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SKG 2007 20

Graubünden · 2007-06-04 · Deutsch GR

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 Die Gebühren des Bezirksamtes Inn im Betrage von Fr. 250.00 werden bei der Gesuchstellerin erhoben. Sie sind innert 30 Ta- gen auf das Konto des Bezirksgerichtes Inn zu überweisen.

E. 3 (Rechtsmittelbelehrung)

E. 4 erteilt; sie sei somit nach wie vor Gläubigerin und könne die Rechtsöffnung verlan-

gen.

G.

Das Bezirksgerichtspräsidium Inn verzichtete mit Schreiben vom 9.

Mai 2007 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Z. reichte keine Vernehmlas-

sung ein.

Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen Ent-

scheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1.

Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungs-

sachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons

Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Voll-

ziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV

zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung

Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. In

der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Ent-

scheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (vgl.

Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die vorliegend frist-

und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Kantonsgerichtsausschuss prüft gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in

Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der

angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbe-

stimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Ab-

gestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzli-

chen Richter zur Verfügung standen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer

Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbin-

dung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO unzulässig, es sei denn, es handle sich um solche zu

prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind.

Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurtei-

lung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen

wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14). Die von der Beschwerdeführerin mit

der Rechtsöffnungsbeschwerde eingereichten Beilagen zwei, drei und vier standen

allesamt bereits der Vorinstanz zur Verfügung (vgl. act. 01.1/2, 01.1/3, 01.1/4). Es

E. 5 handelt sich somit um keine neuen Beweismittel im Sinne von Art. 236 Abs. 3 ZPO

in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO.

Ist die Sache spruchreif, fällt der Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 235

Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO ohne weiteres den Entscheid.

Da die Sache im vorliegenden summarischen Verfahren (vgl. Art. 25 Ziffer 2 lit. a

des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) und

Art. 137 Ziffer 2 ZPO) spruchreif ist, hat eine Rückweisung an die Vorinstanz zu

unterbleiben. Der Kantonsgerichtsauschuss entscheidet daher in der Sache selbst,

weshalb das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin auf Rückweisung an die

Vorinstanz abzuweisen ist. Eine – ausnahmsweise vorgesehene – Rückweisung

wäre nur dann vorzunehmen, wenn die Sache nicht spruchreif wäre (vgl. Art. 235

Abs. 3 ZPO), was jedoch – wie dargelegt – vorliegend nicht der Fall ist.

3.

Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG

bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein

Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseiti-

gen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungs-

richter nicht zu entscheiden (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des

Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, §19 N. 22). Verfügt der

Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil

gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung

erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die

Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung

eingetreten ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Unter Tilgung ist nicht nur Zahlung der

Forderung zu verstehen, sondern jeder zivilrechtliche Untergang der Forderung

nach Erlass des Entscheides. Der Schuldner kann folglich mit Urkunden beweisen,

dass der Betreibende nicht mehr Gläubiger ist, da er die im Urteil zugesprochene

und in Betreibung gesetzte Forderung inzwischen abgetreten hat (vgl. Daniel Stae-

helin, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Ba-

sel/Genf/München 1998, N. 14 zu Art. 81 SchKG).

4.

Im vorliegenden Fall ist ein rechtskräftiger Entscheid des Kantonsge-

richtes St. Gallen vom 13. Dezember 2004 vorhanden, welcher die Leistungspflicht

des Beschwerdegegners hinsichtlich der monatlichen nachehelichen Unterhaltsbei-

träge zugunsten der Beschwerdeführerin festhält. Damit liegt grundsätzlich ein de-

finitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor. Der Beschwer-

E. 6 degegner brachte im vorinstanzlichen Verfahren nun Einwendungen im Sinne von

Art. 81 Abs. 1 SchKG vor, welche im Folgenden zu prüfen sind. Vorweg kann fest-

gehalten werden, dass sich, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom

4. Mai 2007 zu Recht vorbringt, die vorliegend in Betreibung gesetzte Forderung

nur auf ihre persönlichen nachehelichen Unterhaltsbeiträge bezieht und nicht auch

auf die Unterhaltsbeiträge der gemeinsamen Kinder.

a)

Der Beschwerdegegner machte im vorinstanzlichen Verfahren einer-

seits geltend, dass alle durch den Entscheid des Kantonsgerichtes St. Gallen vom

13. Dezember 2004 festgesetzten Unterhaltszahlungen pünktlich an die Gemeinde

A. überwiesen worden seien (vgl. act. 03/4). Er erhebt somit sinngemäss den Ein-

wand der Tilgung der Forderung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG. Wie bereits ausge-

führt, muss ein solcher Einwand mittels Urkunden bewiesen werden (vgl. dazu oben

E. 3). Einen Beweis der tatsächlichen Tilgung der Forderung be-ziehungsweise der

Bezahlung der fällig gewordenen nachehelichen Unterhaltsbeiträge der Beschwer-

deführerin an die Gemeinde A. erbrachte der Beschwerdegegner indessen nicht,

womit dieser Einwand nicht berücksichtigt werden kann. Zum anderen erhebt der

Beschwerdegegner den Einwand, dass die Beschwerdeführerin ihren Unterhaltsan-

spruch gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB an die politische Gemeinde A. abgetreten habe

und ihr daher kein direkter Unterhaltsanspruch mehr zustehe. Er macht somit sinn-

gemäss geltend, dass die Beschwerdeführerin ihre Gläubigerstellung beziehungs-

weise Aktivlegitimation aufgrund einer Abtretung eingebüsst habe.

b)

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, muss vorliegend klar

zwischen einer Inkassovollmacht im Sinne des Stellvertretungsrechts nach Art. 32

ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) und einer eigentlichen

Abtretung (sog. Zession) einer Forderung nach Art. 164 OR, welche einen Gläubi-

gerwechsel zur Folge hat, beziehungsweise einer Legalzession nach Art. 131 Abs.

3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) und Art. 289 Abs. 2 ZGB

in Verbindung mit Art. 166 OR unterschieden werden. Im Falle einer Legalzession

geht die Forderung von Gesetzes wegen auf einen neuen Gläubiger über, ohne

dass es hierfür einer besonderen Form oder einer Willenserklärung des bisherigen

Gläubigers bedarf. Bei einer Inkassovollmacht nach Art. 32 ff. OR bleibt hingegen

der Gläubiger Forderungsinhaber und hat der Bevollmächtigte eine allfällige Klage

im Namen des Vollmachtgebers beziehungsweise Gläubigers zu erheben. Dies im

Unterschied zu einer erfolgten Abtretung, bei welcher der Zessionar beziehungs-

E. 7 weise ein Dritter als neuer Inhaber der Forderung in eigenem Namen zu klagen hat

(vgl. dazu auch Urteil des Kantonsgerichts-ausschusses von Graubünden vom 29.

Oktober 2003, SKG 03 45; Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey,

Schweizerisches Obligationen-recht Allgemeiner Teil, Band II, 8. Aufl., Zürich 2003,

§ 32, S. 265 ff.). Des Weiteren steht Art. 289 ZGB im Zusammenhang mit dem An-

spruch des Kindes auf Erfüllung der Unterhaltspflicht. So bestimmt Abs. 1 von Art.

289 ZGB, dass der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zusteht und, solange

das Kind unmündig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den

Inhaber der Obhut erfüllt wird. Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt

auf, so geht der Unterhaltsanspruch nach Abs. 2 der genannten Bestimmung auf-

grund einer Legalzession mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.

Wie bereits ausgeführt, wurden vorliegend die der Beschwerdeführerin per-

sönlich zustehenden nachehelichen Unterhaltsansprüche in Betreibung gesetzt und

nicht die von der Gemeinde A. bevorschussten Unterhaltsbeiträge an die gemein-

samen Kinder. Somit findet Art. 289 Abs. 2 ZGB von vornherein keine Anwendung.

So führt die Gemeinde A. in ihrem Schreiben vom 14. Juli 2006 an den Beschwer-

degegner denn auch aus (vgl. act. 03/5), dass die Gemeinde die den Kindern zu-

stehenden Unterhaltsbeiträge bevorschusse. In einem nächsten Satz wird festge-

halten, dass die Beschwerdeführerin für das Inkasso der ihr persönlich zustehenden

Unterhaltsbeiträge der Gemeinde A. eine Inkasso- und Prozessvollmacht erteilt

habe. In Anbetracht der Tatsache, dass die Gemeinde A. den nachehelichen Unter-

halt der Beschwerdeführerin gerade nicht bevorschusst, liegt auch kein Fall einer

Legalzession im Sinne von Art. 131 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 166 OR vor,

bei welchem der nacheheliche Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Ge-

meinwesen übergeht, soweit dieses für den Unterhalt der berechtigten Person auf-

kommt.

Aus der schriftlichen Vollmacht der Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2006

(vgl. act. 03/6) kann denn auch nichts entnommen werden, was eine Zession be-

gründen würde. Die Beschwerdeführerin trat daher in keiner Weise ihren Anspruch

an die Gemeinde A. im Sinne von Art. 164 ff. OR ab. Der Hinweis auf das Doppel-

zahlungsrisiko und auf Art. 164 OR und Art. 167 OR im Schreiben vom 14. Juli 2006

bezieht sich auf die von der Gemeinde A. bevorschussten und folglich eine Lega-

lzession begründenden Unterhaltszahlungen für die gemeinsamen Kinder nach Art.

289 Abs. 2 ZGB. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, liegt bezüglich der

Geltendmachung ihres eigenen Unterhaltsanspruches eine Inkasso- und Prozess-

vollmacht im Sinne des Stellvertretungsrechts gemäss Art. 32 ff. OR an die Ge-

E. 8 meinde A. vor. Entgegen der Meinung der Vorinstanz und des Beschwerdegegners

kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Gel-

tendmachung ihres nachehelichen Unterhaltsanspruches nach wie vor persönlich

anspruchs-berechtigt und aktivlegitimiert ist. Der Einwand des Beschwerdegegners

kann daher nicht gehört werden.

c)

Angesichts des rechtskräftigen Entscheides des Kantonsgerichtes St.

Gallen vom 13. Dezember 2004 als definitiver Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80

Abs. 1 SchKG, der unbewiesenen beziehungsweise nicht zu beachtenden Ein-

wände des Beschwerdegegners und der Anspruchsberechtigung der Beschwerde-

führerin in der Sache selbst, hat die Vorinstanz zu Unrecht die definitive Rechtsöff-

nung verweigert. Somit ist für den ausgewiesenen und in Betreibung gesetzten For-

derungsbetrag von Fr. 2'100.-- die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die gel-

tend gemachten Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 86.-- kann hingegen keine

Rechtsöffnung erteilt werden, da die Pflicht des Schuldners zur Bezahlung der Be-

treibungskosten von Gesetzes wegen besteht und der Gläubiger berechtigt ist, von

Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. Falls nun die

Beschwerdeführerin gestützt auf das in der Hauptsache rechtskräftig gewordene

Urteil die Betreibung fortsetzt und es mangels Begleichung der Schuld zu einer

Pfändung und schliesslich zu einer Verwertung kommt, kann sie von Gesetzes we-

gen die Bezahlung der Betreibungskosten in der geltend gemachten Höhe verlan-

gen. Es braucht hiezu weder eines Urteilsspruchs noch eines besonderen

Rechtsöffnungsentscheides. Die von der Beschwerdeführerin bevorschussten Be-

treibungskosten sind ihr also in einem späteren Stadium der Betreibung so oder so

vom Schuldner beziehungsweise Beschwerdegegner zu bezahlen (vgl. Art 68

SchKG; PKG 1991 Nr. 30 und PKG 1982 Nr. 14).

5.

Die Rechtsöffnungsbeschwerde ist somit gutzuheissen und der ange-

fochtene Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 6. März

2007 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist in der Betreibung Nr. 06/22629

des Betreibungsamtes St. Gallen für den Betrag von Fr. 2'100.-- nebst Zins zu 5%

seit 1. Oktober 2006 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rechtsöff-

nungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Inn von Fr. 250.-- dem Be-

schwerdegegner aufzuerlegen. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfah-

rens von Fr. 300.-- gehen ebenfalls zu Lasten des Beschwerdegegners, welcher die

Beschwerdeführerin mit Fr. 1'200.-- inklusive Mehrwertsteuer für das Verfahren vor

E. 9 beiden Instanzen aussergerichtlich zu entschädigen hat (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35). Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechende angemessene Entschädigung richtet sich nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG. Da die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor beiden Instanzen anwaltlich vertreten war, erscheint die zugesprochene Entschädigung dem zeitli- chen Aufwand als angemessen.

E. 10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Rechtsöffnungs- entscheid wird aufgehoben.
  2. In der Betreibung Nr. 06/22629 des Betreibungsamtes St. Gallen wird über den Betrag von Fr. 2'100.-- nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2006 die defini- tive Rechtsöffnung erteilt.
  3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 250.-- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten von Z., welcher X. für das Verfahren vor beiden Instanzen mit Fr. 1'200.-- inklusive Mehrwert- steuer zu entschädigen hat.
  4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG.
  5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 04. Juni 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 07 20 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterIn Rehli und Sutter-Ambühl Aktuarin Duff Walser —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Schöbi, Postfach 538, Erlenweg 15, 9450 Altstätten SG, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 6. März 2007, mitgeteilt am 27. April 2007, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerde- führerin gegen Z., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Im Scheidungsverfahren der Eheleute X. und Z. genehmigte das Kan- tonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 13. Dezember 2004 betreffend Folgen der Ehescheidung die Vereinbarung, in welcher Z. verpflichtet wurde, X. monatlich Fr. 700.-- an den nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. Mit Schreiben vom 14. Juli 2006 teilte die politische Gemeinde A. Z. mit, dass die Gemeinde A. die den Kindern zustehenden Unterhaltsbeiträge ab 1. August 2006 gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB bevorschussen würde. Des Weiteren habe X. der Gemeinde für das Inkasso der ihr persönlich zustehenden Unterhaltsbeiträge die Inkasso- und Prozessvollmacht er- teilt, womit alle pflichtigen Unterhaltsbeiträge ab dem 1. August 2006 nur noch rechtsgültig an die Gemeinde A. geleistet werden könnten. B. Da die Bezahlung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge seitens Z. ausblieb, leitete X. mit Zahlungsbefehl vom 15. November 2006 eine Betreibung gegen Z. ein. Gegen den am 24. November 2006 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. 06/22629 des Betreibungsamtes St. Gallen erhob Z. Rechtsvorschlag. C. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 13. Februar 2007 verlangte X. defi- nitive Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 2'100.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2006 sowie Fr. 86.-- Betreibungskosten für die am 1. September 2006, am

1. Oktober 2006 und am 1. November 2006 fällig und schuldig gebliebenen Unter- haltsbeiträge. Als Rechtsöffnungstitel wurde der Entscheid des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 13. Dezember 2004 beigelegt, dessen Rechtskraft am 19. Dezember 2006 bescheinigt wurde. D. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 6. März 2007 vor dem Be- zirksgerichtspräsidium Inn war Z. persönlich anwesend und beantragte die vollum- fängliche Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Als Begründung führte er aus, dass aufgrund des Schreibens der Gemeinde A. vom 14. Juli 2006 X. ihren Unter- haltsanspruch gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB an die Gemeinde A. abgetreten habe und sie deshalb den Unterhaltsanspruch nicht mehr selbst geltend machen könne. E. Mit Entscheid vom 6. März 2007, mitgeteilt am 27. April 2007, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Inn wie folgt: "1. In der Betreibung Nr. 06/22629 des BA St. Gallen wird keine Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Gebühren des Bezirksamtes Inn im Betrage von Fr. 250.00 werden bei der Gesuchstellerin erhoben. Sie sind innert 30 Ta- gen auf das Konto des Bezirksgerichtes Inn zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung)

3 4. (Mitteilung)." Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäss Ausführungen von Z. X. die Unterhaltsansprüche gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB an die politische Gemeinde A. abgetreten habe. Somit stehe X. kein Unterhaltsanspruch mehr zu. Gemäss Schrei- ben der politischen Gemeinde A. vom 14. Juli 2006 könne Z. die Unterhaltsbeiträge an seine Ehefrau nur noch rechtsgültig an die Gemeinde leisten. Werde die Voll- streckung des Unterhaltsanspruchs mittels Inkassoabtretung einer Gemeinde oder Behörde übertragen, so verliere die im Urteil genannte Unterhaltsberechtigte die Gläubigerstellung. Damit anerkenne X., keine Ansprüche auf Unterhaltsbeiträge mehr erheben zu können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erwerbe der Zessionar das volle Eigentum mit allen damit verbundenen Wirkungen. Die In- kassozession sei somit wie eine normale Abtretung zu behandeln. X. sei demzu- folge nicht aktivlegitimiert und es könne im vorliegenden Fall keine Rechtsöffnung erteilt werden. F. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 6. März 2007, mitgeteilt am 27. April 2007, erhob X. am 4. Mai 2007 Rechtsöffnungs- beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 6. März 2007 sei aufzuheben. 2. Es sei in der Betreibung Nr. 06/22629 des Betreibungsamtes St. Gallen vom 15.11.2006 für den Betrag von Fr. 2'100.00 nebst Zins zu 5% seit 01.10.2006 sowie Fr. 86.00 Betreibungskosten die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zum Entscheid zurückzu- weisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Schuldners." Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die politische Ge- meinde A. in ihrem Schreiben vom 14. Juli 2006 lediglich darauf verwiesen habe, dass sie die den Kindern zustehenden Unterhaltsbeiträge bevorschusse und des- halb der diesbezügliche Kinder-Unterhaltsanspruch nach Art. 289 Abs. 2 ZGB der Gemeinde A. zustehen würde. In Betreibung seien jedoch die persönlichen Unter- haltsbeiträge von X. gesetzt worden. Darauf beziehe sich Art. 289 Abs. 2 ZGB ge- rade nicht und Art. 131 Abs. 3 ZGB sei nicht erwähnt. Ein Legalzessions-Tatbestand wie er von Z. vorgebracht und von der Vorinstanz angenommen worden sei, be- stehe nicht. X. habe vorliegend lediglich eine Vollmacht im Sinne von Art. 32 OR

4 erteilt; sie sei somit nach wie vor Gläubigerin und könne die Rechtsöffnung verlan- gen. G. Das Bezirksgerichtspräsidium Inn verzichtete mit Schreiben vom 9. Mai 2007 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Z. reichte keine Vernehmlas- sung ein. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungs- sachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Voll- ziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Ent- scheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die vorliegend frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbe- stimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Ab- gestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzli- chen Richter zur Verfügung standen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbin- dung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO unzulässig, es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind. Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurtei- lung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14). Die von der Beschwerdeführerin mit der Rechtsöffnungsbeschwerde eingereichten Beilagen zwei, drei und vier standen allesamt bereits der Vorinstanz zur Verfügung (vgl. act. 01.1/2, 01.1/3, 01.1/4). Es

5 handelt sich somit um keine neuen Beweismittel im Sinne von Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO. Ist die Sache spruchreif, fällt der Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 235 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO ohne weiteres den Entscheid. Da die Sache im vorliegenden summarischen Verfahren (vgl. Art. 25 Ziffer 2 lit. a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) und Art. 137 Ziffer 2 ZPO) spruchreif ist, hat eine Rückweisung an die Vorinstanz zu unterbleiben. Der Kantonsgerichtsauschuss entscheidet daher in der Sache selbst, weshalb das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen ist. Eine – ausnahmsweise vorgesehene – Rückweisung wäre nur dann vorzunehmen, wenn die Sache nicht spruchreif wäre (vgl. Art. 235 Abs. 3 ZPO), was jedoch – wie dargelegt – vorliegend nicht der Fall ist. 3. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseiti- gen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungs- richter nicht zu entscheiden (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, §19 N. 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Unter Tilgung ist nicht nur Zahlung der Forderung zu verstehen, sondern jeder zivilrechtliche Untergang der Forderung nach Erlass des Entscheides. Der Schuldner kann folglich mit Urkunden beweisen, dass der Betreibende nicht mehr Gläubiger ist, da er die im Urteil zugesprochene und in Betreibung gesetzte Forderung inzwischen abgetreten hat (vgl. Daniel Stae- helin, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Ba- sel/Genf/München 1998, N. 14 zu Art. 81 SchKG). 4. Im vorliegenden Fall ist ein rechtskräftiger Entscheid des Kantonsge- richtes St. Gallen vom 13. Dezember 2004 vorhanden, welcher die Leistungspflicht des Beschwerdegegners hinsichtlich der monatlichen nachehelichen Unterhaltsbei- träge zugunsten der Beschwerdeführerin festhält. Damit liegt grundsätzlich ein de- finitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor. Der Beschwer-

6 degegner brachte im vorinstanzlichen Verfahren nun Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vor, welche im Folgenden zu prüfen sind. Vorweg kann fest- gehalten werden, dass sich, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom

4. Mai 2007 zu Recht vorbringt, die vorliegend in Betreibung gesetzte Forderung nur auf ihre persönlichen nachehelichen Unterhaltsbeiträge bezieht und nicht auch auf die Unterhaltsbeiträge der gemeinsamen Kinder. a) Der Beschwerdegegner machte im vorinstanzlichen Verfahren einer- seits geltend, dass alle durch den Entscheid des Kantonsgerichtes St. Gallen vom

13. Dezember 2004 festgesetzten Unterhaltszahlungen pünktlich an die Gemeinde A. überwiesen worden seien (vgl. act. 03/4). Er erhebt somit sinngemäss den Ein- wand der Tilgung der Forderung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG. Wie bereits ausge- führt, muss ein solcher Einwand mittels Urkunden bewiesen werden (vgl. dazu oben E. 3). Einen Beweis der tatsächlichen Tilgung der Forderung be-ziehungsweise der Bezahlung der fällig gewordenen nachehelichen Unterhaltsbeiträge der Beschwer- deführerin an die Gemeinde A. erbrachte der Beschwerdegegner indessen nicht, womit dieser Einwand nicht berücksichtigt werden kann. Zum anderen erhebt der Beschwerdegegner den Einwand, dass die Beschwerdeführerin ihren Unterhaltsan- spruch gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB an die politische Gemeinde A. abgetreten habe und ihr daher kein direkter Unterhaltsanspruch mehr zustehe. Er macht somit sinn- gemäss geltend, dass die Beschwerdeführerin ihre Gläubigerstellung beziehungs- weise Aktivlegitimation aufgrund einer Abtretung eingebüsst habe. b) Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, muss vorliegend klar zwischen einer Inkassovollmacht im Sinne des Stellvertretungsrechts nach Art. 32 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) und einer eigentlichen Abtretung (sog. Zession) einer Forderung nach Art. 164 OR, welche einen Gläubi- gerwechsel zur Folge hat, beziehungsweise einer Legalzession nach Art. 131 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) und Art. 289 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 166 OR unterschieden werden. Im Falle einer Legalzession geht die Forderung von Gesetzes wegen auf einen neuen Gläubiger über, ohne dass es hierfür einer besonderen Form oder einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf. Bei einer Inkassovollmacht nach Art. 32 ff. OR bleibt hingegen der Gläubiger Forderungsinhaber und hat der Bevollmächtigte eine allfällige Klage im Namen des Vollmachtgebers beziehungsweise Gläubigers zu erheben. Dies im Unterschied zu einer erfolgten Abtretung, bei welcher der Zessionar beziehungs-

7 weise ein Dritter als neuer Inhaber der Forderung in eigenem Namen zu klagen hat (vgl. dazu auch Urteil des Kantonsgerichts-ausschusses von Graubünden vom 29. Oktober 2003, SKG 03 45; Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey, Schweizerisches Obligationen-recht Allgemeiner Teil, Band II, 8. Aufl., Zürich 2003, § 32, S. 265 ff.). Des Weiteren steht Art. 289 ZGB im Zusammenhang mit dem An- spruch des Kindes auf Erfüllung der Unterhaltspflicht. So bestimmt Abs. 1 von Art. 289 ZGB, dass der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zusteht und, solange das Kind unmündig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt wird. Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch nach Abs. 2 der genannten Bestimmung auf- grund einer Legalzession mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. Wie bereits ausgeführt, wurden vorliegend die der Beschwerdeführerin per- sönlich zustehenden nachehelichen Unterhaltsansprüche in Betreibung gesetzt und nicht die von der Gemeinde A. bevorschussten Unterhaltsbeiträge an die gemein- samen Kinder. Somit findet Art. 289 Abs. 2 ZGB von vornherein keine Anwendung. So führt die Gemeinde A. in ihrem Schreiben vom 14. Juli 2006 an den Beschwer- degegner denn auch aus (vgl. act. 03/5), dass die Gemeinde die den Kindern zu- stehenden Unterhaltsbeiträge bevorschusse. In einem nächsten Satz wird festge- halten, dass die Beschwerdeführerin für das Inkasso der ihr persönlich zustehenden Unterhaltsbeiträge der Gemeinde A. eine Inkasso- und Prozessvollmacht erteilt habe. In Anbetracht der Tatsache, dass die Gemeinde A. den nachehelichen Unter- halt der Beschwerdeführerin gerade nicht bevorschusst, liegt auch kein Fall einer Legalzession im Sinne von Art. 131 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 166 OR vor, bei welchem der nacheheliche Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Ge- meinwesen übergeht, soweit dieses für den Unterhalt der berechtigten Person auf- kommt. Aus der schriftlichen Vollmacht der Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2006 (vgl. act. 03/6) kann denn auch nichts entnommen werden, was eine Zession be- gründen würde. Die Beschwerdeführerin trat daher in keiner Weise ihren Anspruch an die Gemeinde A. im Sinne von Art. 164 ff. OR ab. Der Hinweis auf das Doppel- zahlungsrisiko und auf Art. 164 OR und Art. 167 OR im Schreiben vom 14. Juli 2006 bezieht sich auf die von der Gemeinde A. bevorschussten und folglich eine Lega- lzession begründenden Unterhaltszahlungen für die gemeinsamen Kinder nach Art. 289 Abs. 2 ZGB. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, liegt bezüglich der Geltendmachung ihres eigenen Unterhaltsanspruches eine Inkasso- und Prozess- vollmacht im Sinne des Stellvertretungsrechts gemäss Art. 32 ff. OR an die Ge-

8 meinde A. vor. Entgegen der Meinung der Vorinstanz und des Beschwerdegegners kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Gel- tendmachung ihres nachehelichen Unterhaltsanspruches nach wie vor persönlich anspruchs-berechtigt und aktivlegitimiert ist. Der Einwand des Beschwerdegegners kann daher nicht gehört werden. c) Angesichts des rechtskräftigen Entscheides des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 13. Dezember 2004 als definitiver Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG, der unbewiesenen beziehungsweise nicht zu beachtenden Ein- wände des Beschwerdegegners und der Anspruchsberechtigung der Beschwerde- führerin in der Sache selbst, hat die Vorinstanz zu Unrecht die definitive Rechtsöff- nung verweigert. Somit ist für den ausgewiesenen und in Betreibung gesetzten For- derungsbetrag von Fr. 2'100.-- die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die gel- tend gemachten Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 86.-- kann hingegen keine Rechtsöffnung erteilt werden, da die Pflicht des Schuldners zur Bezahlung der Be- treibungskosten von Gesetzes wegen besteht und der Gläubiger berechtigt ist, von Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. Falls nun die Beschwerdeführerin gestützt auf das in der Hauptsache rechtskräftig gewordene Urteil die Betreibung fortsetzt und es mangels Begleichung der Schuld zu einer Pfändung und schliesslich zu einer Verwertung kommt, kann sie von Gesetzes we- gen die Bezahlung der Betreibungskosten in der geltend gemachten Höhe verlan- gen. Es braucht hiezu weder eines Urteilsspruchs noch eines besonderen Rechtsöffnungsentscheides. Die von der Beschwerdeführerin bevorschussten Be- treibungskosten sind ihr also in einem späteren Stadium der Betreibung so oder so vom Schuldner beziehungsweise Beschwerdegegner zu bezahlen (vgl. Art 68 SchKG; PKG 1991 Nr. 30 und PKG 1982 Nr. 14). 5. Die Rechtsöffnungsbeschwerde ist somit gutzuheissen und der ange- fochtene Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 6. März 2007 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist in der Betreibung Nr. 06/22629 des Betreibungsamtes St. Gallen für den Betrag von Fr. 2'100.-- nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2006 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rechtsöff- nungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Inn von Fr. 250.-- dem Be- schwerdegegner aufzuerlegen. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens von Fr. 300.-- gehen ebenfalls zu Lasten des Beschwerdegegners, welcher die Beschwerdeführerin mit Fr. 1'200.-- inklusive Mehrwertsteuer für das Verfahren vor

9 beiden Instanzen aussergerichtlich zu entschädigen hat (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35). Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechende angemessene Entschädigung richtet sich nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG. Da die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor beiden Instanzen anwaltlich vertreten war, erscheint die zugesprochene Entschädigung dem zeitli- chen Aufwand als angemessen.

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Rechtsöffnungs- entscheid wird aufgehoben. 2. In der Betreibung Nr. 06/22629 des Betreibungsamtes St. Gallen wird über den Betrag von Fr. 2'100.-- nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2006 die defini- tive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 250.-- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten von Z., welcher X. für das Verfahren vor beiden Instanzen mit Fr. 1'200.-- inklusive Mehrwert- steuer zu entschädigen hat. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: