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SKG 2006 69

Bezirksgerichtspräsident Plessur

Graubünden · 2006-12-06 · Deutsch GR
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Wechselbetreibung (Rechtsvorschlag) | Rechtsöffnung

Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 A. Am 10. Juni 2005 schlossen die B. AG, G., und die A., J. K., eine Ver- einbarung betreffend eine Zusammenarbeit für Reisen in die K.. Diese Zusammen- arbeit sollte gemäss Vereinbarung im Zeitraum von September 2005 bis Juni 2008 stattfinden. Die Parteien einigten sich darauf, dass die A. eine unverzinsliche Si- cherheitszahlung im Umfang von € 200'000.-- an die B. AG leistet. Diese Sicher- heitszahlung sollte gemäss Vertrag nach Ablauf der Vereinbarung an die A. zurück- gezahlt und ihr gegenüber mit einem Wechsel sichergestellt werden. Mit Datum vom

29. Juni 2005 wurde ein Wechsel ausgestellt, in dem sich L., einzelzeichnungsbe- rechtigter Verwaltungsratspräsident der B. AG, verpflichtete, am 29. September 2006 € 200'000.-- an M., Inhaber der A., zu zahlen. Mit Schreiben vom 30. Septem- ber 2006 liess M. L. zur Bezahlung der Wechselschuld auffordern. L. teilte der Rechtsvertreterin von M. mit Schreiben vom 6. Oktober 2006 mit, der Wechsel sei nicht in der ihm in Kopie vorliegenden Form von ihm unterzeichnet worden. B. Mangels Zahlung der Wechselforderung leitete M. beim Betreibungs- amt Kreis D. gegen L. die Wechselbetreibung ein. Das Betreibungsamt Kreis D. stellte am 9. Oktober 2006 den Zahlungsbefehl auf Wechselbetreibung mit der Be- treibungsnummer E. aus, aus dem eine Forderung von Fr. 317'500.-- nebst Zins zu

E. 5 Art. 187 SchKG) (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Art. 88 - 220 SchKG, Basel/Genf/Mün-

chen 1998, N 17 f. zu Art. 182 SchKG; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und

Konkurs nach schweizerischem Recht, Band II, I. 1993, § 37 N 20; vgl. auch BGE

132 III 140, in Praxis 11/2006 Nr. 133).

b.aa. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Wechsel sei nicht

von ihm selbst ausgefertigt worden. Die äussere Erscheinung des vorgelegten

Wechsels werfe hinsichtlich der Korrektheit und Vollständigkeit der Ortsangabe, der

Zuordnung der Handschrift sowie der Korrektheit der Ausdrucksweise und Syntax

Unregelmässigkeiten auf. Die Art und Weise, wie der Wechsel seinem äusseren

Erscheinungsbild nach aufgemacht sei, könne sicher nicht als gewöhnlich angese-

hen werden. Vieles deute darauf hin, dass der Wechsel von jemandem verfasst

worden sei, der weder den Beschwerdeführer kenne noch der deutschen Sprache

mächtig sei. Auch der Beschwerdegegner habe anerkannt, dass der Wechsel nicht

vom Beschwerdeführer ausgefüllt worden sei. Wer dies getan habe, sei unklar. Es

handle sich aber um einen Umstand, der zweifellos Fragen über die Regelmässig-

keit des vorgelegten Wechsels aufwerfen müsse.

bb.

Was das äussere Erscheinungsbild des Wechsels betrifft, so ist

zunächst festzuhalten, dass für dessen Erstellung ein vorgedrucktes Formular ver-

wendet wurde und dass dieses an den entsprechenden Stellen mit allen Angaben,

die Art. 1096 OR für einen Eigenwechsel als erforderlich bezeichnet, ausgefüllt

wurde. Der Wechsel enthält die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, das

unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen, die Angabe der

Verfallzeit, die Angabe des Zahlungsorts, den Namen dessen, an dessen Ordre ge-

zahlt werden soll, die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung sowie die

Unterschrift des Ausstellers. Bereits aus diesen Gründen besteht an sich gar kein

Spielraum für Unregelmässigkeiten im äusseren Erscheinungsbild, der Ausdrucks-

weise oder der Syntax. Solche Unregelmässigkeiten liegen denn grundsätzlich auch

nicht vor. Im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass – wenn das Wechselformular

nach der Wendung „an die Order“ Platz lässt für den Namen der Person, an dessen

Ordre gezahlt werden soll – wohl jeder, der einen solchen Wechsel ausfüllt, in der

Regel einfach den Namen der entsprechenden Person einfüllen wird und nur aus-

nahmeweise noch, wie es sprachlich korrekt wäre, ein „von“ einfügen wird. Dass als

Ort der Ausstellung I. angegeben wird, erscheint nicht als ungewöhnlich, wenn man

bedenkt, dass die B. AG, für welche L. als einzelzeichnungsberechtigter Verwal-

tungsratspräsident tätig ist, ihren Sitz in G., Kanton I., und ihre Geschäftsstelle in

E. 6 H., Kanton I., hat, und dass der vorliegende Wechsel in einem Zusammenhang zur

Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen der A. und der B. AG vom 10. Juni 2005

steht. Auffallend ist einzig die Adressangabe. So erweist sich die Ortsangabe als

unvollständig, indem beim Zahlungsort zwar I. angegeben wird, indes nach der

Wendung „an der“ keine nähere Ortsbezeichnung folgt. Einerseits genügt aber die

blosse Angabe eines Ortes ohne vollständige Adresse den formellen Anforderun-

gen an einen Wechsel; selbst wenn ein Zahlungsort fehlen würde, so könnte auf

den angegebenen Ausstellungsort ausgewichen werden (Art. 1097 Abs. 3 OR; Frey,

Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, Art. 530-

1186 OR, 2. A., Basel 2002, N 10 zu Art. 1096 OR; Grüninger/Hunziker/Roth, Basler

Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, Art. 530-1186

OR, 2. A., Basel 2002, N 16 zu Art. 991 OR). Anderseits bildet die Unvollständigkeit

der Ortsangabe nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses bei einem ansonst

korrekt und vollständig ausgefüllten Wechsel kein Indiz dafür, dass dieser gefälscht

ist.

cc.

Im Hinblick auf die Zuordnung der Handschrift ist zu berücksichtigen,

dass das Gesetz weder verlangt, dass ein Wechsel handschriftlich ausgefüllt wird,

noch, dass das Ausfüllen durch den Wechselschuldner persönlich zu erfolgen hat.

Massgeblich ist nur die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers (vgl. zu dieser

Frage nachfolgend Erw. 2.c.). Aus diesem Grund erweist es sich grundsätzlich als

unerheblich, wer einen Wechsel ausgefüllt hat, so dass diese Frage auch im vorlie-

genden Fall offen gelassen werden kann. Auf die sich widersprechenden Aus-

führungen der Parteien über die Person des Verfassers des Wechseltextes braucht

daher grundsätzlich nicht näher eingegangen zu werden. Diese unterschiedlichen

Angaben rühren daher, dass der Beschwerdeführer von Anfang an bestritt, den

Wechsel selbst ausgefüllt zu haben, und dass der Beschwerdegegner nicht wusste,

wer letztlich den Wechsel ausgefüllt hatte, im Laufe des Verfahrens indes versuchte,

die Person des Verfassers zu eruieren. Dass der Beschwerdegegner bei Einleitung

der Betreibung nicht wusste, wer den fraglichen Wechsel damals ausgefüllt hatte,

führt indes nicht zum Schluss, dass dieser gefälscht ist. Es ist unklar, ob der Be-

schwerdegegner beim Ausfüllen des Wechsels überhaupt zugegen war. Zudem ist

seinen Ausführungen zu entnehmen, dass es ihm in erster Linie wichtig war, für die

von ihm überwiesene Sicherheitsleistung von € 200'000.-- einen Wechsel zu erhal-

ten (vgl. Ziff. 9 der Stellungnahme vom 31. Oktober 2006). Wer diesen Wechsel

verfasste, war für ihn entsprechend von untergeordneter Bedeutung, so dass der

Umstand, dass der Beschwerdegegner den Verfasser nicht nennen konnte, in je-

dem Fall nicht auf eine Fälschung des Wechsels schliessen lässt.

E. 7 c.aa. Im Weiteren wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, die Unter-

schrift von L. auf dem Wechsel sei gefälscht.

Eine Fälschung des Titels liegt auch bzw. insbesondere dann vor, wenn die

Unterschrift des betriebenen Schuldners gefälscht wurde (Staehelin/Bauer/Stae-he-

lin, a.a.O., N 19 zu Art. 182 SchKG).

bb.

Vergleicht man die Unterschriften auf dem fraglichen Wechsel mit den

aktenkundig und unbestrittenermassen von L. stammenden Unterschriften auf der

Anwaltsvollmacht vom 12. Oktober 2006 (vorinstanzliche Beilage 1 des Beschwer-

deführers), auf dem Schreiben von L. an Rechtsanwältin Brand vom 6. Oktober

2006 (Beschwerdebeilage 4 des Beschwerdegegners) sowie auf der Vollmacht an

C. vom 7. Juni 2005 (vorinstanzliche Beilage 1 des Beschwerdegegners), so lassen

entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers weder ein Vergleich des

Schriftzugs noch ein Vergleich der Öffnung der Schlaufen den Schluss auf eine Fäl-

schung zu. Dies gilt auch für den Umstand, dass der letzte u-förmige Bogen der

Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels kurz geraten ist. Auf der erwähnten

Vollmacht an C. präsentiert sich dieser Bogen ähnlich kurz. Restabdrücke einer Vor-

lage oder andere Unregelmässigkeiten sind nicht feststellbar. Es gelingt dem Be-

schwerdeführer unter diesen Umständen nicht, eine Fälschung der Unterschrift

glaubhaft zu machen. Auch die Ähnlichkeit beziehungsweise Übereinstimmung der

verschiedenen Unterschriften als solche lässt einen derartigen Schluss nicht zu.

Dem Beschwerdeführer kann insofern beigepflichtet werden, als gefälschte Unter-

schriften ihrem Original naturgemäss ähnlich sind, besteht das primäre Ziel eines

Fälschers doch gerade darin, eine echte Unterschrift nachzuahmen. Eine Ähnlich-

keit ergibt sich indes genauso naturgemäss auch bei mehreren echten Unterschrif-

ten.

Dass der vom Beschwerdegegner ursprünglich genannte C. den fraglichen

Wechsel nicht ausgefüllt hat – was inzwischen von keiner der Parteien mehr be-

hauptet wird – ändert an dieser Sachlage nichts. Entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers stellt dies kein Indiz für die Richtigkeit des erhobenen Fäl-

schungsvorwurfs dar, lässt sich daraus doch nicht der Schluss ziehen, auch die

Behauptung des Beschwerdegegners zur Person des Unterzeichners sei unrichtig.

cc.

Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe fest, die Unterschrift auf

dem Wechsel sei offenbar genug raffiniert gefälscht worden, damit die Fälschung

bei einer äusseren Betrachtung des Wechsels nicht auf der Hand liege. Wie vorste-

E. 8 hend festgehalten, ergeben sich nicht nur bei einer äusseren Betrachtung des

Wechsels im Vergleich mit den übrigen Unterschriften des Beschwerdeführers, son-

dern auch bei einer näheren Prüfung aufgrund der Einwände des Beschwerdefüh-

rers keine Hinweise auf eine Fälschung der Unterschrift. Wie es sich bei der fragli-

chen Unterschrift im Detail verhält, namentlich, ob allenfalls raffinierte Fälschungs-

merkmale vorhanden sein könnten, muss vorliegend offen bleiben. Eine derartige

Prüfung ist dem urteilenden Gericht im Rahmen des summarischen Verfahrens

nicht möglich, sondern dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Glaubhaftmachen

im Sinne von Art. 182 Ziff. 2 SchKG bedeutet mehr als behaupten und weniger als

beweisen. Der Beschwerdeführer kann sich nicht damit begnügen, die Echtheit der

Unterschrift zu bestreiten. Mit den vorgelegten Urkunden beziehungsweise mit den

vorgelegten Beweismitteln, welche unbestrittenermassen seine Unterschrift enthal-

ten, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzutun, dass eine Fälschung

der Unterschrift wahrscheinlicher ist als deren Authentizität. Im Gegenteil: gerade

ein Vergleich der Unterschriften ergibt keinerlei Hinweise auf eine Fälschung der

Unterschrift.

d.aa. Der Beschwerdeführer macht im Hinblick auf den von ihm erhobenen

Fälschungsvorwurf schliesslich geltend, das Verfalldatum des Wechsels widerspre-

che dem Zusammenarbeitsvertrag vom 10. Juni 2005. Dieser sehe den Verfall des

Wechsels erst bei Ablauf der Vereinbarung im Juni 2008 und nicht bereits am 29.

September 2006 vor.

bb.

Es trifft zu, dass aufgrund der erwähnten Zusammenarbeitsvereinba-

rung die Rückzahlung der Sicherheitsleistung erst nach Ablauf der Vereinbarung

erfolgen und dass diese Rückzahlung mittels eines Wechsels sichergestellt werden

sollte. Die Einzelheiten der Wechselbegebung wurden indes nicht geregelt. Zwar

kann aus dem Sinn der Vereinbarung durchaus geschlossen werden, dass der Ver-

fall des Wechsels grundsätzlich mit dem Vertragsende übereinstimmen sollte. Es

sind aber auch Gründe denkbar, weshalb der Wechsel schliesslich dennoch bereits

auf einen früheren Zeitpunkt fällig gestellt wurde. Namentlich erscheint die Angabe

des Beschwerdegegners nachvollziehbar, dass er das Risiko, das er mit der Über-

weisung der zinslosen Sicherheitsleistung von € 200'000.--einging, mit einer im Ver-

hältnis zur Zusammenarbeitsvereinbarung verkürzten Laufzeit absichern wollte. Der

Verfall per 29. September 2006 lässt somit nicht den Schluss auf eine Fälschung

zu. Dies gilt auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Sicherheitsleistung der A.

in der Höhe von € 200'000.-- tatsächlich mit einem Wechsel abgesichert werden

sollte. Es ist nun aber kein Wechsel aktenkundig, der exakt mit der Laufzeit der

E. 9 Zusammenarbeitsvereinbarung übereinstimmt. Der einzige bekannte Wechsel ist

der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende. Der Beschwerdeführer bringt vor,

es sei nicht einzusehen, weshalb L. für den entsprechenden Wechsel eine Laufzeit

akzeptieren sollte, die nicht einmal der Hälfte der Vereinbarungsdauer entspreche.

Genauso wenig ist aber einzusehen, weshalb M. gänzlich auf das Ausstellen eines

Wechsels verzichten sollte, um die Rückzahlung der von ihm geleisteten Sicher-

heitszahlung von € 200'000.-- abzusichern. Daher ist aufgrund der gegebenen Ak-

tenlage davon auszugehen, dass es sich beim vorliegenden Wechsel auch tatsäch-

lich um denjenigen handelt, der als Folge der Zusammenarbeitsvereinbarung aus-

gestellt wurde. Jedenfalls lässt der Umstand, dass hierbei das Enddatum nicht mit

dem Zusammenarbeitsvertrag übereinstimmt, unter den genannten Umständen

nicht auf eine Fälschung schliessen.

e.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer

mit den von ihm vorgetragenen Hinweisen und Anhaltspunkten nicht gelungen ist,

eine Fälschung des Wechsels im Sinne von Art. 182 Ziff. 2 SchKG glaubhaft zu

machen. Für den Kantonsgerichtsausschuss bestehen keine ernsthaften Zweifel an

der Echtheit des Wechsels.

3.a.

Für den Fall, dass der Wechsel als echt zu qualifizieren ist, beruft sich

der Beschwerdeführer auf einen zweiseitigen wesentlichen Erklärungsirrtum im

Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 bzw. 2 OR. In der Vereinbarung vom 10. Juni 2005,

die das Grundgeschäft für den vereinbarten Wechsel bilde, hätten die B. AG und

die A. übereinstimmend vereinbart, dass ein Wechsel lautend auf die B. AG zuguns-

ten der A. mit einer Laufzeit mindestens bis Juni 2008 ausgestellt werden solle. In

Abweichung dazu habe der Beschwerdegegner einen Wechsel ausfüllen lassen,

der als Schuldner bzw. Gläubiger dagegen die Privatpersonen L. bzw. M. aufführe

und der eine offene Diskrepanz zur vertraglich vereinbarten Laufzeit aufweise. Der

vorliegende Wechsel könne daher nur das Ergebnis eines Erklärungsirrtums sowohl

des Beschwerdeführers als auch des Beschwerdegegners sein. Er reflektiere in kei-

ner Weise die übereinstimmende Willensäusserung der in diese Angelegenheit in-

volvierten Parteien.

b.

Gemäss Art. 137 Ziff. 6 ZPO unterliegt die Bewilligung des Rechtsvor-

schlags in der Wechselbetreibung dem summarischen Verfahren. Entsprechende

Einreden des Beschwerdeführers können denn auch nur summarisch überprüft wer-

den; insbesondere hätten sie - wollten sie denn verfangen - mindestens glaubhaft

zu sein. Die nachstehenden Erwägungen erfolgen denn auch vor diesem Hinter-

E. 10 grund, wobei offen gelassen wird, ob die vom Beschwerdeführer diesbezüglich er-

hobene Einrede überhaupt zulässig ist.

c.aa. Nach Art. 23 OR ist ein Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich

beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Der Irrtum ist nach Art.

24 Abs. 1 OR dann ein wesentlicher, wenn der Irrende einen anderen Vertrag ein-

gehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat (Ziff. 1) bzw.

wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder auf eine andere Person

gerichtet war, als er erklärt hat (Ziff. 2).

bb.

Wie bereits in Erwägung 2.d. festgehalten, wurden die Einzelheiten

der Wechselbegebung in der Zusammenarbeitsvereinbarung vom 10. Juni 2005

nicht geregelt. Klar hervor geht aber der Umstand, dass die Rückzahlung der Si-

cherheitsleistung von € 200'000.-- mit einem Wechsel sichergestellt werden sollte.

Am 29. Juni 2005 unterzeichnete L. persönlich – und nicht im Namen oder als Ver-

treter der B. AG – den vorliegend zu beurteilenden Wechsel. Es trifft zu, dass dies,

wie vom Beschwerdeführer dargelegt, die Folge hat, dass L. die Zahlung von €

200'000.-- schuldet, obwohl dieser Betrag ursprünglich an die B. AG überwiesen

worden war und aufgrund des Zusammenarbeitsvertrages an sich die genannte Un-

ternehmung und nicht L. wirtschaftlich gesehen die Rückzahlung schuldet. Zutref-

fend ist auch, dass der Wechsel im Vergleich zur Zusammenarbeitsvereinbarung

eine verkürzte Laufzeit aufweist (vgl. hierzu Erw. 2.d. vorstehend). Tatsache ist je-

doch, dass der Beschwerdeführer den Wechsel im damaligen Zeitpunkt persönlich

unterzeichnete und diese Folgen, aus welchen Gründen auch immer, in Kauf nahm.

cc.

Im heutigen Zeitpunkt beruft sich der Beschwerdeführer nun auf einen

wesentlichen Irrtum und macht geltend, durch den Wechsel habe an sich die B. AG

verpflichtet werden sollen und nicht er selbst. Die Berufung auf einen wesentlichen

Irrtum ist zu begründen, insbesondere auch aus Gründen der Verkehrssicherheit

und zum Schutz des Wechselgläubigers. Dieser Begründungspflicht kommt der Be-

schwerdeführer vorliegend nicht nach. Seine Angaben sind unter diesen Umstän-

den und aufgrund der Aktenlage als Schutzbehauptungen zu werten. In seiner Ei-

genschaft als Geschäftsmann wusste L. genau, wie bzw. in wessen Namen er zu

unterschreiben gehabt hätte, hätte er die B. AG verpflichten wollen und nicht sich

selbst. In seiner Eingabe vom 24. Oktober 2006 hielt er sogar explizit fest, dass er

beim Ausstellen von Wechseln grundsätzlich sorgfältig vorgehe. Es ist unter diesen

Umständen nicht glaubhaft, dass L. irrtümlich für sich persönlich unterschrieb, ob-

wohl er eigentlich die B. AG verpflichten wollte. Wie bereits erwähnt, vermag er auch

E. 11 selbst nicht darzulegen, wie es zu einem derartigen Irrtum hätte kommen können.

Die Berufung auf einen Irrtum erweist sich unter diesen Umständen als unbehelflich.

dd.

Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass seitens von M. ein wesent-

licher Irrtum vorliegt, wie der Beschwerdeführer geltend macht, indem er sich auf

einen zweiseitigen wesentlichen Irrtum beruft. Hierbei ist insbesondere zu berück-

sichtigen, dass M. – wie bereits in Erwägung 2.b.cc. erwähnt – das Gewicht in erster

Linie darauf legte, für die von ihm überwiesene Sicherheitsleistung von € 200'000.-

- einen Wechsel zu erhalten. Er selbst hat aber offensichtlich nicht darauf bestan-

den, dass der Wechsel von L. in seiner Eigenschaft als einzelunterzeichnungsbe-

rechtigter Verwaltungsratspräsident der B. AG unterschrieben wird (vgl. Ziff. 9 der

Stellungnahme vom 31. Oktober 2006). Unter diesen Umständen ist davon auszu-

gehen, dass es für den Beschwerdegegner unwesentlich war, ob er den Wechsel

von der B. AG oder von L. persönlich erhielt.

4.a.

Die Wechselbetreibung ist zulässig für Forderungen, die sich auf einen

Wechsel beziehen. Parteien in der Wechselbetreibung sind der Inhaber des Wech-

sels als Betreibender und der Aussteller des Eigenwechsels als Betriebener. Ein

Wechsel verurkundet eine selbständige Forderung, die sich aus dem Titel selbst

ergibt und unabhängig vom Grundgeschäft besteht, das der Wechselbegebung zu-

grunde liegt. Es sind demnach zwei verschiedene Forderungen zu unterscheiden:

die Wechselforderung und die Forderung aus dem Grundgeschäft. Entstehung und

Untergang beider Forderungen erfolgen unabhängig voneinander. Diese Abstrakt-

heit der Wechselforderung vom Grundgeschäft wird durch Art. 182 Ziff. 4 SchKG

gemildert (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 5, 17 f. u. 25 zu Art. 177 SchKG).

Nach Art. 182 Ziff. 4 SchKG bewilligt das Gericht den Rechtsvorschlag in der

Wechselbetreibung auch dann, wenn eine andere, nicht aus dem Wechselrecht her-

vorgehende, nach Art. 1007 OR zulässige Einrede geltend gemacht wird, die glaub-

haft erscheint; in diesem Falle muss jedoch die Forderungssumme in Geld oder

Wertschriften hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden. Der

Wechselschuldner kann dadurch Einreden erheben, die ihm gegenüber dem (be-

treibenden) gegenwärtigen Inhaber des Wechsels unmittelbar aufgrund des persön-

lichen Verhältnisses zustehen. Die von der genannten Bestimmung erfassten ma-

teriellen, nicht wechselmässigen Einreden aus dem persönlichen Verhältnis des

Schuldners zum betreibenden Gläubiger werden als persönliche Einreden bezeich-

net (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 41 zu Art. 182 SchKG). Diese Einreden

nach Art. 1007 OR können sich auf alle Fragen aus dem persönlichen Verhältnis

E. 12 zwischen dem Betriebenen und dem Gläubiger beziehen, insbesondere auf Ungül-

tigkeit der Forderung aus dem kausalen Grundverhältnis, Erlöschen, Willensman-

gel, Erfüllung, mangelhaft erbrachte Gegenleistung und Rücktritt vom zugrunde lie-

genden Rechtsgeschäft. Auch die Einrede der Tilgung durch Verrechnung ist eine

persönliche Einrede (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 46 u. N 48 zu Art. 182

SchKG). Die Einreden richten sich darauf, dass dem Betreibenden gegenüber über-

haupt keine Schuldverpflichtung besteht (Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz

über Schuldbetreibung und Konkurs, Band Il, Art. 159-292 SchKG, 4. A., I. 1997/99,

N 10 zu Art. 182 SchKG). Aufgrund des Gesagten kann vor der Einlösung des

Wechsels ein zivilrechtliches Grundgeschäft erörtert werden, allerdings nur, wenn

zwei durch ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft Verbundene zufällig auch als Wech-

selinhaber und Wechselschuldner einander gegenübertreten. Ergibt sich, dass eine

solche Lage besteht, dann hat das Gericht den Rechtsvorschlag zu bewilligen, wenn

es aus den Darlegungen und Belegen des Betriebenen den Eindruck gewinnt, dass

sie ernsthaft sind und einer genauen richterlichen Prüfung bedürfen (Fritzsche/Wal-

der, a.a.O., § 37 N 23).

b.

Der Beschwerdeführer machte bereits im vorinstanzlichen Verfahren

wie auch vorliegend im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 182 Ziff. 4 SchKG

materiellrechtliche Einreden gegen den Beschwerdegegner geltend. Wie soeben

festgehalten und auch vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben dargelegt, kann

das zivilrechtliche Grundgeschäft allerdings nur erörtert werden, wenn sich zwei

durch ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft Verbundene zufällig auch als Wechselin-

haber und Wechselschuldner gegenüberstehen. Diese Voraussetzung ist in casu

nicht erfüllt. Das zivilrechtliche Grundgeschäft stellt der Zusammenarbeitsvertrag

vom 10. Juni 2005 zwischen der B. AG und der A. dar, in dem eine Zusammenarbeit

für Reisen in die K. vereinbart wurde. Bei Wechselschuldner und Wechselinhaber

handelt es sich indes um L. und um M.. Während beim Letzteren die Frage der

Parteiidentität offen gelassen werden muss, da die Rechtsform der A. nicht bekannt

ist, ergibt sich bei L. ohne Weiteres, dass die Parteiidentität mit der B. AG nicht

gegeben ist. Der Betriebene macht – wenn er sich auf den Zusammenarbeitsvertrag

beruft – keine persönlichen Einreden aus dem zivilrechtlichen Grundverhältnis zum

Betreibenden geltend. Unter diesen Umständen erweisen sich die vom Beschwer-

deführer geltend gemachten materiellrechtliche Einreden als unzulässig und sind

nicht zu prüfen. Entsprechend stellen sie auch keinen Grund für die Bewilligung des

Rechtsvorschlages dar.

E. 13 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass eine der Voraussetzungen nach Art. 182 SchKG erfüllt ist, so dass der Rechtsvorschlag nicht bewilligt werden kann. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6.a. Gemäss Art. 48 GebV SchKG wird für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert zwischen Fr. 100'000.-- und Fr. 1’000'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 70-1’000.-- verlangt. Das obere Gericht, an das eine Summarsache weiter gezogen wird, kann für seinen Ent- scheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderhalbfache der für die Vorin- stanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG können die Gerichte zudem der obsiegenden Partei auf Verlangen für Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich bei Vertretung durch einen Anwalt für die Auslegung der Angemessenheit nach den Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes. b. Aufgrund der Tatsache, dass der Rechtsvorschlag des Beschwerde- führers vorliegend nicht bewilligt werden kann und die Beschwerde abzuweisen ist, hat er als Unterliegender die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Über- dies hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfah- ren angemessen ausseramtlich zu entschädigen. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'000.-- inkl. Mehrwertsteuer als angemes- sen.

E. 14 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher den Beschwerdegegner mit Fr. 1'000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen hat.
  3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 6. Dezember 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 06 69 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Vital und Möhr Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des L ., Betriebener und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stefan Kohler, Vischer Anwälte & Notare, Schützengasse 1, Postfach 6139, 8023 I., gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 7. November 2006, mit- geteilt am 8. November 2006, in Sachen des M., A., J., Betreibender und Beschwer- degegner, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur Anne-Bânu Brand, Schartenrain- strasse 26, 5400 Baden, gegen den Betriebenen und Beschwerdeführer, betreffend Wechselbetreibung (Rechtsvorschlag), hat sich ergeben:

2 A. Am 10. Juni 2005 schlossen die B. AG, G., und die A., J. K., eine Ver- einbarung betreffend eine Zusammenarbeit für Reisen in die K.. Diese Zusammen- arbeit sollte gemäss Vereinbarung im Zeitraum von September 2005 bis Juni 2008 stattfinden. Die Parteien einigten sich darauf, dass die A. eine unverzinsliche Si- cherheitszahlung im Umfang von € 200'000.-- an die B. AG leistet. Diese Sicher- heitszahlung sollte gemäss Vertrag nach Ablauf der Vereinbarung an die A. zurück- gezahlt und ihr gegenüber mit einem Wechsel sichergestellt werden. Mit Datum vom

29. Juni 2005 wurde ein Wechsel ausgestellt, in dem sich L., einzelzeichnungsbe- rechtigter Verwaltungsratspräsident der B. AG, verpflichtete, am 29. September 2006 € 200'000.-- an M., Inhaber der A., zu zahlen. Mit Schreiben vom 30. Septem- ber 2006 liess M. L. zur Bezahlung der Wechselschuld auffordern. L. teilte der Rechtsvertreterin von M. mit Schreiben vom 6. Oktober 2006 mit, der Wechsel sei nicht in der ihm in Kopie vorliegenden Form von ihm unterzeichnet worden. B. Mangels Zahlung der Wechselforderung leitete M. beim Betreibungs- amt Kreis D. gegen L. die Wechselbetreibung ein. Das Betreibungsamt Kreis D. stellte am 9. Oktober 2006 den Zahlungsbefehl auf Wechselbetreibung mit der Be- treibungsnummer E. aus, aus dem eine Forderung von Fr. 317'500.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 29. September 2006 hervorgeht. Als Forderungstitel wird der Wechsel vom 29. Juni 2005, Verfall am 29. September 2006, über € 200'000.-- zu einem Wechselkurs von Fr. 1.5875 angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde dem Rechts- vertreter von L. am 19. Oktober 2006 zugestellt. Dieser erhob gleichentags Rechts- vorschlag. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2006 begründete L. den Rechtsvorschlag. Das Betreibungsamt Kreis D. überwies den Zahlungsbefehl sowie den Wechsel am

25. Oktober 2006 an den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja, welcher die Parteien gleichentags zu einer Verhandlung auf den 2. November 2006 einlud. C. An der Verhandlung vom 2. November 2006 in Samedan nahmen L. und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Stefan Kohler, teil. L. hatte bereits mit schriftlicher Eingabe vom 24. Oktober 2006 beantragt, den Rechtsvorschlag un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Betreibenden zu bewilligen. Er machte im Wesentlichen geltend, der in Frage stehende Wechsel sei gefälscht. Zu- dem ständen der Einlösbarkeit des Wechsels Einreden aus dem Grundgeschäft ent- gegen. M. hatte mit Eingabe vom 31. Oktober 2006 schriftlich Stellung genommen und beantragt, dem Gesuch um Bewilligung des Rechtsvorschlags unter Kosten- und Entschädigungsfolge nicht stattzugeben. Da L. die Vernehmlassung von M. erst anlässlich des Verhandlungstags ausgehändigt wurde, räumte ihm der Bezirksge-

3 richtspräsident Maloja Gelegenheit zu einer zusätzlichen Stellungnahme ein. L. reichte diese Stellungnahme am 6. November 2006 ein. D. Mit Entscheid vom 7. November 2006, mitgeteilt am 8. November 2006, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja, wie folgt: „1. Der vom Schuldner in der Wechselbetreibung des Betreibungsamtes D. Nr. E. am 24. Oktober 2006 erhobene Rechtsvorschlag betreffend den Betrag von CHF 317'500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 29.09.2006 wird nicht bewilligt. 2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 800.- gehen zulasten des Schuldners. Sie sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto F. des Bezirksgerichtes Maloja zu überweisen. 3. Der Schuldner wird verpflichtet, den Gläubiger mit Fr. 1'000.- ausseramtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ Der Bezirksgerichtspräsident war zur Erkenntnis gelangt, dass keine Gründe im Sinne von Art. 182 Ziff. 2 oder 4 SchKG vorliegen und der Rechtsvorschlag ent- sprechend nicht bewilligt werden könne. E. Gegen diesen Entscheid reichte L. mit Eingabe vom 14. November 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidium Maloja vom 7. November 2006 sei aufzuheben; 2. Der Rechtsvorschlag sei zu bewilligen alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerde- gegners.“ M. beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2006, dem Gesuch um Bewilligung des Rechtsvorschlags nicht stattzugeben, d.h. die Be- schwerde abzuweisen. Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja liess sich zur Beschwerde nicht ver- nehmen. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums über die Bewilli- gung des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung kann nach Art. 185 SchKG in Verbindung mit Art. 15 Ziff. 5 GVV zum SchKG und Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 GVV zum SchKG innert fünf Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erhoben werden. Nach Art. 25 Abs. 1 GVV zum SchKG ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. b. Die Beschwerde von L. vom 14. November 2006 richtet sich gegen den am 7. November 2006 gefällten und am 8. November 2006 mitgeteilten Ent- scheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja über die Bewilligung des Rechtsvor- schlags in der Wechselbetreibung. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichtsaus- schusses zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde als Rechtsmittelinstanz ist somit gegeben. Da die Eingabe fristgerecht erfolgte und überdies den Formerfor- dernissen entspricht, ist darauf einzutreten. c. Über die Bewilligung des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung entscheidet das Gericht im summarischen Verfahren (Art. 25 Ziff. 2 lit. b SchKG; Art. 137 Ziff. 6 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz stellt den Sachverhalt von Amtes we- gen fest und überprüft die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei (Art. 25 Abs. 7 GVV zum SchKG). 2.a. In der Wechselbetreibung bewilligt das Gericht den Rechtsvorschlag unter anderem dann, wenn die Fälschung des Titels glaubhaft gemacht wird (Art. 182 Ziff. 2 SchKG). Indem sich ein Betriebener auf die Fälschung des Titels beruft, bestreitet er die rechtsgültige Entstehung eines wechselmässigen Anspruchs. Ein Urkundenbeweis wird nicht verlangt; der Schuldner hat die Fälschung indes zumin- dest glaubhaft zu machen. Das blosse Behaupten genügt nicht. Es müssen Hin- weise und Anhaltspunkte vorgetragen werden, welche für die vorgetragenen Darle- gungen sprechen. Der Rechtsvorschlag ist zu bewilligen, wenn das Gericht auf- grund der Vorbringen des Schuldners und der im summarischen Verfahren zuge- lassenen Beweismittel ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Wechsels hat. Ein strikter Beweis der Fälschung ist im Rahmen des summarischen Verfahrens indes nicht möglich. Die umfassende Klärung dieser Frage bleibt dem ordentlichen Pro- zess vorbehalten. Bei Bewilligung des Rechtsvorschlags ist dies der Wechselpro- zess (vgl. Art. 186 SchKG) und bei Verweigerung der Rückforderungsprozess (vgl.

5 Art. 187 SchKG) (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Art. 88 - 220 SchKG, Basel/Genf/Mün- chen 1998, N 17 f. zu Art. 182 SchKG; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band II, I. 1993, § 37 N 20; vgl. auch BGE 132 III 140, in Praxis 11/2006 Nr. 133). b.aa. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Wechsel sei nicht von ihm selbst ausgefertigt worden. Die äussere Erscheinung des vorgelegten Wechsels werfe hinsichtlich der Korrektheit und Vollständigkeit der Ortsangabe, der Zuordnung der Handschrift sowie der Korrektheit der Ausdrucksweise und Syntax Unregelmässigkeiten auf. Die Art und Weise, wie der Wechsel seinem äusseren Erscheinungsbild nach aufgemacht sei, könne sicher nicht als gewöhnlich angese- hen werden. Vieles deute darauf hin, dass der Wechsel von jemandem verfasst worden sei, der weder den Beschwerdeführer kenne noch der deutschen Sprache mächtig sei. Auch der Beschwerdegegner habe anerkannt, dass der Wechsel nicht vom Beschwerdeführer ausgefüllt worden sei. Wer dies getan habe, sei unklar. Es handle sich aber um einen Umstand, der zweifellos Fragen über die Regelmässig- keit des vorgelegten Wechsels aufwerfen müsse. bb. Was das äussere Erscheinungsbild des Wechsels betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass für dessen Erstellung ein vorgedrucktes Formular ver- wendet wurde und dass dieses an den entsprechenden Stellen mit allen Angaben, die Art. 1096 OR für einen Eigenwechsel als erforderlich bezeichnet, ausgefüllt wurde. Der Wechsel enthält die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen, die Angabe der Verfallzeit, die Angabe des Zahlungsorts, den Namen dessen, an dessen Ordre ge- zahlt werden soll, die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung sowie die Unterschrift des Ausstellers. Bereits aus diesen Gründen besteht an sich gar kein Spielraum für Unregelmässigkeiten im äusseren Erscheinungsbild, der Ausdrucks- weise oder der Syntax. Solche Unregelmässigkeiten liegen denn grundsätzlich auch nicht vor. Im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass – wenn das Wechselformular nach der Wendung „an die Order“ Platz lässt für den Namen der Person, an dessen Ordre gezahlt werden soll – wohl jeder, der einen solchen Wechsel ausfüllt, in der Regel einfach den Namen der entsprechenden Person einfüllen wird und nur aus- nahmeweise noch, wie es sprachlich korrekt wäre, ein „von“ einfügen wird. Dass als Ort der Ausstellung I. angegeben wird, erscheint nicht als ungewöhnlich, wenn man bedenkt, dass die B. AG, für welche L. als einzelzeichnungsberechtigter Verwal- tungsratspräsident tätig ist, ihren Sitz in G., Kanton I., und ihre Geschäftsstelle in

6 H., Kanton I., hat, und dass der vorliegende Wechsel in einem Zusammenhang zur Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen der A. und der B. AG vom 10. Juni 2005 steht. Auffallend ist einzig die Adressangabe. So erweist sich die Ortsangabe als unvollständig, indem beim Zahlungsort zwar I. angegeben wird, indes nach der Wendung „an der“ keine nähere Ortsbezeichnung folgt. Einerseits genügt aber die blosse Angabe eines Ortes ohne vollständige Adresse den formellen Anforderun- gen an einen Wechsel; selbst wenn ein Zahlungsort fehlen würde, so könnte auf den angegebenen Ausstellungsort ausgewichen werden (Art. 1097 Abs. 3 OR; Frey, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, Art. 530- 1186 OR, 2. A., Basel 2002, N 10 zu Art. 1096 OR; Grüninger/Hunziker/Roth, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, Art. 530-1186 OR, 2. A., Basel 2002, N 16 zu Art. 991 OR). Anderseits bildet die Unvollständigkeit der Ortsangabe nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses bei einem ansonst korrekt und vollständig ausgefüllten Wechsel kein Indiz dafür, dass dieser gefälscht ist. cc. Im Hinblick auf die Zuordnung der Handschrift ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz weder verlangt, dass ein Wechsel handschriftlich ausgefüllt wird, noch, dass das Ausfüllen durch den Wechselschuldner persönlich zu erfolgen hat. Massgeblich ist nur die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers (vgl. zu dieser Frage nachfolgend Erw. 2.c.). Aus diesem Grund erweist es sich grundsätzlich als unerheblich, wer einen Wechsel ausgefüllt hat, so dass diese Frage auch im vorlie- genden Fall offen gelassen werden kann. Auf die sich widersprechenden Aus- führungen der Parteien über die Person des Verfassers des Wechseltextes braucht daher grundsätzlich nicht näher eingegangen zu werden. Diese unterschiedlichen Angaben rühren daher, dass der Beschwerdeführer von Anfang an bestritt, den Wechsel selbst ausgefüllt zu haben, und dass der Beschwerdegegner nicht wusste, wer letztlich den Wechsel ausgefüllt hatte, im Laufe des Verfahrens indes versuchte, die Person des Verfassers zu eruieren. Dass der Beschwerdegegner bei Einleitung der Betreibung nicht wusste, wer den fraglichen Wechsel damals ausgefüllt hatte, führt indes nicht zum Schluss, dass dieser gefälscht ist. Es ist unklar, ob der Be- schwerdegegner beim Ausfüllen des Wechsels überhaupt zugegen war. Zudem ist seinen Ausführungen zu entnehmen, dass es ihm in erster Linie wichtig war, für die von ihm überwiesene Sicherheitsleistung von € 200'000.-- einen Wechsel zu erhal- ten (vgl. Ziff. 9 der Stellungnahme vom 31. Oktober 2006). Wer diesen Wechsel verfasste, war für ihn entsprechend von untergeordneter Bedeutung, so dass der Umstand, dass der Beschwerdegegner den Verfasser nicht nennen konnte, in je- dem Fall nicht auf eine Fälschung des Wechsels schliessen lässt.

7 c.aa. Im Weiteren wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, die Unter- schrift von L. auf dem Wechsel sei gefälscht. Eine Fälschung des Titels liegt auch bzw. insbesondere dann vor, wenn die Unterschrift des betriebenen Schuldners gefälscht wurde (Staehelin/Bauer/Stae-he- lin, a.a.O., N 19 zu Art. 182 SchKG). bb. Vergleicht man die Unterschriften auf dem fraglichen Wechsel mit den aktenkundig und unbestrittenermassen von L. stammenden Unterschriften auf der Anwaltsvollmacht vom 12. Oktober 2006 (vorinstanzliche Beilage 1 des Beschwer- deführers), auf dem Schreiben von L. an Rechtsanwältin Brand vom 6. Oktober 2006 (Beschwerdebeilage 4 des Beschwerdegegners) sowie auf der Vollmacht an C. vom 7. Juni 2005 (vorinstanzliche Beilage 1 des Beschwerdegegners), so lassen entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers weder ein Vergleich des Schriftzugs noch ein Vergleich der Öffnung der Schlaufen den Schluss auf eine Fäl- schung zu. Dies gilt auch für den Umstand, dass der letzte u-förmige Bogen der Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels kurz geraten ist. Auf der erwähnten Vollmacht an C. präsentiert sich dieser Bogen ähnlich kurz. Restabdrücke einer Vor- lage oder andere Unregelmässigkeiten sind nicht feststellbar. Es gelingt dem Be- schwerdeführer unter diesen Umständen nicht, eine Fälschung der Unterschrift glaubhaft zu machen. Auch die Ähnlichkeit beziehungsweise Übereinstimmung der verschiedenen Unterschriften als solche lässt einen derartigen Schluss nicht zu. Dem Beschwerdeführer kann insofern beigepflichtet werden, als gefälschte Unter- schriften ihrem Original naturgemäss ähnlich sind, besteht das primäre Ziel eines Fälschers doch gerade darin, eine echte Unterschrift nachzuahmen. Eine Ähnlich- keit ergibt sich indes genauso naturgemäss auch bei mehreren echten Unterschrif- ten. Dass der vom Beschwerdegegner ursprünglich genannte C. den fraglichen Wechsel nicht ausgefüllt hat – was inzwischen von keiner der Parteien mehr be- hauptet wird – ändert an dieser Sachlage nichts. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stellt dies kein Indiz für die Richtigkeit des erhobenen Fäl- schungsvorwurfs dar, lässt sich daraus doch nicht der Schluss ziehen, auch die Behauptung des Beschwerdegegners zur Person des Unterzeichners sei unrichtig. cc. Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe fest, die Unterschrift auf dem Wechsel sei offenbar genug raffiniert gefälscht worden, damit die Fälschung bei einer äusseren Betrachtung des Wechsels nicht auf der Hand liege. Wie vorste-

8 hend festgehalten, ergeben sich nicht nur bei einer äusseren Betrachtung des Wechsels im Vergleich mit den übrigen Unterschriften des Beschwerdeführers, son- dern auch bei einer näheren Prüfung aufgrund der Einwände des Beschwerdefüh- rers keine Hinweise auf eine Fälschung der Unterschrift. Wie es sich bei der fragli- chen Unterschrift im Detail verhält, namentlich, ob allenfalls raffinierte Fälschungs- merkmale vorhanden sein könnten, muss vorliegend offen bleiben. Eine derartige Prüfung ist dem urteilenden Gericht im Rahmen des summarischen Verfahrens nicht möglich, sondern dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 182 Ziff. 2 SchKG bedeutet mehr als behaupten und weniger als beweisen. Der Beschwerdeführer kann sich nicht damit begnügen, die Echtheit der Unterschrift zu bestreiten. Mit den vorgelegten Urkunden beziehungsweise mit den vorgelegten Beweismitteln, welche unbestrittenermassen seine Unterschrift enthal- ten, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzutun, dass eine Fälschung der Unterschrift wahrscheinlicher ist als deren Authentizität. Im Gegenteil: gerade ein Vergleich der Unterschriften ergibt keinerlei Hinweise auf eine Fälschung der Unterschrift. d.aa. Der Beschwerdeführer macht im Hinblick auf den von ihm erhobenen Fälschungsvorwurf schliesslich geltend, das Verfalldatum des Wechsels widerspre- che dem Zusammenarbeitsvertrag vom 10. Juni 2005. Dieser sehe den Verfall des Wechsels erst bei Ablauf der Vereinbarung im Juni 2008 und nicht bereits am 29. September 2006 vor. bb. Es trifft zu, dass aufgrund der erwähnten Zusammenarbeitsvereinba- rung die Rückzahlung der Sicherheitsleistung erst nach Ablauf der Vereinbarung erfolgen und dass diese Rückzahlung mittels eines Wechsels sichergestellt werden sollte. Die Einzelheiten der Wechselbegebung wurden indes nicht geregelt. Zwar kann aus dem Sinn der Vereinbarung durchaus geschlossen werden, dass der Ver- fall des Wechsels grundsätzlich mit dem Vertragsende übereinstimmen sollte. Es sind aber auch Gründe denkbar, weshalb der Wechsel schliesslich dennoch bereits auf einen früheren Zeitpunkt fällig gestellt wurde. Namentlich erscheint die Angabe des Beschwerdegegners nachvollziehbar, dass er das Risiko, das er mit der Über- weisung der zinslosen Sicherheitsleistung von € 200'000.--einging, mit einer im Ver- hältnis zur Zusammenarbeitsvereinbarung verkürzten Laufzeit absichern wollte. Der Verfall per 29. September 2006 lässt somit nicht den Schluss auf eine Fälschung zu. Dies gilt auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Sicherheitsleistung der A. in der Höhe von € 200'000.-- tatsächlich mit einem Wechsel abgesichert werden sollte. Es ist nun aber kein Wechsel aktenkundig, der exakt mit der Laufzeit der

9 Zusammenarbeitsvereinbarung übereinstimmt. Der einzige bekannte Wechsel ist der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht einzusehen, weshalb L. für den entsprechenden Wechsel eine Laufzeit akzeptieren sollte, die nicht einmal der Hälfte der Vereinbarungsdauer entspreche. Genauso wenig ist aber einzusehen, weshalb M. gänzlich auf das Ausstellen eines Wechsels verzichten sollte, um die Rückzahlung der von ihm geleisteten Sicher- heitszahlung von € 200'000.-- abzusichern. Daher ist aufgrund der gegebenen Ak- tenlage davon auszugehen, dass es sich beim vorliegenden Wechsel auch tatsäch- lich um denjenigen handelt, der als Folge der Zusammenarbeitsvereinbarung aus- gestellt wurde. Jedenfalls lässt der Umstand, dass hierbei das Enddatum nicht mit dem Zusammenarbeitsvertrag übereinstimmt, unter den genannten Umständen nicht auf eine Fälschung schliessen. e. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit den von ihm vorgetragenen Hinweisen und Anhaltspunkten nicht gelungen ist, eine Fälschung des Wechsels im Sinne von Art. 182 Ziff. 2 SchKG glaubhaft zu machen. Für den Kantonsgerichtsausschuss bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Echtheit des Wechsels. 3.a. Für den Fall, dass der Wechsel als echt zu qualifizieren ist, beruft sich der Beschwerdeführer auf einen zweiseitigen wesentlichen Erklärungsirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 bzw. 2 OR. In der Vereinbarung vom 10. Juni 2005, die das Grundgeschäft für den vereinbarten Wechsel bilde, hätten die B. AG und die A. übereinstimmend vereinbart, dass ein Wechsel lautend auf die B. AG zuguns- ten der A. mit einer Laufzeit mindestens bis Juni 2008 ausgestellt werden solle. In Abweichung dazu habe der Beschwerdegegner einen Wechsel ausfüllen lassen, der als Schuldner bzw. Gläubiger dagegen die Privatpersonen L. bzw. M. aufführe und der eine offene Diskrepanz zur vertraglich vereinbarten Laufzeit aufweise. Der vorliegende Wechsel könne daher nur das Ergebnis eines Erklärungsirrtums sowohl des Beschwerdeführers als auch des Beschwerdegegners sein. Er reflektiere in kei- ner Weise die übereinstimmende Willensäusserung der in diese Angelegenheit in- volvierten Parteien. b. Gemäss Art. 137 Ziff. 6 ZPO unterliegt die Bewilligung des Rechtsvor- schlags in der Wechselbetreibung dem summarischen Verfahren. Entsprechende Einreden des Beschwerdeführers können denn auch nur summarisch überprüft wer- den; insbesondere hätten sie - wollten sie denn verfangen - mindestens glaubhaft zu sein. Die nachstehenden Erwägungen erfolgen denn auch vor diesem Hinter-

10 grund, wobei offen gelassen wird, ob die vom Beschwerdeführer diesbezüglich er- hobene Einrede überhaupt zulässig ist. c.aa. Nach Art. 23 OR ist ein Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Der Irrtum ist nach Art. 24 Abs. 1 OR dann ein wesentlicher, wenn der Irrende einen anderen Vertrag ein- gehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat (Ziff. 1) bzw. wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat (Ziff. 2). bb. Wie bereits in Erwägung 2.d. festgehalten, wurden die Einzelheiten der Wechselbegebung in der Zusammenarbeitsvereinbarung vom 10. Juni 2005 nicht geregelt. Klar hervor geht aber der Umstand, dass die Rückzahlung der Si- cherheitsleistung von € 200'000.-- mit einem Wechsel sichergestellt werden sollte. Am 29. Juni 2005 unterzeichnete L. persönlich – und nicht im Namen oder als Ver- treter der B. AG – den vorliegend zu beurteilenden Wechsel. Es trifft zu, dass dies, wie vom Beschwerdeführer dargelegt, die Folge hat, dass L. die Zahlung von € 200'000.-- schuldet, obwohl dieser Betrag ursprünglich an die B. AG überwiesen worden war und aufgrund des Zusammenarbeitsvertrages an sich die genannte Un- ternehmung und nicht L. wirtschaftlich gesehen die Rückzahlung schuldet. Zutref- fend ist auch, dass der Wechsel im Vergleich zur Zusammenarbeitsvereinbarung eine verkürzte Laufzeit aufweist (vgl. hierzu Erw. 2.d. vorstehend). Tatsache ist je- doch, dass der Beschwerdeführer den Wechsel im damaligen Zeitpunkt persönlich unterzeichnete und diese Folgen, aus welchen Gründen auch immer, in Kauf nahm. cc. Im heutigen Zeitpunkt beruft sich der Beschwerdeführer nun auf einen wesentlichen Irrtum und macht geltend, durch den Wechsel habe an sich die B. AG verpflichtet werden sollen und nicht er selbst. Die Berufung auf einen wesentlichen Irrtum ist zu begründen, insbesondere auch aus Gründen der Verkehrssicherheit und zum Schutz des Wechselgläubigers. Dieser Begründungspflicht kommt der Be- schwerdeführer vorliegend nicht nach. Seine Angaben sind unter diesen Umstän- den und aufgrund der Aktenlage als Schutzbehauptungen zu werten. In seiner Ei- genschaft als Geschäftsmann wusste L. genau, wie bzw. in wessen Namen er zu unterschreiben gehabt hätte, hätte er die B. AG verpflichten wollen und nicht sich selbst. In seiner Eingabe vom 24. Oktober 2006 hielt er sogar explizit fest, dass er beim Ausstellen von Wechseln grundsätzlich sorgfältig vorgehe. Es ist unter diesen Umständen nicht glaubhaft, dass L. irrtümlich für sich persönlich unterschrieb, ob- wohl er eigentlich die B. AG verpflichten wollte. Wie bereits erwähnt, vermag er auch

11 selbst nicht darzulegen, wie es zu einem derartigen Irrtum hätte kommen können. Die Berufung auf einen Irrtum erweist sich unter diesen Umständen als unbehelflich. dd. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass seitens von M. ein wesent- licher Irrtum vorliegt, wie der Beschwerdeführer geltend macht, indem er sich auf einen zweiseitigen wesentlichen Irrtum beruft. Hierbei ist insbesondere zu berück- sichtigen, dass M. – wie bereits in Erwägung 2.b.cc. erwähnt – das Gewicht in erster Linie darauf legte, für die von ihm überwiesene Sicherheitsleistung von € 200'000.-

- einen Wechsel zu erhalten. Er selbst hat aber offensichtlich nicht darauf bestan- den, dass der Wechsel von L. in seiner Eigenschaft als einzelunterzeichnungsbe- rechtigter Verwaltungsratspräsident der B. AG unterschrieben wird (vgl. Ziff. 9 der Stellungnahme vom 31. Oktober 2006). Unter diesen Umständen ist davon auszu- gehen, dass es für den Beschwerdegegner unwesentlich war, ob er den Wechsel von der B. AG oder von L. persönlich erhielt. 4.a. Die Wechselbetreibung ist zulässig für Forderungen, die sich auf einen Wechsel beziehen. Parteien in der Wechselbetreibung sind der Inhaber des Wech- sels als Betreibender und der Aussteller des Eigenwechsels als Betriebener. Ein Wechsel verurkundet eine selbständige Forderung, die sich aus dem Titel selbst ergibt und unabhängig vom Grundgeschäft besteht, das der Wechselbegebung zu- grunde liegt. Es sind demnach zwei verschiedene Forderungen zu unterscheiden: die Wechselforderung und die Forderung aus dem Grundgeschäft. Entstehung und Untergang beider Forderungen erfolgen unabhängig voneinander. Diese Abstrakt- heit der Wechselforderung vom Grundgeschäft wird durch Art. 182 Ziff. 4 SchKG gemildert (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 5, 17 f. u. 25 zu Art. 177 SchKG). Nach Art. 182 Ziff. 4 SchKG bewilligt das Gericht den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung auch dann, wenn eine andere, nicht aus dem Wechselrecht her- vorgehende, nach Art. 1007 OR zulässige Einrede geltend gemacht wird, die glaub- haft erscheint; in diesem Falle muss jedoch die Forderungssumme in Geld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden. Der Wechselschuldner kann dadurch Einreden erheben, die ihm gegenüber dem (be- treibenden) gegenwärtigen Inhaber des Wechsels unmittelbar aufgrund des persön- lichen Verhältnisses zustehen. Die von der genannten Bestimmung erfassten ma- teriellen, nicht wechselmässigen Einreden aus dem persönlichen Verhältnis des Schuldners zum betreibenden Gläubiger werden als persönliche Einreden bezeich- net (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 41 zu Art. 182 SchKG). Diese Einreden nach Art. 1007 OR können sich auf alle Fragen aus dem persönlichen Verhältnis

12 zwischen dem Betriebenen und dem Gläubiger beziehen, insbesondere auf Ungül- tigkeit der Forderung aus dem kausalen Grundverhältnis, Erlöschen, Willensman- gel, Erfüllung, mangelhaft erbrachte Gegenleistung und Rücktritt vom zugrunde lie- genden Rechtsgeschäft. Auch die Einrede der Tilgung durch Verrechnung ist eine persönliche Einrede (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 46 u. N 48 zu Art. 182 SchKG). Die Einreden richten sich darauf, dass dem Betreibenden gegenüber über- haupt keine Schuldverpflichtung besteht (Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band Il, Art. 159-292 SchKG, 4. A., I. 1997/99, N 10 zu Art. 182 SchKG). Aufgrund des Gesagten kann vor der Einlösung des Wechsels ein zivilrechtliches Grundgeschäft erörtert werden, allerdings nur, wenn zwei durch ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft Verbundene zufällig auch als Wech- selinhaber und Wechselschuldner einander gegenübertreten. Ergibt sich, dass eine solche Lage besteht, dann hat das Gericht den Rechtsvorschlag zu bewilligen, wenn es aus den Darlegungen und Belegen des Betriebenen den Eindruck gewinnt, dass sie ernsthaft sind und einer genauen richterlichen Prüfung bedürfen (Fritzsche/Wal- der, a.a.O., § 37 N 23). b. Der Beschwerdeführer machte bereits im vorinstanzlichen Verfahren wie auch vorliegend im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 182 Ziff. 4 SchKG materiellrechtliche Einreden gegen den Beschwerdegegner geltend. Wie soeben festgehalten und auch vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben dargelegt, kann das zivilrechtliche Grundgeschäft allerdings nur erörtert werden, wenn sich zwei durch ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft Verbundene zufällig auch als Wechselin- haber und Wechselschuldner gegenüberstehen. Diese Voraussetzung ist in casu nicht erfüllt. Das zivilrechtliche Grundgeschäft stellt der Zusammenarbeitsvertrag vom 10. Juni 2005 zwischen der B. AG und der A. dar, in dem eine Zusammenarbeit für Reisen in die K. vereinbart wurde. Bei Wechselschuldner und Wechselinhaber handelt es sich indes um L. und um M.. Während beim Letzteren die Frage der Parteiidentität offen gelassen werden muss, da die Rechtsform der A. nicht bekannt ist, ergibt sich bei L. ohne Weiteres, dass die Parteiidentität mit der B. AG nicht gegeben ist. Der Betriebene macht – wenn er sich auf den Zusammenarbeitsvertrag beruft – keine persönlichen Einreden aus dem zivilrechtlichen Grundverhältnis zum Betreibenden geltend. Unter diesen Umständen erweisen sich die vom Beschwer- deführer geltend gemachten materiellrechtliche Einreden als unzulässig und sind nicht zu prüfen. Entsprechend stellen sie auch keinen Grund für die Bewilligung des Rechtsvorschlages dar.

13 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass eine der Voraussetzungen nach Art. 182 SchKG erfüllt ist, so dass der Rechtsvorschlag nicht bewilligt werden kann. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6.a. Gemäss Art. 48 GebV SchKG wird für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert zwischen Fr. 100'000.-- und Fr. 1’000'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 70-1’000.-- verlangt. Das obere Gericht, an das eine Summarsache weiter gezogen wird, kann für seinen Ent- scheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderhalbfache der für die Vorin- stanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG können die Gerichte zudem der obsiegenden Partei auf Verlangen für Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich bei Vertretung durch einen Anwalt für die Auslegung der Angemessenheit nach den Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes. b. Aufgrund der Tatsache, dass der Rechtsvorschlag des Beschwerde- führers vorliegend nicht bewilligt werden kann und die Beschwerde abzuweisen ist, hat er als Unterliegender die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Über- dies hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfah- ren angemessen ausseramtlich zu entschädigen. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'000.-- inkl. Mehrwertsteuer als angemes- sen.

14 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher den Beschwerdegegner mit Fr. 1'000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: