definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 150.00 gehen zulasten von A., zahlbar mit beigeschlossenem Einzahlungsschein innert 30 Tagen an die Gerichtskasse, PC 70-3922-1.
E. 3 A. hat B. ausseramtlich mit pauschal Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu entschädigen.
E. 4 (Rechtsmittelbelehrung).
E. 5 vertreter im Vorfeld des vorliegenden Verfahrens mit Y. zwecks Einhaltung der ge-
nauen Formalien in Verbindung gesetzt. Dieser habe auf Anfrage hin erklärt, dass
es nicht nötig sei, dem Rechtsöffnungsgesuch eine Umrechnungstabelle für den in
Schweizer Franken umgerechneten eingeforderten Betrag beizulegen. Vielmehr
habe er ausgeführt, es sei ausreichend, dass der Umrechnungskurs von der Lan-
deszentralbank entsprechend mitgeteilt worden sei. Gestützt auf diese Auskunft
habe der Beschwerdeführer ein erneutes Gesuch um Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung eingereicht, welches jedoch vom Bezirksgerichtspräsidium Prätti-
gau/Davos erneut abgelehnt worden sei mit der Begründung, es sei dem Gesuch
keine Umrechnungstabelle beigefügt worden.
b)
Eine auf fremde Währung lautende Forderung muss in Schweizer
Franken umgerechnet in Betreibung gesetzt werden (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG).
Dementsprechend kann nur für eine Forderung in Schweizer Franken Rechtsöff-
nung gewährt werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 52 zu Art. 80 SchKG).
Der Betrag der ausgewiesenen Forderung muss genau bestimmt oder ohne weite-
res bestimmbar sein. Der Rechtsöffnungsrichter hat dies in den Schranken der Mit-
wirkungspflicht des Gesuchstellers von Amtes wegen zu prüfen. Es ist nicht not-
wendig, dass sich die Summe aus dem Titel selbst ergibt. Es genügt, wenn sie sich
aus anderen Urkunden herleiten lässt, sofern der Rechtsöffnungstitel auf diese klar
Bezug nimmt. Es ist daher auch dann Rechtsöffnung zu erteilen, wenn sich der Be-
trag nur aufgrund komplizierter Berechnungen bestimmen lässt, sofern sämtliche
Berechnungsgrundlagen zweifelsfrei vom Titel gedeckt sind. In solchen Fällen ob-
liegt es jedoch dem Kläger, im Rahmen seiner Substanziierungspflicht die Berech-
nung im Einzelnen darzulegen. Soweit der Betrag in ausländischer Währung fest-
gelegt ist, hat der Kläger sodann den Umrechnungskurs am Tag der Anhebung der
Betreibung zu beweisen, um die betriebene Forderung in Schweizer Währung be-
stimmbar zu machen (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 190). Da
massgebend für die Umrechnung der Tag der Einreichung des Betreibungsbegeh-
rens ist und die Wechselkurse vergangener Tage kaum als gerichtsnotorisch be-
zeichnet werden können, muss in allen Fällen dem Rechtsöffnungsbegehren ein
Auszug aus einer Tageszeitung oder eine Bankbestätigung mit dem entsprechen-
den Wechselkurs beigelegt werden. Der Rechtsöffnungsrichter darf die Rechtsöff-
nung verweigern, wenn keinerlei Unterlagen für die Umrechnung vorhanden sind
(Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 52 zu Art. 80 SchKG).
c)
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, es im vorliegenden Fall unter-
lassen zu haben, dem Rechtsöffnungsgesuch einen Auszug aus einer Tageszei-
E. 6 tung oder eine Bankbestätigung mit dem entsprechenden Wechselkurs beizulegen. Damit ist der Betrag der Forderung nicht rechtsgenüglich bestimmbar, weshalb nach der dargelegten Praxis die definitive Rechtsöffnung grundsätzlich zu verweigern ist. Dem Gesuchsgegner, aber auch dem zur Entscheidung angerufenen Richter soll dargelegt werden, wie sich die - gerade hier aus monatlichen Treffnissen beste- hende - Forderung zusammensetzt und berechnet. Es wäre für den Gesuchsteller - nachdem er schon mit Entscheid vom 18. April 2002 klar darauf hingewiesen wurde - ein Leichtes gewesen, dies zu tun. Gerade im vorlie- genden Fall genügte es nicht, lediglich das Versäumnisurteil und das Ergebnis der gesuchstellerischen Berechnung vorzulegen. Keinesfalls ist es Aufgabe des Rich- ters, ohne Mitwirkung des Gesuchstellers nach den Berechnungsgrundlagen zu su- chen. 4. Es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz aufgrund einer unrichti- gen behördlichen Auskunft davon ausgehen durfte, alle für die Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs notwendigen Unterlagen eingereicht zu haben. a) Eine unrichtige behördliche Auskunft kann eine Vertrauensgrundlage bilden und beim Vorliegen der nachfolgend aufgezählten Voraussetzungen, die ku- mulativ erfüllt sein müssen, Rechtswirkungen haben (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, S. 136 ff.):
- Eignung der Auskunft zur Begründung von Vertrauen.
- Zuständigkeit der Auskunft erteilenden Behörde.
- Vorbehaltlosigkeit der Auskunft.
- Unrichtige Auskunft nicht erkennbar.
- Nachteilige Disposition aufgrund der Auskunft.
- Keine Änderung des Sachverhalts oder der Rechtsklage.
- Überwiegen des Interesses am Schutz des Vertrauens in die un- richtige Auskunft gegenüber dem Interesse an der richtigen Rechts- anwendung. b) Dem Beschwerdeführer wurde bereits im Rechtsöffnungsentscheid vom 18. April 2002 in der gleichen Sache mitgeteilt, dass Wechselkurse vergange- ner Tage nicht als gerichtsnotorisch bezeichnet werden könnten, weshalb dem Rechtsöffnungsbegehren ein Auszug aus einer Tageszeitung oder eine Bank- bestätigung mit dem entsprechenden Wechselkurs beigelegt werden sollte. Auf- grund dieser rechtlichen Erläuterungen hätte der anwaltlich vertretene A. erkennen
E. 7 müssen, dass die Beilage eines den Umrechnungskurs beweisenden Dokuments für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung erforderlich ist. Ein Nachfragen beim Betreibungsamt war aufgrund der sehr genauen Ausführungen des Bezirksgerichts- präsidenten Prättigau/Davos daher nicht nur nicht erforderlich; die Nachfrage bei einer anderen Amtsstelle macht auch keinen Sinn. Des Weiteren ist fraglich, ob die Auskunft des Betreibungsbeamten überhaupt unrichtig gewesen war, zumal er gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers lediglich ausgesagt haben soll, dass dem Rechtsöffnungsbegehren keine Umrechnungstabelle beigelegt werden müsse, sondern eine Mitteilung der Landeszentralbank über den Umrechnungskurs ausreichend sei. Diese Aussage ist insofern korrekt, als die Vorinstanz die Beilage einer Umrechnungstabelle nicht gefordert hat, sondern überprüfbare Belege über den massgebenden Wechselkurs, dergestalt dass die Berechnung der geltend ge- machten Forderung überprüft werden kann. Die Frage, inwieweit der Betreibungs- beamte auf die weitere Beilage von Urkunden hätte hinweisen müssen, kann jedoch offen gelassen werden, da die für einen Vertrauensschutz erforderliche Vorausset- zung der Gutgläubigkeit aufgrund der Ausführungen im Rechtsöffnungsentscheid vom 18. April 2002 nicht erfüllt ist. Somit wurde das Gebot von Treu und Glauben im vorliegenden Fall nicht verletzt. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich A. nicht auf den verfassungsmässigen Anspruch des Vertrauensschutzes berufen kann und seine Beschwerde damit vollumfänglich abgewiesen wird. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Der Kantonsgerichtsaus- schuss von Graubünden erachtet es als angemessen, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- zuzusprechen.
E. 8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher den Beschwerdegegner für das Beschwerde- verfahren mit Fr. 400.-- zu entschädigen hat.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 30. April 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 03 10 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Thöny. —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Meyen, Markt 21, DE-41460 Neuss, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 18. März 2003, mitgeteilt am 20. März 2003, in Sachen des Beschwerdeführers gegen B., Gesuchs- gegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Romano Kunz, Postfach 627, Ottoplatz 19, 7001 Chur, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Mit Versäumnisurteil vom 12. Juni 2001 des Arbeitsgerichtes Mön- chengladbach wurde B. verpflichtet, an den Beschwerdeführer A. den Betrag von DM 230.-- verzinslich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäss § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes seit dem 1. Dezember 2000 zu bezahlen. Ausserdem wurde er verpflichtet, über den 1. Dezember 2000 hinaus an den Be- schwerdeführer ein monatliches Altersruhegeld in der Höhe von DM 92.-- zu bezah- len. Am 10. Februar 2003 erliess das Betreibungsamt Kreis Klosters auf Begehren des Beschwerdeführers einen Zahlungsbefehl gegen B. für eine Forderung in der Höhe von Fr. 171.85 nebst Zins zu 7.470% seit dem 5. Februar 2003, für eine solche von Fr. 30.88 (Zinsen), eine Forderung von Fr. 1'649.71, für Kosten von Fr. 252.48 und Fr. 61.40 sowie für Kosten des Zahlungsbefehls (Betreibung Nr. X.). Dagegen erhob B. Rechtsvorschlag. B. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 25. Februar 2003 ersuchte der Be- schwerdeführer das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos um Erteilung der de- finitiven Rechtsöffnung. Am 28. Februar 2003 wurden die Parteien zur Rechtsöff- nungsverhandlung vom 18. März 2003 eingeladen. Gleichzeitig wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, sich innert 10 Tagen schriftlich vernehmen zu lassen. Mit Schreiben vom 14. März 2003 ersuchte der Beschwerdegegner um Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches. Zur Rechtsöffnungsverhandlung erschien keine der be- teiligten Parteien. C. Mit Entscheid vom 18. März 2003, mitgeteilt am 20. März 2003 er- kannte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos wie folgt: „1. In der Betreibung Nr. X. des Betreibungsamtes Klosters in Sachen A. gegen B. wird die definitive Rechtsöffnung verweigert.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 150.00 gehen zulasten von A., zahlbar mit beigeschlossenem Einzahlungsschein innert 30 Tagen an die Gerichtskasse, PC 70-3922-1.
3. A. hat B. ausseramtlich mit pauschal Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu entschädigen.
4. (Rechtsmittelbelehrung).
5. (Mitteilung).“ D. Gegen diesen Entscheid liess A. am 28. März 2003 Rechtsöffnungs- beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben mit dem sinngemässen Begehren, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. X. zu gewähren.
3 Als Begründung bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, seine Rechtsvertreter hätten sich im Vorfeld des Verfahrens mit Y. in Verbindung gesetzt, um sich zu erkundigen, ob dem Vollstreckungsantrag eine Umrechnungstabelle bei- gelegt werden müsse. Dies sei vom Amtsleiter verneint worden. Gleichwohl habe das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos das Gesuch um definitive Rechtsöff- nung aufgrund des Fehlens einer solchen Umrechnungstabelle abgelehnt. E. Mit Schreiben vom 4. April 2003 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos verzichtete mit Schreiben vom 9. April 2003 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochte- nen Entscheid auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungs- sachen kann nach Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbe- schwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2.a) Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerde- anträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Ge- setzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG ist ausschliesslich die Frage, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtstitel besteht, welcher die durch den Rechtsvorschlag des Schuldners bewirkte Hemmung des Betreibungs- verfahrens zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 19 N 22). Ver-
4 fügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel (Urteil oder Verwaltungsent- scheid), so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betrie- bene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Kein Urkundenbeweis ist erforderlich, wenn der Gläubiger die ent- sprechende Einrede im Rechtsöffnungsverfahren ausdrücklich anerkennt (Staehe- lin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, N 4 zu Art. 81). Darüber hinaus kann er aber jederzeit geltend machen, es liege überhaupt kein Rechtsöff- nungstitel vor, was vom Richter von Amtes wegen zu beachten ist. Der Richter darf den zu vollstreckenden Entscheid zwar nicht materiell überprüfen, muss jedoch un- tersuchen, ob ein formell rechtskräftiger und nicht nichtiger Entscheid vorliegt. Darü- ber hinaus kann der Schuldner schliesslich auch prozessuale Einwendungen zur Rechtmässigkeit des Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens erheben (vgl. zum Ganzen Stahehlin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 2 zu Art. 81). Schliesslich kann der Schuldner, wenn es sich wie hier um einen in der Bundesrepublik Deutschland ergangenen Rechtsöffnungstitel handelt, die Einwendungen erheben, die im Lu- gano-Übereinkommen (Art. 27 ff.) und / oder im IPRG (Art. 25 ff.) vorgesehen sind (Art. 81 Abs. 3 SchKG). b) Die Vorinstanz hat nach zutreffenden Erwägungen zu Recht festge- stellt, dass nicht ersichtlich sei, was der Anerkennung und Vollstreckung des rechts- kräftigen Versäumnisurteils des Arbeitsgerichtes Mönchengladbach vom 12. Juni 2001 entgegenstünde. Der Beschwerdegegner hat denn auch keine diesbezügli- chen Einreden oder Einwendungen erhoben. Auch Tilgung, Stundung oder Ver- jährung wird nicht geltend gemacht. Im vorliegenden Verfahren ist somit die Aner- kennung und Vollstreckbarkeit des vom Arbeitsgericht Mönchengladbach am 12. Juni 2001 erlassenen Versäumnisurteils unbestritten. Es bleibt nachfolgend daher lediglich zu prüfen, ob alle für den Nachweis des definitiven Rechtsöffnungstitels beziehungsweise der von diesem erfassten Forderung notwendigen Unterlagen ein- gereicht worden sind und das Rechtsöffnungsbegehren von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen wurde oder nicht. Es ist somit einzig die diesbezügliche prozes- suale Einwendung des Beschwerdegegners zu prüfen. 3.a) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in gleicher Sache be- reits im vergangenen Jahr beim Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos ein Rechtsöffnungsgesuch eingereicht, welches jedoch mit Entscheid vom 18. April 2002 abgelehnt worden sei. Aufgrund dieses Entscheides habe sich sein Rechts-
5 vertreter im Vorfeld des vorliegenden Verfahrens mit Y. zwecks Einhaltung der ge- nauen Formalien in Verbindung gesetzt. Dieser habe auf Anfrage hin erklärt, dass es nicht nötig sei, dem Rechtsöffnungsgesuch eine Umrechnungstabelle für den in Schweizer Franken umgerechneten eingeforderten Betrag beizulegen. Vielmehr habe er ausgeführt, es sei ausreichend, dass der Umrechnungskurs von der Lan- deszentralbank entsprechend mitgeteilt worden sei. Gestützt auf diese Auskunft habe der Beschwerdeführer ein erneutes Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung eingereicht, welches jedoch vom Bezirksgerichtspräsidium Prätti- gau/Davos erneut abgelehnt worden sei mit der Begründung, es sei dem Gesuch keine Umrechnungstabelle beigefügt worden. b) Eine auf fremde Währung lautende Forderung muss in Schweizer Franken umgerechnet in Betreibung gesetzt werden (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Dementsprechend kann nur für eine Forderung in Schweizer Franken Rechtsöff- nung gewährt werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 52 zu Art. 80 SchKG). Der Betrag der ausgewiesenen Forderung muss genau bestimmt oder ohne weite- res bestimmbar sein. Der Rechtsöffnungsrichter hat dies in den Schranken der Mit- wirkungspflicht des Gesuchstellers von Amtes wegen zu prüfen. Es ist nicht not- wendig, dass sich die Summe aus dem Titel selbst ergibt. Es genügt, wenn sie sich aus anderen Urkunden herleiten lässt, sofern der Rechtsöffnungstitel auf diese klar Bezug nimmt. Es ist daher auch dann Rechtsöffnung zu erteilen, wenn sich der Be- trag nur aufgrund komplizierter Berechnungen bestimmen lässt, sofern sämtliche Berechnungsgrundlagen zweifelsfrei vom Titel gedeckt sind. In solchen Fällen ob- liegt es jedoch dem Kläger, im Rahmen seiner Substanziierungspflicht die Berech- nung im Einzelnen darzulegen. Soweit der Betrag in ausländischer Währung fest- gelegt ist, hat der Kläger sodann den Umrechnungskurs am Tag der Anhebung der Betreibung zu beweisen, um die betriebene Forderung in Schweizer Währung be- stimmbar zu machen (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 190). Da massgebend für die Umrechnung der Tag der Einreichung des Betreibungsbegeh- rens ist und die Wechselkurse vergangener Tage kaum als gerichtsnotorisch be- zeichnet werden können, muss in allen Fällen dem Rechtsöffnungsbegehren ein Auszug aus einer Tageszeitung oder eine Bankbestätigung mit dem entsprechen- den Wechselkurs beigelegt werden. Der Rechtsöffnungsrichter darf die Rechtsöff- nung verweigern, wenn keinerlei Unterlagen für die Umrechnung vorhanden sind (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 52 zu Art. 80 SchKG). c) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, es im vorliegenden Fall unter- lassen zu haben, dem Rechtsöffnungsgesuch einen Auszug aus einer Tageszei-
6 tung oder eine Bankbestätigung mit dem entsprechenden Wechselkurs beizulegen. Damit ist der Betrag der Forderung nicht rechtsgenüglich bestimmbar, weshalb nach der dargelegten Praxis die definitive Rechtsöffnung grundsätzlich zu verweigern ist. Dem Gesuchsgegner, aber auch dem zur Entscheidung angerufenen Richter soll dargelegt werden, wie sich die - gerade hier aus monatlichen Treffnissen beste- hende - Forderung zusammensetzt und berechnet. Es wäre für den Gesuchsteller - nachdem er schon mit Entscheid vom 18. April 2002 klar darauf hingewiesen wurde - ein Leichtes gewesen, dies zu tun. Gerade im vorlie- genden Fall genügte es nicht, lediglich das Versäumnisurteil und das Ergebnis der gesuchstellerischen Berechnung vorzulegen. Keinesfalls ist es Aufgabe des Rich- ters, ohne Mitwirkung des Gesuchstellers nach den Berechnungsgrundlagen zu su- chen. 4. Es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz aufgrund einer unrichti- gen behördlichen Auskunft davon ausgehen durfte, alle für die Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs notwendigen Unterlagen eingereicht zu haben. a) Eine unrichtige behördliche Auskunft kann eine Vertrauensgrundlage bilden und beim Vorliegen der nachfolgend aufgezählten Voraussetzungen, die ku- mulativ erfüllt sein müssen, Rechtswirkungen haben (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, S. 136 ff.):
- Eignung der Auskunft zur Begründung von Vertrauen.
- Zuständigkeit der Auskunft erteilenden Behörde.
- Vorbehaltlosigkeit der Auskunft.
- Unrichtige Auskunft nicht erkennbar.
- Nachteilige Disposition aufgrund der Auskunft.
- Keine Änderung des Sachverhalts oder der Rechtsklage.
- Überwiegen des Interesses am Schutz des Vertrauens in die un- richtige Auskunft gegenüber dem Interesse an der richtigen Rechts- anwendung. b) Dem Beschwerdeführer wurde bereits im Rechtsöffnungsentscheid vom 18. April 2002 in der gleichen Sache mitgeteilt, dass Wechselkurse vergange- ner Tage nicht als gerichtsnotorisch bezeichnet werden könnten, weshalb dem Rechtsöffnungsbegehren ein Auszug aus einer Tageszeitung oder eine Bank- bestätigung mit dem entsprechenden Wechselkurs beigelegt werden sollte. Auf- grund dieser rechtlichen Erläuterungen hätte der anwaltlich vertretene A. erkennen
7 müssen, dass die Beilage eines den Umrechnungskurs beweisenden Dokuments für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung erforderlich ist. Ein Nachfragen beim Betreibungsamt war aufgrund der sehr genauen Ausführungen des Bezirksgerichts- präsidenten Prättigau/Davos daher nicht nur nicht erforderlich; die Nachfrage bei einer anderen Amtsstelle macht auch keinen Sinn. Des Weiteren ist fraglich, ob die Auskunft des Betreibungsbeamten überhaupt unrichtig gewesen war, zumal er gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers lediglich ausgesagt haben soll, dass dem Rechtsöffnungsbegehren keine Umrechnungstabelle beigelegt werden müsse, sondern eine Mitteilung der Landeszentralbank über den Umrechnungskurs ausreichend sei. Diese Aussage ist insofern korrekt, als die Vorinstanz die Beilage einer Umrechnungstabelle nicht gefordert hat, sondern überprüfbare Belege über den massgebenden Wechselkurs, dergestalt dass die Berechnung der geltend ge- machten Forderung überprüft werden kann. Die Frage, inwieweit der Betreibungs- beamte auf die weitere Beilage von Urkunden hätte hinweisen müssen, kann jedoch offen gelassen werden, da die für einen Vertrauensschutz erforderliche Vorausset- zung der Gutgläubigkeit aufgrund der Ausführungen im Rechtsöffnungsentscheid vom 18. April 2002 nicht erfüllt ist. Somit wurde das Gebot von Treu und Glauben im vorliegenden Fall nicht verletzt. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich A. nicht auf den verfassungsmässigen Anspruch des Vertrauensschutzes berufen kann und seine Beschwerde damit vollumfänglich abgewiesen wird. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Der Kantonsgerichtsaus- schuss von Graubünden erachtet es als angemessen, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- zuzusprechen.
8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher den Beschwerdegegner für das Beschwerde- verfahren mit Fr. 400.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: