Bezirksgerichtspräsident Plessur
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 - dass der Bezirksgerichtspräsident Plessur mit Verfügung vom 19. Mai 2004 auf Gesuch von X. gegen A. einen Arrestbefehl erliess und für eine Forde- rungssumme von Fr. 425'978.50 zuzüglich Zins vier in der Stadt Chur gele- gene Parzellen der Schuldnerin mit Arrest belegte, - dass A. dagegen am 12. Juli 2004 Arresteinsprache erhoben hat, welche das Bezirksgerichtspräsidium Plessur am 5. August 2004 guthiess und den Arrest betreffend die vier Liegenschaften der Schuldnerin wieder aufhob, - dass die Aufhebung damit begründet wurde, dass keine genügenden An- haltspunkte hätten glaubhaft gemacht werden können, dass A. Vermögens- gegenstände beiseite schaffe in der Absicht, sich der Erfüllung ihrer Verbind- lichkeiten zu entziehen, - dass X. dagegen am 16. August 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichts- ausschuss von Graubünden einreichte, mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Arrestbefehl vom 19. Mai 2004 zu bestäti- gen, - dass A. in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2004 auf Abweisung der Be- schwerde antrug, - dass als Arrestgrund lediglich Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG in Frage kommt, wonach Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest zu belegen sind, wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft, - dass im Weiteren unbestritten ist, dass das Bestehen einer Forderung von X. gegen A. glaubhaft gemacht werden konnte und dass die vier mit Arrest be- legten Parzellen der Schuldnerin gehören (vgl. Art. 272 SchKG), - dass im Zusammenhang mit den Voraussetzungen von Art. 271 Ziff. 2 SchKG lediglich streitig ist, ob A. Vermögensgegenstände beiseite schafft in der Absicht, sich der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten zu entziehen, und nicht behauptet wird, sie mache sich flüchtig oder treffe Anstalten zur Flucht,
E. 3 -
dass zu den objektiven Umständen dieses Tatbestandes wohl auch das Ver-
äussern von Vermögenswerten gehört, wenn diese grundsätzlich als Voll-
streckungssubstrat zur Verfügung stehen können (vgl. Stoffel, in Staehe-
lin/Bauer/Staehelin, SchKG III, 1998, N 62 zu Art. 271 SchKG),
-
dass das wichtigste Tatbestandsmerkmal indessen das subjektive Element,
das heisst die Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entzie-
hen, ist und das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten lediglich Indizien für
eine solche Absicht sein können, für sich alleine indessen nicht genügen (vgl.
Stoffel, ebenda, N 64 zu Art. 271 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bun-
desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Band II, 1997/99,
N 25 zu Art. 271 SchKG),
-
dass als Indiz für eine solche Absicht etwa die Veräusserung von Vermö-
genswerten zu Schleuderpreisen, das Verbingen von Vermögensstücken ins
Ausland gewertet werden, nicht indessen ein Verkauf von Vermögenswerten
zu üblichen Bedingungen, die Wegschaffung von Vermögenswerten an einen
anderen bekannten Ort in der Schweiz, ein normaler Domizilwechsel in der
Schweiz etc. (vgl. Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, ebenda, N 25 zu Art. 271
SchKG; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs-
rechts, 7. Auflage, 2003, § 51 N 13),
-
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht aufgrund des Wohnsitz-
wechsels von A. nach Ascona nicht auf unlautere Absichten der Schuldnerin
schloss,
-
dass die Feststellung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, dass sich
die Parteien anlässlich der Verhandlung einig gewesen seien, dass kein Geld
nach Frankreich geflossen sei, in der Beschwerde nicht bestritten wird, so
dass dieser Umstand nicht als Indiz für ein Wegschaffen von Vermögenswer-
ten ins Ausland gewertet werden darf,
-
dass unter diesen Umständen offen gelassen werden kann, ob die in diesem
Zusammenhang eingereichten schriftlichen Bestätigungen von Z. und W.
überhaupt irgendwelchen Beweiswert haben,
E. 4 - dass diese Aussagen aber ohnehin mit grosser Zurückhaltung zu würdigen gewesen wären, da die Auskunftspersonen keine direkte Aussage von A. wiedergeben können und lediglich ein von X. verfasstes Schreiben unter- zeichnet haben, - dass wohl ausgewiesen ist, dass A. mit Inseraten versucht, verschiedene Wohnungen zu verkaufen, dass aufgrund der angegebenen Kaufpreise in- dessen nicht gesagt werden kann, dass sie diese viel zu billig veräussern will, - dass eine blosse Veräusserung von Vermögensgegenständen noch nicht darauf schliessen lässt, dass die Schuldnerin beabsichtigt, sich ihrer Verbind- lichkeiten zu entziehen, - dass im Weiteren nachgewiesen ist, dass am 16. Juli 2004 die Steigerung von Grundstücken von A. durch das Betreibungsamt C. publiziert worden ist und daher glaubhaft gemacht ist, dass die Beschwerdegegnerin finanzielle Probleme hat, - dass es indessen nicht zu beanstanden ist, dass sie versucht, ihre finanziel- len Schwierigkeiten durch Verkauf von Liegenschaften zu meistern, - dass X. keinen Anspruch hat, allenfalls vor anderen Gläubigern befriedigt zu werden, - dass somit festzuhalten ist, dass zu wenig Indizien vorhanden sind, dass A. beabsichtigt, sich durch Veräusserung oder Wegschaffung von Vermögens- werten der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten zu entziehen, - dass die Voraussetzungen zur Arrestlegung gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG somit nicht gegeben sind und die Vorinstanz den Arrestbefehl dem- nach zu Recht aufgehoben hat, - dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist,
E. 5 - dass bei diesem Ausgang die Kosten dieses Verfahrens zu Lasten des Be- schwerdeführers gehen, welcher die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 122 ZPO, Art. 48 und 62 der Ge- bührenverordnung zum SchKG),
E. 6 erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich mit Fr. 300.-- zu entschädigen hat.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 07. September 2004 ad Schriftlich mitgeteilt am: SKG 04 41 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Sutter-Ambühl und Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Bühler —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Arrestgläubigerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Tomaschett, Postfach 683, St. Martinsplatz 8, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 5. August 2004, mitge- teilt am 6. August 2004, in Sachen des Beschwerdeführers gegen A., Arrestschuld- nerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, c/o Anwaltsbüro Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, betreffend Arrest, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 16. August 2004 samt mitgereich- ten Akten, in die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2004, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,
2 - dass der Bezirksgerichtspräsident Plessur mit Verfügung vom 19. Mai 2004 auf Gesuch von X. gegen A. einen Arrestbefehl erliess und für eine Forde- rungssumme von Fr. 425'978.50 zuzüglich Zins vier in der Stadt Chur gele- gene Parzellen der Schuldnerin mit Arrest belegte, - dass A. dagegen am 12. Juli 2004 Arresteinsprache erhoben hat, welche das Bezirksgerichtspräsidium Plessur am 5. August 2004 guthiess und den Arrest betreffend die vier Liegenschaften der Schuldnerin wieder aufhob, - dass die Aufhebung damit begründet wurde, dass keine genügenden An- haltspunkte hätten glaubhaft gemacht werden können, dass A. Vermögens- gegenstände beiseite schaffe in der Absicht, sich der Erfüllung ihrer Verbind- lichkeiten zu entziehen, - dass X. dagegen am 16. August 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichts- ausschuss von Graubünden einreichte, mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Arrestbefehl vom 19. Mai 2004 zu bestäti- gen, - dass A. in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2004 auf Abweisung der Be- schwerde antrug, - dass als Arrestgrund lediglich Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG in Frage kommt, wonach Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest zu belegen sind, wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft, - dass im Weiteren unbestritten ist, dass das Bestehen einer Forderung von X. gegen A. glaubhaft gemacht werden konnte und dass die vier mit Arrest be- legten Parzellen der Schuldnerin gehören (vgl. Art. 272 SchKG), - dass im Zusammenhang mit den Voraussetzungen von Art. 271 Ziff. 2 SchKG lediglich streitig ist, ob A. Vermögensgegenstände beiseite schafft in der Absicht, sich der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten zu entziehen, und nicht behauptet wird, sie mache sich flüchtig oder treffe Anstalten zur Flucht,
3 - dass zu den objektiven Umständen dieses Tatbestandes wohl auch das Ver- äussern von Vermögenswerten gehört, wenn diese grundsätzlich als Voll- streckungssubstrat zur Verfügung stehen können (vgl. Stoffel, in Staehe- lin/Bauer/Staehelin, SchKG III, 1998, N 62 zu Art. 271 SchKG), - dass das wichtigste Tatbestandsmerkmal indessen das subjektive Element, das heisst die Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entzie- hen, ist und das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten lediglich Indizien für eine solche Absicht sein können, für sich alleine indessen nicht genügen (vgl. Stoffel, ebenda, N 64 zu Art. 271 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Band II, 1997/99, N 25 zu Art. 271 SchKG), - dass als Indiz für eine solche Absicht etwa die Veräusserung von Vermö- genswerten zu Schleuderpreisen, das Verbingen von Vermögensstücken ins Ausland gewertet werden, nicht indessen ein Verkauf von Vermögenswerten zu üblichen Bedingungen, die Wegschaffung von Vermögenswerten an einen anderen bekannten Ort in der Schweiz, ein normaler Domizilwechsel in der Schweiz etc. (vgl. Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, ebenda, N 25 zu Art. 271 SchKG; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts, 7. Auflage, 2003, § 51 N 13), - dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht aufgrund des Wohnsitz- wechsels von A. nach Ascona nicht auf unlautere Absichten der Schuldnerin schloss, - dass die Feststellung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, dass sich die Parteien anlässlich der Verhandlung einig gewesen seien, dass kein Geld nach Frankreich geflossen sei, in der Beschwerde nicht bestritten wird, so dass dieser Umstand nicht als Indiz für ein Wegschaffen von Vermögenswer- ten ins Ausland gewertet werden darf, - dass unter diesen Umständen offen gelassen werden kann, ob die in diesem Zusammenhang eingereichten schriftlichen Bestätigungen von Z. und W. überhaupt irgendwelchen Beweiswert haben,
4 - dass diese Aussagen aber ohnehin mit grosser Zurückhaltung zu würdigen gewesen wären, da die Auskunftspersonen keine direkte Aussage von A. wiedergeben können und lediglich ein von X. verfasstes Schreiben unter- zeichnet haben, - dass wohl ausgewiesen ist, dass A. mit Inseraten versucht, verschiedene Wohnungen zu verkaufen, dass aufgrund der angegebenen Kaufpreise in- dessen nicht gesagt werden kann, dass sie diese viel zu billig veräussern will, - dass eine blosse Veräusserung von Vermögensgegenständen noch nicht darauf schliessen lässt, dass die Schuldnerin beabsichtigt, sich ihrer Verbind- lichkeiten zu entziehen, - dass im Weiteren nachgewiesen ist, dass am 16. Juli 2004 die Steigerung von Grundstücken von A. durch das Betreibungsamt C. publiziert worden ist und daher glaubhaft gemacht ist, dass die Beschwerdegegnerin finanzielle Probleme hat, - dass es indessen nicht zu beanstanden ist, dass sie versucht, ihre finanziel- len Schwierigkeiten durch Verkauf von Liegenschaften zu meistern, - dass X. keinen Anspruch hat, allenfalls vor anderen Gläubigern befriedigt zu werden, - dass somit festzuhalten ist, dass zu wenig Indizien vorhanden sind, dass A. beabsichtigt, sich durch Veräusserung oder Wegschaffung von Vermögens- werten der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten zu entziehen, - dass die Voraussetzungen zur Arrestlegung gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG somit nicht gegeben sind und die Vorinstanz den Arrestbefehl dem- nach zu Recht aufgehoben hat, - dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist,
5 - dass bei diesem Ausgang die Kosten dieses Verfahrens zu Lasten des Be- schwerdeführers gehen, welcher die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 122 ZPO, Art. 48 und 62 der Ge- bührenverordnung zum SchKG),
6 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich mit Fr. 300.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin ad hoc