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SKG 2006 22

Graubünden · 2006-05-15 · Deutsch GR

definitive Rechtsöffnung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2006 13\x3Cbr\x3E | Rechtsöffnung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 A.

In einem zwischen der A. GmbH und X1 und X2 anhängigen Forde-

rungsprozess mit einem Streitwert von erheblich über Fr. 8'000.-- (Art. 19 Ziff. 1 ZPO

und Art. 218 ZPO) verpflichtete das Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit Verfügung

vom 28. September 2005, mitgeteilt am 29. September 2005, die A. GmbH zur Si-

cherstellung eines Betrages von Fr. 12'000.-- zur Deckung der mutmasslichen aus-

sergerichtlichen Kosten von X1 und X2. Die Verfahrenskosten wurden der A. GmbH

auferlegt, welche überdies X1 und X2 ausseramtlich mit Fr. 300.-- zu entschädigen

hatte.

B.

Die A. GmbH liess diese Verfügung am 20. Oktober 2005 anfechten.

Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Leistung einer

Sicherheit zwecks Deckung der mutmasslichen ausseramtlichen Kosten sei abzu-

weisen.

C.

Mit Beiurteil vom 28. November 2005, mitgeteilt am 5. Dezember

2005, wies der Bezirksgerichtsausschuss Plessur die Beschwerde ab. Der unterle-

genen A. GmbH wurden die Verfahrenskosten auferlegt und sie wurde verpflichtet,

X1 und X2 ausseramtlich mit Fr. 500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

D.

Mit Zahlungsbefehl Nr. 20600445 des Betreibungsamtes Kreis

Rhäzüns vom 24. Februar 2006, zugestellt am 6. März 2006, liessen X1 und X2 die

A. GmbH für den Betrag von Fr. 800.-- nebst Zins zu 5 % seit 23. Februar 2006

betreiben. Forderungsgrund waren die in der Verfügung des Bezirksgerichtspräsi-

diums Plessur vom 28. September 2005 (Fr. 300.--) sowie im Beiurteil des Bezirks-

gerichtsauschusses Plessur vom 28. November 2005 (Fr. 500.--) zugesprochenen

ausseramtlichen Entschädigungen. Dagegen erhob die A. GmbH am 16. März 2006

Rechtsvorschlag.

E.

Gestützt auf den Zahlungsbefehl vom 24. Februar 2006, die Verfü-

gung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 28. September 2005 sowie das

Beiurteil des Bezirksgerichtsauschusses Plessur vom 28. November 2005 verlang-

ten X1 und X2 am 27. März 2006 beim Bezirksgerichtspräsidenten Imboden die

Beseitigung des Rechtsvorschlages und die Gewährung der definitiven Rechtsöff-

nung.

F.

Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 6. April 2006, gleichentags mitge-

teilt, erteilte der Bezirksgerichtspräsident Imboden den Gesuchstellern die definitive

Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. 20600445 des Betreibungsamtes Kreis

Rhäzüns für den Betrag von Fr. 800.-- nebst Zins zu 5 % seit 23. Februar 2006. In

E. 3 der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl die Verfügung des

Bezirksgerichtspräsidiums Plessur als auch das Beiurteil des Bezirksgerichtsaus-

chusses Plessur mit deren Mitteilung in formelle Rechtskraft erwachsen seien und

somit vollstreckt werden können.

G.

Gegen diesen Entscheid erhob die A. GmbH am 18. April 2006 (Datum

der Poststempels) Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden

mit dem Begehren, den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten

Imboden aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung unter Kosten- und Entschä-

digungsfolge zu verweigern.

Die Beschwerdegegner verzichteten mit Schreiben vom 21. April 2006 auf

eine Vernehmlassung.

Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Rechtsbegehren

sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in

den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1.

Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungs-

sachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordung des Kantons Graubün-

den (ZPO) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG) innert zehn

Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantons-

gerichtsausschuss erhoben werden. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung

anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderun-

gen beantragt werden (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2

ZPO). Die Beschwerde der A. GmbH gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Be-

zirksgerichtspräsidiums Imboden vom 6. April 2006, mitgeteilt gleichentags, trägt

das offensichtlich falsche Datum „4. April 2006“. Bei der Post wurde die Beschwerde

am 18. April 2006 - und somit innert Frist - aufgegeben; dieses Datum ist massge-

blich. Auf die vorliegend frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit

einzutreten.

2.

Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO

in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der

angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbe-

E. 4 stimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Ab-

gestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzli-

chen Richter zur Verfügung standen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer

Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbin-

dung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO unzulässig, es sei denn, es handle sich um solche zu

prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind.

Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurtei-

lung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen

wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14).

3.a)

Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bildet ausschliess-

lich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der

die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den

materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entschei-

den (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon-

kursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, §19 N. 22). Verfügt der Gläubiger über einen voll-

streckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil gemäss Art. 80 Abs. 1

SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betrie-

bene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des

Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (vgl. Art.

81 Abs. 1 SchKG).

b)

Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die

definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren

gerichtlichen Urteil beruht. Vollstreckbarkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt vor,

wenn das Urteil nicht nur vollstreckbar, sondern auch in formelle Rechtskraft er-

wachsen ist (vgl. BGE 113 III 6, 9 sowie BGE 105 III 43, 44), d.h. wenn es endgültig

geworden ist, weil es nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel, dem von Ge-

setzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, angefochten werden kann. Die for-

melle Rechtskraft und Vollstreckbarkeit hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes

wegen zu prüfen (vgl. Daniel Staehelin, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel

Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon-

kurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 7 und N 9 zu Art. 80 SchKG). Im

Rechtsöffnungsentscheid vom 6. April 2006 ging der Bezirksgerichtspräsident Im-

boden davon aus, dass der Entscheid über die Sicherstellung der aussergerichtli-

chen Kosten gleich wie eine vorsorgliche Massnahme mit der Mitteilung an die Par-

teien in formelle Rechtskraft erwachse. Diese Überlegung ist unrichtig. Zur Abgren-

E. 5 zung von vorsorglichen Massnahmen gegenüber prozessleitenden Entscheiden

dient das Kriterium des Regelungsgegenstandes. Die Kautionsleistung des Klägers

für die aussergerichtlichen Kosten des Beklagten hat keinen unmittelbaren Bezug

zum Streitgegenstand. Für deren Anordnung ist das mutmassliche Prozessergebnis

ohne Bedeutung, weshalb sie sich deutlich von der Anordnung von vorsorglichen

Massnahmen unterscheidet und den prozessleitenden Entscheiden zuzuordnen ist

(vgl. Benedikt A. Suter, Grundsätze der prozessleitenden Entscheidung im Zivilpro-

zess, Diss. Basel 1993, S. 53). Auch prozessleitende Entscheidungen können in

formelle Rechtskraft erwachsen; allerdings dann nicht, wenn sie mit einem gegen

die Endentscheidung gerichteten ordentlichen Rechtmittel angefochten werden

können (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 362, Fn. 13).

Gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO hemmt die Berufung Rechtskraft (formelle Rechts-

kraft) und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides im Rahmen der Rechts-

mittelanträge.

4.a)

Es ist daher zu prüfen, ob die beiden Entscheide (Verfügung des Be-

zirksgerichtspräsidiums Plessur vom 28. September 2005 und Beiurteil des Bezirks-

gerichtsauschusses Plessur vom 28. November 2005) mit dem Rechtsmittel gegen

den Hauptentscheid überprüft werden können. Da die Anordnung einer Sicherheits-

leistung zur Deckung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten der Gegenpar-

tei durch den Gerichtspräsidenten gemäss Art. 40 ZPO eine prozessleitende Verfü-

gung darstellt, wird sie nur für die Dauer des Prozesses getroffen und hat keinen

Einfluss auf die definitive Kostentragung nach Abschluss des Verfahrens. Die pro-

zessleitende Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 28. Septem-

ber 2005 wurde mit der zutreffenden Beschwerde gemäss Art. 237 ZPO angefoch-

ten, welche als Beiurteil erledigt wurde (Art. 237 Abs. 4 ZPO). Ein solches Beiurteil

kann nur zusammen mit dem Haupturteil weiter gezogen werden, eine selbständige

Anfechtung ist nicht möglich (vgl. Art. 123 Abs. 4 ZPO sowie PKG 1984 Nr. 24 und

PKG 1991 Nr. 22). Unterliegt das Haupturteil der Berufung (Art. 218 Abs. 1 in Ver-

bindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO), wird man auch die im Beiurteil getroffene Kosten-

verteilung mit diesem Rechtsmittel rügen können (vgl. Art. 218 Abs. 2 ZPO). Das

Kantonsgericht kann Beiurteile in jeder Hinsicht frei überprüfen, d.h. auch im Kos-

tenpunkt aufheben oder abändern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwei-

sen, dass die Verteilung der amtlichen Kosten und die Höhe der ausseramtlichen

Entschädigung in einem engen Zusammenhang mit dem Ausgang der Prozessbe-

schwerde stehen. Da eine materielle Überprüfung des Beiurteils erst im Rahmen

des Berufungsverfahrens möglich ist, kann auch erst dort sinnvollerweise endgültig

über den Kostenpunkt entschieden werden (vgl. PKG 1991 Nr. 22, S. 93).

E. 6 b)

Auf Grund der beschränkten Offizialmaxime im Rechtsöffnungsverfah-

ren (Art. 138 Ziff. 4 ZPO) ist es zulässig, dass der Richter gewisse Abklärungen trifft

(PKG 1992 Nr. 32). Vom Bezirksgericht Plessur war zu vernehmen, dass das Haupt-

verfahren bis zum 30. Juni 2006 sistiert wurde, es ist folglich noch hängig. Es ist

also denkbar, dass gegen einen Entscheid (Streitwert erheblich über Fr. 8'000.-)

das Rechtsmittel der Berufung ergriffen wird. Als ordentliches Rechtsmittel hemmt

die Berufung den Eintritt der formellen Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des

angefochtenen Entscheides im Rahmen der Rechtsmittelanträge (Art. 124 Abs. 1

am Ende ZPO). Das bedeutet, dass sowohl die Verfügung des Bezirksgerichtsprä-

sidenten Plessur vom 28. September 2005 als auch das Beiurteil des Bezirksge-

richtsauschusses Plessur vom 28. November 2005 in einem allfälligen Berufungs-

verfahren gegen das Haupturteil bezüglich des Kostenpunktes überprüft werden

können. Das ordentliche Rechtsmittel würde den Eintritt der formellen Rechtskraft

sowohl für das Haupturteil als auch für die beiden prozessleitenden Entscheide

hemmen. Die Verfügung und das Beiurteil über die Deckung der mutmasslichen

aussergerichtlichen Kosten stellen somit keine als definitive Rechtsöffnungstitel im

Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG geltende vollstreckbare Urteile dar, weil sie nur

zusammen mit dem Endentscheid in der Sache in Rechtskraft erwachsen können

(vgl. die ähnliche Konstellation, die das Bundesgericht in Praxis 2006, Nr. 33 ent-

schieden hat). Dies trifft selbstredend - wie bei prozessleitenden Entscheiden über

die Deckung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten - auch für vorläufig voll-

streckbare Entscheide zu, da sie eben - wie einlässlich dargelegt - noch nicht formell

rechtskräftig sind (vgl. D. Staehelin, a.a.O. N 7 zu Art. 80 SchKG). Unter diesen

Umständen erweist sich die Beschwerde der A. GmbH als begründet und ist gutzu-

heissen. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidi-

ums Imboden vom 6. April 2006, mitgeteilt am 6. April 2006, ist aufzuheben und das

Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr.

20600445 des Betreibungsamtes Rhäzüns ist abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rechtsöff-

nungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden von Fr. 150.- den Be-

schwerdegegnern aufzuerlegen, welche die Beschwerdeführerin zudem mit Fr.

200.- inkl. MWST zu entschädigen haben. Die Kosten des vorliegenden Beschwer-

deverfahrens von Fr. 200.- gehen ebenfalls zu Lasten der Beschwerdegegner, wel-

che die Beschwerdeführerin wiederum mit Fr. 200.- inkl. MWST aussergerichtlich

zu entschädigen haben (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 und Art. 62

Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs).

E. 7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.
  2. In der Betreibungs-Nr. 20600445 des Betreibungsamtes Rhäzüns wird die definitive Rechtsöffnung verweigert und das entsprechende Gesuch abge- wiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 150.- gehen zu Lasten der Beschwerdegegner, welche die Beschwerdeführerin mit Fr. 200.- inkl. MWST zu entschädigen haben.
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.- gehen zu Lasten der Beschwerdegegner, welche die Beschwerdeführerin mit Fr. 200.- inkl. MWST zu entschädigen haben.
  5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. Mai 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 06 22 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Rehli Aktuarin ad hoc Zanetti —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache d e r A . G m b H, Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertre- ten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 6. April 2006, mitgeteilt am 6. April 2006, in Sachen X1 und X2, Gläubiger, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Suender- hauf, Postfach, Gäuggelistrasse 29, 7001 Chur, gegen die Schuldnerin, Gesuchs- gegnerin und Beschwerdeführerin, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. In einem zwischen der A. GmbH und X1 und X2 anhängigen Forde- rungsprozess mit einem Streitwert von erheblich über Fr. 8'000.-- (Art. 19 Ziff. 1 ZPO und Art. 218 ZPO) verpflichtete das Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit Verfügung vom 28. September 2005, mitgeteilt am 29. September 2005, die A. GmbH zur Si- cherstellung eines Betrages von Fr. 12'000.-- zur Deckung der mutmasslichen aus- sergerichtlichen Kosten von X1 und X2. Die Verfahrenskosten wurden der A. GmbH auferlegt, welche überdies X1 und X2 ausseramtlich mit Fr. 300.-- zu entschädigen hatte. B. Die A. GmbH liess diese Verfügung am 20. Oktober 2005 anfechten. Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Leistung einer Sicherheit zwecks Deckung der mutmasslichen ausseramtlichen Kosten sei abzu- weisen. C. Mit Beiurteil vom 28. November 2005, mitgeteilt am 5. Dezember 2005, wies der Bezirksgerichtsausschuss Plessur die Beschwerde ab. Der unterle- genen A. GmbH wurden die Verfahrenskosten auferlegt und sie wurde verpflichtet, X1 und X2 ausseramtlich mit Fr. 500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. D. Mit Zahlungsbefehl Nr. 20600445 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns vom 24. Februar 2006, zugestellt am 6. März 2006, liessen X1 und X2 die A. GmbH für den Betrag von Fr. 800.-- nebst Zins zu 5 % seit 23. Februar 2006 betreiben. Forderungsgrund waren die in der Verfügung des Bezirksgerichtspräsi- diums Plessur vom 28. September 2005 (Fr. 300.--) sowie im Beiurteil des Bezirks- gerichtsauschusses Plessur vom 28. November 2005 (Fr. 500.--) zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigungen. Dagegen erhob die A. GmbH am 16. März 2006 Rechtsvorschlag. E. Gestützt auf den Zahlungsbefehl vom 24. Februar 2006, die Verfü- gung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 28. September 2005 sowie das Beiurteil des Bezirksgerichtsauschusses Plessur vom 28. November 2005 verlang- ten X1 und X2 am 27. März 2006 beim Bezirksgerichtspräsidenten Imboden die Beseitigung des Rechtsvorschlages und die Gewährung der definitiven Rechtsöff- nung. F. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 6. April 2006, gleichentags mitge- teilt, erteilte der Bezirksgerichtspräsident Imboden den Gesuchstellern die definitive Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. 20600445 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns für den Betrag von Fr. 800.-- nebst Zins zu 5 % seit 23. Februar 2006. In

3 der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur als auch das Beiurteil des Bezirksgerichtsaus- chusses Plessur mit deren Mitteilung in formelle Rechtskraft erwachsen seien und somit vollstreckt werden können. G. Gegen diesen Entscheid erhob die A. GmbH am 18. April 2006 (Datum der Poststempels) Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem Begehren, den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung unter Kosten- und Entschä- digungsfolge zu verweigern. Die Beschwerdegegner verzichteten mit Schreiben vom 21. April 2006 auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Rechtsbegehren sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungs- sachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordung des Kantons Graubün- den (ZPO) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantons- gerichtsausschuss erhoben werden. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderun- gen beantragt werden (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde der A. GmbH gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Be- zirksgerichtspräsidiums Imboden vom 6. April 2006, mitgeteilt gleichentags, trägt das offensichtlich falsche Datum „4. April 2006“. Bei der Post wurde die Beschwerde am 18. April 2006 - und somit innert Frist - aufgegeben; dieses Datum ist massge- blich. Auf die vorliegend frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbe-

4 stimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Ab- gestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzli- chen Richter zur Verfügung standen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbin- dung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO unzulässig, es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind. Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurtei- lung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14). 3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bildet ausschliess- lich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entschei- den (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon- kursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, §19 N. 22). Verfügt der Gläubiger über einen voll- streckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betrie- bene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). b) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Vollstreckbarkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn das Urteil nicht nur vollstreckbar, sondern auch in formelle Rechtskraft er- wachsen ist (vgl. BGE 113 III 6, 9 sowie BGE 105 III 43, 44), d.h. wenn es endgültig geworden ist, weil es nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel, dem von Ge- setzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, angefochten werden kann. Die for- melle Rechtskraft und Vollstreckbarkeit hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Daniel Staehelin, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 7 und N 9 zu Art. 80 SchKG). Im Rechtsöffnungsentscheid vom 6. April 2006 ging der Bezirksgerichtspräsident Im- boden davon aus, dass der Entscheid über die Sicherstellung der aussergerichtli- chen Kosten gleich wie eine vorsorgliche Massnahme mit der Mitteilung an die Par- teien in formelle Rechtskraft erwachse. Diese Überlegung ist unrichtig. Zur Abgren-

5 zung von vorsorglichen Massnahmen gegenüber prozessleitenden Entscheiden dient das Kriterium des Regelungsgegenstandes. Die Kautionsleistung des Klägers für die aussergerichtlichen Kosten des Beklagten hat keinen unmittelbaren Bezug zum Streitgegenstand. Für deren Anordnung ist das mutmassliche Prozessergebnis ohne Bedeutung, weshalb sie sich deutlich von der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen unterscheidet und den prozessleitenden Entscheiden zuzuordnen ist (vgl. Benedikt A. Suter, Grundsätze der prozessleitenden Entscheidung im Zivilpro- zess, Diss. Basel 1993, S. 53). Auch prozessleitende Entscheidungen können in formelle Rechtskraft erwachsen; allerdings dann nicht, wenn sie mit einem gegen die Endentscheidung gerichteten ordentlichen Rechtmittel angefochten werden können (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 362, Fn. 13). Gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO hemmt die Berufung Rechtskraft (formelle Rechts- kraft) und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides im Rahmen der Rechts- mittelanträge. 4.a) Es ist daher zu prüfen, ob die beiden Entscheide (Verfügung des Be- zirksgerichtspräsidiums Plessur vom 28. September 2005 und Beiurteil des Bezirks- gerichtsauschusses Plessur vom 28. November 2005) mit dem Rechtsmittel gegen den Hauptentscheid überprüft werden können. Da die Anordnung einer Sicherheits- leistung zur Deckung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten der Gegenpar- tei durch den Gerichtspräsidenten gemäss Art. 40 ZPO eine prozessleitende Verfü- gung darstellt, wird sie nur für die Dauer des Prozesses getroffen und hat keinen Einfluss auf die definitive Kostentragung nach Abschluss des Verfahrens. Die pro- zessleitende Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 28. Septem- ber 2005 wurde mit der zutreffenden Beschwerde gemäss Art. 237 ZPO angefoch- ten, welche als Beiurteil erledigt wurde (Art. 237 Abs. 4 ZPO). Ein solches Beiurteil kann nur zusammen mit dem Haupturteil weiter gezogen werden, eine selbständige Anfechtung ist nicht möglich (vgl. Art. 123 Abs. 4 ZPO sowie PKG 1984 Nr. 24 und PKG 1991 Nr. 22). Unterliegt das Haupturteil der Berufung (Art. 218 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO), wird man auch die im Beiurteil getroffene Kosten- verteilung mit diesem Rechtsmittel rügen können (vgl. Art. 218 Abs. 2 ZPO). Das Kantonsgericht kann Beiurteile in jeder Hinsicht frei überprüfen, d.h. auch im Kos- tenpunkt aufheben oder abändern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwei- sen, dass die Verteilung der amtlichen Kosten und die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung in einem engen Zusammenhang mit dem Ausgang der Prozessbe- schwerde stehen. Da eine materielle Überprüfung des Beiurteils erst im Rahmen des Berufungsverfahrens möglich ist, kann auch erst dort sinnvollerweise endgültig über den Kostenpunkt entschieden werden (vgl. PKG 1991 Nr. 22, S. 93).

6 b) Auf Grund der beschränkten Offizialmaxime im Rechtsöffnungsverfah- ren (Art. 138 Ziff. 4 ZPO) ist es zulässig, dass der Richter gewisse Abklärungen trifft (PKG 1992 Nr. 32). Vom Bezirksgericht Plessur war zu vernehmen, dass das Haupt- verfahren bis zum 30. Juni 2006 sistiert wurde, es ist folglich noch hängig. Es ist also denkbar, dass gegen einen Entscheid (Streitwert erheblich über Fr. 8'000.-) das Rechtsmittel der Berufung ergriffen wird. Als ordentliches Rechtsmittel hemmt die Berufung den Eintritt der formellen Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides im Rahmen der Rechtsmittelanträge (Art. 124 Abs. 1 am Ende ZPO). Das bedeutet, dass sowohl die Verfügung des Bezirksgerichtsprä- sidenten Plessur vom 28. September 2005 als auch das Beiurteil des Bezirksge- richtsauschusses Plessur vom 28. November 2005 in einem allfälligen Berufungs- verfahren gegen das Haupturteil bezüglich des Kostenpunktes überprüft werden können. Das ordentliche Rechtsmittel würde den Eintritt der formellen Rechtskraft sowohl für das Haupturteil als auch für die beiden prozessleitenden Entscheide hemmen. Die Verfügung und das Beiurteil über die Deckung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten stellen somit keine als definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG geltende vollstreckbare Urteile dar, weil sie nur zusammen mit dem Endentscheid in der Sache in Rechtskraft erwachsen können (vgl. die ähnliche Konstellation, die das Bundesgericht in Praxis 2006, Nr. 33 ent- schieden hat). Dies trifft selbstredend - wie bei prozessleitenden Entscheiden über die Deckung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten - auch für vorläufig voll- streckbare Entscheide zu, da sie eben - wie einlässlich dargelegt - noch nicht formell rechtskräftig sind (vgl. D. Staehelin, a.a.O. N 7 zu Art. 80 SchKG). Unter diesen Umständen erweist sich die Beschwerde der A. GmbH als begründet und ist gutzu- heissen. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidi- ums Imboden vom 6. April 2006, mitgeteilt am 6. April 2006, ist aufzuheben und das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. 20600445 des Betreibungsamtes Rhäzüns ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rechtsöff- nungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden von Fr. 150.- den Be- schwerdegegnern aufzuerlegen, welche die Beschwerdeführerin zudem mit Fr. 200.- inkl. MWST zu entschädigen haben. Die Kosten des vorliegenden Beschwer- deverfahrens von Fr. 200.- gehen ebenfalls zu Lasten der Beschwerdegegner, wel- che die Beschwerdeführerin wiederum mit Fr. 200.- inkl. MWST aussergerichtlich zu entschädigen haben (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs).

7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. In der Betreibungs-Nr. 20600445 des Betreibungsamtes Rhäzüns wird die definitive Rechtsöffnung verweigert und das entsprechende Gesuch abge- wiesen. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 150.- gehen zu Lasten der Beschwerdegegner, welche die Beschwerdeführerin mit Fr. 200.- inkl. MWST zu entschädigen haben. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.- gehen zu Lasten der Beschwerdegegner, welche die Beschwerdeführerin mit Fr. 200.- inkl. MWST zu entschädigen haben. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: