelegten Referenzwert von jährlich 13'000 kWh nicht erreiche, um ca. 30 % zu re-

duzieren. Er bringt mit anderen Worten vor, eine Forderung in der Höhe von Fr.

17'000.-- bestehe nicht, sondern lediglich eine solche in einem geringeren Betrag.

E. 8 Der Beschwerdeführer stützt sich für seine Argumentation auf Ziffer 5 der Verein-

barung vom 6. September 2002, die wie folgt lautet:

„Die jährliche Abgeltung von 17'000 Fr. gemäss Ziff. 4 basiert grundsätzlich

auf einer jährlichen Energieerzeugung von 13'000 kWh. Die Abgeltung für

das erste Betriebsjahr geht von einem Referenzwert für die Energieerzeu-

gung von 8'000 kWh/a. Anschliessend wird aufgrund der gemachten Be-

triebserfahrungen der Referenzwert durch die Vertragspartner neu festge-

legt. Wird der Referenzwert für die Energiemenge erheblich unterschritten

oder unterlässt es die Y., die Windanlage in gutem Zustand zu halten, oder

unterlässt sie es, fachmännische Arbeiten auszuführen, sodass die Windan-

lage längere Zeit nicht in Betrieb ist, kann X. E. eine verhältnismässige Re-

duktion für die nicht erzeugte Energiemenge unter dem Referenzwert in Ab-

zug bringen.“

Aus der genannten Bestimmung ergibt sich, dass die finanziellen Leistungen

des X.E. mit der jährlichen Energieerzeugung der Leichtwindanlage in Relation ge-

bracht werden sollten. Als Grundsatz gilt, dass die jährliche Abgeltung von Fr.

17'000.-- auf einer jährlichen Energieerzeugung von 13'000 kWh basiert. Von die-

sem Wert ist auszugehen, handelt es sich hierbei doch um den vorliegend massge-

blichen Referenzwert. Zwar trifft es zu, dass der Referenzwert nicht wie ursprünglich

vorgesehen nach dem ersten Betriebsjahr neu festgelegt wurde. Dies führt jedoch

nicht dazu, dass gar kein verbindlicher Referenzwert vorliegt oder dass vom Refe-

renzwert für das erste Betriebsjahr von 8'000 kWh auszugehen wäre, wird dieser

Wert doch ausdrücklich auf die Dauer eines Jahres beschränkt. Auch führt die feh-

lende Neu-Festsetzung des Referenzwertes entgegen der Ansicht der Beschwer-

degegnerin nicht einfach zu einer generellen Unverbindlichkeit von Ziffer 5 der Ver-

einbarung. Vielmehr ist vom darin klar festgehaltenen Grundsatz auszugehen, dass

die vereinbarte Abgeltung auf einer jährlichen Energieerzeugung von 13'000 kWh

beruht. Mit diesem Grundsatz erklärten sich beide Parteien einverstanden, indem

sie die besagte Vereinbarung unterzeichneten. Die Frage, auf wessen Veranlas-

sung dieser Wert in den Vertrag aufgenommen wurde, kann unter diesen Umstän-

den offen bleiben.

Der Beschwerdeführer wendet nun ein, Messungen hätten ergeben, dass die

tatsächliche Elektrizitätserzeugung der Windanlage in den vergangenen Jahren

durchschnittlich fast 30 % unter der vereinbarten Energieerzeugung von 13'000

kWh/a gelegen habe. Dieser Einwand ist nach Ansicht des Kantonsgerichtsaus-

schusses glaubhaft, wurde eine entsprechende Minderproduktion von der Y. doch

grundsätzlich nie bestritten bzw. indirekt anerkannt. Aus den Akten geht hervor,

dass der X.E. die Y. mit Schreiben vom 17. November 2005 auf die unter dem Re-

ferenzwert liegende Elektrizitätserzeugung hinwies (für 2003: 8'590 kWh; für 2004:

E. 9 11'000 kWh; für 2005: 9'230 kWh), worauf die Y. sich mit Schreiben vom 22. No-

vember 2005 auf den Standpunkt stellte, der Minderertrag sei auf eine Fehleinschät-

zung der mittleren Windgeschwindigkeit in der Projektphase zurückzuführen und

nicht auf ein schlechtes Funktionieren der Leichtwindanlage (vorinstanzliches act.

3, Beilagen 5 und 6). Dass die gemessenen Energiewerte erheblich unter 13'000

kWh/a lagen, wurde somit nicht angezweifelt. Dies gilt auch für die Beschwerdeant-

wort, in der die Beschwerdegegnerin den Standpunkt einnimmt, es bestehe gar kein

verbindlicher Referenzwert. Dass dem nicht so ist, wurde bereits dargelegt.

Liegt nun aber die erzeugte Energiemenge erheblich unter dem massgebli-

chen Referenzwert von 13'000 kWh pro Jahr, berechtigt dies den X.E. nach Ziffer 5

der Vereinbarung grundsätzlich, für die nicht erzeugte Energiemenge unter dem Re-

ferenzwert eine verhältnismässige Reduktion der jährlichen Abgeltung von Fr.

17'000.-- vorzunehmen. In diesem Sinn hat der Beschwerdeführer glaubhaft darge-

legt, dass eine Forderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 17'000.--

nicht besteht, sondern lediglich eine solche in reduziertem Umfang. Der Anspruch

ist in seiner Höhe indes nicht ohne weiteres sofort bestimmbar und entsprechend

nicht liquid. Unter diesen Umständen liegt für den in Betreibung gesetzten Betrag

von Fr. 17'000.-- zufolge glaubhaften Einwendungen des Beschwerdeführers kein

genügender Rechtsöffnungstitel vor. Die detaillierte Prüfung der Frage, wie hoch die

jährliche Entschädigung im Ergebnis ausfällt, ist dem Gericht im ordentlichen Ver-

fahren mit allen dort zur Verfügung stehenden Beweismitteln zu überlassen. Es ist

nicht die Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, den materiellen Bestand einer For-

derung abschliessend zu klären.

c.

Da es dem Beschwerdeführer gelungen ist, Einwendungen gegen den

provisorischen Rechtsöffnungstitel glaubhaft zu machen, erweist sich das Erteilen

der Rechtsöffnung durch die Vorinstanz als nicht zulässig. Die Beschwerde des X.E.

ist daher – soweit darauf eingetreten werden kann – gutzuheissen.

4.a.

Da die Rechtsöffnungsbeschwerde des X.E. gutgeheissen wird, indes

nicht auf alle Rechtsbegehren desselben eingetreten werden kann, rechtfertigt es

sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- je hälftig dem Beschwer-

deführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 48 in Verbindung mit

Art. 61 GebV SchKG, Art. 26 GVV zum SchKG in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1

ZPO). Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen (vgl. Art. 62

Abs. 1 GebV SchKG, Art. 26 GVV zum SchKG in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2

ZPO). Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdegegnerin,

E. 10 den Beschwerdeführer zu einer Sicherheitsleistung zu verpflichten, als gegen- standslos. b. Für das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren wurden im ange- fochtenen Entscheid keine Kosten erhoben. Diese Anordnung des vorinstanzlichen Richters blieb unangefochten und ist daher einer Überprüfung durch den Kantons- gerichtsausschuss nicht zugänglich. Es sei an dieser Stelle jedoch darauf hingewie- sen, dass weder eine gesetzliche Grundlage noch eine entsprechende Praxis exis- tiert, die es erlauben würde, bei Vereinigungen, die zur Hauptsache ideelle Ziele verfolgen, von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und die Ziffer 1 sowie der 2. Satz von Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids werden aufgehoben.
  2. Das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betrei- bung Nr. F. des Betreibungsamts Oberengadin wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten des X.E. und der Y.. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen.
  4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. Juni 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 07 22 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Zinsli Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X . E ., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch die Vorstands- mitglieder A. und B., gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 2. Mai 2007, mitgeteilt am 9. Mai 2007, in Sachen der Y ., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, ver- treten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter T. Isler, Isler Partner Rechtsanwälte, Kro- nenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa, gegen den Gesuchsgegner und Beschwer- deführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Mit Vereinbarung vom 6. September 2002, unterzeichnet am 25. Ok- tober 2002, kamen die C. bzw. die Y. und der X.E. überein, dass die Y. auf dem D.eine Leichtwindanlage erstellt und betreibt sowie dem X.E. allen von der Anlage netto erzeugten Strom überlässt. Dafür hatte der genannte Verein Fr. 150'000.-- als einmaligen Investitionsbeitrag zu bezahlen. In Ziffer 4 der Vereinbarung verpflich- tete sich der X.E. überdies, während 20 Jahren eine jährliche Abgeltung von Fr. 17'000.-- zu bezahlen. Diese jährliche Abgeltung basiert gemäss Ziffer 5 der Ver- einbarung auf einer jährlichen Energieerzeugung von 13'000 kWh. Die Abgeltung für das erste Betriebsjahr ging von einem Referenzwert für die Energieerzeugung von 8'000 kWh/a aus. Anschliessend sollte der Referenzwert aufgrund der gemach- ten Betriebserfahrungen durch die Vertragspartner neu festgelegt werden. Bei einer erheblichen Unterschreitung des Referenzwerts ist der X.E. nach der erwähnten Ziffer 5 der Vereinbarung berechtigt, eine verhältnismässige Reduktion für die nicht erzeugte Energiemenge unter dem Referenzwert in Abzug zu bringen. Im Weiteren wurde dem X.E. in Ziffer 10 der Vereinbarung das Recht eingeräumt, die Leicht- windanlage zu jeder Zeit vollumfänglich zum Gesamtpreis von Fr. 224'800.-- zu übernehmen. Der geleistete Investitionsbeitrag von Fr. 150'000.-- sowie die jährli- chen Abgeltungen von Fr. 17'000.-- sollten auf den Übernahmebetrag angerechnet werden. Am 31. Dezember 2006 stellte die Y. dem X.E. die jährliche Abgeltung von Fr. 17'000.-- für das Jahr 2006 in Rechnung, zahlbar netto innert 30 Tagen. B. Mangels Bezahlung der genannten Rechnung leitete die Y. beim Be- treibungsamt Oberengadin gegen den X.E. die Betreibung ein. Aus dem am 14. Februar 2007 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer F. geht eine Forderung von Fr. 17'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 2007 hervor. Als Forderungsgrund werden die Rechnung vom 31. Dezember 2006 und die Ver- einbarung vom 6. September 2002 betreffend Erstellung der Leichtwindanlage in E. angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde dem X.E. am 15. Februar 2007 zugestellt. Am 19. Februar 2007 wurde Rechtsvorschlag erhoben. Am 20. März 2007 gelangte die Y. an den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja und ersuchte um provisorische Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Be- trag sowie für die Betreibungskosten. Sie machte geltend, der X.E. habe sich mit Vertrag vom 25. Oktober 2002 dazu verpflichtet, der Y. während zwanzig Jahren eine jährliche Abgeltung von Fr. 17'000.-- inkl. MwSt. für den Betrieb der Leichtwind- anlage in E. zu leisten. Sie selbst sei gleichzeitig verpflichtet, die Leichtwindanlage

3 in gutem Zustand zu halten und zu betreiben. Obwohl sie ihren vertraglichen Ver- pflichtungen nachgekommen sei, habe der X.E. die jährliche Abgeltung für das Jahr 2006, die ihm am 31. Dezember 2006 in Rechnung gestellt worden sei, nicht be- zahlt. In seiner Vernehmlassung vom 27. April 2007 beantragte der X.E. sinn- gemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Er machte geltend, der Y. bis anhin Fr. 201'000.-- bezahlt zu haben und aufgrund dieser Zahlungen das Recht zu haben, die Leichtwindanlage gemäss Ziffer 10 der Vereinbarung zu Eigentum zu erwerben. Die für eine Übernahme vereinbarte Abgeltung von Fr. 224'800.-- sei auf- grund der Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Energieerzeugung um ca. 30% zu reduzieren. Darüber hinaus schulde der Verein der Y. aus der Vereinbarung aus dem Jahr 2002 nichts. C. Die Rechtsöffnungsverhandlung fand am 2. Mai 2007 statt. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 2. Mai 2007, mitgeteilt am 9. Mai 2007, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja, wie folgt: „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird der Gläubigerin in der Be- treibung Nr. F. des Betreibungsamtes Oberengadin für den Betrag von CHF 17'000.- nebst 5 % Zins seit dem 1. Februar 2007 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Für das Rechtsöffnungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Eine ausseramtliche Entschädigung wird nicht zugesprochen. Die Kos- ten des Zahlungsbefehls von CHF 110.- sind jedoch von der Gesuchs- gegnerin der Gesuchstellerin zu erstatten. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ D. Gegen diesen Entscheid liess der X.E. am 18. Mai 2007 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben. Er stellte folgende An- träge: „1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 2. Mai 2007 für die provisorische Rechtsöffnung sei aufzuheben und das Gesuch zur Bezahlung von 17'000 Franken nebst 5% Zins seit dem 1. Februar 2007 der Gesuchstellerin sei abzuweisen, weil alle ver- traglich geschuldeten Verpflichtungen bereits bezahlt wurden, 2. Ev. sei die Leichtwindanlage G.in E. nach Prüfung der Jahresenergie- leistung und Begleichung allfälliger Differenzen per 1.1.2006, spätes- tens per 19.5.2007 per Saldo aller Ansprüche als rechtmässiges Eigen- tum des X.E. anzuerkennen, 3. Subev. sei die Y. der Irreführung durch Vorspiegelung falscher Jahres- energieerträge und Unterlassung der sachgerechten Information mit Verleitung zu falschen Investitionen und wegen boshafter Vermögens-

4 schädigung, ev. Betrug ins Recht zufassen, zu verurteilen und Scha- denersatz zu verpflichten, 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin.“ Zur Begründung der Beschwerde führt der Beschwerdeführer unter anderem an, die jährliche Abgeltung von Fr. 17'000.-- sei abhängig von der jährlichen Ener- gieerzeugung der Leichtwindanlage. Da der festgelegte Referenzwert für die Ener- giemenge von 13'000 kWh/a erheblich unterschritten worden sei, sei er nach Ziffer 5 der Vereinbarung berechtigt, eine verhältnismässige Reduktion für die nicht er- zeugte Energiemenge in Abzug zu bringen. Die Y. beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2007, was folgt: „1. Die Rechtsöffnungsbeschwerde sei abzuweisen. 2. Auf die Beschwerdeanträge 2 und 3 sei nicht einzutreten. 2. Dies unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwer- deführers.“ Überdies stellte sie folgende prozessuale Rechtsbegehren: „1. Es sei der Beschwerdeführer zur Deckung der mutmasslichen ausser- gerichtlichen Kosten zu einer angemessenen Sicherheitsleistung zu verpflichten. 2. Es seien die vom Beschwerdeführer eingereichten Beilagen act. 2/4a bis und mit 17, ausser act. 2/11, aus dem Recht zu weisen.“ Zur Begründung wird unter anderem geltend gemacht, es könne vorliegend nicht von einem Referenzwert für die Energieerzeugung von 13'000 kWh/a ausge- gangen werden. Die Vertragspartner hätten keinen aktuellen Referenzwert festge- legt, so dass die ganze Ziffer 5 des Vertrages, der die Möglichkeit einer Reduktion der jährlichen Abgeltung beinhalte, nicht von Bedeutung sei. Geschuldet sei unter diesen Umständen die jährliche Abgeltung von Fr. 17'000.-- gemäss Ziffer 4 der Vereinbarung. Die Vorinstanz liess sich zur Rechtsöffnungsbeschwerde nicht vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

5 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungs- sachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantons- gerichtsausschuss von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfah- ren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entschei- des angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Neue Rechtsbegeh- ren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft im Rahmen der Be- schwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfah- ren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage we- sentlich sind (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO). b. Die Beschwerde des X.E. vom 18. Mai 2007 richtet sich gegen den am

2. Mai 2007 gefällten und am 9. Mai 2007 mitgeteilten Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja. Da die Eingabe fristgerecht erfolgte und überdies den Formerfordernissen entspricht, ist grundsätzlich darauf einzutreten. 2.a. Im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung prüft das Gericht, ob die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festge- stellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrecht- lichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt wer- den kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Be- stehens der entsprechenden Forderung nur nebenbei und in vorläufiger Art zu be- finden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentli- chen Gericht vorbehalten (BGE 120 la 82 ff.; PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Auflage, Zürich 1984, Bd. l, § 18 Nr. 22; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 19 Nr. 65). b. Voraussetzung für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ist das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Als solche

6 gilt eine private oder eine öffentliche Urkunde, aus welcher der unterschriftlich be- kräftigte Wille des Betriebenen hervorgeht, eine bestimmte und fällige Geldsumme zu zahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (vgl. Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 328; Amonn/Gasser, a.a.O., §19 Nr. 68). Dem Zweck des Rechtsöffnungsverfahrens dient nur eine Schuldanerkennung, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt (PKG 1987 Nr. 29; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 Nr. 1). Der Schuldner kann zur Verteidigung das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels beziehungsweise dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend machen oder – falls ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorhanden sein sollte – Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG; PKG 1993 Nr. 21; Stücheli, a.a.O., S. 348). Glaubhaftmachen bedeutet we- niger als beweisen, aber mehr als behaupten. Die Einwände sind vor dem Gericht mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu machen. Dabei braucht das Gericht von der Behauptung nicht vollständig überzeugt zu sein, sondern muss nur über- wiegend geneigt sein, an ihre Wahrheit zu glauben, wenngleich nicht alle Zweifel beseitigt sind. Es darf also kein strikter Beweis wie in einem ordentlichen Verfahren gefordert werden, sondern lediglich ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit. Er- kennt das Gericht, dass es sich um ernsthaft vertretbare Gründe handelt, hat es die Rechtsöffnung zu verweigern (vgl. BGE 104 Ia 412 f.; PKG 1993 Nr. 21; Stücheli, a.a.O., S. 349; Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band l, Art. 1-158 SchKG, 4. Auflage, Zürich 1997, N 28 zu Art. 82 SchKG; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N 87 ff. zu Art. 82 SchKG). Eine Einwendung erscheint aufgrund des Gesagten dann als glaubhaft im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, die die Behauptungen derart untermauern, dass das Gericht überwiegend geneigt ist, an deren Wahrheit zu glauben. Blosse Behauptungen vermögen dagegen nicht zu genügen (Stücheli, a.a.O., S. 349 f.). c. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet aufgrund des soeben Ausgeführten die Frage, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 17'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2007 provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann. Es ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Dokumente einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellen und ob dieser ge- gebenenfalls durch Einwendungen des Beschwerdeführers entkräftet wird.

7 Die Übernahme der Leichtwindanlage durch den X.E. zu Eigentum bezie- hungsweise der Preis für diese Übernahme kann dagegen nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens bilden. Dies gilt auch für die Frage einer allfälligen strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens der Y. oder für die Frage allfäl- liger Schadenersatzansprüche. Auf die Ziffern 2 und 3 des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers ist daher, den Anträgen der Beschwerdegegnerin entspre- chend, nicht einzutreten. Auf Ziffer 3 des Rechtsbegehrens kann auch deshalb nicht eingetreten werden, weil es sich um ein neues Rechtsbegehren handelt. Wie in Er- wägung 1.a. festgehalten, sind im Beschwerdeverfahren neue Rechtsbegehren ausgeschlossen. Da überdies auch neue Beweismittel ausgeschlossen sind, sind die vom Beschwerdeführer eingereichten Beilagen aus dem Recht zu weisen, so- fern die entsprechenden Dokumente der Vorinstanz bei der Entscheidfindung nicht bereits vorlagen (vgl. PKG 2000 Nr. 14). 3.a. Am 6. September 2002 schlossen die C. und der X.E. eine Vereinba- rung über die Erstellung einer Leichtwindanlage in E.. In Ziffer 4 des Vertrags ver- pflichtete sich der genannte Verein, für die Leichtwindanlage während 20 Jahren eine jährliche Abgeltung von Fr. 17'000.-- zu bezahlen. Die genannte Vereinbarung wurde von Vertretern des Beschwerdeführers unterzeichnet, womit das für das Vor- liegen einer Schuldanerkennung notwendige Erfordernis der Unterschrift des Schuldners erfüllt ist. Die in Betreibung gesetzte Forderung stützt sich mit anderen Worten auf die unterschriftlich anerkannte Pflicht des X.E. zur Zahlung der jährli- chen für die Leichtwindanlage fälligen Entschädigung von Fr. 17'000.--. Die Verein- barung vom 6. September 2002 gilt somit grundsätzlich als Schuldanerkennung und ist damit unter Vorbehalt der Einwendungen des Beschwerdeführers auch als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zu betrachten. b. Wie vorstehend erwähnt, spricht das Gericht im Falle einer auf einer Schuldanerkennung beruhenden Forderung die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, die diese Schuld- anerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, die jährliche Abgeltung von Fr. 17'000.-- sei bedingt durch den Umstand, dass die Leichtwindanlage den fest- gelegten Referenzwert von jährlich 13'000 kWh nicht erreiche, um ca. 30 % zu re- duzieren. Er bringt mit anderen Worten vor, eine Forderung in der Höhe von Fr. 17'000.-- bestehe nicht, sondern lediglich eine solche in einem geringeren Betrag.

8 Der Beschwerdeführer stützt sich für seine Argumentation auf Ziffer 5 der Verein- barung vom 6. September 2002, die wie folgt lautet: „Die jährliche Abgeltung von 17'000 Fr. gemäss Ziff. 4 basiert grundsätzlich auf einer jährlichen Energieerzeugung von 13'000 kWh. Die Abgeltung für das erste Betriebsjahr geht von einem Referenzwert für die Energieerzeu- gung von 8'000 kWh/a. Anschliessend wird aufgrund der gemachten Be- triebserfahrungen der Referenzwert durch die Vertragspartner neu festge- legt. Wird der Referenzwert für die Energiemenge erheblich unterschritten oder unterlässt es die Y., die Windanlage in gutem Zustand zu halten, oder unterlässt sie es, fachmännische Arbeiten auszuführen, sodass die Windan- lage längere Zeit nicht in Betrieb ist, kann X. E. eine verhältnismässige Re- duktion für die nicht erzeugte Energiemenge unter dem Referenzwert in Ab- zug bringen.“ Aus der genannten Bestimmung ergibt sich, dass die finanziellen Leistungen des X.E. mit der jährlichen Energieerzeugung der Leichtwindanlage in Relation ge- bracht werden sollten. Als Grundsatz gilt, dass die jährliche Abgeltung von Fr. 17'000.-- auf einer jährlichen Energieerzeugung von 13'000 kWh basiert. Von die- sem Wert ist auszugehen, handelt es sich hierbei doch um den vorliegend massge- blichen Referenzwert. Zwar trifft es zu, dass der Referenzwert nicht wie ursprünglich vorgesehen nach dem ersten Betriebsjahr neu festgelegt wurde. Dies führt jedoch nicht dazu, dass gar kein verbindlicher Referenzwert vorliegt oder dass vom Refe- renzwert für das erste Betriebsjahr von 8'000 kWh auszugehen wäre, wird dieser Wert doch ausdrücklich auf die Dauer eines Jahres beschränkt. Auch führt die feh- lende Neu-Festsetzung des Referenzwertes entgegen der Ansicht der Beschwer- degegnerin nicht einfach zu einer generellen Unverbindlichkeit von Ziffer 5 der Ver- einbarung. Vielmehr ist vom darin klar festgehaltenen Grundsatz auszugehen, dass die vereinbarte Abgeltung auf einer jährlichen Energieerzeugung von 13'000 kWh beruht. Mit diesem Grundsatz erklärten sich beide Parteien einverstanden, indem sie die besagte Vereinbarung unterzeichneten. Die Frage, auf wessen Veranlas- sung dieser Wert in den Vertrag aufgenommen wurde, kann unter diesen Umstän- den offen bleiben. Der Beschwerdeführer wendet nun ein, Messungen hätten ergeben, dass die tatsächliche Elektrizitätserzeugung der Windanlage in den vergangenen Jahren durchschnittlich fast 30 % unter der vereinbarten Energieerzeugung von 13'000 kWh/a gelegen habe. Dieser Einwand ist nach Ansicht des Kantonsgerichtsaus- schusses glaubhaft, wurde eine entsprechende Minderproduktion von der Y. doch grundsätzlich nie bestritten bzw. indirekt anerkannt. Aus den Akten geht hervor, dass der X.E. die Y. mit Schreiben vom 17. November 2005 auf die unter dem Re- ferenzwert liegende Elektrizitätserzeugung hinwies (für 2003: 8'590 kWh; für 2004:

9 11'000 kWh; für 2005: 9'230 kWh), worauf die Y. sich mit Schreiben vom 22. No- vember 2005 auf den Standpunkt stellte, der Minderertrag sei auf eine Fehleinschät- zung der mittleren Windgeschwindigkeit in der Projektphase zurückzuführen und nicht auf ein schlechtes Funktionieren der Leichtwindanlage (vorinstanzliches act. 3, Beilagen 5 und 6). Dass die gemessenen Energiewerte erheblich unter 13'000 kWh/a lagen, wurde somit nicht angezweifelt. Dies gilt auch für die Beschwerdeant- wort, in der die Beschwerdegegnerin den Standpunkt einnimmt, es bestehe gar kein verbindlicher Referenzwert. Dass dem nicht so ist, wurde bereits dargelegt. Liegt nun aber die erzeugte Energiemenge erheblich unter dem massgebli- chen Referenzwert von 13'000 kWh pro Jahr, berechtigt dies den X.E. nach Ziffer 5 der Vereinbarung grundsätzlich, für die nicht erzeugte Energiemenge unter dem Re- ferenzwert eine verhältnismässige Reduktion der jährlichen Abgeltung von Fr. 17'000.-- vorzunehmen. In diesem Sinn hat der Beschwerdeführer glaubhaft darge- legt, dass eine Forderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 17'000.-- nicht besteht, sondern lediglich eine solche in reduziertem Umfang. Der Anspruch ist in seiner Höhe indes nicht ohne weiteres sofort bestimmbar und entsprechend nicht liquid. Unter diesen Umständen liegt für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 17'000.-- zufolge glaubhaften Einwendungen des Beschwerdeführers kein genügender Rechtsöffnungstitel vor. Die detaillierte Prüfung der Frage, wie hoch die jährliche Entschädigung im Ergebnis ausfällt, ist dem Gericht im ordentlichen Ver- fahren mit allen dort zur Verfügung stehenden Beweismitteln zu überlassen. Es ist nicht die Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, den materiellen Bestand einer For- derung abschliessend zu klären. c. Da es dem Beschwerdeführer gelungen ist, Einwendungen gegen den provisorischen Rechtsöffnungstitel glaubhaft zu machen, erweist sich das Erteilen der Rechtsöffnung durch die Vorinstanz als nicht zulässig. Die Beschwerde des X.E. ist daher – soweit darauf eingetreten werden kann – gutzuheissen. 4.a. Da die Rechtsöffnungsbeschwerde des X.E. gutgeheissen wird, indes nicht auf alle Rechtsbegehren desselben eingetreten werden kann, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- je hälftig dem Beschwer- deführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 GebV SchKG, Art. 26 GVV zum SchKG in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO). Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen (vgl. Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG, Art. 26 GVV zum SchKG in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO). Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdegegnerin,

10 den Beschwerdeführer zu einer Sicherheitsleistung zu verpflichten, als gegen- standslos. b. Für das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren wurden im ange- fochtenen Entscheid keine Kosten erhoben. Diese Anordnung des vorinstanzlichen Richters blieb unangefochten und ist daher einer Überprüfung durch den Kantons- gerichtsausschuss nicht zugänglich. Es sei an dieser Stelle jedoch darauf hingewie- sen, dass weder eine gesetzliche Grundlage noch eine entsprechende Praxis exis- tiert, die es erlauben würde, bei Vereinigungen, die zur Hauptsache ideelle Ziele verfolgen, von einer Kostenauflage abzusehen.

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und die Ziffer 1 sowie der 2. Satz von Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids werden aufgehoben. 2. Das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betrei- bung Nr. F. des Betreibungsamts Oberengadin wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten des X.E. und der Y.. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: