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SKG 2005 24

Graubünden · 2005-07-05 · Deutsch GR

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 A. X. und Y. sind mit Urteil vom 31. Januar 2002 des Bezirksgerichtsprä- sidiums Imboden geschieden worden. Y. verpflichtete sich, mit einer vom Bezirks- gerichtspräsidium in diesem Urteil genehmigten Scheidungskonvention, folgende Unterhaltsbeiträge an seine Tochter D. (geboren am 10. Juni 1986) und an seine Ehefrau X. zu bezahlen: „2. Y. sei zu verpflichten, an den Unterhalt von D. monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.- zuzüglich allfällige Kinder- zulagen zu bezahlen. Art. 286 Abs. 3 ZGB betreffend nicht vorherge- sehene ausserordentliche Bedürfnisse der Kinder bleibt vorbehalten. Diese Unterhaltsbeiträge sind bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit von D., längstens bis zur Mündigkeit, geschuldet. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten. Wegen fehlender Leistungsfähigkeit wird darauf verzichtet, X. zu Un- terhaltsbeiträgen für den Sohn E. zu verpflichten. Art. 134 ZGB bei Veränderung der Verhältnisse bleibt vorbehalten.

E. 3 Berechnungen einen Saldo zu ihren Gunsten von Fr. 39'750.-. Gegen den Zah-

lungsbefehl erhob Y. am 28. Januar 2005 Rechtsvorschlag.

C.

Mit Eingabe vom 10. März 2005 ersuchte X. das Bezirksgerichtspräsi-

dium Imboden um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr.

41'160.00.- nebst Zins zu 4.5 % seit 1. Januar 2005.

D.

Mit Verfügung vom 15. März 2005 wurde die mündliche Rechtsöff-

nungsverhandlung auf Montag, 4. April 2005 angesetzt. Gleichzeitig wurde Y. be-

rechtigt, zum Rechtsöffnungsgesuch bis zur angesetzten Verhandlung schriftlich

Stellung zu nehmen. In seiner dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden am 4. April

2005 überbrachten Stellungnahme beantragte Y. die Abweisung des Gesuches mit

der Begründung, dass er seinen Verpflichtungen gegenüber seiner geschiedenen

Ehefrau nachgekommen sei. Er sei davon ausgegangen, dass die vor dem Urteil

bezahlten Beträge mit den nach dem Urteil zu bezahlenden Beträgen verrechnet

werden könnten und er habe deshalb nicht immer den Gesamtbetrag in der Höhe

von Fr. 2'800.00.- plus Kinderzulagen überwiesen. Gegen den Betrag der Rück-

standsberechnung der Frauenzentrale Graubünden in der Höhe von Fr. 39'750.-

wandte Y. ein, dass er gestützt auf das Ehescheidungsurteil des Bezirksgerichts-

präsidiums Imboden vom 31. Januar 2001 (recte: 2002) erst mit dessen Rechtskraft

zu Unterhaltszahlungen seiner Familie gegenüber verpflichtet sei, wie auch, dass

er gemäss und gestützt auf das Ehescheidungsurteil seine Unterhaltspflicht ge-

genüber seiner Tochter nur bis zu deren Mündigkeit zu leisten habe. Nach der Mün-

digkeit habe er jedoch seine Tochter auch weiterhin finanziell unterstützt. Unter Bei-

lage der entsprechenden Zahlungsbelege führte Y. sodann aus, dass er seiner Frau

und seiner Tochter im Zeitraum von April 2001 bis November 2004 insgesamt den

Betrag von Fr. 50'015.- überwiesen habe. Dies mache mehr aus als die in Betrei-

bung gesetzten Unterhaltsbeiträge.

E.

Zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 4. April 2005 erschienen beide

Parteien und legten Kontoauszüge betreffend Unterhaltszahlungen ein. Die Par-

teien ersuchten sodann den Bezirksgerichtspräsidenten um Aufschub der Mitteilung

des Rechtsöffnungsentscheides mit der Begründung, man müsse die gegenseitig

behaupteten Zahlungen überprüfen, resp. die fehlenden Quittungen noch organisie-

ren. Am 6. April 2005 teilte X. mit, dass sie zuerst die Belege des Gesuchsgegners

mit dem Vermerk „unter Vorschuss“ sehen müsse, um dazu definitiv Stellung zu

nehmen.

E. 4 (Mitteilung).“ Der Rechtsöffnungsrichter hielt in seinem Entscheid unter anderem fest, dass Y. glaubhaft nachgewiesen habe, dass er seinen aus dem Ehescheidungsur- teil resultierenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Ehefrau und seiner Tochter nachgekommen sei, selbst wenn ein bis zwei Belege fehlen würden. G. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 18. Mai 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Sinngemäss bringt sie vor, dass Y. aufgrund des Scheidungsurteils vom 31. Januar 2001 (recte: 2002) sowohl ihr als auch der gemeinsamen Tochter D. bis zu ihrer Mündigkeit oder wirtschaftlichen Selbständigkeit Unterhaltszahlungen ab April 2001 leisten müsse. Das Bezirksgerichtspräsidium Imboden verzichtete mit Schreiben vom 9. Juni 2005 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Y. liess sich ebenfalls nicht vernehmen.

E. 5 Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen

Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-

gen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1.

Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen

können gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden

(ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollzie-

hungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV

zum SchKG; BR 220.110) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim

Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Der Kantonsgerichtsausschuss

prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das

vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurtei-

lung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236

Abs. 3 ZPO). Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem

vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Auf die frist-

und überdies auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliesslich die

Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die

hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den mate-

riellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden

(vgl. Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auf-

lage, Bern 1997, S. 120 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren

Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich

gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon-

kurs (SchKG; SR 281.1), so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen,

wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld

seit Erlass des Urteils (namentlich durch Zahlung, Verrechnung oder Erlass) getilgt

oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG).

Vollstreckbar ist jeder Entscheid, der rechtskräftig ist.

Rechtskräftig sind alle ordnungsgemäss eröffneten Entscheide, die nicht mehr mit

einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können (vgl. Panchaud/Ca-

prez, Die Rechtsöffnung, 2. Aufl., Zürich 1980, § 133; BlSchKG 1976 S. 133).

E. 6 Damit ist der Schuldner bzw. Betriebene dem Gläubiger – auch wenn dieser

einen Vollstreckungstitel für die definitive Rechtsöffnung vorzuweisen vermag –

nicht bedingungslos ausgeliefert. Er kann noch verschiedene materielle Einwände

vorbringen, mit welchen die Tauglichkeit des Rechtsöffnungstitels in Frage gestellt

wird (Ammon/Gasser, a.a.O., S. 124 f. N 50 und 52). Unter der Einrede der Tilgung

gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ist nicht nur die Zahlung, sondern jeder auf irgendei-

nem anderen zivilrechtlichen Grund beruhende Untergang der Forderung zu verste-

hen. Darunter fällt auch die Einrede der Verrechnung, sofern diese durch Urkunden

bewiesen wird. (Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung

und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 14 zu Art. 81).

3.

Die Beschwerdeführerin beruft sich bei ihrer Berechnung auf das Urteil

des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 31. Januar 2001 (recte: 2002). Sie ver-

kennt jedoch, dass, obwohl das Urteil vom 31. Januar 2001 datiert, in Erwägung

vier desselben explizit erwähnt wird, dass gemäss Bestätigung der Parteien vom

27. und 28. November 2001 dieses Urteil erst mit dessen Mitteilung rechtskräftig

wird. Das Ehescheidungsurteil wurde den Parteien am 31. Januar 2002 zugestellt

und von ihnen anfangs Februar 2002 in Empfang genommen. Es erwuchs im glei-

chen Monat unangefochten in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin macht nun sinn-

gemäss geltend, dass der Beschwerdegegner ihr und der gemeinsamen Tochter D.

Unterhaltsbeiträge ab April 2001 schulde, zu einem Zeitpunkt also, in welchem das

Ehescheidungsurteil noch gar nicht rechtskräftig war. Gemäss Art. 140 des Schwei-

zerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ist die Vereinbarung über die Schei-

dungsfolgen erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. In der von den

Parteien am 27. September 2001 unterzeichneten Ehescheidungskonvention ist

keine Bestimmung enthalten, die sich darüber ausspricht, ob die in der Eheschei-

dungskonvention stipulierten Unterhaltsbeiträge auch während dem laufenden Ehe-

scheidungsverfahren zu bezahlen sind. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, ist

somit in Anwendung von Art. 140 ZGB darauf zu schliessen, dass die Unterhalts-

pflicht, welche sich aus der Ehescheidungskonvention ableitet, erst mit Rechtskraft

des Ehescheidungsurteils beginnt. Somit kann festgehalten werden, dass die Un-

terhaltsbeiträge, wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführte, erst ab Februar

2002 geschuldet sind.

Allfällige Unterhaltszahlungen bis Ende Januar 2002 stehen vorliegend nicht zur

Diskussion, da das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 31. Januar

2002 nur einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die Zeit nach dessen Rechtskraft,

E. 7 also ab Februar 2002 darstellt. Zur Geltendmachung von Unterhaltszahlungen bis

Januar 2002 fehlt somit ein Rechtsöffnungstitel.

4. a)

Im vorliegenden Verfahren ist es somit unbestritten, dass der in

Rechtskraft erwachsene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom

31. Januar 2002 als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne der Art. 80 f. SchKG zu

gelten hat. Gemäss diesem Ehescheidungsurteil wird der Beschwerdegegner ver-

pflichtet, der Beschwerdeführerin für den Unterhalt bis Ende September 2002 mo-

natlich im Voraus Fr. 2'000.- und für seine Tochter D. längstens bis zur Mündigkeit

Fr. 800.- zuzüglich Kinderzulagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich

im Voraus zu bezahlen. Nachfolgend ist nun zu prüfen, ob der Beschwerdegegner

Einwände vorzubringen vermag, die die Tauglichkeit des Rechtsöffnungstitels in

Frage stellen.

b)

Der Beschwerdegegner macht geltend, dass er der Beschwerdefüh-

rerin und seiner Tochter im Zeitraum von April 2001 bis November 2004 einen Be-

trag von insgesamt Fr. 50'015.- überwiesen habe, resp. der Familie habe zukommen

lassen. So habe er ab April 2001 verschiedene Beträge bezahlt, sowie Wohnungs-

miete, Möbelkauf, Krankenkasse etc. übernommen. Sinngemäss macht er damit

geltend, es stehen ihm vor dem Erlass des Urteils vom 31. Januar 2002 verrechen-

bare Gegenforderungen gegen die Beschwerdeführerin zu und diese bezahlten Be-

träge seien von seiner Unterhaltsschuld in Abzug zu bringen. Er macht damit die

Einrede der Verrechung geltend.

c)

Als Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG fällt auch die Verrech-

nung in Betracht, sofern diese Einrede durch Urkunden bewiesen wird. Die Gegen-

forderung muss diesfalls ebenfalls durch gerichtliches Urteil oder durch vorbehalt-

lose Anerkennung der Gegenpartei belegt sein, das heisst die verurkundete Gegen-

forderung muss mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung taugen. Mit anderen

Worten muss die Gegenforderung auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art.

82 SchKG beruhen, damit sie zur Verrechnung gelangen kann. Als solche gelten

zum Beispiel Privaturkunden, aus denen der klare Wille des Schuldners hervorgeht,

eine bestimmte und fällige Geldsumme zu zahlen oder als Sicherheitsleistung zu

hinterlegen (vgl. PKG 1990 Nr. 31).

Um einen gültigen Titel zu bilden, muss sich die Schuldanerkennung auf eine fällige

Forderung beziehen, deren Betrag in der Urkunde angegeben ist. Gemäss Art. 81

Abs. 1 SchKG muss der Betriebene den Beweis der Tilgung durch Urkunden erbrin-

E. 8 gen. Urkunden sind Schriftstücke (vgl. Panchaud/Caprez, a.a.O., § 1 und § 160;

BGE 119 II 8).

Der Beschwerdegegner bringt zwar vor, dass er seit April 2001 div. Rech-

nungen bezahlt habe (Wohnungsmiete, Krankenkasse, Möbel, etc.). Die diesbezüg-

lichen detaillierten Rechnungen sind aber aus den Akten nicht ersichtlich. Die Auf-

listung der Zahlungen vom 1. April 2001 bis 31. Dezember 2001 auf der Kopie des

Steueramtes Domat/Ems vom 30. Mai 2002 bescheinigen lediglich, dass entspre-

chende Zahlungen geleistet worden sind. Ihnen ist aber keineswegs zu entnehmen,

dass sich die Beschwerdeführerin etwa verpflichtet hätte, gewisse Beträge selbst

zu bezahlen. Somit fehlt es an einer schriftlichen Schuldanerkennung im Sinne von

Art. 82 SchKG überhaupt und damit auch an einem vollen und liquiden Beweis für

die geltend gemachte Gegenforderung, der zur provisorischen Rechtsöffnung aus-

reichen würde. Eine Verrechnung von vor der Rechtskraft des Urteils bezahlten Be-

trägen mit nach dem Urteil zu bezahlenden Beträgen, wie dies der Beschwerdegeg-

ner in seiner Stellungnahme vom 1. April 2005 geltend machen will, ist somit aus-

geschlossen.

5.a)

Gemäss Rechtsöffnungsgesuch macht die Beschwerdeführerin Unter-

haltszahlungen in der Höhe von Fr. 41'160.00.- nebst Zins zu 4.5 % ab 1. Januar

2005 geltend. Da die Pflicht zu Unterhaltszahlungen erst ab Februar 2002 besteht,

ergibt sich gemäss Ziffer zwei und drei der Ehescheidungskonvention vom 27. Sep-

tember 2001 folgende Rechnung: Der Beschwerdegegner ist verpflichtet, der Be-

schwerdeführerin von Februar 2002 bis September 2002 (8 Monate) insgesamt Fr.

16'000.- an Unterhalt zu bezahlen. Weiter verpflichtet sich der Beschwerdegegner

seiner Tochter D. (geboren am 10. Juni 1986) längstens bis zu deren Mündigkeit

den Betrag von Fr. 800.- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Von Februar 2002

bis Juni 2004 (29 Monate bis zur Mündigkeit von D.) ist somit ein Betrag in der Höhe

von Fr. 23'200.- zuzüglich Kinderzulagen (Fr. 150.- von Februar 2002 bis Juni 2002;

Fr. 175.- von Juli 2002 bis Dezember 2002 und Fr. 200.- von Januar 2003 bis Juni

2004) in der Höhe von Fr. 5'400.-, also insgesamt Fr. 28'600.- geschuldet. Zusam-

men mit den Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdeführerin resultiert ein vom Be-

schwerdegegner zu bezahlender Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 44'600.- in der

Zeitspanne von Februar 2002 bis Juni 2004.

b)

Wie aus den Akten hervorgeht, hat der Beschwerdegegner mittels Ur-

kunden (u.a. durch diverse Bankbelege und Quittungen) nachgewiesen, dass er in

der Zeit von Februar 2002 bis Juni 2004 insgesamt Fr. 29’875.- an Unterhaltszah-

E. 9 lungen an die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter D. bezahlt und so-

mit getilgt hat. Dieser Betrag kann von den Fr. 44'600.- in Abzug gebracht werden,

womit noch Fr. 14'725.- an Unterhaltszahlungen an die Beschwerdeführerin durch

den Beschwerdegegner zu leisten sind. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass,

selbst wenn ein bis zwei Belege fehlen würden, der Beschwerdegegner glaubhaft

nachgewiesen habe, dass er seiner aus dem Ehescheidungsurteil resultierenden

Unterhaltsverpflichtungen der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter

gegenüber nachgekommen sei, erweisen sich als unrichtig, zumal im definitiven

Rechtsöffnungsverfahren ein Urkundenbeweis vorliegen muss und ein blosses

Glaubhaftmachen diesfalls nicht ausreicht. Das Rechtsöffnungsgesuch der Be-

schwerdeführerin wurde von der Vorinstanz daher zu Unrecht abgewiesen. Die Be-

schwerde erweist sich somit als teilweise begründet und die definitive Rechtsöff-

nung ist im Betrag von Fr. 14'725.- zu erteilen.

6.)

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass der Beschwerde-

gegner gemäss Ehescheidungsurteil vom 31. Januar 2002 der gemeinsamen Toch-

ter D. bis zur Mündigkeit oder bis zu deren wirtschaftlichen Selbständigkeit Unter-

haltsbeiträge entrichten müsse. In der von den Parteien unterzeichneten Eheschei-

dungskonvention wird in Ziffer 2 festgehalten, dass die Unterhaltsbeiträge bis zur

wirtschaftlichen Selbständigkeit von D., längstens aber bis zur Mündigkeit geschul-

det sind. Gemäss dem Wortlaut dieser Vereinbarung erlischt somit die Pflicht des

Beschwerdegegners zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an D. im Zeitpunkt ih-

rer Mündigkeit, folglich am 10. Juni 2004. Auch wenn Art. 277 Abs. 2 ZGB in der

Ehescheidungskonvention vorbehalten wurde, kann festgehalten werden, dass ein

allfälliger Anspruch auf Mündigenunterhalt nach dem 10. Juni 2004, also nach Er-

reichen des Mündigkeitsalters, von D. gegenüber dem Beschwerdegegner selber

geltend gemacht werden müsste. Aus den Unterlagen geht denn auch keine Voll-

macht hervor, die die Beschwerdeführerin seitens D. ermächtigen würde, Unter-

haltsbeiträge nach ihrer Mündigkeit gegenüber dem Beschwerdegegner geltend

machen zu dürfen. Desweitern wird kein konkreter Bedarfsnachweis für die Tochter

D. durch die Beschwerdeführerin erbracht. Auch lautet der Zahlungsbefehl nur auf

den Namen der Beschwerdeführerin.

Somit ist die Aktivlegitimation von D. zur Geltendmachung von Mündigenunterhalt

nicht gegeben. Die Frage, ob seitens des Beschwerdegegners Mündigenunterhalt

für D. geschuldet ist, muss vorliegend offen bleiben.

E. 10 7. Wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, so sind die gemäss Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebVSchKG; SR 281.35) für das Rechtsöffnungsverfahren und das Beschwerde- verfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss zu erhebenden Kosten unter den Parteien aufzuteilen. Die Kosten gehen somit zu 1/3 zu Lasten des Beschwerde- gegners und zu 2/3 zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).

E. 11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Ent- scheid wird aufgehoben.
  2. In der Betreibungs-Nr. 20500074 des Betreibungsamtes Rhäzüns (Zahlungs- befehl vom 14. Januar 2005) wird für den Betrag von Fr. 14'725.- nebst Zins zu 4.5 % seit 1. Januar 2005 die definitive Rechtsöffnung erteilt.
  3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 250.- gehen zu 1/3 zu Las- ten von Y. und zu 2/3 zu Lasten von X.. Die ausseramtlichen Entschädigun- gen werden wettgeschlagen.
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.- gehen zu 1/3 zu Lasten von Y. und zu 2/3 zu Lasten von X.. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen.
  5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 05. Juli 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 05 24 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer und Vital Aktuar ad hoc Hitz —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X., Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 8. April 2005, mitgeteilt am 9. Mai 2005, in Sachen des Y., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, gegen die Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerde- führerin, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. X. und Y. sind mit Urteil vom 31. Januar 2002 des Bezirksgerichtsprä- sidiums Imboden geschieden worden. Y. verpflichtete sich, mit einer vom Bezirks- gerichtspräsidium in diesem Urteil genehmigten Scheidungskonvention, folgende Unterhaltsbeiträge an seine Tochter D. (geboren am 10. Juni 1986) und an seine Ehefrau X. zu bezahlen: „2. Y. sei zu verpflichten, an den Unterhalt von D. monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.- zuzüglich allfällige Kinder- zulagen zu bezahlen. Art. 286 Abs. 3 ZGB betreffend nicht vorherge- sehene ausserordentliche Bedürfnisse der Kinder bleibt vorbehalten. Diese Unterhaltsbeiträge sind bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit von D., längstens bis zur Mündigkeit, geschuldet. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten. Wegen fehlender Leistungsfähigkeit wird darauf verzichtet, X. zu Un- terhaltsbeiträgen für den Sohn E. zu verpflichten. Art. 134 ZGB bei Veränderung der Verhältnisse bleibt vorbehalten. 3. Der Ehemann sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Ehefrau mo- natliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.- bis Ende September 2002 zu bezahlen. Dabei wird von einem Einkom- men des Ehemannes von Fr. 7'550.- netto pro Monat ausgegangen und bei der Ehefrau von einem monatlichen Durchschnittseinkommen von Fr. 2'000.- netto.“ B. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns vom 14. Ja- nuar 2005 (Betreibungs-Nr. 20500074) wurde Y. von X. für den Betrag von Fr. 41'160.00.- nebst Zins zu 4.5 % seit 1. Januar 2005 betrieben. Zur Begründung berief sich X. auf das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 31. Januar 2001 (recte: 2002) betreffend Ehescheidung auf gemeinsames Begehren und auf die Rückstandsberechnung der Inkassostelle der Frauenzentrale Graubünden vom

13. Januar 2005. Gemäss dieser Rückstandsberechnung machte X. an Frauenren- ten von April 2001 bis September 2002 Fr. 2'000.- monatlich, somit total Fr. 36'000.- sowie Alimente für die Tochter D. bis zu ihrer Mündigkeit von April 2001 bis Juni 2004 von Fr. 31’200.- monatlich sowie von Juli 2004 bis November 2004 von Fr. 2'500.- zuzüglich Kinderzulagen geltend. Die Gesamtforderung belaufe sich somit auf Fr. 77'600.-, wovon Fr. 37'850.- von Y. bezahlt seien. Dies ergäbe nach ihren

3 Berechnungen einen Saldo zu ihren Gunsten von Fr. 39'750.-. Gegen den Zah- lungsbefehl erhob Y. am 28. Januar 2005 Rechtsvorschlag. C. Mit Eingabe vom 10. März 2005 ersuchte X. das Bezirksgerichtspräsi- dium Imboden um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 41'160.00.- nebst Zins zu 4.5 % seit 1. Januar 2005. D. Mit Verfügung vom 15. März 2005 wurde die mündliche Rechtsöff- nungsverhandlung auf Montag, 4. April 2005 angesetzt. Gleichzeitig wurde Y. be- rechtigt, zum Rechtsöffnungsgesuch bis zur angesetzten Verhandlung schriftlich Stellung zu nehmen. In seiner dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden am 4. April 2005 überbrachten Stellungnahme beantragte Y. die Abweisung des Gesuches mit der Begründung, dass er seinen Verpflichtungen gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau nachgekommen sei. Er sei davon ausgegangen, dass die vor dem Urteil bezahlten Beträge mit den nach dem Urteil zu bezahlenden Beträgen verrechnet werden könnten und er habe deshalb nicht immer den Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 2'800.00.- plus Kinderzulagen überwiesen. Gegen den Betrag der Rück- standsberechnung der Frauenzentrale Graubünden in der Höhe von Fr. 39'750.- wandte Y. ein, dass er gestützt auf das Ehescheidungsurteil des Bezirksgerichts- präsidiums Imboden vom 31. Januar 2001 (recte: 2002) erst mit dessen Rechtskraft zu Unterhaltszahlungen seiner Familie gegenüber verpflichtet sei, wie auch, dass er gemäss und gestützt auf das Ehescheidungsurteil seine Unterhaltspflicht ge- genüber seiner Tochter nur bis zu deren Mündigkeit zu leisten habe. Nach der Mün- digkeit habe er jedoch seine Tochter auch weiterhin finanziell unterstützt. Unter Bei- lage der entsprechenden Zahlungsbelege führte Y. sodann aus, dass er seiner Frau und seiner Tochter im Zeitraum von April 2001 bis November 2004 insgesamt den Betrag von Fr. 50'015.- überwiesen habe. Dies mache mehr aus als die in Betrei- bung gesetzten Unterhaltsbeiträge. E. Zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 4. April 2005 erschienen beide Parteien und legten Kontoauszüge betreffend Unterhaltszahlungen ein. Die Par- teien ersuchten sodann den Bezirksgerichtspräsidenten um Aufschub der Mitteilung des Rechtsöffnungsentscheides mit der Begründung, man müsse die gegenseitig behaupteten Zahlungen überprüfen, resp. die fehlenden Quittungen noch organisie- ren. Am 6. April 2005 teilte X. mit, dass sie zuerst die Belege des Gesuchsgegners mit dem Vermerk „unter Vorschuss“ sehen müsse, um dazu definitiv Stellung zu nehmen.

4 Mit Schreiben vom 7. April 2005 übermittelte Y. verschiedene Zahlungsbe- lege aus dem Jahre 2001 und führte dazu aus, dass er nicht mehr sämtliche Origi- nalbelege habe; vom Steueramt habe er jedoch eine Kopie der an seine Familie getätigten Zahlungen erhalten. F. Mit Entscheid vom 8. April 2005, mitgeteilt am 9. Mai 2005, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Imboden wie folgt: „1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20500074 des Betreibungsamtes Rhäzüns wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 250.- gehen zulasten des Gesuchsgegners. Sie werden bei der Gesuchstel- lerin unter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben. Ausseramtlich hat die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner für seine Umtriebe mit Fr. 50.- zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ Der Rechtsöffnungsrichter hielt in seinem Entscheid unter anderem fest, dass Y. glaubhaft nachgewiesen habe, dass er seinen aus dem Ehescheidungsur- teil resultierenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Ehefrau und seiner Tochter nachgekommen sei, selbst wenn ein bis zwei Belege fehlen würden. G. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 18. Mai 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Sinngemäss bringt sie vor, dass Y. aufgrund des Scheidungsurteils vom 31. Januar 2001 (recte: 2002) sowohl ihr als auch der gemeinsamen Tochter D. bis zu ihrer Mündigkeit oder wirtschaftlichen Selbständigkeit Unterhaltszahlungen ab April 2001 leisten müsse. Das Bezirksgerichtspräsidium Imboden verzichtete mit Schreiben vom 9. Juni 2005 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Y. liess sich ebenfalls nicht vernehmen.

5 Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen können gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollzie- hungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.110) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurtei- lung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und überdies auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den mate- riellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auf- lage, Bern 1997, S. 120 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon- kurs (SchKG; SR 281.1), so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils (namentlich durch Zahlung, Verrechnung oder Erlass) getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Vollstreckbar ist jeder Entscheid, der rechtskräftig ist. Rechtskräftig sind alle ordnungsgemäss eröffneten Entscheide, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können (vgl. Panchaud/Ca- prez, Die Rechtsöffnung, 2. Aufl., Zürich 1980, § 133; BlSchKG 1976 S. 133).

6 Damit ist der Schuldner bzw. Betriebene dem Gläubiger – auch wenn dieser einen Vollstreckungstitel für die definitive Rechtsöffnung vorzuweisen vermag – nicht bedingungslos ausgeliefert. Er kann noch verschiedene materielle Einwände vorbringen, mit welchen die Tauglichkeit des Rechtsöffnungstitels in Frage gestellt wird (Ammon/Gasser, a.a.O., S. 124 f. N 50 und 52). Unter der Einrede der Tilgung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ist nicht nur die Zahlung, sondern jeder auf irgendei- nem anderen zivilrechtlichen Grund beruhende Untergang der Forderung zu verste- hen. Darunter fällt auch die Einrede der Verrechnung, sofern diese durch Urkunden bewiesen wird. (Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 14 zu Art. 81). 3. Die Beschwerdeführerin beruft sich bei ihrer Berechnung auf das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 31. Januar 2001 (recte: 2002). Sie ver- kennt jedoch, dass, obwohl das Urteil vom 31. Januar 2001 datiert, in Erwägung vier desselben explizit erwähnt wird, dass gemäss Bestätigung der Parteien vom

27. und 28. November 2001 dieses Urteil erst mit dessen Mitteilung rechtskräftig wird. Das Ehescheidungsurteil wurde den Parteien am 31. Januar 2002 zugestellt und von ihnen anfangs Februar 2002 in Empfang genommen. Es erwuchs im glei- chen Monat unangefochten in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin macht nun sinn- gemäss geltend, dass der Beschwerdegegner ihr und der gemeinsamen Tochter D. Unterhaltsbeiträge ab April 2001 schulde, zu einem Zeitpunkt also, in welchem das Ehescheidungsurteil noch gar nicht rechtskräftig war. Gemäss Art. 140 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ist die Vereinbarung über die Schei- dungsfolgen erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. In der von den Parteien am 27. September 2001 unterzeichneten Ehescheidungskonvention ist keine Bestimmung enthalten, die sich darüber ausspricht, ob die in der Eheschei- dungskonvention stipulierten Unterhaltsbeiträge auch während dem laufenden Ehe- scheidungsverfahren zu bezahlen sind. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, ist somit in Anwendung von Art. 140 ZGB darauf zu schliessen, dass die Unterhalts- pflicht, welche sich aus der Ehescheidungskonvention ableitet, erst mit Rechtskraft des Ehescheidungsurteils beginnt. Somit kann festgehalten werden, dass die Un- terhaltsbeiträge, wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführte, erst ab Februar 2002 geschuldet sind. Allfällige Unterhaltszahlungen bis Ende Januar 2002 stehen vorliegend nicht zur Diskussion, da das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 31. Januar 2002 nur einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die Zeit nach dessen Rechtskraft,

7 also ab Februar 2002 darstellt. Zur Geltendmachung von Unterhaltszahlungen bis Januar 2002 fehlt somit ein Rechtsöffnungstitel.

4. a) Im vorliegenden Verfahren ist es somit unbestritten, dass der in Rechtskraft erwachsene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom

31. Januar 2002 als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne der Art. 80 f. SchKG zu gelten hat. Gemäss diesem Ehescheidungsurteil wird der Beschwerdegegner ver- pflichtet, der Beschwerdeführerin für den Unterhalt bis Ende September 2002 mo- natlich im Voraus Fr. 2'000.- und für seine Tochter D. längstens bis zur Mündigkeit Fr. 800.- zuzüglich Kinderzulagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich im Voraus zu bezahlen. Nachfolgend ist nun zu prüfen, ob der Beschwerdegegner Einwände vorzubringen vermag, die die Tauglichkeit des Rechtsöffnungstitels in Frage stellen. b) Der Beschwerdegegner macht geltend, dass er der Beschwerdefüh- rerin und seiner Tochter im Zeitraum von April 2001 bis November 2004 einen Be- trag von insgesamt Fr. 50'015.- überwiesen habe, resp. der Familie habe zukommen lassen. So habe er ab April 2001 verschiedene Beträge bezahlt, sowie Wohnungs- miete, Möbelkauf, Krankenkasse etc. übernommen. Sinngemäss macht er damit geltend, es stehen ihm vor dem Erlass des Urteils vom 31. Januar 2002 verrechen- bare Gegenforderungen gegen die Beschwerdeführerin zu und diese bezahlten Be- träge seien von seiner Unterhaltsschuld in Abzug zu bringen. Er macht damit die Einrede der Verrechung geltend. c) Als Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG fällt auch die Verrech- nung in Betracht, sofern diese Einrede durch Urkunden bewiesen wird. Die Gegen- forderung muss diesfalls ebenfalls durch gerichtliches Urteil oder durch vorbehalt- lose Anerkennung der Gegenpartei belegt sein, das heisst die verurkundete Gegen- forderung muss mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung taugen. Mit anderen Worten muss die Gegenforderung auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG beruhen, damit sie zur Verrechnung gelangen kann. Als solche gelten zum Beispiel Privaturkunden, aus denen der klare Wille des Schuldners hervorgeht, eine bestimmte und fällige Geldsumme zu zahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (vgl. PKG 1990 Nr. 31). Um einen gültigen Titel zu bilden, muss sich die Schuldanerkennung auf eine fällige Forderung beziehen, deren Betrag in der Urkunde angegeben ist. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG muss der Betriebene den Beweis der Tilgung durch Urkunden erbrin-

8 gen. Urkunden sind Schriftstücke (vgl. Panchaud/Caprez, a.a.O., § 1 und § 160; BGE 119 II 8). Der Beschwerdegegner bringt zwar vor, dass er seit April 2001 div. Rech- nungen bezahlt habe (Wohnungsmiete, Krankenkasse, Möbel, etc.). Die diesbezüg- lichen detaillierten Rechnungen sind aber aus den Akten nicht ersichtlich. Die Auf- listung der Zahlungen vom 1. April 2001 bis 31. Dezember 2001 auf der Kopie des Steueramtes Domat/Ems vom 30. Mai 2002 bescheinigen lediglich, dass entspre- chende Zahlungen geleistet worden sind. Ihnen ist aber keineswegs zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin etwa verpflichtet hätte, gewisse Beträge selbst zu bezahlen. Somit fehlt es an einer schriftlichen Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG überhaupt und damit auch an einem vollen und liquiden Beweis für die geltend gemachte Gegenforderung, der zur provisorischen Rechtsöffnung aus- reichen würde. Eine Verrechnung von vor der Rechtskraft des Urteils bezahlten Be- trägen mit nach dem Urteil zu bezahlenden Beträgen, wie dies der Beschwerdegeg- ner in seiner Stellungnahme vom 1. April 2005 geltend machen will, ist somit aus- geschlossen. 5.a) Gemäss Rechtsöffnungsgesuch macht die Beschwerdeführerin Unter- haltszahlungen in der Höhe von Fr. 41'160.00.- nebst Zins zu 4.5 % ab 1. Januar 2005 geltend. Da die Pflicht zu Unterhaltszahlungen erst ab Februar 2002 besteht, ergibt sich gemäss Ziffer zwei und drei der Ehescheidungskonvention vom 27. Sep- tember 2001 folgende Rechnung: Der Beschwerdegegner ist verpflichtet, der Be- schwerdeführerin von Februar 2002 bis September 2002 (8 Monate) insgesamt Fr. 16'000.- an Unterhalt zu bezahlen. Weiter verpflichtet sich der Beschwerdegegner seiner Tochter D. (geboren am 10. Juni 1986) längstens bis zu deren Mündigkeit den Betrag von Fr. 800.- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Von Februar 2002 bis Juni 2004 (29 Monate bis zur Mündigkeit von D.) ist somit ein Betrag in der Höhe von Fr. 23'200.- zuzüglich Kinderzulagen (Fr. 150.- von Februar 2002 bis Juni 2002; Fr. 175.- von Juli 2002 bis Dezember 2002 und Fr. 200.- von Januar 2003 bis Juni

2004) in der Höhe von Fr. 5'400.-, also insgesamt Fr. 28'600.- geschuldet. Zusam- men mit den Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdeführerin resultiert ein vom Be- schwerdegegner zu bezahlender Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 44'600.- in der Zeitspanne von Februar 2002 bis Juni 2004. b) Wie aus den Akten hervorgeht, hat der Beschwerdegegner mittels Ur- kunden (u.a. durch diverse Bankbelege und Quittungen) nachgewiesen, dass er in der Zeit von Februar 2002 bis Juni 2004 insgesamt Fr. 29’875.- an Unterhaltszah-

9 lungen an die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter D. bezahlt und so- mit getilgt hat. Dieser Betrag kann von den Fr. 44'600.- in Abzug gebracht werden, womit noch Fr. 14'725.- an Unterhaltszahlungen an die Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner zu leisten sind. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass, selbst wenn ein bis zwei Belege fehlen würden, der Beschwerdegegner glaubhaft nachgewiesen habe, dass er seiner aus dem Ehescheidungsurteil resultierenden Unterhaltsverpflichtungen der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter gegenüber nachgekommen sei, erweisen sich als unrichtig, zumal im definitiven Rechtsöffnungsverfahren ein Urkundenbeweis vorliegen muss und ein blosses Glaubhaftmachen diesfalls nicht ausreicht. Das Rechtsöffnungsgesuch der Be- schwerdeführerin wurde von der Vorinstanz daher zu Unrecht abgewiesen. Die Be- schwerde erweist sich somit als teilweise begründet und die definitive Rechtsöff- nung ist im Betrag von Fr. 14'725.- zu erteilen. 6.) Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass der Beschwerde- gegner gemäss Ehescheidungsurteil vom 31. Januar 2002 der gemeinsamen Toch- ter D. bis zur Mündigkeit oder bis zu deren wirtschaftlichen Selbständigkeit Unter- haltsbeiträge entrichten müsse. In der von den Parteien unterzeichneten Eheschei- dungskonvention wird in Ziffer 2 festgehalten, dass die Unterhaltsbeiträge bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit von D., längstens aber bis zur Mündigkeit geschul- det sind. Gemäss dem Wortlaut dieser Vereinbarung erlischt somit die Pflicht des Beschwerdegegners zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an D. im Zeitpunkt ih- rer Mündigkeit, folglich am 10. Juni 2004. Auch wenn Art. 277 Abs. 2 ZGB in der Ehescheidungskonvention vorbehalten wurde, kann festgehalten werden, dass ein allfälliger Anspruch auf Mündigenunterhalt nach dem 10. Juni 2004, also nach Er- reichen des Mündigkeitsalters, von D. gegenüber dem Beschwerdegegner selber geltend gemacht werden müsste. Aus den Unterlagen geht denn auch keine Voll- macht hervor, die die Beschwerdeführerin seitens D. ermächtigen würde, Unter- haltsbeiträge nach ihrer Mündigkeit gegenüber dem Beschwerdegegner geltend machen zu dürfen. Desweitern wird kein konkreter Bedarfsnachweis für die Tochter D. durch die Beschwerdeführerin erbracht. Auch lautet der Zahlungsbefehl nur auf den Namen der Beschwerdeführerin. Somit ist die Aktivlegitimation von D. zur Geltendmachung von Mündigenunterhalt nicht gegeben. Die Frage, ob seitens des Beschwerdegegners Mündigenunterhalt für D. geschuldet ist, muss vorliegend offen bleiben.

10 7. Wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, so sind die gemäss Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebVSchKG; SR 281.35) für das Rechtsöffnungsverfahren und das Beschwerde- verfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss zu erhebenden Kosten unter den Parteien aufzuteilen. Die Kosten gehen somit zu 1/3 zu Lasten des Beschwerde- gegners und zu 2/3 zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Ent- scheid wird aufgehoben. 2. In der Betreibungs-Nr. 20500074 des Betreibungsamtes Rhäzüns (Zahlungs- befehl vom 14. Januar 2005) wird für den Betrag von Fr. 14'725.- nebst Zins zu 4.5 % seit 1. Januar 2005 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 250.- gehen zu 1/3 zu Las- ten von Y. und zu 2/3 zu Lasten von X.. Die ausseramtlichen Entschädigun- gen werden wettgeschlagen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.- gehen zu 1/3 zu Lasten von Y. und zu 2/3 zu Lasten von X.. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: